1942 / 161 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 13 Jul 1942 18:00:01 GMT) scan diff

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1942 einem Betriebe der ersten Verarbeitungsstufe einzu- fenden. 5

(3) Scheine, die nicht auf einen bestimmten Bedarfs- abschnitt lauten (z. B. Metallschecks der Wirtschaftsgruppe Maschinenbau, Formblätter der Deutschen Reichsbahn, Form- blätter „Metallbedarf für Aufträge des Bergbaus“), gelten als für den Monat September 1942 oder einen früheren Mo- nat ausgestellt, sie sind demgemäß nah Abs. 2 zu behandeln.

(4) Ausfuhrverbraubscheine und Tafacht-Sonderrege- Iings-Berbrauchscheine des Treuhänders Tafacht find bis zum 30. September 1942 an die Betriebe der ersten Verarbeitungs- stufe einzusenden; sie berechtigen zum Bezuge von Halbmate- rial, sofern dieses vor dem 1. Oktober 1942 bestellt ist.

(5) Die in den Absäten 2, 3 und 4 genannten Scheine, die niht zu den angegebenen Terminen an Betriebe der ersten Verarbeitungsstufe eingesandt sind, verlieren ihre Gültigkeit und sind unverzüglich an den Einsender zurückzugeben.

(6) Aufträge auf Erzeugnifse der erften e B Cla stufe, für die Bezugserklärungen gemäß § 24 der Anord- nung 51 der Reichsstelle für Metalle vom 12. Dezember 1941 erteilt worden sind

a) zur Ausbefserung und Jnstandhaltung von Betriebs- mitteln und Anlagen oder - b) zur Decung eines sonstigen als kriegswirtschastlich wichtig anerkannten 7Fnlandsbedarfs, dürfen bis zum 31. Dezember 1942 ausgeführt werden, wenn eine entsprechende Mehrverbrauhsgenchmigung vorliegt. 8 16

(1) Bedarfsbescheinigungen und die auf Grund von Be- darfsbescheinigungen ausgestellten Belegscheine für Roh- und Abfallmaterial behalten nah Maßgabe der bisherigen Bestim- mungen ihre Gültigkeit.

(2) Die nach den bisherigen Bestimmungen am 30. Sep- tember 1942 übertragsfähigen Verbrauchsberechtigungen für Roh- und Abfallmaterial (z. B. Mehrverbrauchsgenehmigun- gen) dürfen auch nach dem 30. September 1942 ausgenutt werden.

Teil TII Schlußbestimmungen S 17

Die Reichsstelle für Metalle erläßt die zur Ergänzung und Durchführung dieser Anordnung erforderlichen Bestimmungen; le wird insbesondere bestimmen, welche dex bisher geltenden zorschriften außer Kraft treten.

8 18

(1) Die Reichsstelle für Metalle kann Ausnahmen von den Besäüimmungen dieser Anordnung zulassen oder oorschrei- ben; Antcäge auf Ausnahmen sind über die für den Antrag- steller zuständige fachliche Organisation der gewerblichen Wirt- schaft einzureichen und ausführlich zu begründen.

(2) Die: Reichsstelle für Metalle bestimmi die Fälle, in denen Metalle und Metallerzeugnisse ohne Bezugsrechte ge- liefert werden dürfen.

/ S 19

Die Bestimmungen des Devisengeseßes über den Verkehr mit Edelmetallen und die entsprehenden Anordnungen der Reichsstelle für Edelmetalle werden von dieser Anordnung niht berührt.

8 20 Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung oder gegen die dazu auf Grund von § 17 erlassenen Ergänzungs- oder Durch- führungsbestimmungen werden nah den 88 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr vom 18. August 1939 (Reichsgeseßbl. 1 S. 1430) in der Fassung der Verordnung vom 30. Oftobex 1941 (Reichsgeseubl. 1 S. 679) und nach der Verordnung des Führers zum Schutze der Rüstungswirtschaft vom 21. März 1942 (Reichsgeseßbl. I S. 165) bestraft. L 21 Diese Anordnung tritt am 1. Oktober 1942 in Kraft. Sie gilt auch für die eingegliederten Ostgebiete, die Gebiete von Eupen, Malmedy und Moresnet, für Elsaß, Lothringen und Luxemburg, für die Untersteiermark und die beseßten Gebiete Kärntens und Krains. Berlin, den 4. Fuli 1942. Der Reichsbeauftragte für Metalle. J. V.: Helhing.

