1848 / 38 p. 5 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

6e T E L A C Ri)

Sr Gt 4, v0 4b

E Pan P R ZZR L R E R Et taat ep) ‘0

pn u

der Wille gewesen, sondern nur die geschärfte Todesstrafe wegfallen

zu lassen. ;

Zustiz - Ministèr von Savigny: Jn Folge des heutigen Be= shluses hat die hohe Versammlung dringende Veranlassung, si bei diesem ersten Falle darüber zu erklären, ob sie glaube, daß nah dem

Antrage der Regierung hier der Ehrenverlust neben der Todesstrafe } hier niht um bloße Vorbereitungen handle, auf welche sich §. 84 be-

auszusprechen sei. Das is der erste Fall der Anwendung.

Referent Naumann: Es {eint dieser Fall vorhanden, wenn man überhaupt neben der Todesstrafe den Verlust der bürgerlichen Ehre erkennen will. Unter Nr. 1 is aber auch zuglei der Verlust der bürgerlihen Ehre auszusprechen, oder es war vielmehr meine Ab- siht, ein Amendement zu stellen, daß unter Wegfall des zweiten Ali- nea bestimmt werde, den Verlust der bürgerlihen Ehre unter Nr. 1 aussprechen zu können.

Abgeordn. Graf von Schwerin : man sich hier fakultativ und nicht imperativ gausdrücken muß. Es | wird der Fall bei Nr. 1 meistens so liegen, daß auf den Verlust der bürgerlichen Ehre neben der Todesstrafe erkannt werden muß, der Fall kann aber au anders sein, und daher wünschte ih die fakulta= tive Fassung, damit dem Richter die Befugniß zustehe, auch neben der Todesstrafe auf Verlust der bürgerlihen Ehre zu erkennen, daß er aber nicht die Verpflichtung hat, es in allen Fällen zu thun.

Marschall : Geht diese Bemerkung blos auf Nr. 1? -

Abgeordn. Graf von Schwerin: Allerdings, denn es is nur von Nr, 1 die Rede.

Abgeordn. Graf von Galen: Dem, was der geehrte Vorsißzende

Jch bin der Meinung, daß |

| 302 der Gnade beseitigt werden könnten. Dem richterlichen Ermessen zu überlassen, ob im fonkreten Falle auf Zuchthaus oder eine gelindere Freiheitsstrafe zu erkennen sei, führe zu Uebelständen, welcher bereits bei früheren Gelegenheiten gedacht worden. Was das Strafmaß anbetrifft, so wurde die Dauer einer zehn=- jährigen bis lebenswierigen Zuchthausstrafe vertheidigt, weil es sih

ziehe, sondern um Handlungen, durch welche nah §. 81 das verbrechc=- rische Vorhaben unmittelbar zur Ausführung gebracht werden solle, Dagegen wurde andererseits ein geringeres Strafmaß deshalb für wünschenswerth gehalten, weil die bloßen Theilnehmer do häufig nur eine sehr geringe Verschuldung treffen könne, und es genüge, wenn die Anstifter und Leiter mit härteren Strafen belegt werden. Die Abtheilung hat sich mit 12 gegen 2 Stimmen ent- schieden, daß Strafarbeit allein nicht die anzudrohende Strafart sein dürfe; mit 8 gegen 6 Stimmen, daß auch nicht alternatiy Zuchthausstrafe oder Strafarbeit bestimmt et ig múüge, und daß immer auf Zuchthausstrafe erkannt werden müsse. Dagegen hat sie mit 10 gegen 4 Stimmen si dafür erklärt, Cari eine Zuchthausstrafe von 3 bis 10 Jahren ausreichend er= eine. Die Bezeichnung „Rädelsführer““, welche in diesem und in meh- reren folgenden Paragraphen vorkommt, findet keine Rechtfertigung in den allgemeinen Bestimmungen des 5ten Titels I. Theils, vou der

der Abtheilung so eben verlangte, daß das „muß“ in „fann“ ver- | Theilnahme an einem Verbrechen, und es wird dafür zu seßen sein :

wandelt werde, bin ich außer Stande, beizutreten. Die Gefährdun des Lebens und der Gesundheit des Königs i meinem Gefühle na gänzlih unvereinbar mit Beibehaltung der Ehrenrechte, und ih trage dgher auf das unveränderte Fortbestehen des „muß“ an. Justiz - Minister von Savigny: Der Antrag der Regierung geht dahin, daß es in diesem Falle von der Willkür des Richters nicht aghängen soll, so daß dieser Fall von der Art ist, in welcher dem Richter eine Unterscheidung der einzelnen Fälle niht überlassen wird. __ Abgeordn. Graf von Schwerin: Wenn es si hier blos von einem Königsmorde handelte, so würde ich dem verehrten Minister der Geseßgebung beistimmen; es handelt sich aber um andere Fälle, z.+ B. wo die Freiheit des Königs gefährdet wird. Nun kann man sich aber den Fall denken, daß aus politisher Shwärmerei so weit gegangen werden fann, daß man in irgend einer Weise glaubt, die Freiheit des Königs beschränken zu müssen, gewiß ein shweres, ein todeswürdiges, aber niht immer ein gemeines Verbrechen, und weil ein solcher Hall unter diesen Paragraphen zu subsumiren sein würde, E an meinem Antrage festhalten, die Bestimmung fakultativ zu „Abgeordn. Frhr. von Gaffron: So sehr es mir zur Freude gere wenn meine Ansichten mit denen des Herrn Vorsigenden der btheilung übereinstimmen, so muß ich in diesem Falle doch von den seinigen abweihen. Wer die Person des Königs, welche als Jnbe-

griff der Staats-Einheit, als Staats «-Dberhaupt geheiligt sei

zu verleßen wagt, verdient diese mildernde Rd t e e A stch die ständischen Justitutionen entwickeln, desto unverleplicher muß die Person des Königs erachtet werden, desto unbedingter muß ein Attentat auf den König ehrlose Gesinnung vorausseßen und mit der entsprechenden Strafe geahndet werden.

Abgeordn. Frhr. von Lilien - Echthausen: Jeder Angriff auf das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit dcs Königs ist ein Treuebruch und muß daher jederzeit mit Verlust der Ehrenrechte be- straft werden.

