1880 / 260 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 04 Nov 1880 18:00:01 GMT) scan diff

diesem Standpunkte aus müsse er zugeben, daß die Novelle zur Kreisordnung manche Verbesserung enthalte. Sehr zu wünschen sei die Stärkung des Ansehens und des Amtes der Landräthe, namentlich das Aufsichtêreht derselben über die Amtsvorsteher. Viele der leßteren würden auch lieber die Aufsicht der Landräthe als die des Kreisaus\husses tragen. Wünschenswerth sei es auch, daß die Kreisdeputirten geborene Mitglieder des Kreisaus\schusses seien, damit sie die nöthige Kenntniß der Verhältnisse für eine eventuelle Vertretung der Landräthe sih erwerben könnten. : l

Bei Schluß des Blattes ergriff der Abg. Frhr. von Zedlitz und Neukirch das Wort.

Die 88. 1 und 2 des Gefeßes vom 4. Mai 1843 und die §8. 2 und 3 der Verordnung vom 16. August 1867 be- stimmen, daß, wenn eine öffentliche Behörde ein Pa- pier auf Fnhaber für sih außer Cours geseßt hat, dasselbe von ihr selbst, von der ihr vorgeseßten oder von der an ihre Stelle getretenen Behörde wieder n Cours geseßt werden kann. Die folgenden Paragraphen \{hreiben die Formen vor, welche dabei zu beachten sind, und verpflihten Privatpersonen oder Behörden, welhe nicht als öffentlihe anzusehen, das Wiederincours)eßen durch einen gerihtlihen Vermerk zu be- wirken. Jn der Praxis sind mehrfahe Zweifel darüber entstanden, ob im Sinne dieser Geseze die evan- gelishen Gemeindekirhenräthe im Bereih der Ge- meinde- und Synodalordnung vom 10. September 1873 und die Vorstände der katholischen Kirhengemeinden , welche auf Grund des Geseßes vom 20. Juni 1875 gebildet sind, als öffentliche Behörden anzusehen seien. Hinsichtlich der ersteren hat sih die Hauptverwaltung der Staatsschulden in einer Ver- fügung an die Regierungen vom 13. Oktober 1875 für eine Verneinung der Frage aussprehen zu sollen geglaubt. Jn Folge verschiedener Anregungen hat jedoch diese Behörde eine nochmalige eingehende Erwägung der Frage eintreten lassen und ist dabei nah den mit den Ministern der geistlichen An- gelegenheiten, der Justiz und der Finanzen stattgefundenen Er- örterungen jeßt zu dem Ergebniß gelangt: daß die oben ge- dachten Gemeinde - Kirchenräthe und Kirchenvorstände zum Wiederincoursseßen der von ihnen außer Cours geseßten Jn- haberpapiere nah Maßgabe des Geseßes vom 4. Mai 1843 Und der LVBevroronung vom 16. August 1867 für befugt anzusehen sind. Jn Folge dessen wird die Hauptverwaltung der Staatsschulden sowohl die oben be- zeihneten kirhlihen Organe als auch die auf Grund der Kirchenordnung vom 5. März 1835 für die evangelischen Ge- meinden in der Provinz Westfalen und der Rheinprovinz be- stehenden Presbyterien, sowie die auf Grund der Kirchenvor- stands- und Synodalordnung für die evangelisch-lutherische Kirche der Provinz Hannover vom 9. Oktober 1864, der Kirchengemeinde- und Synodalorduung für die evangelisch: lutherishe Kirche der Provinz Schleswig-Holstein vom 4. No- vember 1876, eingeführt im Kreise Herzogthum Lauenburg unterm 7. November 1877, und der Kirchengemeinde- | und Synodalordnung für die evangelishen Gemeinden im Amts- bezirke des Konsistoriums zu Wiesbaden vom 4. Juli 1877 eingerichteten Kirchenvorstände zum Wiederincoursseßen*der von ihnen außer Cours geseßten Papiere für befugt ansehen.

¿Fn einem Strafverfahren kann in der Hauptverhand- lung nach §. 250 der Strafprozeß: Ordnung das Protokoll über die frühere richterlihe Vernehmung eines inzwischen ver- storbenen Zeugen verlesen werden. Jn Bezug auf diese Bestimmung hat das Reichsgericht, 11, Strafsenat, durh Erkenntniß vom 20. September d. F. ausgesprochen, daß die im §. 250 dem Strafrichter gegebene Befugniß zur Verlesung des Vernehmungsprotokolls sih nur auf die rihterlihe, nicht auch auf die blos polizeilihe Vernehmung des inzwischen ver- storbenen Zeugen erstreckt.

Der Bevollmächtigte zum Bundesrath, Großherzoglich oldenburgishe Staatsrath Selkmann ist von Berlin wieder abgereist.

S. M. S. „Luise“, 8 Geshüße, Kommandant Korv. Kapt. Schering, im am 15. Oktober cr. in Porto Grande (St. Vincent) eingetroffen und beabsichtigte, die Reise nah Plymouth sogleich fortzuseßen.

Schleswig, 1. November. Der Provinzial-Land- tag beshloß heute, Sr. Königlichen Hoheit dem Prinzen Wilhelm aus Veranlassung der Verlobung Höchstdesselben eine Glückwunschadresse zu übersenden.

Ua, 9. Nov (C. B) verweser Hahne ist heute Abend gestorben.

Sachsen. Dresden, 3. November. (Dr. J.) Der König ist heute Vormittag in der Königlichen Villa zu Strehlen ein- getroffen.

