1942 / 152 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 02 Jul 1942 18:00:01 GMT) scan diff

V L y

pflichtet.

86 Geltuzgsbereih

Die vorstehenden Bestimmungen gelten au in den ein- gegliederten Ostgebieten und in den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet.

Berlin, den 1. Fuli 1942.

Der Reichsbeauftragte für Kleidung und verwändte Gebiete. Hagemann.

Anordnung BK 15 der Reichsstelle für Kleidung und verwandte Gebiete von 1. Juli 1942

Betrifft: Regelung der Punktkontoberechtigung, Be- shränkung der Verarbeitung und Lieferung,

Auf Grund derx Verordnung über den Warenverkehr vom 18. August 1939 (Reichsgesevbl. T S. 1430) in der Fassun der Verordnung vom 30. Oktober 1941 (Reichsgeseßbl. S. 679) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zux Ueberwachung und Regelung des Waren- verkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 192 vom 21, August 1989), der Verordnung über die Einsetzung eines Sonderbeauftragten für die Spinnstoffwirtschaft vom 3. September 1939 (Deut- scher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 204 vom 3. September 1939) und der Anordnung Nr. 1 des Sön- derbeauftragten für die Spinnstoffwirtschaft Beschlagnahme- anordnung für die Spinnstoffwirtschaft) vom 4,/22. September . 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staats- anzeiger Nr. 205 vom 4. September 1939 und Nr, 222 vom 22. September 1939) wird mit Zustimmung des Reichswirt- schafts8ministers angeordnet:

: AbschnittT Regelung der Punktkontoberechtigung

81 Arten der Punktverrechnungsstellen

Neben den durch § 8 der Anordnung BK 11 der Reichs- stelle für Kleidung und verwandte Gebiete vom 3. Februar 1940 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußisher Staats- anzeiger Nr. 29 vom 3. Februar 1940) errichteten. örtlichen Punktverrechnungsstellen ist durch die Reichsstelle für Klei- aas und verwandte Gebiete die Punktverrehnungsstelle für Eng bei der Verteilungsstelle für Bekleidung errichtet worden.

82 Zuständigkeit der Punktverrechnungsstelle für Bekleidung

1. Bei dec Punktverrehnungsstelle für Bekleidung sind folgende Unternehmen punkt- und meterkontoberehtigt und -verpflichtet:

a) Unternehmen, die als Mitglieder bei. dex Wirt- shaftsgruppe Bekleidungsindustrie beim «-Fnkrasts - treten dieser Anordnung bereits“ geführt werden, #o- weit sie per ee Gewebe und: Gewixke (Wirk- und Strickstoffe) oder Austauschstoffe zu Be- kleidungsgegenständen oder Bett- und Haushalt- wäsche verarbeiten oder verarbeiten lassen.

b) Unternehmen, die als Mitglieder bei der Wirtschafts- gruppe Textilindustrie geführt werden, soweit sie be- zugsbeshränkte Gewebe oder Austauschstoffe zu Be- fleidungsgegenständen oder Bett- und Haushalts- wäsche verarbeiten oder verarbeiten lassen.

c) Andere Unternehmen, als unter a und þ aufgeführt sind, soweit sie bezugsbeshränkte Gewebe und Ge- wirke (Wirk- und Strickstoffe) oder Austauschstoffe u Ln oder Bett- und Haus- haltswäsche verarbeiten oder verarbeiten lassen und aus der Verarbeitung im eigenen oder Lohnbetrieb im Kalenderjahr 1941 einen Umsáy von mehr als RAM 50 000,— erzielt haben.

d) Unternehmen, die nicht unter a bis e fallen, aber bis zum Fnkrafttreten diesex Anordnung bereits Punkt- und Meterkonten bei der Punktverrechnungs- stelle für Bekleidung erhalten haben, soweit sie be- zugsbeschränkte Gewebe oder Austauschstoffe zu Be- fleidungsgegenständen oder Bett- und Haushalts- wäsche verarbeiten oder verarbeiten lassen. \

2, Soweit Unternehmen nah Absayz 1 bei der Punkt- verrechnungsstelle für Bekleidung punkt- und meterkonto- berechtigt und -verpflichtet sind, müssen sie den Bezug der der Verarbeitung zugeführten Gewebe und Gewirke (Wirk- und Strilkstoffe) oder Austauschstoffe, gleichgültig, ob sie sie ae oder selbst hergestellt ‘haben, sowie den Absay der araus hergestellten Waren über die Punktverrehnungsstelle für Bekleidung im Rahmen der von dieser erlassenen Vor- schriften verrechnen. Bei Wirkereien und Strickereien gilt das nur für Gewebe und Austauschstoffe.

3. Als Verarbeitung gilt niht das bloße Säumen von Geweben zu Bettwäsche, Handtüchern und anderer Haushalts-

wäsche. 83

Zuständigkeit der örtlichen Punk{verrehnungsstellen

. 1. Lieferstellen, die niht unter § 2 fallen, sowie Ver- kaufsstellen sind bei der fel ihren Bezirk eingerichteten ört- lihen Punktverrehnungsstelle punktkontoberechtigt und -ver-

2. Unternehmen, die unter § 2 fallen, sind bei. der ört- lichen Punktverrehnungsstelle nur dann und insoweit punkt- kontoberechtigt und -verpflichtet, als sie außer dem unter § 2

Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 152 vom 2. Juli 1942. S. 2

| 84 (5 Ms Bezug von Gewirken (Wirk- und Stricksstoffen) zur Ver- arbeitung durch Wirkereien und Strikereien

| * 1, WVirkereien und Strickereien, die Gewirke (Wirk- und Stristoffe) zu bezugsbeschränkten - Spinnstoffwaren ver- arbeizen und Gewirke (Wirk- und Strickstoffe) von anderen Wirkereien und Sträcereien beziehen, sind für die zugekauften Gewirke (Wirk- und Strickstoffe) bei .der örtlichen Punkt- verrechnungsstelle punktkontoberehtigt und -verpslichtet mit der Maßgabe, daß sie auf Grund der Punktkontoberechtigung nur Wirk- und Stridstoffe beziehen dürfen und daß die Punktbelastung auf dem Punktkonto eine von der Reichsstelle festgeseßte Höhe nicht überschreiten darf. 2, Das Punktkonto ist von der Punktverrehnungsstelle getrennt von etwa sonstigen für das Unternehmen eingerich- teten Punktkonten zu halren.

