1848 / 31 p. 3 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

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S , n 1 , in diesen ; über die Auffassung, von welcher ih ausgehe, ‘ein Zweifel bestehen | ten. Dem Umstande, daß di E : : une inungs-Fusigeen anse solle it 'Milberang bei Ver Bestrafung | e E i A H Rau i gay Schinsse der Bercthen E Mliglieder fommen fue, is seitens gèe gemeinen Kenntniß referenten mit herbeiführen würde, nämli die Frage, ob die Ver- | ter ermessen solle, ob Zurehnungsfähigkeit vorhanden sei oder nicht. wendung der Strafe als solcher, besonders in Beziehung auf das eintreten, ; 3 frage, ob dieser Vorschlag die erforderliche Un Verlegenheit sein werden, wie, au d von Seiten des Re sorungs- Due entgegengestellt wort ner völligen Veröffentli ung dur S ben sammlung s dde Sliumes Au R: reg le og D Batlihen vou Personen bec Ee uf E Mee tig ps i ars Er E E 2 h, b deny Oliutag Fu m __. (Wird nicht unterstüßt.) werden. Wir | “t y e gy don uis ri wird, V | N 1 vird, erg 201 Bonin n: a Wir gehen also zum nächsten Paragraphen über. noh nit 14 Jahre alt sind. Jn allen diesen Tállen soll A dem mit Kriminalstrafe solle belegt wérden Waitien Von dem 12ten bis

Er- wird -also niht Gegenstand einer Fra E R des Ab=- | nit jeßt durch eine Maßregel wie die vorgeschlagene das Verständ- | geltend gemacht wo , - Kommissar is ein anderer Grund Referent Naumann: §. 51 E i : Entwurf der Richter ermessen, ob er den Angeschuldigten für zurech- | zum 416ten Jahre soll es von dem richterlichen Ermessen abhängen, ( rden, den ich Abgeordn. Freiherr von Gudenau: Darf ih mir nur ein Wort nungsfähig erachtet oder nicht, der Richter ermißt bei allen Perso- | ob die Zurehuungsfähigkeit anzunehmen sei oder niht. Jn Béezie=

würden nun zu der Frage fommen, welche au S nr als Ge- | ‘nié Zrle¿dtern. Mac noch weniger anerkennen fann. Der 2B der Vorschlag sollte n ß ch L 4 nämlih, daß durch Mittbeilu ed L Are erlauben? Jh habe eben jeßt erst diesen besprochenen Entwurf ein- nen, welhe sich in dem Lebensalter von 12 16 Jahren befinden, | hung auf die Anwendung der Strafe macht der Geseß-Entwurf einen

