248 249 Allgemeinen Preußischen Zeitung. Mittwoch den 2. Febr.
z : tersagen? Jn j rechte nur eine gewisse genau begränzte Zeit ruhen sollen, so folgt f kannt, daß der Richter das Recht hab il ctiiire , e ¿raerliden Ehrenrehte auf Zeit zu un t E , ; 4 ge ' s en soll, auf zeitweise Aberken- Y l K E Es zu Pemiel en Resultate kommen; wenn diese | aus der Natur seines Urtheils von selbst, daß nach Ablauf dieser | nung zu erkennen, aber niht das Recht, diese M ge R Eut weite el age Zur beiden Fällen iso vollen Beifall findet, so können wir zur Stellung | Zeit die Rechte von selbst wieder aufleben. : apodiktish auszusprechen. Es mag dann ein Vorschlag dazu el ss i Fragestelung also en ; Fürst Wilhelm Radziwill : Dagegen wollte ih mir die Be- | ren, um die Rehabilitation möglih zu machen, und in biéfet Wor n A dieser F bn Graf von Schwerin : Die Abtheilung wird wohl Rees Carus Ea R E 1 wat Ag Kommissar | {lage würde die Möglichkeit liegen, daß, wie das Mitglied aus j j nden haben. E , über die Verlegenheit gesagt hat, in der sich Se. Majestät der Kö- | Preußen bemerkt hat , diese Aberkennu sogar inger Des ; ; ; ; j ür di L ci ; j j F di ; : t ae niges dagegen e M ries werden, daß die Gerichte befugt | nig befände, oft massenhaft Rehabilitationen auszusprechen, die viel- e E der Richter L ale 3 aus d LED A O a | Les 4 M n F gr g fertegy Jenes R mund chaf g iebt noh ehe e Red e ae i Gui Wit s S E A S ia pr E Mar 45 S bes der bürgerlichen Ehrenrechte auf Zeit zu | leiht nur auf einseitige Ansichten der Unterbehörden gegründet Rad |- ia s n e E f [C gs ( R puE: Dad, g aube ich, liegt jorität erklärt und halte auch noch daran fest. L mundschaft, sondern es giebt noch mehrere Rechte, deren Entziehung | Widerspruch dadur aufgehoben sei. Jch kann das niht einrâumen, fa pv U 1d diejenigen, welche diese Frage bejahen, werden das | eine Bestätigung für meinen Vorschlag finde. “ Den höchsten Richter | heit v asel ch Le E E % ega A wn niemals mit Bestimmt- Marschall : Das würde eher zu Nr. 4 gehören, : mit dem Verluste der Ehrenrehte, wie sie nah §. 15 der Ein- | weil §. 11 sogar den Fall berührt, wenn die aberkannte National= wur a Pfg “rennen geben : dieser Verlegenheit zu überheben, würde es das zweckmäßigste Méíttel Son voraussehen, ob sein E na einer gewissen Zeitdauer voll- Abgeordn. Graf von Schwerin : J bitte um Entschuldigung, | führungs-Verordnung für die Rheinprovinz stattfindet, auch für unsere | Kokarde dnr den Landesherrn wieder verliehen wird. Selbst dann § . Z L E k & E E y , ( p 4 p P P 1rd. 1 »yY »t N ‘ ‘e P e, Í ” 8 E Wur 0 aue ct 0 d à 7 p , dur Ausste zu eren abt, und nun wäre es an der Zeit, ein, die Genossenschaft dazu zu ermächtige N te kommen gerechtfertigt jein wir Jh muß daher bei meinem Vor= dann habe ih vorgegrissen. : ; i Provinzen ausgesprochen werden muß. Jh würde es daher für nah=- | soll die Fähigkeit zur Standschaft nicht wieder aufleben, wenn nicht Die Frage is einstimmig dvejadt, nun E n Senoshjen|chaf\ zu 3 ächtigen. Jn welchem Kreise | {lage stehen bleiben R Ga E delt sid um die allgemeine | theil [t der §. 15 in der Einfüh s-V 7 ; ; fi Bemerkungen über die Dauer diejer gerichtlichen Untersagung zu | diese Genossenschaften errichtet werden sollen, is eine weitere Frage ‘Abgeordn. Dittrich: Zur Unterstüzun L L s eserent Kgumann : Es handelt sich nur um ? g A veilig halten, wenn der §. 75 I, del führungs-Vcrordnung stehen | die landesherrlihe Gnade auch das Recht der Standschaft ausdrück- nuar o glaube nit, daß eine unliberwindliche Schwierigkeit darin Si E D. ittril: Zur Unterstüßung des Antrages führe ch | Frage in Nr. 2, ob der Verlust auf immer nur bei s{chweren Ver- | bliebe. Jch bin auch durch die Entgegnung des Herrn Ministers | lich wiederverleißht. Nun glaube ih doch, daß die Wirkung, welche . Lg s . - , 20 a D 4 H Ä L TES y t [i c P t j - Ca E e 2e “ d , c , ‘ b “ , 5 , , L e ndtags-Rommissar: Hier kann zunächst die bestimmte Er- | sollte, weil Jeder in einer gewissen Genossenschaft, sei es selbst nur od Bo E n L C I L E brechen ausgesprochen werden solle. ] i der Geseßgebung nicht über mein Bedenken beruhigt worden, daß es | einem solchen richterlichen Erkenntnisse beizulegen is, niht weiter L » Bouvernements abgegeben werden, daß es sich dem Vor- | eine Dorfaemtibe ebt R e And E Wenn derjenige, dem auf kurze Zeit die bürgerliche Ehre entzo- | Justiz - Minister von Savigny : Jch will dem, was hier von | dort nothwendig jet, weil daselbst ein formelles Geseß existire, weil | gehen fann, als die Wirkung der landesherrlichen Gnade, welche nur flärung des o J g Y F V _PS n g , und 1n dieser engjiten Genossenschaft das gen worden ih während diejer eit {lecht füh p d Abtheil O : d red ‘- R E l , C 2 ao! , R D schlage der Abtheilung rüsihtlih der Dauer anschließt. rihtigste Urtheil über den Zeitpunkt gefällt Serb LonC I T L i M E PREE lejer 5 \hlecht führt und er nach der der heilung unter Nr. 2 beantragt ijt, feinesweges wider]preen. ih es für shädlih halte, wenn die Entziehung in jenem Paragra- | auf Wiederverleihung der National - Kokarde geht. Darum glanbe *Mntarshall: Wir fommen also auch hier zur Abstimmung. Die | der befähigt zur Ausíibuna der Rechte, die ibin auf Sie R it- estimmten Zeit von selbst wieder in die bürgerlichen Ehrenrehte eine