1942 / 141 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 19 Jun 1942 18:00:01 GMT) scan diff

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Reihs- und Staatsanzeiger Nr. 141 vom 19. Juni 1942. S. 2 O :

Beispiel Anlage L 1 ihm geschäßte Lebendgewicht im Antrag auf Genehmigung

ciner V tasclachtung anzugeben und die Richtigkeit seiner

Antrag Angaben nach bestem Wissen zu versichern. Die Hausshlach-

auf Genehmigung einer Hausshlahtung tung von Schweinen mit höherem Lebendgewicht ohne amt-

lihe Gewichtsfeststellung ist in jedem Fall verboten. Das

Name des Antragstellers: „eo eee eee e eere eres Schulze, Paul... eee ees da Tin s Ca I S S EEA e Lr Sr E ASR ** | Ernährungsamt (Kartenausgabestelle) kann in Zweifelsfällen

E aci ca R R R A Kaufmann. A L A L eee, | bereits vor Erteilung der Genehmigung die Vorlage eines

: amtlichen Wiegescheines verlangen. Die Hausschlachtung

Miri: eo E Ls L AE- AES 1 UE« E - Konstanz, Bahnhofstraße S... eere Ea aus e ela e 0 R s ‘.+...... | von Ebern, Altschneidern und Sauen ist Li stgesevt

beant die Genehmigung einer Hausshlahtung von: N (4) Macht ein Antragsteller geltend, daß das fe|lgejeßle

as iei apa 8: Ae Is Anrechnungsgewicht nicht g wird, so ist an Stelle des

1... Schwein im Lebendgewicht von .....

1. Kd

(Es handelt sich nicht um die Schlachtungen von Sauen Ebern Altscchneidern*)

Én ns Kalb, ¿5 « Schâfe «¿4 Rind?)

Jch versichere, daß ih nur Tiere schlachte, die ih bestimmungsgemäß, Schweine länger als 3 Monate, selbst gehalten und gemästet habe Aus der beantragten Hausschlachtung sollen die auf der Rückseite dieses Antrages genannten Personen von mir ständig mit Fleisch- Fleishwaren und Schlachtfeiten verpflegt werden. Personen, die Fleishkarten und Fettkarten erhalten sollen, sind nicht angegeben. Jch beantrage bei der Hausschlachtung von Schweinen amtliche Gewichtsfeststellung*): i a) wegen Ueberschreitung des für Schweine festgeseßten Höchstgewichts und weil mir andere Tiere zur Hausschlahtung nicht

zur Verfügung stehen*),

b) weil das einheitlich festgeseßte Anrechnungsgewicht nicht erreicht werden fonnte*).

Jch versichere die Richtigkeit der obigen Angaben.

Mir is bekannt, daß Angaben, die der Wahrheit widersprechen, unter Strafe stehen.

E Die RONGNE. s ae ip lge ved O DERANDer

(Ort) (Datum)

Cts Ga 1942

E Ea Paul Schule .…..... eee) És (Eigenhändige Unterschrift des Antragstellers)

Von der Kartenaus gavestelle auszufüllen :

Genehmigungsbescheid erteilt über ....... E Ei s eei A AOWETD, » cor Ee Ï Amtliche Gewichtsfeststellung an- (Zahl) (Tiere) geordnet*):

TAL DIE SEIE VOHE «ees 7 6 Dr, E ZEGAN: 1IOED BIE av olee ede b das C A 1943 a) auf öffentliher Waage*) S L 6A Kontinent e L 12, N es LOLS : A (Ort) ' (Datum) | b) durch amtlichen Wäger*)

oooooooooo aas Schmidt eee...

(Amtsstempel und Unterschrift) Rüdckseite °

Selbstversorgungsberechtigte.

