Tab.
M E E E E L R E E E Ä E T A T E E P E T EECETERER Von 1000 Juden im Geschäfts- oder Gewerbsbetriebe pro 1843 und 1846 nährten sih in
den Provinzen:
294 9,
Bezeichnung Ost- | West- der preu- | preu-:
gewerblichen verhältnisse. sien. | sen.
Jm
gan- zen
Staate
48a3| 48 | 18
Als Aerzte, Lehrer, Vorsteher und überhaupt P Ry 1846 27
von wissenschaftlicher Beschäftigung.
27 26
M 43 93 Von Renten und Pension. L 66
27 26
1843 | 400
selbst- 1846 I 414
Von Kauf=- und Handelsgeschäften | ständig.
350 398
1843 | 212
1846 | 216
aller Art. | als Ge- hülfen.
81 79
1843 54
Von Gast- und Schankwirths\chaft. 1846 50
selbst- | 1843 | 36
Von mechanischen Künsten und ständig. | 1846 41
1843 32 1846
als Ge- hülfen.
Handwerken.
1843
Vom Land=- und Gartenbau. 1846
D D 9 “.
1843
Von anderen bisher nicht genannten Geschäften. 1846
21 26
1843 22 1846 13
Von geringen Kommunal = und Gemeinde- Diensten.
11 / 17 T 11 8 15 10 A
1843 | 30 | 69 4846 1) 6 | 66
Vom Tagelohn.
67 i 9 49 21 41 6Á 7 12 24 41
l 4B 48) 90 Vom Gesindedienste. 1846 4A |
86
107 73 70 1412 150
| 5 | 5 69 83 | 134 | 147
: Ei 1843 40 41 A8 53 28 16 20 Von bestimmten Armen =- Unterstüßungen. 1846 99 40 | 59 | 32 34 98 os 20
Ohne bestimmten Erwerb und Bettelei. 1846 39 125
ait
Ausbeute au Gold, Platína, Silber, Kupfer, Eisen und Salz in Nußlaud im Jahre 1846.
Nach dem vom Berg-Corps zu Skt, Petersburg herausgegebenen Jour- nal betrug die im Jahre 1846 gemachte Ausbeute an Gold aus den Kronstverken des Ural 129 Pud 23 Pfund 4 Solotnik, aus den Privat- werken des Ural 185 Pud 2 Pfd, 71 Sol., aus den Kronsbetrieben in Si- birien 58 Pud 1 Pfd, 47- Sol. und aus den Privatbetrieben daselbst 1304 Pud 33 Pfd. 84 Sol,, im Ganzen also aus sämmtlichen Krons- und Pri- vatbetrieben im Ural und Altai: 1677 Pud 21 Pfd, 14 Sol, (gegen 1371 Pud 31 Pfd, 84 Sol, im Jahre 1845),
An Platina wurden aus den uralishen Kronsbetrieben 13 Pfd. 217 Sol. und aus den uralischen Privatbetrieben 29 Pfd. 2357 Sol., im Ganzen also nur 1 Pud 2 Pfd. 44% Sol, ausgebeutet, während die Aus- beute in früheren Jahren eine bei weitem beträchtlichere war.
An goldhaltigem Silber lieferten die sibirishen Betriebe im Jahre 4846 1190 Pud 23 Pfd. 19 Sol. | Die Ausbeute an Kupfer stellte sich im Ganzen auf 246,044 Pud
22 Pfd., wovon 31,293 Pud 33 Pfd. auf den Ertrag der Krons- und 214,750 Pud 29 Pfd, auf den der Privatwerke kommen.
An Cisen lieferten die Kronswerke 634,920 Pud 20 Pfd.; über den Ertrag der Privatwerke fehlen leider noch die näheren Nachrichten.
L An Kochsalz lieferten die Krons-Salinen des russischen Reiches 22,389,380 Pud, die Privat- Salinen 6,026,412 Pud, sämmtliche Sool- S Pud,
m Bergleich zur Ausbeute, sowohl an edlen Mineralien (mit alleini- ger Ausnahme des Platina), als au an anderen Erzeugnissen des Berg-
Bekanntmachungen.
[823] Nothwendiger Verkauf, Land- und Stadtgericht zu Marienburg,
Das in der Dorfschaft Wernersdorf Nr. 1, Liu. A. des Hypothekenbuchs gelegene Grundstück des Bürger- | [912] meister Carl Friedri Wilhelm Pudor aus Christburg, zu welchem außer den Wohn- und Wirthschafts - Ge-
Auerbach,
uß Land gehören, abgeshäyßt auf 8602 Thlr. 23 Sgr, 5 De, ufol L der nebst Hypothekenschein und Bedin: gungen Iu 111, Büreau einzusehenden Taxe, soll am 17, März 1848, u Vormittags 11 Uhr, an ordentlicher Gerichtsstätte sub- hastirt werden. -
[822] Nothwendiger Verkauf. Stadtgericht zu Berlin, den 26. August 1847, Das dem Kaufmann Julius Bloch gehörige, hier an der Ee der Neanderstraße Nr. 28 und der projektirten neuen Straße von der neuen Jakobsstraße nach dem pro- jeftirten Doulale belegene und im Hypothekenbuche von der Louisenstadt Vol, 14. No. 899. verzeichnete Grundstü, 28 Dae , soll
am 29. März 1848, Vormittags 14 Uhr an der Gerichtsstelle subhastirt werden. 9 rig ma y- pothekenschein sind in der Registratur einzusehen. bi ie dem Aufenthalte nah unbekannten Real-Gläu-
a
12, Nr. 807 am 10, Mai
pothekenschein sind
[100 b] Be
er: j) Kaufmann Jacob Fränkel,
1843 | 46 T] Z| B B 2 108 | 71 |
oder deren Erben, werden hierdurch öffentlich vorgeladen.
