1848 / 36 p. 5 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

theilten bekleideten Aemter und der damit verbundenen Rechte zur

olge. s Sie Cassation zieht außerdem den Verlust der Ehrenrechte

us P „Zu s. 23.

Um unzweifelhaft auszudrücken, daß mit der Amts-Entseßung nur der Verlust aller von dem Verurtheilten bekleideten öffent- lichen Aemter eintreten solle, wird Ben:

dahin anzutragen, daß vor dem Worte „Aemter“ das Wort „öffentlichen“ eingeschaltet werde. ““

Eben \o wird einzuschalten sein, daß nicht zeitweiser Verlust der bürgerlihen Ehre bei der Cassation eintreten müsse, sondern im- merwährender.

Regierungs - Kommissar Bischoff: So ist es auch nur ver- ! standen worden, daß ein Kassirter niht wieder öffentlihe Aemter er- werben fann. :

Referent Kaumann: Weil die Entziehung der bürgerlihen Eh- ren nunmehr eine zweifache is, so würde hier noch zu bestimmen sein, ob das majus oder das wminus eintreten soll. Da die Cassa- tion in ihrer Wickung der Zuchthausstrafe gleichgestellt ist, so würde jedenfalls der Verlust der Ehrenrehte für immer zu verstehen sein.

Regierungs = Kommissar Bischof : Die Cassation is nur bei den \{chwersten Beamten =- Verbrechen angedroht und wird daher ge- rechtfertigt erscheinen. 4 :

Abgeordn. Sperling: Wir haben von dem Herrn Regierungs- Kommissar gehört, daß der Unterschied zwischen Cassation und Amts- Entseßung darin bestehe daß die erstere die Unfähigkeit zu allen Aemtern in sich schließt, die Amts - Entziehung nicht, Dies ist aber dem §. 23 niht entsprechend. Derselbe lautet :

„Die Amts-Enktseßung hat den Verlust aller von dem Verurtheil= ten bekleideten Aemter und der damit verbundenen Rechte zur Folge.“

D glaube, daß in diesen Worten ausgedrückt sein soll, daß, wenn Jemand eines Amtes verlustig erklärt wird, er auch eo ips0o aller sonstigen Aemter verlustig sein solle. Dies erscheint mir als eine sehr harte Bestimmung. Die Amts = Entseßung kann nah dem Entwurfe z. B. bei Vergehen gegen die Jnsubordination und bei Eh- renverleßungen, die im Amte verübt werden, erfolgen. Sie soll den Beamten außer der Strafe für das konkurrirende gemeine Vergehen treffen, eine Zugabe zu dem gemeinen Strafübel sein, und jufosezi dürfte es genügen, daß sie sih auf dasjenige Amt beschränkt, in wel- chem der Beamte sih des Vergehens schuldig gemaht. Daß dieselbe in jedem Falle zugleih auf alle übrigen Aemter sich ausdehne, welche der Beamte etwa verwaltet, läßt sih, meines Erachtens, nicht recht- On und i} eine Bestimmung, welche die bisherige Gesehgebung nicht kennt,

Die Cassation, welche die Unfähigkeit zu allen Aemtern aus=- drüdckt , soll ferner nach dem zweiten Abschnitte des Paragraphen in jedem Falle den Verlust der Ehrenrechte nah sich ziehen und nach §. 402 des Entwurfs darauf erkannt werden können, wenn der Be- amte sich gemeiner Verbrechen shuldig gemacht, namentlich sein amt- lihes Verhältniß zur Verübung solher Verbrechen benußt hat , zu deren Verhinderung er bestellt war. Nun kann man sich wohl denken, daß der Beamte, dem Staate gegenüber, ein so grobes Verbrechen begeht, daß er zu allen ferneren Aemtern für unfähig erklärt, also gegen ihn die Cassation ausgesprochen werden muß, daß aber seine Motive zur That nicht von der Art sind, daß er ehrlos ersheinen müßte. Der Herr Land- tags = Kommissar hat {hon bei einer früheren Gelegenheit dergleichen Beispiele angeführt, und ih erlaube mir noch eines anzuführen. Wenn z. B. ein Gefangenwärter einen groben Verbrecher, vielleiht einen Hochverräther, zu bewachen hat, mit welchem er durch Verwandt- shafts= und andere Verhältnisse nahe verbunden ist, und sih durch diese Verhältnisse verleiten läßt, denselben in Freiheit zu seben, o wird der Richter wohl Grund haben, die Unfähigkeit zu allen Aem- tern, welche die Cassation in sich s{chließt, auszusprechen, nicht aber genügende Veranlassung finden, den Beamten für ehrlos zu erklären, da derselbe nicht aus Mangel an Ehrliebe gehandelt hat. Deshalb möchte ih den Vorschlag machen, die Bestimmung des §. 23, wie sie sich im Entwurfe befindet, dur eine andere zu erseßen, in welcher nur ausgedrückt würde, daß die Amts - Entseßung von der Cassation in der Art \sich unterscheide, daß mit leßterer die Unfähigkeit zu allen Aemtern verbunden ift.

Regierungs-Kommissar Bischoff : Es sind zwei Anträge von dem geehrten Redner gemacht wordenz der eine bezieht sih auf die Frage, ob bei eintretender Amts-Cntseßung der Kondemnat aller Aemter ver=- lustig sein soll oder nur des Amtes, worauf sich das Verbrechen \pe- ziell bezieht, Der zweite Antrag geht dahin, daß die Cassation nicht den Verlust der Ehrenrechte, sondern nur die Unfähigkeit zur Folge haben soll, Aemter zu erwerben. Jh bitte um Erlaubniß , mich Uber diese beiden Anträge abgesondert erklären zu dürfen. Der erste Antra geht also gegen das erste Alinea des §. 23, worin gesagt ist, daß die Amts =- Entsezung den Verlust aller Aemter zur Folge hat. Es is von dem Herrn Redner bemerkt worden, daß dies eine Abweichung von dem bestehenden Rechte sei, und das muß in gewis- ser Beziehung eingeräumt werden, Das Allg. Landrecht hat nämlich

ar nit zwischen Disziplinarvergehen und Amtsverbrechen unter-

ieden, sondern hat alles dasjenige, was sowohl dem Gebiete der

Disziplin, als dem Gebiete des Strafrechts anheimfällt, in einem und demselben Abschnitt zusammengefaßt, und im 20sten Titel sind die Vergehen, die nur auf dem Wege des Disziplinarverfahrens zu rü= en sind, mit den allershwersten Amtsverbrechen konfundirt, Dies

