1880 / 256 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 30 Oct 1880 18:00:01 GMT) scan diff

Veränderung von Straßen und Pläßen in Städten und ländlichen Ortschaften, vom 2. Juli 1875 (Gefez-Samml. S. 561) werden aufgehoben. Die Wahrnehmung der in den 8. 5, 8, 9 a. a. O. dem Kreis- aus\{ufsse ‘beigelegten Funktionen liegt für den Stadtkreis Berlin dem Minister der öffentlihen Arbeiten, für die übtigen Stadtkreise dem Bezirksrathe ob. Die Bestätigung der Statuten na den 88. 12 und 15 a. a. O. erfolgt für den Stadtkreis Berlin durch den Mi-

nister des Innern. XIX. Titel.

Dismembratiouns- Hy Tajtedelungssahen.

__ Die §8. 22 und 23 des Gesetzes vom 25. August 1876, betreffend die Vertheilung der öffentlichen Lasten bei Grundstückstheilungen und die Gründung neuer Ansiedelungen in den Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien, Sachsen und Westfalen (Geseß-Samml. S. 405) treten außer Kraft.

Die vorläufige Festseßung über die Laftenvertheilung na §. 11 a. a. O. e:folgt in Stadtkreisen an Stelle des Bezirksverwaltungs- n durch den Bezirksrath, in Landkreisen durch Best&luß des rei8aus\cufses. & 134

Die in den Se 1 bis 4 des Lauenburgischen Geseßes vom 4. No- vember 1874, betreffend die Gründung neuer Ansiedelungen im Herzog- thume Lauenburg (Dffizielles Wochenblatt S. 291) dem Landrathe zugewiefene Entscheidung über die Gestattung neuer Ansiedelungen, ist von der Ortspolizeibehörde zu treffen.

Gegen den Bescheid, welcher mit Gründen zu versehen und dem Antragsteller, sowie Denjenigen, welhe Widerspruch erhoben haben, zu eröffnen ist, steht den Betheiligten innerhalb zwei Wocten die Klage im D E aren bei dem Kreisausschuß ofen.

Im Geltungsbereiche des Lauenburgischen Geseßes vom 22. Ja- nuar 1876, betreffend die Vertheilung der öffentlichen Lasten bei Grundftück8zerstückelungen (Offizielles Wochenblatt S. 11) tritt :

1) an die Stelle der im §. 12, Abs. 2 den Betheiligten und der Patronatébehörde ofen gehaltenen Beschwerde gegen die Lastenver- theilung, innerhalb der dort bestimmten Frist von zwei Wochen, die Klage beim Kreisauss{uß im Verwaltungéstreitverfabren ; und

2) an die Stelle der vorläufigen Festseßung des Landraths über die Lastenvertheilung (S. 16 a. a. O.) die vorläufige Festseßung durch Beschluß des Kreisausschusses.

XR. Titel. Enteignungssachen. 136

Die Befugnisse und Obliegenheiten, welhe in dem Gesehe vom 11, Joni 1874 über die En teigrung ron Grundeigenthum (Gesetz- Samml. S. 221) den Be zirksregierungen (Landdrosteien) beigelegt worden sind, werden in den Fällen der 88. 15, 18—20, 24 und 27 von dem Regierungs-Präsidenten, in den Fällen der 88. 3, 4, 5, 14, 21, 29, 32—35 und 53, Abs. 2 von dem Bezirkerathe, in dem Stadtkreise Berlin von der ersten Abtheilung des Polizei-Präsidiums wahrgenommen.

Auch gehen auf den Bezirksrath, bezw. die erste Abtheilung des Polizei-Präsidiums zu Berlin, die nah den 88. 142 ff. des AU- gemeinen Berggeseßes vom 24. Juni 1865 (Geseßz-Samml. S. 705) der Bezirksregierung zustehenden Befugnisse über.

Gegen die in erster Instauz gefaßten Beschlüsse des Bezirksraths findet, soweit nit der ordentlihe Rechtêweg zulässig ist, inner- halb zwei Wochen die Beschwerde an den Minister der öffentlichen Arbeiten ftatt.

Bei den für die Erhebung der Beschwerden in den 8. 4, 22 und 34 des Geseßes vom 11. Juni 1874 getroffen:n Fristbestim- mungen behält es sein it E

Die na §. 53, Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 1874 dem Landrathe (in Hannover der betreffenden Obrigkeit) zugewiesene Aa ist durch Beschluß des Kreis- (Stadt-) Ausschusses zu reffen.

Der §. 56 des gedachten Selehes tritt außer Kraft.

Scweit nah den für Enteignungen im Interesse der Landeskultur im §8. 54, Nr. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 1874 aufrecht erhaltenen Gesetzen, in Verbindung mit dem Geseße über die Organisation der allgemeinen Landesverwaltung der Regierangs-Präsident über die Ent- eignung Entscheidung zu treffen haben würde, entscheidet der Bezirks- rath, jedoch mit Ausnahme der Enteignungen für die Zwecke von Deichen, welche einem Deichverbande oder Deichbande angehören und für die Zwedke der Sielan alten aa Verbandsbezirken.

8. ;

„_Der Bezirksrath beschließt über die Feststellung der Ent- schädigung in den Fällen der 88. 39 ff. des Reichägescßes vom 21. Dezember 1871, betreffend die Beschränkungen des Grundeigen- thums in der Umgebung oe Tegen (Reichsgeseßblatt S. 459),

¿ QU,

Personenstand und Man geg orga

| 8. 140. Die staatliche Aufsicht über die Amtsführung der Standes- beamten wird in den Landgemeinden und selbjtändigen SGutsbezirken

{ allgemeinen Landesverwaltung (Gesez-Samml. S. 291).

beigelegten Befugnisse zur Entsheidung bezw. Beschblußfassung in streitigen Wegebausachen und in wasserpolizeilihen Angelegenheiten werden die der Landeépolizeibehörde und dem Minister der öffent- lien Arbeiten nah 88. 4 und 14 des Gesetzes über die Eisenbahn- unternehmungen vom 3. November 1838 (Geseßz-Samml. S. 505) und nach §. 9 des Geseßes vom 1. Mai 1865 (Geseßz-Samml. S. 317) zustehenden Befugnisse in Eisenbahnzngelegenheiten nit berührt. s 145

, 145.

Die in den 88. 7 und 22 des Geseßes über die Eisenbahn- unterneßmungen vom 3. November 1838 der Bezirksregierung bei- E Befugnisse gehen auf den Minister der öffentlichen Arhbci- en über.

In Streitsacen- zwishen Eisenbahngesellshaften und Privat- personen wegen Anwendung des Bahngeld- und des Frachttarifs (§. 35 a. a. D.) entscheidet Metlan, der ordentliche Richter.

In den (Fällen der 88. 10, 26, 34, 36, 37 und 43 des gegen- wärtigen Geseßes ist die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte au insoweit begründet, als bisher durch §8. 79, Titel 14, Theil II. All- gemeinen Landrechts, beziehungsweise §8. 9, 10 des Gesetzes über die Erweiterung des Rehtsweges vom 24. Mai 1861 (Geseß-Samml. S. 241) oder sonstige bestehende Vorschriften der ordentlihe Rechts- weg für zulässig erklärt war. 8. 147

In den Fällen, in denen das Geseß eine Beschlußfassung oder Entscheidung an Stelle des Kreisausshufses dem Magistrat einer Stadt überträgt, finden für das Verfahren und die Zuständigkeit Zeneen die für die Stadtausshüsse geltenden Vorschriften An- wendung.