Nothwendiger Verkauf.
Stadtgericht zu Berlin, den 21. September 1847. , Das dem Schlossermeister Joseph Samson zugehö- äuden 4 Hufen 14 Morgen und 208 X Ruthen 82 X | "ige, in der alten Jacobsstraße Nr. 135 belegene und im neuen Pyothetenbuche von A Si Band ü + verzeichnete Grundstück, gerichtlich abge- shägt zu 417,983 Thlr, 4 Sgr. 3 Pf., soli
an der Gerichtsstelle subhastirt werden,
Wir beabsichtigen, die Lieferung d i; % der Beamten pro 1948 erforderllhen Quantität grau melirten Militair-Manteltuches, bestehend in circa 5600 Ellen, dem Mindestfordernden in Entreprise C itr s n e Ingen wirklichen ; f ten, welhe auf obige Lieferung zu reflekti erichtlih abgeshägt zu 23,779 Thlr, sind, auf, ihre dées os Pro c bis um 15, Fe:
ruar c. im Central-Büreau auf dem h hofe einzureichen.
Berlin, den Bi Januar 1848,
der Niederschlesisch-Märkischen i Eisenbahn-Gesellschast,
45 8 28 93 25 40 47
»
baues, fann man das Zahr 1846 ein für den Bergwerksbetrieb des russi- schen Neiches außerordentlich günstiges nennen, und namentlich muß der seit einer langen Reihe von Jahren sh immerdar mehrende Goldgewinn Nußlands aus den Bergwerken des Ural und Altai das westlihe Europa
in E 1 und fast in Besorgniß versezen. in Erstaune1 fast sorgniß h A
Eisenbahnen und Dampfschifffahrt.
Frequenz und Einnahmen der Berlin-Potsdam- Magdeburger Eisenbahn, Es wurden befördert: im Dezember 1847.
Einnahme:
1) 41,862 Personen 27,372 Rihlr, 16 Sgr.
2) 82,003 Ctr. Frachtgut, ferner für Gepäck, wofür nebst Equipagen- und Vichtransport aufkamen............- 18,885 -— T 46,257 Rthlr. 24 Sgr. Die Einnahmen des Jahres 1847 betrugen ;
Aus dem Personen-Yerkehr 412,047 Rihlr, 23 Sgr Güter-Verkehr - 2 - Miethen, Pächte, extraordinaire Ein-
4319. 99 ch
nahmen 600,360 Kthlr. 17 Sgr.
Allgemeiner Anzeiger.
b) verehelihte Kaufmann Meyer, Henriette, geborene f [92b] eel : "A f M E Au Von dem Waisengerichte der Kaiserlihen Stadt Riga
werden hiermit Alle und Jede, welche an nachstehende,
meist geringfügige Nachlässe : Moschnifow, Schmager,
1848, Vormittags 11 Uhr, e Taxe und Hy- in der Registratur einzusehen.
Ernst Friedrich Daudert, und kanntmachung.
u geben. abrifan-
esigen Bahn- Riga, den 22. November 1847,
ie Direction (L, S.) C, A,
1) des weiland hiesigen Mestshanins Safron Petrow 2) des weiland Bäermeisters Christian Mathias
3) der weiland Anna Catharina Bogenschild, und
4) der weiland Dienstmagd Louise Gesneriw,
irgend welhe Ansprüche als Erben oder Gläubiger zu machen gesonnen sein sollten, ingleichen
5) die Kreditoren des - weiland hiesigen Kaufmanns
6) die Erben des hierselbst verstorbenen, angeblich aus Dresden gebürtigen Friseurs Heinrih Schwarßbach aufgefordert, im Laufe der peremtorischen Frist von sechs s } Monaten a dat dieses affigirten Proklams, und späâte- Publicatum Riga, den stens den 22. Mai 1848 sub poena praeclusi bei dem |, C Waisengerichte oder dessen Kanzlei entweder persönlich oder durch geseplih legitimirte Bevollmächtigte sich zu melden und daselbst ihre fundamenta crediti zu exhi- biren, so wie ihre etwanigen Erb - Ansprüche zu doku- mentiren, widrigenfalls selbige, nach S sothanen termini praefixi, mit ihren Angaben n | noch admittirt, sondern ipso sacto práfludirt sein sollen.
Frey», Imp. Civ, Rig. Jud. pupill. Secrs,
Handels- und Börsen-Nachrichten.
