1848 / 30 p. 1 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

terre, 20 Sgr., ein Billet im der Fremden-Loge 2 Rthblr. Im Schauspielhause. jährig, Lustspiel in 2 Abth. , durhs Fenster, Lustspiel in 1 drih. Und: Der Kurmärker L. Schneider,

von Bauernfeld. und die Picarde, 1815,

Sekanntmachungen. [78] Erledigter Steckbrief, | Die durch den Steckbrief vom 2, November v. 3, verfolgten Kriminal- Gefangenen: 1) der Arbeitsmann Carl Friedrich Rudolph Broedemeyer, 2) der Arbeitsmann Gustas Adolph Müller und 3) der Tischlergeselle Carl Fricdrich RNenck, find wieder ergriffen und zum Stadtvooigtei - Arrest ge- bracht worden und der Steckbrief dadurch erledigt, Berlin, den 18. Januar 1848. Königliches Kriminalgericht hiesiger Residenz,

[1210] Folgende verschollene Personen, als: ét

1) Christiane Caroline Rothe, geboren zu Bitterfeld am 6. Dezember 1809, Tochter des Tuchmacher Rothe daselbst, welche im Jahre 1825 in Leipzig in Dienste getreten, von da nicht zurückgekehrt und seit dieser Zeit keine Nachricht von sich gegeben hat, der Tischlermeister Gottlob Bernhardt Pfordte aus Bitterfeld, welcher sih im Jahre 1830 von dort entfernt und seit der Zeit von seinem Leben und Aufenthalte keine Nachricht von sich gegeben hat, der Schneidergeselle Christian Michael Carl Hund aus Zaasch, geboren am 28. März 1798, welcher im Jahre 1816 nach Polen gegangen, von dort nicht urücgekehrt und ebenfalls von seinem Leben und Hufenthalte keine Nachricht von sich gegeben hat, Johann Gottlieb Tennert von Zörbig, geboren den 2. November 1787, welcher zum legten Male im

4)

Jahre 1824 aus München geschrieven, seitdem aber von sich nichts wieder hat hören lassen,

so wie deren Erben und Erbnehmer, werden auf den

Antrag ihrer Verwandten, resp. Kuratoren, hiermit edikta- |

liter geladen, binnen 9 Monaten und längstens in dem auf |

|

|

den 25, Oktober 1848, Vorm. U vor dem Deputirten, Herrn Ober-Landesgerichts-Assessor Zeiz, in dem hiesigen Gerichts-Lofale anberaumten Ter- mine entweder persönlich zu erscheinen oder sich schrift- | lih zu melden und weiterer Verfügung entgegenzusehen, | im Fall des Ausbleibens aber zu gewärtigen, daß sie für todt erklärt, ihre unbekannten Erben präkludirt und ihr Vermögen den sich legitimirenden nächsten Verwand- ten zugesprochen und verabfolgt werden wird,

Delißsch, den 26, November 1847, Königl. Land- und Stadtgericht, Bodenstein,

Fahrplan der Berlin-Potsdam- Magdeburger Eisenbahn. ==- Bon Berlin nach Mag- : deburg: 9 Uhr Vorm., 5 u. 10 Uhr Abends, - Magdeburg nach Berlin: 8% Uhr Vormitt,, 12 Uhr Mittags, 67 Uhr Abends, Von Berlin nah Potsdam:

09 12, 2,57, wo Uubr (Der erste Zug geht bis Brandenburg.)

D ® d . Von Potsdam nah Berlin: O 1232 7 10 Ubr,

CDéèf Zug 10 Uhr Vormittags kommt von Brandenburg.)

Niederschlesisch-Märkische [806] Eisenbahn.

Bekanntmachung, Für die Berlin-Frank furter Strecke der Nie-

[416 b]

derschlesish - Märkischen Eisenbahn sollen zur Deckung

des Bedarfs in diesem Jahre . 412 Ctr, sogenannte Krempplatten für 45 Pfd schwere Schienen,

138 Ctr. dergl. für 50 Pfd, schwere Schienen, und

665 Ctr, Hafkennägel

in ita der Submission geliefert werden, Modelle de

zu liefernden Gegenstände, so wie die Bedingungen, welche der Lieferung zu Grunde gelegt sind, liegen im Directions-Büreau im Hauptgebäude des Bahnhofes der Gesellschaft zu Berlin zur Einsicht aus, und werden dort auch Abschriften der Bedingungen auf Verlangen mit-

getheilt,

Lieferungslustige werden aufgefordert , ihre Offerten bis os 10, Februar c. versiegelt mit der Auf- chrift: „Lieferungs - Offerte für Krempplatten und Ha- fennägel““ im Directions-Büreau zu Berlin einzureichen,

Berlin, den 21. Januar 1848. , e D E c tion

Die t der Niederschlesisch - Märkischen Eiseubahn - Gesellschaft,

Niederschlesisch-Märkische [79b] Eisenbahn.

Bekanntmachung,

Den diesjährigen Bedarf an englischen

Coaksfohlen va

Amphitheater 10 Sgr., ein Billet in 18te Abonnements-Vorstellung : Groß-

Hierauf : Akt, aus dem Französischen,

206

Sonnabend,

Der Weg von Frie= Genrebild von

2 Akten. Musik von Rossini.

ersten Ranges 1 Rthlr. u. st. w.

