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1. i, stlichen Städte und einem englischen Hafer, F die Transportkosten zwischen den 1!
geringer sind. ¡n ben leßt
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s nbel: die Folge alter, indem er_ zeigt, ! : die sh “vem freieu System näherten, ie sid :
Zunahme des in- und eise giebt Wa so wie die il :
En des Tarifes zugenommen.
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Sreibandels- System und hat gegenwärtig eine um so allgemeinere
Bedeutung, als er die wichtigste Zeitfrage betrifft.
München,
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und französischen Bevollmächtigten bestehende Kommission zusammen- treten; es dürste sonach eine baldige Lösung dieser Angelegenheit zu
erwarten sein. ——————_
Sekanntmachungen.
[45] BeranutmaMhung.
Der hinter den ehemaligen Holzhändler Ferdinand Speers erlassene Steckbrief ist durch die Ergreifung des Speers erledigt.
Berlin, den 15. Januar 1848,
Der Staats - Anwalt beim Königlichen Kriminalgericht, (L -5.) Beglaubigt: Müller.
[44] Kriminalgerichtlihe Bekanntmachung. Aus dem Depositorium des Berlinischen Gymncsiums zum grauen Kloster sind in dem Zeitraume vom 11. August bis 17. Dezember v, J. mittelst Einbruchs nach- stehende, theils der Lehrer -Wittwen- und Waisenkasse des Berlinischen Gymnasiums, theils der Streitschen Stiftung, theils dem Herrn Direftor Dr. Bellermann gehörige Geld-Papiere entwendet worden: Staatsschuld scheine,
1) - Lia 4937 über 1000 Thlr. \
2.» Ai 4938. » (4000 :»
ch » 104 F » 5( O »
1 » 590 » 500 500 500 500 500 509 400 400
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\ Mit Coupons und außer | Cours geseyzt.
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\ Mit Coupons und nicht “außer Cours
7400 SZhblr. 1]l, Pommersche Pfandbriefe. No. 2, Gut Bunfow über 400 Thlr. 20. » Hoykenburg 400 » 32. Tauenzin 400 » 48. Gaus 400 » 59, » Sydow a, » 400 » 87,» Wieden 400 » 8, Rörchen 300 21 Lindow » 300 35, Schwartow e 300 82, » Sommersdor} » 300 » 29 Hammer 200 10)» 33, Kl. Dabberow » 4200 4000 Thlr. 111, Westpreußische Pfandbriefe, 1) No. 189, Gut Behle über 500 Thlr.) mit 2) » 42. » Mlodocin » 200 » (Coupons, 700 Thlr, IV, Ostpreußische P fandbriefe.
1) Nr, 5. Gut Karnitten über 1000 Thlr. Dieser Pfandbrief war der allergrößten Wahrscheinlichkeit nach außer Cours gesezt und is mit den Coupons entwen- det worden.
V. Westpreußishe Pfandbriefe, 1) No. 23, Gut Tarkowo über 309 Thlr. D» /» Wilowy = 800 » 3) » 4139, Behle » 900 132, Behle 500 247, Behle » 300 81, Czarnifau » 400 29, » Dombrowo » 4100 47. » Stangenberg » 200 40, Dombrowke » 200 10, Strasz»#n » 200 » 39, Nawra O S 4100 Thlr. VI, Ostpreußische Pfandbriefe, h Ohne 64, Gut Tillwalde über 100 Thlr, / Coupons 57, » Wildenhof » 50 » ("° außer
6930 » 500 39523 » 100
Ohne Coupons )und außer
Cours
geseßt,
59, » Tillwalde » 200 » Cours gescßt, 350 Thlr, V1II, Kurmärkfishe Obligationen. 1) Lit, E. No. 908 über 200 M Y » F, » 417/85 » 100 » s T » 1/00 » 100 D
Ohne Coupons und außer 4) » G. » 2206 » 50 » \ Cours geseßt.
s G 207-00: » V1II, Berliner Stadt-Obligationen.
1) Lit. G. No, 678 über 300 Thlr, ohne Coupons und außer Cours gesebt. IX, taatsschuldsch eine,
1) Lit. A. No. 3160 über 1000 Thlr,
2) » E.» 901» 200 » /Ohne Coupons
E E, » 902 » 200 » und nicht F, » 25412 » 4100 außer Cours F. » 25413 » 100 » geseht. F. » 412217 :»%- 4400 s
1700 Ir
z. B. Liverpool, obwohl n meisten Fällen viel
en Jahren durch Mißärndten verur- Europa der E E N s Mangel au F 3 Handels, sondern dieje vielmehr fd Pert, Berge e stems der Vereinigten Staaten sei, j vie bei allen früheren Tarifen, eine verhältnißmäßige ausländischen Handels stattfand. ( [fer die Belege, daß die See- und Küstenschifffahrt Fluß schifffahrt der Vereinigten Staaten bei jeder Ermäßi-
Der ganze Bericht, dem ih hier hme, handelt ausführlih über das Schußtzzoll= und
Eisenbahnen und Dampfschifffahrt. 13, Jan. (N. K.) Zur definitiven Gestsezung
des Anschlusses unserer pfälzischen Eisenbahn an die französische Bahn wird, wie man hört, noch im Laufe des Monats eine aus bay9eriscen
110
Stettin, 17, Jan,
nommen,
In gleicher bez., 443 Rthlr, ferner zu machen.
ist dergleichen zu 38 4 39 Rt
| kleine Koch- mit 49 Nthlr. offerirt. Saamen. verändert, wie am Freitag, notirt,
| ler auf 77 Rthlr. gehalten. Spiritus eher etwas fester;
Gerste 43, 48 bis 54 Sgr.
