1880 / 279 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 26 Nov 1880 18:00:01 GMT) scan diff

TII, Aufstellunz der Bilanzen.

8. 18. Feststellung der Bilanz.

Das Geschäfts- oder Betriebsjahr beginnt mit dem 1. April.

In der Bilanz werden alle Einnahmen des betreffenden Jahres nah ihrem Baarbetrage, etwaige Auéstände nah ihrem Nominal- betrage, insofern sie aber unsicher sein follten, nach gewissenhafter Schäßung der Direktion, courshabende Papiere höchstens zu dem Courswerthe, den sie zur Zeit der Bilanzaufstellung haben, vor- handene Materialien und Vorräthe nah dem Kostenpreise, unter Berücksichtigung eingetretener Werthverminderungen, als Aktiva angeseßt.

Als Passiva kommen in Ansaß alle Ausgaben, die im Laufe des Jahres «¿ntstanden also au die Kosten der Organisation und NVerwzltung, sofern fie niht aus dem Reserve- und Erneuerungs8- fonds zu bestreiten gewesen sind mit Einschluß der etwa am Jahres\{chluß verbliebenen Rückftände.

Die Iahresbilanz-en werden innerhalb der ersten drei Monate nah Ablauf des betreffenden Jahres durch die oben bemerkten offentlihen Blätter mitgetheilt.

1II. Generalversammlungen. 8. 19, Zusammenberufung der Generalversammlung.

Die Generalversammlungen werden durch den Vorsißenden des Anfsichtsraths unter Mittheilung der Tagesordnuzg mittelst drei- maliger Bekanntmachung in den oben angeflihrten öffentliben Blät- tern, von denen die erste spätestens 3 Wochen vor dem Versamms- lungstage ersheinen muß, zusammenberufen.

8. 20. Legitimation der Stimmbere(htigten.

Zur Theilnahme an der Generalversammlung sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, welche spätestens 2 Stunden vor der Versamm- lung ihre Aktien bei der Gesellschaftskasse oder bei den vom Auf- fchtsrathe tei Einberufung der Generalversammlung zu bezeichnenden Bankhäusern und andern éffentlichen Instituten deponiren. Die Stelle von wirklichen Depositionen vertreten auch amtliche Bescheini- gungen von Staats- und Kommunalbehörden und Kassen über die bei demselben als Depositum befindlichen Aktien.

Bei der Deponirung der Aktien oder Ueberreichung der erwähnten Bescheinigungen muß jeder Aktionär ein von unterschriebenes Verzeichniß der Nummern seiner Aktien

in geordneter Reihenfolge, und zwar in 2 Exemplaren, über-

geben, von denen das eine zu den Akten der Gesellschaft geht, das andere, von der Gesellschaftskasse oder dem mit der Depo- niruung betrauten Bankhause 2c. mit dem Vermerk der erfolgten De- position und der daraus resultirenden Stimmenzahl versehen, ihm zurüctgegeben wird. Dies Exemplar dient als Einlaßkarte zur Ver- fammlung, auf Grund deren beim Eintritte in dieselbe dem Inhaber die sciner Stimmberechtigung entsprechende Anzahl von Stimm- zetteln für jede dur Stimmzettel zur Abstimmung zu bringende

Frage verabfolgt wird, welhe mit dem Stempel der Gesellschaft

versehen find. E

Gegen Rückgabe dieses Duplikatverzeichnisses erfolgt die Rück- gabe der betreffenden Aktien.

Ein alphabetisch geordnetes Verzeichniß der zur Generalversamm- lung legitimirten Aktionäre mit Angabe des von jedem derselben deponirten Gesammtbetrages wird vor Eröffnung der Generalver- fammlung von der Direktion gefertigt und dem Generalversamm- lungsprotokolle beigefügt.

Alles weitere form:lle Verfahren bei der Deponirung zu be- stimmen, bleibt dem Aufsichtsrathe vorbehalten.

8. 21, Stimmrecht und Veriretung der Aktionäre.

Jede Aktie gewährt eine Stimme.

Es ift jedem Aktionär geftattet, fi durch einen aus der Zahl der übrigen Uktionäre gewählten Bevollmächtigten vertreten zu lassen, dessen schriftlih zu überreichende Vollmacht entweder von einem Mit- gliede des Gesellschaftsvorstandes, oder von einem Beamten, der ein öffentliches Siegel zu führen befugt ist, beglaubigt sein muß.

Diese Vollmacht muß spätestens einen Tag vor der Versamm- lung im Bureau der Direktion niedergelegt, auch muß die Legiti- mation des Vollmachtsausstellers auf die im §. 20 vorgeschriebene Weise geführt werden.

Die Entscheidung etwaiger Reklamationen in Betreff des Stimm- rechtes gebühret der Generalverjammlung.

Juristishe Personen können ihr Stimmrecht in den General- versammlungen durch ihre Vertreter ausüben lassen.

8. 22. Eintheilung der Generalversammlungen. Die Generalversammlungen sind: 1) ordentliche und 2) außerordentliche. e :

Die ersten finden regelmäßig im 2. Quartale eines jeden Be- triebsjahre8, die zweiten in allen Fällen Statt, in welchen die Di- rektion, der Aufsichtsrath oder die Aufsichtsbeßö' de es für nöthig er- achtet, sowie auf Antrag der Attionäre, wenn gemäß Artikel 237 des Handel8geseßbuches ein solcher Antrag unter Deponirung des zehnten Theils der Aktien und unter Angabe der Eründe und des Zweckes bei der Direktion gestellt ift.

8. 23. Gegenstände der Generalversammlung,

Regelmäßige Gegenstände der ordentlichen Generalversamm- ling sind:

1) Vericht der Direktion über die Lage des Unternehmens und die Bilanz des verflossenen Jahres.