Sessen. Darmstadt, 1. November. Die unterm 25. Oktober d. F. von Seiten des Großherzoglichen Ministeriums der Finanzen an die Zweite Kammer der Stände gelangte Vorlage wegen Erbauung einer festen Brüccke über den Main bei Offenbah enthält, nah der „D. Z.“, das Ersuchen an die Kammer: 1) dem Ersaß der Schiffbrücke bei Offenbah durch eine stehende Brücke die Zustim- mung zu ertheilen, hierzu einen im Wege der An- leihe aufzubringenden Staatsbeitrag von 243 000 6 zu gewähren, sowie der Verwendung aller Jmmobilien und Viobilien der gegenwärtigen Schiffbrücke und des Fonds der Brückenwärter-Wittwenkasse für den Bau der neuen Brücde zuzustimmen; 2) sih damit einverstanden zu erklären, daß die im Staatsbudget pro 1879—82 für die Reparatur der Offenbacher Schiffbrücke vorgesehenen 36 500 /( zum Bau der stehenden Brüde verwendet werden und 3) daß der Bau der neuen Brücke, in Gemeinschaft mit der Königlich preußishen Regie- rung, an einen Unternehmer in General-Entreprise ohne öffentlihe Aus)chreibung vergeben werden kann.

Anhalt. Dessau, 2. November. (Lpz. Ztg.) Die Prinzessin Friedrih Carl von Preußen ist zu einem längeren Aufenthalte bei ihren hohen Verwandten vorgestern Abend von Berlin hier eingetroffen. Desgleichen sind ura Morgen der Fürst und die Fürstin vonSchwarzburg- Sondershausen hierselbst angekommen und werden heute der Erbprinz Leopold von Anhalt und der Prinz Albert von Sabien-Altenbuxa hier eintreffen. Eine

Der Bisthums-

Reihe großer Seen zu Ehren der hohen Gäste wird morgen, am Hubertustage, eröffnet werden.

Schwarzburg-Sondershausen. Sondershausen, 2. November. (Lpzg. Ztg.) Der Fürst und die N haben si gestern zum Besuche ihrer hohen Verwandten an

S -

den Herzoglichen Hof nach Dessau begeben. gewählte Lan dtag des Fürstenthums wird demnächst zu seiner Konstituirung hierher einberufen werden.

Neuß j. L. Gera, 1. November. Landtag des Fürstenthums Reuß j. L. ist gestern dur den Staats-Minister von Beulwig eröffnet worden. Die Eröff-

stellung des Etats. Jn demselben ist die thunlihste Gleich- stellung der Verwaltungsbeamten mit den Zustizbeamten hin- sichtlih der Besoldung, sowie eine Einkommenerhöhung für Geistliche und Lehrer vorgesehen.

Elsaß - Lothringen. Straßburg, 2. November. Die gestern zu Straßburg ausgegebene Nr. 14 des Geseß- blattes für Elaß-Lothringen hat folgenden Jnhalt: Verordnung, betreffend die Erhebung des Oktroi in der Stadt Forbah. Verordnung, betreffend die Ermächtigung der Gemeinde Markirh im Ober-Elsaß zur Aufnahme einer Anleihe. Verordnung, betreffend die Trennung der Sektion Obrick von der Gemeinde Groß-Tänchen und die Vereinigung der ersteren mit der Gemeinde Wirmingen. Verordnung, be- treffend die Abgrenzung der Amtsgerichtsbezirke Groß-Tänchen und Albesdorf. Verordnung, betreffend die Vergrößerung des Weihers von Gondrexange im Kreise Saarburg, Bezirk Lothringen, zur Ansammlung von Speisewasser für den Rhein-Marne- und Saarkohlen:Kanal. Verordnung, be- treffend die Tagegelder, Fuhrkosten und Umzugskosten der Beamten und Lehrer.

Desterreich-Ungarn. Wien, 2. November. Die „Pol. Corr.“ berichtet: Der päpstlihe Pronuntius in Wien, Kar- dinal Facobini, verläßt seinen bisherigen Bestimmungsort am 4. d. und begiebt sich nah Rom. Sein Nawhfolger ist bisher noch nit. ernannt. ,

4. November. (W. T. B.) Die amtliche „Wiener Zei- tung“ veröffentliht die Ernennung des Legations-Rathes A Wrede zum österreih-ungarishen Gesandten in

then.

Pest, 2. November. Die Verhandlungen, welche die ganze leßte Woche hindur zwischen den verfassungstreuen Delegirten des österreichischen Abgeordnetenhauses und jenen des Herrenhauses stattgefunden haben, um ein gemeinsames Vorgehen in Betreff des Kriegsbudgets zu er- zielen, sind nah dem „Pest. L.“ erfolglos geblieben. Während die Abgeordneten Gesammtabstrihe am Ordinarium und Extra- ordinarium in der Höhe von 21/, Millionen hätten durchseßen wollen, hätten die Herrenhausmitglieder den Standpunkt des Kriegs - Ministers acceptirt, welher nah wiederholten Berehnungen erklärte, daß er im äußersten Falle eine Neduklion des Kriegsbudgets durch Streihung einzelner kleinerer Posten im Gesammtbetrage von 6—700 000 Fl. zu- gestehen könne. Von den Forderungen für die Festungs- bauten hätte der Minister erklärt, absolut niht abgehen zu können. Jn Folge dessen hätten die verfassungstreuen Dele- girten beschlossen, seltständig vorzugehen. Jn der That seien dieselben auch im Budgetausschusse bereits mit ihren Anträgen auf Herabseßung des Ordinariums hervorgetreten und hätten dieselben „auch, da sie im Ausschusse in der Majorität sind, gegen dke Herrenhausmitglieder und Autonomisten durh- ge]eßt. Jm Plenum habe indeß die Ausshußmajorität keine Aussicht durhzudringen, da sie dort im günstigsten Falle über 23 Stimmen verfüge.

Der Bericht des Finanzausschusses über das Budget wird sammt dem festgestellten Voranschlag laut einer Mittheilung des „Egyetértés“ im Laufe dieser Woche binnen 4—5 Tagen —- unter die Abgeordneten vertheilt werden und glaube man in Regierungskreisen, daß das Ab- geordnetenhaus die Budgetverhandlung ungefähr am 10. No- vember beginnen werde. Am 6. November werde das Haus seine erste Sizung halten. Auf der Tagesordnung steht als erster Gegenstand der finanzielle Ausgleich mit Kroatien; nah Erledigung desselben und einiger unwesentlicher Berichte solle sofort das Budget folgen. Die Regierung zähle mit Be- stimmtheit darauf, daß die Generaldebatte Weihnachtsferien beendigt werde.