geordneten Steinbeck doch nein, imgegeben werden, und Vice-Marschall von Rochow: Jh weiß niht, welcher ng jenes Materials zuleßt n genstand der Fassung E s eil verzibtet, / at L R rf aften 1s lgen G h, Ó nibt T Debatten ohne Noth herbeigeführt wehe E A e gesehen, hier if er, sollte es wirklich mit wesentlihen Umständen .…, | ob die Kriminalstrafe auf sie anwendbar erachtet werden fann oder Unterschied dahin, daß er Kinder unter 12 Jahren niemals mit einer n e Das Ee T: Obgleich ih nichts dagegen haben | habe nicht die Absicht, meiue Meinung darüber zu äußern, sondern part D oi r e, daß man uns cín vollständigeres Material zu Marschall : Die Versammlung hat beschlossen, zur Tagesord- nicht, Nimmt er an, daß sie nit für vollkommen zurechnungêfähig | Kriminalstrafe, Personen von 12 bis 16 Jahren aber niemals mít kann daß eine Bemerkung in Betreff der Fassung ad relerendum | ih will nur über den Weg mich aussprechen, welcher eingeschlagen | nur versucht we E, weil wir durch Erlangung umfassenderer Notizen nung überzugehen, also §. 51. zu erahten, so werden nur die Di8ziplinar-Strafmittel gegen sie an- | der vollen geseblihen Strafe belegen will. Was nun das Normal- genommen wird, und ih nicht zweifle, daß der Paragraph noch deut- | werden soll, um über die Fassung zu berathen. Der Weg, am Ende dürfte unsere E E: endlose Debatten herbeizuführen, dann Referent Aauinany (est P D E F “fir vi! Sltee AeaCus sfáhig fd, se rit C | E He ‘obe Tore dite L O Set wei 1% l liher gefaßt werden könne, so a ih mi doch dagegen verwahren, | ter Berathung noch einmal das Geseß in Beziehung auf die Fassung sein. Jch glaube s E Berathung überhaupt ziemlich überflüssig W ; , S LNe r welche das zwölft uad E Ne T S d P fähig sind, N Le FEN Ee i E Mg Ber LMe Juve Aen Ren s weil ih auê- daß aus dem Stillschweigen der Versammlung nicht angenommen durhzugehen, würde uns in die alleräußersten und größten Schwie-= daß wir, so weit ‘unsere Stell A pas Zutrauen zu uns gehabt, Zita E E, s a n Le für As j fim! E e j ed én * Ofdleriiduna és EN Ln p dig ibi 0e gal O E E. Et Nas unge werde, wie der speziell von dem Abgeordneten der Ritterschaft aus | rigkeiten bringen. Jch glaube, wir werden bei jedem einzelnen Para=- | und Fritish verfabren werden un e digfeiten es bedingen, ernst nungsunfähig zu De, “Bei L Ldg das wbite aber aw. "14 Jahre Lit beditfer ild es sich ite nd bird bain rben, M ge e übee 2 Se L UE ber 6 R Las , c q r! „e s e L Á bi r er Rg » L f L L , vor  s Ee 1 ( . e , U , H / ar 1 1 , “4 ' , Í GELEn grmacht s E L I Be graphen Tin S e e L TEMIgr Ju maar a eie E E m (Men: vie ein noch reicheres Mac! ero E noch nicht das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, ist in jedem ein= | ob es erforderli is, die volle Kriminal-Mündigkeit anstatt mit 16 | 16te Jahr zurückgelegt haben, da’ der Richter im rinzelien Falie dies daß pr e, i x er Abg tlih in B g l bas was seitens des | bedeutenden Einfluß haben Beschluß darüber zu fassen, wenn dies aber | anvertrauc: U „migen „wissen. Ma: kann es ohne Gefahr uns zelnen Falle besonders zu ermessen, ob dieselben bereits für zureh= Zahren erst mit 18 Jahren eintreten zu lassen, wie dies allerdings | beurtheilen soll und niht anzunehmen ist, daß in zweifelhaften Fällen dEIEEN Mi cMtg E a i u ias ist. nicht der Fall ist, sie der Verwaltung anheimzugeben Wollte man | sor niß iu B u L E ade Our die überhaupt bestehende Be= nungsfähig zu achten sind oder nicht,“ in mehreren Geseßgebungen Deutschlands geschehen is, Allein auh | der Richter sich zur Strenge gegen jugendliche Personen veranlaßt Dos bel tx Malehgei g geagn ar i y Ei T Wes einschlagen Ma A E Geset r gr S Rd. Ly dla A E erathung nicht unnöthig Das Gutachten der Abtheilung lautet : in dieser Hinsicht dürfte eine E des Entwurfs nicht ange=- | fühlen würde. T zweite Frage ist, ob man nah vollendetem 16ten Marschall: W C ¡ Y / y E E p E n i i ia T E O, VOP Don Alitrage dea GS M 6 0E messen ersheinen. Denn es läßt sih im Allgemeinen uit unbedingt Jahre die volle Kriminalstrafe eintreten lassen müsse, und da muß id len, tine Abstimmung beantragen? lli.) d Wat jeríeller Gegenslütnbe sep orte e Diofussion über eine Menge ma- L E e entgegenstehs, und unterste ihn R. R An die Bestimmung dieses Paragraphen ließt sih die in der | behaupten, ‘bas bei dem, with eben das 16te Lebensjahr überschrit dekéitièn, daß ih dem Antrage des Abgeordneten zus Preußen dieie geordn. von Auerswald: L ges, 3 f Gi L Ms E E Ee G Á : ; vorgelegten Zusammenstellung uner Nr. 8 aufgestellte Grage an : ten hat, eine Entwickelung des Geistes und des Erkenntniß -Vermö= | wenn er den Zeitraum noch weiter, und zwar bis zum 18ten Jahre, n “E Lud Vervollständigung der von dem Herrn Marschall gege- bei Cie E welche die Beendigung der Sache weit hinausschie= A Es Med E, d glaube doch man faun e Dim Lebensjahr als Gränze der unbeding- gens noch nicht so weit or géfweitton sei, daß die volle Strafe nicht hinausgeschoben sehen will. Jch finde es sehr zweckmäßig, vet Bette enen Erklärung. / ren. S | E ( es zugeven, was der verehrte Abgeordnete ge at ha ten Zurehnungs-Unfähigkeit wegen jugendlichen Alters gelten? gerechtfertigt wäre; im Gegentheile giebt es, wie die Erfahrung be- | raum noch weiter auszudehnen, weil allerdings Personen bis zum Abgeordn. Camphausen : Bevor zu dem folgenden Paragraphen Marschall: _Ich verkenne nicht, daß der Gegenstand, welher | do nit zu der Schlußfolgerung gelangen, daß E L _ Da es unbedingt nothwendig erscheint, eine bestimmte Bränze in weist, auch in diesem Alter Wotbieihés: wo die volle Ste Ain 18ten Salee häufig und darauf kommt es au in ihrer gei= übergegangen DREEe D Bertes a aitees Lire Serke os, fist La a t Ene Angeeg: R E, und y A E dem eng des Herrn Korreferenten beizustimmen babe Dee Géer A E festzuseben, und einerseits Unterscheidungs-Vermögen | und gar an ihrem Orte ist, Ein Zweifel läßt si eigentlich nur in . stigen Entwickelung noch üicht so weit vorgeschritten sind, daß man von Seiten des Herrn Gesebgebungs-Minister angefül ) 1d, ujegen, der Gegenstand gehört hierher ni )t wemger und niht mehr Korreferent hat \sih bereits während der Abts a N rücksihtlich kriminalrechtlich verbotener Handlungen bei Kindern unter Ansel der T str : s à die übrigen Straf A ONG bigfeit d. h. volliändiaes U - Daß der Entwurf, den der Herr Korreferent erwähnte, bei den hie- | wie zu jedem anderen Paragraphen des Geseß - Entwurfes, Uebri- im Besiße des Gutachtens befundeu und befindet sh noch (ees gen l ) Vavenild e Pee Ne in B O Betwbae Ae IEO 8 è die Schale i ce Lee x : z / / D artn,

zwölf Jahren nicht angenommen, andererseits ältere jugendkihe Per- | und namentlich die Freiheitsstrafen betrifft, so is im Sys des | Vermögen, annehmen fönnte Nicht die Schule is es, meines Er= t tor 11 f t n F, Q » j j I R . P G Ç inrits "E . 7 , ol» 1 e , « , ck c; L x E G 1 F , - 9 U G tr fen ll , | , !| m 9) eme ( L pgen, a1 eh v -_ E 0 S | E , sigen Berathungen einer Prüfung unterm O S e us e Ut gens glaube ih doch, daß es in dem Wunsche der großen Majorität Er hat daher vollständige Gelegenheit, bei jeden einzelnen Para sonen, bei welchen sih das Unterscheidungs-Vermögen noch nicht aus- | Entwurfs stets ein großer Spielraum dem Nichter gegeben, immer | achtens, allein, welche den Menschen büdct, Es kommt die Schule men sei, was sich als brauchbar erwiesen habe, beruht, so fürchte ich, | der Versammlung liegen werde, daß durch das Bedenken, was bei | graphen, wo er glaubt, daß im Juteresse des Geseßes eine Um-

