1848 / 36 p. 3 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

n, von der Standschaft war und konnte dabei nicht die Rede weil er sie noh nie besessen hatte; er kommt in eine andere fauft sich ein Grundstück und mit diesem nun erst ein Recht dschaft, und nun soll ihm allein diese und nur diese entzo= bis nah dem Vorschlage des geehr= ten Abgeordneten aus Schlesien sie für ihn von der Genossenschaft trac : Die Genossenschaft kennt den Mann nit und kann unmögli geneigt sein, Einem, der eben erst in die Provinz eingezo= gen ist, sogleich mit diesem Rechte entgegenzukommen, 1 Genossenschaft giebt es für diesen aber nicht, und er ist dadur ge- zwungen, noch viel länger den Verlust dieses Rechtes zu ertragen, als jeder Andere, und es tritt eine entschiedene Rechts - Ungleichheit für ihn, gegenüber seinen übrigen Mitbürgern, ein. i ter, wie soll es erkenntlich sein, wenn Jemand, aus weiter Ferne kom- mend, dort vor längerer Zeit in alle anderen bürgerliheu Ehrenrechte wieder eingeseßt worden ist, daß ihm das Recht der Standschaft noch fehlt? Jch glaube, daß wir bei Beachtung dieser Umstände um sto mehr Anstand nehnien müssen , dem Vorschlage beizutretenz ih würde 1 ] ( daß in zweifelhaften Fällen überall die Genossenschaft das Recht hat, gegen Ausübung der Stand= \chaft aufzutreten, und diese nur mit Bewilligung derselben ausgeübt werden darf. i

Abgeordn. von Brünneck: Jch hab bemerken wollen, daß, je höher man das Recht der Stan \{häßgt, man um so mehr Bedenken tragen muß, die Entscheidung and die Ausübung dieses Rechtes verlieren soll, dem Ansicht nah muß viel-

gen werden und entzogen bleiben, beantragt wird ?

Eine andere

Ich frage wei=

statt dessen viel lieber vorschlagen,

e nur mit wenigen Worken

darüber, ob Jem Urtheile eines Richters zu überlassen ; meiner mehr die Entscheidung darüber der Genossenschaft vorbehalten b Besonders bedenklich würde es sein, spruche des Richters, welcher niht wegen \{hwerer Verbrechen, \on=- dern wegen Verbrehen geringerer Kategorieen die Ausübung der Ehrenrechte auf Zeit suêpendirt, zugleih den Verlust der Standschaft auf immer abhängig machen wollte. Jch glaube, daß, wenn man der Genossenschaft die Entscheidung über die Ehrenhasftigkeit eines Mit= liedes anheimgeben will, dies faktish durch die Annahme des Vor= lages der Abtheilung am sichersten erreicht werden würde. Mein eehrter Kollege aus der Provinz Brandenburg hat gemeint, s Sache des Anstandes, demjenigen, auf dem hon ein Makel haftet, weil ihm durch rihterliches Urtheil die Ausübung seiner Chren= rechte zeitweilig untersagt worden is, i aber da der Begriff des Anstandes ein individueller ist, so könnte ich mix wohl denken, daß es nah den Anstands-Begriffen Einzelner au= stößiger seiu dürfte, das Urtheil über die Ehrenhaftigkeit eines Mit= standes dem Richter zu überlassen, und daß es Jhnen angemessener erscheinen würde, der Genosseuschast die Entscheidung darüber vorzu- en, Aus diesen Gründen schließe ih mich ‘dem Votum der Abtheilung an. Abgeordn. Prüfer :

wenn man von dem Urtheils=

dicse für immer zu entziehen ;

: Wenn ich auch für die Mitglie ) Stände-Versammlung nicht geradezu Unfehibatkeit in Life ebm, so halte ih doch ihre Unbescholtenheit für so wichtig, daß man au der- selben nicht einen Makel erblicken darf, wenn sie sonst als Mitaglie= der der Stände fungiren wollen; am wenigsten würde ich die Be- rechtigung zu dieser Function dem einräumen, der durch richterliches Erkenntniß der allgemeinen bürgerlichen Rechte verlustig geworden itz und eben so wenig kann ih zugeben, daß diese Rechte, insofern sie auf Zeit abgesprochen worden wären, von selb| wieder eintreten, von selbst wieder aufleben sollen. die Begnadigung Sr. Majÿj. des Königs, obschon sie hier und dort eintreten kann , do nur sehr spärlich werden fommen sehen, und ih meine au, daß selbst diese Begnadigung den „Knacks“

: / (Große Heiterkeit.)

nicht einmal völlig auszuwishen im Stande sein wird. Es ist von einigen der geehrten Abgeordneten noch erwähnt worden, daß man den Fall, wie ein solher Verurtheilter in seine vorigen Chren= rechte einrücken könne, nicht oft werde eintreten sehen, weil die Wäh= ler einen solhen Mann, der seiner Rechte bereits verlustig erklärt wäre, aber nach Verlauf der bestimmten Zeit darin wieder ‘eintreten i (: weil den Wählern so viel Takt bei= zulegen sei, daß sie cinen solchen Mann wohl übersehen und einen anderen bestimmen würden, auf dem ein solher Makel nicht lastet. Allein ih möchte es auch auf einen solchen Zufall gar nicht erst an= kommen lassen, weil, wenn auch uiht von Wahl-Umtrieben die Rede sein kann, doch hier und da eine Wahl verfehlt werden könnte. Jh will daher, daß derjenige, dem seine Ehre auf Zeit abgesprochen ijt, nicht nur die Standschaft, sondern alle bürgerlihen Ehren - Aemter verliere, daß er weder Patronatsherr, noch Gerichtsherr, noch Po- lizei-Verwalter, noch auch Stadtverordneter sein könne, \o daß ihm alle Chrenrechte auf immer und jedenfalls bis auf die Zeit abgenommen sein sollen, wo ihn seine Genossen mit Beziehung auf die Gnade Sr. Majestät des Königs für würdig halten, in diese“ Rechte wieder Unter diesen Umständen wollte ih mihch dem Vorschlage des geehrten Abgeordneten der \chlesis{chen Ritterschast anschließen und der Ansicht der Abtheilung entgegentreten.