Triest , 29. Jan, (O. L) Wochenbericht, Getraide und Oelsaamen. Die Lage der betreffenden Artikel hat sich im Laufe der verflossenen Woche nicht wesentlich verändert; nur bewirkte der Ankauf einiger ansehnlihen Partieen Weizen und Roggen von Seiten eines Liefe- ranten für das Kaiserl. Militairärar eine etwas größere Festigkeit der Preise dieser beiden Brodfrüchte, Ueberhaupt sind während der leßten acht Tage 37,000 St. abgegangen, und zwar 2600 St, Weizen vom Schwarzen Meere zu 55—5% Fl., 17,500 St. desgl, von Taganrog und Marianopel zu 55 T, 1400 St. Mais schadhaft von der Levante zu 3 Fl,, 1500 St. Bohnen von Aegypten zu 35 Fl,, 5000 St. Roggen vom Schwar- zen Meere zu 47 Fl., 5700 St. desgl. von der Levante zu 4% Fl., 1500 St. Hafer von der Levante zu 254, Fl., 1000 St. Gerste von Aegypten zu 27 Fl. pr. St. und 800 Skt. Leinsaat von Sicilien zu unbekannten Preisen. Vorrath von Weizen 251,500 St,, Mais 122,000 St., Roggen 8500 St., Gerste 67,500 St., Hafer 3000 St., Fisolen 1500 St., Boh- nen 33,500 St., Linsen 1800 St.,, Oelsaamen 13,250 St, Gesammtvor- rath 502,550 St.
Oel, Die erwarteten Zufuhren sind wegen des anhaltend stürmischen Wetters auh während der verflossenen Woche ausgeblieben; wir hören je- doch, daß in Lerschiedenen istrianer Häfen mehrere für Triest bestimmte pu- glieser Oelbarken liegen, welche wohl bei günstigerem Winde hier eintreffen werden. Die ersten Sendungen neuer ordinairer Sorten haben zu den be- stehenden Preisen einen rashen Absay zu erwarten; wenn die Besißer aber ihre Ansprüche steigern, dürften die vorhandenen Bestellungen unvollzogen bleiben, um so mehr, als auch andere Transporte von Apulien und Corfu nächstens eintreffen müssen, . Der Wochen-Umsaß war ohne Belang und be- \hränkte sich auf 900 Ornen, und zwar 500 O, von Calabrien, Sicilien und Apulíen in Fässern und Tinen je nach Qualität zu 24—26 Fl,, 200 O, hálbfeines und feines puglieser in Fässern zu 27—30 Fl,, 100 O. altes von Corfu in Tinen zu 247 Fl. und 100 O. neues desgl. in Fässern zu 265 Fl. die Orna. —
Rüböl fehlt fortwährend, und die ersten Sendungen werden willige Nehmer finden, Von engl. Leinöl sind 50 Ctr, zu 20 Fl. pr. Ctr, abge- gangen. a R Die Vorräthe von Thran sind ziemlich stark, und der Absaß geht nur langsam von Statten. Während der legten 8 Tage wurden 40 Tonnen ham- burger drei Kronen zu 46 Fl. die Tonne verkauft, :
Südfrüchte. Von Agrumen hegt man eine günstige Meinung, und
gute Sorten dürften aufschlagenz alle übrigen sicilianischen Früchte waren vorige Woche wenig beachtet, wie überhaupt wegen des stürmischen Wetters während der verflossenen aht Tage kein Umsay derselben erfolgt is. — Ueber Korinthen haben wir mit dem heute eingetroffenen Dampfboot feine Nach- richt erhalten, dagegen meldet man uns aus Tschesme, daß rothe Rosinen nun völlig zu den bekannten Preisen verkauft sind. — Unser Wochen-Umsahz beschränkte sich auf 100 Centner Feigen von Calamata zu 63 Fl., 150 Ctr, süße puglieser Mandeln zu 30 — 31 Fl., 400 Ctr, rothe Rosinen von Samos zu 5 Fl, und 200 Ctr, Korinthen von der Morea zu 9 Fl. pr, Centner. Droguen. Die Geschäfte waren im Allgemeinen während der leßten acht Tage unerheblih, und nur Gummi erregte eine Thätigkeit. Die Ber- fäufe beliefen sich auf 100 Ctr, arabicum in Sorten je nach Qualität zu 55—58 Fl, 30 Ctr. sortirt zu 85—4110 Fl,, und ungefähr 400 Ctr. Sua- fim zu 24—27 Fl., also zu etwas höheren Preisen. Leßtere Partie soll auf Speculation genommen worden sein; im Allgemeinen behauptet dieser Ar- tikel jeßt eine festere Haltung.
E a e Umsay war auch verflossene Woche ohne Belang, Unter den Verkäufen finden wir nur 75 Ctr, persische Kreuzbeeren zu 90 Fl. p. Ctr, notirt,
St. Petersburg, 16. (28.) Jan, Nach langer Stille ist wieder etwas mehr Leben ins Talggeschäft gekommen, indem im Laufe dieser Woche circa 4000 Fässer umgeseßt wurden, Man bezahlte pr, Juni für gelben Licht- 113 Ro. a. G. und 122 a 124 Ro. mit Hdg. und wird auf diesen Termin gegenwärtig 115 Ro. a. G. und 125 No. mit Hdg. verlangt. Auf August ist 110 Ro. a. G. und 120 a 122 Ro. mit Hdg. bewilligt, und au dazu. giebt es keine Verkäufer mehr, welche überhaupt sehr zurück- haltend geworden sind.
Von Strohasche, in Art der kasanschen, is pr. Juli und August zu 717, Ro. und von gewöhnlicher zu 68 Ro., beides mit 107 No, Vor- \huß, Mehreres kontrahirt, Man verlangt für Loco-Pottasche 80 Ro,, und bietet man 75 Ro. a. G. vergebens.