2) Bericht des Aussichtsraths über die Prüfung und Dechargi- rung obiger Bilanz.

3) Wahl der Mitglieder tes Aufsichtsrathes.

4) Beschllisse über die Angelegenheiten, welche von dem Aufsichts- rath oter von Aktionären zur Entscheidung vorgelegt werden. Leptere müssen aber so zeitig dem Vorsißenden des Aufsichtsraths \chriftlich mitgetheilt werden, daß nah Artikel 238 des Handels- geseßbuches dieselben noch in die öffentliche Bekanntmachung aufge- nommen werden könren.

Der Beschluß ciner ordentlichen oder außerordentlichen General- versammlung ift außerdem erforderlich :

1) Zur Auédehnung des Unternehmens über den im §. 1 ange- benen Zweck. :

2) Zur Vermehrung des Grundkapitals und Kontrahirung von Anleihen.

3) Zur Fusion mit einer anderen Gesellschaft.

4) Zur Uebernahme des Betriebes anderer Bahnen oder Ueber- tragung des Betriebes an eine andere Verwaltung.

5) Zor Aufhebung der Beschlüsse früherer Generalversamm- lungen.

6) Zur Abänderung des Statuts.

7) Zur Auflösung der Gesellschaft.

8) Zum Verkauf der Bahn.

Die statutenmäßigen Beschlüsse haben für die ganze Aktiengesell- schaft bindende Kraft.

8. 24, Gang der Verhandlungen und Abstimmung.

Der Vorsitzende des Aufsichtsraths leitet die Verhandlungen und seßt den Véodus der Abstimmung fest.

Die Beschlüsse werden in der Regel durch absolute Majorität der gültig (§8. 21) abgegebenen Stimmen gefaßt, jedoch ist für die Beschlüsse §8. 23, 1, 2, 3, 7, 8 eine Majorität von zwei Dritttheilen der gültig abgegebenen Stimmen erforderlich. Ist diese nicht erreicht, so muß eine zweite Generalversammlung nach Ablauf von 6 Wochen unter ausdrüdckliher Angabe der zu verhandelyden Gegenstände zu- sammenberufen werden, auf welcher die absolute Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen entscheidet.

Bei Stimmengleichheit gießt die Stimme des Vorsitzenden den

Aus\{lag. 8. 25, Wahlen. Die von der Generalversammlung vorzurehmenden Wahlen er-

leßt ihm

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folgen nach absoluter Stimmenmehrheit, ist diese nit erreicht, so |

tritt engere Wahl ein, bei Stimmengleichheit entscheidet in beiden Fällen das Loos.

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8. 26. Protokolle.

Ueber die Berbandlungen in der Generalversammlung wird ein notarielles Protokoll aufgenommen und vom Vorsitzenden unter- schrieben. Dies Protokoll, welches im Auszuge zu veröffentlichen ift, hat für die Mitglieder der Gesellschaft volle Beweiskraft, sowohl unter einander als in Bezichung auf ihre Vertreter.

IV. Von den Repräsentanten und Beamten der Gesellschaft. i 8. 27. Vom Aufsichterath.

__ Der Aufsichtsrath ift ein Organ der Aktionäre, durch welches dieselben eie genaue Kenntniß vom gesammten Betriebe der An- gelegenheiten der Gesellschaft nehmen und in den Generalversamm- lungen die erforderlichen Aufschlüsse erlangen köunen. Er überwacht die Geschästéführung in allen Zweigen der Verwaltung: er kann zu jeder Zeit von der Direktion A1skunft über die Verwaltung im Allgemeinen und fiber spezielle Fragen erfordern, und ist berechtigt, durch Kommissarien die Akten, Büch-r und Rechnungen einzusehen. Vornehmlich ressortirt von dem Aufsichtsrathe die Kontrole des Fi- nanzivesens der Gesellschaft, zu welhem Zwelcke er zu jeder Zeit außerordentlihe Kassenrevisionen, nach vorgänger Benachrichtigung der Direktion, vornehmen kann.

8. 28, Spezielles Ressort desselben.

Der Aufsichtêrath hat alle Anträge über die Gegenstände, welche nach §. 23 der Beschlußfassung der Generalversammlung unterliegen, vorzubereiten und an die Generalversammlung zu bringen ; außerdem gehören zu seiner Beschlußfassung: 1) die Wahl der Direktionsmit- glieder und Abschluß der Verträge mit denseiben.

2) Die Festseßung allgemeiner Normen für die Anstellung von Beamten. :

3) Feststellung der Inventur, Bilanz und der Höhe der jähr- lichen Dividende.

4) Feststellung der Zuschüsse zum Erneuerungs- und Reservefonds.

5) Revision der Rechnungen und Ertheilung der Decharhe.

6) Die Bewilligung von außerordentlichen Remunerationen und Tantièmen.

Der Aufsichtsrath versammelt sih so oft als der Vorsitzende für nothwendig erachtet oder zwei Mitglieder unter Angabe der Gründe es verlangen. Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit von wenig- stens vier Mitgliedern erforderlich.

Gültige Besc)lüsse können nur mit absoluter Stimmenmehrheit gefaßt werden. Für den Fall der Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsißenden den Aussclag.

Veber die Beschlüsse wird ein Protokoll geführt.

8. 29, Wahl, Wahlfähbigkeit und Mitaliederzahl.

Der Aufsichtsrath besteht aus 6 Mitgliedern, welche durch Stimmenmehrheit aus den Aktionären du:ch die General -crsamm- lung gewählt werten.