hat zu den größten Uebelständen Anlaß gegeben; man hat demnach durch das Geseß vom 29, März 1844 die geringfügigen Vergehen aus dem Strafrecht ausgeschieden, und es sind im vorliegenden Ent- wurfe des Strafgesebbuches nur noch die {weren Amtsverbrechen beibehalten, alle übrigen fstrafbaren Dienstvergehungen aber der Dis- ziplin überwiesen. Gerade aber darin liegt der Unterschied dieses Entwurfs von den bestehenden Gesehen. Jundem nämlich das Allg. Landrecht geringfügige Disziplinarvergehen in sich aufnahm und dar- über Strafen festseßte, so wurden in demselben auch Handlungen un- ter Kriminalstrafe gestellt, und namentlih unter die Strafe der Amts- Entsebung, bei denen es unbillig ersheinen mußte, den Verlust aller Aemter eintreten zu lassen. Namentlich gilt dies von den fahrläs= sigen Amtsvergehungen, welche der Entwzurf lediglih der Disziplin überweist, Bei diesen würde es unter Umständen sehr hart und un- billig sein, wenn man einen Beamten, weil er sich der fahrlässigen Verwaltung des einen Amtes schuldig gemacht hat, nun auch aller übrigen Aemter verlustig erklären wollte, also beispielsweise einen un- geschickten Kassenbeamten , der in dieser Eigenschaft removirt werden muß, nit als Registrator oder Secretair beibehalten wollte, wenn er diese Aemter gehörig versieht. Jndeß solche mildere Fälle, welche das Allg. Landrecht mit Amts - Entseßung bedroht, sind gegenwärtig ausgeschieden. Es handelt sich in dem Titel von dem Verbrecben der Beamten nur von den \{hwersten Amts =- Uebertretungen und - nur von denen, welche vor\äßlih dolo malo begangen worden sind, und bei diesen kann man nicht annehmen, daß, wenn sich ein Beam- ter im Allgemeinen des Amtes unwürdig aem in der Folge e g acht hat, er in der Folg

noh ein anderes versehen fönnte. Man kann nun allerdings darüber streiten, ob dieses Prinzip, welches bei Abfassung des Entwurfs lei-

