1848 / 31 p. 2 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

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s-Fähigkeit auöschließe, ist jedoch die Verseßung in diesen Zuse e Ssichtolose, so solle eine Milderung bei der Bestrafung

J frage, ob dieser Vorschlag die erforderliche Unter-

ustand eine a eintreten,

übung fiudet. Olipuing Fiude (Wird nicht unterstüßt.)

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über die Auffassung, von welcher ih ausgehe, ‘ein Zweifel bestehen fannz aber folzt daraus, daß überhaupt feine Diskussion stattfinden sol? J glaube, daß wir gerade am Schlusse der Berathung in Verlegenheit sein werden, wie auch von Seiten des Regierun s- Kommissars anerkannt worden is, und es uns uicht möglich fein wird,

1g werden. Wir | das zu thun, was das ganze Laud von uns erwartet, wenn wir

Er: wird -also nicht Gegenstand ower Bs R ris des Ab- | nicht jeßt dur eine Maßregel wie die vorgeschlagene das Verständ=

würden nun zu der Frage Ipunan, M Vorschlag sollte nur als Ge-

d inbeck do nein, Senden ree “tod uri de Brsls, ali u als Ge der Abgeordnete hat auf eine besondere Fragstellung verzichtet.

Abgeordu. von Auerswald: Obgleich ich nichts dagegen haben fann, daß eine Bemerkung in Betreff der Fassung ad relerendum genommen wird, und ih nicht zweifle, daß der Paragraph noch deut-

j t werden fönne, so muß ih mich doch dagegen verwahren, | C das 5 u 1 S s s T N VE | durhzugehen, würde uns in die alleräußersten und größten Schwie-

daß aus dem Stillschweigen der Versammlung nicht angenommen werde, wie der speziell von dem Abgeordneten der Ritterschaft aus Schlesien gemachte Vorschlag allgemein gebilligt würde. Jch finde,

daß die Worte, die der Abgeordnete vorgeschlagen, die äußersten Be- |

denken haben würden, namentlich in Bezug auf das, was seitens des Herrn Ministers der Geseßgebung gesagt worden ist, : 6

Marschall: Würde das geehrte Mitglied, um das klar zu stel= len, eine Abstimmung beantragen ? :

Abgeordn. von Auerswald : Keinesweges, meine Bemerkung war nur eine Vervollständigung der von dem Herrn Marschall gege- benen Erklärung.

Abgeordn. Camphausen: Bevor zu dem folgenden Paragraphen übergegangen wird, wünsche ih auf zwei Punkte zurückzukommen, welche von Seiten des Herrn Gesebgebungs-Ministers angeführt worden sind, Daß der Entwurf, den der Herr Korreferent erwähnte, bei den hie- sigen Berathungen einer Prüfung unterworfen und daraus angenom- men sei, was sich als brauchbar erwiesen habe, beruht, so fürchte ich, auf einem Mißverständnisse. Jh möchte annehmen, daß eine voll- ständige Prüfung nicht stattgefunden habe. Wenn angeführt worden ist, daß ein reihhaltiges Material angehäuft und benußt worden sei, so möchte ih bezweifeln, daß in diesem Material sich auch der Ver- such finde, den gegenwärtig vorliegenden Gesetz - Entwurf in seiner Fassung dem anzupassen, was das rheinische Verfahren erfordert. Es muß, glaube ih, ein solher Versuch von besonderer Bedeutung uicht uur für uns, sondern au für tie ganze Versammlung sein. Es isst niht der Versuh, den Junhalt des Gesetzes zu s{wächen, sondern ihn zu vereinigen und zu vershmelzen mit dem Verfahren und der Auffassung, welche am Rheine bestehen. Jch bin daher ebenfalls der Ausicht, daß es vou Juteresse für die Versammlung, von Junteresse für die Verhandlung sei, diesen Entwurf bekannt zu machen. Es würde nicht deshalb jede einzelne Abweichung, die si darin findet, Gegeustand der Erörterung werden, es würde sich aber eine Meinung im Allgemeinen gewinnen und aussprechen lassen.

Regierungs-Kommissar Bischoff: Ueber die Lage der Sache is} Folgendes zu bemerken, Nachdem die Berathung des Entwurfs in der Kommission des Staats-Raths beendigt war, wurde es für ange= messen erachtet, noh rheinische Juristen darüber zu hören, ob die Bestimmungen desselben sich würden einfügen lassen in das Assisen= Verfahren der Rhein-Provinz, Es wurde denselben der Entwurf nebst den Revisions-Arbeiten mitgetheilt, und sie wurden veranlaßt, sich gutachtlih darüber zu äußern, Demnächst wurden sie hier nach

Berlin selbst einberufen, und im Schoße der Kommission i} mit ihnen über diese Frage berathen worden, Von denselben wurden verschie-

dene Ausstellungen gemacht, die sämmtlich genau erwogen find und, so weit man sie für begründet erachten mußte, eine Abänderung oder Ergänzung des Entwurfs herbeigeführt haben. Abgesehen von der Grage, ob der Entwurf in allen Stücken für das Assisen-Verfahren geeignet sei, stellten die rheinischen Juristen noch andere Gesichtspunkte auf, aus denen, ihres Erachtens, wünschenswerth wäre, wenn dem Eutwuürfe noch in mancher anderen Beziehung eine andere Fassung gegeben würde. Namentlich wurde von denselben ein in diesem Siune abgefaßter Entwurf vorgelegt. Dieser Entwurf ging bei der Kommission zu einer Zeit ein, wo es niht mehr möglich war, den ganzen Entwurf zu prüfen, ihn vou Anfang bis zu Ende wieder durch- zunehmen, denn es stand die Einberufung des Vereinigten Ausschusses bevor, und da wäre es nicht möglih gewesen, die ganze Berathung von vorn wieder zu beginnen, Es wurde also schon damals den rheinischen Juristen erklärt, daß man bei der definitiven Redaction des Entwurfs, wie sie nah der Berathung des Vereinigten stän dischen Ausschusses erfolgen würde, auf diese Arbeit sorgfältige Nück- siht nehmen und erwägen würde, inwieweit eine Abänderung erfor- derlich wäre. Jch glaube, daß, wenn man, wie es von der Regie- rung in der That geschehen, sih diese Prüfung vorbehält, wenn ferner den Herren Referenten und den geehrten Mitgliedern der Abtheilung dieser Entwurf mitgetheilt und ihuen gestattet ist, die Anträge der rheinischen Juristen zu den ihrigen zu machen, und wenn endlih, wie dies zu veraulassen von Seiten der Regierung kein Be= denken vorliegt, auch anderen geehrten Mitgliedern der hohen Ver-= sammlung, die sih dafür interessiren, Gelegenheit gegeben wird, die= sen Entwurf einzusehen: alsdann wohl Alles gesehen sein würde, was in dieser Beziehung möglich ist. Gegenwärtig in dem bereits so weit vorgeschrittenen Stadium der Berathung aber diesen ganzen Entwurf abdrucken zu lassen, ihn gewissermaßen neben den Entwurf der Regierung zu stellen und die Versammlung zu veranlassen, daß sie über die kleinsten Fassungssachen Vergleichung austelle und prüfe, ob die eine oder andere besser sei, wíirde meines Erachtens sehr weit über den Zwet hinausführen, den tie Berathung wohl hauptsächlich haben soll, und vielleiht zu endlosen Debatten Anlaß geben. Denn über nichts läßt sich befanntlich mehr sprechen und disfutiren, als über Fassungssachen, wo man leiht dazu veranlaßt wird, die Fassung, in die man si hineingelebt hat, auch als die bessere und allein rich- tige anzusehen. i

