1880 / 272 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 18 Nov 1880 18:00:01 GMT) scan diff

solhe Personen zu betrachten seien, welche gültig optirten, das heißt Franzosen geblieben sind und ihren Wohnsiß nah Frankreih verlegt haben. Jn einer Reihe von Fällen jeien aber Zweifel über die Gültigkeit von Optionen ent- standen, welhe von den Betheiligten in gutem Glauben als gültig und wirksam angesehen wurden. Diese Fälle, so- weit sie nicht bereits definitiv erledigt wären, bezeichne: die Zeitung als das Gebiet, auf welhem es wünschenswerth und unter Umständen möglich sei, die bestehenden Schwierigkeiten zu beseitigen. Personen jedo, welche einfah ohne Options- erk:ärung auswanderten, jeien dagegen niht als Optanten zu betrachten und solche Fälle niht nah den Bestimmungen des Friedensvertrages, sondern nah den im Lande gültigen Ge- Jeßen zu entscheiden. |

Wie die „Elsaß-Lothringishe Zeitung“ erfährt, ist soeben eine Kaiserlihe Ordre an den Statthalter eingegangen, eine Kommission zur erneuten Prüfung der Staatsange- hörigkeit der vorstehend näher bezeichneten Kategorien von Personen in den noch nicht erledigten Fällen einzuseßen und demnächst hierüber Entscheidung zu treffen.

Hesterreich-Ungarn. Wien, 17. November. (W.T.B.) Mehreren hiesigen Äbendblättern wird aus Pes gemeldet, daß der dortige Ober-Stadthauptmann dem Theaterdirektor Müller die Konzession zu deutschen Theatervorstel- lungen in Pest auf die Dauer von drei Jahren ertheilt habe. Der hiesige Dombau-Verein hat sich heute tonstituirt und den Gemeinderath Lederer zum Präsidenten und den Ober-Baurath Ferstel zum Vize-Präsidenten gewählt. Vom Kaiser wurde dem Bereine ein jährlicher Beitrag von 5000 Fl. für 5 Jahre bewilligt; der Kardinal Kutschker trat demselben mit einem Jahresbeitrag von 2000 Fl. bei. Der Verein, dessen Protektorat Kronprinz Rudolf übernom- men hat, zählt bis jezt 140 Mitglieder.

Pest, 17. November. Jn der heutigen Sißung des Unterhauses hob bei der Berathung des Budgets Sennyey hervor, daß es im ganzen Lande keine Partei gäbe, welche die Herstellung des Gleichgewichts im Staatshaushalte versprechen könne, ferner, daß eine Sanirung der materiellen Lage aus\cließlich durch Finanzmaßnahmen unmöglih sei. Hierzu seien allgemeine volkswirthschaftlihe und administrative Institutionen nöthig. Eine Reduktion der Ausgaben für das Heer sei heute im Hinblick auf die Lage Europas nicht anzurathen. Das gegenwärtige Defizit sei nur durch eine gute Finanzoperation zu bedecken und müsse er daher das vorgelegte Budget acceptiren. Gegenüber den An- griffen auf die staatsrechtlihe Basis wies der Redner darauf hin, daß hundertjährige Erfahrungen und Jn- stitutionen die Grundlage des staatsrechtlihen Verhältnisses mit Oesterreich bildeten. Es wäre ein großes Unglück, wenn der Glaube verbreitet würde, daß diese staatsrehtlihe Grund- lage eine materielle Regeneration unmöglih mache. Der Aus- gleih von 1867 habe der Nation das Recht vorbehalten; man bediene sich desselben aber mit jener wcisen Mäßigung, mit welcher jenes Geseyß geschaffen worden, und zwar der Art, daß auf Grund des Aunsgleiches die gegenseitigen Fnteressen gegenseitige Anerkennung fänden. Bezüglich der von dem Finanz-Minister angeregten Parteifusion sagte der Redner, die Negierung möge die Fahne der Regeneration entfalten, Korruption und Nepotismus bannen, dann werde die gemä- ßigte Opposition die Regierung auch ohne weiteren Macht- anspruh unterstüßen. Nachdem sodann noch Jranyi (äußerste Linke) im Sinne des Programms seiner Partei gesprochen hatte, wurde die Debatte vertagt.

Großbritannien und Îrland. London, 16. Novem- ber. (Allg. Corr.) Die Arbeiter aus dem Norden, die si die Aufgabe gestellt haben, die Ernte des Kapitän Boycott cinzuheimsen, arbeiten in Scheune und Feld rüstig weiter. Bei dem indeß eingetretenen stürmischen Wetter haben die in Zelten untergebrachten Leute aus Caran am Freitag und Sonnabend viel von Wind und Regen zu leiden gehabt. Bislang ist Alles friedlih abgelaufen, allein es sind Gerüchte von einem beabsichtigten nächtlihen Angriffe gegen die Oran- gisten im Umlaufe. Jedenfalls herrsht große Erbitterung über die Expedition. Die Nachricht, daß Kapitän Boycott sofort nah beendigter Ernte in Begleitung seiner Vertheidiger jein Gut verlassen wird, bestätigt sich.

Zur Lage in Afghanistan wird der „Times“ aus Quetta unterm 14. d. M. geschrieben :

„Ayubs Haltung in Herat ist eine ständige Drohung für uns wie für dea Einir und wird als solche von den Afghanen betrachtet, Daf: er jet selbs mit den Stämmen in der Umrunde von Ghazni, wo die Gesinnungen zu Gunsten von Shir Alis Familie am ftärk- sten sind und wohin ter Cinfluß Ybdurrahmans noch nicht gedrungen, intriguirt, kann kaum bezweifelt werden. Ob er bald im Stande sein wird, die Gluth der Unzufriedenheit zur hellen Flamme zu \chüren, ift weniger gewißz dies wird in hohem Grade davon abhän- gen, wie der Emir in Cabul angeht. Ueber diesen Punkt ift das Publikum im Unklaren, und da von General Stewart kein einhei- mischer Agent in Kabul zurückgelassen worden, weiß die Regierung wahrscheinlich wenig mehr. Selbst als Abdurrahman nocch in Tur- kestan war, lebte er, wie unsere Gesandtschaft berichtete, in großer Furt vor Ermordung, und die Gefahr kann jeßt, wo er als wirk» lier Emir von Kabul ein hervorragender Gegenstand der Feind- seligkeit ist, kaum geringer sein. Wenn ein fo ungünstiges Ereigniß, wie sein Tod, eintreten sollte, darf es als fast gewiß erachtet werden, daß der nächfte Emir Ayub sein wird,“