280

festgehalten worden i|, und ob es in den einzelnen Fällen überall ge- rechtfertigt ist, sie für so shwer zu erachten, um sie mit Amts-Ent- seßung zu bedrohenz allein das is eine Frage, die hier, wo es si erst um Feststellung eines allgemeinen Prinzips handelt , noch nicht erwogen werden fann, sondern man wird erst darauf zurückkommen fönnen, wenn man die speziellen E me da des Titels über Amts- verbrechen durhnimmt. Dann kann man si fragen, ob die Amts- Entseßzung, wie se Pas im §. 20 harafterisirt is, für diese Fälle verden jou. B Das bi E Antrag betrifft, daß die Cassation nur die Unfähig=- feit zu ferneren Aemtern, niht aber den Verlust der Ehrenrecte nah si ziehen soll, so glaube ih niht, daß man diesen Vorschlag annehmen fann. Die Cassation is die entehrende Amts=-Entziehung ; der Verlust der Ehrenrechte is das Wesentliche, wodurch sie sich von der Amts - Entseßung unterscheidet, Denn wenn auch ein weiterer Unterschied darin besteht, daß der, welcher des Amtes einfach entsetzt worden is}, demnächst wieder angestellt werden kann, is doch gewiß, daß praktisch dieser Unterschied niht von großer Bedeutung is, in- dem die Behörden sehr häufig Bedenken tragen werden, einen solchen Mann wieder anstellen. Legt nun aber der charakteristishe Unter= schied in dem Verlust der Ehrenrechhte, so muß man auch konsequent aussprechen, was im §. 23 angeordnet is. Allerdings entsteht auch hier die Frage, ob man in dem speziellen Theile bei den einzelnen Amtsverbrechen nicht etwa in dem einen oder anderen Falle zu weit gegangen is, ob man etwa Cassation da angedroht hat, wo Amts- Entseßung ausreichen würde, das is aber hier, wo es sich lediglich um Feststellung des Prinzips handelt, vorläufig nicht zu erörtern, sondern wird erst bei der Prüfung der einzeluen Vorschriften über die Amtsverbrechen am Orte sein. Marschall: Wir wollen zuvörderst entnehmen, ob der Antrag die erforderlihe Unterstüßung von 8 Mitgliedern findet. Gerade 8 Mitglieder haben sich erhoben. Abgeordn. Frhr. von Gudenau: Jh muß meinen früheren An-= trag wiederholen, da ih von dem geehrten Kommissar der Königl. Regierung keine Erläuterung darüber hörte, die meine Meinung än- dern könnte. Jh trage auf Wegfall der Cassation als besondere Strafart und daher auf Wegfall des zweiten Sabes des Alinea an, weil ich diese Strafe nah den Bestimmungen des Entwurfes ganz überflüssig finde. Der Verlust der Ehrenrechte schließt in sich den Verlust aller Würden und Aemter und die Unfähigkeit, sie wieder zu erwerben, und die Cassation {ließt den Verlust der Ehrenrechte in sih, also gerade dasselbe, jener schließt das in si, was diese hat, diese schlicht Alles in sich, was jenen bezeihnet. Wozu eine besondere Benennung ciner neuen Strafart für eine und dieselbe Sache? Die geringen Dienstvergehen oder auch die {weren mögen mit Amts- Entsebung geahndet werden, in allen Fällen, wo man auf Cassation erfannt hat, erkenne man einfach auf Verlust der Ehrenrehte, und jeder Erfolg, welchen der Entwurf dur die Cassation erreihen will, wird dadurch erreiht werden, Strafarten, deren Wirkung man auf eine andere einfahe Art erreichen kann, sind gewiß nicht zweckmäßig einzuführen. Je weniger Strafbestimmungen, je einfacher und kräf= tiger und desto besser ist das Geseß. i ; Regierungs - Kommissar Bischoff: Es sind zwei generish von einander verschiedene Strafarten, die Cassation und die Amts-Ent= sebung. So wie es bei den Freiheitsstrafen generisch verschiedene Arten giebt, die man nicht füglich entbehren kann, so is es auch mit der Strafe der Amts-Entziehung. Die Cassation zieht den Verlust der Ehrenrehte nah sich und den Verlust der Fähigkeit, in der Folge öffentliche Aemter zu bekleiden, wogegen die Amts-Entseßung keinen dieser beiden Nachtheile begründet, vielmehr bleibt derjenige, gegen welhen auf Amts-Entseßung erkannt is, in dem Genusse seiner Ehrenrechte und der Fähigkeit, Aemter in der Folge zu erwerben. Marschall : Wir wollen do, um die Berathung zu erleichtern, zuerst ermitteln, ob der Vorschlag des Abgeordneten der Stadt Kö- nigsberg Unterstüßung findet, welher dahin ging, daß nur die Cassa- tion die Unfähigkeit zum Erwerbe aller Aemter in sh {ließen möge. (Wird unterstüßt.) Abgeordu. Sperling: Jch habe die Absicht, es dahin zu brin- gen, daß die Bestimmung, wonach die Cassation, welche die Unfähig= feit zu allen Aemtern in sih \{chließt, in jedem Falle auch den Ver- lust der Ehrenrechte in sih {ließen soll, gestrihen werde, und mein Vorschlag fällt in dieser Beziehung mit dem Vorschlage des geehrten Abgeordneten aus der Rhein-Provinz zusammen. Der Herr Regie- rungs-Kommissar beruft sich auf die generishe Verschiedenheit, die zwischen den einzelnen Gefängnißstrafen stattfindet, Jndeß hat es damit doch eine andere Bewandtniß, denn bei den Gefängnißstrafen tritt diese Verschiedenheit auch äußerlich ins Auge, bei den Formeln der Dienst-Entseßung aber beruht sie mehr nur in der Bestimmung des Geseßes. Jch möchte es auh zweckmäßig finden, wenn der Aus=- druck „Cassation““ ganz beseitigt und in dem einen Falle von dem Richter hlechtweg gesagt würde, daß der Beamte seines Amtes zu entseßen, und in anderen Fällen, daß er seines Amtes zu ent= seßen und zu allen ferneren Aemtern für unfähig oder, wo es die Umstände mit sih bringen, der Ehrenrecte für verlustig zu erklären ist, Der Herr Kommissar verwies uns ferner darauf, in den speziellen Theil der Unfähigkeit zu allen Aemtern, wo die Strafe zu hart er= cheinen möchte, eine Milderung hineinzubringen. Jch glaube aber taum, daß wir dies werden zu thun vermögen, da unter dasselbe Strafgeseß Fälle von sehr verschiedener Strafbarkeit subsumirt wer= den müssen. Jun dem einen Falle kann es zweckmäßig und der Ge- rechtigkeit gemäß sein, wenn die Unfähigkeit zu allen Aemtern aus= gesprochen wird, in einem anderen ähnlichen Falle aber nit, und die einzelnen, so verschiedenen Fälle im Geseße aufzuzählen, scheint mir unmöglih, Es wird daher in dem speziellen Theile die Härte des Geseßes nicht mehr gemildert werden können, Landtags - Rommissar: Jch glaube, daß es sich hier nur um einen Wort- oder Fassungsstreit handelt. Der Geseß- Entwurf unterscheidet zweierlei Arten der besonderen Bestrafung der Beamten ; einfache Amts-Entseßung und Cassation, jede mit den daran gekuüpf= ten mehrfach erörterten besonderen Folgen. Die beantragten Amen- dements wollen dasselbe, nur mit dem Unterschied, daß die Nomen- flatur lauten soll: einfache Amtsentseßung und Amtsentseßung mit Verlust der Chrenrechte. Einen anderen Gegenstand der Differenz habe ih wenigstens nicht auffinden können, und dürfte dieselbe dem- nach Zanz in den Bereich der Fassungs-Monita gehören. Justiz-Minister von Savigny : Zur Unterstüßung dessen, was der Herr Landtags-Kommissar eben gesagt hat, muß ih noch Folgendes anführen. Es handelt sich im allgemeinen Theile nur davon, ob zweckmäßige Strafmittel hier aufgeführt sind. Man könnte aller L sagen, Amtsentsezung mit Verlust der Ehrenrehte und Amts- entjeßung ohne Verlust derselben. Wenn nun jeßt eine neue Er- findung dur den Ausdruck Cassation als Strafmittel gemacht wer- den sollte, so könnte man \ih die Frage vorlegen, ob dieses zweck- mäßig sei oder nicht. Cassation is aber ein Ausdruck, der in seiner allgemeinen Bedeutung Jedem bekannt ist, und wenn wir ihn beibe- halten , so thun wir etwas Zweckmäßiges , wobei si Jedermann die immerwährend verlorene Ehre denken muß. Jh halte diese Bezeich= nung für sehr empfehlungswerth, es muß aber dabei vorbehalten wer- den, bei den einzelnen Verbrehen im speziellen Theile zu untersu-

tend gewesen ist, in den einzelnen Fällen der Amtsyerbrechen richtig

chen, ob die Cassation richtig angewendet sei oder nicht.

Abgeordn, von Sauken - Tarputschen: mu daß ih durch das, was der Königl a Rednb gesehen, gesagt hat, nur noch bedenkliher geworden bin. Er spricht hinsicht= lich der Cassation sih dahin aus, daß sie immer ehrlos mache, daß damit immer der Verlust der Ehreurehte verbunden sein müsse. Jh möchte mir die Frage erlauben, ob gar feine Cassation mögli sei, bei welher Ehrenhaftigkeit bestehen kann und somit der Verlust der Ehrenrehte niht nothwendig verbunden zu werden braucht? Jch will einen Fall anführen. Jh weiß, daß einst ein Präsident eines Kolle- giums in der Session in der Aufregung einem Rathe eine Ohrfeige gegeben hat, und er is nicht einmal mit Amtsentsebung bestraft wor= den. Wenn nun der Fall umgekehrt wäre und einer der jüngsten Beamten hätte in der Session dem Präsidenten eine Ohrfeige gege- ben, so frage ih: würde dieser Unterbeamte blos entseßt oder fassirt werden, und würde im leßteren Falle diese Handlung als eine solche angesehen werden, welche mit dem Verluste der Ehrenrehte zu be- strafen is}? j

Regierungs = Kommissar Bischoff : F. 373 des Entwurfs, wo es heißt: ¡Wer sich in seinen Amts - Verhältnissen gegen einen Vorge- seßten ungehorsam bezeigt und sich dabei einer Thätlichkeit gegen denselben shuldig macht, ist mit der Amts-Entseßung zu bestrafen, un- as von der Stkafe, welche etwa die Thätlichkeit außerdem nach sich zieht.

