1942 / 147 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 26 Jun 1942 18:00:01 GMT) scan diff

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Reich83- 1nd Staat8anzeiger Nr. 147 vom 26. Juni 1942. S. 2

Gi ‘rers dpa (für das Genéèêralgouvernemènt und Rand- taaten): l Langen: 600 700 800 900 1000 mm mittlere Blattbreite: 45 mm ; Ausführung: zweiseitig poliert mit Naturhamme Schmale Ostland-Sense (Russishe Sense): Längen: 600 700 800 900 1000 mm mittlere Blattbreite 40 mm Ausführung: grau « Streusense: i Längen: 400 500 mm mittlere Blattbreite: 60 mm mit oder ohne Steinspigze mit hochgezogenem Rücken / Ausführung: grau Hochrüsense: Längen: 700 800 900 1000 1100 mm mittlere Blattbreite: 50 mm Ausführung: grau i

2, Die Sensen sind in grau mit Anschliff und vorgedengelt herzustellen.

Die Fertigungstoleranzen betragen +25 mm, für die Breite +9 mm.

Als Werkstoff ist Stahl mit 0,7 bis 1,2 7 C zu verwénden.

Die Herstellec sind verpflichtet, ihre Werkszeihen nah den Vorschriften der Sensenordnung zu schlagen. Das Shla- gen. von Händlermarken ist verboten.

Die Etikettierung der Sensen ist, soweit Etikette vorhan- den sind, bis zum 31. Juli 1942 gestattet. Die Vorschriften des Reichskommissars für die - Preisbildung hinsichtlich. der Preisklassen-Etiketten werden hiervon nicht berührt.

3. Die als Spezialmarken kenntlih gemachten Sensen dürfen ebenfalls nur in den vorstehenden Formen und Größen hergestellt werden. g 9

Fn begründeten Einzelfällen können durch den Kriegs- beauftragten Ausnahmen von dem Verbot des § 1 zugelassen werden. Anträge sind über die Fachabteilung Geräte- und Beschlag-Fndustrie für Landwirtschaft und Gewerbe einzu- reichen. ,

S3

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nah

SS 10, 12—14 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft. 84 i

Die Anordnung tritt am Tage nach. der Verkündung in Kraft; sie gilt auch für die eingegliederten Ostgebiete und die Gebiete von Eupen, Malmedy und Moresnet. j

Hagen, den 1. Funi 1942. Der Beauftragte für Kriegsaufgaben bei der Wirtschaftsgruppe Werkstoffverfeinerung und verwandte Eisenindustriezweige.

Putsch.

für die Längen

„Anordnung Nr. 8

des Beauftragten für Kriegsaufgaben bei der Wirtschaftsgruppe

Werkstoffverfeinerung und verwandte Eisenindustriezweige “Über die Herstellung von Drahtgefleht und Drahtgitter

vont. 1 Juni 14 7

Auf Grund der Verordnung über den. Warenverkehr vom 18. August 1939 (Reichsgeseßbl. 1 S. 1430) ‘in der Fassung der Verordnung vom 30. Oktober 1941 (Reichsgesebbl. I S. 679) in Verbindung mit der Anordnung über die Er- zeugungslenkung in der ecifen- und metallverarbeitenden. Fn- dustrie vom 30. Oktober 1941 (Deutscher Reichsanzeiger und Preuß. Staatsanz. Nr. 258 vom 4. November 1941) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministèrs angeordnet:

81 i ; Die Herstellung von Drahtgefleht sowie von Drahtgitter für Umzäunungszwecke und Sekundageflecht ist bis auf die im § 2 aufgeführten Sorten verboten.

§2 :

(1) Drahtgeflecht mit sechseckigen Maschen darf nur noch in den nachfolgenden Abmessungen aus dem Normblatt DIN 1200 hergestellt werden:

Maschenweite Drahtdurhmesser,

13 mm 0,7 mm

25 mm 0,8 mm

51 mm 0,9 mm

Flechtbreite

500 mm, 1000 mm

500 mm, 1000 mm

500 mm, 1000 mm 1500 mm, 2000 mm

500 mm, 1000 mm 1500 mm, 2000 mm

mit beiderseitiger zweidrähtiger Kante. Bei den -Abmessungen 13 mm und 25 mm ist auch die Verwendung einer eindrähtigen Kante zulässig. , i

Als Werkstoff ist zu verwenden: Thomas-Flußeisen weich geglüht oder am Stü verzinkt.

