1880 / 298 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 18 Dec 1880 18:00:01 GMT) scan diff

Summe gekürzt und äuf 87 296 #4 reduzirt. ‘Die Regierung beantragte, stati: der Steuerhe?absezung eine Summe von bis zu 100000 M zu Steuererlassen an die ärmsten Steuer- klassen zu gewähren. Dieser Antrag fand indessen nicht die Majorität. Jm außerordentlichen Ekat hat der Landtag auf Antrag des Finanzauss{husses eine Herabseßung der Ausgaben um etwa 400 000 # dadurch bewirkt, daß er die bisher er- folgte Ermächtigung der Regierung, 220 000 M à fonds perdu für die Bahn Mehltheuer-Weida beizutragen, sür hinfällig geworden erklärte, da die Bedingung, unter der diese Ermächti- gung seiner Zeit erfolgt war, daß nämlich ein Vertrag zwischen der Königlich sächsischen Regierung und der thüringischen Eisenbahn über Mitbenußung der Strecke Gera-Weida abgeschlossen werde, nit erfüllt worden sei. Ferner glaubte der Landtag in Bezug auf die sih sehr günstig gestaltenden Verhältnisse der Gera-Eichihter Eisenbahn die Zuschüsse der diesseitigen Regie- rung zu derselben mit voller Sicherheit um 200000 # niedriger als den von der Regierung geforderten vollen Be- trag einstellen zu können. Falls die Reichseinnahmen aus den Zöllen den auf Weimar entfallenden Antheil erheblich steigen lassen, wünscht der Landtag, daß die Regterung noch innerhalb der Finanzperiode sih mit ihm - über die Ver- wendung verständige.

Desfterreih-Ungarn. Wien, 17. Dezember. (W. T. B.) Der deutsche Botschafter, Prinz Reuß, ist heute hiex wieder eingetroffen. |

Der neuernannte Nuntius am hiesigen Hofe, Msgr. Vanutelli, trifft, wie die „Pr.“ erfährt, Sonnabend, den 18. d., hier ein.

Großbritannien und Jrland. London, 16. Dezember. (Allg. Corr.) Es ist beschlossen worden, die in Jrlan d stehenden Regimenter auf ihre volle Stärke zu bringen. Das erste Bataillon der Coldstreamgarde wird unverzüglich durch eine Abtheilung des zweiten Bataillons verstärkt werden. Gestern ging von Woolwich eine Abtheilung Artillerie nach &rland ab. Das erste Bataillon der schottischen Füsiliergarde hat den Befehl erhalten, sofort nah Jrland aufzubrechen. Das Bataillon zählt gegenwärtig 800 Mann, soll aber s{leu- nigst auf 1000 Mann verstärkt werden. Ein auf der Rückkehr von Gibraltar begriffenes Bataillon der Shüßenbrigade wird ebenfalls nach Jrland dirigirt werden. Sämmtliche ‘beurlaubte Mannschasten der in Jrland stationirten Truppentheile haben die Weisung erhalten, unverzüglih zu ihren Regimentern zu- rüdzutehren. Weitere Beurlaubungen werden vor der Hand verweigert.

Die Königin hat in dem Mausoleum des Prinzen Albert in Frogmore ein prachtvolles Marmordenkmal für die verstorbene Großherzogin Alice von Hessen er- rihten lassen. Es stellt die Großherzogin auf einem Nuhebette liegend, mit ihrex jüngsten Tochter (die kurz nah U Königlichen Hoheit starb) im Arme, \{lafend dar.

er Kopf der Prinzessin ruht auf einem von Engeln ge- tragenen Kissen.

Unter den Auspicien der East Jndia Association fand gestern im Westminster Palace Hotel eine Versamm- lung. von Vfsfizteren und - indischen Civil- beazten statt, um über die dauernde Beseßung von Kan- dah ar und die Vertheidigung der nordwestlihen Grenzen Indiens zu konferiren. General Sir Alexander Taylor führte den Vorsiß. Oberst-Lieutenant James Browne, der frühere politische Offizier in Süd-Afghanistan, hielt einen Vor- trag über das Thema, das er mchr vom technishen als militärischen, politischen oder finanziellen Standpunkte behan- delte. Er hob hervor, daß eine Eisenbahn von Sukkur nach Kandahar eine vollständig verläßlihe Vertheidigungslinie mit Britisch-Fndien zu allen Jahreszeiten zu sichern niht geeignet sein würde, und befürwortete daher aus vielerlei Gründen dringend die Räumung Kandahars und die Besetzung Pischins.

Die Landliga hielt vorgestern ihre Wochensizung, bei welcher Gelegenheit ein Manifest der Exekutive der Liga ver- lesen wurde, das Jnstruktionen zur Richtshnur für die Zweig- liguen enthält. Mit den Grundbesißern dürfe, so führt es aus, kein Pakt oder Kompromiß abgeschlossen werden ; die als die brei 75's bekannten Vorschläge müßten zurückgewiesen werden. Alle Gewaltthätigkeiten , Drohbriefe und Verstümmelungen von Vieh werden gemißbilligt. Es wäre gut, wenn die Landliga das Vorgehen ihrer Anhänger in der Grafschaft Cork gegen den englischen Grundbesißer Mr. Bence Jones mißbilligen würde. Man fürchtet, daß dieser Streit zu einer neuen Auf- lage der Boycoitaffaire in Lough Mask Anlaß geben dürfte. In einer Zuschrift an die „Times“ erklärt Mr. Jones seine traurige Lage.

17. Dezember. (W. T. B.) Die „Pall-Mall Ga- zette“ erklärt die Meldung des „Daily Telegraph“, daß das Kabinet die Proklamirung des Standrechts in den unruhigen Bezirken Jr lands in Erwägung gezogen habe, für durhaus unbegründet. Nach einem Telegramme aus Parsonstown in JZrland (Leinster, Grafschaft Louth) ist daselbst der Befehl eingegangen, militärische Nachtpatrouillen einzurichten, bis in dein Distrikte die Nuhe wieder hergestellt sei. Aus Kil- larney wird gemeldet, daß 300 auf den Gütern des Earl von Kenmore beschäftigte ländliche Arbeiter entlassen wurden, weil die Pächter sih weigerten, den gewöhnlichen Arbeitslohn zu bezahlen.

18. Dezember. (W. T. B.) Das erste Bataillon des 20. Regiments ist von Malta ebenfalls nah Jrland be- ordert worden. Die Regierung hat dem Admiral Sey- mour ihre Anerkennung für die Art und Weise ausgesprochen, in welherer den Funktionen als Befehlshaber der ver- einigten Flotte obgelegen.