Der „Standard“ bringt aus vom 14. d. datirte Depesche :

„Aus Herat wird gemeldet, daß Ayub seinen Plan, abermals aegen die Engländer zu Felde zu ziehen, noch nit aufgegeben und demgemäß eine große Aushebung unter den Stämmen in Ferrah an- geordnet hat. Obwohl Ayubs Popularität unter den Potlhaas des westlihen Afghanistan unbezweifelt ist, scheint sein Anhang unter den Einwohnern von Herat ges{wächt worden zu sein. Es verlautet sogar, daß vor einiger Zeit von Herat ein von den tonange benden Sirdars tieser Stadt unterzeichnetes Schreiben an die Behörden von Kandahar gesandt wurde, worin sich die Unterzeichner erboten, Ayub zu ergreifen und gefangen zu halten , falls eine kleine britische Streitmacht vorrücken würde, um Herat zu besetzen. Aus Ghazni kommt die wichtige Meldung, daß der große Ghilzaistamm sich defi- nitiv gegen Abdurrahman und zu Gunsten der Faktion Jakub erklärt habe. Oberst St. John berichiet , daß der Kokarstamm sich wieder zusammenrottet und Angriffe gegen Proviantkolonuen und isolirte Truppenaktheilungen zu erwarten scien. In der Nachbarschaft von e haben die Cingeborenen bereits angefangen Verlegenheiten zu

ereiten.“

19, November. (W. D. B.) Lord Derby ist hier

e Kandahar folgend

der Habeas-corpus-Akte für Jrland noch nit über- wunden seien. Die „Daily News“ stellen in Abrede, daß innerhalb des Kabinets Meinungsverschiedcnheiten zu Tage getreten seien. Jn Betreff der früheren Einberufung des Parlaments sei noch kein Beschluß gefaßt worden.

Frankreih. Paris, 17. November. (W. T. B.) Der Gerant des Journals „Commune“ und General Clu- seret sind wegen eines Artikels, in welhem das Attentat Berezowsky gegen den Kaiser von Rußland vertheidigt wor- den war, in contumaciam jeder zu einer Gefängnißstrafe von 15 Monaten und einer Geldbuße von 2000 Frcs. verur- theilt worden.

talien: Mom, 177 November. (W. T. B.) Die Deputirtenkammer hat die provisorische Zollkonvention mit Serbiea genehmigt. : i

17. November. (W. T. B.) Jn der heutigen Sißung der Deputirtenkammer erklärte anläßlich einer Fnter- pellation Cavallotti’s über die Dauer der gegenwärtigen Zoll- tarif verhältnisse zwishen Jtalien und Bosnien der Minister- Präsident, daß er niht davon unterrichtet sei, daß die öster- reichische Verwaltung die bestehenden Zollverhältnisse mit Bosnien und der Herzegowina abzuändern beabsichtige.

Griechenland. Athen, 15. November. Der hiesige Spéezialkorrespondent des „Standard“ meldet seinem Blatte U. A. : „Freiwillige strömen aus allen Theilen des Landes rasch herbei. Die Griechen Walachiens wetteifern patriotischer- weise mit ihren Landsleuten in anderen Ländern in der Bi:- dung von Comités zur Aufbringung der Mittel, und die Freiwilligen mit Kriegsmunition zu versehen. Die Professoren der Universität entflammen den Eifer der Studenten durch patriotische Reden, in denen sie die jungen Leute ermahnen, ih als Freiwillige einschreiben zu lassen. Komunduros be- nachrichtigte mich, daß ein ausländisches Anlehen von 100 Millionen Drachmen in Kurzem definitiv arrangirt wer- den wird.“

Türkei. Konstantinopel, 17. November. (W. T. B.) Veli Mohamed, der Mörder des russishen Oberst- Lieutenant Kumerau, hat ein Gnadengesuch an den Sultan eingereiht. Nach der Entscheidung des Sultans über dieses Gnadengesuch wird die Pforte die bezügliche Note der Botschafter beantworten. :

Aus Castelnuovo, 16. November, meldet man dem Pet L De Oberen: Ungar Mvifo- dampfer „Sansego“ mit Erzherzog Stefan an Bord ist von der Kreuzung an der albanesischen Küste zurücgekehrt. Zwischen Dulcigno und Giovanni sind massenhast Truppen angehäust. Berichten aus Cattaro zufolge sind dort 170 Kisten Gewehre und 600000 Patronen für Montenegro angelangt.

Ein Telegramm der „Agence Havas“ aus Skutari vom 17. d. M. meldet: Derwisch Pascha hai sämmtliche Offiziere und Beamte der Armee auf dem Serailplaßze ver- sammelt und an dieselben eine Ansprache gehalten, in welcher er den von den Albanesen bezüglich Dulcignos verlangten 31 tägigen Aufshub verweigerte und auf die Nachtheile hin- wies, welche ein fernerer Widerstand dem türkishen Reiche verursachen würde. Derwish Pascha erklärte, gegen die Alba- nesen eventuell mit Gewalt vorzugehen und den Belagerungs- zustand ausrecht zu erhalten.

Serbien. Belgrad, 15. November. Dem Reuter- {en Bureau wird von hier gemeldet: Die freundschaft- lihen Beziehungen mit Desterreich erzeugen größeres Vertrauen im Lande. Die Wahlen der neuen Bürgermeister im Jnnern sind zu Gunsten der Regierung ausgefallen. Die Opposition agitirt lebhaft gegen den österreichisch - serbischen Kompromiß. Der gesammte Schriftwechsel über die jüngsten Differenzen zwischen den zwei Ländern wird in Kurzem der Skuptschina vorgelegt werden.

16, November. (W. Pr.) Heute i} eine zahl- reihe Deputation zur Einweihung des Denkmals für die 1876 gefallenen Russen nah Alexinaßt abgegangen. Der Fürst wird der Feier nicht beiwohnen. Der Sekretär der Gesandtschaft in Wien, Herr Steics ist in das Auswärtige Ministerium als Sektionschef berufen; dessen Stelle übernimmt Sekretär Spafics von der Stambuler Gesandtschaft. Die Einladung wegen Theilnahme Serbiens an der Donaukommission ist eingetroffen; als wahrscheinlicher Vertreter wird Oberst Nikolics bezeichnet.