Ih wünsche nur, einem möglichen Mißverständni)je ‘vorzubeugen. | phen ausdrücklich ausgesprochen und für die alten Provinzen über- | ih, da} diejer Antrag der Abtheilung mit den bestehenden Geseben Frage bezieht sih nur auf deu übrigen Theil des Vorschlags unter | worden sind. t e, j eit entzogen tritt, jo fragt sich, S, er unter seinen Standesgenossen der bürger= Ich glaube nämlich, daß der Ausdruck dessen, was die Abtheilung gangen wird, da man dies so verstehen könnte, daß diese Rechte in | in Widerspruch stehe. Frage vez obtheilung auf Seite 4 Se bat, Pag nämiidh bie M Qi ifier Miidiuid S S Mle lichen Cn S theilhaftig sein, wenn die Zeit, für welhe ihm gemeint hat, hier etwas unvollständig ausgefallen ist. Es heißt: den alten Provinzen ausgeübt werden könnten, wenn sie hier nicht Abgeordn. Krause: Das, was der Herr Justiz - Minister von O «) E j 5 L S /, au. 4 ( G HLraf- cky ‘t l 3Pru fo ck mHEAnAaO 960 » (492 D A o T» ( p d 4 e , 9 A F , , , E S e , e - , S F ° Dauer von 4—s Jahren nach Beendigung der Freiheitéstrafe auszu- | nommen haben, beschlossen worden, daß beantragt werde, die G t wed E E S ie Jch glaube, das | „Der Verlust der bürgerlichen Ehre für immer soll nur bei \{chwe- | aufgeführt werden, Ich will die hohe Versammlung nicht mit Auf- | Savigny so eben gesagt hat, freut mich sehr, weil ih dem nur bei- Bréden sei. | Tone befaat Gla bie Alublibnaa de Blirceriibes S erichte | wird in vielen Fällen zweifelhast sein; also muß er sich der Ehre zu- ren Verbrehen angeordnet werden; bei anderen Verbrechen und } zählung vieler derartiger Rechte ermüden; sollte aber meine Ansicht { stimmen fann. Es sind hier einzelne Ausnahmen in der vierten Frage Fürst Wilhelm Radziwill : Jch glaube, L GT aiE ain | At ¿û Ce saken, “erag M ailein i tiger l vor Eee L E und diese Würdigmachung kann nur am Vergehen soll nur Entziehung auf bestimmte Zeit angeordnet | keine Geltung finden, so würde ih dies thun können. gemacht worden, die ih nicht anerkennen fann. Jh stimme dem d ph ‘ ,2 F 0 ! , n h Ee Dck ‘ x f eite E T1 er Helbgabil 1 Durc ie S dpGaennise 2 | s n. é e i Ç 2 q ‘ 2 : c L N ¡m Ganzen einverstanden erklären kann, nur ein Bedenken habe ih | Fassung zu wählen, so gebe ih anheim, si damit L Ag rant O bet er Nehabilitation durch die Standesgenossen aus- | werden, S “ Abgeordn. Graf von Schwerin: Jh glaube, es is ein allge- | geehrten Abgeordneten als der Rheinprovinz bei, daß nur der höchste auszusprechen, welches mich namentli verhindert, näher auf die prakf- | erklären, daß die Abstimmung über Lä Vorschla da E E j e 4 i Mit dem, was hier gesagt ist, stimme ih vollkommen überein, es | meines Einverständniß darüber vorhanden, daß der Sab gestrichen Zerihtshof die Ehre aberkenne; aber ich fann nit beistimmen, tische Anwendung der Sache einzugehen, bevor nicht ein Punkt erle- | gliedes später erfolge, nachdem die Abstinmeins Ra Con Mit- | Referent Kaumann: Es wird in der That die Unterscheidung | liegt auch in den bisher gefaßten Beschlüssen, ih sinde aber eine } werde. ; daß namentlich das Patronat und die Polizei - Verwaltung wieder digt is, der mich hier ungewiß macht. Jch habe dafür gestimmt, | zu der wir uns ebe ‘gerüstet dds F g geschehen sein wird, E immerwährendem Verlust der bürgerlichen Ehre und zeitweiser Unvollständigkeit darin, injofern man glauben fönnte, bei allen shwe= Marschall : Es würde nur noch übrig bleiben, zu entnehmen, } ausleben sollen, Wenn ih gegen die Auflebung der Standschaft und Lak dei Gerichtshöfen da Met Mneckaant Vetben Ja wie Se. Fürst Wilhelm A dato ; Ih L A s E N A S 8 verwischt durch einen solchen Antrag. Gerade |} ten Verbrechen müßte immer der Verlust der bürgerlichen Ehre ein- | ob eine Frage auf den Vorschlag des Abgeordneten Steinbeck zu des Stimmrechtes nichts einzuwenden habe, jo liegt es darin, weil Durchlaucht der Herr Marschall sich ausdrückten, auch auf eine zeit- | die zeitweise Absprehung der Mets ia E, M, E E 1 E liegt die Bedeutung der zeitweisen Aberkennung, daß man age? e A, wollte ih mich nur verwahren und erklären, was | stellen sei. : die Genossenschaft da ist, deren Spruch ihn, wenn er ein chrenhaster weise Aufhebung, Suspension der staatsbürgerlihen Rechte zu erkên- | werden könnte. Jch habe mi deshalb auch wledécbolt meb b E d e D e A E L A L dis R E E L 6 rige MAA IROE MIE E I I, D Abgeotdn, Steine. D iléstiiing wties Boge 1 apo Ren Gy A A C Hi. E I E d A s E is Pud » S g L . wv V 1} ) P 3 on * or t T »ckls p dat { { as 6 P p 5 : f , s h . , e é e s T ‘ Ci E L c nen. Das is die allgemeinste Stellung der Frage, über die ih gar | um das Wort gebeten, es is mir aber nicht gegeben w Hs él Ad Lebè os err E E D ¿Day 10 N i E j g in Bp. p 3 R E L S E erlaube ih mir noch Einiges vorzutragen. Es geht nämlich {ou ausschließen kann. Vas Patronatsrecht dagegen if nur eine Chren=- nicht zweifelhaft bin; ehe man aber dann auf die Zeit übergeht, auf | glaube also in Stellung meines Antra E E “tv 2 a en e rlos erflâre. Es soll demjenigen, dem pi E n Regt u nur eintreten im Falle derjemgen Strafarten, die threm | g. 20 des Entwurfs auf Einzelheiten ein, wozu die im G N Des sache, da es nit besonders verliehen, sondern an der Scholle lebt, welhe sie etwa abzuerkennen sei, glaube ih, fommt hier I e T lr fei ( Antrags ht präjudizirt