1942 / 136 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 13 Jun 1942 18:00:01 GMT) scan diff

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Reichs: und Staatsauzeiger Nr. 136 vom 13. Juni 1942. S. 2

39. Dr. Ludovit Kolb, geb. am 5. 10. 1892 in Stau- f Mare-Rumänien, zuleßt Prag XVIT, Loegionenkai 34, bzw. Preßburg E 40. Se Zufter, geb. am 15. 2. 1908 in Pilsen, zuleßt Prag Ik, Korngasse 42, f : 41. Robert Arnold, geb. 24. 5. 1882 in Trebechotwiß, Bozena Arnold, geb. Munk, geb. am 10. 4. 1890 in Königgräß, zuleßt Prag X11, Hradeschinergafse 30, 42. Rudolf Ber an, geb. am 28. 12. 1887 im Pracejovic, zuleßt Milonowih Nr. 1 bei Stwvakoniß, | 43. Richard Bru ml, geb. am 5. 4. 1887 in Drofsau, zu- leßt Klattau Nr. 46, : 44, Franz Theu mann, geb. am 4. 12. 1901 in Prag, Elisabeth Theumaun, geb. SŸhucterova, geb. am 91. 10. 1911 in Prag, zuleßt Prag VH, Schwimmau Nr. 11a, G ; 45. Gustav Spiegler, geb. am 4. 7. 1882' in Wien, | Frieda Spie gler, geb. Kohn, geb. am 20. 5. 1891 in Ung. Brod, zuleßt Prag XU, Römische Str. 42, 46. Josef Hell mi, geb. am 20. 6. 1897 in Teplißÿ- Schönan, Anna Hellmichch, geb. Trepesch, geb. am 93 5. 1901 in Dux, Juliane Hellmich, geb. am 98. 11. 1923 in Prag, zulegt Prag X, Hohenmauter- straße 8, f i 47. Johann Ma u der, geb. am 6. 10. 1904 in Prag, Anna Mau d èr, geb. Perut, geb. am 10. 12. 1910 in Prag, zuleßt Prag XIX, Sibirischer Play 5, hierduxch zugunsten des Reiches vertreten dur den Reichs- protektox in Böhmen und Mähren eingezogen. Festgestellte Vermögenswerte sind dem Vermögensamt beim Reichspro- tektox in Prag 111, Draziß-Plaß 7 n, zu melden. Eine Ab- \{hrift bzw. eine Durchschrift dieser Anzeige ist dex Staats polizeileitstelle Prag zuzuleiteu. Prag, den 11. Jugi 1942. Geheime Staatspolizei, Staatspolizeileitstelle Prag.

Anorduung 58 der Neichsstelle für Eisen und Stahl (Ungültig- fcit von Aufträgen auf Liefseruug vou Fertig- erzcugnifsen aus Eisen und Stahl) vom 13. Juni 1842 Auf Grund der Verorduung über den Warenverkehr vom 18. August 1939 (Reichsgesezbl. I S. 1430) in dexr Fassung der Verordnung vom 30. Oktober 1941 (Reichsgeseßbl. 1 S. 679) in Verbindung mit der Bekanntmachung ÜbHer die Reichést-llen zur Überwachung und Regelung des Waren- verkchrs vom 18. August 193N (Deutschec Reichsauz. und Prenß. Staatsanz. Nr. 192 vom 21. August 1939) wird im Einvernehmen mit den beteiligten Reichssteilen und mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers und des Reichs- ministers für Bewaffnung und Munition, zugleich in seiner Eiqgenschast als Generalbevollmächtigter für Rüstungs- aufgaben im Vierjahresplan, angeordnet:

S1 (1) Aufträge auf Lieferung von ganz oder, überwiegend aaf u eetigung vor Fie Gesellschgft oinaot gestellt war und bis zum Fukrafttreten dieseL zun - nung nicht wieder aufgenommen wurde, b) die vor dem 1. Juli 1940 erteilt und bis zum 30. Juni 1942 nicht fertiggestellt sind, c) die vor dem 1. Januar 1942 erteilt und bis zum 1. Januar 1944 gemäß der betrieblichen Planung nicht fertiggestellt werden können oder für die eine Lieferfrist angegeben worden is}, die über den 1. Januar 1944 hinausgeht, sind mit Wirkung vom 1. Zuli 1942 nicht mehr auszuführen; die ent- \sprehenden Verträge werden zu diesem Zeitpunkt ungültig. (2) Ausgenontmen von den Bestimmungen des Abs. 1 b) und c) sind a) Aufträge auf Lieferung einer bestimmten Anzahl leiher Erzeugnisse in bestimmten Zeitabschnitten, bei denen die Laufzeit des Auftrages unbegrenzt „ist oder über den 30. Juni 1942 hîinausgeht. b) Aufträge, deren konstruktions- und werkstattmäßige Bearbeitung bei normalem Ablauf der Fertigung 18 Monate und mehr erfordert.