Bulgarien. Sofia, 17, November. (W. D, B,) Cyriak Zankoff ist zum Delegirten Bulgariens bei der Donaukommijsion ernannt worden.

Montenegro. Cettinje, 16, Novemher, (Pol. C.) Hier is der von der italienishen Regierung als Delegirter für die eventuelle Uebergabe Dulcign os designirte Oberst Ottolenghi eingetroffen und nach einer Besprechung mit dem montenegrinischen Minister des Aeußern nah Cattaro zurückgereist. Vojvode Popovics ist behufs Entgegen- nahme von Fnstruktionen aus dem Lager von Sutorman in Cettinje eingetroffen.

Nußland und Polen. St. Petersburg, 17. November. (W. T. B.) Heute fand eine Sißung der Kommission zur Berathung der Preßangelegenheiten statt. Die Redacteure mehrerer hiesiger und Voskauer Zeitungen waren von der Kommission eingeladen worden, um ihre Anschauungen kundzugeben. Dieselben sprachen sih für die Abschaffung der administrativen Maßregeln gegenüber der Presse und für B Unterstellung der Preßvergehen unter richterlihe Ge- walt aus.

Schweden und Norwegen. Christiania, 12, No- vember. (C. Ztg.) Auf Ansuchen der norwegischen Regierung hat die juristishe Fakultät der hiesigen Universität ihr Gut- achten über die Frage abgegeben, ob dem Könige in allen Verfassungsangelegenheiten unzweifelhaft das un- beshränkte Veto zustehe. Die Minister hatten dies in ihrem Bericht über die bekannte Staatsrathsangelegenheit behauptet. Die Fakultät hat \sich dahin geäußert, daß in diesem be- stimmten einzelnen Falle der König allerdings das Recht der Verweigerung habe; nur ein Mitglied ist entgegengeseßter Anficht gewesen.

Asien. (W. T. B.) Dem „Standard“ wird aus Teheran gemeldet, daß Taimur Pascha den Scheik Abdullah am 12. d, angegriffen und von Neuem geschlagen und die Kurden bis zur Grenze verfolgt habe.

eingetroffen. Die „Times“ erfährt, daß die Einwendungen der Minister Bright und Chamberlain gegen die Aufhebung

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zwei Monaten mit der Ausarbeitung eines Entwurfs zur Reform der gemischten Tribunale in Egypten beschäftigte Hülfskommi'sion ist in ihren Arbeiten bereits weit vorgerüdt. i auf das Uebergewicht britisher Handelsinteressen dem britischen General-Konsul eine Denkschrift überreiht, worin sie um einen dritten Vertreter neben ihm selber und dem Konsul in Alexandrien in der Person des britishen Mitgliedes des Appellhofes ersuchen. dann befürworten die Antragsteller die Ernennung des Leßte- ren zum Mitglied des Justiz-Reform-Comités. Konsul übermittelte die Denkschrift an Earl Granville.“ Die in Alexandrien erscheinende Zeitung „L'Egyptien“ hat folgendes Telegramm der reisenden im Sudan erhalten: „Kapitän Cecchi ist besreit worden. sich in nördlicher Richtung nach Tripolis. kehrt über Dongola nah Kairo zurück.“

Die britischen Einwohner haben im Hinblick

Sollte dies nicht zulässig sein,

Der General-

italienishen Forschungs-

Dr. Matteucci hat Waddy durchkreuzt und begiebt Fürst Borghese

Landtags- Angelegenheiten. Dem Herrenhause ift folgender Eutwurf eines Gesehes, be-

freffend die “Ausführung des Reihsgeseßes über die E und Unterdrückung von Viehseuchen, vorgelegt worden:

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. verordnen zur Ausführung des Reichs8geseßes über die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen vom 23. Juni 1880 (Reichs-Gesctz- blatt Seite 153), mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie, für den gauzen Umfang derselben, was folgt :

I. Verfahren S Behörden.

Die Anordnung und Ueberwachung der Abwehr- und Unter- drückung8maßregeln liegt unter der Oberleitung des Ministers für Landwirthschaft, Domänen und Forsten, den Regierungs-Präsidenten, Landräthen und Nee ob,

S2 Die in dem Reich8geseß den Polizeibehörden überwiesenen Ob- ltegenheiten werden, soweit das gegenwärtige Geseß nicht anders be- timmt, von den Ortspolizeibehörden wahrgenommen. Der Landrath ist befugt, die Amtsverrichtungen der Ortspolizeibehörde für den einzelnen Seuchenfall zu Übernehmen. Gegen Anordnungen der Polizeibehörde oder des bestellten Kom- missarius (§. 2 des Reich8gesezes) findet mit Aus\{chluß der Klage im Verwaltungéstreitverfahren die Beschwerde bei den vorgeseßten Polizeibehörden und in leßter Instanz bei dem Minister für Land- wirthschaft, Domänen und Forsten 106

Die zur Abwehr der Seucheneins{bleppung aus dem Auslande in Gemäßheit der §8. 7 und 8 des Reicbsgeseßzes zu erlassenden An- ordnungen sind von den Regierungs-Präfidenten der Grenzbezirke nach zuvor eingeholter Genehmigung des Ministers für Landwirth- \chaft, Domänen und Forsten zu treffen.

Die Regierungs-Präsidenten sind auch verpflichtet, die in dcm rorleßten Absatz des §. 7 des Reicbsgeseßes vorgeschriebenen Mitthei- lungen dem Reichskanzler zu machen und die im leßten Absaß dort- selst erwähnten offentlichen O zu erlassen.

Die im §. 11 des Reichsgeseßes ertheilte Ermächtigung wird dem Regierungs-Präfidenten O

Die Anordnung der Tôdtung eines verdächtigen Thieres in dem Falle des §8. 13 des Reicb8geseßes steht derjenigen Polizeibehörde zu, welche der Ortépolizeibehörde beziehungsweise dem bestellten Kom- mifsar (8. 2 des Reichsgeseßes) unmittelbar vorgeseßt ift.