, Abgeordn, Allnoch: Jh trete Wort für Wort der Ansicht der Majorität der Abtheilung bei, blos darin nicht, daß Einer, der die bürgerliche Ehre auf bestimmte Zeit verloren hat, au) noch die Aus-= übung des Patronats, der Gerichtsbarkeit und Polizei - Verwaltung j Was die Gerichtsbarkeit anlangt, sto wird sie durch die uns bevorstehende Umgestaltung des Rechtösversahrens geäu- dert werden ; was aber die Ausübung des Patronats und der Polizei- Verwaltung anbetrisst, so sinde ih es vom praktischen Standpunkte nicht rihtig, Ih nehme an, daß Jemand die bürgerliche Ehre zeit- weise verloren hat, der Termin läuft heute ab, morgen tritt er in die leich einen Lehrer und einen Geistlichen ein- teht des Patronats hat er das Recht dazu

Ja, ih glaube sogar, daß wir

könnte, niht wählen würden,

einzutreten.

verloren haben soll,

Chre wieder ein, er hat zuseßen, denn durch das ine das eliee sein?

__ Was die Polizei=Verwaltung anlangt, so weiß Jeder, daß sle auf dem platten Lande an vielen Octen sehr O ich E aber, wir würden die Mangelhaftigkeit dadurch nur befördern. Und das wollen wir gewiß nicht. Bei dem nächsten Provinzial-Landtage, wo uns eine Land - Kommunal - Orvnung zur Berathung vorgelegt wird, dürften wir Gelegenheit haben, uns spezieller auszusprechen, Jch gehe vom praktischen Gesichtspunfte aus die bürgerliche Ehre einmal, und wenn auch ‘nur zeitweise, hat, die Sache niht ganz verwischen fönnen, und die Volksstimmung wird sein: den Großen und Beliebten läßt man laufen, den Kleinen hängt man.

Abgeordn. Graf von Zech-Burkersrode: Durch das, was der sehr verehrte Vorsißende der Abtheilung in Bezug ANEMEIRA Behaup- e eti 200 s Annahme des Abtheilun

igkeit der Stände-Rechte unter di gestelli ir a Pai Rechte unter die des ‘gt. Denn wenn na bürgerlichen Ehrenrech Standschaft eintreten soll ewesene, wenn er treten fönnen. ein noch so geringes, wi riht. Darum finde ih, der hat. mih nicht vollständig widerleg

es wird Jemand, der

- Vorschlages | eamtenstandes nicht vollfommen wider- ch Ablauf der ausgesprochenen Suspension der der Verurtheilte wieder in die Rechte der , \0 müßte konsequenter Weise auch der ver- Beamter gewesen, wieder ín st aber nicht der Fall, und wäre

finde ih mich no

ein Amt ein- 4 as Amt auch .+ das eines Exekutors bei cinem Ge- sehr verehrte Vorstand der Abtheilung

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Marschall: Wir können nun zur Abstimmung kommen.

(Der Herr Landtags-Kommissar verlangt das Wort.)

Abgeordn. Camphausen : Dann müßte aber vorbehalten bleiben, noch antworten zu dürfen.

Landtags -Rommissar : Vor dem Schlusse der Debatte er- laube ich mir, das Wort zu erbitten, um den Standpunkt der Re- gierung zu der vorliegenden Frage vor der hohen Versammlung noch- mals zu entwickeln. i

Die Regierung hat, wie bereits gestern erwähnt, den jeßt vor- liegenden Vorschlag besonders aus der Rücksicht gemacht, um die neue Ordnung unseres Kriminalrechts möglichst dem seitherigen Zu- stande und den Wünschen der Rheinprovinz anzupassen. Zu diesen leßteren gehört au, daß die correctionellen Gerichte der Regel nah nicht auf Entziehung der Ehrenrechte für immer möchten erkennen dürfen; da es aber eine nicht geringe Anzahl entehrender Verbrechen giebt, deren Bestrafung ohne die wesentlichsten Nachtheile , ja ohne fast unausführbare neue Einrichtungen, den correctionellen Gerichten niht entzogen werden könnte, und die gleihwohl nothwendig den Verlust der bürgerlichen Ehre nah sich ziehen müssen, so | hien nur der Ausweg übrig zu bleiben, die Entziehung der gemeinen bürgerlichen Ehre auf Zeit in die Geseßgebung einzuschie- ben und diese in der Rheinprovinz deu correctionellen Gerichten, in den älteren Provinzen den denselben entsprehenden Gerichten zuzu= weisen. Dabei hat aber die Regierung allerdings als nothwendige Bedingung vorausgeseßt, daß diejenigen höheren Ehrenrechte, welche Jemand, der wegen eines entehrenden, von ehrloser Gesinnung zeu- genden Verbrechens einmal rechtskräftig bestraft ist, nicht mehr aus- e faun, niht auf Zeit, sondern auf immer aberkannt werden müßten.

Die hohe Versammlung hat durch ihre gestrige Abstimmung den Grundsabß zeitweiser Entziehung der gemeinen bürgerlihen Ehre angenommen, die Abtheilung hat auch den Grundsaß des Gouverne- ments anerkannt, daß diese zeitweise Entziehung nicht auf alle höhe- ren und ausnahmsweisen Ehrenrechte ausgedehnt werden dürfe, und es hat in der heutigen Sißung der hohen Versammlung gegen diese Distinction nur ein einziger Einwand sich erhoben ; ih glaube daher auh in diesem Punkt das Einverständniß der hohen Versammlung annehmen zu dürfen. Jrre ih hierin niht, so bleibt nur noch in Beziehung auf die Gränze zwischen gemeinen und höheren Ehren- reten eine Meinungsv(rschiedenheit übrig. L ___ Eingeehrtes Mitg ied der hohen Versammlung hat gestern die Distinc- tion dahin festgestellt : daß die Ehrenrechte, welche von Rechts wegenbesessen werden, nur zeitweise aberkannt werdenkönnten, wogegen diejenigen, welche nur kraft besonderer Verleihung besessen würden, aufimmeraberkannt wer- den sollten. Das Gouvernement hat einen etwas anderen Unterscheidungs- grund angenommen, nämlich den, daß die gemeine oder die allgemeine bürgerlihe Ehre, welche jedem Staatsbürger von Rechts wegen zu- steht, von der höheren bürgerlichen Ehre, welche nur einzelnen Per- sonen im Staate, sei es durch bevorzugten Besiß , sei es durch Ge- burt oder durch besondere Verleihung, zugewiesen sind, zu unter- scheiden sei, Jch glaube nicht, ‘daß es darauf ankommen fann , in Beziehung auf diese Distinction mih in theoretische Erläuterungen einzulassen, noch auch die Theorie des geehrten Redners aus Pom- mern näher zu fritisiven, sonst würde ih demselben entgegnen fönnen, daß seine Distinction auf die von ihm unterschiedenen Fälle nicht vollkommen paßt. Denn wenn derselbe den Adel zu den bèsonderen

