1848 / 25 p. 4 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

nun, ob dieser Vorschlag die erforderliche Unterstüßung von 8 Mit- gliedern findet.

, Er hat sie nit gefunden, es ist also nur eine Frage zu stellen. Diese Frage heißt: Will die Versammlung beantragen, daß jede Schärfung der Todesstrafe wegfallen möge, vorbehältlih der späteren Entscheidung über die Entziehung der bürgerlichen Ehre? Sie würde A diejenigen bejaht werden , die dies durch Aufstehen zu erkennen geben.

(Die Frage wird fast einstimmig bejaht.) In dem Protofoll wird der Ausdruck „fast einstimmig“ zu ge=- brauchen sein. Wir gehen also zum nächsten Paragraphen über.

Referent (liest vor) :

1 Ÿ- 9.

Die zur Zuchthausstrafe Verurtheilten sind zu \{werer Arbeit anzuhalten.

Auf Zuchthausstrafe darf niemals unter drei Jahren erkannt werden.

Die Verurtheilung zur Zuchthausstrafe zieht den Verlust der Ehrenrechte, o wie die Unfähigkeit zum Waffendienste im Heere, nah sich.“

: i s. 9,

2 Bei der Bestimmung des §. 9. kann im Wesentlichen nur zwei- felhaft fein,

welches die geringste Dauer der Zuchthausstrafe sein soll.

Hierauf bezieht sich ausdrüdcklih die in der vorgelegten Zusam- menstellung aufgeführte zweite Frage. Jhre Beantwortung is von den Beschlüssen abhängig, zu welchen die Berathung über die einzel= nen Verbrechen und deren Bestrafung hinsichtlih der angemessenen Dauer der zu verhängenden Zuchthausstrafen führen wird, und die Abtheilung s{chlägt daher vor,

die Berathung über die zweite Frage und die von Beantwortung

derselben abhängige Bestimmung des §. 9. bis nach erfolgter Be=

rathung über die einzelnen Verbrechen und deren Bestrafung aus- zuseßen.

__Was die Fassung des §. 9. anbetrifft, so is die Abtheilung der Ansicht, daß im dritten Abschuitte besser gesagt werde : „ließt in 1h jtatt: „Zieht nah sih.“ Es wird vorgeschlagen,

eine in diejer Weise zu verändernde Fassung für die Final-Redac-

tion zu empfehlen.“

Abgeordn. von Brünneck: Was diesen Paragraphen aubetrifft, so möchte ich mir die Frage erlauben, ob niht der Ausdruck „\chwere“ Arbeit ein sehr zweifelhafter und zu unbestimmter ist. Was versteht man unter schwerer Arbeit? Es könnte der Fall sein, daß jih in einem Zuchthause die Gelegenheit zu {chwerer Arbeit er- giebt, in einem anderen dagegen nicht stattfindet, es würde also in leßterem feine Gelegenheit gegeben sein, das Strafgeseßbuch in An- wendung zu bringen. Es srägt sich also, ob es nicht besser wäre, einsah zu jagen: „die Züchtlinge sollen beschäftigt werden nach der Pausordnung der Anstalt. Die Greise, Schwächlinge und Frauen wären ohnehin auch uicht mit schwerer Arbeit zu beschäftigen.

Candtags-Rommissar: Es is wohl nur deshalb dieser Aus- druck gewählt worden, um den Unterschied zwischen der Strafarbeit in den Zuchthäusern und derjenigen in den Correction8häusern her- vorzuheven. Welihe Arbeit in jedem einzelnen Falle aufzuerlegen sei, läßt sih unmöglich vorher definiren und kann nur dur die Hausordnung bestimmt werden. Jm Allgemeinen aber muß es Grundsaß sein: daß die Zuchthausarbeit im Verhältnisse zu den Kräften des Züchtlings eine \chwere, eine das gewöhnliche Maaß der freien Arbeit überschreitende sci; die Erschwerung fann in der Gattung der Arbeit oder auch in dem Zeitmaß bestehen. Für den krästigsten Verbreher wird vielleiht eine Tretmühle passen, für eine {wählihe Frau kann schon das Stehen am Waschfasse \schwece Arbeit sein. Jch glaube auch, daß, um den Unterschied festzuhalten, zwischen der Arbeit im Zuchthause und derjenigen im Corrections= hause, wo die Sträflinge auch niht müßig sein dürfen, kaum ein anderer Ausdru zu finden sein dürfte.

Abgeordn. Sperling: Es mag der Sträfling sich im Zuchthause oder anders wo befinden, \o wird er zu einer seinen Kräften ange- messenen Arbeit angehalten werden, und ih glaube, daß die Bestim- mung über die Natur der Arbeit eher in die Hausordnung, als in das Geseß gehöre. Jh würde mir den Antrag erlauben, die erste Reihe aus §. 9. gauz zu streihen. Zur Charakteristik des Zucht- hauses wäre es hinreichend, und es wäre das beste Kriterium für dasselbe, daß sich an die Bestrafung in demselben der Verlust der CEhrenrechte knüpft. Jede andere Unterscheidung zwischen Zuchthaus und andere Gefängnißstrafen würde nicht so treffend sein und weniger auf die Volksansicht einwirken.

Regierungs-Kommissar Bischoff: Auch andere Geseßgebungen haben sür nothwendig erachtet, den Charafter der qualifizirten Frei= heitsstrafen im Allgemeinen in ähnlicher Art anzudeuten, wie dies im §. 9. des Entwurss geschehen i. So in dem rheinischen Straf- gesebbuche, wo Artifel 15. bei der Zwangsarbeit bestimmt ist, daß die zu diejer Freiheitsstrafe verurtheilten Personen zu den beswer-= lichsten Arbeiten verwendet werden sollen. Es ist nothweudig, die Bestimmung über die Art der Arbeit beizubehalten, weil sonst ein System des Cutwurfs kein genügender Unterschied zwischen Zuchthaus und Strafarbeit sein würde, indem das Kriterium der erzwungenen Arbeit ein beiden Arten der Freiheitsstrafe gemeinschaftliches ist.

