1848 / 16 p. 4 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

ne Weiteres wegen muthwill gen Banke-

e j iht oh L L folbe dun Fn igte m giebt bem Staats-Anwalt die nreichung der desfallsigen Anklage auf, sondern der Antrag in Betreff des betrüglichen Bankerutts wird mit Gründen urüdckgewiesen und dem Staats-Anwalt au- heim gegeben, solchen auf Bestrafung wegen muthwilligen Bankerutts zu richten 8 Denn nicht allein, daß dem Staats-Auwalt der Weg der Be- schwerde über díe Zurückweisung seines Antrags wegen betrüglichen Banke- rutts nicht verschränkt werden darf (§. 13 des Gesepes), so würde er sonst uh genöthigt sein eventualiter gegen seine Ueberzéugung und gegen seinen au) genoty1g / bestimmten Verbrechens zu erheben, wäh-

j L flage wegen eines l Os Ls 810 des Gesegzcs zu einem solhen Antrage nur durch den

usiz2-Minister angehalten werden kann. E Justiz Mir e Beschlüsse der Anklage - Kammer, sowohl die in den

2 ustand versezenden, als die abweisenden, werden unter Zu- Abebtluung einer Absrift, nacbbem sie vem Besthulbigten durch den Gerichtëschreiber eröffnet sind, mit Beifügung der hierüber auf- genommenen Verhandlung und der Aften originaliter brevi manu dem Staats - Anwalt zugestellt, eventualiter mit der Aufforderung, die Anklageschrift einzureihen. Auf diese Weise geschieht ihm zu- leich die im §. 66 des Gesezes vorgeschriebene Eröffnung des Beschlusses. Bei den etwa zurückweisenden, so wie überhaupt bei allen Verfügungen des Gerichts, wogegen dem Staats-Anwalt der Weg der Beschwerde ofen steht, wird der Znsinuations - Vermerk des Boten auf die abgegebene Original- Piece gesezt, damit das Appellationsgericht, ohne die Retent-Piecen des er- sten Richters einzufordern, sogleih aus der vom Staats-Anwalt mit den Akten eingereichten Verfügung beurtheilen kann, ob die zehntägige Präklu- sivfrist innegehalten is oder nicht, Uebrigens hält sich das Gericht auch in den Sachen, wo nach §. 10 des Gesezes der Staats - Antvalt etwa durch

den Justiz-Minister zur Verfolgung der Sache angewiesen is, nah Befin-

den zur Zurückweisung der Anklage durch Dekret befugt, und es steht hier- gegen dem Staats - Anwalt nur die Beschwerde nah §. 13 des Gesezes ofen,

f Giebt die Anklage - Kammer nah §. 67 des Gesezes die Alten zuvo nochmals an den Untersuchungsrichter, so erhält der Staats-Anwalt zu sei- ner Kenntnißnahme Abschrift der Verfügung.

Da bei diesem Durchgange der Asten durch die Anklage - Kammer die möglichste Beschleunigung nöthig is, so hat si hierbei die obige Büregu- Einrichtung als ganz bejonders zweckmäßig bewährt. Denn durch die Ver- einigung des Büreau's mit den täglichen Versammlungen der Abtheilung ist es erreicht, daß solche Anträge noch an dem Tage ihres Einganges oder spätestens am folgenden Tage vollständig bis zur Wiederabgabe an den Staats-Anwalt erledigt werden, indem die Akten zur Journalijirung, Vor- legung an den Dirigenten und an den sofort ernannten Decernenten zum Vortrag im Kollegium, zur Eröffnung des Beschlusses durch den Gerichts- schreiber und zur Abfertigung in der Kanzlei, ohne Zwischenzeiten von Hand in Hand gchen und in der Regel inzwischen gar nicht aus den beisammen- liegenden Geschästszimmern der Abtheilung herauskommen.

Die auf Grund des Beschlusses der Anklage-Kammer eingehenden An- flagen gelangen zunächst wieder an die leßtere und erst von dieser sofort zur ersten Abtheilung, weil die Anklage - Kammer die Gewährung der von ihr nach §, 68 des Gesetzes gestellten Frist kontrolliren muß,

b, Einleitung der Untersuchungen.

Den Anklagen, sowohl bei den besonders \{weren, als bei den schive- ren und leichten Verbrechen, müssen stets die Voruntersuchungs - Akten resp, die etwanige Denunciation der Privat - Personen, oder die po- lizeilihen Anzeigen beiliegen. Wenn dic Einleitung der Untersuchung bei der betreffenden Abtheilung beschlossen und verfügt is, wird der Termin zum mündlichen Verfahren so angeseßt, daß dem Angeklagten in der Regel eine achttägige Frist bleibt. Es kaun diese Frist furz Melen zur etwanigen Herbeischaffung von Verthcidigungsmitteln für den Angeklagten; indessen ist es vorgezogen worden, lieber in einzelnen Fällen auf Antrag des Ange- flagten den Termin wieder aufzuheben und weiter hinauszusegen, als allge- mein diese Frist zu erweitern. :

: i c. Zeugen-Vorladung.

Jn Betreff der Zeugen-Vorladungen is der §. 54 des Geseyzes von dem Gericht dahin verstanden, daß bei denjenigen Zeugen, die der Staats- Anwalt und etwa der Angeklagte beantragt hat, vor dem Termine dic Er- heblichfeit der von ihnen zu bekundenden Thatsachen in der Regel nicht geprüft, sondern daß sie alle vorgeladen werden, und daß dem Gericht nur freisteht, noch etwa andere Zeugen außerdem vorzuladen. Diese Maßregel ist auch als zweckmäßig befunden, da sich vorher die bei der mündlichen Verhandlung hervortretenden Nesultate, worauf eine Zeugen-Aussage von Erheblichkeit werden kann, in der Regel gar nicht übersehen lassen.

d. Bestellung der Kuratoren und Vertheidiger.

Bei minderjährigen Angeklagten oder Ehefrauen wird der Vater, Vor- mund oder Ehemann von dem Termine benachrichtigt und ihm überlassen, darin ebenfalls zur Vertheidigung gegenwärtig zu seinz bei ihrem Aus- bleiben wird den minderjährigen Angeklagten zur Eröffnung des Urtels ein Interims-Kurator bestellt. Solchen Erschienenen wird ihr Play in dem für die Zeugen bestimmten Raum angewiesen, :

„20 ost die Bestellung eines Vertheidigers von Amts wegen erforderlich ist, geschieht sie gleich bei der Einleitungs-Verfügung. Die Aktuarien, Ge- richtsschreiber und Protokollführer des Gerichts werden, um sie ihren eigent- lichen Berufsgeschästen nicht zu entziehen, als Vertheidiger nicht zugelassen, sondern es werden „n der Negel nur andere Justiz-Beamte dazu ernannt, A L, auser den JZustiz-Kommissarien die zu ihrer Ausbildung Alle Sußiz-Beamis, e gueserendarlen und Auskultatoren dazu verwcudet, e Dig , mit Ausnahme der Justiz-Kommissarien, müssen von

„Bien orgeleßten cine Autorisation zur Uebernahme fffentlid Vertheidigungen beibringe I ( ib! L E Angnliagien besprecven gen, Wollen die Vertheidiger sich mit verhafteten E : jen, j0_ wenden sie sich unmittelbar an die Gefängniß-

rpedition, welche angewiesen ist, solche Unterredungen zu gestatten, sobald der Vertheidiger sich als solcher ausweist. a j

t : e. Ausschließung der Oeffentlichkeit

- 5 i D T äg E Frma dien Verhandlung einer Sache in Gemäßheit des E T E 1847 die Oeffentlichkeit ausgeschlossen werden, so e Lréräffenbe Beri aats-Anwalt gleich bei Einreichung der Anklage, und

t )t8 - Abtheilung entscheidet tarüber mit in der Einlei tungs - Verfügung, von welcher der Staats-Anwalt : ist erbält. Sollte ohne fold en Antr i ite vuwalt stets Abschrist erhält,

