1848 / 40 p. 2 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

ir au bier, wie wir gestern beshlossen haben, statt 10jähriger bis m Zuchthansftrafe 3jährige bis lebenêwierige Strafarbeit substituiren. Es fommt ferner in * etraht, daß «gestern beschlossen d worden is, dem Richter die Möglichkeit zu lassen}, auf den Verlust | b der Ehrenrechte zu erkennen, Dieser Punkt dürfte hier gleichfalls zu | n erwägen sein. Jh muß dabei befürworten, daß der ganze Punkt wegen Aberkennung der Ehrenrehte, wie ih schon vor mehreren Sibungen berührt habe, in eine üble Lage dadurch gekommen ist, daß wir über diesen Punkt Beschluß gefaßt haben, ohne zu wissen, wie fih die Sache bei den speziellen Titeln gestalten würde. Jch glaube, daß es bei diesem Titel ret eigentlih hervortritt, und ich bitte um | f Entschuldigung, wenn ich die erst hier zur Sprache bringe. Ich wollte es {on bei §. 82 thun, war aber damals mit mir uneins, ob die Sache nicht in eine andere Lage dur den zu §. 80 gefaß- ten Beschluß gekommen sei. Jch glaube, es ist nothwendig, noch mals darauf zurückzukommen, indem ih der Ansicht bin, daß die Be- \{lußnahme über die Entziehung der Ehrenrechte sich am Schluß der Debatte ändern werde. Meine Ansicht is im Allgemeinen folgende : Jch glaube, daß der Hochverrath im Allgemeinen nicht als ein Ver- brechen anzusehen is, welches eine entehrende Gesinnung nothwend1g vorausseßt; ih kann mix aber nicht verhehlen, daß wie der Schakal auf der Fährte des Lebens zu jagen pflegt, Leuten, die sih aus edler Gesinnung einlassen, Menschen sih zugesellen werden, denen falsche unedle Triebfedern zuzutrauen sind. Jch will nur an etne Unterneh-= mung erinuern, die welthistorisch geworden, an die des Catilina. Er verschwor sich gegen den römischen Staat, um scine Schulden zu be-

zahlen. Daß gegen solche Subjekte_ eine harte Strafe eintre= ten müsse, unterliegt keinem Zweifel , eben so wenig, daß sie eine Ehrenstrafe treffen muß. Was involvirt nun die

Ehrenstrafe, wie wir sie festgeseßt beabsichtigen? Sie invol- virt zweierlei: daß wir dem Getroffenen einen Mangel an genügen- der sittlicher Gesinnung zutrauen. Ju diesem Falle ist der Ausspruch des Richters nichts weiter, als die Darlegung, daß der Mensch sich moralisch unmöglich gemacht habe. Der zweite Fall i der, wo der Betheiligte sich unbeschadet seines sittlihen Werths in A gegen den Staat oder dessen bestehende Einrichtungen ge}eßt hat. Das i} der Fall, wo er sih politisch unmöglich gemacht hat, und diesen Gesichtspunkt hat gestern bereits ein Mitglied aus der Rhein= Provinz angeregt. Jch glaube aber, daß es in der Konsequenz ge legen haben würde, unbeschadet der moralischen Ehrenhaftigkeit, Je- manden, der sich des Hochverrathes schuldig: der sich politisch un= möglich gemacht hat, die politischen Ehrenrehte abzuerkennen, dagegen ihm aber die moralischen Chrenrechte zu bewahren, und deren Ab- erkennung für den Fail aufzusparen, wo wirkliher Mangel an sitt= lichem Werthe vorausgeseßt werden muß. Dies sind Bemerkungen, auf die ih für jebt keinen besouderen Werth lege, vou denen ih aber glaube, daß wir am Schluß der Debatte darauf zurückommen wer- den. Jch würde nun noch mein Votum über den Paragraphen zu- \ammenfassen, daß wir zu erkennen haben auf eine dreijährige bis lebenslängliche Freiheitsstrafe. Diese kann bestehen in Festungshaft und Strafarbeit, und ich glaube, daß es in der Konsequenz unseres früheren Beschlusses liegen würde, daß wir in dem Falle, wo wir eine Chrenstrase aussprechen, nicht blos die politische, sondern auch die moralische, auf Zuchthausstrafe kommen müssen, indem ich an- nehme, daß diejenigen Subjekte, bei denen man eine ehrlose Gesin- nung vorgusseßt, niht unter die vel quasì ehrenwerthen Leute kom men dürfen, welhe der Strafarbeit verfallen. : 7 Referent Kaumann: És ist niht meine Absicht, nohmals auf die Debatte über die bürgerlihe Ehre zurückzukommen. Meine Ab- sicht ist nur, auf die eigentliche Bedeutung der Vorschrift des §. 83 aufmerksam zu machen. Es handelt sich um weiter itihts als darum, ob die bloße öffentliche Aufforderung mit einer so hohen Strafe be= legt werden soll, wie der Geseßb-Entwurf vorschlägt. Der Paragraph sagt ausdrücklih: schon um dieser Aufforderung willen soll Jemand gestraft werden, der zu einem hochverrätherischen Unternehmen auf- fordert. Es wird vorausgeseßt , daß diese Aufforderung zu weiter nichts geführt hat, daß es also nur eine Aufforderung geblieben und niht zum hochverrätherishen Unternehmen gekommen ijt. Nun wird es Niemand einfallen, dergleichen Aufforderungen das Wort zu reden oder zu erklären, sie sollen straflos bleiben; aber es ist zu erwägen, daß die Handlung so entfernt in Beziehung auf das Verbrechen ste- hen kann, daß die Strafe, wie sie der Geseß - Entwurf vorschlägt, „zehnjährige bis lebenswierige Zuchthausstrafe““, sich unter keinen Um- ständen rechtfertigen lassen wird. Mochte der Mensch, der eine foldbe Aufforderung erläßt, niedriger oder ehrenhafter Gesinnung sein, das ist gleich. J} er niedriger Gesinnung, so wird seine Aufforderung verhallenz i| er aber ehrenhafter Gesinnung, daun ehre man wenig- stens in ihm das an ihm noch zu Ehrende und belege ihn aber nicht mit einer entehrenden Strafe, Jch halte dafür, daß sich unter kei nen Umständen eine entehrende Strafe rec!fertigen lasse, und daß mit einem Maße bis zu zehnjähriger Freiheits - Entziehung unter al- len Umständen das Verbrechen vollständig gesühnt sein wird, Jch stimme für den Antrag der Abtheilung.

