1942 / 141 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 19 Jun 1942 18:00:01 GMT) scan diff

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Erste Beilage zum RNeichs- und Staat8anzeiger Nr. 141 vom 19. Juni 1942. S. 4-

Zu XII Notschlachtungen

(1) Für die Selbstversorgung bestimmte Notshlachtungen

hat der Fleishbeschautierarzt unverzüglich der Kartenaus- abestelle zu melden. Die Kartenausgabestelle kann in diesen Fallen die Genehmigung ohne Rücksicht auf die Daus, wäh- rend der der Antragsteller das geschlachtete Tier selbst ge- halten und gemästet hat, erteilen.

(2) Erteilt die Kartenausgabestelle die Genehmigung, so ist das als tauglich festgestellte Fleish voll anzurehnen. Das Gewicht ist amtlich festzustellen. Das als bedingt tauglich oder minderwertig erklärte Fleisch ist mit 50 v. H. des fest- gestellten Gewichtes anzurehnen, wenn die Zustimmung der Ortspolizeibehörde zu dieser Verwendung vorliegt und der Schlachtende nicht den Verkauf dieses Fleisches an die Frei- bank bevorzugt.

(3) Wird die nachträgliche Genehmigung versagt, so bleibt es der Entscheidung des Ernährungsamtes überlassen, ob die Abgabe des notgeschlachteten Tieres anzuordnen oder das Fleisch dem Schlachtenden auf seine Zuteilung anzu- rechnen ijt. Eine Anrehnung zu Selbstversorgerrationssäßzen ist dann jedoch nit zulässig. Ist der Selbstversorgerhaus- halt bereïts bis zum Ende der laufenden Anrechnungszeit aus anderen Hausschlachtungen versorgt, so ist stets die Abgabe anzuordnen.

(4) Notschlachtungen im Sinne dieses Erlasses sind nur solhe Schlachtungen, bei denen zu befürchten i, daß das Tier bis zur Ankunft des zuständigen Beschauers verenden oder das Fleish durch Verschlimmerung des krankhaften Zu- standes wesentlih an Wert verlieren würde, oder wenn das Tier infolge eines Unglücksfalles sofort getötet werden muß 1 Abs. 2 des Fleishbeschaugeseßes vom 29, Oktober 1940) und dies durch tierärztliche Bescheinigung bestätigt wird.

(5) Die Bestimmungen über Notiblamtunden finden auch bei Schlachtungen kranker Tiere Anwendung. Eine Schlachtung infolge Krankheit kann jedoch nur dann an- erkannt werden, wenn das Tier von einer so wesentlichen Störung des Allgemeinbefindens (Krankheit, Schadens- und Unglücksfall usw.) betroffen ist, daß eine schnelle Vershlimme- rung des Leidens mit erheblichem Wertverlust des Fleisches oder das alsbaldige Verenden des Tieres zu befürchten ist und T dies vom Fleischbeschautierarzt ausdrücklih bescheinigt wird.

Zu XITIl Verderb und Verlust von Vorräten

(1) Soweit Anträge von Selbstversorgern mit Fleisch und Fett (außer Butier) vorliegen, vorzeitig eine Hausschlach- tungsgenehmigung zu erteilen oder Fleish- und Fettkarten an sie auszugeben, da von den zur Anrechnung gelangten Vor- räten der leßten Hausschlachtung nichts mehr vorhanden sei, ist, soweit nichi die Bestimmungen über Verlust von Vorräten zux Anwendung kommen, toie folgt zu. verfahren:

a) Jst die Zeit, die der Selbstversorger aus der letzten

Hausschlachtung noch versorgt sein soll, kürzer als 3 Monate, so ift im allgemeinen eine vorzeitige Aus- abe von Fleish- und Fettkarten unzulässig. Es ann jedoch, falls die sonstigen notwendigen Voraus- sezungen erfüllt sind, vorzeitig eine Hausschlachtungs- genehmigung erteilt werden. Die Anrechnungszeit rechnet in diesen Fällen von der auf den Schlachttag

folgenden Woche an. Eine Streichung der reh- |

nungsmäßig noch vorhandenen Vorräte aus der leßten Hausschlachtung hat jedoch nicht zu erfolgen, vielmehr ist die Zeit, die der Antragsteller an sich noch zu reichen hätte, der neu ermittelten Anrech- nungszeit hinzuzurehnen. Dabei bin ih zur Ver- meidung unbilliger Härten damit einverstanden, daß

| lage 4 beigefügten Muster in folgen

in diesen Fällen die Anrehnungszeit bis zum 14. No- vember 1943 um längstens die Zeit, die der Antrag- steller an sich aus der legten Hausschlachtung noch zu reichen hätte, verlängert wird. i