Frankreich. Paris, 17. Dezember. (Fr. Corr.) Die Kommission des Senats für die Reform des Richterstandes war heute Nachmittag unter dem Vorsißte von Jules Simon versammelt. Hr. Herold unterbreitete der Kommission ein Gegenprojekt, welhes an der Unabsegzbarkeit der Richter festhält, aber neben dieser Garantie ihrer Unab- OS eine Bürgschast sür größere Stabilität in der Be-

eßung der Gerichte verlangt. Nach seiner Ansicht sollten die unteren Klassen des Nichterstandes besser bezahlt werden, damit ihren Streben nah Beförderung gemäßigt werde. Aus Spar- samkeitsrücksihten würde dann eine größere Anzahl Gerichte MABEOS werden.

er päpstlihe Nuntius wurde gestern vom Präsi- denten der Republik empfangen.

(C0. Big) Der „¿Navarine“ wird. mit 299 Amnestirten und 4 Frauen gegen Ende des Monats in

Drei Mitglieder der Kommune befinden \ich unter denselben, nämlih Trinquet, Régère und Urbani, ferner j der ehemalige Lieutenant zur See Charles Lullier, Mitglied | des Centralcomités und eine Zeit Ober-General der National- garde unter der Kommune.

16. Dezember.

Brest erwartet.

(W. T. B.) Die Gerüchte von der Konzentrirung französisher Truppen an der sischen Grenze werden von der „Agence Havas“ für un- begründet erklärt.

Türkei. Konstantinopel, 12. Dezember. (Times.) Jn den politishen Beziehungen zwischen Konstantinopel und Kairo hat sich eine große Veränderung vollzogen. junge Khedive, welcher seine Erhebung zxrankreih und England verdankte und anfangs auch eine gewisse Nachgiebigkeit gegen deren Wünsche zeigen mußte, wurde in Konstantinopel mit scheelen Augen angesehen, und diese Gesinnungen verbitterten dem großherrlihen Befehle, seines Vaters Haushalt nah Egypten zurückehren zu lassen, nicht nahkam und andererseits der Schwester des Khedive von der Pforte untersagt wurde, Brussa zu besuchen. i l alles anders geworden, Tewfik Pascha steht, wie es scheint, bei der hohen Pforte wie im Palaste hoh in Gunst. Die Regierungspresse ist des Lobes über seine Verwaltung voll und preist besonders die Haltung, welche er und sein erster Minister Riaz Pascha den fremden Konsuln gegenüber ange- ZU diesem Umschwunge der Gesinnungen haben indessen auch Vieles die Jntriguen des früheren Khe- dive sowohl gegen die jeßige Ordnung in Egypten als gegen den Sultan und sein Khalifat beigetragen.

—(W. T. B.) Nach einer Meldungder „Polit. Corr“ vom 17. aus Rom hätte der Gedanke der Lösung der griechischen Frage durch ein euröpäishes Schiedsgericht in den leßten Tagen insofern an Konsistenz gewonnen, als er ge- genwärtig den Gegenstand von Erwägungen der Kabinette bilde. Die französishe Regierung wäre vom britischen Kabinet für die Schiedsgerichtsidee gewonnen worden und hätte die Diskussion der Möglichkeit und Zweckmäßigkeit derselben ge- genwärtig bei den Kabinetten angeregt.

18. Dezember.

als der Khedive

Das ist nun

nommen haben.

(W. D. B.) Der „Phare du Bos8- phore“ ist auf 3 Monate suspendirt und das grie- chische Journal „Thraki“ ist unterdrückt worden. z

Die „Agenzia Stefani“ Datum, die Pforte habe am 15. d. ein neues Rund- schreiben abgesandt, in welhem dasjenige vom 14. d. be- stätigt wird. Zugleih wird darin der Unterschied zwischen der Haliung Griechenlands und dem ruhigen, leidenschasts- losen Verhalten der Türkei betont und der Hoffnung Aus- druck gegeben, daß die Mächte den Opfern, welhe sch die Türkei aus Ahtung vor den Anschauungen der Mächte auf- erlegt habe, Rehnung tragen und Griechenland zu mäßigeren Ansprüchen zu bestimmen wissen würden.

Numänien. Bukarest, 17. Dezember. „Pressa“ bespriht die Thronfolge, welche in Betreff der Religion des Thronfolgers zu zahlreihen Kontroversen Anlaß gegeben habe, und weist in peremtorisher Weise darauf hin, daß nach den Bestimmungen der Konstitution nur die direkten e A in der orthodoxen Religion erzogen werden müssen. |

“Serbien.

meldet unterm

Das Fournal

Belgrad, 15. Dezember. Dem Burcau Reuter wird gemeldet: „Die baldige Regelung des öster- reihisch-serbischen Grenzverkehrs wird für wahr- scheinliher erachtet, da der english-serbishe Vertrag nur Artikel des internationalen Handels, deren Nichtanerkennung es anderen Nationen unmöglih machen würde, in Handels- beziehungen zu Serbien, als einem unab

treten, reservirt.“

U A E A R T A A T O E er T E R R S E R P I E:

Montenegro. Cettinje, 17. D Der Fürst von Montenegro hat den Großmächten an- läßlich der glüdlihen Lösung der Dulcignofrage seinen Dank ausgesprochen.

S YAV, NMERS V T I L R G E A T T0eR S! N R T ATP E R B s A S A 2 R T pi S Ns R D T A A R D Tr T C R:

Nußland und Polen. St. Petersburg, 17, Dezember. Der Großherzog von Oldenburg hat heute die Nücreise nah Deutschland angetreten.

Moskau, 17. Dezember.

hängigem Staate, zu

(T D)

(W. T. B) Heute Mittag versammelten sih 300 bis 400 Studenten der medizinischen Fakultät auf dem Hofe der Universität und riefen nah dem Rektor, um von demselben Aufklärungen über einige Miß- verständnisse zwischen ihnen und den Professoren Snegireff und Sernoff zu verlangen. Der Rektor der Universität erschien indeß nicht, sondern begab sih zum General-Gouverneur. Der von dem inzwischen herbeigekommenen Ober-Polizeimeister an die Studenten gerichteten Aufforderung, auseinander zu gehen, wurde von diesen keine Folge geleistet und soll es zu hestigen Konslikten zwischen den Polizeimannschaften und den Studen- Schließlih wurden, nahdem der Hof der Universität von Polizeibeamten und Gensd'armen vollständig umzingelt worden war, sämmtliche anwesende Studenten arre- tirt und unter Eskorte durch die ganze Stadt nach dem Arrest- hause abgeführt.