S5 Bezug und Lieferung von Geweben sowie Spinnstofswaren : zum Zwecke des Absages dur Hersteller

1. Hersteller von Geweben und Gewirken (Wirk- und Strickstoffen), die Gewebe von anderen Herstellern beziehen, um sie unmittelbar oder nah Bearbeitung (Ausrüstung, Be- stiden usw.) (niht aber Verarbeitung) mit den von thnen hergestellten Geweben zusammen zu verkaufen, dürfen, soweit sie Toau bisher zu derartigen Zwecken Gewebe von anderen Herstellern bezogen haben, in Abweichung von § 7 der An- ordnung BK 11 Gewebe ohne Punktschecks und ohne Bezugs- berehtigungsscheine beziehen. Sie haben jedoch besondere Aufzeichnungen- darüber zu führen, welche Metermenge ge- trennt nah den Gruppen der Puntktliste sie von anderen Herstellern zu diesem Zwecke bezogen haben. Die Liste muß den Namen des Lieferers ausweisen. Der Lieferer hat eine entsprechende Nachweisung zu führen.

2, Die De zu 1 gelten niht für Unter- nehmen, die mit ihrer Bearbeitung unter die Bestimmungen des § 6 fallen.

3, Wirkereien und Strickereien, die fertige Bekleidung8- gegenstände von anderen Herstellern beziehen, um sie mit den von ihnen hergestellten Bekleidungsgegenständen zu- sammen zu verkaufen, sind’ als Lieferstellen bei der örtlichen Punktverrehnungsstelle punktköntoberechtigt und -verpflichtet. Sie sind verpflichtet, auf diesem Konto alle zugekauften und aus dem Zukauf abgeseßten Spinnstoffwaren punktmäßig zu verrechnen sowie bei dem Absay ihrer Spinnstoffwaren die selbst hergestellten und die zugekauften Spinnstoffwaren in e Rechnung zu trennen und gesonderte Punktschecks zu ver- angen. den Bezug von Strümpfen als Rohware, die vor Weiter- verkauf bearbeitet werden.

86

Vezug von Geweben und Gewirken (Wirk- und Strikstoffen) durch Betriebe der Textilveredelungsindustrie

stoffe) im eigenèn Betrieb:zhexstellen. und bedrucken (Betrieb8-

und Gewirke -(Wirk- 2nd. d Piel im eigenen Betrieb béê- drucken (Eigendrucker), sind hinsichtlih der Druckerei als Lieferstellen bei der öortlihen Punktverrehnungsstelle punkt- kontoberechtigt und -verpflichtet. Sie sind verpflichtet, über dieses Konto alle der Druckerei zugeführten Gewebe und Gée- wirke (Wirk. und Strick{stoffe), gleihgültig, ob es sich um gekaufte oder um Gewebe und Gewirke (Wirk- und Strick- stoffe) aus eigener Herstellung handelt, und alle aus der eigenèn Druckerei abgesezten Spinnstoffwaren punktmäßig zu verrechnen.

2. Hersteller, die im eigenen Betrieb Gewebe und Ge- wirke (Wirk- und Strickstosfe) herstellen und in anderer Weise als durch Bedruckten veredeln (Betriebsveredler),. gelten hinsichtlih ihres Veredlungsbetriebes nicht als Lieferstellen, soweit . Gewebe und “Gewirke (Wirk- und Strickstoffe) aus eigener Herstellung veredelt werden. Soweit sie Gewebe -und Gewirke (Wirk- und Strickstoffe) zukaufen, gilt Ziffer- 3 ent- sprehend mit der Maßgabe, daß über das Punktkonto alle zugekauften und im eigenen Betrieb veredelten Gewebe und Gewirke (Wirk- und Strickstoffe) und die daraus abgeseßten Spinnstoffwaren punktmäßig zu verrechnen sind.

und Strilkstoffe) im eigenen Betrieb in anderer Weise als durch Bedrücken veredeln (Eigenveredler), sind als Lieferstelle bei der örtlichen Punktverrechnungsstelle punktkontoberechtigt “Und -verpflichtet. Sie haben über dieses Konto alle der Ver- edelung zugeführten Gewebe und Gewirke (Wixk- und Strick-

und Gewirke (Wirk- und Strikstoffe) punktmäßig zu ver- rechnen.

Abschnitt IL. Beschränkung der Verarbeitung und Lieferung

S7 Beschränkung der Verarbeitung

1. Unternehmen, die im Fahre 1939 bereits Gewebe und Gewirke (Wirk- und Strickstoffe) oder Austauschstoffe zu Be- fleidungsgegenständen oder Bettwäsche verarbeitet haben odér haben verarbeiten lassen und nah § 2 bei der Punktverrech- nungsstelle für Bekleidung nicht punktkontoberechtigt und -ver» pflichtet sind, dürfen nux 40 % derjenigen Menge an Ge- weben .und Gewirken (Wirk- und Strickstoffen) sowie Aus- tauschstoffen zur Herstellung von Bekleidungsgegenständen in ihrem Nähbetrieb verarbeiten oder im Lohn verarbeiten lassen, die sie in. Metern gerehnet im Durchschnitt der Mo- nate Fuli—September 1939 verarbeitet haben. |

eige Verarbeitungsbetrieb noch andere Betriebe: um- assen, die als Verkauss- oder. Lieferstellen anzusehen sind.

83. § 2 Absayg 2 der Anordnung BK 11 wird aufgehoben mit der Maßgabe, daß Unternehmen, die als Hersteller im Sinne des § 2 Absag 1 c) der Anordnung BK 11 gelten und außer diesem „Hersteller“-Betrieb noch andere Betriebe um- fassen, die als Verkaufs- oder Lieferstellen anzusehen sind, für diese Verkaufsstellen oder E bei der örtlichen wei iges lera punktkontoberechtigt und -verpflichtet

4, Die Bestimmungen der Ziffern 1—3 gelten nur, in- | soweit nicht in den 88 etwas anderes beseintint ist.