Anulage

zur Anordnung x der Reichsstelle für Metalle betr. Neu- |

ordnung dex Metäàllbeivirtshaftung (S 1 Abs. 1)

Metall- klassen- Metalltlassen- Kurz- Kenn- Bezeichnung bezeichnung nummer 301 YAluminium, nicht legiert .. I 310 Aluminiumlegierungen mit mehr als 2,5 v. H. SUPIECDAE a reo a d . Al-Cu-Mg 320 ‘Aluminiumlegierungen mit mehr als-7 v. H. j Uge I u A1-Si 300 Hütten-Aluminiumlegierungen außer denen der Massen N10 ino oe ae Al-Leg - 302 Umschmelz-Al-Gußlegierungen . .. « « « . UG-A1l 386 Antimon, nit lege uo ae Sb 372 HDartbleï (Antimonble) S eie ae Pb-Sb

370 Blei, nicht legiert, und Bleilegierungen außer denen der Metallklassen 381, 383 und 343. . Pb

407 A t Sra Li o d S 04 Cd 388 Kobalt A G26 H H 0 U @ S A A 0 0A Co 350 Fupsër; tht legiti E E 355 Messing- und Tombaklegierungen . «e « . Ms 352 Rotgußlegierungen.. « « « S0 R 360 Bronzelegierungen . . . « « - o oe oe Sn-Bz 362 Kupfer-Nictel-Legierungen, Neusilbeclegierun-

L Sie E E ie - Cu-Ni 364 Andere Kupferlegierungen- . « . « « « «- Cu-Leg 330 Magnesium und Magnesiumlegierungen . . Mg 389 Nickel und Nickellegieruigen. . « « « « + Ni E 1) P E, R a Hg 38 Vet „ee ae é FZAo 375 Anderes Zink... ooo Zn

376 Zinklegierungen mit bis 4 v. H. Kupsfergehalt __Zn-Cua 377 Zinklegierungen- mit bis 4 v. H. Aluminium-

E n E Ea P M e Zn-Al 379 Andere Zinkllegierungen „- «ooo. Zn-Leg 390 Zinn, nicht legiert o ooo ee 8n 381 Bleizinnlegieruüngen allex Art außer denen der

Medlllafle B45. «V S E Ph-Sn

383 Lagernietalle aller Zinnigehalte ..... . Lg 385 Andere Zinulegierungen ..« « . . « . . In-Leg M a es i E e Lot

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Neichs8- und Staatsanzeiger Nr. 161 vom 13. Juli 1942. S. 2

1. DurchfsührungsLauorduuung zur Anorduung 1 der Neichssteklle für Metalle (Neuorcdnung der Metallbewirtschastung) vom 4. Juli 1942

Auf Grund des § 17 der Anordnung T dex Reichsstelle für Metalle vom 4. Fuli 1942 und auf Grund der Verord- nung über den Warenverkehr vom 18. August 1939 (Reichs- ge S. 1430) in der Fassung* der Verordnung vom

0. Oktober 1941 (Neichsgesebßbl. 1 S. 679) ordne ih fol- gendes an: d L Teil I

Kontingentsträger und Kontingente S1

Kontingentsträger

(1) Kontingentsträger im Sinne des § 4 der Anord- nung 1 der Reichsstelle für Metalle sind die in der Anlage 1 aufgeführten Stellen.

(2) Kontingentsstellen im Sinne des § 4 Abs. 3 der Anordnung 1 sind die von einem Kontingentsträger zur Verfügung über die ihm zustehenden Metallkonten ermäch- tigten (Beschaffungs-)Stellen.

Kontingente (Bezugsrechte für Metallerzeugnisse)

82 Hauptkontingente

(1) Die in der Anklage 1 aufgeführten Träger der Haupt- kontingente sind verpflichtet, thren gefamten Bedarf an Metallerzeugnissen aus den thnen zugeteikten " Kontingenten ju deckden. Von dieser Vorschrift ist der Bedarf der Saupt- ontingentsträger an solchen Metallerzeugnissen ausge- De für die eine Sonderregelung (Teil. IV Abschu. B) esteht.

(2) Aus den Hauptkontingenten ist auch derjenige Be- darf zu decken, der

a) durch eine vom Kontingentsträger ausdrüdlich At forderte Neuerrichtung oder Erweiterung von Be- trieben entsteht,

b) zur Ausbesserung und Jnstandhaltun trieben, Anlagen und Geräten des trägers erforderlich ist.

(3) Sofern ein Hauptkontingentsträger Roh- oder Ab- fallmaterial benötigt, muß er der Reichsstelle für Metalle unter Angabe des von ihm benötigten Roh- und Abfall- materials (Metallklasse und Menge in Kilogramm) ein ent- sprehendes Bezugsreht durch einen von der Metallverrech- nungsstelle bestätigten Metallshein übertragen. Die Reichs- stelle für Metalle erteilt dem Hauptkontingentsträger unter Einbehaltung des En ein O für Metalle in Form eines Metallbelegsheins 17 Abs. 3).

