1848 / 29 p. 3 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

so bo säßlicher Geldbußen überhaupt bedarf. Und wenn es so. Joer Ey nehmen sollte, so wird sih die Frage in prafkti-

Nori anz und gar erledigen. Dasjenige, was hier beim sder bem tan 1 Jahre annahm, maßgebend T AXY is, solle allerdings das Zollstrafgeses. Jn diesem ist aber gejag Ä E Freiheitsstrafe substituirt werden können 1m Maximum von 4, a en, Bei Zollverbrehen kann man der Substitutrung }o hoher Freiheitsstrafen auch in der That nicht entbehren. Auch beruht diese Bestimmung des Zoll- strafgeseßes auf ausdrüdcklicher Convention mit den übrigen Zollver- einsstaaten, und ohne eine Vereinbarung mit denselben fann man im Maximum nichts ändern. Da es nun aber nicht angemessen er= scheint, hier im allgemeinen Strafgeseßbuche zu bestimmen, daß das Marimum nur ein oder zwei Jahre sein solle und daneben in einem |pe- ziellen Geseße die Bestimmung aufrecht zu erhalten, es solle 4 Jahre sein, so is auch hier das Maximum von 4 Jahren angenommen. Was die Frage betrifft, ob das Zollstrafgeseß einer Abänderung un- terworfen werden möchte, so is dies ein Gegenstand, über welhen Preußen nicht einseitig entscheiden fann. YJundessen wird man darauf Bedacht nehmen müssen, die Bestimmung wegen Zulässigkeit der Um- wandlung in Zuchthausstrafe zu beseitigen, indem sie allerdings mit dem allgemeinen Prinzip des §. 27 in Widerspruch tritt, welches dahin geht, daß immer nur die Umwandlung in Gefängniß statt- finden soll, außer dem Falle des zweiten Alinea dcs §. 27.

Korreferent Freiherr von Mylius: Es is allerdings richtig, wie von dem Vorsißenden der Abtheilung bemerkt worden is, daß bereits dur einzelne spätere Beschlüsse die Abtheilung in ihrer Ma= jorität sich dahin ausgesprochen hat, daß die Geldstrafe als Krimi- nalstrafe niht ganz auszuschließen sei, während meine Ansicht dahin ging, daß die Ausschließung derselben aus Gründen der Zweckmäßig- keit wünschenswerth wäre und die Frage, ob die Geldstrafe als Kri=- minalstrafe entbehrlih sei, in Folge dicser Ansicht zu den sogenannten ausgeworfenen Fragen gehöre. Jch erkenne jedoch an, daß die Frage, ob man meiner Ansicht beipflihte oder uicht, von Seiten der Abthei- lung nicht füglih bestimmend sein fann, den Grundsaß des Entwurfes zu disfutiren. Jch würde nichts dawider haben, wenn wir jeßt an die Berathung dieser Grundsäße gingen, sehe aber nicht ein, wie es gehen soll, da über den Antrag des Entwurfs von der Abtheilung kein Gutachten gegeben worden ist, indem sie beschlossen hat, die Be- rathung über die Bestimmung des §. 27 vorläufig auszuseßen. Die Anträge aber, welche im Paragraphen niedergelegt worden, sind we- sentlich von der Natur, daß sie dem Begriff der Geldstrafe eine ei- genthümlihe Bedeutung geben und uothwendig machen, nicht nur zu erörtern, ob und in welchem speziellen Charakter sie gerechtfertigt sei, sondern auch eine Diskussion zur Folge haben werden, welhe Grund- säße bei der Strafverwandlung befolgt werden sollen. Hierüber ift ein Gutachten von der Abtheilung nicht abgegeben worden, und ich pflichte dem Abgeordneten der Stadt Köln bei, daß es die Lage der Sache erfordere, daß vorher eine Begutachtung der Abtheilung in einer speziellen Sißung erfolgen muß. Í

Abgeordn. Graf von Schwerin: Der Antrag des Abgeord- neten aus Köln geht dahin, das Maximum der Gefängnißstrafe, wel-

hes bei Verwandlung einer Geldstrafe stattfinden kann, und welches er für zu hoch hält, zu ermäßigen; ih glaube nah dem, was ich ge- hört habe, daß dieser Antrag seine Erledigung finden kann, ohne daß es nothwendig is, ihn zu verschieben bis auf die Berathung der Strafbestimmungen sür die einzelnen Verbrehen. Es handelt sich hier nur darum, is es nothwendig, das Maximum der Gefängniß=- Strafe, welches der Geseß-Entwurf im Allgemeinen, nah §. 12, auf 2 Jahre bestimmt, hier ausnahmsweise zu erhöhen bei der Um- wandlung der Geldstrafe in Gefängnißstrafe? Finden wir, daß es nothwendig sei, eine Ausnahme in dieser Beziehung zu machen, dann möchte es shwierig sein, das besondere Maß, bis wohin es gesche= hen fönne, zu bestimmen); wir möchten in Willkürlichkeiten gerathen, und es dürfte wohl für die Versammlung {hwcr zu ermessen sein, ob 3, 4 oder 5 Jahre zu nehmen sein würden. Wohl aber läßt sich die Frage jeßt entscheiden, ob wir überhaupt genöthigt sind, eine solhe Ausnahme stattfinden zu lassen, oder ob es nicht möglich und angemessen erscheint, denSat desParagraphen, welcher die Ausnahme fest stellt, zu streihen. Jch glaube, wir können vollkommene Veranlassung haben, diesen Saß hier zu streihen. Der Herr Regierungs -Kom=- missar hat uns gesagt, das System des Entwurfs erfordere eine solche Erweiterung niht; es gebe nah dem Entwurfe keine Geld- strafe, die es rechtfertigen würde, daß die Umwandlung höher, ja nicht bis zu 2 Jahren Gefängnißstrafe gehe. Diese Nothwendigkeit liege allein in der Zoll-Geseßgebung.

