1848 / 30 p. 2 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

mehrentheils dadurch nachgelassen, weil die Beaufsichtigten deshalb Bosheit und Rache an us Sn O ausüben res 9 ' Abgeordn. von Brünneck: Es i hon bei §. 30 gestern be- merkt worden, wie es wünschenswerth sei, daß der Landespolizei-Be- hörde anheimgegeben würde, diese polizeiliche Aufsicht nah einem Jahre wieder aufzuheben. Wenn nun bei diesem Paragraphen dies ebenfalls für zulässig erahtet würde, so dürften dadur die Bedenkçn ehoben sein, denn ob leich ih vorausseße, daß eine so lange polizei- iche Aufsicht nur rüdck âllige Diebe und Räuber treffen würde, -so ist es doch auch bei diesen möglich, daß sie sich in Jahr und Tag bessern, daher «s denn der Landespolizei - Behörde wohl überlassen werden könnte, in einem solchen Falle die polizeiliche Aufsicht aufzuheben. Abgeordn, Dr. Cucanus: Jh finde aber auch im Sinne des Herrn Korreferenten, daß in diesem Paragraphen der Humanität voll=- ständiger Spielraum gegeben is. Denn es heißt im ersten Saße : „der Verurtheilte darf seinen Wohnort ohne Erlaubniß der Po- lizei - Behörde über Nacht nicht verlassen.“ Jm zweiten Saze heißt es: „Es fann ihm der Aufenthalt an bestimmten Orten von der Polizei= Behörde untersagt werden““, und im dritten heißt cô: „Die Gerichts- und Poclizei-Behörden sind befugt, bei ihm zu jeder Zeit Haussuchung zu halten,‘ Also ist es durchaus nicht nothweudig, daß diese DRaPprogein angewendet werden, wenn der Verurtheilte die Veran- ajjung dazu niht selbst herbeiführt.

G Âb as I S Wenn unter dem Ausdrucke „Po lizei-Bebörde“ etwas Anderes gemeint ist, als die Met Eve, so würde ich do vorschlagen, unter Nr, 1 fiat Polgtie Behlrdo zu sagen „Orts-Behörde““, denn der Verurtheilte soll do nur nicht ohue Erlaubniß der Orts - Behörde des Nachts sih von Hause entfernen dürfen. S

y M s-Kommissar Bischoff: Es sind im §. 31 immer nur die Lokalpolizei-Behörden gemeint, im Gegensaß zu der Landespolizei- Behörde im g. 30. 7 M ;

Abgeordn. von Auerswald: Jh würde zufriedengestellt sein, wenn der Ausdruck: Polizei - Behörde niht namentlich in der Armen- Geseßgebung zu den größten Mißverständnissen Veranlassung gegeben hätte und zu Zweifeln darüber, ob unter der Polizei - Behörde auch die Orts-Behörde gemeint sein fönne. Die preußischen Regierungen sind davon auêgegangen, das unter „Polizei-Behörde‘“ nicht die Orts- Behörde, sondern nur der Rentmeister, Landrath u. #. w. verstanden werde. Ino Segen riaube ich, daß bei Nr. 1 der Ausdruck an-

derè gewhit weröen mus; denn ih glaube nicht, daß es die Absicht des Geseurs grwesen sein fann, diese Art der Beaufsichtigung einer heren: und catfemteren Behörde zu übergeben.

Tourtail: Œ# wird also einer besonderen Fragestellung nicht TeNUrTen:

geurom. von Auerswald: Dies is wenigstens meine Absicht

é, da ne der Erklärung des Herrn Regierungs - Kommissars die ge für erledigt zu halten ift.

Marshall: Jn diesem Falle würde nur eine Frage zu stellen sein, nämlich die Frage: Soll auf Wegfall der Positioneu 1 und 3 des F. 31 angetragen werden? Diejenigen, welche diesen Antrag stellen wollen, würden das dur Aufstehen zu erkennen geben.

Der Antrag is niht angenommen worden, und da der Para- graph weiter keinen Widerspruch gefunden hat, so is er als ange=- nommen zu betrachten, und wir fommen zu §. 32.

Referent Kaumann (liest vor) :

11Ÿe 32. P - Gegen Diebe und Räuber, welche unter Polizei-Aufsicht cin sind, kann die Polizei-Behörde die Aufsicht dahin erweitern, daß die- selben während der Nachtzeit ihre Wohnung ohne Erlaubniß nicht erinn dürfen. : A

ie Nachtstunden sind nah Jahreszeit, Ortsverhältnissen und Beschäftigung des Beaufsichtigten durh die Polizei - Behörde zu be=

immen. G Das Gutachten der Abtheilung lautet: U §: 32.

Gegen die dahin erweiterte Aufsicht, daß die Observaten wäh= rend der Nachtzeit ihre Wohnung ohne Erlaubniß nicht verlassen dür= fen, is angeführt worden, daß diese Maßregel ganz besonders demo- ralisirend wirke, indem dabei der Observat niemals Ruhe finden könne, oft auf rohe Weise im Schlafe gestört, in den Augen der Welt fort- oearuO geächtet und gebrandmarkt werde. Ein dahin gehender Antrag,

die Wi: des F. 32 ganz zu streichen,

ist indeß mit 10 gegen 3 Stimmen von der Abtheilung abgelehnt worden, weil niht angenommen werden könne, daß die in Rede ste- hende Maßregel in ungebührlicher Weise werde zur Anwendung ge- braht werden, und weil durch dieselbe besonders der Zweck der Po- lizei-Aufsicht gesichert werde, der zunächst nicht die Besserung des Oh=- servaten, sondera Verhinderung von Verbrechen sei, Auch wurde be-- merkt, daß bei der Geseß- Revision des Jahres 1832 in Frankreich die Wirkungen der Polizei- Aufsicht , wie sie der vorliegende Entwurf angebe, lediglich beibehalten worden seien, daß also im Allgemeinen die Behauptung nicht zugegeben werden fönne, es habe sih die Maß- regel nicht bewährt, i

Die Abtheilung schlägt nach dem Beschlusse der Majorität vor,

sich für die Annahme der Bestimmung des §. 32 zu erklären.