Allgemeiner

circa 3200 Stettiner Last . beabsichtigen wir im Wege der Submission von herige El neten Lieferanten zu entnehmen und fordern zu em Ende Lieferungslustige auf, ihre auf das ganze Da tum oder einen Theil von mindestens 1000 Last gerich-

teten Offerten S | bis zum 24. Februar c.

n uns gelangen zu lassen. 5 Lt z Ñ Die Glesernin muß mit Aufgang der Flußschifffahrt jl

ti

beginnen, im ersten Monate nach diesem Zeitpunkte sich selbst wegen eines übrigens diejenigen, welche über Annahme oder Ableh- nung des Vergleichs sich nit oder nicht bestimmt er-

mindestens 890 Last betragen und Ende Oktober c. voll- ein. tin Offerte auf Kohlen der besten Qualität aus | k bewährten Gruben und franco Flußkahn an der Aus- ladestelle unserer Coaks - Anstalt bei Finkenheerd werdcn Berücksichtigung finden; jedoch können dieselben auf g e- siebte und ungesiebte Kohlen lauten. / Die Lieferungs - Bedingungen sind in unserem Cen- tral-Büreau hierselbst einzusehen. Berlin, den 21. Januar 1848, Dié Direction L der Niederschlesisch - Märkischen Eisenbahn - Gesellschaft, | y

[33 b] Ee L A m Aa Von dem Waisengerichte der Kaiserlichen Stadt Riga werden hiermit Alle und Jede, wclhe au nachstehend,

mit Angabe ihres Eigen meist geringfügigen |

Bestandes, benannte Nachlässe: SRb. Kop. |;

1) des weiland Johann Heinrich Neger d

2) der weiland Witiwe Elisabeth Eleonore |

Serafinowitsch |

3) des verstorbenen Engländers Richard |

Dee t

|

|

|

25

4) des weiland Handlungs - Commis Alex, Friedr. Magen ; | 5) des weiland Handlungs - Commis Felix Lastowsky . 6) des weil. Schornsteinfegergesellen Joa- 7 i chim Heinrich Schöning S 49 7) der unverehelicht verstorbenen E. Nosine Wi N 08 94 8) des verstorbenen Perebrodshen Mest- | shanins Pawel Petnowit G L 9) der weiland Wittwe Barbara Stryk.….. 23 16 10) des verstorbenen Privatlehrers Leopold Zeller 11) der verstorbenen Magd Elisabeth Selberg 12) der weiland Wittwe Elisabeth Sieffert, geb, Sebach ; 13) des weiland Carl Gustav Santen . e 114) des weiland Tuchfabrikanten Joh, Heinr, Sederberg 15) des weiland Hanfbinders Johann Ka- H L I Le 16) der weiland Wittwe Susanna Dorothea Ostermann, geb. C 17) des weiland Friseurs George Chrn, Zelchert 18) der unvereheliht verstorbenen Margare- tha Wilhelmine Mittler -_ 19) des weiland Postknehts Johann Skulte vom Gute Nurnis . s 20) der weiland Wittwe Catharina Dorothea M 21) der weiland Dienstmagd Catharina Pe- tersohn : 22) des weiland Handlungs-Commis Johann Friedr. Boginsky : 23) der weiland Wittwe Anna Barbara Vers, geb. Lilie 24) der unverchelicht verstorbenen Anna Ger- drutha Kippen i an 25) des weiland Handlungs - Commis Ernst David Schöneich 26) der unverehelicht verstorbenen Gerdrutha Steglich altas Stehelin du j 27) des weiland Handlungs - Commis Otto Ludwig König 28) des weiland amerifanischen Steueimanns Caspar Swers 455 29 irgend welche Ansprüche als Erben oder Gläubiger zu machen gesonnen sein sollten, aufgefordert, im Laufe der peremtorischen Frist von Sehs Monaten a dato, und spätestens den 29, Mai 1848 sub porna prae- clusi bei dem Waisengerichte oder dessen Kanzlei ent- weder persönlich oder durch geseßlich legitimirte Bevoll- mächtigte sih zu melden und daselbst ihre fundamenta crediti zu exhibiren, widrigenfalls selbige nah Exspi- r | rirung sothanen termini praefixi mit ihren Angaben und Erb-Ansprüchen nicht weiter gehört noch admittirt, sondern ipso sacto práfsludirt sein sollen, Riga, den 29, November 1847. U. Ft x 9, Imp, Civ, Rig, Jud. papill. Secrs,

5 16 2 86 6:91 995

7 44 87

1590

1145

|

7094

44 36

150 49

Mo) Ebi Clan Nachdem zu dem Vermögen des Häuslers und Band- händlers Johann Gottfried Günther zu Pulßnitz Meiß- ner Seits der Konkurs-Prozeß eröffnet worden, so wer- den dessen sämmtliche bekannte und unbekannte Gläubiger unter der Verwarnung, daß diejenigen, welche außen- bleiben oder ihre Forderungen nicht anmelden, sür aus- eschlossen werden erachtet werden, auch resp. bei Ver- ust der Wiedereinsegung in den vorigen Stand, hier- durch aufgefordert, : den 22. März 1848 an hiesiger Gerichtsstelle legal zu erscheinen , ihre For- derungen zu liquidiren und zu bescheini en, mit dem bestellten Güter- und Rechtsvertreter , Das Bürger- meister Advokat Bachmann allhier, geseßlich zu ver-

Königsstädtisches Theater. 29, Jan. (Jtalienische Opern-Vorstellung.) 11 Bar- biere di Siviglia. (Der Barbier von Sevilla.) Komische Oper in

(Im zweiten Aft: La Fauvette, Duetto für Sopran und Flöte,

| komponirt von Gretr9, arrangirt von rg | Sgra. Fodor und Herrn Oelschig. Zum Schluß der Oper: grondo, [ | aus der Oper „Cenerentola““, von Rossini, gesungen von Sgra. Fodor.)