Wird eine neue Hausschlachtungsgenehmigung nit beantragt, so kann die an sich noch verbleibende Anrechnungszeit um die Hälfte gekürzt werden. Ft die Zeit, die der Selbstversorger aus der leßten Hausschlachtung noch versorgt sein soll, länger ols Z Monate, so können bereits na der Hälfte der rest- lihen Anrechnungszeit wieder Fleish- und Fett- farten bzw. Fle:schberehtigungsscheine ausgegeben werden. Jn diesem Fall ist es aber bei einem der- artigen Umfang des Mehrverbrauches unzweckmäßig und nicht gerechtfertigt, eine weitere Selbstversor- gung durch Hausschlahtung zuzulassen. Es sind daher Genehmigungen für Hausschlachtungen an diese Antragsteller nicht mehr zu erteilen. Die laujende Ausgabe von Fleischberechtigungsscheinen kann in diesen Fällen im übrigen davon abhängig ge- macht werden, daß eine der Versorgungsmenge des Haushaltes entsprechende Anzahl Schlacht- schweine an den Markt geliejert wird. Solche An- träge sind steis auf, das sorgfältigste nachzuprüfen. Fch weise in diesem Zusammenhang insbesondexe darauf hin, daß nach § 3 Ziffer 1 b und c der Verordnung über die öffentliche Bewirtschaftung von landwirt- schaftlichen Erzeugnissen vom 27. August 1939 (Reichsgeseßbl. I S. 1521) die Ernährungsämter die rechtmäßige. Verwendung derx den Selbstversorgern zugebilligten Verbrauchsmengen zu überwachen haben und auh Bestandserhebungen durchführen können. Sofern Antragsteller auf Grund falscher Angaben über die noch bei ihnen vorhandenen Vor- râte vorzeitig Fleish- und Fettkarten erhalten haben oder zu erhalten versuchen, ist ihre Bestrafung auf Grund des § 1 Abs. 1 Nr. 2 oder des § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über Strafen und Straf- verfahren bei Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften auf dem Gebiete dex Bewirkfschafstung bezugs- beschränktex Erzeugnisse (Verbrauchsregelungs-Straf- verordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. November 1941 (KReichsgesetzbl. I S. 734) herbeizuführen.

(2) Wird durch diese Bestimmungen die Versorgung der landwirtschaftlichen Arbeitskräfte in einzelnen Betrieben ge- fährdet, so können an derartige Antragsteller mit Ablauf der jeweils laufenden Zuteilungsperiode neue Hausschlachtungs- genehmigungen erteilt werden. Da diese Selbstversorger 1edach gegen die Bestimmung dieses Erlasses, sih während der An- rechnungszeit aus dex Hausschlachtung einschließlich sämtlicher zu ihrem Haushalt zählenden Personen selbst zu versorgen, verstoßen haben, ist gegen sie auf Grund des § 1 Abs. 1 Nr. 6 der Verbrauchsregelungs-Strafverordnung- in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. November 1941 (Reichs- gesetzbl. 1 S. 734) cine empfindliche Strafe festzuseßen.

Zu XIV Berechtigungsscheine für Gewürze, Grüße und Mehl

(1) Für die Deckung des Bedarfs an bewirtschafteten (Bè- würzen bei Hausschkahtungèn (Pfeffer, Piment, Körnersenf, Majoran) werden auf Antrag von der Kartenausgabestelle mit dem Genehmigungsbescheid Berechtigungsscheine für Ge- würze (Gewürze für r eti 0a L is dem als An-

en Mengen ausgest?llt: . 175 g Gewürz, « 75 g Pfeffer, : 400 g Gewürz, : 150 g Pfeffer.

