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Neichs- und Staatsanzeiger Nr. 180 vom 4.August 1942. S. 2
4‘
(2) Die von den Zentralauftragsstellen nah - dem bis-
herigen Verfahren vor dem 1. April 1942 ausgestellten Me- talldeckumgsbescheide oder gleichartigen Genehmigungen werden mit dem 30. September 1942, die seit dem 1. April 1942 er- teilten Genchmigungen mit dem 31. Dezember 1942 ungültig. Sofern deutsche Auftraggeber auf der Ausführung der von
der Ungültigkeit der- Metalldeäungsbescheide usw. betroffenen -
Aufträge bestehen, haben sie der zuständigen Zentralauftrags- stelle nah den Vorschriften des § 6 dieser Anordnung Bezugs- rechte zu übertragen. r
(3) Soweit auf Grund dec bisher in den beseßten Gebieten ausgestellten, nah Abs\. 2 gültig bleibenden Metalldeckungs8- bescheide Metallerzeugnisse oder Roh- oder Abfallmaterial aus dem Reich bezogen twerden sollen, hat die Zentralauftragsstelle noch entsprechende Beschaffungsbestätigungen zu erteilen. Die Erstempfänger der Beschaffungsbestätigungen im Reich bean- tragen unter Abgabe dieser Urkunden an die Reichsftelle für
Metalle bei dieser Metallsheine oder die für Roh- und Ab- -
fallmaterial êrforderlihen Genehmigungen.
T etl VI Schlußbestimmungen S 10 Die Reichs\telle für Metalle kann Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Durchführungs8anordnung zulassen oder vorschreiben, S 11
Zuwiderhandlungen gegen diese Durchführungs8anordnung oder gegen die dazu erlassenen Ergänzungs- oder Durchfüh- rungsbestimmungen werden nah den 88 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkchr vom 18. August 1939 (Reichsgeseßbl. T S. 1430) in der Fassung der Verordnung vom 30, Oktober 1911 (Reichsgeseubl. 1 S. 679) und nah der Verordnung des Führers zum Schuze der RNüstungswirt- schaft vom 21. März 1942 (Reichsgeseßbl, I S. 165) bêstraft.
8 12 __ Diese Durchführungsanordnung tritt am 1. Oktober 1942 in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten, den Gebieten Elsaß, Lothringen, Luxemburg, Eupen, Malmedy und Moresnet, in der Untersteiermark und ‘in den beseßten Ge- bieten Kärntens und Krains.
Berlin, den 31. Juli 1942, i
Der kommissarishe Reichsbeauftragte für Metalle. Müller-Zimmermann.
Anlage 1
zur 2. Durchsühruñgsanordnung zur Anordnung [l der Reichsstelle
für Metalle (Neuorduung der Metallbewictschastunrg) vom
4. Juli 1942 „Metallverkehr mit den befeßten Gebieten und dem Ausland“ vom 31, Fuli 1942
Zentralauftragsstellen im Sinne des § 2 Abs. 1 der 2. Durchführungsanordnung
Belgien und Nordfrankreih: Zentral-Auftragsstelle in Belgien und Nordsrankreih, Brüssel, 24, avenue de l'Astronomie,
Frankreih: Zentralauftragsstelle für den Bereih des Militär-
i befehlshbers in Frankreich, Paris, Rue Lord Byron 14—16,
Niederlande: Zentralauftrags\telle für die beseßten niederländischen Gebiete, Den Haag, Carel ván Bylandtlaan 16,
(4) Für die Anforderung und Übertragung von Bezugs- rechter. oder die Anforderung von. Metallvormerkungen sind nur die neuen Formblätter zu verwenden.
82 (1). Die Anträge auf Metalldeckungsscheine für Roh- und
Retrchss\telle für Metalle fürden am 1. Oktober 1942 begin- nenden Verbrauchsabschnitt sind auf den neuen Vordrucken und nah der neuen Einteilung der. Metallklassen bis zum 20. September 1942 zu stellen.
(2) Zur Ausstellung von Belegscheinen auf Grund von Bedarfsbescheinigungen oder Belegscheinen alter Fassung, die nach § 16 Absag 1 der Anordnung 1 ihre Gültigkeit behalten, sind auch nach dem 30.-September 1942 noch die bisherigen | Vordrucke „Belegschein für Metalle“ zu verwenden. Solche
terlage, nah der bisherigen Metallklassen-Einteilung ausge- stellt werden. | 83
(1) Ein Bezugsrecht für Metallerzeugnisse darf niht an- gefordert oder übertragen werden, soweit für den gleichen Zweck bereits eine Bezugsberechtigung auf Grund der Übergangs- bestimmungen in Teil I! der Anordnung T vorliegt. Bei etwaiger Doppelberechtigung für den gleichen Zweck müssen in entsprechender Höhe Bezugsrechte gemäß § 9 der 1, Durch- führungs8anordnung zurüdckerstattet werden.