Preise der Pläße: Ein Plaß in den Logen und im Balkon des |

der Inrotulation der Akten und Publication eines Prä-

Mittags um 12 Uhr

tl

zu Abhaltung eines gütlichen Verhörs anderweit allhier

gend in den Vergleich werden aber bei Fehlschlagung eines solchen

der Jnrotulation der Akten und der Bekanntmachung eines Locations - Erkenntnisses,

welches ohne fernerweite Ladung rüdsichtlich der Außen- bleibenden Mittags um 12 Uhr für publizirt erachtet

Verfügungen Bevollmächtigte im hiesigen Orte zu be- stellen.

[1125]

Friedrih Uhlemann's zu Rochliy sollen auf Antrag der

Gesang in 3 Abth Direktor Gährich. Montag, 31.

Toulou, vorgetragen von

Gedruckt in d

Anzeiger.

usivbescheides, welcher wegen der Außenbleibenden a für publizirt gelten wird, gewär- g zu sein, Hierauf haben sämmtliche bei diesem Konkurse Be- jeiligte

den 3, Mai 1848

ch einzufinden, mit dem Konkursvertreter und unter Vergleichs zu verhandeln, wobei

ausbleiben, für einwilli-

oder in diesem Termine geachtet werden; sodann

lären,

den 10. Mai 1848

den 21. Juni 1848

verden wird, sich zu versehen.

Auswärtige Gläubiger haben zu Annahme etwaniger

ge

Schloß Pulßnig, am 27, Oktober 1847, von Pofernsches Gericht, . W. Houtsch{G el, JUss

Mahlmühlen- und Spinnerei-Verkauf in Nochliß. : E Nach erfolgtem Ableben des ÄAmtsmüllers Christoph

Erben nachfolgende drei Grundstücke mit allen Rechten und Gerechtigkeiten, Nußungen und Beschwerungen

den: 15, Februar 4848 5 : meistbietend verkauft, und zwar dergestalt, daß zuerst auf die einzelnen Grundstüe besondere Gebote ange- nommen, sodann aber alle Grundstücke für gemeinsa- mes Gebot ausgeboten werden.

A Die in Rochliy an dem Muldenstrome gelegene Wasser-Mahlmühle mit Gebäuden, Garten, Holz- und Wiesengrundstük, ein steuerfreies Erbpachts- Grundstück, welches im Obereigenthume des Königl. Sächs. Staatsfisfus steht und alljährlich in dieser Eigenschaft einen rentamtlihen Erbzins von 616 Thlr. 20 Ngr. zu erlegen hat.

Diese Erbpachts - Mühle hat aht Mahlgänge und

außerdem Schneide-, Oel- und Walkmühle, | Außer der Befreiung von Steuern und Militair-Lei-

Sonntag, 30.

E en Verantwortlicher Redacteur Dr.

Jan.

‘, von

Jan.

Einmal Hunderttausend Thaler. Posse mit D. Kalisch. Musik vom Königl, Musik

Einmal Hunderttausend Thaler. I. W. Zinkeisen.

Im Selbstverlage der Erpedition.

er Dekershen Geheimen Ober Hofbuchdruckeret.

einunddreißigsten Januar 1848, bei Vermeidung der im §. 13 alinea 3 der Statuten *) angedrohten Nachtheile, zu leisten.

Die einzuzahlende Summe beträgt, nah Abzug der Zinsen der bereits eingezahlten 25% vom 15, Oktober 1847 (43% Kr.), für jede Actie von 250 Fl. :

Eilf Gulden sechsundvierzig einviertel

Ar eltter, und fann für Rechnung der Gesellschaft an nachbe- nannte Handelshäuser entrichtet werden: in Mainz an Herren Finck & Heidelberger, » » Herrn G. L, Kayser,

Friedrich Korn, » C. Lauteren Sohn, Eduard Probf#|, Georg Renz, M. A. v. Rothschild & Söhne, » Herrn Abr. Schaaffhausen,

Berlin » Herren Anhalt & Wagener.

Die Zahlung wird auf die ausgegebenen Actien-Cer- tififate quittirt und trägt mit den bereits eingezahlten Beträgen vom obigen Tage an Zinsen zu Vier vom Hundert, Mainz, den 18. Dezember 1847.

Der Verwaltungsrath.

"7 De V 13 11A Iiitete „Bleiben dagegen Actio- naire nach bereits erfolgter Einzahlung der ersten 2wan- zig Prozent mit weiteren Zahlungen im Rückstande, so verlieren dieselben alle ihre Necbte gegen die Gesellschaft; die von ihnen geleisteten Einzahlungen“ fallen der Ge- sellschaft anheim, und die ausgefertigten Actien-Certifi- kate werden annullirt und durch neue erseßt,“

» » »

» » »

Worms N Frankfurt a. M. » Herren

Köln

B E A S 4 Literarische Anzeigen. Bei uns is so eben erschienen und in allen Buch- handlungen zu haben: L au Cel

Neun Bücher P1 Geschichte Leopold Ranke.

[79] T Bb: 5

Der dritte und leßte Band is unter der Presse, Vom

ersten Band is kürzlich die unveränderte zweite

Auflage erschienen, Preis jedes Bandes 2 Thlr. Berlin, am 28, Januar 1848, Veit 4 Co,

[81 b] Verwandten und Freunden zeigen wir an, daß unsere jüngste Tochter Eugenie am 27. Januar in einem

stungen hat dieses Mühlengrundstück hauptsächlich noch

das Necht des Müúbhlzwangs in der ganzen Stadt Roch-

liß und den Dörfern Noßwiß, Wittgeudorf, Breiten- born, Wickershain, ferner die Fischerei-Gerechtigkeit vom

Muldenwchre bis an die Lohbach, die Berechtigung zum

Branntweinbrennen und Schenken.