Für den Stadtkreis Berlin hat diese Befugniß der Polizei- Präsident. 26

S. 09.

Das thierärztlihe Obergutachten im Falle der 88. 14 und 16 des Reichsaesetzes ist von dem Departement?-Thierarzt des Bezirks oder dem Vertreter desselben abzugeben, soweit nicht die Bestimmung im vorleßten Absatz des §. 21 des gegenwärtigen Gesetzes Anwendung

findet. S

íInnerhaló der im §. 17 des Reichsgeseßes gegebenen Grenzen hat der Regierungs-Präfident darüber zu befinden, inwieweit außer den Vieb- und Pferdemärkten zusammengebrachte Viehbestände oder zu Zuchtzwecken öffentlich aufgestellte männliche Zuchtthiere von be-

amteten Thierärzten beaufsichtigt Denen follen.

Die Anordnung der Tödtung verdächtiger Thiere in Gemäßheit der Bestimmungen im §. 42 des Reich8geseßes steht, wenn von dem beamteten Thierarzt der Ausbr:ch der Roßkrankheit auf Grund der vorliegenden Anzeichen für wahrscbeinlich ertlärt wird, der Ortspolizei- behörde, sonst dem i d il iei zu.

Die Anordnung der Tödtung von Rindoieh in Gemäßheit des 8, 45 des Retichsgeseßzes steht hinsichtlich erkrankter Thiere der Orts- polizeibehörde, hinsihtlich verdächtiger Thiere dem Regierungs- Präsidenten zu. Leßterer bedarf dazu der Genehmigung des Mini- sters für Landivirth\chaft, Dona gen uno Forsten.

Die Anordnung einer allgemeinen Beschränkung in der Zulas- surg von Pferden zur Begattung in Gemäßheit des §. 51 des Reichs- geseßes steht dem VRECLEESIYIGP M Ren zu.

Bezüglich der S(hlachtviehhöfe und öffentlihen Schlachthäuser und des daselbst aufgestellten Schlachtviehs §8. 53 bis 56 des Neichs- gesetes) werden die poltzeilihen Amtsverrichtungen von derjenigen Stelle wahrgenommen, welcher die unmittelbare veterinärpolizeiliche Beaufsichtigung der betreffenden Räumlichkeiten obliegt. Strengere Absperrungsmaßregeln, als die im erften Absatze des §. 56 des Reich8geseßes bezeichneten, bedürfen der vorgängigen Genehmigung des Ministers sür Landwirthschaft, Domänen und Forsten.

u 8 S Oen

Die in Gemäßheit der Bestimmungen in 88, 57 bis 63 des Reichsgesebes, beziehentlih des 8. 13 des gegenwärtigen Gesetzes zu leistende Entschädigung wird gewährt :

1) für die auf polizeilihe Anordnung getödteten oder nach dieser Anordnung an der Seuche gefallenen Thiere, sofern dieselben mit der Roßkrankheit oder Lungenseuche behaftet waren, von den Provinzialverbänden;

2) in allen anderen Fällen Von ae Staatskasse.

S 10: Außer in den Fällen der §8. 61. nnd 63. des Reichsgesetzes wird auch in den Fällen des §. 62 NOOR keine Entschädigung gewährt.

Den Provinzialverbänden sind in Bezug auf die Entschädigungs- pflicht (8. 12 Ziffer 1) glei zu achten die Kommunalverbände der Regierungsbezirke Cassel und Wiesbaden, die Landeskommunalverbände der Hohenzollernschen Lande und des Kreises Herzogthum Lauenburg, sowie die Stadtkreise Berlin und Frankfurt a./M.

Durch Beschluß des Verbandes kann die Entschädigungepflicht ganz oder theilweise auf kleinere Verbände mit deren Zustimmung Übertragen werden. 8. 16

Innerhalb der Verbände (8. 14) werden die zur Bestreitung der Enatschäviqungen u:.d der Verwaltungskosten erforderlichen Beträge

Afrika. Egypten. Kairo, 16. November. Dem ! Reuterschen Bureau berichtet man: „Die hier seit den leßten

nach Maßgabe des vorhandenen Bestandes an Pferden, Eseln, Maulthieren und Mauleseln, sowie an Rindvieh derart erhoben.

g eseßt wird.

daß die Entschädigung für roßfranke Pferde, Esel, Maulthiere und Maulesel den sämmtlichen Besißern solcher Thiere, die Entscädigung für lungenseuchekrankes Rindvich den sämmtlichen Rindoiehbesizern auferlegt wird.

16

A &. 16,

__ Die näheren Vorscriften über die Vertheilung der von den Ver- bänden zu erhebenden Beträge auf die Besißer der im §. 15 bezeich- neten Thiere, über die Ausschreibung und Erhebung der Beiträge, über die Auszahlung der Entschädigung und über die Verwaltung etwaiger aus den Uebershüssen der Abgabe gebildeter Fonds werden von der Vertretung der Verbände durch Reglements festgestellt, welce der Genehmigung der Minister des Innern und für Landwirthschaft Domänen und Forsten bedürfen. i

Die in den einzelnen Landestheilen bestehenden, auf Grund der Vorschriften im §. 60 des Geseßes vom 25. Juni 1875 (Geset- Sammlung Seite 306) erlassenen Reglements bleiben bis zum Er- lasse neuer Reglements mit der Mafigabe in Kraft, daß in Bietreff der Entschädigung für auf polizeiliche Anordnung getödtete oder na dieser Anordnung an der Seuche gefallene Thiere die dur die S8. 57 bis 64 des Reich8geseßes und" durch den S. 13 des gegenwärtigen Gesetzes gebotenen Aenderungen mit dem 1. April 1881 eintreten, us Ap A e in Betreff der Entschädigungs- un eitragé pflid s\el, aulthiere und L s ¡lei 1 Pferden behandelt werden. 7 d

O

Der gemeine Werth der auf polizeiliche Anordnung getödteten oder nach dieser Anordnung an der Seuche gefallenen Thiere muß im ersteren Falle vor der Tödtung behufs Ermittelung der Entschädigung durh Schäßung festgestellt werden. Die Schäßung der dem Besißer zur Verfügung bleibenden Theile erfolgt sogleich nah Feststellung des Krankheitszustandes des Thieres (8. 21).

