1881 / 12 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 15 Jan 1881 18:00:01 GMT) scan diff

in deren einer das Wort Beanstandung au gebraucht ist, es beißt nämlich in S. 56 unter Nr. 2:

Der Magistrat ift verpflichtet, die Zustimmung und Aus- führung zu rersagen, wenn von den Stadtverordreten ein Beschluß gefaft ift, wmelher deren Befugnisse überschreitet, gesetz- oder reht€- widrig ift, das Staatëwohl oder Gemeindeninteresse rerleßzt. Jn Fâllen dieser Art ist nah den Bestimmungen in 8. 36 zu ver-

seitigen wolle, stehen bleiben sollten oder ni®t. Er halte diese | Bestimmungen theils für schädlich, theils für überflüssig, und quis wünsche er, wie der Abg. Dirichlet, sie beseitigt zu sehen.

Der Abg. Dr. von Bitter erklärte, roenn der Abg. Dirichlet ! gesagt habe, es handle sich gerade darum, ob die Gemeinde j oder der Beamte Recht habe, so würde daraus die Konsequenz

meindeangelegenbeiten betreffenden Geiaeir.debes{lüssen. Soweit es fih um ie Aufbringung der Gemeindeabgaben und Dienste handelt fteßt aus Gründen des öffentlihen Interesses gegen den auf Beschwerde ergehenden Beschluß des Provinzialratkes dem Vorsißenden des leßteren die Einlegung der weiteren Beschwerde an die Minifter des Innern und der Finanzen zu. Hierbei finden die Bestimmungen des §8. 57 des Gesetzes über die Organisation der allgemeinen Landesverwaltung Anwendung. Die Bestätigung

Inserate für den Deutshen Rcich8- und Königl. | Preuß. Staats - Anzeiger uad das Gentral-Handel8- r:¿gifter nimmt an: die Kénigliche Expedition des Deutschen Reihs-Anuzeigers und Königlich Preußischen Staats-Anzeigers:

Inserate nehmen an: die Anuoncen-Ervedittionen det „Juvalidendank“ Nudolf Mosse, Haasenfteip & Boglex, S, L, Daube & Co., E. St§lgtte, Vüttuer & Winter, sowic alle übrigen größeren

Deffentlicher Anzeiger.

. Steckbriefe und Untersuchungs-Sachem D, . Subkastationen, Anfgebote, Vorladungen u. dergl.

Industrielle Etablizsements, Fabriken und Grosshandel. . Verschiedeze Bekanntmachungen.

57

fahren.

und in S beißt e: Der Vorsitzende des Magistrats ist verpfliœtet, wenn ein Bes&luß des Magistrats zu diesem eben argcführten Bedeaken Anlaß giebt, „die Ausführung desselben zu beanstanden und die Entscheidung der Regierung einzuholen.“ Nun, meine Herren, ist der Getankengang, von welchem die Regie- rungsvorlage ausgeht, folgender: es mußte über das Verfahren, welchcs in den Fällen solcher Konflikte einzuschlagen ist, cive Be- timmung getroffen werden, diese Bestimmung konnte nicht für alle Fälle gleihwäßig sein, weil diese ihrer Natur nah verschieden sind. Unter den vier Gründen, die hier in Frage kommen, Rechtswidrig- keit, Ueberschreitung der Befugnisse, Verleßung des Staatewohls oder des Gemeindewohbls, eignen fich, wie ih nit nöthia habe weiter auszuführen nur die beiden ersten zur Entscheidung im Verwaltungs- gerichtsverfahren, die beiden leßteren lediglich zur Erörterung im Besclußverfahren. Dies gab den Anlaß, diese beiden Angelegen- heiten in versciedenen Paragraphen zu behandeln, und ter nächste Gedanke war der, daß, wenn eine sclhe Scheidung der Behandlung nothwendig wäre, dann auß im Uebriges eine Unterscheidung dieser beiden Gattungen von Anfechtungs- gründen angezeigt und geboten wäre. Ja Folge dessen erscheint çanz natürli, den Konflikt zwiscen dem Vorsißenden des Magistrats und dem Magistratékollegium darüber, ob ein Beschluß das Staatswobl oder das Gemeindeinteresse verleze, ebenso zu be- handeln, wie sonsst Meinungsverschiedenheiten behandelt werden ¿wichen dem Magistrat und den Stadtverordneten. Dies, meine Herren, ist der Gedankengang, und daraus ergiebt sib mit Nothwen- digkeit, daß nur die Fälle des §. 7 fortan als Beanstandung8gründe anzusehen sind, in den Fällen des §8. 9 Nr. 1 dagegen es sih nur um Fälle der Meinungsverschiedenheit handelt, sei es zwischen dem Ma- gistrat und dea Stadtverordneten, sei es zwishen dem Vorsitzenden dcs Magistrats und dem Kollegium.

Nun, meine Herren, man kann ja sireiten, ob das zweckmäßig ist oder nit; aber wie man darauf kommen kann, in dieser Be- ziehung von einem größeren oder geringeren Maße der Gewährung pon Freihziten zu \precben, daß ist mir auch nach den ausführlichen Auseinandersetungen des Hrn. Abg. Dirichlet nit klar geworten. Die Regierung is nach wie vor auf dem Standpunkt stehen geblieben, daß sie von Aufsichtswegen keinen anderen Leanstandung2grund zu- lassen will als den der Rechtsverlekung und der Ueberschreitung der Befugnisse, daß sie aber daneben Fôlle einer dur die Beschluß behörden zu enischeidenden Mecinungsverschtedenheit zwisten dem Magistrat und den Stadtverordneten oder zwishen dem Vorsiteenden des Magistrats und dem KoUecium darüber statuirt, ob ein Beschluß das Staats- cdir Germncir deinteresse verlett. Das ift die einfache Recbtélage, und i kann nur empfehlen, dabei steben zu bleiben; ich glaube, daß da- mit in allen Veziehungen tem Renung getragen wird, was noth- wendig ift.