worden | lihe Ehre genommen wird, gesagt werdeu: S! s e O Wesen nah selbst den immerwährenden Verlust der Ehre in |ch | Einführungs-Geseßes für die Rheinprovinz aufgeführten Einzelheiten | und ich möchte fragen, wie ein Mann, der eine Freiheitsstrafe erlit- wichtige Frage zur Sprache, die Frage, die am nächsten mit dem zu- Marschall: Jch muß dann bemerken, daß ich fe Ae gehe 1n dich ; E maglt lh den 1 bis S E O e Ne schließen; E O L E nur Zusäße find. Wir streben, das rheinische Recht so viel möglich | ten hat, und dem die Chrenrehte auf einige Zeit abgesprochen wor= \sammenhängt, was ih hier mit „Rehabilitations-Verfahren““ bezeih- | davon erbalten habe daß das geehrte Mitali Le Fd el Bg N E E E t a : Das (oll der Rid S agiibà E Vals des DuGINaujes (uny war ohne. HUdicht auf die | mit dem unsrigen zu vereinigen und darum ijt es wünschenêwerth, | den, wieder vor die Gemeinde treten will, um ihr einen Geistlichen L G auer der Se ifion absolut in den his 1 CBeN baité habe, daß das gee! Mitglied sich um das Wort | ein ehrlicher Mann ge L SeeR A AT n 2 t ichten gus Dauer) und eben so bei dem Urtheile auf Cassation. Fch glaube, daß diese hier erwähnten Einzelheiten gerade so zu den Einzelheiten | zu geben, und welches Gefühl die Gemeinde dabei haben müsse? des Richters gelegt werden? Stelle ih mir die Frage o, n Abgeordn. Camphausen: Die Einwendun Vie vou h E A 1B Cl ai gad A Mt ag fait: ag E e man diejes annimmt, wie es auch im Alg der Abtheilung des §. 2) beigefügt und in diesem Paragraphen mit aufgenommen | Und in Bezug auf die Polizei-Verwaltuug, wenn er sie selbst ausübt, e 2 / « D 2 Y S O E: D 4A . l ï Ô ) 3e e Y ed)tes Gubje leit; ave an aven w1r PVittitel, ede iten “4 11 E Uy 4 No. L (E E 4 , : « , * L E v ait c , L . c z L (i Ea ih sie geradezu mit Nein beantworten. Wie ein geehrtes Mitglied | durhlauchtigen Mitgliede gegen die Fragestellun e Mt N e Dat 7 ves die daraus entstehen E Gn E Sub na Ee Ueberzeugung tegt, wurden die Gränzen und der Be- } werden, wie sie si jevt 1m Code pénal befinden und, wo er gilt, | frage ih, wie er noch Recht sprehen wolle, wenn er selbst Strafe der Ritterschaft der Mark schon bemerkt hat und wie folgereht aus | hat ihren Grund eigentlich in dem Verla E E E s E S etivaerlien N ati d Algter E n jolchen Sub- Ua shweren Verbrechen, die nur von der höchsten Klasse der | angewendet werden. Jch hob, um daraus nur ein Spéezialissimum zu | verwirkt hat? Jun dem Bescholtenheits - Geseße haben wir gejagt, dem shönen Vortrage hervorgeht, den uns ebey, ein geehrtes Mit- | entsprochen finden, daß der Richter Jae idt üb ; Ébrénéahi Den a * mlich das Bescholt nheits-G eb 0 bl Saa O rfnint- Gerichte, namentlich am Rhein bestraft werden können, so bestimmt | erwähnen, das vormundschaftlihe Verhältniß besonders hetvor, És | das Patronatsrecht und die Polizeiverwaltung soll ruhen, warum soll , 4 E ; y L T0 P Mchter gar n! ube )renreMte er ven nämlih das De]oite eseß und die Kommunal-Yrdnun= j : Ras B E 6 9 E dey Ç daf ‘ p D i ; a Cos glied aus der Rhein-Provinz gehalten hat, und nah meiner eigenen dürfe. Es fönnte die Genossenschaft zur Seite stehen, wie s E V A 4 würde mich also auf das entschiedenste gegen jeden Antrag E hö dabin 1 Verbre L , liegt nah dem preußischen und rheinischen Rechte auf der Hand, daß cs uicht auch hier ruhen. Deshalb beantrage ih , wenigstens diejes Ansicht ist es unmöglich, in den Mund des Richters dic Befugniß zu | That {on zur Seite steht nach ‘Bey Städte A E e is Bobaitéit ie M9 E Ra 8 „Es gehören dahin 1) alle erbrechen, die im Maximo entweder | der Richter sich auch den testamentarishen Vormund gefallen lassen | als Etwas mit aufzuführen, was sih nicht von selbst versteht. legen, auf eine bestimmte )eitperiode diese Suspension ausbrechen tens S die Standschaft E E Ä G Aue L und dem Ge- ar er e E a N er zeitweisen Entziehung der Freiheitsstrafe über fünf Jahre mit sich führen oder eine die Chren- } muß, wenn nit ganz besondere Gründe vorhanden sind, welche diejeu | Abgeordn. Camphausen: Der Herr Minister der Gesebgebung Jch komme hier wieder darauf zurück, daß die Frage fich wesentlich über Ebréiitédte b Va de soll T A bt E t, E der Richter d S es A Gaffr ai ; E ae rehte für immer entziehende Strafe, Zuchthaus oder Cassation.“‘ zurückweisen. Allerdings is dem Richter, wo er selbst den Vormund | findet die Standschaft zu hochstehend, als daß es ihm entspräche, fie s , i, E J G S M A Cs / P D f rag ) er VEV — Ler 4 -0r A) f ) x 3 Wort; L1eifa T G ck ck10 (az 91+ 4 - D ‘ T3 ito A T | 6 LP E 4 r ci Colr S um ein zweckmäßiges Rehabilitations-Verfahren drelt, im Gegeusaße | tet sein müsse, immer Ct h ‘erf a As C : ULA i E A Martha A abe p Stimmen: Ja-) L auszuwählen hat, dur §. 