F

für eine Schweineschlachtung davon höchstens... für eine Rindershlachtung . davon höchstens . . . 5

Verechhtigungsschein für Gewürze.

ist berehtigt, für Hausshlachtungszwecke

T Seide dees a .. g Gewürze (Pfeffer, Piment,

davon höchstens zu beziehen.

Körnersenf, Majoran)

g Pfeffer

Der Berechtigungsschein ist nicht übertragbar; er darf daher weder ausgetauscht noch verkauft werden.

(Stempel und Unterschrift der Ausgabestelle)

Anlage 5.

Berechtigungsschein für Grüße oder Mehl.

ist berechtigt, für Hausschlachtungszwecke eine Menge von

zu beziehen.

kg Grüße oder Mehl

Der Berechtigungsschein ist niht übertragbar; er darf daher weder ausgetauscht noch verkauft werden.

, den

19

(Stempel und Unterschrift der Ausgabestelle)

(2) Für Häusshlahtungen von Schafen und Kälbern werden Gewürzberechtigungsscheine nicht ausgestellt.

(3) Anspruch auf die Auslieferung einex bestimmten Ge- würzart besteht außer bei Pjeffjer nit.

(4) Für die Deckung des Bedarfs an Grüße oder Mehl bei Hausshlachtungen stellt die Kartenausgabestelle auf An- trag zugleich mit dem Genehmigungsbescheid für eine Haus- hlahtung Berechtigungsscheine für Grüße oder Mehl nach dem als Anlage 5 Bigelügien Muster bis zu solgenden Höchstmengen aus:

für eine Schweineshlahtung. 5 kg Grügze oder Mehl,

„_ Rindershlahtung . 10 kg „,„ e E

(5) Die Ausgabe dieser Berechtigungsscheine ist davon abhängig, daß die Verwendung von Grüße oder Mehl in der beantragten Menge shon bisher ortsüblih war.

(6) Für Hausschlahtungen von Schafen und Kälbern cue Berechtigungsscheine für Grüße oder Mehl nicht aus- gestellt.

(7) Abweichende Regelungen (Abs. 4—6), eere eine andere Festsezung der Höchstmengen für einzelne Gebiete, sind nur mit Zustimmung der Hauptvereinigung der deutschen Getreide- und Futtermittelwirtschaft zulässig.

8) Für die Berechtigungsscheine für Gewürze und für Grütze oder Mehl ist bei Neudruck das Format Din A 6 zu verwenden.

Berlin, den 31. Mai 1942.

Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. J. A.: Narten.

Bekanntmachung

Auf Grund des Gesetzes über die Einziehung volls- nund staatsfeindlihen Vermögens vom 14. Fuli 1933 (Reichs- gesehbl. T Seite 479) in Verbindung mit dem Erlaß des Führers und Reichskanzlers vom 29. Mai 1941 (Reichs- gesebbl. I Seite 303) wird hiermit das bewegliche und unbe- weglichhe Vermögen des Johann Gracz in Lugetal, Kreis Flatow, jeßt unbekannten Aufenthalts, zugunsten des Deutschen Reiches eingezogen.

Schneidemühl, den 6. Juni 1942.

Der Regierungspräsident.

Bekanntmachung, betreffend Zulassungskarten

Folgende Zulassungskarten sind ungültig:

Prüf.-Nr. 46 198 vom 13. 9. 1937 „Kamera auf Reisen“, Verfalltag: 29. 4. 1942. Gültig nur Nr. 56 975 vom 14. 4. 1942.

Prüf.-Nr. 43 038 vom 5. 8. 1936 „Bom Faustkeil zur Handgranate“. Verfalltag: 29. 4. 1942. Gültig nur Nr. 56 995 vom 14. 4. 1942. 0

Prüf.-Nr. 56 807 vom 3. 3. 1942 „Ein Geheimnis mit Carl Napp“ (Werbcetonfilm). Verfalltag: 8. 5. 1942. Gültig nux Nr. 57 104 vom 22. 4. 1942. :

Prüf.-Nr. 44 127 vom 1. 12. 1936 „Kunstshwimmen, ein werdender Volks\port“ (Schmalsilm). Verfalltag: 12. 5. 1942, Gültig nur Nr. 56 926 vom 24. 4. 1942.