Noch immnier geht in Getraide nichts um, und scheint auch so bald keine Aussicht auf Umsaye vorhanden, Jm Junnern halten sich Preise aber sehr hoh. Von Roggen war die Aerndte sicher nicht sehr reichlich, wozu noch die shlechten Aussichten für die nächste Aerndte kommen, indem in ganz Rußland beí großer Kälte wenig Schnee lag, welches der jungen Saat leicht geschadet haben kann,
Hamburg 3422; —Z, - Amsterdam 1875 — 188,
Paris 397 — 396, London 37% — #
Ddessa, 14, Satt Getraide. Außer 400 Tschetwert weichen pol- nischen Weizen zu 21 bis 22 Rub. und 4200 Tschw. harten zu 204 bis 212 Nub. Assign. e: folgten keine Verkäuse, man glaubt aber, daß die Ge- traide- Speculation bald wieder beginnen werde, Für andere Artikel zeigt sich durchaus keine Kauflust, und die Besißer _würden sich in niedrigere Preise fügen. Geld ist flüssiger, Die frankfurter Fallissements berühren nicht unseren Plaß. | F x
20. Januar, Noch immer is das Getraide -Geschäft sehr beschränkt, 1700 Tschw. weicher polnischer Weizen wurden zu 17 bis 205 Rub. und 2200 Tschetwt, harter zu 18 bis 20 Nub, Assign, abgeschlossen, Leßterer is ziemlich begehrt. Von polnischem sind etwa 437,000 Tschetwt. vorräthig, darunter faum 5 gute, trockene, verschiffbare Waare. 5000 Tschtwt, Lein- saat wurden auf Lieferung im Juni zu 21 Rub, abgeschlossen z verfügbare hält sich auf ungefähr 22 bis 23 Rub, Talg scheint weichen zu wollen, was auch nöthig is, wenn er Geschäfte hervorrufen soll, Wolle unbeachtet,
L [99 b] P 5am K e Mittelst dieses von Einem Wohledlen Rathe der Kai- serlichen Stadt Niga nachgegebenen Proclamatis wer- den von dem Waisengerichte dieser Stadt Alle und Jede, welche an den Nachlaß des weiland wortführenden Herrn Bürgermeisters Peter Raphael Büngner bestandenen und bis zum Schlusse des Jahres 1847 fortgeseßten Hand- lung irgend welche Anforderungen zu haben vermeinen, hiermit aufgefordert, sich innerhalb Sechs Monaten a dato dieses affigirten Proklams, und spätestens O 15. Juli 1848, sub poena praeclusi bei dem “til sengerichte oder dessen Kanzlei eniweder persönli clb durch legitimirte Bevollmächtigte zu melden und g e L ihre fundamenta g i erhibiren, wir Fit elbige nach Exspirirung sothanen term! Praey Bret “E nicht weiter gehört, noh admittirt, son-
í n , / in sollen. dern ipso facto práfludirt M, ganuar 1848,
A, S Fe, Imp- Civ. Rig. Jud. pupill. L
Citerarische Anzeigen. Die Preuß. Handels-Marine,
fo5] - zusammengestellt von E, Wendt & Co.
[f ihrer Eigenschaft als Agenten für Uoyds 2c., wird, wie im vergangenen Jahre, zum Besten der Seeschiffer- Armenkasse in Stettin in kurzem erscheinen,
Berlin, den- 30. Januar 1848, Alexander Duncker, Königl, Hofbuchhändler,
ht weiter gehört,
Das Abonnement beträgt 2 Rthlr. für 5 Jahr. & Air. -_% Tbe: 8 Kthlr. #- 7T Jahr. in allen Theilen der Monarchie ohne Preis - Erhöhung. Bei einzelnen Kummern wird der Bogeu mit 23 Sgr. berechnet.
Allgemeine
Preußische Zeitun
T 38S,
Inhalt. Aniztlicher Theil. : Ständische Angelegenheiten. Elfte Sibung des Vereinig- ten ständischen Ausschusses am 3. Februar. Fortseßung der nachträglihen Verhandlungen über einzelne Paragraphen des Entwurfs des Strafgeseßbuches, bei welchen der Verlust der bürgerlichen Ehre_ mit in Frage kommt, und zwar zunächst üb2r §. 8, die Todesstrafe betressend, Die Frage: „Sollen neben der Todesstrafe in den im Gese namentlich bestimmten Fällen die Ehrenrechte aberkannt werden können ?“ wird mit großer Majorität bejaht. — Ferner über die §§. 9, 15, 36, 38, 41, 44, 46, 53 und 64, bei welchen ähnliche Bestimmungen zu berücfsichtigen sind, — Hierauf geht die Berathung zum zweiten Theil des Ent- wurfs: „Von deu einzelnen Verbrechen und deren Bestrafung“, über. — §§. 80 und 81: Hochverrath, werden mit geringer Abänderung ange- nommen, — Desgleichen §. 82: Bestrafung mehrerer Theilnehmer an einem hochverrätherischen Unternehmen,
r E E E D
Beilagen.
Amtlicher Theil.