Die Geflechte sind in Rollen von 50 m Länge herzustellen, lediglich Geflechte mit 13 mm Maschenweite dürfen auch in Rollenlängen von 25 m hergestellt werden.

(2) Drahtgefleht mit viereckigen Maschen darf nur noch in den nachfolgenden Abmessungen aus dem Normblatt DIN 1199 hergestellt werden:

Maschenweite 10 mm 20 mm 30 mm 40 mm 50 mm 60 mm 80 mm Flechtbreite: ©

Die Mindestbreite beträgt 750 mm und steigt jeweils um 250 mm bis 2000 mm.

Über 2000 mm beträgt die Steigung jeweils 500 mm bis zu einex maximalen Breite von 3000 mm.

76 mm 1,0 mm

Drahtdurchmesser 1,8 mm 1,8 mm 1,8 mm 2,0 mm 2,0 mm 2,2 mm 2,5 mm

Die Handbanksorten in den Maschenweiten 10,20 und -

90 mm dürfen in Breiten bis zu 800 mm von 100 zu 100 mm angefertigt werden. ( Als Werkstoff ist zu verwenden: Thomas-Flußeisen ge- glüht oder in verzinkter Ausführung. utt Die Geflechte sind in Rollen von 25 m Länge P Be: (3) Für Versaßdrahtgefleht gelten die vorstehenden Be- stimmungen nicht, sofern es für den. Untertagebau hergestellt

“_joird.

, den 88 10, 12—14 der | bestraft.

Lagerbestände in Rohmaterial und halbfertigen Teilen: ür Erzeugnisse, deren Herstellung nah den vorstehenden Be- R N verboten ist, können bis zum 31. Fuli 1942 auf- gearbeitet werden. S 4 Ja begründeten Finejalen könten Ausnahmen dur den Kriegsbeauftragten zugelassen werden. Anträge sind über die Fachabteilung Drahtwerke bei der Wirtschaftsgruppe Werk- stoffverfeinerung und verwandte Eisenindustriezweige etnzu- reichen. S5

uwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nah L : i M über den Warenverkehr

s 86 as Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft; sie gilt auch für die eingegliederten Ostgebiete und die Gebiete von Eupen, Malmedy und Moresnet.

Hagen, den 1. Funi 1942.

Der Beauftragte für Kriegsäufgaben bei der Wirtschaftêgruppe Wetkstoffverfeineruüng und verwandte Eisenindustriezweige.

Putsch.

| Anordnung Nr. 9 des Beauftragten für Kriegsaufgaben bei der Wirtschafts- gruppe Werkstossverfeinerung und verwandte Eisenindustrie- zweige über die Regelung der Herstellung und Verpackung von Drahtstisten vom 1. Juni 1942

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 18. August 1939 (Reichsgeseßbl. T S. 1430) in der Fassung der Verordnung vom 30. Oktober 1941 (Reichsgeseßbl, T S. 679) in Verbindung mit der Anordnung über. die Erzeugungs- lenkung in der ceisen- und metallverarbeitenden Fndustrie vom 30, Oktober 1941 (Deutscher Reich8anz. und Preuß.

Staatsanz. vom 4, November 1941) wird mit Zustimmung

des Reichswirtschaftsministers angeordnet: 81

Drahtstifte dürfen nur noch in folgenden Größen und Formen hergestellt werden: 1. Drahtifte rund, Flahkopf, Senkkopf:

(DIN 1151) E Größen: 7/7 14/25 18/40 28/65 42/100 60/180 8/11 14/30 20/49 31/65 42/110 70/120 9/13 16/30 22/50 31/80 46/130 76/230 11/15 16/35 25/50 34/90 55/140 - 88/260 12/20 18/35 25/60 38/100 55/160 94/310 a) Flahkopf glatt oder geriffelt, b) Senkfopf geriffelt. Als Werkstoff ist Thomas-Flußstahl seifen- oder shmierblank gezogen zu verwenden. i . Drahtstifte rund, Stauchkopf: : (DIN 1152) i l Größen: 7/7 11/15 * 14/39 20/40 25/60 31/80 8/11: 12/20 16/30 22/50 28/65 * 34/90 9/13 14/25 18/35 25/55 31/70 38/100 Als Werkstoff ist Thomas-Flußstahl seifen- oder \chmierblank gezogen zu verwenden. . Drahtstifte mit Halbrundkopf: (DIN 1155) : T/T 11/15 16/15 8/11 12/20 20/20 - 9/13 14/13 25/25 Als Werkstoff ist Thomas-Flußstahl seifen- oder \hmierblank gezogen zu verwenden. . Drahtstifte ohne Kopf (Fitshbandstifte), Rahmenstifte, Verbandstifte: i

(DIN 1156) Größen: 7/15 12/20 25/25 34/30 42/35 42/70 : 8/17 18/17 831/30 38/30 42/60 Als Werkstoff ist Thomas-Flußstahl seifen- oder schmierblank gezogen. zu verwenden. . Drahtstifte ohne Kopf (Fitshbandstifte), Rahmenstifte, Verbandstifte: (DIN 1156) 4 Größen: 28/45 31/50 38/50 42/65 Als Werkstoff ist Thomas-Flußstahl seifen- oder shmierblank gezogen zu verwenden. . Tapeziererstifte, Kkammzwecken, Gurt- stifte: (DIN 1157) Größen: 14/7 16/16 20/20 25/25 14/13 20/17 22/22 25/30

Größen:

Als Werkstoff ist Thomas-Flußstahl seifen- oder

\chmierblank gezogen zu verwenden.

. Hakenstifte, Rabißhaken, Faßhaken: (DIN 1158) Größen: Form A 22/30 28/15 in runder Ausführung 31/65 31/17 in runder Ausführung Als Werkstoff ist Thomas-Flußstahl seifen- oder \chmierblank gezogen zu verwenden. . Krampen, Schlaufen, Pantoffelklam- mern: (DIN 1159) Größen: 16/16 25/25 34/34 20/20 31/31 88/38 mit einseitig geshnittener Spiye Größen: 10/16 11/18 12/20 Als Werkstoff ist Thomas-Flußstahl \seifen- oder \{hmierblank gezogen, blank und verzinkt zu verwenden. . Breitkopfstifte: Schiefer-, Rohr-, Papp-, Stahl- rohr- und Gipsdielenstifte: (DIN 1160 Größen: Form B 20/20 25/25 28/40 31/65 831/80 Als Werkstoff ist SM-Flußstahl seifen- oder \hmierblank ‘gezogen zu verwenden. Größen: Form B 22/30 22/35- 28/40 Als Werkstoff ist SM-Flußstahl seifen- oder \{chmierblank gezogen u verwenden, Größen: Form A 22/30 Als Werkstoff ist Thomas-Flußstahl seifen- oder \{chmierblank gezogen zu verwenden. Als Stift blank und verzinkt,

. Keilstifte- (Stemmnägel): (hierunter fallen auch gerauhte Stifte Blechstifte) (DIN 1161)

Größen: 31/25 34/35 38/40 46/45 in Form B- und D glatt und geraußht. i j Als Werkstoff ist Thomas-Flußstahl seifen- oder \chmierblank gezogen zu verwenden. . Kleiderbügelstifte: (DIN 1162) Größen: 28/160 31/180 31/210 | Als Werkstoff ist Thomas-Flußstahl seifen- oder shmierblank gezogen zu verwenden. y . Formerstifte: | DIN 1163) | Wie im Normblatt aufgeführt. . Leichtbauplattennägel-:

55/50 60/60

Größen: 31/50 ‘31/60 34/70 34/80 38/90 42/100

mit rundem Querschnitt. } Als Werkstoff ist Thomas-Flußstahl seifen- oder shmierblank gezogen zu verwenden. Als Stift ver-

zinkt. 3,

Die Herstellung von Vierkant- und Wagner-Stiften, das Bläuen, Lackieren, Verkupfern, Vermessingen und das Härten von Drahtstiften aller Art ist verboten.

| §3 1. Für alle Packungen der gewöhnlihen und Fassondraht- tifte und Schlaufen sind folgende Paketgewichte anzu-

e

wenden: 94 bis 76 E L L 10 000 g G E 5 000 g B E 9 500 g 4 D N 1000 g

500 g

Die Gewichte sind Normalpackungen.