Amerika.

ten gekommen sein.

Washington, 15. Dezember. (Allg. Corr.) Die gestern im Senat eingebrahte Vorlage zur Wieder- einseßzung des Gerichtshofes über die Alabama-Ansprüche verfügt die Regelung der sowohl dur geseßlich gerechtfertigte, wie dur ungeseßliche Kreuzer verursahten Verluste.

Nr. 51 des Centralblatts das Deutsche Rei, Grnenr.ungen von Mits- gliedern der Disziplinarkammecrn. Ausweisung von Ausländern aus dem Reietsgebiete. Eisenbahnwesen: Eröffnung von Bahn- streden und Haltestellen. Statistik: Anschreibung des Postverkehrs über den Waarenverkehrx zur See, und Sciffahrt: Erscheinen einer weiteren Folge der Entscheidungen des Dher-Seeamis und der Seeämter. Konsulatwesen: Todesfall. Einziehung eines Konsulats. Erxequaturertheilungen. Zoll- und Steuerwesen: Veränderungen im Bestande und in den Befug- nissea von Zol!l- und Steuestellen. steuer, sowie Zucker-Ein- und -Ausfuhr für November 1880. Bankwesen: Statiftik der deutshen Banknoten Ende November 1880. Finanzwcsen: Nachweisung der Einnahme an Wechselstempel- steuer in den Monaten April bis November 1880. Maß- und Ge- wicbtêwesen: Sechster Nachtrag zur Aichgebührentaxe. Telegraphenwesen: Uebereinkommen mit ziehung vou Quittungen 2c. mittelst Postauftrags.

- Nr. 61 des Amtsblatts des Reichs-Postamts kat folgenden Inhalt: Berfügungen: Vom 11, Dezember 1880. Einfüh- rung des Postanweisunzs-Berfahrens im Verkehr mit Neu-Süd-

Allgemcive Verwaltungêsachen:

in den Uebersichten

Vebersiht über Rübenzucker-

uremburg, betreffend Ein-

fahrens im Verkehr mit Luxemburg. Vom 15. Dezember. Leitung der Päckcreien nab Großbritannien und Irland auf dem Wege über Vlissigen. Vom 9. Dezember. Verwebselung der Ortênamen Cölln a. d. Elbe und Cöln a. Rbein bei Leitung der Postsendungen. Vom 15. Dezember. S{chluß der Post-Dampfschiffahrt auf der Linie Stettin-Kopenhagen. Vom 15. Dezcmber. Ersffuung der Eisenbahn St. Michaelis8donn-Marne.

Nr. 23 des Marine-Verordnungs-Blatts hat folgenden Inhalt: Statistisher Sanitätsbericht. Seeoffizierprüfung. Schießübungen mit dem Gewehre und Revolver 1880. Quali- fikation8berihte der Zahlmeister. Dicnftreisen der Fadelootsen. Schießübungen mit Geschüßen. Ersatzordnung. Persfonalver- änderungen. Benacbrichtigungen. Beilage: Statistishe: Sani- tätsberit über die Kaiserlib Deutshe Marine für den Zeitraum vom 1. April 1879 bis 31. März 1880.

Nr. 38 des Deutschen Handel 8-Archivs, Wochensch-ift für Handel und Gewerbe, herausgegeben im Reichsamt des Innera, enthält: Gesetzgebung: Deutsches Reih: Cirkularver- fügung des Königlich preußishen Finanz-Ministeriums, die Gestat- tung gemischter Privat-Transitlager für Bau- und Nuztholz in Tilsit betreff-nd. -— CGirkularverfügung des Königlich preußishen Finanz- Ministeriums, Zollabfcrtigungsstellen für Baumwollengarn, Leinen- garn und Leinenwaaren betreffend. Carifirung gefirnißter Blech- dosen in Verbindung mit Papier. Großbritannien: Tarif der Kolonie Westaustralien. Rußland: Tarif der fremden Goldmünzer, bei Zollzahlungen. Frankrei: Tonnengeld in den Häfen Cherbourg und Fécamp. Frankreich und S{bweden und Norwegen : Verlängerung des Handelsvertrages zwischen beiden Ländern. Spanien: Tari- firung von festonnirtem BaumwolUlband. Centralamerika: Hon- duras: Aufhebung der Uebergangsbestimmungen zu dem Zolltarif. Bericte: Großbritannien: Handel, Schiffahrt und wirthschaftlice Verhältnisse der Kolonie Westaustralien. Jtalien: Handelsberiht aus Bari für 1879. Schweden und Norwegen: Industrielle Zu- stände Norwegens (Scluß). Japan: Der auswärtige Handel Ja- pans im Jahre 1879, Vereinigte Staaten von Amerika: Han- delsberiht von San Ferancièco für 1879.

Nr. 47 des Justiz-Ministertal-Blatts hat folgenden Inhalt: Allgemeine Verfügung vom 3. Dezember 1880, betreffend die Kontrole der Strafvollstre@ungen. Erkenntniß des Reichs- gerits vom 3. Mai 1880. Umfang der Pflicht dec Eltern, nah ihrem Vermögen ihre Kinder zu unterhalten.