Das Erbpachts - Verhältniß kann von dem Erwerber des Grundstücks, wenn er es wünschen sollte, in Ge- mäßheit des Ablösungs-Gesezes vom 17, März 1832, §. 77, auch. abgelöst werden.

B. Das unweit der Mühle am Mühlgraben gelegene Spinnerei-Gebäude von 77 Ellen Länge, 23 Ellen Tiefe und einer Höhe von drei Stockwerken, erst im Jahre 1835 ganz massiv aufgeführt und mit verschiedenem gehenden und treibenden Zeuge ver- schen, zeither gegen 6900 Thlr. jährlichen Zins zum Betrieb einer Baumwoll-Spinnerei verpachtet.

Dieses Grundstück hat keine Erbpachts - Eigenschaft

und keine Steuerbefreiung.

C. Ein zwischen der Spinnerei und der Mühle ge- legener alter Schuppen. E E Diejenigen, welche zu Erwerbung dieser Grundstücke geneigt sind, laben die nähere Beschreibung, so ie die Versteigerungs-Bedingungen, in dem Anschlage bei hie- sigem Justizamte, wo auf Verlangen auch die nöthigen Abschriften zu erlangen sein sollen, einzusehen oder bei den Vormündern der Erben, Herrn Controleur Ebert in Rochliz und Herrn Mühlenbesißer Hennig zu Coldit, oder bei deren Sachwalter, Herrn Gerichts - Direktor Adv, Gruner allhier, zu erfragen, sodann aber haben sie sich in dem Licitations-Termine Vormittags 10 Uhr an hiesiger Justizamtsstelle einzufinden und die Nach- weise für ihre Vermögens-Unstände und Heiniats-Ver- hältnisse bereit zu halten, au vor 12 Uhr zum Bieten sih anzugeben, worauf sodann die Licitation in obiger Weise erfolgen, der Zuschlag aber bis zu getroffener Auswahl unter den Lizitanten ausgeseßt werden wird,

Wie aus den nah Befinden noch zu vervollständi- genden Bedingungen näher zu ersehen, wird es möglich fein, die Hälfte des Kaufpreises auf den Grundstücken gegen Verzinsung stehen zu lassen, jedoch wird die Zah- lung der anderen Hälfte innerhalb der ersten sechs Wo- chen nach getroffener Auswahl des Lizitanten nöthig werden.

Schloß Rochliy, den 23, November 1847.

Das Königl, Sächs. Justizamt daselbst, Heisterbergfk.

[1210b]

Ludwigs-Eisenbahn.

Unter Hinweisung au

werden die Herren Actio

R

N

den §. 13 der Statuten

naire der Hessischen Lud- wigs - Eisenbahn - Gesell- schaft anmit aufgefordert, eine weitere Einzahlung, (die fünfte) von Fünf

Alter von 1 Jahr und 3 Wochen verstorben ist. Der Kammergerichts-Assessor Herzfeld. Fa Derafeld, geb; Lemmcke,

T » Ci or C050

DVpen-Bleßmaschine,

Den Herren Schriftgießerei-Besizern bechre ih mich ergebenst anzuzeigen, daß von mcinen bereits rühmlichst erwähnten Typen-Gießinaschinen mehrere bei mir fertig und zur Ansicht stehen. Bemerkt wird, daß die Maschine nur ein Justrument erfordert, welches wie das Hant- Instrument gestellt wird, und daß die jezt im Hand- Jnshument üblichen Matrizen auch bei der Maschine gebraucht werden, ohne dadurch irgend Schaden zu lei- den. Das Nähere bei dem Verfertiger, Maschinenbauer J, E. Leonhardt, Wuwvelmsstraße Nr, 46,

[78 b]

va —“t

r E Av 1 182601 Die verbesserten

Rheumatismus - Ableiter

1 4 von Wilh, Mayer & Co. in Breslau,

|

| | S - y S D i M (7 f | Haupt-Depot bei Carl Rosa in| P . D T A Berlin, a. Neueu Markt Nr. 7 , und dessen Niederlagen s |

| bei Herrn Ed. Gallisch, Leipzigerstraße Nr. 68a, | Ce ver Maas | bei Herrn J. F. Lehmann, große D Taye | î

|

|

| Nr. 121, nahe dem Oranienburger Thor, | bei Herrn W. Schwe cten, Lindenstraße Nl 12, werden à Stück 10, 15 Sgr. und gan starke à 1 Thlr, verkauft und durch nachstehendes Attest von neuem auf die besondere Wirksamkeit Se “W d [D D N d Den Herren Wiih. Mayer & ® Q ü ; L l 7 Co. zu Breslau attestire ich hiermit auf Verlangen, daß ihre von ihnen bereiteten verbesser- ten Rheumatismus - Ableiter durch ihre wesentlichen | Verbesserungen mit Necht, und vorzüglich in Rheu- |mati8men und rheumatischen Krampfen, mit Succeß sowohl von mir selbst gebraucht, als mit oft über- raschendem Erfolge auch anderen an ähnlichen Uebeln Leidenden zur Antvendung empfohlen worden sind, weshalb ich nicht umhin fann, dieses unter scinen Konkurrenten sih auszeihunende Fabrikat der Herren Wilh. Mayer & Co. allenthalben zu refommanviren, Radeburg bei Dresden, im Dezember 1847,

i (Fr. Ad. Schurig,

- Königl, niederl. pens. Sanitäts - Öffizier, Medicinae practicus und Wundarzt, Inhaber des | Königl, niederl, metall, Kreuzes, der naturforschen- den Gesellschaft zu Batavia, der physiologischen Ge-| sellshaft zu Gent und der JZsis zu Dresden wirk-

liches Mitglied,

l

s

H Prozent bis längsten

ahren und R den 19, April 1848

zum

Das Abonnement beträgt. 2 Rthlr. für & Jahr. 4 L Jahr. i 8 Nthlr. - 1 Jahr. in allen Theilen der Monarchie ohne Preis - Erhöhung. Bei elnzelnen Kummern wird ver Bogen mit 22 Sgr. berechnet.

