1848 / 24 p. 2 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

Längner, Rathsherr und Fabrikbesißer zu Goldberg.

Lehmann, Intendantur-Rath beim 4ten Armee-Corps. :

Lisa ck, Oberst - Lieutenant a. D., zuleyt aggr. dem 25sten Jnfanterie- Regiment. S ¿

Mac-Lean, Bank-Direktor zu I in Preußen. i :

Mare, Hauptmann ín der 2ten Ingenieur - Jnspection, zur Dienstlei- stung beim Kriegs-Ministerium.

Maske, Major beim Train des 3ten Armee-Corps, j ;

Matton, Geheimer Registrator beim General-Post-Amt in Berlin.

Dr. Menz, Rittergutsbesißer auf Baumgarten bei Prenzlau.

Meroni, Geheimer expedirender Secretair beim Finanz-Ministerium.

Mertens, Bezirks-Vorsteher und Rentier in Berlin.

Messershmidt v. Arnim, Major im Regiment Garde du Corps,

Mestenhauser, Wundarzt zu Raase, Kreis Troppau.

Mettke, Justizrath und Justiz-Kommissarius zu Frankfurt.

Meydam, Post-Kommissarius zu Krossen.

v. Michaelis, Major und Commandeur des Zten Ulanen-Regiments.

Mietke, Vermessungs-Revisor zu Frankfurt.

ser, Kapellmeister zu Berlin.

MEer b Stadiverordneter, Kaufmann und Seideuwaarenhändler in Berlin,

Müller, Kämmerer zu Gransee.

Müller, Geheimer expedirender Secretair beim Kriegs-Ministerium.

Nath, Ober-Bau-JInspektor zu Zanzhausen.

Natus, Postmeister und Kreis-Deputirter zu Beeskow.

Ohlenbostel, Rentier in Berlin, | j

Johann Karl Otto, Zimmermeister und Schiedsmann in Berlin,

Pabst v. Oha9n, Geheimer Ober-Tribunals-Rath in Berlin.

Palm, Amisrath zu Gramschüß.

Petersen, Polizei-Nath in Berlin.

Philippi, Regierungs-Rath zu Potsdam.

Pie, Post-Jnspektor in Jüterbogk. : i ;

v, Platen, Hauptmann a. D. und Kreis-Deputirter auf Kuhwinkel, Kreis Westpriegniß. j

Pochhammer, Negierungs- und Landes-Ockonomic-Rath bei der Gene- ral-Kommission in Berlin.

Graf v, Pourtales, Kammerherr und wirklicher Legations-Rath in Berlin.

Freiherr zu Puttliß, Hauptmann a. D. und Domherr auf Regzin bei Perleberg.

Rabe, Professor an der Akademie der Künste in Berlin.

v. d. Recke, Geheimer Finanz-Rath in Berlin.

v. Renthe, genannt Fink, Hauptmann in der Garde-Pionier-Abtheilung.

Riese, Stadtverordneter und Destillateur in Berlin.

Graf v, Rödern, Major im Kaiser Alexander Grenadier-Regiment.

v. Nönne, Kammergerichts-Rath in Berlin,

v. Rohr, Haupt-Ritterschaftss und Landarmen-Direktor auf Holzhausen.

Rothe, Regierungs- und Baurath in Berlin.

Rüppel, Rechnungs-Nath und Stadtgerichts-Kalkulator in Berlin,

Sasse, Ober-Amtmann zu Beeskow,

Schacht, Apothcker und Stadtverordneter in Berlin.

Schack o, Hofrath und Kassirer bei der Kontrolle der Staatspapiere in Berlin,

Schildb ach, Geheimer expedirender Secretair in Berlin.

Schilling, Bürger-Deputirter und Maurermeister in Berlin.

Schirmer, Rechnungs-Rath bei der Haupt-Bank in Berlin.

S Justizrath und Justiz - Kommissarius des Kammergerichts in Berlin.

v, Schlegell, Major, Commandeur des 1sten Bataillons (Neuwied)

29sten Landwehr-Regiments,

Schlesinger, Ober-Amtmann auf Uckro, Kreis Luckau.

Ae Schlief, Stadtvoerordueten - Vorsteher und Tuchfabrikant zu Guben.

Schmaling, Ober-Landesgerichts-Rath in Naumburg.

Schmidt, Nechnungs-Nath und Rendant der Haupt-Bank-Kasse in Berlin,

Dr, Johann Gottlieb Schmidt, Sanitäts-Rath in Berlin.

Schmidt, Regierungs-Secretair in Potsdam,

Schröders, Oberst und Commandeur des 13ten Infanterie-Regiments.

Schulte, Regierungs-Secretair a, D., jegt im Dienst der Köln-Minde- ner Eisenbahn-Gesellschaft,

Schultze, unbesoldeter Rathmann, Kirchen - Vorsteher und Rendant derx lüßower Kirchenkasse zu Charlottenburg.

Dr. v. Seeckt, Geheimer Ober-Tribunalsrath in Berlin,

Seidler, Stallmeister bei der Lehr-Escadron.

Sello, Justizrath und Justiz-Kommissarius in? Brandenburg.

Sörensen, Konsul zu Liebau.

A nn, Hofrath und Besißer einer Mineralbrunnen - Trinkanstalt in Berlin.

Starke, Kanzlei-Rath beim Geheimen Ober-Tribunal in Berlin,

Stechert, Rektor bei der Garnisonschule in Potsdam.

Stiller, Bürgermeister in Angermünde,

Strobel, Kämmerer in Prenzlau.

Süßmann, Buchhalter bei der Porzellan-Manufaktur in Berlin.

Sulzer, QUOOGy und Kalkulator beim kurmärkischen Pupillen-Kollegium in Berlin,

Taubert, Kapellmeister in Berlin,

Dr. Treumann, Hofrath und Kreis-Physikus zu Freienwalde.

Uhlmann, Kaufmann in Sorau.

Dr. Volkmann, Professor in Halle.

Bolkmann, Garnison- Verwaltungs - Direktor in Köln,

Graf zu Waldburg-Tru chseß, Major und Commandeur des 7ten _Kürassier- Regiments,

v. Wedell, Hauptmann im 418ten Infanterie - Regiment.