Abgeordn. Graf von Schwerin: Es sind dieselben Erwägungen, die der Herr Regterungs-Kommissar gemacht hat, auch in der Abthei= lung erörtert worden. Es is keinesweges, wie der Abgeordnete der Stadt Königsberg meint, die Aberkennung der bürgerlichen Ehre das einzige Kriterium der Zuchthausstrafe; au bei der Strafarbeit kann die bürgerliche Ehre aberfannt werden, nur ist sie kein spezivisches Annexum dazu. Es muß aber auch in Bezug auf die Behandlung in den verschiedenen Correctionsanstalten ein Unterschied gemacht und sie durch deren Schwere qualifizirt werden. Wir haben im Gefäng= niß einfahe Freiheitsentziehung, bei dem Arbeitshaus tritt Arbeit hinzu, aber in milderer Weise, d. h. den früheren Beschäftigungen entsprehend7 wo man also nicht blos auf die Körperkräfte des Sträf= lings Rücksicht nimmt, was auch in dem Zuchthause stattfinden muß. Wir haben geglaubt, daß, obgleich die Bestimmungen an \ih etwas unsicher sind, es doch kaum möglich sein wird, sie mehr zu präzisiren als hier geschehen ijt.

Korreferent Frhr. v. Mylius: Die Ansicht des Abgeordneten aus

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daß dergleichen Cumulation des Verlustes der bürgerlichen Ehre mit anderen Strafarten fortbleiben möge. Es is das Prinzip, welches öfter berührt worden ist und worüber bisher nit Einigung statt- gefunden hat. Sollte daher der Antrag des Abgeordneten aus Preußen angenommen werden, so würde 1ch mich anschließen; aber ih bemerke, daß er auch feinen praftishen Zweck hat, denn die Straf= vollstreckung is Sache der Verwaltung, ihre Ausführung gehört in die Hausordnungen, und der Begriff „\{chwerer Arbeit“ bietet der persön= lichen Beurtheilung zu weiten Spielraum, als daß er einen Anhalt für die zum Zwecke der Ausführung von der Verwaltung zu ergrei fenden Maßregeln bieten köunte.

Regierungs-Kommissar Simons: Es is unter anderen bemerkt worden, daß die Bestimmungen des rheinischen Strafrechtes über die Vollziehung der Kriminalstrafen nicht mehr zur Anwendung kämen. Es is hierbei zu bemerken, daß das rheinische Recht (Art. 15. des Strafgeseß - Buchs unter den Freiheitsstrafen zwei Arten der Kri= minalstrafe fennt, Zwangsarbeit und Zuchthausstrafe. Die Zwangs-= arbeit soll nah der Bestimmung des Geseßes mit einem Zusaße voll= streckt werden, der in der Regel niht mehr zur Anwendung kommt, daß nämli die Sträflinge entweder eine Kugel nachshleppen oder je zu zwei an einander gefesselt sein sollen. Nur von diesem Zusaße wird bei den bestehenden Gefängniß - Einrichtungen jeßt abstrahirt. Die zur Zwangsarbeit oder zum Zuchthause verurtheilten Verbrecher werden in der Regel nach denselben Gefängnißanstalten zur Abbüßung abgeführt ; indessen wird festgehalten, daß die Sträflinge, welche zur Zwangsarbeit verurtheilt sind, in der Strafanstalt zu den \{wersten Arbeiten verwendet werden, wie dies der citirte Artikel des Gesezes bestimmt, während den anderen die minder {were Arbeit gestattet ist. Das Geseß muß durchaus die Kriterien aufstellen, nah welchen im Allgemeinen si die eine Art der Strafe von der anderen unter- scheidet, damit im Umfange desjenigen, was für die Straf - Anstalten besonders zu bestimmen is, jede Strafe so ausgeführt werde, wie sie hat ausgeführt werden sollen, und die Verschiedenheit der Strafen festgehalten wird.

Korreferent Freiherr v. Mylius: Die Bemerkung, zu der ich mich veranlaßt sah, is durch die Aufklärung des Herrn Kommissars aus dem Justiz - Ministerium keineôweges widerlegt. Jch habe ihn wenigstens nur dahin verstanden, daß er die Bestimmung einer gewissen Strafe motiviren wollte, mit Bezug auf den gegenwärtigen Standpunkt der Rheinprovinz, und ih habe dagegen nur angeführt, was durch das Gesprochene bestätigt wird, daß unser Gesetzbuch eine Strafe enthält, -die praftish nicht zur Ausführung kommt. Was die übrige Frage betrifft, ob es gut ist, daß die Gesebgebung den Aus-= druck „schwer“ beizubehalten habe, so sind die Gründe nicht vor- gebracht worden, welche den Antrag, diese Bezeichnung wegzulassen, entfrästen könnten, denn es is nicht widerlegt, daß der Ausdruck \chwer in Bezug auf die Persönlichkeit der Einzelnen ein viel zu unbestimmter ist, als daß er alé Maaß oder Beschränkung für die Weise der Strafvollstreckung dienen könnte. Ein anderes als dies ist aber von mir nicht behauptet worden.

__ Justiz-Minister Uhden: Jch glaube, daß im Gesetz objektiv bestimmt werden muß, daß Jemand zu \{chwerer Arbeit angehalten werden soll. Subjektiv genommen, kaun allerdings eine Arbeit für

Preußen ijt auch von mir in der Abtheilung ausgesprochen worden ; ih habe aber daselbst niht die geeignete Unterstüßung gefunden, daß ih mit bestimmten Anträgen einzufommen versuht gewesen wäre, Es ist der Begriff der {weren Arbeit ein viel zu unbestimmter, als daß er in das Gesezbuh gehörte. Es ist zwar gesagt worden , daß das rheinishe Gesebbuh ähnlihe Bestimmungen enthalte; das ift richtig, sie gehören aber zu den Bestimmungen, die längst niht mehr ausgeführt werden und zu denen, über deren Entfernung kein Mensch in der Rheinprovinz Beschwerde führen wird. Was nun gesagt wor- den is, das Erkenntniß auf Verlust der bürgerlihen Ehre Fei nicht einzig Kriterium der Zuchthausstrafe, sondern dasselbe könne auch bei der Strafarbeit vorkommen, so is es wahr, daß der Entwurf diese Bestimmung enthält; ih muß aber auch sagen, daß ih mich auf das Entschiedenste gegen eine solhe verwahre und darauf antragen werde,

den Einen leicht sein, die für den anderen {wer is. Jm Geseße muß aber ausgesprochen werden, welchen Charakter die Arbeit haben joll, wozu der Verbrecher anzuhalten ist, Bei der Ausführung muß das Maaß der Schwere nach den individuellen Kräften festgestellt werden. A

__ Vice - Marschall von Rochow: Jn einer früheren Sibung ist die gewiß richtige Ansicht aufgestellt worden, baß die Fassung des Strasgeseßbuches mehr für das Volk als für den Richter berechnet sein müsse. Der, welcher sih den Strafen ausseßt, das Geseß nicht erfüllt, soll wissen, was ihn trifft, und in dieser Beziehung halte ih den ersten Saß des Paragraphen für sehr angemessen. Es wird darin gesagt, daß der, welher dem Gesebe verfällt, schwere Arbeit- strafen erleiden jolle; dieß genügt für den Straffälligen, worin die Schwere der Strafe bestehen soll, wird aber dem Vollstrecker des Geseßes durch die Hausordnung der Strafanstalt vorgeschrieben werden,