Abgeordu. Keumann: Jm §. 32 cheint mir noch eine andere Schwierigkeit zu liegen, die von der Abtheilung nicht berührt worden ist. Es ist nämli in demselben bestimmt, daß Diebe und Räuber, welche unter Polizei-Aufsicht gestellt sind, während der Nachtzeit ihre Maus en nit verlassen dürfen, und die Ausführung einer solchen Maßregel geschieht in der Form, daß die Polizei die Nachtstunden feststellt, innerhalb welcher der Observat sich im Hause aufhalten muß. Da es nun aber der Polizei-Behörde nicht möglich ist, das Haus so zu bewachen, daß der Observat sich nicht entfernen fann, so wird die Bestimmung nicht anders festgehalten werden fönnen, als durch eine anderweite Bestrafung, und dies ist das große Bedenken, welches ih hier habe. Es würde dadurch eine Fortseßung des Straf Systems selbst stattfinden. Denn wenn der OÖbservat sich während bente Zeit entfernte, so würde der Polizei-Behörde keine andere

so würde man eine fortgeseßte Bestrafung gestatten, die ih doch immer aus dem ersten Erkenntnisse „herschreibt und die wesentlichen Bedenken unterliegt. (Murren in der Versammlung.) S ea ere i-Kepuijjar Bischoff: Jm §. 140 des Entwurfs is

Maßregel übrig bleiben, als ihn mit einer Polizeistrafe zu i 9 und

die Strafe bestimmt, wenn der Observat diesen polizei. ihen Vor= schriften entgegeuhandelt. : e h n. Steinbeck: Jh finde den Paragraphen, der fakulta- tiv spri t, vollkommen nothwendig, aber es sind in ihm zwei Kate- fir zw mit Stillschweigen übergangen worden, die seine Anwendun ür zwei Verbrechen oft wünschenswerth machen werden, die uk den sie betreffenden Paragraphen des Entwurfes polizeiliche Aufsicht über die Verbrecher nah si ziehen, dies sind die Hehler und Kuüpp4 ler, und ih würde kein Bedenken finden, diese gerade noch in den Paragrahen avszunebmen, da er fakultatis gefaßt S

eordn. Dittrich: Den Antrag in Betreff der Hehler hat der s{lesische Provinzial-Landtag gestellt, und ih wollte ihn hier

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asse die Anwendung dieser Maßregel nicht wohl, weil sie keine Ver= pas haben, in Nacht ihre Wohnungen zu verlassen. Da- gegen bemerke ih, daß deshalb, weil die Diebe bei den Hehlern ihre Zusammenkünfte halten oder sich verstecken, die polizeiliche Auf=

i ¡ Diebeshehlern nothwendig scheint, e P eliy Aud nts ‘Ge en die leßte Bemerkung habe ih zu

erinnern, daß, wenn auch die Hehler beaufsichtigt werden müssen, es doch nicht Ds 7 as sie zu zwingen, im e Wohnung zu bleiben ; gerade weil sie keine Veranlassuug und Ursache haben, aus- zugeben, i kein Geseß nothwendig, sie an dem Ausgehen zu verhin- atl Die Polizei-Behörde behält gegen den Hehler, wenn er unter Aufsicht stcht, alle Rechte, welche §. 31 ihr giebt; es is also nicht nothwendig F. 32 auf die Hehler anzuwenden, Ich glaube, derselbe Grund ist auch leitend für die zweite FWlegorie der Verbrecher, welche das ehrenwerthe Mitglied der Ritterschaft aus Schlesien gel tend gemacht hat, weil ich auch keinen Grund absehe, warum die Polizei-Behörde darauf dringen soll, dergleichen Personen gerade in ihrer eigenen Wohnung festzumachen.

; (Gelächter in der Versammlung.)

Abgeordn. Sperling: Jch glaube auch, daß, wenn in Bezie- hung auf die Hehler und Kuppler eine Ergänzung der Bestimmung nothwendig wäre, man gerade das Gegentheil fest eßen müßte, da=- mit sie ihre Wohuungen verlassen.

(Wiederholtes Gelächter in der Versammlung.)

Abgeordn. Camphausen: Wenn das Gutachten der Abtheilung anführt, daß bei der Geseß-Revision des Jahres 1832 in Frankreich Wirkungen der Polizei= Aufsicht , wie sie der Entwurf angebe, beibe- halten worden seien, so muß ih diese Behauptung bestreiten. Es sind in Frankreich die großen Nachtheile, welche die gehäufte poli zeilihe Aufsicht zur Folge hat, nicht verkannt worden, und man hat für nöthig erachtet, das Gesetz dahin zu modifiziren, daß künftig im Publi- kum so viel wie möglich verborgen bleibe, ob Jemand unter polizeiliher Auf= sicht stehe oder niht, damit ihm der Weg der Rückehr in die Ge- sellschaft nicht erschwert sei. Die Bestimmung, daß während der Nacht;eit ehemalige Diebe und Räuber ihre Wohnungen nicht ver- lassen sollen, besteht in Frankreih niht mehrz es besteht eben so we- nig die Bestimmung, daß der Verurtheilte seinen Wohnort ohne Er-= laubniß der Behörde über Nacht nicht verlassen soll. Jch kann hier gegen cinen Grundsaß nicht mehr reden, den die Versamulung ge- wissermaßen angenommen hat; insofern aber dieser Grundsaß immer weiter und weiter ausgedehnt werden soll, will ich daran erinnern, daß man hinsichtlich der Polizei-Aufsiht zwei Gesichtspunkte ins Auge fassen soll, wovon der eine die Sicherheit des Staats ist, der andere die Möglichkeit für den Verbrecher, in die Reihen der bürgerlichen Gesellschaft gebessert oder zu seiner Besserung wieder zurückzukehren. Marschall: Es is nur Veranlassung zu Stellung einer Frage vorhanden, nämlih der: Soll beantragt werden, die Bestimmung des F. 32 auch auf Hehler und Kuppler anwendbar zu erklären, wenn nicht von Seiten der Antragsteller auf die Fragestellung verzichtet wird ?

Abgeordn. Dittrich: Ih für meine Person verzichte darauf. Abgeordn. Steinbeck: Jch habe es uur deshalb ausgesprochen, damit es im Protokolle bemerkt werde; wichtig ist an und für sich die Sache nicht, obgleih es nah der Erfahrung in einzelnen Fällen wünschenswerth is, daß man Hehler und Kuppler einer solchen Kon- trolle, wie die in diesem Paragraphen bezeichnete, unterwerfe.