Weigelt, Premier-Lieutenant a, D, und CInisdn - MeitalinngéeS er E zu Cas

Freiherr v. Wer thern, Geheimer Ober-Rechnungs - Rath zu Potsdam,

9, Widekind, Rechnungs - Rath bei der General Staats Raf

e N O von der Lehr - Eskadron.

v. Wildenbr u ch, Major, General - ir Syri sti

Wittke, Post - Direktor zu Va für Syrien und Palästina.

N: Bürger-, Deputirter und Armen - Kommissions - Vorsteher in

erlin, Wutsdorff, Nechnungs -Rath beim?Finan -Ministerium. Da: Lieutenant a. D., Feldwebel - Lieutenant Vils Sareliiiduns zu ulm,

Gottfried Zimmermann, Kaufmann zu Mar

Zuleger, Kreis - Secretair zu Königsberg in der Y ee,

v, Zychlinsky, Kreis - Deputirter, Genzral - Land - Feuer - Sozietäts - Di- rektor und Ritterschafts - Rath, auf Treppeln im Kreise Krossen.

VIII. Den St. Johanniter - Orden:

v, Berg, Oberst-Lieutenant und Commandeur des 6ten Kürassier - ie ments (Kaiser von Rußland). ; ssier - Regi

v, Bernstorff, Großherzoglich mecklenburg -s{hwerinscher Oberst - Ueute- nant und Commandeur des Dragoner - Regiments,

Prinz Calirxt Biron von Curland, Lieutenant a. D,., zu Polnisch- Wartenberg. j j

Graf v. Blumenthal, Major im 1sten Garde-Regiment zu Fuß.

Freiherr v, Caniy, Kammerherr und Legations - Rath in Rom.

v. Gagern, Major a, D,., zuleßt im 1sten Garde - Regiment zu Fuß,

v. Jena, Rittmeister a. D, und Kreis - Deputirter auf Köthen.

9. Knoblauch, Rittmeister a. D, und Kreis - Deputirter auf Pessin.

Graf August o. Maltzan, Freier Standesherr auf Militsch.

Graf zu Münster-Meinhövel, Rittmeister, aggr. dem Regiment Garde du Corps unv dienstleistender Adjutant beim Kommando der Garde- Kavallerie, |

9, Prittwiß, Rittmeister a, D,, zuleßt im 2ten Bataillon ( Brieg) Seen Landw ehr-Lagmenis, und Rittergutsbesißer auf Minkowsky, Kreis

amslau.

v. Qua E! an Aas Konservator der Kunst-Denkmäler und Gutsbesiyer zu Berlin,

Graf v. Reichenbach -Goschü g, Kammerherr aus Pilsen.

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Freiherr v. Schleiniß, Geheimer Negierungs - Rath im Ministerium des

Innern.

Graf A Ne Oberst und Commandeur des 2ten Garde-Regiments zu Fuß,

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Graf Theodor Solms-Sonnenwald e, Lieutenant a. D. und Rit- tergutsbesißer auf Wurschen bei Bauten. J v. Z gl 2 w, Premier - Lieutenant a, D, auf Knorrendorf in Mecklenburg- werin,

IX. Das Allgemeine Ehrenzeichen:

Alifeld, Handlungs-Disponent zu Brandenburg. |

Angern, Lehnschulze zu Schönfurth, Kreis Ober-Barnim.

Annas, Dorfschulze zu Woddow, Kreis Prenzlau,

As} , Schulze zu Nodstock, Kreis Sorau. Î

Beyer, Eskadrons-Chirurgus beim 3ten Husaren-Regiment. : :

August Böhm, Lazareth-Krankenwärter im Jnvalidenhause bei Berlin,

Börsch, Kanzleidiener beim Kommando des Kadetten-Corps,

Brandt, Dragoner vom Garde-Dragoner-Regiment.

Bra ßzki, Geheimer Kanzleidiener beim JZustiz-Ministeríum. j i

Brückner, Geheimer Kanzleidiener bei der 2ten Abtheilung im Ministe- rium des Königlichen Hauses.

Busse, pensionirter Kanzlei-Nuntius in Berlin,

Döring, Unteroffizier in der Garde-Unteroffizier-Compagnie.

Drohmann, Geheimer Verifikatur-Diener beim General-Postamt in Berlin,

Drosdowski, Post-Conducteur in Berlin.

Ellger, ehemals Feldwebel bei der Veteranen-Section des 3ten Bataillons

_ (Frankenstein) 11ten Landwehr-Regiments,

Fis er, Hos-Postamtsbote in Berlin,

Geiseler, Boniteur und Kreis-Verordneter zu Richnow, Kreis Soldin.

Giese, Kirchen-Vorsteher zu Garliß, Superintendentur Brandenburg.

Gillet, Gendarm in der 1sten Gendarmerie-Brigade,

Gohlke, berittener Gendarm in Berlin,

Halliger, Gendarm zu Guben.

Hesse, Compagnie-Chirurgus bei der Garde-Artillerie-Brigade,

Hille, Sergeant im 24sten Jufanterie-Regiment.

Hoffmann, Gefangenwärter beim Kriminalgericht in Berlin.

Holzkam, Schulze zu Kriewen, Kreis Angermünde.

Kathe, Kantor und Lehrer zu Lieberose.

Keitel, Geheimer Kanzleidiener bei der 2ten Abtheilung im Ministerium des Königlichen Hauses.

Kniehase, Schulze zu Zehin, Amts Wollup.

Kockcot, Lehrer zu Kottbus.

Krakow, Lehrer und Aufseher der Knaben - Station beim Kriminalgericht zu Berlin.

Kran ich, Gendarm in der Leib-Gendarmerie.

Krause, Lehn- und Gerichts\hulze zu Garliß, Kreis Westhavelland,

Krause, Geheimer Kanzleidiener beim Justiz-Ministerium.

Kudemann, Bote beim Vormundschastsgericht in Berlin,

Kuhley9, Kanzleidiener beim Kriegs-Ministerium,

Kunißzki, Unteroffizier im 18ten Jnfanterie-Regiment.

Lauber, ehemaliger Sergeant, jeßt Schneidermeister in Halle,

Lehmpful, Schulze zu Briesen, Kreis Lebus.

Lenz, Armee-Gendarm beim (Garde-Corps.

Leonhard, Gendarm zu Fürstenwalde.

Mayerhoff, Kantor und Schullehrer zu Alt-Lüdersdorf, Superintendentur Gransee.

Mewes, Brunnen- und Badewärter zu Freienwalde.