Abgeordn. Sperling: Wenn wir von dem Gesichtspunkte des lebten hohgeehrten Herrn Redners ausgehen wollten, so könnten wir dahin kommen, die Hausordnungen mit in das Geseß aufzunehmen, um das Volk genau von dem ganzen Umfange des Straf-Uebels in Kenntuiß zu seben. Jch habe die Bemerkung zu machen, daß nach der jeßigen Beschaffenheit der Gefängnißanstalten ein Unterschied in Beziebung auf die Beschäftigung nicht stattfindet, daß dieselben Verbrecher bald \chwerere, bald leichtere Arbeiten verrichteten, und in den Corrections - Anstalten oft s{chwerere Arbeiten vollziehen, als sie in den Zuchthäusern zu vollziehen haben. Wenn man darüber ge- naue Bestimmungen in den Hausordnungen treffen wollte, so muß ih erinnern, daß es {wer halten würde, sie immer zur Ausführung zu bringen. Es würde in einzelnen Anstalten oft das Material für eine bestimmte Beschäftigung fehlen. Außerdem mache ih aber die hohe Versammlung noch darauf aufmerksam, daß es Fälle giebt, da ein zum Zuchthause Verurtheilter zu {weren Arbeiten nicht geeignet, gebrechlich ist, und vielleiht gar nicht arbeiten kann.

(Gelächter.) Ich weiß nicht, was es hier zu lachen giebt. Es handelt sich von der Unausführbarkeit der Bestimmung in der ersten Zeile des Para= graphen und die von mir angeführten Gründe sprechen nicht dafür, daß diese Bestimmung ganz weggelassen werde.

Candtags-Rommissar: Jch glaube, gegen das Angeführte be- merken zu müssen, daß allerdings zwischen den Straf-Anstalten schon jet cin wesentlicher Unterschied besteht. Zunächst will ih auf die- jenigen hinweisen, die ih am genauesten fenne, auf diejenigen der Rheinprovinz. Da is in Werden das Zuchthaus für die durch die Assisen verurtheilten Verbrecher, und außerdem besteht eine Zahl von Correctionshäusern für die correctionellen Sträflinge. Werden hat eine ganz andere Hausorduung als diejenige der Corrections-Anstalten. Dort werden die Züchtlinge zu shwereren Arbeiten augehalten, wenn auch nicht durchgehends nah der Gattung, so doch nah dem Maaß derselben. Jn allen Anstalten giebt es Webereien; während aber in der cinen die Fertigung des Tages - Pensi 15 Stunden erfordert, fann in anderen die Arbeit auf 8, 10 oder 12 Stunden beschränkt werden. Das Geseß muß die Andeutung enthalten; die Ausfüh-= rung möge man der Verwaltung überlassen. Jst festgestellt, daß die Zuchthausstrafe \chwerer sein müsse, als die einfache Arbeitsstrafe, so wird für die Hausverwaltung darin die Nothwendigkeit liegen, solche Anordnung zu treffen, daß dem Geseßze genügt werde.

Marschall: Wenn weiter keine Bemerkung gemacht wird, \o fommen wir zur Abstimmung. Die Hauptfrage is zu richten auf den Antrag der Abtheilung, welcher dahin geht, die Berathung über den wesentlichsten Jnhalt des Paragraphen auszuseßen.

Abgeordn. von Cilien - Echthausen : Jh bin rit dem Antrage

der Abtheilung nit einverstanden und würde mir das Wort darüber vorbehalten.

Marschall: Uebrigens ist es zweckmäßig, die erste Frage zu

rihten auf den Vorschlag, daß die erste Zeile des Paragraphen weg-

fallen möge. Die Frage heißt also: soll der Wegfall“ der ersten

Zeile des §. 9, beantragt werden? Diejenigen, welche diesen Weg-

fall beantragen wollen, werden dies durch Aussteben zu erkennen geben. (Es erheben sich 2 Mitglieder.)

Abgeordn. von Cilien - E{chthausen: Abgesehen davon, daß es den Gang unserer Verhandlungen außerordentlich befördern würde, wenn wir schon hier ein Minimum der Zuchthausstrafe festseßten, ist diese Strafe insbesondere mit Rücksicht auf den an sie jederzeit ge- bundenen Verlust der bürgerlichen Ehre eine so \{chwere, daß ih es für unerläßlich halte, daß von vorn herein bestimmt werde, mit einer wie langen Freiheitsstrafe an si eine strafbare Handlung zu belegen, welche mit Zuchthausstrafe zu bestrafen. Es würde sh z. B. im Grundsatze niht rehtfertigen lassen, wenn man auf ein Ver ehen, welches mit Freiheitsstrafe von nur Einem Monate zu belegen, Zucht hausstrafe seßen wollte. Es ist auch nicht abzusehen, weshalb nicht in dem allgemeinen Theile des Strafgeseßbbuhes das Minimum der Zuchthausstrafe festzuseßen, nahdem darin (im §. 16.) das Turm der Freiheitsstrafe bestimmt worden ist. Das Leßtere Regie ens auch die Abtheilung für angemessen erahtet. Mit der a e s Eaiduesds, daß nur auf eine solche strafbare Hand fd ss G zu jeben, wehe mit einer Freiheitsstrafe an

/) von mindestens 3 Jahren zu belegen, bin ich völlig einverstanden.