(2) Soweit nach § 16 Absatz 2 der Anordnung I eine nicht ausgenußte Verbrauchsberechtigung (Minderverbrauch im Sinne von Ziffer: 11 der Bekanntmachung 14 a) auf die Zeit nah dem 30. September 1942 vorgetragen werden darf, ist ihre Ausnußung grundsäßlih nur durch Verbrauch von - Roh- und Abfallmaterial aus vorhandenen Beständen, niht durch Ausgabe von Metallbelegscheinen, zulässig. Wenn" für die Aus- nußung einer solchen vorgetragenen Verbrauchsberechtigung eine Versorgung mit Roh- oder Abfallmaterial erforderlich sein sollte, muß hierfür ein Metalldeckungsschein beantragt werden. Der Antrag is in diesem Falle formlos zu stellen und muß diejenigen Angaben über Verbrauchsberehtigung und Ver- sorgung des Antragstellers enthalten, die der zuständigen Stelle (S8 12 und 13 der 1. Durhführungsanordnung) eine Prüfung und Entscheidung ermöglichen. Die Reichsstelle für Metalle oder die sonst zuständigen Stellen können nähere Bestimmun- gen über Form und Gegenstand der Angaben zu solchen An- trägen erlassen.
S4 N
Soweit Anordnungen, Bekanntmachungen oder Entschei- dungen der Reichsstelle für Metalle oder der von ihr beauf- tragten Stellen auf die bisherigen Metallklassen Bezug nehmen und über den 1. Oktober 1942 hinaus in Kraft bleiben, gilt sinngemäß die neue Einteilung der Metallklassen,
a (1) Am 1. Oktober 1942 treten nahstehende Anordnungen gn f S nen der Reichsstelle für Metalle außer rast: : , die Anordnung 27 a, betr, Lagerbuhführung und Bestands3- meldung für Metalle, vom 20. Funi 1938 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 146 vom
Norwegen: Reichskommisjsar für die beseßten norwegishen Ge- # biete, Oslo, ch tes T
E R EULNM Aas für die Wirtschaft in Serbien, elgrad, Í '
Dänemark: Wehrwirtschaftstab
Dänemark, Trommesalen 2 — Vesterport.
Kopenhagen,
Anlage 2 zur 2. Durchführungsanordnung zur Anordnung 1 der Reichsftelle für Metalle (Neuordnung der Metallbewirtschaftung) vom 4. Juli 1942 „Metallverkehr mit den beschten Gebieten und dem Ausland“ vom 31. Fuli 1942
Bewirtschaftungsstellen im Sinne des £ 4 der 2. Durchführungsanordnung
Belgien und Nordfrankreih: Militärbefehlshabexr in Belgien und Se Militärverwaltungschef, Brüssel, Rue de la oi 16,
Frankreih: Militärbefehlshaber in Frankreih, Paris, Hotel Majestic, Avenue. Kleber 19, |
Niederlande: Reichskommissar für die beseßten niederländischen Gebiete, Den Haag, Carel van Bylandtlaan 16,
Norwegen: Reichskommisjsar für die beseßten norwegishen Ge- biete, Oslo,
e Generalbevollmächtigter für die Wirtschaft in Serbien, elgrad,
Dänemark: Wehrwirtschaftstab Trommesalen 2 — Vesterport.
Dänemark, Kopenhagen,
3. Durchführungsanordnung zur Anordnung I der Neichsstelle für Metalle (Neuordnung der Metallbewirtschaftung) vom 4. Juli 1942
»,-In- und Außerkrafttreten von Anordnungen“
Vom 31. Juli 1942
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 18. August 1939 (Reichsgeseßbl. T S. 1430) in der Fassung der Verordnung vom 30. Oftober 1941 (Reichsgeseßbl. 1 S. 679) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Überwachung und Regelung des Warenvexkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 192 vom 21. August 1939) und untex Bezugnahme auf 8 17 der Anordnung 1 der Reichsstelle für Metalle (Neuord- nung dexr Metallbewirtshaftung) vom 4. Fuli 1942 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 161 vom 13. Fuli 1942) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers an- geordnet:
81
(1) Soweit Bezugsrechte für Metallerzeugnisse oder Me- tallvormerkungen gemäß Teil 1 Abschnitt A der Anordnung I der Reichsstelle für Metalle vox dem 1. Oktober -1942 ange- fordert, erteilt oder übertragen werden müssen, gelten hierfür bereits die Bestimmungen der Anordnung 1 und die dazu er- lassenen oder noch zu erlassenden Durchführungsbestimmungèn.