Der Herr Regierungs-Kommissar hat uns ferner gesagt, es sei nicht möglich, diese Bestimmung der Zollgeseßgebung in diesem Augen-= blick zu ändern, weil sie auf dem Uebereinkommen der Zollvereins-Staa- ten beruht. Jh gebe das vollkommen zu, ih glaube aber, daß das auch nicht nöthig i, sondern, wenn der Entwurf nicht die Feststellung einer höheren Gefängnißstrafe rechtfertigt, brauhen wir auch im Ent= wurfe diese Ausnahme einer durch die Zollgesezgebung geretfertigten Strafe nicht hinzuzufügen, sondern es geht dann in dieser Beziehung die lex specialis dem allgemeinen Geseße vor. So lange also für Zollübertretungen dasjenige Maß der Gefängnißstrafe anwendbar ersheint, welches die Zollordnung festseßt, glaube ih, können wir, ohne die Berathung aussezen zu dürfen, hier zum Beschlusse kommen, den Sab: „doch darf die Dauer der an die Stelle einer Geldbuße zu seßenden Gefängnißstrafe niemals 4 Jahre übersteigen“, hier ein- fah zu streichen, , Dann gilt die allgemeine Regel, daß Gefängniß- strafe 2 Jahre nie übersteigen darf, guch für die Umwandlung der Geldbuße in Gefängniß, und das würde mein Antrag sein.

Regierungs - Kommissar Bischoff: Jh wiederhole, es is kein Bedürfniß für den Entwurf vorhanden, diese S, die ur- sprünglich eine Milderung sein sollte, beizubehalten; es kann also der Saß fortfallen, wie er auch in Rücksicht darauf fortfallen kann, daß die Bestimmungen des Zoll-Strasgeseßes im Einführungs - Patente ausdrücklich aufrecht erhalten worten sind, i

Abgeordn. Camphausen: Dazu habe ih zu bemerken, daß die Rechnung, welche uns vorgetragen worden ist, aus dem Entwurf selbst niht hervorgeht. Wir können annehmen, daß der Richter bei hoher Geldstrafe 3 Thaler auf den Tag renen werde und bei niedriger nur 15 Sgr. Da dies aber nirgends vorgeschrieben is, \o kann nach dem Entwurfe, wenn die Beschränkung auf 4 Jahre wegfällt bei einer Geldstrofe von 2000 Thalern der Richter erkennen, daß ver Zahlungsunfähige 4000 Tage im Gefängnisse zu siven habe. Jch weiß wohl, daß dies nicht erfolgen wird, ich antworte nur damit auf die Bemerkung, daß das Gesch das Gegentheil enthalte.

( Der Abgeordn. Graf von Schwerin bittet ums Wort.) J will mi gern unterbrechen lassen zur Berichtigung.

: Abgeordn. Graf von Schwerin: Das geht deshalb nicht, weil im Gesebe der Grundsaß ausgesprochen ist, daß auf Gefängnißstrafe nie über 2 Jahre erkannt werden darf.

Regierungs - Kommissar Bischoff: Das Bedenken würde sich \chon aus diesem Grunde erledigen; sodaun steht aber auch nichts entgegen, den §. 47 des früheren Entwurfes im Wesentlichen wieder aufzunehmen. Man hat diese Bestimmung nur deshaib geändert, weil man nit in eine Kasuistik verfallen wollte. Indessen kann man auf diese speziellen Bestimmungen des §. 47 zurükehren, und es

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dürfte mit Rücksicht auf die Zweifel, die über die Bedeutung des g. 27 erhoben worden sind, dies sogar zweckmäßig sein.

Abgeordn. Camphausen: Jch würde also in doppelter Weise berichtigt sein, sowohl wegen der Berehnung und Beschränkung auf 2 Jahre Gefängniß, als dur das Anerbieten des Herrn Ministerial- Kommissars. Es war mir nur nicht klar, inwiefern wir in der Diskussion über den Paragraphen uns befanden oder bei der Diskus= sion des Vorschlages, der seitens des Vorsißenden der Abtheilung gemacht worden is. Jh will, um niht nochmals darauf zurückkom- men zu müssen, kurz andeuten, welhen Vorschlag ih zu machen ha= ben würde. Er würde darin bestehen, daß die Art der Umwandlung der Geldstrafe jedesmal im Urtheil festgestellt werden müsse. Dann scheint mir unter allen Umständen der Saß von 15 Sgr. zu niedrig, und mein Vorschlag würde sein, zu sagen: von 1 Rthlr. bis 3 Rthlr. Das stimmt auch mit dem überein, was in anderen Ländern, so wie auh in unserem eigenen Staate, in gewissen Fällen gestattet ist. Nach dem Militairstrafgeseße nämlich i} die Verwandlung von 5 Rthlr. Geldbuße der Gefängnißstrafe von einer Woche gleichgestellt. Das nähert sich {hon meinem Vorschlag. Nach dem Landrechte wa- ren 5—40 Rthlr. für 8 Tage bestimmt, in Braunschweig 1—5 Rthlr., in Hannover 1—2 Rthlr. für den Tag. Jch würde ferner vor- chlagen, daß eine neben Strafarteit oder Zuchthaus ausgesprochene Geldstrafe nah dem höheren Saße von 2 bis 4 Rthlr. für den Tag umzuwandeln sei. Das wären die drei Punkte, die ih bei §. 3 hinzugefügt und resp. geändert wünsche, nämlich erstens, daß die Art der Umwandlung îm Urtheile festgestellt werde, zweitens, daß in gewöhnlichen Fällen die Umwandlung nah dem Saße von 1—3 Rthlr., und drittens, daß sie bei Geldbußen neben Strafarbeit oder Zuchthaus nah dem Saße von 2—4 Rthlr. für den Tag stattfinde.

Regierungs - Kommissar Bischoff: Was den ersten Antrag be- trifft, daß gleichzeitig die Höhe der zu substituirenden Freiheitsstrafe im Urtheil festgestellt werden solle, so würde es dieser Bestimmung niht bedürfen, da in den älteren Provinzen und in der Rhein-Pro- vinz sogleich subsidiaire Gefängnißstrafe für den Unvermögensfall an- geordnet wird. Was die Bemerkung betrifft, daß die Geldbuße von L Rthlr. unter Umständen einer eintägigen Gefängnißstrafe gleihge= stellt is, so is dabei das Maß des Arbeitslohnes maßgebend gewe- sen. Judessen steht uichts entgegen, den & Rthlr. auf 1 Rthlr. zu erhöhen. Das Uebrige ließe sih später bei der Fassung näher er- wägen. . i

Marschall: Die Versammlung hat vorhin beschlossen, in die Berathung des Paragraphen einzugehen, aber das würde nicht hin=- dern, daß jeßt noch, falls die Versammlung es für nothwendig er= kennt, der Gegenstand an die Abtheilung zurückgewiesen werden könnte. Uebrigens sind eigentlich nur von zwei verschiedenen Seiten Vor- schläge gemacht worden , die zur Berücksichtigung kommen. Es hat sich eine Annäherung zwischen denselben {hon gezeigt, und ih sehe fein Bedenken, warum sie jeßt nicht vollständig berathen und zur Ab- stimmung gebracht werden könnten. Der Abgeordnete Dittrich hat zunächst das Wort.

