1924 / 258 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 31 Oct 1924 18:00:01 GMT) scan diff

Relinigungsverfahren unterlegen hat, und Verkaufpreise für alcohol absolutus veröffentlicht:

T. Kleinverkaufpreise: A. Unvergällter Branntweink 1. Negelmäßiger Verkaufpreis für Primasyrit

in Mengen von 2 I Nu L N] 92,4 von über 61 N. bis 251 N. Z 4,97 , 1 „, s Gew. 9% von DIM 1001W 7; 5,02 , 1W. e A O S0. J o— „l, 2. Besonderer ermäßigter Verkaufpre Primasprit zur Herstellung von Heilm ssenzen, Nieh- und Shönheitsmitteln Gesetzes) in Mengen bis 51 Naum . . , . Neichêmark 2,28 je 1 R. j bon übex 51 R. bis 51N Z 29 12 oi D O0 10 » Ube O J L-Z 3. Zurunvollständigen Vergällung (außer zur Essig- Bereitung) Primasprit in Mengen von 25 1 W. bis 100 1 W. NReihêmark 0,40 je 1 W. Von Ube O O07 u 4, Essigbranntweinpreis a) Nobsviritus in Mengen : von 25 1 W. bis 100 1 W. Reichsmark 0,78 je 1 W. Von Uber 1001 2801 2 ¿ 7 b) Primasprit in Mengen von 25 1 W. bis 100 1 W. Reichsmark 0,80 je 1 W. Von. Aber 200 1 L B01 & ü 078 T S

B. Vergällter Branntwein:

L Mit Hutalsäurediäthylester verseßter Branntwein: Auf der Grundlage des besonderen ermäßigten Verkaufpreises für Branntwein zur Herstellung von Rieh- und SMhönheitsmitteln (S 92, 2 des Geseßes) in Mengen bis 51 Naum _ Neich8mark 2,37 je 1 N 1 92,4 «bon über 51 N. bis 251 N, ¡ 32 » 1, s Gew.% « . %1W. , 1001 W. 293 M; E O O E (Veber 280 1 W. beträgt der Preis Reichêmark 2,09 je 1 W.) 2. Vollständig vergällter Branntwein: a) für Mengen Von 501W. bis 2801 W. Neichsmark 0,30 je 1 W. b) in Flaschen u. Kannen , 0,46 je1N. zu 91,8—92,4 Gew. % 3. Mit Holzgeist vergällter Branntwein für Mengen von 50 1 N. und weniger Reichsmark 0,38 je 1 N, zu 92,4 Gew. 9%. von 50 1 W. bis 280 1 W. è 0,30 „1 W.

11. Znschläge für Branntwein, der einem besonderen Reinigungsverfahren unterlegen hat. Zuschlag für filtrierten Weinsprit . . . . Reichsmark 0,10 je 1 W. Zuschlag für filtrierten Weinsprit „Marke Kahlbaum“ È 0,15 je 1 W. IITL. Verfkfaufpreise für alcohol absolutus.

1. Regelmäßiger Verkaufpreis in Mengen bis 9l1Naum , . , . Reichsmark 5,81 je 1 R. von über 51M. bis 261 N. O S

5,62 , 1 W. u

. Neichéemark 5,02 je

is ff itte 92, 2 d

92,4 Gew. 0%

4 " y

1 n "

I, 100 1.W. 1 1001 9801, 5,60 , 1 2004 2 6001 ¿ D081 übex 6001 , : : 5,56 , 1 ) 2. Besonderer ermäßigter Verkaufpreis zuv Herstellung von Heilmitteln, Essenzen, Riech- and Shönheitsmitteln 92, 2 des Gesetzes) in Mengen bis 9lINaum . . . . Reichsmark 2,95 je 1 N. von über 51N. bis 251N. 2,9 W. o o

x n y y

2,74

1 » 2041 W, „1001 W, 1 S

O O A Ot O über 6001 ,„ 2061 93. Allgemeiner ermäßigter Verkaufpreis zur nnvollständigen Vergällung in Mengen von über 25 1 W. bis 100 1 W. Neichsmark 1,— je 1 W. O O L M1 L O1 O A ¿i GOO S O Berlin, den 31. Oktober 1924.

Neichsmonopolverwaltung für Branntwein. Steinkopff.

bc rat aunt Bekanntmachung

Über Uebernahme- und Verkaufpreise für Branntkt- wein, Monopolausgleih und Hektolitereinnahme.

I. Für den vom 22, Oktober 1924 ab hergestellten Brannt- wein beträgt

1. der Branntweingrundpreis . . « « « « « 48,— N.-M, 2, der Zuschlag ¿zum Grundpreis a) tür den aus Mais hergestellten Branntwein . 12,— RN.-M. Der Zu|hlag wird nux gewährt 1. solhen Vershlußbrevnereien, die im Betriebsjahre 1924/25 Hefe niht gewinnen, ferner im Betriebsjahre 1913/14 einen Durchschnittsbrand besaßen und damals berechtigt waren, ohne Nachteil für ihre Brennereiklasse oder ihren Durhschnitts- brand Getreide einshließlich Mais ohne Hetengewinnung oder mit Hefengewinnung nach dem Wiener Verfahren zu ver- arbeiten und dieses Necht oder den Durhschnittsbrand oder das Brennrecht- nicht inzwischen verloren haben, ferner Verschluß

2. soldea ohne Hefengewinnung unter arbeitenden Kleinbrennereien, die im Betriebsjahre 1913/14 als landwirtschaftlihe Brennereien bestanden haben und ohne Nateil für ihre Brennereiklasse Getreide einshließlich Mais verarbeiten durften.