2 e/ V2

30,

j I Aal t,

Amtlicher Theil.

Stäudische angelegenheiten, nlgten ständischen Ausschusses am 26. Januar: auge über §, 34 Stellung unter polizeiliche Aufsicht; angenommen. ). 323 dieser polizeilichen Aufsicht ; Ln § 33; : Caution für Aufhebung der polizeilichen Aufsicht ; Verfall der Caution; mit ca §. 35: Landesverweisung für und 37: die Strafarten gegen Personen , die noch stehen, betreffend, werden gleichfalls angenommen. Bekanntmachung der Straf-Urtheile; mit dem genommen, Die Sicherheitsmitte] zu betraten. und Fahrlässigkeit, Tit, 4, §. 40; fung im Verhältniß Modificationen der Abtbeilung angenommen. die Bestrafung des Versuchs; wird an enommen, Feit des O angenommen, an einem Verbrechen ; Urheber, Anstifter und Gehülfen ; men, Die §§. 45, 46, 47 und 48, die Begünsli es betreffend, werden angenommen,

er et S, v

eringer Modification angenommen,

F. 38: Antrag der

Tit. 3, §, 39 des Entwurfs ; Vorsa I; Von dem Versuche und i zu dem versuchten Verbrechen; wird §..4 S

Beilagen,

E C eve A R S IELEA j

mtlicher Theil.

Bekanntm

Das zur Unterhaltun, tictares: Þ Bremen und New-York best der nächsten Fahrt von dort aus mit demselben

in gewöhnlicher

vou New = York am 18. Februar c. nah New-York zurüctkehren. Weise in Bremen

Das leßtere wird am 13. Gebruar morgens von Bremen Die gedachte Korrespondenz muß daher ben werden, daß solche treffeu kann, Berlin, den 28, Januar 1848. General-Post-Amt. A Abg ere: Se Durchlaucht der Sachsen-Koburg = Gotha, nah Wien.

Ständische Angelegenheiten.

See Sihung des Vereinigten ständischen Ausschusses. (26. Januar.)

Die Sißung beginnt nah 105 Uhr unter Vorsiz des Marschalls, Fürsten zu Solms, mit Verlesung des über die lebte Sibung durch den Secretair Freiherrn von Gudenau geführten Protokolls.

Marschall: Da keine Bemerkung zu dem verlesenen Protokoll erfolgt, so is es für genehmigt zu erklären, wir fommen zur Bera thung des §. 31,

Referent (liest vor) :

Se

Die Wirkungen der Stellung unter besondere Polizei = Aufsicht sind folgende : /

1) der Verurtheilte darf seinen Wohnort ohne Erlaubniß der Po=- lizei-Behörde über Nacht nicht verlassen ;

2) es fann ihm der Aufenthalt an bestimmten Orten von der Po- lizei-Behörde untersagt werden;

3) die Gerichts = und Polizei - Behörden sind befugt,

jeder Zeit Haussuchung zu halten.“ 3

Lou S 8K

Außer den in diesem Paragraphen aufgezählten Wirkungen der Polizei - Aufsicht wurde als eine zweckmäßige Maßregel empfohlen dem Observaten einen bestimmten Bezirk anzuweisen, aus welchem er sih nicht entfernen dürfe. Dadurch werde erreiht werden, daß sich gefährlihe Verbrecher nicht an einzelnen Orten zusammenfinden kön- nen, und daß der Observat von Orten, in welchen sh seine Ge- nossen und Hehler befinden, entfernt zu halten sei, Es wurde daher vorgeschlagen,

hinter der Bestimmung unter Nr. 2 des §. 31 eine derartige Aus dehnung der Polizei-Aufsicht aufzunehmen.

Mit 8 gegen 5 Stimmen ist indeß von der Abtheilung be- {lossen worden, auf diesen Vorschlag nicht einzugehen, weil derselbe Erfolg, welchen man sih hiervon verspreche, dur die Maßregel sub Nr. 2 des §. 31 erreiht werden könne, weil in der vorgeschlagenen Maßregel eine zu weit gehende Verschärfung der Polizei - Aufsicht liegen würde, welche die Natur der Verbannung annehme, und weil eine solhe Maßregel zu Konflikten in den Kommunal - Verhältnissen führen müsse.

Andererseits wurde die Bestimmung sub Nr. 3 zu hart gehal- ten, indem danah auch ohne alle nähere Veranlassung zu jeder Zeit bei Observaten Haussuchung vorgenommen werden fönne. Aus den bei §. 30 erörterten Gründen wurde als eine nothwendige Milderung Eo vorgeschlagen, :

tejelbe dahin zu modifiziren, da ur, Observaten Verbrechen er Üeeath ee 4 MeuR suchung vorgenommen uh gegen die lung mit 9 gegen 4 Sei in Fe ste wede der öffentlihen Sicher ie Abtheilun? ge stimmung des s, 3;

bei ihm zu

am Wohnorte des oder Vergehen stattgefunden hätten, Haus- werden dürfe.