Allgemeiner Anz
Die jeßigen unbekannten Jnhaber dieser Geldpapiere werden aufgefordert, sich so bald als möglih mündlich oder schriftlich auf dem Kriminalgeriht, Molkenmarkt Nr. 3, Verhörszimmer Nr. 4, zu melden, tvidrigenfalls sie sich der Gefahr aussezen, als Diebeshehler oder wegen wissentlichen Ankaufs gestohlenen Guts zur Un- tersuchung gezogen zu werden. Auf gleiche Weise wer- den alle diejenigen, welche über den Verbleib der vor- benannten gestohlenen Effekten oder über die Thäter selbst Auskunft zu geben vermögen, zu einer Anzeige aufgefordert, Kosten werden hierdurch nicht verursacht, im Gegentheil sollen die ctwa in Folge einer solchen Anzeige erwachsenen Kosten erstattet werden.
Berlin, den 13, Januar 1848,
Der Untersuchungs-Richter des Königl, Kriminalgerichts, Neumann,
a elan a Gum Vas 1m Dt. Croneschen Kreise gelegene freie Allo-
| dial-Rittergut Langhof Nr. 143,, landschaftlich abge-
schägt auf 16,657 Thlr. 25 Sgr. 10 Pf., soll mit dem
| Pertinenz Laßig Nr. 150,, landschaftlih abgeschäßt auf | 9120 Thlr, 25 Sgr., auf den Antrag zweier Miteigen-
thümer in dem am 8, (dritten) Mai 1848
vor dem Herrn Ober - Landesgerichts - Rath Gerlach an hiesiger Gerichtsstelle änstehenden Termine im Wege der nothwendigen Subhastation öffentlich verkauft werden,
Taxe und Hypothekenschein sind in der Registratur einzusehen,
Marienwerder, den 5. Oktober 1847.
Civil-Senat des Königl, Ober-Landesgerichts,
[858] Beta t mar ch1 n.9,
Auf den Antrag des Kaufmanns Simon Lebram zu Cöslin werden alle Agnaten des Geschlechts. der v, Po- dewils und unter denselben namentlich:
1) Friedrih Gustav v. Podewils auf Krisow in Me- klenburg, des Hans Heinrih Sohn, der später in Neubrandenburg gelebt haben soll;
2) Heinrich Carl Friedrich ) Brüder v. Podewils, des
3) Carl August Friedrih \ Landraths Ernst Peter auf Vorwerk Söhne, von denen der erste in Vor- werk, der leßte in der Schlacht bei Leipzig gestor- ben sein soll z Otto Friedrich Graf v, Podewils, Otto Friedrichs Sohn, auf Wintershagen, der im Jahré 1793 in N wohnte und vor drei Jahren verstorben sein soll;
Carl Ernst Adrian Heinrich v. Podewils, des Re- Ls Franz Wilhelm Sohn, Hauptmann ei dem gräflih v. Wartenslebenshen Jnfanterie- Regimente zu Liegniß, der in Strigau verstorben sein. soll; Ernst Christian Friedrich Albrecht v, Podewils, im Jahre 1797 Lieutenant bei den v. Prillwißschen Dragonern, später auf Wößel bei Labes, der Sohn des Adam Heinrich auf Wözel ; George Friedrich Richard v. Podewils, im Jahre 1803 Lieutenant im Jnfanterie-Regiment v, Stein- wehr, der zu Mainz verstorben sein sollz Heinrich Otto Ludwig v. Podewils, im Jahre 1803 Lieutenant im Jnfanterie - Negiment 9, Treskow, Sohn des Adam Heinrich auf Wöyel, welcher in Wusterfiß oder Wötel verstorben sein soll; Adolph Wilhelm, Brüder v, Pode- Friedrih Ernst Julius Eduard, 9 des Lieute- nant Carl George Adolph Felir Söhne, im Jahre 4803 durch den Landes - Direktor v, Bouin anf Schönwerder bevormundet; Edwin Carl Friedrich Bogislav v, Podewils, des weiland Königlich Würtembergischen Majors Carl peagu Wilhelm Sohn, der noch in Stuttgart le- en soll z
12) der Nittmeister v, Podewils auf Penken bei Creuz-
burg und Preußisch Eylau in Ostpreußen z
13) Gustav v. Podewils, Lieutenant in Bromberg z
14) Eduard Wilhelm Heinrich v. Podewils, früher Un- teroffizier im 2ten Ulanen-Regiment in Creuzburg in Schlesien,
welche an den im Schlaweschen Kreise belegenen Lehn-
gütern Crangen, Bursin, Cummerow, Drenzig und Soell-
my etwanige Lehnsansprüche haben, aufgefordert, inner- halb sechs Monaten und längstens in dem peremtori- schen Termin
den 6. April 1848, V. M. 11 Uhr,
vor dem Deputirten, dem Oberlandesgerichts - Assessor
v. Boehn, allhier im Oberlandesgerichts-Kollegienhause
persönlich oder durch gesezmäßige, mit gehöriger Jnfor-
mation und Vollmacht versehene Bevollmächtigte, wozu ihnen die Justizräthe Naumann, Baud, Hildebrand
Teßmar und Villnow und die Justiz-Commissarien Lo-
renz und Eckardt vorgeschlagen werden, zu erscheinen
und die ihnen an den edenb at Lehngütern und de- ren Pertinenzien etwa zustehenden Lehnrechte auszuüben auch in diesem Fall die zur Begründung derselben er- forderlichen Beweismittel urschriftlich beizubringen , mit den sich etwg meldenden übrigen Agnaten zu verhandeln
Handels - und Börsen-Nachrichten.