E O ag die Oeffentlichkeit nicht für angemessc ht werden, so wird dies dem Staats-Anwalt so zeitig int Ma N er seinc etwa entgegenstchende Ansicht noch vor den Termi L Bifaie uns n e äußern kann, Ge zuv-Desthluso

Bei solchen nicht öffentlichen Verhandlungen wird vem i

; i / f | 1 iblifum dur einen Anschlag oder duch cinen an die Gerichtsthür cehaliies E

dies fundgethan. J 2 L Deraude Sitzung. ena er voraussichtlichen Weitläusftigkeit der S einen Sizungstag ein, zwei bis sechs und Vairers D eaiae Me U auf angescbt, ja in deu ganz einfachen Sachen, z. B. in den Untersuchun E wegen Bettelns, Landstreichens und Arbeitsscheu, sind bis zu 30 Sa c ñ einem Bormíttage abgeurtelt worden, R

Zu solcher Sizung fertigt der Gerichtsschreiber zwei gleichlautende Ver- zeichnisse der zu jeder Sache vorgeladenen Angeklagten, Vertheidiger und Zeugen. Eines davon dient dem Dirigenten, das andere dem dienstthuen.- den (Herichtsboten zur Uebersicht der Vorgecladenen. Außerdem gelangt aus dem Büreau des Staats-Anwalts ín jedes Sißungszimmer eín Verzeichniß der bei den cinzelnen Sachen als Staats - Anwalt auftretenden Beamten, damit diese bei dem selten genau zu bestimmenden Beginne jeder Sache brevi mann abgerufen werden fönnen,

Zur Terminszeit sorgt der Gerichtsschreiber für die Vorführung der ctwa verhafteten Angeklagten und für die Vorlegung der etwaigen Corpora delicti, Der Gerichtsdiener zeigt dem Vorsißenden an, wer von den vor- geladenen Personen etwa noch ausgeblieben ist.

Da 1in der Regel nicht eher begonnen werden kann, als bis Alle bei- T edin alébann die eiwa in der Nähe wohnenden ausge-

À er die gesegzli i } idi f isti

(6. 36 des Brieves). geseglih erforderlichen Vertheidiger sofort sistirt

__ Die Angeklagten werden auf die für sie besonders bestimmte Bank ge- führt, Bei -Verhasfteten bleibt der “ett ads Ses während ba aen anwesend, Mehrere Angeklagte sigen nében einander, nur die verschiedenen Geschlehter werden möglichst getrennt, und nach Art des Ver- brehens bleibt es dem Ermessen des Gerichts überlassen, den Angeklagten nicht auf jene Bank, sondern vor deren Barriere zu seyen.

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Der Staats - Anwalt nimmt beim Beginn der Sißung seinen Play an einem besonders für ihu bestimmten Tische ein, eben so der Gerichts- schreiber an eîínem anderen, und erst dann tritt das Richter-Kollegium, und zwar stcis zusammen, in das Sizungszimmer. Solche Form erhält die zu dem Ernst der Verhandlung erforderliche Feierlichkeit aufrecht, und zu dem- selben Zwecke besteht die Einrichtung, daß Jeder, der gegen die (sißenden) Richter zu sprechen , oder dem der Borsigende Eröffnungen zu machen hat, arfsteht. Selbst der Staats- Anwalt erhebt sih bei seinen Vorträgen von Pg i G4 hien G 2 t etwa der Angeklagte ausgeblieben, so wird der Behändigungsschei über seine gehörig erfolgte Vorladung von dem Gerichtödiene Vau Bt zenden vorgelegt und der Antrag des Staats - Anwalts über das ctwa zu veranlassende Kontumazial-Verfahren erfordert ; das Gericht beschließt dar- über un Berücksichtigung des §. 59 des Gesetzes, ; /

, Wenn der vom Angeklagten etwa selbst gewählte Vertheidic iht er- schienen ist, so wird die Verhandlung dadurch nicht aifaehülten L “e Sache des Angeklagten ist, den Vertheidiger zu gesellen, Nur wenn nach §. 69 des Gesezes die Zuziehung eines Vertheidigers unbedingt nothwen- big, oder „wenn derselbe sonst von Amts wegen besteilt worden ist sorgt das E E par f Lr Zun L A gestellt werden, so wird versucht, N E erer im Gerichtslokale anwes Justiz ie Ve| ine 1 : i iches i teidigung übernehmen will, sonst muß e Siduna C Ver- Q nen Umstand anders, doch mehr Thatsächliches , als die Protokolle, stellun Vie Neicire n Sg geschieht durch dcn Vorsißenden mit Fest- | l. Gemischtes Gericht.

M über Nut E E, Angeklagten , durch Vorlegung der Auf díe Fälle, wo wegen gleichzeitiger Mitshulb von Militair- und

( , Alter, Neli.ion, Angehörigkeits- und ctwanige Militair- | Civilpersonen ein gemischtes Gericht erforderlich ist, ist das öffentliche münd-

Verhältni} Die F én e e] L 4 ° Tro ; rew 4 mise. (Die Fragen über etwaige frühere Bestrafungen des Ange- | liche Verfahren bisher insoweit angewendet worden, daß dic Verhandlungen des gemischten Gerichts, bei welchem der betreffende Untersuchungs - Nichter

Flagten werden zweckmäßiger erst nach der Auslassung des Angeklagten über die Anklage vorgelegt.) L , : des Kriminalgerichts als Civil - Kommissarius fungirt, als die Vo et

Dann erfolgt die Vorlesung der Anklage durch den Gerichtsschreiber, | chung betrachtet worden, Der Termin zum mündlichen Verf b y Se ti resp, der Vortrag derselben durch den Staats-Anwalt, Bei Vernehmung | geseßt, sobald das Militairgericht das Erkenntniß abaefaß S L E an Angeklagten über dieselbe wird ihm durch geeignete Vorhaltungen Ge- | die Akten dem Kriminalgericht übersandt hat. E E A N I gegeben, sich über alle in der Anklage enthaltenen Verdachts-Um- : m. Verfahren gegen flüchtige Verbrecher.

ande auszulassen, es werden ihm auch seine etwanigen Widersprüche be- Auch bei dem nach §, 107 des Geseges, in Gemäßhett der £8. 577 merkbar gemacht, damit er sie vielleicht aufklären könne, ja ín einzelnen | bis 587 der Kriminal -Ordnung, gegen flüchtige und hee e 1d ‘Verb, Ger Fällen, wo noch cin Geständniß zu erwarten war, ist es nicht unangemessen | zu veranlassenden Kontumazial - Verfahren is dic öffentliche m dli E befunden worden, durch Ermahnungen und Vorstellungen ihn dazu zu be- | handlung insoweit für anwendbar erachtet worden als M ie | 4 O wegen. f S Anklage der im §. 579 der Kriminal -Ordnung vorgeschriebene Tee le