Der Zuschlag wird nur für den innerhalb 40 Hundert- teilen des regelmäßigen Brennrechts gewonnenen Branntwein géwährt, bei den unter 2 genannten Kleinbrennereien bis zur Höhe von 4 h1 Weingeist.

b) aus Wein . , 292, N.-M,

c) aus Kirschen, Himbeeren „Brombeeren oder

Heidelbeeren . 32,— N. -M. d) aus Pfirsichen, Aprikosen, Zwetschgen, Pflaumen, Mirabellen, Schlehen, Vogelbeeren, Dolunderbeeren, Wacholderbeeren oder Enzian . 22,— R.-M, für das Hektoliter Weingeist.

Für Branntwein, der aus verschiedenen Rohstoffen hergestellt ist oder der aus einem Gemish von Branntwein aus verschiedenen Noh- stoffen besteht, wird in der Regel nur der Grundpreis gewährt.

i Der Abzug vom Branntweingrundpreis beträgt für den vom 22. Dftober 1924 ab außerhalb des Brennrechts hergestellten

Branntwein a) aus Obsftbrennereien . . , . «10 Hundertteile, Þ) aus anderen Brennereien * . . 90 Hundertteile

des Grundpreises.

Soweit nicht nach den Vorschriften des Gesetzes über das Branntweinmonopol vom 8. April 1922 Branntwein als innerhalb

Brennrechchts bergesteUt anzusehen, der bis zu 70 votn Hundert des regelmäßigen Brennrehts gewonuene Branntwein. ad „Mr den vom 22. Oktober 1924 rah hergestellten Branntwein eträg a) der Zuschlag für ablieterungêpflihtigen Branniwein in elner Stärke von wenigstens 93 Gewichtshundertteilen 3,— N.-M. für Branntwein dieser Art in einer Stärke von wenigstens 94 Gewichtshundertteilen 4,— N.-M. b) der aus für ablieferungspflihtige: Branntwein in einer tärke von unter 80 bis einschließli} 50 Gew.-Hdt.. . . 3,— R.-M. v «» 090 9 e 40 F e O7 L O S 5 30 ü .10— ,

v v 30 A . 20,— v für das Hektoliter Weingeist.

17. Vom 22. Oktober 1924 ab beträgt der Abzug vom Brannlweinaufschlag nah § 79 der Geseßes über das Brannt- Wenn 1060 N M für das Hektoliter Weingeist. ITT. Vom 22. Oftober 1924 ab beträgt

1, der regelmäßige Verkaufpreis . . . . « 480,-— MN.-M.

2. der allgemeine ermäßigte Verkaufpreis

a) für Branntwein, der von der Neihêmonopolverwaltung für An- triebszwedcke abgegeben wird (Motorbranntwein) 13,50 N.-M.

B) für andere Zv s. 80— N M,

3. der Essigbranntweinpreis « .. .. .. . « « 70,— R.-M.

4. der besondere ermäßigte Verkaufpreis . « « « 200,— R.-M.

für das Hektoliter Weingeist.

IV. Vom 22. Oktober 1924 ab beträgt

1. der regelmäßige Monopolausgleid), a) wenn er von der Weingeistmenge zu berechnen is 152 des G 202 N ME

für ein Hektoliter Weingeist, b) wenn ‘er von dem Gewichte zu berechnen ist 153 Abs. 2 des Gesetzes)

1, bei Lifören und anderen weingeisthaltigen gegrn 259,20 N.-M.

2. bei Arrak, Num und Kognak . « « « « 345,60 N.-M. 3. bei anderem Branntwein . . . . « « « 432,— R.-M. für einen Doppelzentner.

2. Allgemeiner ermäßigter Monopolausgleichß kommt nicht zur Erhebung.

3. Der besondere ermäßigte Monopolausgleich (§8 152 in Ver- bindung mit § 92 Abs. 2 des Gesetzes),

a) wenn er von der Weingeistmenge zu berehnen ist, 162,— R.-M.

für ein Hektoliter Weingeist, X)

b) wenn er von dem Gewicht zu berechnen ist 153 Abs. 2 des

Gesetzes) . .. 91,20 N.-M.

V. Die Hefktolitereinnahme beträgt . . R.-M., für ein Hektoliter Weingeist. Berlin, den 31. Oktober 1924. Reichsmonopolverwaltung für Branniwein,

Steinkopff.

. 280, E

Freigabe von Sprit zur Trinkbranniweinherstellung.

Die Verteilungsbestimmungen über den Bezug von Brannt- wein zu A vom 26. Februar 1923 werden aufge- hoben. Der Bezug von Branntwein zu Trinkzwecken unterliegt somit keinen Beschränkungen mehr, soweit niht die Reichs-" monopolverwaltung von dem Vorbehalt in 1YV Nr. " der Bezugsbedingungen A Gebrauch macht.

Berlin, den 31, Oktober 1924.

Reich8monopolverwaltung für Branntwein. Steinkopff.

Bezugsbedingungen A

für unverarbeiteten Branntwein jeder Art in Mengen von über 280 Liter (Großverkauf).