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(1) Auftragnehmer, die Aufträge der in § 1 genannten Art erhalten haben, sind verpflichtet, a) ihren Auftraggebern unverzüglich, spätestens bis

znm 15. August 1942, mitzuteilen, welche Aufträge entsprechend den Bestimmungen des § 1 nicht vit ausgeführt werden,

b) Unteraufträge, die sie zur Durchführung eines

emäß § 1 ungültig gewordenen Auftrages erteilt

Báben, unverzüglich, spätestens bis zum 31. August

1942, (cia en, sofern die bestellten Erzeugnisse

nit innerhalb von 3 Monaten einem anderen kriegswichtigen Zweck zugeführt werden können.

(2) Ausgenommen von den Bestimmungen des Abs. 1 Þb)

sind die für einen in Serienfertigung dung tellende n- stand bestellten Erzeugnisse aus Eisen und Stahl, sofern die Serienfertigung dieses Gegenstandes weiterläuft.

83 Jede weitere Fertigung für Aufträge, die gemäß §5 1 und 2 nicht mehr auszusühren sind, ist verboten.

8&4

„Eiseu- und Stahlmaterial” und „Nugzeisen“, das für die Ausführung von Aufträgen bestimmt ist, die gemä 8&8 -1 und 2 nicht mehr auszuführen sind, verfallen der Beschlag- nahme entsprechend der 4. Dur, zur An- ordnung 3 des B R x die Eisen- und O Ea vout 7. Mai 1 eee Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 105 vom 7. Mai 1942); die Be- s{lagnahme tritt in dem Zeitpunkt ein, zu dem die Aufträge niht mehx ausgeführt werden dürfen.

85 besonders Os Fällen kann die Rei@sstelle a

S. 1430)

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(1) Eisen daß die 2)

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n ür Gen und Stahl Ausnahmen von den Bestimmungen Pifer nordnung zulassen.

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(widerhandlungen gegen die Bestimmungen dieser An- Bs werden nah den 88 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr vom 18. Augnst 1939 (Reihsgesc{bl. 1

ge. 1 S. 679) und nah dex Verordnung des Führers zum

lihung im Dentsthen Reichsanzeiger und Preußischen Staats- anzeiger in Kraft. Sie gilt auch in deu eingegliederten Ost- ebieten, den Gebieten Elsaß, Lothringen, Luxemburg, Eupen, Malmedy und Moresnet, in der Untersteiermark und in den beseßten Gebieten Kärntens und Krains. /

Der Reichsbeaustragte für Eisen und Stahl.

der Neichsstelle für Eisen und Stahl (Neuord- nung ver Eisenbewirtschastung) vom 13. Juni

neue Ordnung der Eisen- und Stahlbewirtschaftung die Lei- stungsfähigkeit der Rüstungswirtschast dur ein beweglicheres Verfahren zu sichern. Judem sie gewisse Bindungen uud Kou- trolleiurichtungen des bisherigen Systems der „Auftrags8-

über die Annah:ne und Vergebung von Ansträgen dem pflicht-

gründet sie die Selbstverautwoxtung der Wirtschaft gemäß der Veroxdnung des Führers vom 21. März 1942 zum Schuße der Rüstungswirtschaft mit den darin vorgesehenen Rechts- folgen der Pflichtverlezung.

18. August 1939 (Reichsgesegbl. 1 S. 1430) in der Fassung der Verordnung vom 30. Oktober 1941 (Reichsgeseßbl. I S. 679)

in Verbindung mit dexr Bekanntmachung übex die Reiths- stellen zur Überwachung und Regelung des Warenverkehrs

Staatsanz. Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Que stimmung des Reichswirtschaftsministers und des Reichs- ministers für Bewaffuung und Munition, zugleich in seiner Eigenschaft als Generalbevollmächtigter für Rüstung8aufgaben im Vierjahres plan, augeordnet:

genden Erzeugnisse aus Eis-n und Stahl:

rot i e Et „elheijen laut Materialliste für Nugeisen,

Eisenbezugsrechte geliefert werden.

3) Die Eifenbezugsrehte werden Kontingentsträgern

d verpflichtet, ein Eisenkonto bei der „Fisenverrechnungs- telle” der ontor G. m. h. H., Berli

(Kontingente) in der E vierteljährlich

auf ihrem Eisenkonto bei

fügen über die ihnen erteilten er

tragungsscheine verfahren in der gleichen Weise im Verkehr mit ihren Auftragnehmern.