(2) Die Verpflichtung zur Metallbuchführung über Be- zugsrechte und zur AnfzeiBinna von Metallvormerkungen be ginnt mit dem Eingang des ersten Metallscheints oder Metall- übertragungsscheins bzw. der ersten Metallvormerkung.
(3) Für die Metallbuchführung und die Aufzeichnung der Metallvormerkungen kommt sofort die Einteilung der Metall-
t 12. Dezember 1941 (Deuts
27. Zuni 1938),
Erläuterungen und Sonderentscheidungen zur An- ordnung 27 a, vom 21. Funi 1938 (Deutscher Reichs- anz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 146 vom 27. Juni 1938), ( : in der Fassung des Nachtrags 1 vom 24. April 1940 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. i Nr. 99 vom 27. April 1940), die Anordnung 29 a, betr, Bedarfs\cheinvflicht für Metalle, vom 2, Dezember 1938 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz, Nr. 288 vom 10. Dezember 1938), die Anordnung 29 þ, betr. Bedarfs\cheinpflicht für Abfall- máterial, vom 20. Funi 1939 (Deutscher "Reichsanz. 1. Preuß. Staatsanz. Nr. 144 vom 26. Zuni 1939),
die Anordnung 29 e, betr. Änderung der Bestimmungen über Bedarfsscheinpflicht für Metalle, vom 24, April 1940 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 99 : vom 27. April 1940), die Bekanntmachung 5 a, betr. Ausführungsbestimmungen „zur Anordnung 29 a, vom 2, Dezember 1938 (Deut- scher Reich8anz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 288 vom 10. Dezember 1938), die Anordnung 30 a, betr. Verbrauchsregelung für Metalle, vom 6, März 1939 (Deutscher Reichsanz. -u. Preuß. Staatsanz. Nr. 66 vom 18. März 1939),
die Bekanntmachung 6 a, betr. Regelung des Metallver- brauchs für Ausfuhrzwecke, vom 7. März 1939 (Deutsher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 66
; vom 18, März 1939),
die . Bekanntmachung 8 a, betr. Ausführungsbestimmungen zur Anordnung 30 a, vom 8, März 1939 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 66 vom
i 18. März 1939),
die Pétdumimacuna 14 a, betr. Verbrauhsabrechnung und Ausgleih von Mehrverbrauch und Minderverbrauch in verschiedenen Verbrauchsabschnitten, vom 27. No-
- vember 1940 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staats-
anz. Nr. 293 vom 13, Dezember 1940),
die Anordnung 35 a, betr. Verkehr mit Metallen, vom 26. Juli 1938 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 174 vom 29, Fuli 1938),
die Anordnung 37, betr. Einkauf und Vexkauf von Metallen, vom 27. Februax 1936 (Deutschex Reichsanz. U. Preuß. Staatsanz, Nr. 55 vom 5. März 1936),
die Anordnung 51, betr. neue Bestimmungen zur Regelung des Verbrauhs/und des Bezuges von Metallen, vom Ur Reichsanz. u. Preuß. Staats3anz. Nr. 294 vom 16. Dezember 1941), die Anordnung M 1, betr, zusäßliche Bestimmungen zu den Betvirtshaftungsmäknalimnn für Metalle, vom 3. September 1939 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 204 vom 3. September 1939), in «der Fassung des Nachtrags 1 vom 11. Dezember 1939 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. /Staatsanz. Nr. 293 vom 14. Dezember 1939), die Bekanntmachung 16, betr. Ausführungsbestimmungen
Abfallmaterial gemäß Teil 1 Abschnitt B der Anoxdnung [I der ‘
| Belegscheine müssen, entsprechend dem Gegenstande ihrer Un-
die Bekátiitimächüng 11 à, betr. Ausfühtungsbestimmungen,
ber 1939), i
die Anordnung M 2, betr. Verteilung und Verarbeitung von Aluminium und Magnesium, vom 3. September 1939 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 204 vom 3. September 1939).