T

_ 1, Bestellungen sind nur auf den hierfür vorgesehenen Bestell- scheinen vorzunehmen und mit _Einschreibebrief an die dem Besteller augewiesene Mas Verkaufstelle oder aus Orten, die nicht zu einer auavärtigen BVerkaufstelle gehören an die Reihsmonopol- verwaltung für Branntwein, Verwertungss\telle, Berlm W, 9 S gi ale 14/15, Abteilung Verkauf, zu richten. Nicht auf Bestellsheinen abgegebene Bestellungen sind für die Neichsmonopol- verwallung_ unwverbindlih., Bestellsheinvordrucke sind bei den zu- ständigen Stellen abzufordern. / ; , 2. Neue Bezieher von Sprit zur Herstellung von Trinkbrannt- wein und Trinkbranntweinessengen haben einen zollamtlihen Nachweis ihres Herstellungsbetriebes oder die Schankkongession oder die Klein- handelserlaubnis für Spirituosen vorzulegen. TI. 1. Die Zahlung ist Ce Setaa mit der Bestellung an die Kasse der zuständigen auswärtigen *ertaufstelle oder soweit eine solche dem Besteller nicht zugewiesen ist an die Kasse der Reichsmonopol- verwaltung für Branntwein, Berlin, zu leisten. „2. Schecks werden niht in Zahlung genommen, ausgenomnen bestätigte Neichsbankshecks und von Großbanken ausgestellte s, 3, Der eingezahlte Betrag wird von der Neichsmonopolverwaltung oder deren Verkaufstellen zum jeweiligen Wechselzinéfuß der Reichs- bank vom Tage des Geldeinganges bis zum Tage der Lieferung des Branntweins verzinst. , 4, Vei Bestellungen zum regelmäßigen Verkaufpreise kann im Einzelfalle das Kaufgeld nach besonderer \chriftliher Vereinbarung gegen Stellung einer wertbeständigen Sicherheitsleistung gestundet werden, Die Zahlung muß in diesem Falle innerhalb 42 ‘Tagen vom Lieferungstag, der mitzählt, erfolgen. Der Rechnungsbetrag ist vom Tage der Lieferung bis zum Tage des Cinganges der i ung nah dem lereiligen Lombardzinsfuß der Reichsbank zu verzinsen, Anträge auf Zahlungsstundung auch e Leer, die einer auswärtigen Verkaufstelle zugewiesen sind, sind œussließlih an die Reichsmonopol- verwaltung für Branntwein, Verwertungsstelle, Berlin W-, 9, Schellin jtrale 14/15, Abteilung Kreditkontrolle, zu richten.

9, Vei Versendung von mit der fecoliterannahme R

Branntwein mit Begleitschein gegen vorläufige Entrichtung der Preis- spibe gemäß § 91 des Branntweinmonopolgescßes vom 8. April 1922 kann die Preisspiße gestundet werden. Die Heklolitereinnahme E nah demjenigen Saße in bar an das abfertigende Zollamt entrichte werden, der im Zeitpunkt des Uebertritts des Branntweins in den freien Verkehr gilt. / 6, Eine gegen Zahlung der Preisspiße erteilte Bestellung kann in einen Vollkauf umgewandelt werden, solange der Branntwein noch niht in das Eigenlager aufgenommen oder, ohne in ein Eigenlager aufgenommen zu werden, noch nicht zum freien Verkehr abgefertigt ist, In diesen Fällen ist sür die Berehnung der nazuentrichtenden Hektolitereinnahme der am Tage des Einganges der Deckung gelzende Saß der Peltolitereinnahme maßgebend. Dabei ist die StuKdung des vollen Kaufpreises Das IT Nr, 4 zulässig.

. Der Antrag auf Umwandlung in einen Vollkauf ist an die nah 1 zuständige Stelle zu richten. Gleigzeitd mit dem Antrag ist der Unterschied zwischen Preisspite und Vollpreis entweder a) in bar an die zuständige Kassenstelle zu zahlen oder b) wenn genügende genehmigte Sicherheit bereits vorhanden ift,

«

8, Gin Sammnelbezug ist nach Reichsmonopolyerwaltung oder deren aufstellen für solche Ap, nehmer möglich, die weniger als 300 Liter (Kleinverkauf, Bezugs, bedingungen B) bestellen, j och den Großverkaufpreis genießen wollen

TIL.

1, Das Kaufgeld wird zu dem am Tage des (Zahltag) geltenden Verkaufpreis in Reichsmark (regelmäßiger Ver- taufpre:s, allgemeiner ermäßigter Verkauspreis, besonderer ermäßinter Verkaufpreis, Essigbranntweinpreis) berechnet. n ___ 2. Als Zahliaa gilt der Tag an dem das Kaufgeld auf dem Konto der Nei 8monopolverwaltung bei der Reichsbank oder dey Postsheckamt in Berlin und bei Beziehern aus Orten, die zu einer quêwärtigen Verkaufstelle gehören auf dem Konto der Nei. bank oder des Postscheckamtes der Verkaufstelle erscheint.

c, 3. Boi Skundung des Kaufgeldes auf Grund einer Sicherbeite, leistung gilt als Zahltag der Tag, an dem nach der mit der Weichs. monopolverwaltung getroffenen schriftlichen Vereinbarung DeLung als

gegeben anzusehen ist. S für die Bestellung niht voll gedeckt, so hat

4, Ist das Kaufgeld l die D ae, die Wahl, Branntwein nur bis zu der enge zu liefern oder den Rest des Kayt.

der Deckung entsprechenden geldes nazufordern. i

0. Geht die Bestellung später als am Zahltage ein, so ist der Eingangstag der Bestellung bei der nah I zuständigen Stelle für die Berechnung des Kaufgeldes maßgebend.

IV, , 1. Die Reichsmonopolverwaltung behält si vor, allgemein un im Einzelfalle die Annahme von Bestellungen ganz oder teile Ga Nus : - Die Neih8monopolverwaltung ist berechtigt, die bestellte und bezahlte Menge bei der Lieferung gegen entsprehende Nach- oder Rig. zahlung bis zu 5 vH zu überschreiten oder zu unterschreiten, Ÿ.

