1848 / 31 p. 7 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

iakei ehrere an einem Verbrechen Theil genommen De baß, wenn eraflos bleiben oder Alle bestraft werden. Es würde die edle Seite der Verzeihung, welche der geehrte Herr Mar- schall der Mark Brandenburg hervorhob, geradezu ver n gehen, wenn es beidiesem Paragraphen in seiner jeßigenFassung verbleiben le f Zndessen bin ich darüber ee ob nur auf die Löschung diese

en anzutragen sei, ich möchte lieber ihm eine Bestimmun Periuirt wissen dur welche dem Verleßten das Recht ausbrüdlid)

Agende würde unter mehreren Schuldigen nur gegen Einzelne

uf Bestrafung anzutragen.

: Mae Freiherr von Gudenau : Der leßten Bemer- fung des geehrten Abgeordneten aus der Provinz Preußen glaube ih widersprehen zu fönnen. Jh halte die Bestimmung des Gegen- theils von dem, was in dem Entwurfe enthalten ist, nicht für durch- aus nöthig; denn wenu auf eine Klage die Untersuchung eingeleitet ist, so geht die Justiz ihren gewöhnlichen Gang, und es werden wohl alle Theilnehmer, wie der Thäter selbs, zur Untersuchung gezogen. Jch habe für die Anerkennung des Prinzips im §. 66 gestimmt, und eben deshalb, weil ih für dieses Prinzip gestimmt habe, stimme ih gegen den §. 68. Die Hauptrücksiht bei jenem Paragraphen war die, daß der Schleier von einem für die Familie unangenehmen Ver- brehen oder Vergehen durh die Untersuchung nit hereingezogen werden möchte, da dics für die Betheiligten in manchen Fällen härter sein würde, als für den Verbrecher die zu erwartende Strafe, Dieser Fall liegt nber hier nit vor. E :

Abgeordn, Graf von Schwerin: Es thut mir leid, daß ich au in diesem Falle mit den Herren nicht stimmen kann, die den Paragraphen streichen wollen, und zwar würde ih das Streichen des M OTagrapen mit dem Prinzip nicht vereinbar halten, worauf die

estrafung auf Antrag beruht. Wenn ih die Sache recht verstehe, so liegt hier das Prinzip vor, daß die Privat=-= Genugthuung das

Vorwaltende sei, und die Staatsgewalt kommt ihr nur zur Hülfe. Wenn ih das richtig so aufgefaßt habe und daher Strafe nicht ein- treten darf, wenn der Private es in seinem Jnteresse nicht findet, so folgt daraus konsequent, daß, wenn mehrere Personen betheiligt sind und Familien=- oder andere Rücksichten den Verlebten bewegen, gegen einige dieser Personen eine Anklage nit zu stellen, ihm das Recht zustehe, uiht gegen alle Einzelnen auf Verfolgung anzutragen. Jch glaube, in diesem Prinzipe findet der Paragraph seine Rechtfertigung,

e ih nicht verkenue, daß er für die Praxis seine Jnkonvenienz aben mag.

Abgeordn, Sperling: Dem lebten Herrn Redner Rhein-Provinz muß ih erwiedern, daß es Vergehen giebt, bei wel- hen niht von Amts wegen verfahren wird, z. B. die Jujurien. Wenn es also bei dem Antrage auf bloße Streichung des Paragra-= phen verbleiben sollte, so würde daraus nicht die Folge hervorgehen, daß, wenn die Untersuchung nur gegen einen Jnjurianten beantragt werden möchte, solhe auf sämmtliche Theilnehmer an der Jnjurie ausgedehnt würde. Jh glaube daher, nicht auf Löschung des Pa- ragraphen, sondern auf eine andere Fassung antragen zu missen, die etiva dahin lauten könnte, daß der Antrag auf Bestrafung nicht ge- theilt werden kann, sondern das Verfahren gegen alle Theilnehmer an i Verbrechen stattfinden müsse, wenn es gegen Einen beantragt worden. ;

Abgeordn. Graf Zech-Burkersrode : Jch erkläre mich auch ganz für den Antrag des Abgeordneten der Stadt Königsberg. Jch glaube, daß, wenn dem auf den Antrag zur Bestrafung Berechti ten die Frei- heit gegeben würde, den Einen in Strafe ziehen zu lassen und den Anderen nicht , es in den meisten Fällen nicht ein edler Grund sein würde, welcher ihn bestimmte, den Einen frei zu lassen und den Ande-= ren zur Strafe zu ziehen, . Jch glaube, daß dadurch das Rechtsge-

ühl des Volkes verleßt werden würde,

Abgeordn. Steinbeck: Wenn der Staat in mehreren Fällen das Recht, auf Strafe anzutragen oder nicht anzutragen, den Privaten überläßt, so geschieht es aus Schonung besonders zarter Verhältnisse der Personen oder der Familien, Wenn nun der, welcher auf Strafe anträgt, dieses Vorrecht in Bezug auf Einen nicht beachten will, so hat er auch den Grund, warum der Staat ihm dieses Vorrecht ein= räumte, aufgegeben, und er muß sich gefallen lassen, daß alle bethei- ligten Personen mit in die Untersuchung kommen, daher stimme ih ganz für den Antrag des Abgeordneten aus der Rhein-Provinz und bemerke beiläufig, daß diese Frage bereits von der obersten Staats= Behörde bei der Prüfung des Entwurfs von 1843 ershöpfend erör= tert worden ift, :

Abgeordn, von Byla: Jch stimme dem Antrage des Abgeord= neten aus der Stadt Königsberg bei und glaube ebenfalls, daß nur unlautere Motive unterliegen können, wenn gegen den Einen auf Be- strafung augetragen wird, gegen den Anderen nicht; solche Motive dürfen im Gesetze nicht begünstigt werden. Aber es genügt nicht, daß der Paragraph nur gestrichen wird, sondern es muß ausdr ücklich gesagt werden, daß der Berechtigte nicht befugt, den Antrag nur gegen Einen zu richten und gegen den Anderen nicht,

Referent Kaumann: Die Beslimmung des vorliegenden Pa- ragraphen {eint mir au eine unnöthige und ungeretfertigte in Bezug auf so {were Fälle, die hier hervorgehoben worden sind. Dagegen würde der Paragraph doh für einige Fälle, z. B. Jnjurien nothwendig sein, was mih aber nicht abhält, dennoch für Streichung des vorliegenden Paragraphen zu stimmen, indem dann der in ihm liegende Grundsaß bei den Jujurien als Spezialgesehz aufzunehmen sein würde. Es wäre dann nicht mehr ein Grundsaß, der durch das ganze Geseß ginge, und unter diesem Vorbehalte stimme ih für die Ses Pagen. ia

Marschall: Es würde sich zuerst fragen, ob die Y von denen der Antrag auf Wegfall des Paragraphen s P mit dem Antrage des Abgeordneten der Stadt Königsberg einver- standen erklären, den Paragraphen durch Einschaltung des Wortes „micht“ vor „befugt““ ín sein Gegentheil zu verwandeln.