(2) Soweit in der Anordnung I der Reichsstelle für Me- talle oder in der 1. Durhführungsanordnung vom 4. Fuli 1942 auf Bestimmungen einer der in Absay 1 aufgezählten Anordnungen oder Bekanntmachungen Bezug genommen ist, oder soweit auf Grund \von Übergangsbestimmungen in der Anordnung T oder den dazu erlassenen oder noch zu erlassen=- den Durchführungsbestimmyngen Vorgänge noh nach den bis- herigen Bestimmungen über die Metallbewirtshaftung zu be- handeln sind, sind die außer Kraft gelezten Anordnungen und Bekanntmachungen insoweit noch als Bestandteil der Anord- nung 1 oder der Durhführungsbestimmungen anzuwenden.
i 86
Zuwiderhandlungen gegen diese Durhführungsanordnung werden nach den 8 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr vom 18. August 1939 (Reichsgeseßbl. T S. 1430) in der Fassung der Verordnung vom 30. Oktober 1941 (Reichsgeseßbl. 1 S. 679) und nach der Verordnung des Führers zum Schutze der Rüstungswirtschaft vom 21. März 1942 (Reich8geseßbl. I S, 165) bestraft. |
ST Diese Durhführungs8anordnung tritt am Tage nah ihrer Veröffentlihung im Deutschen Reichsanzeiger und Pren Staatsanzeiger in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten, den Gebieten / Elsaß, Lothringen, Luxemburg, Eupen, Malmedy und Moresnet, in der Untersteiermark und in den beseßten Gebieten Kärntens und Krains.
Berlin, den 31. Zuli 19492.
Der kommissarische Reichsbeauftragte für Metalle. Müller-Zimmermann.,
4. Durchführungs8anordnung zur Anordnung 1 der Reichsstelle für Metalle (Neuordnung der Metallbewirtschaftung) vom 4. Juli 1942
„Leichtmetallregelung“ g
Vom 31. Juli 1942
/ Auf Grund des § 17 der Anordnung [l dexr Reichsstelle für Metalle vom 4. Fuli 1942 und auf Grund der Verord- nung über den Warenverkehr vom 18. August 1939 (Reichs- geseßbl. I S. 1430)- in der E der Verordnung vom 30. Oktober 1941 (RGBI. I S. 679) wird folgendes angeordnet:
Teil I Geltungsbereich 81 Leichtmetallerzeugnisse/Leichtmetalle
(1) „Leichtmetallerzeugnisse“ . Und „Leichtmetalle“ im, Sinne dieser Anordnung sind Metállerzeuäñisse und Metalle der nachstehend genannten Metallklässen. uis
Metall» Kurz- flassen- Metallklassen-Bezeichnung bezeih- Kenn-Nr. i nung 301 Alumini1tm, nicht legiert Al
hierher gehören: Reinaluminium, Leitaluminium 310 Aluminiumlegierungen mit mehr als 2,5 v. H. | Al-Cu-Mg Kupfergehalt
hierher gehören ausschließlich Knetlegîie- rungen der Gattung Al-Cu-Mg 320 Aluminiumlegierungen mit mehx als 7 v. §.| A1-8i Siliziumgehalt
hierher gehörën Legierungen der Gattungen / J Al.Si, Al-Si-Cu, Al-Si-Mg E 300 Hütten-Aluminiumlegierungen (außer denen der Metallklassen 310 und 320)
hierher gehören Legierungen der Gattungen Al-Mg, Al-Mg-Si, (auch Aldrey), Al-Mg-Mn, Al-Mg-Zn, Al-Mn 302 Umschmelz-Al-Gußlegierungen
hierher gehören keine Knetlegierungen, sondern nur sämtliche Legierungen, die aus- chließlich aus Umschmelzmetall bestehen und als solche vergossen oder für besondere Zwede wie Stahldesoxydation, Herstellung kohle- freier Metalle, Schwermetall-Legierungen verwendet werden, auch wenn diese Legie- rungen der Gattung nach zu den Klassen 310, 320 oder 300 N 330 Magnesium und Magnesiumlegierungen Mg
(2) „Schwermetallerzeugnisse“ und „Schwermetalle“ im Sinne dieser Anordnung sind Metallerzeugnisse der ersten Ver- arbeitungsstufe bzw. Metalle derjenigen Metallklassen, die nit im Abs. 1 genannt sind,
UG-Al
Teil TI i Bestimmungen für Kontingentsträger und Kontingente sowie für Erwerb und Übertragung .von Bezugsrechten für Leicht- metallerzeugnisse
4 8 2 Anwendung der 1. Durhführung8anordnung : Die Bestimmungen der Teile T (§8 1 bis 3) und Il (88 4 bis 11) der 1. Durflihrungüaitorbtung zur Anordnung T der Reichss\telle für Metalle (Neuordnung der Metallbewirtschaf- tung) vom 4. Fuli 1942 (Deutscher Reich8anz, u. Preuß. Staatsanz. Nr. 161 vom 183. Fuli 1942) finden in vollem Umfange Anwéndung.