83 Kontingent der Reichsstelle für Metalle

(1) Der Reichswirtschaftsminister überweist eine be- stimmte Metallmenge auf das Konto der Reichsstelle für Metalle bei dex Metallverrechnungsstelle. Die Reichsftelle ci Metalle teilt von diesem“Konto den in Anlage 1 unter I, III und IV genannten fahlihen Gliederungen der Orga- nisation der gewerblichen Wirtschaft Kontingente zu. Die Träger dieser Kontingente sind verpflichtet, Metallkonten bei der Metallverrehnungsstelle zu unterhalten.

(2) Die fahlihen Gliederungen der Organisation der gewerblichen Wirtschaft übertragen die ihnen nach Abs. 1 zu- eteilten Kontingente gemäß § 4 der Anordnung T durch

etallschein an die von ihnen betreuten Betriebe. -

(3) Bei Zuteilung der Kontingente an die fahlichen Gliederungen der Organisation der gewerblichen Wirtschaft wird die Reichsstelle für Metalle den Kontingentsträgern die Auflage machen, daß die Erzeugnisse nah den Richtlinien des Kontingentsträgers oder der Feiendbequftragteit an nicht- kontingentierte Bedarfsträger zu liefern sind.

(4) Den Prüfungsstellen (Anlage 1, 1V) werden Kontin- gente für die Herstellung von Ausfuhrerzeugnissen ihres Zu- ständigkeitsbereihs zugeteilt. Werden zur Fertigstellung eines Ausfuhréerzeugnisses Aubehör- oder Bestandteile benötigt, so sind hierfür Bezugsrechte für Metallerzeugnisse von dem Ausführer des fertigen Erzeugnisses zu übertragen, auch wenn diese Teile zum Zuständigkeitsbereich einer andern Prüfungsstelle gehören. Die Ausfuhr von Roh- und Abfall- r Ban ist nicht aus den Kontingenten der Prüfungsstellen zu deden. j :

von Be- oniingents-

Teil.T

Erwerb und Übertragung von Bezugsrechten für Metall- erzeugnisse

84 Bedarfsfeststellung

(1) Bei Aufträgen auf Lieferung von Metallerzeugnissen hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber diejenige Metall- menge aufzugeben, in der Erzeugnisse der ersten Verarbei- tungsstufe insgesamt zur Ausführung@des Auftrages erfor- derlich sind. Hierbei ist das Ablieferungsgewicht (der Metall- inhalt) der Erzeugnisse der ersten Verarbeitungsstufe auf- zuteilen nach:

a) Metallklassen, ü b) den Kalendervierteljahren, in denen das Material vom Betriebe der ersten Verarbeitungsstufe zur frist- geben Ausführung und planmäßigen Abwicklung

s Ausirages zu liefern ist.

(2) Mengen über 10 kg sind auf volle Kilogramm abzu- runden. Bei Mengen unter 10 kg sind die Bruchteile auf 1/10 kg abzurunden. j

(3) Von der Anforderung und Erteilung von Bezugs- rechten sind befreit Metallerzeugnisse unter 100 g.

S5 Metallansórderung/Metallscheiu

(1) Der Erstauftragnehmer eines Kontingentsträgers hat zur Erlangung des Bezugsrechtes für Metallerzeugnisse und/oder der Metallvormerkung für die von ihm und den Unterlieferern zur Ausführung des Auftrages benötigten

Metallerzeugnisse den vierteiligen Formblattsaß „Metall--

anforderung/Métallschein“ (Anlage 2 A—P) ordnungsmäßig auszufüllen, die ausgefüllten Formblätter nach Anlage 2 A—C dem Kontingentsträger zu übersenden und das aus- gefüllte Formblatt nach Anlage 2 D als Beleg aufzubewahren.

“Menge für unzureichend erachtet, so hat ex

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(2) Bei zeitlich nicht begrenzten, auf Lieferung einer bes

stimmten Menge in bestimmten Zeitabschnitten lautenden Aufs lrägen ist in der Metallanforderung der Bedarf für höchstens vier Kalendervierteljghre anzugeben.

(3) Der Kontingentsträger hat die Metallanforderung zu prüfen, gegebenenfalls zu berichtigen, zu bestätigen und die mit „Metallshein (und Metallvormerkung)“ bezeichneten Stüde des Formblattsaves (Anlage 2B und C) an die Meétall- verrechnungsstelle einzusenden.

(4) Die Metallverrechnungsstelle hat, nachdem sie geprüft hat, ob das Guthaben auf dem Metallkonto des Kontingents- trägers das von ihm anerkannte Bezugsrecht für Metall- erzeugnisse deckt, den Metallschein und/oder die Metallvor=- merkung zu buchen, durch Stempel in dem dafür vor- gesehenen Feld zu bestätigen und dem Erstauftragnehmer zu Übersenden.

(5) Fs keine Deckung vorhanden, so hat die Metallver=- rechnungsstelle den Metallschein dem Kontingentsträger unbe- stätigt zurückzugeben und hiervon den Aussteller der Metall- anforderung unverzüglich zu unterrichien.