. Drahtstifte der Abmessung, 25 und -dünner- dürfen auch in 5000-g-Paketen geliefert werden.

. Ausgenommen hiervon sind Packungen von Former- stiften, Faßhaken, blanken Sohlenstiften und Pantoffel- klammern,

8 4

Lagerbestände an Rohmaterial und halbfertigen Teilen für Erzeugnisse, deren Herstellung nah §§ 1—3 verboten ist, können bis zum 31. August 1942 aufgearbeitet werden.

SS i Diese Bestimmungen gelten auch für ‘die Ausfuhr.

S6 Jn begründeten Einzelfällen können durch den Krîiegs- beauftragten Ausnahmen von den Bestimmungen der 8 1 bis 3 zugelassen werden. Anträge sind über die Fachabteilung Drahtwerke einzureichen. S7

Zuwid ernan ade Tes diése Angrdnung werden nah den S8 10, 12—14 der Verordnung übêr den Warenverkehr

bestraft. S8

Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrex Verkündung in Kraft; sie gilt auch für die eingégliederten Ostgebiete und die Gebiete von Eupen, Malmedy und Moresnet.

Hagen, den 1. Funi 1942. /

Der Beauftragte für Kriegsaufgaben bei der Wirtshaft8gruppe Werstoffverfeinerung und verwandte Eisenindustriezweige.

Putsch.

Anordnung Nr. 10

des Beaustragten für Kriegsaufgaben bei der Wirtschafts- gruppe Werkstoffverfcinerung und verwandte Eisenindustrie- zweige über die Herstellung von Stacheldraht vom 1. Juni 1942

Auf Grund der Verordnung über den Warenvetkehr vom 18. August 1939 O I S. 1430) in dex Fassung der. Verordnung vom- 30. Oktober 1941 (Reichsgeseßbl. I S. 679) in Verbindung mit der Anordnung über die Er- zeugungslenkung in der eisen- und metallverarbeitenden Jn- dustrie vom 30. Oktober 1941 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 258 vom 4. November 1941) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordüet:

i S1 Stacheldraht ist nur aus weich. geglühtem und verzinktem Thomasdraht in der Type Glidden 2-drahtig 2,0 mm ©&, 4-spißig 4“ Abstand, Drahtdurhmesser der Stacheln 1,6 mm herzustellen, L i Die Herstellung von Stacheldraht für die Wehrmacht wird hiervon nicht berührt.

Lagerbestände an Rohmaterial und halbfertigen Teilen fir Erzeugnisse, deren Herstellung nach den vorstehenden Be- timmungen verboten ist, können bis zum 31. August 1942 aufgearbeitet werden. ¿3 j ' !

Jn begründeten Einzelfällen können durch den Kriegs- beauftragten Ausnahmen von den Bestimmungen des § 1 zu- gelassen werden. Entsprechende Anträge sind über die Fach- abteilung Drahtwerke der T eupEe Werkstoffver- feinerung und verwandte Eisenindustriezweige einzureichen.

: 8 4

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden na S8S 10, 12—14 der Vetordn i L straft. / S5 Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündigun in Kraft; sie gilt au für die eingegliederten Ostgebiete un die Gebiete. von Eupen, Malmedy und Moresnét.

Hagen, den 1. Funi 1942.

Der Beausftragte für Kriegsaufgaben bei ‘der Wirtschaft8- gruppe Werkstoffverfeinerung und verwandte Eisenindustrie- zweige. |

Put \ch.

nung über den Warenverkehr be-

M T: 1 14 R Eu U E

i

zum Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger

Nr. 147

Amtliches Deutsches Reih (Fortseßung).

Bekanntmachung

Die am 24. Juni 1942 ausgegebene Nummer 69 des Reichsgesegblatts, Teil I, enthält:

Zweites Geseg über die Verbesserung der Leistungen in der Rentenversiherung. Vom 19. Juni 1942.

Zweite Verordnung über den weiteren Ausbau der knapp- schaftlichen Versicherung. Vom 8. Juni 1942.