N Wir kommen, da kein besonderer Antrag vorliegt, zu §. 33,

Referent Kaumann (liest: vor) :

B D

Die besondere Polizei-Aufsicht kann gegen Bestellung einer Cau- tion aufgehoben werden. Ueber die Zulassung der Caution und deren Höhe entscheidet die Polizei-Behörde. Hat ein Dritter die Caution

bestellt, so tritt mit Zurücknahme derselben die Polizei-Aufsicht wieder ein. Diese Zurücknahme ist jedoch nur dann zulässig, wenn die Her- stellung der Polizei-Aufsiht ausführbar ist.“ Das Gutachten der i ge: lautet : U S. 90; Nach den Motiven zum Geseß - Entwurfe S. 21 ist als Grund der Zulässigkeit, die besondere Polizei-Aufsicht gegen Bestellung einer Caution ín Gelde aufzuheben, angeführt, daß in vielen Gällen, z. B. bei politishen Verbrechen, die Annahme einer Caution der Billigkeit entsprehen und meistens praktisch nühlich und wirksam sein werde. Dagegen wurde geltend gemacht, daß der Zweck, welchen die Polizei- Aufsicht häbe, dur eine Caution niemals gesichert werden könne, daß das Geseß daher einen Widerspruch in sich hinstellen würde; daß zweckmäßiger in Fällen, in welchen die Polizei- Aufsicht nicht dringend nöthig erscheine, gar niht darauf erkannt werden möge, und daß da- her die Bestimmung des §, 33 ganz weggelassen werden müsse, zu- mal die Anwendung derselben den Eindruck machen würde, als sei die Befreiung von einer Strafe für Geld käuflih, wodurch das Ver- trauen auf die Gleichheit vor dem Geseße erschüttert werden könne. Gegen die Streichung des §. 33 hat sich die Abtheilung mit 8 gegen 5 Stimmen erklärt, weil in vielen Fällen die Nichtzulassung einer Caution zu Härten führen würde, und weil der Observat selbt kein Recht habe, die Zulassung der Cautions =- Bestellung zu for= dern... Jn Berücksichtigung indeß, daß es nicht angemessen er= scheint, die Zulässigkeit der Cautions - Bestellung, _ohne Rü- sicht auf die Verbrechen, wegen welcher die Polizei-Aufsicht verhängt werden fann , lediglih von der Polizei-Behörde beurtheilen zu lassen, daß es ferner nur bei bestimmten Verbrechen ausnahmsweise nachge- lassen werden darf, dur eine Caution in Gelde die Polizei - Aufsicht aufzuheben, und daß diese Verbrechen sih ohne Schwierigkeit werden bezeihnen lassen, -—- hat die Abtheilung mit 8 gegen 5 Stimmen beschlossen, vorzuschlagen, | daß beantragt werde, den ersten Saß des §. 33 dahin zu fassen, „die besondere Polizei - Aufsicht kann in Fällen, in welchen es das Geseß ausdrücklih gestattet, gegen Bestellung einer Caution aufgehoben werden“‘, : mit dieser Modification aber die Bestimmung des ganzen Para- graphen angenommen werde. _ : E

Regierungs-Kommissar Bischoff: Man hat allerdings bei dieser Bestimmung vorzugsweise die politishen und ähnliche Verbrechen vor Augen gehabt, bei denen unter Umständen die Bestimmung des §. 31 zu Härten Anlaß geben würde. In Ansehung dieser Verbre- chen würde der Absicht des Geseßes Genüge geschehen, wenn man die Modification der Abtheilung annimmt. Allein es ist wünschens- werth, den §. 33 iu seiner Allgemeinheit beizubehalten , da diese Milderung auch in anderen Fällen angemessen sein kann, Hat si beispielsweise ein Verbrecher, welher wegen {chweren Diebstah's ver- urtheilt war , längere Zeit nah Bestehung der Freiheitsstrafe sich fortwährend gut geführt und ist die Polizei-Behörde selbst| der Mei- nung, man könne die geseßliche Bestimmung mildern und eine Cau- tion, anstatt der Polizei-Aussicht, zulassen, f dürfte nichts entgegen- stehen, darin zu willfahren.

Referent Kaumann: Die Gründe, welche in der Abtheilung leitend gewesen sind, den §. 33 so zu modifiziren, wie es nah dem Antrage der Abtheilung geschehen soll, enthält das Gutachten. Es ist meines Erachtens nicht zuzugeben, daß bei gemeinen Verbrechern

ebenfalls erneuern, Es ist in den Motiven gesagt: Auf die Hehler

überhaupt der Zweck der. Polizei-Aufsiht dur Bestellung einer Cau-

tion erreicht werden könne. Der Zweck der Polizei-Aufsicht is Si- cherung vor Verbrechen, gen der Staatsbürger gegen die Neis gungen, die bei bestimmten Individuen durch Begehung von Verbre=« ben sich Fundgegeben haben. Wird eine Cautions-Bestellung in Geld in solhen Fällen zugelassen, so kann meines Erachtens jener Zweck durchaus nicht erreiht werden, und es wird auch im Interesse der Unterthanen dadur nihts gewonnen, daß nun die Caution, die be= stellt worden is, dem Staate verfällt; der Zweck wird meines Er= achtens nicht erreicht,

Auf der anderen Seite, wenn es sich um andere Verbrechen handelt, würde eine Disposition, die, nah dem Antrage der Abthei= lung verändert, in das Geseßbuh aufgenommen werden soll, es sehr leiht machen, bei einzelnen Verbrechen zu bestimmen, ob unter gewis- sen Umständen die Caution zuzulassen sei. Die Abtheilung i be- müht gewesen , dieser Bestimmung bei den einzelnen Verbrechen zu entsprechen, und es ist keine Schivierigkeit gefunden worden, bei den einzelnen Verbrechen zu erklären, daß es zulässig sei, die Cautions= Bestellung an die Stelle der polizeilichen Aufsicht treten zu lassen.