S6 2 Metallübertragungsschein

(1) Zur Übertragung von Bezugsrechten für Metall- erzeugnisse durch Metallübertragungsschein (Anlage 3) ist aus- \hließlich der im Metallschein oder Metallübertragungsschein bezeichnete Empfänger berechtigt.

(2) Der Empfängex von Metallscheinen oder Metallüber- tragungsscheinen darf diese nicht weitergeben; er hat sie als Belege ordnungsmäßig aufzubewahren, so daß sie jederzeit eine Kontrolle der Metallbuchführung nach § 10 ermöglichen.

(3) Jeder Metallübertragungsschein ist vom Aussteller mit der fortlaufenden Buchungsnummer 10 Abs. 3) zu

versehen. S 7

Beistellung von Metallerzeuguisseu

(1) Wenn ein Betrieb einem anderen zur Be- oder Ver- arbeitung Metallerzeugnisse übergibt, die er auf Grund eines Bezugsrechtes erworben hat, oder die er auf Grund der Über- PRRgE Tegen 15 der Anordnung 1) beziehen durfte, so

arf die Lieferung und Rücklieferung dieser Metallerzeugnisse ohne Übertragung von Metallbezugsrechten erfolgen.

._ (2) Die. beteiligten Betriebe haben über diese Geschäfte Aufzeihnungen zu machen, die eine Nachprüfung jederzeit ermöglichen.

(3) Auf Geschäfte, bei denen eine Umarbeitung durch Schmelzen oder Gießen erfolgt, findet diese Bestimmung keine Anwendung.

88

Metallvormerkung

(1) Metallvormerkungen werden auf dem Formblatt ,„„Metallschein (und Metallvormexrkung)“ erteilt; sie sind keine Bezugsrechte und sind deshalb außerhalb dex Metallbuchs führung 10) nach Vierteljahren in geeigneter Weise fest- zuhalten; sie berechtigen niht zur Ausstellung von Metalls Übertragungsscheinen.

(2) Der Empfänger “einer Metallvormerküng - soll rechts zeitig vox Beginn desjenigen Vierteljahkes,- für däs sie er« teilt worden ist, auf Grund diefer Metallvormerkung auf dem vierteiligen Formblattsay „Metallanforderung/Metallschein“ (Anlage 2 A—D) beim Kontingentsträger das Bezugsrecht über die Menge Metallerzeugnisse beantragen, die erx und seine Unterlieferer untex Berücksichtigung der Einsparungs=- und Umstellungsnmaßnahmen in diesem Vierteljahx zur Ausführung des Auftrages benötigen. Bei diesex Metall- anforderung hat er die etwaigen weiteren Metallvormerkungen auch wenn sie berckts erteilt waren in dex vorgeschrie- benen Ausfteilung aufzuführen und nötigenfalls zu be- richtigen. ;

(3) Für Mengen unter 100 ko an Metallerzeugnissen einer Metallklasse (bei Antimon, Cadmium, Kobalt, Nickel und Zinn: unter 10 kg; bei Quecfsilber: unter 34,5 kg) ist aus Gründen der Arbeitsersparnis an Stelle einer Metallvormerkung ein Metallschein für das Kontingents- vierteljahr zu beantragen und zu erteilen.

S9 " Metallrücübertragung

(1) Wenn ein Metallbedarf, für den Bezugsrechte für Metallerzeugnisse bzw. Metallvormexkungen erteilt worden sind, sih vermindert oder wenn ec z. B. durch Zurüd- ziehung eines Auftrages wegfällt, so sind übertragene Bes eee und erteilte Metallvormerkungen in entfsprechens

em Umfange an den Auftraggeber zurüczuerstatten. Sind die Metallerzeugnisse für den Auftrag, für den eine Rül- erstattung ‘des Bezugsrechtes erforderlih wird, schon vor- earbeitet, und kann der erstattungspflihtige Betrieb das aterial zur Ausführung von “anderen mit Bezugsrechten belegten Aufträgen nicht verwenden, so vermindert sih inso- weit die Erstattungspflicht. Fedoch sind die unverwertbaren Metallerzeugnisse Über den. Auftraggeber dem Kontingents- träger zu melden und nach dessen Weisung zu verwerten.

(2) Die Rückübertragung eines Metallbezugsrechts wird R Ï

a) von Erstauftragnehmern des Kontingentsträgers unter Verwendung ‘des vierteiligen Formblattsaßes „„Metallanforderung/Metallschein“ (Anlage 2 A—PD),

b) von den übrigen Auftragnehmern unter Verwen- dung eines Metallübertragungsfscheins.

Bei der Rückgabe einer Metallvormerkung ist ebenso zu verfahren wie unter a).

