1902 / 153 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 02 Jul 1902 18:00:01 GMT) scan diff

sie nah der Erklärung des Ministers der öffentlihen Arbeiten für den Betrieb der betreffenden Eisenbahn entbehrlich sind. D

Dieses Geseß tritt am Tage seiner Verkündigung in Kraft.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Jnsiegel.

Gegeben Neues Palais, den 20. Mai 1902.

(L. S.) Wilhelm.

Graf von Bülow. von Thielen. Schönstedt. von Goßler. Graf von Posadowsky. von Tirpiß. Studt. Freiherr von Rheinbaben. von Podbielski.

-

Moöller.

Anlage 1.

Be Ltrag Über den Uebergang der Nebenbahn Oftrowo—Sfkal-

mierzyce auf den preußischen Staat. Vom 15./17. Dezember 1901.

Zwischen der Königlich preußishen Staatsregierung, vertreten durch die Königliche Eisenbahn-Direktion in Posen, und dem Kreise Ostrowo, vertreten durh den Kreisauss{chuß, ist unter Vorbehalt der verfassungsmäßigen Genehmigung folgender Vertrag abgeschlossen worden : L

S

A

Der Kreis Ostrowo tritt an den preußischen Staat die Neben- bahn Ostrowo—Skalmierzyce mit allen dem Bahnunternehmen ge- widmeten Vermögenéwerthen zu vollem Eigenthum ab.

Es gehen also auf den preußischen Staat über :

1) der Bahnkörper und die übrigen Grundstücke, welche dauernd, unmittelbar oder mittelbar, dem Bahnunternehmen gewidmet sind, mit den darauf errichteten Baulichkeiten, insbesondere auch die sämmt- lichen Dispositionsgrundstüke und Wohngebäude der Beamten und Arbeiter, sowie die für das Bahnunternehmen dauernd eingeräumten Rechte an fremden Grundstücken,

2) die von dem Bahnunternehmer angelegten, zum Betriebe und Verwaltung der Bahn erforderlichen Fonds (der Erneuerungs- und Meservefonds),

3) die dem Kreise Ostrowo gehörigen beweglichen körperlichen Sachen, welche zur Herstellung, Erhaltung oder Erneuerung der Bahn oder der Bahngebäude oder zum Betriebe des Bahnunternehmens dienen.

S2

Als Kaufpreis für die Abtretung dieser Nechte zahlt der Staat an den Kreis die Summe von 1 104 187,80 4. zuzüglih der bis zum Tage der Uebergabe der Bahn an den Staat im Einverständniß mit diesem etwa weiter noch aufzuwendenden Anlagekosten.

Die Zahlung des Kaufpreises hat am Tage der Uebergabe zu erfolgen, anderenfalls ist von diesem Tage ab der Kaufpreis mit 4 vom Hundert zu verzinsen.

S: 2:

Die Uebergabe der Bahn erfolgt am 1. April 1902, sofern’ bis dahin die verfassungemäßige Genehmigung dieses Vertrags erfolgt ist, anderenfalls am 1. des auf die Ertheilung der Genehmiguxg folgenden Monats. Die Bahn foll jedo jedenfalls bereits vom 1. April 1902 ab für Wechnung des preußischen Staats verwaltet

werden, sodaß also die Einkünfte des Kreises aus dem Bahnbetriebe {hon von die)em Tage ab dem Staat zufallen. Demgegenüber wird

der Kaufpreis vom 1. April 1902 ob bis zum Tage der Uebergabe mit 34 vom Hundert verzinst und dem Kreise vom Staat außerdem für jeden Monat, während dessen der Betrieb für Rechnung des Staats geführt wird, eine Vergütung von 1500 A gezahlt.

Der Kreis, welcher in der Zwischenzeit die Eisenbahn weiter be- treiben läßt, ist verpflichtet, in allen wichtigeren Entscheidungen die vorherige Zustimmung der Königlichen Eisenbahn-Direktion in Posen einzuholen.

Der preußishe Staat tritt in die von dem Kreise Oftrowo für das Bahnunternéhmen abgefhlê}ssenen Grunderwerbsverträge ein, die dem (reise in diesen Verträgen eingeräumten Rechte gehen auf den preußischen Staat über, während er andererseits die Erfüllung der nah diesen Verträgen dem Kreise Ostrowo obliegenden Verpflichtungen übernimmt. :

F 3.

Der Staat verpflichtet sich, das gesammte Beamten- und Dienst personal der Nebenbahn Oftrowo—Skfalmierzyce mit dem Uebergange des Unternehmens auf den preußischen Staat in dea Dienst der Königlichen Verwaltung in der Weise zu übernehmen, daß er die mit jenem Personal zur Zeit des Uebergangs bestebenten Dienstverträge

an Stelle des Kreiscs zu erfüllen hat, sofern die betreffenden Personen

Seine Majestät der König von Preußen: E Ale E Geheimen Ober - Finanzrath Friedri ehmann, ; z Allerhö Ehren Geheimen Ober-Baurath Balduin Wiesner, Allerhöchstihren Geheimen Regierungsrath Hugo Teßmar; Seine Hoheit der Herzog von Sächsen-Altenburg: OO E Geheimen Staatsrath Friedrih Arthur von orries, von welchen Bevollmächtigten, unter dem Vorbehalt der landes- herrlihen Ratifikation, folgender Vertrag abgeschlossen ift.

Artikel T.

Die Herzoglih sachsen-altenburgishe Regierung erklärt sich unter dem im ÄArtifel VII a. E. vermerkten Vorbehalt damit ein- verstanden, daß das Eisenberg-Crossener Cisenbahnunternehmen nah Maßgabe des zwischen der preußischen Staatsregierung und der vor- genannten Eisenbahngesellshaft abzuschließenden Verstaatlihungs- Vertrags auf den preußishen Staat übergeht.

Artikel Il. ; s f

Die Herzogli sacsen-altenburgishe Regierung überträgt von dem Tage ab, an welchem der Vorstand der im Artikel 1 genannten Cisenbahngesellschaft die Verwaltung ihres Unternehmens an die von der Königlich preußishen Regierung zu bezeichnende Königliche Be- hörde übergiebt, auf den preußischen Staat das ihr nah dem wegen Anlage einer Eisenbahn von Eisenberg nah dem Bahnhof Krossen zwishen Preußen und Sachjen- Altenburg abgeschlossenen Staats- vertrage vom 28. Juli 1879, dem Statut dieser Eisenbahngesellschaft, sowie der der letzteren ertheilten Konzession zustehende Aufsichtsrecht.