Unter besonders mildernden Umständen kann, anstatt der Amts- Entseßung, auf Gefängniß bis zu sechs Monaten erkannt werden.’

Abgeordn. Sperling: Jch mache die hohe Versammlung noch- mals darauf aufmerksam, daß der Unterschied, welcher zwischen beiden Strafformen liegt, hauptsächlih darin besteht, daß die Cassation die Unfähigkeit zu allen Aemtern nah sich zieht, und sich Fälle denken lassen, in welchen die Unfähigkeit ausgesprochen werden muß, der= jenige aber, über den sie verhängt wird, deswegen doch nicht als ehrlos ersheint und der Ehrenrechte verlustig erklärt werden darf. Jch habe schon einen derartigen Fall mit dem Gefangenwärter an=- gesührt, der einen Gefangenen laufen läßt. Es i} daher sehr be- denkfli, durch eine allgemeine Béstimmung an die Cassation für jeden Fall den Verlust der Ehrenrechte zu knüpfen. Eben so hart ist die Bestimmung des Paragraphen, daß die Entseßung von einem Amte zugleich die Entsebung von allen übrigen Aemtern herbeiführen soll, wie ich es bei dem Eingange meines Vortrags auseinandergeseßt habe, Marschall : Wir können zur Abstimmung kommen, nämlich über die Frage: „Soll auf Wegfall des zweiten Alinea des zweiten Sabes des Paragraphen angetragen werden ?““ und die das beantragen, würden es durch Aufstehen zu erkennen geben.

Dieser Fall gehört unter

(Es erheben sich nur wenige Mitglieder.) Der Vorschlag is nicht angenommen, * Wir kommen zu dem folgen- den Paragraphen, i Referent Naumann (liest vor) : ¿S1 24

Wenn wegen irgend eines von einem Beamten begangenen Ver= brechens auf den Verlust der Ehrenrechte oder auf Zuchthaus erkannt wird, so is die Cassation die nothwendige Folge eines solhen Er- fenntnisses. : :

Die Amts-Entseßung is die nothwendige Folge einer jeden an=- deren Freiheitsstrafe von einjähriger e längerer Dauer.

" BU Se 24

Es fann nicht Aufgabe des Strafgeseßes sein, zu bestimmen, welche weiteren, von der Strafe selbst unabhängigen Folgen für den Verurtheilten durch eine Freiheitsstrafe herbeigeführt werden. Aus diesem «Grunde gehért die Bestimmung im zweiten Abschnitte dieses Paragraphen nicht in das Strafgeseß, und da es überdies häufig eine zu große Härte involviren könnie, bei einjähriger Freiheitsstrafe immer unbedingt Amts-Entseßung eintreten zu lassen, \o \{lägt die Abtheilung mit 10 Stimmen gegen 1 Stimme vor,

dahin anzutragen, daß die Bestimmung im zweiten Abschnitte des G. 24. weggelassen werde.“

Regierungs - Kommissar Bischoff: Es ist als Grund für das Votum der Abtheilung hauptsächlih angegeben worden, daß es eine Härte sein würde, wenn die Amts - Entjeßung für den Fall ange- ordnet würde, wo ein Beamter in eine Freiheitsstrafe von einjähriger oder längerer Dauer verurtheilt würde. Judessen kann dies nicht anerkannt werden. Es hat eine Bestimmung dieser Art in der früheren Geseßgebung nicht bestanden, und sie ist erst durch die Allerhöchste Kabinets = Ordre vom 11. Februar 1813 eingeführt wor= den. Wenn nun diese Bestimmung und der zweite Say vom §. 24 in der Folge fortfällt, so wird die Frage entstehen, wie es nach den allgemeinen Rechtsprinzipien in diesem Falle zu halten sei. Und da ist es unzweifelhaft, daß, wenn der Beamte durch eigene Schuld, durch Begehung eines Verbrechens sich außer Stand seßt, auf län- gere Zeit die Pflichten zu erfüllen, wegen deren er angestellt ist, von Hause aus die Amts = Entlassung eintreten würde. Schon nach den allgemeinen Bestimmungen, welche die Verträge über Handlungen betreffen, würde sich die Sache in dieser Art gestalten, da hiernach, wenn ein Kontrahent die übernommenen Verpflichtungen aus einem Zufall in seiner Person oder durch eigene Schuld nicht zu leisten vermag, der andere Theil zurücktreten kann. Demgemäß enthält die Bestimmung nur eine Milderung des Prinzips, das mit dem Fort=- fall der Vorschrift in voller Strenge wieder eintritt, Wenn man den Be= amten im Amte belassen will, obgleih die wider ihn erkannte Frei- heitsstrafe die Dauer von einem Jahre übersteigt, so darf man sich, namentlich wenn keine anderweite Dauer der Freiheitsstrafe bestimmt wird, die Jnukonvenienzen niht verhehlen, welche daraus sür die Re=- gierung hervorgehen. # r

Abgeordn. Frhr. von Gudenau: Nach der Vestimmung dieses Paragraphen könnte leiht der Fall eintreten, daß ein braver, pfliht= getreuer Beamter und Familienvater deshalb sein Amt verliert, weil er ein Duell gehabt hat, oder weil er aus D sich eines Vergehens \{uldig gemacht hat, Jch will nur den Fall annehmen, daß erx durch unvorsichtigen Gebrauch des Feuergewehres Jemanden {wer verleßt oder tödtet, In allen diesen Fällen ist seine Ehre nicht mit einem Hauche getrübt, und doch soll dieser brave Familien- vater sein Amt verlieren, an welchem die Existenz seiner Familie hängt. Das kann nicht die Absicht des Gesebes sein,