Feder Aktionär ist wählbar, scfern er nicht Direktionsmitzlied oder Beamter der Gesellshaft ist, nicht untec Vormundschaft oder Kuratel steht, nicht im Konkurs bc findlich ist, niht mit der Eesell- {aft in Kontraktverhältnissen ift uud fh im Volbesiße der bürger- lichen Chrenre{hte befindet. i:

Tritt während der Amtsdauer einer der genannten Verhin- derungs8gründe ein, so muß das Mitglied sofort ausscheiden.

Nachdem die Neuwahl des Aufsichtsraths nach Ablauf des ersten Geschäftsjahrs (Art. 191 des AUg meinen deutshen Handelsgesetz- buche?) erfolgt ist, treten nah Ablauf jeden Jahres zwei Mitglieder der Reihe nah aus, sind aber sofort wieder wählbar. :

Eintretende Vakanzen zwischen zivei ordentlichen Beneralver(amm- lungen erseßt der Aufsichtsrath dur eigene Wahl.

. 30. Remuneration.

Die Mitglieder des Aufsichtsraths erhalten außer Erstattung

der baaren Auslagen keinerlei Gehait oder Remuneration. 8, 31, Vorsitzender und dessen Funktionen.

Der Aufsichtsrath wählt aus seiner Mitte dur absolute Ma- jorität aUjährlich einen Vorfißenden und einen Stellvertreter für denselben. Derselbe bestimmt die rezelmäßige Versammlung des Auf- sihtsrath8s, welche in der Regel alle drei Monate stattzufinden hat, oder ladet zu außerordentlichen Sißungen und zu den Generalver- fammlungen unter Angabe des Zweckes der Verhaudlungen ein, und leitet die Verhandlungen scwohl in den Generalversammlungen, als auch in den Sißungen des Aufsichtsraths.

Die vom Aufsichtsrath ausgehenden Schriftstücke werden von dem Vorfißenden oder dessen Stellvertreter in der Ausfertigung rechtsgültig vollzogen.

8. 32. Legitimation. |

Zur Ausübung aller dem Aufsichtsrathe ertheilten Befugnisse bedarf derselbe gegen dritte Personen oder Behörden keiner weiteren Legitimation, als eines auf Grund einer notariell aufgenommenen Wakhlverhandlung ausgefertigten notariellen Attestes über die Per- fonen seiner jedesmaligen Mitglieder.

S8. 33. Von der Direktion und deren Zusammensetzung.

Die Direktion besteht aus drei Mitgliedern. Von den drei Direktoren fungirt einer als ausführeuder oder Spezial-Direktor.

Die Wahl derselben, sowie die Bestimmung des Vorsitzenden und des ausführenden oder Spezial-Direktors unter ihnen und die ani der mit denselben abzus{ließenden Verträge steht dem

ufsichtsrathe zu.

8. 34. Befugnisse der Direktion.

Die Direktion bildet den Vorstand der Gesellschaft und reprä- sentirt dieselbe nach Innen und Außen mit allen Befugnissen und Verpflichtungen, welche die Gesetze (Artikel 227—241 des Handels-

esezbuhs) und das Statut dem Vorstande einer Aktiengesellschaft Balen, insoweit dies nah §8. 28 nicht dem Aufsichtêrathe vorbe- halten ift.

Insbesondere liegt ihr die ganze Leitung der Bau- und Betriebs- verwaltung ob; sie verwaltet die Gesellschastsfonds, Tranètportgelder und sonstige Einnahmen, erwirbt die erforderlihen Grundstücke und sonstiges beweglihes und unbeweglicbhes Eigenthum, bewirkt die Unterhaltung der Bahn nebst allen Tranéportmitteln, {ließt alle Kauf-, Pacht- und Miecthverträge, hat die Fahrpläne festzustellen, die Wahl, Anstellung, Entlassung und Pensionirung der Beamten vorzunehmen, vertritt die Gesellschaft in allen gerihtlihen Hands lungen; insbesondere ist sie legitimirt, Eintragungen jeder Art in die Hypothekenbücher zu beantragen und Löschungen in denselben zu bewilligen, Wiederverkäufe vorzunehmen, Vergleiche zu {ließea und Streitigkeiten \chiedsrihterliher Eatshcidung zu unterwerfen.

8. 35, Legitimation der Direktion.

Die Mitglieder der Direktion werden durch ein gerichtlich oder

notariell beglaubigtes Attest des Aufsichtsraths legitimirt. 8, 36. Geschäft8gang.

Innerhalb ihrer Befugnisse beschließt und verfügt die Direktion nach einer vom Aufsichtsrathe entworfenen, vom Minister der öffent- lichen Arbeiten genehmigten oder festgestellten Geschäftsordnung.

Zum gültigen Zeichnen der Firma der Gesellschaft ist die Unter- chrift des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters erforderlich.

8. 37. Verantwortlihkeit, Suspension und Entsctung der Mitglieder

des Aufsichtsraths und des Vorstandes,

Nach Artikcl 227 des Handels8geseßbuchs steht der Gesellschaft das Recht zu, jedcs Mitglied des Aufsichtéraths und der Dircktion, leßtere unbeschadet der ihnen aus den Verträgen erwachsenen Rechte, zu jeder Zeit vom Amte zu entfernen, wenn dies durch Stimmen- mehrheit in einer Generalversammlung auf Antrag des Aufsichtsraths entschieden wird.

Auch kann der Ausfichtsrath in solher Weise Suspendirung bis zur nächsten Generalversammlung e

Sofern die Verwaltung und der Betrieb des Unternehmens einer anderen Eisenbahnverwaltung übertragen wird, werden die Be- fugnisse der Direktion durÞ den Vorstand dieser Eisenbahnverwal- tung in dem durch die §8. 33—37 incl. bezeihneten Umfange aus- geübt, soweit nicht in dem über die Ueberlassung des Betriebes ab- zuschließenden Vertrage abweichende Bestimmung getroffen wird,

Mera. Schema A.