In Stadtgemeinden, in welchen der Bürgermeister allein den Gemeindevorstand bildet, treten für die in dem ersten Absate be- zeichneten Fälle an die Stelle des Magistrates der Bürgermeister und die Beigeordneten als ab Wi __ Maßgebend für die Berechnung der Einwohnerzahl einer Stadt ist in Betreff der Bestimmungen dieses Geseßes die dur die jedes- malige leßte Volkszählung ermittelte Zahl der ortsanwesenden Civilbevölkerung.

, 149,

S Das gegenwärtige Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetze über die Organisation der allgemeinen Landesverwaltung vom 26. Juli 1880 in Kraft. Bezüglich der vor diesem Zeitpunkte anhängig gemachten Sachen s M Vorschriften des §. 88, Abs. 2 des letteren Geseßes maß- gebend. S190;

Mit dem Tage des Jnkrafttretens des gegenwärtigen Gesetzes kommt das Gesey, betreffend die Zuständigkeit der Verwaltungs- behörden und der Berwaltungsgerihtsbehörden 2c. vom 26. Juli 1876 (Geseß-Samml. S. 297) in allen seinen Theilen in Wegfall,

Ingleichem treten mit dem gedachten Zeitpunkte alle mit den Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes in Widerspruch stehenden Bestimmungen außer Kraft.

Urkundlich 2c.

Gegeben 2c.

Von der Begründung lautet der Abschnitt

/ „Im Allgemeinen.“

Der vorliegende Geseßentwourf entspriht im Allgemeinen dem- jenigen Entwurfe eines neuen Zuständigkeitsgeseßes, welcher in der leßten Session dem Landtage der Monarchie gleichzeitig mit dem Entwurfe des Gesetzes über die Organisation der allgemeinen Landes- verwaltung vorgelegt wurde, aber niht zur Durhberathung gelangte.*) Der vorjährige Entwurf is inzwische1 einer nochmaligen Prüfung unterzogen und dabei in einzelnen Beziehungen abgeändert bezw. er- gänzt worden. Einer Abänderung bedurfte der Entwurf zunächst in Betreff der Städte mit mehr als 10070 Einwohnern. Nackdem das Organisationsgeseß vöm 26. Juli 1880 diese Städte hbin- sihtlib der Rechtsmittel gegen polizeilihe Verfügungen (8. 63 ff. a. a. D.) den Stadikreisen wiederum gleih gestellt hat, mußten auch die entsprehenden Exemtionen der gedachten Städte von der Zuständigkeit des Kreisaus\chusses, welche der V. Titel des Zu- ständigkeitsgeseßzes vom 26. Juli 1876 enthält, und deren Beseitigung der vorjährige Entwurf ins Auge gefaßt hatte, in dem gegenwärtigen Entæœurfe beibehalten bezw. wieder hergestellt werden. Sodann sind in den Entwurf aufgenommen Bestimmungen über die Zuständigkeit in Jagdpolizeisahen (XIII. Titel). Die sonstigen Abänderungen sind von minderer Tragweite und werden an betreffender Stelle erörtert werden. (Vgl. insbesondere Ziffern IV. und V. der allgemeinen Be- A sowie die Titel XIV. Gewerbepolizei und XV, Handels ammern 2c.) Dies vorausgeschickt, is zur Begründung des Entwurfes, im Anschlusse an die dem vorjährigen Entwurfe beigefüg- ten Motive, Folgendes zu b:merken :

Der Geseyentwurf bildet die nothwendige Ergänzung des unter dem 26. Juli 1880 ergangenen Gesetzes über die Organisation der l wal Nachdem dies Geseß die Organisation der Behörden, ihre amtliche Stellung und ihre allgemeinen Befugnisse, sowie das Verfahren in Verwal- tunassachen festgestelit hat, bleitt dem gegenwärtigen Entwurfe die

von dem Landrath, in höherer Instanz von dem Regierungs-Präsi- denten und dem Minister des Innern, in den Stadtgemeinden von dem Regierungs-Präfidenten, in Berlin von den Ober-Präsidenten, in höherer Instanz von dem Minister des Inrern geführt. _In dem Bezirke des Ober-Landeszerichtes zu Cöln bewendet es | bei den dieserhalb zur Zeit bestehenden Vorschriften. Die Festseßung der Entschädigung für die Wahrnehmung der ! Geschäfte des Standesbeamten in den Fällen des §8. 7, Absatz 2 des | Reich8geseßes vom 6. Februar 1875 (8. 5, Absatz 1 des Geseßes vom 8. Mârz 1874) erfolgt in den Stadtgemeinden durch die Gemeinde- vertretung, für die Landgemeind-n durch Beschluß des Kreisaus\chufses. Beschwerden über die Festseßung unterliegen in beiden Fällen der endgültigen Beschlußfassung des SEINrRtyes,

S. ° |

Die dur das Reichégeseß vom 1. Juni 1870 über die Erwerbung |

und den Verlust der Bundeè- und Staatsangehörigkeit (Bundesgesetz-

blatt S. 355) der höheren Verwaltungsbehörde beigelegten Befug- nisse übt fortan der Regierungs-Präsident aus.

Gegen den Bescheid des Regierungs-Präsidenten, dur welchen

Angehörigen eines anderen deutschen Bundesftaates oder einem früheren !

Reich8angehörigen die Ertheilung der Aufnahmeurkunde, oder einem | k

preußischen Staatsangehörigen die Ertheilung der Entlassungsurkunde | in Friedenszeiten versagt worden ist (88. 7, 15, 17 und 21, lepter | Akf. a. a. D.) findet innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Be- zirksvcrwaltungsgerichte statt.

Gezen die Endurtheile des Bezirksverwaltungs1erihtes ist nur das Rechtêmittel der Revision nah Maßgabe des Titels VIII, des | Gesetzes vom 3. Juli 1875 zulässig.

XXII, Titel. E L ET e Velten

Der Bezirksrath beschließt über die Ergänzung ter von dem | Kreiéauéschusse versagten Zustimmung zur Vereinigung von Gemein- | den und selbständigen Gutsbezirken zu gemeinschaftliczen Einschätzungs- bezirken für die Klassensteuer (Art. 11, des Gesetzes vom 16. Junt | 1875, betreffend einige Atänderungen der Vorschriften für die Ver- anlagung der Klast.nsteuer, Geseßz-Samml. S. 234).

