1848 / 40 p. 3 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

Es ist vorzuziehen, daß wir bei dieser Reihe von Fragen Abgeordn. Frhr. von Gaffron: Jh wollte mir nur die Frage ob es nicht zweckmäßig wäre, d

nächst nach der Abstimmung über das Gutachen der Abtheilung kom-

Bei §. 82 is nicht für Zucht- haus, sondern für Strafarbeit und Festungshaft gestimmt, und dem Richter überlassen worden, auch die Ehrenrechte abzuerkenne@,

Marschall : Es wird auch in der Stellung der Frage, wie ih sie genannt habe, allerdings die nächste Abstimmung über die in ge- wisser Art zu vereinigenden Anträge der Abgeordneten von Gaffron und von Werdeck stattfinden, Die erste Frage heißt: Soll beantragt werden, in den Fällen des §. 83 statt Zuchthausstrafe Strafarbeit oder Festungshaft eintreten zu lassen? d / würde heißen: Soll beantragt werden, nah richterlihem Ermessen Zuchthausstrafe oder Strafarbeit cintreten zu lassen?

Landtags - Rommissar :

daß mein Amendement zu=- zu erkennen geben.

men fönnte. Abgeordn. Frhr. von Patow :

Die darauf folgende Frage

Meines Erachtens können die Fragen nicht wohl getrennt werden, da bei der Abstimmung Gewißheit darüber vorhanden sein muß, ob die Strafe infamirend sein soll oder nicht. Soll aber eine solhe Trennung dennoch Statt finden, so würde ih nachstehende Reihenfolge vorschlagen : Soll jedesmal auf Zuchthaus- Würde diese Frage verneint, so müßte folgen : Soll alternativ auf Zuchthaus oder Strafarbeit erkannt werden? Würde auch diese Frage verneint : Soll erkannt werden auf Straf- arbeit oder Festungshaft mit der Fakultät des Richters, die Ehren- rechte zu entziehen? und wenn au diese Frage verneint würde, so bliebe dann die leßte Frage: Soll auf einfache Freiheitsentziehung it werden ? i eh Pie diese Reihenfolge führt meines Erachtens zu einem richtigen

strafe erkannt werden?

Jch glaube, daß die Sragestellung des Herrn Marschalls ganz richtig is, und kann dem Königlichen Herrn Kommissar niht Recht geben. / i Ansicht der Versammlung liegt, unter allen Umständen die entehrende Strafe fakultativ aufrecht zu erhalten, so wird sich dies bei der nächsten Frage entscheiden, weun sie ausspriht: Der Richter soll auf Verlust der bürgerlichen Ehre erkennen können. wird nicht präjudizirt. Landtags - Rommissar :

Abgeordn. von Auerswald :

Jch glaube, wenn es in der

Diesem Beschlusse

Jh bitte um Entschuldigung, wenn ih dem Herrn Landtags- Marschall mit meinem Rath in gegriffen bin. Jch habe nichts weiter gegen die Fragestellung zu er- innern, hoffe aber, dur die Art und Weise, wie ich meinen Wunsch ausgesprochen, S g e d wichtige Bedeutung der ragen einige Aufklärung gegeben zu haben. E : y El e M M erflären, daß ich im Wesentlichen feinen Unterschied erkennen fann, denn die Frage heißt: , Soll beantragt werden, statt Zuchthausstrafe „,Strafarbeit oder Festungshast eintreten zu lasen? i Dies {ließt sih ganz bestimmt an an den Vorschlag der Abtheilung, welcher dahin ging, die Zuchthausstrafe vollständig auszuschließen, und an ihrer Stelle Strafarbeit oder Festungshaft zu beantr Geschieht das also nicht, wird die erste Frage verneint , \o fol zweite, welche darauf gerichtet ist, ob veantragt werden wolle, i hausstrafe und Strafarbeit fakultativ nach der Wahl des Richters Es fäme nur darauf an, ob hier zu gleicher Zeit der Entziehung der Ehrenrechte Erwähnung geschehe oder ers in der nächsten Frage. S babn, 2 Brünneck: Ih De atn Ne L / age die Bestimmung mit aufzunehmen, daß analog der g Vis iz y j es bee richterlichen Ermessen überlassen bleibe, neben dieser Strafe auch auf Aberkennung der Ehrenrechte zu

eintreten zu lassen.

gen Äbstimmung bei §. 8

Ich schließe mich dem gestern gemachten Beschlusse vollständig an, und i glaube, wir können M eor Das E achten der Abtheilung zur ns bringen, nah dem die Versammlung | dere Ansicht gewonnen hat. j V erhal, 3 ist Pitriebbiges anzuerkennen , daß alle Mit- der Abtheilung Verzicht geleistet haben auf Stellung der Frage, Die Frage ist nach dem bisher befolgten Grundsaße E auf den Antrag der Abtheilung zu richten, und zwar um so Mor, weil, wie mir scheint, ganz klar H O die Ansicht der Ver-= mlung jedenfalls entnommen werden wird. Vie Frage Ei A werden, in den Fällen des §. 83 statt DuGthaus- strafe, Strafarbeit oder Festungshaft eintreten zu lassen? Vice-Marschall von Rochow :

Neferent Naumann :

Die Frage heißt:

Jch glaube, Ew. Durchlaucht hatten die Absicht, in diese Frage mit einzuschließen, ob dem Richter die Fakultät gegeben werden solle, in gewissen Fällen die Aberkennung Wenn dies uicht mit eingeschlossen wird, \o würde das diejenigen, die für die erste Frage stimmen wollen, sehr faptiviren, Jch würde die Frage, wie ist, verneinen müssen, weil ih niht weiß, ob ; t (b erkennung der Chrenrechte beschlossen wird ; ich würde aber dafür stimmen, wenn diese leytere Bestimmung mit inbegriffen wäre. Abgeordn. von Byla: Jch glaube, es ift nothwendig, daß dic Abtheilung sih darüber ausspricht, daß seitens derselben diesem Vor= schlage nicht entgegengetreten wird, wenn eine größere Uebereinstim- mung der Versammlung dadurch herbeigeführt werden fann. Referent Kaumann: Jh halte überhaupt nicht dafür, daß An- e der Abtheilung so maßgebend sind, daß sie immer timmung gebracht werden sollen, daß die Frage füglich anders gestellt werden Abtheilung angeregte. Der i Zis Sina dahin, nicht Zuchthausstraf ist der Hauptantrag, das bleibt stehen. dessenungeachtet der Meinung is, daß die ( r den können, wenn nur Strafarbeit die \{hwerste Str soll, das ist eine andere Frage, die von der Abtheilung worden is, und jeßt erst augeregt werden fonnte, ähnlichen Fällen die Aberkennung der Ehrenrete als worden ist. , l E y : is nicht blos deshalb, weil die Abtheilung Ver-= a 1 SUR derselben zu Fw en scheint, daß durch die Stellung ammlung vollständig sich entnehmen daß auch hier die fakultative Aberkennung der war ein neuer Ps! da er aber gee ih nihts dagegen zu erinnern, da M A qs obgleich ich immer

der Ehreurehte auszusprechen.

ie hier gestellt worden pâter die mögliche Ab-

zunächst zur sfussion hat ergeben, kann, als die von der des Abtheilungs - Gut- €_ eintreten zu lassen, Das Ob die hohe Vers Chrenrechte aberka

Der wesentlihe Sinn

afgattung sein nicht angeregt weil gestern in zulässig erachtet

lassung zu dieser Frage enthält, S weil im Wesentli dieser Frage die Ansich Der Vorschlag, | Ehrenrehte zuläsjig set, n Gi A d E aufgenommen wird R, fia Dil tlihfeit der ganzen Reihe der Meinung sein würde, daß er E i id nta E Sdo oll, was die Ansicht der Versammlung nah dem Ergebniß der sion zu sein hien, so muß bemerkt werden, daß die meisten ieder sih erklärt haben in einer Weise, dic | sie sih vorbehalten, die zweite der zu stellenden Fragen mit Ja zu beantworten. | (Einige Stimmen: Ja, andere: Nein!) Im Wesentlihen würde also dieser Zus,

ragen nicht beitragen wird.

vermuthen läßt, daß

auf Aberkennung der

Ehrenrehte Gegenstand der zweiten Frage sein; aber ih habe nichts dagegen, die Frage in der Weise zu stellen :

318 Soll temurogi werden, daß in den Fällen des §. 83 statt der

ugleich auf Verlust der Ehrenrechte erkannt werden könne? is birieniden: die diese Frage bejahen, würden das durch Aufstehen

(Mehr als zwei Drittel erklären sich dafür.) z

Es isst nun noch auf die Dauer eine Frage zu richten, und es würde demjenigen, was von den meisten Mitgliedern geäußert worden ift, am meisten entsprehen, wenn die Frage gestellt wird: Soll bean=

Festungshaft erkannt werden könne? Diejenigen, welche die Frage bejahen, würden das durch Aufstehen zu erkennen geben,

(Wird mit großer Majorität bejaht)

Es ist mir im Laufe der heutigen Sißung eine Mittheilung von Seiten des Herrn Landtags - Kommissarius zugekommen, welche ih den Secretair zu verlesen bitte.

Da der Vereinigte Ausschuß bei der Berathung des §. 28 des Strafgeseß - Entwurss auf Aufhebung der Strafe der Vermögens- Confiscation angetragen hat, zugleich aber ein Beschluß darüber vor= behalten is, inwieweit derselben die Sequestration zu substituiren sei, so sind in dieser Beziehung die nöthigen Vorschläge der Regierung zum §. 97 ausgearbeitet, welhe Ew. Durchlaucht ih in 100 Exem-

ständischen Ausschusses hierneben ganz ergebenst übersende, indem ich leid beantrage, solche seiner Zeit geneigtest der fins unter- werfen zu wollen.

theilung zu übernehmen. Wir kommen zu g. 84, Referent Kaumann (liest vor) :

auswärtigen Regierung si einläßt, oder die ihm vom Staate an- verticite Midi mißbrauht, oder Mannschaften anwirbt oder einübt, ist mit zehnjähriger bis lebenswieriger Zuchthausstrafe zu belegen.

Abgeordn. Graf Renard: Bei §. 84 ist hier auch, ein A erwähnt: „wer Mannschaften anwirbt oder einübt ‘‘; dieser Fa scheint mir einen relativen Kriegszustand vorauszuseßen. Die ande- ren beiden Fälle: „wer mit einer auswärtigen Regierung sich ein= läßt oder die ihm vom Staate anvertraute Macht mißbraucht ‘“, fön- nen während eines solcher Kriegszustandes eintreten, und ih glaube, daß eine Strafe, die sich auf eine so weite Dauer hinauszieht, nicht ausreichend sei, von dem Verbrechen abzuschrecken; denn wenn das Unteruehmen gelingt, so wird sie niht ausgeführt, mißlingt es, dann ist die lange Dauer der Strafe eine nußlose Härte. Jh glaube, daß wir hier die Todesstrafe substituiren müssen, um von solchen Verbrechen abzuschrecken. Es sind hier unter Hochverrath dieselben Fälle subsumirt, welhe im Allg. Landrehte unter dem Titel „Lan- des - Verrath“ bezeichnet sind in den §§. 107—110, und in allen diesen Fällen hat das Landrecht verschärste Todesf.rafe verordnet.

i - : den im rechts beziehen sih auf den Landes-Verrath und wer! ' l Sg. 87 e folgendeu des Entwurfs ihre Erledigung finden; hier aber handelt es sich von einem anderen Fall.

findet. s / (Wird nicht unterstüßt.) :

Abgeordn. Graf von Gneisenau ; Dürfte niht hinter den Wor= ten „oder A hinzuzufügen sein: „um sie gegen den preußischen S gebrauchen“‘s

S U mögli, daß Werbungen geschehen, um die Mannschaf=- ter auswärts iu den Kolonieen zu brauchen, und darauf kann unmög- lih eine solche hohe Strafe geseßt werden,

‘berei ines Hochverraths.“ : L E Muérewald: _Das Gutahten der Abtheilung ist abgefaßt N bevor die Beschlüsse zu §. 82 gefaßt waren. 9 clben Gründen, i 0 ind ut ih, daß auch in diesem Paragraphen der Zuchthausstrafe Strafarbeit substituirt werden muß. Falls dieser Antrag Unterstüz- zung findet, bitte ih ihn zur Abstimmung zu bringen. ; Marschall: Es fragt sich, ob der Vorschlag, der gemacht wor- den ist, die erforderliche Unterstüßung von 8 Mitgliedern findet.

