1848 / 31 p. 6 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

üher eintreten. Wenn ein solcher bung der That sih gut

Majestät empfohlen werden,

Schwierigkeit der späten Unter- nd, welche der Verjährung zum Grunde bei einer Todesstrafe im Interesse des

Wer aber eines todeswürdigen Ver- em wird es nach Ablauf von 20 Jahren oft ne Beweismittel und Entschuldigungsgründe Abgesehen davon, finde ih bei den vielen welche dafür und dagegen ausgesprochen wor- von dem Herrn Antragsteller angeführte rung nicht gekannt

iese kann au D 5 Zahre na der Gnade Sr. chte ich darüber Abgeordn. von Auerswa ist gewiß der Hauptgru Die Untersuhung muß Angeklagten erleichtert 1 brehens bezüchtigt ist, d sehr s{chwer werden, jei überzeugend zu liefern, allgemeinen Gründen, den sind, daß der faktische, ) b Grund, daß die frühere Geseßgebung diese Verjäh i habe, weder in den Motiven, noch im Entwurf, noh sonst ir berührt worden oder angeführt ist, daß au gebung sich ein Uebelstand ergeben habe. habe ich auch hier niht widerlegen hören, auf denselben nochmals aufmerksam zu machen. Abgeordn. Krause :

at, fann er

s der früheren e sen faftishen Umstand und ih kann nit umhin,

Verjährung unmöglich wenn ein Mörder

seinen früheren Wohnort n könnte, ih habe den doch todt- läßt, daß ihn ein Anderer über- de straflos herumgehenz fo scheint es mir g eintreten zu lassen. Hat er die Last mag er die Last bis an sein Ende umher- hm niht abnehmen. Camphausen: Die Mitglieder, auf welche das Ar- so eben vorgebracht -worden is, einen Eindruck ge- cht hat, erinnere ich daran, daß die rheinische Prozeßordnung die Bestimmung enthält : „Gleichwohl darf der Verurtheilte sich in dem Departement nicht gewöhnlich aufhalten, wo derjenige, an dessen Person oder an dessen Eigenthum das Verbrechen verübt worden ist, oder dessen unmittel- Die Regierung kann dem Verurtheilten den

Jh kann mih der Es scheint mir do sehr beder oder irgend ein sehr großer Verbre zurüdfehren, frech auftreten und sage geshlagen (da es sih nich weisen würde), und er wür doch bedenklich, diese Verj auf seinem Gewissen, so Wir wollen sie 1

anschließen.

ument, welches

bare Erben wohnen. Ort seines Wohnsißes anweisen. ““

Fürst Boguslav Radziwill : Ein geehrter Abgeordneter aus Preußen hat geäußert, daß es \chmerzlich sein würde, wenn ein Ver- breher, der cinen Mord begangen, denselben aber s{hwer bereuete, nah 20 Jahren wieder zur Bestrafung gezogen werden könnte. Mörder aber, der sein Verbrehen {wer bereut, dessen erste Regung muß es sein, sein Gewissen von dem Drucke zu befreien, der auf demselben lastet, und den begangenen Mord zu bekennen; im Fall er es aber auch nicht thâte, und das Verbrehen würde entdeckt, o fann demselben doch immer noch die Begnadigung zu Statten kom- men, und in solchen Fällen würde er gewiß auch vom Könige begna- digt werden.

Abgeordn. Prüfer: Jh kann mih nur für Beibehaltung des Paragraphen erklären; einmal, weil in der That der Geseßentwurf nur die höchst strafwürdigen Vergehen mit der Todesstrafe belegt, und anderentheils, weil nah einem 20jährigen Zeitraum, als der hier gegebenen Verjährungsfrist, der Thatbestand sehr selten so vorzulegen sein wird, daß die darauf geseßte Todesstrafe zu erkennen ift. schieht dies wirklich, so kann der Verbrecher nicht straflos bleiben. Die von dem geehrten Abgeordneten der Rheinprovinz zuleßt angege- bene Fassung eines Artikels des dortigen Geseßes möchte hier nicht Plah greifen, nah welchem es heißen soll, daß dem Verurtheilten von der Regierung der Wohnsiß angewiesen werden kann. Dies seßt eine Untersuhung voraus, hier is aber eine dergleichen nicht vorhanden, sondern es soll dieselbe, also auch jede Besterafung, dem geschehenen Antrage gemäß, fortfallen. U ih mi nur für die Beibehaltung des Paragraphen erklären.

Marschall: Jn Bezug auf die zwei Vorschläge, welche ge- macht worden sind, ist noch zu entnehmen, ob sie die erforderliche Unterstüßung finden. Der Vorschlag des Abgeordneten von Gudenau hat sie bereits gefunden, und außerdem liegt noch der Vorschlag des Fürsten Boguslav Radziwill vor, welcher darauf gerichtet ist, daß nicht allein Verbrechen, welhe mit der Todesstrafe bedroht sind, son- dern auch überhaupt {were Verbrechen von der Verjährung ausge- {lossen werden möchten. Es kömmt also darauf an, ob dieser Vor- schlag die Unterstüßung von aht Mitgliedern findet.

(Der Vorschlag wird unterstüßt.) Er wird also auch zur Fragstellung kommen. Abgeordneten von Metternich geht dahin, „daß die Strafvollstreckung erst auf Antrag des Staatsanwalts stattfinden möge und nur die erste nöthige Verhaftung des Angeschuldigten auf dessen Anordnung geschehen könne.“ Es käme auch hier darauf an, ob der Vorschlag die erforderliche Unterstüßung von aht Mitgliedern findet, sie niht gefunden, wird also niht Gegenstand einer Fragstellung

Aus diesen Gründen kann

Ein weiterer Vorschlag des

Abgeordn. Freiherr von Gudenau: Js mein Antrag unterstüßt Marschall: Ja, er is unterstüßt. Wenn keine weitere Bemer- kung zu machen is, so kommen wir zur Abstimmung. Die erste Frage ist auf den Vorschlag des Abgeordneten von Witte zu richten, der dahin geht, daß der erste Saß des Paragraphen zu streichen sei, also in Bezug auf die Verbrechen, welche mit Todesstrafe bedroht sind, die Verjährung nicht ausgesprohen werden solle.