bürgerlichen Ehrenrechten zählt, die für immer aberkannt werden müssen, die Standschaft aber zu den allgemeinen und daher nur auf Zeit abzuerkennenden, so kann ih nit zugestehen, daß in Beziehung auf das aufgestellte Kriterium ein wesentlicher Unterschied zwischen dem Adel und der Standschaft bestehe. Der Adel wird der Regel nah nicht verliehen, sondern er is für die Meisten ein durch die Geburt ererbtes Necht; eben so is es mit der Standschaft ; auch diese wird in der Regel nit verliehen, sie is häufiger an den Besiß ge=- fnüpft, den man dur Erbschaft überkommt, wie den Adel. Zwi- schen beiden besteht also eine Konnexität. welhe nah der Distinction des geehrten Mitgliedes aus Pommern beide in eine Kategorie stellen zu müssen scheint, Doch glaube ih nicht, daß es weiter führt, diese Distinctionen und ihre Gründe theoretisch zu untersuchen. Zwar ist von einem anderen geehrten Redner aus der Provinz Brandenburg angeführt worden, die Frage, um die es sich handle, sei mehr eine theoretishe als eine prafktishe. Jch muß dics insofern zugestehen, als es unstreitig richtig ist, daß die Fälle, um die es sich hier han- delt, gewiß zu den sehr seltenen gehören, selten praftish werden. Wenn ih aber gestern geäußert, daß es nöthig sei, mehr den prak= tischen, als den theoretischen Standpunkt herauszuheben, so glaube auh ih insofern Recht zu haben, als es uicht darguf ankommt, zu untersuchen, ob diese oder jene Unterscheidung sich als logisch richtiger darstelle, sondern vielmehr darauf, uns die Folgen zu vergegenwärtigen, welche aus der Entscheidung über die Frage hervorgehen werden. Sehe ih hierauf, \o reduzirt sich die Diskussion guf die Frage : soll Jemand, der wegen Betrugs, Diebstahls, Wuchers oder eines ähnlichen, von gemeiner Gesinnung zeugenden Verbrechens durch ein Gericht rehtsfräftig verurtheilt ist, und dem als nothwendige Folge dieses Urtheils die Ausübung der allgemeinen bürgerlichen Ehrenrechte auf Zeit entzogen worden, soll eine Person dieser Art, die nebenbei für immer des Adels, der Aemter und der Orden verlustig erklärt ist, unmittelbar nah dem Verlaufe des für die allgemeine Entehrung geseßten Zeitraums be- fugt sein, ohne Weiteres in der Mitte ständischer Körperschaften, ja in dieser hohen Versammlung Plaß zu nehmen?

(Viele Stimmen: Nein! nein !)

Ja, meine Herren! darum handelt es sich. Es is zwar hervor- gehoben, daß der Rehabilitirung noch eine neue Wahl hinzutreten müsse, es is dies aber nicht für alle Fälle nöthig; die Strafe kann innerhalb der sechsjährigen Wahlperiode erlöschen, und es sißen in den ständischen Körperschaften auch Mitglieder, welche niht gewählt sind und auf welche das Geseb gleihwohl paßt. Mag auch unter den im Allgemeinen seltenen Fällen der vorausgeseßte kaum in einem Jahrhundert einmal vorkommen, so müssen do, wenn es si einmal um Möglichkeiten handelt, diese alle ins Auge gefaßt werden. Es bleibt daher richtig, daß nah dem Grundsatze, welchen die Majorität der Abtheilung angenommen hat, Jemand, welcher wegen Diebstahls, Betrugs, Wuchers oder ähnlicher entehrender Verbrechen verurtheilt ist, nach einer gewissen Zeit, wenn er Ständemitglied aus eigenem Rechte, oder wenn während der Straszeit seine sehsjährige Wahl- periode noch nicht abgelaufen is, befugt sein würde, ohne Weiteres seinen ständischen Siß wieder einzunehmen. Es fragt sih, meine Herren, ob Sie durch einen solchen Beschluß sich ehren würden oder nicht; ih für meine Person bin der Meinung, daß ein solcher Be- {luß das ständische Justitut in der Monarchie nicht heben, sondern jedenfalls herabwürdigen würde.

, Es ist allerdings hervorgehoben, daß ja eine Korrektivmaßregel in dem Bescholtenheitsgeseß Fibst vorhanden sei. Dies is vollkom-

men richtig z es würde, wenn ein solches Subjekt in die Versammlung einträte, Jemand ausstehen und es als bescholten bezeichnen können, und es würden sich dann in jenem Geseße die Mittel und Wege finden, dasselbe zu entfernen. Aber ich frage Sie, meine Herren, würde dies ein Vorzug der gegenwärtigen Gesebgebung sein, wenn

f auf ein anderes Gesey ver-

wir den Fehler wissentlih begingen, er

weisen zu müssen, um das herbeizu muß? würde nicht eine solhe mi ein Fehler sein? Jst es nicht be

führen, was nothwendi

L Es g gesehen sser pre E mission Sonnabend den 5.- Febr. eine nothwendige Sache zu bezeichnen, als cinen weitläuftigen Fou.