Abgeordn. Sperling: Mir is der Ausdruck „anvertraute Macht“

i d i i Sivil- ältnisse ehen. Es fönnte aber die Bestimmung auch auf Civil-Verhä

na finden, deshalb möchte ih den Ausdruck „amtliche Stel=-

lung“ für zweckmäßiger halten.

i rten Deputirten aus der Ritterschaft von Preußen, daß hier Rae j „Strafarbeit““ verwandelt werden möge, äußern. Dagegen würde die Staats - Regierung, als in der Konsequenz E früheren Beschlüsse begründet, nihts zu erinnern haben, vorausgeseb 7 daß auch hier dem Richter die Freiheit gegeben würde, auf Entziehung der bürgerlichen Ehre zu erkennen.

gesprochen, aber dieselbe Absicht gehabt.

i : f F Ta daß Deputirten aus der Provinz Prenßen betrifft, \o bemerke ich, s Geseß hier wohl an selhe Fälle gedaht hat, wo Civilbeamte eine Anzahl Unterbeamte befehligen. Jh erinnere z. B. an einen

Steuerbeamten zu einem solchen Zwecke vereinigte, Dergleichen Fälle i ; wohl denkbar. ; E

di Marschall: Da weiter nihts bemerkt wird, so würde ih nun fragen, ob an die Stelle der Worte : zehnjährige bis lebenswierige Zuchthausstrafe“ eseßt werde: „Strafarbeit oder Festungshaft‘“ und der Zusaß folgen Poll : „auch kann auf Verlust der Ehrenrechte erkannt werden?“ und dien gtie welche dieser Meinung beitreten, haben dies durch Aufstehen zu erkennen zu geben. i

Ae ist mit mehr als Zwei Drittel bejaht.

§. 85. i Referent Kaumann (liest wis Is

Jede andere die Vorbereitung eines Hochverraths bezweckende Handlung soll mit Strafarbeit von einem Jahr bis zu zehn Jah- ren oder mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft werden.

Das Gutachten der Abtheilung lautet :

L „ZU §. 85. :

Die bei g. 82 gegen die Anwendbarkeit der Zuchthausstrafe geltend gemachten Gründe hat die Abtheilung rücksichtlich der hier verpönten Handlungen für durchgreifend anerkannt. Damit der Richter nicht veranlaßt werde, die Bestimmung dieses Paragraphen ohne alle Gränzen für anwendbar zu erachten, wozu die Worte: ¿Jede andere Handlung“ verleiten könnten, so wird der zu ent- schiedene Ausdruck „Jede“ wegzulassen sein. 2

Die Abtheilung hat mit 12 gegen Zuchthausstrafe, Strafarbeit oder Festungshaft eintrete, und daß | zuschlagen,

2 Stimmen beschlossen, vor=

getragen werde, die Bestimmung des §., 85 dahin zu

, , , , Erste Beilage zur Allgemeinen Preußischen Zeitung. Mittwoch den 9. Febr. „Andere die Vorbereitung eines Hochverraths bezweckende c Handlungen sollen mit Strafarbeit von 1 bis zu 10 Jahren bestraft werden.“ i E i Î In Folge der heutigen Beschlüsse wird auch hier darauf anzu= tragen sein, daß die i Ee E ia fel gebieide j ¡jährige bi 3wieri arbeit od und außer der Strafarbeit auch Festungshaft zulässig sei, so wie, esu e E Ne ge De 20 ee daß as Mert der bürgerlichen Ehrenrechte stattfinden könne. Marschall :

laube aber kaum, daß Einer te mit den Patrioten ersten als Preußen Frankreichs Verbünde=- land Krieg führte, in Rußland zum Kampfe ts dahin zu wirken bemüht waren,

h dem Brande von Moskau nicht geschlossen wurde. g des §. 87 verfallen und folgerecht für Lan- Jch will Namen nicht nennen, und ih will nur nahweisen, daß 7 geben kann, die mindestens chverräther nur sein fann. Jh g gegen den Herrn Minister chlag, die Bestimmung in Be- hte erneut zu generalisiren. age des Herrn Referenten : anz durch arbitrirer, unter t ohne Debatte stattfinden ein dürfte, und der von dem t erreicht würde, so Ein allgemeiner eue Gesebe neue

ohne ehrlose Tendenzen zu bezeichnen ; ih von diesen Allen zu vergleichen sein

fertigt sein wird, und eben so bin ih fest üb jedem todeswürdigen Verbrehen im speziellen

zeugung kommen werden, oder, um es mit daß wir unter den ohnehin nicht zahlreich hen fein einziges finden werden, in diesem Verbrechen sei niemals, unter Feinerle Ehrenverlust nicht verdient. ob es dann nicht besser sein den ohnehin nicht zahlreichen todeswürdi die Fakultät einzuräumen, ob er einen be lihkeit finde, d. h. ihm die Ehrenrechte

daß die Rückkehr auf cinen solhen Besch steht mit denjenigen Beschlüssen,

er gestrigen Sizun , in denen man

erzeugt, daß wir bei n Theile zu der Ueber= einem Worte auszudrüden, digen Verbre- tet werden fönnte, ständen, der n Erwägung, zurückzukommen und bei chen dem Richter jonderen Grad von Schänd= abzuerkennen, luß sogar ganz im Einkl ßer der Todesstrafe g gefaßt worden sind, neben den sich gerade dafür erklärt hat, in mehre= n Fragen, wie bei dem Hochverrath, Strafarbeit aber mit der hinzugefügten Fa- Nun wird man nicht leuguen, daß in welche ih zusammengestellt habe, und namentlih in den dieselbe Art von Nichtswürdigkeit statt= hster Antrag geht also dahin, für den Fall 88 und 89 dem Richter diese Fakultät aus= wobei ih nur der Erwägung anheimgestellt vir uns dazu entschließen, dies zweckmäßiger in einem spruch gelegt werde.

von Auerswald: Jh erkenne die Gründe, die der Minister angegeben hat, ? die daß die von ihm angedeutete Absicht im Ge | drüt werden müsse, vollkommen anz ich muß aber bekennen, daß ih außer Stande bin, einzusehen, daß dies nicht so deutlich und so präzise, i gewünscht werden fann, bereits in den Paragraphen ge= welche der Herr Referent wiederholt hat. : j meines Ermessens der §. 86 überhaupt niht nothwendig, und ih für seine Streichung stimmen , weil der vom Herrn Justiz- r gewünschte Zweck {hon durch die ersten Paragraphen des urfs vollkommen gesichert ist.