Zum Zwecke der Rückübertragung sind die betreffenden Formblätter durch die Überschrift „Rückitbertragung“ deutlich zu kennzeichnen.

(3) Ein Bezugsrecht ist sofort zurückzuerstatten, eine Metallvormerkung spätestens. zu dem im § 8 Abs. 2. genannten Zeitpunkt.

(4) Der Kontingentsträger hat die Rücckübertragung der

Metallverrechnungsstelle zuzustellen. Die Metallverrechnungs-

stelle hat die Rückübertragung zu buchen und den mit der Ve- zeihuung „Rückübertragung“- versehenen Metallschein (An-

lage 2 B) dem Kontingentsträgerx zu übermitteln.

(5) Die Rückübertragung eines Bezugsrechtes ist gleich- zeitig mit dec Absendung der Rückübertragungsurlunde Ci 2) in der Metallbuchfühcung 10) als Ausgang zu uchen.

(6) Wenn der Kontkingentsträger die zurückerstattete

für die Unter-

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Erste Beilage

zum Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger

Nu. 161

Berlin, Montag, den 13. Fuli

Amtliches Deutshes Reih (Fortseßung).

83 Herstellungs- und Verwendungsverbote

Binklegierungen dürfen nur noch nah Maßgabe folgender Bestimmungen hergestellt und verwendet werden: (1) Hauptlegierungen. Allgemein zugelassen sind folgende Legierungen: ; Zn-Al 1 für Spriß- und Preßguß, Sand-, Kokillen- und Schleuderguß, Knetmaterial, Zn-Al 4 für Spriß- und Preßguß, Zn-Al 4-Cu 1 für Spriß- und Preßguß, Sand-, Kokillen- und Schleuderguß, Knetmaterial, Zn-Cu 1 für Knetmaterial.

(2) Sonderlegierungen. Unter Beschränkung auf die dabei angegebenen Zwecke sind folgende Legierungen zugelassen:

Zn-Al 4-Cu 3 für Spriy- und Preßguß, soweit die Verwendung vorhandener Formen den Ein- sat bedingt. Neu zu bauende Formen sind ausnahmslos auf die Hauptlegierungen ab- zustellen. Zn-Al 6-Cu 1 für Sand- und Kokillenguß, jedoch \ nur für wasserfühxende Armaturen und gießtehnisch nachweislih \s{chwierige Guß- stücke, Zn-Al 15 für Knetmaterial zur Herstellung von Autoschlauchventilen, Zn-Cu 4 A für Knetmaterial zur Herstellung von _ Automatendrehteilen.

84 j Ausnahmen (1) Falls zwingende tehnishe Gründe vorliegen, können Anträge auf Herstellung und Verwendung anderer HZinklegie- rungen gestellt werden. Fn diesen Anträgen ist anzugeben, aus welchen Gründen die nah § 3 zugelassenen Legierungen nicht einsabfähig sind. (2) Die Anträge sind an die für den Antragsteller zu- ständige Gruppe der gewerblichen Wirtschaft zu richten. (3) Jm allgemeinen haben nur Ausnahmeanträge auf folgende Antragslegierungen Aussicht auf Genehmigung: Zn-Al 7-Cu 4 für Sand- und Kofkillenguß, Knet- material, Zn-Al 10-Cu 1 für Sand- und Kokillenguß, Knet- material. 85

Zusammenseßung der Legierungen

Für die Zusammensetzung der in den §8 3 und 4 aufge- hen HZinklegierungen sind die Merkblätter 10, 15 und 22 er Zinkberatungsstelle (Ausgabe Fuli 1942) bindend.

86 Gültigkeit für Wehrmachtausträge

Abweichend von den Bestimmungen des § 10 der An- ordnung M 1, betr. zusäßliche Bestimmungen zu den Betwirt-

_ \haftungs8maßnahmen für Metalle, vom 3. September 1939

(Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 204 vom 3. September 1939) in der Fassung des Nachtrages 1 vom 11. Dezember 1939 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 293 vom 14. Dezember 1939) gilt diese Anordnung au für alle Wehrmachtaufträge.

87 Übergangsbestimmungen

(1) Für die vollständige Durchführung der Bestimmungen dieser Anordnung gilt folgende Übergangsregelung:

Aufträge auf Rohmatgrial und Halbmaterial anderer als der gemäß § 3 zugelassenen Legierungen dürfen vom Tage des «Fnkrafttretens dieser Anordnung bis zum 31. Juli 1942 nur noch insoweit erteilt und angenommen werden, als die Le- gierungen

a) bis zum 31. August 1942 exshmolzen ‘und als Roh- material an Betriebe der ersten Verarbeitungsstufe geliefert sowie

b) bis zum 30. September 1942 zu Halbmaterial ver- arbeitet werden können.