: XXL[1], Titel. | Ergänzende, E E Sclußbestimmungen. |

Durch den in dem gegenwärtigen Geseße vorgeschriebenen Be- | \{werdezug an einen Lestimmten Minister wird die in den bestehenden Vorschriften begründete Mitwirkung anderer Minister bei Erledigung der Beschwerde nicht berührt. | 8. 144,

Durch die den Verwaltungégerichten bezw. den Beshlußbehörden I, Session, Nr. 63,

| Auss{chuß, Bezirksrath, Provinzialrath) und die sachliche Zustän- | digkeit der Verwaltungsgerihte zu regeln, bezw. die entsprechenden | Abänderungen in der Zuständigkeit der Einzelteamten (Ober-Präsi-

| Tommenden Verwaltungébehörden zu bewirken.

j Kern des vorliegenden Entwurfes. | Weiteres für den ganzen Umfang der werden,

| Verwaltungsgebicte , | munalverwaltung der Städte, unberührt, sondern bedarf auch , wenn

| ausgedehnt werden soll, mit Nüksicht auf die besondere Verwaltungs-

| facher H!ysicbt sih geltend gemacht hat. j kurze Zeit der Wirksamkeit des Zuständigkeitsgeseßes das Bedenken | erhobea werden könnte, ob der Zeitpunkt zu einer Revision desselben

} gegenüber der Nothwendigkeit, } Verwaltungsbehörden und der Einseßung von Verwaltungsgerichten | in dem gesammten Umfange der | und weiter greifende Regelung der Zuständigkeit dieser Behörden

| dur die neue Organisation gegebenen ¡ Überwiegend der allmählich nachfolgenden Gesetzgebung auf den Einzel- | gebieten der Verwaltung vorzubehalten, { Tungssystem au in der

| wenn man die nöthigen Ergänzungen und Abänderungen mittels einer | Novelle hâtte vornehmen wollen.

Aufgobe, die Mitwirkung der Bescblußbchörden (Kreis- [Stadt-]

dent, Regierungé-Präsident, Landrath), sowie der übrigen in Betracht n( Die gleiche Aufgabe eine Hälfte der Monarchie in dem fünften Titel vom 26, Jul: 1876, betreffend die Zuständig- Verwaltungébehörden und der WVerwaltungsgerichtsbe- (Geseß-Samml. S. 297) in dea meisten Beziehungen behandelt worden. Dieser fünste Titel bildet daher den Derselbe konnte jedoch nicht ohne l : Monarchie in Kraft gesetzt n, Denn er läßt niht nux wichtige, zum Geschästskreise der demnäcbft aufzuhebenden Regierungsabtheilung des Innern gebörige wie insbesondere die Aufsicht über die KFom-

it für -die des Gesetzes keit der

hörden 2c. bereits

er auf die Landestheile, in welchen er bither nicht Geltung hat, geseßgebung dieser Leßteren, nicht unerheblicher Ergänzungen. Dazu ommt, daß neben den durch neuere Gesetze eingetretenen Abände- rungen, das Bedürfniß nah Vereinfachung und Verbesserung der in dem erwähnten Titel getroffenen Zuständigkeitsbestimmunge . in mchr- Wenn im Hivnblick auf die

bereits gekommen sei, so wird dasselbe dcech zurücktreten müssen

mit einer neuen Organisation der Monarchie eine gleihmäßige vorzunehmen, Dieselben Erwägungen, welche zum Erlasse des Zu- ständigkeitsgeseßes führten, sind dafür MARgeen,, die Ausfüllung des

ahmens nicht ganz oder

H r en 2E neue Verwal- ) e inzulommenden anderen Hälfte der Monarchie foglcih in umfassende Wirksamkeit treten zu lassen,

,_ Eine völlige Umarbeitung des erwähnten fünften Titels des Zu- ständigkeitsgeseßes war hiernah umsomehr geboten, als es die Ueber- sichtlichkeit des an sih s{wierigen Stoffs beeinträchtigt haben würde,

Deshalb und da die ersten vier

Titel und einzelne Bestimmungen des sechsten Titels des Zuständig-

Rees dur das Organisation8geseß bezw. durch die Novelle vom 2. uguft 1880 zu dem Geseße über die Verwaltungsgerichte vom 3. Juli 1875 Ersay gefunden haben und im §. 91 des Orga- nisationsgeseßes bereits aufgehoben find, erschien es angezeigt, die Zuständigkeitsbestimmungen in einem neuen Gesetze überfihtlih zu- fsammenzufassen.

__ Es wird das Verständniß des Geseßentwurfes erleihtern, wenn die wesentlichen Ergänzungen, Auslafsungen und Abänderungen, welche gegenüber dem fünften Titel des Zuftändigkeitsgeseßes in dem Entwurfe in Aussicht genommen sind, vorweg zusammengestellt und im Allgemeinen erörtert werden.

__ Die Ergänzungen sind in. der Hauptsache folgende:

Neu hinzugetreten ift der I. Titel, welcher die Mitwirkung der S{lußbehörden und das Verwaltungéstreitverfahren in Angelegen- heiten der Stadtgemeinden regelt.

Der I, Titel, welcher den gleihen Zweck bezüglih der An- elegenheiten der Landgemeinden und selbständigen Gutsbezirke ver- olgt, lehnt sich zwar an die bezüglichen Bestimmungen des Zuständig- keit8gesetzes (S8. 40 bis 51) an, enthält jedo erhebliche Erweiterun- gen derselben, indem er das ganze Gebiet der ländliben Kommunal- aufsicht für den gesammten Umfang der Monarchie umfaßt.

In dem 111, Titel Armenangelegenheiten (Titel V., Ab- {nitt II. des Zuständigkeitsgeseßes) sind erweiterte Bestimmungen ber das Verwaltungsstreitverfahren wegen s\treitiger Orts- und Landarmenbeiträge (S. 34 des Entwurfes) aufgenommen.

Der V1. Titel Sparkassenangelegenheiten bringt in den S9 41 und 42 Grgänzungen des §. 152 des Zuständigkeitsgesetes. Ingleichem finden sich im VII. Titel Ergänzungen des 8. 164 des Zuständigkeitsgesezes, betreffend streitige Angelegenheiten der Syna- gogengemeinden. -

___ Grheblihe Ergänzungen haben, mit Rücksicht insbesondere auf die Gese gebung der neuerworbenen Landestheile, der IX. Abschnitt des Zuständigkeitsgesetzes über Wasserpolizei in dem X. Titel des Entwurfes, der X1. Abschnitt a. a. O., Deichangelegenheiten be- treffend, in dem XI. Titel, endlich der X1V. Abschnitt a. a. O. L Dersicherungsangelegenheiten in dem XVI. Titel des Entwurfs gefunden.

Neu aufgenommen sind ferner zum Theil in Anlehnung an die S, v1 und 135, IL,, 1 der Kreieordnung vom 13. Dezember 1872 VBestimmuygen lber die Wegepolizei, bezw. das Wegebauwesen (IX, Titel), sowie Vorschriften über Dismembrations- und An- siedelungs/acen (XIX. Titel), und neuerdings Bestimmungen über die streitigen Angelegenheiten der kaufmännischen Korporationen

2. (XV. Titel). Die Auslassungen.