(3) Bei der s von Eisenbezugsrechten über kleinere Mengen können die Eisenscheine und Eisenübertra-

ungsscheine s Eisenmarken, die auf bestimmte Mengen reen. erseht werden.

v Eisenmarken dürfen nur für die Menge „Eisen- und Stahl- material“ an

führung des

heine und

86

in der Fassung vom 30. Oktober 1941 (Reichs-

x Rüstungswirtschaft vont 21. März 1942 (Retchs- S. 165) bestraft.

. #

Anordnung ‘ritt am Tage nah ihrex Veröffent-

n, den 13. Juni 1942.

Dr. Kiege l.

Auorduuug 1

1942 Forderung des Führers entsprechend bezweckt die

lockert oder aufhebt, insbesondere die Entscheidung

Ermessen des Betriebssührers überautwortet, be- Grnnd dex Verordnung über den Warenverkehr vom

August 1939 (Deutscher Reich8anz. und Preuß.

TeilTl Sachlicher Geltungsbereich 81

Bestimmungen dieser Anordnung gelten für die fol-

„Eisen- und Stahlmaterial“ laut Materiallifte für Walzwerks- und Gießereierzeuguisse einschließlich Mategi L lede ertán nat reife les ee e Sldmaßbleche, Enden (gle :

[Otto und E ] S

Fertigerzeugnisse, die ganz oder teilweise qus Eisen und Stahl bestehen, jedoch nicht in gebrauchtem Hu- stand, gleichgültig, ob iun- oder ausländischen Ur- sprungs. TetilII Regelung der Eifenzuweisung. 8&2 Eisenbezugs8recht Die in § 1 genannten Erzeuguisse dürfeu nur gegen

Es gibt Eisenbezugsrechte für unlegiertes

legiertes „Eisen- und Stahlmaterial“.

; sie sind übertragbar. i Sie werden übertragen dur: :

" cYe1t Eier libacccagungbséhein, Eisenmarken. ; 88 uteilung von EisenbezugLrehten Die Kontingentsträgex und deren Kontingents

untexhalten. rechte Über-

ei dex Eïsenvervechn elle.

8 4 ertragung von Eisenbezugsrechten.

Die Kontingeutsträger verfügen über das Guthaben

Dee mne durch \ch ein. Eisenscheine werden é xch gültig, Eisenverrehnungsstelle die Deckung bestätigt. Auftraggeber, die E Kontingentsträger sid, ver-

isenbezugsrechte durch Ei sen - ragungs\chein, Die Empfänger der Eisenüber-

Die Kontingentsträger erhalten die Eisen auf ihr Eisenkonto

& 5 lihe Geltung der Eisenbezugsrechte

Eisenscheine oder anstelle von Eisenscheinen

efordert und erteilt werden, die der Erstauftoag- und jeine Zulieferer im Koutingentsquartal zur Aus- Auftrages benötigen

it der durch Eiseus@cheine, Eisenübertra-

Die Bülti ( isenmarken erworbenen Bezugsrechte ist

. dex Eisenverrehnungsstelle bestätigt Fein.

Zuteilung von Eisenvormerkungen

(1) Soweit für das zux Ausführung eines Auftrages erforderliche „Eisen- und Stahlmaterial“ ein Bezugsrecht gemäß § 5 Abs. 1 nicht gegeben werden darf, hat der Kon- tingentsträger seinem Auftragnehmer für das in späteren Quartaleur noch benötigte „Eisen- und Stahlmaterial“ eine Eisenvormerkung zu erteilen. Die Eisenvormerkung muß von

(2) Die Eisenvormerkung t dem Auftragnehmer gegenüber dem Kontingentsträger die Anwartschaft auf Ers teilung eines entsprechenden Eisenscheines, gewährt aber selbst noch kein Eisenbezugsrecht. 1 i

(3) Dic Eisenvormerkung wird nicht übertragen.

87 Pflicht zur Eiseubuchführung Wer Eisenbezugsrehte erhält, ist verpflichtet, über die Ein- und Ausgänge an Eisenscheinen, Eisenübertragungs- scheinen und Eisenmarken Buch zu führen.

Teil TII Grundsähe der Auftragsaunahare/Bestellgrenze 88

(1) Unternehmungen, die „Eisen- und Stahlmaterial“ bes

oder verarbeiten, dürfen

a) nicht mehr Aufträge annehmen, als sie nach ihrem

_ tatsächlichen Leistungsvermögen unter Berül- sichtigung der ‘vorgeschriebenen oder zweckbedingten Lieferzeit fristgemäß ausführen können, j

b) nicht mehr und keine anderen Erzeugnisse aus Eisen und Stahl bestellén óder bezichen, als sie zur ord- nungsmäßigen und fristgerechten Ausführung Der Aufträge und nach ihrem Fertigungsprogramm jeweils unbedingt benötigen, h

c) Aufträge nicht vor der Zeit erteilen, die sich nah dem notwendigen Bedarf des Auftraggebers und der tatsächlichen Fertigungszeit des Austragnehmers bestimmt. A