h) - ,

__ Referent Kaumann : Die Abtheilung hat im Wesentlichen die- selbe Ansicht, welche das Mitglied welches so eben spra, ausge= sprochen hat. Sie ist auch der Meinung daß is Aa eine zu schwere sei, als daß man sie für eine a “bn i D ia, nen dürfe, Es ist aber doch die Frage, ob man E Han blick wird entscheiden können, ob zwei, drei oder fünf ube STGG hausstrafe als das Minimum angenommen werden müssen. Es wird bei jedem einzelnen Verbrechen eine doppelte Frage zu stellen sein, einmal über die Art der Freiheitsstrafe, und zweitens über das Maß. Diese beiden Fragen lassen sich aber nur bei Beurtheilung der ein- zelnen speziellen Verbrechen beantworten. Js es in diesem Augen- blicke niht möglich, zu sagen, jedes einzelne Verbrechen soll mindestens mit einer Zuchthausstrafe von so lange und so lange Dauer bestraft werden, so muß es meines Erachtens auch in diesem Augenblicke dahin gestellt bleiben, welche Strafart eintreten müsse. Darum glaube ih, verliert die hohe Versammlung nichts, weder an Zeit, noch sonst in irgend einer Weise, wenn diese Frage über die kürzeste Dauer der Zuchthausstrafe ausgeseßt wird. Es wird aber bei der Diskussion über die Bestrafung der einzelnen Verbrecher im Auge zu behalten und zu erwägen fein, daß man nicht auf eine zu kurze Zucht- hausstrafe komme, und es wird sich bei den einzelnen Verbrechen erst gerade eine Anschauung gewinnen lassen, ob es nicht dort für einzelne konfrete Fälle zweckmäßig wäre, 2 Jahre Zuchthausstrafe eintreten zu lassen. Jh will dieser Dauer nicht das Wort reden, aber möglich wäre es doch, daß si die Ansicht geltend machen könnte. Wir ver- lieren nichts damit, denn sind wir mit Berathung des Geseßentwurfs zu Ende, so werden wir gleich sagen können, die niedrigste Zucht= hausstrafe ist die und die Dauer derselben. i

Abgeordn. Graf von Schwerin: Hier is aber noch-in Erwä gung zu ziehen, daß die Zuchthausstrafe den Verlust der bürgerlichen Ehre immer in sich schließt, und sie in vielen Fällen erkannt werden fann, wo 3 Jahre ein zu hoher Zeitraum sein werden, daß aber doch die Verbrechen damit belegt werden müssen, weil sie eine niedrige gemeine Gesinnung vorausseben, und den Verlust der bürgerlichen Ehre nach si ziehen. Die Abtheilung hat sich im Laufe der Ver= handlung davon immer mehr überzeugt, daß es zweckmäßig ist, ein bestimmtes Minimum nicht eher festzuseßen, als bis man die ver- schiedenen Verbrechen kennt, die mit Zuchthausstrafe belegt sind; man käme sonst in die große Schwierigkeit und Verlegenheit, daß man zuleßt mit dem Strafmaße nicht ausreiht, wenn man mit drei Jahren anfängt.

Abgeordn. von Cilien - E{chthauscn: Daß durch die Festsezung eines Minimums der Zuchthausstrafe an dieser Stelle der Gang unserer Berathung sehr wesentlih erleichtert wird, indem wir dann künftig nur über das Maximum der Zuchthausstrafe noch zu disku- tiren haben, fann doch niht wohl zweifelhaft sein. Abgeschen hier= von, muß ih der Ansicht verbleiben, daß bei einer \o harten Strafe, wie die Zuchthausstrafe ist, die Festseßung ihrer geringsten wie ihrer längsten Dauer von vornherein erfolgen muß. ;

Abgeordn, von Gudenau: Jch muß bemerken, daß wenn die geehrte Abtheilung sih {hon bei Abfassung dieses Gutachtens bewo= gen gefunden hat, darguf anzutragen, daß die Berathung über das Minimum noch ausgeseßt werde, so i} jeßt noch viel mehr Grund dafür da, weil über den Antrag auf dreifache Eintheilung der straf- baren Handlungen noch die Beratung \{chwebt, und wir also mit der Bestimmung des Minimum warten müssen, bis diese Berathung erledigt sein wird.

Marschall: Es is die Frage, ob dem Vorschlage der Abthei lung noch entgegengetreten wird? Geschähe dies nicht, so würde die Vorausseßung Play greifen, daß die Versammlung mit dem Antrage der Abtheilung einverstanden is. Judessen scheint es doch zweckmäßig, eine förmliche Abstimmung vorzunehmen, und es würden diejenigen, welche dem Antrage der Abtheilung beistimmen, dies durch Aufstehen zu erfennen geben. ;

(Es is der Abtheilung mit großer Majorität beigetreten worden.) Am Schlusse des Gutachtens über den Paragraph is} noch von der Abtheilung eine Bemerkung gemacht, in Beziehung auf welche der Referent eben erklärt, daß er seines Ortes auf eine Fragstellung verzichte.

Staats=Minister von Savigny: Jch glaube, dies gehört unter die Kategorie der reinen Fassungsbemerkungen, bei welchen die hohe Versammlung in einer früheren Sibung angenommen hat, daß die- selben aufbewahrt bleiben müssen bis zur leßten Redaction, ohne eigentlihe Abstimmungen über dieselben eintreten zu lassen.

Marschall: Ju dieser Betrachtung hat der Referent auf eine besondere Fragstellung verzichtet. Es hat sih nothwendig gezeigt, daß der Abtheilung, zu welcher wir übrigens das Vertrauen haben fönnen, daß sie die Geschäfte in möglichster Weise fördern werde, zur Vorbereitung ihres weiteren Gutachtens Zeit gegönnt werde, und es ist deshalb erforderlich, für morgen und übermorgen die Plenar= Sizungen ausfallen zu lassen z es ist also die nächste Plenar-Sigung auf Montag 10 Uhr anzuberaumen.

(Schluß der Sißung gegen 3 Uhr.)

Beilage

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Vlichtamtlicher Theil.

Inhalt

Inland. Berlin, Verordnung und Justruction, betreffend die ret- lichen Verhältnisse der Dissidenten-Sekten, Provinz Sachsen. Erste öffentliche Sißzung der Stadtverordneten in Torgau.

Deutsche Bundesstaaten. Königreich Württemberg. Entwurf einer bürgerlichen Prozeß-Ordnung. Schreiben aus Schwerin, (Hoftrauer.)

Desterreichishe Monarchie. Mailand. Proclamation des Kai- sers, Die Bitten der Provinzialstände, Bekanntmachung.

Frankreich. Paris. Antwort des Königs auf die Adresse der Pairs- Kammer und Befinden Sr. Majestät, UÜnterbleiben des in Paris be- absihtigten Neform-Banketts. Vermischtes, Schreiben aus Paris, (Die Frage über gerichtliche Verfolgung des Deputirten Larochejacquelin; Vorlegung eines den Aemterkauf betreffenden Gesez-Entwurfs in der De- putirten-Kammer; Wahl-Untersuchung.) s

Großbritauien und Irland. London, Truppenbewegung in Jr- land, “lf Times gegen Lord Palmerston in Angelegenheiten Griechenlands, Verein gegen die Fenstersteucr. Schreiben aus vondon, (Graf Powisz Lord Palmerston und die \{weizer Angelegen- heit; die Note an Glarafkfis; die Verlegenheit der Regierung in der Vamddenschen Streitfrage.) i

Belgien. Brüssel, Hof-Nachricht.

Dänemark. Befinden des Königs.