_Stebt fest, daß in Gemäßheit det §. 13 keine Entschädigung gewährt wird, so ist die Schäßung nicht vorzunehmen. i L S. 18,

Dis Schäßung erfolgt durch eine aus dem beamteten Thierarzt und zwei Scbiedsmännern gebildete Kommission.

Für jeden Kreis (Oberamtsbezirk) sollen von den Kreis- (Stadt-) beziehungsweise Amtsausscüssen, wo folche nicht bestehen, von dem Kreistage, und in den Städten, welche einem Kreisverbande nicht angehören, von der Gemeindevertretung aus den sahverständigen Ein- gesessenen des Bezirks alljährlich diejenigen Personen in der erfocder- lien Zabl bezeichnet werden, welche für die Dauer des laufenden Jahres zu dem Amte eines Schiedêmannes zugezogen werden können.

Aus der Zahl dieser Personen hat die Ortspolizeibehörde die Schiedêmänner für den einzelnen Schäßungsfall zu ernennen.

Die Schieds männer find von der Ortspolizeibehörde eidlich zu

verpflichten. Dasselbe gilt, wenn an Stelle des beamteten Thier-

arztes ein nicht beamteter Thierarzt zugezogen wird, für diesen, \o- fern derselbe nicht im R Sachverständiger beeidigt ift. S TO

Personen, bei welchen für den einzelnen Fall eine Befangenheit zu beforgen ift, dürfen zu Schiedsmännern nicht ernannt R i Auëêgesclossen von der Theilnahme an der Schäßung ist Jeder 1) in eigener Sache ; 2) in Sachen seiner Ehefrau, besteht ; i 3) in Sachen einer Person, mit welcher er in gerader Linie ver- wandt, verscbwägert oder durh Adoption verbunder, in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt, oder bis zum ¿zweiten Grade verschwägert ist, auch wenn die Che, durch „welche die Schwägerschaft begründet ist, nit mehr besteht. Personen, welcchbe nch nit im Besiß der bürgerlihen Ehren- rechte befinden, sind unfähig, an Que Schäßung Theil zu nehmen.

Die Kommission hat über das Ergebniß der Schäßung eine von den Mitgliedern derselben zu unterzeihnende Urkunde aufcunebmen und Ee W E zu übersenden.

: as Ergebniß der Schäßung ist im Falle de ntschädigungs-

E beide E verbindlich. G s

al eine auêgeschlossene oder unfähige Person (8. 19 Absatz 2

und 3) an der Schäßung Theil genommen, fo ist die Shätzung

nichtig und zu wiederholen. : M C G 21

Soweit eine Schäßung stattfindet (8. 17), muß \ofort nat auf polizeiliche Anordnung vollzogenen Sbdtung, L Ee nab dem Eingeben eines VWbieres der Krantheitszustand desselben rücksictlid der Entschädigungeleistung festgestellt werden.

Die Untersuchung erfolgt, soweit erforderlich, rach zuvoriger Oeffnung des Kadavers und sachverständiger protokollarisher Auf- nahme des Befundes durch den beamteten Thierarzt und den von a E etwa zugezogenen Sachverständigen (8. 16 des Reichs -

Die Sachverständigen haben sib gutachtlid darüber zu erklär ob durch den Gefammtbefund ein Fall der Noßkrankheit Ver I Lungenseuche oder eine foustige Krankheit bei dem getödteten Thiere festgestellt ift, ,_welcde nach der Vorschrift in Ziffer 1 des 8, 62 des Reich8geseßes in Verbindung mit der Bestimmung im 8. 13 des gegenwärtigen Geseßes eine Entschädigung aus| chließt. /

Ergiebt sich hierübcr eine Meinungsverschiedenheit zwishen dem beamteten Thierarzt und den von dem Besißer zugezogenen Sach- verständigen, fo ift das Obergutachten der technishen Deputation für das A einzuholen.

ur die gutachtlihe Erklärung des beamteten Thierar;tes und der von dem Besitzer zugezozenen Sachverständigen, beziehungsweise durch das Obergutachten der technisben Deputation für das Veteri- närwesen wird der Krankheitszustand des g-tödteten Thieres in Be- ziehung auf die Gntschädigungsfrage endgültig festgestellt.

22

auch wenn die Ebe rit mehr

Die Verbände (§. 14) können beschließen, für an der Pock seuce gefallene Schafe nah Maßgabe der na folgenden Vors iften e E s as: An Belt

e Entschädigung darf einshließlich des Werths derjenigen Theile, welche dem Besißer nad Maßgabe der volizeiliccen Anordnungen zur Verfügung bleiben, nit den dur Schätzung festgestellten gemeinen Werth des Thieres und in keinem Falle s M einzelnes Thier übersteigen ; eine Gnts@ädigung wird gewährt in den Fällen S : und 63 des Reichsgesechzes; O s R N zur Bestreitung der Entschädigung, sowie der Kosten der Er- hebung und Verwaltung der Beiträge und der Schäßung wird innerhalb des Verbandes nah Maßgabe der vorhandenen Swafbestänte von den sämmtlichen Schafbesitern ein ver- hältnißmäßiger Beitrag aufgebracht.

q: „Ver Beitrag wird nit erhoben für Schafe, welche dem Lee Lees, E ATlaaUs gehören, oder in SwWhlahtvieh-

oder in öffentlichen ä - frankt ware; chen Sc(hlachthäusern aufgestellt und er ie eren Vorschriften über den Betrag und die Auszablu der zu gewährenden Entschädigung, über Vi Beitragsfuß ind über die Erhebung und Verwaltung der Beiträge, sowie über die Schätzung der gefallenen Thiere werden don der Ver- tretung der Verbände durch Reglements festgestellt, welche der Genehmigung der Minister des Innern und für Landwirt1h- schaft, Domänen und Forsten bedürfen.