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten finngemäß für

den Eisen- und Stahlhandel. |

T etl IV Beziehung zwischen Austrag und Eiscubezugsre@{t

89 Das Eisenbezugsrecht und/oder die Eisenvormerkung sind ür die Menge „Eisen- und Stahlmaterial“, die zur Aus- führung des Auftrags erforderlich ist, in Höhe des Walz- bzw. ußgeiwichts (Kontingentsgewicht) zu erteilen. 8 10 Aufträge auf Lieferung der iu § 1 genannten Erzeugnisse dürfen von Kontingentsträgern und deren nachgeordneten Stellen nux erteilt und vom Erstauftraggeber uur anges nommen werden, wenn bei der Austragserteilung a) bas orfarborliétho Œisonhezuasrecht dur Eisenschein odex Eisenmarken übertragen

und/oder i b) die Eisenvormerkung erteilt

8 11 Auftraggeber, die nicht Kontingentsträger sind, sind ver- Laie die Eisenbezugsrechte bîs zu einem Dreimonats- arf für die in § 1 genannten Erzeugnisse zu dem Zeit- punkt zu übertragen, zu dem der Auftragnechmer über das ur Ausführung des Auftrags notwendige „Eisen- und Stahlmaterial“ verfügen muß, bei Gießereierzengnissen zum Zeitpunkt des Abgusses. 8 12 :

(1) Aufträge auf Lieferung von „Eisen- und Stahl» material“ mit Ausnahme von Gießereterzeugnissen . dürfen nux erteilt, angenommen und ausgeführt werden, wenn gleichzeitig das erforderliche Eisenbezngsrecht übertragen wird.

(2) Die Bestimmungen des ei 1 gelten sinngemäß für Aufträge auf Lieferung von Nugeisen beim Nuyeisenhandel.

Teil V

fibergangsregelung 8 13 (1) Kontrollnummern und Ausfuhrkennzeihnungen wer- den für den Bezug von „Eisen- und Stahlmaterial“ und die Renbestellung von Fertigerzeugnissen aus Eisen und Stahl vom 30. September 1942 an ungültig. ;

(2) Kontrollmarken dürfen nach dem 30. September 1942 nicht mehr verwendet werden.

S 14

wird.

Gültigkeit:

a) die mit Kontrollmarken des 1. bis ITI. Quartals 1942 oder Munitionssheinen versehenen Aufträge auf Lieferung von „Eisen- uad Stahlmaterial“,

b) die mit Kontrollnummern erteilten Aufträge auf Fertigerzeugnisse aus Eisen und Stahl, fofern sie nicht nach den Bestimmungen Der Anordnung 58 der Reichs\telle für Eisen und Stahl vom 13. Juni 1942 ungültig oder zurückzuziehen sind, i

c) die gemäß der 1. Ergänzungsanordnung der Reichs8- stelle für Eisen und Stahl zur 4. Durchführungs- anordnung zur Anordmang 3 des Generalbevoll- mähtigten für die Eisen- und Stahlbewirtschaftung vom 12. Juni 1942 erteilten Aufträge mit Kontroll- nummern des T1. Quartals 1942 ‘mit der Sonder- kennzeichnung „ZQ“.

S 15

Benötiat eine Unternehmung zur Fertigstellung eines. nah

14 b DOd ca Auftrages im 1V. artal 1942 oder ipiter Erzeugnisse aus Eisen und Stahl, die weder anf Lager vorrätig noch mit olluununern und Kontrollmarken des T. bis TII. Quartals 1942 oder Munitionsscheinen bestellt sind, ist dec Auftr , sofern er auf e ng des Auf- trages besteht, verpflichtet, für die noch erfo dite Menge dem Auftragnehmer entsprechende Bezugsrechte zu ertragen, auh wenn früher für den Auftrag #8 eine Kontroll-

nicht begrenzt.

nummer erteilt en war.

Die nachstehend aufgeführten Aufträge behalten three

Teil VI Allgemeine ‘Béstimmungen 8 16 Die Rei@hsstelle für Eisen uud Stahl erläßt die zur Exgänzung und Duxchführung dieser Anordnung eúforder- lithen Bestimmuugen. g S 17

Jn besonders begründeten Fällen kann die Reichsstelle sür Eisen und Stahl Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Änoëdnung zulassen.

8 18

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Anordnung ‘werden nach den §8 10, 12 bis 15 ‘der Vexoxdnung über den Waxenverkehr vom 18. August 1939 (Reichsgesebbl. 1 S. 1430) in dexr Fassung vom 30. Oktober 1941 (Reichs- geschbl. 1 S. ‘679) und nah der Verordnung des Führers zum Schuße dex Rüstungswirkscheft vom 24. März 1942 (Reichs- gesewbl. 1 S. 165) bestvaft.