A E /

Die Landeshoheit über die im Herzoglich sachsen-altenburgischen Gebiete belegene Strecke der im Artikel T genannten Eisenbahn bleibt der Herzoglich sasen-altenburgischen Regierung vorbehalten und foll hinfort unter Beobachtung der nachstehenden Bestimmungen ausgeübt werden :

1) Die allgemeine Landespolizei und die Rechtspflege in Bezug auf alle Vorgänge auf dem Bahnkörper verbleiben den Herzoglich sachsen-altenburgishen Staatsbehörden / :

2) Die Handhabung der Bahnpolizei auf der im Herzogthum Sachsen-Altenburg belegenen Eisenbahnstrecke erfolgt durch die König- lich preußischen Etsenbabnbehörden und Beamten, welche auf Vorschlag der Königlich preußischen Betriebsverwaltung von den zuständigen Herzoglichen Behörden in Pflicht zu nehmen find. N :

3) Die Handhabung der allgemeinen Sicherheitspolizei liegt hin- sichtlich der im Herzogthum Sachsen-Altenburg belegenen Eisenbahn- \trecke den betreffenden Herzoglih sachsen-altenburgischen Organen ob. Dieselben werden den Bahnpolizeibeamten auf deren Ansuchen bereitwillig Unterstüßung leisten. L

4) Zu den staatlihen Steuern und Abgaben einf{ließlich der Grundsteuern sowie zu den Kommunalabgaben wird die Eisenberg- Grossener Eisenbahn innerhalb des Herzoglich sächsishen Gebiets nah den jeweilig im Herzogthum Sachsen-Altenburg geltenden geseßlichen Bestimmungen herangezogen werden. j E

5) Auf die Tarifbildung, auf die Art und Weise der Beförderung sowie auf die Feststellung des Fahrplans für die im Artikel 1 genannte Gisenbahn steht der Herzoglich sahsen-altenburgishen Regierung eine Einwirkung nicht zu: jedoch soll die Aufftelung von Bahnhofs- projekten und die Aenderung des Personenzug - Fahrplans nur nah vorgängigem Benehmen mit der Herzoglichen Regierung er- folgen, damit den Wünschen dersclben die thunlihste Berücksichtigung nicht versagt werde. Es sollen übrigens in den Tarifen für die Bahn feine höheren Einheitésäße in Anwendung kommen, als in den allgemeinen Tarifen und den allgemeinen Ausnahmetarifen für die Bahnstrecken des angrenzenden preußischen Eisenbahn-Direktionsbezirks.

6) Für die Einziehung von Stationen (einshließlich von Halte- stellen und Haltepunkten), für die Neueinrichtung solcher innerbalb des Herzoglich fsacsen-altenburgischen Gebiets, sowie für die Ein- stellung des Betriebs auf der jeßt innerhalb des Herzogthums be- triebenen Strecke der im Artikel T genannten Eisenbahn ift die Zu- stimmung der Herzoglich sachsen-altenburgishen Regierung erforderlich.

7) Ein Necht auf den Erwerb der in Sachsen-Altenburg be- legenen Strecke der im Artikel [l genannten Eijenbahn wird die Herzoglich fahsen-altenburgishe Regierurg niht in Anspruch nehmen ; dagegen bedarf ein Verkauf der gedachten Bahn, soweit fie auf Herzoglih s\sacsen-altenburgishem Gebiete liegt, an einen anderen Käufer als das Neich, ebenso die Uebertragung des Betriebs auf cinen anderen Betriebsunternehmer, der Zustimmung der Herzoglich sahsen-altenburgiswen Staatëregierung.

8) An der im Gebiete des Herzogthums Sachsen-Altenburg belegenen Strecke der im Artikel 1 genannten Eisenbahn sollen nur die Hobeitszeichen der Herzoglichen Regierung angcbracht werden.

9) Der Herzoglich sachsen-altenburgishen Regierung bleibt vor behalten, die Handhabung der ihr über die betreffende Bahnfîtrecke zustebenten Hobeitärecht wie die etwaigen Verhandlungen mit der Bahnverwaltung ciner Bel * oder cinem besonderen Kommissar