Möhring, Kurschmidt bei der Garde-Artillerie-Brigade.

Müller 11, Gendarm in Meyenburg,

Neumann, Kurschmidt beim 2ten Garde-Ulanen (Landwehr-) Regiment.

Noack, Kreisbote zu Belzig.

Nube, pensionirter Kastellan des berlinischen Rathhauses in Berlin,

Ossowski, Steuer-Aufseher zu Charlottenburg.

Paasch, Geheimer Registraturdiener beim Ministerium des Jnnern,

Pankow, Kreisbote zu Nauen.

Pose, Schulze zu Wilklersdorf, Kreis Königsberg in der Neumark.

Radüúünzel, beritteuer Gendarm zu Viet,

Rode ck, Briefträger in Berlin.

Rohland, Thor-Controlleur in Berlin.

Rothstock, Portier beim General-Post-Amt zu Berlin.

Rückert, Archivdiener beim Geheimen Staats- und Kabinets - Archiv zu Berlin.

Rüdiger, Zeugschreiber beim Artillerie-Depot in Stralsund.

Rummler, Stadtförster zu Templin. i

Scherbening, Gendarm in der 1sten Gendarmerie-Brigade.

Schimmel, Unteroffizier in der Garde-Unteroffizier-Compagnie.

Schlüter, Blankdrahtzieher-Meister zu Hegermühle. /

Schu ch, Gerichtsschulze zu Neu-Trebbin, Kreis Ober-Barnim.

Schulzke, Unteroffizier in der Garde-Unteroffizier-Compagnie.

Sommer, Unteroffizier in der Garde - Unteroffizier - Compagnie,

Staudt, Förster zu Görlsdorf, in der Uckermark,

Stoll, Dorfschulze zu Nossow, Kreis Prenzlau.

Stromerx, Küster und Schullehrer zu Schöneiche, Superinteudentur Berlin,

Welling, Festungs - Bauschreiber in Neiße.

Wendt, Land- und Stadtgerichts - Diener zu Mittenwalde.

Wezel, Kattunschabe- Meister zu Hegermühle.

Zegenhagen, Schulze zu Wilhelmsbruch , Kreis Landsberg.

Bin chemaliger Unteroffizier, jeßt Privat- Förster zu Krzeslice, Kreis Schroda,

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

Dem ersten Vorstands- Beamten des Bank= Comtoirs zu Köln, bisherigen Rechnungs - Rath Priem, den Charakter als Bank= Direktor beizulegen; und

Den Post-Jnspektor But tendorff in Posen zum Post-Direk= tor zu ernennen,

B ef-gnitmahung.

Der zweijährige Lehrgang für Baumeister bei der Königlichen Allgemeinen Bauschule beginnt am 1. April d. J, Nach den für diese Anstalt am 8. September 1831 ertheilten Vorschriften muß die Anmeldung zur Aufnahme vor dem 15. März schriftlih bei dem unterzeichneten Direktor eingehen und die Befähigung zuglei in der §§. 3 und 4 bestimmten Art nachgewiesen sein. Die Feldmesser, welche in die Königliche Allgemeine Bauschule treten wollen, müssen sih als solche nah ihrem Examen in gleicher Art bewährt haben, wie dies für die Zulassung zur architektonishen Prüfung §. 9 der Vorschriften für die Prüfung der Feldmesser u. st. w. vom 8. September 1831 angeordnet ist. Die Zeugnisse über ihre Bewährung sind, in Gemäß- heit der Bekanntmachung vom 17. September 1845, so früh als möglich, spätestens aber drei Wochen vor dem 15, März, bei der Königlichen Ober-Bau-Deputation einzureichen, welche beauftragt ift, diese Zeugnisse auch in Beziehung auf die Aufnahme in die König- liche Allgemeine Bauschule zu prüfen und Atteste darüber auszustel= len, va dieselben behufs Zulassung zur architektonishen Prüfung genügen,

Die Anmeldungen von Ausländern können nur dann berücksich= tigt werden, wenn der Rc um ihre Aufnahme gestatte. Jn Betreff der Ausländer sind übri ens, jofern sie keine Ansprüche auf Anstel= lung im Königlich vei Staatsdienste machen, die Vorschriften vom 8. September 18341 einstweilen dahin modifizirt worden, daß sie behufs ibrer Aufnahme die daselbst vorgeschriebenen Schulzeugnisse, so wie die Zeugnisse über die Prüfung und Bewährung als Feld= messer, nicht beizubringen brauchen. Für sie genügt mithin das Be= stehen der §. 8 der Vorschriften vom 8. September 1831 angeord= neten Prüfung zur Aufnahme in die Anstalt. Alle anderen Bestim-

für Jnländer.

Sämmtliche Vorschriften vom 8. September 1831 sind bei dem

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cungey bleiben unverändert und gelten für Ausländer eben so, wie

Geheimen Secretair Röhl in der Königlichen Allgemeinen Bauschule zu haben. Berlin, den 22. Januar 1848. Der Wirkliche Geheime Ober=Finanzrath und Direktor. von Pommer=Esche.

Dem Kaufmann J. H. F. Prillwiß in Berlin ist unter dem 17. Januar 1848 ein Einführungs=Patent auf cine durch Beschreibung nachgewiesene Bereitungsart : des Bleivitriols als Surrogat für das Bleiweiß auf fünf Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für den Umfang des preußischen Staats ertheilt worden. ?

Dem Privatbaumeister Christian Heyden zu Barmen is unter dem 17. Januar 1848 ein Patent auf eine Wollreinigungs-Maschine, insoweit \olhe nah der vorgelegten Zeichnung und Beschreibung für neu und eigen- thümlih erahtet worden is, ohne Jemand in Anwendung bekannter Theile zu beschränken, : auf fünf Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für den Umfang des preußischen Staats ertheilt worden.

Hy g 0. . d, .

Ständische Angelegenheiten. Dritte Sißung des Vereinigten ständischen Ausschusses.

(49, Januar.) Schluß.)