129 des achtzehnten Titels Les IT. Theils | auf Zeit abzuerkennen. Mü steht sie auch hoch, sehr hoh, und des- zu der Befuguiß des Richters, auf eine bestimmte 2 e Sa T ent A h b A er auch auf | gur g A L — Marschall: Wenn keine entgegenstehende Bemerkung erfolgt, | des Landrehtes das Recht und die Pflicht gegeben, Personen der | halb widerstrebt es mir, daß man sie wegen geringer Vergehen auf pension zu verhängen , Jch weiß U S Ad n Lte Ane E da d ennen durfe, Auch würde der Vorschlag eines Ge __ Abgeordn. Frhr. von Gassront| Jch glaube, daß wir uns |epr so ist das Einverständniß der Versammlung vorauszuseßen. Wir |} Art, um die es sih hier handelt, niht zu Vormündern zu bestellen, | Lebenszeit aberkennen dürfe. Dem Gefühle des Herrn Gesebßgebungs- von N Institutionen A Standes Dent id R WSvIn Vir U Pala Mies - ( Eee in der angedeuteten Form, wie mir scheint, | leicht vereinigen würden, wenn die Begriffe scharf festgestellt werden, kommen zum dritten Vorschlage der Abtheilung. aber da, wo er ihn niht auszuwählen hat, muß er sich nah denen | Ministers widerstrebt es, daß, während man Titel und Würden auf - ( d, ¡ l t “ do d D ÉR f l d D» L » V E S s A hoïn Neve “ly o oto B D L S R / 7 7 E Q . L 5 Ï imo Ô F 2 I r habe, zu weit führen lasse, ob sie in der Versammlung Anklang fin- senschafts G richts E C O D Ge A e ae E elt Ai ; 5 L rihten, denen das Geseß das Recht beilegt, Js aber mein Antrag | Lebenszeit verliere, die Standschaft wieder auflebe, Meinem Gefühle den möge, abér {d dite Le (o «ottellt wien: Si - | Jenjhasts - Gerichts ware, }o würde es zu untersuchen haben, ob der | umsassen._ S : . Verliest nohmals den Punkt 3, wie er von der Abtheilung begut- | in einem Punkte gerechtfertigt, so jt es leiht, in den anderen | widerstrebt es nicht, daß ich diese kleineren Dinge auf Lebenszeit ver= Zeitbestimnun Es A Ai O4 ee i die Gestrafte lange genug ehrlich gelebt habe, um wieder rehabilitirt zu ] Graf zu Dohna - Lau: D) glaube, daß die Debatte von demn achtet worden ist.) V “ solche Rechtfertigung aufzustellen. Was aber die Geschworenen be- | lieren fann, und das Größere nur auf bestimmte Zeit. Den Bivers as Auridet G O A A € 1100 ü U rén werden ; es würde aljo ert am Ende eines gewi}jen Zeitraumes ein-= Gegenjtande ganz abweicht, / Die ganze Ausführung diejes Bor\chla= : Abgeordn. Steinbeck : Es will mir nicht einleuhten, warum trift, so schadet es nichts, wenn wir unser neues Geseh so zusam= spruch, den der Herr Gesebgebungs-Minister zwischen unserer bestehen- es ist L Richt G s id 16S 8 s A h eve G e treten und nach einem bereits gesprochenen Urtheile; es würde nicht | ges Sr. Durchlaucht is bedingt durch cine ganz andere Gerichtsver= die Rechte , welche durch Nr, 15 des Einführungsgeseßes in der menstellen, daß es für die rheinische und die altpreußischen Provinzen | den Gesetzgebung und zwischen dem Vorschlage der Abtheilung sindet, lássigkeit M N s W E ), e Ablauf en, De e N E ian selbst das Urtheil fällen. Beide Zwecke würden sich nicht vereinigen fassung, die wir noch gar nicht haben; er je eine Jury oder ein Rheinprovinz nah dem Code pénal verloren werden, in den alten | anwendbar ist; denn haben wir feine Geschworenen, so kommt das | kann ich nicht erkennen. Bei der Berathung des Bescholtenheits- s U E V A e l auf QuE Die I haben lassen und die praktische Ausführung s{hwierig sein. Austrägal-Verfahren voraus. Aus diesem Gesichtspunkte glaube ih, Provinzen mit dem Verluste der Ehrenrehte nicht auch verloren | Geseß nicht in Anwendung, und bekommen wir sie einst, so haben | Gescges ist im Lause der Verhandlungen ausdrücklih erklärt worden, Bexfal 4 C E A bt E inäßiges RNRehab1 itations- E Abgeordn. Dittrich : So weit ih den Antrag verstanden habe, | daß wir gar nicht weiter auf den Vorschlag eingehen fönnen. gehen sollen. Es ist namentlich das Recht darunter , Vormund | wir sogleich in ihm eine fürsorgende Bestimmung. daß die Begnadigung auch die Standesrechte rehabilitire, und es ist E V Mng au N ein dasselbe vestimmen, dieses aber nur durch | steht es o: Soll der Richter auch die Zeit, für welche die Chre ab Marschall: Gegenstand der Abstimmung wird er werden, weil | zu sein. Dies i} ein so hohes Recht, daß wohl zu wünschen wäre, Marschall: Wenn keine weitere Bemerkung erfolgt, \o fommen | dies später in dem Geseße in der Form ausgedrückt worden, daß für d O MNA P 2% Ag \ a erfannt wird, bestimmen oder nur guf zeitweise Untersagung sprechen | er unterstüßt ist. Jh werde also beide Fragen noch einmal vorlesen, | daß besonders hierin die alten Provinzen der Rheinprovinz gleihge- | wir zur Abstimmung über die Frage : „Soll beantragt werden, daß | solhe Fälle das Gesey vom 8ten Mai 1837 Anwendung finden soll. hat n ce l A von E : Das durchlauchtigste Mitglied | dürfen? Wenn ih so den Antrag ret verstanden habe, scheint er ( Der Marschall verliejt die beiden vorigen Fragen. ) | stellt werden müssen. Wenn man Jemand der Ehrenrechte verlustig | die Bestimmungen des Artikel X V. der Einführungs-Vrdnung in der | Wenn aber {hon während der Dauer einer Strafe die Standschaft at sich, glaube ih, auf mich berufen, indem ih gesagt habe, daß | der Frage, die bereits entschieden is, niht zu präsudiziren. Jch kann Diejenigen, welche die erste Frage bejahen wollen, würden das | erklärt und ihm doch das Recht läßt, Vormund zu sein, so seßt man Rheinprovinz in das Geseß aufgenommen werden?“ Die die Frage | durch Begnadigung wiedergewonnen werden kann, um o mehr dann, fi herunter. Die Vormundschaft ist ohnehin | bejahen, würden das durch Aufstehen zu erkennen geben. wenn die Strafzeit verlaufen, wenn keine Begnadigung mehr noth-
ih der Meinung sei, die bürgerlihe Ehre könne nicht durch einen | mich nur für diesen Antrag aussprechen, weil, wenn die Untersagung | durch Aufstehen zu erkennen geben. eins der edelsten Offizien Ver- ist daher um so nothwendiger, daß man sie (Die Mehrzahl der Versammlung erhebt si.) wendig is. Wer im Stande der Züchtigung sih noh befindet, kaun