Schweiz, Kanton Bern, Das Memorandum Stratford Canning's,

(Gerichtliches Einschreiten. Der pápstlihe Nuntius, —— Kanton ZUrich., Entlassungsgesuche der eidgenössischen Obersten Ziegler und Burckhardt. Kanton Luzern. Sonderbündishe Kricgskasse und Berwandlung der Occupations - in Erecutions - Trupvenu. Anleihe.

Kanton Zug. Wahlen in den Großen Rath,

Wissenschaftliche und Kunst-Nachrichten. Dic wissenschaftlichen Vorlesungen in der Sing - Akademie, Königsstädtisches Theater. ((Ftaliemsche Opern-Vorstellung.) Y

Eisenbahnen und Dampfschifffahrt. Aus dem Haag g. Nordholländische Eisenbahn.

Handels - und Börsen - Nachrichten.

Nepräsentanten-Kammer.

O

Inland

V2 4. l ) E 2 0 , J

Be rit, «4 an, Das Amtsblatt der Kömglichen Regie= rung zu Potôdam und der Stadt Berlin enthält folgende Verord- nung und Instruction

; ,, Potsdam, den 18. Januar 1848,

as “{llerhöchste Patent vom 30. März 1847, die Bildung neuer Ne- Vejellichasten betreffend (Gescß-Sammlung 1847, Scite 121), und dnung von demsclben Tage, betreffend die Geburten, Heirathen (erbvefale, deren bürgerliche Beglaubigung durch die Gerichte erfolgen Geseß-Sammlung 1847, Seite 125), haben zu einer Reihe von Zwei- , 10wohl bei dem Publikum, als bei den Behörden, Anlaß gegeben, zu deren Behebung mittelst Erlasses der Königl. hohen Ministerien der geist- lichen und Unterrichts - Angelegenheiten und des Jnnern vom 2, Dezember v. J. die nachstehende Jnstruction genehmigt is, welche wir in Folge wei- teren Erlasscs des Herrn Ober - Präsidenten Excellenz vom 15, Dezember

J, hiermit zur Kenntniß der betheiligten Behörden und Privat-Personen gelangen lasen.

l, Nachdem die Verhältnisse der von der evangelischen Landeskirche sich entfernt haltenden Lutheraner in der General - Konzession vom 23. Juli 1845 (Gesez-Sammlung Seite 516) und der wegen Ausführung derselben ergangenen Ministerial-Verfügung vom 7. August v. J., auf welche unsere Befanntmachung vom 19, November v. J, (Amtsblatt Seite 375) gegrün- det ist, diejenigen der Juden aber îin dem Gesche vom 23, Juli 1847

(Gesez-Sammlung Seite 263) ihre rechtlihe Norm erhalten haben, han- delt es sich jet vorzugsweise nur noch um die Auwendung der Eingangs gedachten Geseßze vom 30. März v. J. auf die Sektèn der fatholischen Dis- sidenten, der Baptisten und der sogenannten freien Evangelischen.

Diese Sekten sind bis jeßt noch nicht als Gemeinschaften im rechtlichen Zinne aufzufassen, vielmehr ist ihre rechtliche Stellung zunächst noch von m Ergebuisse einer bereits eingeleiteten umfassenden Prüfung ihrer Lehre und ihrer Einrichtungen abhängig. Hiernach ergiebt sih von selbst, daß sie vorerst nicht als Neligions-Gesellschaften, sondern als eine Anzahl von ein- ividuen zu betrachten sind, welche sich zur Bildung einer neuen Religions-Gesellschast vereinigt haden und ihrer bisherigen Küche so lange angehören, bis sie sih auf die im §. 17 der Verordnung vom 30, Marz 1847 bezeicnete Weise davon lossagen.

11, Eine Verpflichtung der bezeichneten Individuen, ihren Austritt aus der Kirche, welcher sie bisher angehört haben, auf die im §, 17 der Ver- ordnung vom 20, März 1847 beregte Art zu erklären, besteht im Allgemei- nen nit, sondern tritt erst alsdann ein, wenn dieselben sich unter Berufung auf ihre Lossagung von der Kirche denjenigen Verbindlichkeiten entziehen wollen, welche ihnen, der Kirche gegenüber, obliegen, zu der sie zur Zeit noch im rechtlichen Sinne gehören, Es folgt daraus, daß ein unmitte1ba- rer Zwang zu einer förmlichen Lossagung von ihrer bisherigen Kirche im Sinne des §, 17 |, a, bei den gedachten Personen nicht stattfindet. Die- selben sind aber zur Erfüllung threr Verbindlichkeiten gegen ihre bisherige Kirche auf geseyliche Weise so lange anzuhalten, als sie nicht ihren Aus- tritt aus derselben in der im §, 17 1, a, vorgeschriebenen Form erklären. Dabei macht es keinen Unterschied, ob sie sich ihrer Sekte bercits vor oder erst nach Publication der Verordnung vom 30. März v. J, angeschlossen haben. Denn da jene Sekten bis jet nur faktisch, ohne rechtliches Dasein, bestanden haben, so is auch der Zutritt zu ihnen nicht als cine mit recht- licher Wirkung befleidete Handlung zu betrachten, Erst von da ab, wo eine solche Sekte durch einen

zelnen

kt der Geseßgebung als geduldete Religions- Gesellschaft ausdrückih anerkannt ist, begreift die Erklärung des Eintritts in eine solche geduldete Religions- Gesellschaft zugleih die Erklärung des Austritts aus der bisherigen Kirche in sich, (Allgem, Landrecht Thl, 11, Ui U S8. 41, 42) :

lil, Wenn in Folge des ad 11, gedachten Verfahrens oder von freien Stücken ein Dissident seinen Austritt aus der Kirche in der Form des §. 17 1, a. erflärt hat, so fann er alôdann auch den aus §. 16 iþ, folgenden Schutz in Anspruch nebmen, Erst von da ab findet also beispielsweise der §. 131 dcs Anhangs zum Allgemeinen Landrecht auf ihn keine Anwendung mehr, und erst von da ab is nicht mehr die Taufe, sondern nur noch dir vorschriftsmäßige Anmeldung der Geburt resp. der dem Kinde beigelegte Vorname nach §§. 3 und 13 der Verordnung vom 30, Marz d, zu fon- trolliren resp, durch das in §. 12 ib, vorgeschriebene Strafverfahren zu er- zwingen.

