1848 / 31 p. 4 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

dneten aus Preußen erklären. J nuf schlag des goehaton Wgeacnne was der Herr Korreferent in Betre aber dod, 2 und in Betreff einer wünschenswer-

f inz gesagt hat, h ¿ ;

de M E s auter allen Trott bei E O , i; Vorschlage, statt dessen

Lebensjahres, von feinem Aaron A Zeit zwischen dem 12en und

t, - Z Lfen! Gabre die §6. 52 und 53 eine vollkommene Garantie geme ren, wenn man überhaupt bei dem Richter irgend menschlihes Ge- fühl voraussezt. Ganz aus demselben Grunde aber, glaube ich, fönnten die Herren aus den südlicheren Provinzen und das Gouver= nement mit auf das 16te Lebensjahr verzihten und das 18te adop- tiren, denn §§. 53 und 54, die doch für die noh nicht Sechzehn- jährigen eine Zurehnungsfähigkeit begründen, würden vor dem Miß- Éanb einer zu milden Bestrafung {hüßen. Es bleibt zwar bestehen, daß sie immer noch milder bestraft werden, als Personen, die ein höheres Alter haben, indessen für diesen Umstand ist den Worten, die der Herr Landtags-Marschall der Provinz Sachsen ausgesprochen hat, nichts hinzuzufügen , und ih erinnere nur noch an das Beispiel der sächsischen Geseßzgebung, welche ein Land betrifft, welches süd- liher gelegen is, wo die Fatwicelung früher eintritt, als m mere- ren Provinzen unseres Staates. Jh würde daher kein Beden G, erkennen, welches einerseits der Beibehaltung des 12ten Lebensjah- res, andererseits der Annahme des 18ten Lebensjahres entgegensteht. Jch bitte den Herrn Korreferenten und die geehrten Abgeordneten der Rhein-Provinz, sih diesem Vorschlage anzuschließen.

Korreferent Freiherr von Mylius: Jh nehme keinen Anstand, mih dem Vorschlage des Abgeordneten aus Preußen anzuschließen. Denn eine Erhöhung auf das 18te Jahr in der Rhein-Provinz würde zu nihts weiter führen, als taß Unbequemlichkeiten sich heraus- stellen würden, indem häufig die Frage, ob der Angeschuldigte mit Unterscheidungsvermögen gehandelt, häufig in Fällen gestellt werden müßte, wo deren Bejahung ganz unbedenklih, Es würde das also nur eine Unbequemlichkeit sein, die man sih gefallen lassen kaun, mit Rücksicht auf den Standpunkt, den der Abgeordnete aus Preußen angedeutet hat, nah welchem nämlich die Einheit der Geseßgebung zu erstreben sei. S :

Regierungs-Kommissar Bischoff: Nach g. XI. der Einführungs= Verordnung für die Rhein-Provinz würden Personen, die noh nicht das 18te Zahr zurückgelegt haben, sofern dem Vorschlage Folge ge=- eben wird, überhaupt niht vor die Assisen kommen, sondern den S aloriaeridten überwiesen werden. Jundessen ist zu bemerken, daß diese Extension von 16 auf 18 Jahre doch große Bedenken hat, wenn man absieht von der Todesstrafe und der lebenslänglichen Frei- heitsstrafe. Jn Anschung dieser leßteren Strafarten haben allerdings mehrere Geseßgebungen bestimmt, daß gegeu Personen, welche das 18te Jahr noch nicht zurückgelegt haben und in dem Stadium zwi= hen dem 16ten und 18ten Lebensjahre stehen, die Todesstrafe und die lebenswierige Freiheitsstrafe nicht vollstreckt, sondern in ähnlicher Art reduzirt werden sollen, wie in §. 53 des Entwurfs geschehen ist. Dagegen is die Frage eine ganz andere, ob man zulassen solle, daß Personen, welche bereits das 16te Lebensjahr zurückgelegt haben, möglicherweise vom Richter überhaupt für ganz zurechnungsunfähig erflärt werden fönnen, so daß sie nur der vormundschaftlihen oder häuslihen Zucht übergeben oder in ein Besserungshaus eingesperrt werden, Jch glaube, es hat in Ansehung der Kriminalstrafen, welche niht in der Todesstrafe oder lebenslänglicher Freiheitsstrafe bestehen, kein Bedenken, solche Personen diesen Strafen zu unterwerfen,

Abgeordn. Graf von Gneisenau: Meine Absicht is nur, die hohe Versammlung aufmerksam zu machen auf den Widerspruch, in welchem möglicherweise diese Bestimmung mit dem militairischen Ge- sebe treten könnte. Der Herr Justiz = Minister hat bereits berührt, daß die Militairpflichtigkeit mit dem vollendeten siebzehnten Jahre beginnt. Wenn jeßt nicht davon Gebrauch gemacht wird, so liegt das daran, daß man nicht so viel Menschen für die Armee nöthig hat, im Falle eines Krieges aber würde man alle diejenigen einziehen, die das siebzehute Jahr zurückgelegt haben, und würde also in den

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Fall kommen, einen ganzen Jahrgang von Leuten in der Armee zu haben, denen die unbedingte Zurechnungsfähigkeit noch nicht zuerkannt i, worunter möglicherweise Personen sich befinden fönnen, denen, weil sie eine höhere Charge bekleiden, selbst cin Strafrecht über ihre Untergebenen zusteht. e e

Fürst Wilhelm Radziwill: Nach den jebigen Aushebungs- Gesehen is sowohl für den Frieden als den Krieg das zwanzigste Lebensjahr als das Jahr bestimmt, wo die Militairpflichtigkeit ein- tritt. Bei denen, die mit dem siebzehnten Jahre schon freiwillig in die Armee eintreten, also freiwillig dem Stande der Zurechnungs= Sähigfeit sih unterwerfen, würde eine geseßliche Ausnahme zu maten wohl nicht nöthig sein.