N

j mit dieser Aenderung einverstanden sind zu übertragen. x E E E Diese Behörde bezichungêweise dieser Kommissar hat die Be- Der Kreis Ostrowo verpflichtet sich, die Dstrowo-Skalmierzyce! ziehungen der Herzoglichen Regierung zu der Eisenbahnverwaltung in Eisenbahn alsbald gemäß § 8 des Gesct betreffend das Pfandrecht | allen Fällen zu vertreten, die nicht zum direkten Einschreiten der zu n Privalki babnen u. \. w., vom 19. August 1895 (Geseßfammlung | ständigen Polizei- oder Gerichtêbebörde geeignet sind. 3. 499) in das Bahngrundbuch eintcagen zu lajten | Die Eisenbahnverwaltung hat ih an diese Behörde oder an De | diesen Kommissar in allen deren Zuständigkeit gehörenden An Î wischen dem Kt Ostrowo und dem Königlich preußischen | elegenheiten zu wenden Ztaa en Einfübrung der Nebenbahn Ostrowo—Skalmüicrzpyce in | Artikel IV. t cktaatäbabnbof Ostrowo und wegen der gemeins{aftliben Be- | Die Königlich preußische Regierung wird bei der Verwaltung der t 1 dieses Bahnhofs geschlossene Bertrag vom 28. Februar/3. April | n Artikel 1 genannten Eisenbahn die Verkehrs- und volkswirthschaft- 1396 erlischt mit de1 lpril 190 | lichen Interessen des Herzogthums Sachsen Altenburg în gleichem S8, | Make bei id\idti en, ck dic entspreenden “Tnterciien der preußischen S ( [ich } ben Vtaatsregierung wird die ( | Landestheile. Sie wird weder im Perfsonen- noch im Güterverkehr tigu der dcâvertreti soba!d als thunlich rbei rt | zwischen den beiderscitigen Unterthanen hinsichtlih der Zeit der Ab 11 | fertigung oder binsihtlih der Beförderungspreise einen Unterschi Die [ n wird f 1 demsell ie la | machen rliche m nicht ¿t L. Avril 120 l t worden ist. | Preußkishe Staatäangehörige, weldhe in dem Herzoalih sacbsen S9 allenburgischen Gebiete stationiert sind, crleiden dadurch kei lenterung Kosten d Bertr blickl ter nah Makgal | ibres Staatsangebörigfkeitêverbältnifse Die Beamten der im “Her1og- ofetilicdhe stimmungen ihtenten Stemvelsteucr i | thum Sachsen-Altenburg legenen Eisenbhahnître nd rüccksichtlich nimm! preußische Staal | der Disziplin ledigli ihr Dienstvorgesetzten beziehungsweise den F beben | Auffichlsorganen der Königlich preußischen Staatéregieru im j n 17. Dezen 1901 | brigen aber den Gesezen und Bebörden des Staats, in welchem (Siegel.) | fie ibren Wobnsiß bab terworfen ( ie Eisenbahn-Direkt | Bei der Anstellung von Babnwärtern, Weichenstellern und sonstiger vell | deraleihen Unterbeamtk« innerhalb des Herzoglich sachsen - alten Ï L S burgisden Staatsgebiets foll auf Angehörige des letteren vorzugs Osftroi Dezember 1901 | weite Rücksicht genommcn werden, falls geeignete Militär-Anwärter, E Ar Fsirowo legitimiert h den Beschluß des | unter welchen tie Herzoglich sächsischen Staatsangebörigen gleichfalls Krets n 10. Dez l 1, bestätigt vom Bezirksausschuf | den Vorzug haben, zur Besetzung der bezeichneten Stellen nich Posen am 13. Vezember 1K ir 01 B. A | crmitteln find Der Kr {uß des Kr Ostrowo | [rtifel V Ziegel Frcil ck de Soldk | Die Königlich preußishe Regierung witd anderen Eisenbahi E | unternebmungen den Ansc{bluß an die Bahn auf den innerhalb des | Herzogthums Sachsen-Altenburg belegenen Stationen auf Verlan en | der Heizoglichen Regierung nicht versagen. Ueber die bierbei etwa Anlage 2. Y | erforderli ershcinenden besonderen Vereinbarungen werden die Sltaatsv ¡ boben vertrag!{lichenden Regierungen sich in jedem einzelnen Falle ¡wis ch Preußen nd Sachse1 ì treffend | verständigen die im H f tenbdur 1 2 biet belegene | Artifel V1 T b trede des Ei Gro! Eisenbabnunter- | Die Königlich vrevßische Regierung wird bei ter Verwaltung und ti ét | dem Betricbe der im Artikel 1 genannten Sisenbahn den übrigen im Vom 20. Jan 00 | Verzogthum Sachsen-Altenburg gelegenen Eisenbahnen unter Beachtung s Jn | der allgemeinen Veifchröinterefen jede billige Rüdsicht und Förderung Unter der Vora na, daf mit ter Eisenbera-Cressener Eisen zu Theil werden lassen babnaesellschaft 1 l Uecbergan ibres Unternebmens auf d | Artifel VIL preußishen Staat Beritänt herbeigeführt werden tweird, | zur ten Fall, daß tie Eisenberg-Croffener Eisenbahn in das baben zum Zwecke der bi rch er tlich werdenten anderweite Eigenthum des preußischen Staats übcrgeht, verpflichtet sich die Regelung der Verhältnisse der auf Herzoglich sächsishem Staats- | Königlich prevßische Regierung unter der Voraussezung der erforder- zebiete liegenden Theilstrecke zu B achtigten ernannt i lichen Verständigung mit der Großhberzoglih weimarischen Regierung

eine Fortsezung der Bahn in westliher Richtung über Bürgel nah einem geeigneten Punkte der Saalbahn als Nebenbahn zu bauen und zu betreiben. - : : :

Sollte eine folhe Verständigung nicht erzielt werden, fo ver- pflihtet sih die Königlich preußische Regierung, unter der Vor- ausfeßzung der unentgeltlichen, lastenfreien Ueberweisung des erforder- lichen Grund und Bodens, eine Fortseßung der Eisenberg-Crossener Bahn in nördlicher Richtung nah einem noch zu verabredenden Pun der Zeißz-Camburger Bahn als Nebenbahn zu bauen und zu betreiben.

Das im Artikel 1 erklärte Einverständniß der Herzoglich \achsen- altenburgischen Regierung mit dem Uebergang des Cisenberg-Crossener Cisenbahnunternehmens auf den preußischen Staat bleibt davon ab- hängig, daß die Ausführung einer der in diesem Artikel erwähnten neuen Eisenbahnverbindungen gesichert ift.

2 Artikel VIIT. |

Die Herzoglich sachsen - altenburgishe Regierung verpflichtet fich zur lastenfreien Hergabe des für den Weiterbau (Artikel VIT1) er- forderlihen innerhalb des Herzogthums belegenen Grund und Bodens.

Hierüber hinaus werden von der Königlich preußischen Regierung Ansprüche an die Herzoglih sachsen - altenburgishe Regierung auf Betheiligung an den Kosten der Ausführung der fraglichen neuen Eisenbahnverbindung nicht gestellt werden. : 2

Im übrigen sollen die Bedingungen für die Ausführung des auf Herzoglich sahsen-altenburgischhem Gebiete zu erbauenden Theiles

der neuen Nebenbahn durch einen besonderen Staatsvertrag festgesetzt

werden. : Artikel 1X. E | Der preußishe Staat is berechtigt, alle für ihn aus diesem Vertrage hervorgehenden Rechte und Verpflichtungen auf das Reich zu übertragen. So geschehen zu Berlin, den 20. Januar 1900. (Siegel.) Lehmann. (Siegel.) von Borries. ¿ Wiesner. y Teßmar.

Anlage 3a. Bettag;

betreffend den Uebergang des Eifenberg- Crofsener Eisenbahnunternehmens auf den preußishen Staat.

Vom 10./26. März 1900.