Abgeordn. von Gudengau: Jch glaube, daß wir allerdings jeßt, ohne der fünftigen Berathung vorzugreifen, einen Beschluß über alle speziellen Folgen und Modificationen der dreigliedrigen Einthei- lung noch nicht fassen können. Wenn wir aber alle derartige Fra= gen versch:eben , so werden sich die wichtigen Fragen zu sehr bei dem Schlusse häufen. Deshalb glaube ih, daß wir für jeßt nur pure de dreifache Eintheilung aus\prehen möchten, ohne auf ihre nähere Unterscheidung einzugehen. Von der Minister - Bank ift vorhin er= wähnt und der Standpunkt dahin gestellt worden, daß die dreifache Eintheilung hauptsächlich nur mit den rheinländishen Justitutionen zusammenhänge, daß hauptsächlich aus formellen Gründen, welche mit der dortigen Gerichts-Verfassung zusammenhingen, diese Eintheilung nur für die dortige Provinz so wichtig sei. Jch muß mich dagegen verwahren, als ob ich diese Eintheilung nur wegen der dortigen Jn- stitutivnen vertheidigt hätte. Jch würde diese Eintheilung für zweck- mäßig halten, wenn auch die Justitutionen der Rheiu - Provinz mir gar nicht bekannt wärenz denn alle strafbaren Handlungen der Men- schen lassen sich in niht weniger a!s drei Klassen bringen. Es ist ein wesentliher Unterschied zwischen dem, der nur ein Polizei-Geseb, das vorübergehender Natur ist, verleßt hat, und zwischen dem, der ein allgemeingültiges Strafgeseß verlette, der aber noch nicht aufge- hört hat, ein ehrliher Mann zu sein. Tief unter beiden steht erst der ehrlose Verbrecher. : Ö

Wenn gesagt worden ist, die dreifache Eintheilung könne auf das Rechtsbewußtsein des Volkes \chädlich einwirken, \o kann ich diese Meinung nicht theilen. Jch glaube vielmehr, daß der Sprah- gebrauch des Entwurfs keinesweges dem allgemeinen Sprachge= brauche entsprehend sei. Jn unserer Sprache haben wir kein härteres Wort, um eine Uebelthat zu bezeihnen, als das Wort: „Verbrechen“, und dieses Wort hat der Entwurf auf Handlungen angewendet, auf die es nicht paßt. Jch frage: passen die Worte Verbrechen und Verbrecher auf Jemanden, der in augenblicklicher Auf- wallung einen Anderen beleidigt, der bei einer Auswanderung die polizeilichen Vorschriften vernachlässigt, der aus Unvorsich! igkeit einen Anderen leicht verleßt? Bestraft soll allerdings Jedermann werden, wenn er geseßlichen Vorschriften entgegenhandelt, aber wer ihn in solchen Fällen einen Verbrecher nennt, der gebraucht ein Wort, was gar nicht paßt und die Sache durchaus unrichtig bezeichnet; und deshalb vertheidige ich die dreifache Eintheilung uicht blos aus for= mellen, sondern au aus inneren Gründen,

Justiz-Minister Uhden: Jch kann nux wiederholen, daß die Eintheilung in infamirende und nicht infamirende Verbrechen und in Polizei = Contraventionen Vieles für sich hat. Jh muß aber darauf aufmerksam machen, daß unter „[crimes“ auch Geseßübertretungen fallen können, die feine entehrende Handlung in sich {ließen Es hat z. B. Jemand in der Hiße einem Anderen eine körperliche Ver= lebung beigebracht, und der Verlebte is in Folge derselben 20 Tage frank gewesen, so würde der Thäter einer Zuchthausstrase von 5 Jah- ren verfallen sein. 5

Abgeordn. Camphausen: Auf die lebte Bemerkung des Herrn Justiz = Ministers habe ich zu antworten, daß wir manche Härte in unserem Rechte am Rheine längst erkannt, deshalb seit vielen Jahren eine Revifion desselben gewünscht haben; daß uns aber niemals ver= gönnt worden is, auf diese Revision einzugehen z es is uns nicht ver- gönnt worden, das Recht aus sich selbst heraus sih entwickeln zu las- sen oder es zu verbessern, vielmehr i| immer den rheinishen Vor- schlägen die bevorstehende allgemeine Rechts-Revision oder früher die bevorstehende Einführung des Landrechts entgegengeseßt worden. Seit dem ersten Vortrage des Herrn Miristers der Gesebßgebung sind schon so viele Redner vor mir aufgetreten, daß ih wenig mehr hinzuzusü gen habe; aber zwei Bemerkungen erlauben sie mir noch. E

Wenn bedenklih erachtet wird, das Rechtsbewußtsein des Volkes durch die Eintheilung der strafbaren Handlungen in Verbrechen Un Vergehen zu gefährden, so glaube ich meinerseits, daß das sittliche Bewußtsein des Volkes weit mehr dadurch angegriffen wird, daß ‘ll les und Jedes, auch das Kleinste, ein Verbrechen genannt wrden soll, Wenn zweitens Bedenklichkeiten daher genommen worden sin Ein remdes ein fremdes werden wir es nicht nennen wollen —- VAS rene dische Prinzip jeßt anzunehmen und dadurch der künstigen Einrichtung der Gerichts-Verfassung vorzugreifen, so mache id darauf aufmerksam, daß alle diejenigen Aenderungen, welche seither diehets A S den sind, gerade auf den Weg hinlenken, auf L E 4 schon befinden. Jndessen glaube ih, daß es T La ORES MPG wenn diese Frage, nachdem die Ero h O! Uo, (angexo Zeit gedauert hat, zu einem Resultate gert würde, und dazu sehe O j E Herrn Ministers der Gesetgebungs= ih gerade in dem Vortrage des elo A S L IEDSevUnags Kommission das Mittel. Es hat fd eh G N A s macht, und Sie sind nachher 201 Meeren eduern darauf aufmerf- sam gemacht worden, daß mehreren Bestimmungen des Geseues vor=

f t Sie sto beschließen wollten, wie die Abtheilung gegriffen würde, wenn Sie En B a, u A E vorge chlagen hat, und daß aus diejem Grunde Fine Bertagung nüß= lih sein könnte, Es yat AFNENe aN am Schlusse des Vortrags vorgeschlagen, daß bie Zweitheilung in Verbrechen und Polizeiverge= hen, wie der Gejeß-Eutwurf sie enthält, vorzüglicher und diese zur Annahme zu_ empfehlen sei, und daher würde ich darauf antragen, daß an die Versammlung die Frage gestellt werde, ob sie die Einthei= lung, wie der Geseß-Entwurf will, annehmen wolle, ohne daß durch

die etwaige Verneinung dieser Frage entschieden wäre, daß der Vor- lag des Ausschusses an die Stelle treten soll. (Viele Stimmen: Ja, ja!) , a GgiA