Abgeordn. Graf von Schwerin: Jh habe nichts mehr hinzu- zufügen; der Referent uud der Abgeordnete aus Preußen haben vollständig schon meine Meinung entwickelt. Jch glaube auch nicht, daß das Moment, welches der Abgeordnete aus Sachsen anç eführt hat, in Ansehung des Militairgeseßes, irgend wie einen Einfluß aus- üben fann, selbst wenn das richtig is, was von einem durhlauchti= gen Redner bemerkt wurde, so folgt daraus noh nicht, daß deshalb die vollkommene Mündigkeit eintreten müßte. Man kann wohl fähig sein, die Waffen zu tragen, und begeisterungsfähig sein, aber doch deswegen nicht vollständig unterscheidungsfähig. S bin entschieden der Meinung, daß das 18te Jahr statt des 1óten anzunehmen sei.

Abgeordn. Neumann: Jch verzichte auf das Wort, ih habe dasselbe sagen wollen. h

Abgeordn. von Auerswald : stellen sein, ob in §§. 51 und 53 statt:

„das 16te Jahr,“ das „18te Jahr“ gesagt werden soll.

Marschall : Es wird erforderlich sein, die Frage zu theilen, und die erste Frage wird heißen: Soll beantragt werden, daß im ersten Saße des §. 51 statt des 12ten das 14te Lebensjahr angenommen werde? Und die zweite Frage: Soll beantragt werden, in dem zwei= ten Sate des Paragraphen, statt des vollendeten 16ten Jahres, das vollendete 18te Jahr anzunehmen ?

Die erste Frage ist also: Soll beantragt werden, daß in dem ersten Satze des §. 51 statt des 12ten Jahres das 14te Jahr an= genommen werde? Die das beantragen, würden dies durch Aufstehen zu erkennen geben.

Die Majorität hat sich nit dafür ausgesprochen. :

Die zweite Frage lautet: Soll beantragt werden, daß in dem zweiten Saße des §. 51 statt des 16ten Jahres das vollendete 18te Jahr angenommen werden möge ? i

Fürst Bogislaus Radziwill : Wenn dies nun verworfen würde, würde wohl noch eine zweite Frage zu stellen sein, ob bei Verbrechen, auf welche Todesstrafe oder lebenslängliche Zuchthausstrafe steht, eine Ausnahme zu machen ist,

Mehrere Stimmen : Das betrifft §. 53.

Marschall : Soll beantragt werden, daß im zweiten Sahe des S. 51 statt des 16ten Lebensjahres das vollendete 18te Lebensjahr angenommen werden möge? Die das beantragen, würden dies durch Auf ehen zu erkennen geben,

(Das Stimm-Verhältniß stellt sih als zweifelhaft dar.)

Ih bitte die Secretaire das Zählen vorzunehmen.

Es würde wohl die Frage so zu

Zweifel über den Jnhalt des Gesetes,

224

Das Resultat der Abstimmung is Folgendes : Für Ja haben gestimmt 54, mit Nein 39. :

Wir kommen nunmehr zum nächsten Paragraphen.

Referent Kaumann (liest vor):

uße, 92.

Die wegen jugendlichen Alters für zurechnungsunfähi eah- teten Personen (§. 51) sind der päuebden aba E As da schaftlichen Zucht zu überlassen oder in einer Besserungs = Anstalt unterzubringen. Der Richter hat das hierzu Nöthige nah Befin= den der Umstände anzuordnen. Jn der Besserungs =- Anstalt sind dieselben so lange zu behalten, als die der Anstalt vorgeseßte Ver- waltungs - Behörde solches für erforderlih achtet, jedoch niemals über das zurüdgelegte zwanzigste Lebensjahr hinaus.‘

i : 2M 32. Die Bestimmung dieses Paragraphen gab Veranlassung, die Fra- gen in Erwägung zu ziehen : : ob hiernach Kinder unter 12 Jahren vor Gericht gestellt werden können? und ob vom Kriminalrichter selbst das Nöthige angeordnet wer- den solle, wenn die wegen jugendlichen Alters für zureh= nungsunfähig erachteten Personen der häuslichen oder der vormundschaftlichen Zucht zu überlassen oder in einer Bes- serungs=-Anstalt unterzubringen sind? Um zu verhindern, daß Kinder unter 12 Jahren förmlich vor Gericht gestellt werden, wurde vorgeschlagen: in der ersten Zeile statt „Zurehnungsunfähig““ zu sezen: „straflos“. :

_ Allein die Abtheilung erachtet es mit 10 gegen 3 Stimmen niht für erforderlich , hierauf einzugehen und überhaupt in das materielle Strafgeseß darüber Bestimmungen aufzunehmen , wie in T Beziehungen, welche jene Frage betreffen, verfahren werden musse.

Es wird vorgeschlagen,

sich mit den Bestimmungen des g. klären.“

Abgeordu. Camphausen: Nachdem o eben die Vorausseßung angenommen worden ist, daß Bemerkungen über die Fassung bei je= dem einzelnen Paragraphen zu machen seien, so tadle ich an dem Pa- ragraphen, daß er g. 15 des Kompetenz = Gesehes für die Rhein- Sees noch erforderlich macht und bin der Meinung, daß er so ge=- aßt sein hüsse, um für die Rhein - Provinz wie für alle übrigen sie- ben Provinzen zu passen, nämlich so, daß deutlich die Nothwendigkeit hervortrete, die Frage zu beantworten, ob der Angeklagte zurechnungs= fähig sei. Mein Grund ist, daß nah dem Geseße von 1846 die geistige Operation bei dem Verfahren bis zum Urtheile niht anders hier sein wird, als sie vor den Geschworenen is. Vor den Geschwo= renen is, nahdem die Verhandlungen ershöpft sind, die Frage zu stellen, is der Angeklagte \{uldig? Wie wird es hier scin? Hier gilt jeßt eben so wenig eine Beweis = Theorie, es steht ausdrüdcklich est, daß, wenn die Verhandlungen geschlossen sind, der vorsißende Richter dem Kollegium ebenfalls die Frage zu stellen hat : ist der An- gekflagte schuldig ?