S9

Diese Anorduung tritt am 1. Oktobec 1942 in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten, den Gebieten Elsaß, Lothringen, Luxemburg, Eupen, Malmedy Und Moresnet, in der Untersteiermark und in den beseyten Ge- bieten Kärntens und Krains.

Beélin, ‘den 13. Funi 1942.

‘Dex Neithsbeaustragte für Eisen und Stcihl. Dr. Kie g el.

L. DurechfsüährungS8aunorduatng zur Anordunng I der Neiéthsstelle für Eisen und Stahl (Neuordnung der Eisenbewirtschaftung) vom 13. Juni 1942 Auf Grund des § 16 der Anordnung T der Reichsstelle für Eisen und Stahl vom 183. Funi 1942 und auf Grund der

Verordnung über den Warenverkehx vom 18. Flaägust 1939 !

i(Reichsgesebßbl. T S. 14830) in der Fassung -der@Verordnung vom 30. Oktober 1941 (Reichsgeseßbl. 1 S. 679) oxdne ih folgendes an: 81 Kontingentst:äger Kontingentsträger im Sinne der 8 2, 3 und 4 ‘der

Anordnung 1 der Reichsstelle für- Eisen und Stahl sind die *

in der Anlage 1 aufgeführten Koutingentsträger. ‘Materialliste 82 (T) Die nutex den Beariff „Eisen- urid Stcihlmatericil“ N Wal{werks- und Gießereierzengnisse find in der nlage 2 aufgeführt. __(2)‘Als Nuteisen gelten die in der Anlage 3 aufgefühxten Eisen- und Stchlerzeugnifse. 5 Die Bestintmungen für „Eisen- und Stahlmaterial“ gelten auch füx Nußzeisen, foweit niht ausdrücklith etwas anderes bestimmt wixd.

Erlangung und Übertragung von Ciseunbezugsrechten

T4 :

_(1) Bei Aufträgen auf Licferung vou Erzeugnissen aus Eisen Und Stahl ‘im Sinne des § 1 ‘der Anvokdnung T ‘dex Reichsstelle für Eisen und Stahl vom 13. Funi 1942 ‘hat ‘der Auftragnehmer das Kontingentsgewiht des zux Ausführung des ‘Auftrages insgesamt erforderlichen „Eisen- und Stahl- materials“ dem Auftraggeber «aufzugeben. Hierbei ist das Kontingentsgewicht aufzuteilen: ;

a) nach unlegiertem und legiertem Material,

b) nah den Quartalen, in denen das Material (ge-

txenut nach unlegiertem und legiexrtem) zux frist- gemäßen Ausführung und planmäßigen Abwiflnng des Auftrages benötigt wixd. (2) Für legiertes „Eisen- und Stahlmaterial“ sind die «Fnhoaïïte an ‘Legierungsmetallen in Kilogramm, bezogen auf die mittlere “Anclyse anzugeben. /

SZ

(1) Der Erstaniftragnéhmerx eines ‘Kontingentsträgers * zur Erlangung des ‘Eisenbezugsrethtes anber ‘der Eifer: vormerknung für ‘das zur Ansfühcung des Auftrages ‘von thm und den Unterlieferern benötigte „Eisen- und Stahlmateriril“ dem Kontingentsträger die Angaben zu machen, die aus dem Forniblatt „Eisenanforderung“ (Anlage 4) œrfithtli ;

_ (2) Bei geitlith nicht begrenzten, ‘auf Lieferung æiner BGe- E Menge in bestimmten Zeit schnitten lautenden A ist in der Eisenanfoxderung ‘der BVédaërf ‘von höhstens 4 Quartalen anzugeben. i _(3) "Dex Konfkingent8sträger hat ‘die Eisenanforderung zu prüfen, -gegébenenfalls zu berithtigen, zu bestätigen und die mit „Eisenschein“ (Arilage 5) bezeréhneten Stite ‘des - blattes an die Eisenverrechnungsstelle der Rüstu ntor G. m. b. H,, Bexlin W'9, Tivpihufer 20—24, einzusenden.

(4) Die Eisenverrechuungsstelle hat, nahdem sie geprüft hat, ob das Guthaben auf dem Eisenkonto des Kontingents- trägers das von ihm -anerkamtte Eisenbezugsretht dect, den Eisenschein (Bezugsrecht urtd(oder Eisenvormerkungen) gzu ea zu bestätigen und dem Erstauftragnehmer zu über- enden.