(2) Die Verwendung von Halbmaterial, das vor JFnkraft- treten dieser Anordnung oder während der Übergangsfrist ge- mäß Absaß 1 hergestellt worden ist, unterliegt niht den Be-

stimmungen dieser Anordnung.

88 Strafbestimmungen Zuwiderhandlungen -gegen diese Anordnung sowie gegen die auf Grund dieser Anordnung . später erlassenen Bestim- mungen werden nah den 88 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft.

89 JFnukrasttreten

Diese Anordnung- tritt mit ihrer Veröffentlihung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger in Kraft. Sie gilt au für die eingegliederten Ostgebiete und die Gebiete von Eupen, Malmedy und Moresnet. }

Berlin, den 4. Juli 1942. é

Der Reichsbeauftragte für Metalle. J. V.: Helbing.

Anorduung Nr. 19 des Beaustragten für Kriegsausgaben bei der Wirtschafts- gruppe Eisen-, Stahl- und Blechwarenindustrie über die Herstellung von Handfahrgeräten vom 7. Juli 1942

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 18. August 1939 (RGBl. I S. 1430) in der Fassung .

Dienstag, 14. Juli: La Traviata. Musikal. Leitung: Bohner.

der Verordnung vom 30. Oktober 1941 (RGBl. 1 S. 679) in Verbindung mit der Anordnung über die Er eugung lenkung in der eisen- und metallverarbeitenden Qn ustrie

vom 30. Oktober 1941 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 258 vom 4. November 1941) wird mit Zu- stimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:

81 Die Herstellung von Handfahrgeräten für den Fn- und Auslandsbedarf ist nur noch in den Ausführungen der Typenbeschränkungsliste der Arbeitsgruppe Handfahrgeräte in der Fachgruppe Jndustrie verschiedener Eisen- und Stahl- E vom 1. April 1942 zulässig, die den Herstellern zugestellt wird. 8 2

Jn begründeten Einzelfällen können durch den Kriegs- beauftragten Ausnahmen von dem Verbot des § 1 iuetafen werden. Anträge auf Erteilung von paar pit Lip aj rio gen sind über die Faun ppe Zndustrie verschiedener Eisen- und Stahlwaren dex Wirtschaftsgruppe Eisen-, Stahl- und Blechwarenindustrie, Berlin W 62, Budapester Straße 21, einzureichen. 83

_ Lagerbestände an Rohmaterial und an halbfertigen Teilen für die Handfahrgeräte, deren Herstellung nah § 1 verboten ist, können bis zum 31. August 1942 aufgearbeitet werden.

8 4

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach den §8 10, 12—14 der Verordnung über den Warenverkehr

bestraft. 85

Diese Anordnung tritt 8 Tage nah Verkündung ‘in Kraft; ste gilt auch sür die eingegliederten Ostgebiete und die Gebiete von Eupen, Malmedy und Moresnet.

Berlin, den 7. Fuli 1942.

Der VERILEG E Kriegs8aufgaben ei der Wirtschaftsgruppe Eisén-, Stahl- und Vlehwarenindustrie, (Unterschrift.)

Anorduung

zur Aenderung der Anordnung über die Einwirkung der Verdunkelungsmaßnahmen auf die Entgelte für Straßen- / beleuchtung.

Vom 9. Juli 1942 (RfPr. VIII Ref. 7-63-5453/42).

_ Auf Grund des § 2 des Gesetes zur Durchführung des Vierjahresplans Bestellung eines Reichskommissars für die Preisbildung vom 29, Oktober 1936 (RGBIl. I S. 927) ordne ih mit Zustimmung des Beauftragten für den Vier- jahresplan an:

S1

Die Anordnung über die Einwirkung der Verdunkelungs- maßnahmen auf die Entgelte für Straßenbeleuhtung vom 17. Juli 1940 (Reichsanzeiger Nr. 167 vom 19, Zuli 1940) wird wie folgt geändert:

a) Fn § 3 Abs. 4 wird die Zahl „50“ in Saß 1 durh die Zahl „25“, in Saß 2 durch die Zahl „75“ ersegt. b) Hinter § 3 wird eingefügt: „J 3A

Wird nah Anordnung der Verdunkelungsmaßnahmen Energie zur Straßenbeleuhtung nicht mehr entnommen, ist ein Ausgleih8betrag wie nah § 3 zu zahlen, jedoch mit der Maßgabe, daß eine Kürzung der Zahl der in den 12 Monaten vor Anordnung der Verdunkelungsmaßnahmen zur Straßen- beleuhtung entnommenen kWh oder m3 um die nah Anord- nung der Verdunkelungsmaßnahmen zur Straßenbeleuchtung entnommenen kWh oder m? sowie eine Kürzung der für die 12 Monate vor Anordnung der Verdunkelungsmaßnahmen entrihteten Gesamtvergütung um das nah § 2 bemessene Entgelt nicht stattfindet“.

c) Jn § 4 wird jedesmal statt „§ 3“ „§8 3, 3 a“ gesetßt.

| S2

(1) Die neue Fassung des § 3 Abs. 4 ist auf alle Abrech- nungen zwishen Verforgungsunternehmen und Straßen- beleuhtungspflichtigen über die Kosten der Straßenbeleuchtung anzuwenden, die nah Verkündung dieser Anordnung vor- genommen werden, ohne Rückfsiht darauf, ob die Abrehnung ganz oder teilweise einen Zeitraum betrifft, der vor der Ver- kündung dieser Anordnung liegt.