__ Dagegen sind in den Entwurf nicht übernommen die Be- stimmungen des fünften Titels des Zuständigkeitsgesetßzes über die An- gelegenheiten der Amtsverbände und der Kreise (§8. 52—59 und 88. 62 bis 73), welche, als speziell das Gebiet der Kreisordnung vom 13. De- zember 1872 berührend, in der gleichzeitig vorgelegten Novêlle zu derselben berüdsichtigt siand. Dem in der Begründung zu dem Or- ganisation#geseßentwurfe*) entwickelten Gefetzgebungsptane gemäß sieht der Entwurf überhaupt davon ab, die Zuständigkeit der Beschluß- behörden und das Verwaltungsftreitverfahren in Bezug auf die Kom- munalangelegenheiten der Kreise und der Provinzen, sowie anderer kommunaler Verbände, welche nit unter die Titel 1. und II, des Gntwurfs fallen, zu regeln, da diese Regelung den neuen Kreis- und Provinzialordnungen für diejenigen Provinzen vorzubehalten ist, welche H zum Seltungsgebiete der Provinzialordnung vom 29. Junt 1875 gehören.

Nicht übernommen in den Entwurf sind ferner die Abschnitte V. und L des fünften Titels des Zuständigkeitsgeseßes, enthaltend Bestimmungen über die Feld- und Forstpolizei, und zwar mit Rücksicht auf das inzwischen ergangene Feld- und Forstpolizeigeseß.

_Die Abänderungen, welche der Entwurf in Vorschlag bringt, bezwecken im Allgemeinen eine größere Einfachheit, Folgerichtigkeit und Durhsicbtigkeit in der Abgrenzung der Zuständigkeit der verschiedenen Behörden bezw. Instanzen herbeizuführen. Die vorgeschlagenen Abänderungen la}jen si, soweit sie nit redaktioneller Natur find, unter folgenden Gesichtspunkten zusammenfassen. I, Abgrenzung der Zuständigkeit der Beschlußbehörden ____ gegeneinander

A, Das Zuständigkeitegeseß hat einzelne, bis dahin zum Ge- \{chäftekreise der Regierungsabthbeilung des Innern gehörige Angelegen- heiten dem Provinzialrathe, statt dem Bezirksrathe, wie in der Regierungsvorlage vorgeschlagen war, übertragen.

Dahin gehören:

1) Die Bestätigung der Statuten zur Regelung der Armen- pflege in Gutsbezirken und Gesammtarmenverbänden, sowie die Ge- Gel Eh Wiederauflösung von Gesammtarmenverbänden (Zust.-

S. ;

2) der Erlaß von Regulativen, betreffend die Beaufsichtigung und den Schuß der Laicbschonreviere, sowie die Genehmigung zur Au?- führung von Fischpässen 2c. (8. 116 a. a. O.);

3) die Genehmigung von Ortsftatuten, Angelegenheiten (9: 138,0, 0; D):

4) die Einführung neuer, sowie die Erhöhung, Ermäßigung oder Dia Regulirung bestehender Marktstandsgelder (8. 141 D)!

9) die Genehmigung von Gemeindebeschlüssen wegen aus\chließ- licher Benußung öffentliher Slachthäuser 2c (B 140 0: 0.0)!

6) die Beschlußfassung über die Anwendung der in den Städten

geltenden feucr- und baupolizeilihen Vorschriften auf Grundstücke des platten Landes gemäß der Verordnung vom 17. Juli 1846 (8. 153 a. a. D.), endlich 7) die Ergänzung der vom Kreisaus\chusse versagten Zustimmung zur Vereinigung von Gemeinden und selbständigen Gutsbezirken zu n Le Einschäßungsbezirken für die Klassensteuer (8. 163 d. d. ; Die Ueberweisung dieser Zuständigkeiten an den Provinzialrath geschah, wie aus dem Berichte der (XI1.) Kommission des Bas der Abgeordneten (12. Legislaturperiode 111. Session 1876 Drucks. Nr. 230, V, Abschnitt) ersichtlich ist, in der Absicht, dem Provinzial- rath eine einflußreichere Stellung zu geben. Man stellte den Grund- faß auf, daß „dem Provinzialratße alle Angelegenheiten zu überweisen seien, welche eine organisatorische oder quasilegiélatorishe Bedeutung haben, oder welche sonst für das Interesse der Verwalteten von ganz besonderer Wichtigkeit sind und deshalb die Prüfung durch eine den lokalen und persönlichen Einflüssen mözlihst fern stehende und zu einer objektiven Beurtheilung besonders geeignete Instanz erfordern.“ Es kann dahin gestellt bleiben, ob sich auf dieser Grundlage eine sahgemäße Vertheilung der Zuständigkeit überhaupt mit einiger Sicherheit ausführen läßt und ob der auf- gefte te Grundsfaz bei den vorerwähnten Angelegenheiten überall zu- trifft; jedenfalls haten die danach im Zuständigkeitsgesctze getroffenen Bestimmungen den niht zu untershäßenden Nachtheil erbeigesübek einzelne Gegenstände aus dem Zusammenhange der bezüglichen Ver- waltung8gebiete auêszuscheiden, die Zuständigkeitsvorschriften zu kom- pliziren und dadurch den Betheiligten die Rechtsfindung zu er- schweren. Zudem is ein nicht unwesentliher Theil der bisherigen Zuständigkeiten der Bezirksinstanz bereits auf die Kreisinstanz über- tragen. Werden nun der Bezirksinstanz auch noch zu Gunsten der Provinzialin stanz Zuständigkeiten entzogen, so entsteht damit eine \ckädlihe Zersplitterung der Verwaltung, welche umsoweniger auf- recht erhalten werden kann, nachdem durch Erlaß des Organisations- geseßes die Unenttehrlichkeit der Bezirk: instanz und die Nothwendig- keit, den Schwerpunkt der Verwaltung in derselben zu belafsen, bezw, wieder in dieselbe zu verlegen, anerkannt worden ift,

Demgemäß sind in dem Entwurfe (vergleiche die 88. 31, 88,

betreffend gewerbliche

*) Drucksachen des Hauses der Abgeordneten. 14. Leg.-Per.

N & Vergl. Drucksachen des Hauses der Abgeordneten 1879/80 r, 62.

111, 117, 118, 129 und 141) die oben bezei{neten Zustaänd!gkeiten des Proviazialrathes auf den Bezirksrath übertragen.

_B. Aus denselben Gründen und zur Herstellung eines regel- mäßigen Instanzenzuges sind die Anomalien beseitigt, welhe das Zu- U enthält, insofern es in einigen Fällen die Beschwerde gegen Beschlüsse des Kreisaus\husses an den Provinzialrath, statt an

en Bezirksrath, gehen läßt (vergleihe 88. 42 und 80 Zuständig- keitégeseß. 88. 23 und 39 des Entwurfs).

Inglei&em sind die Beschränkungen der Beshwerde auf den Fall der Versagung einer Genehmigung oder Bestätigung, welche das Zuständigkeitêgesey an einzelnen Stellen enthält (§8. 40, Abs. 4; S. 43, Schlußsaß; §. 80, Abs. 2; §. 152 am Schlusse), in dem gege-n- wärtigen Entwurf an betreffender Stelle fortgelassen, da solche Be- D gen sid in analogen Fällen niht vorfinden, übrigens auch den Vorschriften des §8. 55, Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der allgemeinen Landesverwaltung nicht entsprecen.