III, Kosten des Verfahrens. 8. 23. Soweit durch die Anordnung, Leitung und Maßregeln zur Ermittelung und zur Abwehr v E pee oder dur die auf Veranlassung der Polizeibehörden ausgeführten thierärztlihen Amtsverrihtungen befondere Kosten erwachsen, sind dieselben aus der Staatskasse zu bestreiten. Dasselbe gilt von der den Swiedsmännern (§. 18) als Ersaß für Reisekosten und Aus- lagen zu gewährenden Vergütung, welche im Verwaltungswege fest -

/ &. 26

Die Kosten, welche aus der dur beamtete Thierär;te zu - den Beaufsichtigung der Vieh- und Pferdemärkte, sowie E tren zu)ammengebraten Viehbestände und der öffentlich ausgestellten männlichen Zucbtthiere erwabsen (8. 17 des Reichsgeseßes und 8. 7 des gegenwärtigen Gesetzes), fallen dem Unternehmer zur Last und sind in Ermangelung gütlicher Einigung von dem Negierungs-Präsidenten festzuschen. Mehrere bei demselben Unter- nehmen betheiligte Personen haften für diese Kosten solidarisch. Die Beitreibung derselben erfolgt im Yerwaltungszwangsverfahren.

Die Gemeinden und selbständigen Gutsbezirke haben :

1) die zur wirksamen Durchführung der angeordneten Scbuk- maßregeln in ihrem Bezirke zu verwendende Wachtmaunnschaft

2) Ne Kosten G P: 5

4) denselben fallen ferner die Kosten derjenigen Einrichtungen zur Last, welche zur wirksamen Durchführung der Orts- t Feld- marks\perre in ihrem Bezirke vorgeschrieben werden ;

3) ist die Tödtung kranker oder verdächtiger Thiere oder die un- \chädlich? Beseitigung der Kadaver oder einzelner Theile der- selben oder die Impfung gefährdeter Thiere angeordnet, so baben die Gemeinde des Seuchenortes beziehungäweise der Besißer des selbständigen Gutsbezirkes die zur Ausführung der Maßregel nöthige Hülfsmannschaft und die dazu erforder- lien Tranéportmittel auf ihre Kosten zu stellen ; fehlt es dem Besitzer der vercndeten oder getödteten Thiere an einem zur uvschädlihen Beseitigung der Kadaver oder einzelner Theile derselben, der Streu, tes Düngers oder anderer Abfälle geeigneten Raume, fo ist derselbe von der Gemeinde des Seuchen- ortes beziehungsweise von dcm Besißer des selbständigen Gutsbezirfes ohne Vergütung zu überweisez und mit den

nöthigen Scußvorri@tungen u versehen.

Wenn die im §8. 25 Nr. 1 und 2 bezeichneten Schußmaßregeln Gemeinden und selbständige Gutsbezirke in ortli A Lage gemeinsam umfassen, so haben dieselben die ihnen obliegenden Kosten dieser Maßregeln na demjenigen Maßstab, nah welchem sie zu den Kreisabgaben beizutragen haben, oder sofern es O L e die Aufbringung der

abgaben fehlt, na em Maßstabe der di ¡ste e f irekten Staaté steuern

27,

8.

Alle in den 88, 23, 24 und 25 nicht erwähnten, dur di - ordneten Scußmaßregeln veranlaßten Kosten fallen A Polizei: behörde gegenüber, unbeschadet etwaiger privatrechtlicher Regreß- ansprüche, dem Eigenthümer der erkrankten oder der Erkrankung verdächtigen, gefallenen oder getödteten Thiere zur Last, außerdem au demjenigen, in dessen Gewahrsam oder Obhut (Stall, Gehöft, Weide 2c.) sib die Thiere befinden, dem Begleiter derselben und e e aa R Bn Ställen, Standorten oder

en Gegenständen oder dur eseitigung der o

E U derselben. S le Kosten können von den genannten Verpflichteten i - waltungszwangêsverfahren beigetrieben werden. P

Die Gemetiuden und selbständigen Gutsbezirke haben auch diese Kosten im Falle des Unvermögens der genannten Verpflichteten zu tragen und erforderlichen Falles Oben,

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Im Wege statutarischer Regelung können für einzelne Kreise zur gemeinschaftlichen Tragung der den Gemeinden und selbständigen Gutebezirken dur dieses Gesetz überwiesenen Kosten des Verfahrens und zur Anlegung und Unterhaltung gemeinschaftliher Verscharrungs- pläte behufs unschädlicher Beseitigung verendeter oder aetôdteter Thiere größere Verbände gebildet werden.

V Sülnßbesämmaungen.

Das gegenwärtige Gesetz t A das 1 April 1881 in Kraft Gleichzeitig wird das Geseg vom 25. Juni 1875, betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehfeucben (Geseßz-Sammlung Seite 3067); aufgehoben, unbeschadet jedoch der Vorschriften im

S. 16 des gegeowärtigen GVeseßzes.

a E grun Bn G alle übrigen mit den Ve- ungen des gegenwärtigen Geseßes in Widerspru f geseßlichen Vorschriften aufe Kraft. S 8. 30,

Es bleibt jedoch das Gesetz, betreffend Maßregeln geaen den 189 bru und die Verbreitung der Lungenseuche area Ln Gg N P e e zum 1. Januar 188? in raft, soweit dasselbe ni urch die Vorschriften in O7 Di 64 des Reicb8geseßes abgeändert ist. Las L A

Urkundlich 2c.

A argen eRe L per Motive lautet:

: as am 1, April 1881 in Kraft tretende Reichsgeseß, betrc ffen die Abwehr und Unterdrückung von Viehfeucen, bom 28 Sani a (N.-G.-Bl. S. 153 ff.,) regelt für den ganzen Umfang des Reichs das Verfahren zur Abwehr und Unterdrückung übertragbarer Seuchen der Hausthiere mit Ausnahme der Rinderpest, überläßt aber den Cinzelstaaten die crforderliden näheren Bestimmungen über das Verfahren, über die Zuständigkeit der Behörden und Beamten und über die Bestreitung. der durch das Verfahren entstehenden Kosten zu treffen (5. 2 des NRetchsgesetzes). Es ist daher nothnendig geworden, A r des Reichsgeseßez für Preußen ein Landedgeseßz zu Da die Vorschriften des Reichsgeseßes zum arößten Theile die- selben Verhältnisse betreffen, welche ia Seifen ps 4 Bieh- seucengeseß vom 25. Juni 1875 ihre Regelung erfabren haben, so erscheint die vollständige Aufhebung des letzteren geboten, um Zweifel über die fortdauernde Gültigkeit einzelner Bestimmungen neben den Vorschriften des Reichsgesezes zu verhüten. Demgemäß hebt der vorstehende Entwurf eines Ausführungsgeseßes das preußisce Ge- aen 2 1875 gänzlich Vas wiewohl er zahlreiwe Be-

mungen desselben in unveränderter oder tveni i - stalt wteder aufnimmt. R Die gegen Seucbengefahr

anzuwendenden sind durch das Reichögesetz

allgemein und für Gaul bea D lgemein und für einzelne d

gefährlichsten Seuchen sogar speziell vorgesbricben, Die näheren Vorschriften über die Anwendung und Ausführung der Schußmaßregeln werden in Gemäßheit des 8. 30 des Reichs- gelehes von dem Bundesrathe auf dem Wege der Instruktion azlafsen

n.