Nr. 11 des Ministerial-Blatts für die gesammte innere Verwaltung in den Königlih preußischen Staaten hat folgenden Inhalt: Cirkular, Fristen für die Aumel- dung der Berufung gegen Entscheidungen dec Disziplinarbehörten betreffend, vom 9. November 1880. Erlaß, Bekanntmachuug des Aufgebots bei Eheschließungen, an einem Orte des Auslandes hbe- treffend, vom 2. November 1880. Cirkular, die Aufbewahrung der standesamtlichen Nebenregtster betrefeud, vom 39. Oktober 1880. Cirkular, die Anträze wegen Anrehnung bestimmter Beschäfti- gungszeiten bei der Penfionirung betreffend, vom 24. November 1880. Cirkular, die ausnahmsweise Zulassung gefallener Mädchen zum Hebammen - Unterricht betrefead, vom 5. November 1880. Cirkalar, Aufstellung eincs Verzeichnisses der Medizinalbeamten betreffend, vom 24. November 1880. Cirkular, die Erstat- tung von General-Mediz¡inalberihten betreffend, vom 3. No- vember 1880. Verfügung, Mikroskopishe Zwangéunter- suhung von Schweineflcish betreffend, vom 29. Oktober 1880. Erkenntniß des Gerichtshofes zux Entscheidung der Kompetenzkonflikte vom 9. Dftober 1880, betreffeud die Frage, ob die Berechti zung des Landraths zum Erlaß einer auf Grund des Kommunalaufsichtsrechtes ergangeaen Anordnung, daß die betheiligte Gemeinde ihrem Prozeß- gegner einen vom leßteren über einen Vertragsabschblvß ausgeftellten \chriftlicen Nevers nit herausgeben solle, zum Gegenstand einer richterlichen Prüfurg und Entscheidung gemaht werden könne. Erkenutniß des Gerichtshofes zur Entscheidung der Kompetenz;konflikte vom 9. Oftober 1880. Gegen die Veranlagung und exckutivische Beitreibung von Kommunalabgaben ift (sofern nicht einer der in S8. 78-80 Tit. 14 h. 1L A. L. R. vorgesehenen Ausa2ahmefälle vorliegt) der Rechtêweg überhaupt nicht zulässig, indsbeson- dere rit eine auf Aufhebung der Exekution gerichtete Klage. Cirkular, die Berechnung der Reisekostenzuschüfse für Lokal-Baubeamte betreffend, vom 24. November 1880. Cirkular. die Behandlung der Fecnsprech- (Telephon-) Anlag:n als Staatsverkehrsanfstalten be- treffend, vom 27. Oktober 1880. Cirkular, die Berechnung der Hälfte dcs Diensteinkommens vom Amte suspendirter Forstbeamten betreffend, vom 19, September 1880. Cirkular, betreffend das Berfahren bei Beseßung der Gemeinde- und Instituten-Forfstbeamten- stellen, vom 13. September 1880. Verfügung, Vereinfachung der OQuittungsleistung Seitens der Forstarbeiter Über Tagelohn be- treffend, vom 12. November 1880. Cirkular für die Hauerlohns- tarife und Heolztaxen betreffend, vom 6. November 1880.

Landtags- Angelegenheiten.

Die XII[. Kommission des Hauses der Abgeordneten zur Vorberathung des Entwurfs eines Gesetzes, betreffend die Bewil- ligung von Staatsmitteln zur Hebung der wirthschaftlichen Laze in den nothleidenden Theilen des Negierungébe,irks Oppeln, und des Entwurfs eines Gesetzes, betceffend die Betheiligung des Staates bei dem Bau einer Eisenbahn von Rybnik nah Sohrau, von Oppeln nach Neisse mit Abzweigung von Schiedlow nah Grettkau und von Creuzburg über- Lubliniß nach Tarnowiß, hat si, wie folgt, konsti- tuirt: Freiherr von Huene, Vorsitzender; Freiherr von dem Knese- beck, Stellvertreter des Vorsißenden; Graf Scback von Wittenau, Schriftführer; Boh, Schriftführer; Dr. Franz, Schriftführer; von Hocenika, Dr. Holze, Kletshke, Severin, Barchewißz, Dr. von Heyde- braëzd und der Lasa. Freiherr von Wintingeroede-Knorr, von Lücken, Dr. Virchow, Parisius, Conrad (Pleß), Hemiers, Zarubs, Dr. von Chlapowtfki (Adelnau), Nampoldt, von Tepper-Latki.

Dem Hause der Abgeordneten ist folgender Entwurf eines Nachtrages zum Staatshaushalts-Etat für das Jahr vom 1. April 1881/82 vorgelegt worden:

Kap. 4 Tit. 2 des Staatúihaushalts-Etats Verwaltung der in direkten Steuern, B, Einmalice und außerordentliche Ausgaben, preußischer Antheil an den Baukosten für eine feste Mainbrüce bei Offenbach 280 000 M

Ueber den Main bei Dffenbah sührt eine Schiffbrücke, welche auf Grund eines zwischen der vormaligen kurhessishen und der Groß- herzoglich hessishen Regierung ges{lossenen Vertrages vom 20. Februar 1818 auf g:meinschaftliche Kosten zu unterhalten ist. Diese Brücke befindet sich gegenwärtig in einem sehr baufälligen Zustande, und würden für die an derselben erforderlihen Arbeiten in nächster Zeit erhebliche Ausgaben zu leisten sein. Da die Schiffbeücke während Hochwassec und (Eisgang abgefahren und dann dcr Verkehr zwishen Leiden Mainufera, soweit solher überhaupt uoch mögliÞ bleibt, durch Fähren unterhalten werden muß, so entspricht dieselbe abzgeschen davon, daß sie auch die Schiffahrt hemmt nur unvollkommen ihrem Zweck. Es empfiehlt sid daher niht, für die Wiederherstellung beziehungsweise Beibehaltung der Schiffbrücke noch große Summen aufzuwenden, vielmehr erscheint es im Interesse der auf die Benuzung der Brücke angewiesenen preußischen und hes\ischen Ortschaften, sowie beider Staatsverwaltungen dringend aeboten, durÞ Erbauung ciner festen Brlicke üher den Main ein bessere Verkehrsftraße zu {chafen. Falls der Bau der neuen Brücke zur Ausführung gelangt, is einerseits von einzeinea preußiscen Gemeinden und Interessenten, sowie von dem Kreise Hanau und dem kommunalständishen Werbande des Regierungshezirks Cassel, andererseits von der Stadtgemeinde Offen- bach ein Koftenbeitrag von je 50000 4, also im Ganzen von 100 000 M zugesagt worden.

Wales. Vom 13, Dezember, Einführung des Postauftrags-Ver-

sischen Regierung gepflogenen Verhandlungen is davon ausgegangen :

mit diefer Darlegung bereits hei der Landesvertretung die Bewilli- gung ihres Antheils an den Baukosten beantragt, und ist nah dem Ergebniß der in der Großherzoglich hessischen Zweiten Kammer statt- gehabten bezüglichen Verhandlungen die Bexreitstellung der Baumittel hessisher Seits jetzt als gesichert zu erachten. Auch is inzwischen von der Firma Ph. Holzmann u. Co. in Frankfurt a. M. wegen der Ausführung des Brückenbaues für den Ansch{lagsbetrag von (25 000 M. ein Anerbieten gemacht worden, an welches die Ünter- nehmer jedo nur bis Ende März 1881 gebunden sind. Unter diesen Umständen wird es nöthig, daß auch der preußische Antleil an den Baukosten no% für das Jahr vom 1. April 1881/82 mit 280000 46 ¿um Etat gebracht wird.