Prüf.-Nr. 45 051 vom 22, 3. 1937 „Ball im Metropol“. Verfalltag: 12. 5. 1942. Gültig nur Nr. 57110 vom 27. 4. 1942.

Prüf.-Nr. 51 602 vom 10. 6. 1939 „Helden in Spanien“. Verfalltag: 15. 5. 1942. Gültig nur Nr. 56 643 vom 29. 4, 1942. G Prüf.-Nr. 54369 vom 12. 10. 1940 „Ein {höner Beruf Posamenten-Werker“. Verfalltag: 20. 5. 1942. Gültig nur Nx. 57 117 vom 30. 4. 1942.

_ Prüf.-Nx. 38 920 vom 22. 3. 1935 „Volkskunst an der Ostsee“. Verfalltag: 22. 5. 1942. Gültig nux Nr. 57 072 vom 6. 5. 1942.

Prüf.-Nr. 56 028“vom 17. 10. 1941 Vorspann: „Jh ivarte auf Dich“. Verfalltag: 25. 5. 1942. Gültig nur Nr. 57 175 vom 9. 5. 1942 mit neuem Haupttitel: Vorspann: „Der Fall Rainer“.

Prüf.-Nr. 42 830 vom 10. 7. 1936 Vorspann: „Schatten der Vergangenheit“. Verfalltag: 26. 5. 1942. Gültig nur Nr. 57 176 vom 9. 5. 1942.

Prüf.-Nr. 54633 vom 6. 12. 1940 „Die Tochter des Samurai“ (Fn deutscher und fremder Sprache und mit ein- fopierten deutschen Titeln). Verfalltag: 29. 5. 1942. Gültig nux Nr. 57 188 vom 12. 5. 1942 mit neuem Haupttitel: „Die Liebe der Mitsu“ (Die Tochter des Samurai) (Fn deutscher und fremder Sprache und mit einkopierten deutschen Titeln).

Prüf.-Nx. 40 005 vom 4. 9. 1935 „„Ostseefischer“. Verfall- tag: 29. 5. 1942. Gültig nur Nr. 57 053 vom 13. 5. 1942.

Prüf.-Nx, 41 154 vom 8. 1. 1936 „Technik schafft Vogel- paradies“. Verfalltag: 29. 5. 1942, Gültig nur Nr. 57 097 vom 13. 5. 1942.

Prüf .-Nr. 46 438 vom 8. 10. 1937 „Gesunde Fugend Starkes Volk“. Verfalltag: 29. 5. 1942. Gültig nur Nr. 57 147 vom 13. 5. 1942.

Prüf.-Nr. 43 728 vom 22. 10. 1936 „Elefanten“ mit Aus- fertigungsdatum vom 3. 12. 1936 und Vermerk vom 14. 1. 1942, Verfalltag: 2. 6. 1942. Gültig nur Nr. 57098 vom 14. 5. 1942.

Prüf.-Nr. 50 317 vom 11. 1. 1939 „Die Erde bricht auf“. Verfalltag: 30. 5. 1942. Gültig nux Nr. 57134 vom 14. 5. 1942.

Prüf.-Nr. 43 550 vom 1. 10. 1936 „Vom Fohlen zum Derbysieger“. Verfalltag: 1. 6. 1942. Gültig nur Nr. 56 651 vom 15. 5. 1942.

Prüf.-Nr. 53 007 vom 3. 1. 1940 „Von Biebern und Karpfen“. Verfalltag: 1. 6. 1942. Gültig nux Nr. 56 832 vom 15. 5. 1942. :

Prüf.-Nr. 47 781 vom 3, 3. 1938 „Kleine Rheinfahrt“. Verfalltag: 1. 6. 1942. Gültig nur Nx. 56 910 vom 15. 5. 1942,

Prüf.-Nx. 40 006 vom 4. 9. 1935 „Vom Moor zur Ernte“. Verfalltag: 1. 6. 1942. Gültig nur Nr. 57 054 vom 15. 5. 1942,

Prüf.-Nx. 49 222 vom 24. 9. 1938 „Der Weg in die Welt“, Vexfalltag: 2. 6. 1942. Gültig nux Nr. 57206 vom 16. 5. 1942.