Abgeordn. Dittrich: theilung geäußert hat, in §. 12 gesagt:

„Wenn das Geseh ein Verbrechen mit Gefängnißstrafe bedroht,

ohne deren Dauer zu bestimmen, so darf diese Strafe nicht

über zwei Jahre zuerkannt werden.“ Jch nehme also vorweg niht an, daß nicht eine höhere als zwet= fährige Gefängnißstrafe erkannt werden dürfe, glaube au insbeson- dere, daß bei dem Geseßes-Vorschlage solches niht angenommen wor- den ist, sonst würden hier nicht vier Jahre als zulässige Gefängniß- strafe angenommen sein, Jm Juteresse der Milderung halte ih also die Festseßung eines Strafmaximums für nothwendig; zweitens aber auch darum, weil der zweite Saß sagt:

„Auch Strafarbeit oder Zuchthausstrafe kann neben Geldbuße er-

fannt werden ;“

also bei höheren Verbrechen immer auch diese Strafe eintreten würde und wir, wenn wir den im Geseß-Entwurfe beabsichtigten Maßstab der Umwandlung annehmen, zu einem ungeheuren Maximum fommen; denn den Tag zu 15 Sgr. berehend, kommen wir für 1000 Rthlr. Geldbuße zu einer Gefänguißhaft von 2000 Tagen. Milderung und Festseßung eines Strafmaximums wird also dringend nothwendig. Es siud, wie die Motive sagen, hierbei bereits von zwei Provinzen Strafmaxima beantragt worden auf theils 1 Jahr, theils 2 Zahre, Jch würde mih dem Antrage anschließen, welcher das Maximum auf 2 Jahre festgeseßt wünscht, ferner dem, daß für den Fall, wenn Strafarbeit oder Zuchthaus eintreten muß, nur verhält= nißmäßig weit geringere Strafe stattfinden dürfe. .

Korreferent Freiherr von Mylius: Wenn jeßt in das Detail eingegangen werden soll, so glaube ih auch, daß überhaupt die all- gemeinen Grundsäße festgestellt werden müssen, welche der Geldstrafe zu Grunde liegen, und hier vermisse ih vor Allem irgend ein festes Strafmaß. Jh halte das für einen bedeutenden Nachtheil, indem möglicherweise dadurch das Geseß ganz unpraftisch werden fönnte. Es muß, wenn Geldstrafen angedroht werden, dem Richter ein be- stimmtes Maß angegeben werden, unter welches und über welches er mög- liherweise niht erkennen soll. Das rheinishe Recht hat ein solches Maß in dem Minimum von 1 Fr.z hier möge man ein Minimum von 10 Sgr. bestimmen. Das ist aber eine Ansicht, worüber die Abthei=- lung noh nicht gehört worden ist, über welches sie au nicht Gele- genheit hatte, sch zu vernehmen, indem auf den Beschluß der Ab= theilung die Diskussion ausgeseßt worden ist; ih werde nun hier den Autrag stellen müssen, wenigstens ein Minimum der Geldstrafe in Vorschlag zu bringen, unter welches nit herabgegangen werden kann, indem sons ganz sicher nicht zu vermeiden sein wird, daß Erkennt- nisse vorkämen, in welchen ein Richter, um eine Geldstrafe, welche er nicht billigt, illusorish zu machen, eine so geringe Strafe ausspricht, daß sie von keinem Erfolg is und dem Geseß seine Bedeutung nimmt.

Regierungs-Kommissar Bischoff: Dasselbe würde auf die Frei- heitsstrafen Bezug haben. Man hat auch in Ansehung der Gesäng- nißstrafe kein Minimum festgeseßt und dem Richter vertraut, daß er nicht in das Unangemessene verfallen werde; ein Gleiches wird in An- sehung der Geldbußen stattfinden können.

Marschall: Es fragt sih, ob der Vorschlag, ein Minimum festzuseßen, die Unterstüßung von aht Mitglicdern findet.

(Wird unterstüßt.)

Abgeordn. von Byla: Jch glaube, daß dieser Antrag schon genügend durch die Antwort des Herrn Regierungs-Kommissars wi- derlegt is; denn eben so wenig, wie der Richter auf eine Viertel- stunde Gefängnißstrafe erkennen wird, eben so wenig wird er auf 1 Pfennig Geldbuße erkennen. Das Minimum der Geldstrafe kann man dem vernünftigen und pflihtmäßigen Ermessen des Richters un- bedingt überlassen, er wird gewiß die Strafe der Handlung rühtig anpassen. Deshalb muß ih mich nur gegen den Antrag erklären.

, Abgeordn. Camphausen: Meine Herren, ih sehe gar nicht ab, wie es für uns ein Grund sein soll, daß man dem Richter vertrauen dürfe, er werde das nicht thun. Das Geseh soll bestimmen, was der Richter zu thun hat, nicht aber von dem Vertrauen ausgehen,

Dem, was der Herr Direktor der Ab- fann ih mih nicht anschließen. Es ist

daß der Richter nicht thun werde, was der Geseßgeber nicht gewollt

hat. Und warum sollen wir niht wissen, wie das Minimum der Strafe ist, warum nicht wissen, ob es dem Richter gestattet i, eine Stunde Gefängniß oder einen Pfennig Geldbuße aufzuerlegen? Eg liegt keine Schwierigkeit vor, daß das Gesetz sage, hier fängt das Maß der Strafe an, und da hört es auf. Es liegt nit nur ein Schwierigkeit nicht vor, sondern es soll geschehen. E

__ Abgeordn. Graf von Schwerin: Jh wollte dem erwiedern daß dies nah meiner Meinung allerdings kein Geheimniß i, es fragt sich nur, ob wir es zu wissen brauchea, ob eine Nothwendigkeit vor handen ist, daß es im Geseße ausgesprochen ist; das glaube ich in niht. Es kommt darauf an, daß der Richter weiß daß er R c Strafe erkennen soll, : i