Verordnung über die knappschaftlihe Krankenversiherung der Rentner. Vom 8. Juni 1942.

Sechste Durhführungsverordnung zur Verordnung über den Aufbau der Reichsforstverwaltung. Vom 18. Zuni 1942.

Verordnung über die Teilung der Schlesischen landwirtschaft- lichen Berufsgenossenschaft und des Gemeindeunfallversiherungs- verbandes der Provinz Schlesien. Vom 19. Funît 1942.

Vierte Verordnung über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Handelsrehts während des Krieges. Vom 22. Juni 1942.

Verordnung zur Anpassung der Reichsversicherungsgeseze an das Zweite Geseg über die Verbesserung der Leistungen in der Rentenversiherung.. Vom 22. Funi 1942.

Umfang: 4 Bogen. Verkaufspreis: 0,15 N. A. Postbeförde- E e 0,03 NA für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postsheckonto: Berlin 962 00.

Berlin NW 40, den 25. Funi 1942.

Reichsverlagsamt. F. V.: Stern.

Bekanntmachung Nr. 14

zur Anordnung Nr. 13 der Reichsstelle „Chemie“ (Berarbei- tungsbeschränfungen für Zellhorn/Celluloid)

Neue Fassung vom §5. Juni 1942

Auf Grund der Anordnung Nr. 13 der Reichsstelle „Chemie“ in der Fassung vom 5. September 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 206 vom 5, September 1939) wird bestimmt:

S1 Zellhorn darf nur zu folgenden Gegenständen ver- arbeitet werde: Absaßtzwischenlagen Angelposen Ausweishüllen Autoverdeckfenstern Autowinkern Brillenfassungen Darmzeichen Dauerwäsche Dichtungsringen für Säurebehälter Dreh- und Sparbleistiften adenführern Fahrradlent riffen assungen für optische Geräte ilmunterlagen lüssigkeitsmassen lüssigkeitsstandrohren üllhaltercröhren efäßen und Trichtern für säurehaltige Flüssig- keiten Geflügelmarken und -ringen Gläsern für Schußbrillen La s8mitteln osenträ biosett Jsoliergriffen für Werkzeuge, die nachweislih durch Aufdruck der Voltzahl zu Jsolierzwecken be- nötigt werden Kabelfurnituren Kämmen Karteireitern Klebvorrichtungen für Schuhfabrikätiö# und Treib- riemen

Künstlihen Gebissen

Markierungen für Landkarten

Medizinischen Bedarfsartikeln für Aerzte

Messerschalen

Offizier8dolchgriffen

Prâäzisions-Fnstrumenten, Spezial-Zeichengeräten

Reißverschlüssen -

Rohrposthülsen

Salbenkrukendeckeln

Saughebern

Schaugläsern und Schußgläsern an Maschinen und Apparaten

Schloßunterlagen für Kühlschränke

Schwimmerkugeln für Spülkästen und Schädlings- bekämpfungs-Apparate

Seifendosen

Sichtscheiben für Traktoren, Lokomotiven

Skalen für technishe Apparate und JFnstrumente

Spiegeln (Rasier-, Hand- und Taschenspiegel)

Spuntapparaten für die Anfertigung von Kunstseide

Step Ub Mactr 4

Stopp- und Freischeiben für Kraftfahrzeuge

Strik- und Häkelnadeln | Meng

Tasten für Akkordeons u. ähnliche Fnstruméente

Teigschabern und Ten

Tropfrinnen für die Kunstseidenherstellung

Neberzügen für Holzabsäße

Uhrgläsern

Umhüllungen für technishe .Zeihnungen, Land- karten und dergl. ;

Wäscheknöpfen

Brbcbortite

ubehörteilen für Fernspreher (Fernsprech{schal!l-

trichter u. -knöpfe)

Zubehörteilen für physikalishe Apparate.