2, Der Beschränkung zu 1 unterliegt nicht die Anferti- ung von Säuglingsausstattun gartikeln sowie die Jnstand- eßung und Aenderung von Bekleidungsgegenständen. Die eshränkung gilt auch nicht, wenn die Gewebe und Gewirke

(Wirk- und Strickstoffe) durch Gruppenkontingent oder in

ähnlicher Weise unter Begrenzung der zur Verarbeitung zu-

gelassenen Höchstmenge zugeteilt werden. - 3, Die Verarbeitung von Geweben zu Bettwäsche oder

S! e ist nur solchen Unternehmen gestattet, die ereits im Jahre 1937 Bettwäsche oder Haushaltswäsche her-

gestellt haben; hierzu gehört auch das Säumen von Bettwäsche

oder Haushaltswäsche.

Diese Regelung gilt auch abweichend von § 6 für -

1. Hersteller, die .Gewebe und Gewirke (Wirk- und Strick--. drucker), sowie Unternehmen, die lediglih gekaufte Gewebé

3. Unternehmen, die gekaufte Gewebe und Gewirke (Wirk-.

stoffe) und alle nah Veredelung von ihnen abgeseßten Gewebe

4. Lieférstellen und Verkaufsstellen dürfen keinen höheren Anteil der von ihnen bezogenen Bettwäschestoffe zu Bettwäsche verarbeiten oder im Lohn verarbeiten lassen als im Fahre 1937, Nähaufträge, die Verbraucher einer Verkaufsstelle zur Herstellung von Bettwäsche aus bei der Verkaufsstelle ge- kauften Bettwäschestoffen erteilen, fallen nicht unter diese Beschränkung.

5. Unternehmen, die Kleider- oder Wäschestoffe im Lohn besticken lassen und verarbeiten, dürfen bestickte Kleider- und Waschestoffe höchsiens in demjenigen Verhältnis zu der. ins=- gesamt verarbeiteten Menge Kleider- und Wäschestoffe ver- arbeiten, in dem die Verarbeitung von bestickten- Kleider- und Wäschestoffen zu der Gesamtmenge verarbeiteter Kleider- und Wäschestoffe in der Zeit vom 1. Juli 1938 bis zum 30. Funi 1939 gestanden hat. : E

88

Beschränkung der Lieferung

1. Hersteller, die sowohl Bettwäsche als auch, Bettwäsche- stoffe liefern, müssen Bettwäschestoffe mindestens in demselben Verhältnis zu Bettwäsche liefern, in dem die Lieferung. von Bettwäsche zur Lieferung von Bettwäschestoffen im Fahre 1937 gestanden hat. - 2

. 2, WVirkerxeien und Strickereien, die in der Zeit vom 1. Zuli 1938 bis 30. Juni 1939 Gewirke (Wirk- und Strick- stoffe) an Lieferstellen und Verkaufsstellen abgesezt. haben, sind verpflichtet, auch weiterhin laufend Gewirke (Wirk- und Strikstoffe) an diese zu liefern. Diese Lieferung muß -mengen-

mäßig mindestens im gleichen Verhältnis zur Erzeugung von

Gewirken (Wirk- und Stricfstoffen) stehen wie in dex Zeit vom 1. Fuli 1938 bis 30. Funti 1939. : A

3. Unternehmen, die Kleider- oder Wäschestoffe..im? Lohn besticken lassen und verkaufen, dürfen bestickte Kleider- und Wäschestoffe höchstens in demjenigen Verhältnis zu der ins- gesamt gelieferten Menge Kleider und Wöäschestoffe liefern, in dem die Lieferung von bestickten Kleider- und Waschestoffen zu der Gesamtlieferung von Kleider- und Wäschestoffen in der Zeit vom 1. Juli 1938 bis zum 830, Juni 1939 gestanden hat.

89 S Vergleichs- und Berechnungszeitraum Ausfuhr und öffentliche Austräge ; Le

1. Für. Unternehmen in den Alpen- und Donaureichs3- gauen und im Reichsgau Sudetenland gilt als Vergleichszeit im Sinne der 88 7 und 8 das erste Halbjahr 1939.

2. Als Berechnungszeitraum der in den §8 7 und 8 aus- gesprochenen Beschränkungen gilt jeweils. das Kalénderviertel- jahr, beginnend am 1. Fuli 1942. | ; E

3. Unter die Beschränkungen und Verpflichtungen ‘der & 7 und 8 fallen nicht Lieferungen für genehmigte Ausfuhr- zwecke und öffentliche Bedarfsträger sowie Lieferungei, die auf Grund besonderer Anordnungen oder Auflägen der Reichs- oder Verteilungsstellen erfolgen. Diese. Lieferungen: bleiben hei der Errehnung der Höchst- und Mindest-Herstellungs=,,

"Verarbeitungs- oder -Lieferungsanteile ‘außer Betracht.

_ Einkaufsbewilligung- ‘3 154 ree

‘“«+ Utf besondérs: drintglihen "Sondérbêëdarf zu dedên,“ kann dié Reichsstelle den Bezug Und die Lieferung bestimmter Waxen zwischen Herstellern, Lieferstellen und Verkaufsftellen von einer Einkaufsbewilligung der Reichsstelle oder der von ihr bestimmten Organisation abhängig machen.

Abs\chnitt Il] Ausnahmen 8 11 Ausnahmen

1. Unter die vorstehende Regelung fallen nicht Unter- nehmen mit den Betrieben und Betricbsteilen, die -in die Handwerksrolle eingetragen sind. /

2, Unberührt bleiben die Bestimmungen über den Ver- kehr mit Kleinstpunktscheck8.