Abgeordn. von Brünneck: Jh wollte mir nur die Frage er- lauben: ob sich tie gestellte Frage auf deu ganzen Paragraphen beziehen soll oder blos auf den Nachsaß? und ob nicht au darüber zu entscheiden wäre, ob die Todesstrafe eintreten soll?

Abgeordn. Graf von Schwerin: Mein Antrag geht dahin: in

dem Falle unter 1 kann auh auf Ehrlosigkeit erkannt werden. _ Marschall : Die zu stellende Frage“ lautet demnach so: Soll in dem Falle unter Nr. 1 auf Aberkennung der bürgerlihen Ehren- rehte erkannt werden müssen; die zweite Frage würde heißen: Soll erkannt werden können ?

Abgeordn. von Auerswald: Wenn gesagt wird, daß erkannt werden muß, so kann niht mehr die Rede sein von können!

Marschall : Wie si von selbst versteht, wird. die zweite Frage nux eventuell gestellt werden. Sell also beantragt werden, daß in dem Falle unter Nr, 1 auf Aberkennung der Ehrenrechte erkannt wer- den müsse? und die diese Frage bejahen, werden dies durch Auf? ehen zu erkennen geben. :

_ (Es erhebt sih eine Majorität.)

Die Majorität hat sich dafür ausgesprochen.

__ LCandtags-Rommissar : Die Majorität is unbedingt vorhanden. Die Konstatirung, ob zwei Drittel der Stimmen si dafür ausge- sprochen, is in diesem Falle nicht nöthig. :

v V ea L A I glaube noch, daß gefragt werden

/ 1 : auch de h : i Fhren- rechté ausgesprethen Ven 6A r Verlust der bürgerlichen Ehren

eferen aumann: Das li i i würde über ben Siu Ui M im Entwurfe, sondern ustiz-Minister von Savigny: Allerdings , aber als Amende- ment kann es gestellt weiden, daß fafultativ ver Verlust E rehte auch erkannt werden fann bei 2, 3 und 4.

hat nicht darauf besonders „angetragen.

Marschall: Es ist von mir erwähnt wor ( z anlassung zu Stellung einer weiteren S Mee v t aer Vorschlag gemacht worden ist, und wenn er also niht jeßt noh ge- macht wird, so kommen wir zu §. 82. g

Referent Kaumann (liest r

n §e V4

Wenn unter mehreren Personen ein hochoerrätherishes Unter-

führung gekommen is, so sollen die Anstifter und die Rüdelsführer mit der Todesstrafe, die übrigen Theilnehmer der Verabredung mit

zehnjähriger bis lebenswieriger Fa LaRs =Drase belegt werden.“ U §. 82.

Gegen die Bestimmung, daß die Theilnehmer an einer bloßen Verabredung zu einem hochverrätherishen Unternehmen mit zehnjäh- riger bis lebenswieriger Zuchthausstrafe belegt werden sollen, wurde sowohl hinsichtlih der Strafart, als hinsichtlich der Strafdauer Wider- \pruch erhoben. i:

Gegen die Zuchthausstrafe, als 0M zu? verhängende Sirale: wurde geltend gemacht, daß die Theilnahme an einer bloßen Verabredung sehr untergeordneter Natur sein könne, daß bei politi- schen Verbrechen niht immer ehrlose Gesinnung vorauszuseßen, daß weit häufiger nur irre geleitete Gesinnungen und politishe Schwär- merei die eranlassung | strafe aus\hließlih verhänge, ehrlose Gesinnung in allen Fällen vor- aussehen und damit eine innere Unwahrheit aussprehen würde, Andererseits wurde Pag aadtpdi daß hochverrätherishe Unterneh- mungen ein Verrath am Vaterlande seien, der mit chrenhafter Ge- E sich nicht vereinigen lasse, daß. aber, wénu in einzelnen Fällen dur das Geseß Härten herbeigeführt werden sollten, diese im Wege

Die Regierung |

ibrune (§9. 80, 81) verabredet worden, dasselbe aber noch nicht zur Aus- |!

eien, daß das Geseß, wenn es Zuchthaus- |

„diejenigen, welhe den Plan zur Ausführung entworfen oder die leßtere geleitet haben.“ Es wird vorgeschlagen, daß angetragen werde, die Bestimmun- gen des §. 82 dahin zu ändern: Wenn unter mehreren Personen ein hochverrätherishes Unterneh- men (§8. £0, 81) verabredet worden, dasselbe aber noch nit zur Ausführung gekommen is, so sollen die Anstister und „diejeni- gen, welche den Plan zur Ausführung entworfen oder die lebtere geleitet haben“/, mit der Todesstrafe, die übri- gen Theilnehmer der Verabredung mit „drei- bis zehnjähri- ger“ Zuchthausstrafe belegt werden. Justiz-Minister von Savigny: Jch bitte um das Wort, blos um mih im Namen der Regierung über die abändernden Anträge der Abtheilung zu erklären, Es sind eigentlih nur zwei , der eine

besteht darin, anstatt Rädelsführer zu sagen: Diejenigen, welche den Plan zur Ausführung entworfen oder die leßtere geleitet haben.

Es ist das cin reiner Fassungsvorschlag, der ad referendum ge-

nommen werden muß. Jch mache darauf aufmerksam, daß die Frage,

ob der Ausdruck Rädelsführer beizubehalten oder durch einen au=- deren zu erseßen sei, nochmals bei §. 114 vorkommt, da wird die Frage nochmals zu erwägen sein. Es lassen sich verschiedene Surro- gate für das Wort Rädelsführer denken, man kann sagen Führer und unter Umständen bei §. 111 Anführer. Das sind Alles Fas- sungsvorschläge, welhe geprüft werden müssen. Dagegen is es etwas materiell sehr Wichtiges, daß zuglei darauf angetragen ist, die übrigen Theilnehmer mit einer mindestens dreijährigen und höch- stens zehnjährigen Zuchthausstrafe zu belegen, während es im Ent- wurfe heißt: „mit mindestens zehnjähriger bis lebenswieriger Zucht- hausfsirafe“‘.