Eben so muß der Hauptfrage eine Vor-Frage vorhergehen, wenn zu entscheiden ist, ob mildernde oder ershwerende Umstände vorhan= den sind, also auch die Frage, ob der Angeklagte zurechnungsfähig sei, denn nur in diesem Falle kann er schuldig befunden werden. Jch erkenne feinen Unterschied zwischen der geistigen Operation vor dem Geschwornen = Gerichte und vor dem öffentlichen Gerichte, vor Rich- tern ohne Beweistheorie. Statt daß bei uns Geschworene und Rich- ter getrennt sind, hat hier der Richter zugleih die Qualität eines Geschworenen. Er i} zuerst Richter über die Thatfrage, und dann ist er wieder Königlicher Richter, welcher erkennen soll, welhe Strafe nah dem Gesebe der Schuldige zu verbüßen hat. Die Fassung scheint mir im Juteresse der Einigung, die so oft hervorgehoben wird, und der ih huldige, so getroffen werden zu müssen, daß dadurch eine besondere Bestimmung für die Rheinprovinz unnöthig wird.

Justiz-Minister von Savigny: Jch muß mi gegen den An- trag erklären.

Darüber kann kein Zweifel sein, daß die Richter im alten Pro- zesse die Frage beantworten müssen, ob der Angeklagte zurehnungs= fähig i, also au seinem Alter nah? Jun dieser Beziehung ist kein Davon verschieden aber is F. 15 des rheinishen Kompetenz-Gesebhes, dieses ist rein formal und hat bloß die Bedeutung, daß, wenn der Präsident versäumt, diese Frage den Geschwornen vorzulegen, darin ein Nichtigkeitsgrund ge= funden werden soll. Das bezieht sich also auf die formellen Vor= schriften, welche dort für das Geshwornen- Gericht bestehen. Dazu findet sich aber bei uns feine Veranlassung, denn bei unserem, jeßt in Berlin eingeführten und weiter auszudehnenden Verfahren haben die Richter allerdings gewissermaßen die Function von Geschworenen neben ihrer Function als Richter. Bei diesen aber kann die Ver-= säumung dieser rein formellen Frage unmöglich ein Nichtigkeitsgrund sein, weil sie sich eben auf das Assisenverfahren bezieht, während bei uns jeder Richter nah dem Gese von 1846 die Frage si beant= worten muß, ob der Angeschuldigte zurechnungsfähig ist.

Abgeordn. Camphausen: Dieser Unterschied waltet insofern nicht ob, als eben so wohl bei Strafe der Nichtigkeit bei den hiesi- gen Gerichten die Frage vorab entschieden werden muß, ob der An- geschuldigte zurechnungsfähig gewesen, und wenn Art. 52 dies posi- tiv vorschreibt, so versteht es sich von selbst, daß die Nichtigkeit auch bei den Geschworenengerichten eintreten würde, wenn die Frage nicht gestellt worden wäre.

Marschall: Liegt es in der Absicht des geehrten Mitgliedes, daß hierauf eine Frage gerichtet werde ?

Abgeordn. Camphausen: Jh muß erst abwarten, ob meine Bemerkung die nöthige Unterstüßung erhält.

Regierungs - Kommissar Simons: Es ist auf die Verschieden- heit des rheinischen und des hiesigen Verfahrens aufmerksam gemacht worden, und in dieser Beziehung erlaube ih mir hinzuzufügen, daß Art. 15 des Kompetenz-Gesebes für die Rhein-Provinzen sih genau an Art. 340 der rheinischen Kriminal-Prozeß-Ordnung anschließt, indem hier eine ähnlihe Frage, wie die im Kompetenz-Geseß vorge- schriebene, vorgesehen ist. Daß eine Aenderung in der Fassung vor= genommen worden, hat einmal ín einer Terminologie seinen Grund, weil das französische Strafrecht sich des Ausdruckes bedient: „Ob entschieden sei, daß der Angeschuldigte mit Unterscheidungs-Vermögen gehandelt habe‘’; während der Entwurf besagt: „Ob er für zurech= nungsfähig erachtet worden?“ Um die Prozeß-Ordnung mit dem neuen materiellen Geseße in Uebereinstimmung zu bringen, war es nothwendig, eine andere formelle Bestimmung zu ertheilen, welche er- klärte, daß nicht mehr der Ausdruck gebraucht werde: „Hat der An- geshuldigte mit Unterscheidungs-Vermögen gehandelt ?‘“ sondern daß die Frage künftig dahin gestellt werde: „War der Angeklagte zur Zeit der That zurechnungsfähig?“

Eben. fo ließ sich nach der Fassung des Art. 340 daran zwei- feln, ob die Frage bei Strafe der Nichtigkeit gestellt werden müsse, weil in dem Art, 340, so wie er in der

R hein-Provinz gilt, diese Nichtigkeitsstrafe nicht ausgedrüdckt ist.

92 einverstanden zu er-

y Da es aber unerläßlich er- scheint, vor den Assisen diese Frage zu stellen, so oft E dem Alter

des Angeklagten dazu Veranlassung vorhanden, so is in Art. 15 des

Kompetenz-Gesebes noch der Zusaß gemacht worden A

340 der Prozeß-Ordnung nicht ges Nach bder x1 Art. Kompetenz - Geseßes ist aber überhaupt diese ganze Fra ay des großer Erheblichkeit, weil die Verbrecher, die das zwölfte uud De nicht das sechzehnte Jahr zurückgelegt haben, nicht vor die Asie sondern vor die Zuchtpolizeigerichte gestellt werden sollen, insofe sisen, niht großjährige Complicen haben, und dadurch die Nothwen gie eintritt, sie vor die Geschworenen zu stellen. Für diesen seltenen Fall muß die Vorschrift bleiben, wie sie im Art. 15 des Kompernen Fall seßes enthalten is. Wenn also das Kompetenz=Geseg L E erlassen wird, so tritt in der Regel allenthalben dasselbe Ver Mad ein, und muß der Richter also beide Fragen sich beantworten rfahren Tg Ueberzeugung der Schuld vorhanden ist“, - lowohl: als auch :

„„Ob dem Angeschuldigten die That zugerechnet we “u

N us C A Es F nun zu ermitlae ob der S 0

cation des Paragraphen in der vorgeshlagenen Weise d; :

liche Unterstübung findet ? dejblageneu, Weise: die. ersyrver- (Es erhebt sich Niemand.)

Er hat sie nit gefunden.

Abgeordn. von Auerswald: Jch muß nur den geehrten Ab= geordneten, der den Antrag gestellt hat, darauf aufmer sam machen, daß nach §. 51 auch für unsere Richter vorgeschrieben ist, daß sie in jedem Falle untersuchen müssen, ob der Angeschuldigte für zurechnungs- fähig zu erachten is oder niht; und wenn dies im Erkenntniß aus= gedrückt werden muß, so is gewissermaßen der Zweck, der dort durch §. 15 des Kompetenz-Geseßes vorgeschrieben ist, hier erreiht.