3. November. Der Heeresaus\{chuß der unga- rishen Delegation hat heute die außerordentlihen Er- fordernisse für die Truppen in den okkupirten Ländern ohne Abänderung genehmigt.

Grsfßbritannien und Jrland. London, 2. No- vember. (Allg. Corr.) Das Kolonialamt hat vom Admi- nistrator der Kapregierung folgende Depesche, datirt Kap- stadt, 29. Oktober, erhalten :

„Die gegenwärtige Lage ist eine kritishe. Alle Basutos östlih von Drakensberg und beide Sektionen des Pondomise- Stammes unter Umhlonhlo und Umgishwa haben sich der Rebellion angeschlossen. Die Griquas in Ost-Griqualand, sowie die Bacas sind dagegen neutral geblieben. Die Haltung des Pondo:-Chefs Umquiliso ist sehr zweifelhaft. Umquikela, der oberste Pondo-Chef, hat Zeichen nah jeder Seite hin be- fundet. Gungelizwa, der oberste Häuptling von Timbuland, betheuert Loyalität, aber viele der kleineren Häuptlinge unter ihm sind in offener Rebellion. Das Land zwischen Kei und Bashee und die Friedensrihter in Jsolo und Gatberg befin- den sih in fortwährender Gefahr. Die Kolonialregierung bildet irreguläre Corps, aus 500 und 3500 Bürgern bestehend, um diesem Nothfall zu begegnen. Oberst Clarke hat sih nah Wepener begeben und is mit 150 Waggons nah Mafe- teng zurückgekehrt, ohne auf Widersland zu stoßen. m Di- strikt Leribe im Basutolande gährt es, aber noch ist es zu keinem Kampfe gekommen.“

Eine Depesche des Gouverneurs von Natal an den Minister für die Kolonien, vom 1. ds., berichtet : „Aus Kokstad ist die Meldung eingegangen, daß die Tembus sih erhoben haben, obwohl Uniquilfo freundlich bleibt. Walsh (der Een T Mer ist noch unerlöst. Bakers Reiterei hat beinahe den Berg Frere erreicht.“

Aus Kalkutta wird der „Times“ unterm 31. v, M. gemeldet :

Die neuesten Nachrichten aus Kabul, die in Simla ein- gegangen, sind völlig befriedigender Art und leihen den be- unruhigenden Gerüchten, die in der vorigen Woche über die Kabuler Angelegenheiten coursirten, keine Stüße. Der Emir wird in Kurzem die fällige Rate der Einkünfte einzuziehen haben, ein Experiment, das mit Jnteresse beobachtet werden wird, da es zeigen dürfte, ob es ihm geglückt ist, sih die sub- stanzielle Lehnstreue seiner unruhigen Unterthanen zu sichern.

noch vor den

Der neu- |!

(Weim. Ztg.) Der |

Dublin, 3. November. (W. T. B.) Heule ist Par-

| nell und dessen Mitangeklagten der Befehl, am 5. d.

vor dem Queens-Bench-Gerichtshofe hierselbst zu erscheinen, zugestellt worden. :

Frankreich. Paris, 3. November. (W. T. B.) Die

L è | März- Dekrete sind heute in mehreren Departements weiter nungsrede bezeichnet als Hauptaufgabe der Session die Fest- |

zur Ausführung gelangt. Jn Lyon wurden die Kapuzi- ner in den Vorstädten Les Broteaux und Fourvières ausge- wiesen, ohne daß es dabei zu einem bemerkenswerthen Zwischen- fall kam. Jn Macon waren die Polizcibeamten, um die Rekollekten auszuweisen, gezwungen, die Thüren zu der Nie- derlassung derselben mit Gewalt zu erbrehen. Jn L’'Orient verhängte der Obere der Kapuziner über den Kommissar die Exkommunikation. Jn Carcassonne wurden die Kapuzi- ner, in Toulouse die Kapuziner, die Dominikaner, die Oli- vetaner und die Pères du sacré coeur ausgewiesen. Bei den Kapuzinern mußten die Beamten die Thüren erbrehen. Die Dominikaner hatten sich verbarrikadirt, so daß die Polizei- beamten durch die Fenster in die Niederlassung derselben eindringen mußten. Der Erzbischof, der si bei den Pères du sacré coeur befand, protestirte gegen die Ausführung der Dekrete und erklärte, nur der Gewalt zu weichen. Jn Paris sind heute keine weiteren Maßregeln gegen die Kongregationen ergriffen worden.

__ (Weitere Meldung.) Bei der Ausweisung der Kapuziner in Nantes wurden gegen 600 E derselben mitaus- gewiesen ; 20 Personen wurden verhaftet. Jn Lyon wurde bei der Ausweisung der Maristen ein Arbeiter durch einen Schlag mit einem Stockdegen {wer verwundet. Die G e- rihtshöfe, deren Ferien bcendigt sind, sind heute wieder

4 zusammengetreten.

Jn dem gerichtlichen Verfahren gegen den Ge- neral Charette wegen seiner Rede bei dem legitimistischen Banket in Noche-sur-Yon am 25. Oktober is eine Vorladung an den General ergangen. Gestern wurden die noch übrigen Exemplare des „Gaulois“ und der „Union“, welche die Reve des Generals veröffentlichten, mit Beschlag belegt. Die Re- gierung wird, wie es heißt, encrgish gegen die legitimistischen jowie gegen andere der Regierung feindliche Kundgebungen vorgehen.