Dies ist die eine Seitè der Sathe, diejenige, die von dem Hrn. Abg. Dirichlet behandelt ift. -

Die zweite Seite, die der Hr. Abg. Kieschke behandelt hat, ift die formelle Regelung des Verfahrens. Bisher war der Zustand, seit- dem wir die Verwaltungs®gerichisbarkeit haben die Städte waren bekanntlih bis jet nit in dem Rahmen der Selbstverwaltung einges{lofsen also in Bezug auf die Pro- vinzen, Kreise und Landgemeinden der, daß, wenn ein Beschluß zu bcanstanden war, der betreffende Aufsichtt beamte eine Klage bei dem Verwaltung8geriht anzustellen und dieses darüber zu e1itscheiden Hatte. Dieses Verfahren soll nah dem Wunsche und dem Vors- \@lage der Regierung in Zukurft nicht etwa blos in Bezug auf die Städte, sondern ebenso in Bezug auf die Kreise, Provinzen und Landgemeinden, wie in den betreffenden Vorlagen vorgeshlagen wor- den ist, dahin geändert werden, daß gegen die Beanjtandung von der betreffenten Gemeinde Klage zu erbeben ist. Dies hat man sich bemüßt, als ein rüdscrittlibes Vorgehen darzustellen. Nun aber, meine Herren, biite ih Sie, do einmal die Motive an- zusehen, mit welcben die Regierung ihren Vorschlag begründet, und zu sehen, wele Mif deutung diese Motive, gewiß nicht absicht- li von den beiden Herren, welhe diesen Vorschlag angegriffen haben, gefunden haben. Es8-ift so dargestellt worden, als ob es fi handle um cine §cbung der Stellung der einzelnen Beamten. Was ist aber die Basis? In der Motivirung stebt: es entspricht der Stel- lung der Staatsbebörde, daß; sie in solchen Fällen nicht zu klagen habe, sondern die Anordnung treffe. Sie v?zrkenne, daß zwischen dieser und der unterges{obenen Motivirung cin himmelweiter Unterschied ist. In der That entspri&t es nicht der Bedeutung Staat3gewalt, daß sie in denjenigen Fällen, wo sie sih in Ausübung ibrer Befugnisse befindet, erst ein Geridt zu Hülfe rufen muß, um zum Ziele zu gelangen. Das ift ter Sinn, der vollkommen klar in den Motiven seinen rich- tigen Ausdruck findet, wenn es dort beißt: man dürfe den Rechts- {uy nit so weit treiben, daß man die Befugniß zur Anordnung übercaupt aufhebt, Die Verwaltungs8gerichte sind berufen, darüber zu sentiren, ob eine getroffene Anordnung der Behörden derm Recht entsprict oder nit, und in dieses Recht sollen sie voll und ganz cingesettt werden, respektire in diesem Recht eingesetzt bleiben ; darüber hinaut- zugehen und den Bebörden die Vefugniß der Anordnung zu entziehen, ift cine Pypertrophie, welche wir aus unserer Verwaltungegesetz- gébung wieder beseitigen müssen. f auf bei allen Veurtbeilungen unser«c Berwaltung2gesetgebung dies einer von den Pankten ift, der die allershwersten Angriffe erfahren hat ; er pat rit in das System und führt außertem in der That aroße praktische Unzuträglichkeiten herbei, und hierüber muß ich noch einige Worte sagen.

Hr. Dirichlet bat gesagt, nach einer siebenjährigen Praxis bätten sid aus den bestehenden Bestimmungen durhaus keine Unzuträglich- keiten berauêgestelt. Erstens, meine Herren, mache ih darauf auf- merksam, daß diese Bestimmungen bestanden haben gegenüber vor

inzen und von Kreisen, wo überhaupt ihre praktishe Bedeutung

selten zu Tage tritt. Jch gebe ferner zu, daß diese Bestimmun- n nur selten Arwendung finden, selbft in den Städten, wo das Verwaltung2zerihtsverfabren noch nit Plat greift, sondern wo die Regierurg Über die BVearstandung einfah zu ents{heiden klat, worauf ih auch schon in der Kommission aufmerksam gemacbt habe, Wo folcbe Fälle aber vor? ommen, haben sie jedesmal einen durchaus akuten Charakter und erfordern fein \sofortiges Einschreiten, welches dur die Anrufungz der Verwaltunz8gerichte in einer nicht blos un- erwünschten, sondern mit den Irteressen, um die es sich bandelt, durchaus unvercinbaren Weise verzögert werden würde. Es ist also keineswegs nur theoretis%, sondern au praktis ron Bedeutung, daf: die Vorschläge so angenommen werden, wie sie die Regierung aemact bat, eventuell wenn man es der Deutlichkeit wegen für noth- wendig bält, mit dem Zusaß, welhen Zhre Kommission zu dem Paragraphen besblofsen hat. Dagegen bitte id Sie, meine Herren, jowol! den Antrag des Hra. Kieschke als auch den des Hrn. Abz, Dirichlet abzulehnen. __ Der Abg. Dr. Brüel sprach gleihfalls gegen die im 8. 7 fixirte Stellung der Staatsbehörden gegenüber den Kommunal- behörden. Er sehe darin eine niht zu rechtfertigende Ver- schiedenheit, die man wohl vom theoretishen Standpunkte aus vertheidigen könne, die aber völlig unprafktish sei. Er werde deéhalb für die Anträge Diritlet und Kieschke stimmen.

Der Abg. Zelle bemerkte, er wolle nur den Theil des Antrages Dirichlct hier ins Auge fassen, nah welchem eine Beanstandung aus anderen Gründen unzulässig sei. Minister scheine es gleihgültig zu sein, ob die veralteten Be- stimmungen der Stätteordnung, die der Abg. Dirichlet be-

Ib mache auch darauf aufmerksam,

Dem |

zu_ ziehen sein, daß ein Beamter mit seinen Verfügungen stets erst an das Verwaltungsgeriht gehen müsse, um sie zu recht- fertigen. Das entsprehe nicht der Stellung des Beamten. Außerdem seien die Fälle, in welhen von dem Beanstandungsreht Gebrauh gemacht werde, so selten, daß er glaube, es sei kaum jemals ein solcher Fall vor- gekommen. Was den §. 7 betreffe, so sei cs rihtig, daß das Beanstandungsrecht insofern ein verschiedenes geworden sei, als hier von Verleßung der Geseßze und Kompetenzüberschrei- tungen die Nede sei und 8. 9 demgegenüber die Fälle behan- dele, wo es sich um Verleßung des Staats- und Gemeinde- wohls handele. Der Antrag Dirichlet sei daher gegenüber der Stellung des §. 9 unklar, und er halte es niht für ridtig, daß das Beanstandungsrecht vollständig aufgehoben werde, da sih fehr wohl Fälle denken" ließen, wo das Gemeindewohl dur die Stadtverordnetenversammlung verleßt werden könne.