Abgeordn. Freiherr von Gudenau: Frage so gefaßt werden, daß der Unterschied ret grell hervorleuh= tet, ob eine die Strafe gänzlich aufhebeude oder eine die Strafe nur theilweise auf hebende Verjährung eintreten solle, damit nicht die eine Frage die andere in dieser Hinsicht präjudizirt, denn auf das Zweite ist mein Amendement gerichtet.

Marschall: Das würde der Gegenstand der zweiten Frage

Ich glaube, es müßte die

Abgeordn. Frhr. von Gudenau: Also wäre die erste Frage zu richten auf eine von jeder Strafe befreiende Verjährung ?

Jh würde mih sehr gern dem Vor- {lage des Abgeordneten von Gudenau anschließen, wenn er eine Vereinigung herbeiführt.

(Einige Stimmen: Nein, nein!)

Marschall: Die Frage is also: Soll §. 65 in der Art modi- fizirt werden, daß bei. Verbrechen, welche mit Todesstrafe bedroht sind, die Verjährung zulässig sei? Und diejenigen, die die Frage bejahen, würden das durch Ausstehen zu erkennen

(Da das Resultat der Abstimmung stellt, so wird von dem Marschall die Frage noch einmal gestellt.)

Abgeordn, Frhr. von Gudenau: holen, daß es mir doch nothwendig scheint, zu sagen, daß eine der- artige Verjährung die Strafe gänzli aufhebt. laube, daß von Allen, die Theil an der en, es so verstanden worden ist.

Es würde gan

Abgeordn. von Witte:

ch als zweifelhaft heraus-

Durchlaucht, ih muß wieder-

Marschall: Diskussion Serbien Be Korreferent Fr klar der Sinn des „Jm §. 65 die Worte: „„ Marschall: Das würde ragraphen die nothwendige Folge se

von Mylius: ntrages hervortreten, wenn man bei Verbrehen so wie““ zu streichen.“ gs für die Redaction des Pa- inz es kommt aber jeyt nur

deutlih und

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darauf an, die Frage zum Verständniß zu bringen, und ih glaube, daß se verstanden ist.

(Von allen Seiten: Ja!)

Sie würde also von denen bejaht werden, die das durch Auf- stehen zu erkennen geben.

(Die Frage wird verneint.)

Wir kommen nun zur Abstimmung über den Vorschlag des Abg. von Gudenau, welcher dahin geht, eine Bestimmung aufzunehmen folgenden Jnhalts: :

„Bei Verbrechen, welhe mit Todesstrafe bedroht sind, findet die

Verjährung nur insofern statt, daß höchstens auf 20jährige Frei=-

heitsstrafe erkannt werden fann, wenn seit der That ein Zeitraum

von 20 Jahren verstrichen ist.“

Diejenigen, die diesem Antrage beistimmen, würden das durch Aufstehen zu erkennen geben.

(Es ergiebt sih eine Majorität von zwei Dritteln für denselben.)

Der Vorschlag des Fürsten Boguëlaw Radziwill ist unterstüßt und ging dahin, daß die Verjährung bei {weren Verbrechen ausge- schloffen werden solle.

Fürst Boguslaw Radziwill : hen entgegengetreten werden.

Marschall: Es würde derselbe die Folge haben, daß der Be- {luß, welcher eben gefaßt worden is, auch Anwendung fände auf pel, Busab, welcher sich auf die {weren Verbrechen im Allgemeinen

ezieht.

_ Vice - Marschall von Rochow: Die Bejahung dieser Frage würde aber doh ein sehr sonderbares Resultat geben. Es if be- {lossen worden, daß die Verjährung Anwendung finden soll auf die Todesstrafe; wenn nun jeßt beschlossen würde , sie soll keine Anwen- dung finden auf {were Verbrechen, so würde das heißen: Auf {were Verbrechen mit Ausschluß der Todesstrafe, und ih glaube, daß dies nicht einmal in der Absicht des Herrn Antragstellers liegen möchte.

Referent Naumann: Das scheint nicht rihtig. Der Sinn des angenommenen Amendements geht dahin, daß auf Todesstrafe nicht mehr erkannt werden soll, das Verbrechen selbst aber nit als ver- jährt zu erachten sei.

Fürst Boguslaw Radziwill: Die Verjährung is ausgeschlos= sen auh in Beziehung auf das Verbrechen, nur würde eine Modifi= cation in der Strafe stattfinden.

Marschall: Jch sehe kein Bedenken, warum die Abstimmung nicht vorgenommen werden könnte. Die Frage würde also heißen, ob bean- tragt werde, die Verjährung auch bei {weren Verbrechen auszu- schließen? Und die, welche sie besjahen, würden das durch Aufstehen zu erkennen geben.

(Es spricht sih keine Majorität dafür aus.)

Wir kommen zu §. 66.

Referent Vgumann (liest vor):

119+ 66.

Ein Verbrechen, dessen Bestrafung nur auf Antrag einer Pri- vatperson erfolgen kann, soll straflos bleiben, wenn die zum An- trage berechtigte Person entweder dem Thäter verzeiht oder den Antrag binnen drei Monaten zu machen unterläßt. Diese Frist beginnt mit der Zeit, zu welcher der zum Antrage Berechtigte von dem gegen ihn begangenen Verbrehen und von der Perfon des Thäters Kenntniß erhalten hat.

Jedoch soll auch bei einem Verbrechen dieser Art die Bestra- fung des Thäters ausgeschlossen bleiben, wenn dasselbe verjährt ist (§§. 62—64).“

Es soll nur möglichen Mißbräu-

„Zu §§. 66—T70, Die Prüfung der in den §§. 66—70 enthaltenen Bestimmun- gen hängt zunächst davoi ab, ob es angemessen sei, bei einzelnen

ei fonkfreterer An

beantworten lassen. Aus diesem Grunde wird vorgeschlagen, Zur Ergänzung dieser Bemerkung der Abtheilun

führen, daß wir allerdings bei Bevathan des wien ra

Resultate gekommen sind, daß wir vori

Verbrechen die Strafen von dem Antrage des Verletten

machen, daß also, wenn die Versammlung in Beziehung

nicht mehr darauf ankommen wird, die weitere Berathung Paragraphen auszuseben. i;

gung der Strafbarkeit der Handlung werde.