Abgeordn. Camphausen: Was mh betrifft, so schließe ih

mich an. Ih ließe mich auch an,

Korreferent Frhr. von Mylius : Abgeordn. Dittrich: Jch auch! Es würde also die Frage darauf zu richten fein, vor dem Worte „befugt“

aus der

Marschall: ob die Versammlung dem beistimme, - daß das Wort „nicht“ eingeschaltet werde.

Abgeordn. Sperling: Das würde nicht ganz passen. Jh glaube, es wird die Fassung der finalen Redaction zu überlassen sein.

Marschall: Dann würde die Frage heißen, ob die Versamm- lung dem Prinzipe beistimmt, daß dem Verleßten nicht freistehen solle, nur auf die Bestrafung eines einzelnen Theilnehmers an- zutragen,

„, Abgeordn, Dittrih: Wenn Se, Durchlaucht die Frage so stellen möchten: „so is diese nicht befugt, auf Bestrafung nur einzelner Theilnehmer anzutragen“, und so die Worte zu streihen: „aller solcher Theilnehmer oder auch. ““

Abgeordn. Graf von Schwerin : Das ist dasselbe,

„Es is mehr.‘‘)

Streichen des Paragraphen bezwedckt.

(Mehrere Stimmen: Jch kann den Unterschied nicht finden. Mir scheint der Antrag des R derselbe zu sein, was das Streichen des Paragraphen eabsichtigt.

was das

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Abgeordn. Sperling: Jh halte es, wenn die hohe Versamm- lung in der Sache selbst auf meine Ansicht eingehen sollte, für uner= läßlich, daß eine positive Bestimmung darüber in das Geseg aufge- nommen werde, weil sonst der Richter nur zu der Schlu folge gelan- g fönnte, daß die Verzeihung bei dem Vorhandensein d vente

heilnehmer an einem Verbrechen auf Einzelne unter denselben, wie es der Paragraph jeßt besagt, sich beschränken dürfe.

Marschall: Die Frage wird verstanden sein, Es würde übri= ens vorbehalten bleiben, daß in den Fällen von Jnjurien auf diese A wieder zurückzukommen sei,

Vice-Marschall von Rochow: Es will mir nit scheinen, daß die Jujurien ausgeschlossen zu werden brauchen, denn, wenn Beleidiz gungeu ganz gleicher Art von zwei Jndividuen gemeinschaftlich statt- efunden haben, so ist kein Grund vorhanden, beiden zu verzeihen ; find aber die Beleidigungen verschiedener Art gewesen, so liegen auch verschiedene Fälle vor.

Justiz-Minister von Savigny: Jch glaube, daß dabei ein klei- nes Mißverständniß zum Grunde liegt. Wenn Zwei einen Dritten injuriren, so is jede dieser Jnjurien eine selbstständige Handlung, und dieser Fall gehört also nicht hierher.

Abgeordn. Graf von Schwerin : wo es im Interesse der Familie liegt , den Anderen nicht.

, , (Viele Stimmen tragen auf Abstimmung an.)

Fürst Boguslaw von Radziwill: Es könute so ausgedrüdt werdeu: „so is dieser nur befugt, auf Bestrafung Aller anzutragen.“

Marschall: Ueber den Jnhalt der Frage wird kein Zweifel mehr sein,

Es können Fälle vorkommen, den Einen zu bestrafen und

N (Von allen Seiten: Nein, nein !) Es ist also nur zu ermitteln, ob dem Antrage beigestimmt wird ? A die ihm beistimmen, würden das dur“ Aufstehen zu erkennen geben, (Das Resultat is zweifelhaft.) Es bleibt nichts übrig, als zu zählen. Zch bitte die Secretaire, das Zählen vorzunehmen, (Nachdem dies geschehen.) Das Resultat is folgendes: Für Ja haben gestimmt 48, für Nein 44, Die nächste Sißung wird morgen um 10 Uhr stattfinden.

(Schluß der Sigung gegen 4 Uhr.)

Uichtamtlicher Theil.

U ai l

Inland. Berlin, Die Kritik der Presse in Betreff des Entwurfs des Strafgeseßbuchs, (Fortsezung.) Brand-Unglück. Rhein-Pro- vinz, Professor Dr. Delbrück 4+. —— Schreiben aus Düsseldorf, (Ball des Prinzen Friedrich ; Eisstand.)

Pla.

__ Verlíin , 30, Jan. Se. Majestät der König haben Allergnä- digst geruht, dem zur Disposition des 20sten Landwehr - Regiments stehenden Seconde-Lieutenant a. D., von Miblaff, die Erlaubniß zur Anlegung des von des Herzogs von Lucca Königl. Hoheit ihm verliehenen Militair - Verdienst - Ordens zweiter Klasse zu ertheilen.

Berlin, 30, Jan, Jhre Hoheiten der Herzog und die HerzoginvonSachsen-Koburg=-Gotha beehrten gestern Abends eine musikalische Soiree bei dem Gesandten Jhrer Majestät der Kö- nigin von Großbritanien am hiesigen Hofe, Grafen von Wesst- morland, mit Jhrer Gegenwart, Es kamen zwei Compositionen des edlen Grafen zur Ausführung, von denen vorzüglih die eine, Theile einer Messe, von Sängern des Dom - Chors und der Königl. Oper vortrefflich vorgetragen, den ungetheilten Beifall der zahlreichen

und ausgewählten Gesellschaft fand.