: der Crefelder Mlenbahngeselisaft Bs

über Fünfhundert Mark deutscher Reichswährung. Inhaber dieser Aktie ist nah Verhältniß des Betrages derselben in Gemäßheit des Statuts am gesammten Eigenthum der Crefelder Eisfenbahngesellshaft und an dem Gewinn und Verluste derselben

betheiligt. I Die Direktion der Crefelder Eisenktahngesellschaft. : (Faksimilirte Unterschriften.) (Unterschrift des Beamten.)

Schema B. Dividendenschein zur Alte Nt... der Crefelder Eisenbahngejellschaft.

Der Inhaber dieses Scheins empfängt gegen Ein- lieferung desselben die auf obige Aktie fallende Dividende

für das Jahr . . .. ., deren Betrag vom Aufsichts- rath festgeseßt und bekannt gemacht wird.

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2) 12€ u2J[un@ n? ua jul32a ‘u2012a

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der Crefelder Eisenbahngesellschaft. (Faksimilirte Unterschriften.)

(Puu 244 p aép1aai ‘aulo(plu2quag1a1

rift des Beamten.)

Schema E

Talon zur Lte N. Der Crefelder Eisenbahngesellscha ft. Der Inhaber des Talons empfängt im Jahre . .….. gegen Einlieferung desselben die zu der vorbezeichneten Aktie auszufertigenden Dividendenscheine sür die Jahre

S)

_—

(Urterf

Die Direktion der Crefelder Eisenbahngesellschaft. e (Fatsimilirte Unterschriften.) (Unterschrift des Beamten.) Schema D,

A er Crefelder Etsenbahngesell\cha t.

M O hat durch Zeich- nung von Stück Aktien à 5C0 Mark Reichswährung sich bei der Crefelder Eisenbahngesellschaft betheiligt und hierauf die vom Comité oder der Direktion unten zu quittirenden Raten eingezahlt. Gegen Rückgabe dieses Quittungsbogens erfolgt die Aushändigung der Aktie, nachdem der Betrag voll ot E.

Die Direktion e der Crefelder Eisenbahngesellschaft. (Unterschrift.)

Anzahl er

Aktien.

“Der QDUILT Un Einzaÿlung. |

Nr. 1

| Betrag

sl

Formular zum Zeichenschein.

Den Bestimmungen des vorstehenden Statutentœurfs unter- werfen sich die Unterzeichneten für die von ihnen gezeichnete und bei ihren Namen angegebene Anzahl Aktien mit der Maßgabe. daß etwaige Aenderungen dieses Statutentwurfs in einer Generalversamm- lung der Zeichner, welche nah erfol ter Zeichnung des gesammten Aktienkapitals zusammenzuberufen ist, in der durch diesen Statut- entwourf vorgesehenen Weise mit Stimmenmehrheit zu beschließen find.

Laue | fende

Anzahl der gezeichneten Aktien à 500 A.

Namen Stand. | Wohnort. | |

l

Nr.

|

Belanntmacungen auf Grund des Reich3geseßes vom 21. Oktober 1878.

Auf Grund der §8. 11 und 12 des Gesetzes gegen die gemeingefährlihen Bestrebungen der Sozialdemokratie sind folgende gedrudckte Lieder:

„Die Arbeitsmänner“, „Ausmunterung“,

„Den Dummen“, „Den Zusfriedenen“,

„Die Welt, ein Orchester“, „Den Jungfrauen“,

„Den Vermittlern“,

von der unterzeichneten Landespolizeibehörde verboten worden. Liegniß, den 21. November 1880. Königliche Regierung. v. Perbandt.

Karte des Deutschen Reiches in 674 Blättern und im Mafßstabe 1 : 100000 der natürlichen Länge.

Bearbeitet von den Generalstäben der Königreiche Preußen, Bayern, Sachsen und dem statistisch topographishen Bureau des Königreichs Württemberg. Im Ans{luß an die diesseitige Anzeige vom 30. April d. I, wird hierdurch bekannt gemacht, daß außer den bereits rublizirten Sektionen der Karte des Deutschen Reiches im Maßstabe 1 : 100 000 nunmehr auch nachstehend genannte 13 Kartenblätter : Nr. 6 Gramm, Nr. 7 Hadersleben, Nr. 13 Apen- rade, Nr. 23 Flensburg, Nr. 58 Kiel, Nr. 86 Rostodck, Nr. 114 Lübeck, Nr. 115 Schönberg i/M, Ne, 110 Wismar, Nr. 335 Einbeck, Nr. 336 Goslar, Nr. 33d Heiligenstadt und Nr. 435 Hersfeld,

dem Debit übergeben worden sind.

Sämmtliche Blätter sind in Kupferstiß und mit illuminizten Kreisgrenzen und Gewässern ausgeführt. Die zehn erstgenannten Kartenblätter, welche ich durchweg auf eine neue Triangulation und topographishe Aufnahme gründen, enthalten Theile der Provinzen Scbleswig-Holstein und Hannorer, der Großherzogthümer Mecklen“

burg-Schwerin, Mecklenburg-Streliß und Oldenburg (Fürstenthu:n Lübeck), des Herzogthums Braunschweig und der freien und Hanse- stadt Lübe.

aus dem Jahre 1857, welche 1876 und 1879 ergänzt, rekoavoszirt und mit Höhercöten versehen worden sind, redigirt. Es enthält dies

Blatt Theile der Kreise Halberstadt und Wernigerode (Regierungs- | VL 2 C | | bilde und dazu dienen solle, erforderlihen Falls der Majorität

1 Zeftione! L | der Volksvertretung gegenüber ausgespielt zu werden.

si auf âlte:e Kurßhessishe, Großherzoclih E und preußische ! da

und 1854, welie sräter | eine uße Anstitutt ffe, orie i

E A Bs a t a E | eine preußische FJnstitution schaffe, während derselbe doch über |