Korreferent Freiherr von Mylius: Jh glaube auch zur Ver- theidigung des Abtheilungs-Gutachtens noch anführen zu müssen, daß hier sehr leiht Fälle vorkommen können, wie sie der geehrte Redner, der eben gesprohen, angeführt hat, und ih halte die Bestimmung nicht für nöthig, da durch Disziplinar-Vorschriften oder im Verwal= tungswege Vorkehrung getroffen werden kann, taß, wenn ein Beam- ter sih solcher Vergehen zu Schulden kommen läßt, daß er länger als ein Jahr in Strafhast bleibt, der öffentliche Dienst nicht leide. Dann bemerke ih noch, daß das erste Alinea des H. 24 eine voll- ständige Tautologie mit §. 23 enthält. §. 23 sagt : „Die Cassation zieht außerdem den Verlust der Ehrenrechte nah sh“, und §. 24

agt: „Wenn wegen irgend eines von einem Beamten begangenen BSlbrewens auf den Verlust der Chrenrechte oder auf Zuchthaus er-

Zweite Beilage

fannt wird, so ist die Cassation die nothwendige Folge eines solchen Erkenntnisses.“ Jh glaube wenigstens, daß diese Fassung zu den sehr wenig wünschenswerthen gehört, um so mehr, da zur Rechtfer= tigung derselben bis jeßt, meines Erachtens, noch nichts vorgebracht worden.

Regierungs - Kommissar Bischoff: Es is gesagt worden, man könne die Sache auf dem Disziplinarwege reguliren, namentlich im Verfahren des Geseßzes vom 29, März 1844. Leßteres würde aber feine Aushülfe gewahren können, denn nach dem Geseße vom 29, Márz 1844 sind blos fsolhe Vergehungen im Disziplinarwege zur Untersuchung zu ziehen und zu bestrafen, welche niht Verbrechen sind ; hier handelt es si{ch aber von- Verbrechen, Wenn darauf hingedeutet worden ist, daß die vorliegende Bestimmung unter Umständen und namentlich für gewisse Kategorieen von Verbrechen sehr hart sein würde, so is zu bemerken, daß nicht Alles durch das Geseß selbst geordnet werden kann, vielmehr in solchen Fällen nur die Gnade Sr. Majestät des Köuigs den geeigneten Ausweg gewähren wird.

Abgeordn. Frhr. von Wolf - Metternih: És is auch meine Ueberzeugung, daß der Paragraph einer Abänderung bedarf. Jch will nicht erst wiederholen, daß es zu einer großen Härte führt, wenn die Amts-Entseßzung, ohne Rücksicht darauf, ob das Vergehen in fahrlässiger oder absichtliher Absicht verübt is , eintreten soll. Das verehrte Mitglied der rheinischen Rittershaft hat unter Anführung eines schlagenden Beispiels bereits darauf hingedeutet,. Jch muß aber darauf aufmerksam machen, daß, wenn die Amts-Entsezung immer und unter allen Umständen eintreten soll, der §. 24 in direk- ten Widerspruch mit §. 232 des Entwurfs treten würde, wonach bei Tödtung aus Fahrlässigkeit der Thäter des Amts entseßt werden kann, wo es also dem Richter in die Hand gegeben is, ob er diese Strafe aussprechen will oder nicht. Nach meiner Ansicht bedarf der Paragraph einer Modificatiou dahin, daß es heißen muß: „Die Amts-Entsebung tritt daun ein, wenn die mehr als einjährige Frei- heitsstrafe wegen vorsäßlih begangener Verbrechen erfolgt ist.“

Landtags - Kommissar: Jch erlaube mir, bei diesem Paragra- phen darauf aufmerksam zu machen, daß es sich hier uiht blos um unmittelbare, sondern au um mittelbare Beamte handelt, und daß es, wie bereits der Kommissarius des Justiz-Ministeriums ausgeführt hat, doch zu seltsamen Härten führen würde, wenn man diejenige Corpo- ration, welche einen Beamten angestellt hat, zwingen wollte, diesem Beamten sein Amt zu belassen, während er dur Verurtheilung in mehrsährige Freiheitsstrafe aus demselben entfernt werden muß. Ob die Frist auf Ein Jahr festzuseßen, oder welche andere Frist zu wäh- len sein möchte, das is allerdings Sache der Diskussion und Wahl, aber irgend ein terminus wird angenommen werden müssen, ohne daß es darauf anfommen kanu, ob das Verbrechen ein doloses oder ful- poses sei. Die Dauer Eines Jahres is als eine mäßige angenom- men, indem man voraussebt, daß sich z. B. eine Stadt auf Ein Jahr allenfalls werde behelfen fönnen, deren Bürgermeister zu einer Festungs- haft von dieser Dauer verurtheilt worden i}, daß aber kaum zu be- jeitigende Verlegenheiten eintreten, wenn die Haft 2 oder 3 Jahre dauert,

Es is auch bereits auf die Königlihe Gnade hingewiesen wor- denz auch ih glaube, daß diese das einzige Mittel sei, einzelne Härten auszugleichen; jeder andere Versuch wird nach der einen oder anderen Seite verleßen. Es i vollkommen richtig, daß das Geseb in einzelnen Fällen gegen den Bestraften hart erscheinen kann; eben so hart aber wide die Beseitigung der vorgeschlagenen Bestimmung in anderen Fällen für den sein können, der nichts verschuldet hat uud die Folgen der Verschuldung eines Dritten tragen soll.

Abgeordn. von Byla: Ungeachtet der Entgegnung des Herrn Landtags-Kommissars muß ih die Bestimmung des §. 24 für zu hart erflären und mich dem Antrage der Abtheilung anschließen, Wenn ein Beamter ein doloses Verbrehen begangen, so kenne ih keine Strafe, die für ihn zu hart wäre; wenn er aber ein fulposes Ver- brechen begangen, #o kann er allerdings in gewissen Fällen Berück- sichtigung verdienen, Wenn gesagt is, daß rücksihtlih der mittelba- ren Staats-Beamten beim Wegfall dieses Paragraphen die Kommu- nen leiht großen Nachtheil erleiden könnten, so muß ih bemerken, daß der Beamte, welcher Gefängnißstrafe verbüßt, während dieser Zeit in der Regel keinen Gehalt bezieht, also ein Stellvertreter von dem ersparten Gehalte besoldet werden fann. Abgesehen hiervon, würde aber auch dieser Umstand die 1m §. 24 ausgesprochene harte Strafe nicht rechtfertigen ; Uy Militgirpersonen sindet „sch übri- gens in der gegenwärtigen Geseßgebung eine solche unbillige Straf-