1, Lieferungstag ist der Tag, an dem der Branntwein dem Ah nehmer oder dem von ihm bezeichneten Frachtführer übergeben ist,

2. Der Branntwein wird frahtfrei Eisenbahnstation des A, nchmers geliefert, an Abnehmer am Versandort ab Lieferstelle. Für Groß Berlin wird die Lieferstelle besonders bestimmt.

3. Wünscht der Abnehmer Eilgutverfrahtung, so erfolgt der Versand unfrankiert; der Abnehmer hat nur Anspru auf Vergütung A aus der Versendung zum gewöhnlichen Frachtsaße ergebenden

osten,

4. Die Gefahr der Versendung, einshließlich der RüÆsendun der Füllgefäße, trägt der Abnehmer. | j

9. Die Reichsmonopolvenwaltung ist berehtigt, Mengen in Gewichte von etaw 10000 kg an in A zu verfrahten.

6. der Abnehmer ist verpflichtet, auf Verlangen der Neichs- monopolverwaltung die erforderlihen Gefäße (Fässer und Kessel, wagen) in gereinigtem und füllfähigem Zustande zur Füllung zu stellen. Die Fässer find zur Vermeidung von Verwechselungen mit deut- lihen Zeichen und Nummern zu versehen. Soweit die Reihsmonopol- verwaltung Füllgefäße stellt, werden sie nur geliehen und dienen lediglih zum Versand zwischen Lieferstelle und Empfangsftelle des Abnehmers; eine anderweitige Verwendung wie auch die Benußung au Einlagerungszwecken ist nicht autessia.

7. Für die Gestellung der Fässer und Kesselwagen durch die Meichsmonopolvenvaltung werden dem Abnehmer Leihgebühren be rechnet, die bis auf weiteres betragen:

a) für die Gestellung von Fässern 0,30 N.-M. je Hektoliter,

mindestens jedoh 0,50 N.-M. je Faß, A:

b) für die Gestellung von Kesselwagen 0,10 N.-M. je Hektoliter,

_ Angefangene Hektoliter werden als volle bevechnet.

8, Leihfässer sind innerhalb 10 Tagen, vom Tage des Eintreffens an gerechnet, in gutem Zustande an die Lieferstelle zurückzusenden, Geschicht dieses nah einmaliger schriftlicher Mahnung, gleichgültig, ob diese durch die Reichsmonopolvenvaltung für Branntwein oder deren Lieferstellen erfolgt, binnen vier Tagen nah zur Postgabe der Mahnung nicht, so wird dem Abnehmer nah Ablauf diefer Frist für jedes Faß, gleichviel welher Art und Größe, eine Gebühr von ,30 R.-M. für jeden folgenden Tag berechnet. ; 4

9, Kesselwagen sind innerhalb 24 Stunden nach Eintreffen zl enilecren und nah Vorschrift der Reichsmonopolverwaltung zurü zusenden. Bei späterer Nücksendung werden dem Abnehmer für jeden Kesselwagen und den ersten Tag 1 R.-M. und für ieden Kesselwagen und jeden folgenden Tag 2 R.-M. berechnet, Die Aufenthaltsdauer der Kesselwagen in der Entladestation ist der Neichsmonopol verwaltung dur Uebermittlung des Frachtbriefes über die Brannt- weinsendung und einer bahnamtlih abgestempelten Zweitschrift des eFvachtbriefes über die Nückleitung der entleerten Kesselwagen na auwei]en. “10, In den Fässern und Kesselwagen der Reichsmonopol- verwaltung darf Branniwein nicht vergällt werden. Im Falle der Zuwiderhandlung hat der Abnehmer für den Schaden aufzukommen, der durh die widerrehtlihe Benußung der Fässer und Kesselwagen zur Vergällung mittelbar oder unmittelbar L Dem Abnehmer werden bei Fässern der. volle Wert und bei Kesselwagen die Neini- gungsfkosten, mindestens 100 N.-M., für jeden Wagen berechnet,

11. Gelatinierte Fässer dürsen nicht mit Wasser gespült werden und sind sofort nah Entleerung dur sorgsältigen dauerhaften Ver chluß vor dem Er von Feuchtigkeit zu hüben. Für alle dur erstóße gegen diese Bestimmung entstehenden unmittelbaren ode! mittelbaren Schäden t der Abnehmer haftbar, zum mindesten jede für die Kosten der Neugelatinierung.

VI.

1, Falls der Branntwein mit Begleitschein versandt werden sol), wird der Begleitshein von der Lieferstelle ausgeschrieben; dabei ift in jedem Falle der Abnehmer Begleitsheinnehmer. Die Lieferstelle gibt in seinem Namen die Annahmeerklärung ab und vollzieht die sür ihn als Begleitsheinnehmer erforderlichen Ünterschriften

2. Bei Bestellungen von Branntwein zu einem ermäßigten Ver Taufpreise ist der Reichsmonopolverwaltung eine zollamtlihe Be scheinigung über die Zulässigkeit des Bezuges zum ermäßigten Ver raufpreise beizubringen. ti

Für die Berechnung gilt die vor dem Versand - dur die Zoll beamten oder Beamten oder Angestellten dev Neichsmonopol venvaltung ermiitelte Weingeistmenge.