Æd. Stellung innerhalb der hs i Name Vorname Geburtstag Selbstversorgungêgemeinschaft 7 Schulze Paul 3. 4. 02 Haushaltungsvorstand 2 Schulze Marie 6. 6. 09 Bhefrau 3 Schulze Adolf D 02 Sohn 4 Schulze Erna 13. 10. 37 Tochter 0] Schulze Tse 8. 8, 80 Tochter %) Nichtzutreffendes is zu streichen. Beispiel. Anlage 2 Genehmigungsbescheid für Hausschlachtungen. : S a ed ia La Kaufmann Paul Schulze .….….. E U A A .…. Konstanz, Bahnhofs. S „cene roe ist berechtigt, in der Zeit vom .......12. 12 L........ bis „.....-. 41 4E... css folgende Yauss{chlachtung vorzunehmen:

T Schwein, Kalb, Schaf, Rind*)

Amtliche Gewichtsfeststellung ist angeordnet*).

oooooo. EKonstanz..…...., den E 0 A E

(Ort) (Datum)

Bescheinigung des Fleishbeschautierarztes oder Fleishveshauers :

Die in diesem Bescheid angegebene Person hat am

o... Schwein, Rind, Kalb, Schaf*) geschlactet.

(Unterschrift)

Bescheinigung des amtlichen Wägers : Das Schlachtgewicht/Lebendgewicht*) des Schweines, Rindes,

Kalbes, Schafes*) hat „......... .- k& betragen. Loos * On I S .. 1942. eo... ... eo... &chmidt o... oa... ..,.

(Stempel und Unterschrift der Ausgabestelle)

Dieser Bescheid ist nach der Schlahtung unverzüglich an die Ausgabestelle zurückzu geben,

*) Nichtzutreffendes ist zu streichen.

M E

verbraucht werden. Déraxlige Einrichtungen gelten als Selbstversorger der Gruppe C,

IV. Wer erteilt die Genchmigung?

(1) Für die Erteilung, der Genehmigung ist die Karten- ausgabesteile, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohn- sig hat, zuständig. Bei Selbstversorgern der Gruppe C isf abweichend hiervon für die Genehmigung das Ernährungs- amt, Abt. A, zuständig, Die Genehmigung ist rechtzeitig vor der Schlahtung nach dem als Anlage 1 beigefügten Muster zu beantragen. Sofern die geforderten Voraus- seßungen erfüllt sind, isf die Genehmigung nach dem als Anlage 2 beigefügten Muster zu erteilen.

(2) Wird eine Hausschlachtungsgenehmigung ver- weigert, s0 hat die Kartenausgabestelle hiervon dem Er- nährungsamt Abt. A (Zuteilungsstelle) Mitteilung zu R, um eine ordnungsmäßige Abgabe der Tiere sicher- zustellen. ¿

V, Die Schlachtung

Nach Erhalt des Genehmigungsbescheides darf die Schlachtung nur innerhalb der darin angegebenen Men er- Ie Der Genehmigungsbeschèid is bei der Shlachtung em Fleischbeshautierarzt oder Fleishbeshauer vorzulegen. Dieser bestätigt die Schlahtung und den Schlachttag durch Unterschrift und Stempel.

VI, Anrechnungsgewiht

(1). Bei GaudiaZtuagen von Schweinen durch Selbst- versorger der Gruppen A, B und C wird im Hausshlach- tungsjahr 1942/43 ein einheitlihes Anrechnungsgewicht fosl- gesetzi, das grundsätzlich der Anrechnung zugrunde zu legen ist, Nach. den bisher erzielten Durhschnittsschlacht-

S I T I E

ewichten gelten in den nachstehend angegebenen Gebietsteilen Bas Reiches folgende Anrehnungsgewichte: 110 kg Anrechnungsgewicht (entspricht einem Lebendgewicht von etwa 165 k : in den Landesbauernschaften Hessen-Nassau, Kur- hessen, Kurmark, Mecklenburg, Niedersachsen, Ost- Pran, Pommern, Rheinland, Sachsen, Sachsen-

Gebiet T:

Weser-Ems, Westfalen und Westmar Gebiet IT: 100 kg Anrechnungsgewicht (entspricht einem Lebendgewicht von etwa 150 kg) in den Landeshauernschaften Baden, Bayern, Bayer. Ostmark, Sudetenland und Württemberg; Gebiet III: 90 kg Anrechnungsgewicht (entspriht einem Lebendgewicht von ctwa 135 kg) in den Landesbauernschaften Alpenland, Donau- land und Südmark,

Verarbeitungsverlustes von 15 v. H. bereits enthalten, weitere Abzüge sind daher nit ‘zulässig. /

(2) Bei Anwendung des einheitlihen Anrechnungs- E darf die Genehmigung ur Hausshlahtung von

chweinen den Selbstversorgern jedoch nur erteilt werden, wenn das Lebendgewicht der zur Sas chlachtung bestimmten Schweine im einzelnen im Gebiet T nicht Ae als 185 kg im Gebiet II nicht mehr als 160 kg im Gebiet ITII nicht mehr als 145 kg beträgt (Höchstgewicht).

(3) Schweine mit höherem Lebendgewicht dürfen nur dann zur Hausshlacchtung zugelassen werden, wenn andere Schweine zur Hausschlachtung nicht zur Verfügung sfehen. Dex Antragsteller hat diese Tatsache und das von

nhalt, Schlesien, Se R, Thüringen,

Jn diesen Anrechnungsgewichten ist der Abzug eines

für das betreffende Gebiet festgeseßten Anrehnungsgewichtes das durh amtlichen Wiegeschein nachzuweisende Lebend=- oder Schlahtgewicht der Änrehnung zugrunde zu legen. Die amtliche Gewichtsfeststellung darf jedoch nur in Aus- nahmefällen zugelassen werden. Sie wird dann im all- gemeinen nur bei den in Städlen wohnenden Angehörigen der Gruppe B zu genehmigen sein. ch

(5) Das Ernährungsamt (Kartenausgabestelle) hat für die ordnungsmäßige Anrechnung aller M E Sorge zu tragen. Es hat daher insbesondere bei solchen Haus{@zleZtungen, für die cine amtliche Gewichtsfeststellung weder angeordnet noch beantragt wird, zu Kontrollzwecken stihprobenweise die tatsächlichen Gewichte festzustellen. Diese Gewichtsfeststellungen sind durch amtliche Wäger oder sonstige mit der Gewichtsfeststellung beauftragte beamtete Personen unter Aufsicht des Ortsbauernführers oder einer anderen vom Crnährungsamt beauftragten Person durch- zuführen. ; VII. Anrechnungsverfahren

(1) Nah erfolgter Schlachtung muß der Eer den Genehmigungsbescheid sofort Ainer Kartenausga estelle zurückgeben. Die Kartenausgabestelle nimmt dann nach der in dem Antrag für die Ses angegebenen Personenzahl die Anrechnung der Hausschlahtung auf den Versorgungsanspruch des Selbstversorgerhaushaltes in der Schlachtkarte (Gruppe A) oder durch einen Anrehnungs- bescheid (Gruppe B) vor. :

(2) Bei Selbsiversorgern der Gruppe C ist das festgestellte Anrechnungsgewicht cal den Bedarf zu verrehnen; das Ernährungsamt hat den Bedarf der betreffenden Selbstver-

ustellen.

zul (3) Die Anrechnung aus Hausschlachtungen des Haus- \{hlachtungsjahres 1942/43 soll bei allen Selbstversorgern nicht über den 14. November 1943 hinaus erfolgen (Anrehnungs- zeit). Soweit Antragsteller der Gruppe A aus Hausschlachtungen bis zum 3. Januar „1943 versorgt sind, dürfen ihnen weitere Hausschlachtungsgenehmigungen nicht vor dem 15. Oktober 1942 erteilt werden. Antragsteller der L pRs B dürjen vor dem 15. Oktober 1942 ausschlachtungs=«- genehmigungen nicht erhalten.