Wie ist es denkbar, daß tung kämen, bei einzelnen wegen dieser Verbrechen u Aemtern und Titeln ver- so unprafktish sind, daß derselben durch das Geseß aben das gemeinsame Ele=- e, wie durch ein gemein- hier willfürlich trennen und nanwendbarkeit des ob einzelne Rechte

ar herausstellen würde.

eden Bürger in Rüksicht auf Theilnahme an | zu der Betrach

1 in Gemeinden und Corporationen in An- erhältnisse gleiher Natur sind. ne getrennte Abstimmung für unnüß und für

völlig unausführb das Geseß und der Richter Verbrehen müsse untersucht werden, der Orden, aber nicht die Fähigkeit 3

wird, muß ich auch für 1 Stimm- und Ehrenrechter spruch nehmen, weil bei Ich halte daher ei

aus den extremsten Fäl- für die heutige Debatte, Wahl, aber sehr häufig ammlung Sibenden von dem Rechte es sei mehr ie Wahl nicht ch {ließe mich Erforderniß Theilnahme an der auszuschließen. göwerthesten Gefühle

Es ist ferner von einem geehrten Mitgliede h man das ständische Justitut deln ded, E debiben, {haft nur von einem höheren r cggg Bana gs werdeu könne, L S 11 daru daß der Richter das Recht der Standschaft érdeuden sollte, R RERE dies richtig sein, darum aber handelt es si nicht, sondern vielmehr darum, daß der Richter Jemanden für einen Betrüger, für pru Dieb, für einen Wucherer erklärt, und daß der wegen solcher Ver= brechen Verurtheilte die Standschaft ip:0 jure verliert. ) den Verlust der Standschaft ist der Richterspruh gerichtet, sondern auf das eutehrende Verbrechen; dies Verbrechen aber zieht ‘ten Ver= E der E ips0 jure nah si. ; | : {lage der Abtheilung noch eine He s ständi äAnsti Seis E h Hebung des ständischen Justituts Aber, meine Herren! ih gehe weiter, indem ih behaupte, daß nicht allein die ständischen Corporationen selbst, sondern die ganze Nation dem Vorschlage ihren Beifall versagen würde. aul Stimmung des Volkes hinlänglih zu kennen, um anzunehmen, daß es einen zu hohen Begriff und eine zu hohe Meinung von seinen ständischen Vertretern hat, als daß es wünschen sollte, die Möglich- feit herbeizuführen, in der bezeihneten Weise bescholtene Personen . ; Es hat zwar gestern ein geehrtes Mit- glied der hoben Versammlung aus der Rheinprovinz unter allgemei= ner Anerkennung der Ehrenhaftigkeit des deutschen Volkes, wenn ih rihtig verstanden habe, zu beweisen gesucht, daß es doch eit Vorliebe für Diebe und Räuber besitze. Z i (Abgeordn. Camphausen: Nein! nein !) Jh wenigstens habe seinen Worten feinen anderen Sinn unterlegen Seiner individuellen Ansicht kann ich durchaus nicht ent= gegentreten, aber was seine Beispiele betrifft, daß sie für mich nicht die mindeste beweisende Kraft haben. allgemeinen Beifall berufen, welchen Schiller’s Räu auf den heutigen Tag finden. Jugend auch für des großen Dich- ohne daß ich mich deshalb zu Räu- Nein! dieses Gefallen erklärt sich nur daraus, daß es für das menschlihe Herz etwas Erhebendes hat, au in tem Räuber, in dem tief gefallenen V j Regunger des Menschen nicht erstorben, vielmehr in {vönen Zügen hervortreten zu sehen. i : Der geehrte Deputirte hat \sich ferner

Räuber =- und Diebesgeschichten in den Leihbibliotheken auf den zer- lesensten Blättern zu finden wären. gens unbekannte Thatsache nur d man annehmen dürfte, daß man das Urt jenigen Theile desselben zu abstrahiren habe, der Lektüre aus Leihbibliotheken vergeudet. irtheilung der Volks

aus den höchsten Regionen, und darin liegt ein Uebel dem Rechte der in unserer Vers

anführen ließen, len zu nehmen, indem man sehr wenig von von den Gewählten, oder zu sißen Berufenen gesproche der Standschaft die ein theoretisher als pra auf einen früher glaube aber,

wenn der Verlust der Stand=

nicht von dem Unter = Richter, Das sind Distinctionen,

aube, daß an eine Durchführung Alle diese Rechte h ment der Ehrenhasftigkeit, und werden a sames Band, zusammengehalten. Sie auflösen, führt, glaube ih, zu- ei Ganz anders ist es mit der Frage, spendirt sein oder für immer aufhören; das Aber jene Art der Auflösung

i loren gehen? Graf von Schwerin: Der Meinung bin ih au. Das wird auch nit getrennt; das fällt unter die zu haltenden Fragen beziehen sih nur auf Gerichtsbarkeit und die Polizeiverwaltung,

Wenn Durchlaucht mir über lung eine Bemerkung erlauben wollen, Abtheilung zuerst gestellt hat, zuerst fommen müssen.

von welchen drei aus dem dem Vorschlage des Ab= würden allerdings die Anträge ihnen zuerst die auf Es fömmt jeßt nur noch darauf an, sich die Frage anreihen würde, rvorgehen würde. dies klar zu stellen.

Man hat gesagt ftisher Unterschied, allen werde. daß eben deshalb

vorliege, den früher Verurtheilten von der am Gemeinderechte wird gefordert und man regt damit die achtun an, es müsse kein Hauch die Ehre desjenigen berüh einmal Mitglied werden könne, oder welche das Recht haben, an der W ann i} aber auch in Anspruch zu nehmen, ¡re, der vor Gericht das Recht hat, Ehre verlustig zu machen, d auch denjenigen berühre, der d Tod seiner Mitbürger ßten Saße des Herrn Landtags- 1 Vorschlag

Rede war. geo h Marschall : niht zu denken ist.

erste Frage. das Patronat, die Abgeordn. Graf von S die Reihenfolge der so würde wohl die Frage, in Bezug auf die Standschast Marschall: Von den vier Fragen, Antrage der Abtheilung und die viert geordneten von Gaffron hervorgeht, der Abtheilung zuerst kommen, Standschaft gerichteten.

l men, in welhem Verhältnisse die aus dem Antrage des Vor Beginn der _ Fürst Wilhelm Radzuv Sache jeßt genommen hat,

Verurtheilten f Die getrennt

ner gänzlichen U

Way); A0 u, ¿Er sollen nur auf Zeit su v s

ist denkbar und wird au ausgeübt,

der einzelnen besonderen Ehrenrehte halte ih für vollkommen

Wie soll da in dem Vor= auch derjenigen Hunderttausende, ahl Theil zu nehmen, 2 daß kein H Zeugniß wider ann ist aber

Dohna- Lauck: Ih habe mein Amende- glih einen Mittelweg zu finden und um rschlag zu realisiren, nämlich in der Art, Geseße gemachten Vorschlag aus der eigentli eine Entziehung auf agene theilweise Aberkennung rechtfertigen lassen, daß, wiewohl innigem Zusammenhange stehen, in gewisser Kreis derselben fern sich das durchführen . Mir scheint es z. B. mög=- die Polizeigerihtsbarkeit ge- Zeit von der Ausübung derselben gen alle übrigen Ehren-