Au die Ausnahme, welche §. 82 Nr. 3 des Zuständigkeits- geseßes enthält, indem er die Beshlußfassuag über die zwangêweise Einführung sanitäts- oder veterinärpoli;eiliher Einrichtungen in Stadtkreisen dem Provinzialrath überweist, soll als unvereinbar mit der Regelung der Kommunalaufsicht, welche der Entwurf (8. 1) hin- S aller Stadtgemeinden mit Einschluß der Stadtkreise in Aus-

cht nimmt, fortfallen (vergl. §. 44 des Entwurfs).

IL, Abgrenzung der Zuständigkeit der Einzelbeamten gegenüber den Beshlußbehörden.

A. Dem gemischten Bureau- und Kollegialsystem, welches das gar isa ondgesey für die Bezirks-, sowie für die Kreië- und Pro vinzialinstanz vorsieht, entspricht es, daß die Gescbäfte der laufenden Verwaltung in der Hand der Einzelbeamten bleiben, und daß die Mitwirkung der Kollegien und in wichtigeren Fällen eintritt, zumal dieselben nicht regelmäßig versammelt sind, sondern nur von Zeit zu Zeit zusammentreten und ihre Belastung mit Gegenständen von minderer Bedeutung zu vermeiden ist. Demgemäß wird in dem Ent- wurfe, abweichend von den Bestimmungen des Zuständigkeitsgesetes, vorgeschlagen, die Aufsicht über die Landgemeiuden und selbständigen Gutsbezirke (§. 16 des Entwurfs), sowie die Aufsicht über die Ge- schäftsführung des Civilstandsbeamten (S. 134 des Entwurfs) den Einzelbeamten (Landrath, Regierungs-Präfident) an Stelle der Be- \{chlußbehörden zu übertragen. Bedenken gegen diese Vorschläge werden um so weniger obwalten, als für alle erheblichen Aufsichtsakte die Mitwirkung der Beschlußkollegien vorbehalten wird und in allen wichtigen kommunalen 2c. Streitsachen das Verwaltungsstreitverfahren eintreten soll.

B, Auf gleiher Erwägung beruht es, daß der Entwourf in meh- reren Fällen, in welchen das Zuständigkeitsgeseß den Beschlußbehörden die Beschlußfassung über die Ertheilung einer beantragten Geneh- migung (Bestätigung) überträgt, die Mitwirkung derselben nur dann als erforde:lih bezeihnet, wenn der Einzelbeamte Anstand nimmt, die beantragte Genehmigung zu ertheilen (vergleihe §8. 8, 23 des GSntwurfs, §. 42 des Zuständigkeitsgesetzes).

IIL, Abgrenzung der Zuständigkeit der Beschluß-

behörden gegenüber den Verwaltung8gerichten.

A. In Angelegenheiten, in welchen die Entscheidung nicht sowohl nach bestimmten Rechtsnormen, als nach administrativem Ermessen zu treffen ist, wird die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Regel nach nicht zu begründen sein. Demgemäß s{lägt der Entwurf vor, folgende Gegenstände, welhe nah dem Zuständigkeitsgeseße im Verwaltungs|streitverfahren zu erledigen sind, den Beschlußbehörden zu überweisen:

1) Die Festseßung der Remuneration von Gemeindebeamten be- ziehung8weise von Civilstandsbeamten, sofern darüber unter den Be- theiligten Streit entsteht (Entwurf §. 25 Nr. 4 und §. 134 Abs. 2, Zuständigkeitsgeseß 8. 47);

2) die Feststellung des Geldwerthes ver Naturalien und des Er- trages der Ländereien bei Regulirung des Einkommens der Elementar- lehrer, sofern darüber unter den Betheiligten Streit enisteht (Ent- wurf §. 35, Zuständigkeitsgeseß §. 77 Nr. 2). :

Wenn der Entwurf in Bezug auf streitige Schulbausachen, Wegebausachen und Grabenräumungssachen (Entwurf §8. 37, 47 und 56) im Anschluß an den bisherigen Rechtszustand in den Kreis- ordnungéprovinzen (Zuständigkeitsgesez §8. 78, 98 und Kreisordnung 8. 135, 11, 1) die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte auch für die Bedürfnißfrage beizubehalten vorschlägt, so beruht dies, wie unten des Nâäheren dargelegt werden wird, auf dem unlösbaren Zusammen- hange, in welchem in den gedachten Angelegenheiten diese Frage mit der Rechtsfrage steht. E

B. Den Verwaltungs8gerichten ist dur das Zusiändigkeitszeseßz in einzelnen Angelegenheiten, welche wegen ihres privatrecbtlichen Charafters ihren endgültigen Austrag nur im ordentlichen Rechts- wege finden können, eine vorläufige Entscheidung übertragen, Der- artige Entscheidungen, welche zwar aus Gründen des öffentlichen Interesses erfolgen, jedoch nicht den Charakter von Gn*scheidungen über Ansprüche oder Verbindlichkeiten aus dem öffentlichen Rechte an sih tragen, eignen sich im Hinblick auf die Bestimmungen des

i 3. Ult 1879 L S. 1 des Verwaltungsprozeßgeseßes vom F August 1880 nicht für

das Verwaltungsstreitverfahren. Der Entwurf \{chlägt deshalb vor,

den Beschlußbehörden zu überweisen :

1) Die Feststellung und die vorläufige Bestimmung über den Ersatz von Defekten der Gemeindebeamten nach Maßgabe der Ver- ordnung vom 24. Januar 1844 (Entwurf 88, 9 Nr. 5, 24 Nr. 5, Zuständigkeitsgeseß §. 50 Nr. 2).

2) Die vorläufige Entscheidung in Streitsacben zwischen Armen- verbänden und den zur Unterstüßung eines Hülfsbedürftigen ver- pen FUOYNEIgeR (Entwurf §. 33 Nr. 2, Zuständigkeitsgesetz

¿(0 Ver, 2)

5 C. Der Entwurf {lägt ferner vor, die im 8. 76 Nr. 1 des nständigkeitsgesetzes als Streitsachen behandelten Angelegenheiten den Zeshlußbehörden zu übertragen, weil es sich dabei nur um ein

\chiedsrihterlihes und sühneamtliches Vermittelungsverfahren zwischen

Armenverbänden handelt, für welches die Formen des Verwaltungs-

streitverfahrens nicht angemessen erscheinen (Entwurf §. 33, 1).

IV, Abgrenzung der Zuständigkeit der Verwaltungs-

gerichte gegenüber den Civilgerichten.