8 12 Besuguisse der Reichsstelle

Die Reichsstelle kann durch Einzelverfügungen oder durch Rundschreiben für einzelne Unternehmen oder Gruppen von Unternehmen Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Anordnung oder der Anordnung BK 11 erteilen, “Sie ist auch berechtigt, die Punkt- und Metérkontoberechtigung auf cine bestimmte Höhe sestzuseven sowie ganz odér teilweise durch Punkt- und Meterkontenbelastung zu entziehen. *

Abschnitt IV Schlußbestimmungen | 8 13 Zuwiderhandlungen

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung oder die zu ihrer Pur rag und zur Durchführung der Anordnun BK 11 vom 83. Februar 1940 erlassenen Verfügungen -un Rundschreiben werden nah den Vorschriften dex §§ 12—15 der Verordnung über den Warenvexkehrx sowie mit dem Ent- zug der widerrehtlich verwendeten Punkte bestraft. L

8 14 __Jnukrasttreten

1, Diese Anordnung tritt am 1. Juli 1942 in Kraft. Sie gilt au für die eingegliederten Ostgehiete sowie für die Gebiete von Eupen, Malmedy und Moresnet.

2, Gleichzeitig treten außer. Kraft die §8 1 und 2 der Anordnung K 3- vom- 18, Fuli 1940 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nx. 166 vom 18, Fuli 1940) sowie die Anordnung K 4 vom 4. November 1940 (Deutscher Ier und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 261 vom 6, November 1940), Die Rundschreiben der “Reichsstelle Nr. 30 vom 14. Februar 1940, Nr. 33 vom 17. Februar 1940, Nr. 43 vom 18, März 1940 und Nr. 59 vom 3. Juni 1940 werden aufgehoben. : 4

Berlin, den 1. Juli ‘1942. n Der -Reichsbeauftragte für Kleidüng und verwandte Gebtete. T Magen

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zum Deutsthen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger

Berlin, Donnerstag, den 2. Fuli

Nr. 152

[ Sortfegung des Wirtschafts8teils.

j

—,—, Lahmeyer 164,00, Laurahütte 29,50, Mainkraftwerke 145 50, Rütgerswerke 162,00, Voigt u. Häffner 159,00. Zellstoff Waldhof

119,75.

Hamburg, 1. Juli. (D. N. B.)

Bank 146,00, Vereinsbank 153,00, Hamburger Hochbahn 134,00, Hamburg-Amerika Paketf. 126,00, Hamburg-Südamerika 220,00 ex., Nordd. Lloyd 126,00, Dynamit Nobel —,—, Guano 89,00, Harburger Gummi 146,00, Holsten-Brauerei 210,00, Karstadt 204,00, Siemens Neu Guinea ——,—, Otavi

St.-Akt. —,—, Vorz.-Akt. —,—,

27,25. Wien, l. Juh. (D. N. B.)

—,—, Schrckuben-Schmiedew. —,—,

132,25, Steyrermühl

2. N Lverfteigerungen, 83. Aufgebote,

i | 1. Untersuchungs- und Strafsachen, | 4. Oeffentliche Zustellungen,

4% Nied.-Donau Ldé .-Anl. 1940, A 10414, 4% Ob.-Donau Lds.-Anl. 1940 10354, 4% Steier- mark Lds.-An1. 1940 1035%, 4% Wien Dampfsch.-Gesellshaft —,—, A. E.- G.-Union Lit. A —,—, Alpine Montan AG. „Hermann Göring“ 97,75, Brau-AG. Oesterreich 241,50, Brown-Boveri —,—, Egydyer Eisen u. Stahl 127,50, „Elin“ AG. f. el. Jnd. 168,50, Enzesfelder Metall 120,00, Felten-Guilleaume —,—, Gummi Semperit —,—, Hanf-Jute-Textil —,—, Kabel- und Drahtind. —,—, Lapp-Finze AG. 102,00, Leipnik-Lundb. —,—, Leykam-Josefsthal 75,50, Neusiedler AG. 175,50, Perlmooser Kalk Siemens-Schuckert —,—, Simmeringer Masch. 153,00, „Solo“ Zündwaren 258,00, Steirische Magnesit —,—, Steirische Wasserkraft —,—, Steyr-Daimler-Puch | 3% do. Papier 89,50, Veitscher Magnesit —,—, Waagner-Biro —,—, Wienerberger Ziegel 132,25.

5. 6, Auslosung usw. von Wertpapieren,

Zivnostenska

LlSchlußkurse.|- Dresdner

1940 10354, Donau-

Verlust- und Fundsachen,

Wiener Protektorat3werte, 1. Juli, Durx-Bodenbacher Eisenbahn Ferdinands Nordbahn —,—, Ver. Carborundum u. Elektr. A. G. | fabr. (Holding-Ges.) 297,00, 165,50, Westböhm. Bergbau-Aktienverein 128,50, Erste Brünner AG. Mährisch-Ostrau 157,00, Prager Eisenind.-Gesellschaft 358,00, Eisenwerke . A.G. Rothau-Neudek 73,59, A.G. vorm. Skoda Werke Pilsen 315,90, Heinrichsthaler Papierfabr. —,—, Cuvsmanos, Ver. Textil u. Drudck- fabrifen A.G. 62,25, A. G. Roth-Kosteleyer Spinn. Web. 70,09, Ver. Schafwollenfabriken A.G. 61,50, 4% Dur-Bodenbacher Prior.-An!. 1891 11,75, 4% Durx-Bodenbacher Prior.-Anl. 1893 10,00, Königs- hofer Zement 456,00, Poldi-Hütte 702,50, Berg- und Hüttenwerksges. | —,—, H 567,50, Ringhoffer Tatra 426,0). Renten: 412% Mährisch Landes- anleihen 1911 —,—, 4% Pilsen Stadtanleihen —,—, 4!2% Pilsen Stadtanl. —,—, 5% Prager Anleihe —,—, 4% Böhm. Hyp.-Bant Pfandbr. (57 jährig) +—,—, 4% Böhm. Landesbank Schuldverschrei- bungen —,—, ‘4% Böhm. Landesbank Komm.-Schuldsh. —,— 4% Böhm. Landesbank Meliorations\{ch. —,—, 4% Pfandbr. Mähr. Sparkasse —,—, 412% Pfandbr. Mähr. Sparkasse —,—, 4% Mähr. Landeskfultur-Bank-Fomm.-Schuldvershr. —,—, 4% Mähr. Landes- fultur Eisenbahn-Schuldvershr. —,—, 4%% Zuwnostenska Bank Schuldverschr. —,—. Amsterdam, 1. Juli.