Abgeordn. von Olfers: Jh werde mih für Annahme des Paragraphen erklären, jedoch mit der Modification , daß die Bestim= mung darüber, ob die Caution angenommen werden soll oder nit, nicht der Lokal-Polizeibehörde, sondern der Landes-Polizeibehörde zu überlassen sei. Die Lokal - Polizeibehörde ist in einer üblen Lage demjenigen gegenüber, über welchen sie die Aufsicht ausüben muß. Sie kann oft die Grüude nicht angeben, warum sie eine Caution nicht annehmen kann. Daher wird ihr Verfahren leiht für ein ab- sichtlihes, aus besonderen Privatrücksihten entstehendes feindseliges von dem angesehen werden, über welchen die Beaufsichtigung verhängt ist, Dies wird vermieden werden, wenn die Landes = Polizeibehörde über die Annehmbarkeit der Caution entscheidet, und das wird keine Schwierigkeit haben. : E E

Landtags -Rommissar: Die Absicht des Geseß-Entwurfs geht wohl dahin, daß unter der Polizei-Behörde hier die Landes- Polizei- Behörde zu verstehen sei. Wenn übrigens gegen den Para raphen im Allgemeinen angeführt ist, daß durch Substituirung einer Caution der Zweck der Polizei-Aufsicht wegfalle, so muß ih dagegen bemer= fen, daß namentlih in den Fällen, wo ein Dritter die Yeistung der Caution übernimmt, dieser den entlassenen Sträfling zu überwachen dringende Veranlassung erhält und die Ueberwachung oft wirksamer ausüben kann, als die vielseitig in Auspruch genommene Polizei= Behörde,

Abgeordn. von Gaffron: Auch ih kann mi nur für Zulas= sung der Cautions-Bestellung auch bei nicht politischen Verbrechen er=- klären, Wenn ih au der Meinung bin, daß die polizeiliche Auf= sicht streng gehandhabt werden muß, wenn ihr Zweck erreiht werden joll, so würde ih es do inhuman finden, wenn man den, welcher, sei es auch durch eigene Schuld, das Schisal hat, unter diese Auf= sicht gestellt zu sein, den Weg abschneiden wollte, auf rehtlihe Weise wieder aus diesem Zustande gelangen zu können. Dieser Fall kann eintreten durch seine Besserung oder durch Erwerbung eines leinen Kapitals, oder dadurch, daß vielleicht ein Menschenfreund \ich seiner annimmt und durch die Cautions-Bestellung cs wagt, auf seine Ent= lassung aus der polizeilihen Aufsicht und auf seine Besserung hinzu= wirken. Deshalb scheint es mir eine Pflicht der Menschlichkeit, die Cautions-Bestellung zu gestatten.

Abgeordn. von Weiher: Jh stimme für den Vorschlag des Ausschusses ‘und möchte in Beziehung auf das, was der Herr Mis nisterial- Kommissar angeführt hat, hinsichtlich der Härte, welche ge- ringe Verbrecher ohne Noth belasten könne, bemerken, daß die Aus- führung der polizeilichen Aufficht ganz von dem Crmessen der unteren Polizeibehörde abhäugig gemacht is. Daher in den Fällen, wo diese Behörde eine Caution zulässig finden würde und nicht eine spezielle Aufsicht, eine Härte in dieser niht vorkommen würde.

Abgeordn. Prüfer: Jch kann mih nur für die Ansicht der geehrten Abtheilung aussprechen und ganz allein aus dem Grunde, weil zwei Verbrecher, von denen der cine arm, der andere bemittelt ist, sich in ihren Verhältnissen im Verlust der äußerlihen Ehre ganz gleich stehen. Sollte nun dem Bemittelten die Befugniß zustehen, sich der polizeilichen Aufsicht durch Bestellung einer Caution zu ent- ziehen, so würde der Aermere nicht gleihen Schritt halten können, weil es ihm an Vermögen fehlt. Wenn die Absicht des Gesez-Entwurfs, Gleichheit vor dem Geseß henzustellen, verwirkliht werden soll, o wird dies in diesem Falle nicht anders zu ermöglichen sein, als wenn der Vorschlag der Abtheilung angenommen wird. i E

Abgeordn. von Auecrswald: Jch muß auf das Wort Polizei- Behörde nochmals zurückkommen und wiederholt darauf antragen, daß beij edem Paragraphen speziell gesagt werde, welche Behörde darunter verstanden wird. Auf eine frühere Frage wurde mir von dem Herrn Regierungs-Kommissar entgegnet, daß nur von der Lokal-Behörde die Rede sei, aus den Worten des Herru Landtags-Kommissars entnahm ih aber, daß durchgängig von der Landes-Polizei die Rede sein soll. AuZerdem- aber erkläre ih mich ganz entschieden für Beibehaltung des Paragraphen, Gegen das, was zuleßt angeführt wurde, daß dadurch eine Ungleichheit vor dem Geseße entstände, erlaube ih mir die Be- merkung, daß diese Vorsorge etwas zu weit getrieben is. Wir haben solcher Fälle sehr viele, von dencn man uicht sagen kann, daß sie eine Ungleichheit vor dem Geseße begründen, solche &älle nämlich, wenn eine Allen geseblih zustehende Begünstigung aus äußeren Gründen niht von Allen benußt werden kann, ohne daß man daraus eine Un- gleihheit vor dem Geseß ableiten fönnte. So haben wir in den Strafanstalten Personen, welche nur entlassen werden können, wo sie einen ehrlichen Erwerb sicher nahweisen können. Soll nun der- jenige, welcher einen ehrlihen Erwerb nahweisen kann, deshalb in der Strafanstalt bleiben, weil ein Anderer ihn nachzuweisen dur seine persönlihen Verhältnisse verhindert is? / G

Abgeordn. Prüfer: Gegen dieses Beispiel muß ih noch ee fen, daß ein ehrliher Erwerb auch von dem Allerärmsten gefun en und dann auch nachgewiesen werden kann, wenn er nur Kräfte und Gesundheit paggumeien im N ;

Mehrere Stimmen: ein! Nein! :

Nur Krankheit kann ihn verhindern, einen ehrlihen Erwerb zu

inden. s P Abgeordn. Camphausen: Es “ist zu bebauern, daß #8 1E noth=- wendig hat erachtet werden müssen, mehrere S ingen ) La: graphen, die offenbar nicht in das Strafe en n asse e aufzunehmen, um so mehr, als dadurch Abänderungen dessen ein x en, was am Rhein besteht. Besonders mache ih darauf aufmer sam, daß die Bestimmung, wem die Cautionssumme zufalle, nit in das

recht gehört. i 6 Lt Wp: Stiminen: Das is der nächste Paragraph.