Abgeordn. Graf zu ment gestellt, um wo mo den in Rede stehenden Vo daß nicht durch Entziehung der Eh immer werde,

Jch glaube die und unter

denjenigen berüt mich abzulegen und mich der auch in Anspruch zu nehmen, daß kein H auf der Geshwornenbank über Le Darum stimme ich dem le Ja , die Regierung möge den ganze: Das Wesentliche schließt er aus, Venn man die National= so muß man es

den in diesem renrechte auf Zeit Die von mir der Ehrenrechte würde sich dadur alle Ehrenrechte mit einander in besonderes Vergehen doch e am meisten verlezt wird. sich nicht vorweg entscheiden lih und zulässig, daß Jemand, sür gewisse 7 ohne daß deswe

Grafen von Dohna he Abstimmung is es zweckmäßig, Nach der Wendung, irde ich mir au einige Worte erlauben. Ueber welhen Gegenstand?

Ueber den Gegenstand, Autrag, der von einem geehrten Ab- gestellt und von einem

in Jhren Reihen zu sehen. Kommissarius bei. zurücnehmen. und was er enthält, Kokarde tragen, aucl; wirklich haben. Antrag der Abtl gewiesen zu haben, Jch behalte mir vor, d od)mals aufgestellt werden st Es fragt sich,

Ex enthält nichts. widerspricht sich selbst. das Staatsbürgerreht haben soll, Daß die bestehende Geseßgebung durch den glaube ih gestern nah= und ih glaube heute nicht widerlegt worden zz1 arauf zurückzukommen, wenn die Behaup -

Marschall: durch ein jedes Fürst Wilhelm Radziwill angeregt worden is, über den geordneten des Standes, dem ich angehöre, Abgeordneten aus der Provinz Brandenburg Jh muß mir das Wort mit beiden genau zusammenhängt, dem

eilung nicht alterirt wird, mißbraucht

suspendirt werden könne, rechte au verloren gehen dürfen.

Abgeordn. Graf von Schwerin n hat, ändert das,

laubte, die Meinung ginge n Kategorie zu bringen, 1 Richter die B

vorbehalten über etwas, das

worden ist. Begriff der bürgerlichen Ehre.

so muß ih bekennen,

Was der geehrte Redner sto was ih mir zu sagen erlauben ur dahin, alle diese Ehren- il es nicht ausführbar sei, efugniß zu geben, entweder der bei allen nur die Suspen- Ansicht widerstrebt, so würde werden sfollte, lieber no dem Richter die Befugn Aberkennung die Rechte auf immer zu ent- Staatsbürgerthume beruhen. von einem sehr geehrten Jemand jeine Polizei=- dieses Rechts verlustig erklärt werden hrenhaftigfeit zusammenhänge. der Berechtigte verliert aber eben dann dieses wie dem auch im Entwurfe vorge-

Marschall: ob in der Berathung noch fortzu=

fahren ist ? eben gesproche

Marschall: Wenn ih nit irre, so war wohl nur gemeint, daß die Ausdrücke in Bezug auf bürgerliche Ehre oder Ehrenrechte festgestellt werden möchten. Fürst Wilhelm Radziwill : der Versammlung jeßt deshalb in ihrer A Frage {chwankt, weil der Begriff nicht gehörig fe dem Ausdru bürgerliche Ehre verbunden wird,

Feind des Shwankens und wünsche, werde. Die interessante Diskussion, weld häftigt, zeigt, daß er gerade deshalb so lange hingezogen, den, wenn man damit angefangen, die vor herbeizuführen.

‘Marschall : einen Vorschlag zu machen, und ih die uns bei §. 20 bevorsteht, denn sie hat ebens

sich auf den gefunden hätten und noch bis für meinen Theil habe in meiner ters großes Werk geshwärmt, bern hingezogen gefühlt hätte.

(Von vielen Seiten: Nein ! Nein !) Abgeordn. von Saucken-

ih habe mich um das Wort gemeldet, ritten wurde, und ich muß bitten, daß es mir gewährt

vorzüge in eine sie zu trennen und den den Verlust für immer auszusprechen o Obgleich dies meiner Antrag verworfen ter Jnstanz, als

Durchlauchtigster Herr

- Julienfelde : ehe zur Frage-

daß ein großer Theil nsiht über die vorliegende stgestellt is, der mit Fch bin ein großer Begriff erst festgestellt je uns schon zwei Tage be= sie hat sih, glaube ich, und wäre wesentli gefördert wor= 1 mix gewünschte Feststellung

Jch glaube,

stellung ge)

sion auf Zeit. ih doch, wenn der erste darauf zurückkehren in leb geben, auch bei zeitwei ziehen, die auf dem a Justiz-Minister Uhden : edner gesagt worden arfeit mißbrauche, er könne, ohne daß der Das i} ganz richtig, Recht nur wegen Mißbrauchs,

erbreher die edelsten Marschall: Der Abgeordnete von Saucken hat sich noch um das Wort gemeldet.

Saucken- Julienfelde: Herr Landtags- at wenn ih ihn ret verstanden habe sih da- „daß, wenn der Beschluß für die llte, dies eine Herabw

olche au außerhalb derselten anerkannt

darauf berufen, daß die Kommissarius l es noch uit ist, hin geäußert : Standschaft gefaßt werden so Versammlung sein und als f werden würde.“

Jch protestire feierlich gegen diese Erklä das entsciedenste, daß dem Königlichen Kom eine solche Erklärung auszusprechen, un selbst gegen die Möglichkeit, als eine Abstimmung herabwürdigen, sie

Jch ersuhe den Herrn Landtag

M2009, O Wiederauflebung der Es is vorhin Für mich würde dieje mir ühri= ürdigung der hohen , daß, wenn ann etwas beweisen fönnen, wenn elte) : heil des Volkes aus dem= welcher seine Zeit mit Die Regierung, glaube -Ansicht in einer anderen Sp aben die Beispiele des geehrten Deputirten meine sten erschüttert, daß das deutsche Volk in Be= en, um welche es sich hier vorzugsweise, r strenge Begriffe von Chrenhasftigkeit hat.