Se. Majestät der König haben Lllergnädigst geruht:
Dem Gerichts - Direktor Albrecht von Goetz zu Otterwisch bei Leipzig den St, Johanniter-Orden, so wie dem Handlungs-Ge- hülfen Abraham Engelbert Kreßmann zu Elberfeld den Rothen Adler-Orden vierter Klasse zu verleihen; und
_Den Landrath von Uechtriß in Lauban zum Präsidenten des Konsistoriums der Provinz Schlesien zu ernennen,
Ständische Angelegenheiten.
Ste
des Vereinigten ständishen Aus\chusses. (3. Februar.)
Die Sihung beginnt gegen £11 Uhr unter Vorsiß des Mar- \halls, Fürsten zu Solms, mit Verlesung des über die leßte Sißung la a Protokolls durh den Secretair Abgeordneten Sieg- ried,
Als Secretaire fungiren die Abgeordneten Brown und Freiherr von Patow.
Marschall : koll für genchmigt zu erklären. hausen um das Wort gemeldet.
Abgeordn. Camphausen: Nachdem îín der- leßten Sißung der Antrag der Abtheilung wegen zeitiger Aberkennung der Ehrenrechte von der Mehrheit der Versammlung abgelehut worden is, glaube ich, daß allgemeine und wichtige Gründe besiehen, diese Angelegen- heit 10% mcht als völlig abgeschlossen anzusehen. JZch glaube der Diskussion entnommen zu haben, daß von beiden Seiten die äußer- stei Folgen des Vorschlages maßgebend für die Abstimmung gewe- sen sind, und daß der Versuch fehlt, die beiden äußersten Endpunkte einander zu nähern und auf diesem Wege möglicherweise zu einem Verständnisse zu gelangen. Daß für mich auch die Besorgniß des Eindruckes jenes Beschlusses auf die Rheinprovinz ein Motiv ist, die Angelegenheit nohmals bei Jhnen anzuregen, das verkenne ih nicht; von der anderen Seite aber hoffe ih die Versammlung überzeugt, daß ich nicht blos den Eingebungen eines Provinzial - Patriotismus folge, sondern daß mich das Juterecsse des ganzen Vaterlandes be= wegt und namentlich in diesem Falle bewegt hat. Jch sehe es da= her für meine Pflicht an, wenigstens noch einen Versuh zu machen, die beiden entgegenstehenden Ansichten zu einer einigermaßen befrie- digenden Uebereinstimmung zu bringen, und werde zu dem Ende einen Vorschlag machen, bei welchem ih allerdings in Abwesenheit vieler Mitglieder der Rhein - Provinz, namentlich des ganzen vierten Standes, nicht die Verantwortlichkeit übernehmen kann, daß er dort geniigend gefunden werde, welcher aber jedenfalls viele der Bedenken beseitigen wird, die wegen der rheinishen Gerichtsverfassung erhoben sind. Von dem Vorschlage, den ih zu machen habe, is das Wesen, daß bei der zeitlichen Aberkennung der Ehrenrechte das Recht, in den ständischen Versammlungen zu siben, an den ständischen Versammlun- gen Theil zu nehmen, und das Recht, als Mitglied zu einer ständi= \hen Versammlung gewählt zu werden, auf immer aufhöre, d. h. bis zur Rehabilitation; daß dagegen bei Aberkennung der EChrenrechte auf Zeit das Recht Mitglied der Gemeinde zu sein und an den Wahlen für Gemeinden und für ständishe Versammlungen Theil zu nehmen, nah Ablauf der im Urtheil bestimmten Frist von Rechts we= gen wieder auflebe. Dieser Vorschlag, meine Herren, wird, wie mir scheint, alle diejenigen Bedenken beseitigen, die sowohl von Seiten der Regierung, als von Seiten der Mehrheit in der Versammlung geltend gemacht worden sind; denn wenn ih die Verhandlungen rich- tig aufgefaßt habe, so waren ihre Gründe eben dem Umstand ent- nommen, daß ein so Verartheilter nah Ablauf der Frist möglicherweise von Rechts wegen seinen Plaß unter den Ständen einnehmen könne, während von anderer Seite gerade dieser extreme Fall wenig und vorzugsweise das ins Auge gefaßt worden is, daß der Vorschlag der Regierung die gesammte Staatsbürgerschaft, daß er die Bürger aller Gemeinden und aller Städte im ganzen Staate und alle Wähler im ganzen Staate treffe. Wenn noch das Bedenken bleibt, daß auch in den Gemeinden, auch unter den Wählern der Wunsch bestehen könne, einen Verurtheilten, dessen Zeit, während deren er der Rechte ver- lustig war, abgelaufen is, nicht unter sich zu sehen, daß auch sie wünschen können, ihn auszuschließen , so giebt das Geseß von 1847, so wie der Juhalt der Städte-Ordnung dazu die Mittel an die Hand. Es würde dur meinen Vorschlag der Widerspruch vershwinden, daß Einer die Zeichen der Staatsbürgerschaft tragen, aber die Rechte der Staatsbürgerschaft niht ausüben dürfe; es würde aber vor allen Dingen der große unlösbare Widerspruh verschwinden, daß nah dem