: N E S L 9 FN "T g vorgeichricbene Termin mit

_ Erst nach Vernebmung des Angeklagten werden die sämmtlichen er- | den dort angeordneten Fristen zum mündlichen Verfahren von der betreffe schienenen, jo wie die ctwa noch von ihm gestellten Zeugen, zugleich herein- | den Gerichts-Abtheilung anberaumt und von dersc!ben die Vorladun RLE geführt, und es wird im Allgemeinen die Jdentität der Erschienenen mit | §§. 579 und 580 daselbst v?rfügt, auch der Vertheidiger nah & 4 Rid den Vorgeladenen dur Nennung ihrer Namen, seitens des Vorsitzenden, | stellt und vorgeladen wird, der dann statt der sonst einzureichen gewesenen nach der Reihefolge des oben gedachten Verzeichnisses, festgestellt. Js noch | Vertheidigungsschrift im Audienz - Termine die Vertheidigungs- Nede hält

Einer oder der Andere ausgeblieben, so wird derjenige, welcher sie vorge- | Denn daß auch für einen abwesenden Angeklagten ein Vertheidiger sprechen {lagen hat, sei es der Staats-Anwalt oder der Vertheidiger oder der An- | kann, ergiebt schon der §. 33 des Gesetzes vom 17. Juli 1846. : geklagte, mit seinen etwanigen Bedenken, auch ohne sie die Vêrhandlung fort- | : 3. Appellationen, H zusezen, gehört. Das Gericht beschließt darüber, und ergiebt sich die Aus- Den verhafteten Angeklagten wird während der Appellationsfrist durch sicht, daß ohne die fehlenden Zeugen das Endurtel gefällt werden kann, so | sofortige Vormeldung vor den Gerichtsschreiber stets Gelegenheit gegeben, behált die Di1hung Fortgang; fonst wird sie verlegt und das etwauige Straf- | ihre Appellationen rechtzeitig anzubringen. Appelliren sie, so wird ihnen die Nesolut gegen die ausgebliebenen nicht entshuldigten Personen, nah An- | Zeit der Haft bis zur Eröffnung des zweiten Urtels auf die Strafe nach hörung des Staats-Auwalts, eröffnet. Bei diesen Strafen wird mit Strenge | §. 105 des Gesezes nicht angerechnet; is aber die in erster Justanz er- verfahren, weil ein einziger ungehorsamer Zeuge möglicherweise die ganze | kannte Freiheitsstrafe so kurz, daß sie inzwischen abgelaufen sein würde, und Sihung vereitelt und das nochmalige Erscheinen aller Uebrigen nöthig | is der Angeklagte nicht ctwa der Flucht verdächtig, so wird er vorläufig des PA hreicena tbe ME A co ads a, : Arrestes entlassen. Den Nichtappellirenden wird die Strafe, wenn auf (He- N rigens ziehen | h z1 olchen Zwischenbeschlüssen die Richter in der | fängniß erkannt ist, von der Verkündigung des ersten Urtels, nicht etwa erst Negel nicht erst in das Berathungszimmer zurück, vom Ablauf der Appellationsfrist an gerechnet.

Alle Zeugen gemeinschaftlich werden, wenn anders die Sizung Fort- Die Appellations - Nechtfertigungen der Angeklagten werden, um die

gang behält, feierlih vor dem Meineide verwarnt. Das Vorlefen der ver- Zeit bis zum zweiten Urtel möglichst ‘abzulürzen, sofort Cra ter brevi alteten Verwarnung i} bei Seite gesetzt, vielmehr erfolgt die Vermahnung | mann dem Staats-Anwalt zur Gegenerllärung zugestellt, und die leßtere mündlich durch den Vorsigenden , weil die Erfahrung lehrt, daß sie so ein- | erfolgt in der Regel auf demselben Wege. E : bringlicher gemacht werden kann, Allen werden auch die vorgeschriebenen ‘Die Bestellung des Vertheidigers zweiter Jnstanz, auch des ctwa selbst ( laubwürdigkeitsfragen vorgelegt, und sie werden besonders darauf ausmerk- | gewählten, wird stets dem Appellgtions-RNichter überlassen. jam gemacht, daß sie diese auf den Eid beantworten müssen, Dann treten Für den Fall, daß ein Verhafteter erst in zweiter Jnstanz für nicht die Zeugen wiede zurück, bis auf den ersten zu vernehmenden, und werden | schuldig erachtet oder von der Anklage entbunden wird besteht die Cinrich- demnächst einzeln wieder hereingerufen, Die bereits vernommenen nehmen | tung, daß der Appellations - Nichter gleich am Sizungstage hiervon unmit- die im Sihungszimmer für sie eingerichteten Pläge ein, damit sie, bei ctwa | telbar der Gefängniß-Expedition des Kriminalgerichts Nachricht giebt, damit nöthig werdenden Zusammenstellungen mit anderen Zeugen oder dem An- | die Entlassung des Angeklagten nicht bis zum Eingange des ‘zweiten Urtels geklagten, zur Hand sind. verzögert wird. E / Y O ; : i Bei diesen Vernehmungen, sowohl der Zeugen, als der Angeklagten, Die Zufertigung der Akten des zweiten Urtels und der Akten an das ist cs dem Staats - Anwalt gestattet, am Schlusse jeder einzelnen Verneh- | Kriminalgericht erfolgt ohne Begleitschreiben brei manu. mung seinerseits noh Fragen an ben zu Vernehmenden zu stellen; doch er- i 4. Revisionen, h er sich dera damit nit ein Durcheinandersprechen erfolgt, zuvor das Die eingehenden Nevisions-Anmeldungen und Beschwerden werden eben Wort von dem Vorsißenden. Dasselbe wird dem Vertheidiger, jedoh nur | so wie die Appellations -Rechtfertigungen originaliter dem Staats - Anwalt dann gestattet, wenn dieser ein Zustiz-Beamte is, zu dem man das Ver- | zur Gegenerklärung vorgelegt. Zst die etwanige Nevisionsschrift nicht nach trauen haben fann, daß er nur sahgemäße Fragen stellen werdez sonst muß | §. 10 des Gesezes von cinem zum Nichteramte befähigten Rechtsverstän- derselbe seine Auträge, worüber er noch seitens des Vorsißeuden Fragen ge- | digen unterzeichnet, so wird versucht, durch deren sofortige Rückgabe diesen stellt zu wissen wünscht , bei dicsem anbringen, und dazu wird durch den | Mangel noch innerhalb der Nevisionsfrist abzuhelfen z ist dies nicht möglich Leßteren ihm, so wie den Gerichts-Beisißern, am Schlusse jeder Vernehmung | so kann dem Rechtsmittel nicht stattgegeben werden. h (elegenheit gelassen. : VI. Uebersicht der hiernach erledigten Geschäfte,

Demnächst erfolgt die Vereidigung der Zeugen, wobei alle anwesenden Nach diesem Verfahren sind im Geschäftsjahre 1847 bei den Personen, auch die Richter, aufstehen. Es wird darauf gehalten, daß gleich- | ersten sechs Abiheilungen des hiesigen Kriminalgerichts in böffent- zeitig nicht mehr als etwa drei oder vier shwören, damit überschen werden | lichen Sißungen.................... I A A 394: tann, daß Alle die Eidesformel gehörig und richtig nahsprehen. Zeugen | Untersuchungen erledigt; rechnet man dazu noch Db 1 verschiedener Konfessioncn, deren Eidesformen verschieden sind, \wören ab- nach dem früheren Verfahren im fisfalischen Untersuchungs Prozeß gesondert; sonst erfolgt eine Theilung mehrerer Zeugen, etwa nach den Ge- | bei der neunten Abtheilung abgeurtelte Jnjuriensachen, so ergiebt schlechtern. e i S n dre Vrammiiiime On e L 253587 Die bereits in der Voruntersuchung vereideten Zeugen, inglcichen die | und cs sind demnach gegen die im Eingange gedachte Durch- ein- für allemal vereideten Sachverständigen, so wie Beamte, welche in Au- ‘eil L

Anwalt abgegeben, Zu dem alsdann anzuseßenden neuen Termine werdeit alle, auch die in dem ersteren schon etwa vernommenen Zeugen wieder vor- geladen, weil das Wesentliche des ganzen Verfahrens in dem Total-Cindruck

gler Beweismittel und Aslallangen liegt, Eine Ausnahme würde nur

g zu machen sein, wenn sich bei der ersten Vernehmung eines Zeugen ar herausgestellt hâtte, daß seine Auslassung ganz unerheblih wäre.