=VIIL F ecnaeltigen können nur berüdsihtigt werden, 1 j züglich na {nfunft der Sendung unter gleichzeitiger Einsendung einer in Gegenwart eines Zeugen entnommenen Probe des hem standeten Branntweins erfolgen.

wenn sie unver

IX, : Der von der NReichsmonopolverwaltung bezogene Brannimwein ¡ist ausschlicßlich im eigenen Betriebe des Abnehmers zu verarbeiten soweit niht die Reichsmonopolverwaltung Ausnahmen ausdrüdlid ugelassen hat. Den Trinkbranntweinherstellern is gestattet, at Privatpersonen für häuslihe Zwecke unveravbeiteten Sprit in Mengen bis zu je 5 Liter monatlich abzugeben,

v. Wegen der Behandlung von Fehlmengen und Mehrmengen, dig sih bei der Shlußabfertigung des mit Begleitschein versandte Branntweins ergeben, wird auf die Bestimmungen der Branntwein Verwertungs-Ordnung verwiesen, XI

„, Mündliche Abreden haben nur Geltung, wenn sie {riftli be stätigt sind. XII

Erfüllungsort 29 der Z. P. O) für beide Teile ist Berlin XTII,

Gin Verstoß gegen die Bezugsbedingungen zieht nah § 109 des Geseßes über das Branniweinmonopol eine Geldbuße (S gecunal

des Brennrechts hergestellt gilt, ift vorläufig als innerhalb des

auf diese hinzuweisen.

geld) nah si, deren Höhe das Reichsmonopolamt bestimmt,

rer Vereinbarung mit pez

Zahlungseingangeg

XIV. Diese Bestimmungen treten am 1. November 1924 in Krast. Geichzeitig werden die eherigen Bezugsbedinoungen aufgehoben. Für die bis zum Tage des Inkrasttretens dieser Bestimmungen noch n ausgeführten Bestellungen bleiben die alten Bezugsbedingungen en.

Berlin, den 31. Oktober 1924.

Reichsmonopolverwaltung für Branntwein. Steinkopff.

Bezugsbedingungen B

für unverarbeiteten Branntwein jeder Art in Mengen von 280 1 und weniger (Kleinverkauf).

I

„Bestellungen sind mit Einschreibbrief an die für den Abnehmer zuständige Lieferstelle der Neitsmonopolverwalturg zu richten. Neue Bezteher von Sprit zur Herstellung von Trinkbranntwein und Trink- hranntweinessenzen haben einen zollamtlihen Nachweis ihres Her- stellungébetriebs oder die Schankkonzession oder die Kleinhandels- erlaubnis für Spirituosen vorzulegen.

IT.

1. Die Zahlung ist gleichzeitig mit der Bestellung an die Liefer- stelle zu leisten.

2 Echecks werden niht in Zahlung genommen, ausgenommen beslätigte Neilhsbankschecks und von Großbanken ausgestellte Schedcks.

3. Der eingezahlte Betrag wird von der Liefe1stelle zum jeweiligen Wechselzinéfuß der Reichsbank vom Tage des Geldeingangs bis zum

, Tage der Lieferung des Branntweins verzinst. ITL.

1. Das Kaufgeld wird zu dem am Tage des ZahluugLeingangs (Zaÿltag) geltenden Kleinverkau)preis in Neichémark (regelmäßiger Verkaufpreis, allgemeiner ermäßigter Verkaufpreis, besonderer er- mäßigter Verkaufpreis, Essigbranntweinpreis) berechnet.

2. Als Zabltag gilt der Tag. an dem das Kaufgeld auf dem Konto der Reichébank oder des Postscheckamts der Liekferstelle erscheint.

3. Ist das Kaufgeld für die Bestellung nit voll gedeckt, so hat die Neichémonopolverwaltung die Wahl, Branntwein nur bis zu der der Deckung entsprechenden Menge zu liefern oder den Nest des Kauf- geldes nadzufordern.

4. Geht die Bestellung später als am Zahltage ein, so ist der Eingangstag der Bestellung bei der zuständigen Leferstelle für die Berechnung des Kaufgeldes maßgebend.

IV.

1. Die Neichsmonopolvenvaltung bebält sich vor, allgemein und im Cinzelfall die Annahme von Bestellungen ganz oder teilweise abzulehnen. : f:

2. Die Lieferstelle ist berechiigt, die beslellten und bezahlten Mengen bei der Lieferung gegen ent)predhende Nach- oder Nückzahlung bis zu 5 vH zu überschreiten oder zu unterschreiten.

V

1, Lieserungstag ift der Tag, an dem der Branniwein dem Ab- nehmer oder dem von ihm bezeichneten Frahtführer übergeben ist.

2. Der mit dem allgemeinen Mittel vergällte und der mit Holz- geist vergällte Branntwein wird geliefert: l

an Abnehmer am Orte der Lieferstelle ab Lieferstelle,

an Abnehmer außerhalb frachtfrei Eisenbahnstation des Ab- nehmers. Wünscht der Abnehmer Eilgutverfrachtung, so erfolgt der Ver\and unfrankiert; der Abnehmer hat nux Anspruch auf Vergütung der sich aus der Versendung zum gewöhnlichen Frachtsa ergebenden Kosten. E

Alle übrigen Branntweingattungen werden geliefert ab Lieferstelle.