(Mehrere Stimmen: Beim Ehebruche !)

sind, in das Geseßbuh aufzunehmen sein werden,

vorliegenden bereits einleuhtet,

einstweilen auszuseßen, Justiz-Minister von Savigny:

Worten verschiedene Punkte hervorzuheben, mungen zu Grunde liegen.

wobei gerade die Verleßung der Persönlichkeit, der Ehre,

bei einzelnen Fällen die Frage zu beantworten: dem Antrage abhängig gemacht werden soll. ih recht verstanden habe,

Verbrechen die Bestrafung der Verbreher von dem Antrage einer Privatperson abhängig zu machen. Nach dem vorliegenden Geseß- Entwurfe soll die Bestrafung von dem Antrage einer Privatper- son in den Fällen abhängig sein, wenn nur der Verleßte ein Juteresse hat, daß Strafe ein- trete, oder wenn es im Jnteresse des Verlebßten nicht wünschens- werth ist, daß Untersuhung und Bestrafung erfolge, oder wenn gewisse nähere gegenseitige Verhältnisse zwischen dem Verbrecher und dem Verleßten obwalten.

Es is dagegen geltend gemacht worden, daß es Grundsaß der Kriminal-Politik sein müsse, in allen Fällen dem Staate allein das Recht der Anklage vorzubehalten, und daß da, wo dieser Grundsaß nicht festgehalten werde, die Befugniß der Privatperso- nen, auf Bestrafung anzutragen, zum Erkaufen der Straflosigkeit und zu Gelderpressungen führe, Jn der Rhein-Provinz sei bisher jener Grundsaß der Kriminal - Politik im Strafrecht leitend, und es würde eine wesentlihe Aenderung der rheinischen Geseßgebung sein, wenn Bestimmungen eingeführt werden sollten, wie sie die §8. 66—70 vorausseben.

Allerdings muß es als wünschenswerth erahtet werden , daß in allen Fällen dem Staate allein das Recht der Anklage vorbe=- halten werden möge; ob dies aber zu erreichen sei, wird sich erst bei fonfreterer 2 nah Berathung des besonderen Theiles beantworten lassen. Aus diesem Grunde wird vorgeschlagen :

vorläufig die Berathung über die §§. 66—70 auszuseßen.“

Jh muß um Erlaubniß bitten, den Paragraphen noch einmal im Zusammenhange mit §§. 67 70 vorzulesen, weil in dem Gut- achten diese Paragraphen zusammengefaßt sind. Abgeordn. Graf von Schwerm: Wollte der Herr Referent nicht sogleih das Abtheilungs - Gutachten vorlesen? Es würde sich dann die Versammlung überzeugen, ob es nothwendig is, die Be- rathung über diese Paragraphen noch auszuseßen; ich glaube, es wird faum nöthig sein.

Referent Kaumann (liest vor):

„Zu §§. 66—’70.

„Die Prüfung der in den §§. 66 70 enthaltenen Bestim- mungen hängt zunächst davon ab, ob es angemessen sei, bei ein- zelnen Verbrechen die Bestrafung der Verbrecher von dem Antrage einer Privatperson abhängig zu mahen. Nach dem vorliegenden Geseß-Entwurfe soll die Bestrafung von dem Antrage einer Pri- vatperson in den Fällen abhängig Ki

wenn nur der Verleßte ein Interesse hat, daß Strafe ein- trete,

oder wenn es im Jnteresse des Verleßten niht wünschens- werth is, daß Untersuchung und Bestrafung erfolge,

oder wenn gewisse nähere gegenseitige Verhältnisse zwischen dem Verbrecher und dem Verleßten obwalten.

Es isst dagegen geltend gemaht worden, daß es Grundsaß der Kriminal-Politik sein müsse, in allen Fällen dem Staate allein das Recht der Anklage vorzubehalten, und daß da, wo vi d Grundsaß nicht festgehalten werde, die Befugniß der Privatperso-

nen, auf elt Erbreff anzutragen, zum Erkaufen der Straflosigkeit u

und zu Geld-Erpressungen führe. Jn der Rhein-Provinz sei bis- her jener Grundsaß der Kriminal-Politik im Strafrecht leitend, und es würde eine wesentliche Aenderung der rheinischen Gesey- vi sein, wenn Bestimmungen eingeführt werden sollten, wie e die §§. 66—70 voraussebßen. Allerdings muß es als wünschenswerth erachtet werden, daß

Antrag unt Verzeihung seitens des Verleßten. sind aber im Entwurfe identisch gedacht ; gemacht wird von dem Antrage des Verletten,

hervorheben.

Abgeordn. Graf von Schwerin: Jh muß mich dem Antrage des Herrn Referenten entschieden anschließen, es is in diesem Augen- blide fein Grund vorhanden, die Berathung auszuseßen, und darum halte ih es für nöthig, daß die Debatte fortgeseßt werde. Wir haben den Grundsaß angenommen, daß mehrere Verbrechen nux guf Antrag bestraft werden können, und diese Paragraphen enthalten nach denen Verzeihung bei diesen Diese Grundsäße können un- abhängig von den einzelnen Verbrechen diskutirt werden, und ih bin

weiter nichts, als die Grundsäße, Verbrechen angenommen werden soll.

daher für Fortseßung der Debatte.

Abgeordn. Camphausen: batte scheint mir der zu sein, ihrerseits ihr Gutachten noch nicht vorgelegt hat.

bereite.

Korreferent Frhr. von Mylius: noch nit berathen, begutachtet werden. Dann aber is es auch unmöglich ,

Gutachtens erst diesen Morgen zur Vertheilung gekommen ist.