S
Wenn keine Bemerkung ‘erfolgt, so is das Preto- Es hat sich der Abgeordnete Camp-
Berlin, Montag den 7te
Beschlusse, wie er nun gefaßt is, ein Mann Ehre genug haben könne, über das Leben seiner Mitmenschen zu richten, aber niht Chre ge- nug, um Bürger der Gemeinde zu sein. Jh vermag nicht auszu- drücken, welhen Eindruck der Erlaß eines solhen Geseßes machen würde; erlauben Sie, daß ih darüber s{weige. Es wird aber mein Vorschlag endlih das Bedenken beseitigen, welches hinsihtlih der Unausführbarkeit dessen, was in der vorigen Sibung wegen der Re- habilitation vorgeschlagen worden i, mir entgegenzustehen scheint. I vermuthe fast, man hat bei diesem Vorschlage hauptsächlich nur an Mitglieder der ständischen Versammlungen gedacht, aber nicht daran, daß die Rehabilitation auch von jedem Bürger einer Gemeinde oder einer Stadt gefordert werden kann und wird, daß also ein Gericht in je= der Gemeinde, in jeder Stadt des Landes, für jede ritterschaftliche Corporation gebildet werden, daß ein besonderes Verfahren festgestellt werden müßte, daß es sich vou einer großen Aenderung der beste- henden Geseßgebung handeln würde. Auch diese Bedenken wird mein Vorschlag beseitigen. Uebrigens, meine Herren, trage ih Feines- weges, ih bin entfernt davou, darauf an, sofort in eine Dis= fussion desselben einzugehen; ih wünsche eben so wenig, ih bitte so- gar, daß die Regierung sih nicht darüber erkläre, ob sie glaube, daß darauf cingegangen werden könne oder nicht. Mein bescheidener An=- trag geht nur dahin, daß Sie gestatten mögen, daß dieser Vorschlag der Abtheilung zugewiesen werde, um ihn zu prüfen und nöthigeu= falls sich mit der Regierung darüber in Vernehmen zu seßen. Er lautet: „Wenn die Entziehung der in §. 20 des Entwurfes verzeich= neten Rechte auf bestimmte Zeit ausgesprochen is, so soll zu den nah deren Ablauf von Rechts wegen wieder auflebenden Rechten die Theilnahme an Stimm ch und Ehrenrehten in Gemeinden und Cor- porationen und die Theilnahme an den Wahlen zu ständischen Ver= sammlungen gehören; dagegen soll das Recht, an ständischen Ver= sammlungen Theil zu nehmen oder als Mitglied einer ständischen Versammlung gewählt- zu werden, ehne vorangegangene Rehabilita=- tion nicht wieder aufleben.““ Ob mein Antrag wegen Verweisung an die Abtheilung Unterstüßung finde, muß ih anheimstellen. (Es erheben sich viele Mitglieder.) :
Marschall: Der Antrag kommt im Wesentlichen auf die Be=- merkung zurück, die ih bei der Abstimmung über den betresfenden Gegenstand in der vorigen Sißung dahin machte, ob ein Mitglied der Versammlung, welches in ähnlicher Weise sich geäußert hatte, den Wunsch hege, daß eine Frage auf Unterscheidung zwischen Wahl=- recht und Wählbarkeit gestellt werden möge. Es is damals von den- jenigen, welche hierauf hingedeutet hatten, kein Werth darauf gelegt worden, und da es nicht in der Natur des Verhältnisses liegt, daß ih eine Frage stelle, welhe voi einem Mitgliede der Versammlung nicht provozirt- worden ist, so kam es damals nicht zu dieser Frage= stellung. Jh sehe nun kein Bedenken, daß dieser Vorschlag an die Abtheilung zurückgewiesen werde, was von der Entscheidung der Ver= sammlung abhängt; insofern also kein Widerspru gegen diesen Vor- \chlag, den Autrag an die Abtheilung zu verweisen, erfolgt, so wird er als an die Abtheilung verwiesen zu betrachten sein. — Es is also so anzunehmen, daß der Antrag an die Abtheilung zur Begutachtung verwiesen t, und wir kommen zurück zu F. 8, nämlih zu der damals ausgeseßten Frage, ob bei Verurtheilung zur Todesstrafe zugleih auf Verlust der bürgerlichen Ehre zu erkennen sei.
Referent Kaumann: §. 8 handelt von der Todesstrafe. Es ist bei Berathung über diese Strafe vorbehalten wörden, später auf die Frage zurückzukommen, ob mit der Todesstrafe immer Verlust der bürgerlihen Ehre zu verbinden, oder ob in einzelnen Fällen davon eine Ausnahme zu machen sei.