Prüf.-Nr. 47571 vom 11. 2. 1938 „Heil Dir, mein Brandenburger Land“ (Schmalfilm). Verfalltag: 27. 5. 1942. Gültig nur Nr. 57135 vom 11. 5. 1942.

Prüf.-Nr. 49 598 vom 29. 10. 1938 „Lappland“ (Schmal- film). Verfalltag: 27. 5. 1942, Gültig nux Nr. 57137 vom 11. 5. 1942.

Prüf.-Nr. 40 916 vom 11. 12. 1935 „Henker, Frauen und Soldaten“ mit Nachtrag vom 18. 1. 1936. Vexrfalltag: 12. 6. 1942, Gültig nur Nr. 56 645 vom 27, 5. 1942 mit neuem Haupttitel „Henker, Frauen und Soldaten“ (2. Fassung).

Prüf.-Nr. 45 834 vom 28. 7. 1937 „Für jeden etwas“, Maas 5, 6. 1942. Gültig nur Nr. 57165 vom 19. 5, 1942.

Prüf.-Nr. 45 860 vom 30. 7. 1937 „Vom Schlehenspinner und Kaisermantel“, Vetfalltag: 9. 6. 1942. Gültig nur Nr. 57 229 vom 21. 5. 1942.

Prüf.-Nr. 56 283 vom 9. 12. 1941 „Blick in die Zest: Abends in Berlin: Maske in Blau“. Verfalltag: 11. 6. 1942, Gültig nux Nr. 56 900 vom 22. 5. 1942.

Prüf.-Nr. 54 634 vom 9. 1. 1941 „Kleine Susi“ (Aus dem Leben eines Schimpansenmädchens). Verfalltag: 6. 6. 1942. Gültig nur Nr. 57 232 vom 22. 5. 1942.

Prüf.-Nr. 57 104 vom 22. 4. 1942 „Ein Geheimnis mit Carl Napp“ (Werbetonfilm). Verfalltag: 3. 6. 1942. Güktig nur Nr. 57 209 vom 18. 5. 1942.

Berlin, den 17. Funi 1942. Der Leiter der-Filmprüfstelle. Dr. Bacmeister.

(Fortsegung in der Zweiten Beilage.)

ispiel. Séchlatchtkarte.

Neichs- und Stassanzeiger Ne. 141 vom 19, Juni 1942. S. 3

Anlage 3.

Name des Jnhabers: .…....... Müller, Karl „e

Anschriftz „. „-.«.+ « « « Holzkirchen C A——————————

Dem Selbstversorger zustehende Menge

t an Fleis

ch einshließlih Fetten

Fnanspruchnahme der Gesamtmengé (in Spalte 6)

2

9

3 4 5

7 8 11

Tag der Ein- tragung

Für die Zeit

vom bis

Anzahl ] Zuschläge der Versor- | für hin- gungs- zukom- | schei- berechtigten | mende dende über | bis zu | Personen | Personen

6Jahre/|6 Jahr. kg kg

Abzüge für aus-

x Zustehende

V Gesamtmenge

Schlachtung

An- rech-

Unter- schrift des Ein- tragenden

Scchlachtgenehmigung

erteilt 8- für nungs gewicht am Zahl| Art ls

Fleisch- F berehtigungs-| scheine

Ausgenußte Gesamtmenge| S

(Spalte 8-4-9)

Je

A 1.43 20. 4.43

15. 6.43

15.10.43

4. 1.43 | 14.11.43 19. 4.43 14.11.43 28. 6.43 | 14.11.43 18.10.43 | 14.11.43

Ï 3 9 3 10 2 8 5 2

90 _—

Lederteis E, dem bausschlachtunasjahr 1 941/42 Schmidt 10.143) 1 | Schwein | 12. 1.43| 100 | 22.4.43| 1 | Schwein | 22. 4.43| 100 | 22. 4.43) 12 15. 6.43 12 20. 8.43 12

8.10.43 9

Schmidt Schmidt Schmidt J Schmidt Schmidt Schmidt

Beispiel.

Jnhaber: o... ..... o... ooo Mülley orer c oco reren eros

B A Ls e M Et 4A 0e 5e nade D L a G oe U D

Gültig für die Zeit vom ..... 3. 1. 43 bis

Datum

Anlage 4.