(4) Wird ein zum Selbstversorgerhaushalt zählendes Kind während der Anrechnungszeit 6 Jahre alt, so erhöht sich die ihm zustehende Ration von 375 g auf 750 g wöchentlich. Wird ein Kind im Laufe einer Zuleilungs- l periode 6 Jahre alt, sa. erhält es. bereits vom Beginn

Geer Zuteilungsperiode an die Ration. von 750 g wöchent- lich. - : VIIL. Schlachtkarte und Anrehnungskarte

(1) Für alle landwirtschaftlihen Selbstversorger

fig A) ist zur Durchführung der Anrehnung im

ausschlachtungsjahr 1942/45 eine neue Slachtfarte (Muster Anl. 3) anzulegen und eine neue Anrehnungskarte (Muster Anl, 4) auszugeben. Die Schlachtkarte verbleibt bei der Kartenausgabestelle; die Anrehnungskarte erhält der Selbstversorger. Auf der Schlachtkarte ist auf Grund der Wochenration von 750 g bzw. 375 g für Kinder bis zu 6 Jahren Fleisch und Fett (außer Butter) und der zum Selbstversorgerhaushalt gehörenden Personenzahl die dem Selbstversorgerhaushalt vom 4. Januar 1943 bis zum 14. November 1943 zustehende Gesamtmenge zu ver- merken. Eine gesonderte Anrechnung nach Fleish und Fett erfolgt hierbei nicht.

(2) Die Anrechnungskarte, auf der zunächst die zustehende Gesamtmenge zu vernierken ist, hat den Zweck, dem Selbst- versorger einen UVeberblick über die ihm jeweils noch zu- stehende Gesamtmenge zu geben.

IX. Anrechnungsbescheid

Libecrniiland an Le vertre G teilt die Kartenausgabestelle in einem Anrechnungsbescheid nach dem als Anlage 5 beigefügten Muster mit, für welche Anzahl von Wochen er auf Grund der von ihm vorgenom- menen Hausschlahtung die nah seinem Antrag zu berück- sihtigenden Angehörigen seines Haushaltes als Selbstver- sorger mit Fleish und Fett (außer Butter) zu versorgen hat, Der Anrechnungsbescheid ist möglichst binnen 8Wochen nah der Schlachtung zuzustellen.

X. Abgabe aus Hausshlachtungen . (1) Der Verkauf und Kavf von Erzeugnissen aus Haus- shlahtungen is verboten. Dem Verkauj stehen gleick der Tausch sowie jede sons{ige Überlassung von Erzeugnissen aus Hausschlachiungen gegen eine gewerbliche oder be- rufliche Gegenleistung (z. B. Due.

(2) Die Abt. B des Ernährungsamtes (Kartenausgabe- stelle) kann mit Zustimmung der Abt. A des Ernährungs- amtes in Anu von der Vorschrift im Abs. 1:

a) den Ver a von Erzeugnissen aus Hausschlachtun- gen anordnen, wenn die Anrechnung bis zum 14. November 1943 bei einzelnen Selbstversorgern größere übershießende Mengen ergibt; bei Haus- schlachtungen von Schweinen ist möglichst die Ab- abe einer Schweinehälfte anzuordnen, selbst wenn fich die Anrehnungszeit daduxch verkürzen sollte;

b) auf Antrag Ausnahmen vom Verkaufsverbot zu- lassen, wenn Gefahr besteht, daß Erzeugnisse aus Hausschlachtungen verderben.

(3) Einzelpersonen (landwirtschaftliche und nicht- landwirtschaftliche Selbstversorger), die eine Haus- schlachtungsgenehmigung erhalten, können die Abgabe des ganzen Schweines gegen Empfang von Fleischberech- tigungsscheinen beantragen.