Der Abg. Dr. Hänel bemerkte, wenn der Abg. von Bitter soeben behauptet habe, es wären demselben keine Fälle be- kannt geworden, in denen das Beanstandungsreht ausgeübt worden sei, so seien ihm soeben von dem Abg. Dirichlet 3 jolher Fälle mitgetheilt worden. Was das Beanstan- dungsreht betreffe, so seien von größerer Bedeu- tung nur folgende Fälle: einmal, daß der Bürger- meister einen Beshluß des Magistrats anfehte. Diesen Fall wolle das Amendement Hobreht aufheben, indem derselbe im §8. 9 die Differenz zwischen Bürgermeister und dem Ge- meindevorstand beseitigt haben wolle. Zweitens aber könne der Fall so liegen, daß ein Bürgermeister einseitig über die Köpfe des Magistrats hinweg Beschlüsse der Stadtverordneten- Versammlung aufheben wolle. Dazu sei derselbe durch die ¿Fassung des §. 7 wobl befugt. Dieses Recht des Bürger- meisters werde durch das Amendement Hobrecht nicht getroffen und deshalb haite er es für rihtiger, den Antrag Dirichlet anzunehmen.

_Der Abg. Hobrecht empfahl die Annahme seines Antrages, weil derselbe der irrigen Auslegung vorbeuge, daß der Bürger- meister die Befugniß haben solle, einen Beschluß des Magi- stratsfollegiums zu beanstanden, von dem derselbe glaube, daß das Staats- oder Gemeindeinteresse dadurch verleßt werde. Ein folhes Recht solle ausgeschlossen sein, und diesen Zweck verfolge au der Antrag Dirichlet. Ganz etwas Anderes sei es mit den Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Magistrat und der Stadtverordnetenversammlung, denn die Beschlüsse der legteren würden erst zu Gemeindebeshlüssen dur die Zustimmung des Magistrats. Wenn dieser einen Beschluß der Stadtverordnetenversammlung beanstande, so müsse derselbe dies thun, ganz frei nah Zweckmäßigkeitêgründen und na seinem Verständniß von deu FJnteressen der Bürgerschaft. Handele es sich bei solhen Meinungsverschiedenheiten zwischen beiden Kommunalbehörden um eine Angelegenheit, deren Aus- führung niht auf fich beruhen könne, so sei es unbedingt nothwendig, daß eine schließlih entsheidende Behörde da sei. Nach der Fassung des ersten Abschnitts des Antrages Dirichlet könne es scheinen, als solle ein Beanstandungsrecht des Ma- gistrats gegenüber der Stadtverordnetenversamnilung außer in den beiden in §8. 7 angeführten Gründen überhaupt nicht mehr zugelassen sein. Die Absicht des Antrages Dirichlet gehe niht dahin, um aber eine solche Mißdeutung zu vermeiden, empfehle er die Annahme seines Amendements, welches eine noth- wendige Konsequenz der Kommissionsbeshlüsse zu 8. 7 sei.

Der Staats-Minister Graf zu Eulenburg entgegnete, den Antrag des Abg. Hobrecht vermöge er niht als eine Kon- sequenz der in der Kommission zu §. 7 gemachten Bescélüsse anzusehen. Der Antrag würde dem Alin. 1 des 8. 9 eine äußerst zweifelhaste Bedeutung verleihen. Von den formellen Bedenken abgesehen, lege er Werth darauf, daß dem Bürger- meister die Befugniß bleibe, sein Veto einzulegen gegen Magistratsbeschlüsse, die gegen das Staat3- oder Gemeindewohl verstießen. Er mache auf den bedeutenden Unterschied aufmerk: sam, der in dieser Frage sahlih zwischen großen und kleinen Städten bestehe. Jm Magistratskollegium vieler kleinen Städte sei oft außer dem Bürgermeister Niemand vorhanden, der shwierigere Geseße zu übersehen vermöhte. Größeren Städten werde durch Annahme der Kommissionsbeschlüs}e keine Unbill zugefügt, denn ohne sehr zwingende Gründe werde \ih sicher kein Bürgermeister dazu verstehen, Beshlüsse des Ma- gistrats zu beanstanden. Und wer entscheide denn in solhem Falle? Doch der Bezirksrath. Der Abg. Langerhans rufe ihm zu: Verlin habe ja keinen. Er denke, der Umstand, daß Berlin keinen habe, könne nit entf{heidend sein. Er bitte das Haus, die Kommissionsvorschläge anzunehmen.

Der Abg. Hobrecht bemerkte, der §8. 7 bestimme keines- wegs blos die Zuständigkeit, sondern fixire das Beanstandungs- recht materiell, Daher sei auch in der Kommission beantragt, die Grenzen desselben in diesem Paragraphen zu ziehen. Danach lasse sih bemessen, wie viel vom Beanstandungsrecht in den §. 9 gehöre. Sein Antrag gehe dahin, die Streitig- keiten zwishen Magistrat und Bürgermeister zu \{lichten, welche im §. 7 nit getroffen seien.

Der Abg. von Rauchhaupt erklärte, der §8. 7 sei offenbar unklar gefaßt. Es müßte in demselben das Recht der Bürger- meister, Einspruch gegen die Beschlüsse des Magistrats zu er- heben, ausgesprochen sein. Diese Unklarheit sei \{uld, daß der Vorredner über die Wechselwirkung \sich im Unklaren be- finde. Er bitte, den Antrag des Abg. Hobrecht abzulehnen.

Der Referent Abg. Dr. Gneist é¿laibirte in längerer Aus- führung für die Beschlüsse der Kommission.

Bei der Abstimmung wurden sämmtlihe Abänderungs- vorshläge abgelehnt und §8.7 in der Fassung der Kommission angenommen.

Zu §. 9 wurde der Antrag Hobrecht angenommen und \{ließlich der ganze Paragraph, wie derselbe sih dadurch ge- staltet hatte.

S. 8 wurde nach kurzer Diskussion auf Antrag des Abg. von Liebermann folgendermaßen gefaßt:

„Gemeindebeshlüsse über die Veräußerung oder wesentliche Veränderung von Sachen, welche einen besonderen wissenschaft- lichen, bistorishen oder Kunstwerth baben, insbesondere von Ar- chiven oder Theilen derselben, unterliegen der Genehmigung des Regierungs-Präsidenten. Hinsichtlih der Verwaltung der Ge- meindewaldungen bewecndet es bei den bestehenden Bestimmungen. Im Uebrigen beschlieft der Bezirksrath über die in den Gemeinde- verfassungtgeseßzen der Auffichtébehörde vorbehaltene Bestätigung (Senebmigung) ron Orteéstatuten und sonstigen die ftädtishen Ge-

(Genehmigung) von Gemeindebes{hlüfsen, durch welche besondere

direkte oder indirekte Gemeindesteuern neu eingeführt oder in ibren

Grundsäßen verändert werden, bedarf der Zustimmung der Minister

des Innern und der Finanzen.“

8. 10, welcher lautet:

„Auf Beschwerden und Einsprüche, betreffend :

1) das Rett zur Mitbenußung der öffentlißen Gemeinde-

anstalten, sowie zur Theilnahme an den Nutungen und Erträgen des Gemeindevermögens,

2) E Heranziehung oder die Veranlagung zu den Gemeinde-

asteu

beschließt der Gemeindevorftand.