Abgeordn. Allnoch: Jch kanu mih auch nur der Ansicht der Majorität der Abtheilung anschließen und namentlich des Wortes „vöffentlih“ wegen. Jm §. 83 heißt es: „Wer öffentlich durch Rede oder Schrift zu einem hochverrätherishen Unternehmen auffor- dert.“ Jch glaube aber, daß ein solcher durch die öffentliche Auf- forderung den Zweck verfehlen wird, er wird wenig Anhang haben, wir kennen die Stimmung des Volkes, also auch genau den Patrio= tismus desselben. Jch habe weniger Furcht vor der O effentlich- feit, dieselbe hat uns nur Segen gebracht, als vor den versteckten

Reden, die im Volke zickulixen,

Abgeordn. Graf Renard: Wenn ih mich gestern bei den Pa- ragraphen, welhe vom Versuche hochverrätherischer Unternehmungen

für mildere Maßregeln ausgesprochen habe, als im Ent- ih mi doch bei §. 83 gegen die mildere Maßregel Ausschusses erklären, namentlich in Beziehung auf

handeln,

wurfe, #0 muß der Majorität des

1 Passus : 2 S ben Pay Schrift zu einem hochverrätherishen Unternehmen

und die Massen in Bewegung zu seßen suchen, 1 nur ein- bis dreijähriger Strafarbeit viel zu gerin

stungshaft ginge t Sl auch Ruf Verlust der Ehrenrechte erkannt werden könnte. Was nun den Vorschlag der Abtheilung

wegfallen sollen, so bin ih

Rede zum Aufruhr aufgefordert, eingezogen würde, es sih aber fände, daß er nicht sondern, daß er z 1 das Komplott mit verwidelt wäre, | iese l j Aufforderung zu verhängende Strafe den übrigen als Schärfungs- grund hinzutreten müsse.

phen herausgehoben ift, Grunde liegen soll, Jch lege den Hauptnachdruck auf dieses Wort, | d) Paragraph bestimmt die Strafe heimlihen Komplottes, bei der Oef- fentlihkeit aber hat au die öffentlihe Macht weit leichter die Mög- lichkeit, jeden Schaden, der entiehen föunte, wieder aufzuheben, Jch stimme deshalb für die Abtheilung.

{chlag der Regierung zu diesem Paragraphen sind doppelter Art, sie betreffen einmal die Strafart und zweitens das Strafmaß.

kennen, daß in Konsequenz der bisher gestellten Anträge auch hier davon abstrahirt werden müsse, lediglih a ide Strafe erkennen, daß es vielmehr folgereht erscheint, auch hier eine Strafe einzufügen , 1 unterschieden is aber noch die Frage , d Abtheilung lediglich auf niht infamirende Strafen, er ob Analogie des gestern gefaßten Beschlusses alternativ auf infamirende und. nicht infamirende Freiheitsstrafe zu erkennen sei. B Staudpunkte der Regierung aus glaube ih andeuten zu müßen, L in dieser Beziehung zwischen beiden Fällen wesentlihe Uebereinstim- mung vorhanden ist, daß neh! ziemlih in derselben Lage sind, wie die Theilnehmer vorliegenden Paragraphen bezeichneten Vei / d hier Strafarbeit mit der Befuguiß des Richters, die Entziehung der Ehrenrechte hinzuzufügen, wie im §. 82

eine hwierige und undankbare Aufgabe, bei Arbitrirung der Freiheits- strafen über einige Jahre mehr oder weniger streiten und rechten zu wollen; eigentlich kann man nung darüber begründen , ) ganze Strafsystem gewonnen sein,

mit einer Strafe von bestraft sein wür- en. Jch könnte mi nur damit einverstanden erklären, daß, wie es ei g. 82 gesehen, wir eine Strafe festseßten, die von einem Mis- imum von 3 Jahren bis zur lebenswierigen Strafarbeit oder Fe- daneben aber auch festseßten, daß in besonderen

betrifft, daß die Worte

„\hon um dieser Aufforderung willen? ' s fi | f nit dieser Meinung, denu ih glaube, es önnen Fälle vorkommen, daß ein solcher Mensch, der in Schrift oder

allein durch diese Aufforderung sich strafbar gemacht, auch weit tiefer, wie es oft der Fall sein wird, in dann diese wegen der bloßen

Die Macht der Schrift, die im Paragra= und die reifere Ueberlegung, die ihr zu wird durch das Wort öffentlich ‘““ aufgehoben, Der vorhergehende

Abgeordn. Dittrich:

Landtags - Rommissar: Die Ausstellungen gegen den Vor=

Was die Strafart anbetrifst, \o kann die Regierung nicht ver-

auf infamirende Strafen zu also Strafarbeit. Davon

ob nah dem Vorschlage der oder ob nach

die niht infamirend ist ,

Bon dem

daß

die Theilnehmer eines Komplotts nah §. 82 an einem in dem Verbrechen, und daher auch am Playe sein dürfte.

Was aber das Strafmaß betrifft, so scheint es im Allgemeinen

für einzelne Fälle überhaupt keine Mei- sondern es muß ein Ueberblick über das um eine Art distributiver Gerech- Wenn aber

tigkeit au in dieser Beziehung behaupten zu können, i u / | y Abtheilung

in dem vorliegenden Falle die Ansicht der Majorität der

dahin gegangen is, die Strafe von 1 bis zu 3 Jahren Strafarbeit herabzuseßen, so glaube ih wirklih, daß dabei ein Verkennen der Art und Schwere der Verbrehen zu Grunde