Zwischen der Königlich preußischWen Staatsregierung, vertreten durh den Geheimen Ober-Baurath Wiesner und den Geheimen Regterungsrath Teßmar, als Kommissarien des Ministers der öffent- lichen Arbeiten, und den Geheimen Ober - Finanirath Lehmann, als Kommissar des Finanz-Ministers einerseits und dem Vorstande der Eisenberg-Crossener Eisenbahngeselischaft andererfeits ist unter dem Vorbehalt der landesherrlichen Genehmigung, fowie nah erfolgter Zustimmung der Generalversammlung der Aktionäre der vor- genannten Eisenbahngesellschaft folgender Vertrag abgeschloffen worden.

S L

Die Eisenberg - Crossener Eisenbahngesellschaft tritt an den preußischen Staat ihr gesammtes beweglihes und unbewegliches Vermögen mit allen ihr zustehenden Nehten und obliegenden Ver- pflihtungen zu vollem Eigenthum ab. Es gehen daher außer den Bahnanlagen nebst Zubehör, den Dienstwohngebäuden und Diépositions- rundstücken sämmtlihe Fonds der Gesellschaft, die Materialien- estände, sowie alle dem Eisenberg-Crofsener Eisenbahnunternehmen zustehenden Rechte und Gerechtigkeiten ohne irgend welche Ausnahme auf den preußishen Staat über. - ü

S 2A

Der für die Abtretung dieser Rechte 1) vom preußischen Staate zu zahlende baare Kaufpreis beträgt 480 000 M

Außerdem übernimmt der preußishe Staat alle Schulden der Eisenberg-Crossener Eisenbahngesellschaft als Selbstschuldner.

G 3.

Mit dem Ersten des zweiten auf die Perfektion dieses Vertrages folgenden Monats erfolgt die Auflösung der Eifenberg-Cressener Eisenbahngesellschaft.

Die Liquidation wird für Nechnung des preuß\{en Staats von der seitens des Königlich preußischen Ministers der öffentlichen Arbeiten zu bezeihnenden Königlichen Behörde bewirkt.

S 4.

Der preußische Staat ist verrflihtet, von dem im § 3 Absat 1 bezeichneten Zeitpunkte an die Akticn der Eisenberg-Crofsener Eisen- babngesellshaft nebst zugehörigen Erneuerungéscheinen und Gewinn- antheilésheinen gegen Gewährung des auf dieselben entfallenden An tbeiles an dem Kaufpreîise einzulösen

Danach entfällt :

auf jede Stamm-Aktie Litt. A. über Stamm-Aktie L[itt. B. über 500 M

500 M ein

und auf jede Baarbetrag von

600 nebst 49%, Zinsen vom 1. April 1900 ab bis zum Tage der Zahlung ; i 2 preußi\che Staat wird îin Höbe der cingelöiten Aktien

er Aktionär

- Gesellschaft und übt Besit: s

F Y D idt A è an Aktien das statutari!

fein s

als folder na Makfgabe Stimmrecht aus.

Die Bekanntmachung über die Einlösung der Aktien erfolgt spatestens 14 Tage vor dem Beginn der Einlösung in den Gesell-

schaftsblättern. Dieselbe ist fecbêmal in Zwischenräumen von wenigstens einem Monat zu wiederholen. Zu der Einlösung wird der vreußishe Staat eine Frist von einem Jahre bewilligen

Die nah Ablauf diefer Frist nicht abgebobenen Beträge weiden mit r Maßgabe bei der geseßlichen Hinterlegungéëstelle cingezahblt d e Auszahlung nur gegen Rückgabe der Aktien oder auf Grund cines die Aktien für Tcaftlos erklärenden rechtskräftigen Aus\{luß urthecils erfolgen dar

S

Die Uebergabe des Kaufobiekts wird am Ersten des zweiten auf die Perfektion dieses Vertrags folgenden Monats bewirkt. Es soll edoch bercits vom April 1900 ab die Verwaltung des Eisenberg

Croffencr Eisenbahnunternehmens für Nechnuyng des preußischen Staats also die Einkünfte der Bahn {hen von diesem Tage

CTi O0 ab tem Staate zufallen

Die Eisenberg - Crossener Eisenbabngesellssaft, welde in der zwischenzeit die Verwaltung im Interesse des preußischen Staats in bisheriger Weile führen läßt, wird sich folgeweise in allen wichtigen

Angelegenbeiten der v Königlich preußischen

orgängigen Zustimmung des

Ministers der êffentlichen Arbeiten versichern

Die Geselischaft verpflichtet sich, alébald nah der Perfektion dicses Vertrags das noch Erforderliche zur Uebertregung des Gesellschasts rigenthums an den preukischen Staat zu rerarlassen. Bebufs der erforder- lien Uebertragung des Grundeigenthums auf denselben soll der Vorstand der Eitenberg-Crofsener Eisenbahngesellschaft wur Abaabe

flaffunagterklärun

bezw. zur Eigenthvumsübertragung er-

op Gt. T “L

mächtigt sein

& 6.

In Bezug auf die Verwaltung des Unternebmens bis zum Zeit- punkte des Uebergangs desfelben auf den preufiischen Staat verbleibt ó bei den Bestimmungen tes Statuts

Der Aussichtêrath hat das Interesse der Eisenberge-Crofsener Eisenbabngesellschaft gegenüber dem preußkisden Staat, soweit es si um die Erfüllung diescs Vertrags bandelt, wahrzunehmen und ge- rihtlih vnd auficrgerihtlih zu vertreten

& 7

Bei Uebernabme des Bettietes durch dea preußischen Staat wird die preußische Regierung den Ucbertritt der geaenwärtia be \châftigten Beamten auf deren Antrag in wohlwollende Erwägung zichen

Der Vorstandébeamte und der Rendant erhallen an Stelle ibrer bisberigen Bezüge cine einmalige baare Abfiadung, deren Höhe in einem besonderen mit denselber treffenden Ablommen festgestellt

wetden wird

i 4 l S8. é Seitens. der Königlich preußishen Staatsregierung wird die Ge- nehmigung der Landesvertretung fobald als thunlich herbeigeführt erden.

Dieses Abkommen wird hinfällig, wenn zu demselben die landes-

herrliche Genehmigung nicht bis zum 1. Juli 1901 erlangt worden ift. S 9.

_ Die Bestimmungen dieses Vertrages sollen nach dessen Perfektion für die Eisenberg - Crossener Eisenbahngesellschaft Ma Ste statutarisher Bestimmungen haben, sodaß also dieser Vertrag als Nachtrag zum Gesellschaftsstatut anzusehen ift.