Marschall : Das würde sich auf g. 34 VLO Sia V a

1g Stellung einer Frage vor, Diese Frage is 31 R I 7 de Abtheilung und heißt : Soll §. 33 mit der Modification angenommen werden, daß die besondere Polizei- Aufsicht in Fällen, in welhen cs das Geseß ausdrüdlih gestattet, ung einer Caution aufgehoben werden kann? Würde

gegen Bestellung Y ; l diefe Frage verneint, so_wäre es so anzusehen, daß die Versammlung dem Paragraphen des Entwurfs beigetreten sei, da ein anderer Vor=

lag nicht vorliegt, Diejenigen, welche die Frage: ob der Para- od ri der Modification, welche die Abtheilung vorschlägt, anzu=-

uh ey sei? bejahen, würden dies durch Aufstehen zu erkennen geben b

Die Majorität hat \sich nicht für den Beitritt zum Vorschlag der Abtheilung erklärt, und es wird demnach der Beitritt zum Ge= seß-Entwurf angenommen. Wix kommen zu §. 34.

Referent Uaumann trägt §. 34 vor: 19e 14,

Die Caution is verfallen, wenn der Verurtheilte nah deren Be=- stellung bis zum Ablauf der für die Polizei-Aufsicht bestimmten Zeit ein Verbrechen begeht, welches abermals seine Stellung unter Poli- zei-Aufsicht zur Folge hat. : E

Ueber die Einziehung der Caution hat der Richter zu entschei- den, welcher über das neue Verbrechen erkennt. War die Caution von einem Dritten bestellt, so erfolgt diese Entscheidung durch eine soglei vollstreckbare besondere Verfügung, gegen welche dem Dritten der Weg Rechtens zusteht.

Die Cautionssumme fällt dem Jnhaber der Kriminalgerichtêbar= keit zu, in dessen Bezirk das neue Verbrecheu begangen is. Wenn jedoch der Verbrecher unvermögeud is, so soll dieselbe zunächst zum Ersaße des dur das neue Verbrechen entstandenen Schadens, so=- dann zur Deckung der Untersuchungskosten verwendet werden. ““

Die Abtheilung hat zu dieser Bestimmung nichts zu erinnern.

Korreferent von Mylius : Gegen die Zweckmäßigkeit dieser Be= stimmung is von mir aus dem peziellen Grunde nichts erinnert worden, weil ih bei ber jeßt bestehenden Verschiedenheit der Prozeß= formen in der Rhein-Provinz und in den anderen Provinzen nicht in der Lage war, einen bestimmten Vorschlag zu machen, welcher dem Bedürfniß beider Landestheile in gebührender Weise entspräche. Desseun-= geachtet kann ih niht umhin, hiergegen zu erinnern, daß ih die Zweck- mäßigkeit dieser Bestimmung nicht anerkennen fann, sondern das Ver- fahren in der Rhein-Provinz, welches im Artikel 123 der rheinischen Kriminal-Prozeß-Ordnung vorgeschrieben is, für schr viel zweckmäßi= ger halte, wodurch über die Einziehung der Caution ein nachträg=- liches Erkenntniß entbehrlich gemacht ist, indem, wenn die Verurthei- lung in Folge eines zweiten Verbrechens geschieht, die Einziehung der Caution ohne Weiteres stattfindet. Ferner kann ih nur die An- sicht theilen, welche von dem Abgeordneten der Stadt Köln ausge= sprochen worden ist, daß es nämlich sehr zu wünschen gewesen, wenn man eine Bestimmung in das Strafgesezbuh nicht aufgenommen hätte, welhe niht dahin gehört, sondern nur den Civil-Anspruch feststellt, wer ein Recht auf Einziehung der Caution habe.

Regierungs - Kommissar Bischoff : Es ist zu bemerken, daß von einem Civil-Anspruh nicht die Rede ist, sondern von der Caution, welche wegen eines wiederbegangenen Verbrechens verwirkt ijt. Diese hat die Natur einer Geldstrafe und fällt dem Gerichtsherrn anheim, Es ist dies „nur die Entwielung eines allgemeinen Prinzips. Eine Schwierigkeit fann auch in der Rhein-Provinz nicht entstehen. Dort ist der Staat der Gerichtsherr, und die Caution fällt an den Fiskus,

Korreferent von Mylius : Es ist nicht nur von den Gerichts- herren, sondern von dem Ersaß des durch ein Verbrechen entstandenen Schadens die Rede.

Regierungs- Kommissar Bischoff: Das eben i} eine Milderung.

Abgeordn. Sperling: Jch habe dagegen zwei andere Bemer- fungen zu machen. Zuvörderst würde ih es für zweckmäßig halten, wenn im zweiten Sabe des §. 34 eine Frist bestimmt würde, inner- halb deren der Rechtsweg zu betreten ist. Dann fällt mir auf, daß die Cautionssumme dem Juhaber der Gerichtsbarkeit zufallen soll, in deren Bereich das Verbrechen begangen is. Der Jnhaber dieser Gerichtsbarkeit wird aber in den meisten Fällen am wenigsten betheiligt sein, denn er i} als solcher geseblih nur verhaftet für die Kosten der Erhebung des Thatbestandes, und diese kommen nicht nur in vielen Fällen gar nicht vor, sondern sind auch da, wo sie vorkommen, verhältnißmäßig unbedeutend. Vorzugsweise is dagegen bei einem jeden Verbrechen der Jnhaber derjenigen Gerichtsbarkeit betheiligt, welcher der Verbrecher angehört, da er nicht nur für die Untersu= chungsfosten, sondern auch für die Strafvollstreckungskosten in subsi- dium verhaftet ist. Jch finde es daher hart, daß gerade er über- gangen is. Jh würde überhaupt anheimgeben, der Bestimmung des Entwurfs eine andere zu substituiren, etwa die, daß die Cautions= summe dem Jnhaber der Gerichtsbarkeit anheimfällt, welcher bei der Unvermögenheit des Verbrechers die unerläßlichen Kosten zu tragen hat, und daß, wenn mehrere Juhaber der Kriminal = Gerichtsbarkeit in einem Falle konkurriren, die Caution unter sie nach Verhältniß ihres Antheils an den unerläßlichen Kosten vertheilt werde. Daß diese ausschließlih und gerade nur den Jnhabern der Gerichtsbarkeit, in deren Bezirk das Verbrechen begangen i, zufallen, dazu finde ich nicht den mindesten Grund.

Regierungs-Kommissar Bischoff: Was die Bemerkung betrifft, daß im zweiten Alinea eine Frist bestimmt werden soll, so braucht das Geseß darüber nichts zu bestimmen , denn die Behörde, welche die Verfügung erläßt, wird dies dem Betrefenden hon notifiziren und eine präfklusivishe Frist stellen. Als Gerichtsherr, welchem die Caution zu Gute fommen soll, ist derjenige bezeichnet, in dessen Be- zirk das neue Verbrechen begangen worden ist, Das stimmt mit den allgemeinen Grundsäßen überein, wie sie über die sructus jurisdic- tionis bestehen.