Gegen den Beschluß findet die Klage im Verwaltungsstreit- verfahren statt.

Der Ea3tscheidung im Verwaltungsstreitverfahren unterliegen de?gleiben Streitigkeiten zwisben Betheiligten über ibre ia dem öffentlihen Rebte begründete Berechtigung oder Verpflichtung zu den im Abfay 1 bezeichneten Nußungen beziehungsweise Latten,

_ Ginsprüce gegen die Höhe von Eemeindezuschlägen zu den direkten Staatssteuern, welche ih gegen den Prinzipalsay der letz teren ribten, sind unzulässig.

, Die Beschwerden und die Eiasprüche, sowie die Klage haben keine aufsciebende Wirkung.

wurde unverändert ohne Debatte genehmigt.

8. 11 lautet nach dem Kommissionsbeschlus}se :

__ Unterläßt oder verweigert eine Stadtgemeinde, die ibr gesehtze li obliegenden, von der Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Zuständigkeit festgestellten Leistungen auf den Haus8haltsetat zu bringen oder auferordentlich zu genehmigen, so verfügt der Re- gierungs8-Prôsident unter Anführung der Gründe die Gintragung in den (tat, beziehungéweise die Feststellung der außerordentlichen Ausgabe.

Segen die Verfügung des Regierungs-Präsidenten ebt der Semeinde die Klage im Vertaltungsstreitverfahren zu.

Eine Festseyung des Stadtetats durch die Aufsihtebehörde findet fortan uit statt.

Hierzu beantragte der Abg. von Lattorff:

Das Haus der Abgeordneten wolle beschließen :

Den dritten Absatz des 8. 11 wie folgt zu fassen :

Eine Feststellung des Stadtetats dur die Aufsichtebehörde findet fortan nit statt; auch in den Städten von Neuvorpommern und Nügen ift jedoch eine Abschrift des Etats gleid nab seiner Fesistelunz durch die städtishen Behörden der Aufsitsbehörde einzureichen, _ y

Ferner stellte der Abg. Dirichlet den Antrag:

Las Haus der Abgeordneten wolle beschließen:

Im §. 11 a. die Worte von „so verfügt“ bis zum S@luß des zweiten Absatzes zu ftreihen, und an deren Stelle zu seßen: „so entscheidet avf Klage der Behörden das Bezirk8verwaltung#gericht“.

b, Im Falle der Ablehnung ad a,:

Im Absatz 2 hinter das Wort: „Klage“ einzuschieben die

Worte: „mit aufshiebender Wirkung“.

Endlich beantragte der Abg. Kieschke :

Das Haus der Abgeordneten wolle beschließen :

Im §. 11 den SHluß des erften Alinea von den Worten: „so verfügt der RNegierungs8-Präsident —* ab sowie das zweite Alinea zu streichen, und statt dessen zu seßen:

eso sett dem NegiéeungdePrälideuten die Klage bei dem Be-

zirksverwaltungëgeribte zu.“ Der Abg. von Lattorff bat, die Anträge Dirichlet und Kieshke abzulehnen, dagegen sein Amendement anzunehmen, da es in der ganzen Monarchie Reichsgleichheit afen wolle. __ Der Abg. Wagener (Stralsund) fand es nicht für ange- zeigt, in diesem nur die Kompetenz regelnden Geseze eine ma- terielle Bestimmung nach Antrag des Vorredners aufzunehmen. Der Abg. Zelle bat um Annahme des Antrages Dirichlet, während der Minister Graf zu Eulenburg die Annahme des Antrages von Lattorff empfahl, da nun einmal der Zusatz aufgenommen sei, müsse auch eine Möglichkeit gegeben sein, der Bezirksregierung Kenntniß von den Stadtetats zu verschaffen.

Der Abg. Frhr. von Zedliß und Neukirh (Mühlhaujen) polemisirte gegen den Antrag Dirichlet, der jede fuspensive Kraft der Entscheidung der höheren Jnstanz aufhebe. Redner begründete dies mit einem Spezialfalle, der sih in einer Stadt niht weit von Berlin in Angelegenheiten des Armenhauses ereignet habe. E

Der Abg. Dirichlet vertheidigte sein Amendement gegen die Einwürfe der Gegner, worauf der §, 11 mit dem Antrage von Lattorf angenommen wurde,

SS. 12—15 (der Rest des Titel T.) wurden ohne Debatte

unverändert genehmigt, worauf sih das Haus um 4 Uhr auf Sonnabend 11 Uhr vertagte.

Kun#|, Wissenschaft uud Literatur.

Der Buchhändler Joseph Jolowicz in Posen hat soeben den Katalog Nr. 63 seines antiquarishen Bücherlagers au2gegeben. Derselbe enthält in 1498 Nummern eine ausge- wählte Sammlung älterer Werke (aus dem 15. bis 19. Jahrbundert) und zerfällt in folgende 8 Abtheilungen: 1, Theologie und Philosophie, 11. Geshihte und Geographie, 111. europäische Sprachen, Linguistik und Literatur, 19. orientalishe Sprachen und aligemeine Grammatik, 1IV,a, Neulateiner , latei- nishe Grammatik, Alterthümer und Kunst, V, Aftronomie, Physik, Chemie, Magie, Freimaurerei 2c., Vl, Rechtss- und Staatswifsenshaft, VIl. Medizin, V1Il, Slavica. Am reichhaltigsten ist die erste Abtheilung (450 Shriften), näcbftdem die leßte (286 Schriften). In allen Abtheilungen finden sich werth- volle und jeyt bereits seltene Werke, so z. B. in der 1. Abthei- lung die sogenannte Kurfürsten- oder Weimarer Bibel, päpstliche Dekretalien vom Johre 1509, die Hymnorum expositio von 1494, Luthers verschiedene Werke von 1575 u. \. w., verschiedene Schri}ten von Melanchthon, Maimkbourgs Schriften, Thomas v. Avuiro u. a.; in der 2, Abtbeilung u. A. Ca1ionis Chronic., vermehrt von Melanch- thon und Peucer vom Jahre 1594, Ifselt, Historia snui temporis vom Iahre 1602, Puffendorfs verschiedene Schriften, Tolands Relation des cours de Prnusse et de Hanovre vom Sabre 1706, des Vincentin8 Bellovacensis 8peculum historials vom Jahre 1473 (ein sehr wiytges Werk für die Geschichte Frankreihs im Mittelalter); in der 3. Ab- tkeilung Friedrichs 11. binterlassene Werke in 15 Bänden vom Jahre 1788, ferner die Werke von Goethe, Schiller, Wieland, Lessing, Rabener, Sebastian Brandt, Gellert, Kleist, Klopftock, Corneille, Racine, Alfieri, Cervantes, Milton, Shakespeare, u. \. w.; in der 4, Abtheilung Duke's rabbinishe Blumenlese, Eliae Levitas G ram- matica vom Jahre 1552, Seriptarae linguaeîue Phoeniciae mom- menta von Gesenius, Lipsius' Werke, Winkelmanns Werke; in der 6, Abtheilung Codex Fridericia«, Marchic, vom Sabre 1766; in der 8, Abtbeilung Alberti March, Brand. libri de arte militari, Bogu- phals Chren, Poloniae, Brauns Bericht vom polnischen und preu- ßiihen Münzwesen und andere Schriften, Cramers Polonia, Duit- burg8 Chron. Prussiaes, beraufgegcbhen von Hartknoh, Herbert de Fulftyns Statuta vom Jahre 1570, St. Kobierzycki Uistoria Vladis'ai Poloniae et Sneciae Principis vom Sabre 1659, Zernecke's Thorensche Chronifka u. \. w. u. \. w,