Berlin, 30. Jan. (Fortseßung. Vergl. Allg. Pr. Ztg. Nr. 17 u, 20.) Jun mehr als Einer Beziehung hat man dem Ent-= wurfe den Mißgriff {huld gegeben, daß derselbe die Gränze zwischen Recht und Moral nicht fest genug gehalten habe. Die praktische Be- deutung dieses Vorwurfes liegt darin, daß die Gränzen der strafbaren Handlungen zu weit ausgedehnt seien. Insbesondere bezieht si dies auf die Verbrechen gegen Treue und Glauben im Verkehr, \o wie auf die Verbrechen gegen die Sittlichkeit der Familien.

Es muß durchaus anerkannt werden, daß die Strafgerechtigkeit weder die böseu Gedanken, noch die Sünden als solche vor ihren Richterstuhl ziehen darf. Der böse Gedanke, welcher sich nicht in äußeren Handlungen offenbart, die Sünde, dur welhe das nur an das Jnuere des Menschen gerihtete Gebot der Moral und der Re- ligion übertreten wird, entzieht sich dem weltlihen Richterarm. Je- der Versuch, sie äußerlich zu bannen, wird ungerecht, ohnmächtig und sogar unpolitisch. Das Verbrechen, so sehr ihm auch der böse Ge- danke und die Sünde als Elemente zum Grunde liegen mögen, er= fordert zu seinem Begriff und zu seiner Strafbarkeit irgend eine äu- ßere Verleßung des Rechts. Diese Verlegung is jedo nicht in dem engen privatrehtlihen Sinne einer Beschädigung aufzufassen, Eine solhe Beschränkung würde zu dem praktisch höchst gefährlichen Jrrthum führen, als ob ein Verbrehen nur denkbar und strafbar sein för.nte unter der Vorausseßung eines dadurh gestifteten äußeren Schadens, Es is vielmehr das Recht als solches in jeder seiner objektiven Sphären und Gestaltungen dur das Verbrechen verletbar.

Allerdings ist nicht jede Unsittlichkeit auch ein Verbrehen. Nicht jede Handlung gegen das Sittengeseß, nicht jede Sünde, jedes Laster ist zugleih eine Verleßung des Rechts. Aber \o weit das Recht

der Sittlichkeit ein äußeres Dasein hat, liegt in der absoluten |

Verleßung desselben auch ein Verbrechen, welches ohne Besorgniß vor Mißgriffen einer Strafe unterworfen werden darf, ja, nah den Be- griffen der Gerechtigkeit unterworfen werden muß.

So gewinnt der sittlihe Geist der Familie eine äußere Gestal=- tung und Existenz in retlihen Jnstitutionen, Es giebt ein Recht der Sittlichkeit in der Familiensphäre , in dieser Sphäre, wo nicht mehr die abstrakte Person mit blos äußerlihen Rechten auftritt, son- dern wo das Recht {hon von dem Grundzuge der Jnnerlichkeit durchdrungen is. Sittliche Reinheit der Ehe is die Grundlage des ganzen Familienrecht s. Geschlechtlihe Unsittlichkeit kann allerdings zu den bloßen Sünden gehören, die niht äußerlich strafbar sind. So weit aber dadurch das Recht der Sittlichkeit in seinen Grundlagen angetastet und erschüttert wird, läßt sich der Begriff einer Rechts- verlebung im höheren Sinne nit verkennen , die eben dadur ver- brecherisch und strafbar wird. Dies muß namentli von Ehebruch und Blutschande gelten, wegen deren dem Entwurfe die Gränzver- legung der Gebiete des Stra geseßes und der Moral ganz besonders vorgeworfen zu werden pflegt,

Es wird gemißbilligt, daß der it bedroht. Diese Mißbilligung Me S! y vem U ns Strafe blos als Sünde oder höchstens als eíne Injurie gegen den Vial. digen Theil auffaßt. Nun läßt sih zwar von vorn herein S eann, daß die Bestrafung des Ehebruchs durchaus keine Eigenthümlichkeit des Entwurfs is. Auch nah gemeinem deutschen Recht, nach preu- ßischem Landrecht, nah französishem Recht und nach anderen e é Geseßgebungen ist der Ehebruch strafbar. Allein hiervon “vg gesehen , ist die Verleßung der ehelichen Treue an sich keinesweges

los für unmoralisch, sondern in der That für cine strafbare B leßung des Rechts der Sittlichkeit zu halten. Auf der eheliche, Treue ruht das Wesen der Ehe und auf der Heilighaltun E ien die ganze Sittlichkeit der Familie, welche die Basis E Famisli E rechts is und zugleih für das ganze öffentlihe Leben T tels unabweislihe Bedeutung hat. Der bloße Standpunkt der Jujurie (f zur Beurtheilung des Ehebruchs mindesteus zu eng und etusei 2 Der Ehebruch verleßt in der Ehe eine rechtlich - sittliche Institution, welhe höher steht , als die Willkür der Jndividuen. Diese müsen sih bewußt sein, in der Ehe einer höheren sittlichen Jdee zu die- nen, Sie dürfen deshalb auh die Ehe nicht willkürlih aguf= lösen, wie einen über Privatrechte eingegangenen Bertrag. Nur so viel is einzuräumen, daß eine Verleßung der ehelihen Pflichten niht von Amtswegen verfolgt ‘werden darf. Jn dieser Beziehung bedarf es einer gewissen Vermittelung zwischen dem Rechte des ge- kränften Ehegatten und der verlebten Würde der Ehe als solcher, zwischen dem Geiste der Familie und den Anforderungen des Staates. Viese Vermittelung aber hat der Entwurf (§§. 167 bis 170) darin gefunden, daß derselbe zwar den Ehebruch überhaupt mit Strafe be- drohet, diese Strafe aber nur dann, wenn wegen Ehebruchs auf Ehescheidung oder Trennung von Tisch und Bett erkannt wird, von Amtswegen eintreten läßt, und auch dann noch dem nnschuldigen Ehe- gatten die Befugniß einräumt, die Nichtbestrafung ausdrücklich zu beantragen. Selbst für den Fall, daß ein Ehebruch durch Offenkun- digkeit oder dur darauf gegründete gerihtlihe Ansprüche eines Ehe- brechers Anlaß zum Aergermß giebt, hat der Entwurf Abstand davon genommen, Untersuchung und Bestrafung von Amtswegen anzuordnen, L 6 niht eben auf Ehescheidung geklagt und erkannt wird. Entwurf hat also die Pflicht des Geseßgebers weder verkannt, noch zu weit ausgedehnt, wenn er aus dem Prinzip der materiellen Ge rechtigkeit und in Beschüßung der heiligsten Jnteressen der - Familie, der öffentlichen Sittlichkeit und somit des Staates selbst, den Bruch der Che für den Fall der Ehescheidung mit Strafe bedrozet. Wenn dagegen eingewendet wird, daß die Heiligkeit der Ehe durch Strafen nicht befestigt werden könne, so darf doch der bloße äußerliche Erfolg nicht zum Richter gemacht werden, Die gegenwärtige faktische Straflosigkeit des Ehebruchs erregt in den ungebildeten Ständen die Meinung, der Chebruch sei eine gleihgültige, erlaubte Handlung. Einer solchen höchst gefährlichen Meinung hat der Geseßgeber, unbe= fümmert um den äußeren Erfolg, durch die Anerkennung der Straf= barkeit des Ehebruchs offen entgegen zu treten, Dies thut der Ent- wurf, ohne das Maß zu überschreiten,