gelegen haben muß, welche unter diesen Paragraphen zu subsumiren sind. Meines Erachtens is es klar, daß das Verbrechen, welches hier vorliegt, unter Umständen ein sehr s{hweres sein kann und daher eine Ermäßigung der Strafe auf jenes geringe Maß weder mit der distri- butiven Gerechtigkeit, noch mit der Sicherheit des Staates vereinbar sein dürfte. è En M N ch mache darauf aufmerksam, daß der Fall hier subsumirt if, roo A k aüf a libee Straße“ das Volk zu einem auf der Stelle zu begehendeu hochverrätherischen Verbrechen auffordert ; folgt bie That der Aufforderung, während vielleicht der Verführer sich hinter die Coulissen zurücßzieht, so wird er nichtsdestoweniger als auctor in- tellectualis mit dem Tode bestraft; gelingt ihm die Verführung nicht, oder fällt ihm die obrigfkeitliche Gewalt in die Arme, che die Aus= sührung erfolgt is, daun soll eine dreijährige Freiheits - Entziehung das höchste Strasmaß sein? Jch sebe einen anderen Fall: es fonzi- pirt Jemand eine Proclamation, welche unmittelbar zu einem hoch- verrätherishen Aufruhr auffordert, er _läßt sie drucken und an die Straßenecken anschlagen, die Polizei sindet sie und nimmt sie weg; ih frage hier, soll solch ein Mann, der die Jutention hatte, das größte Unglück über das Vaterland zu bringen, vielleicht Tausende von Menschen dem Tode zu opfern, nur mit einer dreijährigen Frei- heitsstrafe in maximo bestraft werden können? Jch glaube nicht, daß dies in der Absicht der hohen Versammlung liegt, ja, daß auch der Antrag der Abtheilung nicht dahin gegangen sein würde, wenn sie sich die Größe des Verbrechens in ihrer richtigen Gestalt gedacht hätte. Deshalb glaube ih anheimgeben zu müssen, - iu Beziehung auf das Maximum eine Milderunç nit eintreten, vielmehr, wie bei §. 82 vorgeschlagen, als solches die lebenswierige Einsperrung stehen zu lassen, die gewiß hier so wohl verdient sein fann, wie bei dem hochverrätherishen Attentate die Todesstrafe. : Eben so wenig glaube ich, daß unter ein Minimum von drei Jahren herunterzugehen sein wird, denn es handelt sich immer um eine direkte Aufforderung zu einem hochverrätherischen Unternehmen, und zwar um eine öffentliche Aufforderung. Sie muß also mit Wor ten an einem öffentlichen Orte geschehen sein oder durch eine Schrift, die der Oeffentlichkäit wissentlih übergeben is, Das sind die Krite- rien des Verbrechens, um das es sih hier handelt, und wenn emes derselben vorliegt, so is das Verbrechen so groß, daß man es nicht mit einer einjährigen einfachen Freiheitsstrafe belegen fann, Zustiz = Minister von Savigny: Die Sache selbst is von dem Herrn Landtags-Kommissar so erschöpfend behandelt worden, daß ich dazu nichts hinzuzuseßen weißz ih wende mich nur direkt an das Gutachten der Abtheilung, um darauf aufmerksam zu machen, daß nah meiner Ueberzeugung dies blos guf einem Mißverständniß be-

„Wer durch

auffordert. ““ : L L R fann Theilnehmer eincs Komplottes werden, wenn man

ch von dem Momente des Auen fre Ueb A e nan sich i nseßt und schreibt, gehört eine reifere Ueberlegung dazu, und Mer Vial e 19, daß 4 welhe durch Schrift zu solchen Un- ternehmungen aussordern, hart bestraft werden. A Fürst Bogusl[aw Radziwill : Jch kann eine solche lufforde- rung, wie sie hier in Rede steht, niht, wie es von einigen Rednern geschehen, unter die unschuldigen Annoncen stellen. Die Handlung, deren der Paragraph erwähnt, sind mir füglih nur in Zeiten der Gährung, in Fällen denkbar, wo ein P Erf tenen {hon so weit gediehen ist, daß es mit Aussicht au Erfolg ins Leben treten fann. Unter anderen Umständen kann ih nur den, der ein solhes Unternehmen veranlaßt, entweder für einen Wahnsinnigen oder für einen unüberlegten, ungefährlihen Gelbschnabel halten, der allerdings nit der im Entwurf bedrohten Strafe zu hart getroffen und gar nit oder milder zu bestrafen sein würde. Dagegen scheint es mir unzweifelhaft , daß in Fällen, wie der hon erwähnte, wo Leute in einem Zeitpunkte des Auebruhs hochverrätherisher Unter= nehmen öffentlich durh Schrift oder Rede zum Aufstande auffordern

ruht. Man hat ohne Zweifel, indem man den Antrag machte, diese D) ‘tese Differen iri: statt 410jähriger bis lebenêwieriger Zuchthausstrafe, 1 bis Z3jährige Freiheitsstrafe in einer anderen inil= deren Strafart anzuwenden, man_hat dabei wahrscheinlich sich vor Augen gestellt den Fall, wo ein Sqriftsteller in öffentlichen Blättern etwa Lehren verbreitet, die gefährlich in ihren Folgen werden fönnen, | die direkt oder indirekt eine Aufforderung zum fünstigen Umsturze des Staates enthalten. An solhe Fälle scheint man gedacht zu haben und sie, nicht ganz mit Unrecht , für weniger gefährlih zu halten, als daß auf sie eine so hohe Strafe, wie im Entwurfe, anwendbar sei; man hat aber überschen, wovon ih gern zugebe, daß es vielleicht durch eine noch genauere Fassung anschaulicher gemacht werden könnte, daß hier gar nicht von solchen Fällen die Rede ist, sondern von schrist- licher oder mündlicher Aufforderung zu einem hochverrätherishen Unternehmenz ein hochverrätherishes Unternehmen aber is, wie die vorigen Paragraphen ausdrüklih bestimmen, etwas, wodurch unmittelbar der Umsturz des Staates oder die Tödtung des Kü- nigs soll zur Ausführung gebracht werden. Davon allein is hier die