Anrechnungskarte für Selbstversorgung mit Fleish und Fetten,

(Name)

E E S ies cene O eite Cb i 6gi é 0.0.0... ....….…. Holzkirchen... «5.

14. 11. 43...

(Vornatne)

der zu versorgenden Personen

Unterschrift und Stempel der Kartenausgabestelle

Snhaber dieser Karte hat noch Anspruch auf Anrechnungsgewicht '

4. 1. 43 4. 1. 43 12. 1. 43 20. d. 43 é. 43

22. d. 413 15. 6. 43 15. 6, 43 20. 8.43 8. 10. 43 15, 10. 43

6% 6% 6%

219 Schmidt 159 8Sckhmidi 69 - Schmidt 149 Schmidt 49 Schmidt ô7 Schmidt 4 Schmidt * E Ade itals O Schmidt 21 Schmidt 12 Schmidt 1 Schmidt

_ Veispiel

Auf Grund der von Jhnen

Anlage 5.

UAnrechnungsbescheid bei Haus3shlahtungen.

E e Herrn Paul Schulze, Konstanz, Bahnhofstr. 5

am ..2, 1. 43... vorgenommenen Hausschlahtung von

«1 .. Schwein.., Kalb.., S

„Und des dabei festgestellten Anrechnungsgewichtes von .….100,.. kg sind von Fhnen

auf die Dauer von

0... ...

Name! «.. Schulze, Paul ooo uo A ever its C ads e906 A O oe v0 ou ae

Namei 9. 10, 1L 12. 13.

33... Wochen (d. h. vom "4. 1. 43 .. bis zum .. 22. 8. 43 ...) ständig mit Fleisch, Fleishwaren und Schlachtfetten

zu verpflegen. Bis zu dem genannten Zeitpunkt erhalten die genannten Personen keine Fleishkarten und keine Fettkarten außér für Butter. Etwaige Aenderungen in der Zahl der zu verpflegenden Personen sind sofort der Ausgabestelle zwecks Umrechnung des angegebenen

Zeitraums

eo Konstanz „p den eee

Über die verkaufte Menge zu führen und dabei die Bezieher

mit genauer Anschrift anzugeben. Das Ode Ernah-

rungsamt trifft die hierzu erforderlichen

| des Schlachtlohnes durh Natural-

lieferungen (bei Haus\ ungen ist gemäß § 30 der Ver- über die N

“j haftlihen Erzeugnissen vom 27. August

(5)

ordnun

zu melden.

(Ort)

Die Ablösun

S. 1521 verboten:

ustehenden Gesamtmenge Fleis Anl. 6 beigefügten Muster. ür

em als

3 Personen eines die zustehende Gesamtmenge noch nicht ausgenutzt ist, innerhalb von je 2 Zuteilungsperioden ein Fleischberechti- * gungsschein ausgegeben werden, also z. B. für 1—3 Personen = 1 Schein 4—6 Personen = 2 Scheine 7—9 Pexsonen = 83 Scheine usw.

, Die Ernährungsämter, Abt. B, werden ermächtigt, in dringenden Ausnahmefällen mehr Fleishberechtigungs\cheine ausgeben zu ‘lassen, insbesondere wenn de

XI. Fleishberehtigungsscheine

(1) Alle landwirtschaftlichen Selbstversorger (Gruppe A), die Hausschlahtungen vorgenommen haben, erhalten auf An- trag zwecks Bezug von e Beis im Rahmen der thnen

elbst

8d. L eres 1948,

aßnahmen.

S na Don (RGBl. 1

erechtigungsscheine nah

eweils bis zu

versorgerhaushaltes kann, Jalls

Selbstversorger-

. Schmidt

02a...

(Stempel und Unterschrift der Kartenaus8gabestelle..

E durch hinzutretende Personen während der Be- tellungs- und Erntezeit os Ge Ab Play 1, vergrößert wird und eine Sicherung des Versorgungsanspruches durch Haus- schlachtung während dieser Zeit nicht möglich ist.