Abgeordn. Graf von Schwerin: Selbst, wenn das richtig wäre, was gesagt worden i}, so scheint doch der Standpunkt, den die Ab= theilung damals hatte, ein sehr verschiedener von dem zu sein, den Es konnte damals der Abtheilung gleichgültig sein, ob wir {hon noch diese Paragraphen aussebten oder nicht, jeßt aber haben wir eine solche Menge von Paragraphen ausgeseßt, daß dies Ver- fahren ohne die dringendste Noth niht mehr rathsam scheint. Jch gestehe zu, daß noch nicht feststeht, ob die Meinung der Abtheilung, daß einzelne Handlungen nur auf Antrag gestraft werden, auch die werden wird, aber dessenungeachtet ift kein Grund vorhanden, die Berathung auszuseßen, denn es handelt sih hier von dem Grundsaße, nah welchem die Verzeihung bei Ver= Nimmt die Versammlung an, daß sie überhaupt nie auf Antrag bestraft werden sollen , so folgt daraus, daß die Verzeihung darauf nicht anwendbar

sie jeßt hat.

Meinung der Versammlun brechen eintrete, die nur auf Antrag bestraft werden.

ist, und also können wir hierdurch nicht präjudizirt werden. Abgeordn. Frhr, von Patow: Jch bin aud der Meinung, daß

die Paragraphen gegenwärtig zur Berathung gebracht werden, denn

hier handelt es sich nur darum, allgemeine Grundsäße aufzustellen, und bei den einzelnen Verbrehen wird zu prüfen sein, ob die allge- meinen Grundsäße bei ihnen zur Anwendung zu bringen sind. Abgeordn. Camphausen: Ih glaube, daß diejenigen, welche so scharf auf weitere Berathung dringen, dadurch mehr Zeit rauben, als wenn sie in die Mg, Po zur nächsten Sißzung willigten. Daß ein Anspruch der Billigkeit darin liegt, is außer Zweifel. Wenn ein Antrag der Abtheilung vorliegt, wona eine Materie noch nicht berathen werden soll, und tritt dagegen ein Mitglied der Abtheilung

mit der Forderung auf, es solle dennoch berathen werden, so scheint

niht genügende Rücksicht darauf genommen, daß die Mitglieder der Versammlung auch Anspruch darauf haben , die Tages -Ordnung zu kennen. Uebrigens bin ih für meine Person bereit, in die Berathung einzutreten,

Zweite Beilage

in allen Fällen dem Staate allein das Recht ver Ankl -

peties werden Anf ob dies aber zu Ra sei, o agte. | 2 chauung nah Berathung des besonderen Theiles | M0

vorläufig die Berathung über die §8. 66 70 auszusetzen,“

ih an- e zu dem lagen müssen, bei einzelnen | abhängig zu i i u! auf ei | Verbrechen eine solhe Bedingung der Strafanwendung e

über diesen

Korreferent Freiherr von Mylius : Die §§. 66—70 verschiedenen Fällen, erstlih von der Ranteiders und Mes Sa Antrage, und zur Ergänzung der Bemerkung des Herrn Referenten erlaube ih mir, Folgendes zu sagen: Was den Antrag betri, \o sind mehrere Bestimmungen \chon durch die Majorität der Abtheilung befürwortet worden, bei welchen der Antrag überhaupt die Bedin-

A L de. Das is namentlich bei den Junjurien der Fall, außerdem aber bei keinem anderen Verbrechen.

Von der Statthaftigkeit und vom Einflusse der Verzeihung is in der Abtheilung allerdings hon ein Beschluß gefaßt E L lean sie sich auf Jnjurien beziehen; im jeßigen Augenblicke aber liegt der ho- hen Versammlung das Material noh nicht vor, und daher dürfte es auch nicht zweckmäßig sein, jeßt bereits Beschluß darüber zu fassen, Wir würden doch jedenfalls noch unvollständig sein müssen, indem hier | das ganze Detail der Prüfung jedenfalls zu Grunde gelegt werden | muß. Es werden noch häufig Fälle im speziellen Theile vorkommen, | wo es sich um die Verzeihung handelt, aber ein Gutachten der Ab- theilung noch nicht erfolgt ist, und ih halte es für zweckmäßig, erst die Fälle kennen zu lernen, wo man den Antrag oder die Verzeihung von Wirksamkeit sein lassen will, ehe man sich darüber verständigen kann, ob die allgemeinen Bestimmungen, wie sie hier vorgeschlagen 1 l Dazu kommt, daß auch solche allgemeine Bestimmungen ihrer Natur nah mit dem Schlusse der Berathung füglih ers gewürdigt werden können, da sie mit dem Prozesse in genauem Zusammenhange stehen, wie von den Es liegen in der That Gründe ge=- nug vor, um dem Antrage der Abtheilung beizutreten, die Berathung

v: Jch will keinesweges dem An- trage der Abtheilung, daß diese Paragraphen jeßt noh ausgesett werden, entgegentreten; allein damit bei den einzelnen Fällen, worauf sich die Bestimmungen dieser Paragraphen beziehen, die Sache von allen Seiten erwogen werden fann, bitte ih um Erlaubniß, mit wenigen die bei solhen Bestim- Nämlich aus ganz verschiedenen Gründen ist die Bestrafung des Verbrechens abhäugig gemacht worden von dem Antrage des Verleßten: in manchen Fällen aus s{honender Rül-= sicht auf gewisse persönlihe und Familien - Verhältnisse, in anderen aus begründeter und billiger Rücksicht auf die Ehre des Verleßten, und endlich noch wegen der besonderen Natur gewisser Vergehen, hervor=- stehend und dabei im öffentlihen Jnteresse wünschenswerth is, daß Ausgleichung erfolge. Das sind die verschiedenen Gesichtspunkte, und ih bitte, e fih zu vergegenwärtigen, wenn es darauf ankommt,

ob die Strafe von Es ist zweitens, wenn der Unterschied gemacht worden zwischen Diese beiden Stüde wo die Strafe abhängig ht w1 / soll die Bestrafung ausgeschlossen sein, wenn Verzeihung vorhanden ist, Also haben An=- trag und Verzeihung in Bezug auf die ganze Behandlung einen inneren Zusammenhang. Diese Momente wollte ih nur vorläufig