Korreferent Frhr. von Mylius: Jh erkenne mit Dank an, was von Seiten des Gesebgebungs - Ministeriums für die Referenten und die Erleichterung ihrer Arbeit geschehen ist, Jch glaube aber auch, daß daraus folgt, die Schwierigkeit niht zu verkennen, in welcher sih die Referenten und die Abtheilung und am Ende au die ganze Versammlung befinden werden, wenn sie ihre Aufgabe dahin stellen, ihr Votum auf Alles zu richten, was bei Beurtheilung der Sache im Auge behalten werden muß, namentlich wenn wir von der Wictig- keit der uns gestellten Aufgabe ie RAr fühlen, Es ist aller dings richtig, es ist sehr s{chwierig, über Fassungssachen zu disfutiren, Ih erlaube mir, auf ein einziges Beispiel, welches entscheidend sein wird, aufmerksam zu machen. Nämlich §. 50 lautet :

„Cine an sih strafbare Handlung kann denjenigen Personen niht zugerechnet werden, in welchen durch jugendlihes Alter oder dur einen besonderen Geisteszustand der freie Gebrauch der Vernunft ausgeschlossen war z er lautet in der Fassung, die in dem rheinishen Entwufe enthalten ist:

„eine Handlung, welche die äußeren Merkmale eines Verbrechens an sich trägt, is kein Verbrehen, wenn der Thäter zur Zeit der That nicht den freien Gebrau der Vernunft hatte.“

Wir finden hier den Ausdruck „soll zugerehnet werden“, der einer von denen is, die ih beanstande und nicht für so anschaulich halte, als den Ausdruck „eine Handlung is kein Verbrechen.“ J gebe zu, daß gerade über meine Ansicht diskutirt werden fann, da

| niß erleichtern.

Vice-Marschall von Rochow: Jh weiß niht, welcher Werth auf das eben erwähnte Aktenstück zu legen ist, ih kenne es nicht, ih habe nicht die Absicht, meiue Meinung darüber zu äußern, sondern ih will nur über den Weg mich aussprechen, welcher eingeschlagen werden soll, um über die Fassung zu berathen. Der Weg, am Ende der Berathung noch einmal das Gesetz in Beziehung auf die Fassung

rigkeiten bringen. Jch glaube, wir werden bei jedem einzelnen Para- graphen die anderweitigen Fassungs-Vorshläge zu machen haben, wie es auch bisher geshehen ist, um, insofern sie auf die Sache selbst einen bedeutenden Einfluß haben, Beschluß darüber zu fassen, wenn dies aber nicht der Fall is, sie der Verwaltung anheimzugeben. Wollte man den anderen Weg einschlagen und zuleßt das ganze Gesetz noch ecin- mal durchgehen, so würde die ganze Diskussion über eine Menge ma- terieller Gegenstände sih erneuern, und es würden daraus neue Vor=- schläge entstehen, welche die Beendigung der Sache weit hinausschie- ben dürften.

Marschall: Jch verkenne nicht, daß der Gegenstand, welcher angeregt worden is, hier angeregt werden fonnte, und ih muß hin- zuseßen, der Gegenstand gehört hierher nicht weniger und niht mehr, wie zu jedem anderen Paragraphen des Geseß - Entwurfes, Uebri= gens glaube ih do, daß es in dem Wunsche der großen Majorität der Versammlung liegen werde, daß durch das Bedenken, was bei diesem Paragraphen angeregt worden ist, wir uns in der Berathung der ferneren Paragraphen des Entwurfs niht aufhalten lassen, und insofern diese Vorausseßung begründet ist, würden wir in der weite= ren Berathung fortfahren.

Abgeordn, Camphausen: Jrunsofern es noch gestattet ist, ein Wort hinzuzufügen über die vorliegende Sache, so bitte ih um diese Erlaubniß, Der geehrte Redner vor mir hat ein Bedenken angeregt, das ich selbst bei dem ersten Paragraphen des Geseß- Entwurfs an- geregt habe, und er hat auf Uebelstände aufmerksam gemacht, auf die auch ih schon beim ersten Paragraphen aufmerksam gemacht habe. Damals wünschte ih, es möge ein allgemeiner Gesichtspunkt hinsicht- lih der Fassung erörtert und eine Aeußerung der Versammlung her- beigeführt werden, welche es unnöthig mache, im Verlaufe der Ver- handlungeu jedesmal dieselben Bemerkungen zu wiederholen. Die Versammlung hat vorgezogen, dies nicht zu thun, sondern es bis zum Ende der Berathung zu verschieben. Wenn nun von Seiten eines geehrten Mitgliedes jeßt vorgeschlagen ist, das System zu ändern und bei jedem einzelnen Paragraphen die nöthigen Bemerkungen zu machen, so glaube ih, daß dadurch die präjudizirt würden, welche der Mei- nung waren, daß am Schlusse darauf zurückgegangen werden könnte. Der Vortrag des Herrn Ministerial-Kommissars machte die Mitglieder aus der Rheinprovinz gewissermaßen verantwortlih dafür, daß das, was sie aus dem mehrbesprohenen Aktenstücke sich aneignen wollten, hier von ihnen vorzubringen sei. Blos deshalb muß ih wiederholen, daß mir dieses Aktenstück noch nicht zugänglich gewesen i, sondern daß ih erst die Hoffnung habe, es aus den Händen des Herrn Koireferenten auf einige Zeit zur Einsicht zu empfangen.