Dabei muß ich allerdings darguf aufmerksam machen , daß der Unterschied, welcher zwischen den Strafen für die Rädelsführer und Anführer 1nd denen für die übrigen Theilnehmer von der Abtheilung beantragt wird, doch größer scheint, als daß man ihn rehtfcrtigen fönnte. Daß die Rädelsführer eine größere Strafe verdienen, hat auch die Regierung ín dem Entwurfe anerkannt, allein wenn man den Rädeloführer mit dem Tode bestraft und die übrigen Theilneh- mer selbst mit blos dreijährigem Zuchthaus bestrafen fann, so finde ich darin eine so starke Verschiedenheit, daß ih sie nicht zu rectfer- tigen vermag, Jh glaube, es liegt im Sinne der Abtheilung, die übrigen Theilnehmer zwar mit geringeren, als den von der Regie= rung beabsichtigten Strafen zu belegen; in jedem Falle muß aber ein höheres Strafmaß, als das vorgeschlagene, angenommen werden, um nicht aus dem allgemeinen richtigen Verhältnisse zu der Strafe des Rädelsführers herauszufallen.

Abgeordn. von Rurcewski liest folgende Rede vor:

„Judem ich mih demjenigen, was zwei geehrte Redner aus der Provinz Preußen - auf eine so edle und eindringliche Art über die außerordentlihe Härte der in dem ganzen ersten Titel des zweiten Theiles entha!tenen Strafbestimmungen im Allgemeinen gesagt haben, vollkommen und im ausgedehntesten Sinne anfchließe, werde ih mir erlauben, einige Betrachtungen über den §. 82 in specie aufzustellen, Dieser Paragraph enthält zwei verschiedene Strafbestimmungen, nám- lich: der Todesstrafe gegen die Anstister und Rädelsführer einer Ver= abredung zu einem hochverrätherischen Unternehmen und einer zehn- jährigen bis lebenswierigen Zuchthausstrafe gegen die Theilnehmer an demselben.

Mir erscheinen beide Strafbestimmungen uicht nur im höchsten Grade hart und ungerecht, sondern auch nicht gerechtfertigt.

Jh muß zwar der Abtheilung die Gerechtigkeit widerfahren lassen, daß sie in ihrem Gutachten das Kriterium der Rädelsführer genauer bestimmt, auch die Strafbestimmung gegen die Theilnehmer in etwas gemildert hat; muß aber mit Bedauern hinzufügen, daß fie dessenungeachtet den diesem Paragraphen inwohnenden Charakter einer außerordentlichen Härte demselben keinesweges benommen hat, daher ih sowohl gegen den ursprünglichen §. 82, so wie er in dem Gesch- Entwurfe steht, als auch gegen den modifizirten der Abtheilung stim- men werde. /

Judem ih mich aber znnächst. der ersten Strafbestimmung zu- wende, näuilih der Todesstrafe gegen die Anstister und Rädelsführer, nehme ih keinen Anstand, zu behaupten, daß, wenn der unbestreitbare Grundsaß festgehalten werden soll, i j

daß die zu verhängende Strafe immer im richtigen Verhältnisse zu der Strafwürdigkeit und Gefährlichkeit der mit derselben bedrohten Handlung stehen müsse,

| eine in Rücksicht auf die Rädelsführer und Anstifter so völlige Gleich-

stellung einer bloßen Verabredung mit dem wirklichen Angriffe oder wenigstens mit dem zu einer sofortigen und unmittelbaren Ausfüh- us gedichenen Vorhaben sich auf keine Weise wird rechtfertigen assen.

Denn kommt es in diesem Falle nicht unendlich viel auf den Zwischenrgum von der Verabredung bis zur möglichen Ausführung des Unternehmens an? Js denn nicht die Gefährlichkeit , folglich auch die Strafwürdigkcit einer solchen Verabredung größtentheils da- von abhängig: ob die zu dem beabsichtigten Zwecke unentbehrlichen Mittel vorhanden sind oder nicht, und ob sie der Größe und dem Umfange des Unternehmens entsprehen oder nicht? Handelt es sich in diesem Falle nicht von einer bloßen Verabredung zu einem Unternehmen, das nicht nur nicht vollendet , nicht nur nicht so weit gediehen, um zur unmittelbaren Ausführung gebracht zu werden, sondern sogar, sei es aus Mangel an hinreichenden Mitteln, sei es in Folge eines möglichen freiwilligen Abgehens von der Ausfüh- rung desselben, sei es aus vielen anderen Gründen , vielleicht nie zur Ausführung gebracht worden wäre.

will Sie, meine Herren, mit der Ausßzá jeni Rücksichten, die hier noch in Betracht D Ara derlentgen nit länger aufhalten, denn ih erachte dasjenige, was ih darüber angeführt, für hinreihend, um zu erwarten: s Sie die in diesem Paragraphen gegen die Rädelsführer vor= geschlagene Todesstrafe für ungerecht und unangemessen ansehen und daher dieselbe verwerfen werden; denn nach meiner Ueber- zeugung unmöglih werden Sie für die Vollziehung einer nach dem Gesetze strafwürdigen Handlung, für den Versu, dieselbe aus= zuführen, und für eine bloße Verabredung zu derselben eine und n vet Strafe, und dazu noch die allershwerste , eintreten lassen wouen.

Bei diesem Punkte muß ich mir noh eine Bemerkung erlauben : Es ist zwar in den Motiven behauptet worden, daß es sich hier nicht von allgemeinen Verabredungen, sondern von einer Verabredung eines speziell ausgefaßten und individualisirten Unternehmens handelt; in die- sem Sinne hat sih auch, wenn ih nicht irre, der Herr Regierungs= Kommissar ausgesprochen z; ih finde aber diese Ansicht in der Fassung des §. 82 nicht wieder, wo nur von einer Verabredung ohne Weite= res die Rede is, daher ih mich auch blos an die Fassung des Para= graphen halten muß.

Cben so hart, in gewisser Hinsicht noch härter, allenfalls aber nioch viel unangemessener als die erste Strafbestimmung, erscheint die ausshließlich zu verhängende Zuchthausstrafe gegen die Theilnehmer einer bloßen Verabredung, sowohl in Rücksicht auf die Strafart, als auch auf das Strafmaß.