anschaulicher zu machen, will ich an ein weltbekanntes Ereigniß erinnern. Bekanntlich war bei der Thronbesteigung des Kaisers Nikolaus Alles in Gefahr geseßt, das Leben, die Regierung des Kaisers u. \. w., die einzelnen Regimenter marschirten auf, und wenn in diesem Augen= blick ein Offizier vortrat und sein Regiment aufforderte, nah dem Schlosse zu marschiren, bis zum Kaiser vorzudringen und ihn gefan= gen zu nehmen, so war das etwas, wodurch unmittelvar Alles ent= schieden werden fonnte. Geseßt, das Regiment folgte diesem Offizier nicht und er würde gefangen genommen, o würde eine Folge seines Unternehmens nicht eingetreten sein; das wäre nun ein solcher Fall, wie ihn dieser Paragraph vorausseßt. Sollte man es in einem sol= cen Falle für möglich halten, mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren sih zu begnügen? : Jn diesem Paragraphen is ferner bezeichnet die mündliche oder schriftliche Aufforderung, und man denkt, diese sei niht so gefährlich ; wir wollen aber auch dieses näher erwägen. Gesebt, jener Offizier forderte nicht mündlich auf, sondern er habe gedrudte Proclamationen bei sich gehabt, die er an das Regiment vertheilte. Auch in diesem Falle wird Niemand zweifeln, daß eine ungleih höhere Strafe, als die von der Abtheilung beantragte, gerechtfertigt sei, Jch glaube, daß durch das erwähnte Mißverständniß die Natur des Paragraphen nicht gehörig erwogen worden is, und ih muß das um so mehr glauben , als sonst ein offenbarer Widerspruch zwischen den Anträgen der Abtheilung bei den §§. 83 und 85 hier entstehen würde. Die Abrheilaäng stimmt damit überein, daß für alle anderen E die als vorbereitende betrachtet werden können und vielleicht sehr entfernte Vorbereitungen sind, ein Maximum vou 10 Jahren statt- finden soll. Nun is nicht zu leuguen, daß unter sämmtlichen g lungen, die der §. 85 umfaßt, auch die Handlungen aus S. 33 ge= hören, und auch {hon deshalb kann i mich nicht überzeugen, daß g. 83 ein geringeres Minimum enthalten mü}}e, als bei S. 85 vor» geschlagen i. Jch wri daher nur den Ansichten des Herrn Land= dz issars beitreten. : dis n von Rochow : Was ich sagen wollte, ist be= reits von dem Herrn Landtags - Kommissar und dem Herrn Minister der Gesetzgebung im Wesentlichen angeführt worden. Es war nur meine Absicht, Beispiele anzuführen, wo die Verbrechen des §. 83 von der gefährlichsten Art und mit keiner ehrenhasten Gesinnung ver= bunden sein fönnen, und ich muß mich daher dahin erflären, daß es außerordentlich gefährlih wäre, ein jo geringes Maximum festzuseßen. Das von 3 Jahren halte ih für viel zu germg. : Abgeordn. von Woeiher : Die Abtheilung schlägt vor, die Ver-= brehen, welche §. 83 aufstellt, viel geringer zu bestrafen, als bei g. 82 gestern hinsichtlich der Theilnahme festgestellt worden ist; mix scheint dies aber deshalb nicht zulässig, weil derjenige, der durch Schrift oder Rede auffordert, eher in die Kategorie der Rädelsführer des vorigen Paragraphen zu gehören scheint, also jedenfalls härter bestraft werden müßte, als die Abtheilung will, : Abgeordn. Sperling: Ich habe aus den verschiedenen Reden entnommen, daß dieser Paragraph fast von Jedem anders gedeutct wird, und insofern wäre ihm vor allen Dingen eine andere bestimm tere Fassung zu wünschen. Außer dem Berührten ist mir auch der Austruck: Aufforderung“ unklar, namentlich unbestimmt, ob diese Aufforderung direlt geshehen muß oder au indirekt geschehen fann, Jch entnehme aus der Rede des Herrn Landtags - Kommissars, daß èr nur von direkter Aufforderung zu verstehen sei. Cs follen sich Fälle denken lassen, wo eine solhe direkte Gade Aufforderung einen besonders gefährlichen und strafbaren Charafter annehmen fönntez dergleichen Fälle kann ih mir aber nur dann gefährlih den=- fen, wenn vorbereitende Handlungen, auf Hochverrath gerichtet, schon vorhergegangen waren. Dahin würde das Beispiel zu rechnen sein, welches der Herr Justiz - Minister der Gesebßgebung angeführt hat. Sind aber vorbereitende Handlungen der Aufforderung {on vorher- gegangen, dann hat unsere Geseßgebung reichhaltiges Material ge=- nug, um andere Bestimmungen zur Anwendung D zu können. Dieser Paragraph handelt von der Aufforderung als solcherz er scbt die Strafe für den Fall fest, daß nichts weiter geschehen, als diese Aufforderung. Bleivt man hierbei stehen und denkt sich Jemanden, der auf dem öffentlichen Markte oder durch einen öffentlichen Anschlag ohne alle Vorbereitung an die Menge die Aufforderung erläßt, mit ihm zu gehen, um etnen Hochverrath zu veriüben, die Staats-Verfas= sung umzustoßen, so würde man einen Solchen mehr für wahnsinnig als für straffällig halten fönnen. Jedenfalls würde, wenn eine Strafe dennoch gegen ihn ausgesprochen werden müßte, diejenige genügend sein, welhe von der Abtheilung vorgeschlagen is. A Justiz-Minister Uhden: Die Ausführung des sehr gechrten Red- ners kann es vielleicht rechtfertigen, daß das Minimum herabgesebkt, das Maximum aber unverändert bleibt. Jn dem angeführten galle, wo Jemand sih gar nicht bei dem verabredeten Unternehmen bethei= ligt, nihts von der Meuterei gewußt hatte, er erfährt sie aber in diesem Augenblicke und erläßt nun eine solche Aufforderung, hat also blos dieser Aufforderung sich \chuldig gemacht , so wird, er des ip angegangenen nicht schuldig zu halten sein, sondern er ist nur des v - gangenen Faktums wegen zu bestrafen. Jedenfalls aber dürfte dani eine sehr hohe Strafe sich rechtfertigen lassen. Es ist auch, wie E öfter erwähnt, im Paragraphen ausdrücklich auf die §§. 80 T : zurückgewiesen, wo die bestimmten Unternehmen angeführt sind. ) Wu wer öffentlih zur Ausführung solher Unternehmen auffordert, A * zum Königsmord äuf öffentlichem, Markte, ijt der E ragraphen verfallen. Außerdem is zu erwägen, daß häufig 2 O vorkommen, die im Augenblicke ihres Entstehens noh feinen ho Pt rätherischen Charakter haben, die aber durch solche Reden E dazu gestempelt werden können. Das sind die sehr wia è mente, welche die hohe Versammlung gewi herliasihtigen L L Abgeordn. Freiherr von Gaffron: Ih erlaube A s dement zu stellen, daß das Strafmaß für §. 83 Ans in em lebenswieriger Qua e Ds s Blo i renrechte eintre N c Di / ues gd a für zu gering, indessen spreche ich aus ita unserer gestrigen Beschliisse diesen Vorschlag aus, von Les ich win \{he, daß er die Zustimmung der hohen Versammlung fin E ie E Marschall : Der Vorschlag geht also dahin, as E en Zuchthaus oder Strafarbeit erkannt werden könne. E ( E der frühere Vorschlag, den der Abgeordnete prt Elie hat, darin lag schon, daß fakultativy Zuchthaus u! ( e Moihere von Gaffron: Allerdings, ih habe hier nur d e Aende L ainaugel dr. Der §. 83 und der §. 85 stehen in einem ___ Abgeordn. n e Der 6-53 hebt: eine Handlung héraus, innoren Zusaznmen ang fentl ich zu einem Verbrechen Anlaß geben

welche direft und öf} eni E L O i s Hochverrath wird; der §. 85 spricht von an» inde y Four Mebt n E welche den gleichen Zweck haben. Nun hat bei

* di ‘lung dafür gestimmt, daß cin- bis zehnjährige Straf- HES de: S its werden soll. Dies vermag ih mit dam: m0 der Majorität der Abtheilung bei §. 83 abgegebenen Vo- as nicht zu vereinigen; denn auf jeden Fall is das, was §. 83 berührt, \{chwerer und bedeutender, als was §. 85 ins Auge faßt.