Wir können aber dem Richter so viel Vertrauen \chenken daß er auh in Bezug auf das Minimum nicht weiter heruntergeben wird als es zweckmäßig ist; inwieweit er heruntergehen fann, dies vor- zuschreiben, is eine Unmöglichkeit, und wenn wir einem Richter in dieser Beziehung nicht vertrauen wollen, so kommen wir in Subtili- täten hinein, die nicht auszuführen sind. Mit dem Maximum i} es anders, da müssen Vorschriften getroffen werden. Um aber auf mei= nen Vorschlag zurückzugehen, glaube ih doch, befindet sih entweder der geehrte Abgeordnete aus Schlesien oder ih in ciner Täuschung in Bezug auf die Auffassung des §. 12. Jh habe den Paragrapÿen so aufgefaßt, daß die Gefängnißstrafe üverhaupt die Dauer von zwei Jahren nicht übersteigen darf; wäre dies uicht richtig, so wäre auch die Schlußfolgerung nicht richtig ; aber ih glaube, es if richtig, und insofern bedarf es hier der Andeutung einer Ausnahme nicht, wenn wir sie niht machen wollen, weil die Zoll-Geseßgebung es erfordert, auch hat der Herr Regierungs = Kommissar schon zugegeben, was ih vorhin deduzirte. i

Regierungs = Kommissar Bischoff: Zur Bestätigung des eben Gesagten muß ih bemerken, daß das Maximum der Gefängnißstrafe in zwei Jahren besteht. Diese Regel des §. 12 findet nur eine Aus nahme in den Fällen der §§. 27, 74 und 78, wo von der maq= teriellen Konkurrenz der Verbrehen und vom Rückfall die Rede is; nur in diesen Fällen kann die Dauer von 2 Jahren überschritten werden. Die gegenwärtige Fassung des §. 12 spricht dies allerdings uiht klar aus, und darum fönnte man sagen: das Maximum der Gefängnißstrafe besteht in zwei Jahreu , insofern nicht anderwärts ausdrücklich ein Anderes bestimmt ift.

Abgeordn. Graf von Schwerin : Hier wollte ih doch noch bei= fügen gegen den Abgeordneten aus Schlesiè: daß das Spatium von & Thaler bis zu 3 Thalern hauptsächlih aus dem Grunde gegeben ist, damit der Richter bei hohen Geldstrafen von dem Marxi- mum Gebrauch mache und demnach das Marimum der Gefängniß= haft doch uicht zu hoh werde. Es wird also die Rechnung des Aba geordueten nicht zutresfen, es wird bei hohen Geldstrafen von 3 lern für eineu Tag Gefängniß an gerehnet werden müssen, würde die Gefängnißstrafe das Maß, das für sie im Allgemeinen angenommen freilich übersteigen. i

Abgeordn. von Weiher : Es scheint mir nöthig, den möglichst größten Spielraum zu lassen, um möglichst viele Abstufungen der Strafen zu haben, auch scheint es mir angemessen, den Verbrecher in den Stand zu seßen, sein Verbrechen durch Geldstrafen abzubüßen und sich dem Gefängnisse zu entziehen. Nicht möglich wird dies- den Unvermögenden sein, was in vielen Fällen doch wünschenswerth sein muß, und in welcher Rücksicht der Geldsal nicht so hoch angenommen werden darf. Da es nun wünschenswerth scheint, daß auch den Unvermögenden die Gefängnißstrafe in Geldstrafe verwandeln zu können erleihtert werde, so erscheint es angemessen, daß von 15 Eilber- groschen auf 10 Silbergroschen hinabgegangen werde.

Abgeordn. Dittrich: Was zunächst die Strafbestimmung des 6. 12 anlangt, so bin ich dadurch befriedigt, daß der Herr Ministe= rial-Kommissarius gesagt hat, es werde eine andere Fassung gewählt werden. Dieses Bedenken wird sich also erledigen, was aber die Höhe der in Gefängnißstrafe umzuwandelnden Geldbuße anlangt, so glaube ih doch, daß von dem Antrage auf Festsebung eines Maxi- mums nicht abzugehen sei, deun, wenn auch, wie der Herr Direktor der Abtheilung gesagt hat, die Abstufung des Maßes verschiedenartig stattfinden kanu, \o scheint mir doch die Bestimmung des Entwurfs von 1843 zweckmäßiger, und auch im Juteresse der Milderung des Strafmaßes erforderlih. So nothwendig ih hiern-ch auch die Fest- seßung des Maximums halte, eben so wenig bin ih damit einver- standen, daß ein Minimum festgeseßt werde, indem ih glaube, daß dem Richter der Maßstab überlassen werden muß. Sollte die ge ringste Geldbuße, wie angetragen, auf 10 Silbergroschen angenonm- men werden, so würde für den Straszweck nichts erreiht werden, da dieser Betrag sehr unbedeutend ift.

Korreferent Freiherr von Mylius: Jch glaube, daß schon die Diskussion, wie sie bisher stattgefunden hat, herausgestellt hat, daß es ih bei meinem Antrage keinesweges um eine Kleinigkeit und etwas Geringfügiges, sondern um ein sehr wesentlihes Prinzip der Gesebgebung handelt, welches schon zu Anfange der Diskussion zur Sprache gebracht worden ist, ob nämlich der Gesebgeber zu den Be- amten oder zum Volke sprechen soll. Hat das Volk das Recht, zu verlangen, daß das, was gestraft wird, ihm klar gegenüber gestellt werde, so hat auch der Geseßgeber die Pflicht, dieses klar hinzu- stellen, das fann aber nur dann geschehen, wenn ein Minimum und eben sowohl ein Maximum festgestellt wird, Wenn ein Minimum hier nicht festgestellt wird, so wird aus dem Geseßbuche nicht zu ent- nehmen sein, auf welhes Maß der Richter heruntergehen kaun. Jh glaube auch, daß man sih diesem Gesichtspunkte nicht dur die Er- wägung entziehen kann, der Richter sei ein guter Mann, er werde das Richtige {on finden, man müsse ihm vertrauen z ich glaube viel- mehr, die Aufgabe der Ge“ebßgebung i, dem Richter nur solche Strafen in die Hand zu geben, aus denen jeder entnehmen fann, was ihr Maß dabei sei. Jh glaube daher, daß die Rücksicht, die bereits im Anfange der Diskussion angedeutet wurd?, auch hier her- vorgehoben und daraus der Schluß gezogen werden muß, daß ein? bestimmte Begränzung zwischen dem, was dem Richter gestattet und was ihm nicht gestattet ist, nothwendig erfordert werden müsse,