Der Grund für Ausseßung der De- daß die Abtheilung der Versammlung Es ift aber der Zweck der Abtheilung, daß sie die Berathung der Versammlungen vor-

| Jn der Abtheilung sind sie und aus diesem Grunde konnten sie noh nicht daß sie der heutigen Berathung unterliegen, weil die Fortseßung des Abtheilungs-

229 31. - Zweite Beilage zur Allgemeinen Preußischen Zeitung. Montag den 31. Jan. L E L E F

i lius: i ünschenswert beleidigten Privatmanne das Recht, ob er die Beleidigung rügen will | zeugt halten würde, ob überhaupt Verbrehen und Vergehen unter daß dee Anfide dio a oe Mit gef N aeiitten U, ea oder Lit Hbsori t und es lediglich in die Hände bes Stagts-An- diefe Glactibhes zu smn fein würden, Sie hat, nachdem über diese wiGtigen Grundsätze eine umfassende Berathung zu er- walts niederlegt, so werden über furz oder lang, da oder dort, auch | sie ihrerseits solhes anerkannt hat, geglaubt, daß es unbedenklich sei, warten steht 3 die besonderen Ansichten des Staats - Anwalts verschieden entscheiden, | diese Paragraphen jeßt zu berathen. Daraus folgt aber keineêweges,

Marschall: Jch wollte nur bemerken, daß, wie es schien | und wir werden ein Jnquisitorial - Verfahren eintreten schen, wie es daß durch Annahme derselben in irgend einer eziehung den Be- denn ih habe darüber keine genaue Kenntniß zuleßt das Mitglied | niht zum Glück der Familien führt. Sie werden aber auch noh zu | {lüssen der hohen Versammlung vorgegriffen wird, ob beidiesem oder je- der Abtheiluna auf {ener Seite, welhes die Berathung ausgeseßt | bedenken haben, daß, wenn man einen solchen Grundsaß konsequent | nem Verbrechen die öffentliche Anklage ausgeschlossen und demnach auf die wünschte, sid Ai der Ansicht des Mitgliedes der Abtheilung auf die=- | durhführt, er ganz nothwendig zur Verheimlihung von Verbrechen Privat-Anklage beschränkt sein solle. Ein solhes Präjudiz folgt fei- ser Seite weldes sie bbegeiiótimen wünschte, hinneigte, und umge- | der bezeichneten Art Anlaß giebt, Darum stimme ih gegen die Än- | nesweges aus der Annahme dieser Paragraphen. De die e fehrt das Mitglied auf dieser Seite dieselbe Nachgiebigkeit für die | sicht des Herrn Korreferenten. É / Versammlung am Ende der Berathung zu der Ansicht omen A Ansicht des Mitgliedes auf jener Seite zeigte. Es is daraus so viel Referent Kaumann: Da einmal in Berathung dieses Para= | alle im Geseß aufgeführten, dahin zu subsumirenden spezie en pu fe zu entnehmen daß, da ohnehin die Mitglieder der Abtheilung auf | graphen eingetreten werden soll, so bin ih der Meinung, daß der | zu verwerfen seien, #o E es sid von selbst, os g auch 4 das vollständigste informirt sind und der Gegenstand nicht gerade zu Paragraph seinem wesentlichen Inhalte nah anzunehmen sei, Wenn man allgemeinen aro grapen 19 2 e M. ¿M @ 2 ee g Mi f” den verwickelten gehört, ein wesentliches Ershwérniß, die Berathung | einmal vorausseßt und annimmt, es giebt Verbrechen, von Privat- | seßt, daß solche Fälle stehen bleiben, S u Tes Sn dieser A dieser Paragraphen vorzunehmen wohl nit vorhanden ist. Personen verziehen werden können, daß ihre Bestrafung also nur auf | solche Paragraphen N Ne en c tes dle Donn

Abgeordn. Graf von ‘Schwerin : Der Abgeordnete aus etl Antrag E N A I E Lu ti fe ed e O E bels er Hre Loire diese Vatiérktben iu Rheine Vrovinz ‘he ie Frage auf einen ganz anderen Standpun ganz einverstanden, daß der Antrag an eine bestimmte Fri gebund über di ; i jen, l Y Ee e Ein Mail die Mitglieder zu berúdsichtigen, und nah Ablauf derselben angenommen werde, daß Verzeihung ein- subsumiren seien, hier ly dn und p vershoben werden, die si noch nit informirt haben, so wird es mir nit einfallen, | getreten is, Jch habe nur zwei Worte in dem Paragraphen, die mir | wo die Debatte auf diese er egen s Mein Antiäg ‘Yálje eine diesem Wunsche entgegenzutreten; hier is aber dieser Grund gar | zu Bedenken Anlaß geben, das sind die Worte auf der fünften Zeile, Korreferent Freiherr Pon O bt durch Annabme. des Pa- nicht geltend gemacht worden, er hat nicht gesagt, daß er persönlih | in dem Saße, wo es heißt, „diese Frist beginnt mit der Zeit, zu wel- doppelte Begründung, einma ‘annt werde, daß dur den Antrag von nicht unterrichtet sei, sondern es handelt sich nur davon, ob Gründe | cer der zum Antrage Berechtigte von dem „gegen ihn“ begange- ragraphen der Grundsaß e A pg d eschlossen werde , indém in der Sache liegen, die Diskussion auszuseßen, und die sind, glaube | nen Verbrechen und von der Person des Thäters Kenntniß erhalten Privatpersonen die öffent iche is ag bp daß das Strafrecht én ih, nicht vorhanden. hat.“ Es werden Verbrehen vorkommen, die nicht gerade gegen | das Kriminalrecht auf dem D e alitsaßen jur Muwedbuag