sih als brauchbar e _sur er ; gebildet haben sollte, durch Bestimmungen, wie sie F. 93 vorschreibt, | ein großer ichen Mari Mini | M »s Leb inzu. Jn diese tritt man erst ein, wenn man d‘e Schul fAlalae Prisueg e Ref ten dete e Gugel eel, | besem Paragraphen gere? woden H, wir uns in dee Berathung | Meran de Med thei iese fts Gesehes ‘rie ll o oe ührliher Härte gesichert werden, fo sdlgt die Abthei | Stawe f, auf die Miteruns dee Stena pm, [0 bab, er im | des Lebens hinzu, In biese tritt ma ert ein, wenn man die Ec ständige Prüfung nicht stattgefunden habe, Wenn angeführt worden | der ferneren Paragraphen des Entwurfs nicht aufhalten lassen, und machen und die ihm erwünschten Beschlüsse der Versammlu, Nl lung vor, lichen Alter liegt, Rücksicht zu nehmea. Was die Todesstrafe betrifft, | kommen, sind noch vollständige Kinder in Beziehung auf die, Beur- ist, daß cin reihhaltiges Material angehäuft und benußt worden sei, | insofern diese Vorausseßung begründet ist, würden wir in der weite- | über herbeizuführen. Damit kommen wir eben so Mit aus d E Are die vorerwähnte Frage bejahend zu beantworten. so wird wenn wirklich einmal der Fall vorkommt daß in diesem Al- theilung der Verhältnisse des bürgerlichen Lebens, nicht immer, aber so möchte ih bezweifeln, daß in diesem Material sich auch der Ver- | ren Berathung fortfahren. welches die geehrten Abgeordneten der Rheinprovinz dks da Grei, Was die materiellen Bestimmungen des g. 51 betrifft, so fand | ter ein ‘todeswürdiges Verbrechen begangen ist zu erwägen sein ‘ob in sehr vielen Fállen. Wünschenswerth ist es daher meines Erach= su finde, den gegenwärtig vorliegenden Geseh-Entwurf in seiner Abgeordn. Camphausen: Jusofern es noch gestattet ist, ein | achten der rheinischen Zuristen gründlich geprüft zu baben weit ein Antrag, die Bestimmung des zweiten Saßes zu streichen, da sie | eine Ausnahme von der Regel anzunehmen und bei des Königs Ma- | tens, das Alter, von welchem ab unbedingt Zurechnungsfähigkeit an- Fassung dem anzupassen, was das rheinische Verfahren erfordert. Es | Wort hinzuzufügen über die vorliegende Sache, so bitte ih um diese schen. Ein Mehreres würden wir guch dadurch nicht erreichen in Feine Bestimmtheit in das Geseß bringe und es genüge, das jugend= | jestät die Milderung der Strafe durh Begnadigung zu befürworten | zunehmen sci, noch weiter hinauszurücken. Ob dies gefährlich sei, muß, glaube ih, ein solcher Versuch von besonderer Bedeutung uicht Erlaubniß, _Der geehrte Redner vor mir hat ein Bedenken angeregt, | das Gutachten noch gedruckt werden sollte, es würde aber bere. liche Alter bei Zumessung der geseßlichen Strafe zu berüdsihtigen, | sei. Es wird dieser Ausweg um so weniger Schwierigkeit haben, | ist cine andere Frage. Jh halte es nicht für gesährlih, wenn Per= uur für uns, sondern auch für die ganze Versammlung sein, Es ist | das ich selbst bei dem ersten Paragraphen des Geseß- Entwurfs an- | seits ein sehr großer Zeitverlust daraus entstehen, Jh glaube, daß feine Unterstüßung, weil andererseits die Ansicht festgehalten wurde, | da schon jeßt die auf Todesstrafe und lebenswierige Freiheitsstrafe | sonen, die vielleicht siebzehn Jahre alt und wirklich \cchon vollstän= nicht der Versuch, den Juhalt des Gesebes zu {wächen, sondern geregt habe, und er hat auf Uebelstände aufmerksam gemacht, auf | es nicht richtig is, was ein geehrter Abgeordneter vor E L ; daß in dem Alter zwishen 12 und 16 Jahren das UÜnterscheidungs- | lautenden Erkenntnisse von Sr. Majestät bestätigt werden müssen. dig zurechnungsfähig sind, nicht mit der ganzen Strenge des Geseßes ihn zu vereinigen und zu verschmelzen mit dem Verfahren und der | die auch ich schon beim ersten Paragraphen aufmerksam gemacht habe. daß die Debatte sich dadur nicht verlängern wlirde wéitatens Vermögen noch nicht oder nit so weit ausgebildet sein fönne, um Abgeordn. Graf Zech - Burkersrode: Dem Antrage des geehr- | betroffen werden, ih halte es aber für wünschenswerh, daß selbs in Auffassung, welche am Nheine bestehen. Ich bin daher ebenfalls der Damals wünschte ich, es möge ein allgemeiner Gesichtspunkt hinsicht- glaube ih, daß es nicht förderlih für die Berathung sein würde Kriminalstrafen zu rechtfertigen, ten Abgeordneten aus Preußen muß ih vollkommen beistimmen und | einem solchen Falle die Milderung eintrete, welche §. 53 gestattet. Ausicht, daß es vou Zuteresse für die Versammlung, von Jnteresse lich der Fassung erörtert und eine Aeußerung der Versammlung her- | Wir werden uns, nah meiner Ansicht, mit dem beguügen können. Es wird vorgeschlagen, namentlih dem Antrage, daß das Alter für die volle Zurechnungs- | Jch halte es für wünschenswerth, daß Personen bis zu diesem Alter für bie Verhandlung sei, diesen Cutwurf befannt zu machen, Es | beigeführt werden, welche es unnöthig mache, im Verlaufe der Ver- | was der Herr Landtags-Kommissar gesagt hat, ja, id balte es uicht die Bestimmung des §, 51 anzunehmen; der größeren Deutlichkeit | fähigkeit statt mit dem 16ten erst mit dem vollendeten 18ten Lebens- nicht in das Zuchthaus kommen. Das ift die wesentlichste Milderung würde nicht deshalb jede einzelne Abweichung, ‘die sich darín findet, handlungen jedesmal dieselben Bemerkungen zu wiederholen, Die | einmal für nöthig, das Manuskript ¡m Selpatarlate E Vis wegen aber in der vierten Zeile hinter dem Worte „Falle“ einzu= | jahre anzunehmen sei, Jh würde, wenn es der geehrte Abgeordnete | im §. 53. Ob die Todesstrafe gegen sie verhängt werde, darauf Gegeustand der Erörterung werden, es würde \ich aber eine Meinung | Versammlung hat vorgezogen, dies nicht zu thun, sondern es bis zum | dern wenn die Mitglieder aus der Rheinprov:nz E SS Nen schalten: „vom Richter.“ : nicht gethan hätte, selbs den Antrag gestellt haben. Mir ist nicht | kann es wohl niht ankommen. Jh stimme für den zweiten Antrag im Allgemeinen gewinnen und aussprechen lassen. Ende der Berathung zu verschieben. Wenn nun von Seiten eines Paragraphen sagen, ob sie es vou Wichligkeit balten auf Ss Fas Abgeordn, von Saucken-Tarputschen : Jh muß mir es erbit- genau befannt, welches Alter die neueren Strafgeseßgebungen ande- | des Abgeordneten aus Preußen, daß bis zum 18ten L E Regierungs-Kommissar Bischoff : Ueber die Lage der Sache is geehrten Mitgliedes jeßt vorgeschlagen ist, das System zu ändern und sung, die von den rheinischen Juristen PoraeiMagen ei len ten, hier einige Bemerkungen gegen die Jahre machen zu dürfen, | rer Länder für die volle Zurehnungsfähigkeit annehmenz ih glaube, | richterlichen Ermessen vorbehalten bleibe, ob die D eit Folgendes zu bemerken. Nachdem die Berathung des Entwurfs in | bei jedem einzelnen Paragraphen die nöthigen Bemerkungen zu machen, | oder nicht so wird die Versammlung immer O sein Das (f welche festgestellt worden sind, um