Rede, und wenu \ih die btheilung dies vor Augen gehalten hätte, winde sie vielleicht den Antrag nicht so gestellt haben, Um das

Deshalb muß ih, da ih bei -§. 85 der Abtheilung beizutreten abge=

halten bin, mi dafür erklären: Daß bei §. 83 mindestens dieselbe Strafe eintreten müsse. Jh bemerke aber zugleich, wie es mir wünschens= werth scheint, daß bei der definitiven Redaction diese Paragraphen in nähere Verbindung gebraht werden, so wie, daß im §. 83 ein Gegenstand nicht hervorgehoben worden, der im §. 85 mit inbegriffen ist, Jh meine damit das Aufstecken von gewissen Kokarden. Dieses Moment ist von sehr großer Bedeutung, wie die neuesten Begeben= heiten in Jtalien beweisen, und es erscheint, wenn man im §. 83 Ein- zelnheiten erwähnt, angemessen, desselben zu erwähnen. Nebenbei steht direkte, öffentlih durch Schrift oder Rede erfolgende Aufforde= rung zum Hochverrath dem wirklichen Verbrehen der Ausführung so nahe, daß ih niht weiß, wie man dabei ein so geringes Strafmaß, wie das von der Majorität der Abtheilung vorge\chlagene, hier Plaß greifen lassen konnte,

Abgeordn. Grabow: Jh gehöre zur Majorität der Abthei= lung, bin aber dur die einzelnen Beispiele, die der Herr Minister der Geseßgebung uns aufgestellt hat, jeßt anderer Ansicht geworden. J glaube jedoch, daß die Abtheilung gerade durch die Fassung des g. 83 zu der Ueberzeugung geführt worden ist, daß die Strafe zu hoch arbitrirt sei. Nachdem wir aber aus dem Munde des Herrn Ministers vernommen haben, daß §. 83 sich nur einzig und allein auf die Fälle beziehen soll, die unmittelbar vor der Ausführung eines hochverrätherishen Unternehmens gemacht wurden, so bin ich der An- sicht, daß dieser Paragraph besser so formulirt würde: „Wer öffent- lih durch Rede oder Schrift zu einem hochverrätherishen Unterneh-= men (§8. 80, 81), welches unmittelbar zur Ausführung fo : men soll, auffordert, ist „hon um dieser Aufforderung willen zu dreijähriger bis lebeuêwieriger Strafarbeit oder Festungshaft zu verurtheilen.“ Ich bin also der Meinung, daß das in die Paragraphen hineingelegt werden muß, was als Beispiel vom Herrn Justizminister vorgebracht worden ist, Für diesen Fall würde ich mit Rücksicht auf unsere ge- strige Abstimmung beim §. 82 das Straf-Minimum und die Straf= art ebenfalls umwandeln, so jedo, baß von dem Minimum ab ein SUOAE bis zu lebenêwieriger Freiheitsstrafe dem Richter frei

cibt, __ Abgeordn. Wodiczka: Als ih in der Abtheilung mich der An= sicht der Majorität anschloß, habe ich den Fall nicht beachtet, den der Herr Minister der Geseßgebung vorgebracht hat; ih überzeuge mich aber, daß Fälle dieser Art strenger bestraft werden müssen, und schließe mi daher der Ansicht an, daß das gestern beschlossene Straf= maß hier zur Anwendung kommen möge.

Abgeordn, Dansmam: Jch gehöre zur Minorität der Abthei lung, und zwar aus dem Grunde, weil ih das hier erwähnte Ver- brechen für ein zu s{chweres halte, könnte mi also uicht der Majori- tät anschließen, vielmehr muß ih mi dahin neigen, daß der Para= ArAA MEUA Es stehen bleibe, :

Abgeordn, von Auerswald: Jch muß guch bekennen, daß ic durch verschiedene Aufklärungen, die uns über I A ¿A geben worden sind, allerdings theilweise anderer Ansicht geworden biu; ih habe mich überzeugt, daß das von der Abtheilung vorgeschlagene Maximum zu niedrig ist, kann mich jedoch nur mit Bedenken dazu be- stimmen lassen, für lebenêwierige Freiheitsstrafe zu votiren. Jch würde aber durch dies Bedenken die Abstimmung nicht verzögern mögen, Da aber die Fassung des Paragraphen ebensowohl Tie {were und nicht sehr {were Verbrechen umfaßt, so glaube ih doch, daß wir ein geringeres Minimum, als das zu §. 83 beliebte, vor= \{chlagen müssen. Jch will zwar nicht bis auf ein Jahr herabgehen,

aber ih glaube, daß hier Verbrechen mit inbegriffen sein können, die mit dreijähriger Strafarbeit völlig gebüßt werden.

__ Abgeordn. von Auerswald: Wir wollen einmal erwägen, wie die Sade zu stehen käme, wenn Jemand in möglicherweise ganz pa- triotisher Absicht in einer Schrift dahin zu wirken sucht, daß ein ent- ferntes Besißthum der Krone, wie z. B. die Niederlassung auf Guinea unter dem großen Kurfürsten war, aufgegeben werden, ja im Jn- teresse des Staates abgerissen werden wüse, Jch frage, weun Je= mand dies selbst thöriht und ungeseßlih förderte, würde derselbe nicht während einer 3jährigen Strafarbeit vollkommen Gelegenheit haben, auf bessere Gedanken zu kommen? Jch trage also darauf an, 3jäh= rige bis lebenswierige Strafarbeit zu seßen, bleibe aber zugleich bei meinem ersten Antrage, welcher so eben von dem Abgeordneten aus Prenzlau unterstüßt wurde, dahin, daß über die Strafart zuerst ab= gestimmt werde.

Abgeordn, Züffer: Wenn nur solhe Vergehen, wie sie von den Herren Ministern hinsihtlich dieses Paragraphen ausgesprochen worden sind, darunter fallen sollen, so muß jedenfalls der Paragraph anders gefaßt werden, es fann sih dann nur von der Aufforderung zu einem sofortigen hochverrätherischen Unternehmen handeln, und es dürfen niht Schriften darunter subsumirt werden, die vielleicht aus einer überspannten Jdee hervorgegangen, und die, nah meiner An- sicht und bei dem gesunden Sinne des Volkes, sehr wenig gesährlich sind. Jch erinnere daran, daß im vorigen Jahre eine im höchsten Grade aufrührerische hohverrätherishe Schrift herauskam._ oder viel= mehr eine Aufforderung zum Umsturz der Ordnung in ganz Deutsch= land, und daß diese Aufforderung in der hiesigen Staats=Zeitung bekannt gemaht wurde, daß also gerade dadurh sich beweist, wie wenig das Gouvernement auf derartige Aufforderungen giebt, und wie sehr au sie auf den gesunden Sinn des Volkes vertraut, der sih durch dergleihen Aufforderungen nicht hinreißen läßt.