Landtags - Rommissar: Ju einer der ersten Sihungen wurde allerdings die Frage erörtert, in welcher Weise die hohe Versamm- lung in Beziehung auf die ctwanigen Ausstellungen gegen die Fas- sung des Entwurfs sih zu benehmen habe. Es wurde dabei auch die allgemeine Frage aufgeworfen, ob das Geseg, der Fassung nach, an das Volk oder an die Richter zu richten sei, und es wurde da- mals die Entscheidung über diese Frage ausgeseßt, und angenom- men, daß erst dann, wenn das Geseß ganz durchdebattirt sein werde, man sich ein Bild machen könne, ob in dieser Beziehung ein allge- meiner Autrag auf Aenderung der Fassung zu stellen sein werde. Die Ansicht aber hat sich meines Wisseus nicht geltend gemacht, daß nah der Durchberathung des Gesetzes eine neue Debatte über die Fassung stattfinden solle, vielmehr is, wie bereits vou einem geehrten Pitgliede angeführt, angenommen, daß diejenigen Fassungs =Bemer-= fungen, welche auf deu materiellen Juhalt des Gesezes von feinem Einflusse scien, blos ad reserendum für die schließlihe Redaction des Gesebes zu geben, diejenigen aber, welche wirklih einen mate= riellen Einfluß auf das Gese hätten, durch betreffende Beschlüsse zur Erledigung zu bringen seien, Hiernach ist bis jeßt, völlig dem Re= glement entsprechend, verfahren worden, und es wird auch faum an-= ders verfähren werden können, wenn nicht die Debatte der Jn=- tention der Regierung und wohl au der hohen Versammlung ent= gegen ins Unendliche verlängert werden soll,

Was den Entwurf, den die rheinischen Juristen übergeben ha- ben, und die dazu gehörigen Erläuterungen betrifft, so bildet dies ein ziemlih weitläufiges Werk, dessen Druck nicht ohne Zeitaufwand zu bewirken sein würde, Abgesehen von diesem für den nächsten Zweck des Dienstes die Juformation der hohen Versammlung wesentlihen Umstande, würde es aber auch nit unbedenklich sein, jene Arbeiten dem Publikum zu übergeben, indem dadur gleich- sam ein zweiter Entwurf des Strafrechts dem der Regierung gleich- gestellt und der Beurtheilung der Welt zu einer Zeit unterworfen werden würde, wo diese Beurtheilung keinen praktischen Zweck mehr hätte. Jh glaube nicht, daß die Regierung dazu übergehen könnte, Uebrigens sind jeßt nur zwei Abschriften vorhanden, von denen die eine der Abtheilung, die zweite bei dem Zustiz-Ministerium vorliegt. Um solche den Mitgliedern der hohen Versammlung möglichst zugäng-= lih zu machen, würde ih auheimgeben, beide Exemplare im Sefkre- tariate niederzulegen, damit Jeder, dem Zeit und Lust es gestatten, solche einsehen könnte. Darauf aber wird sich die Regierung be- \{hränken müssen.

Abgeordn. von Auerswald: Jh erkenne im Allgemeinen die Richtigkeit alles dessen an, was der Herr Landtags-Komwissar so eben Wansert hat, indessen is es doch noch die Frage, ob mit Necht

chwierigfeiten und Bedenklichkeiten bei dem Gouvernement vorwal- ten können, diesen Entwurf der Oeffentlichkeit zu übergeben, nament- lich ob Schwierigkeiten vorwalten, ihn den Mitgliedern der Versamm- lung möglichst zugänglich zu machen. Jch gebe nicht zu, daß dies ge- schieht, wenn zwei oder auch zehn Exemplare ausgegeben werden ; um sich von dergleichen Material genau informiren zu können, muß man es durchaus in Händen haben. Jch bin zwar Mitglied der Ab- theilung, habe aber noch nicht den Versuch gemacht, es einzusehen, weil dies zunächst den Herren Referenten zustand. Um auf die Sache zu komen, so glaube ih, daß der Gesichtspunkt darin rihtig hin=- gestellt worden, daß in einer der ersten Sißungen eine Prinzipfrage über die Fassung des ganzen Geseßes zur Sprache kam und die Ent- scheidung der Labes Versammlung über diese Frage vorbehalten wurde, Dies vorangeschickt, ist es nah der Meinung des Herrn Korreferenten und anderer Mitglieder ein sehr beahtenswerther Um- stand, daß sih ein Material eröffnet, welhes nach der Meinung je- ner Mitglieder von hoher Wichtigkeit für die Entscheidung der Frage werden kann, wenn die Mitglieder der Versammlung es kennen lern-

ten. Dem

alles Mitglied e zur allgemeinen Kenntniß missars nur das Bedenkli gen: Bart L Landta Koni- Dru eutgegengestel(t , voligen Veröffentlichung durch den éin as iy M. [te e worden, eine Bedenklichkeit / welche ih aber,

Bot f anus ript gedruckt wird, nicht anerkennen fann,

on dem Herr Ministerial - Kommissar if ein anderer Grund geltend gemacht worden, den ich noch weni E U aiTa rselb besorgt nämlich daß ‘dur Mitil,: ger aner ennen fann, VDerselbe endlose Débiütten bie N 0 ZUttbeilung jenes Matericls zuleßt nur aber Leute der d L 209 herbeigeführt werden würden. Sind wir entziehen it A e uns ein vollständigeres Material zu nur versuht werden lieben. E angung R EREErer Notizen sein Seer Berufung und Berathung überhaupt Fenlg rie oann Dec? man hat doch wohl das Zutrau i

o weit ck T. Uftrauen zu uns gehabt,

E fritis verfahren werden B, nd Fähigkeiten es bedingen, ernst wohl au dann, wenn wix ein noch erla I NeRt werden wir bekommen, uns zu mäßigen wissen. Ma: ka Material in die Hände anvertrauen, wenigstens wird dadurch die üiberban u Febegdr Bee sorgniß in Bezug der Verlängerung unserer Berathung E Es vergrößert werden. Jch glaube also, daß dem Antra e CRROIMg Korreferenten nichts entgegenstehs, und unterste ibn dak Mas Fen ler Ueberzeugung. : A E e