dem jugendlihen Verbrecher das daß in mehreren Geseßgebungen au das 16te Jahr angenommen | vorhanden sei oder wegen jugendlihen Alters für ausgeschlossen ge= der Kommission des Staats-Raths beendigt war, wurde es für ange- | \o glaube ih, daß dadurch die präjudizirt würden, welche der Mei- | auc der Grund warum ich mir erlaubt habe, den Abgeordneten a pole Bewußtsein über das, was er begeht, zuzuerkennen. Ih er- | wird, j N E E i. Zur Rechkferti der Vorschlä messen erachtet, noch rheinishe Juristen darüber zu hören, ob die nung waren, daß am Schlusse darauf zurückgegangen werden könnte. | Mylius zum Korreferenten Mr Us Ua cida (6 dieiGéle 100 laube mir, in Stelle des zwölften Lebensjahres das vierzehnte als | Das neue Strafgeseßbuch für das Königreih Sachsen nimmt, i B O L ch P Z es erng a Be Bestimmungen desselben sich würden einfügen lassen in das Assisen- | Der Vortrag des Herrn Ministerial-Kommissars machte die Mitglieder | heit hat, die Bemerkungen zu machen, die im Juteresse der Sache dasjenige vorzuschlagen, bis zu welchem die Unzurehnungs = Fähigkeit ih weiß es bestimmt, erst das vollendete 18te DRYE, fr Die BONE | Des R b ait Gon Ih Ih Y U an d Una Verfahren der Rhein-Provinz, Es wurde denselben der Entwurf | gus der Rheinprovinz gewissermaßen verantwortlich dafür, daß das, | für die Rheinprovinz zu machen sein wark l D: anzunehmen. Es is dasjenige Alter, bis zu welchem der Schulzwang | Zurechnungsfähigkeit an. Ein triftiger Grund dafür scheint mir darin | das zwölfte Jahr betrifft, von we Je An 1E QUrEGnUnge ahiglett nebst den Revisions-Arbeiten mitgetheilt, und sie wurden veranlaßt, | was sie aus dem mehrbesprohenen Aktenstücke sich aneignen wollten, | Nie "M, Thal O r iges M E S dauert und diese jugentlichen Personen Schulkinder genannt wer- | zu liegen, daß in unseren nördlichen Gegenten die geschlechtlihe Ent- jedo niht unbedingt angenommen werden foll, so ist schon bemerkt sich gutachtlich darüber zu äußern, Demnächst wurden sie hier nah | hier von ihnen vorzubringen sei. Blos deshalb muß ih wiederholen, | iht gewesen E K nul, De O Cs M gesucht qneine Ab- den, wie dies auch die preußischen, sächsischen und posenschen Provin- | widelung, namentlich bei dem männlichen Geschlechte, über das 16te Jahr | worden, daß nach der Bestimmung des Allgemeinen Landrechts das O u Y L SNAE S 0E L A E ie N t E N Ge | IOE gewejen, Dir meine Demerkung die Berathung des vorliegen= ial-Landtage ausgesprohen haben. Meine Herren lassen Sie uns | hinausreiht und nach der Ansicht der größten ärztlichen Autoritäten ge- | vierzehute Jahr als das Jahr der völligen Zurechnungsfähigkeit gilt, Berlin selbst s und L I S J mit is e: Me dieses Aktenstück noh nicht zugänglich gewesen ist, sondern | den Paragraphen verhindern oder unnüß aufhalten zu wollen; ih beh Zustand des Volkes Bausr ins Auge fassen. Leider ist die | rade in dieser Entwikelungsperiode bei Vém Menschen nicht selten ein vor- | dann aber auch die volle Strafe überall eintritt. Indessen is im bent O pemade bie fim E Ui M dib, veftrent é cie A Tur Einsicht zu d R L A i E s LOlEN: R «Ger folgen» Nahrung, die Kleidung, die Wohnung besonders bei den Landleuten | herrschender Hang zu Verbrechen, namentlich zur Brandstiftung, vor- | §. 17_des Strafrechts vorgeschrieben, daß Unmündige zwar nicht nah + t t L Ä . ( 1 H A L 8 von etne ebrten Neb- è : : : A : , : : Ee A R Str z Cohod Gi Es bv A aEIG L L so weit man sie für begründet erachten mußte, eine Abänderung oder Landtags - Kommissar: Jn einer der ersten Sitzungen wurde | ner ertlárt worden , er N u wobivanEn E Lts e O Pa da E Si L U L Sl Leh a E E E E S a4 ai S E t D L E G s Erç,änzung des Entwurfs herbeigeführt haben. Abgesehen von der allerdings die Frage erörtert, in welcher Weise die hohe Versamm- merkungen über die zu wählende Fau eil er der Mei Fat s ore na N O E O Pr zal, den man us | E O L O D ctuf 1 fl ai pt E d i O geit Gu de 2A E E E s S 1E P E L Len O 20A / Ta ( ger Mit way ende Fassung, weil er der Meinung sei, nur entfernt als einen solchen annehmen kann, um in jeder Bezie- Rücksicht genommen worden ist, Meine Herren! Der Grundsaß des | schiedene Praxis gegolten. Zuleßt hat man abei angenommen, daß Orage, ob der Entwurf in allen Stücken für das Assisen-Verfahren lung in Beziehung auf die ctwanigen Ausstellungen gegen die Fas- daß das ganze Geseß noch eiumal der Fassung wegen am Ende durch-= [F d 3Fäbi „; T Sa O lten Strafrecht litia supplet aetatem“ (die Bosheit erseßt das | w d Ot Iba Boh ava Ln M b Ba geeignet sei, stellten die rheinischen Juristen nech andere Gesichtspunkte sung des Entwurfs sih zu benehmen habe. Es wurde dabei au | zugehen sei, Wenn dies rihtig wäre so würden alle dergleiche Tai hung vollkommen zurechnungsfähig zu sein. Fassen wir die geistige alen S rafrechts „ma it1a supplet aetatem““ (bie E E E O VIE DEEUET E E Hos M auf, aus denen, ihres Erachtens, wünschenswerth wäre, wenn dem | die allgemeine Frage aufgeworfen, ob das Geseß, der Fassung na, | sungs Bemerkungen iu Laufe der Debatte künftig Aen de 6A "alige uge, 10 Peyt abs g n e O 1 U 4 a E L E, Va, O A DAOHgung, E L E Sea en wi ae warge BEehung gie anbore Fassung | on bas Boll oder am H Ridter zu duen sel, u es wide de: | duns reie eee aer cte ns 9 megbleben müsen, 10 1 mi gewesen es il bei dem bing slegten Sustnbe viler | Ümaie bes Uleco, Ls hn fir if rias peintig i [06,0 | Wmne, In soden nllitings_ ne, bdusigen Fülen if ble Val gegeben würde. Namentlih wurde von Ee ein in diesem mals die Entscheidung über Aa Frage ausgeseßt, und „angenom- so würde der Herr Reduer sich wohl veranlaßt sehen, seine Bemerkungen jest Schulen im Vaterlande Alles, was die Kinder dort empfangen, mehr | léihen Verbrecher zu einer hohen Strafe verurtheilen zu sehen, und | dafür gesorgt, daß den Korrigenden Religionsunterricht, so wie Unter= Dieser Entwurf ging bei der | men, daß S dann, wenn das Geseß ganz durchdebattirt sein werde, zu machen, D habe es aber nicht so verstanden, daß ein solcher mechanischer Art; sie treten erst später in den Konfirmanden - Uuter- | das Herz blutet mir noch, wenn ih daran denke, daß ih bei der Be- rit in anderen Gegenständen, ertheilt werde. Jch glaube deshalb man sih ein Bild machen Ffönne, ob in dieser Beziehung em allge- Beschluß der Berjammlung vorliege, „joudern glaube, daß dasjenige, riht ein, und dies is der Zeitpunkt, wo die meisten Kinder erst sichtigung der londoner Gefängnisse in einer einsamen Zelle einen auch daß es keine Gefahr hat, wenn gegeuwärtig das zwölfte Jahr Aenderung der Fassung zu stellen sein werde. | was darüber verhandelt worden ilt, sich uur auf dasjenige bezieht, eigentlich einen Begriff und Aufklärung über Recht und Unrecht, über | Knaben vou 10 Jahren fand, der, weil er einem auderen Knaben, Per 9 1 g j Tir!