Einen größeren Schein der zwischen dem Recht und der Moral festzuhaltenden Gränze und den Vorgang wenigstens des französischen Rechts hat es für sih, wenu man aus dem Entwurfe die Strafbe- stimmungen gegen die Blutschande (§§, 162—166) verbannen will. Allein auch hier beruhet die dem Entwurfe entgegentretende Ansicht auf einem Verkennen des Wesens der Rechtsverleßung im höheren Sinne des Worts, DieBlutschande soll keine Rehtsverleßung enthalten. Die Blut- \chande verleßt aber in der That das Recht der öffentlichen Sitte. Sie bricht dieses Recht, sie ist ein Verbrechen gegen dieses Recht, welches auch von jeher im deutshen Strafrecht Anerkennung gefunden hat, Mit Recht sträubt man sich gegen die Charakterisirung des Ver= brehens nah der Seite eines äußerlih eintretenden Schadens. Aber mit Unrecht sträubt man ih gegen den Begriff des Verbrechens als einer Verleßung des Rechtes überhaupt, in den verschiedenen Sphären und Gestalten, die das Recht durchläuft und annimmt. Wo das Recht des sittlichen Geistes der Familie \o tief und im Junersten verleßt wird, wie dur den Jnzeß, den hon die Römer als nah natürlichem Rechte strafbar anjahen, da darf auch die Strafgeseßgebung nicht aus unzeitiger Aengstlihkeit in der Anerken- nung des Verbrechens zurückbleiben. Es so!l nicht verkannt werden, daß dur Eindringen in Familtengeheimnisse und durch Eutschleierung verborgener Verbrechen Nachtheile entstehen können, sowohl für die einzelnen Familien als für die öffentliche Sittlichkeit, Dem wird \ich aber besser entgegenwirken lassen durch eine angemessene Anwendung des Anklageprinzips, als durh die an sih uicht zu rechtfertigende Ausscheidung der Blutschande aus der Rethe der Verbrechen. Der Staatsanwalt wird nur solche F..lle der Blutschande zur Untersuchung zu ziehen haben, welche zur Publizität gelangt sind, welche Aergerniß geben oder Rechte Dritter verleben. Er wird nur solche Beweis= mittel gebraucheu, deren Anwentung niht noch mehr Gefahr für die öffentlihe Sitte droht. Er wird z. B. junge Mädchen und Kinver nicht als Zeugen aufrufen. Den materiellen Anforderungen der Stra*= gerechtigkeit aber darf der Geseßgeber niht ausweicheu, um einige Schwierigkeiten in der Durchführung des Gesebes zu vermeiden,

Manuigfaltiger, als in Betreff der Verbrechen wider die Sitt- lichkeit, sind die Angriffe gegen deu Entwurf, insoweit derseibe die Verbrechen gegen Treue und Glauben im privaten und öffentlichen Verkehr als strafbar anerkannt.

Es läßt sich in der That nicht in Abrede stellen, daß die Gränze zwischen Reht und Moral bei dem Betruge und bei dem Eigennußtz im weiteren Sinne des Wortes in manchen Beziehungen sehr {mal und fein gezogen ist, und daß die positive Gesezgebung leiht Ge- fahr läuft, diese Gränze zu verfehlen und zu überschreiten. Es läßt sich niht behaupten, daß jedes Mitglied der bürgerlichen Ge- sellschaft gegen das andere im rehtlihen Verkehr ein Nech t darauf habe, daß Jeder dem Anderen die Wahrheit sage und daß Jeder ten Nußen des Anderen, und nicht vielmehr seinen eigenen, befördere. Dennoch is es eben so sehr in der Natur der Sache begründet, als durch die Wissenschaft in den Gränzen der f. g. Rechtspflichten zur Wahrheit und Redlichkeit anerkannt, daß Jeder ein Recht hat, zu fordern : der Andere solle ihn nicht durch absichtlihe Täuschungen und durch unredliche Uebervortheilung in seinen Rechten verleben. Solche Rechtöverleßungen also sind verbrecherisher Natur, mithin nah dem Prinzip der Gerechtigkeit als strafbar anzuerkennen, wenn jie über die Gränze des blos privaten oder civilen Unrechts hinausgehen, wenn sie das Recht als solches verlebten. L

Ga gea E es sein, wenn z. B, die Nichterfüflung eines Vertrages als solche mit Strafe bedroht werden sollte. Aber das Rechtsprinzip selbst, welches sich im Bertrage offenbart, beruhet auf Treue und Glauben und kann in einer solhen Weise angetastet werden, daß das Strafgeseß uicht blos berechtigt, soudern auch ver= pflichtet is, dagegen einzuschreiten. j E

Nicht jede Lüge und Aufschneiderei, vermittelst deren Jemand sich einen Vortheil verschaffen oder einen Anderen zu einer Liberalität bewegen will, nicht jede prahlerishe Anpreisung der Gegenstände eines Vertrages, auch nicht blos die ne gativ e Duldung oder Benußung eines vorhandenen Jrrthums darf für ausreichend erachtet werden,

Dritte Beilage

A |

AF 31.