Wir werden nun zur Abstimmung kommen, und zwar daß diejenigen , die dem Antrage der Abtheilung auf Paragraphen beistimmen, dies durch Aufstehen zu er-

Herr Justiz = so wie die Richti ß Ranges, welche im Jahre 1812, ter war und gegen Ruß trieben und auch ihrersei

en todeêswür von dem behaup

Es wird aus der Abstimmung zu entnehmen sein, wie es nur

ob das die Ansicht der Versammlung is , und diejenigen, welche die. ser Ansicht sind, werden dics durch Aufstehen zu erkennen geben,

Es hat si eine große Majorität dafür erklärt, und wir kommen A E Aae B d Stfiei Kaumann: Zu §. 85 war auch von der Abtheilung der Vorschlag gemacht worden, das Wort „jede““ wegzulassen.

Das is Fassungssache. )

Demnach is Daher stelle ih nochmals i würden der Bestimmun desverräther erklärt wo es wird dies auch es Landesverrät

gen Verbre niht nöthig fein, her im Sinne des g. 8 sind, als dies irgend ein Ho aber in anderer Beziehu , namentlih gegen den Bors, ziehung auf die Aberkennung der Ehre Abgesehen davon, daß nah dem Vorsch wenn wir die betreffenden Paragraphen g allen Umständen diese Erwägung nich könne, welche vielleiht niht die kürzeste \ Herrn Justiz-Minister beabsichtigte praktis halte ih es an und für sich äußerst bedenklich. Paragraph bleibt stehen, auch wenn später durch n aufgenommen werden, und behält seine Be= Wir wissen nit, welche einzelne Straf= ätere Geseßgebung hinzufügt, nicht, ob der bei Prüfung derselben alsdann den allgemeinen rechend wird ändern können. I bin meinerseits der Ansicht, daß den Vorschlag des Herrn Gesebge= auf den früheren Beschluß zurückzu- f diesem Rückgange noch einen oder zwei andere Punkte schon einen ziemlich weiten Weg gemacht, 1, einen Blick zurückzuwerfen, um o as Strafsystem des Ent- daß das alte System, wie Nach dem Systeme des Geseh- Verlust der Ehrenrechte gleich arbeit plus Verlust der Ehrenre.lte nicht thaus, und wenn früher Ausnahmen bestanden, wer- Durch die Beschlüsse der leßten lraum, statt ihn zu beschränken, und die Schwierigkeiten für das

so ehrenwerth erlaube mir

zu sprechen

Jch glaube,

_ Marschall :

in der Weise,

Streichung des

fennen geben. Die Majorität hat \sich nicht dafür erklärt. §. 87. Referent Uaumann (liest vor):

: t welche bereits gu (Ella beute und in d Greiheitsstrafen ren dieser wichtige anstatt des Zuch fultät der E den Fällen, Fällen des L finden könne. des Todes in §g, 87, drücklih einzuräumen, habe, ob, wenn 1 allgemeinen Aus Abgeordn. Dittrich : graph im Auge hat, Worte: „Oh wendig sind;

Die für den Hochverrath bestimmten Strafen (§§. 80—85) sollen auf Ausländer eben so wie auf preußische Unterthanen ange= igten Vertheilung an die Mitglieder des Vereinigten | wendet werden.“ . ständischen Ausse neben î Das Gutachten der Abtheilung lautet :

Zu §. 86. i Ha. f z E g Ä : Die Bestimmung dieses Paragraphen ist N ene Wieder- i 1848 i Ss. 1 haltenen allgemeinen Regeln. Berlin, den 3, Februar 1848, holung der in den §§. 1—4 enthalten (li | je! Marschall: o bitte einen der Herren Secretaire, die Ver- | Wiederholung der allgemeinen Vorschrift durch spezielle D den ng zui bei einzelnen Verbrehen würde die Anwendbarkeit A B einen Vorschrift auf Verbrechen, bei welchen sie nicht A Ae e. o wiederholt wird, unnöthig in Frage stellen. Der Grund, daß i a De E el duts, di Bestimmung des §. 86 besonders die Kontroverse gelöst Wer zur Vorbereitung eines Hochverraths entweder mit einer E My U I iur! Set cinem ¡reiste Altona begangen werden könne, wurde als entscheidend nicht erkannt, zumal in allen vorhergegangenen Bestimmungen vermieden worden ist , das Di il hat feinen Antrag gestellt Verbrechen des Hochverraths mit dem L E d e his in Said Uf Renarta E U 1 Verbindung zu bringen , und die Abtheilung hat mit 13 Stimmen egen eine sih dahin erklärt v i U s daß L den 6. 86 aus dem Geseß- Entwurfe zu

thauses festzuseßen, r hrenentziehung. Ein preußischer Unterthan , welcher fremden Regierung si einl Kriege gegen den preußischen Staat Landesverraths \chuldig und soll, en ist, mit dem Tode, sonst aber Zuchthausstrafe bestraft werden. ““ Gegen diese Bestimmung worden z es ist aber zu erwähn fer bestraft werden kann, genommenen milderen Be bung auf das Strafmaß geb.aht werden müssen. -Minister von Savigny : allerdings, daß der Lan i stände, verglichen mit de doch manche Bedenken vorzu auf einen Puukt Rücksicht nicht bestritten worden ist, und Paragraphen, sondern auch von großer Wichtigkeit, ubergeben, den der Herr R im §. 87 heißt es: brochen ist, soll diese di So lange der E Bestimmungen unangefo der g. 8 mit Einschluß richterlihen E desverraths q1 darauf aufmerksam raths meistens von Der Laudesverrath übt werden von so

ohue hochverrätherishen äßt, um dieselbe zu einem macht sih des

96 he Zwe nich Zweck mit einer 1 andesverraths, zn veranlassen, wenn der Krieg wirkli ausgebro=