_ Abgeordn. Graf von Renard: Es mag wohl an mir liegen,

daß es mir {wer geworden is, dem Anfange der Debatte und aller der subtilen Kasuistif genau zu folgen, mit der sie geführt worden ist. Mir scheint die Sahe viel einfacher, als hier vorgeschlagen ist. Ueber cinen Moment werden wir wohl einverstanden sein, nämli darüber, daß nicht die Strafe, sondern die Handlung ehrlos maht. Darüber hat sih auch eine gegentheilige Meinung nit heransgestellt. Des- halb kann ich mich aber auch der dreigliedrigen Eintheilung, wie jie die Abtheilung vorgeschlagen hat, und welche Strafart und Maß mit Verlust der Ehre fumulirt, nicht anschließen. Daß in der Rhein- provinz die Strafe der Ehrlosigkeit nur durch die Assisen verhängt werden fann, finde ich höchst vorzügllch und lobenswerth, indem das höchste Gut des Menschen, seine Ehre, nur der Beurtheilung, nur den Ansichten und Gefühlen unterliegen fann, die meine Mitbürger darüber haben, und feinem Einzelrichter. : Wenn wir von einer Dreitheilung sprechen, so müssen wir aud eine dreifache Definition geben, das Maß der Strafe kann aber mir feine Norm für die Unterscheidung geben. Jch kann mir {were Verbrechen denken, welche niht ehrlos machen, ih fann mir aber ein unbedeutendes Vergehen denken, das doch chrlos macht, z. B. den Taschendiebstahl. Wenn es überhaupt {hon \{hwierig is , Definitio- nen zu geben und ähnlihe Dinge scharf in zwei zu scheiden, um so shwieriger wird es sein, eine scharfe Definition für die Dreithei- lung zu geben. Jch glqube, man kann die Verbrechen iun ehrlose und nit ehrlose, in Vergehen und in Verbrechen eintheilen , man fann dabei verschiedene Gesichtspunkte aufstellen, in welhen man theilt, aber eine Dreitheilung zu machen , die logish durchgeführt werden joll und alle Fälle zweifellos aus = und einscchließt, kommt mir un- denkbar vor.

j Abgeordn. von Brünncck: Jch glaube die Versammlung dar- auf aufmerksam machen zu müssen, daß im Juteresse der älteren Pro- v.nzen und der Rechtsgleichheit das Prinzip der Dreitheilung anzu- nehmen sein würde; denn da das Kompetenz - Geseß für die Rhein- lande die Dreitheilung festgehalten hat, so kann ich mir den Fall den- fen, daß die Verbrechen, über welche die früheren Paragraphen han- deln, von dem rheinischen Strafrichter als Vergehen behandelt werden und deshalb von ihm für straflos erkannt werden fonnten, während ste min den älteren Provinzen bestraft werden müßten. Daher würde ih mi für die Dreitheilung erklären müssen. Whns aber die dieser zum Grunde zu legende Skala betrifft, so glaube ih, daß es am besten wäre, die Festseßung derselben dem Schlusse der Berathung vorzubehalten. : Abgeordn. von Auerswald: Jch glaube zur Vertheidigung des Abtheilungs-Gutachtens nach Allem, was gesagt worden ist, nichts hinzufügen zu dürfen, aber ih glaube, den Schluß der Debatte näher herbeiführen zu Fönnen, wenn ih an die Mitglieder der Versammlung, da gegen das Prinzip der Dreitheilung nichts gesagt worden is, son- dern nur gegen die Kriterien dieser Dreitheilung, die Frage richte, ob sie, von diesem Gesichtspunkte ausgehend, niht davon absehen möchten, daß die Frage so gestellt werde, wie sie jeßt eigentlich steht, und daß lieber nur principaliter über den Grundsaß abgestimmt, daß nämlich die Frage so gestellt würde: soll der Grundsaß ange- nommen werden, daß das Strafrecht zwischen Verbrecben , Vergehen und Polizei = Uebertretungen unterscheide? Dies darf nicht bis zum Schlusse verschoben werden, und es wird überhaupt wünschenswerth sein, daß wir Alles erledigen, was nicht nothwendig zum Schlusse zu verschieben ist, da wir sonst am Ende genöthigt werden könnten, mit dem Schluß anzufangen; was dagegen die Kriterien anbetrifft , über die sih zum Theil große Mißverständnisse ergeben haben, \o glaube ich allerdings, daß über diese die hohe Versammlung sich erst wird entscheiden können, wenn in der Art und Weise, wie es von dem Herrn Vorsibenden der Abtheilung vorgeschlagen worden is, das Ge- seß durchgegangen ist. Jch erlaube mir, die übrigen Mitglieder der Abtheilung um ihre Zustimmung zu meinem Vorschlage zu bitten.

Abgeordn, Graf von Schwerin: Jch glaube, daß die Abtheilung um so weniger Bedenken tragen wird, diesem Vorschlage sih anzu- \{hließen, als ih glaube bemerkt zu haben, daß die Mitglieder der- selben darin in Uebereinstimmung jind, daß jedenfalls die Fassung einer Aenderung unterliegen muß, je nachdem wir die einzelnen Bestimmun- gen des Geseßes verändern. Daß aber darüber abgestimmt werde und die Versammlung sich dadurch bewußt werde, ob sie einen prin- zipiellen Unterschied wolle dahin, ob das Verbrechen die Ehrlosigkeit be- dingt, oder ob die Ehrlosigkeit bei einer strafbaren Handlung nicht vorauszuseßen sei, halte ih von der höchsten Wichtigkeit, und zwar ist es politish noch viel wichtiger, als in Bezug auf das Verfahren, denn ih halte es von der höchsten Bedeutung, daß in der Jeßtzeit dem Volke immer mehr der Begriff der bürgerlichen Ehre zum Be wußtsein komme.