; Die Kälte, welche in den leßten Tagen fa ganz nachgelassen hatte, hat seit gestern Abend wieder wesentli e
Getraide, Von Weizen in loco isst nichts gehandelt, und bleibt gelber und rother uckerm.,, märk, und pomm. auf 65 a 67 Rihlr. gehalten, pr. Frühjahrs-Lieferung ist für 99pfd. pomm, 68 Rthlr. bezahlt, Auch von Roggen geht in loco fsotwährend wenig um, und is für Kleinigkeiten neuer schwerer Waare 43 a 44 Rthlr, bez., pr. Frühjahr 82pfd. 45—442 Rthlr. Ie, A . Mit ‘Gerste ist es unverändert, und wird in loco für 104 /6pfd. pr: pomm. 40 Rthlr. gefordert, pr. Frühjahr
J lr. zu baben. Hafer, pomm. in loco bleibt | auf 28 Rthlr. gehalten , preuß, is mit 25 Nthlr. bezahlt, pr. Frühjahr ist 90pfd, pomm, mit 50 Rthlr, zu haben. f
In Oelsaamen geht nichts um, und die Preíse sind un- 10% Rthlr., pernauer auf 104 Rthlr.,
aus erster Hand zu 16% %, aus zwei- ter Hand 164 — 5 % bez., pr. Frühjahr 157 — 4 % bez. und zu machen. Nüböl in loco 114 Rthlr, bezahlt, pr. März / April 115 Rihlr, Br
#4 Breslau, 17. Jan. Weizen, weißer, 63, 70 bis 76 Sgr., gelber 60, 67 bis 73 Sgr., es war damit etwas animirter. | Roggen ging etwas im Preise zurück, das angebotene, ziemlich be- deutende Quantum fand sämmtlich Nehmer, wir notiren 50, 56;—60 Sgr, pr. Frühjahr 84pfd. 48 Rthlr. Geld.
Erbsen fortwährend unbeachtet,
Von Säeleinsaamen wird rigaer auf
windauer auf 102 Rthlr, und meme- 27 Rihlr.
112 Rihlr,
und hiernächst rechtliches Erkenntniß, bei ihrem Aus- bleiben i dem gedachten Termine aber zu gewärtigen, daß sie sämmtlich, und alle ihre etwanigen männlichen lehnsfähigen Descendenten, mit sämmtlichen an den ge- nannten Lehngütern und deren Pertinenzien ihnen etwa zustehenden Lehnrechten, namentlich mit dem beneficio taxae, jure protimiseos, Jure relnendi vel revocandi, oder wie sie sonst Namen haben mögen, werden präfklu- dirt, ihnen dieserhalb ein ewiges Stillshweigen wird auferlegt und die gedachten Güter nebst Pertinenzien für allodia werden erflärt werden,
Gleichzeitig werden auch alle diejenigen, welche an die genannten Güter unbekannte Eigenthums-, Pfand- oder sonstige Ansprüche zu machen haben, aufgefordert, ihre Ansprüche in dem sestgeseßten Termine anzuzeigen, widrigenfalls ihnen deshalb ein ewiges Stillschweigen auferlegt werden wird.
Bemerkt wird, daß der jeßige Besißer diese Güter laut Kontrakts vom 12, Mai 1836 für 44,075 Thlr. und eine an den Vorbesizer zu zahlende jährliche Rente von 800 Thlr. und, nach dessen Tode, eine an dessen Erben zu entrichtende Abfindung von 2250 Thlr. ge- kauft hat.
Coeslín, den 2. Juli 1847,
Königliches Ober - Landesgericht, Erster Senat.
[1217] Nothwendiger Verkauf.
Stadtgericht zu Berlín, den 8, Dezember 41847,
Das hierselbst in der Burgstraße Nr, 9 belegene, im stadtgerichtlihen Hypothekenbuche von Berlin Vol. 3, Nr. 267, verzeichnete und den Erben des Kaufmanns Michael Bernsdorf (sonst Michael Bendix) gehörige Grundstück, gerichtlih abgeschäßt zu 14,170 Thlr, 29 Sgr. 6 Pf., soll
am 7. Julí 1848, Vormittags 11 Uhr, an der Gerichtsstelle subhastirt werden, Taxe und Hy- pothekenschein sind in der Registratur einzusehen.
Die dem Aufenthalt nah unbekannten Real-Präten- denten werden hierdurch unter der Warnung der Prä- flusion öffentlih vorgeladen.
[47 b] F O Q aa Alle diejenigen, welche an das von dem Lederhändler Friedrih Johann Christian Ernst Harms an den Bar- bier Theodor Gottlieb Philipp Hausmann mittelst Ver- trages vom 18. August v. J. verkaufte Wohnhaus cum ert., Kuhstraße Nr. 20, früher Nr, 14 hierselbst, ding- iche Ansprüche und Forderungen zu machen haben, wer- den auf den Antrag des Käufers hiermit geladen, solche in term 18 den 1sten, oder d5ten;, oder 29sen k. M., jedesmal Morgens 10 Uhr, vor dem Stadtgericht hierselbst gehörig anzumelden und zut verifiziren, bei Strafe der in termino den 14. März d.J., gleichfalls Morgens 10 Uhr, zu erkennenden Präklusion, Datum Greifswald, den 14. Januar 1848. Direktor und Assessores des Stadtgerichts, (1778) Dr. Teßmann,
[1220] Nothwendige Subhastation.
Das im Dorfe Werder bei Neu- Ruppin belegene, im Hypothekenbuche des unterzeichneten Gerichts Vol. I. Fol. 1, Nr. 1. verzeichnete Wittkopfshe Schulzengut, gerichtlich abgeschäßt auf 6078 Thlr,, soll Schulden hal- ber in dem auf
den 27. Juni 1848, Vormittags 10 Uhr, in der Gerichtsstube zu Werder anberaumten Termine meistbietend verkauft werden.
Taxe und neuester Hypothekenschein sind täglich im Geschäfts-Lokale des Richters einzusehen.
Neu-Ruppin, den 24. November 1847.
Bauersches Gericht über Werder, Geridcke,
Krakau - Oberschlesische Eisenbahn.