Abgeordn. Camphausen: J habe nur daran zu erinnern, daß ih im Eingange meiner Bemerkung dieselbe als eine Bemerkung über die Fassung hingestellt habe, nicht als eine materielle, Auf welche Weise sie zu erledigen wäre, darauf gehe ich nicht weiter ein, da ih feine Unterstüßung gefunden habe. f : /

Abgeordn. von Olfers: Jch halte diesen Paragraphen für sehr wichtig, indem er in gewisser Hinsicht Bezug hat auf die Erziehung eines zwar kleinen aber für die menschlihe Gesellschaft gefährlichen Theiles der kommenden Generation. Es is dem Richter aufgegeben über die häuslihe oder vormundschaftliche Zucht das Nähere anzu ordnen, diese Anordnung wird der Richter allerdings treffen können, aber ob seine Anordnung, zu einer guten Erziehung des kleinen Sträflings künftig auch ausgeführt werden wird, i cine ganz andere Sache. Man kann ihm auch nicht zumuthen, E er dieje Aufsicht fortführe, dieses steht vielmehr der Ortsbehörde zu, und diese kann es auch viel besser, als der Richter. Jch muß hauptsächlih darauf aufmerksam machen, daß diese in Verbindung mit der Geistlichkeit und mit edlen Menschenfreunden, \o wie mit der Polizei = Behörde, wirksamere Fürsorge treffen kann, denn von der hâuslihen Erziehung ist bei jenen Leuten wenig zu erwarten, und von der vormundschast= lichen ebenfalls nit viel, Die Vormundschaften werden fast immer mit Widerwillen übernommen und der Vormund ist gewöhnlich die= ser Aufgabe nicht gewahsen. Aus diesen Rücksichten nun will ich mir den Zusaß vorzuschlagen erlauben: „Von der getroffenen An- ordnung hat der Richter die Ortsbehörde in Kenntniß zu seben.“

Regierungs - Kommissar Bischoff: Zur Erläuterung is zu be merken, daß im §. 52 zwei Fälle unterschieden sind; der Richter soll ermessen, ob die Bestrafung eines jugendlihen Verbrechers ganz und gar dem Vormunde oder den Aeltern zu überlassen, ober ob anzu- ordnen sei, daß derselbe in ein Besserungshaus gesperrt werde. Für den ersteren Fall, wenn er die Bestrafung der Hauszucht überläßt, ist die Sache damit abgethan, der Richter beruhigt sih dabei, daß die Aeltern oder Vormünder für die Erziehung sorgen werden, und befümmert sich um die Sache nicht weiter; es sind dies die milderen Fälle. Anders verhält es sich aber in dem entgegengeseßten Falle, wenn der Richter glaubt, es könne durch einfache Bestrafung der Ael= tern oder Vormünder der Zweck nicht erreiht werden. Dann muß er anordnen, daß der jugendliche Verbrecher in eine Besserungs =- An= stalt eingesperrt wird. Geschieht das aber, so werden dadurch die von dem verehrten Redner aufgestellten Bedenken erledigt.

Marschall: Wir wollen entnehmen, ob der Vorschlag die er= forderlihe Unterstüßung von 8 Mitgliedern findet, Er hat sie uicht gefunden, also zu §. 53.

Referent Kaumann (liest vor) :

S0

Gegen Personen, welhe das zwölfte, aber noch nicht das sech- zehnte Lebensjahr vollendet haben und zugleich für zurehnungsfähig geachtet werden (§. 51), sollen die geseßlichen Strafen mit folgenden Einschränkungen eintreten :

1) Anstatt der Todesstrafe oter der lebenswierigen Freiheitsstrafe ist höchstens auf funfzehnjährige und mindesteus auf dreijährige Strafarbeit zu erkennen.

2) Bei einem mit zeitiger Freiheitsstrafe oder mit Geldbuße be- drohten Verbrechen soll die Hälfte der höchsten geseßlichen Strafe nicht überschritten werden. e

3) Auf Zuchthausstrafe oder auf Verlust der Ehrenrechte darf nie=- mals erkannt werden. t N

4) Die gegen jugendlihe Verbrecher erkannten Fretheitsstrafen sind entweder in eigens für solche Personen bestimmten Straf -Au- stalten oder zwar in den ordentlihen Straf - Anstalten, jedoch in abgesonderten Räumen, zu vollstrecken.““ i Marschall: Es is hier also blos die Bestimmung des 16ten

in die des 18fen- Lebensjahres umzuändern.

Referent Kaumann: Das Gutachten der Abtheilung zum §. 53 lautet :

„Gegen die Bestimmungen dieses Paragraphen findet sich im Wesentlichen nichts zu erinnern. Ein Antrag, in der Bestimmung sub Nr. 4 die Worte: „oder zwar in den ordentlichen Straf-Anstalten, jedoch in abgesonderten Räumen““, wegzulassen, weil cs nothwendig sei, jugendliche Verbrecher in besonderen Straf-Anstalten, die zunächst den Zweck der Besserung verfolgen, unterzubringen, wurde mit 9 ge= gen 4 Stimmen abgelehnt, weil der Staats-Regierung Verlegenheiten bereitet werden, die angegriffenen Worte auch nur für den Fall maß= gebend sein köunen, wenn entweder besondere Besserungs - Anstalten für jugendliche Verbrecher niht vorhanden oder die vorhandenen be- reits gefüllt sein sollten. Die Abtheilung seßt vorauts, daß die Jn tention der Staats-Regierung dahin geht, besondere Besserungs-An= stalten für jugendliche Verbrecher einrichten zu lassen, und unter dieser Vorausseßung findet sie die Bestimmung des §. 53 angemessen und \hlägt vor, A

sih mit derselben einverstanden zu erklären.

Marschall: §. 54.

Referent Kaumann liest vor: S 04.