S S

E Satt

Ii i

P E E E Eb 2 R C E E C E E E

F - Verbandlung des Rechtsftreits vor die erste Civil-

Berlin 8W., Wilhelm-Sraße Nx. 82.

E

. Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen etc.| 7 . Verisosung, Ámortisation, Zinszahlung

SteXbriefe und Vutersuchungs - Sacßen. i

[1170] __ Ladung.

Die unverchelihte Händlerin Henriette Berger, 23 Jahr alt, früber zu Berlin, deren Aufenthalt unbefannt is und weiler zur Last gelegt wird, am 11. Januar 1880, Vormittags, zu Friedrih8berg um- herziebend Galanteriewaaren feilgeboten zu haben, obne im Besiß des zu diesem Gewerbebctriebe er- forderliden Gewerbesceines gewesen zu scin, Ueber- tretung geaen die S8. 1 urd 15s des Gesetzes vom 3, Juli 1876 (G. S. S. 247), wird auf Anordnung des Königlihen Amtsgerihts Berlin Il. auf den 21. März 1881, Vormittags 94 Uhr, vor das Königlihe Schöffengerizt Berlin 11., Hauk®voigtei- play 14, parterre links, ¿zur Hauptverbandlung ger laden. Au bei unentsculdigtem Ausbleiben wird zur Hauptverhandlung geschritten werden. Berlin, den 5. Januar 1881. Schreiber, Gerichis\chreiber des Königlichen Amtsgerichts Il.

[1171] Ladung.

Der Dréhorgelspieler Cosali Giacobbe, am 4, Mai 1823 zu Pedina in Italien geboren, früber wohnbaft gewesen in Berlia, Buc(hbolzerstraße 1, bei Gottorna, defsen Aufenthalt unbekannt ist, und welchem zur Last gelegt wird, am 3. November 1880, Nachmittags, zu Reinidkendorf umßberziehend das Musikusgewerbe ausgeübt zu haben, ohne im Besitz des zu diesem Gewerbebetriebe erforderlißen Ge- werbescheines gewesen zu sein. Uebertretung gegen 88, 1 und 18 des Gesehes vcm 3. Juli 1876 (Gef. S. S. 247) wird auf Ancrdnung des Königlichen Amtéêgerichts 11, bierselbst den 21. März 1881, Vormittags Ukr, vor das Königlice Schöffen- geridt Berlin 11, hierselb, Hausvoigteiplay 14, zur Hauptverhandlung geladen. Uuch bei unent- {huldigiem Auébleiben wird ¿zur Hauptverhandlung geschritten wenden. Berlin, den 8. Januar 1881. Schreiber, Gerichtsschreiber des Königlichen Amts- gerichts IL.

Subhastationen, Aufgeécote, Vor- ladungen u. dergl.

(1188) Oeffentliche Zustellung.

Die Ebefrau des Stlossers Ferdinand Pfaff, Philippine, geb. Lehmann, zu Idstein, vertreten durch Rechtsanwalt Scholz zu Wiesbaden, klagt gegen ihren mit unbekanntem Aufenthalt2orte ab- wesenden Ehemann unter der Behauptung, Ver- klagter habe sich seit Pfingsten 1866 ohne allen Grund von der Klägerin wegbegeben und sch um diese und seine Familie nicht bekümmert mit dem Antrage, den Beklagten zu verurtheilen, die Kläge- rin und ihre Kinder behufs Fortseßung des ehelichen Zusammenlebens aufzunehmen und derselben eine ihren Verhältnissen entsprehezde Wohnung bereit zu stellen, und ladet den Beklagten zur mündlichen

kammer des Königlichen Landgerichts zu Wiesbaden auf den 11. April 1881, Vormittags 9 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge- richte zugelassenen Anwalt zu bestellen. : Zum Zwette der éffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht. Wiesbaden, den 6. Januar 1881,

Meyer, i Geritts\chreiber des Königlichen Landgerichts.

36 a A [1191] Oeffeutliche Zustellung.

Der Franz Gouré, Müller, zu Marsilly wohn- baft und 11 Genoffen, vertreten dur Rechtsan- walt Künßler zu Met, klagen gegen den Johanna Joseph Didier, Arbeiter, früher ¡u Charenton, jeßt obne bekannten Wohn- und Aufenthalsort, handelnd als natürlicher uad geseßliher Vormund von Alexan- drine Didier, feiner minderjährigen, aus der Ebe mit seiner verstorbenen Ehefrau Magdalena Gouré erzeugten Tochter und Genossen mit dem Antrage, Kaiserliches Landgericht wolle die durh Notar Ma- this zu Met unterm 14. Juli 1879 in Verfolg des Urtheils vom 17. April 1878 hergestellte Liquida- lion und Auseinandersetung 1) der zwischen den Ebe- leuten Maria Katharina Eouré und Johaun Lud- wig Huguet bestandenen Gütergemeinschaft und 4) des Nachlasses der Maria Katharina Gouré be- ftätigen, die Kosten der Masse zur Last legen und laden den Beklagten zur müntliten Verhandlung des Rechtéfireits vor der zweiten Civilkammer des Kaiserlichen Landgerichts zu Mey binnen der ge- leßlihen Frift von cirem Monate, Vormittags 9 Ubr, zu ersheinen mit der Aufforderung, cinen bei dem gedachten Gerichte zugelassenen Anwalt zu bestellen.