f
Teil III
Erwerb und übertragung von Bezugsrechten für Leichtmetalle (Metalldeckungsschein/Leichtmetallfreigabe) |
83 Leichtmetallbewirtschaftung i (1) Die Reichsstelle für Metalle hat die Bearbeitung von Anträgen auf Bezugsrechte für Leichtmetalle, soweit hieraus keine Schwermetallerzeugnisse hergestellt werden, (auch für Kleinverbraucher) der Wirtschaftsgruppe Metallindustrie,
klassen gemäß Anlage zur Anordnung 1 zur Anwendung.
-
¿u §10 dec Anordnung M 1 in der Fassung des Nach-
Berlin-Schöneberg I, Jnnsbrudcker Str. 42, übertragen,
trags 1, vom 11. Dezember 1939 (Deutscher Reichs-_ anz. u. Preuß. Staat3anz. Nr. 293 vom 14. D&ems- *
fre E E E
Nr. 180
2, Durchführung8anordnung zur Anordnung 1 der Reichsstelle für Eisen und Stahl (Neuordnung der Eisenbewirtschaftung vom 13. Juni “1942) „Verkehr mit den beseßten Gebieten und dem Ausland“ vom 4, August 1942,
Um den Verkehr zwischen dem Deutschen Reich und dem Ausland (einschließlich der beseßten Gebiete) im Rahmen der Neuordnung der Eisenbewirtschaftung zu regeln, ordne ich auf Grund des § 16 der Anordnung 1 der Reichsstelle für Eisen und Stahl vom 13. Funi 1942 und auf Grund der Verordnung über den Warenverkehx vom 18. August 1939 (RGBl.1 S. 1430) in der Fassung der Verordnung vom 30, Oktober 1941 (RGBVl. 1 S. 679) folgendes an:
Tél T Lieferung nah den beseßten Gebieten und dem Ausland
S1 Lieferung nah den beseßten Gebieten Nah den beseßten Gebieten dürfen Roheisen und Erzeug- nisse aus Eisen und Stahl nur gegen Eisenscheine geliefert werden, die
a) für den eigenen Bedarf des Landes auf Grund der Versorgungskontingente von der zuständigen Bewirt- shaftungsstelle (Anlage 1),
b) für den Bedarf von Betrieben der beseßten Gebiete zur Durchführung von Aufträgen deutscher Auftrag- geber von der gemäß Anlage 2 zuständigen Dienst- stelle
ausgestellt und von der Eisenverrechnungsstelle bestätigt sind.
Die Eisenverrechnungsstelle kann in den eiuzelnen Ge- bieten Zweigstellen errihten oder Bevollmächtigte bestellen und ihnen Aufgaben der Eisenverrechnungsstelle übertragen.
& 2 Lieferung nah dem Ausland (1) Nah dem Ausland dürfen Roheisen und Erzeugnisse aus Eisen und Stahl für den Eigenbedarf des Landes nur gegen Eisenbezugsrechte geliefert werden, die von der zuständi- gen Prüfungsstelle an den Ausführer übertragen sind. (2) Roheisen und Erzeugnisse aus Eisen und Stahl dürfen
I ASRSAEENS na
“nach dem Ausland für den Bedarf zur Durchführung von Auf-
trägen deutscher Auftraggeber nur gegen Eisenscheine geliefert werden, die a) bei den der deutshen Eisenbewirtschaftung ange- schlossenen Ländern von der Eisenbewirtschaftungs- stelle des betreffenden Landes (\. Anlage 1), b) bei den übrigen Ländern von der Reichsstelle für Eisen und Stahl ausgestellt und von der Eisenverrechnungsstelle bestätigt sind.
Teil TI Bezug aus den beseßten Gebieten und dem Ausland
8&3 Bezug aus den beseßten Gebieten Aus den beseßten Gebieten dürfen Roheisen und Erzeug- nisse aus Eisen und Stahl nur bezogen werden, wenn der zu- ständigen Zentralauftragsstelle (Anlage 2) ein Eisenbezugsrecht gemäß Anordnung T übertragen wird.