Nachdem durch §. 13 des Deutschen GerichtëverfassungLtgesetzes vom 27. Januar 1877 die Verwaltungsgerichte den besonderen, neben den ordentlichen Gerichten bestehenden Gerichten gleibgestellt worden find, und die gegenseitige Ausfchließlihkeit der Zuständigkeit der Ver- waltungsgerichte eixerseits und der ordentlichen Gerichte andererseits anerkannt worden ift, nachdem ferner durch §. 1 des Geseßes vom

8. U 1800 9. August 1880 den Verwaltungsgerichten der Charakter von Ge-

riht8höfen des öffenilihen Rechtes beigelegt worden ift, und nach- dem endlih durch die im §. 91 des Organisationsgeseßes erfolgte Aufhebung des F. 4 des Zuständigkeitsgeseßes der legitlatorische Grundsaß, daß durch die Einflihrung der Verwaltungsgerichtsbarkeit die Zulässigkeit des ordentlichen Rehtsweges weder eingeschränkt noh erweitert werden solle, aufgegeben worden ist, erscheint es als eine der Hauptaufgaben des gegenwärtigen Geseßentwurfes, die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte auf den einzelnen Gebieten des öffentlihen Rechtes den Civilgerihten gegenüber dergestalt ab- zugrenzen, daß thnen innerhalb diejer Gebiete die Entscheidung voll und aus\chließlich zufällt. Dies erscheint nothwendig, um ein ein- faches und einheitlihes Verfahren herzustellen und um widersprechende Entscheidungen der in leßter Instanz rechtsprechenden Gerichtshöfe zu vermeiden. : i Daß es dabei nicht in Frage kommen kann, privatrechtliche Streitigkeiten der Kognition der Civilgerichte zu entzi:hen, ergiebt sih bereits aus den vorstehend unter II1, B, gemachten Bemerkungen und Vorschlägen. Es giebt aber eine Anzahl von Angelegenheiten öffentlic-rechtlichen Charakters, in welchen das Zuständigkeitsgeseß den Verwaltungsgerichten nur eine vorläufige Entscheidungsbefugniß beilegt, den endgültigen Austrag aber dem ordentlihen Rechtswege vorbehält, Diese Ançcelegenheiten werden, unter Beseitigung des er-

wähnten Vorbehalts, aus\{ließlich dem Verwaltung: fireitverfahren zu überweisen sein. Daneben giebt es eine Anzahl von Streitig- keiten des öffentlitzen Rechtes, in welchen die Verwaltungs- gerihte, und zwar nach Wegfall des §. 4 des Zuständigkeitsgesezes durch alle Instanzen hindur, zu entschèiden haben, in welchen jedoh in einzelnen Beziehungen durch besondere Vorschriften der ordentliche Rehtsweg für zulüssig erklärt worden ist. Um in diesen Fällen kollidirende Entscheidungen zu vermeiden, wird der Wegfall des ordentlichen Rechtsweges ausdrüdlih auszusprechen sein. Jede Besorgniß, daß hierdurch der ordentlihe Rechtsweg in Privat- rechts\treitigkeiten beeinträchtigt werden könne, wird {winden müssen im Hinblick auf die allgemeine Vorschrift des §. 1 des Gesetzes vom

S Ri Ta80 wonach die Entscheidung der Verwaltungsgerichte

stets „unbeschadet aller privatrechtlichen Verhältnisse“ erfolgt. Die Angelegenheiten, bezüglich deren der vorliegende Entwurf demgemäß eine veränderte Abgrenzung der Zuständigkeit der Ver- waltungs8gerichte gegenüber den Civilgerichten für erforderlich erachtet, find folgende: :

A. Streitigkeiten über Schulbeiträge und Schulbauten. (Zuständigkeitsgesez §8. 77, 78 und 79, Entwurf 88. 36 bis 38.)

In Sculangelegenheiten ift ein verwickeltes Verhältniß aus den S8. 77 und 78 bezw. 79 des Zuständigkeitsgesezes hervorgegangen.

1) Der §. 77 a. a. O. zunächft gewährt ein Verwaltungsstreit- verfahren über die Verpflichtung zur Leistung von Schulkeiträgen „unter den Betheiligten“. Ueber streitige Schulbeiträge findet aber auch der ordentlihe Rehtsweg nach Maßgabe des Gesezes vom 24. Mai 1861 § 15 ftatt, und zwar:

a. unbedingt in Bezug auf Abgaken und Leistungen, welche auf Grund einer notorishen Orts- und Bezirksverfassung erhoben werden,

b, in Beztehung auf sole, welche auf einer allgemeinen geseh- lichen Verbindlichkeit 2c. beruhen, nur insoweit, als dies bei öffent- lihen Abgaben der Fall ist. /

Dazu tritt der älïere allgemeine Vorbehalt des Rechtsweges in 8. 79 A. L. R. 11. 14, im Falle Jemand sih auf einen „besonderen“ Rechtstitel zur Befreiung von der Abgabe beruft, oder behauptet, „in Bestimmung seines Antheils überlaftet zu sein“.

Es war feine leichte Aufgabe für die Verwaltungsgerichte, An- gesihts der Bestimmungen des Zuständigkeitsgesezes §. 4, Absay 1 und 2 dem Verwaltungsstreitverfahren einen angemessenen Raum zu schaffen neben und zwischen einer solchen Kompetenz der Civilgerichte. Mag man den „Streit unter den Betheiligten“ im engeren, weiteren oder weitesten Sinne verstehen, je nachdem man den einzelnen zur Unterhaltung der Schule Herangezogenen, das forderungsberechtigte Institut bezw. die Gemeinde oder endlich aus dem Kreis der sonstigen Kontribuenten als Partei gegenüber stellt, so bleibt eine Durch- kreuzung beider Kompetenzen in zahlreichen und wichtigen Fragen unvermeidlich, und damit ein Widerspruch zwischen endgültigen Rechtsentscheidungen mögli. i;

Die civilrehtlihe Klage in diesen Scbulsachen beruht aber nicht auf einer besonderen privatrechtlihen Natuc derselben, denn die Schul- sozietäten sind als öffentlih rechtliche Korporationen analog den pc- litischen Gemeinden unbestritten anerkannt. Die Verwickelung der Frage ist vielmehr lediglich aus dem zufällig-n Gange der Geseß- gebung entsprungen.

Die Motive und Verhandlungen über das Geseß vom 24, Mai 1861 ergeben, daß man den obersten Grundsay von der Unzulässigkeit eines rechtlichen Streitverfahrens über das Staatshoheitsreht der Besteuerung festhalten zu müssen glaubte, daß man aber bei Ab- gaben auf Grund einer „notorischen Orts- und Bezirksverfassung“ ohne Verleßung jenes Grundsaßes den Betheiligten einen Rehhts- schuß gewähren zu können vermeinte, für welchen zu jener Zeit in Sa einer Verwaltungsrechtêspflege sih nur der Civilprozeß

arbot.

Mit Eioführung einer geordneten Verwaltungsrechtspflege wird dieser Rehts\{huy allen Betheiligten in umfassender Weise über alle Schulbeiträge und Schullasten gewährt, und es entsteht nun ein sicherlich irrationelles Verhältniß, wenn gerade für die auf „Bezirks- und Ortsverfassung“ beruhenden Schullasten ein zweifaches Rechts- verfahren gelten soll.

Die öffentlich rehtlichen Normen für diese Beiträge und Lasten find gleichen Charakters, und eine siche:e und konstante Rechtsprechung über die Schul- wie andere Gemeindelasten wird nur zu erreichen sein, wenn die Verwaltungsgerichte darüber einheitlich und endgültig entscheiden.

Es wird hiernach, wie in dem §. 36 des Entwurfs vorgeschlagen, auszusprechen sein, daß die in dem Gesetze vom 24. Mai 1861 8, 15 den ordentlichen Gerichten übertragene Zuständigkeit über streitige Abgaben und Leistungen an öffentliche Volksschulen auf die Verwal- tungsgerichte übertragen wird, und es wird außerdem der im §

bedürfen.