Vice - Marschall von Rochow: Es isst von einem geehrten

Mitgliede der Vorschlag gemacht worden, die Fassung des Paragra= phen dahin zu ändern, daß nur diejenigen Aufforderungen zu Hoch= verrath, welche unmittelbar der That vorhergehen, hierunter begrif- fen sein sollen, also nur die vorher angeführten allerschwersten Fälle. Daraus würde son der Nachtheil entstehen, daß Fälle von gerin= gerer Strafbarkeit straflos blieben, das würde also gar nicht gehen. Um aber die Fälle der höchsten Strafbarkeit und die einer leichteren Art zusammenfassen zu können, würde ih kein Bedenken haben, mich dem Vorschlage des geehrten Mitgliedes zu meiner Linken anzuschlie= ßen, welcher dahin geht, daß man das Maximum bis zu lebenswie- riger Strafe erhöhe und das Minimum aber, mit Bezug auf ge- wisse Fälle, welche vielleicht nur eine Art von Unsinn sind, auf drei N herabsebe. __ Marschall: J habe nur zu erwähnen, daß in Bezug auf die übrigen Vorschläge, welche gemacht worden sind, t Mlcloome GSrage nicht zu stellen ist, weil sie sih entweder an das Abtheilungs= Gutachten oder an den Entwurf anschließen. Das trifft allein nicht den Vorschlag des Abgeordueten Grabow, welcher darauf ging, daß hinzugeseßt werde: „Unmittelbar vor der Ausführung“, und blos in Beziehung auf diesen Vorschlag wäre es erforderlich, zu entnehmen, ob er die nöthige Unterstüßung von 8 Mitgliedern findet.

Er hat sie gefunden, wird also eventuell zur Frage kommen.

Landtags -Rommissar: Da das Amendement unterstüßt ist, so werde ih mir ein paar Worte gegen den Vorschlag erlauben müssen. , Der Herr Deputirte hat das eben unterstüßte Amendement da- n gestellt, daß die Strafbarkeit nach diesem Daraaratkn nur dann deri 10 solle, wenn die andlung, zu welcher der Jnkulpat auffor- eds “eing S unmittelbar gefolgt sei, Ein solher Zusaß

/ everzeugung nah, den Zweck des Paragraphen we-

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Nicht darguf kommt es an, ob überhaupt eine Handlung folat : nicht die Folge begründet die Strafbarkeit, sondern GeN wird as die Aufforderung begründet, sie möge irgend eiue Folge haben oder niht. Jn dem Strafmaße, welches jebt vorgeschlagen i und gegen welches die Regierung nichts einzuwenden hat , von dreisähriger Lis zu lebenswieriger Strafarbeit , t a ein hinlänglihes Spatium für den Richter, um zu ermessen, inwiefern die Aufforderung eine wirklich gefährliche oder eine weniger gefährtihe war , ob sie der Art war, daß man mit Wahrscheinlichkeit voraussehen founte , es werde ein hochverrätherishes Attentat oder die That selbst unmittelbar darauf folgen oder nicht, Wer eine solhe Aufforderung erläßt , der spricht dadurch die Absicht aus, den Hochverrath zu provoziren, und weil er dies thut, so begeht er ein Verbrechen , und zwar ein Verbrechen shwerer Art. Deshalb glaube ih, daß das vorgeschlagene Amende- ment den Paragraphen vernihten würde und die Regierung sich zu dessen Annahme nicht entschließen könnte. E

Justiz -= Minister von Savigny: Jh glaube, daß es hier nur auf eine Verwechselung ankommt, die leiht nahgewiesen werden könnte. Allerdings ist hier angegeben worden, daß dem §. 83 eine viel zu weite Ausdehnung oder Auslegung von Seiten der Abthei- lung beigelegt worden is, und daß diese zu weite Ausdehnung besei= tigt und widerlegt werde dur das Allegat der §§, 80 und 81, wodur sie auf diejenigen Handlungen beschränkt wird, durch welche das ver- brecherishe Vorhaben unmittelbar zur Auéführung gebraht werden soll Damit steht §, 83 in Verbindung, der diesen §. 81 allegirt. Allein wenn dieser Beschränkung, die im Sinne des §. 83 liegt, nun der scheinbar sehr geringe Zusaß gegeben werden soll, daß die Auf- fordernng unmittelbar vor der Ausführung geschehen sein müsse, so wird dadurh, wie der Herr Landtags - Kommissar eben bemerkt hat, die Sache wesentlih verändert; ein Beispiel wird dies anschaulich machen. Jn dem Falle, welcheu 1h als Beispiel an= geführt habe, um die Sache anschaulich zu machen, ift allerdings die Rede von der Ausführung, die in derselben Stunde stattfinden könute, das sind unstreitig die gefährlichsten Fälle, aber es sind nicht die ein- zigen, Wenn man das Geseß hierauf beshränken wolle, so würde inan demselben seine Kraft großentheils abnehmen, Jch erinnere an einen anderen Fall, welcher schon gestern erwähnt worden is, an den Fall, wo das frankfurter Attentat wirklich zum Ausbruch kam und darüber eine vorbereitende Versammlung den Tag oder zwei Tage vorher in Heidelberg stattfand. Jn einem solchen Falle kann man nicht sagen, daß sie unmittelbar vor der beabsichtigten Ausfüh= rung geschah, es liegt vielleicht ein Tag oder auch zwei Tage da- zwischen, und dennoch kann eine solche schriftlihe oder mündliche Aufforderung den hochverrätherishen Zweck in der That bewirkt ha- ben. Der Unterschied liegt hier nicht darin, in welher Stunde, in welhem Augenblicke die That geschehen is, soudern darin, ob die Rede von einem Unternehmen i, welches als ein konkretes Unter= nehmen bestimmt gedaht wird, welches unmittelbar stattfinden soll. Das is der Gegensaß von einer auf unbestimmte Zukunft gerichteten Aufforderung, sich bei einer hochverrätherischen Verbindung zu be- theiligen, es muß also ein bestimmtes Faktum fein, an dessen unmit= telbare Ausführung man denkt oder worauf man hinwirkt, wobei es gleichgültig is, ob die Ausführung denselben Tag oder in derselben Stunde stattfinden soll oder nicht. f Abgeordn. Grabow: Jch bin der Ansicht, daß mein Amende=- ment gerade den Sinn tritt, welchen der Herr Minister der Gesehz=- gebung uns vorgeführt hat, und ich kann daher nur wünschen und bitten, daß dieses Amendement wirklih zur Abstimmung kömmt. Wenn ein verehrter Redner aus meiner Provinz vorhin bemerkt hat, daß mein Amendement gerade nur die allershwersten Fälle treffe und die leichteren Fälle nicht beziele, so bin ih der Ansicht, welche der Herr Minister der Geseßgebung hon vorhin angedeutet hat, daß die leichteren Fälle unter §. 85 subsummirt werden sollen. Mit Rücksicht darauf, daß darnach die Aufforderung nur unmittelbar vor der That statthaben soll, glaube ih, daß mein Amendement zu §. 83 gereht- fertigt sein wird.