Abgeordu. Graf von Schwerin : Jh glaube doch, man kaun das Alles zugeben, was der verehrte Abgeordnete aria at: bat doch nit zu der Schlußfolgerung gelangen, daß man (a des en dem Antrage des Herrn Korreferenten beizustimmen babe Sus E Korreferent hat \sih bereits während der Abtheilungs Beyálh dd im Besiße des Gutachtens befunden und befindet sich noch eht darin, Er hat daher vollständige Gelegenheit, bei jeden; Mien Sin. graphen, wo er glaubt, daß im Interesse des Gesetzes eine ea änderung der Redaction wünschenswerth sei, uns dies bemerklid zu machen und die ihm erwünschten Beschlüsse der Versammlunc Eon über herbeizuführen. Damit kommen wir eben so gut zu in dite welches die geehrten Abgeordneten der Rheinprovinz, die das Gut achten der rheinishen Zuristen gründlih geprüft zu haben wüns- hen. Ein Mehreres würden wir guch dadurch nicht erreichen, wenn das Gutachten noch gedruckt werden sollte, es würde aber anderer seits ein sehr großer Zeitverlust daraus entsteben. Jh glaube, daß es nicht richtig i, was ein geehrter Abgeordneter vor mir sagt daß die Debatte sich dadur nicht verläugern würde, wenigstens glaube ih, daß es nicht förderlich für die Berathung sein würde, Wir werden uns, nah meiner Ansicht, mit dem begnügen fönnen, was der Herr Landtags Kommissar gesagt hat, ja, ih halte es nicht einmal für nöthig, das Manuskript im Sekretariate auêëzulegen, son= dern weun die Mitglieder aus der Rheinprovinz bei den einzelnen Paragraphen sagen, ob sie es vou Wichligkeit halten, auf die Faf}= sung, die von den rheinishen Juristen vorgeschlagen, einzugehen oder nicht, so wird die Versammlung immer informirt sein. Das ist auch der Grund, warum ih mir erlaubt habe, den Abgeordneten von Mylius zum Korreferenten zu ernennen, weil er eben so die Gelegen- heit hat, die Bemerkungen zu machen, die im Juteresse der Sache für die Rheinprovinz zu machen sein werden,

Vice - Marschall von Rochow: Es ist gewiß nit meine Ab- sicht gewesen, durch meine Bemerkung die Berathung des vorliegen den Paragraphen verhindern oder unnüß aufhalten zu wollen; ich habe aber geglaubt, daß sie zur Berathung dieses und aller folgen-= den Paragraphen nothwendig sei. Es i} von einem geehrten Red- ner erflärt worden, er verzichte jeßt auf nothwendig scheinende Be- merkungen über die zu wählende Fassung, weil er der Meinung sei, daß das ganze Geseß noch einmal der Fassung wegen am Ende dur zugehen sei, Wenn dies rihtig wäre, so würden alle dergleichen Fas- sungs-Bemerkungen iu Laufe der Debatte fünftig wegbleiben müssen, um ans Cude verwiesen zu werden, War aber diese Vorausseßung nicht richtig, so würde der Herr Neduer sich wohl veranlaßt sehen, seine Bemerkungen jeßt zu machen, Jh habe es aber ntcht so verstanden, daß ein solcher Beschluß der Versammlung vorliege, sondern glaube, daß dasjenige, was darüber verhandelt worden ilt, sh unr auf dasjenige bezieht, was der Herr Landtags - Kommissar bezeichnet hat, nämlich auf die Fassung in Beziehung darauf, daß das Geseß mehr an das Volk, gls an den Richter gerihtet werten soll, worüber die hohe Versammlung einig zu sein schien. i

Korreferent Freiherr von Mylius: Jh würde mich gern der Ansicht anschließen, welhe von dem Herrn Borsißenden der Abthei= lung gemaht worden is, wenu ich sie für ausführbar hielte. Aber es 1 dies, glaube ih, nicht der Fall, es würde die Diskussion zu weit führen, die Versammlung ermüden und am Ende der Umstand eintreten, der von dem Herrn Minister der Geseßgebung ausgespro- chen worden is, daß die Einigung über Fassungsvorschläge nicht mög- lich sei. Das sind Dinge, welche mi von der Unausführbarkeit der Ansicht des Herrn Vorsißzenden der Abtheilung überzeugt haben. Jch glaube, der einzige Weg, die Fassungsmängel zur Sprache zu brin- gen und zu diskutiren, der von mix angedeutet ist, worauf auch der Abgeordnete von Köln Bezug nahm, nämlich gewisse Gesichtspunkte aufzustellen und darüber das Votum der hohen Versammlung zu er bitten, Zu diesen Gesichtspunkten gehört auch die Frage, ob die Sprache des Gesebes an das Volk vder die Richter gewendet wer= den soll.

ZU diesen Gesichtöpunkteu gehört denn nun auch, ob die Sprache des Gesebes sich an das Volk oder an den Richter wenden foll. Es ist dies aber nicht der aus\hließliche Gesichtspunkt, sondern es sind von mir auh mehrere andere Gesichtspunkte aufgestellt worden, na- mentlich auch die, daß es nothwendig sei, daß eine jede geseßliche Bestimmung ein in sich abgeshlossenes Ganze bilden müsse und sich nit auf eine andere beziehen dürfe, und audere Fälle Me, Gs würden in dem Augenblicke, wo der Strafgeseß-Entwurf berathen is und wir am Schlusse stehen, diese Gesichtspunkte zusammengefaßt werden müssen, es wird diese Arbeit jedo wesentlich erleichtert wer- den, wenn dem Entwurfe, der uns hier mitgetheilt worden ist, die größte Publizität gegeben würde. Jch halte es für zweckmäßig, ihm die größte Publizität durh den Dru zu geben, damit andere Be= sprehungen veranlaßt würden und die öffeutlihe Meinung, o wie die Presse, sih damit beschäftigten; es würden die Gründe den Einzeluen dadurch viel näher gelegt und sie in die Lage gesebßt werden, ein um- fassendes Urtheil zu fällen. Dieser Grund hat mich bestimmt, den obigen Vorschlag zu machen; wenn nun aber tie hohe Versammlung meinem Antrage nicht beitritt oder von Seiten des Gouvernements

«Schwierigkeiten gegen meinen Vorschlag erhoben werden, der mir sehr

natürlih und unbedenklich \{heint, so muß ich allerdings submittiren, jeden Äverén Weg Mitten. Das Exemplar, welches der Ah- theilung mitgetheilt worden ist, habe ih zur Genüge gebraucht, es steht dem Abgeordneten von Köln und jedem anderen Mitgliede zut Gebote, und ich glaube, die Versammlung wird es mit dem größten Dank annehmen, wenn ein zweites Exemplar in dem Sekretariate ird.

V eoebn, Graf von Schwerin: Jh habe nichts weiter zu sagen, die Sache scheint erledigt zu sein,

Marschall: Jch sehe auch keine Veranlassung zur Stellung ciner förmlihen Frage, es müßte denw etwa die sein, die in anderer Weise implicite eíne vollständige Antwort auf den Antrag des Kor=

referenten mit herbeiführen würde , nämlich die Frage, ob die Ver= sammlung beschließt, zur Tagesordnung überzugehen,

(Viele Stimmen: Ja! Ja!) Wir gehen also zum nächsten Paragraphen über.