Abgeordn. von Werdeck: Gegen die Abstimmung über das Prinzip möchte ih mich im voraus erklären. Jch halte den Gang, den die Berathung genommen hat, für höchst bedauerlich, bekenne aber, daß es nah den getroffenen Einleitungen nicht anders möglich gewesen, daß die Berathung über den allgemeinen Theil ohne vor- herige Berathung der speziellen Vorschriften hat erfolgen können. Jn diesem Falle aber muß ih, auf die Gefahr hin, noch Einen Punkt an das Ende der Berathung zu verweisen, dringend anrathen, daß es mit dem gegenwärtigen Punkte geshchen möge. Jch erlaube mir darauf aufmerksam zu machen, daß man über fein Prinzip sich eut- scheiden fann, bevor man sih die Folgen, die diese Entscheidung ha- ben soll, flar gemacht hat. Jh mache nur darauf aufmerksam, daß in der Abtheilung selbst über die Anwendung des Prinzips verschie- dene Ansichten obwalten. Der geehr!e Vorsibende derselben hat ent- widelt, daß als leitend anzusehen sei: die Ehrenrührigkeit der be- gangenen Handlung; von der Abtheilung selbst aber ist die Dauer der Strafe als normativ angenommen worden. Jch kann mir sehr gut denken, daß im Laufe der Berathungen noh andere Rücksichten sich geltend machen werden, und ich muß dringend bitten, daß wir die Abstimmung über das Prinzip ausseßen. Jch glaube aber, daß die Debatte, wie sie jebt liegt, sehr wesentli fördernd für die fer- nere Beschlußnahme gewesen is, daß Jeder von uns dadurch mit sich selbst aufs Reine gekommen i, wie er bei den einzelnen an die Reihe kommenden Paragraphen die Sache zu beurtheilen und abzustimmen habe, daß es dagegen verwerflih wäre, wenn wir im voraus uns binden wollten dadurch, daß wir bestimmen, cs soll cine Drei =, eine Zweitheilung oder sonst eine andere Cintheilung stattfinden.

Rorreferent: Jh schließe mich der Ansicht, die von dem BVorsigenden der Abtheilung ausgesprochen is , ganz an und halte es für zweckmäßig, daß die Abstimmung darüber erfolgt, ob das Prinzip der dreifachen Eintheilung angenommen und als Grundsaß dastehen soll, ohne daß dabei dem vorgegriffen wird, ob die Gliederung statt=- finden soll, mit Rücksicht auf die Jutcusivität des Verbrechens oder auf die graduellen Abstufungen im Strafmaße, indem bei Erörterung dieser Frage noch viele Rücksichten vorkommen können, die jeßt mt Klarheit zu überschauen niht möglich is, Es is auch bei der Ab- theilung die hier vorliegende Bestimmung nur einstweilen in Vorschlag gebraht worden, 1

öwecknäßig erahtet wurde. Es hat sich bei der Berathung des spe=-

deshalb, weil eine äußere Gränze zu geben für \

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ziellen Theiles bei mir manche Ansicht festgestellt, die ich damals, als ih bei der Abtheilung mitwirkte, noch nicht gefaßt hatte, so ist es jeßt bei mir zur Ueberzeugung geworden, daß es zweckmäßig sei, auf den Wegfall der Strafarbeit anzutragen, was damals, als das Gut- achten verfaßt wurde, bei mir noch nit fo entschieden war, Wenn übrigens von dem Abgeordneten der Ritterschaft aus der Provinz Brandenburg bemerkt worden ijt, daß eine Diskussion über das Prin- zip jeßt noch nicht stattfinden möge, so glaube ih, daß eine Veran- lassung, diese Abstimmung auszuseßen, nicht vorliegt, da von ihm selbst anerkannt worden is , daß diese Disfussion bereits ein weiteres Licht über die eigentliche Lage der Sache gegeben, und daß es wohl einem Jeden so ziemlich klar geworden sein wird, worauf es in der Sache ankommt.

Abgeordn. von Weiher: Jh habe aus Allem, was ich bis jeßt gehört habe, noch nicht die Ueberzeugung gewinnen können, daß jeßt hon ein Beschluß über die Nothwendigkeit einer dergleichen Eintheilung in zwei oder drei Glieder gefaßt werden müsse; ih bin aber auch um so besorgliher, cinen dergleichen Beschluß zu fassen, geworden, weil als Kriterien für dergleihen Eintheilungen überall nur das Strafmaß hervorgehoben worden is. Es is gesagt wor- den, das Strafmaß bestimmt nicht die Ehrlosigfeit, sondern die Hand- lung selbst; die Handlung und die Strafe sind aber ganz genau mit einander verbunden. j

Etwas Anderes aber, was nah meiner Ansicht sehr darauf in- |

fluirt, sind die Umstände, unter welchen die Handlung begangen wor- den ist, Eine und dieselbe Handlung kann, unter gewissen Umständen begangen, sehr viel weniger Abscheu verdienen, als unter anderen, obgleich sie bei der Fällung der Strafen beide dieselbe Strafe er- halten.

Marschall: Jch bin bereit, das zu sagen, was ich zur Herbei- führung der Fragstellung für erforderlich halte, wenn sich Niemand weiter um das Wort meldet.

Vice-Marschall von Rochow: Jch halte es für einen großen Nach tbeil, wenn so viele Fragen bis ans Ende verscoben werden müssen,

ich beklage namentlich den Verlust der Zeit, der dadur eutsteht, aber |

ich muß doch der Ansicht des Redners, der zuleßt gesprochen, bei- stimmen, da ich der Meinung bin, daß es die Möglichkeit, sich über

die Frage zu erklären, sehr ershwert, wenn jeßt {on über ein Prin- |

zip abgestimmt werden soll, ohne zu wissen, welche Folgerungen dar- aus entstehen werden. Es haben nur wenige Redner gegen den

Vorschlag der Abtheilung gesprochen, und ich bin ihm nicht unbedingt |

entgegen, würde aber doch jeßt dagegen stimmen müssen, weil ih nicht übersehen fann, wohin dies führen fönnte.