(5) Fstt auf dem Konto ‘des Kontingentsträgers keine Deckuug vorhanden, so hat Die TisenverrethnungWMtelle den unbeftätigten ‘Eisenschein dem Kontingentsträger unvergügli zurückzugében und Hiexvon den Aussteller der Elen: arp Saturn des j

)) “Die ‘Béstätigung des Eisenscheines rfolgt durch druck ‘eines Stempels ‘der Dirt în an dafür vorgesehenen Feld des Eisenstheines.

S6 Unterauftragn€hmer exhalten die Eisenübertragungs- séheine für das von ihnen und von ihren Tee i; be E „„Eisen- und'Stahlmaterial“ gemäß den Bestimmungen des § 4 und auf Grund formloser Anforderung.

S7 (N) Zux Übertragung von Eisenbezugsrehten dur e,Eisenübertragungsschein“ (Anlage 6) ist ausschließlich der n

| Eisen und ‘Stahl

_libertxagu

dem Eisenshein oder Eisenübertragungsschein bezeichnete

Sn x- berechtigt.

2 Der Empfänger von Eisenscheinen oder Eisen- übertragungsscheinen darf diese nitht weitergeben; er hat sie als Belege ordnungsmäßig ‘aufzubewahren.

8 „Eisenmarken“ ‘(Anlage 7) können ‘von ‘den Gautvirt- \chaftskammern oder Fnduftrie- und Handelskammern fowie Handwerkskammern gegen Eisenscheine oder Eisenüber- tragungsscheine, die auf den Namen der Kammer auszustellen sind, bezogen werden. 9

Eisenvormerkung

(1) Die Eisenvormerkungen werden auf dem Formblatt „Eisenschein“ erteilt; sie sind keine Bezugsrechte und sind daher antßerhalb der Eisenbuchführung (8 11) mengen- und quartals- mäßig in geeigneter Weise festzuhalten; sie berethtigen nicht zur Ausstellung von Eisenübertragungsscheinen.

(2) Der Empfänger einer Eisenvormexrkung soll spätestens einen Monat vox Beginn desjenigen Quartals, für das sie erteilt worden ist, auf Grund dreser Eisenvormerkung auf dem Formblatt „¡Eisenanforderung“ beim Kontingentsträger das Eiseubezugsrecht über die Menge „Eisen- und Stahlmaterial“ beantragen, die ær ‘und seine Untexlieferer in ‘diesem Quartal zur Ausführung des Auftrages benötigen. “Bei dieser Eisen- anforderung hat er weiter erforderliche Eisenvormerkungen, aufgeteilt nah Quaxrtalen, zu beantragen.

S 10 Rüctübertragung

(1) ‘Wenn sich ein ‘Eisenbédarf, für den Eisenbezugsrechte bz. Eisenvornmexkuüngen erteilt worden sind, vermindert oder wenn er z. B. durch Zurüfziéhung eines Auftrages ent- Arn sind die übertragenen ‘Eisenbezugsrehte und erteilten Fisenvormetkungen in entsprehendem Umfange gzurück- zuerstatten. Ft das Material für den Auftrag, für den eine Rüftkerftattung des Bezugsrechts verlangt mird, {hon ganz oder teilweise in Fertigung, und kann die entsprechende Menge zur Ausführung von deren Aufträgen durch den erstattungspflichtigen Betrieb ganz oder teilweise nicht ver- wendet werden, vermindert st{ch “insoweit die Erstattungs- flicht. Das unverwertbare Material ist der Reichs\telle für i zu melden “und nah threr Weisung zu verwerten.

(2) Die Rückübertragung -eines Eiscnbezugsrehtes wird durchgeführt :

von ‘Erxstauftragnehmern des Kontingents- trägers unter Verwendung des Formblattes „Eisenanforderung“, von den übrigen Auftragnéhmern unter Ver- wendung des Formblattes „Eisenübertragungs- s{hein“. Die Rüelübertragung einer Eisenvormerkung durch den Erst- auftragnehmer hat ebenfalls unter Verwendung des Form- blaties „Eisenanforderung“ zu erfolgen.

(3) Die Formblätter „Eifenanforderung“ und „Eisen- übertragnnugsschein“ sind zu diesem Zweck durch die Über- sé{hrift „Rücübertragung“ durch einen Stempel oder ander- weit deutlich zu kennzeihnen. Der Kontingentsträger hat das thm ‘vom Eïstauftragnehmer zu Üübersendende Formblati „Eisenaïiforderung“ mit ‘dem Vermerk „Rüübertragung“ nah Prüfung, ob die Rückübertragung sämtliche gemäß Absag 1 ‘vom Exstauftragnéhmer ‘und den übrigen Auftrag- néhmern zurückzuerstattenden Mengen umfäßt, nah Be- stätigung ‘dex Eisenverrethnungsftelle zuzustellen. Die Eisen- verrethnungsstélle hat die Rüekübertragung zu buthen und den mit der Bezeichnung „Rü@äübertragung“ versehenen Eisen- schein dem Erstauftragnehmer zu übermitteln.