Maschinenf.-Ges.

Steuererleihterung —,—,

7. Aktiengesellschaften, 8. Kom manditgesellschaften 9, Deutsche Kolonialgesellschaften,

1942

a T

n

Bank —,—,

79,00, Metallwalzwerk

(D. N. B.)

auf Aktien, |

(D. N. B.)

A. Fortlaufend no- tierte Werte: 1. Anleihen: 4% Nederland 1940 S.T mit 4% do. 1940 S. [T ohne Steuererleih- terung 101,00 4% do. 1940 S. Il mit Steuererleihterung 101/16, 314% do. 1941 (St. zu 100) 99/,, 4% do. 1937 95%, 3% (314) do. 1938 98!/z», Nederl. Werkelijke Schuld Zert. 80,50, do. Handels Mij. Zert. (1000) 130,00. 2. Aktien : Algem. Kunstzijde Unie (AKU) 1578/16*), Van

1941 10074,

Berkels Patent 141,50*®), 174,00,

Heemaf. N. V. —,—,

Spinnerij

146,00, do. Pref. —,—, 2%2%

Lever Bros. & Unilever N.

308,00, Holl. Kunstzijde Fn. bouw 171,00, Jntern. Viscose Comp. 114,75, Kon. Ned. Hoogovens und Staalfabr. Zert. 3. Folge 160,50, Lever Bros. & Unilever N. V. 7% Vorz. —,—, do. 7% Vorz. Zert. —,—, do. 6% Vorz. (St. z. 100) 140,25, do. 6% (St. z. 1000) 139,00, Nederlandsche Kabelfabriek 554,00, do. Zert. 559,09, Nederl. Scheep3bours Mij. —,—, Nederlandsche Vlas 175,00 G., 181,00 B., 173,25, Reineveld Machinefabriek. —,-—, do. Vorz. 138,00 G., Rotterd. Droogdok Mij. 288,00, do. Zert. 291,09, Kon. Mij. De Schelde, Nat. Bez. v. Aand. 132,52, Handel Mij. R. S. Stokvis & Zn. 150,00, Stoom-Spinnerij Spanjaard 122,00, Stork & Co. —,—, do. Vorz. 175,00, Veendaalsche St. Spinnerij en Weverij 113,00 G., Vereenigde Blikfabrieken 195,25, Verecn. Kon. Papierfabr. van Geldern Zonen Wilton Feijenoord Dog en Werft 175,00, do. Vorz. —,—, Nederl. Zert. (100) —,—, Del. Mij. Zert. (109) 180,25, Blaauwhoedenveem- Vriesseveem 117,50, Magazin de Bijenkorf N. V. —,—, fum. Vorz. 157,00, do. Gewinnber.-Sch. R. IT 185,00, *) Mittel,

Öffentlicher Anzeiger j E 4

10. Gesellschaften m. d. H., 13. 11. Genossenschaften, 14. 12. Offene Haudels- und Kommanditgesellshaften, 15.

Fokker Neder. Vliegtuigenfabr. 203,50, V. Zert. 168,25, Philips Gloeilampen- Koninkl. Nederl. Mij. tot E pl. v.

Petroleumbr, 322,59*), Amsterdam Rubber Cultuur Mij. 21074*), Holland Amer. Lijn. 154,75, Nederl. Schepvaart Unie 179,75*), Handels3vercenig. Amsterdam (HVA) 313,50*), Deli Mij. Zert. (1000) 182,25*), Senembah Mij. —,—. zinslihe Werte: 312% Amsterdam 1937 S. Il 100,25, 32% Rotter- dam1938 S. I —,—, 4% Nederl. Bankinstelling Pfb.—,—. 2. Aktien: Nederl. Banfkinstelling R. [Il 130,00, Amsterdam Droogdot 256,00, Heinekens Bieérbrouwerij —,—, olland. St. Meelfabriek 208,75, Holl. Draad und Kabelfabriek

B, Kassapapiere: 1. Fest ver-

do. Zert.

(HKJ) -—,—, Jntern. Gewapend Beton-

Philips Gloeilampenfabr. Vorz.

Wol. Mij. 77,00, Holland. Am. Lijn,

do. 6%

Unfall- und FZnvalidenversicherungen, Deutsche Neichsbank und Bankauswelse, Verschiedene Bekanntmachungen.

1. Unteriuchungs- und 6trafsachen

[14905] Bekanntmachung. Erna Katharina Marie von Pustau, L: am 9. Oktober 1903 in München- ladbach, ist auf Grund des Gesetzes vom 14. rFuli 1933 der deutschen Staatsangehörigkeit für verlustig erflärt. Dex Genannten ist daher der ihr von der Philosophischen {Fakultät der Universität Frankfurt a. M. ver- liehene Doktorgrad durch Beschluß vom 16. Juni 1942 entzogen worden. Ein

Rechtsmittel ist nicht zugelassen. Frankfurt a. M., 29, Juni 1942. Der Rektor. Plavhoff.

[14911] Aufgebot.