Abgeordn. Sperling: Jch fann mich dem Vorschlage des Herrit Korreferenten in Bezug auf die Bestimmung eines Minuimums nicht anschließen, denn die Strafbestimmung 1jk nicht blos für Verbrecher von Profession getroffen, sondern auch für die, welche einen morali» {hen Lebenswandel führten und vielleicht nur einmal gegen das Geseß fehlten, nicht blos für die, welche Geldstrafen mit Leichtigkeit zahlen können, sondern auch für die Dürftigern, und ih kann mir nicht denken, daß das Urtheil der Richter einmal so ausfallen könnte, daß es lächerlih werden müßte. Auf moralische Menschen wird auch eine viertclstündige Gefängnißstrafe einen empfindlichen Eindruck her- vorbringen, und in Beziehung auf die Geldstrafe läßt sih wohl der Fall denken, daß dem Einen einen Silbergroschen zu zahlen so \chwer fallen möchte, wie einem Anderen ein Thaler, Aus diesen Rücksichten ist daher die Ergänzung des Paragraphen durch Hinzufügung eines Minimums in der vorgeschlagenen Art gewiß nicht nothwendig. Der

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Ansicht, daß in diesem Paragraphen die Bestimmung weggelassen e d fönne, wonach die zu verwandelnde Gefängnißstrafe überhaupt

nicht vier Jahre übersteigen dürfe, schließe ich mich an, da solche durch die ande itige Festseßung überflüssig gemacht ist, wonach d Gefängnißstrafe niemals mehr als zwei Jahre betragen darf. Au

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Beilage zur Allgemeinen Preußischen Zeitung.

scheint mir eine Aenderung in der Fassung in Beziehung auf die Worte: „dur richterlihes Ermessen“ durchaus nothwendig. Denn hat auch der Herr Regierungs - Kommissarius diesen Ausdruck uns zur Zufriedenheit verdeutliht, so muß ih doch befenuen, daß man auf seine Deutung nicht leiht kommen fönnte. i

Regierungs = Kommissarius Bischoff: Es ist auch bereits nah- gegeben, daß man die Detailbestimmungen aus dem Entwurfe von 1843 übernehmen wird. i

Vice - Marschall von Rochow : Ob hier ein Maximum festge- seßt werden soll, halte ih blos für eine Fassungsfrage. Cs wird zu untersuchen sein, ob durch die Bestimmung eines óster angeführten Paragraphen dies schon ausgedrückt wird. Jst dies nicht der Gall, so wird eine Fassung gewählt werden müssen, die es außer Zweifel seßt. Gegen die Festseßung eines Minimums muß ih mich aber er- flären. Es wird nur sehr mäßig sein müssen und etwa 10 Silber- groschen uicht übersteigen dürfen; ih finde aber, daß bei einer Kri- minalstrafe 10 Silbergroschen auszusprehen etwas ist, was dem Ernste des Geseyes zuwiderläuft. Es 1 gesagt wo1den, es müsse dem Verbrecher ein Bild hingestellt werden vou dem, was er als Strafe zu erwarten habe, da fönnte es aber wohl geschehen, daß durch die 10 Silbergroschen das Bild für ihn zu leiht gefärbt er=- scheine. Daher möchte ih lieber dem Richter vertrauen, daß er in allen Fällen das Angemessene nicht aus den Augen seßen werde.

Referent Uaumann: Es handelt sich hier um die Frage, wie die Geldstrafe in Freiheitsstrafe verwandelt werden solle? Sie führt auf die Frage zurück: welhes Bewenden es mit der Geldstrafe habe und auf welche Vergehen sie augewendet werden soll ? Welches ist der Preis, den die Gefängnißstrafe, nah Gelde berechnet, hat? Das ist die Frage, die wir zu beantworten haben. Wir sollen sagen: ein Tag ist so und so viel Geld werth? Wenn wir nun einmal über Geldstrafen niht hinwegkommen können, so is mir das Spatium von 1 bis 3 Thalern für einen Tag zu gering, und ich würde dem rihterlihen Ermessen einen noch größeren Spielraum geben; ih würde vorschlagen, bis auf zehn Thaler zu gehen.

; (H-iterfeit.) j

Die Verhältnisse sind hier in der That ganz unbegräuzt, so verschie- den, daß ih mir gar nicht sagen kaun, wie viel Werth die Freiheit in einzelnen Fällen habe. :

_ Abgeordn. Camphausen: Dieser Vorschlag würde doch, meines Erachtens, das richterlihe Ermessen zu weit ausdehnen und würde uns eben so wenig Aufschluß geben auf unsere Frage, wie viel Thaler ein Tag Gefängniß werth sei, als der Entwurf selbst gethan hat, In leßter Beziehung mache ih darauf aufmerksam, daß der Auf- {luß darüber in einigen Paragraphen vorzugsweise zu suchen wäre in solhen nämlich, wo eben bas Geld als Buße unter mildernden Umständen die Freiheitsstrafe erseßen soll. Sd veriat 4 B. g. 303, daß, wenn Jemand falsches Geld gemacht hat, aber nicht in der Absicht, dasselbe in Umlauf zu bringen, er mit Gefängniß nicht unter vier Wochen oder mit einer Geldbuße bis zu 500 Thalern gestraft werden soll. Hier is also vier Wochen Gefängniß mit 500 Thalern Geldbuße gleihgeseßt. Einen weiteren Maßstab wür- den Sie in Artikel 195 des Entwurfes finden. Da is gesagt, daß bei thätlihen Ehrenkränkungen unter mildernden Umständen anstatt der Freiheitsstrafe auf Geldbuße bis zu 500 Thalern erkannt werden könne, Das Minimum der Freiheitsstrafe in diesem Paragraphen sind 8 Tagez unter mildernden Umständen kann der Richter statt dieser 8 Tage Gefängniß 500 Thaler Geldbuße aussprehen, es stehen also hier 500 Thaler 8 Tagen Gefängniß gleih. Endlich finden Sie noch einen Fall in Artikel 243 des Geseßzes, wo die einem Anderen zugefügte Körperverlebung Gefängnißstrafe oder Strafarbeit bis zu 2 Jahren nach sih zieht, unter mildernden Umständen aber auf Geldbuße erkannt werden fann. Hier ist also das Minimum der Gefängnißstrafe auwendbar, und wenn wir als Minimum einen Tag annehmen, so spricht hier das Geseb die Ansicht aus, daß ein Tag Gefängnißstrafe 300 Thalern gleichzuseben sei. Sie sehen also, daß eine Autwort aus die Grage, wie viel Thaler einem Tage Ge= fängniß gleich stehen, in dem Geseße nicht gleihmäßig gegeben ist, oder vielmehr, um ganz im Ernste zu reden, daß es ungemein schwie- rig is, die Freiheit in Geld zu veranschlagen, Jh würde es nicht unrichtig finden, 10 Thaler einem Tage Gefängniß gleichzu= seßen, aber nicht richtig, die Wahl von 1 bis zu 10 Thalern zu gestatten. Nimmt die Versammlung den vorgeschlagenen Maßstab von 4 bis 3 Thalern an, und sindet sie päter, daß nach diesem Maßstabe eine zu hohe è reiheitöstrafe zulässig sei, so wird sie in dem betreffenden Falle durch Begutachtung einer geringeren Geldbuße dahin wirken können, daß für kleine Vergehen nur eine kurze Frei- heitsstrafe statt der Geldbuße eintreten fönne,