(Abgeordn. Camphausen verzichtet auf das Wort.) Abgeordn. Züffer: Der Deputirte, der vor mir so eben ge= sprochen hat, hat das ausgesprochen, was ich noch erinnern wollte, Ich glaube, es könne die Anwendung dieses Paragraphen nur be= stimmt auf die s{hwersten Verbrehen gemaht werden, damit nicht in ihm die latilude liegt, glle möglichen Handlungen darunter zu sub- summiren,

_ Abgeordn. Keumann: Jch bedaure, mich dem Amendement nicht anschließen zu fönnen, und zwar aus den, von dem Herrn Landtags=- Kommissar entwickelten Gründen, Es scheint mir vornehmlich Anstoß genommen zu werden an dem Ausdrucke „hochverrätherishes Unter nehmen“; ich würde daher vorschlagen, daß die Sache einfach so gefaßt würde: „Wer öffentlich durch Rede oder Schrift zur Ausfüh- rung eines hochverrätherischen Unternehmens auffordert, is u. \. w.“ Daun wird zuvörderst feststehen, daß ein hochverrätherishes Unter- nehmen vorhanden ist, auf dessen Ausführung es ankömmt, die dann in der Wirklichkeit entweder zeitiger oder später gedacht werden kann. Dieses Amendement würde ih mir erlauben, an die Stelle des frü heren zu seßen, welches der verehrte Abgeorduete von Prenzlau vor- geschlagen hat.

Fürst Wilhelm Radziwill : Jch erlaube mir, die hohe Ver- sammlung noch auf eine Beziehung des vorliegenden Paragraphen aufmerksam zu machen, welche, soviel ih mi erinnere, noch nicht erwähnt worden is. Es is der erste Paragraph, auf den wir bei Debattirung dieses Geseß-Entwurfes kommen, in dem von Preßver= gehen die Rede ist, und ih lege einen besonderen Werth auf die Reihe von Paragraphen, die in dem Geseßentwurf vorkommen und von dem Preßvergehen handeln. Jh würde die hohe Versammlung auffordern, ihn mit dem Ernste zu behandeln, welher der Schwere des Vergehens angemessen is, und somit die Regierung in dem Werke zu unterstüßen, welche sie, soviel ich vernommen habe, auch bei der deutschen Bundesversammlung fördert, nämlich ‘die Presse freizugeben und ein Preßgeseß an die Stelle der Censur zu seßen. Ih fordere also auf, die Regierung bei den Schwierigkeiten, die sich ihr bei diesem Vorhaben entgegenstellen, dadur zu unterstüßen, daß sie mit Ernst den Vergehen entgegentreten, die, mit der Presse in Verbindung stehend, in unserem Geseße vorkommen. Jch kann die Wichtigkeit eines \{lechten Gebrauhs der Presse nur sehr hoch an- shlagen, und schließe mich “daher vollkommen denen an, welche die Vergehen des §, 83 ebenso {wer bestraft wissen wollen, wie die des §. 82, Jch bin übrigens ganz mit denen einverstanden, die bei §. 82 an die Stelle des Zuchthauses ebenfalls Strafarbeit und resp. Gestungshaft eintreten lassen, dem Richter die Befugniß geben wollen, die Ehrenrehte abzusprehen und die Dauer der Strafe zwischen dreijähriger und lebenslänglicher arbitriren.

_ Marschall: Ehe wir zur Abstimmung übergehen, müssen wir wissen, ob der Vorschlag des Abgeordneten Neumann, daß nah dem Worte: „Schrift ‘’ noch eingeschaltet werden solle „zur Ausführung“ die erforderliche Unterstüßung von 8 Mitgliedern findet.

Abgeordn, von Brünneck: Das is eine Fassungsfrage.

__ Abgeordn. von Auerswald: Jh erlaube mir, den Herrn Mi- nister der Gesebgebung zu fragen, ob er gegen diesen Zusaß etwas einzuwenden bat

sentlih verändern, ja in vielen Fällen vernichten,

führung eines hohverrätherishen Unternehmens“ ist nichts einzuwen- den, Es is dies eine reine Fassungësahe. Jm Sinne des Para- graphen wird nichts geändert.

Abgeordn, von Auerswald: Es is dies zwar allerdings eine Fassungssache, die aber für die Deutlichkeit des Entwurfs von großer Wichtigkeit ist. Deshalb fragte ich, ob der Herr Justiz-Minister diese Ansicht tbeilte, Jch wünsche darüber ins Klare geseßt zu sein, weil, wenn der Herr Minister unsere Ansicht theilte, ich auf die Abstim mung verzichten könnte. . Es ist dies etwas ganz anderes, als der Antrag des Ferees Abgeordneten aus Prenzlau.

Justiz-Minister von Savigny: Da ih aufgefordert werde, mich speziell darüber zu erklären, so will ih alben machen auf den Zusammenhang, der zwischen §. 81 und 83 obwaltet, und auf welhen hingewiesen worden ist. Jn §. 81 heißt es: „Der Hochverrath ist mit jeder Handlung vollendet, durch welche das verbrecherishe Vor= habeu unmittelbar zur Ausführung gebracht werden soll,“ Wenn es dagegen im §. 83 heißt: „Zu einem hochverrätherishen Unter- nehmen“, so bedeutet dies zu einem Unternehmen, durch welches das verbrecherishe Unternehmen unmittelbar zur Ausführung gebracht werden soll, Wenn man es nohmal hier einschaitet, so wird der Sinn nicht alterirt, Jh habe gegen die Einschaltung nichts ein= zuwenden.

Abgeordn. von Auerswald: Jch halte es doch für eine unter Umständen sehr wesentliche Unterstüßung eines in Zweifel gerathenden Richters. Wir haben hier das Beispiel einer großen Versammlung, welhe sich mit dem Paragraphen vielfältig beschäftigt und doch einen Mangel an Deutlichkeit darin erblickt hat.

Landtags - Rommissar: Jch glaube, daß nit das Geringste entgegen steht, wenn es zur Beruhigung der Versammlung beitragen fann, von unserer Seite die Zusicherung zu geben, daß wir für die Aufnahme des Wortes: „Ausführung““ stimmen werden.