Die Mitglieder des internationalen Postkongresses haben heute die Konvention, betreffend die Beförderung von Postpaeten, unterzeichnet. Nach der Unterzeihnung sprach der Präsident des Kongresses, der Minister der Posten und Telegraphen, Cochéry, der Versammlung seinen Dank aus Und gab der Hoffnung Ausdruck, daß die von den Delegirten kundgegebenen freundfchaftlihen Gesinnungen den Kongreß üÜberdauern würden. Der General-Postdirektor der Nieder- lande, Hofstede, dankte im Namen der auswärtigen Mitglieder des Kongresses für den ihnen in Frankrei bereiteten gast- lihen Empfang. Der Minister des Auswärtigen, Barthélèmy Saint Hilaire, war in der Sißung erschienen, um ih von den Delegirten zu verabschieden.

Italien. Rom, 4. November. (W. T. B.) Der Ministerrath hat im Prinzip das Projekt des Finanz- Ministers Magliani, betreffend die Abschaffung des Zwangscourses, gebilligt. Nach hier eingegangenen Meldungen is die gestrige Mentanafeier in Mailand ohne weiteren Zwischenfall verlaufen ; die Hauptrede des Tages hielt Rochefort.

Griechenland. Athen, 2. November. (W. Pr.) Man erwartet hier für die nächste Zeit die Ankunft eines engli- schen Stationss\chiffes in Volo. Die Tiefmessungen und Untersuchungen des Ankergrundes, welche der englische Kriegsdampfer „Cygnet“ vor einigen Tagen dort vornahm, sollen mit der Ankunft des englischen Kriegsschiffes in Verbindung stehen. Für den Fall einer Kriegserklärung ist hier die Bl o - kade der Häfen von Volo und Prevesa in Aussicht genommen, um dadurch den Zuzug mahomedanischer Truppen in die abzutretenden Provinzen zu hindern. Der jeßige Stand der griechischen Kriegsmarine gestattet es, die Blokade zu einer effektiven zu gestalten.

Die „Temps“ meldet aus Athen, das neue Mini- sterium werde heute das Mobilisirungsgeset vorlegen und die betreffenden Kredite verlangen.

Türkei. Konstantinopel, 4. November. (W. T. B.) Bezüglich der von Bedri Bey den Montenegrinern vor- gelegten Dulcigno-Konvention heißt es, die Montene- griner hätten den Einwand erhoben, daß Dulcigno nicht zwölf Tage, sondern drei Tage nah Unterzeichnung der Konvention übergeben werden solle. Ferner hätten die Montenegriner die ihnen für den Einmarsch vorgezeihnete Straße beanstandet und verlangt, daß die türkishen Truppen alle von den Alba- nesen beseßten Punkte otkupiren.

Aus Cattaro, 2. November, meldet die „Pol. C.“: Derwisch Pascha ist gestern auf dem Kriegsdampfer „Stam- bul“ in San Giovanni di Medua eingetroffen. Gleichzeitig mit ihm lief ein Transportschiff mit regulären Truppen dort ein. Derwish Pascha begab sich sofort nah Dulcigno. Bozo Petrovic ist vorgestern in Antivari eingetroffen, wo er vorläufig die shriftlihe Verständigung Riza Paschas vor- fand, daß er jede eventuelle Vorrückung der Montenegriner mit Gewalt zurückweisen würde. Vice-Admiral Seymour hat heute einen Kriegsrath auf scinem Flaggenschiffe „Alexan- dra“ zusammenberufen.

„W. T. B.“ meldet aus Nagusa, 3. November : Nach hier vorliegenden Nachrichten soll Derwish Pascha gestern Valona verlassen haben, um sich nach Dulcigno zu begeben. Riza Pascha befinde sih gegenwärtig noch in Frascagnetti.

Bulgarien. Varna, 4. November. (W. T. B.) Die wegen der Fnsultirung des französischen Vizekonsu- ta 4 eingeleitete Untersuchung ist bisher ohne Erfolg ge-

ieben.

Serbien. Belgrad, 1. November. (Pol. C.) Das neue Kabinet gehört ganz der jung-konservativen Partei an, welche ein weitgehendes liberal-konservatives Programm hat, Fm Vordergrunde desselben stehen Reformen im Jnnern. Wie jedoch verlautet, sind auch Verfassungsänderungen insofern nicht ausgeschlossen, als die Einführung des Zweikammer- Systemes und eine Einschränkung der Vereins- und Ver)amm- lungsrechte angestrebt werden sollen. Andererseits soll \sich auch die Erweiterung der Gemeinde-Autonomie und der Preß- freiheit im Programme des neuen Kabinets befinden. Die auswärtige Politik betreffend, soll Serbien die Freundschaft aller Mächte zu gewinnen streben. Zur Wahrung des freund- nahbarlihen Verhältnisscs zu Oesterreih-Ungarn will man bemüht sein, alle mit den realen Jnteressen Serbiens im Ein-

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lange stehenden Konzessionen zu machen. Zur Beseitigung der obwaltenden Schwierigkeiten beabsihtigt der Minister des Aeußern Mijatovié, \sich persöónlich nah Wien zu begeben. Fürst Milan und das neue Kabinet stimmen darin überein, daß dem Wiener Kabinet Konzessionen gemacht werden müssen, wobei sie jedoch auf gewisse Gegenzugeständnisse renen. Mijatovié hofft, in Wien ein beiderseitig befriedigendes Ar- rangement zu erzielen. Da die Skupschtina-Periode in 9 Wochen zu Ende geht, so dürften {hon früher Neuwahlen ausgeschrieben werden.

2. November. (W. Pr.) Das neue Ministerium hat vom Fürsten die Bewilligung einer General-Amnestie, Reformen der Verfassung und der Gemeindegeseßgebung zugesagt. Die Handelsvertrags Verhandlungen mit Desterreich sollen noch im November wieder aufgenommen werden.

Montenegro. Aus Ragusa, 1. Novemher, berichtet man der „Agence Havas“: Fürst Nikita, sehend, daß die Frage, betreffend die Uebergabe von Dulcigno sih in die Länge zieht, beschloß, sammt seiner Familie nah Jtalien zu reisen und dort während des Winters seinen Aufenthalt zu nehmen.