TV. Um die im öffentlichen Juteresse nothwendige öffentlihe Beglau- bigung der Geburten, Heirathen und Sterbefälle, welche bei solchen Perso- nen, die feiner ausdrücklih geduldeten Religions-Gesellschaft angehören, also für jegt bei den fatholischen Dissidenten, den Baptisten u. st. w. vor ihrer ausdrülichen Lossagung von ihrer bisherigen Kirche in Form des §8, 17 I a. (namentlich also auh vor Emanation der Verordnung vom 30, März v, J.) vorgekommen sind und noch jezt vorkommen, zu sichern, is folgendes Verfahren zu beobachten :

a) in Betreff der Geburten haben die Orts-Polizei-Behörden zunächst durch Einforderung der darüber von den sogenannten Gemeinde-Vorsteheïn der Dissidenten gesührten Listen oder auf eine andere möglichst zuverlässige Weise sich eine spezielle Kennt-

niß von allen hierher einschlagenden Fällen zu verschaffen und sich sodann zu vergewissern, ob dieselben unter Angabe der dem Kinde ertheilten Vorna- men etwa bereits in die evangelishen Kirchenbücher eingetragen sind. \st dies geschehen, so ist hierin die nothwendige öffentliche Beglaubigung bereits vorhanden und eine Uebertragung in die gerichtlichen Negister nicht mebr erforderlih, Jn denjenigen Geburtsfällen dagegen, wo eine Eintragung in ein öffentlich anerfanntes Kirchenbuch bisher noch nit erfolgt is, hat die Orts-Polizei-Behörde bei ehelichen Kindern den Vater vorzuladen und zu einer bestimmten Erklärung über sein fkirchliches Verhältniß aufuforders: Erklärt derselbe, daß er aus der Kirche ausgeschieden und das Kind von einem Dissidenten - Geistlichen bereits getauft sei oder nach seiner Absicht vorlaufig gar nicht getauft werden solle, so is ihm zu eröffnen, daß nach der bestehenden geseßlichen Ordnung die Taufe, beziehungsweise die Beglau- bigung der Geburt mittelst Eintragung in das Kirchenbuch, lediglih durch einen Geistlichen der vom Staate anerkannten Kirchen erfolgen fönne, Zu- gleich ist ihm cine sehswöchentliche Frist zu seßen, innerhalb deren er bei Vermeidung des im §. 131 des Anhanges zum Allgemeinen Landrecht und ! dem Refsfkripte vom 23, Februar 1802 vorgeschriebenen Verfahrens entweder | die Taufe durch einen vom Staate anerkannten Pfarrer bewirken zu lassen oder nah corgängiger Erklärung seines Austritts aus der Kirche, in Form des §. 17 I. a, bei dem Gerichte die erforderliche Anzeige von der Geburt des Kindes nachträglich zu erstatten habe. Verstreicht diese Frist unbenußtt, so hat die Orts-Polizei-Behörde dem zuständigen Gerichte die Verhandlun- gen zu übersenden und dasselbe zu ersuchen, die zur Aufrechthaltung der Drdnung und zum Schuße der bürgerlichen Rechtsverhältnisse des Kindes erforderlichen Maßregeln zu treffen.

_DO unehelichen oder solhen Kindern, deren ehelicher Vater inzwischen verstorben sein sollte, hat die Orts-Polizei-Behörde dagegen nur das kom- petente Vormundschaftsgericht von dem Falle zur weiteren Veranlassung in Kenntniß zu seßen.

i b, Fu Betreff der Hetrathen bedarf es einer Legalisirung überall da, wo dieselben durch die Einsegnung von Seiten eines Dissidenten-Geistlichen vollzogen sind. Dicse Legalisirung fann nach den bestehenden Geseßen allein entweder durch Trauung eines

Form, welche die Verordnung vom 30, März v, J. vorschreibt, vollzogen tverden. Es sind deshalb die Personen, welche in einer Verbindung der be- zeichneten Art leben, vorzuladen und unter sorgfältiger Belehrung über die in den Geseßen begründete Nichtigkeit ihrer Heirath und die daran sich

knüpfenden rechtlichen Folgen zur Nachsuchung der Trauung oder zur Er- stattung der gerichtlichen Anzeige nach vorgängiger förmlicher (§. 17 1, a.) Crflârung des Austritts aus der Kirche aufzufordern, Sollten sie sich dem- nächst nicht in ihrem cigenen Juteresse bewogen sehen, binnen ciner ihnen zu jeßenden angemessenen Frist dieser Weisung zu genügen, so wird die von thnen geschlossene Verbindung nicht als eine vom Staate anerkannte Ehe zu behandeln, sondern im Falle eines daraus entstehenden öffentlichen Aerger- nisses als Konkubinat polizeilich zu trennen, für die von ihnen erzeugten Kinder aber die Bestellung eines Vormundes bei dem kompetenten Vor- mundschaftsgerichte nacbzusuchen sein. c In Betreff der- Sterbefälle

ist wie bei den Geburten zunächst zu untersuchen, ob sie bereits nach §. 469 Thl, 11, Tit. 11 des Allgemeinen Landrechts durch Eintragung in ein öffent- lih anerkanntes Kirchenbuch beglaubigt sind und verneinendenfalls die nach- trägliche Vermerkung in ein solches nach sorgfältiger Erhebung der that- sächlichen Umstände zu veranlassen.

Wir fordern die Orts-Polizeibehörden im Regierungs-Bezirke auf, die vorstehenden Bestimmungen zu beachten und zur Ausführung zu bringenz die Herren Landräthe weeden das dicsfällige Verfahren der Orts-Behörden in ihren Kreisen kontrolliren und insbesondere darüber, daß die während der bisherigen s{chwankenden Praxis unbeglaubigt gelassenen Geburts-, Heiraths-

t D S E E R

dig legalisirt werden , binnen 3 Monaten von den Orts - Behörden einen geordneten Nachweis zur Prüfung und etwanigen Ergänzung sich vorlegen lassen, Wir empfehlen den Herren Landräthen, \o wie den unmittelbaren Orts - Polizeibehörden zu Potsdam und Brandenbura, die angemessene Für- sorge, daß der Zweck wirklich und vollständig erreicht werde, und tverden nach 4 Monaten ihre Berichte über die Ergebnisse und darüber, wie weit bis dahin die Legalisirung bewirkt worden, erwarten, Königliche Regierung, Abtheilung des Junnern.

Provinz Sachsen. (Mgdb. Ztg.) Am 18. Januar

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| irektor von Harpprecht überreichte Entwurf is dem Ober - Tribunal zur |

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vom Staate anerkannten Geistlihen oder durch gerichtliche Anzeige in der |

Dienstag den 25. Jan.