Gesetzes, betreffend die Befugnisse der Strombau- verwaltung gegenüber den Uferbesißern an öffentlichen Flüssen, vorgelegt worten.

verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was folgt : i i

weit deren Stwiffbarkeit reicht. Veber letztere entscheidet im Zweifelgs falle mit Aussch{luß des Rechtêweges, jedoch vorbehaltlich d:8 Re- kurses an den zuständigen Minister, der O: er-Präsident.

2

des dürfen Bauten oder Bauarbeiten zur Deckung des Ufers oder

zu anderen Zwecken ohne Genehmigung der Strombauverwaltun niht aufgeführt werden. , :

der leßten 10 Jahre. Insoweit indeffen Ebbe und &Fluth statifindet gilt ais Linie des mittleren Wasserftandes diejenige, bis zu welcher die gewöhrlice tägliche Fluth steigt.

Linie des mittleren Wafserstandes a: seinem Grundstücke auf fein Antrag kostenfrei zu bezeichnen. \ f seinen

zu den im öffentlichen Interesse anzulegenden Deckwerken, Buhnen, Kupirungen oder anderen Stromregulirunaswerken den erforderlichen Grund und Boden, sowte die nöthigen Arbeite plät fuhr, Aufseßen und Lagern der Baumaterialien, det Zugang der Arbeiter und bes Aufsichtspersonals ¡u den Arbeitspläßen, die Ent- nahme der erforderlicen Erde, sowie den Anschluß der W

Ufer zu gestatten. E

zum Räumen des Flußbettes, das Ublagern, Bearbeitzz und die n geräumter Hölzer und anderer versunkener Gegenstände zu gesjialten.

Bestimmungen des Gesetzes vom 11. Juni 1874 (Gefeßsamml. 1874 S. 221) beziehungsweise 8. 157 des Gesetzes vom 26. Juli 1876 (Geseßsamml. S. 997). S N

Tehrungen zu treffen, um Anlandungen, welche in Folge von Aulagen der im 8. 4 gedachten Art entstehen, oder bercits entstanden sizæd, auszubilden und soweit zu befestigen, daß sie ohne Nachtheil für den Strom von Jedermann mit Vorbehalt der Vorschriften der S 7 und 9 benußt werden können, sowie jede Benutzung folcher Anlan- dungen ¿u unlerjagen, welche der Herstellung dieses Zustandes \{chäd- lih sein könnte, jedoch muß dem Uferbesitzer die Berbindunz mit dem Flufse selbft und dessen Benugzung, soweit es feine wirth{ch{aft- lihen Interessen fordern, gestattet werden.

bezeichnete Z el erreicht ist, kaun der Uferbesizer die Aufhebung der im §. d festgesetzten Belastungen gegen Erstattung desjenigen Mehr- werths fordern, welchen das ÜUfergrundftück dur den HPinzutritt der Anlandung erlangt. Der zu erstattende Betrag darf die vom Staate aufgewendcten Kosteu nicht übersteigen. Bis zu diesem Zeitpurkte fallen die Nutzungen der Anlaudung mit Ausnahme der Jagd dem Staate zu. D

gehören, ift die Strombauverwaltung berechtigt, jede Benut:ung der anstoßenden Anlandungen, welce diesen Werken \{chädlih werden Tönnte, zu untersagen.

B OUN oder sonst ¡u beseitigen, ist die Strombauverwaltung be- ett,

rung der Sciffahrt oder zur _Wiederherstellung des ordentlichen Laufs des Flusses erfoigt, vur insoweit in Anspruch genommen wer-

haben oder für die Bepflanzung und Herstellung derselben Kosten aufgewendet sind,

find, si die Beseitigung ohne Gntschädigung gefallen zu lasse; - hält cs dabei fein Bewenden. R N S

Grundstücke (88, 6 und 8) unterliegt der Genehmigung der Strom- bauverwaltung. Letztere kann die Bepflanzung derselben mit Weiden und die Unterhaltung der Pflanzung verlangen. Wird der Anweisung nicht innerhalb der gestellten Frist entsprochen, so ist die Strombau- verwaltung berechtigt, die Bepflanzung beziehung8weise die Unter- S ltung der Pflanzung selbst vorzunehmen.

L Vit diesem Falle {teht ihr die Nußung folcher Pflanzungen aus- \ch{chließlich zu. Dem Uferbesißer ift die Unterhaltung und Nuztung der Pflanzung wieder zu überlassen, sobald er ausreichende Sicherheit Ur die ordnungsmäßige Unterhaltung gewährt und die durch die

Bei den wegen des Brüclkenbaues mit der Großherzoglich hef- ) ußung nit gedeckten Aufwendungen dem Staate erstattet.

daß die Bau-, Virwaltungs- und Unterhaltungsfkfosten der neuen ; Brücke von Preußen und Hessen zu leihen Theilen getragen !

und [die Eirnahmen in gleihem Verhältniß geth-ilt werden, daß die Brücke na einem von der Firma Ph. Holzmann u. Co. in Franffurt a.-M. aufgestellten, mit einer Anrschlagésumme von (25 000 Æ absließenden Projekt in der Verlängerung der Kaiser- straße von Offenba erbaut wird, daß außer den Kosten des Brückenbaues noch etwa 30000 G für die zur Erhebung des Brüdckengeldes 2c. nöthigen Gebäude aufzuwenden sind,

und daß neben den erwähnten Kosteobeiträgen von 100000 A au der Vermögentbestand der abgesondert verwalteten Wittwen- kasse der Wärter bei der Swiffbrücke ron rund 46 340 M, sowie der auf rätnd 50 000 Æ abgesdâtßte Erlös aus dem Verkauf der Schiffbrücke und des Zubehörs derselben zur Bestreitung der Baus Ee n L anes werden.

e Baukosten der Brücke und der Brückengebäude von 725 0090

und von 30000 , zusammen von . : LE 2 CDO 000 9 würden si demna durch die Anrechnung der Kosten- beiträge von 100000 Æ, ferner des. Bestandes der gedadbten Wittwenkasse von 46 340 (4 und des Er- Iôses für die Schiffbrücke von 50000 ÁÁ, also im E E a E

196340 e c auf 558 680 Æ. ermäßigen; jede der beiden Regierungen bätte mitbin die Hälfte hiervon, also einen Kostentetrag von 279330 M oder rund 280 000 Æ zu berichtigen, wogegen der Kostenaufwand für die Wiederherstellung der Schiffbrücke erspart bliebe. Die Großherzoglich bessisce Regierung hat in Uebereinstimmung

Dem Hause der Abgeocdneien ift folgender Entwurf eines

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.