Einzelne wichtige Veränderungen, |

Jufrahme eingetreten find, wie die großen Korrektio- ; r S | ; 60 | deutschen

bezirk Magdeburg) der Landdrostei Hildelsheim und des Herzogthums Braunschweig. Die Sektionen Heiligenstadt und Hersfeld gründen

Aufnahmen aus den Jahren 1844—1851

Höhencöten ergänzt worden sind. die seit der * nen der Trave bei Lübeck, die veränderten Hoheitsgrenzen zwischen Preußen und Braunscwbweig in der Gegend von Goëlar, die Nicbtung neu erbauter Eisenbahnen (Flens-

burg-Kiel, Einbeck-Salzderhelden, die Felda-Bahn bei Salzungen 2c.) |

find in den publizirten Blättern berücksichtigt worden. In administrativer Beziehung sind auf den Blättern Heiligen-

stadt und Hersfeld Theile der Kreise Worbis, Heiligenstadt, Mühl-

hausen (Regierungsbezirk Erfurt), Eschwege, Witenhausen, Hünfeld, Heréfeld, Ziegenhain, Homberg und Rotenburg (Regicrungsbezirk Cassel), der Landdroftci Hildetheim und der Provinz Oberhessen (Kreis Als- feld und Lauterbach) zur Darstellung gekommen. Die 13 gedachten Kartenblätter bringen zur Darstellung eine Fläche von 217,28 geogr. Qu.-Meilen, von welchen 194,34 auf das Land und 22 94 guf das maritime Gebiet fallen. Letteres wurde mit einer Auswahl Tiefenzahlen und Seezeichen, sowie an den Küsten mit Tiefenkurven in Stufen von 2, 4, 6 uyd 10 m nach den reuesten Seekartcn der Kaiserli Deutschen Ädmiralität versehen. Die Gesammî1zahl der seit dem 1. April d. F. veröffentlichten neuen Blätter der Karte des Deutschen Rcicbes beträgt 23, welche eine Fläche von 255 geogr. Qu.-Meilen Land gebiet und 127 geogr. Qu.-Meilen maritimen Lebicts repräsentiren. Aufer- dem wurden noch die in den Jahren 1863 bis 1879 in Kupferslich erschienencn 132 Blätter der vormaligen topozgraphishen „Karte des Preußischen Staates" durch Nachträce und formale Aenderungen integrirende Theile der „Karte des Deutscten Reiches“.

Für die diesseits veröffentlichten Kartenblätter ist der Kommis- siontdebit der Simon Scroppscen Hoflandkarten- Handlung in Berlin, Charlottenstraße Nr. 61, übertragen worden. Der Preis cines jeden Vlattes sowie der neuen Zeicben- Erklärung beträgt 1 50 S und ist dasselLe nach vorgängiger Bestellung durch jede Buch- und Laudkartenhandlung zu beziehen. Daselbst kann auch das Ueber- fichtétableau und die getruckte Nacbwecisung allér bereits vortandenen und künftig erscheinenden Kartensektionen eingesehen werden.

Berlin, den 24. Novembcr- 1880,

Königliche Landes-Aufnahme. Kartographische Abtheilung. Geerz,

Oberst und Abtheilungs8-Chef.

In der heutigen Handelsregister-Beilage wird Nr. 48 der Zeichenregister-Bekanntmachungen veröffentlicht.

Nichtamtliches. Deutsches Neich.

Preußen. Berlin, 26. November. Die vereinigten Ausschüsse des Bundesraths sür Handel und Verkehr und für Rechnungswesen, die vereinigten Ausschüsse für das See- wesen und für Rechnungswesen, die vereinigten Ausschüsse für Zoll- und Steuerwesen und für Rechnungswesen, der Ausschuß für Elsaß-Lothringen und die vereinigten Ausschüsse für Rehnungswesen und für Elsaß - Lothringen hielten heute Sitzungen.