bestimmung nicht vor. / E Abgeordn, Steinbeck: Dem mich vollkommen anschließend, was

der Herr Landtags -Kommissar auseinandergeseßt, und was zu wiederholen ih völlig überflüssig erahte, muß ih denno bemerken, daß in dem §, 24 Etwas enthalten is, was mir einer Modification zu bedürfen scheint, Auf jeden all wird es praktisch nothwendig bleiben), denjenigen, der mehr als Ein Jahr Freiheitsstrafe erleidet, gus dem Amte zu entfernen. Wäre hier in dem Paragraphen ge- sagt: „Die Entfernung aus dem Amte is die nothwendige Folge einer jeden anderen Freiheitsstrafe von einjähriger oder längerer Dauer“, so würde ih mich dem anschließen. Es i aber „Amts=- entsezung““ ausgesprochen, und das ist ctwas Anderes. Dessen Fol- gen find es, welche bei vorliegender Stelle dieses Paragraphen ab- gewendet werden müssen, wenn wix uns nicht in Unvilligkeit ver= wickeln wollen. Die Rechte, déren Verlust mit der Amtsentsebung verbunden is, bestehen nah §, 23 erstens in dem Verluste der Ehrenrechte, zweitens in dem Verluste der Befugniß, bei dem Pen- sionsfonds länger assoziirt zu sein, und trittens in dem Verluste aller von dem mit Ämtsentseßzung Bestraften bekleideten öffentlichen Aemter. Es wird bei einer einjährigen oder längeren Freiheitsstrafe in der Regel zwar die Nothwendigkeit eintreten, den Beamten gus seinem Amt zu entfernen, für jene harten Folgen der Entseßzung aber kein Grund obwalten. Auch kaun der Fall vorkommen, daß der Beamte mehrere Aemter bekleidet, wo eben bei dem einen die Entfernung nöthig ift, bei dem anderen nicht; denn er fann in dem einen Amte einen Kol= legen haben, der ihn auf die Dauer der Strafzeit vertritt. Aus allen diesen Gründen wünsche ih, daß statt „Amtsentsezung““ gesagt werde „Entlassung aus dem Amte“.

Referent Ugumann: Die Abtheilung hat nicht die Frage in Erwägung gezogen, ob es im Jnteresse des öffentlichen Dienstes liege, daß ein Beamter aus dem Amte entfernt würde. Sie is der Meinung gewesen, daß die Amtsentseßung nicht additionell jeder ein- jährigen Freiheitsstrafe hinzugeseßt werden dürfe, und daß eine solche Folge nur eine Verwaltungs - Maßregel und nicht durch das Strafgeseß festzuseßen sei. Jh habe nur auf diesen Gesichtspunkt aufmerksam machen wollen, und in der That würde es auch zu weit führen, alle amtlihen Verhältnisse ‘durchzugehen und sih zu fragen, ob es angemessen sein möchte, bei einer einjährigen Freiheitsstrafe die sehr harte Folge für den Beamten eintreten zu lassen, von wel= cher die ganze Zukunft des Beamten, das ganze Wohl und Wehe

281

Zweite Beilage zur Allgemeinen Preußischen Zeitung.

theilung bei dem Antrage ausgegangen ist, das zweite Alinea zu streichen, ohne damit entsheiden zu wollen, ob darüber nit ein besonderes Geseß zu erlassen sei.

Landtags - Rommissar: Dem Autrage des geehrten Depu- tirten aus der Provinz Schlesien, den Ausdruck: „Amtsentsezung“ durch : ¿„„Amtsentlassung““ zu mildern, steht insofern Nichts entgegen, als einerseits dieser Antrag mehr nur eine Fassungsfrage sein wird, anderentheils überhaupt die Absicht des Geseßesvorschlages keine Verschärfung der Strafe sein soll, sondern die Entlassung eigentlich nur als eine nothwendige Folge der Freiheitsstrafe erscheint. Aller- dings is diese nothwendige Folge faktisch eine Verschärfung der Strafe, indessen wird sih dies dadurch rechtfertigen, daß der Beamte eine erhöhte Verpflichtung hat, sich vor Verbrechen und Vergehen zu hüten. Wird aber die Sache selbst als richtig anerkannt, und steht auch fest, daß nur der durh eine Allerhöchste Ordre vom 11. Februar 1843 begründete status quo aufrecht erhalten werden soll, so kann man nur noch darüber streiten, ob eine besondere Wiederaufnahme dieser Bestimmung überhaupt nöthig, oder ob ein anderer shicklicher Ort dasür ausfindig zu machen seiz meinerseits glaube ih uicht, daß es Bedenken haben kann, die Regel der Unabseßbarkeit unserer Beamten in der hier bezeichneten Weise zu modifiziren,

Abgeordn. von Sauen - Julienfelde: Meine Herren! Der preußische Beamtenstand steht im Julande wie im Auslande in einer so hohen Achtung und erfreut sich eines Vertrauens, wie Beides dem Beamtenstande in feinem anderen Lande der Welt in höherem Grade zu Theil wird. Diese hohe Stellung hat sich derselbe erworben und erhalten, obglei, nach den früheren Bestimmungen des Allgemeinen Landrechts, seine Amtsentsebung nur die nothwendige Folge der Zuchthausstrafe war. Jch sehe nicht ein, was eine so ungemein geschärfte Bestimmung retfertige oder nothwendig mache, da die früheren Verhältnisse keine wesentlichen Mißstände herausgestellt haben. Deshalb stimme ih entschieden für Streichung des zweiten Alinea des Paragraphen.

Es is unbedingt eine große Härte, wenn ein Beamter wegen

eines unbedeutenden Vergehens wie sie von geehrten Reduern angeführt worden sind gleih sein Amt und mit ihm die Mittel verlieren soll, sich und seine Familie zu ernähren. Härter selbst als dies ist es aber noch, wenn ein Mann, der eine große Zeit seines Lebens verwendete, sih zu einem besonderen Amte geschickt zu machen, dies ohne genügenden Grund verlieren und sich sagen müßte, daß er damit auch aufgehört habe, ein nübliches Mitglied der bürgerlichen Gesellschaft zu fein, und solhe Fälle sind denkbar. Marschall : Wir können zur Abstimmung kommen. Die erste Frage is auf den Antrag der Abtheüung zu richten, die zweite Frage auf den Antrag des Abgeordneten von Metternich, und vorher ist noch zu entnehmen, ob der Vorschlag des Abgeordneten Steinbecck die erforderliche Unterstüßung von 8 Mitgliedern findet.