Sit E

um den Begriff eines \trafrechtlich zu ahndenden Betruges zu be- gründen, Der blos civile dolus darf niht in das Gebiet des Strafrehts gezogen werden, so unmoralisch und heuchlerisch derselbe auch oft sein mag. Der alte Saß: in negotiis bonae fidei naturaliter contrahentibus licet se cwrcumvenire muß nun einmal mit allen seinen Konsequenzen im gemeinen Verkehr der Menschen anerkannt und nöthigenfalls ertragen werden. _Wo aber Jemand positiv durch wissentliches Vorbringen falscher Thatsachen oder durch wissentlihes Unterdrücken wahrer Thatsachen einen Anderen absichtlich in Jrrthum verseßt, um sih selbst einen Gewinn zu be- reiten oder dem Anderen einen Schaden zuzufügen, da fehlt es fei- neôweges an dem erkennbaren bestimmten Thatbestande einer rehts- verleßenden strafbaren Handlung. Die deutsche Wissenschaft und Gesebgebung hat hierin au im Wesentlichen niemals geshwankt. Und so scheint es in der That auf einer gewissen Befangenheit, auf einem Vorurtheil für das französische Reht (code pénal art. 405. 408.) zu beruhen, wenn man den Entwurf deshalb angreift, weil derselbe (F. 293) einen allgemeinen Begriff des strafbaren Betruges aufgestellt und sich nicht mit der Hervorhebung einzelner spezieller Fälle begnügt hat. Eine Gränzverwirrung von Moral und Recht wird in dieser Beziehung jedenfalls mit Unrecht dem Entwurfe Schuld gegeben. Darüber mag gestritteu werden, ob die enge Begränzung des Betruges auf Vermögensbeshädigung in gewinnsüchtiger Absicht, im §. 293 des gegenwärtigen Cutwurfs, dem §. 448. des Entwurfs von 1843, welcher die Beschädigung der Rechte eines Anderen über- haupt, ohne Unterschied der Absicht, ius Auge faßte, vorzuziehen sein dürfte oder niht. Jedenfalls aber is die Konsequenz des 'gegen- wärtigen Entwurfs nicht zu übersehen, welcher nur den Fall des F. 293, wegen der gewinnsüchtigen Absicht, mit dem Verluste der Ehrenrechte bedroht, aber nicht den Fall des §. 343, der die ab- sihtlihe Vermögensbeschädigung durch Erregung eines Irrthums, ohne gewinnsüchtige Absicht, in sich {ließt und somit den sonst ge- lâufigen Begriff des Betruges ergänzt. y (Fortseßung folgt.)

Berlin, 30, Jan, Gestern Abend brah gegen 8 Uhr in dem Hause, Königsstraße Nr, 59, neben dem Königlichen Postgebäude, in einem Laden des Parterre Feuer aus, das mit reißender Schnelligkeit sich bald nah den oberen Stockwerken des Hauses verbreitete und die inneren Räume desselben, so wie den Dachstuhl, verzehrte. Den in großer Anzahl herbeigeschafften Lösch - Anstalten gelang es, des Feuers so weit Herr zu werden, daß dem Weiter- umsihgreifen desselben noch am selbigen Abeud vorgebeugt werden fonnte. Die \chleunigst kommandirten Militgairmannschaften, sowohl Infanterie als Kavallerie, erhielten durch Umstellung der Brandstätte und der zu derselben führenden Straßen die Ordnung nach allen Seiten hin aufrecht. Das Feuer soll, \o viel si bis jeßt beurtheilen läßt, durh das Zerspringen einer Gasröhre entstanden sein. Einige Personen sind unerheblich beschädigt worden, leider aber ist ein Maurer- meister, der durch Einsturz einer Wand verleßt wurde, heute \srüh gestorben. i

Rhein-Provinz. (Rh. Beob.) Am 25, Januar starb in Bonn an Altersshwäche der Königliche Regierungs -Rath und Pro- fessor der {hönen Literatur und Philosophie, Dr. Ferdinand Delbrü. Er war am 12, April 1772 in Magdeburg geboren und wirkte an der Rheinishen Friedrichs - Wilhelms - Universität fast dreißig Jahre,

X Düsseldorf, 27. Jan. Se. Königliche Hoheit der Prinz Friedrich von Preußen gaben gestern im Geislerschen Saale „einen großen Ball en coslume, zu dem außer dem Adel und höheren Militair auch die Behörden und Notabilitäten der Stadt geladen waren. Jhre Königlichen Hoheiten die Prinzen Alexander und Grie- drih Karl von Preußen, der Herzog von Me N Prinz Friedrih von Baden, der Erbprinz von Sachsen C N hohe Herrschaften waren von Bonn gleichfalls zu dem N gekommen; desgleichen befand sich unter den Gästen der L Rer sident der Rhein-Provinz, Herr Eichmann. Se. Konigtice O der Prinz Friedrich erschienen an der Spiße von aht Ordens: ittern als Großmeister des Deutschherren-Drdens, E O so elegant als manuichfaltig, und mehrere glänzende Quadrillen ver- \{hönten das Fest, das erst gegen Morgen endete. S :

Der Rhein steht seit mehr als vierzehn Tagen gänzlich fest, ib es sind mehrere Uebergänge sowohl für Fußgänger als N Fuhrwerk über die Eisdecke gebahnt. Die Postwagen A dh improvisirten Chausseen, das s{werere_ Juhrwerk wird Mf Sen dur einen in die Eisdecke gehauenen Schlok übergesebt; e a ldi stand is} äußerst niedrig; hier am Pegel circa_3 uß. A A Jahre 1828 is} es nicht vorgekommen, daß} der Strom |o O N ig und fest mit einer Eisdecke überzogen war und das Fuhrwerk diese passiren kounte.