Die bevorstehende nächste General - Versammlung der oben bezeichneten Ac- tien - Gesellschaft hat bei mehreren der Herren Ac- tionaire den Wunsch her- vorgerufen, eine vorläu- fige Besprehung der in der General - Versamm- lung zu stellenden An- träge und eine Berathung über dieselben eintreten zu lassen, Jn Aufforderung mehrerer Betheiligten erlaubt der
Unterzeichnete s, die Herren Actionaire zu einer auf Freitag den 21 sten d. M.,
Nachmittags 5 Uhr, in dem hiesigen oberen Br sensaale abzuhaltenden Versammlung erge-
T M } (——ck E! A E
r A)
Saamen.
eiger.
Hafer is so wenig angeboten, daß die Käufer in eine Erhöhung ve Preises willigen mußten, 27, 295 bis 31 Sgr.
Spiritus sehr flau, loco 105—102 Nthlr, bez., {ließt-102; Rihlr, Br., Februar 105 Rthlr, Br., Febr. /März a 105 Rihlr. anzukommen, Mai /Juni 115 Rthlr. Br., 115 Rihlr. Geld.
Zink 5/4 Rihlr. ab Gleiwiß für 500 Ctr. bez, u. Br.
Börse. Oesterreichische Banknoten 1034 u. !Z bez. u, Brf. Stao** \huldscheine 915 Brf. Schles. Pfandbriefe Litt, A. 965 Br., dito Liu. 4proz. 10134 Brf., dito 3! proz. 922 bez. u. Gld. sche Lit, A. 104 Brf., dito Litt. B. 995 Brf. burger 101 Brf, Niederschlesisch - Märkische 87 Brf. Brf. Neisse - Brieger 52% Brf, helms-Nordbahn 565 u, & bez.
Leipzig, 15. Jan, Getraide, Weizen pr. Wispel loco hat heute etwas Frage, auf 65 a 657 Rthlr. gehalteu, ausgeboten und nur mit 50 Rthlr, zu verkaufen. wenig Umsay, 40 2 402 Rthlr,
Actien,
Oel, Rüböl, flüssiges 12 Rthlr. bez., Br. und G,;z pr. Januar /Fe- bruar 12 Rthlr. Br. ; pr, Februar /März 124 Rthlr. Br. ; pr. März / April 127 Rthlr. Br, ; pr. April /Mai 122 Rihlr. Br. ; Mai /Juni 125 P Br., 125 Rthlr. bez.; September /Ofktober 122: Nthlr. nominell, & Mohnöl 212 Rthlr. Napps 7 Rthlr.
Oelkfuchen 35 a 3% Rthlr.
Spiritus, Kartoffel-, 14,400 % nah Tralles loco 29— 287 Rthlr.* pr, Januar /Februar 30 Rthlr,, pr. März / April und April /Mai
Nübsen 67 Nthlr, 4 4
———
benst mit dem Bemerken einzuladen, daß die hauptsäch- lichen Propositionen neb| ihren Motiven und lebersih- ten in einer Drufschrift : „Zukunft der Krakau-Ober- schlesischen Eisenbahn“ entwickelt sind, von welcher eine bedeutende Anzahl Exemplare bei dem Portier der Börse zur unentgeltlichen Ausgabe an Betheiligte niedergelegt sind. Berlin, den 11, Januar 1848, f Crelinger, Ober-Landesgerichts-Rath.,
P; ¿2 - Literarische Anzeigen.
Bei F. A. Brockhaus in Leipzig erscheint neu
und is in allen Buchhandlungen zu erhalten, in Ber-
lin ín der S: Trauiweinschen Buch- und
Musikalienhandlung (J. Guttentag), Breite S tr. S
Mr:
1422) Nebekka und Amalia.
Briefwechsel zwischen einer Jsraeclitin und einer Adeligen über Zeit- und Lebensfragen, Vr,:12, Ged, 1 Thlr, 6 „Sqr.
[48 b] Jn meinem Verlage erschien so eben und i} dur H alle Buchhandlungen zu beziehen:
Der Vereinigte Landtag in Preußen. Ein Beitrag zur Geschichte von Dr. Fr, Balster Preis 24 Sgr,
August von Schröte
[45 b
Der hierselb| am 13, Juni 1847 verstorbene Kauf mann Herr Johann Heinrich Caspari hat in seinem am 7. April 1820 gerichtlich übergebenen und am 19, Juni 1847 publizirten Testamente nebst Kodizill vom 28, Ja- nuar 1833
1) demHausknecht Gaebler die Summe von 200 Thlr.und
2) der Aufwartefrau verehel. Ziegler ebenfalls 200 Thlr vermacht und dabei bestimmt, daß die Legate des Gaebler und der 2c, Ziegler wegfallen, wenn die yc- dachten beiden Personen bei seinem Ableben nicht meh. in seinem Dienste stehen sollten.
Die 2c, Ziegler is dem Vernehmen nah vor dem Erblasser verstorben und der Aufenthalt ihrer Erben, so wie der des Hausknechts Gaebler, unbekannt, Es wer- den daher die vorgedachten Legate im Auftrage des Uni- versal-Crben nach Vorschrift des §, 231. Tit. 12, Tb“ A. L. N. hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebrach.
Berlin, den 12. Januar 1818,
Der Justiz-Rath Hinschius, Burgstraße Nr. 16,
[43 b] Ber oren. L
Jn der Zeit vom ersten Dezember 1846 bis Mitte April 1847 sind hier folgende Papiere abhänden gekommen : 1) Ein Bericht über die Leipziger Michaelismesse 1838, D» » D » Ostermesse 1839, 3) » D EY » Michaclismesse 1839, 4) » , Ostermesse 1842, 5) Ein Bericht an den Senat der Vereinigten Staaten. 6) Ein Bericht an den damal, Gesandten Hrn. Wheaton.