Da die Bestimmungen des Ausführungsgeseßes si in de Rahmen des Reich8gesetzes bewegen und bie Rahe le veel nothwendig zur Grundlage haben müssen, find sie ihrer vollen Bedeu- tung nach nur zu verstehen, wenn man stets ihre Beziehungen zum Reich8gesetze si vergegenwärtigt, Zur Erleichterung der Uebersicht ist deshalb das Reichsgeseß im Anhange vollständig abgedruckt.

Dem Hause der Abgeordneten ist folgender Rechbens\chGafts- bericht über die Verwendung der flüssig gemachten G im S. 94 der Hinterlegungsordnung vom 14, März 1879 (Gesetz- Samml. S. 249) bezeihneten Fonds und der im 8. 95 Absatz 3 da- selbst ermähnten Gelder für die Zeit vom 1. Oktober 1879/80 vor- etra A, i

ie mit dem 1, Oktober 1879 in Kraft getretene Hiuterleaungs- ordnung vom 14. März 1879 (Gesez-Samml. S. Bo prt Day g V4 die bis dahin bestandene Absonderung des Pinterlegungsfonds, sowte der Fonds der Hauptdepositenkasse in Cassel und der Depositenkafse in Cöln von dem übrigen Staatsvermögen aufgehoben und hinsibt- lih des in den gerihtlihen Depositorien der Appellationsgerichts- bezirke Caffel, Celle und Kiel, sowie des in Verwahrung der Gerichts- behörden des Appellationsgerihtsbezirks Frankfurt a./M. und in der vorläufigen Verwahrung (Asffservation) der Gerichtsbehörden im Geltungsbereihe der Verordnung vom 2, Januar 1849 befindliden Geldes im §. 95 Absay 3 angeordnet, daß

dasselbe, soweit nicht die hinterlegten Münzen oder Werthzeichen als

1 Kostbarkeiten aufzubewahren seien, in das Eigenthum des Staat:8 j übergehen folle. Nach §. 96 a. a. O. sind die vorbezeichneten Fonds bezw. Gelder zur Bestreitung solher Ausgaben zu verwenden, zu deren Deckung vor der Emanation der Hinterlegungsordnung dur befondere Gefeße die Aufaahme von Anleihen bewilligt war, soweit leßtere noch nit begeben sind. Die nicht in baarem G lde vor- handenen Bestände find zu diesem Zwecke durch den Finanz-Minister nach Bedarf flüssig zu machen. Mit der Kontrole über die Ver- wendung der Beträge ist die Staats\chuldenverwaltung beauftragt E Dum etage 4 E die enes Verwendung Rechen-

T zu geben, Fn Besolgung der icßtgedahten Vorschrift wi nachstehende Bericht erstattet. y E O P E

I. Feststelluug der am1. Dktober 1879 vorhande- nen, zur Anrecknung auf noch nicht begebene Anleihen bestimmten Bestände. Von dem Finanz-Minister sind zur Ausführung der Hinterlegungéordnung unter dem 29. Juli 1879 Bestimmungen erlassen worden welche unter Nr. 30, 34 und 35 die Vorschriften übér die kassenmäßige Behandlung der im 8. 95 der Hinterlegungsorduung bezeichneten baaren Gelder und dec Bestände des Hinterlegungsfonds enthalten, Danath sind jene an die Hinter- legungsstellen abgegebenen baaren Gelder, sowie die Bestände des Hinterlegung: fonds , soweit leßtere nit bereits bei der General-Staatékasse verwaltet wurden, mit Aus\ch{luß der Hypotheken und der Cinnahmereste, zur General-Staatskasse eingezogen worden, wogegen die Verwaltung der Hypotheken und die Einziehung der Reste den betreffenden Regierungen übertragen worden ist. Die bei den Regierungshauptkassen auf Hypotheken und Einnahmereste ein- gehenden Gelder werden der General-Staatskasse zugeführt.

In entsprehender Weise ist die Auflösung der Hauptdepositen- kasse in Cassel und der Depositenkasse in Cöln zum L. Oktober 1879 und die Ablieferung der Bestände derselben, mit Auëshluß der bet der Hauptdepositenkasse in Cassel vorhandenen Hypotheken, an die General-Staatsfkasse angeordnet worden. Die lebtgedahten Hypo- theken werden von der Regierung in Caffel verwaltet. |

Nach den Bücher- und Recbnungsabschlüssen waren am 1. Okto- ber 1879 an Beständen der in Rede stehenden Art bei der General- Staatskasse vorhanden, beziehungsweise an dieselbe abzuliefern :

A. Bestände des Hinterlegungsfonds. Nicht flüssige Bestände : D) Schuldverschreibungen der 43 °%/igen fkonsolidirten preußischen Staatsanleihe im Nennbetrage von 4 344 400 M, 2) Schuldverschrei- bungen der 4 °/gigen konfolidirten preußischen Staatsanleihe im Nenn- betrage von 21 631 100 M, 3) baar 8 532013 M 73 S.