(4) Soweit mit der Genehmigung der Abt. A des Er- nährungsamtes Erzeugnisse aus SaudsblGtaun en abgegeben werden, darf die Abgabe nur an Fleischereibetriebe oder andere Selbstversorger erfolgen. Der Abgebende hat den Nachweis

sorger der Gruppe C nach den geltenden Vorschriften fest- -

zum Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger

N. 141

Erste Beilage

Berlin, Freitag, den 19. uni

1942

ma

(Fortseßung: aus dem Hauptblatt.)

a) wenn entweder das für Hausschlachtungsschweine fest- gesezte Höchstgewicht überschritten wird und andere Schweine zur Hausschlachtung nicht zur Ver- fügung stehen, 2

Þ) oder wenn e s ist, daß das einheitlich fest- gesceßte Anrechnungsgewicht nicht erreiht werden ann. Das Ernährungsamt (Kartenausgabestelle) kann hierfür besondere Nachweise (z. B. Bescheini- gung des Ortsbauernführers) verlangen. Bei land- wirtschaftlichen Selbstversorgern (Gruppe A) ist der Antrag auf amtliche Gewichtsjeststellung wegen Nichterreichung des einheitlichen AÄnrech- nungsgewichtes in der Regel abzulehnen.

Grundsäßlih muß die Gewichtsfeststellung auf einer öffentlichen Waage erfolgen. Nach Möglichkeit ist die Ge- wichtsfeststellung nach grundsätzlichem Einvernehmen mit dem zuständigen Viehwirischaftsverband auf den von den Viehwirtschaftsverbänden eingerichteten Vertwoiegestellen an- zuordnen, auf denen eine besondere Kennzeichnung der gewogenen Tiere stattfindet.

(5) Jm Fall der Gewichtsfeststellung auf einer öffent- lichen Waage ist der amtliche Wiegeschein mit dem Genehmi- gungsbescheid fest zu verbinden. |

(6) Wenn in begründeten Ausnahmefällen (z. B. Einzel- hoflage usw.) die amtliche Gewichtsfeststellung nicht auf einer öffentlihen Waage möglich 1}, sind für diesen Zweck bestellte amtlihe Wäger mit der Getwichtsfeststellung auf einex anderen Waage zu beauftragen. Soweit amtliche Wager nicht bestellt sind, kann die Gewichtsfeststellung durch andere beamtete Personen (Bürgermeister, Ortsbauernführer oder andere) erfolgen. Diese sind vom Leiter des Ernäh- rungsamtes zu gewissenhafter Gewichtsfeststellung zu ver- pflichten. Der Tierbesißer oder dessen Beauftragter haben die vom Ernährungsamt mit der Getwvichtsfeststellung beauf- tragten Personen von dem Tag der Schlachtung zu unter- richten. Der amtliche Wäger sowie die Übrigen mit der Ge- wichtsfeststellung beauftragten beamteten Personen haben das Ergebnis ihrer Gewichtsfeststellung auf dem “Genehmi- gungsbescheid zu vermerken.

(7) An die amtlich bestellten Wäger oder die beamteten Personen ist für die Gewichtsfeststellung bei Hausschlach- tungen einheitlih je Schwein, Rind, Kalb oder Schaf eine Vergütung von 0,50 l. zu zahlen. Die Vergütung trägt der Tierbesißer.

(8) Für die Gewichtsfeststellung zu Kontrollzwecken gelten

“die Bestimmungen über die amtlihe Gewichtsfeststellung

sinngemäß. Die amtlichen Wäger oder die beamteten Per- sonen erhalten auch für diese Gewichtsfeststellung die fest- geseßté Vergütung. Sind Beanstandungen zu erheben, hat der Tierbesißer die Vergütung zu tragen. Für die Fälle, in denen Beanstandungen nicht zu erheben sind, trägt das Er- nährungsamt die ‘Kosten Jür die Gewichtsfeststellung.

- Diese’ Kosten zählen zu den laufenden Ausgäben “der Er- “nährüungsämteèr,' die bon den Stadt- üund Landkreisen als

Träger der Ernährungsämter zu tragen sind. Die Ernäh- rungsämter haben zur Durchführung der Gewichtsfeststellung zu Kontrollzwecken nähere Anweisungen zu erlassen.

(9) Für Hausschlachtungen von Rindern, Kälbern und Schafen wird ein einheitliches Anrechnungsgewicht n i cht festgeseßt. Hier ist in jedem Fall das Schlachtgewicht amt- lich festzustellen.