Zur Kraftloserklärung nachstehender verlorener Aufgebote erlassen: a) auf Antrag des Srauloins Emma Selle in Morskleben 74 1000, 414 % Nordd. Grund- Credit-Bank Pfandbriefe Em. XX1I Lit. O Nr. 1805/6 = 2/500, b) auf Antvrag des Fräuleins Maria Plaschke in München, Briennerstr. 8, A 3000,—

442 % Schuldverschreibungen der

Deutschen Hypothekenbank in Weimar Em. XX1 Lit. G Nr. 87 = 1/2000, Lit. C Nr. 739 und 751 = 2/500, c) auf Antrag der Frau Emma Roden- berg geb. Ziegler in Heidelberg, La- denburger Str. 75, M 300,— 4% % Pfandoriefe der Norddeutschen Grund- Credit-Bank in Weimar Em. XXIV Lit. N Nr. 6715/17 = 8/100, d) auf Antrag der Frau Dr. Ruth-Fngeborg Moll in Berlin-Südende, Branden- burgishe Str. 21, {A 500,— 4% % Pfandbriefe der Deutschen Hypothe- kenbank in Weimar Em. IX Lit. O Nr. 173 = 1/500, A 100,— 4% % Pfandbriefe der ehem. Norddeutschen Grund-Credit-Bank Em. X1V Lit. N Nr. 902 = 1/100, A 1000,— 4% % Pfandbriefe der chem. Norddeutschen Grund-Credit-Bank Em. XX Lit. O Nr. 4528/29 = 2/500. Die Fnhaber der Urkunden werden aufgefordert, späte- stens im Aufgebotstermin ihre Rechte anzumelden und die Urkunden vorzu- legen, sonst werden die Urkunden, fir kraftlos erklärt werden. Aufgebots- termin wird auf Freitag, den 22. Januar 1943, vorm. 9 Uhr, Himmer 113, bestimmt. Weimar, den 26. Zuni 1942, Das Amtsgericht. Abt. 4.

[14476] Aufgebot. i Es ist beantragt, den im Oktober oder November 1940 von der Firma Hugo Heine Propellerwerk, Berlin 0 34, Warschauer Str. 58, ausgestellten, von der Firma Pollrih & Co., Mün- chen-Gladbach, Neußer Straße 172, an- enommenen, bei Sicht zahlbaren ecchsel über 50000 N.Æ für kraftlos zu erklären. Der Fnhaber der Urkunde wird aufgefordert, spätestens auf den 13. Januar 1943, 11 Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht, Berlin C 2, Neue Friedrichstraße 4, 1. Stock, Zim- mer 114, \anberaumten Aufgebotstermin ee Rechte anzumelden und die Ur- unde vorzulegen, widrigenfálls die

Kraftloserklärung der Urkunde erfolgen

wird. 455. F. 169. 42. Verlîn, den 25. Juni 1942. Das Amtsgericht Berlin,

Qu [14910] Aufgebot.

3 F 2/42. Der Landwirt Paul Stelter in Peteraue hat das Aufgebot zur Ausschließung des Gläubigers: a) der aus dem Grundbuchblatte des

rfundeñ* werden folgende

ihm und seiner Ehefrau Elisabeth geb. Helmchen in allgemeiner Gütergemetn- haft gehörigen Grundstücks Peteraue Blatt 10 in E IIT Nr. 3 für Luise und Michael Stelter am 31. März 1852 eingetragenen Erbteile von 100 Talern, b) der auf demselben Grundbuchblatte in Abteilung Ill Nr. 4 für Gottfried, Lucie, Wilhelmine, Mi- ael, Henriette und Gottlieb Stelter am 31. März 1852 eingetragenen Kaution von 102 Talern 9 Silber- roshen 6 Pfennigen gemäß § 1170 ZGB. beantragt. Die Glävbiger werdèn aufgefordert, spätestens in dem auf den 9. September 1942, 9 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte, Zim- meé Nr. 6, anberaumten Aufgebots- termin ihre Rechie anzumelden, wi- drigenfalls ihre Ausschließung mi! ihren Rechten erfolgen wird. Samter, den 9. Juni 1942.- Das Amtsgericht.

[14906] Aufgebot. E

4 F 2/42. Die Minderjährigen: 1, Haide Locts, geb. 91. 9, 1921, 2. Peter Locts, geb. 16. 3. 1924, vertreten dur ihren Vater, den Jndustrieorganisator Gottfried Loets, Großhansdorf, Wald- reiterweg 40, Bevollmächtigter: Rechts- anwalt Baetcke in Ahrensburg, haben als Erben der am 5. September 1939 verstorbenen geschiedenen Ehefrau Doro- thea Erika Elisabeth Loets geb. Hart- mann in Großhansdorf das Aufgebots- verfahren A Zweckte der Ausschließung von Nachlaßgläubigern beantragt. Es wird daher Aufgebotstermin auf den 16. September 1942, 9 Uhr, vor dem unterzeihneten Gericht bestimmt. Die Nachlaßgläubiger werden aufgefor- dert, ihre Forderungen spätestens im Aufgebotstermin be: dem Gericht anzu- melden. Die Anmeldung hat die An- gabe des Gegenstandes und des Grundes der Forderung zu enthalten; urkundliche Beweisstücke sind in Urschrift odex in Abschrift beizufügen. Nachlaßgläubiger, die sich niht melden, können, unbe- schadet des Rechts, vor den Verbindlich- keiten aus Pflichtteilsrehten, Vermächt- nissen und Auflagen berücksichtigt zu werden, von den Erben nur insoweit Befricdigung verlangen, als sich nah Befriedigung der niht ausgeschlossenen Gläubiger noch ein Uebershuß ergibt. Auch haftet ihnen jeder Erbe nah der Teilung des Nachlasses nur für den seinem Erbteil entsprehenden Teil der Verbindlichkeit. Für die Gläubiger aus Pflichtteilsrehten, Vermächtnissen und Auflagen sowie für die Gläubiger, denen die Erben unbeschränkt haften, tritt, wenn sie niht melden, nux der Rechts- nachteil ein, daß jeder Erbe ihnen nah der Teilung des Nachlasses nur für den seinem Erbteil entsprehenden Teil der Verbindlichkeit haftet.

Ahrensburg, den 27. Juni 1942.

Das Amtsgericht.

[14909] Beschluß.

Der Erbschein, der über die Erb- folge nach dem am 28. August- 1910 gestorbenen, zulegt in Bonn ONAL gewesenen Kaufmanns Karl Leopold Wilhélm Müller am 14. 9. 1910 in den Akten 5a V! 545/10 ausgestellt worden ist, wird für kraftlos erklärt. 5a VI 545/10. (

Bonn, den 26. Juni 1942.

Amtsgericht. Abt. 5a.