Abgeordn. Graf von Schwerin: Jh wollte nur den verehrten Rednern, die so eben gesprochen haben, entgegnen, daß ih ibnen darin allerdings beistimme, daß man sih dessen bewußt sein muß, daß man eben bestimmte Handlungen unter allen Umständen als Verbrechen qualifizirt wissen will, und das sind, meiner Meinung aach, nur éhrlose Handlungen, solche, die mit dem Verluste der bür=- gerlichen Ehre bestraft werden. Ob man außerdem noch cin gewisses Strafmaß, obgleich die bürgerliche Ehre damit nicht aberfaunt wird, auch in die Kategorie der Verbrechen hineinbringen will, wird nur zu beurtheilen sein, nahdem man das Geseg durchgegangen und gesehen hat, welche Strafen darauf geseßt sind. Man würde, wenn als Hauptprinzip dieser Unterscheidung die Aberkennung der bürger- lichen Ehre festgehalten wird, nichts relevîren, man würde die Fajjung am Schlusse festseßen können. Das is aber gewiß, dessen müssen wir uns vor der Abstimmung bewußt sein, daß Handlungen, die mit dem Verluste der bürgerlichen Ehre bedroht sind, unter allen Umstäu- den unter die Kategorie der Verbrechen fallen. Nur so kann die Abstimmung Zweck und Sinn haben,

Candtags-Rommissar: Jch bitte um das Wort, um einen Vor-= schlag zu maden, der in einer Debatte, die an sich unbedeutend er- scheint, nichtsdestoweniger aber, meiner Meinung nach, von Wichtig- feit für den Fortgang der Berathung des Geseß-Entwurfes ijt, viel=- leiht zu einer Verständigung führen fann. j

Als feststehend is anzunehmen, daß das Prozeßverfahreñ der Rhein-Provinz die Dreieintheilung nothwendig erfordert, und daß, wenngleich durch das Kompetenz - Reglement in dieser Beziehung Gürsorge getroffen, es nichtsdestoweniger wünschenswerth erscheint, auch in dem Gesebe diese Eintheilung deutlich hervorzuheben. Auch dagegen wird sich nichts einwenden lassen, daß auch in dem Rechts- gefühle der älteren Provinzen ein wesentlicher Unterschied gemacht wird zwischen shweren und leichteren Verbrechen, und daß man also tie leichteren auch Vergehen nennen könne. daher zunächst darin liegen, daß die Eintheilung, wie sie das rheini- sche Recht bisher gehabt, und wie sie ihm im Wesentlichen belassen werden soll, allerdings Verbrehen und Vergehen nicht in einer Weise unterscheidet, wie solhe dem Rechtsgefühle der älteren Provinzne entspriht. Denn, wie bereits angeführt worden, unterliegt es keinem Zweifel, daß es strafbare Handlungen giebt, die nah dem rheinischen Rechte von den Assisen gerihtet werden und deshalb Verbrechen heißen, die gleihwohl aber weniger den verbrecher.\{hen Charakter ha- ben, weniger entehrend sind, als unter Anderem dic Reihe der gemeinen Diebstähle, welche in die Klasse der Vergehen fallen, nichtsdesto weniger aber für Verbrechen gehalten werden. Hierin scheint beson- ders die Schwierigkeit zu liegen; im Uebrigen würde es auch für die älteren Provinzen, wenn das Strafverfahren, welches jeßt für die Residenz angeordnet is, allgemein eingeführt wird, von wesentlichem Vortheile sein, eine feste Dreieintheilung zu haben.

Wenn es nun nicht anders als im Jnteresse des Gouvernemcnts und der Monarchie liegen kann, das Gese so einzurichten, daß die zlihste Harmonie zwischen den Einrichtungen der älteren Provin- zen und der Rhein = Provinz herbeigeführt werde, wenn die Rhein-= Provinz durchaus ihre Justitutionen verlangt, so halte ih es aller- dings für berüfsihtigungswerth, noch einen Versuch zu machen, ob man sich darüber verständigen könne, wie diese Frage in Vermittelung der Wünsche und Bedürfnisse der älteren Provinzen, wie der Rhein- Provinz, zur Ausgleichung zu bringen sei. Jh bin deshalb mit mei- nen Kollegen darüber einig geworden, der hohen Versammlung den Vorschlag zu machen, die Beschlußnahme über die vorliegende Frage auszuseßen und zu beantragen, daß zwischen der Abtheilung und dem Ministerium \{leunigst eine Communication zur Vermittelung einer solchen Einigung stattfinden möge.

(Vielseitiger Beifall.)

Wir wollen ernstlihs bemüht sein, diesen Zweck zu erreichen, und wenn es gelingt, so hoffe ih, daß dadurch ein wesentlihes Hinder- niß einer fördernden Fortseßung der Berathung beseitigt werde unb diese Gescßgebung aus dem Schooße dicser hohen Versammlung um so mehr als für alle Theile der Monarchie passend hervorgehen wird. Wenn also die hohe Versammlung keine Schwierigkeit erhebt, so würden wir uns schleunigst unter uns verständigen und dem Ab- theilungs-Vorsißenden vorschlagen, eine Zeit anzuberaumen, um einen derartigen Versuch zu machen und später der hohen Versammlung das Resultat davon mitzutheilen. Jch glaube nicht, daß die Fortseßung der Debatte in den nächsten Tagen durh Aussezung dieses Beschlus= ses gehindert werden wird; wenigstens wird dieser Nachtheil geringer sein als der eines voreiligen Beschlusses, er möge nun für oder gegen den Antrag der Abtheilung gusfallen,

Die Schwierigkeit dürfte |

beiden |

Vice = Marschall von Rochow: Es scheint mir das ein Vor-

lag zu sein, den wir mit dem größten Danke annehmen können. (Vielfache und laute Beifalls-Bezeigungen)

Abgeordu. Camphausen: Jh möchte nur ein Wort hinzufügen. Es wird zu häufig darauf hingewiesen, daß es sich davon handle, der Rhein-Provinz zu Liebe etwas zu thun; ih entnehme aber dem Ent=- wurfe und den Geseben, die bereits hier eingesührt worden sind, daß die vorgeschlagene Ciutheilung von den sieben übrigen Provinzen in ihrem Interesse zu fordern ist.

Marschall: Jch war bereit, zur Vorbereitung einer Fragstellung die Hauptmomente der Berathung hervorzuheben, wohin zulegt aber ganz hanptsächlih die ausgleihenden Vorschläge gebört haben wür= den, welche zuvörderst von dem Abgeordneten Camphausen und dann von dem Abgeordneten von Auerêwald gemacht worden sind, welchem leßteren der Vorsißende der Abtheilung sich angeschlossen hat. Nach= dem sih aber so vollständige Zustimmung zu dem Vorschlage des Kö= niglichen Herrn Kommissars gezeigt hat, würde ih eine solhe Reca- pitulation uur für Zeitverlust halten, und ih werde also die Abstim- mung darüber veranlassen, ob die Versammlung dem Vorschlage des Herrn Kommissars beitritt? Diese Abstimmung würde in der Weise erfolgen, daß vorausgeseßt wird, die Versammlung stimme dem Vor= {lage des Herrn Kommissars bei, wenn sich kein Widerspruch gegen diese Vorausseßung erhebt. Da dies nicht der Fall is, so is âus= zusprechen, daß die Versammlung dem Vorschlage des Herrn Kom-= missars beigestimmt hat, und wir kommen nunmehr zum nächsten Paragraphen.