: L 4 Bezug aus den der deutschen Eisenbewirtschaftung angeschlossenen Ländern
Aus den der deutschen Eisenbewirtschaftung angeschlossenen Ländern (Anlage 1) dürfen Erzeugnisse aus Eisen und Stahl, sofern der ausländische Auftragnehmer ein Eisenbezugsrecht anfordert, nur bezogen werden, wenn zusammen mit der Materialbedarfsaufstellung ein Eisenbezugsrecht gemäß An- ordnung I übertragen wird. Der Eisenschein bzw. der Eisen- Übertragungsschein ist mit der Materialbedarfsaufstellung an die Reichsstelle für Eisen und Stahl einzusenden. Wenn der ausländische Auftragnehmer kein Eisenbezugsrecht anfordert, hat der deutsche Auftraggeber das Eisenbezugsrecht der Reich3- stelle für Eisen und Stahl zu übertragen.
85 Bezug aus dem übrigen Ausland
Aus dem übrigen Ausland dürfen Erzeugnisse aus Eisen und Stahl nur bezogen werden, wenn zusammen mit dem Antrag auf Erteilung einer Devisenbescheinigung das Eisen- bezug8recht in Höhe des Liefergewichts der zuständigen Reichs- stelle übertragen wird. : Teil III
. Verkehr der beseßten Gebiete untereinander und mit dem Ausland :
S6 Verkehr zwischen den beseßten Gebieten Roheisen und Erzeugnisse aus Eisen und Stahl dürfen von einem beseßten Gebiet nach einem anderen besegzten Ge- biet nur geliefert werden
a) für den Eigenbedarf des Landes, in dem der Auftraggeber ansässig ist, gegen Eisenscheine, die von der Eisenbewirt{Gaftungsftelle des betreffenden Landes (\. Anlage 1)
b) zur Durchführung von Aufträgen deut- scher Auftraggeber gegen Eisenscheine, die von der für den Auftraggeber zuständigen Zeutral- auftragsstelle (Anlage 2)
ausgestellt und von. der Eisenverrechnungsstelle bestätigt sind.
S7 Lieserung aus den beseßten Gebieten nah dem Ausland Roheisen und „Eisen- und Stahlmaterial“ dürfen aus den besegten Gebieten nah dem Ausland für dessen Eigen- bedarf nur gegen Eisenbezugsrechte geliefert werden, die von der „Zuständigen Prüfungsstelle an die für den Ausführer zuständige Bewirtschastungsstelle (Anlage 1) übertragen sind. Teil IV Allgemeine Vorschriften 88
(1) Für die Erteilung von Eisenbezugsrechten gilt der § 5 der Anordnung 1 der Reichsstelle für Eisen und Stahl
zum Deutschen Rei
Erste Beilage
Berlin, Dienstag, den 4. August
2 i vom 13. Juni 1942, Soweit die Erteilung ‘eines Eisenscheines hiernach nicht zulässig ist, hat der Kontingentsträger eine Eisenvormerkung zu erteilen. = : :
(2) Für legiertes Material dürfen keine Eisenvor- merkungen, sondern nur Eisenscheine in voller Höhe des Kontingentsgewichtes des Auftrages erteilt werden.
S9
(1) Kontingentsträger sind verpflichtet, für die von ihnen erteilten Eisenvormerkungen rechtzeitig Eisenscheine ju erteilen. Geschieht dies nicht, hat die Eisenverrehnungsstelle von sich aus eine entsprechende Belastung des Guthabens auf dem Eisenkonto des Kontingentsträgers vorzunehmen und den Kontingentsträger sowie den Auftragnehmer hiervon zu unterrichten,
(2) Wenn der Kontingentsträger der Eisenverrehnungs- stelle nachweist, daß der Auftrag, für den die Eisenvormerkung erteilt wurde, zurückgezogen worden ist, findet Absag 1 keine Anwendung.
8 10
Bei Aufträgen auf Lieferung von legiertem „Eisen- und Stahlmaterial“ oder von Erzeugnissen, zu deren Herstellung legiertes „Eisen- und Stahlmaterial“ erforderlich ist, hat der Auftraggeber eine Kennzeichnung in das Ausftragsschretben gemäß § 10 der 1, Durchführungsanordnung aufzunehmen.
STf Ausnahmebestimmungen
Die Reichsstelle für Eisen und Stahl kann Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Durhführungsanordnung zu- lassen oder vorschreiben,
8 12 Strafbestimmungen
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Durchführungsanordnung werden nah den 8 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr vom 18. August 1939 (RGBl. 1 S. 1430) in der Fassung vom 30. Oktober 1941 (RGBl. 1 S. 679) und nach der Verordnung des Führers zum Schuße der Rüstungswirtschaft vom 21. März 1942 (RGBl. 1 S. 165) bestraft.