(2) § 3a und die neue Sassung des § 4 sind vom Jukraft- treten der Anordnung über die Einwirkung der Verdunkelungs- maßnahmen auf die Entgelte für Straßenbeleuchtung vom 17. Juli 1940 (Reichsanzeiger Nr. 167 vom 19. Zuli 1940) ab anzuwenden.

Berlin, den 9. Juli 1942. Der Reichskommissar für die Preisbildung. J. V.: Dr. Flottmann..

Filmverbot

Die öffentliche Vorführung des Bildstreifens „Es ist Zeit“ (Pretoria) 1 Akt 91 m, Antragsteller und E Epoche Color-Film A. G., Berlin-Charlottenburg 2, Foachimstaler Straße 3, ist am 20. Funi 1942 unter Prüf-Nr. 57317 ver-

boten worden. ü

Berlin, den 24. Juni 1942. Der Leiter der Filmprüfstelle. Dr. Bac meister. /

Irichtamtliches

Kunst und Wissenschaft

Spielplan der Berliner Staatsoper in der Zeit vom 14. bis 20, Juli

Beginn: 19 Uhr. Mittwoch, 15. Juli: Geschlossen.

Donnerstag, 16. Juli: Boheme. Musikal, Leitung: Jäger. Beginn: 1914 Uhr.

Freitag, 17. Juli: Cavalleria rusticana/Bajazzo. Musikal. Leitung: Jäger. Beginn 18 Mar.

Sonnabend, 18, Fuli: @ofi san tutte, usikal. Leitung: Schüler. eginn: 18% Uhr.

Sonntag, 19. Juli: Geschlossen.

Montag, 20. Fuli: Cosi fan tutte, Musikal. Leitung: Schüler. Beginn: 1814 Uhr.

Fn Berlin festgestellte Notierungen für telegraphische Auszahlung, ausländische Geldsorten und Banknoten Telegraphishe Auszahlung

13, Juli Geld Brie}

11, Juli Geld Brief Aegypten (Alexand. und Kairo . | 1 ägypt. Pfd.| Afghanistan (Kabul) | 100 Afghani | 18,79 Argentinien (Buenos

18,83 | 18,79 18,83

Ae) ¿é oess .... | 1 Pap.-Pes. | 0,5688 0,592] 0,588 0,592 Australien (Sidney) | 1 austr. Pfd. | —_- —_ Belgien (Brüssel und

Antwerpen) 100 Belga 39,96 40,04 | 39,96 40,04 Brasilien (Rio de

Oito) a eas 1 Milreis 0,130 90,132] 0,130 0,132

Brit.-Jndien (Bom-

bay-Calcutta) .….…. | 100 Rupien __ Bulgarien (Sofia) .… | 100 Lewa 3,047 83,055) 3,047 83,053 Dänemark (Kopen- :

Da n ean tedis 100 Kronen } 52,15 62,25 | 52,15 6562,25 England (London) . | 1 engl. Pfd. _— Finnland (Helsinki) . | 100 finn, M. } 5,06 5,07 | 5,06 65,07 Frankreich (Paris) .… | 100 Frs, N Griechenland (Athen) | 100 Drahm. | 1,668 1,672] 1,668 1,672 Holland (Amsterdam

und Rotterdam) .. | 100 Gulden 1132,70 132,70 [132,70 132,70 Jran (Teheran) .….. | 100 Rials 14,59 14,61 | 14,59 14,6L Zsland (Reykjavik) . | 100 isl. Kr. | 38,42 838,50 | 38,42 38,50 Ftalien (Rom und

Mailand) .….….... | 100 Lire 13,14 183,16 | 13,14 183,16 Japan (Tokio und |

O Cbe . | 1 Yen 0,586 90,587] 0,585 0,587 Kanada (Montreal) , | 1 kanad. Doll. :