Sinne abgefaßter Entwurf vorgelegt, Kommission zu einer Zeit ein, wo es nicht mehr möglih war, den ganzen Entwurf zu prüfen, ihn von Anfang bis zu Eude wieder durh- | meiner Antrag auf

n d ‘1 r dur ? (i ing der 6 | . V : l s der Aufang der bedingten Zurehnungsfähigkeit angenommen wi zunehmen, denn es stand die Einberufung des Vereinigten Ausschusses | Die Ansicht aber hat sich meines Wissens nicht geltend gemacht, daß was der Herr Landtags - Kommissar bezeichnet hat, nämlih auf die Tugend und Laster im Religions- Unterricht erhalten. Bei uns findet | der auf der Straße mit ihm bettelte, einen Shilling genommen hatte ARA cet M alle Und AWftei O wels auf den-Grab bevor, und da wäre es nicht möglih gewesen, die ganze Berathung nah der D urchberathung des Gesehes eme neue Debatte über die | Fassung il Beziehung darauf, daß das Geseß mehr an das Volk, als dieser Unterricht nur im 14ten Jahre statt, und ih glaube deshalb | zu langsähriger Deportation verurtheilt war, , und dieser hon ein | der Strafe Einfluß haben. Jch will ín dieser Beziehung aus der von vorn wieder zu beginnen. Es wurde also schon damals den Fassung stattfinden jolle, vielmehr ift, wie bereits vou einem geehrten an den Richter gerihtet werten soll, worüber die bobe Versammlung dies Alter auch als Abschnittspunkt anuehmen zu Fönnen, bis zu dem | ganzes Jahr in seiuer einsamen Zelle entgegensah. Was nun den | Praxis noch einen Fall anführen. Es {webt gegenwärtig beim Jn=- rheinischen Zuristen erklärt, daß man bei der definitiven Redaction Mitgliede angeführt, angeuommen, daß diejenigen Fassungs -Bemer= einig zu sein schien. E volle Unzurechnungs=Fähigkeit anerfannt werden fann. Jh muß noch | Verbrecher anlangt, der das 16te Jahr überschritten hat, so muß | quisitoriat zu Breslau eine Untersuchung gegen eine Bande von Buben des Entwurfs, wie sie nach ‘der Berathung des Vereinigten stän- fungen, welche auf den materiellen Juhalt des Gesezes von feinem Korreferent Freiherr von Mylius: Ih würde mich gern der Eines bemerken. Nur die Stände der Mark Brandenburg haben sich | derselbe allerdings das Recht vom Unrecht unterscheiden fön- | die sih bedeutender Brandstiftungen schuldig gemacht haben. So Stel dischen Ausschusses erfolgen würde, guf diese Arbeit sorgfältige Rück- | Einflusse scien, blos ad relerendum für die \hließliche Redaction Ansicht anschließen, welhe von dem Herrn Borsißenden der Abthei= für eme noch fürzere Frist erklärt, aber nur mit einer Stimme Ma- nen, er hat aber weder die förperliche , noch die geistige Reife er- | mir erinnerlich, sind dieselben fast alle, mit Ausnahme vielleicht eines sicht nehmen und erwägen würde, inwieweit eine Abänderung erfor= | des Gesebes zu geben, diejenigen aber, welche wirklih einen mate= | [ung gemacht worden is, wenn ih sie für ausführbar hielte. Aber jorität, indem sie sagten, es sei häufig {hon in dem Alter von zehn | langt, daß man einen entschiedenen ausgeprägten Hang zu Verbre- einzigen, unter vierzehn Jahren. Der Schaden den sie derlich wäre. Jch glaube, daß, wenn man, wie es von der Regie- | riellen Einfluß auf das Geseß hätten, dur betreffende Beschlüsse zur | es ist dies, glaube ih, uicht der all, es würde die Diskussion zu Jahren eine totale Verderbtheit der Jugend eingetreten, Jch möchte | chen bei ihm vorausseßen kann. Für mich wenigstens, wenn ih Nich- | angerichtet, ist sehr bedeutend , und die Handlung bekundet

rung in der That geschehen, sich diese Prüfung vorbehält, wenn Erledigung zu bringen seien. Hiernach is bis jeßt, völlig dem Re- | weit führen, die Versammlung ermüden und am Ende der Umstand annehmen, daß dies nur Ausnahmsfälle sind, Ich gebe zu, daß in | ter wäre, für mid würde es unmöglich sein, für einen solchen Ver= | eine große Bosheit. Bettelnd zogen diese Buben umher, und wo den Städten früher jede Entwickelung, also wo die Nichtung dahin | brecher, der noch in seiner förperlihen und geistigen Entwickelung be- | ihnen nichts gegeben wurde, steckten sie die Dörfer aus Rache an.