Berlin, den 26. März 1900.

Lehmann. Wiesner. Eisenberg, den 10. März 1900.

Der Vorstand der Eisenberg-Crossener Eisenbahngesellschaft. (Siegel.) Clauß.

Teßmar.

Anlaze 3b. i Nachtrag zu dem Vertrage vom 10./26. März 1900, betreffend den Uebergang des Eisenberg - Crossener Eisenbahnunter- nehmens auf den vreußishen Staat. Vom 12. Juli/11. Oktober 1901.

Zwischen der U preußis{en Staatsregierung, vertreten durch den Geheimen Dber-Baurath Wiesner und den Geheimen Ober-Negierungsrath Teßmar, als Kommissare des Ministers der öffentlichen Arbeiten, und den Geheimen Ober-Finanzrath Lehmann,

als Kommissar des Finanz-Ministers e’nerseits und dem Vor- stande der Eisenberg - Crossener Cisenbahngesellshaft andererseits ist unter dem Vorbehalt der landesherrlihen Genehmigung,

sowie nach erfolgter Zustimmung der Generalversammlung der Aktionäre der vorgenannten Eisenbahngesellschaft folgender Nachtrag zu dem Vertrage vom 10./26. März 1900, betreffend den Uebergang des Cisenberg - Crossener Eisenbahnunternebmens auf den preußischen Staat, abgeschlossen worden. L 1) zu § 4. ___ Der Absay 2 des § 4 des Vertrags wird, wie folgt, abge- anderct : Darnach entfällt : auf jede Stamm-Aktie Litt. A. üker 500 4. _und auf jede Stamm-Aktie Litt. B. über 500 M ein Baarbetrag von 600 4 nebst 4 0/9 Zinsen vom 1. April 1901 ab bis zum Tage der Zahlung. Falls der Erwerbsvertrag am 1. April 1902 noch nicht perfekt sein follte, ist die Eisenberg-Crossener Eisen- bahngesellshaft berehtigt, die ten Aktionären auf den Kaufpreis zu gewährenden 4prozentigen Zinsen für die Zeit vom 1. April 1901 bis Ende März 1902 am 1. April 1902 aus den Mitteln der Gesellschaft vorweg zahlen zu lassen. ed iem 4 L 9) zu § 5. U T Der erste Absaß des § 5 des Vertrags erhält folgende Fassung : Die Uebergabe des Kaufobjekts wird am Ersten des zweiten auf die Perfcktion dieses Vertrags folgenden Monats bewirkt. Es soll jedo bereits vom 1. April 1901 ab die Verwaltung des Eisenberg- Crossener Eisenbahnunternehmens für Nechnung des preußischen Staats erfolgen, sodaß also die Einkünfte der Bahn {hon von diésem Tage ab dem Staat zufallen. S 3) zu § 8. S8 des Vertrags wird,

.

Der Absay 2 des § wie folgt, ab

geändert :

Dieses Abkommen wird hinfällig, wenn zu demselben die landes herrliche Genehmigung nit bis zum 1. Oktober 1902 erlangt worden ist.

Berlin, den 11. Oktober 1901. Wiesner. Teßmar. Eisenkerg, den 12. Iuli 1901. Der Vorstand der Eisenberg - Crossener (Siegel.) Claus.

Lehmann.

Eisenbahngesellschaft.

Anlage 4. : Staatsvertrag zwischen Preußen, Sachsen-Weimar,

und Sachsen-Altenburg wegen Herst

Sachsen-Meiningen llung verschiedener Y

Cifenbahnen und wegen &rwerbs der Feldabahn durch Preußen. Vom 23. April 1901.

Seine Majestät der König von Preußen, Seine Königliche Hoheit det Großherzog von Sachsen, Seine Hobeit der Herzog von Sachsen (elntngen und Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Altenburg akon 2 Ddo s o d voi M d ° 1] f haben zum Zwecke einer Vereinbarung über die Verstellung der Eisen bal n von Eisenberg nah Porstendorf, von Gerstungen übe Berka a. W. Dacya Eiterfeld nach Vünseld mit Abzweigung von Wenigentaft nach Seija und von Gera nah Mönchenbernsdorf, über den Erwerb der nien Salzungen—Vacha und Dorndor? Kaltennordheim (Feldababn) und über den Auébau der Linie Salzunc Bacha zu einer voll [purigen Nebenbabn durch Preußen zu Bevollmächtizten ernannt

9

1! It 1

Seine Majestät der König von Preußen Allerhêöchstibren Unter - Staatssckretär Wirklichen Gebeimen Rath Carl Fleck, Allerhöchstibren Geheimen Ober - Finanzratl Friedri

f U Tepmann,

Allerhöchstibren Geheimen Ober Allerbêchstibren Geheimen Pf

144 1 1 5 a h Ÿ nar,

aurath Bald terun

uin Wie ner, jêrath Hugo

Seine K öniglihe Hobeit der Großberzo g von Sachsen 5 4 R ck F : Veaibren Staatérath Dr. Jobanne )unnius G Ae l 4. ¿ q D T A Î = e Véchstihren Scheimen Regierungérath Dr. Karl S| at Seine Hoheit der Herzog von Sacsen-Mein en Vöêchstihren Wirklichen Geheimen Plath R udolf Ziller Ars S F. x Vochstibren Staatörath Karl Schaller Seine Hoheit der Herzog von Sacbsen-Alten irg : Höchstihren Gebeimen Staatärath Artbur v on Borries welche unter dem Borbehbalt der landesherrlichen Ratifikation nadys stebenden Staatévert

trag abges{lofsen baben Artikel 1 Regierung

bierzu erbalten

: D Ic K M iglich preuß ide die gesclihe Ermächtiguna

\. für eigene Rechnung Eisenbabnen ausuufübren l) von Eisenberg nah Poritendeor? 2) von Gerftungen über Berka a. W., Vacha Eiterfeld. nah E e BEE r L A, i L al Hünfeld mit Abwe gung von Wenigentaft nad Geisa

D die !G@mal!purigen Linien Salzungen—Vacha und Dorntorf Kaltennordheim (Feldababn) zu den Anlagekosten (Artikel 11) w er werben und zu betreiben, sobald die Großberzoali \absishe Regierung in der Lage ist, über dicse Linien pachifrei zu verfügen: S