Abgeordn. Camphausen: Jch erkläre mich allerdings nicht für | denjenigen, welher zu dem Strafantrage berechtigt ist, gerichtet sein öffentliches Recht ei Me j ebun will ¿ch mi dem anschließen, nichtinformirt, sondern für informirt. Das hebt aber meine Gründe | dürfen. Es is dies eigentlich nur ein Monitum gegen die Fassung. fommen Fon. e (ia va t hat, und vorausseßeu, daß, niht auf, niht den Grund, daß die Abtheilung nicht vorberathen | Jh wollte nur bemerklich machen, da es au ein Dritter sein kann, | was der Herr O B d ge Bard raphdti meist beigetreten hat, wie sie in dem vorliegenden Falle selbs erklärt, noch den an- | der den Antrag zu stellen berechtigt is, wie z. B. der Ehemann, | wenn dem Antrage Gegchtopunkt Tit iégesdlolsen sei, Dann war deren Grund, daß nicht andere Dinge an die Stelle derjenigen Punkte | dessen Frau beleidigt worden is, Jch habe sonst kein Bedenken gegen | wird, dadurch cte Gs f ih allerdings vorhin hervorzuheben geseßt werden, die zur Berathung angekündigt sind. den Paragraphen. l : es noch ein be “Vil L bi daß eine solche Bestimmung niht in

Marschall: Jch werde erwarten, ob der Antrag von einer Abgeordn. von Patow: Die Gründe, die von dem Herrn | vergessen E “’Strafr bt sondern in die Prozeß - Ordnung gehört, anderen Seite erneuert wird, auf die Berathung jet nit einzu- | Korreferenten gegen die Annahme des Paragraphen aufgestellt wor= | das materiele Fe, brn Paragraphen hier wegzulassenz denn gehen. den, sind hauptsächlih aus der Rhein-Provinz entlehnt und reduziren und daher Zens \ i 2 Resbts:Gerfoluiitita:

Abgeordn, Frhr. von Mylius: Jh erlaube mir doch noch dar=- | sich einfach darauf, daß der Paragraph mit der rheinischen Justiz= er bestimmt uur 7 N Bischoff : n Beziehung auf den auf aufmerksam zu machen, daß der Gegenstand so umständlih ist, | Verfassung nicht füglich in Einklang zu bringen sei. Jh bin stets AMaterungde U ee daß die vorliegenden B éitiaitinngen daß es bei der vorgeschrittenen Zeit höchst zweifelhaft is, ob er er- | sehr bereit, auf Vereinigung des Rechts für alle Provinzen hinzu- | leßteren Punkt is zu i sscheiden können, weil sie Modificationen ledigt werden wird, wirken; aber ih glaube, daß hier gerade ein Fall vorliegt, wo etwas, hon deshalb g E Et beuna N ein Es {F darin gesagt,

Abgeordn. Sperling: Das Reglement sagt niht, daß, wenn | was in den alten Provinzen besteht, aufrecht zu erhalten ist. Das | der Nt Net eie unteclät 3 osutrag binnen 3 Monaten zu die Abtheilung etwas nicht vorberathen habe, die Berathung im Plenum | Geseh stellt die Fälle auf, wo nur auf Antrag des Verleßten die daß, n Lina sraflos ik: : : 2 ungültig sei. Wenn also die hohe Versammlung den Beschluß fassen | Bestrafung erfolgen kaun, und dies sind gerade Jálle, welche so tief ah Diines Ubven: Auch in vem jeyigen materiellen Strafe wollte, auf die Berathung der Sache ohne Weiteres einzugehen, \o | in die Familien- Verhältnisse eingreifen, daß es überaus wünschens= 4c Le i angegeben worden, wo ein ntra e rik drs dürfte ihr solches zustehen. : / werth i, daß die Bestrafung nur auf Antrag des Verleßten statt= ua eine Untersuchung eingeleitet En fis Bisicauda Liber

Abgeordn. Graf von Schwerin: Wenn also der Abgeordnete | findet. A i E A llte Einiges zur Erläute= so muß doch ein erklärt, daß er seinerseits informirt sei, so is kein Grund zur Aus-= Regierungs-Kommissar Bischoff : Jch wollte-Einiges 3

Strafrecht Man L Fällen nach der gegenwärtigen Straf s bemerk Gegen dasjenige, was von dem Herrn Referenten ér Lagen wert setzung vorhanden. rung bemerten, Vegen dvasemße;, ten Worte zu streichen, wird Abgeordn. Camphausen: beantragt worden ist, nämlich die erwähnten Worte 3 )en,

gese aat B A Jch möchte nicht gern darauf C ; ny ice - Marschall von JoW : )

| i nichts einern lasen, i A icht ; Prinzip, welches in diesem Paragraphen aus aitinmon Tot a T I 2G 1 werden joll. ih nichts erinnern lassen, im Gegentheil ist e verzichten, daß das Prinzip, ara: j Marschall N Das fann in furzer Wise geschehen. Diejenigen, des Entiguess, da hier aues vex A Erwagung e e v roc wird, aus dem Geseße weggelassen werde, selbst wenn si welche der Mésnitis sind, daß die Berathung auszuseyen sei, werden muß, Wenn aber demnächst bemerkt worden Me L C,

das ‘durch Aufstehen zu erkennen geben. Wir kommen nun, da die | Rheinprovinz die Annahme dieses Paragraphen Be

wenige Fälle fi ie darunter gehören, nämlich das \so | nur wenige Fälle finden sollten, die da! l i A - imiy der Verzeihung und das Begnadigungsrecht, welches hier auch Vers tir Begiun der Berathung sih ausgesprochen hat, zu glaube ich das nicht, ih glaube nicht, daß es durch ach E Prinzip der Verzeihung /

E M S prozeß bedingt is, hier eine Ausnahme zu machen. Scho1

G. 00. Q

den Privaten in einigen Fällen gegeben werden soll. i ; i in j Zei / d. Wodiczka: Nachdem der Herr Korreferent die Zurüd- : ini Str wohl in jedem anderen zur Zeit Abgeor Ó N I E E e eas ee Seel nie, rit p a Baitiee nur auf ae axe Jus O ég epecin dit N S Ie Wdrlcillkdes ifi f i i el i [ itet werden darf. So i} z. B. in dem andtags-=Kommissars auê( x Ein Verb dessen Bestrafung nur auf Antrag einer Privat- die Untersuchung eingeleite n_d : e L N 1 Len, big i i ) person folgen fam, fal sraflos Hleten U Aer Ver mas E R A S eitaihtt hat, x nur q Korreferent Freiherr von Mylius: Jch nehme ihn nit zurü. ‘echti er tweder dem Thäter verzeiht oder den Antrag | dem Falle, wo der 1 | 1 Ge na T M machen unterläßt. Diese Frist beginnt mit | auf Antrag derjenigen Personen verfolgt werden soll, he nach

| iczFa : - Herr Korreferent der Abgeordn. Wodiczka : Es hat sich doch der Herr § ie Nichtigkei j z Herrn Landtags- ars, welher bewiesen hat, daß 3 [cher der zum Antrage Berechtigte von dem gegen | dem bürgerlichen Geseßbuch das Recht haben, es S oiniient O Ansicht des Herrn Landtags Kommissars, h , den begangenen Verbregje: pon der Person d äters Kennt- suden. Das is ein Fall, wo das öffentlihe Pänsterium i e E R I Ret M B O I S r i wegen eitistbreiten darf, sondern wo es abwarten muß, daß niß erhalten hat.