Fine im Geseße mit Strafe bedrohte Handlung kann demjeui= gen e N werden, dessen freie Willensbestimmung durch Gewaltthätigkeiten oder Drohungen ausgeschlossen war.“

Das Gutachten lautet:

ZU §. 54. :

Die Annahme der Bestimmung erscheint der Abtheilung unbe- denklich.““

Erste Beilage

Erste Beilage zur Allgemeinen Preußischen Zeitung

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Abgeordn. Sperling: Jch finde in dem eben abgehandelten Abschnitte nur die Fälle bedacht, in denen eine p ielt überhaupt nicht stattfindet und das Bewußtsein und die freie Willens= bestimmung ganz und gar ausgeschlossen is. Es lassen sich aber auch Jâlle denken, wo das Bewußtsein nur etwas verdunkelt, die Willens- bestimmung nur beschränkt ist, und ih glaube, daß auch für solche “r durch das Geseß werde prospizirt part müssen, Wollte man dieses nicht, so könnte es leiht kommen, daß einerseits eine zu harte Strafe gegen das Verbrechen erkannt würde, indem unter der Vor= aussebung der vollen Zurehnungsfähigkeit das volle geseßliche Straf- maß ausgesprochen würde, oder mit Rücksicht darauf, daß das geseb- E zu hart wäre und nicht im Verhältnisse zum Ga

ände, der Richter oder der etwa zuzuziehende Arzt sih veranlaßt fände, sein Urtel dabin zu fällen, daß keine Zurehnungsfähigkeit stattfinde und eine gänzliche Freisprehung erfolgen müsse. Jn dem ersten wie in dem lebteren Falle würde die Strafgerechtigkeit beein- trächtigt werden, und ih halte deshalb für nöthig und richte meinen Antrag dahin, daß in den Entwurf noch die Bestimmung aufgenom- B Me E n dem Falle beshränkter Zurechnungsfähigkeit der b rine A ht habe, unter das geseßliche Minimum der Strafe 5 Regierungs-Kommissar Bischoff: Jh würde es doch für sehr be- i A M e By einzugehen. Derselbe würde dahin gehen, daß, wenn der Richter findet, es sei die Zurec nungsfähigkeit e E L E im minderen Mess ae bis U ere Strafe eintreten soll, Jh bemerke, unser bestehendes Recht das Allgemeine Landrecht, hat im §. 18 B "Alles, was a Vermögen eines Menschen, mit Freiheit und Ueberlegung zu han- de R mindert, das mehrt oder mindert auch den Grad

Auf den ersten Bli könnte es scheinen als ob hiern ‘2 stehende Recht ganz dasselbe Prinzis E L 4 dem Herrn Antragsteller befürwortet wird. Indeß geht die Praxis der meisten Gerichte dahin, daß man die Bestimmung des §. 80 nur in dem Sinne auffaßt, daß der Richter bei Arbitrirung der Strafe auf die geminderte Zurechnung Rücksicht nehmen und die an und für sich ge\eblih begründete Strafe in einem höheren oder mil= deren Grade eintreten lassen solle. Meines Erachtens wird die Sache von diesem Gesichtspunkte au ferner aufzufassen sein, Ueberall sind in dem Entwurf so weite Straf=Arbitrien gegeben, daß es dem Rich- ter A fallen wird, auf die geminderte Zurechnung Rücksicht zu nehmen. Nur bei der Todesstrafe leidet dies eine Ausnahme, wo allerdings die Allerhöchste Gnade aushelfen muß. Gegen den Vor- \chlag, eine solche Bestimmung in das Geseh aufzunehmen, sprechen sowohl theoretische als praktische Gründe. Zunächst theoretische, denn es läßt sich der Zustand der Zurechnungsfähigkeit nicht getheilt den- ken, Hauptsächlich aber sprechen gegen den Antrag praktishe Gründe ähnlicher Art, wie gegen die Anwendung der außerordentlichen Strafe im Prozeß. Nimmt man einen solchea Paragraphen in das Gesetz auf, so kann der Richter sehr leicht verleitet werden, in den Fällen, wo es zweifelhaft is, ob wirklich Zurechnungsfähigkeit vorliegt, eine verminderte Zurechnungsfähigkeit anzunehmen. Gerade das hat aber

die größten Nachtheile, sowohl im Interesse des Angeschuldigten, wie im Interesse des Staates und der öffentlichen Ordnung. Es kann alsdann geschehen, daß Jemand einer That für schuldig erklärt wird, obgleih die Unzurechnungsfähigkeit angenommen und er freigesprochen werden mußte. Andererseits kann es aber auch geschehen, daß der Richter, besonders wenn er zur Milde gestimmt is, aus dieser Be= stimmung einen Begnadigungsgrund macht und deu Angeschuldigten zu einer milderen Strafe verurtheilt, wo an und für sih eine höhere hätte eintreten müssen, ; / f Marschall: Wir wollen ermitteln, ob der Vorschlag die erfor- derlibe Unterstüßung von 8 Mitgliedern findet, Er hat sie nicht gefunden, wir gehen also zum §. 55, Referent Kaumann: §. 55 lautet: S7 O07

Eine im Geseße mit Strafe bedrohte Handlung, welche zur Abwendung eines rechtswidrigen Angriffs gegen die Person oder gegen das Vermögen, es sei von dem Angegriffenen selbst oder zu dessen Vertheidigung von einem Anderen, begangen wird, soll, so weit sie für den Zweck der Vertheidigung erforderlich war, als eine in rechter Nothwehr begangene Handlung erachtet und nicht als ein Verbrechen angesehen werden. S G: as von solchen Handlungen, welche vorgenommen werden, um denjenigen zu vertreiben, welcher in eincs Anderen Be- sißthum mit Gewalt eindringt oder darin wider den Willen des Be= sißers verbleibt.“