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Tribunals, von Harpvreht, von der Regierung beauftragt war, is im Druck erschienen. Das Vorwort, vom Königlichen Justiz-Ministe= rium, lautet :

„Sleichzeitig mit der Revision anbverer Theile der Justiz-Geseßgebung beabsihtiat die Staats-Negierung, ihrer früheren Zusage gemäß, auch für das Verfahren in bürgerlichen Rechts -Streitigkeiten eine den Bedürfnissen und Anforderungen der Zeit entsprechende vollständige Prozeß-Ordnung zu erlassen. Es wurde daher im Frühling d. J. der Direktor des Königlichen Ober-Tribunals, von Harpprecht, beauftragt, ein Gutachten in Form eines (Heseßz-Entwurfs auszuarbeiten. Bei diesem auf die Grundlage der Mün d- lichkeit und Oeffentlichkeit des Verfahrens und des damit in noth- wendiger Verbindung stehenden Verhandlungs - Prinzips gebauten Entwurfe ist die bürgerliche Prozeß-Ordnung für das Großherzogthum Baden, so weit sic während ihrer funfzehnjährigen Wirksamkeit als zweckmäßig sich erprobt hat, zum Vorbild genommen, wegen der einleuctenden Vortheile, welche die möglichsteU ebereinstimmungder Grundsägedes gerichtlichen Verfahrens in beiden Nachbarstaaten für die Ausbildung der Rechtspflege und Wissenschaft vor einer isolirten Gesezgebung hat, und um zu einer Vereinigung deutscer Staaten über gemeinsame Gesetzgebung, welche inzwischen hinsichtlich des Wech- selrehts mit so günstigem Erfolg wirklich unternommen wurde, Anregung zu geben. Von der dem Verfasser gestellten Aufgabe blieben vorerst das Gant- und das Vollstreckungs-Verfahren ausgenommen, weil hierin das Bedürfniß einer Revision des bestehenden Nechts weniger dringend erschien. Der vom

Begutachtung zugefertigt worden, nach deren Erstattung derselbe der näheren Prüfung und Berathung des Königlichen Justiz-Ministeriums und des Kö- niglichen Geheimen-Raths unterlegt werden wird. Bei der Wichtigkeit des Gegenstandes ist es aber der Staats-Regierung wünschenswerth, außer den etwaigen Bemerkungen und Wünschen der übrigen Gerichte des Landes auch die Ansichten anderer Sachkundigen des Jn- und Auslandes zu vernehmen, um sie bei den demnächstigen weiteren Entschließungen benußen zu können. Zu diesem Zwecke wird mit höchster Genehmigung Sr. Majestät des Kö-

nigs der Entwurf durch den Druck anmit öffentlich bekannt gemacht,“

X Schwerin, 19. Jan. Der Großherzoglihe Hof hat we= gen des Ablebens Sr. Durchlaucht des Fürsten Friedrih Franz von Hohenzollern - Hechingen, Kaiserl. Königl. Feldmarschall - Lieutenants,

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11 , » Tra1itop napPplp ) Ia 2Lrauer andagieat.

fine I Ocfsterreichische Monarchie.

Mailand, 17. Jan. (A. Z.) Die Gazzetta di Milano vom heutigen Tage bringt eine vom 9, Januar datirte Proclamation des Kaisers Ferdinand L, welche die Betrübniß Sr. Kaiserl. Maje= stät über die aus den Jutriguen einer Faction hervorgegangenen Ruhestörungen der leßten Zeit fundgiebt, an die jederzeit bewiesene Sorgfalt der Kaiserlichen Regierung für die Wohlfahrt des lombar= disch - venetignischen Königreichs erinnert, Bertrauen in die gute Ge= sinnung der großen Mehrzahl der italienischen Unterthanen Sr. Ma- jestät ausspricht, zugleih aber, unter Hinweisung auf die Treue der Kaiserlihen Truppen, den festen Entschluß Sr. Majestät an fündigt, die lombardisch - venetianischen Provinzen gegen jeden Angriff, von welcher Seite er auch kommen möge, energisch zu ver= theidigen.

Dasselbe Blatt enthält nachstehenden amtlichen Artikel :

„In der Sizung vom 12. Januar hat die Central-Congregation der lombardischen Provinzen die Arbeit eines Ausschusses geprüft, welcher im

R,

Vezember vorigen Jahres von derselben aus ihrer Mitte gewählt worden

und Sterbefälle auf die oben adIV, a. b. und c, erörterte Weise vollstän- } war, um Sr, Kaiserl, Majestät, unserem erlauchtesten Monarchen Ferdinand |.,

eine Bittschrift zu überreichen, in welcher, indem die Congregation von dent ihr mittelst Kaiserlichen Patents vom 24, April 1815 ertheilten Befugnissen Gebrauch machte und die neuerlich von den Provinzial - Congregationen zur Sprache gebrachten Vorschläge benußte, die Bedürfnisse, Wünsche und Bitten der getreuen Unterthanen dieser Provinzen in Betreff einiger Verbes- serungen und Umgestaltungen in den verschiedenen Zweigen der öffentlichen Verwaltung aufgenommen und der Huld des Kaisers empfohlen wurden. Der Entwurf des Ausschusscs fand einstimmige Annahme von Seiten des Central-Kollegiums, das auch in dieser Hinsicht das unbeschränkte Vertrauen, welches das Vaterherz Sr. Majestät einflößt, gerecht zu würdigen verstand und jene würdevolle Nuhe und Erwägung zeigte, welche der Wichtigkeit des

hielten die Stadtverordneten in Torgau ihre erste öffentliche Sibung, von Bürgern und Staats-