Referent Uaumann: §. 51 . i

Abgeordn. Freiherr von Gudenau: Darf ih mir nur ein Wort erlauben? Jh habe eben jebt erst diesen besprochenen Entwurf ein- gesehen, hier is er, sollte es wirklich mit wesentlichen Umständen

Marschall: Die Versammlung hat beschlossen, zur Tagesord- nung überzugehen, also §. 51.

Referent Naumann (liest vor):

S. 5M, Z

Wegen jugendlichen Alters sind Personen, welche das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ohne Ausnahme für zureh- nungsunfähig zu ahteu. Bei Personen, welche das zwölfte, aber noch nicht das sehzehnte Lebensjahr vollendet haben, is in jedem ein- zelnen Falle besonders zu ermessen, ob dieselben bereits für zurech= nungsfähig zu achten sind oder nicht.“

Das Gutachten der Abtheilung lautet :

uu 6, 51

An die Bestimmung dieses Paragraphen {ließt sih die in der

vorgelegten Zusammenstellung un7er Nr. 8 aufgestellte Frage an: Soll das vollendete zwölfte Lebensjahr als Gränze der unbeding= ten Zurehnungs-Unfähigfkeit wegen jugendlichen Alters gelten?

Da es unbedingt nothwendig erscheint, eine bestimmte HBränze in dieser Beziehung festzuseßen, und einerseits Unterscheidungs-Vermögen rücksihtlich friminalrechtlich verbotener Handlungen bei Kindern unter zwölf Jahren nicht angenommen, andererseits ältere jugendkihe Per- sonen, bei welchen sih das Untersheidungs-Vermögen noch nit aus- gebildet haben sollte, durch Bestimmungen, wie sie §, 53 vorschreibt, vor ungebührliher Härte gesichert werden, so schlägt die Abthei lung vor, /

die vorerwähnte Frage bejahend zu beantworten.

Was die materiellen Bestimmungen des g. 51 betrifft, so fand ein Antrag, die Bestimmung des zweiten Sabes zu streichen, da sie feine Bestimmtheit in das Geseß bringe und es geuüge, das jugend=- lihe Alter bei Zumessung der geseblichen Strafe zu berüdcksihtigen, feine Unterstüßung, weil andererseits die Ansicht festgehalten wurde, daß in dem Alter zwischen 12 und 16 Jahren das Unterscheidungs- Vermögen noch nicht oder nicht so weit ausgebildet sein fönne, um Kriminalstrafen zu rechtfertigen, i

Es wird vorgeschlagen,

die Bestimmung des §, 51 anzunehmen; der größeren Deutlichkeit wegen aber in der vierten Zeile hinter dem Worte Galle‘ einzu= schalten: „vom Richter.“

Abgeordn, von Sauken-Tarputschen : Ich muß mir es erbit- ten, hier einige Bemerkungen gegen die Jahre machen zu dürfen, welche festgestellt worden sind, um dem jugendlihen Verbrecher das volle Bewußtsein über das, was er begeht, zuzuerkennen. Ich er- laube mir, in Stelle des zwölften“ Lebensjahres das vierzehnte als dasjenige vorzuschlagen, bis zu welchem die Unzurehnungs = Fähigkeit anzunehmen. Es ist dasjenige Alter, bis zu welchem der Schulzwang dauert und diese jugentlichen Personen Schulkinder genannt wer- den, wie dies au die preußischen, sächsishen und posenschen Provin- zial-Landtage ausgesprochen haben. Meine Herren, lassen Sie uns den Zustand des Volkes genauer ins Auge fassen. Leider is die Nahrung, die Kleidung, die Wohnung besonders bei den Landleuten von solcher Art, daß die Entwickelung des Körpers in der Regel im 14ten Jahre noch nit einmal den Grad erreicht hat, den man auch nur entfernt als einen solchen annehmen fann, um in jeder Bezie- hung vollkommen zurechnungsfähig zu sein. Fassen wir die geistige Entwickelungsstufe ins Auge, so steht es noch übler, Jn der Regel sind den armen Kindern die Schulen in den ersten Kinderjahren we- nig nüßlich gewesen, es ist bei dem häufig \{chlechten Zustande vieler Schulen im Vaterlande Alles, was die Kinder dort empfangen, mehr mechanischer Art; sie treten erst später in den Konfirmanden - Unter= riht ein, und dies is der Zeitpunkt, wo die meisten Kinder erst eigentlich einen Begriff und Aufklärung über Necht und Unrecht, über Tugend und Laster im Religions- Unterricht erhalten, Bei uns findet dieser Unterricht nur im 14ten Jahre statt, und ih glaube deshalb dies Alter auch als Abschnittspunkt anuehmen zu Ffönnen, bis zu dem volle Unzurehnungs-Fähigkeit anerkannt werden kann. Jh muß noch Eines bemerken. Nur die Stände der Mark Brandenburg haben sich für eme noch kürzere Frist erklärt, aber nur mit einer Stimme Ma- jorität, indem sie sagten, es sei häufig shon in dem Alter von zehn Jahren eine totale Verderbtheit der Jugend eingetreten. Jch möchte annehmen, daß dies nur Ausnahmösfälle sind. Jch gebe zu, daß in den Städten früher jede Entwickelung, also wo die Richtung dahin neigt, auch in der Schlechtigkeit hervortreten kann; wenn ih midh aber nicht irre, verhält si die Bevölkerung der Städte zu der des platten Landes wie 1 zu 4; sollten wir also hier die kleinere Zahl beahten und die größere unbeachtet lassen? Jch möchte mir erlau- ben, das, was von drei Provinzial Landtagen als wünschenswerth anerkannt worden i, von neuem der hohen Versammlung zur An= nahme anzuempfehlen, nämlih das 14te Jahr ín Stelle des 12ten anzunehmen. Jm zweiten Falle möchte ih mir erlaúben, statt des 16ten das 18te Jahr zu beantragen. Es ist dies ein Spielraum, wo dem Richter die Beurtheilung überlassen ist, vollkommene oder geringere Z urechnungs=-Fähigkeit zu erkennen und dga- nah das Strafmaß zu bestimmen. Bedenken wir einmal, wenn ein 17jähriger Jüngling oder ein 17jähriges Mädchen das Schaffott be- steigen sollte, welhen Eindruck wird dies auf das Volk machen? Man wird mir vielleicht entgegneu: da steht ja der Weg der Gnade ofen. Jh möchte glauben, daß es unsere Pflicht is, nicht bei Be- urtheilung des Strasgeseßbuches, welhes ein in sich abgeshlossenes Ganzes sein soll, so häufig die Begnadigung als leßte Instanz hin= zustellen, sie ist das \{önste Vorrecht der Krone, das gewiß von Nie- manden unter uns geshmälert werden möchte, Die Begnadigung muß hervorgehen aus freien Entschließungen des Herzens im wahr- haft cristlihen Sinne, nah dem Grundsaße: „Auch dem Sünder sei vergeben.“ Der größte, unbeschränkteste Spielraum muß ihr bleiben, und es darf dies wahrhaft Königliche Recht niht von uns beschräukt werden, indem wir bei den Strafbestimmungen auf die Begnadigung zu häufig zurückfommen. Lassen Sie, meine Herren, uns bedenken, daß, wenn wir diese gewissermaßen als nothwendig anerkennen, so würde die Verweigerung in solchen Fällen im Volke als wenn ich mich so ausdrücken darf als eine Härte erscheinen. Davor wollen wir unseren Thron sichern, unseren König darüber stellen, der ja sonst in gewisser Art nicht frei in seiner Entschließung sein würde, indem E die Nothwendigkeit herbeigeführt is, die Begnadigung aus= zusprechen.