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser

u8zug der Klage bekannt gemacht.

Meg, 11, Januar 1881,

| Lichtenthaeler,

Gerichtéschreiber des Kaiserliben Landgerichts. [1192] _ Auzzug,

Oeffentliche Ladung.

Auf Antrag der Eisenbahnarkeiterötohter Mar- garetha Erbard von Grundfeld und deren Kindes- turatil, vertreten turch den Vormund Oekonomen Gottfried Schardt von Seubelsdorf, wird der Dâdergeselle Johann Deuerling, früher in Lic- tenfels, nun unbekannten Aufenthalts, vorgeladen fe e, Siyzung des Kgl. Amtegerihts Lichten- eis au

Sreiag, den 25, Febrnar 1881, : ormittags 9 Uhr, Um daselbst antragen und aussprechen zu bören:

Der Beklagte jei als natürlicher Vater des von der Klägerin am 18. Oktober 1880 außerchelich aue Kindes „Eva* zu erachten und als solcher - g:

1) Zwanzig Mark Tauf- und Kindbettkosten zu

bézablen ; :

+) jährlih Achtzig Mark Alimentationébeitrag,

balbjährrig vorauszablbar, von der G-burt

u. s. w. von éfentlichen Papieren.

des Kindes bis zu dessen zurüdckgeleatem vier- zehnten Lebensjahre und im Falle mangeln- der Geistes- oder Körperkräfte auch über diesen Zeitpunkt hinaus zu leisten;

3) die erwachsenden Doktors-, Apotheker8- und Beerdigungskoften zu bestreiten, im Falle das Kind während der Alimentationtperiode er- kTranfen oder sterben sollte;

4) die Prozeßkosten zu tragen.

Lichtenfels, den 12. Sanuar 1881.

Die Gerich15\chreiberei des K. Amtegerichts.

i Trottmaun,

[1193]

Verkaufsproklam und Aufgebot.

In Saaten des Vorschuß- und Spar-Vereins zu Celle, eingetragene Be tals, Gläubigerin, wider den Ziegeleibesiter Swerdtfeger in Celle, Schuldner, sollen die dem letzteren abgepfändeten, unter den Nrn. 11 und 19 am Lawbtehäuser Wege zu Celle und sub Nr. 42 zu Gr. Heblen belegenen Wohn- wesen sammt Zubehör, namentli den zu der Nr. zugehörigen Wohnhaus mit Hofraum, 2 Ställen und Müßlerschauer, Brennbaus und 2 Trolkenschuppen, den zu Nr. 19 gehörigen Wohn- baus mit Hofraum, Wirthschaftägebäude, Garten- baus und Wohnhaus, den zu Nr. 42 gehörigen Wohnhaus mit Hofraum, Nebenwobubavs, Brenn- ofen, Trockenschauer mit Thonmühle und den in der Grundsteuermutterrolle des Gemeindebezirks Stadt Celle sub Art. Nr. 935 K.-Bl. 32 Parz.- Nr. 100/21 10121. KeBl, 23 Part:-Ne: 92 K.-Bl, 133 Parz.-Nrn, 14a. 15 33 34 und 35 und des Gemeindebezirks Gr. Hehlen zub Art. Nr: 51. KBl: l. Parz-Nen. 25 und. 26 und K.-Bl. 4 Parz.-Nr. 13, zu intgesammt resp. 5 ba 28 a 52 qm und 8 ba 89a 1lam beschriebenen Grundgütern in dem zu diesem Zweck auf Donnerstag, den 17. k. Vt., Februar, Morgens 10 Uhr, anberaumten Termine öôffentlih meistbietend vers kauft werden, |

Kauflustige werden dazu bierdur cingeladen und werden zugleih alle Diejenigen, welhe an den zu verkaufenden Immobilien Cigenthums-, Näher-, lebnre{tlihe, fideikommifsarische, Pfand- und andere dingliche Neccte, insbesondere auch Servituten und NRealberehtigungen zu haben vermeinen, hierdurch aufgefordert, ihre vermeintlihen Nechte in obigem Termine so gewiß, unter Vorlegung der betr. Ur- kunden, zur Anmeldung zu bringen, als sie widrigen- falls derselben im Verhältniß zum neuen Erwerber werden verlustig erklärt werden.

Den dem Gerichte bekannten Hhvpothekarischen Gläubigern ift Dieses statt besonderer Ladung zu- gefertigt worden, der demnächstige Ausschlußbescheid foll nur durch Anschlag an die Gerichtstafel publi- zirt werden.

Celle, den 6. Januar 1881,

Königliches Amtsgericht. Abtheilung II. Mosengel.

[1186] Aufgebot.

Der Hotelier Moriß Victor zu Rogasen als VNb- wesenheitspfleger des verschollenen Herrmann Krause aus Rogasen hat das Aufgebot des ron der hiesigen Reichsbankhauptftelle am 10. Februar 1879 auëge- stellten und angeblich verloren gegangenen Pfand- \cheines Nr. 887 über Hingabe eines Darlehns von 1500 Æ gegen Verpfändung von Spiritus und Wolle, welcher Pfandschein nach Befriedigung der Reichébankkauptstelle mit ibrer Forderurg noch über 4 Vallen Wolle, enthaltend 331 Kiloaramm Netto lautet, beantragt. Der Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, spätestens in dem auf deu 20, September 1881, Vormittags 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte, im Amtsgerichts- gebäude, Zimmner Nr. 5, anberaumten Aufgebots8- termine seine Nehte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunde erfolgen wird.

Posen, dea 13. Januar 1881.

Königl. Amtsgericht. Abth. IV, Dr. Traumann,

[1185] Aufgebot.

Hinsictlih des von dem S@lachtermeister Heins rich Thee zu Sch&ble8wig an den Sc(hlawthtermeister Carsten Friedr. Ließ daselbst verkauften, im VII[, Quartier der Stadt Schleswiz sub Nr. 147 bele- genen Wobnhauses nebst Schlachthause und Hof- raum 270 Qu.-M,. groß werden auf begrün- deten Antrag alle Diejenigen, welhe an dem be- zeihneten Wohnwesen dinglihe Ansprüche zu haben vermeinen, aufgefordert, diese ihre Ansprüche inner- balb 6 Wochen, spätestens în dem auf

Montag, den 28. Februar 1881, Morgens 10 Uhr,

an hiesiger Gerichtestele hiermit anberaumten Ter- min anzumelden, widrigenfalls dieselben mit ibren etwaigen Ansprüchen ausgeschlossen werden.