: E OUH | ) spezielle Vestimmungen mit zehnjähriger bis lebenswieriger

deutung auch für diese. Bestimmungen eine p Vereinigte Landtag Paragraphen entsp

Abgeordn. Camphausen: es wohl geeignet sein möchte, bungs=-Ministers aufzunehmen,

ist von der Abtheilung nichts erinnert sverrath nicht s{är= und daß also die an= ochverrath in Bezie- hier zur Anwendung

en, daß der Lande als der Hochverrath, stimmungen für den L und die Strafart auch

Ih fann mir den Fall, den der Para-

und glaube, daß die in demselben nicht noth= ob ohne hochverrätherishen Zweck ein hte. Jch glaube fer= der Paragraph mit §. gebe daher anheim, ob nicht sind, denn die Absicht des Geseßes wird auch

niht ganz klar machen ne hohverrätherischen Zweck“, ih weiß nicht, Landesverrath solher Art aus wenn diese Worte stehen bleiben, sentlihen zusammenfällt,

gehen und au mit zu eröórter1 und es kann an der Zeit seir als wir in den leßten Tagen in d wurfs ein derartiges Loh gebohrt haben, ih befürchte, ganz auslaufen wird. Entwurfes war Strafarbeit plus Zuchthausz jeßt ist Straf mehr gleih Zuch den sie nunmehr beinahe zur Regel.

Tage haben wir den richterlichen Spie immer weiter und weiter ausgedehnt ) 1 für Verfahren vermehrt, welches wahrscheinlich künftig auch hier einge- führt werden wird. Das Bedürfniß, zurückzugehen, ist auch durch den Vortrag des verehrten Mitgliedes aus der Mark im Eingang dieser Es liegt in der Frage, ob hin da Sie das Bedürfniß fühlen, die weil sie niht unbedingt bei anwendbar i, auch noch , und wenn auf die Frage gangen werden soll, würde es geeignet ge und zwar bald, nicht wie das ver- lusse in Berathung Lage geräth man, und ih war schon wie man abstimmen soll. J würde sebgebungs-Ministers, in einer spä- zurückzukommen, au-

Y i zuführen sein Auf den ersten Blick scheint es ewissermaßen in zweiter Linie allein ih muß mir dabei Es is dabei zunächst

der Abtheilung gar t nur bei diesem en Paragraphen eziellen Punkt

Savigny 1, Wir haben (l Hochverrath ; tragen erlauben.

zu nehmen, der von

diese Worte ohne dieselben erreicht. Regierungs werden, daß, Preußen veranla ohne Rücksicht d im §. 80 angegeben sind, g der Fassung beitragen, selbst ohne einen hohverräthe Krieges gegen Preußen läßt denken, als um die Zwecke der es fann dies lediglih aus Haß Referent Kaumann: Ministeriums eben gesagt h und aus dem a nöthig erachtet, den g. 8 zurückkommen, was der Herr hat, und muß anerkennen, Beschlüsse liegt, si jedesma Todesstrafe eintritt, nebe der bürgerlihen Ehre Erachtens hier vorhan sagt werden müsse: „bei der T der bürgerlichen Ehre ausgespro merkfuug des Herrn Ministers anbetrifft, rüdfommen Ffönne und daß dort génerell allen Fällen neben der Todes hrenrehte für zulässig zu erklären, aragraphen zugelassen werden kann würde ih dagegen auch abzuwarten sein

auszulassen

-Kommissar Bischoff: Es soll im §. 87 wenn eine fremde Ne ßt wird, die Strafe rauf, ob die

ausgedrückt gierung zu einem Kriege gegen des Landesverraths eintreten soll, speziellen Zwecke verfolgt werden, welche Deshalb wird es vielleicht zur Verbesse- esagt würde: „welcher rischen Zweck 2c.“ Die Erregung eines sich auch aus einem anderen Grunde Nr. 1 bis 4 des §. 80 zu erreichen ; gegen Preußen geschehen.

Es is das, was der Herr Kommissar des at, bereits in der Abtheilung erwogen ngeführten Grunde hat man es uicht für Jch muß aber auf das Minister der Geseßgebunug angeführt daß es in der Konsequenz der gefaßten l zu fragen, ob in den Fällen, wo die n der Todesstrafe zugleih auf den Verlust solcher Fall is meines ch halte dafür, daß hier fafultativ ge- odesstrafe könne zugleih der Verlust n.‘ Was die zweite Be- daß man nun auf §. 8 zu= festgeseßt werden möge, in icher Zeit au den Verlust daß also das, was in diesem , als Regel zu generalisiren, nihts zu erinnern finden. ohen Versammlung in allen einzelnen , welche mit Todesstrafe bedroht sind, Ist das der Fall, fommen wir am , und haben wir alle Fälle, in de- erkannt, in welchen diese Alterna= st wird es zulässig sein, diese

Justiz-Minister Uhden: Die Bedenken, welche gegen ung dieses Paragraphen erhoben werden können, sind einmal, daß bei §. 4 nah dem Gutachten der Abtheilung von der hohen O lung festgeseßt worden ist, daß nur die gafultät Ren H, solche Verbrechen zu strafen, also auf das Können ein C Gas tg | legt is. Bei so {weren Verbrechen muß aber die Strafe Le L q Sodann ist noch Ae Me um edt Fair ieses Paragraphen anzuführen, nämli dh E ves O Bochverrath nur von anen Argangen werden kann und außerdem bei den O L Q ine Ä ) ? 1 L ob gegen einen Ausländer bei der aid Fi Mnnte.