Da an der Wiedererlangung dieser in englischer Sprache abgefaßten Dokumente, die für Andere von feinem Werth sein können, viel gelegen is , so wird demjenigen, der dieselben bei der Nordamerikanischen Gesandtschaft, Wilhelmsstraße Nr. 69 a., abgiebt, eine angemessene Belohnung zugesichert,
» 2 » »
(43] Gebr Anz eg r Theilnehmenden die Anzeige der heute in der Fr'
erfolgten glücklichen Entbindung meiner lieben Grau x
hanna, geb. Wedeke, von einem gesunden Mädchei
Bremen, den 15, Januar 1848. A. G Heinr, Smidt, Syndikus,
46 b / ) | Ein fremder Mann kam neulich dur Berlin, hielt
ih nur kurze Zeit daselbst auf, weil er weiterreisen Une taufte sich einen neuen Reisekosfer und legte 25 Thlr. Kassenscheine mit dem Koffer in einem Gasthofe auf einem Zimmer unverschlossen in einen Kasten, Die Eile seiner Reise ließ ihn beides vergessen, — Da der- selbe jeßt sich in Hamburg aufhält, so wird der brave Finder dieser Gegenstände ersucht, sie nah Hamburg zu senden und die Adresse zu erfragen im K, Jnt,-Comtoir.
b a E erste Hypothek von 27,000 Thlr., welche bisher von einer öffentlichen Anstalt belegt war, also vollstän- digste Sicherheit bietet, kann ganz oder getheilt cedirt werden, Adressen nimmt das Jnt.-Comt, ünter Z. 22, an,
Oberschlesi- Breslau-Schweidniz-Frei- Köln - Mindener 932 Krakau - Oberschles, 64 bez, Friedrih-Wil-
Noggen pr. Wispel laco viel zu Gerste pr, Wispel loco Hafer pr, Scheffel loco ist geblieben
33 Rihlr,
e)
Das Abonnement beträgt. 2 Rthlr. für 5 Jahr. 4 Rthlr. Jahr. 8 Rthlr. Jahr. « allen Theilen der Monarchie ohne Preis - Erhöhung. Bei einzelnen Uummern wird der Bogen mit 25 Sgr. berechnet.
Berlin, Do: nneessg den- No J auuar
Ih elt
tlicher Theil.
‘and. Berlin. Die Verhandlungen des Vereinigten ständischen Aus- schusses, — Die Kritik der Presse in Betreff des Entwurfs des Strafge- seßbuches. (Fortsezung.) — Zuschrift des Bischofs von Jerusalem.
Desterreichiscbe Monarchie. Wien. Kabinetschreiben des Kaisers. — Briefe aus Wien. (Beisezung der Leiche der Erzherzogin Marie Louise; Ordens-Verleihungen. — Börse; Graf Kolotwwrat.)
Frankreich. Pairs-Kammer. Montalembert's Rede in Bezug auf die Vorgänge in der Schweiz. — Paris, Königliche Geschenke für die Armen, — Das Befinden des Königs, — Debatten in einem Büreau der Deputirten - Kammer,
Großbritanien und Jrland. London, Verstärkung der Artilleric. — Die Times über eine neue Note in der schweizer Angelegenheit, — Graf Montalembert und O’Connell. — Vermischtes.
Dänemark. Kopenhagen. Befinden des Königs.
Schweiz. Tagsaßung. Beschluß in Betreff der Note des päpstlichen Nuntius und militairische Afte, — Kanton Bern. Das Budgct. — Kanton Zürich. Die Feier der Auslieferung von Zwingli's Waffer, — Kanton Luzern. Der Entwurf der neuen Verfassung im Großen Rathe. — Einreichung von Rechtsschriften der alten Regiecrungs-Räthe.
— Siegwart Müller. — Verfahren eidgenössischer Repräsentanten, — ie Gesinnung in den Urkantonen. — Kanton Basel. Auswanderung aus Baselland, — Kanton Wallis. Die neue Verfassung. i
Spanien. Madrid. Audienz Espartero's bei der Königin. — Die
_ Anklage gegen Salamanca.
Handels: und Börsen-Nachrichten.
Beilagy,
7untlicher Theil.
e. Majestät der König haben Allergnädigst geruht : Dem General-Adjutanten, General der Jufanterie, von Nahtz- den Schwarzen Adler-Orden in Brillanten zu verleihen,
Bei der heute angefangenen Ziehung der 1sten Klasse 97ster
¡gl, Klassen Lotterie fiel der Hauptgewinn von 5000 Rthblr. auf 22,595; 2 Gewinne zu 1000 Rthlr. fielen auf Nr. 36,039 und 84,517; 2 Gewinne zu 500 Rthlr. auf Nr. 34,289 und 74,459; 2 Gewinne zu 200 Rthlr. auf Nr. 12,728 und 36,047; und 2 Ge- winne zu 100 Rthlr. auf Nr. 99,054 und 81,928, s
Berlin, den 19, Januar 1848.
Königl. General=-Lotterie=-Direction.
D
Angekommen: Der Pair von Frankreich und Grand von che-punien, Herzog von Zaylur, von Paris.
Der Erb-Kämmerer im Fürstenthum Münster, Graf von Galen, Lon Affsen.
2
Kichtamtlicher Theil. In! 0 d.
Bertín, 19. Jan. Se. Majestät der König haben Allergnä» digst geruht: dem Hauptmann von Raven, zweiten Adjutanten, und dem Hofstaats-Secretair Stroehmer des Prinzen Albrecht von Preußen Königl. Hoheit die Erlaubniß zur Anlegung des ihnen resp. verliehenen goldenen und silbernen Kreuzes vom Königl. griechischen Erlsser-Orden zu ertheilen.