Abgeordu. von Weiher: Es scheint niht darauf zu passen, was der verehrte Redner vorbrachte. Es ist das, was er eben gesagt hat, eine Vergleichung von Minimum und Maximum; es ist von einer Strafe das Minimum angegeben, von einer anderen das Maximum,

Abgeordn. Camphausen : Ganz richtig, Wenn die Richter unter das Minimum der Freiheitsstrafe heruntergehen wollen, \o kommen sie bei dem Maximum der Geldbuße an.

Abgeordn. Krause: Jh werde mih dem Gutachten der Abthei= lung besonders hon deshalb anschließen, weil ih ein Abkgufen der Strafe nicht theilen kann, um so mehr, weil der gemeine Mann die Meinung oft hegt, der Reichere sei nicht bestraft worden und er sich dadurch verleßt glaubt, um so mehr, da oft ein Tag Gefängnißstrafe mit mehr denn Hundert Thalern gesühnt werden kann. Aus dem Grunde würde ih namentlich hier für Abschaffung des Abkgufens der Freiheitsstrafe stimmen.

Marschall: Wenn sich weiter niht um das Wort gemeldet wird, so ist die Diskussion zu \{ließen. Es is eine Reihe von Fra- gen zu stellen. Die erste Reihe bezieht sih auf den Vorschlag des Grafen Schwerin und heißt: Soll beantragt werden, daß der Saß:

„doch darf die Dauer der an die Stelle einer Geldbuße zu seßen- den Gefängnißstrase niemals 4 Jahre übersteigen ““, wegfallen möge, Der Antrag des Abgeordneten Camphausen giebt Anlaß zu drei Fragen, und zuleßt würde der Antrag des Korreferenten Veranlassung zu der Frage geben, ob beantragt werden soll, daß das Minimum der Ge:dbuße im Gesetze bestimmt werde.

Die erste Frage heißt also: ob die Versammlung auf Wegfall des Sabes :

„doch darf die Dauer der an die Stelle einer Geldbuße zu seßen=- den Gefänguißstrafe niemals 4 Jahre übersteigen anträgt ?

(bgeordn. von Eynern : Es ist immer die Vorausseßung dabei zu berüdsichtigen, die der Herr Kommissarius erwähnt hat, daß es einer Revision und Fassung bedürfe, und daß das wieder aufgenommen werde, was in dem Entwurfe von 1843 enthalten ist.

Marschall : Das bleibt vorausgesebt, Diejenigen also, welche auf Wegfall dieser Bestimmung im §. 27 antragen wollen, würden

¡dies dur Aufstehen zu erkennen geben.

(Die Mehrheit derx Versammlung erhè“ si.)

Es is mit großer Majorität dem Autrage beigestimmt worden. Es würde nun die Frage folgen: Soll beantragt werden, daß die Art der Umwandlung jedesmal im Urtheile zu bestimmen sei? Die zweite Frage, welhe aus dem Antrage des Abgeordneten Camphausen her- vorgeht, heißt: Soll beantragt werden, daß eine Geldbuße von 1—3 Thalern einer eintägigen Gefängnißstrafe gleih zu achten sei? und die dritte Frage würde sein: Soll beantragt werden, daß in den Fällen, wo auf Zuchthaus oder Strafarbeit erkannt wird, eine Geld- buße von 2—4 Thalern einer eiutägigen Gefängnißstrafe gleich zu achten fei? z

Abgeordn. Sperling: Jh möchte dem geehrten Herrn Antrag- steller anheimgeben, den Antrag ganz zurückzuziehenz; denn wenn wix darüber abstimmen, ob überhaupt eine gleichzeitige Feststellung d.r Gefängniß- und Geldstrafe erforderli sei, und diese Frage ver- neinen, so würde solhe leiht so gedeutet werden können, als ob wir eine solhe Feststellung niht wünschen, während doch der eigent- liche Grund der Verneinung nur der wäre, daß ein solcher Antrag bei der bisherigen Praxis nicht nothwendig ist.

Justiz-Minister Uhden: Es sind auch bestimmte Verordnungen darüber vorhanden, daß immer gleichzeitig die subsidiarishe Gefäng- nißstrafe auegesprohen werden muß.

Referent Kaumann: Jh muß bemerken, daß dem doch nicht immer so ist, daß niht immer auf Geldstrafe und eine bestimmte Freiheitsstrafe alternativ erfannt wird. Bei Steuerdefraudationen z. B. faßt die Verwaltungêbehörde das Resolut ab, und der Richter verwandelt erst später in geeigneten Fällen die Geldbuße in Gefäng- nißstrafe.

Justiz-Minister Uhden: Das is eine ganz andere Sache, weil eben die Steuerbehörde niht auf Gefängnißstrafe erkennt, sondern nur auf Geldbuße, die von dem Richter in Gefängnißstrafe umge- wandelt wird. Sollte wirklih ein Richter vergessen haben, auf Ge- fängnißstrafe zu erkennen, so kann die Geldbuße niht durch ein Dekret in Gefängnißstrafe verwandelt werden, sondern durh ein förmliches Resolut, gegen welhes auh ein Rechtsmittel zulässig ist.

__ Abgeordn. Camphausen : Jch bemerke, daß mein Antrag mehr die Fassung als den materiellen Jnhalt betrifft und ih hauptsächlich dazu veranlaßt worden bin, weil die Fassung Anlaß giebt, das Gegentheil von dem anzunehmen, was sie besagen soll, Judem der Paragraph von einer Geldstrafe redet, „welche niht beigetrieben werden kann“, seßt er voraus, daß die Geldstrafe im Urtheil aus- gesprochen worden, daß sich später ergeben, der Verurtheilte besiße nicht das Vermögen, sie zu zahlen, und daß erst dann ihre Verwand- lung eintrete. Jch will zugeben, daß das nicht der Sinn sein soll, aber man kann ihn darin finden, weil die Fassung nicht deutlich ist.