Negierungs-Kommissar Bischoff: Das Allgemeine Landrecht hat als Termin der Kriminal-Mündigkeit das 14te Lebensjahr angenom= men, Bis zu diesem Jahre is überhaupt eine Zurehnungsfähigkeit niht vorhanden, nah diesem Jahre aber tritt die volle Kriminal- strafe ein. Nach Analogie -des rheinischen Strafrechts ist im Ent- wurf eine Mittelstufe bis zu dem 16ten Lebeusjahre angenommen worden, jedo mit dem Unterschiede, daß als einfacie Mittelstufe das 12te Jahr bestimmt worden is, während im rheinischen Strafgeseßz= bu ganz allgemein gesagt ist, daß bis zu dem 16ten Jahre der Rich=

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ter ermessen solle, ob Zurehnungsfähigkeit vorhanden sei oder nicht, Man kann, wie ih glaube, vorläustg diejenigen Fälle auf sih beru- hen lassen, wo Verbrehen von Ret (egangen worden sind, die noch nicht 14 Jahre alt sind. Jn allen diesen Fällen soll nah dem Entwurf der Richter ermessen, ob er den Angeschuldigten für zurech- nungsfähíg erachtet oder nicht, der Richter ermißt bei allen Perso- nen, welhe sich in dem Lebensalter von 12 16 Jahren befinden, ob die Kriminalstrafe auf sie anwendbar erachtet werden fann oder niht, Niímmt er an, daß sie niht für vollkommen zurehnungê fähig zu erachten, so werden nur die Disziplinar=Strafmittel gegen sie an- gewendet, die im §. 52 erwähnt sind; nimmt ex aber auch wirklich an, daß sie im vollen Sinne zurechnungsfähig sind, so tritt do im- mer die große Milderung ein, welche der §. 53 in dieser Hinsicht be- stimmt. Hiernah wird es der Hinausrückung des Termins von 12 auf 14 Jahre nicht bedürfen und es sich nur noch darum handeln, ov es erforderli is, die volle Kriminal-Mündigkeit anstatt mit 16 Zahren ers mit 18 Jahren eintreten zu lassen, wie dies allerdings in mehreren Geseßgebungen Deutschlands geschehen ist, Alleín auch in dieser Hinsicht dürfte eine Aenderung des Entwurfs nicht ange- messen erscheinen. Denn es läßt sih im Allgemeinen uicht unbedingt behaupten, daß bei dem, welcher eben das 16te Lebensjahr überschrit= ten hat, eine Entwickelung des Geistes und des Erkenntniß -= Vermü= gens noch nicht so weit vorgeschritten sei, daß die volle Strafe nicht gerehtfertigt wäre; im Gegentheile giebt es, wie die Erfahrung be- weist, au in diesem Alter Verbrecher, wo die volle Strafe ganz und gar an ihrem Orte is. Ein Zweifel läßt sih eigentli nur in Ansehung der Todesstrafe erheben, denn was die übrigen Strafen und namentli die Freiheitsstrafen betrifft, so is im Systeme des Entwurfs stets ein großer Spielraum dem Richter gegeben, immer ein großer Raum gvitchén Maximum und Minimum, so daß er im Stande i}, auf die Milderung der Strafbarkeit, wie sie im jugend=- lichen Alter liegt, Rücksicht zu nehmea. Was die Todesstrafe betrifft, so wird, wenn wirkli einmal der Fall vorkommt, daß in diesem Al- ter ein todeswürdiges Verbrechen begangen ist, zu erwägen sein, ob eine Ausnahme von der Regel anzunehmen und bei des Königs Ma- jestät die Milderung der Strafe durch Begnadigung zu befürworten sei, Es wird dieser Ausweg um so weniger Schwierigkeit haben, da schon jebt die auf Todesstrafe und lebenswierige Freiheitsstrafe lautenden Erkenntnisse von Sr. Majestät bestätigt werden müssen.

Abgeordn. Graf Zech - Burkersrode: Dem Antrage des geehr- ten Abgeordneten aus Preußen muß ih vollkommen beistimmen und namentlih dem Antrage, daß das Alter für die volle Zurechnungs fähigkeit statt mit dem 16ten erst mit dem vollendeten 18ten Lebens- jahre anzunehmen sei. Jh würde, wenn es der geehrte Abgeordnete niht gethan hätte, selbs den Antrag gestellt haben. Mir is nicht genau bekannt, welches Alter die neueren Strafgeseßgebungen ande- rer Länder für die volle Zurechnungsfähigkeit annehmen; ih glaube, daß in mehreren Geseßgebungen auch das 16te Jahr angenommen wird.