Annahme dieses Vorschlages hat sih die Abthei= Stimmen erklärt, weil die unbeschränkte Anwen= spreend f Bn nur allein dem preWend sein fönnte.

hat daher beschlossen, vorzuschlagen, daß die Be- unverändert angenommen werde,“

Siebente Sitzung des Verei- i Verhand- des Entwurfs des Strafgeseßbuches : Wirkungen der Erweiterung , Bestellung einer desgleichen. §, 34; Ausländer; angenommen, Die §8, 36 im Militair-Verband ott öffentliche elle; mit theilung an- Sequestration ist nicht als Strafe, sondern e als iber N fe g | Uber Naht nicht verlassen dar o {eint sie darauf hi

fs: Vorsag ssen darf, so scheint sie darauf hinauszugehen, mit einigen 1; Weiteres über i e Ì Set Straflosig- it, 5, §. 43 und 44: Theilnahme wird angenom- von Verbrechen Eben so §, 49; Unterlassene Anzeige,

der unmittelbaren Verbindung zwischen immte Dampfchiff „„Washington““ wird bei nur bis Southampton gehen und . e; Die zu befördernde Korrespondenz nach Amerika wird jedoch E L _Bre1 expedirt und von Bremen aus mit- eilt eines anderen Dampfschiffes nah Southampton befördert werden. abgehen. : jo frühzeitig zur Post gege- spätestens am 12ten f, M. in Bremen ein=

Prinz Leopold von

Allgemeine

D K: Sonntag den Z(fen

, Korreferent Frhr. von Mylius : Es sind namentli f diejenigen Einwendungen ausgegangen, die Les in L der Abtheilung angedeutet sind. Sie beruhen auf der Ansicht, daß die Wirkungen der Stellung unter polizeiliche Aufsicht, wie sie §. 31 feststellt, feineôweges zu denen gehören, welhe dur die Nothwendig- eit geboten sind, und daß nameutlih die Bestimmung unter I: „der Verurtheilte darf seinen Wohnort ohne Erlaubniß * Polizei = Be- hörde über Nacht nicht pa so wie die Bestimmung ünter 3: „die Gerichts - und Polizei - Behörden sind befugt, bei ihm zu jeber Zeit Haussuchung zu halten“, zu denjenigen gehört, welhe ih als nicht wünschenswerth bezeichne, Was die erste anbetrifft,

Verurtheilte seinen Wohnort ohne Erlaubniß der Polizei =

daß man zur Ausführung dieser lassen will, was bereits durch das Geset wegen Holoergehen SRCANEE und unter rordnet worden, ie sogenanuten nächtlichen Hausvisitationen, J glaube, daß diese Maßregel eine solche ist, die den, He unter E zeilicher Aussicht steht, fortwährenden und unausgeseßtesten Schikanen der Polizei- Behörde und zwar der subalternen Polizei- Behörden, aussept, die feinenfalls genügende Garantie leisten, daß die Maßre- gel mit „der Schonung ausge werde, die mit dér Gerechtigkeit und der Rücksicht vereinbar i, daß demjenigen, der eine Strafe ver- büßt hat, nicht eine noch härtere Strafe auferlegt werde uyd andere Beschränkung seiner Freiheit eintreten hürfe, als solcze, we sir deu Schuß der öffentlichen Sicherheit tothwenbig ist. Di ist die dritte Bestimmung: „die Gerichts = und- # Behörden sind befugt, bei ihm zu jeder Zeit Haussuchung zu halten“, eine solche, welhe der Willkür den größten Spielraum bietet, und von der uicht abzusehen ist, wie ste gerehtfertigt werden Ffönne, denn es werden die Gerichts = und Polizei= Behörden immer. Haussuchung halten fön- nen, sobald sie in Verfolgung eines Verbreheus oder Vergehens be- griffen sind; wo aber eine solche Veranlassung’ nicht vorliegt, scheint es keineêweges gerechtfertigt, eine derartige Maßregel gegen einen Befreiten noch zu verhäugen. Solche Bestimmungen haben die Folge, und das ist der Grund, weshalb : spro ten habe, daß der Thatsache,

estimmung dasjenige eintreten vou 1838 hinsihtlich der Paß - Kontrolle Gestellten

Der Verbrecher, noch als ein Geäcteter erscheinen, 78 wird geschnitten oder wenigstens sehr ers{hwert, wieder unter seinen Mitbürgern aufzutreten, der Fluch seiner That, selbst nachdem er ste verbüßt hat. daher, daß durch diese Rücksichten der Antrag, welchen ih in der Ab= A gestellt habe, die Bestimmungen sub 41 und 3 zu streihen, n ertigt ist; ih wiederhole ihn deshalb hier vor der hoben Ver- ammlung.

Abgeordn. Frhr. von Gaffron: Es i bereits bei Berathung von §. 30 anerkannt worden, daß die Stellung unter polizeiliche Auf= sicht eine dur die Praxis bewährte Maßregel sei. In der Regel wird síe nur Räuber und Hehler angewendet.