[14908]

Durch Beschluß des Amtsgerichts Berlin vom 19. Juni 1942 it der ver- shollene Artist Hermann Fischer, ge- boxen am 156. Fanuar 1864 zu Miîis- folcz, Ungarn, zuleßt wohnhaft in Berlin, Friedrichstr, 113 bei Bergmann,

Marie Staatsangehöriger, für tot erflärt und als Zeitpunkt des Todes der 31. Dezember 1925 festgestellt worden. 455 II. 1. 42. Berlin, den 19, Funi 1942. Das Amtgyeriht Berlin.

[14907] -

Durch Beschluß des Amisgerihts Berlin pom 17, Funi 1942 ist der Tod des Flugzeugmonteurs Martin Josef Werkmeister, Fevoren am 23. Januar 1915 in Frankfurt a. M,., festgestellt worden und als Zeitpunkt desselben der 16. Juni 1941. 456. 11. 125. 41.

Berlin, den 17. Funi 1942,

Das Amtsgericht Berlin.

4. Heffentliche Zustellungen [14914] Oeffentliche Zustellung. “* 6 R. 148/42, ‘Es klagt die Ehefrau

Luise Otta geb; Ewald in Reckling- hausen s. 3, Alte Grenzstraße 259, ver- treten durch Rechtsanwalt Bertling in Recklinghausen, n den Bergmann a Otta, srüher in Reckling- ausen s. 3, Alte Grenzstraße 259, jeßt unbekannten Aufenthalts, mit dem An- trage, die Ehe der Parteien zu scheiden und den Beklagten für schuldig zu er- flären aus § 60 des Gesetzes vom 6. 7. 1938, Die Klägerin ladet den Verklag- ten zux mündlihen Verhandlung des Rechtsstreits vor das Landgericht in Bochum, Zimmer 30, auf den 20, Auguft 1942, vorm. 9 Uhr, mit der T gerung, 1B durch einen beim Landgericht in Bochum zugelasse- nen Rechtsanwalt als T mächtigten vertreten zu lassen. Bochum, den 26, Kuni 1942; Geschäftsstelle 6 des Landgerichts.

[14913] Ladung.

Die Ehefrau - Bertha Franziska Marie du Pont, geb, Junge, Seb ; Hebbelstraße 13 b. Funge, Pro eßbevoll- mächtigter: Rechtsanwalt Dr. aon klagt gegen ihren Ehemann, den Heizer Nicolaus du Pont, unbekannten Aufenthalts, auf Scheidung der Ehe. Verhandlungstermin: Donnerstag, den 3. Sept. 1942, 91/4 Uhr, vor dem Landgeriht Hamburg, Dienststelle Altona, Allee 125, Zivilkammer 15 a.

Die Geschäftsstelle des Landgerichts,

[14916] Oeffentliche Zuftellung.

Die Ehefrau Anna Berta Nothorn, geb. Ohland, in Glückstadt, Am Fleth 4, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Wren in Glückfsstadt, klagt gegen den Koch Heinrih Johannes Nothorn in Glücfstadt, früher in New York City, USA,, jeßt unbekannten Ausfent- halts, wegen he[Gedung, mit dem Antrage, die am 28, 12, 1918 ge- hlossene Ehe der Parteiew zu scheiden. Die Klägerin ladet den- Beklagtew zur mündlihen Verhandlung des Rechts- streits vor die 2. Zivilkammer des Landgerichts in Jbehoe auf den 1. Sep- tember 1942, 9 Uhr, mit der Auf- forderung, sih durch einen bei diesem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt als O vertreten zu assen. F

Itzehoe, den 28, Juni 1942.

Die Geschäftsstelle des Landgerichts.

[14917] Veräufßerungsauftrag.

E IVe ‘A 438. Ste/My. Jh gebe den Juden Heinri Mae! e: risch und Selma Sara Veri ch, zuleßt wohnhaft in Auspiß, Kreis Nikolsburg derzeit unbekannten Aufenthaltes, auf Grund des f 6 der Vdg. über den Ein- e jüdischen Age vom 3. 12. 1 (RGBl. [1 S. 1709) auf, ihren

landwirtshaftlihen Besiy, E.-Z. 255, Gb. Auspig-Böhmendorf, Grundst. Nr. 262, innerhalb von zwei Wochen, vom Tage dieser Bekanntmachung an gerechnet, an einen geeigneten Be- werber zu einem angemessenen Preis zu veräußern. Sollten sie diesem Auf- trag innerhalb der genannten Frist nicht entsprechen, erfolgt die Bestellung eines Treuhänders, der die Veräuße- rung und Abwicklung durchzuführen hat.

Wien, am 24. Juni 1942.

Der Reichsftatthalter in N. D.,

Obere Siedlungsbehörde. Wien, I., Löwelstr. 18.

[14918] Veräußerungsauftrag.

Aktz.: IVe A 680 Dr. Rou/Pa. Jh gebe den Juden Ludwig und Jo- sefine Schnabl, Oa des Pro- tektorates Böhmen und Mähren, zuleßt wohnhaft in Pohrlig, Kreis Nikols- burg, N. D., dzt. unbekannten Aufent- haltes, auf Grund des § 6 der Vdg. über den Einsatz des jüdtishen Vermö- gens vom 3. 12.1938 RGB[l. T S. 1709, auf, ihren je zur Hälfte gehörigen land- wirtschaftlichen Besiß: 1, E.-Z. 1764, Grdst. Nr. 1878, 1901, 1934, 2242, 2. E.-Z. 1262, Grds\t. Nv. 1828, 3. E.-Z. 569, Grdst. Nr. 836, 838, 4. E.-Z. 1502, Grds\t. Nr. 2178/2, 1140, 1141/1, 1141/2, 504, 601, 2946/1, 1846, 5. E.-Z. 1397, Grdst, Nr. 339, 639, 640, 1476, 1919, 1922, 2214, 2678, 2756, 2836, 2967, 3120, 3289, 3190, 3191, 3518, 3626, 3717, Gb. der KG. Pohrliy, Amtsgericht Pohrlig, Kreis Nikolsburg, im Gesamt- aus8maß von 15 ha 67 a 31 m inner: halb von zwei Wochen, vom Tage dieser Bekanntmachung an gerechnet, an die Deutshe Ansiedlungsgesellschaft, Zweigstelle Wien, in Wien, I., Stuben- ring 2, zu einem angemessenen Preis zu veraußern. Sollten sie diesem Auf- trag innerhalb der genannten Frist nicht entsprechen, erfolgt die Bestellung eines Treuhänders, der die Veräuße- rung und Abwicklung durhzuführen hat.

ien, den 25. Juni 1942.