Das neue Strafgeseßbuh für das Königreich Sachsen nimmt, ih weiß es bestimmt, erst das vollendete 18te Jahr für die volle Zurechnungsfähigkeit an. Ein triftiger Grund dafür cheint mir darin zu liegen, daß in unseren nördlichen Gegenden die geschlehtlihe Ent- wickelung, namentli bei dem männlichen Geschlechte, über das l6te Jahr hinausreiht und nah der Ansicht der größten ärztlichen Autoritäten ge- rade in dieser Entwickelungsperiode bei dem Menschen nicht selten ein vor= herrshender Hang zu Verbrechen, namentlich zur Brandstiftung, vor= kommen soll. Jh weiß nicht, ob bei Entwerfung dieses Paragraphen und bei der Begutachtung in der Abtheilung auf diesen Unstand Rücksicht genommen worden is, Meine Herren! Der Grundsaß des alten Strafrechts „malitia supplet aetatem“ (bie Bosheit erseßt das Alter) scheint niht durchgängig richtig zu sciu. Jn meinen Augen giebt es bei Verbrechen keinen triftigeren Milderungsgrund , als die Unreife des Alters, Es hat für mich etwas Peinliches, einen jugend= lihen Verbrecher zu einer hohen Strafe verurtheilen zu sehen, und das Herz blutet mir noch, wenn ich daran denke, daß ih bei der Be- sichtigung der londoner Gefängnisse in einer einsamen Zelle einen Knaben von 10 Jahren fand, der, weil er einem anderen Knaben, der auf der Straße mit ihm bettelte, einen Shilling genommen hatte, zu langsähriger Deportation verurtheilt war, und dieser {hon ein ganzes Jahr in seiner einsamen Zelle entgegensah. Was nun den Verbrecher anlangt, der das 16te Jahr überschritten hat, fo muß derselbe allerdings das Recht vom Unrecht unterscheiden Ffön- nen, er hat aber weder die förperlihe, noch die geistige Reife er- langt, daß man einen entschiedenen ausgeprägten Hang zu Verbre chen bei ihm vorausseßen fann. Für mich wenigstens, wenn ich Rich=- ter wäre, für mih würde es unmöglich sein, für einen solhen Ver- breher, der noch in seiner körperlihea und geistigen Entwickelung be- griffen ist und das 18te Jahr noch nicht vollendet hat, die Todes= strafe, ja selbs nur eine lebenslängliche Greiheitsstrafe auszusprechen, In Bezug auf die leßtere Strafe füge ih hinzu, daß, je jünger der Verbrecher is, um \o härter ihn die G'eiheitsstrafe trifft; denn er hat um fo länger die Aufsicht, sein Leben in den Mauern des Zucht hause zuzubringen, Aus diesem Grunde stimme ih dafür, die volle Zurechnungsfähigkeit auf das vollendete achtzehnte Lebensjahr zu be- stimmen.

Korreferent Freiherr von Mylius: Die Frage, welche hier vorliegt, ist rein praktisher Natur, indem sie von der Reife des Al- ters in den verschiedenen Provinzen abhängig ist, und es würde ein allgomeiner Gesichtspunkt auch bei der umständlichsten Diskussion nicht gefunden werden. Was mich und die Provinz betrifft, welcher ih angehöre, so trete ih dem Entwurf bei und würde es für bedenklich erachten, wenn man einen Grundsaß aufstellte, der für andere Pro= vinzen maßgebend sein dürfte.

Abgeordn. von Byla: Dem ersten Antrage des Redners aus der Provinz Preußen trete ih vollkommen bei, die unbedingte Zu-= rechnungs - Unfähigkeit bis zum 14ten Lebensjahre festzuseßen, und zwar aus folgendem Grunde. Bis zum 414ten Jahre geht die Schul- pflichtigkeit eines Kindes; bis dahin muß die älterlihe und Schulzucht die einzige strafende Gewalt sein, welche das Kind kennt; es ist nicht gut, wenn in diesem frühen Alter hon das Kind die Polizei - Be= hörde, den Richter stets im Auge hat, wodur nur die Autorität der Aeltern und Lehrer verlieren kann. Deshalb überlasse man den Leb teren bis zu dem 14ten Jahre die Bestrafung der ungeseblichen Handlungen allein. Erst wenn die Schule aufhört und das Kind in die Welt übertritt, darf der Richter einschreiten. Vom 14ten bis 16ten Jahre würde aber die Bestimmung Anwendung finden, daß der Richter in jedem Falle zu ermessen, ob das Kind bereits zu- rehuungsfähig oder niht. Der zweite Antrag, welchen der Redner aus der Provinz Preußen gestellt, vom 16ten bis zum 18ten Jahre die bedingte Zurechnungs - Fähigkeit hinaus zu seßen, scheint nicht rathsam. An und für \ich is in diesen Jahren der Unterschied in der Ausbildung nicht so erheblih, sodann aber bleibt zu bedenken, daß mit dem 17ten Jahre bei uns die Waffenfähigkeit eintritt und alsdann von einer Unzurechnungs- Fähigkeit wohl nicht mehr die Rede sein kaun. Jch würde daher in dieser Hinsicht dafür stimmen, die Vorschrift des Paragraphen beizubehalten.

Referent Kaumann: Der Geseh =- Entwurf nimmt in doppelter Beziehung auf das jugendliche Alter Rüsicht , einmal in Beziehung

auf die Zurechnungsfähigkeit und dann in eziehung auf die An-

besonders ín Beziehung auf das Jn der ersten Beziehung knüpft der Geseß - Entwurf an daß ein Kind unter 12 Jahren niemals Von dem 12ten bis chterlihen Ermessen abhängen, en sei oder nit. macht der Geseß-Entwurf einen daß er Kinder unter 12 Jahren niemals mit einer 12 bis 16 Jahren aber niemals mít Was nun das Normal=- so lege ih fein großes Gewicht dar=- angenommen wird, weil ich aus= ß wegen ihrer Jugend unzureh= iminalstrafen werden verurtheilt alt sind, aber noch nit das tichter im einzelnen Falle dies zunehmen is, daß in zweifelhaften Fällen Personen veranlaßt an nach vollendetem 16ten assen müsse, und da muß ich geordneten aus Preußen beitrete, is zum 18ten Jahre, weckmäßig, den Zeit- weil allerdings Personen bis zum f kommt es an in ihrer gei- eit vorgeschritten sind, daß man

wendung der Strafe als solcher , Strafmaß. das 12te Jahr die Regel, mit Kriminalstrafe solle bele zum 16ten Jahre soll es von dem ri ob die Zurehuungsfähigkeit anzunehm hung auf die Anwendung der Strafe

gt werden fönnen, Jn Bezie=

Unterschied dahin, Kriminalstrafe, Personen von geseblihen Strafe belegen will. Jahr von 12 Jahren betrifft , auf, ob das 12te oder 14te reichende Bürgschaft dafür finde , ersonen niht zu Kr werden, selbs wenn sie über 12 16te Jahr zurückgelegt haben, da der 9 beurtheilen soll und nicht an der Richter sich zur Stren fühlen würde. Jahre die volle Kriminalstrafe eintreten | bekennen, daß ich dem Antrage des Ab wenn er den Zeitraum noch weiter, hinausgeschoben sehen will. raum noch weiter auszudehnen, 18ten Jahre häufig und darau stigen Entwickelung noh üiht so w J : vollständige Zurehnungsfähigkeit, d. h, vollständiges Unterscheidungê= Nicht die Schule is es, meines Er= Es fommt die Schule

nungsfähige

"trenge gegen jugendliche Die zweite Frage is, ob m

und zwar hb Jch finde es sehr z

Vermögen, annehmen könnte. ht achtens, allein, welche den Menschen bidct, In diese tritt man erst ein, wenn man d‘e Schule

des Lebens hinzu. i l C Personen, die aus der Schule

im engeren Sinne verlassen hat. fommen, sind noch vollständige Kinder in Beziehung auf die. Beur- theilung der Verhältnisse des bürgerlichen Lebens, nicht immer, aber / ünschenswerth ist es daher, meines Erach= tens, das Alter, von welchem ab unbedingt Zurehnungsfähigkeit an= zunehmen sei, noch weiter hinauszurüen. ist cine andere Frage.

in sehr vielen Fällen.