: : S 1: Dieses Gesetz findet Anwendung auf alle öffentlichen Flüsse, \so- Innerhalb und unterbalb der Linien des mittleren Wafserstan-

So Der mittlere Wofserstand wird bestimmt durch den Durchscnitt Die Strombauverwaltung ist verpflichtet, jedem Uferbesiger die

: S. 4. Aof Anordnung der Strombauverwaltung haben die Uferbesißzer ze abzutreten, An-

erle an das

Desgleichen sind sie verpflichtet, das Kufstellen von Borrichtungen

Die ihnen hierfür gebührer.de Entschädigung regelt sich nach den

: S 6. Die Strombauverwaltung ist berechtigt, alle erforderlichen Vor-

- S. 6, Sobald nach dem Urtheile der Strombauverwaltung das vor-

So lange die Stromregulirungswerke (8. 4) noch dem Staate

Natürliche Anlandungen, Stnbbänke &elsen und Inseln abzu- Eine Entschädigung kann, wenn die Beseitigung zur Beförde- ais folde Grundstücke bereits einen Nugzungéswerth gehabt Soroeit die Eigenthümer nach den bestehenden Gesetzen verpflichtet

i : 8. 9, Die Bepflanzung, gänzliche oder theilweise Beseitigung dieser

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Das Betreten aller Anlandungen, Sandbänke, Inseln, sowie ! if Use: felbit und N. Seen v Aetions und Festpunktsteinen j zeamten un rganen der Str jederzei S SELIEE g ombauverwaltung jederzeit

E l S 11

Die Uferbesitzer haben bochstämmige Bäume und Unterholz, durch welche das Wasser profiel und der Eisgang besczränkt wird, auf Erfordern der Strombauverwaltung in einer Entfecnung ! von 10 m von der L’nie des mittleren Wasserstandes (8. 3) ab zu i beseitigen Und nöthigenfalls auch die Wurzeln der Bäume auszuroden. Eine Entschädigung kann nur beansprucht werden, insoweit Bäume und Buschwerk bereits beim Jnkrafttreten dieses Geseßes vorhanden waren, oder turch eine, nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein- tretende Erhöhung des mittleren Wasserstandes erst in jenen Bereich Beile r tl@idigunaanspens tritt nicht ein, wenn die Zesei 0 na en bis e chrifte rderìt pee sher bestchenden Vorschriften gefordert !

Kommen die Uferbesißer der Anordnung der Strombaruverwal - | tung nicht binnen der gestellten Frist na, so ist leßtere berechtigt, die Beseitigung auf Kosten der Säumigen zu bewirken.

2 Die Höhe der Entschädigung (88. 8 und 11) wird Mangels gütlicber Einigung unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der S8. 24—30) des Geseßes vom 11. Juni 1874 (Geseßsamml. 1874 S. 221) beziehungsweise 8. 157 des Geseßes vom 26. Juli 1876 (SGeseßsamml. 1876 S, 29 ) festgeseßt.

S 13

Für die der Strombauverwaltung in dem Gesetze beigelegten Befugnisse sind in erster Inftanz deren Lokalbaubeamten zuständig. L Gegen die Berfügungen derselben findet die Beschwerde in den Bezirken der Rhein-, Elb- und Oderstrombau- Direktion an den Ober- Präsidenten der Rheinprovinz, bezichungëweise von Sachsen und S{lesien, im Stadtbezirk Berlin an den Ober-Präsidenten, im Uebrigen an die Regierungs-Präsidenten und gegen deren Entschei- dung unter den. Vorausseßungen des §. 66 des Gesehes über die Organisation der- allgemeinen Landesverwaltung vom 26. Juli 1880 (Seseß-Samml. 1880, S. 291) die Klage bei dem Ober-Vertwal- tung8gerit ftatt. In denjenigen Provinzen, für welche das vorgedachte Geseß zunächst niht in Kraft tritt, bildet bis zu diesem Zeitpunkt die „Veschwerde-Jnftanz «n Stelle des Regierungs-Präsiventen die Regierung, bezichungöweise Landdrostei. Von deren, sowie des Ober- Präsidenten Catscheidung auf die Beschwerde findet der Rekurs an den zuständigen Minister ftatt.

8. 14,

: Wer ohne Genehmigung der zuftändigen Behörde oder unter |! eigenmächtiger Abweichung von dem genehmigten Bauplan innerhalb und unterhalb der Linie des mittleren Wasserstantes Bauten oder Bauarbeiten ausführt oder ausführen läßt, Anlardungen, Sandbänke, Felsen oder Inselg bepflanzt, ganz ‘oder theilweise beseitigt oder künst- libe Anlandungen ungeachtet der Untersagung durch die zuständige Behörde in einer den Stomregulirungswerken \chädlihen Weise be- nußt, wird, fofern er nit nach den allgemeinen Strafgesetzen eine böbere Strafe verwirkt, mit Geldftrafe bis zu Einhundertfünfzig Mark oder Haft bestraft.

___ Nicht genehmigte Anlagen und Anpflanzungen der gedabten Art ist die Strombauverwaltunz auf Kosten des Unternehméers zu besei- tigen befugt.

Urkundlich 2c.

e i Begründung.

Wie der in der leßten Session des Landtages vorgelegte, von dem Herrenhause mit einigen Abänderungen angenommene, im Ab- geordnetenhause aber nicht zur Berathung gelangte Entwurf, so be- ruht der vorliegende auf folgenden Ecwägungen,

l Scit die öffentliven Ströme einer planmäßigea Regulirung unterzogen werden, haben an denselben Berhältnisse {ih entwickelt, welche wesentlich verschieden von denjenigen Voraussetzungen sind, auf welchen die in den meisten Landestheilen zur Zeit bestehenden Rechtsverhältnisse zwischen dem Staat und dem Uferbesißer beruhen. e Der Staat hat es unternommen, durch häufig in fortlaufender Reihe den Strom begrenzende Werke dem Bett der Flüsse die für die Schiffahrt erforderliche Gestaltung zu geben bezw. zu erhalten. Auf weite Streckten ist eine kTünstlide Uferbildung dur Buhnen- systeme, Dectwerke und dergleichen theils angebahnt, theils wenig- stens geplant. Alljährlich werden Millionen aus Staat‘mitteln auf diese Besserungen verwandt, deren kräftige und planmäßige För- derung als ein dringendes Bedürfniß des Verkehrs in dem Grade anerbanut ist, daß feste Regulirungspläne zwischen Staatsregierung und Lau desvertretung für die größeren Ströme bereits ver- einbart, für die minder wichtigen in Aussiht genomm.n sind. Die Vorautsezung für dz Wirksamkeit der vorgenommenen Arbeiten und demnach für die niglihe Verwendung der dafür bestimmten Miltel, sowie für die Dr{führung der zwischen den Faktoren der Gesfeßgebung vereinbarten Regulirungspläne bildet die Verfügung über das Flußbett nebst Zubehör unterhalb der Linie des Uferrandes., Cs bedarf der näheren Begründung nit, daß auf die Durcführung der Stromiregulirungen nit mit Sicherheit zu rechnen ist, rvenn die Bauverwaltung nicht in der Lage si befindet, die erforderlichen Arbeiten auszuführen und die Beeinträchtizung des Werkes dur dritte zu verhindern. Nach beiden Richtungen reiht das bestehende Necht nicht aus. ;