ferner den Herren Referenten und den geehrten Mitgliedern glement entsprechend, verfahren worden, und es wird auch kaum an= | eintreten, der von dem Herrn Minister der Gesebgebung ausgespro=-

der Abtheilung dieser Entwurf mitgetheilt und ihuen gestattet ist, die | ders verfähren werden fönnen, wenn nit die Debatte der Jn- | chen worden ist, daß die Einigung über Fassungsvorschläge nicht mög- neigt, au in der Shlechtigkeit hervortreten kann; wenn ich mich | griffen is und das 18te Jahr noch nicht vollendet hat, die Todes= Dieses Beispiel, glaube ih, beweist, daß in einzelnen Fällen auch

Anträge der rheinischen Juristen zu den ihrigen zu machen, und wenn | teution der Regierung und wohl auch dcr hohen Versammlung ent= | lich sei. Das sind Dinge, welhe mich von der Unausführbarkeit der aber nit irre, verhält sich die Bevölkerung der Städte zu der des | strafe, ja selbs nur eine lebenslängliche Sreiheitsstrafe auszusprechen, Strenge angewendet werden muß. Man kann es jedoch ruhig un=

endlich, wie dies zu veraulassen von Seiten der Regierung kein Be= gegen ins Unendliche verlängert werden soll, Ansicht des Herrn Vorsißenden der Abtheilung überzeugt haben. Jch platten Landes wie 1 zu 4; sollten wir also hier die kleinere Zahl | In Bezug auf die leßtere Strafe füge ih hinzu, daß, je jünger der | seren Richtern überlassen, ob und welhen Grad ter Zurechnungs-= beachten und die größere unbeachtet lassen? Jh möchte mir erlau- Verbrecher is, um \o härter ihn die Greiheitsstrafe trifft; denn er fähigkeit sie annehmen, und welches Strafmaß sie für angemessen er-