Allein dies wird zu einer klaren Begrenzung der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte aus 8. 77 a. a. O. nicht genügen, da die jeßige Fassuna in mehrfacher Beziehung nicht korrekt erscheint. Der Ausdruck „entsteht zwischen den Betheiligten Streit“ ist nah dem Zusammenhange an dieser Stelle anders zu verstchen, als an an- deren Orten des Zuständigkeitsgeseßes, wie sich dies in der Recht- \sprechung der Verwaltungsgerihte allmählig festgestelt hat. Es bedarf einer klarer n Feststellung, daß das Verwaltungsstreitverfahren stattfinden foll,

a, sowohl unter mehreren Privatinteressenten, bezw. unter meh- reren Gemeinden eines Schulverbandes, die über ihre Lierpflichtung unter si streiten, als auch :

b, zwischen dem Vorstande des S{ulverbandes und dem Bei- tragspflichtigen und zwar hier in demselben Umfange wie bei Rekla- mationen gegen Kommunalabgaben.

Auf diesen Erwägungen beruht die vorgeschlagene Fassung der an die Stelle des §. 77 Nr. 1 des Zuständigkeitsgesezes tretenden §8. 36 des Entwurfs. (Wegen des §. 77 Nr, 2 vergl. oben III. A. 2.)

2) Wesentlich anders liegt der zweite Fall des vorbehaltenen Rechtôweges im §8. 78 des Zuständigkeitsgesetes vom 26. Juli 1876.

Die Verwaltungsgerichte sollen danach entscheiden :

1) über die Nothwendigkeit und die Art der Ausführung von Neu- und Reparaturbauten einer Schule,

2) über die Verpflichtung, zu den Baukosten beizutragen und die Vertheilung der Kosten unter den hierzu Verpflichteten. :

Ueber die Frage zu 2 soll die Entscheidung des Bezirksverwal- tungsgerihts im Verwaltungsftreitverfahren endgültig und vollstreck- bar sein, dem Betheiligten jedoþh „der ordentlihe Rechtsweg gegen denjenigen vorbehalten bleiben, welchen er statt seiner zu der ihm e Leistung oder zur Entschädigung für verpflichtet er- achtet.”

über die Bedürfnißfrage übertragen, welche an sih niht Gegenstand einer Rechtsentscheidung ist, vielmehr nach den sonst anerkannten Grundsäßen (vergl. zu I[I, oben) den Bes(hlußbehörden zu über- tragen sein würde. Es ist dies geschehen, um nicht durch Scheidung der |chwer trennbaren Bedürfniß- und Verpflichtungëfragen der Schulverwaltung Weiterungen und Unzuträglichkeiten zu bereiten.

Andererseits ist in dem Falle zu 2 diese Einheit der Entschei- dung niht gewahrt, dem Kreisausshusse resp. Bezirksverwaltungs- gerichte vielmehr nur eine proviforishe Entscheidung, vorbehaltlih des ordentlichen Rechtsweges" unter den Betheiligten, beigelegt.

Ein fachliher Grund für diesen Vorbehalt if nicht zu finden. Man hat vielmehr nur, in einer Zeit, in welcher eine Verwal- tung8gerihtsbarkeit noch nicht bestand, bei Regelung der Schul- baulaît wegen des in der Regel bedeutenden Vermögensinteresses für Ait E in allen Fällen rechtlihes Gehör gewährleisten wollen.

Dieser Grund kommt in Wegfall, sobald im ganzen Gebiete d r

¿146 | des Entwurfes vorgesblagenen, unter Litt. D, dieses Abschnittes er- | läuterten allgemeinen Vorschriften auch in Betreff der Schulabgaben |

Den Verwaltungsgerihten ift hier einerseits die Entscheidung |

scheidet sih rechtlich in nichts von anderen nach Verwaltungsre{t - normen zu behandelnden Sc{ulbeiträgen und wird auch scho1 im Allgemeinen Landre{t nach gleihen Grundsäßen behandelt. Folge- weise werden die Verwaltungsgerichte darüber ebenso endgültig zu entscheiden haben, wie über andere öffentlih rechtli§e Leistungen an politishe Gemeinden und Kreisverbände (vergl. §. 149 des Entwurfs). Gegen diese Erweite:ung der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte kann auc niht wohl mit Grund geltend gemacht werden, _ sie sih höcstens als Konsequenz des Prinzips der Scheidung zwischen privatrechtliben und öffentlih rechtlihen Streitigkeiten in abstracto vertheidigen lafe, während prafktisch die bisherige Zuständigkeit der ordentlihen Gerichte zu keinerlei Unzuträglichkei:en geführt habe. Solche Erwägungen lassen den engen sachlichen Zusammenhang unbe- rüdcksichtigt, in welhem die Rechtsmaterie des Schulbaues mit, der der gesammten Scbulunterhaltung und dem E rechte der politishen Gemeinden steht. Man kann aus diesen aroßen eng verflochteneu Rechtsgebieten nicht wohl ein Bruch- stück loslôsen und dauernd einer gesonderten Judikatur zu- weisen, ohne die Rechtsfindung auf demselben zu erschweren und die Einheitlichkeit der Rechtsprehung zu gefährden. Es wird daher ge- rechtfertigt ersheinen, wenn der Entwurf im §8. 37 den Verwaltungs- gerihten die endgültige Entscheidung über die Frage, wer die Ver- pflihtung habe, die Kosten des Neu- oder Reparaturbaues einer S chule, welche der allgemeinen Schulpflicht dient, zu tragen, unter Aus\{chluß des ordentlihen Rehtsweges in gleicher Weise zu über- tragen vorschlägt, wie dies im §8. 36 bezüelich der sonstigen Verbind- lihkeiten zur Unterhaltung einer solchen Schule geschehen ift. i Dabei wird es aber sowohl im Interesse der Betheiligten, wie im öffentlihen Interesse liegen, wenn dem Verwaltungsstreitverfah- ren ein administratives Verfahren vorhergeht. Der §. 37 des Ent- wurfs \{lägt daher vor, daß zunächst in Streitfällen über die Frage, ob ein von der Schulaufsichtsbehörde geforderter SWwulbau nothwen- dig ist, in welcher Weise er ausgeführt werden soll, und wer die Baukosten zu tragen hat, die Schulaufsihtsbehörde angegangen wird, welcher es entstehenden Falles obliegt, die streitigen Verhältnisse, ohne an prozessualische Formen gebunden zu sein, klarzustcllen und den Versuch einer gütlichen Regulirung zu machen, Falls diese aber nicht gelingt, durch Beschluß festzustellen, ob und wie gebaut werden soll, und wer _nach Lage der Verhältnisse bis zum eventuellen Austrage des Streites im Verwaltungsstreitverfahren, gehalten sein soll, die Baukosten zu tragen. Gegen diesen Beschluß soll dem Inanspruhgenommenen die Klage im Verwaltungsstreitverfahren zu- stehen. Wenn hiergegen eingewandt werden könnte, daß damit die Verwaltkungsgerichte auch mit der Frage über die Ängemessenheit des angeordneten Schulbaues befaßt würden, einer Frage, die an fi zur gerichtlichen Kognition sih nicht eignet, so ift hiergegen zunächst zu bemerken, daß dics, wie oben {on hervorgehoben, dem gegenwärtigen Rechtszustande in den Kreis8ordnungsptrooinzen entspricht; daß ferner die Beibehaltung dieser Konstruktion sih empfiehlt, weil sont wegen der Frage, ob und wie der Bau auszuführen sei, gegen die An- ordnung der Schulaufsichtsbehörde nochþ ein besonderes Beschwerde- verfahren erforderlich sein würde, wodurch die endgültige Erledigung der Angelegenheit zum Schaden der Sache und der Interessenten er- heblich verzögert werden würde. Den Verwaltungsgerichten ift hierdurch, wie in den weiter unten zu besprehenden Wegebau- und Graben- räumungsstreitigkeiten die Befugniß einer \{iedsrihterlichen Gnt- scheidung zwischen dem durch die Schulaufsichtébehörde vertretenen öffentlihen Interesse und dem Interesse der ia Anspruch genomme- nen Betheiligten beigelegt. Gegen einen etwaigen Mißbrauch dieser Befugniß trifft die aus dem Zuständigkeitsgeseße §. 79 Abs. 1 in den zweiten Absaß des §, 38 des Entwurfs übernommene Bestim- mung Vorsorge, wonach die von der Aufsichtsbehörde wegén der Aus- führung von Schulbauten getroffenen allgemeinen Anordnungen für die Entscheidungen der Verwaltungsgerihte maßgebend sein sollen. Behauptet der in Anspruch Genommene, daß zu der ihm angesonnenen Leistung aus Gründen des öffentlichen Rechtes ein Anderer ver- pflichtet sei und will er diese Behauptung der Schulaufsichtsbehörde gegenüber geltend machen, lo hat er die gegen die Anordnung der Scbulaufsichtsbehörde zugelassene Klage, und zwar innerhalb der im Absatz 4 des §. 37 bezeichneten Fristen, zuglei gegen den betreffen- den Dritten zu richten, welchen er statt seiner für verpflichtet erachtet, widrigenfalls er das Recht verliert, diesen Einwand in dem Streite mit der Schulaufsichtsbehörde geltend zu machen. Es bleibt ihm aber, auch wenn er dieser Bestimmung nicht genügt, nah Ab- saß 4 a. a. D. das Recht, auch na Ablauf der daselbst erwähnten Fristen gegen den von ihm für verpflichtet Grachteten selbständig im Verwaltungéstreitverfahren auf Erstattung klagbar zu werden.