Nußfland und Polen. Krasnowodsk, 3. November. (D. 2. V) Die Etsenbahn von Mollakora ift 6 Werst vorwärts bis zum Ende der Sandwüste weitergeführt worden. Gegenwärtig wird über dem Salzgrund eine mobile Pferde-Eisenbahn in der Richtung des Kisil-Arwat gebaut. Das Material zur Weiterführung beginnt einzutreffen. Heute kamen gegen 40 Segelschiffe mit Schienen aus Astrachan hier an.

Amerika. Ueber die Wahlen liegen folgende weitere Meldungen des „W. T. B.“ vor: :

New-York, 3. November. Die Wahlberichte aus den- jenigen Staaten, in denen das Wahlresultat für zweifelhaft galt, fonstatiren ebenfalls den Sieg der republikanischen Partei. Jn New-York, Maine und Connecticut allein aber verfügt Garfield, selbst wenn in den übrigen Staaten die Demokraten siegreich sein sollten, unter allen Umständen über 192 Wahlstimmen; die Wahl Garfields zum Präsidenten kann darnach als durchaus sicher betrahtet werden, da zu seiner Wabl nur 185 Stimmen erforderlich sind. Der „New- York Herald“ berechnet die Zahl der Wahlstimmen, welche auf Garfield fallen werden, auf 202, Die demokratischen Journale räumen ein, daß die demokratishe Partei unterlegen

ei. Die „New-York-World“ bezeichnet die Wahl: Garfields als eine thatsächlihe Wiederwahl Grants.

New-York, 4. November, früh. Jn der Legislatur des Staates New-York haben die Republikaner die Majorität gewonnen. Dieselben werden voraussihtlich an Stelle des demokratischen Senators Kernan einen Republikaner in den Senat wählen. Die „New-York Tribune“ will wissen, daß der Senat künstig aus 38 Republikanern und ebensoviel De- mokraten bestehen werde, und der republikanische Vize-Prä- sident Arthur die entscheidende Stimme haben würde. Die Majorität der Republikaner in der Repräsentantenkammer dürste 21 beiragen. Weiteren Berichten zufolgte siegte D in Nevada und Kalifornien, Garfield in Oregon.

ie Republikaner erhielten die Majorität in den Legislaturen von New-Fersey und Connecticut, wodurch die Wahl repu- blikanisher Senatoren gesichert ist. Die Demokraten blieben in Nord- und Süd-Karolina unzweifelhaft erfolgreih und gewannen die Majorität in der Legislatur von Kalifornien.

Südamerika. Argentinien. Buenos-Aires, 8. Of- tober. (Allg. Corr.) Die Provinzalkammern sind ein- berufen worden. Dr. Romero ist zum Präsidenten des Senats ernannt worden und wird folglich Gouverneur der Provinz Buenos: Aires bis zum nächsten Mai. Die Frage, ob Buenos-Aires oder ein anderer Ort die Hauptstadt der argentinishen Republik werden soll, wird gegenwärtig dis- kutirt. Die Mehrheit in der Kammer begünstigt Buenos- Aires als Hauptstadt. Große Vorkehrungen sind im Gange für den Empfang des neuen Präsidenten, General Roca, der am 12. ds. sein Amt antritt. Dem früheren Präsidenten Avallaneda zu Ehren findet heute Abend ein großes politishes Bankett statt.

Landtags- Angelegenheiten.

Der dem Hause der Abg-ordneten vorgelegte Entwurf: eines Gesetzes, betreffend die Abänderung von Bestimmun- gen der Kreisordnung für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen, vom 13. Dezember 1872 und die Ergänzung derselben, hat folgenden Wortlaut: :

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Mo- narchie, was folgt:

Artikel I.

E DS, 0, & AvIAL 4, ( Zier 2, S Abs D und 6, 1012 17, 19, 22, 23 Absay 2, 25, 30, 31 Absay 4, 42, 49 Absay 2, 5 Ziffer 1, 56 Absatz 3, 61, 62 Absaß 2, 65, 67, 68, 72, 97 Absatz 1 Ziffer 7, 110 Absay 2, 113, 116 Ziffer 8 Aktsay 2, 129, 133, 134 Sisser 3 und 5, 139, 170, 173, 179, 176, 177, 178, 180 und 181 der Kreisordnung für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen, vom 13, Dezember 1872 (Gesetz- Samml. S. 661) werden durch nacstehente, den bisherigen Ziffer- zahlen enlsprehende Bestimmungen ersetzt.

Ingleichen werden hinter den 88. 26, 34, 49, 51, 54, 55, 70? 112, 128 und 177 die folgenden neuen §8. 26a., 34a., 49a,, 5la., 54a,, 55a, 55b. und 55c., 70a., 112a., 128a. und 178 a. eingestellt, sowie den 88, 20, 51, 57 und A AIPRENEA Zusätze hinzugefügt.

Die Veränderung bestehender Kreisgrenzen und die Bildung euer, sowie die Zusammenlegung mehrerer Kreise crfolgt dur Gesetz.

Der Beéezirksrath beschließt übcr die in Folge einer solchen Ver- änderung nothwendig werdende Auseinandersezung zwischen den be- theiligten Kreisen, vorbehaltlich der den leßter: n gegeneinander zu- \stchenden Klage bei dem Bezirksverwaltungsgerichte.

Veränderungen solher Gemeinde- oder Gutsbezirksgrenzen, wélche zug!eih Kreisgrenzen sind, sowie die Vereinigung eines Grund- \sttückes, welches bisher einem Gemeinde- oder Gutsbezirke niht an- gehörte, mit einem in einem anderen Kreise belegenen Gemeinde- oder Gutébezirke, ziehen die Veränderung der betreffenden Kreisgrenzen und, wo die Kreis- und Wahlbezirksgrenzen zusammenfallen, auch die Veränderung der leßteren ohne Weiteres nah sich.

Eine jede Veränderung der Kreisgrenzen ift durch das Amtsblatt bekannt zu machen. :

8, 4, Absayz 4.