S

s : ) E Bayern, Erklärung über Bundesstaaten. Königreich Bayern, Erklärung ude DeuttBe des Königs. Königreich Württem berg. Stände-Ber- handlungen. Begnadigungen. Gro ß h N Ag R L E : Nerhandlungen. Schreiben aus Schwerin. Dostrauer, i Ocrveichische Monarchie, Bien, Ernennung. Erdbeben in R D tirten -Kammer L I, Deputirte « A 1 : rage. R Aufschub der Joinvilleschen Neite, Abd el Kader, Die Gesandten Larochefoucauld und Piscatorv, Don Se ai Gräfin von Montijo. Cremieuxsches e A A Die ie Ç f-T i l mze 4 } m 7 ()- Hof- Trauer in Modena um Prinze]sin Adelaide, ; | frage. S Seen aus Paris, (Fortgejeßte Debatte über den zweiten V. 5E j 4

Adreß-Paragraphen.) E S E Großbeitanien und JFrlaud, Londom Vie Konigin Adelaide, - Verstärkung des Heeres. Die Streitigkeiten im deutschen Krankenhause,

Consecration des Bischofs von Manchester. Verte. s Niederlande. Aus dem Haag. Erkrankung des Prinzen ? s s Belgien. Brüssel. Die Verleihungen des Leopold-Ordens, Bud- get der öffentlichen Arbeiten, Dänemark, Kopenhagen. ne „der P putation des Magistrats an den König. Vermischtes, Gert dd Schweiz, Tagsaßung. Zug's und Freiburg's Zahlungs-Bor h Ans genommen. Entlassung eidgenössischer Obersten, Anzeige e A aer ford Canning’s Abreise, Kanton Bern. Verminderung r iu tions-Truppen in Luzern. Kanton Schwyz. Verfassung - escyis der Landsgemeinde des Bezirks Schwyz. Executions-Maßrege gegen Wollerau. Kanton Zug. Junstruction für den Tagsaßungögel, a

ten, Kanton Glarus, Vorschlag gegen den Jesuiten-Unterrichk,

Thiers über die Finanzlage.

Dritte Beilage

Amnestirung der Preßvergehen, De- |

231 zur Allgeme

E E D L E I P P E D F R T L

Kanton Freiburg. Kommission für ein neues Erziehungs-Geseß, Kanton Basel. Erneuerung des basellandschastlichen Landraths, Kanton Graubündten. Antrag des Offizier-Corps. Italien. Rom, Ernennungen. Die Unruhen in Palermo. Li- vorno. Guerrazzi, Turin. Maßregeln des Kriegs-Ministeriums. Die Ruhe in Genua hergestellt, Spanien. Madrid. Die Grippe. Große

e | ( Sterblichkeit, Handels- und Börsen-Nachrichten.

Deutsche Bundesstaaten.

Königreich Bayern. Die Allg, Ztg. vom 26. Januar enthält Folgendes : „Wir sind zu der Erklärung ermächtigt, daß hin- sichtlih der Frage, ob Se. Majestät der König eine Reise in das Ausland unternehmen werde oder nit, noch gar keine Gewißheit bestehe, Die hierüber seither verlauteteu, auch von öffentlichen Blät- tern gegebenen, theilweise einander widersprechendeu Gerüchte erschei= nen demnach nicht begründet.“

Königreich Württemberg. (Schwäh, Merkur.) Jn der Sißung der zweiten Kammer am 25. Januar hielt der Finanz= Minister von Gärtner einen Vortrag über das Ergebniß der Finanz=Verwaltung von 1844 1847 und über den Haupt - Finanz- Etat von 1848—41851 und legte den Entwurf des Finanz = Geseßes von 1848 1851 vor, Er leitete seinen Vortrag mit folgenden

inen Preußischen

Worten ein:

„„HDochzuverehrende Herren! Als ih Jhnen vor drei Jahren die erste der Arbeiten meines gegenwärtigen Amtes, den Haupt-Finanz-Etat auf die Periode vom 1, Juli 1845 bis 1848, überbrachte, konnte ih mit Beruhi- gung die Ansicht äußern, daß die Finanz-Verwaltung unseres Vaterlandes, troß der damals für sie eingetretenen neuen Verhältnisse, sih bei ihrer seit einer s{hönen Reihe von Jahren bestandenen Ordnung erhalten, daß sie die aus jenen Verhältnissen erwahsende Schwierigkeit ohne zu empfindliche An- strengung überwinden werde, Jn welch" erfreuliher Weise würde diese An- sicht durch die Verwaltungs - Ergebnisse der Periode, deren Ende wir entge- gengehen, gerechtfertigt worden sein, wäre diese Periode nicht von der Schickung unzureichender Aerndten, namentli eines stärkeren Mißrathens bei einem der hauptsächlicheren Nahrungsmittel, der Kartoffel, und eben hierdurch von einer Theurung und einem Nothstande betroffen worden, wie Württemberg sie in einem Tits von dreißig Jahren nicht mehr em-

pfunden hatte: Zustände, die, je mehr ihre Wirkungen einen großen Kreis

von Ländern ergriffen, sih auch im Einzelnen nur um so drückender zeig-

ten, Haben die Jahre 1846 und 1847 überall den Privathaushalt auss empfindlichste berührt und vielen Familien eine über ihre Kräste gehende Anstrengung abgenöthigt, so mußteu sie durch vielfache Rückwirkung au

dem Staatshaushalte lästig werden. Die K. Regierung, {hon zu o der außergewöhnlichen Theurung sorgfältig darguf bedacht, ihren Fo Bi, durch vermehrte Gelegenheit zur Arbeit und durch Unterstühung mit eal ten zu begegnen, hat insbesondere nach dem diesfalls auf dem Me tel lichen Landtage von 1847 zwischen ihr und der Ständeversamm uns 6 ten Einverständniß alle von ihr abhängigen Mittel gufsgeboten, die e Rechs und den Nothstand zu lindern und abzuwehren: sie hat hierfür au] v / nung der Staatskasse Opfer gebracht, wie sie in ihrer Gesammtgröße aum von einem anderen Lande, nah Verhältniß des Umfanges, der g u, \. w. aufzuweisen sein dürsten. Von Seiner Königlichen Majeno ap auftragt, lege ich Jhnen, hochzuverehrende Herren, heute die G e Feststellung des Staatshaushaltes für die nächste Finanzperiode vom (Ba 1848 bis 1851 vor, Sie werden aus denselben entnehmen, wie e die Finanzverwaltung von der Ungunst der leßten Jahre berührt, oie (r Le selbe durch die erwähnten Opfer in Anspruch genommen wor en M ie werden sie durch die neue Verabschiedung in den Stand seen, au e neuen Periode mit dem Vertrauen entgegen zu gehen, das sie n der Be- drängniß der demnächst ablaufenden nicht verlassen hat: mit dem Vertrauen, daß der Staatshaushalt, ein Bild von Klarheit und Ordnung, keine Stö- rung erleiden, daß es gelingen werde, die begonnene und tveit vorgerüdte große Unternehmung glücklih und ohue zu fühlbare Nachwehen zu Ende u führen,“ ; 5

s Se. Majestät der König hat einer Anzahl der wegen Betheili- gung an dem Maikrawall verurtheilten Weiböpersonen den Rest ihrer Strafe erlassen, und sind dieselben sofort aus dem Kreis-Gefängnisse

entlassen worden.