N entzogen werden. Das have ih allerdings gesagt, aber | der Ehrenrechte erkannt wird, der Richter auf den Zustand des Ver= (Die Frage wird durch eine große Majorität verneint.) eine Belastung, und es S L Gbrentate uf ci Qualsse Zeit entzleben fbr die brechers S nah Verlauf einer gewissen Zeit hinsebhen _ Damit würde auch die Stellung der zweiten Frage niht mehr auf der anderen Seite als Ehrenrecht behandle. Deshalb stimme ih Die Majorität hat si dafür erklärt. 3 Standschaf h la l t 4 2 S d g [ etne E O entgie E müßte, welches aber, wenn der Antrag des durchlauchtigen Mitgliedes erforderlich seit, Weil fe wesentlich basirt ist auf die Annahme des dafür, den §. 15 des Einführungs-Reglements für die Rheinprovinz | nichts eingewendet worden. Wir kommen also zu Nr. 4. der Freiheit sich befindet, braucht diese Begnadigung nicht, und Dafür habe ih gestimmt, weil ich glaube, daß dazu ein Gerihtêhof durchgeht, nicht nöthig sein würde. Der Richter dürste dann nur } erjten Vorschlages. Wir würden also zur Abstimmung über die ¿Frage | auf die alten Provinzen auszudehnen. Referent Uaumann : darum fann ih einen Widerspruch gegen die besteheude Geseßgebung : | Abgeordn. Sperling : Jh halte das eben Gesagte nicht allein (Verliest nochmals Punkt 4) niht zugeben. Die Versammlung hat in ihren heutigen Beschlüssen,
dschafst, sondern auch bei den übrigen Ver= Abgeordn. Camphausen: Es würde sich die Berathung wohl | indem sie das Wort „, Verlust ‘/ durch Untersagung ersebte, insbeson=
Außerdem is gegen Nr. 3 | die Standschaft durch Begnadigung erlangen, wer aber im Stande
vop ommen fompetent und feine andere Behörde nothwendig sei} aussprechen, die Ausübung der Ehrenrechte werde auf Zeit unter- | kommen: S
___ Land tags-Rommissar: Jch erlaube mi zu erinnern, daß es sagt, und wer Rehabilitation wünscht, würde nach irgend einem Zeitraume Soll beantragt werden, daß die Entziehung der bürgerlichen | zutreffend bei der Vormun
O Ee ob der Vorschlag des durchlauchti bei dem Genossenschgftsgerichte, anfragen, ob er rehabilitirt werden Ehrenrechte auf die Dauer von 1 bis 5 Jahren nah Beendigung | hältnissen, welche die Einführungs=-Verordnung anführt, so daß der- | in zwei Theile absondern, indem es sich zuerst um das handelt, was | dere vermieden, sich in Widerspruch mit der bestehenden Gesebge- gen Mitgliedes der Herren-Kurie Unterstüßung finde, der, wern ih | könne. Vas Genossenschaftsgericht dürfte am besten beurtheilen fön- der Freiheitsstrafe auszusprechen je | jenige, welcher der Ehrenrechte verlustig erklärt ijt, auch niht Zeuge | die Abtheilung zu dem Regierungs - Vorschlage hinzugeseßt zu sehen bung zu seßen. Das Geseß von 1837 spricht von dem Verluste richtig verstanden habe, dahin gerichtet ist, daß die Gerichte auf zeit- nen, ob er sich der Wiederverleihung der Ehre würdig gemacht hat. Abgeordn. Graf von Zech-Burkersrode: Durchlaucht, ih würde | bei öffentlihen Urkunden sein, als Sachverständiger keinen vollgültigen wünscht, nämlih Standschaft und Bürgerrecht, und demnächst wür- der Ehrenrechte und denkt sich darunter einen Verlust auf immer weise Entziehung der Chrenrechte erkennen fönnen, daß aber diese Es scheint dieser Autrag weit zweckmäßiger zul sein, als wenn der bitten, die Frage nur auf temvporaire Untersagung der Ausübuna 1 Beweis ablegen fönnte u. 0 w, Höchstens fönnte ein Bedenken in den die anderen Rechte in eFrage fommen. den man nidit erseßen fann. Verlust der Rechte und Untersagung zeitweise Entziehung an feine bestimmte Dauer gefnüpft sei, viel- Richter bestimmt : auf fünf oder wie viele Jahre s\olle die Ehre ent- | stellen. : 5 N Betreff des Umstandes obwalten, daß in der Einführungs-Verordnung Justiz-Minister von Savigny : Wenn ich recht verstanden habe, | der Ausübung auf bestimmte Zeit sind zwei verschiedene Dinge. mehr die Rehabilitirung nur durch ein Genossenschafts-Gericht erfol- | zogen sein. : j (Einige Stimmen : Ja.) für die Rheinprovinz auch der Eigenschaft der Geschworenen gedacht | so handeit es sich jeßt um die spezielle Frage, ob in dem Falle einer | Jch kann also nicht anerkennen, daß ein Widerspruch mit der Gesehz= gen fönne. So, glaube ich wenigstens, war der Vorschlag. Abgeordn. Graf von Schwerin: Es scheint mir die Annahme Marschall : Ja! Soll also beantragt werden, daß die Unter= ist und wir diese in den alten Provinzen niht haben. Indessen darf | zeitweiligen Untersagung der Ausübung bürgerlicher Ehrenrehte nach gebung bestehe, würde aber, wenn er bestände, der Meinung sein i : (Fürst Radziwill : Vollkommen.) L des Vorschlags des durchlauchtigen Mitgliedes die Basis der vorigen fagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenredte auf die Dauer deshalb keine besondere Ausnahme-Bestimmung getroffen werden, da | Ablauf der vom Richter vorgeschriebenen Zeit auch das Recht der } daß die erheblichen Gründe, die für den Antrag der Abtheilung „DE verfenne die großen, bejonders praktischen Schwierigkeiten Abstimmung zu verrüen, Wir haben bereits entschieden, daß der | von 1 — 5 Jahren nah Beendigung der Freiheitsstrafe auszusprechen es sih von selb|t versteht, daß da, wo Geschworene nicht existiren, | Standschaft