Ueber die Auseinandersegung besh!ießt der Bezirksrath vor- behaltlih ter den Betheiligten gegen einander zustehenden Klage bei dem Bezirks-Verwaltungsgerichte.

S. 7, Ziffer 2. 2) Zur Mitbenußung der T ben Einrichtungen und Ans stalten des Kreises nah Maßgabe der für dieselben bestehenden Bes

stimmungen. S. 8, Absatz 5 und 6.

Wer sich ohne einen der vorbezeichneten Entschuldigungsgründe weigert, ein unbesoldetes Amt in der Verwaltung oder Vertretung des Kreises zu übernehmen oder das übernommene Amt drei Fahre hindurch zu versehen, sowie derjenige, welher sch der Verwaltung solher Aemter troß vorhergezangener Aufforderung Seiter:s des Kreisaus\chusses thatsächlich entzieht, kann dur Beschluß des Kreis- tages für einen Zeitraum von drei bis sech8 Jahren der Ausübung seines Rechtes auf Theilnahme an der Vertretuna und Verwaltung des Kreises für verlustig erklärt und um ein Achtel bis ein Viertel stärker, als die übrigen Kreisangehörigen, zu den Kreisabgaben heran- gezogen werden.

Gegen den Besbluß des Kreistages findet innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Dts: De angt erte statt.

Die Vertheilung der Kreisabgaben darf nach keinem anderen Maßstabe, als nach dem Verhältnisse der von den Kreisangehörigen zu entrichtenden direkten Staatssteuern, und zwar nur durch Zuschläge zu denselben, bezw. zu den nach 88. 14 und 15 zu ermittelnden fingirten Steuersätzen, der Forensen, juristishen Personen 2c. erfolgen.

Die Grund-, Gebäude- und die von dem Gewerbebetrieb2 auf dem platten Lande aufkommende Gewerbesteuec der Klasse A, I. ift hierbei mindestens mit der Hälfte und höchstens mit dem vollen Be- trage desjenigen Prozentsaßes heranzuziehen, mit welchem die Klassen- und klassifizirte Einkommensteuer belastet wird. Jm Uebrigen kann die Gewerbesteuer von der Heranziehung ganz frei gelassen, darf aber keinesfalls dazu mit einem höheren Prozentsaße, als die Grund- und Gebäudesteuer herangezogen werden. Ausgeshlossen von der Heran- ziehung bleibt die Gewerbesteuer vom Hausirgewerbe.

Die erste Stufe der Klassensteuer (§. 7 des Gesetzes vom

: c N E e 8 1873, Geseß-Samml. 1873, S. 213 ff.) kann von der Her-

anziehung zu den Kreisabgaben ganz freigelassen oder dazu mit einem geringeren Prozentsaße, als die übrigen Stufen der Klassensteuer und die klassifizirte Einkommensteuer herangezogen werden. Bei den Vorschriften des §,. 9a, des oben erwähnten Gesetzes behält es sein Bewenden. Ss

Der Maßstab, nach welchem die Krei8abgaben zu vertheilen sind, ist für jeden Kreis bis zum 30. Juni 1874 ein für alle Mal festzustellen und demnächst unverändert zur Anwendung zu bringen. Der Kreistag ist jedoch befugt, hierbei zu den Kreisabgaben für Ver- kehr8anlagen die Grund- und Gebäudesteuer, sowie die von dem Gewerbebetriebe auf dem platten Lande aufkfommende Gewerbesteuer der Klasse A.TI. innerhalb der im §. 10 festgeseßten Grenzen mit einem höheren Prozentsaße als zu den übrigen Kreisabgaben heran- zuziehen, beziehungsweise nah Maßgabe des §. 10 Absay 3 die erste Stufe der Klassensteuer von der Heranziehung zu diesen Kreisabga- ben ganz freizulassen oder dazu mit einem geringeren Prozentsatze heranzuziehen. s :

Kommt ein gültiger Kreistagsbes{hluß über den Vertheilungs- maßstab innerhalb der festgeseßten Zeit niht zu Stande, so werden bis zur Herbeiführung dieses Beschlusses die Kreisabgaben auf die sämmtlichen direkten Staatésteuern, mit Auss{luß der Hausir- Gewerbesteuer, nach Maßgabe des §. 10 Absazß 1 gleihmäßig vertheilt.

Der Kreistag kann den festgestellten Maßstab von fünf zu fünf Fahren einer Revision unterziehen.

Wo gegenwärtig mit Königlicher Genchmigung zu bestimmten Zweckten Kreis8abgaben nah besonderer Vertheilunasart erhoben wer- werden, behält es dabet bis zum 31. Dezember 1875 sein Bewenden, sofern nicht der Kreistag {hon in der Zwischenzeit auch Hierfür den Uebergang zu dem, nah dem gegenwärtigen Gesetze festgestellten Maßstabe für die Vertheilung der Kreisabgaben beschließt. Vom 1, Januar 1876 ab tritt der nach diesem Geseße festzustellende Maß- stab (Absay 1 und 2) auch für die bezeihneten Abgaben von selbst in Kraft.

SUC

Tie dem Staate gehörigen, zu einem öffentliche Dienste oder Gebrauche bestimmten Liegenschaften und Gebäude, die Königlichen Sclösser, sowie die im §. 4 zu c. und d. des Geseßes vom 21. Mai 1861, betreffend die anderweite Regelung der Grundsteuer (Gesetz- Samml. S. 253), im Artikel 1. des Geseßes vom 12. März 1877 (Geseßz-Samml. S. 19) und im §. 3 zu 2 bis 6 des Geseßes vom 21. Mai 1861. betreffend die Einführung einer allgemeinen Gebäude- steuer (Geseßz-Samml. S. 317), bezeichneten Grundstücke und Gebäude sind von den Kreislasten befreit.