Der von mir bereits hinsichtlich des nothwendigen richtigen Ver= hältnisses in der Geseßgebung zwischen der Strafwürdigkeit und der zu bestimmenden Strafe aufgestellte Grundsab wird auch hier seine volle Geltuug haben. Außerdem wird aber noch ferner nicht in Ab=

rede gestellt werden können: L ; j „daß, wenn eine infamirende Strafe auf irgend eine Handlung

festgeseßt wird, diese Handlung zugleich von dem moralischen Stand=

7

punkte aus und nah dex allgemeinen Volksansicht auch nothwendig

infamirend sein müsse.“ L L Jst sie es nicht, so wird die Strafe ungusbleiblich den größten Theil ihrer von dem Gesetzgeber beabsichtigten Wirkung und Bedeutung ver= lierenz denn angenommen: Es werden eine oder mehrere Personen in Folge eines Gesebes, wie das tin Vorschlag gebrahte we= gen rein politischen Verbrechens zu der unbedingt infamirenden Zucht- hausstrafe verurtheilt nah gänzlicher oder theilweiser in Folge der inzwischen eingetretenen Königlichen Gnade Abbüßung dieser Strafe kehren dieselben unter die Jhrigen zurü. Fs is der Fall gewiß denkbar, meine Herren, und würde sicherlih sehr oft vorkom- men, daß diese Verbreher in dem Sinne des Geseßes nämli troß des Gesebes, das sie brandmarken sollte, -— als Märtyrer ihrer Ueberzeugung angesehen, statt mit Verachtung begegnet zu werden, vielmehr niht nur von Jhrer nächsten Umgebung, von Jhren gleihgesinnten Landsleuten, sondern auch von allen unbefangenen Männern aller Parteien mit der größten Achtung behandelt weiden würden. Auch Sie, meine Herren ih glaube durch dieje Voraus- seßung Ihnen nicht zu nahe zu treten würden, nach obwaltenden Umständen, sie nicht in allen Fällen für chrlos halten fönnen. Wenn ih ebenfalls das in Betracht ziehe, was der Königliche Herr Land- tags-Kommissar sowohl früher als auch in der heutigen Debatte über die Ehrlosigkeit und Nicht-Ehrlosigkeit der Todesstrafe gesagt hat, so ersheint es mir als unzweifelhaft, daß selbst der sehr geehrte Ver= treter der Staats-Regierung einen aus rein politishen Gründen mit dem Zuchthause Bestraften nah seiner inneren Ueberzeugung und sei= nem inneren Gefühle nicht, unter allen Umständen für ehr= los halten würde, auch nicht für ehrlos halten könnte.

Wenn aber, im Sinne der hier angedeuteten Aeußerungen des Herrn Landtags-Kommissars, desgleichen nah der heute von dem Herrn Minister der Geseßgebung ausgesprochenen Ansicht und nach den auch andererseits an den Tag gelegten Gesinnungen zugegeben werden müsse:

daß man als Anstifter, als Haupt -Urheber, als Verführer eine zwar nach dem positiven Geseße todeswürdige Handlung

begangen haben könnte, ohne deshalb als ehrlos angesehen zu

werden, so frage ich Sie, mcine Herren, ob die Gescbgevung sich nicht eine unbegreiflihe Jukonsequenz zu Schulden kommen lassen würde; wenn dieselbe den bloßen Theilnehmer an derselben Handlung also den Minderschuldigen, den Verführten in allen Fällen und unter allen Umständen für ehrlos erklären wollte, wie es bei der Beibehaltung des §. 82 in seiner jeßigen oder von der Abtheilung amendirten Fassung der Fall sein würde. : E i Nun, auf das angeführte Beispi.l zurücckgehend, bitte ih Sie, meine Herren, zu erwägen, vou wehe nachtheiligen Folgen in Rücksicht auf das moralische Bewußtsein der ungebildeten Volks-Klasse, die wir hier hauptsächlich im Auge behalten müssen dasselbe sein würde, und welche Verwirrung es in den Begrisfen des gemeinen Mannes darüber, was entehrende und was nicht entehrende Hand= lungen sind, uothwendig herbeiführen müßte. Erwägen Sie, meine Herren, welchen Einfluß auf den Jdeengang eines gemeinen Ver= brechers das erwähnte Beispiel nothwendig ausüben müßte! und ob bei ihm und seinen Standes-Genossen nicht der Gedanke Plaß gret- fen würde, daß die gemeine, verbrecherische Handlung, die derselbe begangen, und welche er mit dem Zuchthause abgebüßt, doch nicht entehrend sein fönne, indem die in dem Gesebe dafür bestimmte Strafe nicht die Folge V die Wirkung habe, cinen der öffentlichen Achtung verlustig zu machen, , Dieser Siu G bei dem niederen Volke und bei seiner gewöhnlichen Anschauungsweise ganz gewiß als folgerichtig er- scheinen müssen; indem so wie es in der Regel, nicht die ver- brecherishe Handlung selbst, sondern nur die dieselbe tressende Strafe für infamirend ansehe eben so würde dasselbe in dem angeführten Falle nicht die in moralischer Hinsicht himmelweit von einander entfernten Handlungen mit L O sondern nur die Gleichartigkeit der Strafe in Betracht ziehen. ; ¿ Welches würde e dem zufolge das Endresult emer Unver änderten Beibehaltung cines Geseßes, wie das n Mors Q gebrachte, sein? Nach meiner iñnigsten Ueberzeugung getan as ntgegenge- seßte von demjenigen, das sich die Gesepge ins pier zu (iem gabe gestellt haben -konnte. Denn nicht E sogenannte politische Verbrecher, den das Geseb brandmarken sollte, würde durch dasselbe herabgewürdigt und ihm seine Ehre genommen, sondern nur der qualifizirte Dieb, der gemeine Betrüger, der Straßenräuber und sci- nesgleichen würde durch diese zweckwidrige Anwendung einer infami- renden Strafe gehoben und în Folge eines solhen Mißgriffes der Geseßgebung in der irre geleiteten Meinung des Volkes und zum großen Nachtheile der gesellschaftlichen Orduung ihm seine Jufamie genommen werden. / j O : Bedenken Sie also, meine Herren, diese Folgen, die ih bei Beibehaltung und unbedingter Anwendung des in Rede stehenden Geseßes für unausbleiblich halten muß, und bei Jhrer desfallsigen Beschlußnahme stellen Sie das bedrohte Juteresse der öffentlichen

Moral höher, als das ephemere, politische.

Zuwveite Beilage

.

@ 38.