Marschall: Der Abgeordnete würde nux auszusprechen haben, ob er, der Aufforderung, die von dem Abgeordneten Sperling an ihn ergangen is, gemäß, auf die Fragstellung über seinen Antrag ver- zihte oder niht. Es i} vorher die erforderliche Unterstüßung erfolgt, die eine Fragstellung möglih macht.

Abgeordn. Camphausen: Darauf habe ich die Antwort gegeben, daß ih es als eine Fassungósache betrachte, und daß ih, da meine Bemerkung berücsihtigt werden soll, auf eine förmlihe Fragstellung verzichte.

Referent Kaumann: Dann nehme ih den Antrag auf.

(Lärmen in der Versammlung.)

Jch bitte, nur auf eins aufmerksam macheu zu dürfen, Jn allen be- treffenden Paragraphen des Geseß-Entwurfes, wo von Geldbuße die Rede is, heißt es: Es soll neben der Freiheitsstrafe mit auf Geld- strafe erkannt werden, und ih frage nun, ob der Richter sih ver- anlaßt fühlen wird, in seinem Erkenntnisse gleichzeitig zu sagen : der erfannten Geldstrafe sei eventuell eine ihrer Dauer nah bestimmte Gefängnißstrafe zu substituiren.

Justiz - Minister Uhden: Jch glaube doch, darin ziemlich die Praxis der Gerichte zu fenneuz ich selbst habe viele solhe Erkeunt- nisse srüher entworfen, und noch fast täglich kommen mir solche Ur- i vor Augen. Jst es daher nicht geschehen, so ist es ein Ver- ehen.

Marschall: Jch frage, ob der Referent auf der &Sragestellung beharrt? 5

Referent VUaumann : Ja! ich halte sie für nothwendig.

Marschall: Dann is der einfahste und kürzeste Weg, um zu einem Resultate zu gelangen, der, daß die Frage gestellt wird: Soll beantragt werden, daß die Art der Umwandlung jedesmal im Urtheil zu bestimmen sei? und diejenigen, welhe das beantragen wollen, würden dies durch Aufstehen zu erkennen geben. :

(Nur wenige Mitglieder erheben sich.) Es hat sich keine Majorität dafür ausgesprohen, und wir fommen zu der zweiten Frage: Soll beantragt werden, daß eine Geldstrafe von 1 bis 3 Thalern einer eintägigen Gefängnißstrafe gleih zu achten sei? f

Abgeordn. von Platen : Soll sih diese Bestimmung auch auf alle Polizei - Vergehen beziehen? so ist §. 421 gesagt, 5 Thaler Geldbuße sind gleich 8 Tagen Gefängniß, dieser Paragraph müßte also auch abgeändert werden,

Marschall: Das betrifft einen Gegenstand, über welchen die Berathung noch nicht stattgefunden hat. i

Abgeordn. von Platen: Die jehige Abstimmung bezieht sich also nicht gleih mit auf die Polizei - Vergehen? ih muß um Belehrung bitten, meine Abstimmung wird sich danach rihten müssen. :

Regierungs - Kommissarius Bischoff: Der §. 27 bezieht sich auf die Polizei-Vergehen in gleicher Art, wie auf die Kriminal-Verbrechen. Der §. 421 handelt von einem ganz anderen Falle. Es ist dort ge- sagt: es könne höchstens auf 5 Thaler Geldbuße oder eine Woche Gefänguiß erkannt werden, es wird dort niht vorausgesebt, daß die Strafe umgewandelt werden soll, sondern die Strafe ist alternativ geseht, wie man sagt, Gefängniß oder Strafarbeit.

Abgeordn. von Platen: Dann kann die Berathung noch nicht geschlossen werden. Jch habe nur unter der Voraussezung mich des Wortes enthalten, daß diese Bestimmung sih nicht auf die Polizei- Vergehen beziehe, denn bezieht sie sih darauf, so würde sie jeden- falls für einige Provinzen zu niedrig und für andere wieder zu hoch normirt sein; sie wird sih also nach den Vermögenszuständen der Bewohner ändern müssen. Jh würde mich nah dem, was der Herr Ministerial - Kommissarius gesagt hat, gegen diesen Antrag erklären müssen und für die Bestimmung des Geseßentwurfs stimmen, der den Verhältnissen des Theils des Staats angemessen erscheint, dem ich anzugehören die Ehre habe.

Marschall: J frage also, soll beantragt werden, daß eine Geldbuße von 1 —3 Thalern einer eintägigen Gefängnißstrafe gleich zu achten sei? und diejenigen, welche diese Frage bejahen, würden dies durch Aufstehen zu erkennen geben.

Fürst Wilhelm Radziwill : Beh hatte geglaubt, vaß noch eine dritte Frage zur Diskussion kommen würde, und mir vorbehalten, darüber das Wort zu ergreifen. Jch habe geglaubt, daß das Minimum nicht in einer bestimmten Summe auszusprechen sei, sondern die Skala eine

Sonnabend den 29. Jan.

bewegliche sein müsse, weil sie sich nach Zeit und Ortêverhältnissen richten muß.

_ Marschall: Es is wiederholt bemerkt worden, daß über sämmt- lihe Fragen disfutirt werden sollte; es wird also über sämmtliche Fragen, über welhe die Diskussion geschlossen worden ist, die Ab- stimmung eintreten. Die Frage if aljo: soll beantragt werden, daß eine Geldbuße von 1 bis zu 3 Thalern einer eintägigen Gefängnißstrafe gleihzuachten sei? Diejenigen, welche die Frage bejahen, werden dies durch Aufstehen zu erkennen geben.

S 4 Die Frage if verneint.

Die nächste Frage heißt : soll beantragt werden, daß in dem Falle, wo auf Zuchthaus oder Strafarbeit erkannt wirb, eine Geldbuße von 2 bis 4 Thalern einer eintägigen Gefängnißstrafe gleihzuaten sei? Auch hier werden die, welche die Frage bejahen wollen, dies durhch Aufstehen zu erkennen geben. Auch diese Frage i} verneint.

Nun folgt die Frage: soll beantragt werden, daß für Geldbußen ein Minimum von 10 Silbergroschen 1m Gese zu bestimmen sei?

Abgeordn. von Gudenau: Möchte nicht erst die Frage zur Abstimmung kommen, ob überhaupt ein Minimum bestimmt werden solle ?