Die Abtheilung hatte vorgeschlagen , die Todesstrafe nicht durch eine accessorishe Strafe shärfen zu lassen, weil sie bei der Todes= strafe eine Schärfung niht für möglich hält, Dagegen is damals bei der Debatte darauf aufmerksam gemacht worden, daß es Ver- brechen gebe, welche intesiv so s{chwer wären, daß es darauf ankomme, sie als besonders {wer durch den Urtheilsspruh des Richters erkenn- bar zu machen, und zweitens wurde besonders darguf aufmerksam ge- macht, baß im Falle der Begnadigung in Stelle der Todesstrafe niemals die Zuchthausstrafe würde eintreten können, weil die Zucht- hausstrafe zugleih den Verlust der bürgerlichen Ehre nach \ich ziehe, es aber zweifelhaft sei, ob in solhen Fällen, wenn der Richter nicht ausdrücklich auf Verlust der bürgerlichen Ehre erkannt hat, neben der Begnadigung dieses Accessorium hinzutreten dürfe. És is nun zu erwägen, ob unter diesen Umständen die Bestimmung des §. 8, wo es heißt: „Die Todesstrafe is dur den gleichzeitig zu erkennenden Verlust der Ehrenrechte zu s{härfen: 1) in den im Geseß namentlich bestimmten Fällen“ beibehalten werden müsse. Dagegen würde nichts zu erinnern sein. Unter Nr. 2 is ferner von den Fällen die Rede: „wenn das mit Todesstrafe bedrohte Verbrechen unter besonders er=- s{werenden Umständen oder mit Verleugnung des Ehrgefühls be- gangen worden is.“ Meines Erachtens würde es genügen, wenn der erste Punkt des §. 8 unter Nr. 1 für die im Geseß namentlich bestimmten Fälle beibehalten, daraus der Ausdruck „zu \{ärfen““ weg-= gelassen und nur gesagt würde: es solle neben der Todesstrafe auf den Verlust der bürgerlihen Ehre erkannt werden können, so daß es niht als Schärfung der Todesstrafe erschiene, sondern als eine neben der Todesstrafe erkannte besondere Strafe.
Korreferent Freiherr von Mylius: Jch habe mih in der Ab- theilung gegen jede Schärfung der Todesstrafe ausgesprochen und werde dasselbe auch hier thun. Jch glaube , daß das Leben das lebte Recht des Verbrechers ist, das Erkenntniß, daß das Leben ver= wirkt sei, ist auh das lebte Reht des Staates. Die Gründe, welche in der früheren Debatte für Schärfung der Todesstrafe durch Aberkennung der Ehreüñrehte geltend gemaht worden sind, haben mich von dieser Ansicht nicht zurü geführt. Namentlich is es nicht meine Meinung , daß der Weg der Begnadigung dadurch ershwert werde , daß sie niht anders etfdtatd könne, als dadur, daß durch Ausspruch der Begnadigung eine neu eintretende Strafe, namentlich die Zuchthausstrafe, und mit ihr der Verlust der bür erlihen Ehre gegen den Begnadigten verhängt werde. Denn es i} der Verlust der bürgerlichen Ehre in jedem Erkenntniß auf Todesstrafe mit Noth- wendigkeit eingeschlossen und nicht zweifelhaft, daß, wenn Se. Ma-
jestät von dem Begnadigungsreht Gebrau machen will, die Strafe dessen, welcher verurtheilt i, nicht erschwert wird, wenn er sofort
Februar
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J.
1848.
ins Zuchthaus gebracht wird. Es is} der Verlust der bürgerlichen Ehre ein nothwendiges Accessorium der Todesstrafe , allein es liegt fein Grund vor, denjenigen, welcher das \{chwerste Verbrechen be- gangen, welcher den Tod verdient hat, dadur zu beschimpfen, daß man ihm die Ehre aberkennt, Jch erkenne an, daß ein großer Un= terschied zwischen dem todeswürdigen Verbrecher stattfindet , daß ein großer Unterschied stattfindet iben dem, welcher den Tod ver- dient, weil er z. B., durch sein Gesühl irregeleitet , die staatliche Ordnung umzustürzen versuht, und dem, welcher aus Habsucht sei- nen eigenen Vater ermordet; während der Erfte unser Mitleid in das Grab mit sich nimmt, werden wir uns mit Abscheu von dem Anderen wenden. Dieses Gefühl aber kann mich nicht bestimmen, auh wenn das Verwerslichste geschehen, eine Strafe auszusprechen, welche keinen Zweck hat, weil sie ohne Gegenstand is, Wogegen ist das beschimpfende Urtheil gerihtet? Nur gegeu die Familie, nur gegen die Hinterbliebenen , uud sie haben am Ende in feinem Falle dafür aufzukommen, was derjenige verübt hat, gegen den die Todes= strafe verhäugt worden is. Jh glaube, daß, wenn das Todes= urtheil vollstreck is, der Staat Alles gethan hat, was ihm möglich ist, Der Verurtheilte ist vor einen höheren Richter gestellt, und vor dessen Ausspruch hat die Strafgewalt des Staats zu s{hweigen. Justiz - Minister von Savigny: Die Frage, welche hier vor=- liegt und schon früher ufécivacfen, aber in leßter Entscheidung ver= {hoben wurde, if die: „Wie sollen sih die Ehrenstrafen verhalten zur Todesstrafe ?