Der geehrte Deputirte aus der Rheinprovinz hat außerdem noch angeführt, daß gewisse Verbrechen in jene Kategorie fallen fönnten, bei denen es hart wäre, die Aberkennung der Ehre für immer auszusprechen, er hat, so viel ih mich erinnere, nur ein Beispiel angeführt, nämlich die wissentliche Verpfändung einer fremden Sache. Ob man sich einen solchen Fall mit der vollen Ehrenhaftigkeit ver- bunden denken könne, lasse ih dahingestellt sein ; wäre es “anzuneh- men, so würde es nihts Anderes beweisen, als den weltbekannten Sat, daß es überhaupt keine Regel ohne Ausnahme giebt.

Doch ih komme zurück auf meine Aufgabe, den Stant%unkt der i Die Regierung hat, ich wiederhole es diesen Vorschlag in dem vollen Bewußtsein gemacht, daß es unzu lässig sei, die Entziehung der höheren Ehrenrete, namentlih des Rechtes der Standschaft, auf Zeit bei Verbrechen zu gestatten, die von einer ehrlosen Gesinnung zeugen und deshalb ua dem Geset den Verlust der bürgerlichen Ehre nothwendig nach si ziehen. Î diesen Vorschlag mit voller Ueberzeugung ‘gemacht ‘und würde, wie ih glaube, weit eher ihren ganzen Vorschlag zurückziehen , als zuge= daß die Standschaft eines der bürgerlihen Ehre verlustig Erklärten ips0 jure wieder aufleben föunte. i D schlag eines geehrten Deputirten aus Shlejien betrifft, die Stand-= schaft auf den Antrag_der Genossenschaft unter Vorbehalt der Aller=- höchsten Bestätigung Sr. Majestät revivisciren zu lassen, so würde er von dem im §. 12 des Bescholtenheitsgeseßes bezeichneten Verfahren nur sehr wenig abweichen, und es würde nur einer geringen Modifica= 1 Wenn die hohe Versammlung sich dafür aussprechen wird, so glaube ih niht, daß der Vorschlag von Seiten der Regierung Widerstand finden möchte, um o weniger, als niht leiht eine Corporation von dem ihr zu gewährenden Rechte jemals Gebrauch machen dürfte. :

Abgeordn. Camphausen: Der Herr Landtagês-Kommissarius hat mir gestern , vorgeworfen, daß ich niht zur Sache gesprochen, und heute wirft er mir vor, daß ich die deutsche Nation einer Vorliebe für den Diebstahl beschuldigt habe. Mißverständnisse, und der selbst davon überzeugen, wenn er künftig gesprochen hat; er wird alsdann finden, bewiesen werden sollen, was nach meine Anführungen bewiesen werden konnte. diese Art der Kampffü Im Allgemeinen habe ih b Prinzip aufstelle und dieses Prinzip dieses Prinzip nicht durchführen könne, niht durchführen werde. widerlegt worden; ih kann mi deshalb Gründe, die heute noch vorgekommen sind, auf Es is nicht als eine allgemeine Nothwendigkeit o daß eine Provocation auf

Verlust mit der E

Es kömmt darauf an, in Bezug auf die Fassung erkenne an, daß am Ende der diese Frage noch ange- die Abstim=

rung z ich bestreite auf missar das Recht zu-= d ich protestire endlich ammlung sich durch

Abstimmung, regt werden fönnte, mungen, welche gestern stattgefunden h noch bevorstehen, und die vielleicht no Zunächst würde es d Grafen von Dohna zu vernehmen. Graf von Dohna - Lau:

owohl Bezug auf ben, als guf die, welche heute ch in der nächsten Sibung be- arauf ankommen, den Vor-

Freiherr von Gaffron: Der Herr Justiz - Minister as ausgesprochen, was ih in Bezug auf die Im Allgemeinen bemerke ih aber, daß Basis, von der unsere Berathung aus=- und ih gláube, daß unsere gestrige Ab- ner anderen Voraussezung stattgefunden hat und enn das Amendement früher

ih, muß ihre Ber suchen, darum h Ansicht niht im minde ziehung auf die Verbrech ja fast allein handelt, seh

fönnte diese Vers falle, wie sie wolle, : 3 - Kommissarius um eine nähere

hat theilweise d gerichtsbarkeit sagen wollte. durch dieses Amendement die verriückt wird,

vorstehen werden.

gegangen ist, stimmung unter el vielleicht anders ausgefallen sein würde, w gestellt worden wäre. Abgeordn. Knoblauch : lauben wollen, wi! ferent angeführt dem der Regierung un ist derselbe Debatte, aus der si den Untergerichten d allgemeiner bürgerlicher leiht nur furze Zeit zu untersagen, der besonderen Ehrenrechte unbedingt und für imme Die Berathung hat gezeigt, daß die Wiederverleihung der Ehre, bei der gänzlihen Entziehung der besonderen, thres halts und aller höheren Bedeutung beraubt is. Ungerechtigkeit und Rechtsungleichheit in lher eben nur oder doch wenig mehr als das ganze frühere Maß gegeben wird, während einem

Jch habe in dieser Angelegenheit Jch habe den Antrag

hen und bin daher nicht im Stande, welhes mir entfallen ift. Deputirten aus Preußen hervorgehobenen ann ich mit Bestimmtheit erklären, llen, als daß nah meiner Beschlussé nicht eine Steigerung , sondern der ständischen Ehre liegen würde.

Der Herr Landtags - Kommissarius hat f eingehen würde, Zeit sollen aberkannt;¡werden ih die Debatte für ver= Abstimmung darüber für überflüssig.