ie or eti in die Prozeß-Ordnung ver= der Paragraph weder gestrichen, noch in : Mes vin fönne, angeschlossen, und daraus, geh nie rex j au f , c 1 er daß derjelbe Hinfaui » s N von den Verleßten ein Antrag formirt werde. Es läßt sih auch in | den Antrag zurückgenommen hat , oder daß g

Jedoch soll auch bei “bleib j dem Anklageprozeß die Sache sehr gut reguliren, und es ist nur A

des Thäters ausgeschlossen bleiven, Form eine andere. Da in der Rheinprovinz die Klage ausgehen bis 64)“

scheint. j , ; E ófentli Ministerium und nicht, wie bei uns, von Die Abtheilung hat kein Gutachten über jeden einzelnen Para- muß von dem öffentlichen Minis t, /

Es würde also über die Frage ab=

1 Verbrechen dieser Art die Bestrafung wenn dasselbe verjährt ist (§§. 62

Marschall : Wir kommen zur Abstimmung. Die erste Frage is zu rihten auf den Antrag des Pi es A j ¿l , , v! , r f V à R an ragen - 4 y E fat: eVrofuras Will die Versammlung auf den Wegsall des Z. 00 6 L ) ; d: j m Richter, so wird dort die Form die sein, daß der Ober-Pro E N vürden das durch Auf- graphen abgegeben und keinen L A E Als ih darauf Di S bis bei ihm ein Antrag gemacht wird, während C R M antragen wollen, ch Auf. (6) / L L 8 , 5: 7 S L , L , 4 Fo S

A E A en weil in ihm der Grund- | bei uns der Richter als solcher nicht eher die Untersuchung s stehen z1 (Es Gebe sich einige Mitglieder der Versammlung.) antragen, den Par l rid Geib daß die Bestra- | kann, als bis darauf bei ihm angetragen worden ist. Jch kann da- Dem Antrage is nicht beigetreten, und es is damit dae edlen,

N E d Antrag ‘einer Privatyerson e De ae [U D Mtinit G P L B at fich die Sache einfa | daß der Paragraph angenommen ist, wie er im Entwurfe steht. ung nux auf den Antrag E L t ; F 3ae- Justiz-Minister Uhden: „Fn Der E v i P E j : E Versammlung hat sih noch nicht für irgend einen Fall ausge fo U e, Herr Geheime Rath Bischoff \o eben angeführt Referent Kaumann (liest vor):

) Le j i j der Straffol= i i O7 Ce ¿m ein solher Antrag die Bedingung, A 17: S 4184 gedehnt werden i 19s V i e S R also hier mit allgemeinen Gesichts- | hat. Wenn das Geseß vom 17. Juli 1846 ansgede) Wenn bei einem Verbrehen mehreren Personen das Recht zu- gung jen 3 ? s

Z , Ma Rol N udsichti d es ist ; C

rone Ne M Ey 16 gefolgert werde, | wird, so wird dieser Punkt ebenfalls berüdsihtigt werden, un | / i: die Beltrakuia erfolaeu kann , #0 M anda endi 0 n e die Bin id Privat=- dedbalb {hon das Erforderliche R RM L Redner gegen den E s o Vol P Les, Thäter ibi oder die es sei der Grundsaß anertanni, % der Staat sein Strafrecht aus= Abgeordn, Camphausen: Nachdem 6 oder 7 Redner geg ir A ‘Frist versäumt (8. 66), das Recht der Uebrigen zum mannes zu legen, zu besüummen, Zuni 1, mit Strafe zu be- | Vorschlag des Herrn Korreferenten gesprochen haben und die Redner E niht ausge lossen.“ N “if E ibt widies Ad ver Parade Cbe ait für A die A v4 i ite b Was A a e feiiós A gestellt , und was mi be- legen, dgs thl fl a i die Hände von Privatpersonen legen | sein, daß einer dafür austrete; 1 e ( E babe ih gegen den Paragraphen nihts einzuwenden,

at, und welches er niemals in die Hande 9e O: Styl dieses Paragraphen bei, und zwar auch aus | trifft, so habe ih geg t g ( i

n a würde dadur einzelnen Privaten gestattet, selbstständig eine 8e da sen Geib e A oi Verfainrifutd noch nicht darüber „Marschall: Wenn keine Bemerkung erfolgt, so kommen wir zu L: g. 08.