Marschall: Es ist zu bemerken, daß der Korreferent keinen Antrag auf Fragestellung gerichtet hat, sollte also der Antrag auf eine Fragestellung im Sinne des Korreferenten beabsichtigt werden, so würde das zu erklären sein,

(Es erfolgt feine Erklärung dieser Art.)

Abgeordn. Grabow: §. 34 bestimmt :

„Ueber die Einziehung der Caution hat der Richter zu ent- scheiden, welher über das neue Verbrechen erkennt.“

Wenn Jemand hier im Preußischen unter polizeiliche Aufsicht gestellt war und Caution geleistet hat, und er begeht demnächst im Auslande ein Verbrechen , wird dort zur Untersuchung gezogen und verurtheilt, so fragt sich, welher Modus eintreten soll, um die Cau- tion als verfallen für den preußischen Staat zu erklären. Jch glaube, in solchen Fällen wird man auf die allgemeinen Bestimmungen zu- rückommen, wonach eine neue Untersuchung eintreten müßte, Fch würde daher darauf aufmerksam zu machen haben, daß ih im §. 34 in dieser Beziehung eine Like befindet. Wenn von einem Abgeord= neten aus Preußen bemerklich gemacht wurde, daß die Cautions\summe verfallen solle dem, der die unerläßlichen Kosten zu tragen hat , so kann ich mich dem nur anschließen, Der Gerichtsherr des Ortes des begangenen Verbrechens is nicht derjenige, dem die Cautionssumme zukommen fann, weil er ja die wenigsten Kosten zu tragen hat.

Regierungs-Kommissar Bischoff: Jn Ansehung der Verbrechen,

die im Auslande begangen sind, und wo von dem ausländischen Rich= ter auf polizeilihe Aufsicht erkaunt ist, brauchen wir keine Bestim- mung aufzunehmen. Denn der preußishe Richter vollstreckt keine Strafe, welche im Auslande erkannt ist, mit Ausnahme der hier nicht in Betracht kommenden geringeren Vergehen , wo besondere Kartel- Verträge bestehen, wie z. B. Holzdiebstähle.

Abgeordn, Grabow: Jh glaube, ih bin mißverstanden wor- den. Jch nehme an, die Caution is gestellt, um die von dem Rich - ter erkannte polizeiliche Aufsicht zu vermeiden ; diese Caution liegt bei den preußischen Gerichten; die fragliche Person begeht aber ein Ver-

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brechen im Auslande. Da will ih nun wissen, was mit der gestell- ten Caution gemacht werden soll. _

Regierungs-Kommissar Bischoff: Was im Auslande geschieht, wird von den preußischen Gerichten nicht berüdsihtigt , sofern leg= tere d selbst die Untersuchung einleiten , und da is es ein aude- rer Fall. M E :

Abgeordn, Siegfried: Jch finde im dritten Absatze des Para- graphen nicht deutlich ausgesprochen, wer die Cautionssumme erhal- ten soll, indem es heißt :

„Der Junhaber der Kriminal-Gerichtsbarkeit,““

Ju den Fällen nämlih, wo vom Jurisdictionarius die Verwaltung der Jurisdiction , mitunter nur zeitweise, einem Königlichen Gericht übertragen is, mit dem Beding, daß auch dic Kriminal - Kosten von diesem Gericht getragen werden müssen; in diesen Fällen ist es nach dieser Fassung dunkel, wer die Caution erhalten soll. Nach meinem Dafürhalten muß dann das Königliche Gericht die Caution erhalten, und hiernach wird die Fassung bestimmt sich auszusprechen haben.

Abgeordn. Graf von Schwerin: Mir scheint das Bedenken des Abgeordneten aus Königsberg, dem ih das des Abgeordneten aus Prenzlau angeschlossen hat, dur den leßten Saß des Paragra=- phen si zu erledigen. Nur das Residuum der Caution bekommt das Forum delicti commissi, der Inhaber der Gerichtsbarkeit des Bezirkes, in welchem das Verbrechen begangen worden ist. Es wer= den alle Untersuhungskosten im Falle des Unvermögens von der Caution abgezogen, nicht blos die, welche zur Ermittelung des That= bestandes erforderli sind, sondern auch die, welche dem loro do- micilii zur Last fallen.

Marschall: Es is zu ermitteln, ob der Vorschlag des Abge- ordneten Sperling die erforderliche Unterstüßung von 8 Mitgliedern findet.

(Die Unterstüßung erfolgt.)

Er wird also eventuell zur Fragestellung kommen,

Abgeordn. Sperling: Zuvörderst erlaube ich mir, darauf zu erwiedern, was der Herr Regierungs - Kommissar bemerkt hat. Er meinte, daß es nit nöthig sei, eine Frist - Bestimmung in das Ge- seß aufzunehmen. Wenn aber die Bestimmung der rist in jedem einzelnen Falle der Behörde vorbehalten bleiben foll, so können leicht älle vorkommen, daß solche so kurz abgemessen würde, daß der Be= theiligte nit die nöthige Zeit gewänne, den Rechtsweg zu betreten. Er bemerkte ferner, daß der Jnhaber der Kriminalgerichtsbarkeit, in deren Bezirk das Verbrechen begangen worden, bei jedem Verbrechen hauptsächlich betheiligt sei, dabei wünsche ih nur, daß er die Güte hätte, dies näher auseinanderzuseßen, da ih glaube, daß die Aus= führung, die ih früher gemacht, richtig und stehen geblieben sei. Jh glaube sogar, daß die Erinnerungen, die ih gemacht habe, auch uicht durch das erledigt seien, was der Herr Abgeordnete ans Pommern angeführt hat, da die Strafvollstreckungs - Kosten meistentheils die be- deutenderen sein werden, und sie gerade von dem Inhaber derjenigen Gerichtsbarkeit zu tragen seien, welcher der Verbrecher angehört.