In dex heutigen (15.)Sißung des Hauses der Abgeordneten, welcher die Staats-Minister Bitter, Dr. Lucius und von Bötticher mit mehreren Kommissarien hbei- wohnten, wurde zunächst der Entwurf eincs Gesetes, betreffend die Erweiterung des Unternehmens der West- holsteinishen Eisenbahngesellshast durch den käuflichen Erwerb der Eisenbahn von Wesselburen nach Heide Und die Kontrahirung einex Anleihe von 700 000 M zu Lasten der genannten Gesellschaft, unver- ändert in dritter Lesung angenommen. Ebenso gelangte der Gesetzentwurf, betreffend die Wiederzulassung der Nenten- banken zur Ablösung der Reallasten, in dritter Lesung -unverändert zur Annahme. Der nächste Gegen- nano ver Tagesordnung war die Wahl eines Schristführers an Stelle des verstorbenen Abg. von Waßdorff. Auf Vorschlag des Abg. von Nauchhaupt wurde der Abg. Grimm für die Dauer der Session zum Schriftführer gewählt. Das Haus setzte hierauf die zweite Berathung des Staat s- haushalts-Etats pro 1881/82 fort, und zwar des Etats der landwirthschaftlihen Verwaltung, dauernde Ausgaben Kap. 99—107. Bei Titel 1 des Kap. 99 (Gehalt des Ministers) wies der Abg. Richter darauf hin, daß dur die Schaffung des Volkswirthschastsraths die parlamentarischen Körperschaf- ten noch um eine vermehrt worden seien, und daß durch jede Vermehrung solher Körperschaften das Ansehen der einzelnen und ihr Einfluß auf die Geseßgebung ver- mindert werde. Ein Schreiben der Handelskammer in Plauen habe dem Reichékanzler den ersten Anlaß zu dem Gedanken des Volkswirthschastsraths gegeben, es zeige sih jeßt aber, daß der Volkswirthschaftsrath in der Form, welche derselbe erhalten solle, nirgends weniger Beifall finde als gerade im Königreih Sachsen. An sachverständiger Begut- achtung der Gesegesvorlagen fehle es ja in Deutschland nit, ein Kollegium aber wie der durh Königlihe Verordnung eingeseßte Volkswirthschaftsrath sei dazu am wenigsten geeignet. Das englische System der Enqueten, die zur Begutachtung in jedem einzelnen Falle einberufen würden, sei entschieden das Beste. Der Redner rügte sodann, daß der Volks wirthschafstsrath nur durch Königliche Verordnung ohne Zuziehung der Landes- vertretung und ohne Aufnahme einer besonderen Position in den Etat geschaffen worden sei. Die Landwirth: schaft besize \{hon eine geeignete «nteressenvertretung im Landes - Oekonomie - Kollegium, welches durch den Volkswirthschastsrath unterdrückt werden würde. Das erstere arantire eine viel unabhängigere Vertretung der landwirthschaftlihen Jnteressen als der Volkswirthschaftsrath, der so zusammengeseßt sei, daß die Regierung ih unter allen Umständen eine Majorität für ihre Entwürfe sichern könne. Der Handelsstand sei in Bezug auf den Volkswirthschaftsrath sehr getheilter Meinung und habe die Verordnung sehr kühl aufgenommen, da die Juteressen des Handels und der In- dustrie im Handelstage und dessen Aus\huß bereits eine ge- nügende Vertretung habe, Die beabsichtigte Zusammenseßung des Volkswirthschastsraths beweise, daß «s yauptsächlich auf eine Vertretung des Großhandels und der Großindustrie

hinauslaufe. Der Volkéwirthscastsrath bedeute einen Rückfall ;

: in das Prinzip der ständishen Vertretung und schaffe in

f s E M e 7 2 o ne L [8 ¿ N e 4 di @ Die Seltion Goslar ist na älteren preußischen Aufnahmen | {iner Weise etwas Besseres als die Volksvertretung, die

j

Sachsen - Altenburg. Ztg.) Heute trat der Landtag zusammen.

Altenburg, 24. November.

(Lpz. Nach Be-

| grüßung von Seiten des Staats-Ministers von Leipziger und

bereits eine Vertretung aller allgemeinen Landesinteressen sei. |

i Der Volkswirthschaftsrath werde nihts Anderes sein als eine !

vom Minister abhängige Körperschaft, die das Echo seines Willens |

S Auf- fallend sei es auch, daß man ten Volkswirthschaftsrath als

Dinge zu berathen habe, die hauptsählich das Reich angehen |

und den Die anderen

dieser Jnsti-

Neichstag beschästigen - würden. Regierungen wollten aber von tution nichts wissen, weil sie nicht beabsichtiaten, die Autorität des Bundesrathes auf diese Weise zu untergraben. Der Redner sprach zuleßt die Ansicht aus, daß der Volkswirthschafstsrath nur in Rücksicht auf die nächsten Reichstagswahlen als eine Wahlreklame in Scene geseßt worden sei.

Der Staats-Minister Dr. Lucius bezeichnete es als den Grundirrthum der Richtershen Ausführungen, daß derselbe den Volkswirths aftsrath als eine Jnteressenvertretung an: sehe, während er nur eine Korporation zur sahverständigen Begutachtung sein solle. Es sei auch noch zu früh, um ein Urtheil fällen zu können über die Stellung des Volkswirth- schaftsraths zum Landes-Oekonomiekollegium, das werde von der nächsten Entwicklung dieser Körperschasten abhängen. Jn den gewerbtreibenden Kreisen habe sih in den leßten Jahren unleugbar ein lebhaftes Bedürfniß für eine Körperschaft, wie der Volkswirthschaftsrath, sei geltend gemaht, und die Schaffung dieser Centralbehörde entsprehe den Wünschen der bisherigen repräsentativen Körperschaften des Handels, der JZndustrie und der Landwirthschast. Der Minister wies das aus wiederholten Verhandlungen und Beschlüssen des Han- delstages, des Centralverbandes der deutshen FJndu- striellen und des Landwirthschaftsraths nach. Ein anderer Weg, als der der Königlihen Verordnung zur Schaffung des Volkswirthschaftsrathes sei um so weniger nöthig gewesen, als das Landes-Oekonomic- Kollegium und die technishe Kommission sür das Veterinärwesen, also ganz entsprehende Körperschaften, auch auf dem Wege der Verordnung konstituirt worden seien, und der Etat da- dur nicht berührt werde. Er hoffe, daß der Volks- wirthschaftsrath in segensreiher Weise wirken werde, und daß die Fnstitution den Beifall der Majorität der Landesver- tretung finden werde. Der Abg. von Rauchhaupt begrüßte die Schaffung des Volkswirthschaftsrathes mit Freuden als einen weiteren Ausfluß der wirthschaftlihen Politik des Reichskanzlers. Aehnliche sachverständige Beiräthe der Staats- regierung, wie der Volkswirthschaftsrath sein solle, gebe es ja schon in dem früheren Staatsrath, in dem Landes-Oekonomie- Kollegium und in dem Eisenbahnrath. Die Zuziehung von 15 Arbeitern zu dem Volkswirthschaftsrath sei der erste Schritt zu einer Organisation dexr Arbeiter, der mit Dank an- erkannt werden müßte, und zur Aussöhnung aller der verschiedenen Jnteressen beitragen werde. An einer begutahtenden LKentralbehörde habe es bis jeßt ge- fehlt, und die Zusammenseßung des Volkswirthschaftsraths biete alle Garantien, daß in demselben alle Jnteressen richtig abgewägt werden würden. Die Regierung zeige auch dur die Schaffung des Volkswirthschaftsrathes ein großes Ent- gegentommen in konstitutioneller Hinsicht, da sie mitten aus dem Volke beraus 75 Sachverständige als Beirath berufe. Seine Partei habe kein Wort des Tadels, sondern nur des Lobes für die Schaffung dieser Jastitution. Bei Schluß des Blattes nahm der Abg. Dr. Hänel das Wort,