Großherzogthum Baden. (Landtgs.-Bote.) Jn der Sibung der ersten Kammer am 24, Januar stellte der Freiherr von Audlaw in Bezug auf die Unterdrückung der Spielbanken folgenden Antrag: „Die hohe Kammer wolle beschließen, Se. Köuigl, Hoheit den Großherzog in einer ehrerbietigsten Adresse zu bitten, Höchstihre Bundestags - Gesandtschaft gnädig|kt beauftragen zu wollen, bei der | Versammlung den Antrag auf Unterdrückung sämmtli=

hohen Bundes-2 | 1 f j her öffentlicher Spielbanken im Umfange der deutschen Bundesstaaten

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Jn der öffentlichen Sißung der zweiten Kammer am 25. Januar begründete der Abgeordnete Sh mitt seine Motion auf Vorlage ei- nes Polizei - Strafgeseßbuches und der Abgeordnete Zittel seine Motion auf Errichtung einer gemeinsamen OVberschul - und Studieu- Behörde. Beide Anträge wurden einstimmig (gegen den lebteren er- flärte sich nur eine Stimme) an die Abtheilung verwiesen,

X Schwerin, 25. Jan. Wegen des Ablebens Sr, Maje- stät des Königs von Dänemark legt der Großherzogliche Hof eine dreiwöchige Trauer an,

Oesterreichische Monarchie.

A&ien, 27. Januar. (Oest. Beob.) Seine Majestät der aut hat den Gubernialrath und Polizei - Direktor zu Jnnsbruck, August Martinez, zum Kaiserlichen Hofrath und Censur-Oberdirektor Den Boten von Tyrol zufolge, wurde ín Sillian am 7. Januar um halb 2 Uhr in der Nacht ein ziemlich heftiger Erdstoß verspürt, der von nachhaltigem, einem dumpfen Donner ähnlichen Gebrause begleitet war. Das Erdbeben wurde auch in St. Jacob, in Deffereg- gen, Obertiliah, Auras, Abfaltersbach, Kartisch, Straßen, Minbach und Sexten mit gleicher Jutensität wahrgenommen, während von Lienz und Junichen hierüber keine Kunde kam. Am 15. Januar, Abends gegen 10 Uhr, erfolgten wieder drei, aber nicht so starke und so weit verbreitete Erschütterungen, Schon am Neujahrstage war in Sillian eine ziemlih heftige Erdershütterung verspürt worden,

Frankrei.

Deputirten - Kammer. Sipung vom 25. Januar. Herr Thiers ließ sich am Schluß dieser Sizung bei Gelegenheit

des zweiten Adreß-Paragraphen im Wesentlichen folgendermaßen über

| die Finanzlage des Landes vernehmen: / h i Van Wahrheit, ih bin erstaunt, den Herrn Finanz - Minister mit so

Zeitung.

Montag den 31. Jan.

großer Behaglichkeit und Gemüthsruhe die Einwendungen hinnehmen zu schen, welche man ihm entgegenstellt, Jch erkläre mir jedo seinen an- scheinenden Optimismus, Um si selbst in Täuschung einzuwiegen, möchte er sie au Anderen bereiten, Aber die ganze Wahrheit muß bekannt wer- den, und das Land muß wissen, daß wir, wenn man auf dem verderblichen Wege fortschreitet, den wir letreten haben, einer unvermeidlichen Katastrophe entgegengehen, Nehmen wir zuerst die Thatsachen, aus denen ih dann die Folgen zichen werde, Ich glaube nicht, daß das ordentliche Budget im Gleichgewicht ist. Troy der zu diesem Zwecke versuchten Anstrengungen ha- ben wir alljährlich ein Defizit, das nicht weniger als 20 Millionen beträgt. Aber nicht hierin erblicke ih dic größte Gefahr unserer Finanzen, sondern in dem außerordentlichen Budget, Seit 1843 hat man uns hier 1100 Millionen für Arbeiten bewilligen lassen. Dies ist hon erschrecklich ; andererseits hat man die Gesellschaften vermocht, 1500 Millionen zu liefern, Nun \höpfen aber die Ge- sellschaften mit dem Staate aus der nämlichen Quelle; es sind also nicht weniger als drittehalb Milliarden, welche man dem Kapital des Landes ab- verlangt. (Bewegung.) Mit dem ordentlichen und dem außerordentlichen Budget schreiten wir einer jährlichen Ausgabe von 1600 Millionen entge- gen, und dies ist so wahr, daß im Jahre 1847 diese Ziffer sogar über- schritten wurde, Einer jährlichen Ausgabe von 1690 Millionen entgegen- gehen, heißt aber dem Abgrunde zueilen, Und doch hat für dieses Jahr fei- ner der Minister die Gränzen seines Budgets überschritten. Sogar der Un- terrichts-Minister, der mix in einer Versammlung, die ein wenig einem Ban- kett glich (Gelächter), den Vorwurf machte, daß ich seine Freigebigkeit fesseln wolle, hat Beweise von Sparsamkeit gegeben. Jedermann hat dasselbe ge- than, und dennoch nimmt das Budget zu! Warum? Weil der Anstoß ge- geben is, weil man den Bedürfnissen der Anleihen, der jährlichen Zinsen- zahlung genügen muß, weil eine jährliche Ausgabe von 1600 Millionen un- sere Hülfsquellen überschreitet, Das außerordentliche Budget saldirt sich nur durch die Tilgungsreserven, welche verfügbar zu machen man uns seit drei Jahren umsonst verspriht, Der Finanz - Minister verspricht es uns auch für dieses Jahr; gut, wir werden ja sehen, Aber ih gebe es zu; ih gebe zu, daß 1848 das Ende der unglücklichen Jahre sein und daß 1849 für uns eine neue Aera beginnen wird, wo man endlich mit Ernst an die außerordentlichen Budgets wird denken können. Man wird uns sagen, daß die außerordentlihen Budgets sich mit außerordentlichen Hülfsquellen, d. h, mit Anleihen saldiren, Dies war nicht die Ansicht des trefflichen Baron Louis, der mir sagte, daß man während des Frie- dens tilgen müsse, um im Kriege borgen zu können, Davon is man jeßt weit entfernt, Aber ih täusche mich wohl; es if gar nicht einmal die gewöhnliche Anleihe, wozu sie ihre Zuflucht genommen haben z es \sinv die künftigen Tilgungs - Neserven, die noch gar nicht vorhanden sind, und in Erwartung derselben decken Sie mit den Hülfsquellen der s{webenden Schuld. Gerade in der s{webenden S Legt die Gétahr, fine Fa tehe hauptsächlich deshalb hier, um diese Gefahr hervorzuheben. N O CGumebeaas Schuld, us L aue m ee N B et Die Fonds der Gemeinden, S jen, De Samen vie Kôutas- werbeir: gie Vere, B big A E p ete Biel getañt man zu eîntr