Abgcordu. Graf von Schwerin: Das sind zwei ganz ver- schiedene Fragen, die eine: soll dem richterlichen Ermessen ein Mini- mum von Geldstrafen überhaupt geseßt werden? is noch gar nicht entschieden, und die andere geht darauf, ob noch unter das Minimum von 15 Silbergroschen in der Berechnung des Verhältnisses zwischen Geldstrafe und Gefängniß heruntergegangen und statt 15 Sülber= groschen gesagt werden soll: von 10 Silbergroschen bis zu 3 Thalern ?

Mehrere Stimmen: Nein! Nein!

Korreferent von Mylius: Die erste Frage würde sein: Soll überhaupt beantragt werden, daß das Geseß ein Minimum der zu erlegenden Geldbuße auswerfe? Dann würde zu fragen sein: Welches Minimum zweckmäßig sei?

Marschall: So viel ist gewiß, daß, wenn durch Abstimmung beschlossen wird, überhaupt fein Minimum zu beantragen, nachher nicht mehr beschlossen werdeu fann, ein Minimum von einem gewissen Betrage anzunehmen.

Abgeordn. von Weyhecr: Das will mir doch niht recht ein=- leuten. Es handelt sich nur darum, eine Geldbuße in Gefängniß- strafe umzuwandeln. Nun wird aber gesagt, daß die Geldstrafe auch auf Polizeivergehen Anwendung leide, so daß bei Polizeivergehen die Geldstrafe an die Stelle der Gefängnißstrase tritt, und ih weiß nicht, ob das hier aufgehoben werden soll. :

Marschall: Jch behaupte nur so viel, daß, wenn die Frage, ob ein Minimum festgeseßt werden soll, verneint wird, jede Abstim=- mung über die Größe des Minimums wegfällt,

Abgeordn. Graf von Schwerin: Die Fragen scheinen doch verschieden zu sein. Die eine Frage soll entscheiden, ob überhaupt eine Geldbuße nicht unter ein bestimmtes Minimum herunter erkannt werden solle, is also verschieden von der Verwaudelung der Geld= strafe. Die andere Frage is, ob, wenngleih der Gese = Entwurf will, daß nur 15 Silbergroschen einem Tage Gefängniß gleich sein sollen, auh unter dieses Maß heruntergegangen und festgesept werden soll, daß 10 oder 5 Silbergreschen gleich gelten sollen einem Tage Gefängniß. Beide Fragen müssen selbstständig neben einauder entshieden werden. Mit der Entscheidung über die Frage des Herrn Korreferenten is die über die andere Frage noch nicht getroffen.

Korrefereut von Mylius : Es ist auch meine Ansicht, was von dem Herrn Vorsißenden der Abtheilung gesagt worden is. Es han- delt sich um zwei verschiedene Gesichtêépunkte: 1) ob bei der Straf- verwandlung unter 15 Silbergroschen heruntergegangen, und 2) ob eine allgemeine Bestimmung aufgenommen werden soll, welche dahin geht, daß dem Richter bei Bestimmung der Geldbuße eine bestimmte Gränze, unter welche er nicht erkennen darf, geseßt werde. Bei dem Gange der Diskussion halte ih es für zweckmäßig, daß zuerst die Frage komme, welche sich auf das Minimum der Strafverwandlung bezieht, indem bereits verschiedene, die Art der Strafverwandlung betreffende Abstimmungen stattgefunden haben, und daß man dann die Frage stelle, ob dem Grundsaß, der von mir in Anregung gebracht worden ist, beigepflichtet werde. e /

Marschall: Es is nun die Frage zu stellen: Soll beantragt werden, daß ein Minimum für Umwandlung der Gefängnißstrafe n Geldstrafe in dem Gesetze bestimmt werde.

Abgeordn. von Auerswald: Ein Minimum für diese Umwand= lung is bereits im Geseß festgestellt worden. Die Frage würde heißen: Soll das im Geseß festgestellte Minimum von einem halben Thaler auf zehn Silbergroschen oder überhaupt herabgeseßt werden? Das würde die erste Frage sein. E

Mehrere Stimmen: Ja! ja! _ Marschall: Die Frage ist also verstanden, und wir kommen auf die gewöhnliche Weise zur Abstimmung dadurch, daß diejenigen,

E die Frage bejahen wollen, dies dur Aufstehen zu erkennen geben f

(Nur die Minorität erhebt sich.) Die Frage is nicht bejaht worden. _ Abgeo1dn, Graf von Renard: Jh bitte, nohmals zu fragen, Sind Summen laut geworden, daß die Frage niht genau verstanden worden. Marschall: Sie hatte den Jnhalt, ob überhaupt beim Falle der Umwandlung unter das Minimum, welches von dem Entwurf festgestellt worden is, heruntergegangen werden solle.

Abgeordn. Graf von Gneisenau: Und hinterher würde die Frage gestellt werden: ob überhaupt ein Minimum festgestellt werden soll, Diese Frage würde jedenfalls vorhergehen müssen.

(Mehrere Stimmen: Nein! Nein!)

Abgeordn, von Auerswald: Jch glaube, der Abgeordnete der sächsishen Ritterschaft hat mih mißverstauden. Die erste Frage würde sein: is das Minimum von 15 Sgr., behufs der Umwand= lung, noch tiefer herabzuseßen ? und. die zweite Frage würde die sein: soll überhaupt ohne Rücksicht auf die Umwandlung ein Minimum fest=

f erden? E Graf von Gneisenau Ih habe den Antrag des Herrn Fürsten Radziwill so verstanden, daß er wünsche, es solle der Tagwerth für eine Gefängnißstrafe auf kein Minimum festgeseyt wer- L sich nah den verschiedenen Tagelöhnen der verschiedenen

den, sondern l berlid stellen S nzen veranderl . T TdaortE Graf von Schwerin: J glaube, das Mißverständ- niß liegt darin, daß nicht auseinandergehalten wird, daß es si dar- um handelt, die Geldstrafe in Gefängniß zu verwandeln und nicht umgekehrt. Will man das Minimum heruntersebßen, so würde jeden- falls eine Verschärfung der Strafe stattfinden.

Fürst Wilhelm Radziwill: Jch hatte die Absicht, ein Mini- mum der Geldstrafe nah dem in Zeit und Ort verschiedenen Tage- lohn vorzuschlagen; da ih mi aber überzeugt, daß nah Fassung des

vorliegenden Paragraphen dies eine Verschärfung sein würde und