8, 19. Auf Beschwerden und Einsprüche, betreffend : 1) das Recht zur Mitbenußung der öffentlihen Einrichtungen und Anstalten des Kreises, 2) die Heranziehung oder die Veranlagung zu den Kreisabgaben beschließt der Kreis8aus\chuß.

Beschwerden und Einsprüche der zu 2 gedachten Art sind inner- halb einer Frist von zwei Monaten na erfolgter Bekanntmachung der Abgabebeträge bei dem Kreisaus\chusse anzubringen. Einsprüche gegen die Höhe von Kreitzuschlägen zu den direkten Staatssteuern, welche sih gegen den Prinzipalsaß der leyteren richten, sind unzu- lässig.

G, egen den Beschluß des Kreisaus\{husses findet innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Bezirks-Verwaltungsgerichte statt. Hier- bei finden die Vorschriften des §. 146 tes Gesetzes über die Zu- ständigkeit der Verwaltungsbehörden und der Vermaltungsgerichte Anwendung. S 5 A

Die Beschwerden und die Einsprüche, sowie die Kla ge haben keine aufschiebende Wirkung.

8. 20, Zusaß.

Die Kreisftatuten und Reglements sind durch das Kreisblatt und, wo ein solches nit besteht, durh das Amtsblatt auf Kosten des Kreises bekannt zu machen.

& 22,

Dem Gemeindevorsteher (Schulze, Scholze, Richter, Dorf- richter) stehen zwei Schöffen (Schöppen, Gerichtêmänner, Gerichts- oder Dorfgeshworene) zur Seite, welche ihn in den ihm obliegenden Amt3geschäften zu unterstüßen und in Behinderungsfällen zu ver- treten haben. :

Wo die Zahl der Schöffen nah den bestehenden Bestimmungen eine größere ift, verbleibt es bei derselben. E

Auch kann auf Antrag der Gemeinde die Zahl der Sch{öffen durch Beschluß des Kreitauëshusses nach Anhörung des Amtsvor- stehers vermehrt werden.

S. 23, Absay 2. S

Vater und. Sohn dürfen nicht gleichzeitig Gemeindevorsteher und

Schöffen sein. e. 95 29,

Wegen der Verpflichtung zur Uebernahme, sowie wegen der Gründe für die Ablehnung des Amtes eines Gemeindevorstehers oder Schöffen finden die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 des §8. 8 mit der Maß- gabe Anwendung, daß an die Stelle des Kreistages (Absay 2, Ziffer 5 a. a. O.) die Gemeindevertretung und, wo eine solche nicht besteht, die Gemeindeversammlung tritt. :

Wer sich ohne einen der im §. 8 Absah 2 bezeihneten Ent- \{uldigungsgründe weigert, das Amt eines Gemeindevorstehers oder Schöffen zu übernehmen, oder das übernommene Amt drei Jahre hindur zu versehen, sowie derjenige, welcher si der Verwaltung solcher Aemter thatsählich entzieht, kann für einen Zeitraum von drei bis sechs Jahren der Ausübung seines Rechts auf Theilnahme an der Vertretung und Verwaltung der Gemeinde für verlustig er- flärt und um ein Achtel bis ein Viertel \tärker, als die übrigen Gemeindeangehörigen zu den Gemeindeabgaben herangezogen werden.

8. 26a. Die Bestimmungen des 8. 26 finden auch auf andere Gemeinde- beamte Anwendung, deren Wahl nah Maßgabe des Gesetzes der Bestätigung bedarf.

8. 30. idt Gemeindevorsteher hat insbesondere das Recht * und die Pit:

1) der vorläufigen Festnahme und Verwahrung einer Person nach den Vorschriften des §, 127 der Strafprozeßordnung für das Deutsche Reih vom 1, Febtuar 1877 (Reichs-Geseyblatt S. 253) und des S8. 6 des Gesetzes zum Schuße der persönlichen Freiheit vom 12. Februar 1850 (Geseß-Samml. S. 45). Er hat aber von einer solchen Festnahme sofort und spätestens innerhalb zwölf Stunden dem Amtsvorsteher Anzeige zu machen, welcher über die Aufrect- haltung des Gewahrsams ungesäumt zu entscheiden und das Weitere nach den Vorschriften der Geseße anzuordnen hat ;

2) die unter Polizeiaufsit stehenden Personen zu beaufsichtigen ;

3) die ihm von dem Amtsvorsteher, der Staats- oder Amts- anwaltschaft aufgetragenen, polizeilihen Maßregeln auszuführen und Verhandlungen aufzunehmen ;

4) die in den 88. 8 ff. des Gesetzes über die Aufnahme neu an- ziehender Personen vom 31. Dezember 1842 (Gesez-Samml. 1843, S. 5) vorgeschriebene Meldung entgegenzunehmen.

8. 31, Absay 4.

Ghefrauen, sowohl groß- wie minderjährige, werden rüdcksihtlich der angeführten Rechte dur ihren Ehemann, Kinder unter väterlicher Gewalk durch ihren Vater und bevormundete Personen dur ihren Vormund oder Pfleger vertreten.

8. 34a,

Der Kreitaus\{chuß beschließt auf Antrag der Betheiligten über die Festseßung der Dienstunkostenentshädigung der Gemeindevorsteher, der baaren Auslagen der Schöffen, der Remuneration stellvertreten- der Gutsvorsteher (S8. 28 und 34), sowie über die Festsezung der Besoldungen und Remunerationen anderer Gemeindebearmten.

S: 42,

Entstehen bei dem Auseinanderseßungsverfahren (8. 41) Strei- tigkeiten darüber, ob mit einem Grundstücke die Verpflichtung zur Verwaltung des Schulzenamtes verbunden ist, oder ob und welche Grundstücke, Gerechtigkeiten, Vorrechte oder Befreiungen der in den S8. 38 und 39 gedachten Art zurückzugewähren, beziehungsweise auf- zuheben sind, oder wird die Vollziehung des Rezesses von den Be- theiligten verweigert, oder die Bestätigung des Rezesses (8. 41, Absaß 2) von dem Kreisaus\chusse versagt, so sind die Verhandlungen zum weiteren Verfahren und zur Entscheidung an die betreffende Auseinandersezungsbehörde (Generalkommission) abzugeben.