Verlin, 19. Jan. Nach der in Nr. 18 dieses Blattes ent= haltenen Mittheilung über die Eröffnung der Sißungen des Verei= nigten ständischen Ausschusses hat derselbe die Veröffentlichung seiner Verhandlungen beschlossen.
Das Protokoll der Sißung vom 18ten d. is uns nun zwar bis
wahrscheinlich deshalb nicht zugekommen, weil die stenographi=
(anzlei noch nicht vollständig eingerichtet sein wird ; indessen hof=-
wir von morgen an mit der Mittheilung der Verhandlungen be-
fen und solche ununterbrochen fortseßen zu können.
Berlin, 19, Jan, (Fortseßung. Vergl, Allg, Pr. Zka,
r, 17.) Jm innigsten Zusamnenhange mit dem Prinzipe der Straf erechtigfeit, welches dem Strafgeseß-Entwurfe zu Grunde liegt,
efindet sih das darin angenommene und konsequent durchgeführte |
System der Freiheitsstrafen.
Wenn es eine ‘gebieterishe Forderung der Strafgerechtigkeit is, ein richtiges Verhältuiß zu beobachten zwischen der Schwere des Ver= brechens und dem Grade des Uebels, welches der Verbrecher als Strafe zu erleiden hat, so muß auch der fast unmerklih fortshreiten- den und doch so überaus weiten S!ufenleiter der Verbrechen eine für allmälige Steigerungen empfänglihe und doch weit reichende Abstu- fung der Strafen entsprehen. Unter allen Strafarten is in dieser Hinsicht die Freiheitsstrafe diejenige, welche als Entziehung der Frei= heit dem Verbrechen als dem Mißbrauch der Freiheit vorzugsweise und grundsäßlich entspricht. Unter allen ist ste zugleich die bieg- samste, für die verschiedensten Nüancen in der Zeitdauer und in der inneren S{were empfänglihste Strafart. Welch? ein fast unermeß-= licher Raum liegt zwischen Einem Tage Gefängniß und lebensläng- licher Zuchthausstrafe! Je mehr also in einem Strafgeseßbuche diese innere Biegsamfkeit und Gradations =- Fähigkeit der Freiheitsstrafe be- nußt wird, desto mehr darf man hoffen, dadur das Resultat der
| | | |
2E Meine
é g s Insertions-Gebühr für den 4 Naum einer Zeile des Allg.
Anzeigers 2 Sgr.
gerechten Ausgleichung zwischen der Schwere des Verbrehens und
| des Strafübels zu erzielen.
Der Entwurf hat diese Biegsamkcit und Steigerungs - Fähigkeit der Freiheitsstrafe benußt, sowohl nach der extensiven Seite der Dauer, als nah der intensiven der Schwere. : i
Die Gefängnißstrafe, ohne ein bestimmtes Minimum, aber mit dem Maximum von 2 und ausnahmsweise 4 Jahren, besteht in der einfachen Freiheits - Entziehung, ohne Arbeitszwang und ohne den Verlust der Ehrenrehte. Daß diejenigen Gefaugenen, welhe nicht auf eigene Kosten verpflegt werden, zu einer angemessenen Arbeit an- gehalten werden können, schließt cigentlih feinen Arbeitszwang als Strafübel in si, sondern 1 eine ganz natürliche Folge davon, daß Niemand fordern darf, im Gefängnisse auf öffentliche Kosten ernährt zu werden, so daß dadurch der Bestrafte nicht in eine nachtheiligere Lage verseßt wird, als die, worin er sich vor dem Anfang der Strafe befand.
Die Strafarbeit, mit vem Minimum von 3 Monaten und dem Maximum der zeitlichen Strafe von 20 Jahren, aber auh mit der Zulässigkeit einer lebenslänglihen Dauer, besteht in der Freiheits- Entziehung, mit Arbeitêzwang, aber ohne den Verlust der Ehren= Rechte. s
Die Zuchthausstrafe, mit dem Maximum der 20 jährigen oder lebenslänglihen Dauer, worin sle von- der Strafarbeit nicht abweicht, aber mit dem hohen Minimum vou 3 Jahren, bestcht in der Frei- heits - Entziehung, mit s{chwerem Arbeitszwange und mit dem Ver- luste der Ehrenrechte, so wie der Fähigkeit zum Wasfendienste im Heere. % A
Weil jedoch nah dem Grundsaße, daß nicht die Strafe, sondern die That entehrt, auf gewisse an sich ehrlose Verbrechen von objeftiv geringerer Schwere auch neben der Gefängniß-Strafe oder Straf- Arbeit der Verlust der Ehrenrechte geseßt werden mußte, so bedurfte es noch einer Freiheitéstrafe, der niemals und unter keinen Umstän- den etwas Schimpfliches anflebt. Dies ist die Festungshaft. i
Die Festungshaft wird im Entwurfe angewendet, theils als eine besondere Strafart für gewisse, nah der herrschenden Sitte und Mei- nung nicht ehreurührige Verbrechen, wie unerlaubte Verbindungen, Jujurien und Duelle, theils als ein nach Umständen allgemein zu- lässiges Surrogat für Gefängnißstrafe oder Strafarbeit. Sie besteht in der einfachen Freiheits-Entziehung, if der fürzesten wie der läng- sten Dauer fähig und darf niemals neben dem Verluste der Ehren- rehte zur Anwendung kommen. M
Es mag von vornherein zugegeben werden, daß die Festungs- haft als Surrogat= Strafe niht gerade unentbehrlih sein dürfte. Wenn aber irgendwo wörtlih behauptet wird, die Rhein - Provinz fönne „ein tausendjähriges Erdulden aller wirklichen und angeblichen Unbilligkeiten des Code pénal der Einführung des einzigen g. 15 (der eben die Festungshaft als Straf-Surrogat anordnet) kühn vorziehen“, so is dies augenscheinlich übertrieben. Und wenn gar dem §. 15 die heimlihe, nur nit dreist ausgesprochene Absicht untergelegt wird, die höberen Stände zu begünstigen und zur Rechts- Ungleichheit zu führen, so wird dies durch den Wortlaut des Gesebes und durch die mit dem Entwurfe publizirten Motive geradezu wider- legt. Denn der §. 15 bestimmt die Festungshaft als Surrogat= Strafe: „Wenn die Vollstreckung der im Gesebe angeordneten Straf- Arbeit oder Gefängnißstrafe na ch Beschaffenheit der Umstände für weniger angemessen als die Festungshaft zu erachten ist.“ Die Beschaffenheit der Umstände aber soll nah den Motiven die Persön- lihkeit des Angeschuldigten und die Beschaffenheit der strafbaren That umfassen. Sie würde also ‘in den geeigneten Fällen zu einer dem fonfreten Falle angemessenen Ausgleihung des Strafübels Jedem zu statten fommen, ohne Unterschied des Ranges und Staudes.