Zu VII Anrechnungsverfahren

G Bei der Errechnung des Bedarfs von Selbstversorgern der Gruppe C hat das Ernährungsamt von den Rations- säßen, die für die verpflegten Personen nach den jeweiligen Bestimmungen gelten, auszugehen. Die Selbstversorgerration darf keinesfalis gewährt werden. Eine Anwendung der diesem Erlaß beigefügten Tabellen T und Ill ist dahex un- zulässig. Die Selbstversorger der Gruppe C unterliegen der von der Hauptvereinigung der Deutschen Viehwirtschaft an- geordneten Schlachtfettabgabe.

(2) Zur Erleichterung des Anrechnungsverfahrens sind als Anlage 1 dis 3 die Tabellen T bis [V beigefügt. Die An- wendung der Tabellen ergibt sih aus den ihnen beigefügten Beispielen.

__(83) Der Selbstversorger und die- zu seinem Haushalt zählenden Personen gelten mindestens für die Zeit mit Fleisch und Fett (außer Butter) als versorgt, für die das durch Haus- {hlachtungen erzielte Anrehnungsgewiht auf Grund der Personenzahl seines Haushaltes und einer Wochenration von 750 g bzw. 375 g jür Kinder bis zu 6 Jahren je Person und

- Woche reichen muß.

Zu VIII Schlachtkarte und Anrehnungskarte

(1) Wird während der Dauer der Anrechnungszeit mehr- mals geschlachtet, so ist für jede weitere Schlachtung eine

„Genehmigung zu beantragen. Die Kartenausgabestelle ver-

merkt die Genehmigung auf der Schlachtkarte und. stellt einen (Genehmigungsbescheid aus. Der Genehmigungsbescheid Und die Anrechnungskarte sind nah erfolgter Schlachtung der Kartenausgabestelle vorzulegen. Das Anrechnungsgewicht wird in der Schlachtkarte vermerkt (Sp. 8) und der aus- genutzten Gesamtmenge Zzugesetzt (Sp. 10). Die Anrech- nungsfarte erhält der Antragsteller nah erfolgter Eintragung zurück. Er is damit stets in der Lgge, aus ihr die ihm für

den Rest der Versorgungszeit noch zustehende Menge zu }

ersehen. : (2) Der Selbstversovger - kann- Sehlachtgenehmigungen

erhalten, bis dio zustehênde Gesamtmenge ‘erreicht ‘ist. Nicht | _ausgeuußte Restmengen können für die nächste Anrehnungs- |

zeit nicht gutgeschrieben werden, sondern sind bei Beginn der neuen Anrechnungszeit zu streihen. Geht das tatsächlich erreichte Anrehnungsgewicht über die zustehende Gesamt- menge hinaus, so wird die überschießende Menge auf die ausgenutzle Gesamtmenge (Sp. 10) der nächsten Anreh- nungszeit vorgetragen oder es ist eine Verkaufsgenchmigung dafür zu erteilen.

(3) Die Schlachtkarten des Hausschlachtungsjahres 1941/42 sind bis zum 3. Januar 1943 abzurechnen. Soweit bereils vor dem 3. Januar 1943 Hausschlachtungen zur Ver-

sorgung im Hausschlachtungsjahr 1942/43, vorgenommen werden, ist die für dieses Hausschlachtungsjahr zustehende Gesamtmenge auf Grund des Personenstandes zur Zeit der Schlachtung und der Ration (750 g bzw. 375 g für Kinder unter 6 Jahren) zu ermitteln, um sofort die Abgabe etwa überschießender Mengen sicherzustellen.

(4) Die neue Schlachtkarte kann für die Dauer mehrerer Jahre fortgeführt werden. Neue Anrechnungskarten sind nur gegen Rückgabe der alten Karten auszugeben.