denken vorliegt, au anderen geehrten Mitgliedern der hohen Ver- Was den Entwurf, den die rheinishen Juristen übergeben ha- | glaube, der einzige Weg, die Gassungsmängel zur Sprache zu brin-- sammlung, die si dafür interessiren, Gelegenheit gegeben wird, die- ben, und die dazu gehörigen Erläuterungen betrifft, \o bildet dies gen und zu diskutiren, der von mir angedeutet is, worauf auch der ben, das, was von drei Provinzial - Landtagen als wünschenswerth | hat um so länger die Aufsicht, sein Leben in den Mauern des Zucht- | achten werden. Der zweite Vorschlag der Regierung ging dahin sen Entwurf einzusehen: alsdann wohl Alles geschehen sein würde, | ein ziemlih weitläufiges Werk, dessen Druck nicht ohne Zeitaufwand | Äbgeordnete von Köln Bezug nahm, nämlich gewisse Gesichtspunkte anerkannt worden ist, von neuem der hohen Versammlung zur An- | hause zuzubringen, Aus diesem Grunde stimme ich dafür, die volle | das 1óte Jahr als den Anfangspunkt der unbedingten Zurechnungs- was inz dieser Beziehung möglich ist. Gegenwärtig in dem bereits zu bewirken sein würde, Abgesehen von diesem für den nächsten aufzustellen und darüber das Votum der hohen Versammlung zu er- nahme anzuempfehlen, nämlih das 14te Zahr in Stelle des 12ten Zurechnungsfähigkeit auf das vollendete achtzehnte Lebensjahr zu be- fähigkeit anzunehmen. Der geehrte Abgeordnete aus “Preußen be- so weit vorgeschrittenen Stadium der Berathung aber diesen ganzen Zweck des Dienstes die Juformation der hohen Versammlung | bitten, Zu diesen Gesichtspunkten gehört auch die Frage, ob die anzunehmen. Jm zweiten Falle möchte ih mir erlauben, statt des | stimmen, | antragt aber , diesen Zeitpunkt bis zum 18ten Jahre auszudehnen. Entwurf abdrucken zu lassen, ihn gewissermaßen neben den Entwurf | wesentlihen Umstande, würde es aber auch nicht unbedenklih sein, | Sprache des Geseßes au das Volk oder die Richter gewendet wer= 16ten das 18te Jahr zu beantragen. Es is dies ein Spielraum, Korreferent Freiherr von Mylius: Die Frage, welche hier | Der Antrag der Regierung stüßte sich darauf , daß alle Provinzial der Regierung zu stellen und die Versammlung zu veranlassen, daß | jene Arbeiten dem Publikum zu übergeben, indem dadurch gleich: | den soll, wo dem Richter die Beurtheilung überlassen ist, vollkommene | vorliegt, ist rein praktischer Natur, indem sie von der Reife des Al Landtage, mit Ausnahme eines einzigen, das 16te Jahr als den sie über die fleinsten Fassungssachen Vergleichung anstelle und prüfe, | sam ein zweiter Entwurf des Strafrechts dem der Regierung gleih- ZU -dicsen Gesichtspunkten gehört denn nun auch, ob die Sprache oder geringere Zurechnungs=Fähigkeit zu erkennen und da- | ters in den verschiedenen Provinzen abhängig ist, und es würde ein Zeitpunkt vorgeschlagen haben, wo volle Zurehnungsfähigkeit eintre- ob die eine oder andere besser sei, würde meines Erachtens sehr weit | gestellt und der Beurtheilung der Welt zu einer Zeit unterworfen | des Gesebes sich an das Volk oder an den Richter wenden foll. Es nah das Strafmaß zu bestimmen. Bedenken wir einmal, wenn ein allgomeiner Gesichtspunkt auch bei der umständlichsten Diskussion niht | ten solle. : Ï , / über den Zweck hinausführen, den die Berathung wohl hauptsächlih | werden würde, wo diese Beurtheilung keinen praktischen Zweck mehr | is dies aber uicht der aussließliche Gesichtspunkt, sondern es sind 17jähriger Jüngling oder ein 17jähriges Mädchen das Schaffott be= | gesunden werden. Was mich und die Provinz betrifft, welcher ih Außerdem hat die Regierung in Erwägung genommen, daß mit haben soll, und vielleicht zu endlosen Debatten Anlaß geben, Denn | hätte. Jch glaube nicht, daß die Regierung dazu übergehen könnte, | von mir auch mehrere andere Gesichtspunkte aufgestellt worden, na- steigen sollte, welhen Eindruck wird dies auf das Volf machen? | angehöre, so trete ih dem Entwurf bei und würde es für bedenklich | dem 17ten Jahre die Waffenfähigkeit eintritt. Jun den ruhmvollen über nichts läßt sih bekanntlih mehr sprechen und diéfutiren, als | Uebrigens sind jebt nur zwei Abschriften vorhanden, von deuen die | mentlich auch die, daß es nothwendig sei, daß eine jede geseßliche Man wird mir vielleicht entgegneu : da steht ja der Weg der Gnade | erachten, weun man einen Grundsaß aufstellte, der für andere Pro-= Jahren 1813—-15 ergriffen auf den Aufruf viele Jünglinge die über Fassungssachen, wo man leicht dazu veranlaßt wird, die Fassung, | eine der Abtheilung, die zweite bei dem Justiz-Ministerium vorliegt, | Bestimmung ein in sich abgeschlossenes Ganze bilden müsse und si offen. Jh möchte glauben, daß es unsere Pflicht is, nicht bei Be- | vinzen maßgebend sein dürfte. Waffen, die das Alter von 17 Jahren noch nicht einmal erreicht in die man si hineingelebt hat, auch als die bessere und allein rih= | Um solche den Mitgliedern der hohen Versammlung möglichst zugäng- | nicht auf eine andere beziehen dürfe, und andere Fälle mehr. Es urtheilung des Strafgeseßbuches, welhes ein in si abgeshlossenes Abgeordn. von Byla: Dem ersten Antrage des Redners aus hatten, und man wird doch nicht behaupten wollen, daß sie nicht un- tige anzusehen. ; a : lih zu machen, würde ih anheimgeben, beide Exemplare im Sekre- würden in dem Augenblicke, wo der Strafgeseß-Entwurf berathen i Ganzes sein soll, so häufig die Begnadigung als leßte Znstanz hin= | der Provinz Preußen trete ih vollkommen bei, die unbedingte Zu= | bedingt zurehnungsfähig gewesen wären. Wenu also mit dem 17ten Korreferent Frhr. von Mylius: Jh erkenne mit Dank an, was | tariate niederzulegen, damit Jeder, dem Zeit und Lust es gestatten, | und wir am Schlusse stehen, diese Gesichtspunkte zusammengefaßt zustellen, sie ist das {önste Vorrecht der Kone, das gewiß von Nie- rechnungs =- Unfähigkeit bis zum 14ten Lebensjahre festzuseßen, und Jahre die Waffenfähigkeit eintritt, so kann auh mit dem 16ten von Seiten des Geseßgebungs - Ministeriums für die Referenten und solche einsehen könnte. Darauf aber wird sich die Regierung be- | werden müssen, es wird diese Arbeit jedoch wesentli erleihtert wer- | manden unter uns geshmälert werden möchte. Die Begnadigung | zwar aus folgendem Grunde. Bis zum 14ten Jahre geht die Sul- | Jahre schon die volle Zurehnungsfähigkeit angenommen werden. die Erleichterung ihrer Arbeit gesehen ist, Jh glaube aber aud, hränken müssen, den, wenn dem Eutwurfe, der uns hier mitgetheilt worden ist, die muß hervorgehen aus freien Entschließungen des Herzens im wahr- | pflichtigkeit eines Kindes; bis dahin muß die älterlihe und Schulzuht | Endlich bemerke ih noch, ‘daß die Fälle, wo wirklich nah vollendetem daß daraus folgt, die Schwierigkeit niht zu verkennen, in welcher Abgeordn. von Auerswald: Jch erkenne im Allgemeinen die größte Publizität gegeben würde. Jch halte es für zweckmäßig, ihm haft chriftlihen Sinne, nah dem Grundsaße: „Auch dem Sünder sei | die einzige strafende Gewalt sein, welhe das Kind kennt; es ist nicht 16ten, aber noch vor dem 18ten Lebensjahre todeswürdige Ver- sich die Referenten und die Abtheilung und am Ende auch die ganze Richtigkeit alles dessen an, was der Herr Landtags-Komwissar so eben | die größte Publizität durch den Dru zu geben, damit andere Be= vergeben.“ Der größte, unbeschränkteste Spielraum muß ihr bleiben, | gut, wenn in diesem frühen Alter schon das Kind die Polizei - Be= | brechen begangen werden, zu den allerseltensten gehört haben. Es Versammlung befinden werden, wenn sie ihre Aufgabe dahin stellen, cäußert hat, indessen is es do noch die Grage, ob mit Recht | sprechungen veranlaßt würden und die öffentliche Meinung, so wie die und es darf dies wahrhaft Königliche Recht nicht von uns beschränkt | hörde, den Richter stets im Auge hat, wodurch nur die Äutorität der | mir ein Fall în der Praris vorgekommen, wo ein junger Mensch von ihr Votum auf Alles zu richten, was bei Beurtheilung der Sache im Bisleriakettén und Bedenklichkeiten bei dem Gouvernement vorwal- | Presse, sih damit beschäftigten; es würden die Gründe den Einzelnen werden, indem wir bei den Strafbestimmungen auf die Begnadigung | Aeltern und Lehrer verlieren fann. Deshalb Lberlasse ian den Leb- | 16 Jahren einen Knaben von 9 Jahren, der ihn als Dieb bezeich Auge behalten werden muß, namentlich wenn wir von der Wihtig- | ten fönnen, diesen Entwurf der Oeffentlichkeit zu übergeben, nament- | dadur viel näher gelegt und sie in die Lage gesebt werden, ein um- zu häufig zurückfommen, Lassen Sie, meine Herren, uns bedenken, | teren bis zu dem 14ten Jahre die Bestrafung der ungeselichen } net hatte, den Unterleib mit der _größten Grausamkeit aufgeschlibt, feit der uns gestellten Aufgabe Pg fühlen, Es is aller- lich ob Schwierigkeiten vorwalten, ihn den Mitgliedern der Versamm- | fassendes Urtheil zu fälleu. Dieser Grund hat mich bestimmt, den daß, wenn wir diese gewissermaßen als nothwendig anerkennen, so Handlungen allein. Erst wenn die Schule aufhört und das Kind in ihn dann in einem Graben geworfen und hülflos hatte liegen lassen. dings richtig, es is sehr s{wierig, über Fassungssachen zu disfutiren, lung möglichst zugänglich zu machen. Jch gebe nicht zu, daß dies ge- | obigen Vorschlag zu machen; wenu nun aber die hohe Versammlung würde die Verweigerung in solchen Fällen im Volke als wenn ih | die Welt übertritt, darf der Richter einschreiten, Vom 14ten bis Gegen diesen Verbreher wurde auf Todesstrafe erkannt; des hoch= Jh erlaube mir, auf ein einziges Beispiel, welches entscheidend sein schieht, wenn zwei oder auch zehn Exemplare ausgegeben werden; | meinem Antrage nicht beitritt oder von Seiten des Gouvernements mi so ausdrücken darf als eine Härte erscheinen. Davor wollen | 16ten Jahre würde aber die Bestimmung Auwendung finden, daß seligen Königs Majestät begnadigte ihn, leider aber hat er nachher ; È 4 j wir unseren Thron sichern, unseren König darüber stellen, der ja sonst | der Richter in jedem Falle zu ermessen, ob das Kind bereits zu- | im Zuchthause einen lebensgefährlichen Angriff auf einen Gefangen=-