Die Auf e Si1pungs - Protokolle, ie nahme des Protokolls nah §§, 38 und 63 des Gesepes ist

és h Sache des Gerichtsschreibers, Den Parteien werden die Protokolle nt, sondern sie werden nah der Sißung im Kollegium vorgelesen, geprüft Sia wo es erforderlich ist, an den betreffenden Stellen berichtigt und er-

._ E Ausfall des Urtels oder sonstigen Beschlusses wird darin zulegt mit dem Verkündigungs-Vermeike nachrichtlich aufgenommen,

Das vollständige Urtel wird von dem jedesmaligem Decernenten ent- weder noch an demjelben Tage oder spätestens binnen 24 Stunden nieder- geschrieben, weil die Gründe desselben mt blos aus den im Protokolle oder sonst in den Akten enthaltenen, soudera au aus den bei ver münd- lihen Verhandlung überhaupt vorgenommenen Umständen entnommen wer- den, und es dabei schr wohl vorkommen fann, daß diese Gründe, wenn

anem D : shnitts\summe der früheren Jahre von... gelegenheiten ihres Amtes vernommen sind, werden nur auf den Eid ver- ; wiesen. 5 L el ; Be Aussagen auswärts vernommener oder inzwischen verstorb ¿ Untersuchungen mehr als früher erledigt worden. : N zwischen verstorbener Zeu- Bei der sicbenten und

gen werden an der gerade passenden Stelle der Beweis-Aufnahme durch den Strafsachen abgemacht 11 597 ( “pf p c f V ( A S I L 0 109d E vorgelesen. E a s 1 Beiadoy tele an Stetten aas riees E 82 Die Vernehmung und Vereidigung der als Zeugen vorgeschlagenen | und an Requisitionssachen 1135 51er F, 4 4 Í “e y 4 E A A E v l L \ . E L ») Offiziere erfolgt nicht in den öffentlichen Sizungen, sondern durch RNequisi- BorufesMGigen sid überbanpt O 1128

tion des Militairgerichts, oder wenn eine Confrontation mit den Angeklag- ten erforderlich ist, im Wegè der Voruntersuchung dur den Untersuchungs- M G i D ach geschlossener Beweis - Aufnahme erhält der Staats - Anwalt das | 1 x / L z Wort, der Lia dem Nesultate der Verhandlungen seine Anträge cls Bistrao | L I j f e Ves aaten. S fung oder Nichtschuldig-Erklärung oder auf Entbindung des Angeklagten von 2-0 München, 10, Jan, Wegen Ablebens Sr. Durchlaucht der Anklage begründet, demnächst erfolgt die Schluß - Erklärung des Ange- des Prinzen “Friedrich ¿ranz Anton von Hohenzollern- Hechingen, wei- klagten oder des Vertheidigers, Die Richter ziehen sih hierauf in das | land K, K. Feldmarschall=Lieutenants 2c,, hat unser allerhöchster Hof Berathungszimmer zurü, und treten cis wieder cin, um das Urtheil zu | cine dreitägige Trauer angelegt. Das Besinden unseres verehrten eröffnen, wobei der Vorsißende stets die vollständigen Gründe vorträgt. Monarchen, nach glücklih überstandener Grippe, is jeßt böchst er-

Während der Berathung bleibt der Angeklagte auf seinem Plage, und | freulih, und liegen Se. Majestät wie früher den S taatsgeschästen eben so auch die Zeugen im Sigungszimmer, weil möglicherweise eine nah- | wieder mit bewundernswerther Ausdauer ob. : As Vernehmung des einen oder des anderen für nöthig erachtet werden Jn Oberbayern ist die Sicherheit auf dem Lande in leßter Zeit

so oft und auffallend gestört worden, daß eine namhafte Vermchrung der in dieser Provinz stationirten Gendarmerie - Maunschaft versügt werden mußte. Der seit einigen Tagen mit großer Strenge bei uns eingefehrte Winter hat die Unsicherheit auch in den nächsten Umge= bungen unserer Hauptstadt merklich gesteigert. E, l

Wenn gewisse Tagesmeinungen auf unser neues Ministerium die Hoffnung sèßen zu dürfen geglaubt haben, daß es den radifalistischen Bestrebungen weuiger Hindernisse in den Weg legen werde, als die früheren Verwaltungen, so war dies jedenfalls cin Täuschung, Die Nachcensur wird wie bisher, wenn auch in einzelnen Zullen mit größe= ier Milde, geübt, und Blättern, wie der Deutsche ZU scha Mer, Triersche Zeitu ug l Ges die sich ‘cine Auslösung der bestehendea politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse zum Ziel gesebt haben, difte, wie man vernimmt, der Post-Debit s{werlih gewährt werden. Biz zur Stunde hat auch, wie wir hören, die dbicsige Post - Behörde eingegangene Bestellungen auf die ihrer destruktiven Tendenzen wegen sattsam berüchtigte Mannheimer Abendzeitung nicht zu realisi- ren vermocht. i ,

Unter den auswärtigen Diplomaten, die am Neujahrôtage von unserem Monarchen mit Ordens = Auszeichnungen begnadigt wurden, befinden sich die diesseitigen verdienstvollen Gesandten an den Kö- niglichen Höfen von London und Berlin, die“ Herren Freiherr von Cetto und Graf von Lerchenfeld-Köffering, der Erstere

und Todes-Ermittelungen vorgenommen .…... U 216 Berlin, den 31. Dezember 1847.

| | g. Berathung. | Bei der Berathung selbs werden unter Leitung des Vorsißenden alle vorliegenden Beweise für bie Anklage und Vertheidigung speziell durchge-

nommen, geprüft und besprochen, und demnächst erfolgt die Abstimmung,

h, Form ver Urlelll Je nachdem der Angeklagte für schuldig oder für nichtschuldig erachtet oder von der Anklage entbunden wird, lautet das Urtel:

daß der Angeklagte des (zu bezeichnenden Verbrechens) \{ch1ldig und

M eee ies f és zu bestrafen,

2 der Angeklagte des 2c. nicht schuldig,

od daß der Angeklagte von der Anklage des 2c. zu entbinden.

Der etwa für nicht schuldig eiactéte oder von der Anklage entbundene Verhastete wird sofort aus der Sizung in Freiheit geseßt.

d Hat sich bei der mündlichen Verhandlung herausgestellt, daß in dex em Angeklagten zur Last gelegten That nicht dasjenige Verbrechen liegt, 2E: Wise Kia E war, sondern ein S, so wird nach §, 11

Be ey yt erst auf „ni dig‘ in Betreff des ersteren ohne Weiteres über das IGMNE ViOAARA ! e Tun De

| . 1. Erledigung der Resolute.