dieser ist mir nich bei dem soglei folgend Ih will naher auf den sp eferent bemerflih gem , wenn der Krieg wirklich aus) aths mit dem Tode bestraft allen seinen bisher fortgeheuden e hierauf angewendet worden sein r 2; es würde also völlig in dem aben, in jedem solhen Falle des Lan- Nun erlaube ih mir, gerade die Fälle des Landesver= Verächtlichkeit sind. sten und gefährlichsien Fällen ver- die noch außer ihren allgemeinen e spezielle Verpflichtungen auf sich n Dienst, die also noch eine \pe- Treue verletzen. glichen mit dem Hochverrathe, viel Niemand leugnen, daß in solchen rächtlihste und Verwerflichste lie= Niemand leugnen, daß, hm ein bedeutendes Amt worden is und dieser dann das etwas so Feindseliges zu thr des Lebens zu bringen, daß irdiges liegt, daß jede Art der rechtfertigt sein würde. daß in Fällen des Landesverraths nie auf Todesstrafe mit ausgesprocener E zu erkennen, und ih glaube, die hohe Versammlun beistimmen, daß viele Fälle des L würdiger Natur sind, mitteln dabei unangewendet lassen dürfte.

Nach den zu §. 8 antragen, daß sowohl dem Richter stets die F desstrafe mit dem Aussp glaube, daß dies im Sim die hohe Versammlung darauf behielt sie sich ja ausdrücklich vor, Verbrechen zu prüfen, ob dabe gelassen werden solle, ob, um verstärkter Ausdruck des richterliche gefügten Verlust der Ehrenrech darauf antragen ,

„Jun dem Falle wenn im §. 87 g Art des Landesverr immer eintreten. chten war, würd seiner Numme rmessen gelegen h renrehte abzusprechen. zu machen, daß ganz besonderer Schwere und wird in den mei lhen Personen,

flihtungen zur Unterthanentreu haben durch freiwillig übernommene ziell übernommene und beschworene rade bei dem Landesverrathe, ver häufiger der Fall sein. Fällen im Landesverrath das Allerv gen kann, was sich nur denken läßt; wenn Einem Vertrauen bewiesen worden L oder ein Kriegsbefehl übertragen Vertrauen mißbraucht unternehmen und Tausende in Gef, darin etwas so Verabsheuungswü Strenge gegen ihn hinlänglich ge es also für bedenklich halten, mögli sein sollte,

Sitzung angedeutet worden. der Aberkennung der Ehrenrechte, Aberkennung zu vermehren,

dez im Entwurfe bezeihneten Verbreche eine getheilte Aberkennung eintreten könne wegen der Todesstrafe zurückge scheinen, au diese andere Fra ehrte Mitglied

, ‘T ‘e ; / j j a i aupt ein Straferkenntniß t jet i enann la O e Dao a E V Mia von May Der allgemeine Grund, den die

Abtheilung geltend macht , muß auch von mir als richtig anerfannt werden, daß es niht zweckmäßig ist,

7 anders zu fassen,

wo nicht besouders dringende ge bei den einzelnen Fällen zu erwähnen,

Marschall : Es fragt sih, ob der Vorschlag Unterstüßung | Gründe eintreten, dasjent N

i emeines Prinzip regiert wird, :

Pier Füllen fon A früheren Paragraphen des e as die Ausländer dieser Strafe unterworfen sein würden, M E der Abtheilung, daß es nicht zweckmäßig sei, diese spezie le 2 vel 2 dung zu wiederholen, weil dadurch die Anwendung des E a andere einzelne Fälle zweifelhaft gemacht werden Fönnte, Ich f 4 mir aber, darauf Iean zu E L Me i i intr S rath ( ( - spezielle Gründe eintreten, die e lich / Nämlich cumal,

aus der Mark vor zu nehmen; denn in der jeßigen heute mehrmals in Verlegenheit, mich dem Antrage des Herrn Ge teren Sißung auf den , insofern man d Frage, ob auch fönnen, ebenfall

hlug, am Sch Das wird ge- zu erkennen sei. den, und i hen werde angeregten Gegenstand arüber einverstauden ist, daß auf die andere ihrer Summe nach die Ehrenrechte getheilt werden s zurückgegangen werde.

Abgeordn. von Saucken - Wort vor bei §. 88,

Vice-Marschall von Rochow : worden is, in dem Falle des Lande Richter die Befugniß zu geben, mneine Meinung hierüber davon ist, auf die Bestimmung de Wenn in mchreren anderen F Ehrenrechte bei der Todesftr hier nichts d

j j strafe zu gle : i} E P 48 Ge, DIE, QUY) 10, SURIENNE, P UIWeiEn, c v er , um gegen sein Land Tarputschen: Jch behalte mir das Regierungs - Kommissar Bischoff : Es heißt ausdrülih : „Zur an Me E ällaemeilien Theorie des Strafrechts sehr häufig be- de A hauptet wird, ein Hochverrath könne niemals angenommen und also auch nicht als solcher bestraft werden, als an V U, da | ü ü / i f ‘i | ‘brei i, so if es nicht über= E a lüsse angeführt worden } eine solche Theorie nun einc schr verbreitete ist, } st es nicht

I e D vér Mia A in diesem ganz speziellen Falle darauf aufmerksam zu machen, daß von der Bestrafung der Ausländer hier Gebrauch gemacht, also die gewöhnliche Theorie des Hochverraths nicht beachtet werden soll. Jch mache ferner darauf aufmerksam, daß das Allgemeine e so gefaßt is, daß Ausländer nicht unter den Begriff des Hochver= Da nun die Sache von dieser großeu Wichtigkeit ist und zweitens diese speziellen Gründe e, GEtY Per j int ji ilitairi ältni 2 icht zu Mißverständnissen verleitet werden könnte, die anderwärt M Ves le SIIMIANS 2d aûf ClviscBerb iat ta B ifnten so s es nicht überflüssig, diesen Mißverständnissen

orten für immer mit Sicherheit vorzubeugen. Auch ih will mich sür P / denn ich bin nicht der Meinung, da E / 1 4 geltend gemacht eder die Hoheit des

Wenn der Vorschlag gemacht sverraths bei der Todesstrafe dem die Ehrenrechte abzuerkennen, so würde wie vorgeschlagen worden gen werden fol. Aberkennung der so würde ich auch wenn aber nur in dem einzi= sundheit des Königs attfinden soll, nicht sten Verbrechen, fo sondern glauben, daß unser Be- daß ein Verbrechen, vürde, das ärgste von