(5) Für aus dem Haushalt eines landwirtschaftlichen Selbstversorgers in der Zeit vom I. Juni 1942 bis 3. Jan. 1943 ausscheidende Personen isl in Abänderung des Erlasses vom 14. April 1942 I1 B 6 - 2000 der Versorgungsanspruch auf Grund einer Ration von 750 g je Person und Woche vom Tage des Ausscheidens bis zum 53. Jan. 1943, abgerundet auj volle Wochen nach unten, von der bis dahin zustehenden Ge- samtmenge abzuziehen. Für hinzutretende Personen ist entsprechend der Versorgungsanspruch auf der Grundlage von 750 g je Person und Woche vom Tage des Eintritts bis 3 Januar 1943, aufgerundet auf volle Wochen nach oben, der bis dahin zustehenden Gesamtmenge zuzurechnen (Beispiele vgl. Tabelle 111).

- (6) Für nach dem 53. Januar 1943 ausschei- dende Personen ift der Versorgungsanspruch auf Grund einer Ration von 750 g für Personen über 6 Jahre und

von 375 g für Kinder bis zu 6 Jahren vom Tage des Aus- scheidens bis 14. November 1943, abgerundet auf volle Wochen nach unten, von der zustehenden Gesamtmenge abzu- ziehen. Für hinzutretende Personen isst entsprehend der Versorgungsanspruch vom Tage des Eintritts bis 14. No- vember 1943, aufgerundet auf volle Wochen nach oben, der zustehenden Gesamtmenge zuzurechnen (Beispiele vgl. Ta- belle IIT).

Zu IX Anrechnungsbescheid

(1) Die dem nichtlandwirtschäftlichen SelbstversorgungSs- haushalt wöchentlich zustehende Menge wird für nach dem 1. Juni 1942 erfolgende Hausschlachtungen auf Grund der Zahl der zu ihm gehörigen Personen und der Wochenration von 750 g bzw. 375 g für Kinder bis zu 6 Jahren je Person für Fleisch einschließlih Fett (außer Butter) berechnet. Eine Ausfteilung in Fleish und Fett erfolgt grundsäßlich bei allen Tierarten nicht. Bei Hausscchlachtungen von Käl- bern und Schafen kann das festgestellte Anrechnung35- gewicht jedoch auf Antrag lediglich als Fleish verrechnet werden, wenn der gleiche Antragsteller Hausschlachtungen von Schweinen nicht vornimmt. Dabei ist von einer Wochen- ration von 500 g bzw. 250 g für Kinder bis zu 6 Jahren

je Person und Woche auszugehen.

Anlage l.

Tabelle I.

Anrechnung von Hausshlachtungen durch Selbstversorger der Gruppe B zu den einheitlich festgeseßten Anrechnungsgewihten. Die Tabelle ergibt die Wochenzahl, für die die Hausschlachtung zu reichen hat.

Einheitlich vorgeschriebenes Anrechnungsgewicht in kg

F

C O a 5 D O E as e oos |133| 88 | 66 | 53 | 44 E O A

Aus den Hausschlachtungen zu versorgende Personenzahl

L S 26 01 4a 6 100 8 Tr 7% s 18] 9 [034 | 10

| | | | | | | |

| | | | | | | | | |

190 | S0 | G0 48 140 04 30 2024 220 8 71615 1E 02 | 12 | 381 3820 261202220 L1G 6 E 14 | 13 4097| 79 [658 | 48 (41 136 | 92/29/2624 (22.1 20/19 118 | 17 | B F156 | 14

1014| 11 [1114| 12 [1214| 13

1314| 14 (1414| 15 [1514| 16 [1614| 17 1171%4| 18 |1814| 19 1914| 20

| | | | | j | Ée 00 M E C 0 [48] 10 10/9/09 E anaber 6 s ba ale ls E e E S S L 6 2 O, 4% E E717 17

Fr E T

Tabelle Il.