- zu im Wesentlichen nur in der vorbehaltenen | d l y L L R 4 c; Bet U S E He Staat nur durch seine E sh R I ai gp Tin Sitte A Dn 1A ifedei Kauk abs vei esugni = D Aufnahme des Paragraphen 1in | den Antrag de ge. A A z g. 68. Organe vorzunehmen A einer der wesentlichsten | wird anerkennen wollen. Sollte sie dies nur für e ia Wenn an einem Verbréchen mehrere Personen Theil genom=- Gr Ee der Kriminal-Politik umgestoßen und ih muß m daber | E A ate d em a U durdtebeibed Prinzip men haben, deren Bestrafung von dem Antrage einer E Sti e R S | Bestimmung als groþßes, das ganz€ ZEtE / : L 0 F bi ie Bestrafung aller solcher geo pn, Dittrich: Wenn die Behauptung des Herrn Korre- cafpustellen und zu verfahren, N d fbiefüle voelokien und ¿le Peitnehmor vit Ad dur Cintclier E ric M 2 Aae 44Ugeorbn. V I P) 7 issar citixte, wo nur Aus! alle ! 2 N ; ird u O bei Jnjurien-Prozessen | Herr Kommissar citirte, i (U L j son: en diese Bestimmung würde E D T0 Stake ibeimgegeban ei U Vene Ra lter vier (if Fall Aa Nu er hätte doch V Bemcvtill E rit Sten de badurh ee Pri- ¡F E G v: (Gr i des Par icht | rheinishen Rechte z. B. diejer oder jener alt ents JFF5 i : ‘r ie S tigkeit des Landes. j die t die Streichung des Paragraphen nicht | rhein / i f f dann | vatperson hoher gestellt wird, als die Strafgerechtigfei hon aue M Ld V lh d hierüber sind die Gründe | freilich noch einen oder aber zwei Jälle hinzufügen können, dan atp O YET BENE leat f die Verpsli l egen All I i ; - e R s ie S f t sih die Verpflichtung auf, geg erforderli ; zweitens au desha E Q UR lie, ürde er Erde gekommen sein. Sollten deren sh hier auch noch | Die Strafgerechtigkeit egt 1! M Recht haben, aus : Ft orden t im Juteresse der Familie, ja | würde er zu Cnde g T, s i ll: | einzuschreiten, und hier soll eine Privatperson das echt haben, bereits ausgeführt worden - daß ol Di ; d ‘nige finden, so würde es doh vermieden werden können, dieses all- | einzuschreiten, und h l i diesen die Untersu- des Beleidigten selbst, die Nichtbestrafung gewüns Beer r nbeime 4:8) Prinzip hier in den Vordergrund zu stellen, ein allgemeines Zwölfen Einen R und nur gegen dies Antrag endlich au im Jnteresse der X i Prinzip, welches deshalb nicht beanstandet wird, wie ih einem Red- | hung einleiten zu e i Mylius: Erscheint cs vielleiht noch Men N: i Gaffron: Jh muß mi der Ansicht | ner erwiedere, weil es mit dem cheinen S erlan ere Lee R Sre dem Kriminalrechte oder der Prozeßordnung E M A v urchaus entgegenstellen und schließe mi | Unverträglichkeit hat, sondern welches E bs Nichte S ELaN L kit es nit zweifelhaft, daß §. 68 in ih Ee des Herrn Korreserenten C 4 A 44 H 3ofühle des Rechts, mit der Wurde de ichteramte augehort , r j; : wur davon, wie eine e L Ti Vol orhin ausgespro= | es mit dem Gefühle des s, ( y ; ) tif es handelt sich 1 ¡f ch dem an, was der Herr Minister der fenlihen wie V Pricttleben nicht vollständig verträglih zu sein scheint, da sehr {were Ber- A Dl, a «ers@ieodene bei der Verleßung Betheiligten in ihren E L0G brechen nur auf den Antrag des Verlebten bestraft werden sollen. Privatperjon gege verhält. Der Paragraph regulirt das Verhält- Nicht von gleichgültigen Dingen handelt es si allein, wie ih | Rechten auf Verfolgung vera.

hen hat, daß es vielfach l - f

‘eben le e3 daß die Verzeihung ein=-

geben kann, die es wünschenswerth machen, g ] V | | e paragrah regulirt das Verhôlt-

i ee Le6f Kor- dem geehrten Mitgliede aus Schlesien zu erwiedern habe, sontern es | niß zu denjenigen, Vin, R D R ge E a ae bandelt fich auh von wichtigen Dinzen, z. B. von Nothzucht, von | mit einander begangen haben,

l Á ; f Veranlassung des S z treten fönne und nit auf O a der Ansicht des Herrn Kor- f delt, wie ein Recht, Dritten gegenüber j S G L i ische Vorschrift handel, w!1 Kf ;? et, , i‘ en Mädchens. Dies sind Verbrechen prozessualische / : i caara edenfalls zu s\trei= Le Ube ra ben Begriffen Bieler dem Aatrais des Verley- | geltend gemacht werden oll, hier der Paragraph jedenfalls zu r

„fiat justitia pereat ten oder seiner Familie durchaus nit unterworfen sein sollen, Man | chen Seciétili Dittrih: Dem Antrage auf Streichung des Para-

j Untersuchung das Unglück für die ; ; ürde geradezu Rechts= Sab v Ly es L A Un ewe es Paus so viele im graphen trete s theure tes abe den Wall draktisch gehabt U e eben 4 V nd ber Anspruch auf Verwirklichung des Rechts scheint Ungle heit d bviebstahle, bei welhem der Bestohlene den Hehler, gur ne 10 L DeLeR wen a S M nicht aber den zur D gedör gen s Zu wissen wollte. "O ndtags : Kommissar: J erlaube mir, die hohe Versamm | Bie nicht unbesnaft blei ; kt ; L Str d. h. es | lung darauf aufmerksam zu machen, daß die Disku}jjion wor eit V dn. Sperling: Jch trete dem Vorschlage des Abgeord= nicht, LU erg s Der E T e dee ‘Slart didle Gewalt ih eine vertcnerde geworden ist. Die Abtheilung hatte N über: E Kheiuyrovi nz bei, Es liegt im Interesse der Gerech« fie ‘dahin Me 6s wei e angesprochen wird, wenn man dem | die Debatte über diese Paragraphen auszuseyen , bis se f ' f

Es möchte die fonsequente Durchführung referenten auf den alten Spruch hinsühren : . 46 | “e Vdkboi Steinbeck: Schon in alten Zeiten una man öffentliche und Privatverbrechen. Dieser Unterschied A sis p ter noch weiter dahin aus, daß es Verbrechen oder ies iger el þ- übertretungen giebt, bei denen es dem Staate gleichgü tig ist, H Lde erügt werden oder nicht. Dahin gehören Znjurien, driae 2E diebstähle und (was späterhin zu weiteren Debatten An S i wird) Ehebruch. Jn allen diesen Fällen hat die alte geen E \eßgebung es dem Beleidigten überlassen, ob er se rügen will o

der eigentliche