Der RNeichsftatthalter in N. D.

Obere Siedlungsbehörde.

A Bekanntmachung.

r „¿Grundftücks - Aktiengesell- schast Rüdersdorfer Straße 62““ in Verlin-Charlottenburg habe ich dur Verfügung vom 6. Juni 1941 auf-

egeben, ihren Gewerbebetrieb späte- stens bis zum 31. Oktober 1941 abzu- wickeln. Die Verfügung ist dem Vor- Ra Lajos Steiner, vermutlih in

udapest, Bulyovsky utea 38, wohn- haft, spätestens am 4. 7. 1941 zu- gegangen. Da ihr bis jeßt niht Folge geleistet wurde, seße ih hierdurh ge- Ci 8 2 der Verordnung über den Einsaß des jüdishen Vermögens voni 3. Dezember 1938 Reichsgeseßblatt 1 S. 1709 zur Herbeiführung der Ab- wicklung den Rechtsanwalt Morisse, Berlin W 9, Tauenßzienstr. 9, als Treuhänder ein. Sein Amt beginnt mit seiner Verpflihtung. Die Be- t n erfolgt gemäß § 3 Ab- say 2 a. a. O. Der- Polizeipräsident. Abteilung IV.

IV 4870. 40 682. J. V.:, De. v. Millesi, Oberregierungsrat.

[14919] Veräußerungsauftrag. Aktz.: 1Ve A 669 Dr. Rou/Pa. Ed gebe dem mj. Juden Wilhelm nabl, Angehörigen des Protekto- ratecs Böhmen und Mähren, zuleßt wohnhaft in“ Pohrlig, Kreis Nikols- burg, dzt. unbekannten Aufenthaltes,

vertreten durch seinen Vater, Ludwig Schnabl, Angehörigen des Protektorates Böhmen und Mähren, zuleßt wohnhaft in Pohrliy, Kreis Nikolsburg, dzt. un- bekannten Aufenthaltes, auf Grund des L 6 der Vdg. über den Einsatz des jüdi- hen Vermögens vom 3. 12, 19688 (RGBl. 1, S. 1709) auf, seinen land-

wirtschaftlichen Besiß: 1. E.-Z. 8183, Grdst. Nr. 1428, 2. E.-Z. 962, Grdst. Ne. 1609 8 C2 1006, Gde

1027, Grdît.

2 E Ne. 4689 4, E- Nr. 1709} 5, E. 1037, Grdst. No 118-6 GC-2 1487, Gub Nr. 2056/2, 1885, alle des Ce der KG. Pohrliß, Amtsbezirk Pohrlig, Kreis Nikolsburg, N. D., im Gejamt- ausmaße von F ha 47 a 16 m! inner- halb von zwei Wochen, vom Tage dieser Bekanntmachung an gereGnet, an die Deutsche Ansiedlung8gesellschaft, Zweigstelle. Wien, in Wien, I., Stuben- ring 2, zu einem angemessenen Preis zu veräußern. Sollte er diesem Au trag innerhalb der genannten Frist niht entsprechen, erfolgt die Bestellung eines Treuhänders, der die Veräuße- s und Abwicklung durchzuführen hat, ien, den 25. Juni 1942. Der Reichsftatthalter in N. D, . Obere Siedlungs8behörde, a

[14912] Oeffentliche Zusftell A 56 C. 795. 42. Fn dem Rechts\kreft des Rentners Carl Lehmann in Ber- lin - Charlottenburg, Richard-Wagner- Straße 17, Kläger, gegen Walter Schlesinger, früher in Berlin-Wil« mersdorf, Livländishe Stvaße 4, Be« klagten, wird der Beklagte zur- mind- lihen Verhandlung vor das Amts3- geriht in Charlottenburg, Amts3- gerichtsplas, auf den 28. August 1942, 9 Uhr, Zimmer 124, geladen. Verlin-Charlottenburg, 27. 6. 1942, Die Geschäftsstelle des Amt3gerichts.

5. Verlust- und Fundsachen

LY 2

[14930] Vefkanntmachung. Jn der Versammlung der Mit-

gliedervertretung am 19. Juni 1942 wurde das sazung8gemäß a ie- dene Aufsichtsratsmitglied alter Wruck, Schneidemühl, wiedergewählt. Das Ausfsichtsratsmitglied Ernst Lücke, Posen, ist ausgeschteden.

Der Aufsichtsrat besteht nunmehr aus folgenden Herren: Kammerpräst- dent Willy Lohmann, Berlin, Vor-

sier, Reichsinnungsmeister . Franz Renz, Posen, stellv. Vorsißer, _Abtei- lungsleiter Karl Haese, Königsberg

(VPr.), Kaufmann Bruno Herrmann, Berlin, Kammerpräsident Walter Wruck, Schneidemüßhl.

VOHK Krankeuversicherungganstalt oftdeut- scher Handwerk2kammern V. a. G.

zu Verlin. Der Vorstand. Ernst Pollmann, Vorsigzer. Hans Bork. Wilhelm Stellmacher.

[14756]

Der am 28. 6. 1939 auf das Leben von Herrn Wilhelm Jung jr. in Nuß- baum, geboren am 9. 6. 1908, ausge- fertigte Versicherungs8schein Nr... A 38 879 über - 5000 ist abhanden gekommen. Er verliert seine Vültig- keit, und wir fertigen eine Ersaßurkunde aus, wenn sih der jeßige Jnhaber des Versicherungssheines nicht innerhalb zweier Monate bei uns meldet.

Magdeburg, den 30. Funi 1942.

Magdeburger Allgemeine

Lebens- und Nentenversicherung8-

Aktiengesellschaft,