82 Die Bestimmungen des § 1 gelten auch für Wehrmachts- und Ausfuhraufträge., s A

Rechenschiebern und

Bit 4

ai 7 S A ¿K Cd Mies y éi ia U R Ri A R E Si: Ada! ;

Erste Beilage

Berlin, Freitag, den 26. Funi

83

Feiorn darf zu den in § 1 genannten Gegenständen nur verarbeiten, wer vor Veröffentlichung dieser Bekanntmachung Zellhorn im eigenen Betriebe verarbeitet hat; dabei darf von dem einzelnen Verarbeiter Zellhorn nur zu denjenigen Gegenständen des § 1 verarbeitet werden, die von ihm bereits vor Veröffentlichung dieser Bekanntmachung unter Verwen- dung von Zellhorn hergestellt worden sind.

8 4 Die gemäß §8 4—6 der Anordnung Nr. 13 in der Fassung vom 5. September 1939 erteilte vorläufige Ver- brauchsgenehmigung für Zellhorn wird nah Maßgabe der vor- stehenden Bestimmungen eingeschränkt.

S E J I Die Reichsstelle „Chemie“ kann in besonders begründeten Einzelfällen auf Antrag Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Bekanntmachung zulassen.

86 Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Be- fanntmachung werden nach den 88 10, 12—15 der Verordnung über den Warenverkehr vom 18. August 1939 (Reichsgeseßbl. 1 S. 1430) kn der Fassung Verordnung vom 30. Oftober 1941 (Reichsgesehbl. 1 S. 67Fbestraft.

S7 :

Diese Bekanntmachung tritt am 1. Fuli 1942 in Kraft. Sie gilt auch für die eingegliederten Ostgebiete und die Ge- biete von Eupen, Malmedy und Moresnet.

Gleichzeitig treten die Bekanntmachung Nr. 14 zur An- ordnung Nr. 13 der Reichsstelle „Chemie“ vom 5. Dezember 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staats- anzeiger Nr. 285 vom 5. Dezember 1939) und die Bekannt- machung Nr. 38 zur Anordnung Nr. 13 der Reichsstelle „Chemie“ (Aenderung der Bekanntmachung Nr. 14 zur An- ordnung Nr. 13) vom 10. April 1942 (Deutscher Reichs- anzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 83 vom 10. April 1942) außer Kraft.

Berlin, den 25. Juni 1942. Der Reichsbeauftragte für Chemie. Dr. Claus Ungewitter.

Bekanntmachung

Auf Grund des § 7 des Maisgeseßes vom 5. Oktober 1934 (Reichsgesegbl. I S. 918) in Verbindung mit § 5 der Ver- ordnung zur Durchführung des Maisgeseßes vom gleichen Tage (Reichsgeseubl. T S. 921) wird folgendes angeordnet:

I, 1, Dex Monopolverkaufspreis der Reichsstelle für Getreide, Futtermittel und sonstige landwirtschaftliche Erzeug- nisse, Geschäftsabteilung, für folgende im Jn- und Ausland angefallene Waren der Zolltarif-Nr. 193 A, sofern sie nicht einer der unter IIT—V getroffenen besonderen Regelungen unterliegen,

Baumtvollsaatkuchen, Baumwollsaatextraktions\hrot,

Baumwollsaatkuchenmehl, extrahiert,

Erdnußkuchen, Erdnußextraktions\hrot, Erdnußkuchen-

mehl, extrahiert,

Kokoskuchen, Kokosextraktionsshrot, Kokoskuchenmehl,

extrahiert,

Kürbiskernkuchen, Kürbiskernextraktions\{rot, Kürbis- kernkuchenmehl, extrahiert, Leinkuchen, Leinextraktionsschrot, Leinkuchenmehl, extrahiert,

Mohnkuchen, Mohnextraktionsschrot,

extrahiert,

Palmkuchen, Palmkernextraktions\hrot,

mehl, extrahiert,

Rapskuchen, Rapsextraktions\crot,

extrahiert,

Sesamkuchen, Sesamextraktionss{chrot, Sesamkuchenmehkl;

extrahiert,

Mohnkuchenmehl, Palmkuchen- Rapskuchenmehl[,

mit einem Pro- Sonnenblumenkuchen tein- u, Fett-

Sonnenblumenkernextraktions\chrot : Sonnenblumenkuchenmehl, extrahiert / N g Sojaextraktions\chrot,

entspricht dem in Anlage I (Verkaufspreise für Oelkuchen, ab-

gestellt auf Landesbauernschaften) aufgeführten, für die

Landesbauernschaft, nah der die Lieferung der Oelkuchen

erfolgen soll, festgeseßten Grundpreis abzüglich der in An-

lage 11 (Durchschnittsfracht von Landesbauernschaft zu Lan- desbauernschaft) aufgeführten Durchschnittsfracht « von der

Landesbauernschaft, in der sich die Fabrik oder das Lager. von

denen die Lieferung erfolgen soll, befinden, na der Landes-

bauernschaft, in die die Ware geliefert werden soll. Die sich hiernah ergebenden Monopolverkaufspreise verstehen \sih auf

Basis ab Fabrik oder Lager.