wieder aufleben soll. _Die Abtheilung nimmt an, es ] xeden, dadur nicht entkräftet seien, und daß, wenn es nothwendig dieses Vorschlags nicht , ich glaube aber nichtsdestoweniger, daß es | Richter die Ausübung der stagtsbürgerlihen Rechte auf Zeit unter- | sei? und diejenigen, die dem beitreten, würden das durch Aufstehen auch die allgemeine Bestimmung in Betreff ihrer niht zur Anwen- solle d.eses Recht wieder aufleben. Jh muß mich dagegen erklären, | wäre, eine Aenderung der bestehenden Geseßgebung eintreten fönnte. nöthig i, ihn IVEILEE zu entwideln, um dann zu sehen, ob er die } sagen solle. Es gehört dies zum Urtheils\spruh über das Verbrechen. | zu erkennen geben. dung fömmt. Jch möchte zunächst darauf antragen, den Saß: „Jn | und zwar zunächst aus inneren Gründen, indem ih nämli die Marschall: Es haben sich noch die Abgeordneten : Graf von Unterstüßung der Versammlung sinde. Die Untersagung bezieht sich nicht auf ein Recht, welches man als | “ (Die Frage wird fast einstimmig bejaht.) der Rheinprovinz is er innerhalb dieser Zeit nicht fähig, die im | Standschaft zu hoh für eime solche Annahme stelle. Jh finde darin | Schwerin, von Auerswald, von Gaffron, von Arnim und Dittrich
Abgeordn. von Auerswald: Wenn die Ansicht des durh- | Theilnehmer einer bestimmten Genossenschaft hat, sondern auf die | Die Berathung würde nun übergehen zu Nr. 2 auf S. 4 des C N V. des Einführungs=Gesebes erwähnten Handlungen und Rechte | etwas für mem Gefühl Anstößiges, daß man annehmen sollte, es | um das Wort gemeldet. Es ist nicht thunlich, den Gegenstand noch
lauhtigen Redners dahin ging, daß ein von dem Richter auêgespro=- | staatsbürgerlichen Rechte, und weil sie ein Theil der Strafe ist, so | Gutachtens. auszuüben“ zu löschen. soll im Fall einer solchen zeitweiligen Untersagung der Ausübung | in heutiger Sibung zur Abstimmung zu bringen; er muß also zur S O O O ee See N VersaMg fre | tun A0 Hue der Mihter darauf erkennen, bis zu welcher Zeit sie | Referent Kaumann : Nah der Vorlage des Gouvernements ist Referent Kaumann: Dieser leßte Punkt is gewissermaßen nur | bürgerlicher Ehrenrechte niemals wieder aufleben, sondern für immer | morgenden Sibung, welche um 10 Uhr stattfinden wird, ausgeseßt t wird, sei es auf eine bestimmte Zeit oder nur auf Zeit erfolgen solle. Cs folgt daraus nicht, daß es nicht möglich wäre, | die Ansicht der Abtheilung die, daß der Verlust der bürgerlichen Ehre zur Juformation hierher geseßt worden. Es liegt niht etwas We- | verloren gehen, das Recht auf Orden und Ehrenzeichen, auf Aemter | werden. : A R ein Genossenschafts - Gericht, aufgehoben werden | wenn Jemand außerdem, daß er Staatsbürger ist, einer Genossen- | für immer nur bei \chweren Verbrechen angeordnet werden dürfe, sentliches in dieser Bestimmung; es kommen diese Punkte erst bei der | und Titel, aber das Recht der Standschaft soll wieder aufleben. Abgeordn. Camphausen: Könnte nicht die Frage noch heute fönnte, so müßte ih mich dieser Ansicht entschieden entgegen stellen. | schaft angehört, man nicht der Genossenschaft überlassen fönne, wenn | bei anderen Verbrehen und Vergehen aber iur Entziehung auf Zeit. Berathung des Einführungs-Geseßes zur Sprache, Jn diésem Au- | Nach meinem Gefühle is das Recht der Standschaft nicht hoch genug | erledigt werden? Ih glaube, daß ein Genossenschafts-Gericht höchstens in die Lage | die Zeit erfüllt ist, zu sagen, wir sind mit dem Ausschließen von den | Jch erlaube mir zu bemerken, taß Entziehung oder Verlust immer genblickde alle Folgen des Verlustes der Ehrenrechte für das Civil- | zu stellen, das ist mein innerer Grund. Es kömmt aber ein äußerer Marschall: Wenn die Abgeordneten, welche ih genannt habe, fommen fönnte, den in cinem solchen Urtel ausgesprochenen Ver- | Rechten nur bis hierher noch nicht zufrieden, wir verlangen eine rur unter der Restriction gemeint ist, die das geehrte Mitglied aus ret bestimmen zu wollen, würde in der That eine Aufgabe gewesen | Grund dazu, das is der, daß ein solches Wiederaufleben der Stand- | guf das Wort verzichten und keine anderen sich melden, so würde lust der Chrenrechte zu verlängern, Wenn derselbe auf Zeit | weitere Ausdehnung, Wir haben son bestimmte Gesebe, die das | Sachsen angedeutet hat. i : sein, welche sih die Abtheilung niht zum Vorwurf gemacht hat und | schaft mit der bestehenden Geseßgebung geradezu in Widerspruch | die Abstimmung noch möglich sein. i von dem Richter erfaunt worden ist und bie Rechte nach Ablauf der zulassen, das Bescholtenheitsgeseß, die Städte-Ordnung. Der Nit, ‘Abgeordn. Graf Oi Zech-Burkersrode: Es scheint, daß die niht machen konnte, und die auh von der Versammlung nicht voll- tritt. Jch verwcije auf das Gese vom 23. Juli 1847, welches in Abgeordn. Graf von Schwerin : Jch will gern auf das Wort Zeit revivisciren, so kann ih mir denken, daß das Genossenschasts- } muß erkennen, wie lange die Untersagung der staatsbürgerlihen Rechte | Worte „für immer“ wea fallen en | ( ständig und erschöpfend erledigt werden könnte. Uebrigens bin ich | dem §. 