Muß die Sizung aufgehoben dat, weil noch eine weitere Auffklä- rung für nöthig erachtet wird (g. 32 des- Geseßes), und kann hierauf nicht sofort ein anderer Termin angeseyt werden, weil etwa der noch zu verneh- mende Zeuge erst ermittelt werden soll oder auswärts zu vernehmen is, so

werden die Akten zur Veranlassung dieser Aufklärung an den Staats- | mit dem Komthur- Kreuz des Verdienst-Ordens der bayerischen

Krone, der Andere mit dem Großkreuz des Verdienst - Ordens vom heil. Michael. Die Staatsräthe und Minister-Verweser von Borks und Herns sind nicht, wie ich in meinem leßten Schreiben irrthümlich erwähnte, mit dem Komthurkrenz, sondern mit dem Ritterkreuz des Verdienst-Ordens der bayerischen Krone ausgezeihnet worden,

M weriz,

Kanton Zürich. Jun der Sigung des eidgenössischen Kriegs- gerihtes vom 7. Januar wurde Joseph Georg Löpfi von Geiser- wald, Kanton St. Gallen, beklagt wegen Desertion und Verkauf der Waffen, zu einer dreijährigen Zuchthansstrafe verurtheilt. „Der Fall, au sich nicht sehr interessant “, bemerft die Eidgen. Ztg, „bekam einiges Leben durch die Persönlichkeit des Angeklagten, der in neapolitanishen Diensten ebenfalls wegen Desertion zum Tode verurtheilt, aber zu sechs8 Jahren Galceren, die er abgebüßt, begna- digt wurde und der daun nach seiner Rückkehr dem bekannten Raub- mörder Holzmann dur Fälschung von Schristen zu seiner Flucht nah Tyrol verholfen hat: das Schicksal Löpfi?s bietet einen trau- rigen Beweis, wie eine sonst uicht -shlechte Natur dur das Leben in fremden Kriegsdiensten ruinirt werden fann.““ Jakob Fellmann, von Seon, Kanton Aargau, wurde wegen unvorsichtiger Handhabung des Gewehrs, durch welche vier Soldaten, obwohl uur sehr leit, verwundet wurden, zu 1 Monat Gefäugniß verurtheilt. Endlich wurden zwei Soldaten des Bataillons Ginsberg, Ulrich Boßhard von Riketshwyl und J. Wintsch, welche sich auf der Wachtstube ge- gen ihren Offizier ungebührlich benommen hatten, unter sehr mildern den Umständen mit 1 Monat Gefängniß bestraft. Das Publikum war noch zahlreiher versammelt, als an den früheren Tagen.

Jn der Sißung vom 8. Januar standen vier Angeklagte, Joseph Kyburg und J. Hunziker von der aargauischen Artillerie - Compagnie Müller und zwei züricher Artilleristen, Friedrich Erb von Volfen und Johannes Wüst von Kloten (Compagnie Nr. 22, Schweizer), wegen Plünderung eines Wirthskellers in Muriega, welche in Freundesland gleich dem Diebstahl bestuaft wird, an den Schranken. „Nach der Schilderung des Geschädigten und mehrerer unbctheiligter Offiziere““, sagt die Eidg. Ztg.,, „muß der Unfug in dem Wirthshause uicht unbedeutend gewesen sein und seine ursprüngliche Veranlassung in der sonderbundsfreundlichen Gefinnung des Wirthes, von welchem zwei Brüder förmlich zu der Armee des Sonderbundes übergegangen wa- ren, gefunden haben, Sämmtliche Angeklagten leugneten ihre Betheiligung an diesen bedauerlichen Exzessen.‘“ Kyburg wurde aber für schuldig erklärt und zu einer viermonatlichen Gefängnißstrafe, so wie zu einer Eut \hädigung von 32 Fr. an den Wirth, verurtheilt. Die übrigen drei Tufkfulpaten dagegen, gegen welche nur die s{wankende Aussage eiucs Dsfsiziers, aber gar fein direktes Zeugniß vorlag, wurden freigespro= chen. Dem Erb, der sich in seiner Vernehmung dem Offizier gegen- über, dessen Aussage ihu belastete, zu sagen erlaubte, es habe dieser seinen Zeugen - Eid falsch geschworen, wurde noch eine Ordnungs- strafe, bestehend in drei Tagen Arrest, diktirt. Endlich wurde Jakob Hafner von Heiterschen im Thurgau, beim Bataillon Teucher, mit drei Monaten Gefängniß bestraft, weil er, zwar in betrunkenem Zu- ande, eine thn anrufende Schildwache mit dem Säbel bedroht hatte. as Gericht vertagte sich hierauf bis Freitag, den 14teu, da ihm die Sibungen der am 10ten sih versammelnden zürcherischen Geistlichkeit die Benußung des Lokals nicht gestatten,

Kanton Basel. Das Baseler Juntelligenzblatt bringt eine ausführlichere Erzählung der Emeute, die unter den baseler Standestruppen kürzlich stattgefunden. Es jagt: |

„In nachstehender Erzählung der meuterischen Vorfälle unter unserer Standestruppe werden wir lediglich die Thatsachen sprechen lassen; sie wer- fen ohne Kommentar ein düsteres Licht guf den Geist und die Gesinnung der Truppe, in deren Junerem es längst schon gährte. Zwei nichtswürdige

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Subjefte, die seit ihrem Engagement (im Juni 1846 und Februar 1847) unzähligemale gestraft werden mußten und es darauf abgesehen zu haben \heinen, vom Corps fortgejagt zu werden, wurden den 2, Ja- nuar wegen neuer Vergehen mit 15 und 25 Farrenschwanzstreichen bestraft. Die Execution wurde in Abwesenheit des Profoß vorgenommen, Die Strafe der körperlichen Züchtigung, welche der Kommandant von Mechel verhängte, ist freilich uicht streng geseplich, jedoch wird sich darauf berufen, daß dieselbe schon einigemal gegen unverbesserliche Soldaten ange- wendet worden sei, Der Bruder eines der Gezüchtigten nun, ebenfalls Sol- dat der Standestruppe, crhob gleich Sonntags Lärm, (Lr fand bei Vielen Anklang; es wurde komplottirt; von Tag zu Tag wuchs die Zahl der stôr- rischen Elemente, und damit wurde auch der Untwille gegen die Offiziere, welchen man Bevorzugung der Ausländer in den Avancements schuld gab, lauter und gefährlicher. Ein Tagesbefehl, welcher die Nechlfertigung jenr Züchtigung darthat und die Dienstentlassung jener zwei anzeigte, wurde Montag Morgens erlassen. Einer der Hauptredner unter den Meuterein ward Abends eingesteckt, eine große Zahl Soldaten aber vom Kommando über ihre Beschwerdepunlte angehört und Ubhülfe versprochen. Das half nichts oder schon niht mehr. Ver weist der Meuterei, genährt dur Wein und Ausfstiftung in Schenken, hatte bereits allzu maäch- tige Fortschritte gemacht, Zureden und Voistellungen blieben völlib unbeachtet. Der Ünwille über die einigen Kameraden durch Ausländer an- gethane Prügelstrafe und die Nache gegen einige wegen angeblicher Strenge nicht besonders beliebte Offiziere fanden 1m weiteren Berlaufe der Elemente ein gemeinsames Schlagwort, es hieß: „„Weg mit den Schwaben ! ‘‘‘/ (Ein Kollektiv - Ausdru für alle Ausländer.) Damit war der schon lange verhaltene Haß und Grimm gegen die nichtschweizerischen Elemente der Standestruppe von der Kette gelegt. Etwa dreißig Mann der Garuison, muß bemerkt werden, sind Schwaben; die Anwerbung von Ausländern ist zwar nicht im Einklang mit dem Gesege, aber von jeher Uebung, wohl darum , weil ohne auswätige Rekrutirung die Zahl der Truppe nicht auf die geseglichen 200 gebracht und hätte erhalten werden können, Mit obigem mot d'ordre nun stürmten Mitiwoch Abends etliche 30, direkt aus einem Weinhaus kommend, in die Kaserne, verlangten die Befreiung der (Hefangenen und ganz entschieden das Wegschicken der „Schwaben“ ‘“,

vorzüglich der Unteroffiziere, Der Widerstand von Seiten von Offizieren wurde übermannt.