__— Untersagt ein Hauswirth dem zur Räumung ver- pflichteten Miether die Wegführung seines Mobiliars, indem er ohne irgend einen berechtigten Grund ein Retentions- recht an den Mobilien des Miethers geltend macht, so erlangt dadurh, nah einem kürzlih ergangenen Erkenntniß des RNeichsgerichts, I. Civilsenats, der Miether kein Recht in der Wohnung so lange wohnen zu bleiben, bis der Wirth von der Retention Abstand nimmt, es sei denn, daß der Wirth widerrehtlich nicht einmal die Mitnahme des noth- wendigen Hausbedarfs gestatte und dadurch das Ausziehen überhaupt unmöglich mache. Der ausziehende Miether hat jedo gegen den sein Mobiliar mit Unrecht zurüchaltenden Hauswirth einen Anspruh auf Schadenersas.

Die Unwissenheit des Thäters über das Bestehen des speziellen Strafgeseßes ist auf die Hafstbarkeit ohne Einfluß. Es kann aber nah einem Erkenntniß des Rei chs- gerichts, III. Strafscnats, vom 25. September d. J., auch nicht gefordert werden, day der Thäter sich wenigstens der Rechtswidrigkeit, des Verboten- bezw. Unerlaubtseins seiner Handlung bewußt gewesen sein müsse. Die Bestimmungen des Preußischen Landrechts (Einleit. §. 13 und Th. 1. Tit. 20 §8. 10 ff.) find hon dem Preußischen St&afgeseßbuch vom 14.April 1851 ferne geblieben, und das Deutsche Straf- geseßbuch gewährt gleih dem Preußischen keinen Anhalt für die Annahme, daß das Bewußtsein der Strafwürdigkeit oder Rechtswidrigkeit als eine allgemeine Vorausseßung für die Strafbarkeit aufgefaßt sei.

Vayern. München, 23. November. (Allg. Ztg.) Der

Steuerausshuß der Abgeordnetenkammer hat die |

Berathung des Art. 2 des Geseßentwurfs, die Kapital- rentensteuer betreffend, heute fortgesezt. Die von den Ab- geordneten Dr. von Langlois und von Hörmann gestern ein- gebrachte Modifikation in Betreff des Steuermaßstabes wurde

im Laufe des Heutigen zurückgezogen, dafür aber folgende |

der Vereidung der neu eingetretenen Abgeordneten wurde zur Wahl eines Präsidenten geschritten. An erster Stelle wurde der Nittergutsbesißer Frhr. von Schwarzenfels, gen. von Roth- kirh-Trach, gewählt und diese Wahl auch später von dem Herzog bestätigt. Außer FFenem waren der Geheime Justiz- Rath Hasse aus Eisenberg und der Rittergutsbesißer und Rechtsanwalt Stöhr hier gewählt worden. Die Wahl des Staatsanwalts Oßwald zum hiesigen Ober-Bürger- meister hat die höchste Bestätigung erhalten.

5 Elsaß - Lothringen. Straßburg, 25. November. (W. T. B.) Die „Elsaß-Lothringische Zeitung“ mel- det amtlih die auf Grund Allerhöchster Ermächtigung er- folgte Einseßung einer Kommission zur Prüfung der Staatsangehörigkeit derjenigen Personen, welhe von den Befugnissen des Art. 2 des Friedensvertrags oder des Art. 1 der Zusatßkonvention vom 11. Dezember 1871 Gebrauch gemacht oder Elsaß-Lothringen vor dem 23. Januar 1878 ohne vorherige Optionserklärung verlassen und seitdem die deutsche Staatsangehörigkeit niht anerkannt haben. Vor- sißender der Kon: mission, deren Anträge dem Statthalter zur Entscheidung zu unterbreiten find, ist der Unter-Staatssekretär von Puttkamer. Die Zeitung theilt ferner mit, daß die Ein- berufung des Landesausschusses auf den 6. k. M. in Aussicht genommen sei, und veröffentlicht einen Ueberblick über die außer dem Etat beabsichtigten Vorlagen, welche sich sämmtlih ausschließlih auf dem Gebiete der praktischen Verwaltung bewegen.

Desterreich - Ungarn. Wien, 24. November. Prinz Ludwig von Bayern, der Bruder der Kaiserin, traf heute aus München hier ein und begab sih, der „Pr.“ zufolge, noch Abends von hier nach Gödöllö.

Niederlaude. Haag, 25. November. (W. T. B.) Zum General-Gouverneur von Niederländish-Jndien ist der frühere General-Direktor der Gesellshaft zum Betrieb der Staatsbahnen, F. S. Jacob, ernannt worden.

Velgien. Brüssel, 23. November. (C. Ztg.) Unter dem Titel „Belgien und der Vatikan“ hat der Minister des Auswärtigen den ersten Band der gesammelten Akt en über den Abbruch des diplomatischen Verkehrs herausgegeben. Die Einleitung (100 Seiten) bildet eine geschichtlihe Dar- stellung der Beziehungen, in denen Belgien seit 1830 zum Valikan gestanden hat. Die Deputirtenkammer hat heute den Entwurf der Adresse an den König zu berathen angefangen.