fe abgebüßt

7 I gegen ritt Diebe, Jh appe ire an der größten Theil der Versammlun x mi i beipflihten wird, daß namentlich auf dem Sa in Ugen den, welche das Unglück haben, ein oder mehrere Subjekte der Art unter sich zu zählen, die Ruhe, Ordnung und öffentliche Sicherheit durch solche in 2 Se gestört werden kaun. : Wenn mau den Zweck der polizeilihen Aufsicht erreichen w; halte ih die im §. 31 angegebenen U Dre dan N JZnhalte uach, durchaus für unerläßlih. Es ist unter 1 gesagt : „Der Verurtheilte darf seinen Wohnort vhue Erlaubuiß der Polizei-Behörde über Nacht nicht verlassen.“ Die Nacht ist aber gerade die Zeit wo dergleichen Individuen ihre Thaten verüben, und daher müssen sle auch vorzugsweise bei Nacht kontrollixt werden, Es it hier ja uicht die Rede von alluächtlichen Visitationen, sondern nur davon daß der Verurtheilte und unter Aufsicht Gestellte sich nicht von seinem Wohnorte des Nachts entfernen darf und durch zeitweilige Visitatio- nen behindert werde, diese Anordnung zu überschreiten. Was die Haussuchungen anlangt, die in der ad 3 bestimmten Maßregel vor- geschrieben werden, so haben sich diese in der Praxis vollständig be=- währt, und wenn man das Recht der Haussuchungen niht mehr aus. üben wollte, würden die meisten Diebstähle unentdeckt bleiben, da man elfen den Dieb auf frischer That ertappt, Der Vorschlag de, men norität der Abtheilung, daß Haussuchungen nur dann stattfinden soll- ten, wenn am Orte selbs ein Verbrechen begangen worden wäre wi= derlegt si dadurch, daß diese Leute in der Regel nicht ihren eigenen Wohnort, sondern gerade die Nachbarörter zum Schauplate ihrer Verbrechen wählen, und würde nun diese Haussuchung auf den eige- nen Wohnort beschränkt, so würde jene polizeiliche Ma regel in vie- len Fällen ohne Erfolg bleiben. Jch halte daher im ege der öf- entlihen Sicherheit und Orduung die Bestimmungen des Paragra=- phen für vollständig gerechtfertigt. é Marschall : Wir wollen nun sehen, ob der Vorschlag. des Kor= referenten die Unterstübung von 8 Mitgliedern findet. Er hat sie gefunden und wird daher eventuell Gegenstand einer gragestellung

werden,

Abgeordn, von OVlffers: Jh muß mich dem le ten Re s schließen, denn Jeder , der eine längere f für Beit E waltung der Polizei giyadt hat, weiß, in welcher undankbaren Stel= lung sih die Polizei-Behörde befindet. Das Gute, was sie bewirkt wird selten anerkanut, aber vieles Böse wird auf sie geschoben. Sie soll das Gute erreihen, selbst wenn es unerreibar is, und wenn man ihr nun die Míîttel abschneiden wollte, \o wird es unmöglich sein, daß sie noch Lust an ihrer Thätigkeit behält oder das erreidt was sie erreichen soll, Gerade Haussuchungen bei Nacht sind für sie unerläßlich, und zwar zu jeder Zeit und wiederholt in derselben Naht, weil Diebe und Räuber sih gewöhnlich sicher glauben, wenn sie einmal untersucht sind, und sih dann fortbegeben, Gewöhnlich Sten e Ta die zweite oder gie Disitation ertappt werden. : ¡fjen Gründen stimme ih für Bei ändi Paragrophen. st ch f ehaltung des vollständigen

bgeordn. Becker: §. 31 hat Folgendes gesagt :

„Der Verurtheilte darf seinen Wohnort ohne rlaubniß der Po-

lizei-Behörde bej Nacht nicht verlassen,“

aber ih mich dagegen ausge= / 2 „daß hier ein Mann sei, der bereits eine harte Strafe verbüßt hat, die größte De entlihkeit gegeben is.

at, wird dann immer

Preußische Zeitun

Januar

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J

18458.

Nun aber tritt der Fall ein, daß auf dem Lande die izei- - den oft Stunden weit wohnen, es würde also dem Se O große Beschwerde erwachsen, wenn er Stunden weit um diese Erlaub- niß n E müsse und E a va würde, Daher trage ih dar- auf an, èaß da, wo die Polizei- Behörde ni t wohnhaft i j Orts - Behörde se erseßen Tes ae M

Abgeordn. Prüfer: Es ist hervorgehoben worden, daß die ange=- gebene Untersuchung, welche im §. 31 ausgeführt ist, den Verhre= ern, die ihre Strafe abgebüßt haben, zu großem Nachtheil gerei= chen würde, und zwar dazu, daß man sie noch immer als Geächtete betraten würde, diese Aehtung also auf so viele Jahre hinausge- schoben wérde. Insbesondere wurde aber au hervorgehoben, daß namentli bié i-Behörden hierdurch Veranlassung in die Hände

bekämen, diesen en Schikanen aufzubürden, Dieser Ansicht aber kann ih unmögli béißflichten ; soll die Absicht und Tendenz des Ge-

sebes zum Schuße der Staats - Eingesessenen ihre vollständige Wir= kung äußern, so kann der Paragraph nur so, wie er ursprünglich auf genommen ist, beibehalten werden. Es wird niht möglich sein, diese Leute so im gu halten, wie das Geseg und der Schub der Untert “es verlangt, wenn der Polizei-Behörde niht der Raum gegeben wird der hier vorgeschrieben is. Die That , welche ein Verbrecher sch zu Schu:den konmmen läßt, wird übrigens nit nur in der Zéit aüf ihm lasten, wo er unter polizeilicher Aufsicht steht, \son- deri sle wird nie oon ihm winden , und diese Rücksicht könnte also kein Grund sein, die polizei Aufsicht wegfallen zu lassen. Jh bín baher für vollständige Beibehaltung des Paragraphen, wie er im Entwurfe aufgenommen ist. rreferent Frhr. von Mylius: I erlaube mir hier die Be merkung, meine Meinung, die mich zu dem Antrage bestimmt hat, in der Rüeksichtnahme der Gesebgebung anderer Länder mit der dichtesten Bevölkerung, Fraukreih und Belgien, ihren Grund hat. Gerade dort hat man die polizeilihe Aufsicht dahin beschränkt, wo= ju ih fie auch hier beschränkt zu st\ Man hat dem erbrecher den Aufenthalt an bestimmten Orten untersagt und be= straft es als Vergehen, wenn ex an diesen sich betreffen läßt, Aber den Verurtheilten, so wie es im Entwurfe vorgeschlagen, in die un- mittelbare und unausgeéséßte: Aufsicht subalterner Polizei-Beamten zu Figgen , halte ih aus den angegebenen Gründen für unrecht und theile die diesen Gegenstand be=