Referent (liest vor) :

11e le

Keine Handlung darf mit einer Strafe belegt werden, die nicht ihrer Art und ihrem Maße nach geseßlich dafür bestimmt is.“

Die Abtheilung hat keine Veranlassung gehabt, einen Antrag hierbei zu stellen.

Abgeordn. Camphausen: Diese Bestimmung, der ih vollkom= men beitrete, läßt mich erwarten, daß nun auch wirklich die Strafen aufhören werden, die vielleicht gegenwärtig noch vollstreckt werden, ohne daß sie ihrer Art und Weise nah geseßlich bestimmt sind, d. h. durch verfassungsmäßig erlassene Geseße. Jch erwarte, daß dieser Paragraph die Folge habe, daß auch die Haus-Ordnungen der Ge= fängnisse, wonah den Verwaltern das Recht, schwere Strafen aufzu= legen, beigemessen ist, in verfassungsmäßige Geseße werden umgewan- delt werden. j Au

Abgeorètn. Sperling: Jh wollte mix nur die Bemerkung er= lauben, daß gegen die Fassung dieses Paragraphen von vielen Scei=- ten her Ausstellungen gemacht worden sind, die bei der neulichen Re=- daction nicht unberücksichtigt zu lassen sein blrfteit t gn

Abgeordn. Prüfer: Jch wollte in Bezug auf die Fassung des Paragraphen mir allerdings zu bemerken erlauben, daß er nach mei= nem unmaßgeblichen Dafürhalten zweideutige Erklärungen offen läßt. Einmal könnte man annehmen, daß gesagt werden solle, eine Hand= lung, die nicht mit Strafe bedroht je, dürfe nicht bestraft werden, was sich von selbst versteht , auch wohl kein Richter sich dazu verste= hen wird, eine Handlung mit Strafe zu belegen, welche nicht mit dergleichen bedroht ist; und auf der anderen Seite könnte man dar- aus entnehmen, daß nur die strafbaren Handlungen mit dem im Ge= seß gegebenen Mape der Strafe belegt werden könnten. Dies will mir nicht so vollkommen erscheinen, und wenn die hohe Versammlung schon gestern den Wunsch geäußert hat, daß hier und da eine präzi= sere Fassung eintreten möchte, so wollte ih mir den Antrag erlauben, ob sie es nicht für räthlich halte, auch für diesen Paragraphen bei der Final-Redaction eine desfallsige Ergänzung zu empfehlen.

Marschall: Es würde also dieser Wunsch nur im Protokolle niederzulegen sein.

(Es wird bejaht.)

Abgeordn. von SZaucken-Julienfelde: Der §. 8, zu dessen Be= rathung wir nun übergehen sollen, berührt einen so überaus wichtigen und ernsten Gegenstand die Todesstrafe daß ih wünsche, die

hohe Versammlung möge sih ihm mit voller Geistesfrishe und un-

geshwächter Aufmerksamkeit zuwenden. Jch zweifle aber, daß dies

nach den vorangegangenen langen Debatten möglich is , und trage deshalb auf den Schluß der heutigen Sibung an. Doch, wie ih sehe, findet mein Vorschlag nicht die nöthige Unterstützung.

Marschall: Wir haben noch eine gauze Stunde bis zur ge= wöhnlichen Zeit des Schlusses, und ich bin deshalb der Meinung, daß wir in der Berathung fortfahren.

Réferitk: (Lies: vou) :

S S 2 odesstrase.

Die Todesstrafe is durch Enthauptung zu vollstrecken.

Die Todesstrafe ist dur den gleichzeitig zu erkennenden Ver= lust der Ehrenrehte, so wie durch öffentliche Ausstellung des Kopfes und der nach der Hinrichtung abzuhauenden rechten Hand, zu shärfen :

1) in den im Geseß namentlich bestimmten Fällen (§§. und 222),

2) wenn das mit Todesstrafe bedrohte Verbrechen unter beson- ders ershwerenden Umständen oder mit Verleugnung des Chr- gefühls begangen worden ist.“

„Zw e V.

5s drängt sich zunächst die Frage auf, ob die Todesstrafe über- haupt beizubehalten sei. Die Gründe, welche allgemein bekannt für und gegen die Beibehaltung geltend gemacht werden, haben in der Abtheilung ihre Vertheidiger gefunden, und es i} nicht gelungen, Uebereinstimmung in den Ansichten herbeizuführen. Sowohl über die Rechtfertigung der Todesstrafe an sich aus dem Begriffe des Staats und aus den verschiedenen Rechtstheoricen, als auch über die Frage, ob äußere Gründe die Beibehaltung dieser Strafe rechtfertigen, wa- ren die Ansichten getheilt; besonders aber wurde die Meinung geltend gemacht, E

daß, wie seither nah und nach die Anwendbarkeit der Todesstrafe beshränkft worden sei, in derselben Weise auch ferner fort- geschritten werden müsse; H | E daß gegenwärtig die gänzliche Abschaffung dei Todesstrafe ein zu i ‘gewagter Sprung sein würde, dessen Folgen si nicht über= jsehen lassen ;

; abiniüisiowidé Maßregeln und das Beguadigungsrecht des Mo= narchen die Vermittelung bilden würden, um ‘endlich die allerdings später zu gewärtigende gänzliche Beseitigung die= ser Strafe möglich zu machen. E E f

Die Abtheilung hat sich mit 9 gegen 5 Stimmen dafür ent- schieden Oden Antrag auf gänzliche Abschaffung der Todesstrafe nicht zu

befürworten. J i x :

Die Abtheilung hat ferner in Erwägung gezogen, ob die Todes= strafe öffentlich vollstreckt werden müsse, und es wurden für die Beja=- hung dieser Frage besonders die Gründe geltend gemacht, daß ohne Oeffentlichkcit der Strafvollstreckung der durch die Todesstrafe beab= sichtigte Eindruck der Abschreckung geschwächt und leicht zu der Vor- aussezung Anlaß gegeben werden könne, daß sih die Staatsgewalt scheue, mit der Vollstreckung der schärfsten Strafe öffentlih hervor=- zutreten,

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