Theils ist dasselbe lückenhaft oder entbehrt der erforderlichen Präzision, theils gewährt es überhaupt nicht dem Staat die hiernach erforderlichen Befugniffe.

: Besonders {were Mißftände sind aus dem bisherigen Rechts- zustande bezüglich der dur die Korr:ktionêwerke entfiandenen künsft- lihen Anlandungçen hervorgetreten. Um dern Zwedck der Arbeiten, die Bildung einer neuen, dem Normalprofil entsprechenden Ufecrlinie zu erreichen, ist es unerläßlich, jene Arlandungen, zu der hierzu er- forderliden Auëdehnung und Festigkeit fort zu entwideln. Diesem Unternehmen steht das in dem größten Theile der Monarchie geltende Recht hemmend im Wege.

Abgesehen von einigen Landeêtheilen, in welchen jene fünftlidhen Anlandungen Eigenthum des Staates werden, wawsen sie, theilweise unter Vorausseßung der Besitergreifung, dem ÜUferbesißzer zu, ohne daß der Strombauverwaltung in Vezug auf dieselben Befu._nisse irgend welcher Art verbleiben. i Nach §8. 263 Titel 9 Theil I. A. L. N. insbesondere haben die augrenzeuden Uferbesißer das nächste R: cht, sich den folchergestalt ge- wonnenen Grund und Boden dur Besitznehmung zuzueignen. Aller- dings ift an die Ausübung der Berechtigung die Verpfli&tung ge- tnüpft, nach Verkbältniß ihrer Antheile an dem Lande zu den Kosten der Arbeiten beizutragen und andercrseits ist die Besitnahme der Alluviouen durch _die Strombapvoerwaltung nicht ausgeschlosser. Allein diese Vorschrist gewährt nur geringen Nutzen, Selbft von denjenigen Anlandungen, von denen die Strombauverwaltung Besiß zu ergreifen in der Lage war, kann sie den Uferbesitzer nit bis zur ordnungsmäßigen Befestigung derselben, fondern nur fo lange ausschließen, bis er jenen Kostenbeitrag geleistet hat. Um Uebrigen aber bildet die Erfüllung der Verpflichtung zur antheiligen Ueber- nabme der Kosten, wie dur die Nechtsprehung auch des Ober- Tribunals (u. a. Erkenntniß vom 9. November 1857, Gat. Bd. 37 S. 69) festgestellt ist, nit die Vorausseßung für den Erwerb tes (igenthums, zu leßterem bedarf es vielmehr nur der Besitergreifung ; der Uferbesißzer kann alsdann zur Erfüllung der Beitragspflicht nur im Wege der Bereicherungsklage herangezogen werden. Diese Aus-

legung des Gesetzes berührt das finanzielle Jnteresse des Staates ta erheblichem Maße, indem der Fiskus bei der Ersatzforderung für die verauslagten Koften in die ungünstige prozessualishe Rolle des Klä- gers Sn elben S

In beiden Fällen ist der Strombauverwaltung jcdenfalls die rechtliche Möglichkeit entzogen, die Anlandungen A n Willen der RNferbefißer in der für die Regulirung des Stromes erforderlichen Weise auszubilden. Aus diesem Rechtszustand sind insbesondere an

der Eibe und Oder bereits die schwersten Mißstände erwachsen und

auf menen Strecken die Erf lih Leenträchtigt, ja selbst | ift, sofern die Durchführung | dringend geboten.

i reiche Wirksa | türlihe Anlandungen,

olge der Regulirungsarbeiten wesent- ganz in Frage gestellt worden. der Korrektion gesichert werden soll,

t minder unumgängliche

Voraussetßz ür di L mkeit der Stromb seßung für die erfolg

Möglichkeit, na- nke je nah Be- festigen und aus-

É auverwaltung ift die | türlid zen, Inseln, Felsen und Sandbä | dürfniß der Regulirung zu beseitigen oder zu Le Auch hierfür reihen die bestehenden ¡ von denfenigen Landesthe | Recht die Ufer oder das | Inseln dem Staat ei hut es an einem Rechtêmittel,

| wider den Willen der Eigenthüm Daß die Berechtigung der gen, insofern begrenzt ift, a ahrt noch die Vorfluth bee allen Rechtsgebieten Preußens gel indessen, insbesondere im Gebiet Titel 9 Theil I. A. L, R) übung jener Berechti i nit gleichzeitig a!s eine. fördert, si darstelUt, : im Voraus gesichert wird. Eine chts ist taher gleichfalls Bed Beberrscbung des Strombetts unt orauésezung für die Stromre cht in der Lage \ bung der Ufer selbst hre Beamten uud Orga 8 von Korrektionêwerken,

d L RNechtsnormen, abgesehen ilen, In welchen nah dem dort Bett öffentlicher Flüsse oder wen: aenthümlich gehören, iy Insbesondere die Befestigung folwer Grundstüte r durchzuführétn, bisher gänzlich.

ferbesißer, die Ufec zu deckden und [8 dur folche Arbeiten weder die inträchtigt werden dürfen, if in tendes Prinzip. Bisher fehlt es l dts (S8. 239—24t riften, durhch welche die Aus- in solhen Fällen, in welchen die ge, welwe das Anspülen be- d die Innehaltung jener prechende Ergänzung

e des Landre gung auc näher geregelt

des bestehenden Re

i erhalb des Uferrandes gulirungen, so würde die Bau- beiten durzuführen, in gewissem Umfange ne müssen nicht nur [tion fondern jederzeit die Ausführung von Neubauten und - und Lagerpläte für Materialien n, wie nicht migder der erforder- _zur Räumung der g der geräumten Materialien. ne des für die Werke erforderlichea

verwaltung doch ni wean ihr nicht die zugestanden würde. während des Neubaue fer betreten dürfen Reparaturen erforderlihen Arbeits müssen ihnen zur libe Raum für Sitrôme und der Raum zur Sie müssen endlih zur Entn WŒodens befugt sein. Verecotigungen gewähren nur ein 1dere die {lesiscde Ufer-, Ward- un Snteignung8geseßes dage citen, welche das zeitrau Voraus hinsi

ein, die Arb

Berfügung stehe

Aufstellung der Vorrichtungen

zelne ProviuzialreGte, d Hegungsordnung;z die gen ist nach der Natur der bende Enteigr