3, Die Gefahr der Versendung eins{ließlich der Nücksendung der

Güllgefäle trägt der Abnehmer. 4. Der Abnehmer ist verpflihtet, auf Verlangen der Lieferstelle

. dle erforderlihen Gefäße in gereinigtem und tülltähigem Zustande zur

Füllung zu stellen. Die Fässer sind zur Vermeidung von Verwech|e- lungen mit deutlichen Zeichen und Nummern zu versehen. Soweit die Lieferstelle Füllgefäße stellt, werden sie nur geliehen und dienen Tediglih zum Versand zwischen Liekerstelle und Empfangsstelle des Abnehmers; eine anderweitige Verwendung wie auch die Benußung zu Einlagerungszwecken ist nicht zulässig. E

H. Tür die Gestellung der Fässer durch die Lieferstelle werden dem Abnehmer Leihgebühren berechnet, die bis auf weiteres 0,30 N.-M. je Hektoliter, mindestens jedo 0,50 N.-M. je Faß, betragen. An- gefangene Hektoliter werden als volle berehnet.

6. Leiihfässer sind innerhalb zehn Tagen, vom Tage des Ein- trefffens an gerechnet, in gutem Zustande an die Lieferstelle zurück- ausenden. Geschieht dies nah einmaliger |chriftliher Mahnung binnen vier Tagen nah Zurpostgabe der Mahnung nicht, so wird dem Ab- nehmer nah Ablauf dieser Frist für jedes Faß, gleichviel welcher Art uo erve eine Gebühr von 0,30 N.-M. für jeden folgenden Tag

erecchnet.

7. Jun den Fässern der Lieferstelle darf Branntwein nicht vergällt werden; im Falle der Zuwiderhandlung hat der Abnehmer für den Schaden aufzukommen, der durch die widerrechtlihe Benugzung der Fässer zur Vergällung mittelbar oder unmittelbar entsteht.

8, Gelatinierte Fässer dürfen niht mit Wasser gespült werden und pu sofort nach Entleerung durch sorgfältigen dauerhaften Ver- \{1uß vor dem Eindringen von Feuchtigkeit zu \{hüßen. Für alle dur Verstöße f en diese Bestimmung entstehenden mittelbaren oder unmittelbaren Schäden ist Abnehmer haftbar, zum mindesten jedoch für die Kosten der Neug elatinierung.

VI.

1, Falls der Branntwein mit Begleitshein versandt werden soll, wird der Begleitschein von der Lieterstelle ausgeschrieben; dabei ist in jedem Fall der Abnehmer Begleiticheinnehmer. Die Lieferstelle gibt in feinem Namen die Annahmeerklärung ab und vollzieht die für ihn als Begleitsheinnehmer erforderlichen Unterschriften.

2. Bei Bestellungen von Branntwein zu einem ermäßigten Ver- kaufpreise ist der Lieferstelle eine zollamtlihe Bescheinigung über die Zulässigkeit des Bezuges zum ermäßigten Verkaufpreise beizubringen.

VII.

Für die Berehnung gilt die vor dem Versand dur die Zoll- beamten oder dur die Lieserstelle ermittelte Weingeistmenge.

VIILI.

Mängelrügen können nur berücsihtigt werden wenn sie un- verzüglißh nah Ankunft der Sendung unter gleizeitiger Einsendung einer in Gegenwart eines Zeugen entnommenen Probe des beanstandeten Branntweins an die Lieferstelle erfolgen.

IX.

Der von der Lieferstelle bezogene Branntwein ist aus\{ließlich im eigenen Betriebe des Abnehmers zu verarbeiten, soweit nicht die Reichsmonopolverwaltung Ausnahmen ausdrücklich ugeaea hat.

Den Lrinkbranntweinherstellern ist gestattet, an Privatpersonen tür Häusliche Zwecke unverarbeiteten Sprit in Mengen bis zu je fünf Liter

monatlich abzugeben. x

Wegen der Behandlung von Feblmengen und Sieittenten die si bei der Shlußabsertigung des mit Begleitschein versandten Brannt- weins ergeben, wird auf die Bestimmungen der Branntweinyerwertungs-

ordnung verwiesen. g s T

Mündlie Abreden Haben nur Geltung, wenn sie s{riftlih be- flätigt sind. “r

Ein Verstoß gegen die Bezugsbedingungen zieht nah § 109 des Gesetzes rc Da Gel ltelainonevei eine Geldbuße Eides geld) nah si, deren Höhe das Neichsmonopolamt bejtimmt.

XTIT. Erfüllungsort 29 der Z.-P.-O.) sür beide Teile i Berlin.

XIYV,

Diese Bestimmungen treten am 1. November 1924 in Kraft. Gleidhzeitig werden die bisherigen Bezugébedingungen aufgehoben. Für die bis zum Tage des Jukra|\ttretens dieser Bestimmungen noch n ausgeführten Bestellungen bleiben die alten Bezugsbedingungen estehen.

Berlin, den 31. Oktober 1924.

Reichsmonöópolverwaltung für Branntwein, i Steinkopff.

Aufhebung der Bezugs bedingungen C

für Branntwein mit dem allgemeinen Mittel vergällt (faßweiser Bezug von Händlerfirmen).

Die Bezugsbedingungen C vom 20. Mai 1924 werden mit irkung vom 1. November 1924 aufgehoben. Für die bis zum Tage der Aufhebung noh nicht ausgeführten Bestellungen bleiben die Bezugsbedingungen bestehen. Der Verkauf von mit dem allgemeinen Mittel vergälltem Branntwein bei faßweisem Bezuge von Händlerfirmen geschieht vom 1. November 1924. ab nah den Bezugsbedingungen A und B für unverarbeiteten Branntwein vom 31. Oktober 1924.

Berlin, den 31. Oktober 1924.

Reichsmonopolverwaltung E Branntwein. Steinkopff.