C. die s{malsp irige Strecke Sakliungen—Vacha nah deren Er- werbung vollspurig auëszubauen und mit der Strecke Vacha Hünfeld in Verbindvng zu brinaen. E , Die Großherzoglich sächsische Regierung verrflitet si dagegen die Feldabahn unter den unter B gedacten Bedingungen abzutreten und der Königlich prevßischen Regierung den Betrieb dieser Babn und den Bau und Betrieb der nach vorstebend C auszubauenden voll

spurigen Bahn Saltwungen—Vacha innerhalb ibres Staatszebiels t H s Thon ia 4+ K is T AA F T î zu gestatte CGbenso wird die Herzoglich sachsen - meiningenscche

Regierung innerhalb ihres Staatsgebiets den Betricb der Feldababn und den Bau und Betrieb der vollspurizen Babn Salzun zen- - Vachz der Königlich preußischen Regieruna i s :

Die Großherzoglih sächsische und di

E cit

n è Herzoglich sasen-alten-

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burgische Regierung gestatten ter ialih pr

ußischen Regierung den

Bau und Betrieb der vorstehend unter A gedachten L ei halb ihrer Staatsgebiete. gedachten Bahn Artikel 11.

Die Abtretung der Feldabahn umfaßt die Vebertragung des vollen Eigenthums an dem gesammten beweglichen und unbeweglichen Vermögen des Unternehmens mit allen der Großherzoglich sächsischen Negierung in Bezug auf das Unternéhmen zustehenden Rechten und Pflichten. Es sollen daher außer den Bahnanlagen nebst Zubehör, den Dienstwohngebäuden und“ Dispcsitionsgrundstüken sämmtliche Gonds des Unternehmens, die Materialbestände sowie alle dem Unter- nehmen zustehenden Rechte und Gerechtigkeiten obne Ausnahme auf den preußischen Staat übergehen.

Die von Preußen an Weimär zu erstattenden Anlagekosten der Feldabahn sind auf 1 103 897 M. 65 festgeseßt. Daneben sind von Preußen dem Pächter der Feldabahn durch Vermittelung der Groß- herzoglich sächsischen Regierung die gemäß §8 21, 42, 43 des über die Feldabahn abgeschlossenen Pachtvertrags vom 16. März 1878 bei Auflösung desselben zu erstattenden Werthe, nämlich:

1) der vom Pächter beschafften und vorhandenen Betriebsmittel gemaß § 42 des Vertrages,

2) der vom Pächter ausgeführten Hochbauten und Glei2anlagen gemäß § 43 Absay 1 des Vertrages zu erstatten. Erstattungen aus S 43 Absatz 2 kommen nicht in Betracht.

Bevor die Großherzoglich sächsische Regierung die Genehmigung zur Erhöhung dieser Werthe oder zu Maßregeln ertheilt, die geeignet sind, den Werth der Feldabahn und ihrer Erträge zu vermindern, wird sie sih mit der Königlich preußischen Regierung verständigen.

L Artikel T1. |

Die Feststellung der gesammten Bauentwürfe für die im Artikel T genannten Eisenbahnen soll ebenso, wie die Prüfung ‘der anzuwendenden Fahrzeuge, eins{ließlih der Dampfwagen, lediglich der Königlich preußischen Regierung zustehen, welhe indeß s\o- wohl bezüglih der Führung der Bahn, wie bezüglich der Anlegung von. Stationen etwaige besondere Wünsche der Landesregierungen thunlichst berücksihtigen will. Jede bleibt die landespolizeilihe Prüfung und Genehmigung der Bauentwürfe, soweit diese die Herstellung von Wegeübergängen, Brücken, Durchlässen, Flußkorreftionen, Vorfluthanlagen und Parallelwegen betreffen, nebst der baupolizeilihen Prüfung der Stationsanlagen jeder MNegierung innerbalb ihres Gebiets vorbehalten.

Sollte demnächst nach Inbetriebnahme der Bahnen infolge eintretenden Bedürfnisses die Anlage neuer Wasserdurchlässe, Staats- oder Vizinalstraßen, welche die geplante Eisenbahn kreuzen, von den Landesregierungen angeordnet oder gcnehmigt werden, so wird zwar preußisherseits gegen die Auéführung derartiger Anlagen keine Ein- sprache erhoben werden, die betreffenden Regierungen verpflichten ih aber, dafür einzutreten, daß: dur die neue Anlage weder der Betrieb der Eisenbahn gestört wird, noch auc daraus der Eisenbahn- verwaltung ein anderer Kostenaufwand erwächst, als es für die etwa von der Eisenbahn-Verwaltung für nothwendig erachtete oder nach) Artikel TV zu bewirkende Bewachung der neuen Uebergänge er- forderlih wird. E Artikel 1V.

Die Spurweite der vollspurigen Gleise soll 1,435 m im Licbten der Schienen betragen. Die Königlih preußische Negierung ist be- rechtigt, diese Bahnen nach den Bestimmungen der Babnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands vom d. Juli 1892 und den dazu ergangenen und etwa künftig noch ergehenden ergänzenden oder al ändernden Bestimmungen herzustellen und demnächst zu betreiben.

Attikel V.

In Anerkennung der für die betreffenden Theile ibres Staats gebiets mit der Ausführung der in Artikel 1 genaunten Eisenbahnen verknüpften Vortheile verpflichten sich:

A. die Großherzoglich sächsische, die Herzoglich sachsen-meiningensche und die Herzoglih sachsen - altenburgi)he Negierung, jede für ihr Staatsgebiet L _ 1) den zum Bau der in Artifel 1 gedahten Bahnanlagen er- forderlichen Grund und Boden der Königlich vreußiscen Negierung unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, : i

2) die Mitbenußung der Chausseen und sonstigen öffentlihen Wege unentgeltlich und ohne besondere Entschädigung für die Dauer des Bestehens und Betriebs der Bahnen zu gestatten: B. die Großberzoglih säsische Regierung zu den Baukosten etnen unverzinélichen, niht rückzahlbaren Zuschuß von 600 000 1

3 „SechEhunderttausend Mark“, an das Königreich Preußen

inner-

in Worten :

zu gewähren. Artikel V1.