Anwendung des Ente betreffenden Arb nit gestatten, | nit übersehen lassen, ausge

Wenngleich die Uferbesitz bauverwaltung die vorstehend ben, fo ersceint es do Berechtigungen richt v hängig zu machen, son scädigung der le ershetüt es gebot samml. S. 54) dabin zu erg stämmigen Bäumen und von des Wassers in einer d trächtigen, beansprucht

Liegt hiernach ein Bedür Rewbts in manchen Beziehung änderungen der in der Ausführu rung den preußischen Wasserstra das bestehende Privatre Herstellung des deutscen vertagen, so folgt aus dem lTcttge keit, daß die Abänderun; bauverwaltung unbedingt geboten darauf zu beschränken haben wird an das bestehende Rech

[ ungsverfahren chtlich des Umfanges fi

er in der Regel bereitwillig' der Strom- foagnifse eingeräumt Ba- der erforderlichen feradjazenten abs trombauverwaltung gegen Ent- ch beizulegen. Januar 1848 Beseitigung von sofera sie den Abfluß heiligerden Weise beein-

fniß zur Abänderung des bestehenden n vor, und ift cs, sollen anders die Ab- ng begriffenen planmäßigen Reguli- zu Gute kommen, nit cht mindestens berührende bürgerlichen Geseßbuhs zu mit Nothwendig- ( fnisse der Strom- e Maß nicht hinausgehen und fi , untex thunlihft nahe erläßlihen Befugnisse zu

{luß an die Beschlüsse sion vocgelegten Ent- r. 218) davon abgesehen annibfachen Mißständen fe der künstlihen Anlan- enwärtige Entwurf oder Eigenthumsansprüche der Ufer- g die zur Ausbildung der Anlandun- Er ‘teht nunmehr in entlihen Recbts nden des leßteren Uferbesitern

oft au im

erwähnten B ch nothwendig, die A on dem guten Willen der U dern sie der S teren durch Gesetz en, das Deichgesez vom 28. änzen, daß auch die l Niederholz, ie Sciffahrt benacht werden kann.

Reform bis zur i dachten Umstande über das dur die Bedür

m Anschlu t der leßteren die un Uy

Aus diesem Grunde ist denn auch im An des Herrenhauses über den in der vori cksache des Abgeordnetenhauses N worden, die s{wankenden und demna zu m führenden Besiß- und Eigenthumsverßältni dungen zu ordnen, vielme darauf, unbeschadet der besißer, der Strombauverwaltun erforderlichen

wurf (Dr1 hr beschränkt fch der geg

Befugnisse zu gewähreu. allen seinen Theilen lediglich auf dem Boden d und ftellt fest, welchen Beschränkungen aus Grü Stromregulirungen erlegen sind.

Da es fonach le Strombauverwaltung anderweite Vertheilung der B baren Flüsse zwishen Staat und folgerichtig davon autzugehen, der erforderliben Maßaga luvgen aufzuerlegen, nicht

diglib um Erweiterung der Befugnisse der entlihen Juteresse, niht aber um eine idtung zur Unterhaltung der \{chiff-

Uferbesizer sich handelt, so war daß dem Uferbesißer nur das Dulden men und das Unterlassen \{ädlicher Hand- en, aber cine thätige Mitwirkang desselben gegenwärtigen Rewtszustand hinaus ¿u bea

Im Hinblick au; 8. 115 des Zuständigkeitsges 1876 waren ferner Bestimmungen Über übung der der Strombauverwaltung den Insftanzenzug beizufügen.

Daß diejenigen Rechtsverhältnisse der Uferbesizer, welche den jeves nicht bilden, als u. A. die Very die Uferbaulast und dergleichen, berührt werden, onderen provinziellen oder sonstigen Ger egulativen und sonstigen Vorschriften den erpflihtungen, bedarf einer

nspruchen fei. | eßes vom 26. Juli die Zuständigkeit zur Aus-

zugewiesenen Befugnisse und

Gegenftand dieses Ge zur Gestattung des Leinpfades, durch dasselbe bestehenden Privatrecht, bef Deichstatuten, R Uferbefißern obliegenden weitergehendea V besonderen Erwähnung kaum.

Im Einzelnen {ließt der Entwurf sich zumeist den von dem Herrenhause in der letzten Session gefaßten Beschlüssen an.

e benfowenig

Statistische Nachrichten.

stishe Amt hat im Oktoberheft seiner i ven und ausführlichen Ergebuisse der Ernte- tik für das Erntejahr 1879/80 v für alle wihtigen Feldfrüchte, die Wies die Ecnteflächen in Hektar, 1000 kg) und die Erträge auf dem Hektar in Ton 1879 vergliben mit denen des Jahres 1878. Wen Erntestatiftik, da sie erst im fo ein aktuelles Interesse nicht ha

Das Kaiserliche Stati Monatshefte die definiti eröffentliht und zwar en, Weiden und Weinberge : die Erntemengen für 1879 in Tonnen ten für das Jahr n au diefe definitive lgenden Erntejahre veröffentlicht wird, at, so wird doch dur ihre regelmäßige g niht nur ein historisher Ueberblick tandwirtbschaftlihe Produktion und die Gest keit- verhältnisse des Reichs und feiner einz nen, sondern auch der zum Zwe Begriff einer Mittelernte dur Veröffentlichung g sondern für alle einzelnen St- Regierungsbezirken und entsprehenden Ab sten Feldfrüch

Fortseßung ni über die jährliche altung der Fruchtbar- elnen Gebietstheile gewon- ck von Vergleichen unentbehrliche absolute Zahlen festgestellt. Die Summen für das ganze Rei, für die größeren auch nach schnitten. Für die 5 w gen in Tonnen: im Iahre 1879

iebt nicht nur die

te ergaben \sich folgende Grntemen im Jahre 1878

l 18 904 596. h dieser Erntemengen nah Berliner Durck-- rechnet sih für das Ecrntejahr :

Der Wert \chni1tspreisen b