Die protokollirten Pfandgläubiger sind von der Verpflichtung ¿zur Anmeldung befreit.

Schleswig, den 10. Januar 1881.

Königliches Amtsgericht, Abth. 11. v. Lütcken.

Bekanntmachung.

Das K. Landgericht Zweibrücken in seiner Civil-

[1175]

kammer hat mit Beshluf; vom 3. Dezember 1880 den Iobann Sternjakob, Ackerer, in Hilst wohnhaft, das Abwesenheitéverfahren betreibend gegen Johann Adam Sternjakob, geboren ¿u S{weix am 13. März 1820, und defsen Schwestern Magdalena und Elisa- betha Sternjakob, zum Zeugenbeweise tarüber zuge- afsen, daß Jobann Adam Sternjakob \{chon seit dem Jahre 1837, dessen Schwestern Magdalena und Elisabetha Sternjakob seit dem Jahre 1854 nach

Litérarizche Anzeigen. 8. Theater-Anzeigen. In der Börsen- 9. Familien-Nachrichten. | beilage. E

Anngoueen-Bureazs.

Yacriéten mehr von denselben eingetroffen find. Zur Beweiterhebung wurde Termin guf Samstag, den 16. April 1881, Vormittags 9 Uhr, im

} Kommissiontzimamer des gerannten K. Landgeribtes : anberaumt,

Zweibrücken, den 13. Januar 1881. Der K. Erste Staatsanwalt. Petri,

g S Erbvorladung.

Heinrid Höôge, Wagner von Epvingen, dessen Aufenthaltsort unbckanrt und welcher zur Erbschaft seines am 14. November 1880 verlebten Vaters, des Lankwirths Joseph Christcph Höôge von da, kraft Gesezes berufen is, wird mit Frist von drei Monaten zur Vermögen8aufnahme und zu den Erb- theilungéverbandlungea mit tem Vedeuten biermit vorgeladen, daz im Nichtersceinungsfalle die Erk- schaft ledigli§ Denjenigen würde zugetbeilt werden, welchen sie zukäme, wenn der Vorgeladene zur Zeit des Erbanfalls niht mebr am Leben gewesen wäre.

Eppingen, den 10, Fanuar 1881,

Gr. Geritsnotar. Oton,

Aufgebet. Auf den Antrag des Herrn Präsi- denten des Königlichen Landgerichts zu Posen wer- den alle diejenigen, welche auf die von dem Gericts- vollzieher kraft Auftrages Moriy Horn im Betrage von 300 M hinterlegte Amtisiantion Ansprüche zu baben vermeinen, biermit aufgefordert, ihre Rechte spätestens in dem auf den 14. März 1881, Vorm. 10 Uhr, vor dem unterzeihneten Amts8- gerit im Amtsgeritsgebäude, Zimmer Nr. 5, an- beraumten Termine zur Vermeidung der Aus- \{(ließung anzumelden, Posen, den 10. Januar 1881. Königliches Amtsgericht. Abth. IV.

[1190] Anszug.

Durch Urtbeil vom 10. Dezember 1880 hat das hiesige Kgl.“ Landgericht auf die Klage der gewerblos zu Tet bei Jülih wohnenden Rosa, geb. Boß, Ehe- frau des Handel2mannes Salomon Süßkind da- selbst, gegen ihren genannten Ehemann die zwischen Parteien bestehende Gütergemeins%haft für aufgel\t erklärt, vie Gütertrennung autgesprochen und Parteien zur Auteinandersezung vor Notar Dick îin Jülich verwiesen,

Aachen, den 12. Januar 1881.

Der klägerisde Anwalt : Junker. Veröffentlicht (8. 11 d. Ges. v. 24. März 1879). Der Gericbtéschreiber : Betwer,

r dev Bekanntmachung.

Durch Aut sc{lußurtheil des biefigen Amtégerichts vom 5. Juli 1880 ift die notarielle Schuldurkunde vom 31. Dezember 1868 nebft Hypotdhekeninstrument über 400 Thaler Darleßen, verzinélih zu 5 °/4, ein- getragen auf der Stätte Nr. 28 Minderbeide im Grundbuch Vel. XI. Fol, 733 Rubr, III. Nr. 7 den Colon Riehmana Nrc. 2 Südbemmern für kraftlos erklärt.

Miuden, den 10. Januar 1881,

Königliches Amtsgericht. (1176)

Nachdem :

1) der Zimmermann Iohann Michael Nolte, Conrads Sohn, und dessen Ebefrau Katharina, geb. Köbler, von Bottendorkf, die Ehefrau des Heincih Maurer, Elisabeth, geb. Ernst, und deren Kinder erster Ebe: a, Anna Elisabeth, b, Anna Marie, c. Catha- rina Albertus von da,

) die Witiwe des Peter Hoffinann, Anna Ger- tcude, geb. Schneider, von Ernsthausen, die Brüder Georg Leopold und Jakob Rein, Johannes Söhne von da, C T ec die Söhne dcs Jakob Hagenbaw, als: a, Acker- mann Heinrich Hagcnbach, Beyers Gidam, und b, Ackermann H:inrih Hagenbab, Hoffmnanns Eidam von da,

6) Adckermann Iost Heinri Küblinz von Willers#- dorf,

die Eintragung zu 1: des auf ibren Namen kata- strirten, in der Gemarkung von Bottendorf be- legenen Grundeigenthums, als:

536 BL 8e. s 54 qm; a, Wohnhaus

ag = 18a mit Hofraum, b. Stall, c. Scheuer, S

263 (

J Bl. 8 Nr. 535 = 4 a 99 qm Hausgarten;

zu 2.: des auf den Namen Michael Albertus Wittwe und Kinder katafiricten, in der Gemarkung von Bottendorf belegenen, Bl, 1 Nr. 234 Ader am rothen Stoß 14 a 91 qm, Bl, 5 Nr. 22 Wiese in Helmersdörfer Grund 12 a 10 qm; zu 3.: des auf deu Namen des Peter Hoffmann und Frau fkatastrirten, in ter Gemarkung von Ernfl- hausen belegenen Ackers : TZ B. 240 die Seiberttwiesen 24 a 93 qm; zu 4,: der auf den Namen von Johann Nain, Jakobs Sobn, und zweiter Ebefrau Anna Katha- rina, geb. Engel, zu Ecnsthausen katastrirten, in dieser Gemarkung g-legenen Ader: G. 195 die Henge8gruandseite 8 a 83 qm, L, 22 aufm neuen Hein 9 a 15 qm; zu 5: des auf den Namen von Jakob Hagenbach und Ebefrau Auna Gertrude, aeb. Theis, zu Ecnst- bausen fkataftrirteu, in dieser Gemarkung belegenen Grundeigenthums: K, 413 Ader im Seibertégraben 51-a 73 qmw,, B. 300 Ader die Gioßrriele 1 a 16 qm, E. 41 Wiese in der langen Wiese 10 a 10 qw,

F. 127 Ader am Seibertsgraben 23 a 61 qm; zu 6: des auf seinen Namen katastrirten, in der

Amerika ausgewandert, und daß seit dieser Zeit keine !