(4H ‘Wird über den Unffang ‘der Rüéckübertragung keine Einigung erzielt, so entscheidet eine ‘von ‘der ‘Reithss\telle für Eisen urid Stahl ‘zu benennende Stelle.

§41 Eisenbuchsührung f

(1) Jeder Empfänger von Eisenstheinen nid Eisen- übertragungsscheiuen ift werpflithtet, ‘die thm übertragenen a ia \ówie die cuf Grund ‘dieser Eisenbezugs- re{hte ‘von thm angestellten “Eifenübertragnngsscheine zu buchen. Aus dex Buchung müssen ersichtlith Fein:

L. die Eingäuge mit laufender Nummer und Datum der

AUBLFZUNY L a) Tisenschein oder Eisenibertragungss{hein “mit An- A der Nummer, b) wn in Kilogramm für unlegiertes Material,

__ Jegiertes Material;

2. die Ausgäuge mit Tauferider Nummer und Datum der ‘Eintragung B EisenübertragungssŸhein mit Angäbe der Nummer, Þ) Menge in Kilogramm für

unlegiert& ial,

Tegierté8s Material;

B. der jeweilige Béstand an Eisenbezugsrethten; dieser ift

regélmäßig, minidésteris «iber mondtli{h, auszuweisen. ____( Bei Buchung Des legiexten Materials ist außerdem pom die Keunzeichnung des Auftrages (F 13) zu vermerken. f beiti E oder Austeilungen sind nicht er- orderlich.

(3) Als le Du Pie L gie: ag oder Eisen- i; ine an ‘der 'voxgeschenen Stelle mit dem Buthungsvermeck (Nummer und Tag der Eintragung) gu ‘versehen.

(4) Die Ein- und Ausgänge von Eisenmarken ind ; sondert auszugeichnen, so daß -der Be an Hiemnmion und der Bestand «an Cisenbezugsrechten aus Eisenstheineu ‘und Eisenübertragungsséheinen jederzeit festgestellt werden kann.

(5) Es 1istt verboten, mehr Eisenbezugs8rechte zu über- tragen, als nah dem buhmüäßigen Bestande (dem Eisengut- M r gur Ee j k

\ isenvozrmexkungen Find in die Eisenbuchführung nitht aufzunchmen; sie sind gemäß §9 Absay 1 zu behaudeln.

812 Beéstellbeshrärkung G) Die Ers: agnéhmer €ines Bertlinquraälitult ] wu

V res dürfe Bestilungen, Vie zur ‘Ausführung ihnen erteilter Äuf- träge notwendig find, nux in dem Umfang æxteilen, än dem fle

Neiths- und Staatsanzeiger :Nr- 136 vom 13. Juni 4942. S. Z3 °

j

insgesamt Eisenbezugsrehte und/oder Eisenvormerkungen empfangen haben. Dementsprechend dürfen auch die Unter- lieferer Bestellungen höcftens in dem Umfang erteilen, in dem sie insgesamt von ihren Auftraggebern Eijenmengen angefordert ‘haben.

(2) Für den Bezug von „Eisen- und Stahlmaterial“ gilt die Bestimmung des § 12 Absay 1 dex Anordnung T Fer Reithsstelle für Eisen und Stahl.

(3) Jm übrigen unterliegen alle Auftragnehmer der grundsäßlichen Beschrärtkkung der Bestellungen gemäß § 8 der Anordnung T der Reichsstelle für Eisen und Stahl.

S 13

Besondere Keunzeichnuung sür legiertes „Eijen- und Stahlmaterial“

(1) Bei der Erteilung von Aufträgen auf Lieferung von legiertem „Eisen- und Stahlmaterial“ und auf Lieferung von Erzeugnissen, zu deren Herstellung legiertes ,Eisen- und Stahlmaterial“ erforderli ift, hat der Auftraggeber eine Kennzeichnung in das Auftragsschreiben aufzunehmen. Diese Kennzeichnung is} bei der Erteilung von Unteraufträgen von dem Ausftragnehmer in gleiche: Weise in den Auftrags=- schreiben weiterzugében.

(2) Die Kennzeichen bestehen aus einer Ziffernfolge (Be4 darfgruppé), ‘von der die ersten drei Ziffern die Bedarfs- träger tennzeithnen, und zwar

* 410—499 “Der Retchsminifter für Bewaffnung und Murition, Rüftungscmt 100—199 Oberkommando des Heeres 300—8399 Oberkommando derx Kriegsmarine 900—299 Réichsminister der Luftfahrt und

2 aber der Luftwaffe

Oberbefeh

_

400-409 “Der Generdlbevollmachtigte für Son- derfragen der chemishen Erzeugung

500—899 Allgemeiner Bedarf

900—999 Ausfuhr.