Die im Artikel V unter A 1 übernommene Vervflicbtu: g ersftredck

auch Kultur- und Inkonvenienz Entschädigungen nicht zu traaen und die für den Bau Le

- * - [ sich auf das gesammte, zur Herstellung der Bahnen, eins{ließlid der Stationen und aller sonstigen Anlagen, sowie auf das für Seite: | entnahmen, Parallelwege, Sicherbeitsstreifen, Gewinnung von Ba | materialien, Lagerpläte, Aenderungen von Wegen oder Wasser | laufen u. . w. nach) den genehmigten Baupläne! der nah de

Deslmmungen der Landespolizeibebêrden erforderliche oder zum Schul | der benachbarten Grundstücke, zur Verhütung von Feuersgefabr u. \. n | für nothwendig erachtete, der Enteignung untezworfene Grundeige thum

mit Einf bluß von Rechten und Gerechtigkeiten, soweit es nit bereits

im Eigenthum des preußischen Staats steht. Die Ueberweisuna des | Grunteigenthums nebst Rechten und Gerechtigkeiten soll dergestalt unentgeltlih erfelgen, daß von der bauenten Eisenbabnverwaltuna Ï |

dic der Babn rforderlihen Grundftücke frei von Pfandrechten, sowie frei von allea dinglichen Lasten, Abgaben und Gebühren, die daucrnd erforderlichen in das Eigentbum. die vorüber- achend erforderlichen für die Dauer des Bedürfnisses in die Bem des preußishen Staats übergelk Diesem fallen die Kosten l Vermessung und Bersteirung è iberwiesenen Geländes zur Last Vie bauleilende Cisenbabnverwaltung wird nah Genebmiaur des Bauplans uvd der bei d Bauausführung etwa erforderli werdenden Ergänzungen für j Feldmarî einen Planausug vor legen, welcher die zu überweiscnden Grundstücke, na ibrer fatas l maßigen oder sonst üblichen Bezeichnung und Größe, deren Eigentbümer nach Namen und Wohnort, ferner die landesvolizeilid ordnete Anlagen, sowie, wo nur ein [ z von Grundeigentbum in Fraga stcbt, die Art d den U r Belaîtu zu tbalten bat Binnen drei Monaten nach L s Auszugs ift die Eiscnbabn verwaltung în den Besitz d rlichen Grundstücke zu set Tft innerhalb dieser Frist die U g nit erfolgt, so stel r (Fifer

babnvern altung die Befugniß zu, obne weiteres die acsetlicde Ent anunga iu beantragen weldem Zwecke die Grofiberioalich säbsiid die Verzoglih sahsen - meiningensde und die Herzoglich | burgishe Regierung der preußischen Regierung etgnungsrecht rechtzeitig werden. Die Königlich

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ertheiler

b 4 Ht Y erwerb s. w erwachsende Aufwand einscbließilih der Dersadrens ist der Ciseabahnverwaltung zu eret

Len genannten MNegieru bleibt cs freigestellt, wegen der Ucbertiagung dieser, sowie ter in Artikel \ nter A 2 und B übe: nommencn Verpflichtungen auf die von den Babnlinien berübrte: Gemeinden u. #. w. mit leyteren sih zu verständigen: sie | indek auch für den Fall ciner derartigen Uebertragung für die (Ei füllung der Verpflichtungen ihrerseits der Köntglid vreußiscben Regierung verhaftet

Vie bohen vertragsc{ließenden

Kegtlerung wird dabei die Intere! der betheiligten Landesregierung thunlichst wahrnehmen, inébesondere Vergle-che nit obn deren llmmung abschließen. Der im Enteignungêwege für dea Grund erwerb u. \ Koîten

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: E Regierungen sind darin cin da die Verstellung, Unterhaltung und Beleuchtung der Zufubrn den Slationen, foweit diese Wege außerhalb der Station liegen, nicht

Sadhe der Eiscnbabnverwaltunga ist

J) @ d f E - - Bon dem nah Artikel V B zu leistenden Baarzuschuß ist die cine | ltt Ï

Vaiste vier Wechen nah Beginn der Bauarbeiten, die ander [ft vier Wochen, nachdem der Betrieb auf den beidea in Artitel unter 1 und 2 genannten Linien ganz oder theilweise eröffnet worden int, seitens der Großherzoglich sächsischen Regierung an die Königlich preußische Regierung zu ablen

Sollte die Königlich preußische Regierung \sich demnächst zu einer Erweiterung der ursprünglichen Bahnanlagen durch Herstellung von Ans\{lußgleisen, Stationen oder zu ähnlichen Einrichtungen ents ließen und insbesondere auch zur Anlage ‘des zweiten Gleises schreiten, fo werden die Ländesregierungen zweck3 Erwerbung des zur Ausführung dieser Anlagen erforderlichen Grund und Bodens, auf welche si die Verpflichtung im Artikel V (unter A) des Vertrags nicht bezieht, für ihr Gebiet das Enteignungsrecht ertheilen, insoweit es nit bereits na) den geseßlihen Bestimmungen von selbst Anwendung findet und für die Ermittelung und Feststellung der Entschädigungen kcine ungünstigeren Bestimmungen in Anwendung bringen lassen, als diejenigen, welche bei den Enteignungen zu Gisenbahnanlagen in den betreffenden Gebieten jeweilig Geltung haben. Für die Ver- handlungen, welche zur Uebertragung des Eigenthums oder zur Ueberlassung in die Benußung an den preußischen Staat in den be- zeichneten Fällen erforderlih sind, namentli au für die Auf- lassung in den Grundbüchern, find nur die Auslagen der Gerichte zu erstatten, und tritt im übrigen Freiheit von Stempel und Gerichts- gebühren ein. Dasselbe gilt für die Verhandlungen, welche zur Ueber- tragung des Eigenthums an der Feldabahn und den hierzu gehörigen Grundstücken erforderlich sind. E

ads R „Die Genehmigung der Tarife, sowie die Feststellung und Ab- anderung der Fahrpläne erfolgt unbeschadet der Zuständigkeit des Reichs durch die Königlich preußische Negierung unter thunlichster Berücksichtigung der Wünsche der Landesregierungen. Es sollen übrigens in den Tarifen für die betheiligten Strecken im Gebiet der gedachten Staaten keine höheren Einheitssäße in Anwendung kommen, als für die anfhließenden Strecken auf Königlich preußischem Staatsgebiete.