Wie dem aber auch sei, die Festungshaft an und für si ist durh den Entwurf mit dem Charakter eines wirklichen Strafübels ausgestatt;t. Sie soll nah §. 14 mit „strenger Beaufsichtigung der Lebensweise und Beschäftigung der Gefangenen“ verbunden sein. Diese Auffassung entspriht dem Wesen der Gerechtigkeit, und es muß dezhalb mindestens auffallend erscheinen, wenn gerade von dem Standpunkte der zu wahrenden Rechtsgleichheit die Behauptung auf- gestellt wird, daß die Festungshaft durch jene gerehte Beschränkung der Gefangenen drückend und ungleih werden müßte.
Hiervon abgesehen, hat das System des Entwurfs, die Freiheits- strafen nah Dauer, Beschäftigung und Chrenfolgen grundsäßlich ab- zustufen, im Allgemeinen Billigung gefunden, - Die Befriedigung des Bedürfnisses, die Zuchthausstrase und die Strafarbeit in abgesonder= ten Straf-Anstalten vollstrecken zu lassen, so wie die Berücksichtigung der bestehenden. Verhältnisse bei der Einrichtung und der Unterhal- tung der Gefängnisse, nach verlängerter Dauer der Gefängnißstrafe, sind Momente von rein administrativer Bedeutnng und steben mit der organischen Einrichtung des Gefängnißwesens überhaupt im Zusam- menhange. Der Werth des Systems der Freiheitsstrafen selbst wird dadurch nicht berührt.
Wohl aber ist der Werth diescs Systems von dem wirklichen oder vermeintlichen Standpunkte des rheinischen Rechts angefochten worden. Dabei liegen jedoch Mißverständnisse und irrige Voraus- seßungen zu Grunde, deren Aufdeckung zur rihtigen Würdigung der wichtigsten Fragen nicht wenig beizutragen geeignet sein wird.
Cs is nämlich behauptet worden: die Zuchthausstrafe und die Strafarbeit des Entwurfs seien nur in Nebendingen von einander verschieden. Der Unterschied der Anstalt und der Arbeit sei unbe-
deutend, shwankend und dem Belieben der Verwaltungs - Behörde | anheimgegeben, Der Verlust der Ehrenrechte fei der Zuchthausstrafe | niht eigenthümlih, wegen des in mehreren Fällen mit Strafarbeit |
und sogar mit einfahem Gefängniß verbundenen Verlustes der Éhren- rechte und wegen der in anderen Fällen dem Richter überlassenen
“Wahl zwischen entehrenden und nicht entehrenden Strafen. Die
Zuchthausstrafe und die Strafarbeit des Entwurfs seien also einc und, dieselbe Strafe, nämlich Zwangsarbeit. Jm rheinischen Straf- geseßbuche dagegen seien Zwangsarbeit (travaux forcés) und Ein- sperrung (réclusion), obwohl beide gleih entehrend, doch wesentlich — von geringeren Unterschieden abgesehen — dadurch von einander getrennt, daß sie in der Stufenleiter der Strafen zwei besondere Ar=- ten ausmachen, zwischen denen niemals dem Richter die Wahl über=- lassen ist, da immer das Geseg genau bestimmt, welche von beiden
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1848-
Strafen auf die That steht. Die Zuchthausstrafe uud die Straf- arbeit des Entwurfs aber werde auch im Volke als identisch ange=- sehen werden, da nach der allgemeinen Meinung nicht die einfache Freiheits-Entziehung (Festungshaft und Gefängniß), wohl aber jeder als Strafe auferlegte Zwang zur Arbeit als entehrend gelte, so daß ein gewisser Grad bürgerliher Ehrlosigkeit allemal die Folge der Strafarbeit sei, auch wenn der Richter niht auf Verlust der Ehren= rechte erkannt habe.
Prüft man diese Behauptungen und die daran geknüpften Fol gerungen näher, \o beruhen sie auf der Gleichstellung der travaux forcés (Code pénal Art. 15) mit der Zuchthauëstrafe des Entwurfs, so wie der Reklusion (Art. 21 sq.) mit der Strafarbeit des Ent- wurfs, und auf der Annahme, daß faktisch jede unfreiwillige Arbeit infamire. Nun ist aber thatsählih das System der Freiheitsstrafen na französishem Recht durhgehends um einen vollen Grad härter, als das des Entwurfs. Denn eine der Härte der travaux forcés entsprechende Kettenstrafe fehlt in dem System des Entwurfs gänz- lich. Die Reklusion entspricht der Zuchthausstrafe des Entwurfs.
| Einfache Gefängnißstrafe und Festungshaft, ohue Arbeitszwang, fehlt | dem französischen System, da auch die correctionelle Strafe des em-
prisonnement (Code pénal Art. 40 sq.) geseblih mit Arbeitszwang verbundeu ist, also der Strafarbeit des Entwurfs völlig entspricht.