Ich würde , ob auch der h Tâllen und bei allen Verbrechen die Alternative zulässig erscheint Schlusse des Geseß=Entwurfes an nen Todesstrafe eintritt, als solche tive Plaß greifen könne, dann er meine Regel im §. 8 wieder aufz Justiz - Minister von Savigny: niht das Geringste einzuwenden, auf augenblicklihe Diskussion und die Erwägung, welche mit der des Referenten Abgeordn. Freiherr von Gaffron : Worte über das Verhältniß des L râther erlauben. liches Verbrechen erkenne, Landesverrath eine noch nichtswürdi Hochverrath augenblicklihe Uebereil jeftive Verh reißen können, Vorsabß vorhanden. gesponnen gegen das Vaterland zu erschüttern, und ih glaube daher,

mindere Strafe niht wird ermessen we verrath. Jh bin der Meinung, Zulassung der höc mich aber dafür,

abhängen, ob, zurücckgegan ällen noch eine solche afe erfolgen könnte, agegen einzuwenden haben; gen Falle, wo das Leben, in Gefahr is, die bei dem Verwandtenmord würde ih hier nicht d {luß nur eine welches gegen die

g wird. mir darin andesverraths von so verabsheuungs- daß man unmöglich irgend etwas von Straf= gefaßten Beschlüssen müßte ih daher darauf bei §. 87 als wiederholt bei §8. 88 und 89 zugesprochen werden müßte, diese To- ruche des Ehrenverlustes zu erhöhen. Jch gefaßten Beschlüsse liegt, denn indem 2 des §. 8 zu streichen, bei den einzelnen vorkommenden i eine solche Erhöhung der Strafe zu- bestimmt auszudrücken, ein solcher n Todesurtheils durch den hinzu=- : te stattfinden soll.

daß gerade in diesem §. 87 un §. 88 und wiederholt im §. 89 dieser Zu werden möchte, weil gerade diese Verbrecher Verbrechen gehö1en können und sehr häu nem soihen Grade von Unwürdig digungen, die bei manchen Formen des worden sind, gar nicht passen. für höchst wünscheuswerh halten, ja ih würde t geschehen sollte; allerdings aber Versammlung zu fragen, o er erscheinen möchte

Gegen diesen Antrag habe ih ih habe auch meinen Antrag nicht gerichtet, sondern auf übereinstimmt,

Ich wollte mir nur einige andesverräthers zu dem Hochver- den Hochverrath als ein nach meiner Ansicht, der weil bei dem

die Freiheit

(Wird nicht unterstüßt.) raths fallen. Aberkennun

g der Ehrenrechte st , nicht bei dem sheußlich afür stimmen, Anerkennung der An

Abstimmung

sicht wäre,

mit wenigen W T N gei Person des Königs verübt 1

7 antrug, Nr. Abgeordn. KReumann: antrug, N

Wenn ih auch

Candtags - Rommissar: Jh will mih nur über den Antrag | des Paragraphen aus fo (nvoloirtibas

dieselben Gründe obwalten, die oben bei §Z. x Ì i eberzeugung is I H E n ub e Á achten verpflichtet, der lick innerhalb des Staates aufhält und Er wird dur ein hochver= n Feind des Staates, wie

Justiz-Minister von Savi nes Mißverständni brechen namhaft g ben der Todesstrafe sein solle, sondern absolut vorgeschrie die Schwere dieser Verbrechen vor ande as eine Verbrechen is der

In diesen Fällen soll e f den Verlust der Ehrenrechte 1 sondern er

Ih glaube, daß hier ein klei

Der Entwurf hat bei denen der Verlust der E keinesweges in d

gere Gesinnung, ung, Leidenschaft und andere welche zu dem Verbrechen hin- ist immer ein prämeditirter verrath aber is mit Vorbedacht aus= im Junern zu zerreißen und daß für den Landesverrath eine rden fönnen, als bei d andesverrath si die esonders rechtfertigt, erkläre ssung der Ehrlosigkeit in

worden sind. ß zum Grunde liegt.

Staats, seine Jntegrität un sich auch nur einen Augenb 1 dadurch dieser R E x rätherisches Unternehmen eben so gut ein & N an, und es waltet nux der E biete S cht für überflüssig halten.

Auch ih muß mich für Beibe= und zwar aus den einfachon im Slrafgeseß gefunden habe, erbrechen begehen, was mit derselben Strafe

für Beibehaltun Jh habe nur darauf

sind anzuwenden auf alle im Jn- ne Unterschied, ob dieselben von

Ausländern verübt sind.“ Be erbrechen ge-

hrenrechte ne-

ältnisse eintreten können, sen gestellt

Jch müßte also d wiederholt im saß ja uicht ausgelassen 1 zu den allerunwürdigsten sig gehören werden. Zu eiz ften die sittlihen Entschul- Hochverrathes geltend gemacht zugsweise würde ich einen Mangel darin

as richterlihe Erme , und hat die Absicht gehabt, re Verbrechen sihtbar hervor- Königsmord , s niht in

andesverrath Der Landes

Abgeordn. von Aucrowald: Jch habe das nicht besonders aus- | der eigene Unterth

( , ; F Unterthan nebenbei noch einen Treubruch begeht. Elternmord.