Abgeordn. von Ucchtriß: Jch finde blos zu einer Bemerkung Veranlassung, die den modus procedendi bei Einziehung der Caution betrisst. Es is bereits angeführt worden, daß sich mehrere Vorschrif=- ten im Gesetze finden, von denen es bedeuklich sei, daß sie hier Plaß finden. Jch theile diese Bedenken zwar nicht, aber. erlaube mir dar= auf aufmerksam zu machen, daß, nenn im §. 34 genau vorgeschrieben ist, wenn der Richter zu erkennen-hat, ob die-Enution als verfallen an- genommen werde, es eben so Bedürfniß sein möchte, darüber noch eine Bestimmung zu treffen, wem die Entscheidung obliegt, wenn es sih im Falle des §. 33 von der Zurüccknahme der Caution handelt. In diesem Falle scheint es mir bedenklih, dem Civilrichter dieses an- zuvertrauen, und doh weiß ih niht, wer dies zu entscheiden haben sollte, wenn eine Differenz darüber entstände, ob eíne Herstellung der polizeilihen Aufsicht sich ermöglichen ließe oder niht. J bin weit entfernt, deshalb eine Fragestellung zu veranlassen, nur scheint mir in das System, welches die §g. 33 und 34 aufstellen, cine Bestimmung zu gehören, die diese Zweifel beseitigt. Jebt kaun ih mir recht gut denken, daß zwischen dem Kriminalrichter und einem Dritten, welcher Caution gestellt hat, eine Differenz entsteht, ob ein Recht zur Zus rückuahme der Caution vorhandeu sci, Darüber wünschte ich eine Bestimmung im Gesetze, wer hier zu entscheiden hat. i

Regierungs-Kommissarius Bischoff: Ein solcher Fall is im Wege der Beschwerde in der Rekurs-Justanz zu erledigen. i

Abgeordn. von Ucchtriz: Da würde in F. 33 eine Ausnahme stattfinden und der Rechtsweg ausgeschlossen sein, während er in g. 34 zugelassen ist. :

Regierungs-Kommissarius Bischoff: Es ist auch ein verschiedener Fall. Jn §. 34. ist von der Einziehung der Caution die Rebe} Ut dem anderen nnr von der Zurücknahme.

Abgeordn. Graf von Schwerin : Ih habe nur dem Abgeord- neten aus Königsberg bemerken wollen, daß ih natürlih voraus- gesebt habe, daß unter den Untersuchungskosten die Strafvollstreckungs- kosten mitgemeint seien, denn uur dann würde die Bestimmung ge- rechtfertigt sein. E

Abgeordn. von Katte: Es kommt aber doch aus zwei verschie- denen Beuteln. i

Abgeordn. von Brünneck: Mir scheint es doch angemessener zu sein, daß die Caution dem verfalle, zu dessen Sicherheit sie gestellt is, und da der Polizei-Fiskus gewissermaßen wegen der Cautions - Be= stellung in einem Vertrag mit dem Observaten getreten is, so müßte die Caution diesem keinesweges aber dem Jnhaber der Kriminal- gerichtsbarkeit verfallen.

Fürst Wilhelm Radziwill : Noch eine Bemerkung muß ih mir erlauben, wenn ih auch als Nicht - Jurist vielleicht einen Jrrthum begehe. Mir scheint durch das zweite Alinea des Paragraphen der Dritte, welcher die Caution gestellt hat, strenger behandelt zu werden als der Verbrecher selbs. Bei dem Verbrecher muß ers ein gericht- lihes Verfahren eintreten, bei dem Dritten aber, der die Caution gestellt hat, is sogleich die Vollstreckung zu verfügen, welche die Ein- ziehung der Caution nach sich zieht.

Regierungs - Kommissarius Bischoff : Es ist im zweiten Alinea der Weg Rechtens gestattet worden, unter Modificationen, welche zur Abkürzung der Sache erforderlih sind. Wer einmal sich dazu entschließt, Caution für einen Observaten zu bestellen, muß der Ein= gung der Caution unter den vorstehenden Maßgaben gewärtig ein,

__ Justiz - Minister Uhden : Es handelt sich um zwei verschiedene Fälle, Ju dem ersten entscheidet der Richter, der in der Hauptsache über das neue Verbrechen érkaunt. Ob diese Entscheidung durch ein förmlihes Erkenntniß erfolgen soll, is nicht bestimmt ausgesprochen, es fönnte der Richter auh nach Befinden dur cine bloße Ver- fügung festseßen, wie es im zweiten Falle ausdrücklich unter Vorbe- halt des Rechtsweges bestimmt ist. Bei der Fassung wird dics noch näher in Erwägung zu ziehen sein.

Abgeordn. Camphausen: Durchlaucht hatten ‘ermitteln wollen, ob die Einwendung des Herrn Korreferenten eine Sragstellung ver- anlasse, Ohne dem Herrn Korreferenten vorzugreifen, darf ih wohl die Vermuthung aussprechen, daß eine besondere Frage nicht zu stellen sein wird, weil das Resultat vorauszusehen. Es handelt sich

um eine Bestimmung, deren Zweckdmäßigkeit für die diesseitigen Pro- vinzen wir {wer beurtheilen können, die aber von der Versamm- lung als zweckmäßig anerfanut scheint. Wir haben nur zu bedauern, daß in das Geseß eine Verfügung aufgenommen werden mußte, die erstens in der Prozeßordnung der Rheinprovinz steht, die zweitens das Gegentheil von dem enthält, was die rheinishe Prozeßordnung bestimmt, während drittens die rheinishen Richter entschieden der Ansicht sind, daß die am Rheine bestehende Verfügung besser für unsere Verhältnisse sci, als die hier angeführte.

Korrefereut Frhr. von Mylius: - Jh habe deswegen keinen bestimmten Antrag gestellt, weil die besonderen und verschiedenen Prozeßformen der alten Provinzen aus der Rheinprovinz es nicht möglih machen, eine bestimmte Form vorzuschlagen, welche den bei=- derscitigen Juteressen entspricht. Es gehört das zu den Punkten, welche zu beachten sind, wenn zu einer durchgreifenden Reform der , Prozeßformen vorgeschritten werden wird. Ich zweifle niht, daß, wenn dazu vorgeschritten werden “wird, von vielen Bestimmungen, selbst des jeßt uns vorliegenden Strafrechtes wird abgegangen wer=- den müssen.

Marschall : Es licgt uur Veranlassung zu der Fragstellung vor: Soll beantragt werden, daß die Cautionssumme dem N ababar der Kriminalgerihtsbarkeit zufalle, der für die Kosten der Juhasti- rung zu haften hatte?