Falls es sich um Lieferungen innerhalb einer Landes- bauernschaft handelt, entspricht der Monopolverkaufspreis dem in Anlage I aufgeführten, für die Landesbauernschaft, in der die Lieferung der Oelkuchen erfolgen soll, festgeseßten Grund- preis abzüglich eines festen Sayes von 5,— N je 1000 kg.

Bei Lieferung von Oelkuchen ausländischer Erzeugung, die ohne vorherige Ueberlagernahme zur Verteilung gelangen, ist im Falle des Absatzes 1 bei Ermittlung der in Abzug zu bringenden Durchschnittsfracht als die Landesbauernschaft, in der sich die Fabrik oder das Lager befindet, die Landesbauern- schaft anzusehen, in die die Oelkuchen eingeführt worden sind. Kommen die Oelkuchen ausländischer Erzeugung ohne vor- herige Ueberlagernahme in der Landesbauernschaft zur Ver- teilung, in díe die Oelkuchen eingeführt worden sind, so bestimmt sich der Monopolverkaufspreis gemäß Absay 2.

Bei A von Oelkuchen ausländisher Erzeugung, die ohne vorherige Ueberlagernahme zur Verteilung gelangen, verstehen sich die Monopölverkaufspreise auf Basis cif Ein- fall8hafen oder waggonfrei Grenzstation.

2. Liegt der Protein- und Fettgehalt bei Sonnenblumen- kuchen, Sonnenblumenkernextraktions\chrot, Sonenblumen-

1942

mehl, extrahiert, über oder unter 20 v. H., so erhöht oder ermäßigt sih bei je 1 v. H. Mehr- oder Mindergehalt an Protein und Fett der Monopolverkaufspreis um 2,— RAM je 1000 kg. Bei Bruchteilen von Hunderttejlen erhöht oder ermäßigt sich der Monopolverkaufspreis entsprechend.

IT. 1. Bei der Uebernahme der in T genannten, aus der Verarbeitung ausländisher Oelsaaten stammenden Wären inländischer Erzeugung durch die Reichsstelle für Getreide, Geschäftsabteilung, sind als Tagesinlandpreise folgende Be- träge zugrunde zu legen:

Baum3tvollsaatkuchen, Baumwoll-

kuchenmehl, extrahiert, Baumwollsaatextraktions\Ÿrot, . Erdnußkuchen, Erdnußextraktions- \chrot, Ecdnußkuchenmehl, extrahiert, S

Kokoskuchen, * Kokosextrcktions- \hrot, Kokoskuchenmechl, extra- N

Kürbiskernkuchen, Kürbiskern- extraktionsschrot, Kürbiskern- Mehl eta

Leinkuchen Leinextraktionsschrot, Leinkuchenmcehl, extrahiert,

, Mohnkuchen, Mohnextraktions- schrot, Mohnkuchenmehl, extra- Met L

Palmkuchen, tions\chrot, extrahiert, S

Rapskuchen, Rapsextraktions- \hrot, Rapskuchenmehl, extra- ee

Sesamkuchen, Sesamextraktions-

schrot, Sesamkuchenmehl, extra- E Sonnenblumenkuchen, Sonnen- blumenkernextraktions\crot, Sonnenblumenkuchenmeh, extrahiert, S 61,50 N7.A je 1000 kg

Sojaextraktions\chrot 125,50 AN-A je 1000 kg.

ITT. 1. Der Monopolverkaufspreis für die Rückstände aus der Verarbeitung inländischer Leinsaat und inländischen Rapses, die aus der Verarbeitung für eigene Rechnung an- fallen, ist, soweit die Rückstände auf Grund des vom Erzeuger ausgeübten Vorkaufsrechtes an diesen. zurückfallen, gleih dem Nebernahmepreis.