““ Hier ift eine dreifahe Behandlung möglih. Man kann erstens an- nehmen, daß jede Todesstrafe au sih und nothwendig die Chrlosigkeit mit sich führt, oder zweitens, daßdie Todesstrafe in manchen Fällen die Ehr= losigkeit mit sich führt, in anderen aber nicht ; man kann endlich drittens an= nehmen, daß sie in keinem Falle die Ehrlosigkeit mit sich führt. Das Lebtere scheint in der That eine strenge Konsequenz zu sein von der aufgestellten Ansicht, daß die Ehrenstrafen in Beziehung auf den Hin- gerichteten feinen Sinn hätten, indem er durch den Verlust des Lebens augenblicklih und nothwendig die Fähigkeit verliere, in irgend einem Grade von Ehre oder Unehre zu stehen. Wenn man dieses in ah= strakter Konsequeuz versolgt, so muß man darauf kommen, daß jede Combination der Ehrenstrafe mit der Todesstrafe keine Bedeutung haben würde. Auf den ersten Blick scheinen nun die erste und dritte dieser Behandlungsarten als Extreme sih einander entgegenzustehen, es verhält sih aber niht so. Sie sind praktisch aufgefaßt einerlei. Sie sind deshalb einerlei, weil in beiden Fällen, man mag es nun nach der ersten oder nah der dritten Regel behandeln wolleu, die Erwähnung der Ehre neben der Todesstrafe keine praktische Bedeu-
tung hat, womit ein politischer Zweck, welcher der Kriminalgeseßgebung zum Grunde liegen fönnte, zu erreichen wäre. Junsofern is es gleihgültig, ob man die erste oder die dritte Ansicht anuimmt, Ganz anders 1 es mit der zweiten Ansicht, welche auch dem Geseß - Entwurf zum Grunde liegt. Durch diese wird es mögli, zwischen den verschie= denen todeswürdigen Verbrehen noch einen Unterschied geltend zu machen und durch Geseß uud Richter anzuerkeunen, also dasjenige im Gebiet der todeswürdigen Verbrechen zu verfolgen, was in allen übri - gen Strafgebieten verfolgt und erstrebt werden muß, die Schwere der Strafe adäquat einzurichten mit der Schwere des Verbrechens. Ich habe schon srüher die Ansicht ausgesprochen, cs wäre an sich wünschenswerth, wenn diese Stufenfolge der Strafen mit der Stu- fenfolge der {weren Verbrehen auch im Gebiete der Todesstrafen parallel gehen könnte, Und dieser Gedanke if es, der unter den ver= schiedensten Nationen, in den verschiedensten Jahrhunderten die Ge=- sebgebung dahin geführt hat, die Schärfung der Todesstrafe vorzu= schreiben, oft bis zur höchsten Grausamkeit, die ih weit entfernt bin zu befürworten. Die Ehrenstrafe, wenn man sie mit einigen Todes= strafen verbindet, mit anderen nicht, is ein Mittel, um den Ausspruch des Geseßes und Nichters über das mehr oder weniger Schwere eines todeswürdigen Verbrechens durchzuführen, und zwar ein Mittel, welches nicht verbunden ist mit der Qual des Hinzurichtenden, also mit einer Behandlung desselben, die es ihm in der leßten Stunde unmöglich macht, sich mit seinem ewigen Richter zu versöhnen; es ist ein symbolishes Mittel, den Gedanken der Gerechtigkeit durch diescs an sich so shwierige Gebiet hindurch uoch durchzuführen. Darauf ist der Entwurf becrehnet, Wenn man aunimmt, alle Todes-Urtheile ziehen an und für sih die Jnfamie nah sich o ist dies gerade so gut, dem Cindrucke nah, . als wenn man überhaupt keine Jufamie dabei gelten läßt; besonders dann i dieses cinleuchtend, wenn nicht das Urthéil auéëspriht: ehrlos und hbinzurichten, sondern wenn es als durch, das Gescß im Allgemeinen für alle Todes - Urtheile angenom- men wird, wodurh für keinen einzelnen Falle der Cindruck des Todes= Urtheils erhöht werden fann. Diesen Weg hat der Code pénal eingeschlagen. Hat er es gethan, um iïgend einen Zweck der Frimi- nalpolitik zu verfolgen? Keinesweges. Es i nur die Folge cines formellen Sabes, des Systems, welches er über die Strafen aufge- stellt hat. Er geht davon aus: es giebt peines infamantes und non infamantes. Stellt er diesen Saß auf, 2 muß er die härtesten Strafen in die Kategorie der infamantes stellen. Es war eine Folge davon, daß man es für nöthig fand, zwei Klassen von Strafen an die Spiße des Ganzen zu stellen, also kein politisher Zweck. Der Grund aber, warum unser Geseß-Entwurf dies gethan hat, liegt darin, daß man das leßte Mittel nicht unversucht lassen wollte, den verschiedenen CEinkruck durchzuführen, den verschiedene lodeswürdige Verbrechen mit sich führen könnten, Es war ein sittlih politischer Zweck dabei, von dem Jedermann einräumen wird, daß er ohne Grausamkeit für den Hinzurichtenden ist. Man könnte sagen , es sei hart für die Familie, für die Verwandten, das is aber nur scheinbar. Das Schicksal der Hinrichtung is ein S@icssal, welches an sich hon so schwer auf den Verwandten haftet, daß, wenn auch die Ehrlosigkeit im Urtheil ausgesprochen wird, dies nur ein mäßiger Zusaß zu demselben ist, Jch muß nun zurück- fommen auf das, was vorhin bemerkt und nicht hinreichend widerlegt worden ist, auf den hohwichtigen Fall der landesherrlichen Begna-= digung. Wenn der Landesherr es für gut findet, einem zur Todes- strafe Verurtheilten im Wege der Gnade die Strafe zu verwandeln, so bleibt als einzige Art der Strafverwandlung nur die Freiheits= uar übrig, Welcher Art soll sie nun sein? Wenn die Todesstra
in Folge der dritten Behandlungsart stets ohne Ebhrlosigkeit ist, 4 j