Ob dies gefährlich sei, Jh halte es nicht für gefährlih, wenn Per= sonen, die vielleiht siebzehn Jahre alt und wirklich hon vollstän= dig zurechnungsfähig sind, nicht mit der ganzen Strenge des Geseßes betroffen werden, ih halte es aber für wünschenswerh, daß selbs in einem solchen Falle die Milderung eintrete, welche 8. 93 gestattet, Jh halte es für wünschenswerth, daß Personen bis zu diesem Alter Das i} die wesentlihste Milderun Ob die Todesstrafe gegen sie verhängt werde, darau P Ls apf aris Lbendiäbre ves 2s Abgeordneten aus Preußen, daß bis zum 18ten ahre den LdteriTen Ermessen Aen bleibe, ob die HZurechnungsfähigkeit vorhanden sei oder wegen jugendlichen Alters für ausgeschlossen ge=

Zur Rechkfertigung der ( Was zunächst em an die Zurechnungsfähigkeit

nicht in das Zuchthaus fommen.

fann es wohl niht ankommen.

halten werden könne.

Justiz = Minister Uhden: : i des Gouvernements möchte ih Folgendes anführen, das zwölfte Jahr betrifft, von welch jedoch nicht unbedingt angenommen werden soll, o ist {hon bemerkt worden, daß nach der Bestimmung des Allgemeinen Landrechts das vierzehnte Jahr als das Jahr der völligen : dann aber auch die volle Strafe überall ci §. 17 des Strafrechts vorgeschrieben, daß der Strenge des Gesetzes zu bestrafen, w Ueber den Sinn dieser schiedene Praxis gegolten Alter die Bosheit ergänze, perliche Züchtigung, soudern auch auf Greth Jn solchen allerdings nicht häufigen Fällen streckung in der Regel in Corrections Anstalten er dafür gesorgt, daß den Korrigenden Religionsunter richt in anderen Gegenständen, eitheilt werde. auch, daß es keine Gefahr hat, wenn gegenwärtig das zwölfte ch als der Aufang der bedingten Zurechnungsfäl zumal der Richter alle Umstände erwägen wird, welche auf den Grad Ih will in dieser Beziehung aus der gegenwärtig beim Jn= gegen eine Bande von Buben, ldig gemacht haben, mit Ausnahme vielleicht eines

zurechnungsfähigkeit gilt, Indessen i} im Unmündige zwar nicht nach ohl aber zu zlichtigen seien. Bestimmung hat bei den Gerichten eine ver=- Zuleßt hat man aber angenommen, daf, man nicht blos auf kcr= )eits= Beraubung erkennen ist die Voll folgt, und man hat richt, so wie Unter= Jh glaube deshalb

igkeit angenommen wird,

der Strafe Einfluß haben. Praxis noch einen Fall anführen. quisitoriat zu Breslau eine Untersuchung die sih bedeutender Brandstiftungen hu mir erinnerlih, sind dieselben fast alle,

bedeutend, zogen diese Buben umher, und wo steckten sie die Dörfer aus Rache an. daß in einzelnen Fällen auch Man kann es jedoch ruhig un- ob und welchen Grad ter Zurehnungs= fmaß sie für angemessen er- der Regierung ging dahin, Anfangspunkt der unbedingten Zurechnungs= Der geehrte Abgeordnete aus Preußen be- Jahre auszudehnen. daß alle Provinzial- Lóte Jahr als den wo volle Zurehnungsfähigkeit eintre-

angerichtet , eine große Bosheit. ihnen nihts gegeben wurde , Dieses Beispiel, glaube ih, Strenge angewendet werden muß. seren Richtern überlassen , fähigkeit sie annehmen achten werden. Der zweite Vorschlag das 16te Jahr als den fähigkeit anzunehmen.

antragt aber , diesen Zeitpunkt bis zum 18ten Der Antrag der Regierung stüßte sich darauf ,

Landtage, mit Ausnahme eines einzigen, das Zeitpunkt vorgeschlagen haben,

,„ und welches Stra

at die Regierung in Erwägung genommen, daß mit In den ruhmvollen iele Jünglinge die niht einmal erreicht daß sie nicht un- Wenu also mit dem 17ten

Außerdem h dem 17ten Jahre die Waffenfähigkeit eintritt. Jahren 1813 —15 ergriffen auf den Aufruf Waffen, die das Alter von 17 Jahren noch hatten, und man wird doch nicht behaupten wollen, bedingt zurechnungsfähig gewesen wären. 1 Jahre die Waffenfähigkeit eintritt, so fann auch mit dem 16ten Jahre schon die volle Zurechnungsfähigkeit angenommen werden. Endlich bemerke ih noch, daß die Fälle, wo wirklich nach vollendetem : i 18ten Lebensjahre e CToNE Ver-

p ven verden, zu den allerseltensten gehört haben. A R eiae ede vorgekommen, wo ein junger Mensch voit 16 Jahren einen Knaben von 9 Jahren, der thn als L ieb bezeid- net hatte, den Unterleib mit der größten Grausamkeit aufgeslit, ihn damn in cinem Graben geworfen und hülflos hatte liegen lassen. Gegen diesen Verbrecher wurde auf Todesstrafe erfannt ; des hoh=- seligen Königs Majestät begnadigte ihn, leider aber hat er nachher im Zuchthause einen lebensgefährlihen Angriff auf einen Gefangen=- t i Das sind aber, wie gedacht, nur seltene Ausnah- men, in welchen, wenn eine Ausgleichung nöthig sein sollte, der Weg der Begnadigung ofen zu lassen ist, i

Abgeordn. von Auerswald: Jh glaube, daß die groß falt und Rücksicht, mit der gerade diese Bestimmungen im behandelt sind, gewiß nicht zu verkennen ist, vielmehr im hoh l anzuerkennen; auf der anderen Seite glaube ih aber auch, daß dies erade einer von den Punkten is, wo wir, da es sich um ein faktiz hes Verhältniß, um die Beurtheilung des Zustandes der ersonen handelt, vorzugsweise berufen und ermächtigt sin eirath zu geben. Jh würde mih hiernah, der Sa e nah, so wohl in Betreff des jüngsten als des höchsten Alters, für den Vor=,

16ten, aber noch vor dem

wärter gemacht.