: B, Bestände der Haupt-Depositenkasse in Cassel. Nicht fllissige Bestände : 1) 3 %%/ige Schuldscheine der Landeskreditkasse in Cassel über 1375 090 M, 2) 4 °/gige Schuldverschreibungen derselben über 109 200 M, 3) 4 °/cige Schuldverschreibungen der kurbessischen Staats- anleihe de 1863 im Nennbetrage von 3300 M, 4) fünf kurbessische Prämienscheine de 1845 über je 120 Æ, zusammen über 690 Á, Le s für e ee A von den Werthpapieren zu 1 e Zeit bi , Sept 8 27 935 38 Os 16708 Lr A eptember 1879 27935 Æ 38 4, S estände der Depositenkafse in Cöln. Nicht flüssige Be- stände: 1) preußische Staats\culdsheine im A ey A 1499 325 M, 2) Schuldverschreibungen der 4zprozentigen konsolidirten preußischen,Staatsanleihe im Nennbetrage von 393 900 M, 3) Schuld- verichreibungen der 4 prozentigen konsolidirten preußishen Staats- anleihe im Nennbetrage von 2513 900 M, 4) durch Ueberweisung der Stückzinsen von den Werthpapieren zu 1 bis 3 bis 30. September 1879 38 249 Æ 9 s. D, Aus den gerichtlichen Depositorien der Ap- pellation8geritsbezirfeCassel, Celle und Kiel baar 554262 4 54 y. E. Aus der Verwahrung der Gerichtsbehörden im Appellations8gerichtsbe: irke Sranffurt a. M. baar 11185 46 76 §. ?, Aus der vorläufigen Verwahrung (Affervation) der Gerictsbehörden im Geltungsbereiche der Verordnung vom 2. Januar 1849 baar 252 918 M 48 Î, zue sammen nicht flüssige Bestände 31846009 #4 47 baar 9 397 086 M 38 S. Von dem Bagarbestande ist in Abzug zu brin- gen ein Vorschuß der General-Staatskasse für die Depositenkafse in Göln von 41391 M 22 S, bleiben 9355695 M 16 5. U der Verwaltung der betreffenden Regierungen verblieben nah dem Status vom 1. Oktober 1879: 1) Hypotheken 8 061172 M 72 5, 2) Ein- As 115 At A 91 S, zusammen 8 177 062 M 23 A Ses ammtsumme: ni üssige Bestä Di C 368 008 W 16 ssige Bestände 49 023 071 #4 70 3, baar

Il, Flüssigmachung der nit iùu baacen Gelde vor- handenen Bestände. Die Direftion der Landeskreditkasse ia Cassel hatte sich im Dezemker 1879 bereit erklärt, ihre Schuld- verfreibungen im Betrage von 109200 #4, welche erst nach 12 monatlicher Kündigung rüczahlbar waren, fofort abzutragen, wo- gegen ihr zur Rückzahlung d.r naw 4wöchentlicher Kündigung rück- zahlbaren Schuldscheine über 1375000 M Terminalzahlungen bis Hud Me Habe E, N waren. Gleihwohl hat dieselbe

le leßlere Qumme im Januar und Feb F. vollständi jurütgeiablt. &ebruar d. J. vollständig

__Die übrigen Werthpapiere sind in der Zeit vom 1. Okto e 1879 bis Anfangs März 1880 theils dur{ch dil Sire I freihändig, zum Tagesbörfenknrse verkauft worden. Die Stückzinsen vis 30, September 1879 sind an den Fâälligkeitsterminen eingezogen worden. Danach sind zur Vereinnahmung gelommen;: . 1) für die Schuldscheine und Schuldverschreibungen ter Landeskredit- kasse in Cassel über zusammen nicht flüssige Bestände 1 484 200 M. baar 1 484 200 M, 2) für die Schuldverscreibungen der 4zprozentigen konsolidirten Staatéanleihe über zusammen nicht flüssige Bestände 4 648 300 M, baar 4842757 M 55 S, 3) für die Schuldverscrei- bungen der Aprozentigen kfonsolidirten Staatsanleibe über zusammen nicht ftüssige Bestände 24 144 100 4, baar 23 282183 (A 6 H 4) für die Sculdverschreibungen der Kurhessishen Staatsanleihe de 1863 über nicht flüssige Bestände 3300 Æ, baar 3266 4 25 A, 5) für die Kurhessishen Prämienscheine de 1845 über nicht flüssige Bestände 600 , baar 1340 M, 6) für die Staats\{uldsceine über nt{t flüssige Bestände 1 499 325 #4, baar 1428107 MA 6 e, D durch Einzichuna der Stückzinsen bis 30. Septemker 1879 über zu- sammen nicht flüssige Bestände 66184 # 47 S, baar 66184 M 4 V. Vie „nit in baarem Gelde abgelieferten Bestände ad I. von 31846009 M 47 9 § nit flüssige Bestände sind hiernad sämmtli flüssig gema%t. Auf die Hyvotheken und CEinnahmerefte im Betrage von 8 177 062 M 23 sind in der Zeit vom 1. Oktober 1879 bis 30, September 1880 eingegangen und zwar: auf Hypotheken 4462070 A 16 S, auf Reste 113 631 83 S, zusammen baar 4575 701 A 99 S, es verbleiben dana zur Verwendung in Gemäßheit des 8. 96 der Hinterlegungsordnung nur noch 3 601 360 A 24 S, nämlich Hypotheken 3599 102 M 96 und Einnahmereste 2257 68 Z§. Rechnet man zu den flüssig gemachten Beständen die baar abgelieferten Beträge Ab- [nitt I. mit baar 9355 695 K 16 S, so sind im Ganzen baar 45 039 435 M 54 F zur Verwendung disponibel geworden. In diesem Beträge ist, wie hie nachrihtlich bemerkt wird, auch das Mehr enthalten, welches sich zu Gunsten der Staatskasse am 1, Oktober 1879 bei den Beständen des Hinterlegungsfonds gegen das damals vorhandene Guthaben der Hinterlegungsbetheiligten an Kapital und Zinscn ergeben hat und welches in dem dem andtage über die Verwaltung dieses Fonds für die Zeit vom 1. Januar bis 30, September 1879 erstatteten Bericht (Nr. 185 der Drucksachen g Raue der Abgeordneten) auf 4 966 523 4 35 berechnet wor-

en ist. III. Verwendung der flüssig gemacten ä und Kontrole hierüber durch die Staat G ane verwaltung. Mit Rücksicht auf die im §. 96 der Hinterlegung8- ordnung getroffene Bestimmung über die Verwendung der flüssig ge- maten Bestände sind die disponibel gewordenen Summen auf ver- schiedene durch befondere Gesetze bewilligte und damals noch ofen stehende Kredite gebuht worden, so daß bei den betreffenden Krediten eventuell nur der Rest der zu beshafffenten Summe durch Ausgabe

von Scbuldverschreibungen zu deen bleibt Demevtsp Z Le ° rehend fi von den flüssig gewordenen Beständen verrechnet SEA A E