Die shwäbischen Unteroffiziere, wovon einer mißhandelt wurde, konnten mit Mühe aus der Kaserne sich flüchten, Die Compagnieen wurden darauf in die Kaserne konsignirt, wo sie die Nacht über ziemlich still sich verhielten. Am Appell, Donnerstag Morgens, haranguirte der Kommandant die Truppe und forderte sie zum Gehoisam auf, Die Aus- schien beigelegt, brach aber,

länder wurden entlassen. Der Sturm

dur die improvisirte Rede eines Soldaten angeblasen, von neuem los, Die Disziplin war aufgelöst, Die Wachen wurden wohl bezogen, aber die übrige Mannschaft führte sich den ganzen Tag,

truppweise durh die Straßen zichend, wie aus dem Dienst ent- lassen auf. Diese Vorfälle veranlaßten auf gestern (den 6ten) um 11 Uhr cine Sizung des Militair-Kollegiums und, nachdem dieses sich berathen hatte, auf G tiiaas 3 Uhr eine Versammlung des Kleinen Raths, der dann dem Militair-Kollegium die geeigncten Aufträge ertheilte.

Die Nat. Zkg. von demselben Datum (7ten d.) berichtet von neuen Mißhelligkeiten: „Gestern Abend“, sagt dieselbe, „kam eine Abtheilung der heimkehrenden basellandschaftlichen Truppen an das

ß; Schwierig-

Aeschenthor, wo ihnen jedoch mit dem Durchpaß keiten gemacht und erklärt wurde, daß man vom Plaß-Kom- mando Befehl einholen wolle. Allein die Landschäftler ließen

sich durch ihre Ungeduld verleiten, den Durchpaß zu erzwingen. Wir tadeln die stattgehabten Gewaltthätigkeiten, aber noch mehr die Veranlassung, indem man aus eidgenössischem Dienste vereinzelt und ohne Gewehr heimziehende Soldgten zur Abendzeit, wo noch nicht Sperre eingetreten war, nicht ungehindert weiter ziehen ließ. Der= gleichen Taftlosigkeiten machen kein gutes Blut.“ „Ob aber“, be- merkt die Eidg. Ztg., „die Absicht des Durchpassirens so ganz un-

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\{chuldiger Natur war, i} freilich auch die Frage!“ „Eine etwas später durhziehende Abtheilung“, schließt die Nat. Ztg., „mußte geradezu außen herum, indem, wie es scheint, der dermalige Plat-= Kommandant von Mechel, auf geschehene Anfrage an ihn, diese Wei- sung ertheilt hatte.“ E

Nach der Nat. -Ztg. soll der Kleine Rath in seiner außer- ordentlichen Donnerstags-Sißung beschlossen haben, in Folge ter meuterishen Auftritte die dermalige Standestruppe aufzulösen, wonach sämmtliche Nichtbürger binneu 24 Stunden den Kauton zu verlassen hätten. Das Militair - Kollegium is angewiesen, für deu Plabdienst und Erhaltung der öffentlichen Sicherheit die erforderlichen Maßregeln zu treffen und später umfassend zu berichten, ob eine Reorganisation der Standestruppe stattfinden oder anderweitige Einrichtungen, 4. D. durch Vermebrung des Landjäger-Corps, beim Großen Rathe zu be- antragen seien.

Die Baseler Zt g. sagt: „Jn Folge der von dem Kleinen Rathe ergriffeneu energishen Maßregelu is den meuterishen Bewegungen der Standestrupye ein Ziel geseßzt worden. Am Sonnabend, den 8. Jan,, wurde dieselbe aufgelöst und eutwafsnet und 30 bis 40 der am mei= ]sten Kompromittirten sogleich über die Gränze geschaft. Eine Reor- ganisation der Truppe steht bevor. Das Kontingent versicht fort- während die Wachtposten. Die ausländischen Stadtsoldaten, welche im Badischea Aufenthalt gefunden hatten, sind Sonntag (den 9ten) Abends von dort polizeilih fortgewiesen worden. Sie befinden sich dermalen in dem Neuenhaus, unweit Kleinhüningen.““

Dem Frankfurter Journal wird von einem Korresponden- ten in Basel unterm 9. Januar über den Hergang dieser Sache Fol- gendes berichtet: „Jch hätte Jhuen wahrscheinlich nicht über einen Borfall geschrieben, der mir anfänglich zu lokaler Natur schien, als daß ich ihn weiterer Mittheilung werth erachtete, wenn seine Folgen niht ausgedehnter geworden wären, und wenn namentlich gewisse Blätter sich desselben nicht mit einer schr untergeordueten Wahrheits liebe bemächtigt hätten. Es ift dies dee Vorfall mit dem hiesigen Li- nien-Militair oder der sogenannten Standestruppe, den ih Jhuen kurz, aber der strengsten Wahrheit gemäß schildern will. Zwei Subjekte derselben machten sih seit geraumer Zeit der gröbsten Exzesse und

Nohheiten schuldig, und alle über sie verhängten Strafen führten zu nichts; deëwegen ließ der Kommandant der Truppe dem einen 25 dem anderen 15 Fuchteln geben und befahl dern Ausstoßung aus dem Corps. Dies berichtèté die National-Zeitung vom 3. Ja- nar mit gewohnter licentia poelica und hob besonders den Umstand hervor, daß die Geprügelten Schweizer, die Prügelnden aber Deutsche seien. Hierdurch wurde eine Gährung unter den übrigen Schweizer- Soldaten hervorgerufen, und diese Gährung durch reichliche Libatio- genährt, so daß Abends cin Tumult

nen in gewissen Schinken in der Kaserne entstand, der aber wieder beschwichtigt wurde. So blieb es ¡ruhig bis zum Sten Abends, | als abermals

eine Masse betrunkener Soldaten gegen die Kaserne anstürmte, die Vrrestanten loshaben wollte und, als ihnen dies verweigert wurde, sich der Schlüssel zu bemächtigen suchte, die sie aber uicht erhielt, und wobei sie noch Unteroffiziere mißhandelte. Auch dieser Aufstand wurde beigelegt. Kaum glaubte man jedoch Alles in den Zimmern ruÿhig, so brachen die Meuterer vollständig bewaffnet hervor, um über die Unteroffiziere und namentlich die Deutschen herzufallen, was aver durch das Einschreiten der Offiziere verhindert wurde. Am Deutsche, Un!eroffi-

folgenden Tage wurden nun sämmtliche i ziere und Soldaten, im Ganzen 29, vom Corps einjtwei- len mit Urlgubs-Pässen eutfernt, Tages darguf (7ten) die Auf=-

lösung des Corps von der Regierung beschlossen und dem Großen Rathe weitere Verfügungen tiber Reorganisation oder anderwärtige Anordnungen anheimgestellt, Gestern, Sonnabend, Nachmittags wurde cin großer Theil des aufgelösten Corps ohne Abschied durch Miliz- Truppen über die Gränze geführtz die Uebrigen erwarten ihre ehren- vollen Abschiede. Dies ist der wahre Hergang der Sache, Über die ich mich jedes Urtheils enthalte; die Thatsachen sprechen zu deutlich.“