Bekanntmachung,

betreffend Preisänderungen in der deutschen Arznei- taxe (1. Nachtrag zur 3. abgeänderten Ausgabe der deutshen Arzneitaxe 1924.

e. 10 g e100 ,„ 10 , —,15 0,1, —,10 n —,70

10 —,20 _—,30 30 2,90 —,30 1;80 —,70 —,85 —,10 —,DD =—,10 —,10 —,05 0h —,10 —,05 —,40

Acidum carbolicum liquefactum 05 p y E) 0 Ammonium bromatum 7, 5

Aristol

9 . * . . . . . 6 * 0 Calcium bromatum . . . « Cocaïnum hydrobromicum Cocaïnum hydrochloricum

99 P) Cocaïnum nitricum , Codeonal Coo o o 0 Eukodal . . . . . o s Flores Chamomillae

o o o 0 . o [) 0:00: S: 0-9 0 ® a . e. e

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A) » S Flores Chamomillae romana Flores Farsaras , Fructus Carvi Guacamphol , . « Herba Majoranae Herba Thymi , ,

J othion E Kalium bromatum

9 1” DVEAt S T cs Mentholum valerianicum Morphinum hydrobromicum Morphinum hydrochloricum

SBBLBBBBLBSEBSBERZSSn

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L) 95 Morphinum gulfuricum Natrium bromatum , .

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Diese Bekannimachung tritt vember 1924 in Kraft.

Berlin, den 30. Oktober 1924.

Der Reichsminister des Jnnern. J. A.: Dammann.

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Bekannimachung.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 41 des Reichsgeseßblatts Teil Il enthält die Verordnung über die Entshädigung der Mitglieder

des Vorläufigen Reichswirtschaftsrats, vom 15. Oktober 1924,

die Bekanntmachung über die Anwendung des Artikel 291 des Vertrags von Versailles gegenüber Griechenland, vom 22. Oltober 1924,

¿ Q sch unga tn8 Geri ied E ger Taicosa ung es Deutsh-Rumänishen Gemischten edsgerichtshofs, vom 25. Oktober 1924, v

die Bekanntmachung, betreffend das am 30. Juni 1920 in Bern unterzeichnete Abkommen über die Erhaltung oder Wiederherstellung der durch den Weltkrieg betroffenen gewerhb- lichen Eigentums1echte, vom 27. Oftober 1924.

Umfang "'/4 Bogen. Verkaufspreis 15 Goldpfennig.

Berlin, den 31. Oktober 1924.

Geseßsammlungs8amt. J. V.: Alleckna.

Vreuften.

Bescheid über die Zulassung von Zündmitteln.

ür den Bezirk des unterzeihneten Oberbergamts werden hiermit zum Gebrauh in den der Aufsicht der Bergbehörden unterstehenden Betrieben folgende Zündmittel des Pyrotech- nischen Laboratoriums in Dorsten i. Westf. zu- gelassen: a) fatlgana es i A b) Elektrische E mit Papphülsen, c) Elektrische Zeitzünder mit Messinghülsen,

A. Nähere Merkmale der Zündmittel: ¿ Mriterane Firma: gh IEUIGE Laboratorium, abrik für eleftrishe Minenzünder und Zubehör. . Sig der Firma: Dorsten i. Westf. . Herstellungsort : Dorsten i. Westf. , Beschaffenheit der Zündmittel : a) Zündschnuranzünder (Velkzlinder) mit einer Pappbülse von 10 ecm Yänge und 6 mm innerem Durchmesser, am unteren Ende flahgepreßt und dur eine Heftklammer geshlossen Im offenen Ende befindet |\ch eine 12—13 mm lange, 2,5 mm breite federnde Metallzunge. Durchlochtes Zündhütchen aus dünnem Kupferblech. Verzinkter Eisendraht mit |piralförmig

Spezial-

gewundenem Ende als Neißdraht, zur Betätigung mit Papy- iheibe versehen.

b) Eleftrisher Zeitbrückenglühzünder mit Zündschnur. Papphülse 7 cm lang mit 10 mm äußerem Durchmesser, paraffiniert. Guttaperhazündschnur, durch Zusammenklemmen der Hülle gehalten. Zwei parallel zur Scbnur lautende Ent gasungsfanäle. Loser Zündfag. Zünderdrähte aus verzinktem Sisendraht, mit Papier umwickelt und imprägniert.

c) Elektrischer Zeitbrückeng1ühzünder mit Zündschnur. Messing- hülse 6} cm lang mit 7 mm äußerem Durchmesser, Zünd- shnur, Entgasungskanäle, Zündsaz und Zünderdrähte wie unter b beschrieben.

: B) Verwendungsbereich : Gesamter Bergbau des Oberbergamtsbezirks Dortmund.

Dortmund, den 24. Oktober 1924,

Preußisches Oberbergamt. Overthun.

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Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 54 der Preußischen Geseßsammlung enthält unter

Nr. 12902 das Geseß zur Aenderung des Landeswahl- geseßes, vom 26. Oktober 1924, unter 0

Nr. 12 903 das Zweite Geseß zur Verlängerung der Gültig- teitsdauer des Kriegsgesezes zur Vereinfachung der Verwaltung, vom 26. Oktober 1924, unter :

Nr. 12904 das Geseg zur Aenderung des Geseßes über die Prüfung der Wahlen zum Preußischen Landtag und das Wahlprüfungsgericht vom 3. Februar 1922 und der Verfassun des Freistaats Preußen vom 30. November 1920, vom 27. tober 1924, und unter Î

Nr. 12905 die Verordnung über die Neuwahl des Preußi- schen Landtags, vom 29. Oktober 1924.

Umfang 11/2, Bogen. Verkaufspreis 30 Goldpfennig.

Berlin, den 31. Oktober 1924.