Hiernah sind in Wahrheit alle Freiheitsstrafen des Entwurfs um Einen vollen Grad gelinder, als die des Code pénal. Und Al- les, was von der mit der Strafarbeit verbundenen faktischen Jnfamie gesagt wird, paßt wörtlich auf das emprisonnement, welches doch von Zuchtpolizeigerichten erkannt wird. Wer daran keinen Anstoß nimmt, der hält sich nicht an die Sache, sondern an den Schein und an den Namen peine correctionnelle! S
Es wird freilich entgegnet, daß na dem Entwurfe in vielen Fällen der Verlust der Ehrenrechte mit Strafarbeit und sogar mit einfachem Gefängniß verbunden, und daß in anderen öâllen dem Richter die Wahl zwischen entehrenden und nichtentehrenden Strafen gelassen ist. Allein es is bereits angedeutet worden, daß na ch déutschem Rechtsbewußtsein nicht die Strafe, sondern die ver= brecherische Handlung das entehrende Moment in sich {ließt. Die Ehrlosigkeit is eigentlih nur die Averkennung einer Thatsache, welche sih in Folge der verbrecherischen Handlung hon von selbst heraus= stellt. Der Dieb, der Betrüger kann niht im Besiß der Ehrenrechte gelassen werden, wenn er übrigens auch nur Gefängnißstrafe oder Strafarbeit verdient hat. Die dem Richter anvertraute Wahl zwi- schen entehrenden und nichtentehrenden Strafen aber, also nament- lih zwischen Zuchthaus und Strafarbeit in den geeigneten Fällen, steht im engsten und tiefsten Zusammenhange mit dem Prinzipe der Strafgerechtigkeit, welhes die unabweisli he Forderung aufstellt : dasselbe Verbrechen je nah seinem verschiedenen Charakter und Um- fange in den einzelnen Fällen mit verschiedenen Strafen zu treffen.
Es dürfte also auch in Beziehung auf das im Entwurfe durh= geführte System der Freiheitsstrafen dargethan sein, daß die dagegen erhobenen Einwendungen theils auf einem Mißverständniß, theils auf einem Verkennen des Prinzips der Abstufungen in der Strafgereh- tigkeit beruhen. Das Mittelglied, welches die Strafarbeit zwischen der wesentli entehrenden Zuchthausstrafe und der an sich in einfacher Freiheits-Entzichung bestehenden Gefängnißstrafe bildet, muß als eine wahrhafte Bereicherung der Strafrechtspflege angesehen werden. Eine solche Abstufung der Freiheits\trafen kann nur dazu dienen, den Anforderungen der Gerechtigkeit, der Zweckmäßigkeit und der Huma- nität zu genügen.
Einer weiteren Prüfung bedürfen nunmehr diejenigen Mißver- ständnisse, in Folge deren dem Entwurfe Schuld gegeben wird, die Gränze zwishen Reht und Moral nicht immer fest gehalten zu haben.
(Fortseßung folgt.)
Berlin, 18. Jan. Der Bischof Gobat zu Jerusalem hat an die Freunde der Stiftung des Bisthums zu Jerusalem, mit Bezug auf die bevorstehende Jahresfeier dieser Stiftung am 21sten d. M., eine Zuschrift erlassen, die wir uns beeilen, in nachfolgender Ueber- seßung hier mitzutheilen:
Samuel, durch den Willen Gottes Bischof der vereinigten Kirche von England und Jrland zu Jerusalem, Allen, welche lieb haben un- seren Herrn Jesum Chrißum und die da beten um das Kommen sei- nes Reichs, sonderlih denen, deren Herzens Wunsch und Gebet zu Gott es is, daß Jsrael selig werde; Gnade und Friede zuvor!
Nicht vergessen kann ih den reihen Segen, den ih in früheren Jahren erfuhr, wenn ich am 21. Januar bei der Jahresfeier des Einzuges des ersten protestantischen Bischofs in Jerusalem meine Kniee vor dem Thron der Gnade beugte mit allen Dienern Gottes, „die gerne wollten, daß sie gebauet würde, die heilige Stadt, und gerne sähen, daß ihre Steine und Kalk zugerichtet würden.“ E
Wir beteten um den Frieden der heil. Stadt, um die Wohlfahrt Aller, welche sie lieb haben, und vornehmlih um den reidsten Segen des Gottes Jsrael über die junge Kirche auf dem Berge Zion, Ves eingedenk folge ih freudig dem Beispiel meines verewigten Vorgän=- gers, um in gegenwärtiger Zeit des Jahres einige D an Euch zu richten und mich und die kleine mir befohlene Heerde Eurer christ lichen Liebe und Fürbitte zu empfehlen. i
“ Während ich hiérdurch eine willkommene Gelegenheit erhalte, meinen tiefgefühlten Dank für all die Freundlichkeit und christliche Liebe auszusprechen, die Viele von Euch mir bewiesen von dem Tage einer Ernennung zu meinem gegenwärtigen Amte an bis zu diesem Augenblick, fühle ih mich gedrungen, Euch Alle zu ermahnen, täglich für das Gelingen des mir und meinen Brüdern vertrauten Werkes zu beten und vornehmlih Euch mit uns zu vereinigen im Geist des Gebets und der Fürbitte am 21. Januar 1848, welchen Tag die Gemeine zu Jerusalem beständig als einen Tag der Danksagung und des Gebets begehen wird. Der folgende Theil dieses Briefes, \o wie die Gebote und Verheißungen Gottes, werden Euch kund thun, um was Jhr beten und danken sollt, sowohl unserthalben, als au um der uns umgebenden Völker willen, denen wir berufen sind, ein Geruch des Lebens zum Leben oder ein Geruch des Todes zum Tode zu werden. : 2 | y :
Jch benußte gleichfalls diese Gelegenheit, Euch zu berichten mit