Kanton AKallís, Das Journal von Chambery, der Courrier des Alpes, enthält cin Schreiben des Priors vom großen St. Beruhard über die Beseßung dieses Klosters. Die Ein= leitung eriznert im Allgemeinen an den Ursprung und die Bestim- mung dieses alken Gotteshauses, das im zehnten Jahrhundert als ein Werk der Gastfreundschaft gegründet wurde; dann fährt das Schreiben folgendermaßen fort:

„Die provisorische Negierung von Wallis hat das Hospiz von St. Bernhard so eben mit einer Kriegssteuer von 80,000 Schweizer - Franken (120,000 franz. Fr.) unter dem Titel einer Abschlagszahlung belegt, und macht cs ihm vadurh unmöglich, sein Werk fortzuseyen. Die nämliche Ne- gierung ließ dasselbe unterm 15, Dezember 1847 mit bewaffneter Macht überziehen, deren Mehrzahl aus LWaadtländern besland, die sich ordentlich aufführten. Zu gleicher Zeit kamen 4 Kantons-Commissaire an: die Herren Anton Dusay von Monthev, Emanuel Joris, Advokat von Orfiéres, Ta- vernier, Gerichtsherr von Martigny, und der Notar Michelod von da, mit dem Auftrage, ein pünktliches und detaillirtes Juventar alles beweglichen und unbeweglichen Vermögens aufzunehmen, das die Anstalt in der Schweiz und anderswo besizt, Da die Oberen des Hospi:es aus Vorsicht abwesend waren, so hatteu die jüngeren Neligioscn mit den Vollzichern diescr Aufgabe allein zu unterhandeln, Sie verweigerten aufs bestimmteste, aber höflich, zu dieser Operation Hand zu bieten und Beihülfe zu leisten, 1nd proteslir- ten aufs lebhafteste mündlich und schrifilih gegen diesen ungerechten Alt. Ueber dicse edle Entschlossenheit und den unecnwarteten Widerstaud von einem Dußend junger und einfacher Neligtoser erstaunt und außer Fassung ge- bracht, reisten die Herren Tavernier und Michelod am l16ten ab, um bei der Ne- gierung neue Jnstructionen einzuholen, weil sie nicht wußten, zu was sie sich ent- schließen sollten, und, so zu sagen, cs uicht wagten, cine so brandmarkende Beraut- wortlichfcit auf sich zu nehmen. Den 18. Dezember um 2 Uhr nach Mit- ternacht kamen auf dem großen St. Bernhard, ohne Zweifel, um diese we- nigen starrköpsigen Mönche zur Orduung zu weisen, zwei eidgenössische Kom- missare an, die Herren Delarageaz und Frei. Herr Druey, Ober-Kommis- gleichfalls Kommissar, hatten niht den Muth, besteigen; sie blieben in St. Pierre, drei Stunden vom Hospiz. Gleich nah seiner Ankunst bezeich- nete Delarageaz den versammelten Religiosen das Amt, mit dem er von der Eidgenossenschaft bekleidet sei. Er sprach ohne die ge- hörige Klarheit, um verstanden zu werden, man sah jedoch, daß seiu ganzes Pathos dahin ging, die Neligiosen zur Mitwirkung ter Aufnahme eines Jnventars zu bewegen und eine Bezeichnung der Gegenstände zu er- halten, die man weggetragen hatle, um sie in Sicherheit zu bringen, Ge- genstände, die cer drohte auf den großen St. Bernhard zurückbringen zu las- sen auf Kosten des Hospizes, Diesen Herrcn zufolge, sind die Güter der religiösen Corporalionen Domainen der Eidgenossenschaft, Die Religiosen sind nicht Verwalter, nicht einmal Nugznießer davon, sondern einfach die Spender, Man blieb unerschütterlich und beschränkte sich einstimmig auf die von den Neligiosen, der Regierung und ihren Abgeordneten gegenüber, erhobenen Protestationen ; die bestimmtesten Verweigerungen waren die Ant- wort auf alle Forderungen. Herr Delarageaz endigte tamit, den Herrn Dufay aufzufordern, die Religiosen zum Beistande der Junventarisation einzuladen, die Thüren zu öffnen und die Habseligkeiten des Hospizes zu bezeichnen, mit dreimaliger bestimmter, juridischer Mahnung, nach welcher, wenn die Hartnäckigkeit fortgesezt würde, er zur Gewalt schreiten müßte. Von diesem Mittel machten sie Gebrauch. Die Kommissarien hatten die Vorsichtsmaßregeln getroffen, einen Schlosser mit- zunehmen, der ihnen die Thüren öffnen mußte, Dieses gehässige Mittel wurde schon einmal angewendet in einem dem Hospiz angehörigen Hause in Martigny, das die Bestimmung hat, denjenigen Reugiosen als Aufenthalts- ort zu dienen, die von der rauhen und tödtlichen Luft des St. Bernhards-

sar, und Herr Franuszini, den aroßen Sl, Bernhard zu

berges nur zu oft unpäßlih und krank werden, und den Greisen, die nah

einem mühevollen Leben der Erleichterung bedürfen , die erforderliche Bujo zu gewähren. Dieser Zufluchtsort für Greise und Hinfällige wurde eben so wenig geshont , als das Hospiz des großen Bernhards; die militairische Gewalt drang au dort cin; auch dort wurde mit Strenge ein minutiöses Inventar aufgenommen; die Zimmer des chrwürdigen Probstes , Supe- rior der ganzen Congregation, wurden von der Hand des Schlossers geöffnet, Auf dem großen St. Bernhard wurden die Thüren , die mit Ditrichen nicht geöffnet werden konnten, vermittelst der Axt eingeschlagen. Die Kantons-Commissaire bemächtigten sih der aufgefundenen Schlüssel und geberdcten sih als die Herren, Schildwachen mit geladenem Gewehr sind an den Thüren und vor einigen Fenstern des Hauses aufgestellt, mit der Ordre, auf Jeden zu schießen, der sih anshickc, dem Hospiz E Gegenstände fortzutragenz die [Ueberwachung wird in Rücksicht dessen so weit getrieben, daß die Reisenden bei ihrer Abreise durchsuht werden, Die Besatzung, die schon mehreremale abgelöst wurde, besteht aus dreißig Mann, welche auf Kosten der Anstalt unterhalten werden. Ungeachtet aller dieser Plackereien, welche die Ausübung der Gastfreundschaft hemmen und sie bei- nahe unmöglich machen, erröthen die Profonsuln der walliser Regierung nicht, den Neligiosen des großen St. Bernhard zu sagen, daß dieselbe ihre Existenz nicht gefährden wolle, und daß ihre Absicht einzig dahin gehe, die Verwendung der Einkünfte des Hospizes zu reguliren. Der Probst des gro ßen St, Bernhard und des Simplon: Franz Benjamin Filliez.“

Grieheul and.