S 13 JFnkrasttreten und Geltungsbereich
Diese Durchführungsanordnung tritt am 1. Oktober 1942 in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten, den Gebieten Elsaß, Lothringen, Luxemburg, Eupen, Malmedy und Moresnet, in der Untersteiermark und in den besetzten Gebieten Kärntens und Krains.
Berlin, den 4. August 1942. Der Reichsbeauftragte für Eisen und Stahl. Dr. Kiege l.
Anlage 1 Verzeichnis der Eisenbewirtschaftungsstellen a) in den beseßten Gebieten . Belgien und Nordfraükreich: Militärbefehlshaber in Belgien und Nordfrankreih, Militärverwaltungschef, Brüssel, 16 Rue de la Loi. Frankreich: Militärbefehlshaber in Frankreih, Paris, Hotel Majestic, Avenue Kleber 19. Niederlande: Reichskommissar für die beseßten nieder- ländischen Gebiete, Den Haag, Carel van Bylandtlaan 30. Norwegen: Reichskommissar für die beseßten norwegi- schen Gebiete, Oslo. Serbien: Generalbevollmächtigter für die Wirtschaft in Serbien, Belgrad. b) in den der deutschen Eisenbewirtshastung angeschlossenen Ländern
1. Dänemark: Wehrwirtschafts\stab Dänemark, Kopenhagen, Trommesalen 2, Vesterport. Schweiz: SSM Schweizerisches Syndikat der Eisen- und Metallbranche, Bern, Monbijoustr. 45.
bl
R S
D
3. Ln Sottosegretariato per la Fabricazioni di Guerra, Rom.
4. Ungarn: Königl. Ungarisches Honvedministerium, Budapest.
5. Rumänien: Officiul Pentru Desfaceres Produselor Laminate de Fiar S. A., Bukarest 3, Str. Clemenceau 3.
6. Bulgarien: Direktion für die zivile Mobilmachung,
/ Sofia.
Griechenland: Bevollmächtigter des Deutschen Reiches in Griechenland, Athen.
Anlage 2 Verzeichnis der Zentralausftragsstellen oder der mit den Auf- gaben einer Zentralauftragsstelle betrauten Dienststellen
1. Belgien und Nordfrankreih: Zentralauftragsstelle in Belgien und Nordfrankreich, Brüssel.
2. Frankreich: Zentralauftragsstelle für den Bereich des Militärbefehlshabers in Frankreich, Paris, Rue Lord Byron 14—16.
3. Niederlande: Zentralauftragsstelle für die besebten e a Lage Gebiete, Den Haag, Carel v. Bylandt- aan 16.
4. Norwegen: Reichskommissar für die beseßten norwegi- schen Gebiete, Abt. Wirtschaft, Oslo.
5. Serbien: ‘Generalbevollmächtigter für die Wirtschaft in Serbien, Belgrad. ;
6. Dänemark: Wehrwirtschafts\#ab Dänemark, Kopenhagen, Trommesalen 2 — Vesterport —.
3. Durchführungs8anordnung zur Anordnung T der Reichsstelle für Eisen und Stahl (Neuordnung der Eisenbewirtschaftung vom 13. Juni 1942) „„Ju- und Außerkrafsttreten von Anordnungen“ vom 4. August 1942 Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom
18. August 1939 (RGVLl. 1 S, 1430) in der Fassung der Ver- ordnung vom 30. Oktober 1941 (RGBl. I S. 679) in Ver-
chsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger
1942
bindung mit der Bekanatmachung über die Reichss\tellen zur Ueberwahung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staätsanz. Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:
S
(1) Soweit Eisenbezugsrehte oder Eisenvormerkungen gemäß Teil 11 der Anordnung I vor dem 7Fnkrafttreten dieser Anordnung (am 1. Oktober 1942) angefordert, erteilt oder übertragen werden müssen, gelten hierfür bereits die Be=- stimmungen der Anordnung l and die dazu erlassenen oder noch zu erlassenden Durhführungsanordnungen.
(2) Die Verpflichtung zur Eisenbuchführung über Be- zugsrechte und * zur Aufzeihnung von Eisenvormerkungen beginnt mit dem Eingang des esten Eisenbezugsrechtes bzw. der ersten Eisenvormerkung.
89
(1) Am 1. Oktober 1942 treten außer Kraft: : a) Die Anordnung 3 des Generalbevollmächtigten für die Eisen- und Staÿlbewirtschaftung, betreffend Sicherstellung der Belieferung mit „Eisen- und Stahlmaterial“ im Umfang der ? Verarbeitungs- möglichkeiten vom 26. November 1941 (Deuts er Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 277 vom 26. November 1941).