Abgeordn. Steinbeck: Jch entsage uach dem, was der Herr Landtags - Kommissarius über die Jntention des Gouvernements bei diesem Paragraphen auseinandergeseßt hat, der Abstimmung über meinen Antragz denn darnach is es nicht die Absicht der Regierung, die von mir auseinandergeseßten Folgen der Amtsentseßung iner eintreten zu lassen. Es wird also bei der Redaction keinen Anstand finden, hier „Entlassung ‘“/ oder „Entfernung“ zu sagen. Natürlich blieben auch Fälle vorhanden, wo die Amtsentseßung auszusprechen sein und dann mit ihren, dem bloßen Entfernen aus dem Amte nicht anklebenden Folgen eintreten würde.

Abgeordn. Freiherr von Gudenau: Wenn das geehrte Mit- glied auf die Diskussion und Abstimmung über seinen Vorschlag ver- zichtet, so kann ih mir auch noch das Wort erlauben, um zu be- merken, daß durch den vermittelnden Vorschlag dieses Mitgliedes aus Schlesien der Paragraph in materieller Hinsicht fast Nichts an

seiner Schärfe gemildert wird; denn die ganze Zukunft des Beamten ist dennoch bloßgestellt. Marschall: Es wird mir in diesem Augeublicke noch ein schrift- licher eventueller Vorschlag zugestellt werden; wenn es aber über- haupt die Absicht ist, ihn zur Sprache zu bringen, so müßte das jeßt geschehen, da wir nah der Abstimmung niht mehr auf den Gegenstand zurückommen können. Abgeordn. von Brodowski: Jch habe für den Fall, daß die Ansicht der Abtheilung niht durhgehen sollte, den Antrag gestellt, um alsdann die Absichten des Gouvernements mit denen der Abthei- lung möglichst zu vereinigen, daß das zweite Alinea fakultativ gestellt werde, so daß dem Richter freigestellt wäre, in besonderen geeigne= ten Umständen neben der einjährigen Freiheitsstrafe auch Amtsent= seßung aussprechen zu dürfen; daß aber nicht für jeden Fall solche eintreten müßte. Jch habe also das Amendement nur für den Fall vorbehalten, wenn der Antrag auf Streichen des zweiten Alinea nicht durhginge. Referent Kaumann: Jh wollte noch eine Bemerkung machen. Würde dieser Saß fakultativ gefaßt, so würde das vorausseben, daß der Richter bei einem Verbrechen, worauf nur Freiheitsstrafe steht, auch auf Amtsentseßung erkenuen dürfe. Dadurch würde die Eut- lassung aus dem Amte gerade den Charakter einer Strafe annehmen, und das kann nicht die Absicht sein. Es soll die Entlassung aus dem Amte eine administrative Maßregel sein, als Folge der Frei= heits-Entziehung über ein Jahr, nicht aber eine Strafe. Marschall : Es is zu ermitteln, ob dieser Vorschlag die Unter= stüßung von 8 Mitgliedern findet, Er hat sie uiht gefunden, Es ist also nur zur Stellung von zwei Fragen Veranlassung vorhanden, Die erste Frage is auf den Antrag der Abtheilung zu richten, und die zweite würde eventuell heißen: Soll beantragt werden, am Schlusse des §. 24 die Worte hinzuzufügen „wenn sie wegen vor= säßlih begangener Verbrechen verhängt worden ist, Die erste Frage heißt also: soll der Wegfall des zweiten Alinea des §. 24 bean- tragt werden? Und diejenigen, welche darauf antragen wollen, wür= den dies durch Aufstehen zu erkennen geben. Die Versammlung hat sih mit mehr als zwei Drittheilen für den Wegfall ausgesprochen. Wir gehen also zu §. 25. Referent Kaumann (liest vor) : 19+ 20. Ju denjenigen Fällen, in welchen das Geseß die Wahl läßt zwischen Cassation und Amtsentseßung, is auf Cassation zu erkennen, wenn aus den besonderen Umständen der That hervorgeht, daß das Verbrechen mit Verleugnung at Ehrgesühls begangen worden ist.“ „ZU §. 2d

Es is wünschenswerth, daß das Geseß niemals die Wahl zwischen Cassation und Amtsentseßung als zwei verschiedenen Straf- arten stelle. Ob sich dies wird durchführen lassen, kann erst bei Er-= örterung der einzelnen Verbrechen der Beamten geprüft werden, und es wird vorgeschlagen, die Berathung der Bestimmung des §. 25 vorläufig auszuseßen,“

Nach dem Gutachten der Abtheilung is es onsthenaiwerth, die

seiner Familie abhängig is, Das ist die Rücksicht, von der die Ah-

p ———

U I A

Vorbehalte vorläufig angenommen werden, daß es zulässig bleibt, bei jedem Verbrechen zu erwägen, ob der Unterschied zwischen Cassa= tion und Amts-Entscbung festgehalten und auf die eine oder die andere zu erkennen ist. Marschall : Es wird dem von keiner Seite entgegengetreten. Referent Kaumann: Wir haben nun noch auf einige Para- graphen des allgemeinen Theils zurüzukommen, z. B. auf §. 8, wo es sich darum handelt, wann die Todesstrafe eine eutehrende sein soll, und wenn nicht; dann auf die Festungshaft: ob daneben Verlust der bürgerlichen Ehre auf Zeit eintreten soll, so wie auf einige andere Bestimmungen, bei welchen der Verlust der bürger!ihen Ehre in Betracht kommt. 4 : Marschall: Das wird für die nächste Sißung vorzubehalten scin, die am Donnerstage stattfinden wird. j Es hat sich die Nothwendigkeit gezeigt, daß der Abtheilung wieder zwei Tage überlassen werden, und da am Mittwoch ein Gelertag eintritt, so ist die nächste Sibung auf Donnerstag 10 Uhr anzuberaumen, : (Schluß der Sißung gegen 4 Uhr.)