Da ich aber nur so wenig, «ls irgeud möglich, Jhre Nachsicht durch meine Theilnahme an der Debatte in Anspruch zu nehmen ge- sonnen bin, so erlauben Sie mir shließlich, dasjenige, was ih hier über die Zuchthausstrafe mit Bezug auf den §. 82 ausge- führt, auf die Zuchthausstrafe im Ailgemeinen wo dieselbe gegen den politishen Verbrecher in dem Strafgeseß - Entwurfe angedroht ist in Bezug zu nehmen. Ju Betreff aber des an der Tagesordnung stehenden §. 82 muß ih wiederholentlich erklären : daß ih sowohl gegen die Todesstrafe gegen die Anstifter und Rädelsführer, als auch gegen die Zuchthausstrafe gegen die Theilnehmer stimmen werde.

Abgeordu. Graf von Schwerin: Jh habe mih in der Ab- theilung in der sehr kleinen Minorität befunden , die eine spezifisch entehrende Strafe bei politischen Verbrechen ganz ausgeschlossen wis- sen wollte. Jch gehöre zu den zwei Mitgliedern, welche wollen, daß die Zuchthausstrafe überall wegfalle. Jch bin dabei von der Ansicht aus=- gegangen, daß die Zuchthaus|trafe, weil sie eben als Strafe enteh= rend i, nur auf solhe Verbrehen anwendbar sei, die ihrer Natur nach eine gemeine Gesinnung vorausseßen, für Diebe, Mörder, Bes- trüger und Straßenräuber, Jch habe geglaubt, daß bei politischen Verbrechen das nicht anzunehmen sei, dagegen aber auch nicht ver= kannt, daß es auch politishe Verbrechen von so gemeiner Gesinnung geben fann, wo es nöthig sei, die Ehrenrechte abzuerkennen. Das System des Entwurfs verlangt aber um deswillen nicht, die Zucht- hausftrafe eintreten zu lassen, vielmehr fann auch bei der Straf- arbeit auf den Verlust der bürgerlichen Ehre in einzelnen Fällen erkannt werden. Bei politischen Verbrechen muß daher die absolut entehrende Strafe unter allen Umständen ausgeschlossen sein, weil sie nicht von einer entehrenden Gesiunung getragen sein müssen, obgleich sie davon getragen sein können. Deshalb habe ich mir das Ameu- dement in der Abtheilung vorzuschlagen erlaubt. Jch wiederhole es hier, und zwar, da ich dasjenige anerkennen muß ,- was der Herr Justiz-Minister in Betreff des Strafmaßes gesagt hat, dahin :

daß die Theilnehmer mit 10jähriger bis lebenswieriger Strafar- beit oder Festungshaft zu belegen und zugleich auf den Verlust der bürgerlichen Ehre erfaunt werden kann. Für Rädelsführer und Anstifter würde dann die Todesstrafe beibehalten.

Korreferent Frhr. von Mylius: Jch habe in der Abtheilung zu dem Beschlusse der Majorität mitgewirkt, verkenne aber nicht, daß durch den früher gefaßten Beschluß die Sache in eine andere Lage getommen is, Damals war meine persönlihe Ansicht, es sei auf eine spezielle Bestimmung über das Verhältniß der entehrenden und nichtentehrenden Strafe hinzuwirken, und in dieser Rücksicht is von mir dahin gewirkt worden, daß der vorliegende Antrag gestellt wor= den ist, Die Sache is aber in eine ganz andere Lage gebracht wor= den, und ih lege kein großes Gewicht darauf. Wenn die Wahl zwi= schen Zuchthaus und Strafarbeit stehen bleibt, so wird wohl von der Rhein - Provinz ein besonderer Autrag gestellt werden müssen. Jh würde mich dem Antrage, welchen der Vorsißende der Abtheilung ge= stellt hat, uicht entgegenseßen, jedoch mit Vorbehalt derjenigen Be- stimmungen, welche die Erhaltung des Geschwornengerichts in der Rhein-Provinz für alle diejenigen Fälle nothwendig macht, in welchen eine Wahl zwishen Strafarten überhaupt stattfinden soll.

Justiz-Minister von Savigny: Das, was der Vorsißende der Abtheilung in Antrag gebracht hat, wird, wenn ih ihn recht ver= stehe, auch als Zweck erreicht werden, wenn der Ausdruckck gewählt würde: „Zuchthausstrafe oder Strafarbeit.“ Dann würde der Rich- ter die Wahl zwischen entehrender und nichtentehrender Strafe haben. Es wäre derselbe Erfolg, wie bei Strafarbeit, mit fakultati= ver Ehreneutziehung.

Abgeordn, Graf von Schwerin : Ich glaube allerdings, daß praktisch die Sache ziemlich dieselbe sein wird, im Prinzip aber is es doch ein großer Unterschied, und ich glaube, daß ih diesen prinzi- picllen Unterschied aufrecht erhalten muß dadurch, daß ich sage, po=- litische Verbrechen sind nicht solche, die ihrer Natur nach von emer entehrenden Gesinnung getragen werden und daher cine entehrende Strafe nicht rechtfertigen, wenn auch für den einzelnen Fakl dem Rich- ter vorbehalten werden muß, im Urtheil den Verlust der bürgerlichen Ehre auszusprechen. Es rechtfertigt sich daher überhaupt die ent- ehrende Strafe des Zuchthaujes nicht, sondern nur Strafarbeit und Festungshaft. Daher ging auch mein Amendement dahin, daß Theilneh- mer mit zehnjähriger oder lebenslänglicher Strafarbeit oder Festungs= haft zu belegen seien, auch der Verlust der bürgerlichen Ehre erkannt werden könne. i ; ;