Ferner folgende Durchführungs-, Aenderungs- und Er- gänzungsanordnungen der Reichsstelle für Eisen und Stahl zur Anordnung 3 des Generalbevollmächtigten für die Eisen- und Stahlbewirtschaftung:
Die 1. Durhführungsanordnung vom 13. Dezember 1941 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 292 vom 13. Dezember 1941).
Die Aenderungsanordnung zur 1. Durchführungsanord- nung vom 19. Fanuar 1942 (Deutscher Reich3anz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 15 vom 19. Fanuar 1942).
Die 2. Durchführungsanordnung (Abgabe von Lagerbe=- ständen an „Eisen- und Stahlmaterial“) vom 27. Des zember 1941 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 302 vom 29. Dezember 1941).
Die 3. Durchführungsanordnung (Regelung für den Be=- zug von „Eisen und Stahlmaterial“ für die Fertigung von Munition und deren Zubehör) vom 24. März 1942 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staat83anz. Nr. 70 vom 24. März 1942).
Die 1. Ergänzungsanordnung zur 4. Durchführung8anord=- nung (ZQ-Regelung) vom 12. Juni 1942 (Deutscher Reichsanz, u. Preuß. Staats3anz. Nr. 135 vom 12. Funi 1942).
Die 5. Durchführungs8anordnung (Auftragsstreihung) vom 7. Mai 1942 (Deutscher Reichs8anz. u. Preuß. Staatsanz. Nx. 105 vom 7. Mat 1942). .
b) Die 26. Anweisung der Reichs8stelle für Ds und Stahl (Austragsregelung für Eisen und Stahl) vom 30. April 1941 (Deutscher Reichs8anz. u. L Staatsanz. Nr. 100 vom 2. Mai 1941 mit Berichs tigungen veröffentliht in Nr. 108 vom 12, Mai 1941) mit Ausnahme der Bestimmungen in
S 2 (3) mittelbarer Ausfuhrbedarf,
S 4 (1) und (2) Umfang und Abgrenzung der Kontingente,
S5 5—18 Umfang und Abgrenzung der Kon- tingente,
S 51 Zweckgebundenheit der Kontingente,
8 54 Kontrollnummererteilung bei mangelhafter Lieferung oder Verlust des bestellten Erzeug- nisses aus Eisen und Stahl.
(2) Soweit in der Anordnung I der Reichsstelle für Eisen und Stahl oder in dec 1. Durhführungsanordnung zur An- ordnung 1 auf im Absay 1 aufgehobene Bestimmungen Be- zug genommen ist oder soweit auf Grund von Uebergangs- bestimmungen in der Anordnung T1 oder den dazu erlassenen oder noch zu erlassenden Durchführungsanordnungen Vor- gänge nach den bisherigen Bestimmungen zu behandeln sind, kommen die vorstehend außer Kraft geseßten Anordnungen insoweit noch als Bestandteil der Anordnung 1 oder der Durchführungsanordnung zur Anwendung.
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Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser:
Durchführungsanordnung werden nah den 88 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Waren9erkehr vom 18. August 1939 (RGBl, I S. 1430) in der Fassung vom 30. Oktober 1941 (RGBl. I S. 679) und nach der H des Führers zum Schuße der Rüstungswirtschaft vom 21. März 1942 (RGBI. I S, 165) bestraft.
84 Diese Durchführungsanordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußi- schen Staatsanzeiger in Kraft. Sie gilt auch in den ein- gegliederten Ostgebieten, den Gebieten Elsaß, Lothringen, Luxemburg, Eupen, Malmedy und Moresnet, in der Unter- steiermark und in den beseßten Gebieten Kärntens und Krains. Berlin, den 4. August 1942.
Der Reichsbeauftragte für Eisen und Stahl. Dr. Kiegel.
Druckffehler-Berichtigung der Zweiten Zusaßanordnung des Bevollmächtigten für die
* Maschinenproduktion zur Vereinheitlihung von Groß- und
Dampfarmaturen vom 10. Juli 1942, in Nr. 174
Seite 2, 8. Spalte, Tafel 4 bei dèm zulässigen Bau- programm lui Flanschenschieber ist in der Ueberschrift eine falsche Buchstabenbezeihhnung eingeseßt worden. Es muß statt WU 400 ND 400 eingeseßt werden. |
Ebenso ist die Bezeichnung in der oberen rechten Ee „Fortseßung rechts“ nicht sinngemäß. Da die Fortseßung im Reichsanzeiger direkt unten angefügt wurde, kann der Hin- weis ' Feelsebant rechts“ wegfallen. Bei der Tafel 8, gedruct