(3) Aufträge auf Licferung von legiertèm., Eisen- und Stahlmaterial“ und auf Lieferung von Erzeugnissen, zu deren Herstellung legiertes „Eisen- und Stahlmaterial“ er- forderlich ist, dürfen ohne eine der in Absaßz*1- angegebenen Kennzeithnung in den Anftragsschreiben nicht angenommen und ausgeführt werden.

S 14 Sondervorschriften über den Verkehr mit dem Protektorat Böhmen und Mähren, dem Genceralgouvernement und außerdeutschen Gebieten

Über die Zuteilung und Übertragung von Eisenbezugs- re{ten im Verkehr mit dem Protektorat Böhmen und Mähren, dem Generalgouvernement unnd außerdeutschen Gébieten werden besondere Vorschisten von der Neithsftelle für Eisen und Stchl erlassen. :

S 15 Nithtkontingentierter Bedarf

(1) Die Vorschriften ‘der Anordnung T der Reithsstelle für Eisen und Stahl finden keine Auwendung auf den niht- fontingentierten Bedarf (val. S 16 ff. ‘der 26. Anweisung dex Reichs\telle für Eisen und Stahl vom 30. April 1941).

(2) Es ist verboten, für nihtkontingentiérten Bedarf Eisenbezugsrechte anzufordern oder zu Übertragen. S 16 Bezugsrechte für Aufträge zur Belieferung der Truppe

. Die Lieferung von Erzeugnissen aus Eisen und Stahl an bestimmte Wehrmachktdienststellen gegen mathträglich beizus- bringende Bezugsrechte (Eisenscheine, Eisenübertragungs- scheine, ‘Eisenmarten) regelt sih nach Vorsthriften, die die Reichsstelle für Eisen und Stahl über die Organisation-der ges werblichen Wirtschaft bekanntgibt.

Übergangsvorschriften E 17

(1) Benötigt cin Erstauftragnehmer ines Kontingents- txägers zur Fertigstellung cines thm erteilten Auftrages nah dem 1. Oktober. 1942 „Eisen- und Stahlmaterial“, das ‘ex weder anf Grund exhalteuer Kontrollnummern und Koutroll= marken \{hou bezogen ‘noch beim Eisen- und Stahlhandel oder bei einem Werk der Eisen shaffenden oder Gießerei-JFndustrie mit Kontrollmarken des I. bis I11. Quartals 1942 oder mit Munitionsscheinen estellt hat, so hat ex auf dem Formblatt „Eisenanforderung“ unter gleichzeitiger Ausfüllung des Beis Blattes (Arilage 8) dic ‘nah dem 1. Oktober 1942 noch be- nötigten Mengen „Eisen- und Stahlmaterial“ bei seinem Kontingentsträger unverzüglich, spätestens bis zum 1. August 1942, anzufordern.

(2) Bei -der Nachforderung an „Æisen- und Stahlmaterial“ hat ex den etwaigen Bedarf der jeweiligen Unterliefever mit anzufordern.

(3) Der Kontiugeutsträger hat gegebeueufalls im Einver- nehmen mit dem zuständigen Hauptausshuß nach Vorliegen der „Eïsenanforderung“ nunverzüglith, späteftens bis zum 1. Oktober 1942, zu entscheiden, ob und in welchem Umfang Bezugsrechte für die Fertigstellung diefer Anfträge übertragen

n S 18 Überweist dex Kontingentsträger dem Erstauftragnehmer die für die Durchführung eines erteilten Auftrages noch not- wendigen Eisenbezugsrechte bezw. Eijsenvormerkungen bis gum 15. Mtöbex 1942 nicht, ist dex Erstauftragnehmer ‘verpflichtet, den Auftrag zu streichen und œtwaige Unterbestellungen für diesen Auftrag unverzüglich, spätestens binnen einer Worhe nah Eingang der Mitteilung, zurückzuziehen. Unterliefererx aben in gleicher Weise zu verfahren. Ausgenommen hiervon find Austräge auf Lieferung von Erzeuguissen, die a) E E 8 aeg E Zen kricg2- wichti zugeführt werden können, Þ) die f I in Serienfertigung herzustellenden Gegenstand bestellt sind, sofern die Serienfertigung dieses Gegenstandes .weitexläuft.

K 19

„Eisen- rid Stahkmaterial“, das füx die Ausführung von Aufträgen bestimmt ist, die gemäß & 18 nitht mehr aus- zréfühven firid, verfellen ‘der Beschlagnehme entsprechend der 4. Durchfühxungsanordnung zur Anordnung 3 des General- bevollmächtigten Für die Eijen- und Stahlbewirtschaftung, die e tritt in dem Zeitpunkt der Auftragsftreichung

bezw. der Auftragszurückziehung (L 18) xin.

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