Das Gutachten der Abtheilung lautet : / Zu §. 55, Gegen die leßten Worte des ersten Alinea, wonach

die als Nothwehr bezeichueten Handlungen nicht als Verbrechen an= gesehen werden sollen, wurde erinnert, daß es deutlicher sein werde, zu sagen: „sie seien straflos‘. Die Abtheilung hat sich indeß mit 10 gegen 3 Stimmen für die Beibehaltung der Fassung, wie sie der Entwurf enthält, erklärt, weil dieselbe zu feinem Zweifel Anlaß ge- ben fönne. Dagegen hat sie mit 10 gegen 3 Stimmen für erfor- derlich erkannt, im zweiten Alinea hinter dem Worte „welcher“ eint- zuschalten „unbefugt““, weil der Privatgewalt ein zu weites Feld ein- geräumt werden würde, wenn wie es ohne diese Einschaltung der Hall sein würde auch diejenigen, welche eine Befugniß haben, in eines Anderen Besißthum selbst mit Gewalt einzudringen oder darin wider den Willen des Besibers zu verbleiben, in einer Weise, welche nur Nothwehr \traflos machen kann, behandeln zu lassen. Es wird vorgeschlagen, O

die Bestimmungen des §. 55 mit der Modification anzunehmen,

daß im zweiten Alinea E dem Worte „welcher ‘“’ das Wort

unbefugt““ eingeschaltet werde. E :

t Ac eenodatGnemifan Bischoffz Es is nihts von Seiten der Regierung dagegen einzuwenden, denn es ist dies auch vorausgeseßt

1,

O bazcida: Frhr. von Gudenau: Jch wollte nur bemerken, Durchlaucht, da diese vier oder fünf Paragraphen alle von der Noth- wehr handeln, so dürfte es zweckmäßig sein, alle diese Paragraphen über die Nothwehr auf einmal zu verlesen, damit man gleich den Zusammenhang erkennt. E l A Marschall: Es i faum erforderli sein, da jedes Mitglied die Paragraphen vor sh hat.

Pater Cann 6g. 56 lautet nebst Gutachten :

„Wer in rechter Nothwehr aus Bestürzung, Schreck oder Furcht das Maß erlaubter Vertheidigung überschreitet, dem is diese Ueber- \chreitung nit zuzurenen,

Zu §. 56.

Gegen diese Bestimmung ist nichts erinnert worden,“

Freiherr von Wolf - Metternich: Die Beibehaltung des Pa- ragraphen “im Entwurf scheint mir, da nicht einmal gesagt worden ist, (ver in der ersten Bestürzung“ oder „sofort“ das Maß erlaubter

Vertheidigung überschreitet u. \. w., zu erhebli en Härten und Ex- zessen führen zu fönnen. Jh glaube, eine avid der sraflofen Nothwehr wäre dringend wünschenswerth, Ju dem früheren Ent- wurfe ist dies auch geschehen, und ih glaube daher, daß eine Fassung welche si Jener des entsprechenden Paragraphen im Entwurfe von 1843 anshlösse, ‘niht unzweckmäßig sein würde. Sie würde etwa dahin zu formuliren sein: „Die Nothwehr darf niht weiter geübt werden, als der Zweck erfordert; ergiebt sich aus den Umständen, daß das Maß überschritten worden is, so tritt Geldbuße oder Gefäng= nißstrafe ein,“ Dagegen könnte man zwar sagen, daß die proponirte Gassung überflüssig wäre, sofern in dem Ausdruck „rechte Nothwehr““ hon das Maß hinlänglich präzisirt sei; allein dann fehlt es immer doch noch i dâlle der Ueberschreitung der Nothwehr, weil im g. 98 es nur heißt: ¡„Lebensgefährliche Verleßungen sind nicht straflos““, wobei es an einer Bestimmung des Strafmaßes fehlt. Nimmt man: aber an, nur bei den lebensgefährlichen Verleßungen, mithin nicht bei immerwährenden Verstümmelungen fönne von einer Ueberschreitung der Nothwehr die Rede sein, so scheint allerdings der Geseß=Entwurf in diesem Para-= graphen gerechtfertigt ; ih zweifle aber, daß dies der Wille des Ge= seßgebers gewesen ist.

„__ Regierungs-Kommissar Bischoff: Jch wollte anheimgeben, vor= läufig die Diskussion noh nicht auf §. 58 auszudehnen, weil dies ein anderer Fall is, als die eigentliche Nothwehr, indem es sih im §. 58 mehr um unerlaubte Selbsthülfe handelt.

,_Was aber den §. 56 betrifft, so ist es ritig, daß er eine Ab= weihung von dem früheren §. 88 enthält. Jndeß glaube ih, daß eine engere Begränzung der. Strafbarkeit der Nothwehr, wie" sie in dem lebten Entwurf vorgeschlagen ist, sih retfertige. Bei Erweite= rung der Gränzen der Nothwehr darf man überhaupt nicht so ängst= lih sein. Das Allgemeine Landrecht hat allerdings die Nothwehr in sehr enge Gränzen gestellt ; allein es ist angemessen, die Nothwehr von dem liberaleren Standpunkte aufzufassen, wie dies auch in den übrigen Geseßgebungen geschehen ist.

Rorreferent Frhr. von Mylius: Jch glaube, auch hier sowohl den Entwurf, als deu Antrag der Abtheilung, den Paragraphen an- zunehmen , vertheidigen zu müssen. Wenn darauf zurückgegangen wird, aus welhen inneren Gründen Handlungen der Nothwehr straf= los bleiben müssen , so muß man darunter sowohl Handlungen der Abwehr als Handlungen der Gegenwehr verstehen, Die Bedeutun des Paragraphen besteht darin , diesem Grundsatze das Anerkenntnid zu geben, welhes ihm frühere Gesebßgebungen versagten.