Landtads - Kommissar : mit einiger Bewegung ge) für jedes Wort einzustehen, aber den von dem geehrten - Ausdruck gebraucht haben, so k daß ih nihts Anderes habe vezeichneten

\o formirt : „Bei zeitliher Aberkennung der b stets nur guf die Suspension bestimm Ehrenrechte erkannt werden ,

von selbst 1

ürgerlichen Ehrenrehte darf ter, ausdrülich genannter Strafurtheil Jch hatte mir noh die Bemerkung er= was der Herr Re-

weges mit

die nah Ablauf der im vieder aufleben, wogegen die anderen Urtheil unberührt bleiben.“ Amendement, des Herrenstandes formulirt ist, erlaube ich dessen Ausführbarkeit ohne wesent= trafgesetgebung bezweifeln muß, t ret, so soll erkannt werden

e es allerdings ganz richtig ist, hat, daß nämlich jener Vorschlag keines d des Gutachtens übereinstimmt ; aber nihtêdesto=- recht eigentlich eine unmittelbare Frucht dieser herausgestellt hat, wie überaus bedenklich es ist, ie Befugniß zu ertheilen, die Ausübung Ehrengerechtsame auf eine gewisse, viel= wenn damit der Verluft r verbunden

genannten Zeit Ehrenrehte vom CLandtags-RKommissar : von einem geehrten Mitgliede ih mir die Bemerkung, liche Umgestaltu1 das Amendemen hürgerlihen Ehrenrechte auf Strafurtheil unberührt bleiben, gesebgebung auf die Amtsentseßung, Ehrenzeichen, als Folge gewiss scheint auch dieser Ausspruch wenn nicht eine Lücke entstehen soll. ann niht im Amte verbleiben,

ausdrücken wo Ansicht in dem b eine Minderung . Sperling: die Regierung nicht darau rzüige nur auf eine gewisse chen Umständen halte

Verstehe ich auf Entziehung gewisser Zeit, die auderen aber sollen in dem Wenn nun aber nah unserer Straf= die Entziehung des Adels, der hen erfannt werden muß, so in dem Urtheil nicht fehlen zu dürfen, Der verurtheilte Dieb oder er kann den Adel und die Vas fann der Zweck des Amendements derer aber würde nicht erreicht werden. en: Jch finde das Amendement ganz ver= Gesebgebung, indem ih den vorliegenden bestehendes Geseß ansehen fann. t dem, was bereits für 3 Millionen Staats= Der Artikel des rheinishen Gesebes, der darauf an=- „Die Gerichte können, wenn sie in Zuchtpolizei= n gewissen Fällen die Ausübung fo und Familienrehte ganz oder zum Theil daß bei einzelnen Verbrechen das rheinische Recht ebenfalls Dieses oder jenes Recht oder alle gehen auf Vorschlag des geehrten Ab- dem der Abtheilung folgen können, weil als die Abtheilung vorgeschlagen hat.

Regier Aa Regierung zu bezeichnen. O d jet eine

(Mehrfaches Ne Landtags -Kommissar: [lig unbegründet. die Regierung werd lags, als sür dei

geblich geführt un

Ansicht is diese Folge- daß ih glaube, ganzen Vor-

Nach meiner h habe allerdings erklärt, eher für die Zurückziehung des Abtheilung erklären. odiftishe Erklärung ; aber chtsdestoweniger die tegierung über die Ansicht der d durch sie des Landes aufzuklären, rnative wählen könne. Jch kann mich der Ansicht des schließen. Mag die Regierung sie thun will; wir müssen rem Standpunkte aus zu thun haben. handeln, ob die Ver= Werth darauf legt, daß drei Fragen von dem Gegenstande, den wir nicht die Fragea wegen der Gerichtsbarkeit und der trennt werden. daß sie nicht wesentlih zusammen- der Standschaft gesagt werden könne, des Patronats und der Gerichtsbarkeit gelte, demselben Grunde der Beurtheiung stehen. würde die Trennung der Fragen Hraf von Schwerin: ßern, so glaube ich,

allgemeinen eigentlichen Ju Ja, es schließt die größte sich, wenn dem Einen, we ne staatébürgerliche Ehre besaß,

1 Antrag der Ml Es war daher keine ap o würde nl

Betrüger k Ehrenzeichen nicht nicht sein; ein an Abgeordn. Camphaus einbar mit der bestehenden Entwurf noch nicht als es ganz im Einklange m bürger besteht. wendbar ift, sagt: sachen erkennen, 1 bürgerlihen, Civil- untersagen,“ und Verge thut, erklären müßte: Zeit verloren. geordneten immerhin noch er ein Mehreres enthält, Würde der erste Vorschlag der Abtheilung ange! man dadurch nicht gehindert, dem nachträglihen Vorschlage ebenfalls beizutreten oder nicht beizutreten. Referent Kaumann: Das greifen in den ganzen Vors Antrag, welchen die Abt dafür erklären kann. der Regierung, und im ten, daß mit dem Verluste Zeit alle Rechte, welche an diese Ehr oder auf Zeit verloren gehen; es hat Vorschlages der Abtheilung gelegen hierbei bestimmte einze Weise, daß nun der Richter soll : Du verliert den Adel, verliert die Standschaft, wenigstens der Sinn

die allgemei derselben nah kurzer Entziehung zurü Anderen, der sich außerdem im Genuß des reichsten Maße derer Ebre, als Adel, Würden, Standschaft u. \. w., befindet, die- selben für immer genommen werden sollen, ungeachtet er nicht straf= fälliger als jener is.

Der Vorschlag, wie nicht ganz praktisch Jnhalte, so wie 1 durchlauchtigen anderen Redners von der odificationen getroffen werden müssen, um zu verhüten, daß tweise aberkannten allgemeinen Ehre unmittelbar die völ= besonderen Chrenrechte folge. andere shüßendere Formen als die jeßt vorge=-

auch gewesen,

wäre sie es : i bleiben, um die I

stimmung nothwendig hohen Vers y mit vollem Bewußtsei

ammlung un n unter der Alte Graf von Schwerin : Königsberg nicht an

unkte aus erklären, was er gegenwärtig formulirt is, mag zwar

indessen geht meines Erachtens aus seinem nsbesondere aus den früheren Aeußerungen eines Herrenbank, hervor, daß

Abgeordneten aus von ihrem Standp 0 was wir von unj}e

Marschall: l sammlung einen vorzüglichen erden, daß nämlich lich, aber hauptsächlich lebens des Patronats,

tion jenes Gejeßzes bedürfen. Es wird sich zuerst darum lgender staats- Daraus würde folgen, hen der Geseßgeber, wie aus der zei lige Entziehung der darauf ankommen, \{lagenen aufzufinden. Abgeordn. Graf von {lag des Mitgliedes

berathen haben, Vielmehr wird es

des Wiederauf d Polizeiverwaltung entschieden ge würde auf der Ansicht beruhen,

Es würde bemnach der

Bismark - Bohlen : Wenn dieser Vor=- der Herrenbank zur Debatte gestellt werden so bemerke i, daß noch nicht gefragt worden is, ob er unter- habe nur zwei Mitglieder gehört, die si den Antrag an den dur- Amendement überstüßt wird. ge der Antrag nit ganz eit gefunden, zu frage