Kroatien (Agram) . | 100 Kuna 4,9956 5,00] 4,995 656,005 Neuseeland (Wellings- | 10) U peioS Ca CSs 1 neuseel. Pf.} Norwegen (Oslo) .… | 100 Kronen | 56,76 256,88 | 56,76 56,88 Portugal Lissabon) . | 100 Escudo | 10,14 10,16 | 10,14 10,16 Rumänien (Bukarest) | 100 Lei Schwedéen(Stockholm | und Göteborg) .….. | 100 Kronen | 59,46 59,58 | 59,46 #9,58 Schiveiz (Zürich, Basel und Bern) .… | 100 Frs. 57,89 68,01 | 57,89 68,0L Serbien (Belgrad) . | 100 jerb.Din.| 4,995 5,0065) 4,995 5,005 Slowakei (Preßburg) | 100 ilow.Kr. | 8,591 8,607] 8,591 8,609 Spanien (Madrid u. Barcelona) .….….…. 100 Peseten | 23,56 28,60 | 23,66 23,60 Südafrikantsche / Union (Pretoria, | Johannesburg) .…. | 1 südafr. P. | _— —_ Türkei (Zstanbul) .. | 1 türk. Pfund} 1,978 1,982| 1,978 1,982 Ungarn (Budapest) . | 100 Pengdö E Uruguay (Montevid.) | 1 Goldpeso 1,199 1,201 1,199 1,201 Verein. Staaten von |

Amerika (NewYork) | 1 Dollar __ _ _

Für den innerdeutschen Verrechnungsverkehr gelten folgende Kurses

Geld | Brief England, Aegypten, Südafrik, Union 9,89 9,91 Frankreich 9000757242000. 4,995 5,005 Australien, Neuseeland „6.05.5 7,912 7,928 Britisch-Jndien 600000020000. .0.-.0. 74,18 74,32 A L E S T C00 Ca E000 2,098 2,102 Ver. St. v. Amerika „ooooooo 2,498 2,502

—s

Aus3ländishe Geldsorten und Vankunoten

13, Juli 11, Fuli Geld Brie| | Geld Brie} Sovereigns Notiz 20,38 20,46 | 20,38 20,46 20 Francs-Stücke für 16,16 16,22 | 16,16 16,22 Gold-Dollars 1 Stüd 4,185 4,205] 4,185 4,205

Aegyptische .….... | 1 ägypt. Pfd. | 4,39 4,41 | 4,39 4,41

Amerikanische:

1000—s5 Dollar .…. | 1 Dollar 1,44 1,46 | i,44 1,46

2 und 1 Dollar .…. | 1 Dollar 1,44 1,46 } 1,44 1,46 Argentinische .….... | 1 Pap.-Pejo 4 0,44 0,46 | 0,44 0,46 Australishë .…...... | 1 austr. Pfd. | 244 2,46 | 2,44 2,46 Belgische .….....«.+ | 100 Belgas | 39,92 40,08 | 39,92 40,08 Brasilianishe . . . | 1 Milreis 0,08 0,09] 0,08 0,09 Brit.-Jndische .….…. | 100 Rupien } 22,95 283,05 ! 22,95 - 3,05 Bulgarische: 1000 L : E

u. darunter .….... | 100 Lewa 3,07 3,09 | 3,07 3,09

Dänische: große .. | 100 Kronen 10 Kr. u. darunter . | 100 Kronen { 52,10 Englische: 10 £ u, darunter 1 engi, Pfd. 3,39 3,41. 3,39 3,41 Finnishe .…...... | 100 fün, M. |} 6,055 6,075! 5,0656 656,075 Französische .…...…. | 100 Frs. .….| 4,99 5,01 | 4,99 6,0L Holländische .…..... | 100 Gulden 1132,70 132,70 (132,70 132,70

562,30 1 52,10 62,30

Ftalienische: große . | 100 Lire —— 10 Lire... | 100 Lire 13,12 13,18 | 13,12 13,18 Kanadische .…..... 1 kanad.Doli.j 0,99 1,01 {j 0,99 1,0L

100 Kuna 4,99 100 Kronen : 56,89

Kroatishe Norwegische: 50 Kr. u. darunter ...…..- Rumänische: 1000Lei| ; und 500 Lei .…. | 100-Lei …….| 1,66 1,66

5,01 | 4,99 5,01 è 57,11 : 56,85 657,11

L6G 1,68 Schwedische: große . | 100 Kronen Es i 50 Kr, u. darunter . | 100 Kronen | 59,40 59,64 | 59,40 59,64 Schweizer: große . | 100 Frs. 57,83 58,07 i 57,83 68,07 100 Frs. u. darunter | 100 Frs, 57,83 68,07 j 57,83 68,07 Serbische .…....... | 100 jerb.Din.} 499 65,01 ? 4,99 6,01 Slowakische: 20 Kr. ; u, darunter LUU jlow.Rr. j 5,08 B62! O6 5,62

1

1 südasr. Pfd.| 439 4,41! 439 4,4L

Südafr. Union j y 1 türk. Piundi 1,91 1,93: 1,91 1,93

Türkische .…......

Ungarische: 100 P. j :

u, darunter .….…. | 100 Pengò . j 60,78

e 0.70 61,02