S : Artikel V e

, Die Landeshoheit bleibt in Anschung der in die einzelnen Staats- gebiete entfallenden Bahnstrecken den betreffenden Landesregierungen vorbehalten. Auch sollen die an den Bahnen zu errihtenden Hobeits- zeichen nur die der betreffenden Landesregierungen sein.

Ven Landesregierungen bleibt vorbehalten, zur Handhabung ihres Doheitsrehts ständige Kommissare zu bestellen, welche die Beziehungen zur Königlich preußischen Eisenbahnverwaltung in allen denjenigen Fâllen zu vertreten haben, welche nicht zum direkten gerichtlichen und polizeilichen Einschreiten der Behörden geeignet sin

Die Handhabung der Bahnpvolizei erfolgt au auf den im nicht preußishen Gebiete belegenen Bahnstrecken dur die Königlich preußischen Eisenbahnbehörden und Beamten, die auf Vorschlag der Königlich preußischen Betriebsverwaltung von den zuständigen Be hörden des betroffenden Staats in Pflicht zu nehmen sind. Die LOandhabung der allgemeinen Sicherheitsvpolizei liegt hinsichtlich jener Strecken den betreffenden Organen der Landéesregierung ob. Dieselben werden den Bahnvolizeibeamten auf deren Ansuchen bereitwillig Unter stüßung leisten. / |

¿E Artikel TX. _ _Preußise Staatsangehörige, welche in dem sächsischen, dem Herzoglich sahsen-meiningenschen oder jahsen-altenburgisben Gebiete stationiert sind, Aenderung ihrer Staatsangehörigkeit. i Die Beamten der Bahnen sind rücksiGtlich der Disziplin lediglich ihren Dienstvorgesetzten bezw. den Aufsichtsorganen der Königlich reußischen Staatsregierung, im übrigen aber den Geseßzen und Behörden des Staats, in welchem sie ihren Wohnsitz haben, unter- worfen. L __Vet der Anstellung von Bahnwärtern, Weichenstellern und lonstigen dergleichen Unterbeamten innerhalb ver einzelnen Staats gebtete joll auf Angehörige der leßteren vorzugsweise Nücfsicht gers nommen werden, falls geeignete Vititär-Anwärter, unter welchen die betreffenden Staatsangehörigen gleichfalls den Vorzug baben, zur Be setzung der bezeihneten Stellen nicht zu ermitteln sind. i

Artikel X.

Großherzoglich dem Herzoglich erleiden dadur keine

E L ag wer Sdo z » auR f: N 3 _Entfd adigungéansprüche, welche aus Anlaß des Baues oder Be trievs der Bahnen gegen die Eisenbahnverwaltung geltend gemacht

werden möchten, follen von den betreffenden Landesgerichte

we j è La i n und insoweit niht Reichgeseßze vlatzgreifen r

T nad Sor vwtrottonSon auc) nach den betreffende!

Landesge)eßzzen beurtheilt werden. A N j i: Artikel M , Die Großberzoglih s\äcbsishe und die Herzogli sacbsen- meintingen]che Regierung verpflichten si, von den in Artikel 1 A 2 B und C gedachten Eisenbahnen und dem zu denselben ge | hörigen Grund und Boden keinerlei Staatsabaaben von der | Königlih preußishen Regierung zu erbeben Dagegen wird die Bahn von Eisenberg nah Porstendorf den staatlichen | Steuern und Abgaben, eins{ließliG r Grundfteu rerhalb der | betbeiligtcn Bundesstaaten na l) di | ét N E T 2 aei i lichen N Î Ï Li VULiA 4 L x LICDCI | Bestimmungen beran zen werd | Auf die G ndebe!ît ng der Bahbníîtreck innerhalb des Grof he li) tâdbsi d rzoglih sfad meiningenschen Staatêëgebiets, insbesondere auf die Berec{nuna d emecindesteuer vflichligen Mei omi d dessen Vertheilung unt die be theiligten Gemeinden, finden vom 1. Januar des auf dic Betriebs | eröffnung und, was - dic Feldababhn anla d auf die Betrieb übernabhme folgenden IJabres an die B m1 n preußischer | Kommunalabgabengeseßzes vom 14. Juli 1893 (preuf Gesetz | Sammlung Seite 152) oder der künftiabin etwa an dessen Stell | tretenden späteren Geseke in d leichen Wei N 1s wenn die Bahn Königlich preufi!ch O | | ie Zahlung erfolat alljährlich bi | 1 Kalenderjabr | Bei Feststell Verhâä j [ d n berüdrten a fd ( 1 i | 17 I[ R weile Absat 1 unt l ben ( inalsti im 1 vid x1 immen der Med l ben ch ! y nen ! tl l F U bt Î N j d Y tien 4 l 1 Bel L «Ai id; (\ in n Î Y r # “U mend det l l l 2 ligt ) l Ht il Z è uwider l 7 d 1b l [l de R â îÏ E 0! r Konta ÿ Ut Ÿ d ÿ I T Ì ti erttatt t Artikel XTI MKecbt auf den Grwer der Bah1 ( T 110€ k " [ L, 9 211 im ( K u èec reußisd zt h l d iht h n Sollte da ì (Fi d Betri Betriebs n! bin l t bl d r da Red rbébalt die Y streckea 1 S iets nach Maf be d 1 b (F at ) et 1838 ti Artikel Für : d tretun preußisch zl bes a das Deutsche Reid der K ih pr [ ) rung freis ítel aud d i ttra vorl Recht Pflichte V riraac Artikel X1 D lich 1 De Regier pflichtet fi ter Vor ausfeuui d Zustim! der tlid 1: plauifck Xegierung jüngerer L zu Gera in Geimnätibeit der der Groß berzoalih bsichen Staat t mitgetbeil ( vürfe vom 7. und lpril 19 n encisenb Gera nah Müncbenbernödorf |! Selegendeit d t btiat tegelunqg der 0 t tt "n (A ra Ÿ F 1 Î y j die Großderzoglih sädsishe Regierung | jefammi vom Bahnhof Gera-Péeorten etfort rli Grun? ad oa veit er nit J ¿ 1 L bte iden - î § u tlih iur Ner tellt ih der Fi der beiden wur Wabl ge i - R 4 f Í t: rioal 1 hiischen d ï legten P b Voôalich