Gemarkung von Willersdorf belegenen Aters I, Nr. 3 der Fahrengrund 68 a 89 qm;

unter glaubhafter Nachweisung eines zehnjährigen ununterbrcechenen Eigenthumébesites in das Grund- bu zn 1. und 2. von Bott.ndorf, zu 3, 4., 5. von Ernsthausen und zu 6. von Willersdorf beaniragt baben, so werden alle diejenigen Personen, welce Rechte an jenem Grundvermögen zu Laben ver- meinen, aufgefordert, solche

bis zum 15. März 1881, Morgens 10 ‘Uhr, bei der unterzeihneten Behörde arzumelden, widris genfalls nach Ablauf dieser Frifl der biéherige Be- fißer als Eigenthümer in dem Grundbuch einzetira- gen werden wird und der die ihr okliegende An- meldung unterlassende Berectigtz nit nur seine Ans sprüche gegen jeden Dritten, welcher im redlichen Glauben an die Richtigkeit des Grundbuchs das oben erwähnte Grundvermögen erwirbt, nit mebr gel- tend machen Tann, fondern auc ein Vorzugsreckt gegenüber Denjenigen, deren Rechte in Folge ter innerhalb der oben geseßten Frist erfolgten Anmel- dung eingetragen sind, verliert.

Frankenberg, den 3. Fanuar 1881.

Köuiali&es Amt3gericht. Calaminnus,

-_ (

[1267]

Di D

Oecffentli®ze Zustellung. Chefrau Engel Mohr, geborene Kruse, in Itzehoe, vertreten durch den Recht8anwalt Dohrn in Itehce, klagt gegen ihren mit unbekanntem Anfenthalt abwesenden Ebemann, den Böttter Glaus Mohr, wegen Ghescheitung mit dem Antrage, die zwishen den Parteien bestehende Ebe dem Bande na zu trennen und den B.klagaten für den schuldigen Theil zu exklären, und ladet den Be- flagten zur müntlihen Verhandlung des Rechts- streits vor die vierte Civilkammer dcs Königli Landgerichts bierselbft auf Lt - Freitag, den 6. Mai 1881, Vormittags 11 Ußr,

mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ges richte zugelafsenen Anwalt zu bestellen.

Zum Zwecke der dffentlihen Zuftellung wird diejer Klage-Auszug bekannt gemacht. i E

Altona, den 10. Jannar 1881, Der Serichtsschreiber des Königlichen],Landgeri§ts, Sekretär Thon.»

A d A A T C

1179] r REITR A É In Sa@Wen des Vorshuß- und Stpgxvereins zu Celle, eingetragene Genossenschaft, Subhastations- flâgers,

L x

gegen die Ehefrau Holm, verwittwet gewesene Hörermann, geb, Pahlmann, zu Celle, Subhastationsbeklagte, sollen die der leßteren abgepfändeten Immobilien, nämli: D F P E 1) das sub Nr. 60 in Celle-Masch belegene Wohbn- wesen und 2) die in der Grundfteuermuttercrolle des Gemeinde- bezirks Celle-Stadt sub Art. Nr. 649, zu ins- gesammt 92 Ar 89 Qu. - M. eingetragenen Grundgüter in dem zu diesem Zwecke auf Dounerstag, den 10. März d. J, Morgens 10 Uhr, anberaumten Termine im Wege der Zwangëévoll- streckunz offentlih meistbietend verkauft werden. Kauflustige werden dazu hierdurch eingeladen, und werden zuglei » alle Diejenigen, welche an den vorbezeihneten Verkaufsoktjekten Eigenthums-, Näber-, lehnrebtliche, fideikommissarishe, Pfand- und andere dingliche Rechte, insbesondere au Ser- vituten und Realberecbtigungen zu haben vermeinen, hierdurch aufgefordert, ihre vermeintlicen Rebte, bei Strafe des Verlustes derselben im Verhältniß zum neuen Erwerber, im obengeda&ten Termine, unter Vorlegung der darüber sprechenden Urkunden, zur Anmeldung zu bringen. S Den dem Gerichte bekannten bypoihekarischen Gläubigern ift dieses statt besonderer Ladung zuge- fertigt worden; der demnätbstige Ausschlußbescheid soll nur durch Anschlag an die Gerichtstafel publi- zirt werden. Celle, den 9. Januar 1881, Königliches; Amtsgericht. Abtbeilung 11. Mosengel.

1162

l Ant Antrag des Privaikopiisten Chr. Bushow bierselbst, als legitimirten Bevollmächtigten der Erben des am 30. Januar 1857 in Sülédorf ver- storbenen Schullehrers Johann Möller, nämli: #

1) des Kreielebrers Christian Heinrih Gustao Möller in Reval,

2) der beiden nahgelafsenen Töchter des am 13. Mai 1880 zu Wilhelméhaven verstorbenen Tischlers Fohbann Peter A2mus Möller, als:

a, Anna Marta Caroline Möôller,y b, Emma Johanna Wilhelmine Möller, F

3) des Schneiders Wilhelm Joachim Hans{Möller in Lübeck und Ba A

4) der verehelivten Johanna Wilhelmine Elise Schaeper, geb. Möller, zu Sülédorf, 2.2728

werden alle etwa noch vorhandenen sonstigen Erben des obgenannten Schullehrers J. Möller bierdurch unter dem Nachtbeile der Auetschließung von der Grbschaft gv. aufgefordert, in dem vom hiesigen Grofiberzoalihen Amt2gericht- auf Dienstag, den 1. März 1881, Bormittags 11 Uhr, ]

angesetzten Termine sih als Érben des ocbbezceichne- ten Erblassers entweder persönlich zu melden, oder sonst in rechltgenügender Ferm bis dabin 7zu legitimiren. Schoenberg, den 10. Januar 1881,

Großherzogliches Amtsgericht.

gez. Or, jur. E. Hahn.

Zur Bealaubigung: G, Arndt,

A.-&.-Attaar.