Abgeordn, Sperling: Wenn die Theilnehmer an einer Verabre- dung eine Handlung vollbriugen, durch welche das hochverrätherische Vorhaben unmittelbar zur Ausführung gebracht werden soll, so trifft sie ohne Rücksicht darauf, in welhem Verhältniß sie zu der Verab-= redung stehen, nach §. 81 die Todesstrafe. Hier im §. 82 1 von einem Unternehmen die Rede, welches nur als eine Vorbereitung zu dem Versuche erscheint, und es is schon von einem Redner vor mir bemerkt worden, welcher Unterschied zwischen dieser Verabredung und dem Versuche, der im §. 81 mit Todesstrafe belegt is, obwaltet, Die Gesebgebung hat diesen Unterschied anerkannt, indem sie für die Theilnehmer nur eine zehnjährige bis lebenswierige Freiheitsstrafe für angemessen erklärt hat. Sie will die Rädelsführer und Anstifter allein mit Todesstrafe- bedroht wissenz hierbei ist aber nicht unbeachtet zu lassen, wie {wer es gerade bei politischen Untersuchungen festzustellen ist, wer der Anführer und Rädelsführer sei; wie häufig der Rädelsfühs- rer erst aus der Wahl der anderen Theilnehmer bervorgeht, wie oft er niht als der Bestimmende, sondern als der Bestimmte erscheint. Es lassen sich daher auch wohl Fälle denken, daß, wenn gegen die übrigen Theilnehmer an einer Verabredung auf Freiheitsstrafe erfannt wird, es materielles Unrecht sein würde, gegen ihn auf die absolut angedrohte Todesstrafe zu erkennen. Dies is bei Abfassung des Entwurfs von 1845 anerkannt worden, indem man aus demselben die Bestimmung in Betreff des Anstifters und Rädelsführers ganz weggelassen hat. Jch weiß nicht, welche Gründe jeßt leitend ge- wesen sind, um diese Bestimmung in den vorliegenden Entwurf auf- zunehmen. Man wird mir vielleicht entgegnen, daß, wenn es in einzel= nen Fällen wirklih hart erscheinen sollte, die Todesstrafe zu vollzie- hen, die Königliche Gnade aushelfen fönne. Jch glaube aber, daß -bei der Entwerfung eines Strafgesebes überhaupt niht an Begnadigung zu denken is. Bei dem Mangel der Erkenntniß, welche dem Richter, wie jedem anderen Menschen, bei= wohnt, und bei der Beschränkung desselben in Zumessung der Strafe durch Bestimmung eines Minimums wird ohnedies der Fall oft genug vorkommen, wo die Königliche Gnade in Anspruh genommen werden muß. Gehen wir über diese nothwendigen Fälle hinaus, so {hwächen wir die Wirksamkeit des Geseßcs und nehmen der Königlichen Guade selbst ihren moralischen Einfluß. Der Herr Minister der Ge- sebgebung hat den Schluß gemacht, daß, weil dem Anstifter und Rädelsführer in dem Paragräphen die Todesstrafe gedroht sei, dem Gutachten der Abtheilung nicht beigetreten werden könne, welche für die übrigen Theilnehmer nur cine drei- bis zehnjährige Freiheitsstrafe vorgeschlagen hat. Jh möchte den umgekehrten Schluß machen und

„mit gleicher Schärfe,

303

schen

3 eitun g. Montag den 7. Febr.

sagen: Wenn man es für angemessen findet, die allgemeine Strafe des Vergehens geringer zu bestimmen, die Theilnehmer der Verabre- dung nur mit zeitweiser Freiheitsstrafe zu bedrohen, so kann man auch die Anstister und Rädelsführer mit der Todesstrafe niht be- drohen. Jch möchte darauf antragen, auf den Entwurf von 1845 zurückzugehen, welcher die Bestimmung enthält : „Wer mit einer oder mehreren Personen ein hochverrätherisches Unternehmen verabredet, is, wenu es noh nicht zur Ausführung gekommen, mit fünfjähriger bis lebenswieriger Zuchthausstrafe zu belegen.“

Jch schließe mich aber hierbei den Vorschlägen des Herrn Abgeord- neten aus Pommern in Bezug auf die zu wählenden Arten der Frei- heits\trafe an.

Abgeordn. Kcumann: Jh habe wesentlih dasselbe ausführen wollen, was von dem Herrn Abgeordneten aus Königsberg ausge- führt worden i. Jh bin der Meinung, daß, obgleich ich {hon im Allgemeinen gegen die Todesstrafe stimme, weil ih sie nicht für ge- rechtfertigt halte, hier die Todesstrafe noch besonders zu hart er- scheint, weil es sich nur von der Verabredung einer solchen äußeren Handlung handelt, wie sie in §§. 80 und 81 erwähnt worden ift. Wenn dies nun der Fall ist, so entsteht noch ein anderer Wider- spruch. Es is von der wirklihen Ausführung nämlich nicht die Rede, sondern eben nur von der Verabredung einer Handlung, die zur Ausführung kommen soll. Nun schlägt die Abtheilung vor : ¡¡Die- jenigen, welche den Plan zur Ausführung entworfen oder die leßtere geleitet haben.“ Das scheint mir unmöglich zu sein, weil es sich nur um die Absicht der Ausführung, niht aber um die Ausführung selbst haudelt. Jm Uebrigen würde ih mich an den Antrag des Herrn Vorsißenden der Abtheilung wegen der Strafarten und des Strafmaßes anschließen. :

Abgeordn, Dittrich: Auch ih erkläre mich sowohl gegen die Strafe des Paragraphen, wie er steht, als auh gegen den Vorschlag der Abtheilung, und zwar gegen ersteren aus Gründen, die im Ent- wurfe selbst enthalten, und aus den Gründen, die von dem Herrn Regierungs-Kommissar angeführt worden sind. Jm §. 81 ist der Zeit- punkt der Vollendung des Hochverraths bestimmt. Ler Herr Regie= rungs = Kommissar hat gesagt, daß in dem Entwurfe eine wesentliche Milderung gegen die bisherigen Bestimmungen in Beziehung auf die Verschiedenartigkeit des Zeitpunktes stattfinde, mit welhem die Voll- endung des Verbrechens angenommen worden ist, Diesen Sinn drückt g. 81 auch flar aus. §. 82 widerspricht aber demselben geradezu ; denn er straft bei bloßer Verabredung des Komplottes den Anstifter als der vorhergehende Paragraph. Deshalb fann ih mi für die Todesstrafe in diesem Falle durchaus nicht er- flären. Die Abtheilung aber hat die Abstufung auf drei- bis zehn- jährige Freiheitsstrafe zu bedeutend gemacht, wenn die Todesstrafe für den oft nicht zu ermittelnden Rädeksführer eintreten soll, Dem Antrage des Herrn Vorsibenden der Abtheilung rücksichtlich der Straf- art trete ich bei, jedoch mit der Modification, daß, wenn die Bestim- mung fakultativ ausgesprochen werden soll, sie nur in dem Falle der Nr. 1 des §. 80 konsequent zur Ausführung kommen könnte , weil die Versammlung nur für diesen Fall die Aberkennung der Ehrenrechte angenommen hat.