ihm die Möglichkeit ab- als ein ehrliher Mann und es lastet auf ihm

Jh glaube

handelt, olizei-Aufsicht, wie sie frü her in Frankreich bestanden und jebt hier eiogefübnt ets v, Fig dahin äußert: daß ein Vernrtheilter dur sie mehr dur Verzweif-

E als durch innere Verworfenheit în den Rückfall getrieben erde.

Abgeordn. Ueumann : Ich möchte mich gern den Ansichten des Herrn Korreferenten anschließen, ich glaube aber nur, wir befinden uns auf einem Wege, wo dies nicht mögli is, weil wir bereits den §. 30 angenommen haben, bei welchem ih mi gegen die Ausdeh= nung der polizeilichen Aufskht über fünf Jahre hinaus erklárt habe. Es scheiut, daß bei den verschiedenen Ansichten ein Irrthum zu Grunde liegt. Wir müssen nämlich offenbar unterscheiden zwischen allgemei= ner Polizei-Aufsiht und der besonderen des §. 30, Jede Polizei Behörde hat die Verpflichtung, über die Verbrecher zu wachen, welche der Gesellschaft gefährlich werden fönnen, und zwar zu allen Zeiten und dieses is die allgemeine Polizei=Aufsicht. Neben dieser soll nun noch eine direkte Aufsicht bestehen, und das ist die besondere Aufsicht des g. 31. Diese soll neben der allgemeinen verhängt werden, und es wird gewiß derselben ein bestimutes Attribut beigelegt werden müssen, d. h. es wird diese Aufsicht in bestimmten Functionen beste- hen müssen. Zch muß gestehen, daß, so wenig mich auch die im §, 34 angegebenen Gunctionen ansprechen, ih do am Ende, wenn von besonderer Polizei-Aufsiht die Rede sein soll, keine anderen dafür aufzustellen weiß, und wenn nun Jemand blos im Allgemeinen si dagegen erflärt, so wird nichts übrig bleiben, als daß von ihm andere öunctionen aufgestellt werden, oder es müssen die vorgeschlagenen aufgenommen werden.

Abgeordn, von Byla: Jch erachte die drei Bestimmungen des §. 34 für ganz zweckmäßig und nothwendig. Es sind dies auch keine neuen Vorschriften, die der Geseß-Entwurf aufstellt, sie sind vielmehr bisher schon durchgehends in Anwendung gebraht worden, auch habe ih nie gehört, daß man diese Maßregeln für zu streng gehalten, wohl aber hat man vielfah geäußert, daß dieselben nicht genügten und man dadurch noch keinen ausreihenden Schuß gegen die Ver=- breher erlangte. Darüber habe ih viele Klagen gehört und am mei- sten auf dem platten Lande. Man muß sich nur die wahrhaft trau- rige Lage eines Orts\chulzen denken, derselbe kann ein sehr tüchtiger Kommunal-Beamter sein, allein die Stelle eines Polizei-Beamten zu verwalten, fällt ihm in der Regel sehr schwer; der Gendarm hat einen Bezirk von vielleiht mehreren Meilen, wie sollen diese Männer nun den nöthigen polizeilihen Schuß gewähren, namentli wenn ibnen

die Befuguisse, welche der vorliegende Paragraph denselben einräumt,

genommen werden sollten, Wie soll daun die nöthige Aufsicht auf

dem platten Lande geführt werden fönnen? Aus diesen Gründen

bin ih für Beibehaltung des §. 31, R

Fürst Boguslav Radziwill: Jch halte meinerseits diesen Pa- ragraphen nicht nur für nüßlich, sondern für unentbehrlich, Wir sind, wie ih glaube, bei Berathung eines Geseß-Entwurfes, welcher den Rechtsshuß, den Schub der Gesebe sichern, nicht aber auf Kosten der öffentlichen Sicherheit Dieben und Räubern Bequemlitkeiten ge- währen soll. Wenn in dem vorliegenden Falle irgend Jemand zu bedauern is, so sind es nit die Diebe und Spibbuben, sondern die Pol:zei + Beamten, die in ihrem an sich {hon {weren Berufe auch noch mit Zuhülfenahme der Nächte umhergehen und die Quartiere von Dieben visitiren müssen, was ihnen gewiß als keine angenehme Aufgabe“ angavsant werden fann, besonders in großen Städten, wo, o ki in Berlin, viele Tausend Verbrecher unter polizeilicher Aufsicht stehen. l

gr Aencéy Dansmann: bemerken, daß diese drei Bestimmungen nit der Verurtheilte beunruhigt und \hikanirt wird, Allein die polizeiliche Aufsicht it zur Sicherung Auch muß ih bemerken, Y es nit angenehm ist, einen Verurtheilten zu Tontrolliren, und die

Jh möchte mir erlauben, auch zu zu hart sind. enn so is es seine Schuld. der Menschheit nöthig. r den Ortsschulzen enge Aufsicht wird