Gegen die Entscheidung der Generalkommission findet die Be- rufung an das ODber-Landetkulturgeriht statt, weldes endgültig entscheidet,

Vor der Entscheidung in erster und zweiter Instanz ist das Gutachten des Kreisaus\hu#}es einzuholen und den Betheiligten zur Erklärung mitzutheilen.

8, 49, Absah 2.

Die Revision und endgültig? Feststellung, sowie jede spätere Abänderung der Amtsbezirke erfolgt durch den Provinzialrath im Einvernehmen mit dem Minister des Innern nah vorheriger An- hôrung der Betheiligten und des Kreistages.

Die endgültize Feststellung der Amtsbezirke darf erst nach S einer ôffentlih b¿kannt zu machenden angemessenen Frist \tatt- inden.

, 49a.

8

Dem Provinzialrathe steht die Befugniß zu, im Einvernehmen mit dem Minister des Innern ländliche Gemeinde- und Gutsbezirke, welche innerhalb der Feldmark einer zu einem Landkreise gehörigen Stadt belegen sind oder unmittelbar an dieselbe angrenzen, bezüglich der Verwaltung der Polizei nah Anhörung der Be1heiligten und des Kreistages mit dem Bezirke der Stadt zu vereinigen, sofern dies im öffentlihen Interesse nothwendig ist.

In Ermangelung einer Einigung unter den Betheiligten wird der Beitrag der betreffenden Landgemeinde, beziehungsweise des be- treffenden Gutsbezirkes zu den Kosten der ftädtischen Polizeiverwal- tung von dem Bezirksrathe festgeseßt.

Der Provinzialrath kann im Einvernehmen mit dem Minister des Innern in den Fällen des ersten Absatzes gleichzeitig die Aus- scheidung der betreffenden Landgemeinden und Gutsbezirke aus dem Amtsbezirke, welchem sie bisher angehörten, autsprehen. Die hier- durch nothwendig werdende Auseinanderseßung zwischen den Bethei- [igten ¿rfolgt nah Maßgabe der Vorschriften des §. 17 Absatz 4 des Gesetzes über die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden und der Berwaltungsgerichte.

S 01 Mr. 1:

1) In den zusammengeseßten Amtsbezirken besteht der Amts- aus\chuß auz Vertretern sämmtlicher zum Amtsbezirke gehörigen Ge- meinden und selbständigen Gutsbezirke. Jede Gemeinde und jeder Gutsbezirk ist wenigstens durch einen Abgeordneten zu vortreten.

Die Vertretung der Gemeinden erfolgt zunächst durch den Ge- meindevorsteher, sodann durh die Schöffen und, wenn auc deren Zahl nicht ausreiht, durch andere von der Gemeinde zu wählende Mitglieder.

Die Zahl der von jeder Gemeinde zu entsendenden Vertreter, fowie der jedem Gutsbezirk einzuräumenden Stimmen wird mit Rücksicht auf die Steuerleistungen und die Einwohnerzahl dur ein nach Anhörung der Betheiligten auf den Vorschlag des Kreisaus- {usses von dem Kreistage zu erlassendes Statut geregelt. Be- \chwerden gegen dieses Statut unterliegen der endgültigen Beshluß- fassung des Bezirk8rathes.

Vertreter einer Gemeinde oder eines Gutsbezirkes bei dem Amts- aus\{husse können nur Personen sein, welche die im §8. 96 unter a und b bezeichncten Eigenschaften besitzen.

&. 91a.

Gegen das zum Zwecke der Wahl eines Abgeordneten zum Amts- aus\chusse (S. 51 Nr. 1) ftattgehabte Wahlverfahren kann jedes Mit- glied der Wahlversammlung innerhalb zwei Wochen Einspruch bei dem Vorsitzenden des Wahlvorstandes erheben. Die Beschlußfassung über den Einsprub, über welchen die Betheiligten vorab zu hören find, steht dem Amts3autschufse zu.

Im Uebrigen prüft der Amtsaus\{uß die Legitimation feiner Mitglieder von Amtswegen und beschließt darüber.

Jede Wahl verliert dauernd oder vorübergehend ihre Wirkung, wenn sich ergiebt, daß die für die Wählbarkeit vorgeschriebenen Be- dingungen nicht vorhanden gewesen sind, oder wenn diese Bedingungen gänzlich oder zeitwcise aufhören. Das Gleiche gilt in Bezug auf die unmittelbar auf dem Gesetze beruhende Mitgliedschaft des Amtsaus- \chusses. Der Amtsausschuß hat darüber zu beschließen, ob einer der gedachten Fälle eingetreten ift.

Gegen die nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen ge- faßten Beschlüsse des Amtsaus\{husses findet innerhatb zwei Wochen die Klage bei dem Kreisausschusse statt. Dieselbe steht auch dem Amtsrorsteber, sowie in dem Falle des ersten Absatzes demjenigen zu, welcher Einspruch erhoben hat. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkuna; jedoch dürfen Ersaßwahlen vor rechtskräftiger Entschei- dung niht vorgenommen werden. E

Für das Streitverfahren kann der Amtsaus\{huß einen beson- deren Vertreter bestellen. 8. 54

. J a2,

Beschlüsse des Amtéaus\husses, welche dessen Befugnisse über- \chreiten oder die Geseße verleßen, hat der Amtsvorsteher, entstehen- den Falles auf Anweisung der Aufsichtsbehörde, mit aufschiebender Wirkung zu beanstanden. 5

Gegen die Verfügung des Amtsvorstehbers steht dem Amtsaus- {usse innerhalb einer Frist von zwei Wochen die Klage bei dem Kreisausschusse zu. Zur Wahrnehmung seiner Rechte im Verwal- tungsftreitverfahren kann der Amtsaus\{uß einen besonderen Ver-

treter wählen.