(2) Der Met bera Rana en lautet über 2,6 kg Fleisch, Mor oder Schlachtfette und ist auf die zu- stehende esamtmenge zu verrechnen. Da jedoch die Ration auch in diesem Falle nur 650 g¿ je Person und Woche beträgt,

ind in Spalte 9 der Schlachtkarte Ps O ausgegebenen ; 3

leishberechtigungs\{chein (abgerundet genommen einzutragen.

(3) Landwirtschaftlihe Selbstversorger (Gruppe A), welche aus zwingenden Gründen nicht in der Lage sind, sich bis zum 5. /anuar bzw. dem 14. November 1943 aus Haus- shlahtungen selbst zu en, ijre- können im Laufe der An-

¿ als in Anspruch

rechnungszeit beantragen, ihre Schlachtkarte abzuschließen und für den Rest der Anrehnungszeit Fleishberehtigungs- vate zu erhalten. Der Antrag ist unter Angabe der Gründe ei der Abt. A des D tals v tvbrit, wix Wenn die Abt, A die vom Antragsteller angeführten Gründe an- erkennt, reicht sie den Antrag mit ihrer Stellungnahme der ür den Antragsteller Oa Kartenausgabestelle weiter. je NAEROLRO N e \chließt die Schlachtkarte ab und stellt fest, wann die Versorgung des betreffenden Antragstellers auf Grund der geltenden Rationen je Person und Woche

my

und der duxch Hausschlahtung bereits aus8genußten Meng Sp. 10 der Schlachtkarte) beendet ist. Die Kartenausgabe=4 telle ibt sodann von der auf das Ende der Anl folgenden Woche ab für jede Zuteilungsperiode je Person des Selbstversorgerhaushaltes einen Fleishberehtigungsschein aus. Wenn das Ende der Anrechnungszeit niht mit dem Beginn einer Zuteilungspeciode zusammenfällt, sind ent sprechende Teile des Fleishberechtigungssheines ungültig zu stempeln. Für Kinder bis zu 6 Jahren isf in diesem Fall ab 29. Juni 1942 je Zuteilungsperiode ein halber Fleisch« berechtigungsschein oder für je 2 Zuteilungsperioden ein Fleischberechtigungsschein auszugeben. (4) Bei landwirtschaftlihen Selbstversorgern (Gruppe A), die aus zwingenden Gründen nicht in der Lage sind, Haus=- hlachtungen vorzunehmen, kann von der Ausstellung einev Schlachtkarte abgesehen werden. Einen entsprechenden An- trag auf ausschließlihe Versorgung durch Ausgabe von Fleischberechtigungsscheinen hat der Selbstversorger mit Bea gründung der Abt. A des Ernährangsamtes einzureichen, Soweit zwingende Gründe für den Antrag nachgewiesen werden, gibt das Ernährungsamt, Abt. A, den Antrag mit seiner Stellungnahme an die für den Antragsteller zuständigs Kartenausgabestelle weiter. Die Kartenausgabestelle gibt so- dann für den Antragsteller und für die zu seinem Haushalt zählenden PersMen je einen Fleishberechtigüungsshein für jede Zuteilungsperiode aus. Für Kinder bis zu 6 Jahren ist in diesem Fall ab 29. Juni 1942 je Zuteilungsperiode ein halber Fleischberechtigungsschein oder für je 2 Zux leilungsperioden ein Fleischberechtigungsschein aus« zugeben. : (5) Die Anträge auf dauernde oder zeitweilige Gewähs- rung der Selbstversorgerration durch Ausgabe von Fleisch- berechtigungsscheinen sind sorgfältig nachzuprüfen. Die Landes- und Provinzialernährungsämter können ergänzends Vorschriften über die Behandlung derartiger Anträge era lassen. i

XTIT. Notschlahtungen A

Bei Notschlachtungen oder Schlachtungen kranker Tiers

ist die Hausschlahtungsgenehmigung, soweit sie vorher nicht

mehr eingeholt werden konnte, unverzüglich nah der Schlach- tung zu beantragen.