Regierungs-Kommissar Bischoff: Jch wollte nur eine furze Er- läuterung geben. Es 1 mehrfach erwähnt worden, daß der §. 82 nur den Versuch vor Augen hätte, der ein entfernter sei und nicht den Handlungen gleichsteße, die in §F. 80 und 81 charakterisirt wür= den. Aber §. 82 bezieht sich nur auf das Komplott zur Vollbrin- gung von Handlungen, welche im §. 81 erwähnt worden sind, und die unmittelbar zu einem hochverrätherischen Ziele führen sollen. Jst Leßteres niht der Fall, so gehört das Komplott lediglich unter die allgemein vorbereitenden Handlungen, die im §. 85 unter Strafe ge- stellt sind.

Was \chließlich die Bemerkung betrifft, welche sich auf die für den Rädelsführer angeordnete höhere Strafe bezieht, so ist gegen die- selbe von einem geehrten Redner bemerkt worden, daß vielleicht der Rädelsführer nicht aus eigenem Antrieb das Komplott gestiftet, fon- dern daß es veranlaßt worden wäre durch die übrigen Theilnehmen=- den. Judessen glaube ih, daß, wenn man in dieser Hinsicht das Amendement der Abtheilung annimmt, wohl dieses Bedenken beseitigt werden wird. Dasselbe geht dahin, die Rädelsführer als diejenigen, welche den Plan zur Ausführung entworfen haben, zu bezeichnen.

Marschall: Wir wollen entnehmen, ob der gemachte Vorschlag die erforderliche Unterstüßung finde.

Abgeordn. Sperling: Wenn auf meinen Vorschlag überhaupt eingegangen wird, so würde demselben Genüge geschehen , wenn in dem Paragraphen des Entwurfs die Worte:

„sollen die Anstifter und die Rädelsführer mit der Todeóstrafe“‘, gestrichen werden. :

Marschall: Es is zuerst zu ermitteln, ob der Vorschlag des Abgeordneten von Kurcewsfi die erforderliche Unterstüßung findet.

Abgeordn. von Kurcewski: Jh habe mir feinen Antrag zu stellen, sondern nur allgemeine Betrachtungen über den §. 82 zu machen erlaubt. j E

Marschall: Weun darauf verzihtet wird, so is nur davon die Rede, ob der Vorschlag des Grafen von Schwerin Unterstützung findet.

(Wird hinreichend unterstüßt.) Dieselbe Frage is auf den Vorschlag des Abgeordneten Sper- ling zu richten, daß die Worte: „die Anstifter und die Rädelsführer“, gestrichen werden möchten. (Der Vorschlag wird unterstüßt.)

Abgeordn. Graf von Renard: Jch muß, um meine Meinung zu erläutern, zurückgehen auf §. 80. Bei §. 80, Passus 2, 3 und 4 kam die Frage zur Sprache: Soll die Befugniß des Richters, in diesen Fällen auf Verlust der Ehreurechte zu erkennen, fakultgtio aus- gesprochen werden ?

Der Herr Landtags - Marschall hat aus dem Grunde Veranlas- sung genommen, diese Frage abzulehnen, weil sie über den Entwurf hinausgehen würde.

Marschall: Da muß ih doch unterbrehen; das habe ih nicht gethan, ih habe nur gesagt, es läge keine Veranlassung vor, eine Frage zu stellen, weil ein Vorschlag nicht gemacht worden sei. Jch habe nicht gesagt, daß es nicht angehe, weil der Vorschlag über den Entwurf hinausgehe, soudern deshalb, weil ein solcher Vorschlag gar nicht ge war, so wie er denn auch Lis jezt noch niht gemacht worden is. :

Abgeordn. Graf von Renard: Jh bescheide mich. gern bei dieser Erklärung, und so is mir auch nicht im entferntesten eingefallen, nur einen Tadel oder auch nur ein Urtheil über das Verfahren des Herrn Marschalls ausdrücken zu wollen, sondern ih wollte nur die That- sache hinstellen, wie sie mir erschienen. Jch wünschte aber, diese Frage wäre gestellt worden, denn ih bin nun in Verlegenheit , wie ih logish weiter schließen soll. Nämlich wir haben §. 80 bei der

wirklichen Handlung des Hochverraths, auf Verlust der Ehrenrechte zu erkennen, nicht festgeseßt nun kommen wir zum Versuche des Hochverraths hier wird die Todesstrafe für den Rädelsführer aus=- gesprochen womit ih vollkommen einverstanden, für die weiteren

heilnehmer des Versuches aber sprechen wir von Zuchthausstrafe, die an si selbst schon Éhrlosigkeit nah sich zieht. Jch glaube, wir gerathen hier in einen Widerspru, wenn wir die fakultative Befug- niß, auf Verlust der Ehrenrechte zu erkennen, nicht schon bei s. feststellen. Wir werden sie hier aussprehen müssen, und ih glaube, es gehört dies nothwendig zu §. 80. Jch kann mir ret gut den- ken, daß es solche Theilnehmer geben könne, die bei ihrem Verbrechen durch keinen die Ehre vernichtenden Antrieb geleitet wurden, bei wel- hen auf entehrende Strafe also nicht erfannt werden kann, aber auch solhe, wo darauf erkfanut wetden muß, und insofern würde ich mich niht mit der Majorität der Abtheilung einverstanden erklären, die nur allein auf 3 und 10 Jahre Zuchthausstrafe erkannt wis= sen will. Gleichzeitig muß ich aber auch dem entgegentre= ten, was der Herr Minister der Geseßgebung gesagt hat, daß, wenn auf den Rädelsführer die Todesstrafe stebe, so müsse noth- wendig die Theilnehmer auch eine hohe Strafe treffen; die Theilnahme kann aber außerordentlih verschieden sein, und ih wünschte nicht für entfernte Theilnahme, wo der Verbrecher vielleicht nicht ein- mal des Zweckes des Unternehmens sih bewußt geworden is oder denselben klar erkannt hat, eine so hohe Strafe auszusprechen. Jch glaube, hier is der Fall, wo man dem Richter einen sehr weiten Spielraum geben muß, und so bin ih der Ansicht, daß hier nicht allein Zuchthaus und Strafarbeit, sondern außer Zuchthaus und Strafarbeit auch Festungsstrafe ausgesprochen und auch in Beziehung auf die Dauer der Strafzeit dem Richter ein möglichst großer Spiel= raum gewährt werden müsse.