Großbritannien und Jrland. London, 24. No- vember. (Allg. Corr.) Die Königin verließ gestern in Be- gleitung der Prinzessin Beatrice Balmoral, um nach Wind- jor zurüdzukehren.

Die in London ansässigen Jrländer haben beschlossen, einen Zweig der Landl i ga in der Metropole zu etabliren und bereits die nöthigen Schritte hierzu gethan.

Ueber den Basutokrieg meldet eine amtliche De- pesche aus der Kapstadt unter dem 20. November: Jn der lezten Woche wurde der Oberst Carrington, welcher mit nahe- zu 1509 Mann das Land durchstreifte, von etwa 5000 Rebellen angegriffen, die drei ungestüme Angriffe matten und bis auf nächste Nähe herankamen, jedo zurüg: Glazen wurdet. Der Verlust der Kolonialtruppen beträgt 4 Todte und 2 Ver- wundete. Der Verlust der Rebellen wird auf 300 geshäßt. Jn Leribe's Distrikt ist der größte Theil des Molapann-Stamms im Aufstande; der Häuptling befindet sih jedoch mit dem Magistrat im Einvernehmen. Maseri und Mafeteng verhalten sich ruhig. m Transkei stehen Gangelizne und der größte Theil seines Stammes noch immer treu zur Regierung ; allein einige kleinere Tembu - Häuptlinge sind mit ihrem Anhang in Rebellion. Die Pondos sind ruhig, die Fingos treu. Der Geist und die Hülfsquellen der Kolonie scheinen für das Werk der Unter- drückung der Rebellion zu genügen, und die Regierung der Kolonie hat nicht die Absicht, die Hülfe englischer Truppen zu beanspruchen.

26, November. (W. T. B.) Jn dem gestern abge- haltenen Kabinet srathe wurde der Beschluß gefaßt, in der im Dezember stattfindenden Session des Parlaments keine Zwangsmaßregeln für Frland in Vorschlag zu bringen, da für folhe eine Nothwendigkeit niht vorliege. Sobald das Parlament zusammengetreten sein wird, beabsichtigt die Re- gierung, eine Bill, betreffend die Reform der Bodenverhält- nisse in Jrland, einzubringen. Die „Times“ bezeichnet die jüngste Ministerkrisis als beseitigt. :

Frankreih. Paris, 25. November. (W. T. B.) n der heutigen Sißung der Deputirtenkammer be- gründete der Deputirte La Vieille (Republikaner) seine «Fnterpellation gegen den Marine-Minister, Admiral Cloué, und beschult igte denselben, Agent der Regierung vom 16. Mai gewesen zu sein. Der Minister Cloué beschränkte sich, in feiner Antwort auf die Obliegenheiten hinzuweisen, die fein Amt als Marinepräfekt von Cherbourg mit sich gebracht habe, und erklärte, daß er keiner Regierung als politisher Agent gedient habe; zugleich verlas er ein Schreiben des Beigeord- neten, des Maire von Cherbourg, in welchem auf die ausge-

| aeihneten Beziehungen hingewiesen wird, in welchen Cloué als

neue Viodifikation cingebracht : von Seite der Königlichen Staats- |

regierung wird beantragt, an Stelle der im ursprünglichen Regie- rungsentwurf proponirten Drei vom Hundert der Kapitalrente

bis 350 S; mit 21/, Proz. von 350—550 4; mit 3 Proz. von 550 bis 750 M, und mit 3!/, Proz. von mehr als 750 M Abg. Crämer beantragt mit 2 Proz. bis 1000 A, mit 21/2, Proz. bis 3000 M, mit 3 Proz. bis 6000 4, mit 31/7 Proz. von einer Rente über 6000 { Vom Abg. Walter wird vorgeschlagen: mit 1,5 Proz. bei 40 bis 300 6, mit

| tionen des Landes verhindern werde.

Marinepräfekt mit der Munizipalität von Cherbourg gestanden habe, und fügte die Versicherung hinzu, daß er, fo lange er Minister sei, die Disziplin aufrecht erhalten und Angriffe auf die Jnstitu- Germain Casse (Radikal)

; rel von | griff den Minister an wegen der Verwaltung, die er als Gouver- zu besteuern: mit 2 Proz. bei einer Jahresrente von mehr als 40 |

neur von Martinique geführt habe. Perrin (Nadikal) erklärte, daß das Verbleiben Cloués im Kabinet unmöglich sei. Der Minister-Präsident Ferry trat für den Marine-Minister ein

| und erklärte, daß er den Admiral Cloué zum Marine-Minister | gewählt habe, weil derselbe die für dieses Amt erforderlichen | Eigenschaften besie; es würde unwürdig sein, denselben fallen

| zu lassen.

2 Proz. bei 300 bis 600 4, mit 2,5 Proz. bei 600 bis |

1000 J, mit 3 Proz. bei 1000 bis 3000 M, mit 3,5 Proz. | lungen Cloués, seitdem er Marine-Minister sei, seien solcher

bei 3000 «a und darüber. Die Debatte über diese verschiede- | nen Abänderungsvorschläne wurde heute nicht beendet, viel- | mehr die Fortseßung auf übermorgen vertagt und bis dahin |

von Seiten der Königlichen Staatsregierung eine Aufklärung über die einzelnen proponirten Steuerklassen und deren Er: trägniß erwartet.

Es sei nicht gut, in dieser Weise den Worten und Handlungen eines alten Seemannes nachzuspüren ; die Hand-

Gestalt, daß sie eine republikanishe Kammer befriedigen könn- ien. Von der Kammer wurde hierauf die einfahe Tagesord- nung angenommen. Léon Renault brate seinen Antrag wegen der Simplon-Eisenbahnlinie ein ; die beantragte Dring- lihkeit wurde abgelehnt. Die Kammer berieth sodann über den unentgeltlihen Primärunterricht.