Abgeordn. Sperling : Durch die Auslassung des Herrn Justiz- Ministers is gewiß bei Manchem ein Bedenken darüber erregt wor- den, ob die Strafvollstreckungskosten auch zu den Untersuchungskosten gezählt werden sollen? und deshalb wünsche ich, daß derselbe die Güte hätte, sih darüber nohmals auszusprechen.

Justiz-Minister Uhden : Streng genommen, werden unter Unter= suchungsfkosten die Strafvollstreckungskosten nicht verstanden werden, doch geschieht es in der Regel.

Marschall : Das würde die Frage dahin ändern: Soll bean- tragt werden, daß die Cautionssumme dem Gerichtsinhaber anheim- falle, der für die unerläßlihen Kosten haftet ?

Abgeordn. Graf von Schwerin: Dann würde es sich aber immer noch fragen: Wenn noch etwas übrig bleibt, wer bekommt das? Dafür hat der Paragraph Vorsorge getroffen, es würde aber zweifelhaft bleiben nah der jeßigen Grage.

Abgeordn. Grabow : Jn Betreff der Fragstellung würde ich vorschlagen, daß der Ausdruck \o gewählt würde: „„Untersuchungs= und Strafvollstreckungskosten“/, dann würde kein Zweifel übrig bleiben.

Regierungs = Kommissarius Bischoff: Das würde bedenklich sein, denn es kann hier nur von den eigentlichen Untersuchungskosten die Rede sein, von den Untersuchungskosten für das neue Ver- brechen. V reie Es ist von dem Antragsteller der Fassung der Frage, wie sie der Abgeordnete Grabow vorgeschlagen hat, nicht beigestimmt worden, es ist also erforderlich , den Antrag, der vorher unterstüßt worden, in der von mir erwähnten Weise zur Abstimmung zu bringen. Diejenigen, welche sich entweder für den zweiten Vorschlag einer anderen Fassung oder für den ursprünglichen Paragraphen erklären wollen, würden die Frage mit nein zu beantworten haben,

Abgeordn. von Auerswald: Erlaubeu Sie mir noch, eine Be- merkung an den Herrn Justiz-Minister zu rihten. Jh würde dem Antrage nicht beistimmen, wenn der Herr Justiz-Minister statt : „in der Regel“ oder: „gewöhnlich gesagt hätte: „immer“.

Justiz-Minister Uhden: Die Strafvollstreckungskosten gehören zu den unerläßlih baaren Auslagen, nicht zu den Untersudeeteis im engeren Sinne,

Abgeordn. von Auerowald: Dann würde es allerdings eine wesentliche Vervollständigung sein, wenn statt: Untersuchungskosten gesagt würde: „die unerläßlihen Kosten. ‘“

Abgeordn. Graf von Schwerin: Soll in dem leßten Para- graphen „unerläßlihe Kosten“ statt „„Untersuhungskosten gesagt werden? das dürfte meiner Meinung nach die einfache Frage 64 dann bleibt der Grundsaß stehen, aber es werden die Zweifel gelöst, die in Betreff der vorabzuzichenden Untersuchungsfosten bestehen.

Abgeordn. von Ratte: Also blos die unerläßlichen Kosteu !

Marschall : Es wird also nun vorgeschlagen, die Fragstellung darauf zu richten : Soll beantragt werden, auf der leßten Zeile des Paragraphen nah dem Worte: ,„, Deckung “‘, das Wort: „der uner= läßlichen““ einzuschalten, so daß es heißen soll: „zux Deckuug der unerläßlichen Kosten?“

Abgeordn. Sperling: Es is zwar nicht ganz das, was ich beantragt habe, jedoch will ih mich damit einverstanden erklären.

Abgeordn. von Byla: Jch glaube, daß der Abgeordnete der Stadt Prenzlau den passendsten Vorschlag gemacht, nämlich zu sagen : „Die Kosten der Untersuchung und Strafvollstredung denn das sind die Kosten, die gewiß auch der Abgeordnete der Stadt Königsberg nur gemeint hat.

Abgeordn. von Auerswald : Die Strafvollstreckungskosten kön- nen nur dabei gemeint sein, weil sie eben auch unerläßlich sind.

Marschall : Jh muß die Bemerkung wiederholen, die ih schon gemacht habe, daß seitens der Antragsteller diesem Vorschlage wider=- sprochen worden i}, daß also, wenn darauf beharrt werden sollte, dies Gegenstand einer neuen Fragstellung werden müßte, die eventuell zu bewirken sein würde. Soll also beantragt werden, so heißt die Frage, daß im Paragraphen statt der U ntersuhungskosten ge- sagt werde: „der unerläßlihen Kosten“? und die diese Frage bejahen wollen, würden das durch Aufstehen zu erkennen zu geben haben. Die Frage ist mit großer Majorität bejaht, und wir fommen nunmehr zu §. 35.

Referent Uaumann (liest vor) :

11Ôe 35.

Auf Landesverweisung kann nur gegen Ausländer erkannt werden. Sie is gegen dieselben neben jeder Verurtheilung zu einer zeitigen Zuchthausstrafe auszusprechen, Außerdem soll sie gegen Ausländer in den Fällen erkannt werden, in welchen gegen preußische Unter- thanen auf Stellung unter besondere Polizei - Aufsicht zu erkennen sein würde.“ ; L ¡1ZU d. e ai d: cin

Zur Vereinfachung der Strafbestimmungen bei den einzelnen E wird d Sb, t idé zweite Saß dieses Para=«

» 6 ahin gefaßt wird:

E E as g Gesebß die Stellung unter beson= dere Polizei - Aufsicht anordnet, ist gegen Ausländer auf Landes= verweisung zu erkennen. :

Es wird vorgescchlage,

den §. 35 mit dieser Modification anzunehmen.“ f

Es liegt nämlich die Veranlassung zu diesem Antrage darin, daß bei den einzelnen geseßlichen Bestimmungen jedesmal, wenn anf poli zeilihe Aufficht zu erkennen sein würde, zugleich im Gesete gesagt werden müßte: „„Wenn aber gegen Ausländer erkaunt wird, so ist auf Landesverweisung zu erkennen.

Abgeordn. Abegg: Gegen den Paragraphen habe ih nichts zu sagen, _es gebietet aber die Menschlichkeit, daß dem Verbrecher, der seine Strafe abgebüßt hat und des Landes verwiesen werden soll; gestattet werde, die Gränze zu bezeichnen, nah der er gebracht sein will.

(Heiterkeit)