Fürst Wilhelm Radziwill: Jh würde der nsiht sein, daß der Paragraph zu eng gefaßt is. Es sind nur drci Kategorieen auf= genommen, welche Straslosigkeit bei erheblichen Verlegungen in der Nothwehr sihern, Bestürzung, Schreck oder Furht. Jch schließe bei Betrachtung dieses Paragraphen von vorn herein das Duell aus=- drücklich aus, um jedem Mißverständnisse vorzubeugen, halte mich rein an die Nothwehr für mi oder in Hülfe eines Anderen. Ih trete für einen Anderen, der ih in Gefahr befindet, ein, vertheidige ihn, führe meine Waffen, kann aber ihren Gebrau nicht so abmessen, daß ih von vorn herein gewiß bin, ob ich nicht lebensgefährlih ver= legen werde. Jch soll nun vor den Richter treten und zu thm sa= gen, ih habe aus Bestürzung, Schreck oder Furht deu Streich ge=- führt, ohne mich dessen bewußt zu sein, und ih müßte lügen, wenn ih mi straflos machen wollte, Jh habe gethan, was ih für meine Pflicht hielt, indem ich für einen Auderen eintrat. Nach diesem Pa- ragraphen aber würde ich in Strafe verfallen. Es scheint mir eine Anomalie darin zu liegen, wenn ih §. 56 mit §. 54 zusammen halte und mir die Fälle denke, welhe dabei vorkommen fönnen. Bei g. 94 ist derjenige, der durch eine Drohung veranlaßt wurde, ein Verbrechen zu begehen, straflos. Wählen wir einen Fall aus dem bürgerlichen Leben. Es wird in ein Haus eingefallen, einer der Dienst= boten wird durch Drohungen gezwungen, das Geldbehältniß seines Herrn zu verrathen, nun kommt ein Mensch dazu, der muthig is und mit dem Räuber anbindet, ihn ín diesem Akte der Nothwehr tödtet. Dieser kommt ín Gefahr, bestraft zu werden, wenn er ehrlih sagt, er habe dies weder aus Bestürzung, Furht oder Schreck gethan, während der, der sih, dur eine Drohung erschreckt, zur Theilnahme an dem Verbrechen einschüchtern ließ, straflos bliebe, Dies sind Fälle, welche mich zu einer Bemerkung veranlaßt haben und es wünschens= werth machen, §. 56 nit so eng zu stelleu, außer den drei angege- benen Kategorieen noch eine hinzuzufügen, die den angeführten Jukon- sequenzen vorzubeugeu geeignet wäre.

Regierungs-Kommissar Bischoff: Jm 8. 55 ist der Begriff der Nothwehr so bestimmt, daß sie eine von dem Geseß mit Strafe be= drohte Handlung is, welche zur Abwendung eines rehtswidrigen An= griffs gegen die Person oder das Vermögen, es sei von dem Ange= grisfenen selbst oder zu dessen Vertheidigung, von einem Anderen be- gangen wird. Wenn also Jemand zur Vertheidigung eines Anderen Nothwehr ausübt und sich dabei innerhalb der Gränzen hält, so i er nit strafbar. Diese Gränzen sind aber im §. 55 sehr weit ge- zogen. Er kann nämlich alle Handlungen begehen, welche erforderlich sind, den Angriff abzuwehren. Kann er den Angegriffenen nicht an- ders schüßen, als dur die Tödtung des Angreifers, so ist er auch wegen dieser Handlung straflos. Nur dann, wenn er über das er= laubte Maß hinausgeht, wenn er tödtet, statt körperlich zu verleben, nur dann wird er strafbar sein. Für diesen Fall aber kommt möz- licherweise noch die Milderung des §. 56 zur Anwendung, so daß auch der, der einem Anderen zur Hülfe gekommen is, sih auf §. 56 be- rufen und sagen kann, es mag sein, daß die Gränzen der Nothwehr überschritten sind, es ist dies aber aus Bestürzung oder Schreck geschehen,

Referent Kaumann: Jh muß mich an das ansbllofen,, was von dem Herrn Kommissar des Ministeriums gesagt worden ist, und will nur darauf aufmerksam machen, daß unter Umständen, welche das durchlauchtige Mitglied erwähnt hat, wohl nicht vollständige Straflosigkeit in Anspruch genommen werden fann, daß aber die mil- deren Bestimmungen des Titels XII,, die in §§. 224 und 240 ange- geben sind, eintreten werden, daß also, wenn Jemand gereizt worden is zu einer solhen That durch Mißhandlungen an ihm selbst oder an seinen Angehörigen, nicht die Strafe des Todtschlages und der förperlihen Mißhandlung in vollem Maße eintreten fol, sondern eine gelindere, als die, welche das Geseb festgestellt hat.

ürst Wilhelm Radziwill: Jh erkenne das im Allgemeinen wohl an, aber gerade die Ausdrücke: „Bestürzung, Schreck, Furcht“ scheinen mir zu beschränkt. Ein nothwendiger Entschuldigungsgrund scheint mir noch der zu sein, daß es auch aus Eifer und Uebereilung gesehen sein fann. :

Justiz - Minister von Savigny: Jh glaube, daß dabei ein kleines Mißverständniß zum Grunde liegen möchte, Wenn Jemand von Räubern angegriffen wird und si gegen diesen Angriff dur Sthieß- oder Stoßwaffen vertheidigt, und -bei dieser Gelegenheit ein Räuber das Leben verliert, so wäre es bei späterer ruhiger Ueber- legung denkbar und möglih gewesen, daß ‘er sich mit Schonung des

Lebens des Angreifers hätte hüpßen können, Jm Augenblicke des

an einer Strafbestimmung für diejenigen häufigen i

Montag den 31. Jan.

Angriffs kann er aber diesen Unterschied niht machen, und der billige Richter wird ihn nicht der Strafe unterwerfen, sondern das Recht der Nothwehr auf ihn anwenden, weil er nicht in der Lage war, zu unterscheiden, wie weit er gehen durfte, um sich selbst sein Leben und Eigenthum zu \{hüßen. Dies ist ein ganz anderer Fall, als g. 56 bedingt. Dieser redet von dem Falle, wo Jemand aus Bestürzung, Furcht oder Schreck etwas thut, was er bei voller flarer Besonnen= heit niht begangen haben würde, dann soll ihm der leidenschaftliche Zustand zu gute gerehnet werden. Das sind verschiedene Fälle, und ih glaube, daß beide Fälle von einander unabhängig sind und völligen Schuß vor dem Richter gewähren werden. Marschall : Wir kommen nunmehr zu 6. 57. Referent Kaumann (liest vor): S E Wer in Nothwehr einen Menschen tödtet oder erheblich ver- wundet, is, bei Vermeidung einer Geldbuße bis zu zweihundert Tha- lern oder einer Gefängnißstrafe bis zu drei Monaten, verpflichtet, den Vorfall ungesäumt der R anzuzeigen,“ 22 6: 0/5 Es ist bemerkt worden, daß eine Bestimmung, in Fällen, welche F. 57 voraussebt, ungesäumt der Obrigkeit Anzeige zu machen, zwar angemessen sei, daß ein Verstoß gegen eine solhe Vorschrift aber nur als Polizei - Uebertretung angesehen werden könne. Andererseits wurde erwogen, daß es erforderli sei, die ungesäumte Anzeige durch Androhung shärferer Strafen zu sthern, weil es darauf ankomme, Tödtungen oder erheblihe Körperverlezungen und die Gründe, welche sie veranlaßt haben, sofort festzustellen, um Verduukelungen vor-= zubeugen. Die Abtheilung erachtet indeß die Bestimmung des §. 57 für durchaus angemessen und lehnte sowohl die dahin gehenden Anträge: die ganze Bestimmung des Paragraphen als Polizei-Uebertretung hier fortzulassen, mit 8 gegen 5; die höchste Strafe auf 10 Thaler Geldbuße oder 14tägiges Ge- fängniß festzuseßen, mit 10 gegen 3; die höchste Strafe auf 50 Thaler Geldbuße oder 6wöchentliches Gefängniß festzuseßen, mit 7 gegen 6 Stimmen; als auch einen dahin gehenden Antrag : das Strafmaß bis auf das Doppelte zu erhöhen, L Es wird unveränderte Annahme der Bestimmung des S. 57 vor-