Umrechnung von Shlachtgewicht auf Anrechnungsgewicht in Kilogramm.

| | E / Schlacht- | AnrechnungsF Schlacht- AnrechnungsF Schlacht- | AnrechnungsF Schlacht- | Anrehnungs4 Schlacht- | Anrechnungs- gewicht | gewicht gewicht gewicht gewicht gewicht gewicht gewicht gewiht | gewicht 51 43 81 69 111 94 t 190 171 145 52 44 82 70 112 95 E Bl 172 146 53 45 83 TI 113 96 143 122 173 147 54 46 84 71 114 97 144 122 174 148 55 47 85 72 115 98 145 123 175 149 56 48 86 73 116 99 146 | 124 176 150 57 48 87 74 117 99 147 125 177 150 58 49 88 75 118 100 148 126 178 151 59 50 89 76 119 101 149 127 179 152 60 51 90 T7 120 102 150 128 180 153 61 52 91 77 121 103 151 128 181 154 62 53 92 78 122 104 152 129 182 155 63 54 93 79 123 105 153 130 183 156 64 54 94 80 124 105 154 131 184 156 65 55 95 81 125 106 155 132 185 157 66 56 96 82 126 107 156 133 8 58 67 57 97 82 127 108 157 133 187 s 68 E 98 83 128 109 158 134 188 160 69 59 99 84 129 110 159 135 189 161 70 60 100 85 130 111 160 136 190 162 71 60 101 86 131 111 161 137 1 2 72 61 102 87 132 112 162 138 10s L 73 62 103 88 133 113 163 139 193 164 74 63 104 88 134 114 164 139 194 165 75 ; 64 105 89 135 115 165 140 195 166 76 65 106 90 136 116 M 10 7 77 65 107 91 137 116 167 142 107 27 78 66 108 92 138 117 168 143 198 168 79 67 109 93 139 118 169 144 199 169 80 68 110 94 140 119 170 145 200 170

Bei einem Schlachtgewicht von mehr als ?00 kg ist zunächst das Anrechnungsgewicht für 2090 kg und dann das Anrechnungsgewicht für die ü | ) as gs 200 kg : g8gewicht für die über 200 kg“ hinausgehende Menge festzustellen. Beide Mengen zusammen ergeben dann das volle Ma Ad |

Anlage 2 a.

© Tabelle IV.

Beginn der Anrechnungszeit in der Woche Zahl der Wochen Beginn der Anrechnungszeit in der Woche Zahl der Wochen Vot ddo abzu ns bis Co 04 bis zum 3. 1, 1943 Vom «dos Se V Vi. R en. bis zum 3. 1. 1943 37. Zuteilungs periode 41. Zuteilun gs peri L 6.— 7. 6, 1942 31 F r, D TE 15 8..6.—14, 6, 1942 4 30 28, 9.— 4.10. 1942 14 15..6,.—21, 6, 1942. : 1 ? 29 5. 10.—T1. 10, 1942 13 22..6.—28, 6. 1942. : q y 28 12. 10.—T8. 10. 1942" ' 12 38. Zuteilungsperiode i 42. Zuteilungsperiòóde 29..6.— 5 1. 1942 i ' 27 * 79, 10.—25.’10. 1942" 11 6..7.— 2 1. 1942 26 26. 10.— ‘1,’11, 1942 * 10 13, 7.—19, 7, 1942 25 2. 11.— 8, 11, 1942 9 20. 7T.—26, 7. 1942 24 9. 11.—15. 11/1942 8 39. Zuteilungsperiode 43. Zuteilungs periode 27, T.— 2. 8. 1942 23 16, 11 —22. 11, 1942 7 3, 8,— 9, 8, 1942 22 23. 11,—29, 11. 1942 6 10. 8.—16. 8,.1942 21 30, 11.— 6. 12, 1942 5 17, 8,.—23. 8, 1942 20 7. 12.—13. 12. 1942 4 40. Zuteilungsperiode 44. Zuteilungsperiode 24. 8.—30. 8, 1942 19 14, 12.—20. 12. 1942 3 n La! D a2 1 21. 12.—27. 12. 1942 2 . 9.—13, 9, 28, 12, 42— 3, 1. 9 14, 9,—20, 9, 1942 16 R f

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