Das Lettere beruht auf einem Herr Landtags = Kommissarius wird sich nachlesen wird, wa3s er jeß daß gerade das hat von mir Aeußerung durch Im Uebrigen muß ih hrung der Beurtheilung der Versammlung über= ehauptet, daß der Entwurf ein nicht durchgeführt habe z daß er und daß er dieses Prinzip und es ist nicht binsichtlih der übrigen f niges beschränken. der als Erforderniß ein anderes Gesetz

der Standschaft erfolgen Verhandlung sich bewegte, Wenn angefüßzrt en die Distinction des Gouver= hnlichen Ehrenrehten und Ausnahme - Chren- den sei, so war dieser Einwand so schlagend, daß es berflüssig is, noch einen anderen binzuzufügen. Es han- National-Kokarde

nicht von dem Rechte also nicht auf stützt wird; ih dafür aus-=

gesprochen haben, und ih stelle daber lauchtigen Marschall, zu fragen: ob das Marschall: Jch habe es bisber, so lan bestimmt gestellt war, nicht an der Z die erforderliche Unterstüßung finde, wozu jeßt gekommen ist.

seiner eigenen

Amendement würde allerdings ein=- chlag der Staats-Regierung und in den gestellt hat, so daß ih mich unmöglich Der Grundsaß i} festgehalten im Vorschlage esentlihen is dem die Abtheilung beigetre= der bürgerlichen Ehre für immer oder auf e sich anknüpfen, für immer aber gar nicht im Sinne des und kann nicht darin liegen, lne Ehrenrechte auszunehmen, und zwar in der , so verstehe ih den Antrag, erkennen behält aber die Standschaft, oder : Du behält aber den Adel.

Wenn Durchlaucht erlauben, daß die Abstim= eilung die Anträge auch

Abgeordn. C meine Ausicht darüber zu äußern, | mung getrennt werden muß, wie die Abth 5 \ Man kaun der Meinung sein, daß die Abstimmung über das Andere bestimme, man daß dieses allgemeine Bürgerrecht cht, die Standschast berühre, tronat auf einer anderen Basis ennt werden.

Bezug auf die Abstimmung wollte ob auch der Vorschlag des verehrten andes zur Abstimmung kommen wird. ält ganz meine Meinung. andpunkt geführt, deut t, die besonderen Ehrenrehte von zu unterscheiden, gen müssen. as Gericht bei bezeihnen möge,

as Eine, die Abstimmung kann aber auch der Ansicht sein, nur das aktive und passive Wahlre während die Jurisdiction und das Die Fragen müssen getr

Abgeordn. Knoblauch : ih mir die Frage erlauben, Mitgliedes des Was von dems Jch glaube, die Debatte lih zu erker.nen, der allgemeinen daß daraus die allerversch fann mich daher nux der derartigen Urthei zu deren zeitweiser

Marschall: Es is allerdings von dem G bestimmter Antrag gestellt worden ; wird, so wäre es wünschenswerth, daß er besti Olfers: Dieselbe unangeh lhe für die Standschaft in Anspruh genommen

(Die Unterstüßung findet statt.) wollte nur bemerken, orsißende der Abtheilung gesagt hat, Nachbars zur Linken in derselben hr zu wünschen, daß der Antrag dahin modifizirte und derselbe in g gebracht würde,

Der Unterschied is} der, daß Bestimmung nur das Prinzip enthal- alle hier aufgeführten Ebrenvorzüge gleich zu be= allen entweder nur die zeitweise Suspension auê= allen den Verlust auf immer.

Aus genauer Verfolgung der Berathung, die könnte allenfalls noch die Stellung einer weiteren insofern vou denjenigen, auf die ih mi beziehe, Stellung dieser Frage gelegt wird, nämli die wie mehrere Mitglieder gethan siven Rechte der Standschaft, schen Wahlrecht und Wählbarkeit, Wird von den Mit=

Das habe ih bewiesen, Herzog von Ratibor: daß i, über- einstimmend mit dem, was der V den Vorschlag meines Weise verstanden babe. geehrte Antragsteller jeinen dieser Art dann eventuell zur Graf von Sch cation diese

aufgestellt worden, 3 nöthig werde, wenn ein Ausschluß aus Es wäre daher se sollez die Hauptfrage, um welche die war die, wer das Recht haben soll, worden, daß nur ein nements zwischen g reten erhobe vollkommen ü delt sih, me

Zeichen, daß ih ein Staatsbürger bin, der sagen: Du darfst die National-Kokarde tragen, aber du bist kein Staatsbürger, du hast kein Staatsbürgerrecht. Mittel in der Beweisführung|, Beispiele, welche hier eine Meinung

Erste Beilage

preußischen Herrenst elben gesagt worden, enthäl hat uns auf den Sk

So scheint mir

nah meiner Modifi ten soll, es seien bandeln, d. h. bet zusprehen oder bei Marschall:

stattgefunden hat,

Frage hervorgehen, ein Werth auf die ob zu unterscheiden wäre, en dem aktiven und pa}

(Einige Stimmen: Ja.)

das Amendement nochmals vorzulesen. Redner verlics| das Amendement ). das nicht anders verstehen, als daß, habe, der Richter erkennen könnte: aber die Standschaft, oder umgekehrt. sstellen, aber die Möglich-

wie bedeuklih es is bürgerlichen Ehre in dem Grade iedensten Folgen entsprin Ansicht anschließen, len diejenigen Ehrenrechte einzeln

Aberkennung es Veranlassung findet. vna fei Dohna kein

zurückgegangen nmt formulirt würde. auchte und unbefleckte

Jch erlaube mir, Es lautet:

Nach dem Wortlaute kann ich wie ih beispielsweise angeführt Du verlier\t den Adel, behältst Es wird si praktisch niht immer so herau feit is doch zuzugeben.

Justiz - Minister v Herrn Referenten in de Behandlung der Sache in die

ine Herren, nicht von dem Rechte, die die National - Kokarde is nur ein Symbol, sie ist das Man muß aber nit hinter-

Es ist häufig ein wenn aber darauf

Ih muß mi ganz mit d r Meinung einverstanden erkl ser Weise bei genauer

on Savigny :

haben, zwis oder besser zwi

Abgeordn. von

Ehrenhasftigkeit, we Erwägung \ich