geschlagen n i i i der Minorität, welche in t umhin, die Ansicht der n e

viéte C Bestidüinn s O Ltoilihe Anordnun findet , und der

Ansicht is, daß eine Strafbestimmung zwar gerechtfertigt, aber nicht

ine Kriminalstrafe eintreten dürfe, zu unterstüßen und den Antrag E V 009 dis U den [I]. Theil des Entwurfs, der von Polizei-Uebertretungen handelt, verwiesen werde. Jch bin über- zeugt, daß eine Polizeistrafe ausreichend sichere, um dergleichen Miß- ständen, wie hier angedeutet, zu begegnen.

Korreferent Freiherr von Mylius: Jh bin in der Abtheilung sogar noch weiter gegangen und wollte die Meinung vertheidigen, daß §. 57 überhaupt niht nothwendig und nicht gerechtfertigt sei, indem er von einem praktischen Resultate nicht sein wird, da es im Interesse dessen, der Nothwehr verübt, liegt, den Fall der Nothwehr festzustellen, Er wird dur sein eigenes © nteresse angeleitet werden, der Obrigkeit Anzeige zu machen, wie er die That der Nothwehr vorgenommen hat. Wenn er aber die Anzeige nicht mat, so bin ih der Ansicht, daß jedenfalls nur ein unbedeutendes Vergeben vor= liege, welhes mit einer Geldbuße von geringem Betrage gesühnt sei und aus Zweckmäßigkeits-Gründen in den Titel von Polizeivergehen verwiesen werden müsse. / -

Abgeordn. Graf von Schwerin: Von dem Standpunkte der Abtheilung aus habe ich nur bemerken wollen, daß ein Minimum der Strafe nit festgestellt worden ist, daß aber auch das Maximum niht zu hoh erscheint, wenn man erwägt, daß z. B. bei lebens=

gefährlichen Verleßzungen der Tod eines Menschen durch unterlassene Anzeige herbeigeführt werden kann. Mit Rüdsicht darauf scheint mir eine Strafe bis zu 200 Thalern nicht zu hoch.

Marschall : Wir wollen ermitteln, ob der Vorschlag der Mino- rität, welher vom Referenten wieder aufgenommen worden is, die erforderlihe Unterstüßung von 8 Mitgliedern findet,

Er erhält die erforderliche Unterstüßung nicht. Es ist nicht geschehen. Wir kommen nun zum §. 58. Referent Kaumann (liest vor) L 11 Ÿe 98,

Gegen den, welher Sachen gewaltsam oder heimlich an sich gebracht hat, ist der Verlezte befugt, sowohl auf frischer That, als auh dann, wenn die Hülfe der Obrigkeit wahrscheinlich zu spät fommen würde, Gewalt anzuwenden, so weit solche erforderli ist, um demselben die Sachen wieder abzunehmen. Eben \o is es erlaubt, Gewalt anzuwenden, um einen entfliehenden Verbrecher festzunehmen. Jedoch werden lebensgefährliche Verleßungen durch diese Zwecke nicht

straflos.““ „Zu §. 58. i Die Bestimmungen dieses Paragraphen werden im Allgemeinen als gerechtfertigt anerfannt, Nur des bestimmteren Ausdruckes wegen und um jeden Zweifel zu beseitigen, daß in dem Falle, auf welchen sih die Bestimmung im zweiten Satze bezieht, Gewalt nur unter den im ersten Sate bezeihneten Vorausseßungen zulässig sei, und daß in allen Fällen, von welchen dieser Paragraph handelt, lebensgefährliche Verleßungen nicht straflos sein sollen, wird vorgeschlagen, j den §. 58 nur mit der Modification anzunehmen, daß im zweiten Sate statt: „Eben so“ gesagt werde: „unter derselben Dee seßung“‘, und daß im dritten Sabe vor den lebten N nich \straflos“‘ statt dur „diese Zwecke““ gesagt werde: „zur Erreichung dieser Zwecke unter allen Umständen. Gener ee verge age 1 der dritten Zeile wegzulassen,

Ausdruck „wahrscheinlih““ ir : 1 et 9 bdétinnit pi für die Bezeichnung der Fälle, welche das

) at, ohne wesentlihe Bedeutung is.“ ;

Del S ett S N eia Bischoff: Seitens der Regierung ist

» j 1 ichts zu erinnern. i dn E Df Mnarbi Der Zweck der ganzen Revision der Strafgeseßgebung fann kein anderer sein, als die Zahl der Verbrechen zu vermindern, und so gestehe ih, daß ih in den Bestimmungen, die

egenwärtig uns vorliegen, über die Handhabung der Nothwehr und fiber das Hausrecht, einen kolossalen Fortschritt der E mit Enthusiasmus begrüße. Jh hätte es auch ungern gesehen, wenn irgend ein Wort an einer Bestimmung geändert würde, welche ein natürliches angebornes Ret des Staatsbürgers in seiner Integrität wiederherstellt. Nur bei dem Passus erlaube ih mir, auf Etwas aufmerksam zu machen, wo es S heißt : '

„jedo C0] lebensgefährlihe Verleßungen durch diese Zwedcke

nicht straflos.‘“ : Jch bianhe mir hier nur die Frage, da die Strafe nicht angegeben