wird, aufmerksam zu machen. Nämlich §. 50 lautet : um ih von derale: j u informiren zu Schwieriakei j {lag erhoben werden, der mir sehr ; „Cine an sich strafbare Handlung kann denjenigen Personen ay 2 burthäus T Buen Lebe i fin ivar Mitgliet Ler At SUAIO ib UBEDUS Cn "so muß ih allerdings ibmitticen, in gewisser Art nicht frei in seiner Entschließung sein würde, indem rehuungsfähig oder niht. Der zweite Antrag, welchen der Redner | wärter gemacht. Das sind aber, wie gedacht, nur seltene Ausnah- niht zugerehnet werden, in welchen durch jugendliches Alter theilung, habe aber noch nicht den Versuch gemacht, es einzusehen, | jeden anderen Weg einzuschlagen. Das Exemplar, welches der Ah= im Gesebe die Nothwendigkeit herbeigeführt ist, die Begnadigung aus- | aus der Provinz Preußen gestellt, vom 16ten bis zum 18ten Jahre | men, in welchen, wenn eine Ausgleichung nöthig sein sollte, der Weg

oder dur einen besonderen Geisteszustand der freie Gebrauch der | weil dies zunächst den Herren Referenten zustand. Um auf die Sache | theilung mitgetheilt worden ist, habe ih zur Genüge gebraucht, es zusprechen. die bedingte Zurecnungs - Fähigkeit hinaus zu segen, scheint niht | der Begnadigung ofen zu lassen ist. j / ; h Negierungs-Kommissar Bischoff: Das Allgemeine Landrecht hat | rathsam. An und für sich ist in diesen Jahren der Unterschied in Abgeordn. von Auerswald: Jh glaube, daß die große Sorg=

Vernunft ausgeschlossen war z er lautet in der Fassung, die in dem | zu fomren, so glaube ih, daß der Gesichtspunkt darin richtig hin=- eht dem Abgeordneten von Köln und jedem anderen Mitgliede zu rheinishen Entwufe enthalten is : gestellt worden, Daß in Ur E ersten Sißungen eine Siu ea A und i glaube, die Versammlung wird es mit dem größten als Termin der Kriminal-Mündigkeit das 14te Lebensjahr angenom- | der Ausbildung nicht \o erheblich, sodann aber bleibt zu bedenken, | fglt und Rücksicht, mit der gerade diese Bestimmungen im Entwurfe Dank annehmen, wenn ein zweites Exemplar in dem Sekretariate men, Bis zu diesem Jahre is überhaupt eine Zurechnungsfähigkeit | daß mit dem 17ten Jahre bei uns die Waffenfähigkeit eintritt und behandelt sind, gewiß nit zu verkennen i}, vielmehr im Jes Eu dies

„eine Handlung, welhe die äußeren Merkmale cines Verbrehens | über die Fassung des ganzen Gesetzes zur Sprache kam und die Ent- an si trägt, is fein Verbrehen, wenn der Thäter zur Zeit der | scheidung der beben Mann über diese Frage vorbehalten | ausgelegt wird. : : nit vorhanden, nah diesem Jahre aber tritt ‘die volle Kriminal- | alôdann von einer Unzurehnungs-Fähigkeit wohl nicht mehr die Rede | anzuerkennen; auf der anderen Seite glaube ih aber auch, d y Ich habe nichts weiter zu strafe ein. Nach Analogie -des rheinischen Strafrechts ist im Ent- | sein kaun. Jh würde daher in dieser Hinsicht dafür stimmen, die | gerade einer von den Punkten ist, wo wir, da es sih um ein faktiz

That nicht den freien Gebrauch der Vernunft hatte.“ wurde, Dies vorangeshickt, i es nah der Meinung des Herrn Abgeordn. Graf von Schwerin : angeschickt, ist g 9 3 wurf eine Mittelstufe bis zu dem 16ten Lebensjahre angenommen | Vorschrift des Paragraphen beizubehalten. hes Verhältniß, um die Beurtheilung des Zustandes der fraglichen f lbr handelt, vorzugsweise berufen und ermächtigt sind, einen

Wir finden hier den Ausdruck „soll zugerehnet werden“, der | Korreferenten und anderer Mitglieder ein sehr beahtenswerther Um- | sagen, die Sache scheint erledigt zu sein, einer von denen is, die ih beanstande und nicht für so anschaulich | stand, daß sich ein Material érbffuet, welhes nach der Meinung je- "8 a Ich Neve ibt c a De I e, Stellung 2e A gee Q A a8 s als einfache Mittelstufe das Referent Kaumann: Der Geseß - Entwurf nimmt in doppelter th ben. Jch würde mi hiernah, der Sache nah, so iner förmlihen Frage, es müßte denw etwa die sein, die in anderer f Faÿyr veslimmt worden is, während im rheinischen Strafgeseßz- | Bezi j j ü j j i eirath zu geben. urdé mi hierna er E e

¿its , wäh heinisch afgeseß eziehung auf das jugendliche Alter Rücksicht einmal in Beziehung wohl in Betreff des jüngsten als des höchsten Alters, für den Vor,

halte, als den Ausdruck „eine Handlung ist kein Verbrechen.“ J ner Mitglieder von hoher Wichtigkeit für die Entscheidung der Frage “E O „U gebe zu, daß gerade über meine Ansicht diskutirt werden kann, daß | werden fann, wenn die Mitglieder der Versammlung es e Ee Weise implicite eine vollständige Autwort auf den Antrag des Kor= buch ganz allgemein gesagt ist, daß bis zu dem 16ten Jahre der Rih= | auf die Zurechnungsfähigkeit und dann in Beziehung auf die An=-