Abgeordn. von Brünneck: Wir haben bereits gehört, daß dar- über Zweifel stattfindet, ob nicht der §. 82 mit dem §. 81 in Wi- derspruch stehe, und der leßte Redner hat darauf hingewiesen, daß der §. 82 eigentlih den Versuch eines Hochverraths behandle. Um so mehr würde man Veranlassung haben, zu glauben, daß §. 82 aber auch mit dem §. 40 im Widerspruch steht, welcher im Allgemeinen vom Versuche handelt und ausdrücklih bestimmt, daß bei Verbrechen, die mit Todesstrafe oder mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe bedroht sind, höchstens 20 jährige Zuchthausstrase oder Strafarbeit als Strafe des Versuchs eintreten soll. Was den Vorschlag ‘des geehrten Vor- sißenden der Abtheilung betrifst, so muß ih mi für die Strafarten, die er vorgeschlagen hat, entscheiden, während ih dahingestellt sein lassen will, auf welhe Dauer die Strafe zu bestimmen sein würde. Schon aus den angeführten Gründen muß ich mich für diesen Vor= schlag entscheiden , und besonders deshalb, weil wir an dem §. 110 des Entwurfes von 1843 festhalten müssen, welcher d m m daß die Zuchthausstrafe nur für solche Verbrechen eintreten joll, in wel- hen sich völlige Verleugnung des Ehrgefühls und ein hoher Grad von Bosheit erkennen lasse. Daher würde mir auch der Vorschlag des Herrn Ministers der Geseßgebung niht genügend erscheinen, da nach diesem dem Richter die Wahl zwischen Zuchthausstrafe und Straf= arbeit überlassen werden soll, Denn wenn wir annehmen, daß die Zuchthausstrafe {immer eine entehrende is, so können wir fie in feinem Falle auf die Theilnehmer anwenden. Fällt aber für die Rä= delsführer des im F. 82 angegebenen versuchten Verbrechens in Ueber= einstimmung mit dem §. 40 die Todesstrafe fort, so würde mir das Strafmaß von drei- bis zu zehnjähriger Freiheitsstrafe für die Theil- nehmer nicht zu gering erscheinen im Verhältniß zu der Strafe, welche der Nädelsführer nah dem §. 40 zu erleiden hätte.

Justiz-Minister von Savigny: Jch bitte um das Wort, um etwas gegen die Argumentation vorzubringen, die von einem geehr= ten Redner versuht worden ist. Es is aus dem Grundsabe, den 8. 40 über Versuch und Strafbarkeit aufstellt, auf den vorliegenden Fall argumentirt worden. Jch glaube, daß eine jede derartige Ar= gumentation deshalb nicht passend ist, weil nah den Grundsäten, die von der Versammlung anerkannt worden sind, der Versuch bei den Hochverrath sih ganz anders stellt, als bei anderen Verbrechen, \o daß daher die allgemeinen Grundsäße des Versuchs gerade hier nicht zur Anwendung kommen können.

Abgeordn. von Auerswald: Jch habe mir erlaubt, früher auf- merksam zu machen, daß nah dem Geseh -Entwurfe eine große An= zahl von Personen, die nah der früheren Geseßgebung ohne ent- ehrende Strafe davongekommen sind, der entehrenden Strafe verfal= len. Jch habe an zahlreihe Fälle aus früheren Zeiten erinnert, die bekannt genug sind, und es is mir von dem Herrn Regierungs-Kom= missar entgegnet worden, daß mein Beispiel nicht zutreffend sei, da alle die betreffenden Personen unter §. 85 verfallen scin würden und dieser allerdings Strafarbeit gestatte. Jch habe absichtlich vermieden, darauf zu antworten, bis ih Gelegenheit fände, faftisch das Gegen= theil nahweisen zu können, und diese Gelegenheit bietet \sih jeßt dar. Fs z. B. unter Mehreren ein hohverrätherisches Verbrechen verab=- redet worden, wie solches damals oft stattgefunden hat, so glaube ich, daß sehr viele derjenigen Personen, welche z. B. thörihte Verabre= dungen getroffen haben, die Staats-Verfassung zu ändern, nach §. 82 des vorliegenden Entwurfs zur Zuchthausstrafe verurtheilt werden müßten, und es war also meine Argumentation uicht so unrichtig. Ich schließe mich aus diesem Grunde dem von dem Abtheilungs-Vor= sißenden gemachten Vorschlage vollständig an und glaube, daß der Zweck, den der Herr Marschall der Provinz Preußen zu erstreben bemüht war, vollkommen erreiht wird, wenn dieser Vorschlag ange= nommen wird, wonach die Strafarbeit als Regel bestehen, dem Rich=- ter aber die Fakultät bleibt, neben der Strafarbeit die Ehrenrehte abzuerkennen. :

Regierungs - Kommissar Bischoff: Es is zu bemerken, daß alle die Verbindungen, die vor längerer Zeit vorkamen, un- ter den Begriff des §. 85 fallen würden. Sie gigen da= hin, die Einheit Deutschlands herbeizuführen, nöthigenfalls durch äußere Gewalt. Allein obgleich diese Verbindungen nah ihrer Ten=- denz und den Mitteln, dieselbe zu realisiren, als, vorbereitende Hand= lungen des Hochverraths zu erachten sind, so würden doch diese Ver= bindungen nach dem Sinne des vorliegenden Entwurfs nur nah g. 85 zu beurtheilen sein. Erst wenn diese Verbindungen in \pe- zielle Verabredungen über die lebte und unmittelbare Handlung über= gehen, dur welche die Tendenz realisirt werden soll, wenn sich also ein Komplott im engeren Sinne bildet, würde der §. 82 maßgebend sein. Dieser §. 82 bezieht sich nicht auf jene allgemeinen Verbin= dungen, sondern auf diese ganz spezielle Verabredung.

Es ist aber in meinem früheren Vortrage bereits erwähnt wor= den, daß sogar diejenigen Verbindungen, welche gegenwärtig unter 8. 85 fallen, im Allgemeinen Landrehte mit qualisigirter Todesstrafe bedroht sind. Nun isst schon bemerkt, daß diese Strafe durh des Königs Majestät in angemessene Freiheitsstrafe gemildert worden ist,

allein wenn jeßt vom Gesete selbst, als solchem, a der Todes- strafe eine angemessene Freiheitsstrafe bestimmt ist, so muß man zu-