Geseßsammlungsamt. F. V.: Alle ckna.

Nichtamtliches.

Deutsches Reich.

Der Reichsrat erledigte in seiner gestrigen öffentlichen Vollversammlung nur kleinere Vorlagen. Genehmigt wurde dem Nachrichtenbüro des Vereins deutscher Zeitungsverleger ufolge die Errichtung einer Abrechnungsstelle im Scheckverkehr in Darmstadt, weiterhin die Verordnungen zur Aenderung der Geschäftsbedingungen der Berliner Produkten- börse für den Zeithandel in Getreide und Mehl, be- treffend die Zulassung von Wertpapieren zum Börsen- handel und zur Durchführung der Verordnung über Goldbilanzen. Angenommen wurde die Verordnung über Fürsorge für erwerbslose Seeleute.

Diese Fürsorge ist darin so geregelt, daß sie sich anlehnt an die Seekassen, das sind die Hinterbliebenen- und Invalidenversicherungs- kassen für Seeleute. An diese Kassen sollen Beiträge entrichtet werden, wie sie im allgemeinen zur Erwerbslosenfürsorge zu zahlen sind. Die Beiträge werden dann an die Länder verteilt, die sie weiter an die beteiligten Gemeinden oder an eine Ausgleichskasse überweisen. -

Ferner erklärie sich der Reichsrat einverstanden mit der Verordnung über seemännische Heuerstellen.

Die gewerbsmäßige Vermittlung von Stellen für Seeleute wird in absehbarer Zeit aufhören. Darum sollen nah der Verordnung Arbeitsnahweise für Seeleute durch die maßgebenden Verbände der Needer und der Seeleute gebildet werden. Die Kosten werden von den wirtschaftlichen Vereinigungen der Needer getragen.

Der Königlich großbritannische Botschafter Lord D’ Aber- non ist nah Berlin zurückgekehrt und hat die Leitung der Botschaft wieder übernommen.

Der bevollmächtigte Vertreter (Botschafter) der Union der S. S. R. Krestinski ist nah Berlin zurückgekehrt und hat die Leitung der Botschaft wieder übernommen.

Parlamentarische Nachrichten.

Der Ständige Ausschuß des Preußishen Land- Ïags trat gestern vormittag zur Beratung der Verordnung zur Aenderung des Preu isen Ausführungsgeseßes um Lag ret age zusammen. Der Staatsraÿ hat Einwendungen gegen den Entwurf niht erhoben. Den Haupt- inhalt des Entwurfs bildet ein in Vorschlag gebrahter neuer Para- raph 9a der, laut Bericht des Nachrichtenbüros des Vereins Heutscher Zeitungsverleger, besagt: j

„Die Minister des Innern und der ep werden er- mächtigt, mit Wirkung vom 1. April 1924 ab die Rechnungsanteile einer Gemeinde, deren zu erwartender Anteil an den Ueber- weisungen aus der Reichseinkommensteuer und Tee otoneuen für das Rechnungsjahr 1924 bei Zugrundelegung dieser Rehnungs- anteile hinter dem Gemeindeeintommensteuersoll für das Rech- nungsjahr 1911 nah dem Stande des 1. Januar 1912, auf den Kopf der Bevölkerung gerehnet, unverhältnismäßig stark zurük- blewbt, und die deshalb genötigt ist, zur Deckung ihres Finanz- bedarfs die Zuschläge zu der Grundvermögens- oder besteuex unverhältnismäßig hoh anzuspannen, auf Antrag des Gemeinde- vorstands entsprechend zu erhöhen“ |

der Begründung des Entwurfs wjrd darauf veuwiesen, daß zahlreihe Gemeinden genötigt sind, den ihnen nah Fortfall der Einkommensteuerzuschläge allein noch verbliebenen beweglichen aktor der Realsteuern übermäßig stark auszunußen, also die Zu- chläge zu der Grundvermögens- oder Gewerbesteuer übermäßig hoch anguspannen, Insbesondere sei das der Fall bei den Industrie- gemeinden des Einbruchsgebiets, ohne daß dieser Zustand jedoch ausschließlih auf sie beschränkt sei. In diesen Gemeinden müsse insbesondere die Gewerbesteuer von der Lohnsumme unverhältnis- mäßig hoh, und zwar ost mit 3- bis 4000 % und darüber an- gespannt werden, während im übrigen Staatsgebiet 1500 % Zuschläge zu den Steuergrundbeträgen nah der Lohnsumme {on eine Aus- nahme bilden, Die betroffenen Gemeinden und Gewerbekreise hätten es als unbillig bezeichnet sie mit so hohen, ihre Stiften und Konkurrenzfähigkeit bedrohenden Zuschlägen, die ihre Ursache in dem gegenwärtigen erteilnoelpstem hätten, zu belasten. Durch Aufstellung zweier objektiver Maßstäbe, so wird in der Begründung betont, werde die [ der in Betraht kommenden Gemeinden eingeschränkt. Hierbei habe als der eine Maßstab nur der Ver- leih mit dem Jahre 1911 gewählt werden können, weil nur für dieses ahr vollständiges statistishes Material vorliege. Jn der Aus- sprache wurde die Notlage der Gemeinden, besonders des beseßten Gebietes, anerkannt. Einem Vorschlage, einen Verteilungsfonds zu bilden, um nach oben hin eine Grenze zu schaffen, wurden von Regierungsseite Verwaltungs\chwierigkeiten EnIIGnen De galten, tei lih nahm der Aus\{chuß den Gntwurf mit einigen Aenderungen redak- tioneller Art nah den NRegiezungsvorschlägen an,

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