i B hinzu, und T ee V E nent igs 500, Millionen, welche, wie gesagt, in Erwartung der künftigen

Ti 5 Saldirung der Budget-Ueberschüsse verwendet wer- Tanng en rote: daß he solche Hülfsquelle blos in der Einbildung beruht? Wohlan, am Schlusse von 1848 wird die schwebende Schuld auf mehr als 800 Millionen steigenz für 1849 und 1850 wird es eben so sein, Nun scheint es mir , daß dies eine Lage is, die man nicht näher zu be zeichnen wagt, zumal wenn man sih erinnert, daß Baron Roy unter der Restauration Herrn von Villele wegen einer s{chwebenden Schuld von etwas über 200 Millionen des Leichtsinns anklagte.“

Nachdem Graf Duchatel auf die Bemerkungen des Herrn Thiers Einiges erwiedert und Leßterer nohmals das Wort genom- men hatte, wurde die Sihung aufgehoben, ohne daß es zur Abstim- mung über den §. 2 fam.

Paris, 26. Jan. Der Prinz und die Prinzessin von Join- ville haben wegen der heftigen Kälte ihre Abreise nach Algier noh um einige Tage aufgeschoben. General VLamoriciere is von Algier i is angelangt. M P P Raber soll seine Zeit in der Gefangenshaft im Fort Lamalgue zu Toulon damit zubringen, daß exr sih von seinem Dol= metsher, Herrn Rousseau, Napoleon's Feldzüge vorüberseßen läßt, Dem Constitutionnel zufolge, wäre unter Anderem auch davon die Nede, daß die Regierung den Emir nach der französischen Ko= lonie am Senegal bringen lassen wolle.

Zu Marseille is am 21sten d, Herr von Larochefoucauld, der Botschafter Frankreichs in Florenz, mit dem Dampfschiff „Sesostris“ eingetroffen, welhes Nachrichten von Neapel über den Aufstand in Sicilien mitbrahte. Die französishe Regierung hat, wie das heu- tige Journal des Débats meldet, deu Besehl ertheilt, daß so- fort eine der größten Dampf-Fregatten nah Neapel abgehen soll. Auch der zum französischen Gesandten in Madrid ernannte Herr Piscatory is aus Athen in Marseille angekommen.

Nachdem der Infant Don Enrique mit seiner Gemahlin längere Zeit in Bayonne gelebt und wiederholt vergeblih um die Erlaubniß nachgesucht hat, nah Spanien zurückzukehren, hat er am 2l1sten d. Bayoune verlassen und sich nah Toulouse begeben, wo er vorläufig seinen Aufenthalt nehmen wird. ; - Die Ex - Camarera - Mayor der Königin von Spanien, Gräfin von Montijo, i} #o eben in den Tuilerieen angelangt, wo sie im Haus- halt der Herzogin von Montpensier eine bleibende Anstellung erhal- ten wird. j

Jn der Deputirten - Kammer wurde gestern folgendes Amende- ament des Herrn Cremieux vertheilt, welches derselbe in den zweiten Adreß = Paragraphen einzuschalten vorschlägt: „Wir werden mit der strengsten Sparsamkeit darüber wachen, daß unsere Budgets wieder in die Gränzen zurückgeführt werden, welhe der Zustand unserer Fi=- nanzen gebietet.“ : : ] ;

Das Journal des Débats enthält einen Artikel, in welhem es vor Verhandlung der Schweizerfrage in der Kammer die Grundsäße entwickelt, welche dabei als die leitenden zu hetromron Das französische Juterventions - Reht in der Schweiz sei des A und eine Pflicht: ein Recht, weil die durch die Verträge S Fe 4a 1815 der Schweiz zugesiherten Privilegien auf eine genau begränzte

a Neutralität und Unverleßlichkeit der

S asirt, weil die Neu if Cefteoale ber Schiveit aid nür in deren Interesse, sondern au im Interesse der

Hte stipulirt worden; eine Pflicht, vor Allem gegen die un- bt Sri ren dann aber gegen sich selbst E n E zeihner der Verträge von 1819, nicht zu dulden, g lfa q ihre bevorzugte Stellung mißbrauhe, und zu O Madb länb pad der die Propaganda und die Anarchie über die Nachvartünder ver- byeit Unverletlichkeit und Unsträflichkeit seien niht zu verwechseln. adt di sei die von den vier Großmächten dem Präsidenten der Dos S zugestellte Note kein Ultimatum, sondern nur eine Erklä= zet g ire Warnung. Sir Stratford Canning gebe der Schweiz E Zweifel au seinen guten Rath, aber sein Rath habe nicht die moralische Wirsuag, welhe das Gewissen und die Behauptung des

u verliehen. , _

Ren mésisée Blätter bemerken, daß Modena, bisher der einzige Hof, welcher die Juli-Dynastie nicht anerkannt hatte, diese Opposition aufgegeben zu haben scheine, indem daselbst wegen Ableben der Prin=- zessin Adelaide eine zehntägige Hoftrauer angeordnet worden sei.