Nach §. 44 des Organisationsgeseßes kann übrigens der Be- \ch{luß der Schulaufsichtsbehörde, auch wenn derselbe mit der Klage angefochten ist, zur Ausführung gebraht werden, sofern leßtere nach dem Ermessen der Behörde ohne Nachiheil für das Gemeinwesen nicht ausgeseßt bleiben kann. Für die vorgeschlagene Konstruktion des Verfahrens spriht außerdem der Umstand, daß die Aufsichts- behörde dabei die Jnitiative behält und nicht, wie das gegenwärtig nah §. 78 des Zuständigkeitsgeseßes der Fall ist, in die Nothwendig- keit verseßt wird, auf Erlaß der erforderlichen Anordnungen bei den Verroaltungsgerihten klagbar zu werden, ein Verfahren, welches, wie weiter unten näher zu erörtern, weder der berufsmäßigen Stel- lung A Aufsichtsbehörden, noch derjenigen der Verwaltungsgerichte entspricht.

Um nun aber zu vermeiden, daß niht doch bezüglich der Frage, wem die öffentlich rechtliche Verpflihtung obliege, die Kosten der baulihen Unterhaltung beziehungsweise des Baues von Schulen, welche der allgemeinen Schulpflicht dienen, zu tragen habe, ver- \chiedenartige gerichtlide Entscheidungen ergehen, er]cheint die im Absay 3 des §8. 37 vorgeschene Bestimmung erfordezlih, wonach Streitigkeiten der Betheiligetn, auch abgeschen von einem durch die Sculaufsihtsbehörde herbeigeführten Baufalle, der Extscheidung im Verwaltungsstreitverfahren unterliegen sollen.

B. Streitige Wegebausachen. (Kreisordnung §8. 135 II, 1, Entwurf 8. 47.)

In streitigen Wegeangelegenheiten kommt der Vorbehalt des ordentlichen Rehtêweges in den Fällen der Kreisordnung §. 135 II. 1 Litt, b, unde, in Frage und zwar wiederum von sehr verschiedenartigen Gesichtspunkten aus. Nach Litt, b. entscheidet der Kreisauëshuß zu- nächst, „von wem und auf wessen Kosten“ das für den öffentlichen | Weg Nothwendige geschehen muß. mit folgendem Vorbehalt: | Diese Entscheidung (über Kosten und Entschädigung) gilt als Interimistikum, welches im Wege der administrativen Erekution \o- fort vollstreckbar ift. Dem Betheiligten bleibt der ordentlihe Rechts- weg offen gegen d:njenigen, welchen er zu der ihm angesonnenen Leistung oder Entschädigung für verpflichtet erachtet. L

Dieser Vorbehalt beruht auf der Analogie des 8. 79 A. L. R. II. 14. entstanden zu einer Zett, in welcher an eine geordnete Verwaltungsrechtspflege nochþ nicht gedaht wurde. Die öffentlich rechtlihe Natur der politishen Gemeinde hatte sih zwar aus zwin- genden Gründen geltend gemacht und dahin geführt, die Entscheidung über die Wegeunterhaltung, wie über andere Gemeindelasten den Ver- waltungsbehörden zu übertragen. Anders glaubte man dagegen in zahlreihen deuts{hen Geseßgebungen (auch {on im Preußischen Ressortreglement von 1749 §. 30) den Fall behandeln zu sollen, wo zwei Private im Streit über eine solche Belastung einander gegen- Überstehen. Dabei scheinen verschiedene Gesichtspunkte eine Einwir- kung geübt zu haben. é

Cs lag bei dieser Regulirung im Hintergrunde die ursprünglich | privatrechtlice Natur der Wegebaulast, welche gewöhnlich nur unter den Hufen- und anderen Grundbesizern bestand, allmählich aber von den fogenannten Stadtgemeinden auf die politishen Gemeinden über- tragen und damit zu einem öffentlih rechtlichen Verhältnisse wurde. Das praktische Bedürfniß hat sich dabei in dem Maße geltend gemacht, daß felbst im Widerspru mit provinziellen Wegeordnungen die Wegelast durch Observanz zur Kommunallast wurde. Wenn man dennoch die civilrechtlihe Klage unter den Betheiligten beibehielt, fo

Monarchie eine Verwaltungsrechtspflege eingeführt wird. Die nah Verwaltungérechtsgrundsäßen zu beurtheilende Schulbarlast unter-

war dafür auch wohl der Gesichtspunkt maßgebend, daß das öôffent- lie Interesse dabei niht unmittelbar betheiligt erschien und der