Uichtamtlicher Theil.

n 0014

Inland, Rhein-Provinz. Kölns kommerzielle Verhältnisse. Deutsche Bundesstaaten. Königreih Bayern. Ernennun- gen. Königreich Hannover, Hofnachriht, Großherzog-

thum Hessen und bei Nhein. Eisstand. Landgrafschaft Hessen-Homburg. Adresse der Bürger von Homburg. Schreiben aus Weimar. (Ankunft der Prinzessin von Preußen und anderer ho- hen Gäste; Geburtstag des Großherzogs; Einberufung des Landtags z Vermischtes.)

Desterreichische Monarchie. Wien. Nuncium der Ständetafel, Von der italienishen Gränze, Widerlegung.

Nußland und Polen. St, Petersburg. Kaiserliches Nesfript an den Fürsten Jtaliiski.

Frankreich, Deputirten -Kammer. Guizot über Frankreichs Po- litik in Bezug auf Jtalien. Paris. Hofnachrichten. Die Herren von Radowiß und von Colloredo. Die neapolitanishen Regierungs- Maßregeln. Französische Schiffe zu Civitavecchia und Palermo, Abd el Kader und die gefangenen Araber, Schneesturm in Algier, Vermischtes.

Großbritanien und ZJrland. London, Wiederversammlung des Parlaments. Freihandels - Versammlung in Manchester. Cobden über den Weltfrieden. Versammlung zu Gunsten der Schifffahrts- Geseze. Vermischtes.

Niederlande. Aus dem Haag. Geburtstag der Prinzessin Friedrich. Abreise des französischen Gesandten, Herrn von Bussieres, nah Neapel,

Belgien. Brüssel. Repräsentanten-Kammer. :

Schweiz. Kanton Bern, Die Mission Msgr. Loquet?s. Schweizer Gewerbeverein, Kanton Luzern. Die Staatsschuld. Adresse. Abzug der eidgenössischen Truppen. Kanton Glarus. Land- raths-Verhandlungen. Die glarner Kolonie in Amerika. Kanton Wallis, Geseg-Entwurf über Säcularisation der Klostergüter.

Italien. Livorno. Herstellung der Nuhe. Gute Stimmung im Lande, Abreise Jbrahim Pascha’s, Neapel, Stimmung des Volks. Amnestie,

Türkei. Konstantinopel. Mussurus erkrankt. Die Cholera.

Vereinigte Staaten von Nord - Amerika. London, Verhältnisse, General Scott in Meriko.

Handels - und Börsen - Nachrichten.

Geld-

Inland

Nhein-Provinz. Die Köln. Ztg. sagt in ihrem Blatte vom 2. Februar : :

_ „Eine uns in diesen Tagen zu Gesicht gekommene Zahres-Uebersicht der beim hiesigen Handelsgerichte angemeldeten Fallissements giebt uns Veran- lassung, mit Zahlen und wenig Worten alle die böswilligen Korrespondenz- Artikel zu widerlegen, die man seit längerer Zeit {hon in auswärtigen Blättern über Köln als Handelsplay liest. Jn Köln und seinem ganzen Landgerichts - Bezirke fanden, in dem shlimmen Jahre 1847, 66 Fallisse- ments statt, Darunter waren 58 Handwerker, Krämer, Wirthe und kleine Bau-Unternehmer, 8 Kaufleute. Unter den Leßteren betrug die größte Pas- sivmasse 57,643 Rthlr,.! Die Passivmasse sämmtlicher 66 Fallissements von 1847 betrug 619,318 Rthlr. Jm Jahre 1846 waren in ähnlicher Weise 98 Fallissements angemeldet worden, Wir dürfen nicht unterlassen, dabei zu bemerken, daß die meisten jener Zahlungs - Einstellungen fremde Ueber- siedler betreffen, da seit mehr als 15 Jahren kein älteres hiesiges Haus von irgend einer Bedeutung zum Falle kam. Wir fragen: welcher Play kann günstigere Verhältnisse bei einer gleichen Anzahl Firmen und annäherndem Geschäftsumfange nachweisen ?““ :

Deutsche Bundesstaaten. Königreich Bayern. (A. Z.) Wie es heißt, ist der bis- herige Ministerverweser des Kriegs-Ministeriums, General-Major Frei- herr von Hohenhausen , zum Kommandanten der Stadt Nürnberg designirt; offiziell bekannt wird seine Bestimmung erst am 2, Februar. ZU seinem Nachfolger i der General -= Major und Brigadier der vierten Armee=Division, Heinrih von der Mark, ernannt worden.

Königreich Haunover. (Hannov. Ztg.) Se. Königl. Hoheit der Herzog Alexander von Württemberg i nebst Gefolge iu Hannover angekommen.

Großherzogthum Hessen und bei Nhein. Anus Mainz vom 1. Februar meldet die O. P. A. Z.: „Der Rheén- übergang i} seit gestern Nachmittag sehr gefährlih geworden. Durch den starken Regen, der von 5 Uhr Abends an die ganze Nacht hin= durch fortdauerte, is das Wasser ras gestiegen, hat die ganze Eis- deckde überfluthet und steht oder vielmehr fließt nun- einen bis zwei Fuß tief über derselben. Die Passage in Stoßschlitten hat gänzlich aufgehört, und die Polizei läßt Niemand auf seine eigene Gefahr den Uebergang bewerkstelligen. Bereits sind einige Nachen flott gemacht, und bis morgen wird entweder das Rheineis bei hiesiger Stadt ge- brochen und fortgetrieben oder dur den es überfluthenden Strom tie- fer hinabgedrüdckt sein.“

Landgrafschaft Hessen - Homburg. (Fr. J.) Am 26. Januar wurde dem Landgrafen durch eine Deputation des Stadt- raths und der Bürgerschaft von at eine Beileids - Adresse der wegen des für das landgräflihe Haus, so wie für das ganze Land- grafthum, so überaus {merzlihen Verlustes des Erbprinzen Friedrich überreicht und in einer anderen, dem Prinzen Ferdinand, Bruder des Landgrafen, übergebenen, denselben Gegenstand betreffenden Adresse um Verwirklichung des aufrichtigen und dringenden Wunsches Aller; durh die Wahl einer Gemahlin die Hoffnung - der Homburger auf Erhaltung des Geschlechts der Landgrafen zu Hessen und der Regen=

Berathung der Bestimmung des §. 25 vorläufig auszuseßen. Das würde indeß nur soviel deten: es könne diese Bestimmung unter dem

tenfamilie aufs neue beleben zu wollen, gebeten.