welcher eine sehr zahlreihe Zuhbrerschaft | Beamten beiwohnte. Der Stadtvoerordneten = Vorsteher, Justiz-Kom= | missar Morib, hielt cine Eröffnungsrede, worin er das Wachsen des | preußishen Staats nah innen und außen durch die erhabenen Re- genten seit dem denkwürdigen Tage des 18. Januar 1701 bis jetzt | kurz und treffend darstellte und daran eine Skizze der Entwicelung | des Städtewejens in Deutschland knüpfte, wobei er besonders des hochseligen Königs, Friedrih Wilhelms Il, des hohen Gebers der | neuen Städte-Orduung, in wahrhaft herzerhebender Weise gedachte | und dann seine Mitbürger aufforderte, dem erhabenen Spender der | Oeffentlichkeit der Stadtverordneten-Sißungen, unserem Könige Frie= | drich Wilhelm 1V., für dieses wahrhaft Königliche Geschenk dadurch | würdig zu danken, daß sie die Absichten, welhe den bie- | deren Monarchen zur Verleihung der Oeffentlichkeit veraulaßten, und die in dem Verleihungs - Patente ausgesprochen sind, au getreulich zu erfüllen streben möchten. Sodann erhoven sich alle Anwesende | und stimmten in das von dem Stadtverordneten - Vorsteher 2c. Mo riß mit wahrer Begeisterung ausgebrahte: Hoch lebe Friedrich Wilhelm IV,! von ganzer Seele ein. Nun hielt noch der Magi strats= Dirizent, Bürgermeister Bärwinkel, einen ret ansprechenden | Vortrag, worin er besonders die Gründe hervorhob, warum auch der Magistrat mit inniger Freude die öffentlichen Sißungen der Stadt verordneten begrüße, daun das würdige Vernehmen, welches bisher zwischen Magistrat und Stadtverordneten gewaltet habe, rühmte, und endlih recht warm Allen den Wunsch ans Herz legte, es möge ein Jeder dahin wirken, daß dieses {öne Vernehmen zum wahren Wohle der lieben Vaterstadt auh fernerhin bestehe! Als darguf der Stadtverordneten - Vorsteher Moriß die Sizung für eröffuet er= flärt hatte, so folgten die Verhandlungen in Bezug auf die Gegen- stände, welche für diese Sißung vorgelegt worden waren. Hierbei offen- barte sih bereits die tüchtige Geschästskenntniß des Stadtverordneten- Vorstehers 2c. Moriß und die würdige Haltung der Stadtverordne= ten, welche überall in ihren Verhandlungen den richtigen Takt zu be- wahren wußten. Kurz, das Ganze machte guf die Anwesenden einen ret wohlthuenden Eindruck, sodaß frohe Hoffnungen für das Beste der Stadt sich daran kuüpfen. Abends versammelten sih die Magi- strats - Mitglieder und Stadtverordneten nebst vielen ehrenwerthen Bürgern und Civil - Beamten zu einem gemeinsamen Festessen, wobei echter Frohsinn herrschte und vom Bürgermeister Bärwinkel ein Toast j auf das Wohl des geliebten Königs, vom Justiz - Kommissarius Mo- | riß auf den Nutzen der öffentlichen Stadtverordneten-Versammlungen, ' vom Gerichts-Rath Rohmer auf das fernere Gedeihen von Oeffent- lichkeit und Mündlichkeit, vom Land - und Stadtgerichts - Direktor Knauff auf das Wohl der Bürgerschaft Torgau?s ausgebracht und mit großem Beifall aufgenommen wurde.

Deutsche Bundesstaaten.

Königreih Württemberg. (Karlsr. Ztg.) Der „Entwurf einer bürgerlichen Prozeß - Ordnung für das Königreich“,

das Ergebuiß der Arbeit, womit der Direktor des Königlichen Ober-

Gegenstandes angemessen war. Am 14ten hatte hierauf eine Abordnung derselben Congregation, bestcheud aus einem Mitglied jeder der neun lom- bardischen Provinzen, die Ehre, die erwähnte ehrfurhtsvolle Bittschrift in die Hände Sr. Kaiserl. Hoheit des Erzherzogs - Vice-Königs niederzulegen, der sie mit seiner angeborenen Güte in Empfang nahm und sie Sr, Maje stät dem Kaiser übersenden wird.“

Am 14ten Abends ist folgende Bekanntmachung erschienen :

„Der Gemeinderath der K. Stadt Mailand. Mitbürger! Mit der von euch beobachteten ruhigen Haltung gabt ihr uns jenes Unterpfand des Vertrauens, das wir von euch forderten; wir sind danfbar dafür. Wie wir euch sagten, hält ein solcher Ausdruck eurerseits in uns die Flamme ter Liebe zum Guten, die uns in unserem Wirken zum gemeinsamen Wohl leitet, lebendig, Aus diesem Grunde forderten wir euch auf, bei curer ge- wohnten Lebensweise zu verbleiben, und wollten, daß ihr denen mißtrauet, die, weit entfernt, die Beförderung der Landeswohlfahrt im Auge zu haben, die Verbreitung ruhestörerischer Gerüchte oder Aufforderungen zu Demon- strationen benußen , um daraus Verwirrungen zu ihrem versönlichen Vor- theil ins Leben zu rufen. Die Achtung vor den jedem Bürger eigenen Nechten, darunter das der Freiheit, zu arbeiten, is die Grundlage der ge- sellschaftlichen Sicherheit und der bürgerlichen Ordnung. Man höre daher nicht auf diejenigen, welche Verbote oder Befehle vorschreiben wollen; Je der benehme sih, wie es ihm am besten dünkt, wenn er nichts Geseßzwi- driges begeht; und auf solche Art kehre jene Gemüthsruhe, jene Sicherheit des Arbeitens zurück, die so nothwendig is, damit unser Land die Bahr der Verbesserungen betreten könne und nicht hinter anderen zurückbleibe,“ (Folgen die Unterschriften.)

Lank reid

Paris , 20. Jan. Der König hat gestern Abend die große Deputation der Pairs - Kammer empfangen, welche Sr. Majestät die Adresse zu überreichen hatte, auf die der Köuig nah Eutgegennahme derselben folgende Antwort ertheilte : „Meine Herren Pairs! Jh finde in dieser Adresse wieder mit lebhafter Bewegung den Ausdruck welche die Kammer

4 Vf 0 C1 T S Mir des Beileids und der herzlihen Gefühle, di Mir nach dem großen Unglück, das Meine Familie betroffen hat, darzu

bringen kommt. Jch sage Jhnen dafür Meinen aufrichtigen Dank. Mit Vergnügen wiederhole Jh es der Pairs - Kammer stets, wie sehr Fh Mir zu der eben so einsichtsvollen als loyalen Mitwirkung Glück wünsche, welche sie beständig Meiner Regierung gewährt. Wenn wir, so wie wir es nun fast seit agu Jahren gethan, dabei beharren, die Bande, welche die großen Staatsgewal= ten unter einander so glücklih veremgen, 1mmer enger zu lingen, so wird es uns auch ferner gelingen, die Einri fungen, welche Frank- reich sich gegeben, und die so wirksam die fortschreitende Entwictelung feiner Wohlfahrt wie die feste Begründung der Ordnung im Junern und des Friedens nah außen gewährleisten , immer dauerhaster zut machen und vor jeder Beeinträchtigung zu bewahren. Von ganzem Herzen danke ih Jhnen nochmals für alle Gefühle, welche Sie mir ausgedrückt haben. H E, | Diese Antwort wurde vom König mit fester Stimme und leb= hafter Betonung gesprochen, und nach ihrem Schluß ließen die Ver= sammelten ein Lebehoch erschallen. Der König stieg dann vom Throne herab und unterhielt sih eine Zeit lang mit den anwesenden Pairs.