2. Der Monopolverkaufspreis für die Rückstände, die aus der Verarbeitung inländischer Oelsaaten im Lohnvertrag für eigenen Verbrauch des Erzeugers anfallen, ist gleih dem Uebernahmepreis.

IV.. 1. Der Monopolverkaufspreis - der Reichsstelle für Getreide, Geschäftsabteilung, beträgt für folgende aus der Verarbeitung inländischer Oelsaaten für cigene Rechnung anfallende Waren, soweit sie auf Grund des vom Erzeuger ausgeübten Vorkaufsrechts an diesen zurückfallen

Mohnkuchen, Mohnextraktions-

E 137,— R A je 1000 kg

Kürbiskernkuchen, Kürbiskern-

120,50 N.K je 1000 kg 80,50 N.A je 1000 kg

128,50 A A je 1000 kg 117,50 A M je 1000 kg

132, R A je 1000 kg 133,50 N M je 1000 kg

A O N TE 1000 Kp Palmkernex:trak- Palmkuchenmchl[,

: 109,50 je 1000 kg

112,50 A Æ je 1000 kg

120,50 7.4 je 1000 kg

,

Mohnextrak-

Rapsextraktions-

Erdnußextrak-

extraktions\chrot 156,50 R M je 1000 kg.

2. Bei der Uebernahme der vorstehend unter 1 genannten sind als Tagesinlandspreise folgende Beträge zugrunde zu legen:

_ tionsschrot e 1250,— R je 1000 kg

{ur Kürbiskernkuchen; Kürbis-

V. 1. Der Monopolverkaufspreis der Reichsstelle für Getreide, Geschäftsabteilung, wird für die nachstehend ge- stammenden Waren inländischer Erzeugung, sofern sie bei kleinen Oelmühlen anfallen, wie folgt festgeseßt:

Mohnkuchen, Mohnextraktions-

shrot . i: 137,— R-A je 1000 kg s e T F 1000 kg

Erdnußkuchen, Erdnußextrak-

2. Bei der Uebernahme der unter 1 genannten Waren als Tagesinlandpreise folgende Beträge zugrunde zu legen:

Leinkuchen, Leincxtraktions\chrot 118,— R.A je 1000 kg

E a e A L kg

Rapskuchen, Rapsextraktions-

t tions\hrot . 107,— R A je 1000 kg.

VI. Diese Anordnung findet keine Anwendung für die Getreide, Geschäftsabteilung, bis zum 31. Mai 1942 verkauft werden.

Mit dem gleichen Zeitpunkt treten meine Anordnungen vom 26. 8. 1936 II V R. 372 zu B IV 1 (Deutscher 67/108 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 51/78), 26. 8. 1939 II V R. 265 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 199), 23. 11. 6. 3. 1940 II V R. 70 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 57), 23. 5. 1940 II V R. 124 (Deutscher Reichsanzeiger anzeiger Nr. 134) außer Kraft.

Berlin, den 23. Juni 1942,

« Getreide, Futtermittel und sonstige landivirtschaftliche Erzeugnisse.

Waren durch die Reichss\telle für Getreide, Geschäfts8abteilung, für Mohnkuchen, kernextraktionsschrot . 156,50 NM je 1000 kg. nannten, aus der Verarbeitung ausländisher Oelsaaten Leinkuchen, Leinextraktionsshrot 158,— NAM je 1000 kg Rapskuchen, tions\hrot . 153,— N A je 1000 kg. durch die Reichsstelle für Getreide, Geschäftsabteilung, sind Mohnkuchen, Mohnextraktions- Erdrußkuchen, 5 90,— R A je 1000 kg Oelkuchen, die von den Oelmühlen oder der Reichss\telle für VII. Diese Anordnung tritt am 1. Juli 1949 in Kraft. Reichsanzeiger Nr. 200), 28. 2./28. 3. 1939 I1 V R. 1939 II V R. 246 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 276), Nr. 120), 6. 6. 1940 11 V R. 132 (Deutscher Reichs- Der Vorsißende des Verwaltungsrats | der Reichsstelle für J. A.: Dr. Düring.