Athen, 20. Dez. Die Direction der griechischen National- Bank hat unterm 17ten d. M. an ihre Actionaire im Jn- und Aus« lande folgende Erklärung, in Bezug auf die Ereignisse in Patras, er- lassen : E „Am Abend des 27. November (9, Dezember) hat der Hauptmann Merentitis an der Spiße der Soldaten, dle unter seinem Befehle in Patras standen, nachdem er ih seines Corps - Kommandanten, Major Stournaris, bemächtigt hatte, die Behörden der Regierung vertrieben und die Filialbank von Patras überfallen und, mit den Waffen in der Hand, den Direktor und den Kassirer bedrohend, sie gezwungen, die Kasse zu öffnen, aus wel- cher sie die ganze vorräthige Baarsummc im Betrage von 117,843 ¿ 15 und überdies an Pfsändern und Pretiosen ; 2,865 : 35

zusammen Drachmen 120,708 : 50 Diese unglücklichen Ereignisse wurden glücklicherweise bald un- terdrückt, am 4. (13.) Dezember war die Nuhe hergestellt nund die Be- hörden in Wirksamkeit, Diese Neuigkeit kam am 1. Dezember um 4 Uhr Abends in Athen an, und ih eilte, mih sogleih zu den Herren Mií- nistern zu begeben, die ich eben im Conscil vereinigt fand, um ihnen meinen lebhaften Schmerz auszudrücken über den Nachtheil, welchen die- ses Ercigniß sowohl den Juteressen als auch der Achtung der Bank verur- sachen werde. Die Herren Minister haben keine Augenbli gezögert, mir die Versicherung zu geben, daß dic Regierung Sr. Majestät bereit sei, die Bank für jeden Schaden zu entschädigen, der ihr durch sie erwachsen sei. Zur selben Zeit kam der ehrenwerthe Herr T. Payoures, der \ich eist fürzlih in Athen niedergelassen hai, kaum von der unangeneh- men Nachricht in Kenntniß geseyt, zu mirz da er mich aber an jenem Abend nicht fand, so versügte er sich am folgenden Morgen zu mir, um mir für die Bank die Summe von 70,800 T FaQMen OBINIEMNIES E zu gleicher Zeit zu versichern, daß, 1m Fall die Regierung sich nicht erbieten würde zur Entschädigung der Bank, ex und seine Freunde bercit wären, es zu thun, um das Vertrauen aus die Bank vor jedem Nachtheil zu bewahren, der ihr daraus entspringen könnte, und bald darauf hat er seine mündliche Zusage durch den unter A, beigefügten Brief befestigt, L urch die nämlichen (Gesinnungen bestimmt, haben dic Kausleute von Patras, sobald die Ordnung in ihrer Stadt wiederhergestellt war, dem Dircktor der Filialbank und dem Herrn Prezidco Mitglied des Ausschusses derselben Bank erklärt , das! sie bereit seien, der Bank die ganze geraubte Summe zu erseßen. Zuletzt rich- tet in diesem Augenblick der Minister des Junern die unter B. aufgeführte Note an mich, durch welche derselbe, in Uebereinstimmung mit dem münd- lichen Versprechen, der Bank offiziell anzeigt, was die Regierung in dieser Beziehung für cine Entschließung genommen habe. Von der Gesammt- summe, die geraubt wurde, von den 117,843 ¿ 15, gehör! die Summe von 55,438 dex griechishen Regierung, von welcher sie zum Zwecke der Erbauung der Molos von Patras in die Filialbank deponirt worden war. Mitten im Gefühle des Schmerzes, welchen dieses unvorhergeschene Ereigniß mir ver- ursachte, und da es mir zur Pflicht wurde, es zur Kenntniß der Herren Minister zu bringen, fühle ih mich auch glücklich, Jhnuen zur sclben Zeit die Mittheilung machen zu können von den mir gewordenen Anerbietungen, welche die Bank vor jedem Schaden sichern, ihre Urheber ehren und die Gesinnungen an den Tag legen, welche die Griechen uud die Negierung Sr, Majestät über dieses National-Justitut hegen,

Athen, den 6. (18.) Dezember 1847.

Der Direktor, G. gez, der Secretair, Th.

raubten.

Stauros. Chaltetid

Beilage A. „An Herrn Stavros, Direktor der griechischen Natio- nalbank. Freund und Landsmann! Jun den fremden Ländern, die ich be- sucht habe, hatte ich überall die (Genugthuung, mich zu überzeugen und seit meincr Ankunft in Athen hatte ich selbst Gelegenheit, es zu schen, u daß diescs National-Jnstitut der Bank, gegründet für das Glück Griechen- lands und verwaltet, wie es wirklich ist, die schönsten ¿Fortschritte macht und sich sowohl im Ju- wie im Auslande des größten Vertrauens und der größ- ten Achtung erfreut, welche mit jedem Tage mehr wachsen und gerechter- Nation, wie die weise Direction dieses Junstituts, ehren,

van, P fie allt QDantn Europa's mit inländischen Kapitalien gegründet sind, die Bauk von Griechenland einzig und allein ihre Gründung fremden Kapitalien verdankt, und daß drx große Philhellene, Herr CEynard, außer den Kapitalien auf seinen eigenen Namen, auch noch durch Zhre Vermittelung griechische Unterthanen in Stand gescßt hat, Actionaire zu werden, Gestern Abend habe ih mit Bedauern die Ereignisse von Patras erfahren, in Folge deren, man die Filialbank dieser Stadt beraubt hat, und ich habe mich beeilt, Sie in Jhrer Wohnung aufzufinden, allein Sie toaren im Minister- Conseil, Jn Erwägung nun dessen, was ich oben sagte, und durchdrungen von dem Gefühle, daß es Unrecht sei, daß die Freunde Grie- chenlands, welcbe durch ihr günstiges Zusammenwirken diesem Institute sein Entstehen gaben, durch was immer für ein Ereigniß in Nachtheil fommen sollten, habe ih das Vertrauen, daß die ehrenwerthe griechische Re- gierung in der Ueberwaehung des Wohles der Nation nicht zaudern wird, die Bank zu entschädigen. Wenn aber, unter Umständen, die ich nicht vorausschen kann, dies nicht stattfinden sollte, so gebe ich Jhnen durch diese Mittheilung die Versicherung, daß ich der Bank tausend holländische Duka- ten anbicte, die in Verbindung mit den Anerbietungen einiger anderen Freunde, welche die gleichen Gesinnungen mit mir hegen, hinreichen werden, den Verlust der Bank vollkommen zu deckenz denn wir fönnen es nicht er-

daß der Nachtheil auf die Freunde und Wohlthäter Griechenlands Athen 1/13, Dezember

weise die M. Wel,

großem D wie es heißt,

tragen , die J falle und dem Kredit der Bauk Eintrag geschehe, 847, T, C. Papoures.° ; / Ame. Ter Minister des Junern an den Direktor der Bank. Jn Erwiederung der Zuschrift, die Sie an mich gelangen ließen, A mich, Jhnen mitzutheilen, daß die Beraubung der Filialbank N #0 108 durch die Rebellen mich und meine Kollegen tief ergriffen hal. f y j L0G Negierung kann cs nicht dulden, daß die Bauk irgend einen V L v leide durch dieses Ereigniß, und hat deswegen eson. La G á möglich den Kammern einen Geseg-Entwurf vorg wo K ie S e- gierung ermächtigt wird, die National-Bank zu entscha Ben ür as Ver- lust durch die Rebellen. Jch habe dic Ueberzeugrn9 V R geseßgebenden Körper, indem sie fühlen, wie wichtig es sei, das s er L dieses National-Justitut ungeschwächtk zit erhalten, pa u u Ph e dic von der Regicrung des Königs vorgellagene Marege erledigen werden. Athen, 5. (17.) Dezember 1847. Le! Minister Riga Palamides.

Eisenbahnen und Dampfschifffahrt.

Berlin. Jn der Monats - Versammlung des Vereins für Eisenbahnkunde am 11, Januar erstattete der Vorsipende, Herr Geheimer Ober - Baurath Hagen, ausführlichen Bericht über die