Da ih einmal das Wort habe, erlaube ich mir kurz auf das zurückzukommen, was ein geehrter Deputirter aus der Rheinprovinz in Wiederholung eines schon bei dem Vereinigten Landtage gemachten Vorwurfs darüber gesagt hat, daß die Allgemeine Preußische Zei= tung sich durch Aufnahme einer solhen Aufforderung selbst eines in diesem Paragraphen vorgesehenen Verbrechens s{chuldig gemacht habe. Wenn aber Jemand warnt, statt aufzufordern, wenn er, sagt der X. hat euch zu einem hochverrätherishen Unternehmen auigelordéeti: hütet euch, ihm zu folgen, der brauht den Paragraphen nicht zu fürhten, der braucht mt zu fürhten, daß er der darin vorgesehe= neu Strafe verfallen werde. Anderes aber hat die Allgemeine Preußische Zeitung in dem inkriminirten Artikel nichts gethan, Wenn es in dem Paragraphen heißen soll: Aufforderungen zu einem hoch- verrätherishen Unternehmen werden so und so gestraft, #o kann der geehrte Abgeordnete sicher sein, daß derjenige, welher vor einen hochverrätherishen Unternehmen warnt, nicht gestraft werde.

Abgeordn. Hüffer : Jch muß bemerken, daß die Art, wie der Herr Landtags „Kommissar meine Aeußerung aufgenommen hat, uicht dem Sinne entspricht, in welchem ih sie gemacht habe. Jch habe nur darthun wollen, wie weit das Gouvernement davon entfernt sei, derartige fanatische Aufforderungen zu fürchten , und wie wenig Ge= wicht sie darauf lege, wie ungeeignet es also sei, darauf so \hwere Strafen zu seßen.

Landtags-Rommissar: Jch bedaure, wenn ih den geehrten Deputirten mißverstanden habe, und ihm durch dieses Mißverständ=- niß zu nahe getreten bin, füge aber hinzu, daß ih seinem Beispiele auh die jebt angedeutete Folgerung niht zugestehen kann; denn daraus, daß die Staatsverwaltung die Warnung vor einer solchen Aufforderung in einem öffentlihen Blatte zuläßt , folgt keinesweges, daß sie auf die Aufforderung selbs kein Gewicht lege.

(Mehrere Stimmen: Abstimmen! Abstimmen !)

Marschall : Wenn in der Berathung fortgefahren werden sollte, so würde der Abgeordnete Prüfer zuerst das Wort haben,

(Es wiederholt sich der Ruf: Abstimmen! Abstimmen !)

__ Abgeordn. Prüfer: Jh muß bckennen, daß ih die Bereitwillig- feit des Gouvernements zwar dankbar anerkenne, halte aber doch dafür, daß, wenn Jemand durch Rede und Schrift auffordert, dies oder jenes zu thun, die Ausführung auf der Hand liegen muß.

Abgeordn, Plange: Es ist im Laufe der Verhandlung zwar mehrmals erflärt, daß der Paragraph si nur auf eine direkte Auf=- forderung zum hochverrätherischen Unternehmen beziehe, da aber die gassung desselben zu großen Spielraum läßt; \o halte ih es für nothwendig, daß es in die Fassung des Paragraphen aufgenommen werde, daß die Aufforderung eine direkte oder bestimmte sein müsse.

__ Dies entspricht au den früheren deutschen Strafbestimmungen wie auch dem bagrishen Strafgeseßbuche. :

Marschall : Es wird dies au als Sache der Fassung betrachtet werden fönnen, Wir kommen also nun zur Abstimmung. Die nächste Frage ist zu richten auf den Antrag der Abtheilung, id halte es aber für erfordérlih, wenigstens für sehr förderlih, wenn die Frage, wozu das Gutachten der Abtheilung Anlaß giebt, getrennt wird, so, daß die erste Frage lauten würde: Soll beantragt werden, im Falle des §. 83, statt Zuchthausstrafe: Strafarbeit eintreten zu lassen? Hier wird das Wort „Festungshaft“/ in Konsequenz des früheren Be= \{lusses hinzugeseßt werden. Die zweite Frage wäre, im Falle der Bejahung der ersten, auf die zu beantragende Dauer ber Strafarbeit zu rihten. Würde aber die erste Frage verneint, so würde die nâchste Frage die sein: Soll beantragt werden, nach richterlihem Er- messen Zuchthausstrafe oder Strafarbeit eintreten zu lassen? und dann wäre, wenn diese Frage bejaht würde, die nächste Frage zu richten auf die Dauer, die eintreten zu lassen beantragt wird. Eine spätere Grage wäre zu rihten auf den Vorschlag des Abgeordneten Grabow. Â Abgeordu, von Weiher: Es is au angeregt worden, daß bei Strafarbeit die bürgerlihe Ehre abgesproden werden soll. Die Zuchthausstrafe soll ausgeschlossen werden; dafür aber Strafarbeit und Festungshaft, auch nah Ermessen des Richters Aberkennung der bürgerlichen Chre eintreten,

Marschall : Den Vorschlag habe ich nicht vernommen.

(Mehrere Stimmen : „Er ist von mehreren Seiten gemacht worden. ““) Er könnte nur allenfalls aus einer Aeußerung des Abgeordueteu von Werdeck entnommen werden. A :

Abgeordn. von Werdeck: Jch habe ihn eigentlih gemacht,

Abgeordn, von Weiher: J habe den speziellen Antrag ge= macht, die Strafe, wie ste bei §. 82 beliebt worden ist, au hier in Anwendung zu bringen. Dort wurde vorgeschlagen, daß Strafarbeit und Aberkennung der bürgerlichen Ehre eintreten solle.

Marschall: Es ist 4 gas ob [ee PUBRAA die erforder- lihe Unterstüßung von aht Mitgliedern eryaif,

E MORREN A (Es geschieht.)

Fürst Wilhelm Radziwill: Jh glaube, daß die Abstimmung sih erledigt, wenn gefragt wird, daß die Strafe bei §. 83 wie bei s. 82 eintreten soll. Es scheint mir alles Uebrige einfache Fassungs- sache zu sein, und der Königliche Kommissar und der Herr Minister der E haben shon wiederholt erklärt, daß sie die Vor- schläge, die auf die Fassung allein gehen, ad reserendum nehmen wollen.

Marschall: Jh verkenne nicht, daß der Vorschlag möglicherweise

zu diesem Resultate führen könnte, aber es is auch denkbar, daß viele

Justiz - Minister von Savigny : Gegen den Zusaß „zur Aus-

Mitglieder über diesen Paragraphen anders stimmen wollen, als bei