1 so lautet: 5 verzichten. ; Gericht nöthig halten kann, zu sagen: fur uns revivisciren diese | von dem allgemeinen strafrechtlichen Gesichtspunkte gus stattfinden E Gau E nur, um den Gegensaß scharf hin= im Wesen mit dem Antrage einverstanden. Des unbescholtenen Rufes ermangeln und sind daher von der Abgeordn. von Arnim: Jh glaube, daß an diese Frage sich Rechte noch nicht, aber unter keinen Umständen möchte ich annehmen | soll, Der Antrag Sr. Durchlaucht empfiehlt sich mir daher nicht ie E ‘ S Abgeordn. Sperling: Weil wir eben nicht alle Fälle aufzählen | Ausübung ständisher Rechte gänzlich ausgeschlossen diejenigen Per- | noch andere Fragen knüpfen werden, und würde auf das mir gege= und zugeben, daß ein rechtskräftiges Urtel dieser Art dur ein Ge- | zur Annahme, : : : 4 a Abgeordn Graf von Schwerin: Es scheint mir, daß wir nun fönnen, bin ih dafür, den Saß zu streichen. 5; __} sonen, welche durch ein strafgerichtlihes Erkenntniß rechtskräftig bene Wort nicht verzichten. — nossenschafts-Gericht verändert werden fön, Marschall: Es würde der Vorschlag Gegenstand von zwei Fra- | auf den Standpunkt angekommen sind, auf dem wir zu disfutiren Regierungs-Kommissarius Bischoff: Es is die Bestimmung in 1. der Ehrenrechte für verlustig, oder 2 Marschall: J glaube auch, daß wir heute nicht mehr zur Zch habe angenommen, daß die Rehabilitation im Wege der | gen werden müssen. Die erste Frage würde die sein müssen: Soll | haben bas die Differenz, die zwischen der Abtheilung und dem Gou- den Vorschlägen der Regierung im Allgemeinen hingestellt, um an- 2, zur Verwaltung aller öffentlihen Aemter oder zur Ableistung | Fragestellung kommen werden. ‘ H Gs Begnadigung durch Se. Majestät stehen bleibe. Dies scheint au | beantragt werden, daß der Richter die Entziehung der bürgerlichen vernement -noch- besteht E 8 E um die Aufzählung zudeuten, worin die Entziehung bestehen würde. Jn der rheinischen eines nothwendigen Eides für unfähig erklärt sind.“ E (Schluß der Sitzung um 3 Uhr Nachmittags.) nah den zustimmenden Zeichen von der Ministerbank unzweifelhaft | Chre zwar auf Zeit, aber nicht auf eine bestimmte Dauer aussprechen | und Durhgehung der Ehrenvorzüge E H 8, 20 aufgeführt sind. Einführungs - Verordnung wird man eine solche Vorschrift nicht ent- | Also alle diejenigen, welhe dur richterlihes Erkenntniß der Ehren- i E é ‘ D au E C #0 : : : _ | dürfe? und die zweite: Soll beantragt werden, daß die Aufhebung | Jch C E bem Abgeordneten aus Köln nicht, daß sie nur ein behren können, weil sie sich im Art, 42 des rheinischen Strafgeseß- | rechte für verlustig erklärt sind. Daran schließt sih §. 12, welcher Bra! gs e Bommissar: (Es versteht sich oon selbst, : daß in | der auf Zeit entzogenen bürgerlichen Ehrenrechte von der Beurthei- Theil der Ehrenvorzüge sind aber ich glaube, wir können uns dar- buches findet und dieses nah Einführung des vorliegenden Entwurfs sagt : E : j E Veziehung auf das Begnadigungsrecht Sr. Majestät des Königs auch | lung einer Genossenschaft abhängig gemacht würde ? auf beschränke S 8 E Trage vorlegen, welhes von diesen fortfallen wird. Indessen kann die Frage wegen Generalisirung „Jn den Fällen des §. 1 und des §. 2 Nr. 1 bleibt die Wie=- rüdsichtlich a Rehabilitation keine Aenderung eintreten kann, Abgeordn. von Gaffron: Nach den Definitionen, welche in der i L et a ‘Nechten gehört zu denjenigen, die eo dieser Bestimmung bei der Berathung der Einführungsordnung in | dereinseßung in die verlorenen ständischen Rechte nach Vorschrift des Ï g m ¿ dai Rd Us Jch bin von dem e e R Abtheilung über die bürgerlihe Ehre und über Bürgerrechte entwik- ips0 reviviseiren, und welche können nur dur einen Guadenakt der Erwägung gezogen werden. 1 §41 des Gesepes über die persönliche Fähigkeit zur Ausübung der Uichtamtlicher Theil. Ls deni e Ee worden, indem ich mich dagegen erklärt habe, | felt und in unserem Gutachten abgegeben worden sind, und welche | Krone wiedergewonnen werden? Da hat der Herr Regierungs= Justiz - Minister von Savigny : Ih glaube doch, es ist ein | Standschaft 2c. vom #8. Mai 1837 Uns vorbehalten, m den Fällen ibr bestima 2 er as Recht zugesprochen werden solle, auf einen von der Referent v vortrefflih auseinandergeseßt hat, habe ih eine Son- | Kommissarius “vorhin schon gesagt, daß es nur die Standschaft und wesentlicher Unterschied zwischen beiden Landestheilen , und das Be- | des §. 2 Nr. 2 und §. 4 aber werden Wir die Wiederzulassung zur Inha E U Sin Ae die Suspension der staatsbürgerlichen Rechte Lern zwischen der allgemeinen bürgerlichen Ehre und den besonde- | das Gemeindebürgerrecht sei, in Bezug auf welche er nicht mit der dürfniß, was für die Rheinprovinz besteht, diese Fälle besonders aus- Ausübung ständischer Rechte nur auf den Antrag einer ständischen h S : na dieser 3 E soll sagen, sie werden zeitweise suspendirt, es soll aber | ren Ehrenvorzügen verstanden und darin dem Gutachten der Abthei- | Abtheilung einverstanden, daß sie zu denen gerechnet werden müssen, zusprechen, existixt für die übrigen Provinzen jedenfalls niht, Jn | Versammlung, zu welcher der Angeschuldigte gehört hat oder, seinen Juland. Berlin. Die ae der Verurtheilte Pakt Genossenschaft ausgesprochen werden, ob | lung beigepflihtet, Es findet nah meiner Ansicht die Rehabilitirung, | die von Rechts wegen revivisciren. Jch halte dafür, daß die Stand-= der Rheinprovinz bestand ein solches formelles Geseß. Dieses for- | Verhältnissen nach, gehören iönnte, genehmigen, Ein solcher Antrag Bie B aeofina en, F a ünb