XTIT. Verderb oder Verlust von Vorräten

Bei Vernichtung oder Abhandenkommen der noch vor- handenen Vorräte aus einer Hausschlahtung kann eine weitere Hausschlahtungsgenehmigung oder vorzeitige Aus- gabe von Fleisch- und Fettkarten nur dann bewilligt werden, wenn Vernichtung oder Abhandenkommen unverschuldet und auf außergewöhnliche Ereignisse zurückzuführen sind (z. B, Feuer, Diebstahl usw.). Die Folgen eigenen Verschuldens, also auch von Fahrlässigkeit, hat der Betreffende in jedem Fall selbst zu tragen. Bei der Prüfung dieser Voraussezun- gen ist ein strenger Maßstab anzulegen. Bei Verderb ist grundsäßlih Fahrlässigkeit anzunehmen. Den Nachweis, daß der Verlust. auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, hat in jedem Fall der Antragsteller selbst zu führen.

XIV. Berechtigungsscheine für Gewürze, Grüße und Mehl, Für die Ausgabe von Gewürzen, Grüße und Mehl er=-

“gehen besondere Vestimmungen,

XV. Beköstigung im arbeitgebenden Betrieb Arbeitgeber können bei Beköstigung von Personen, die u einem anderen Selbstversorgerhaushalt gehoren, im

ahmen der gewährten Verpflegung die Abgabe von mit dem Buchstaben R gekennzeichneten Abschnitten des Fleischberch- tigungsscheines verlangen.

XVI. Strafbestimmungen (1) Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Erlasses werden nach den geltenden Bestimmungen bestraft. Die Erzeugnisse, die aus einer nach diesem Erlaß verbotenen Hausschlahtung gewonnen worden sind, können nah den Vorschriften der Verordnung Uber Strafen und Strafver- fahren bei Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften auf dem

‘Gebiet der Betoirtschaftung bezugsbeschränkter Erzeugnisse

(Verbrauchsregelungs-Strafverordnung) in der Fassung der BekRanntmachung vom 26. 11. 1941 (RGBI. I S. 734) ein=- gezogen werden.

(2) Bei HaussŸhlachtungen, deren Genehmigung durch falsche oder unvollständige Angaben des Antragstellers her- beigeführt worden ist, kann das Ernährungsamt die ge- wonnenen tierischen Erzeugnisse gemäß § 7 Abs. 2 der Ver- ‘ordnung über die öffentliche Bewirtschaftung von Tieren und tierischen Erzeugnissen vom 7. September 1939 (RGBl, I S. 1714) zugunsten der Hauptvereinigung der Deutschen ‘Viehwirtschaft Geschäftsabteilung für verfallen er- klären; eine ers{chlichene Genehmigung kann nicht als rehts- gültige Genehmigung im Sinne des § 7 Abs. 2 angeschen werden.

XVII. Rechtsmittel

(1) Gegen Entscheidungen der Kartenausgabestellen und der Ernährungsänmter, die auf Grund dieses Erlasses ergehen, steht dem Antragsteller das Recht der Beschwerde an das zu- stän ge Landes- bzw. Provinzialernährungsamt, Abt. B, zu, Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nah Zugang des Bescheides bei der Stelle, die den Bescheid erteilt hat, \hriftlich einzureichen oder mündlih zur Niederschrift zu er- klären. Erahtet die Stelle, die den Bescheid erteilt hat, die Beschwerde für begründet, so hat sie thr abzuhelfen; andern- falls hat sie die Beschwerde an das Landes- bzw. Provinzial- ernährungsamt weiterzuleiten, das endgültig entscheidet.

(2) Soweit an der angefochhtenen Entscheidung der Kartenausgabestelle bzw. des Ernährungsamtes ns den Bestimmungen dieses Erlasses die Abt. À des Ernährungs- amtes e Da hatte, hat das zur endgültigen Entschei- Ing N ene Landes- bzw, Provinzialernährungsamt vor- her die Abt. A zu hören.

XVIII. Shlußbestimmungen

__ (1) Dieser Erlaß tritt am 1. [uni 1942 in Kraft. Gleiche . zeitig treten die Erlasse vom 28. u. 29. 8. 1941 11 B 6-5200 und Il B 6-5200, Il. sowie der Erlaß vom 19. 11. 1941 11 B 6-6783 außer Kraft. Die Veröffentlichung dieses Erlasses im Deutschen Reichsanzeiger und im Reichs I der Landwirtschaftlihen Verwaltung ist vors gesehen.