insofecn A rehabilitiren ist. Das ist mein Bedenken gewesen, nachdem durch Urtheils\pruch die bürgerliche Ehre aberkannt war, in- | schaft und das Gemeindebürgerreht zu den Rechten gehören, die melle Gesey würde mit dem ganzen Geseyßkomplex untergehen, in dem | darf nicht vor Ablauf von 5 Jahren und in den Fällen des F. 2 D Seile Sia Lübe e Finanz-Etat. wie. n ih von dem geehrten Mitgliede mißverstanden | soweit statt, daß der Staatsbürger die Befähigung erlangt, seine be- von selbst wieder aufwachen müssen, und zwar gehe ih von der Vor- es steht, Es war aber kein Grund vorhanden, hierin das bestehende | Nr. 2 nicht vor Wiedererlangung des verlorenen Gemeinde= oder Oesterreichische Monarchie. l anv. Die leßten Unruhen. — Man És: wicb 6 s _ sonderen Ehrenrechte wieder zu erhalten, daß ihm die Bahn eröffnet | aussezung aus, daß Alles wieder aufleben muß, was dem Jndivi= Recht zu ändern, und deshalb war dieser Punkt wegen der Vormund- | Bürgerrechts gemacht werden.“ ; Verona. Die Reform-Anträge. L erforderliche Unterstü n _sich M handeln, ob der Vorschlag le Ey verlorenen Vorzüge durch Wiederherstellung seiner Ehren- duum als Staatsbürger nah dem Geseb gebührt und uicht auf einen schaft ausgesprochen worden, um diese Bestimmung nicht untergehen Und der hier angeführte §. 11, der in dem neuen Geseve noch | Frankreich. Deputirten-Kammer. Debatte über Billgult's Amen- Gegenstand einer E N e — Er hat sie gefunden, wird also fes eit wieder zu erwerben, nicht aber, daß er sie \bfort in vollem | ihm oder seiner Familie persönlich verliehenen Vorzug sich bezieht. zu lassen. Bei uns besteht ein solches formelles Geseß nicht, und | seine Bestätigung gefunden hat, dieser §. 11 des Geseßes vom dement. — Paris, Hofnachrichten. 7 O Tod S A S. — Abgeordn. Si j e E E S wieder erreicht. Jh fann dem durchlauchtigen Mitgliede | És is daher mit der Standschaft etwas ganz Anderes, als mit dem die Sache is also eine andere, Bei uns steht die Vormundschaft | 8. Mai 1837 lautet so: : : Abd el Kader. —, Pon e LCRAA P Ehre 2 im Allgemeinen eine éi A Janveit sih also darum, ob der Richter | nur eistimmen, daß man namentlich die Rechte der Standschaft, die | Adel, den Ordentiteln und Aemternz diese find dem Jndividuum unter Aufsicht der Gerichte, es kann also niemáls Jemand ips0 jure t „Nur eine ausdrücklich von Uns Allerh öchstselbst ausgesprochene Petit, — n E Cie Wadangz tumultuarische Debatten in der den Zeitraum genau imi Suspension aussprechen oder zugleich | nur durch judicium inter pares wiederhergestellt werden können, | nicht in Folge des allgemeinen bürgerlichen Rechts, sondern durch Vormund werden, sondern nur dur Anerkennung des Vormundschafts- | Wiedereinseßung in die verloren gegangenen Rechte macht zu deren Paris. E ; he D ruhen, und ob im ersteren F E während dessen die Ehrenrechte nicht durch Vorausbestimmung eines richterlichen Urtheilspruhes wie- | einen besonderen Gnadenakt der Krone zugekommen und können nur Gerichts. 4 ! Wiederausübung fähig. Der bloße Crlaß, oder die Verwandlung Erxdbbritanien und Jrland. London. (General - Versammlung der und den vom Richter nicht L E ny Genossenschaft zusammentreten | der E anen fann. durch diese wieder wirklih werden, und kann in Bezug auf sie, nur Justiz- Minister Uhden: Es müßte dann auch die Vormund- | erkannter Strafen, oder die Wiederverleihung der aberfannten Natio- L estindischen Pflanzer, — Harter Winter, — Sterblichkeit in London, — Das Lebtere möchte deshalb E 6 Zeitraum bestimmen soll, Fürst Wilhelm Radziwill : Dem, was das Mitglied der pom- | die Fähigkeit, sie wieder zu erlangen, wieder aufleben. Das is der haftsordnung revidirt werden, und ih glaube deshalb, daß hier keine | nal-Kokarde hebt die Wirkungen der Unfähigkeit nicht auf. ‘“ Nachrichten aus China, von Personen in keinem Briosterfhattalnnt weil eine große Anzahl merschen Ritterschaft aus der Abtheilung angeführt hat, möchte ih | spezisische Unterschied zwischen diesen und den übrigen Ehrenrechten, Bestimmung getroffen werden fann, die auf das Vormundschaftsrecht Nun muß ich das einräumen, daß der Gesebgeber, indem er diese | Hänemark, Kopenhagen. Der Tod des Königs und die Herzog- easchastsbande stehen und also erst | hinzufügen, daß er den Say umgekehrt hat, den ih behauptete. Es | die eben nur der Ausdruck \ind für das aktive Staatsbürgerthum. einen wesentlihen Einfluß äußern könne. verschiedenen Gesehe erließ, an den Unterschied zwischen zeitiger und thümer, — Die Beiseßzung der Leiche. — Die verwittwete Königin. : cht gedacht haben kann, und ih ver- | S weiz. Kanton Bern. Die Vermögensschäßungen. — Stetiler's
dergleihen Verbände in Be / , N i j L auf sie gebildet werden müßten. Be- | möchte aber doch ein so großer Unterschied von dem, was er ange- Abgeordn. Freiherr von Friesen: Jh muß mich den Ansichten | immerwährender Aberkennung ni gesuh, — Entlassung des Artilleriestabes, — Verurtheilungen
stimmt aber der Richter den Zei ; : t ; j Î ; ; ; n Zeitraum, \pricht er aus, daß die Ehren- | führt hat, und meiner Meinung nicht stattfinden, Jch habe aner- Zweite Beilage der beiden geehrten Redner aus den Provinzen Schlesien und Preußen “ muthe, daß die Abtheilung von der Ansicht ausgegangen ist, daß, ! Entlassungs
t Bethanien. thumBaden. Landtags- Die Speicher in Altona,