Richters stehen strafe zu erkennen, allen anderen Fällen soll es lust der Chrenrechte des Entwurfs. Marschall : außer dem Abtheilungs -

der Fakultät des teben der Todes- soll absolut vorgeschrieben sein. alten sein, auf den Vet=- Das ist das System

issar: i C hr in ih die Bestimmung des §. 86 ni Landtags - Rommissar: Was die Ausstellung des geehrten | kann Waroit v von Friesen : haltung des Paragraphen erklären, Grunde, weil ich feine Bestimmun

órster, der seine För ü i brechen | daß die Ausländer, die ein solches Oberförster, der seine Förster zusammenzöge, um ein solches Ver hen : A zu begehen, oder an einen Ober - Controlleur, der 40 bis 50 seiner va ag R oh Referent Vaumann : wollen, daß §. 1 so lautet : „Die preußischen Strafgeseße | lande begangenen Verbrechen, oÿ preußischen Unterth Jm folgenden Paragrap n den preußischen Staat , ch preußischen Gesehen bestraft w stimmung des §. 86 son geg Minister gegebenen Erklärung a nern, daß §. 86 E bleibe, glaube Werth darauf lege, ih deß bleiben die angeführten Bedenke \henswerth, daß i bene Grund angede geshwächt werde , genommen sind. lung anheim, auf e Marschall : denn wenn auch zu besorgen e dem wird am

daß bei dem L hsten Strafe ganz b daß die fakultative jedem einzelnen Falle vorbehalten werde. Abgeordn. Wodiczka: Au desverrath ein viel \{chwereres und ih trete der Ansicht des verräther oft ein ehrenwerther M desverräther stets ein ehrloser M Ansicht, daß hier dem Richter werde, ih stimme vielmehr dafür, kennen müsse, daß der Ehrenrehte verlustig sei, Tode verurtheilt wird &rhr, von Patow: allerdings bei der Landesverrätherei, Chrlosigkeit hervor, und ih glaube, ehrlos betrahtet werde und oder ausnahmsweise mit Freiheitsstrafe der bürgerlihen Ehre eintreten muß. Hall denken, liegt, und würde

Dieses also vor dem Richter vorbeh

finden, wenn dies nic zu erkennen oder nicht.

diejer Antrag darauf, die hohe nicht der Form nah angemessen Beschluß zurücszukommen, den allgemeinen lassen, denn ob es §. 8 oder §. 20 ist, ist ‘gleich Fassungssahe. Jch kann nicht leugnen gemessenes finden, wenn in diesen 3 werden sollte; ich will nur auf eine Ko welche wir dann haben werden. führung des bereits gefaßte wollen, so müssen wir im Verfolg des spe zelnen todeswürdigen Verbrechen stets prü eine solhe Fakultät gu praktishe Zweck des St ser Verbrechen, wo wir es wird; ih glaube brechen in dem nicht häufigen Fälle aufmer Js is nur der Mord Regierung vorgeschla Abrede stellen, daß ei von einer solchen S der härteste

ch ich bin der Ansicht, Verbrechen sei rigen Redners bei, anu sein könne, während der Lan- gen bin ih nicht der ative Bestimmung überl daß der Richter stets darau zum Tode verurtheilte L und daß derjenige, , stets mit Zuchthausstrafe bele Nach meinem Dafürhalten tritt stens in der Regel, die daß z. B. der Spion immer als er mag mit der Todes belegt werden, fann mir ab ß nit etwas so Ehrenrühriges in dem deshalb zwar entehrende Todesstrafe zula

Justiz-Minister hat sich edrückt, wenn er sagt, der verächtlih sein, wie der ne, aber wenn von einem ge- ügt wird, daß er dies uuter allen so muß ih dies bezweifeln. ngen mitunter angestrengt,

daß der Lan- er Hochverrath, daß der Hoch

Es is nur ein Vorschlag gemaht worden, der Veranlassung ge- 87 auf die Todesstrafe er- erlust der Ehrenrehte erkannt werden hluß des Paragraphen, wo im Halle ausgebrochenen Krieges zehnjährige bis lebenêwierige afe eintreten soll, ist noch nichts erwähnt worden. Jch habe mir erlaubt, den An= trag zu stellen, daß auch eine andere Strafart eintreten könne, jedoch mit dem Zusaß der fakultativen Aberkennung der Chrenrechte. Marschall : Es ist der Antrag gestellt worden, daß die Zucht= hausfstrafe durhgängig ausgeschlossen sein möge. : : Abgeordn. Frhr. von Patow: Durchgängig ausschließen will i Sie soll auh eintreten können Festungshaft und Strafarbeit die E ebo etdn, von Brünne: Ih muß diesem lebten Antrage beitreten aus den Gründen, die mein verehrter Nachbar entwickelt Mit den von dem vorliegenden P brechen wird keinesweges eine entehre wendig verbunden sein, daher ih für die Paragraphen stimmen muß, werden fann, aber nit erkannt wie früher auh jeßt, neben der Stra e Aberkennung der Chrenre finde ih mich bereits gestern erklärte,

, auf den früheren bei §. 8 wegzu-= gültig und reine , ih würde etwas nicht An- Paragraphen das wiederholt nsequenz aufmerksam machen, Wenn wir uns rein an die Aus- Punkte halten ziellen Theiles bei den ein- fen, ob dabei de1 ch gegeben werden soll oder nicht frehtes wird erreicht , geeignet finden, dieser Zusaß aber, ohnehin is die Zahl der todes außerordentlich mäßig. Jch will auf die f\sam machen, wo dies vorkommen wird, , bei dem Aeltern - Mord i es {on von der gen worden; es wird aber wohl Niemand in er auch nit Aeltern - Mord ist, fann, daß Niemand bezweifeln Strafrechts sei in eben so wenig bei

g des Paragraphen.

| Gutachten zu eine aufmerksam machen

daß nämlih, wenn nah §. annt würde, zugleih auf V Ju Bezug auf den S4

Daher stimme i

ann ist, Dage eines nicht Zuchthausstr

anen oder von Abgeordn. Frhr. von Patow:

hen is gesagt, daß jedes V von Unterthanen oder Fremden 9 erden \oll, und dadurch ist die Be Nach der vom Herrn „Zustiz= ichts dagegen zu erin- t, daß die Abtheilung timmung zu bringen, J 10 u es is daher wün- der vom Herrn Minister angege- t nicht die Bedeutung der Geseße pien in den allgemeinen Theil auf= Gründe, und ich pes der Abthei=- i ondere Abstimmung zu verzichten. h e Fein wird jedenfalls eintreten miissen, der Herr Referent darauf verzichtet , so würde E daß die anderen Mitglieder ihm nicht beitreten, un besten durch Abstimmung vorgebeugt.

andesverräther der

n Beschlusses in diesem her niht zum

ber habe ih 1 wenn bei jedem die- , aber zwischen der

ren Antrag zur Wahl stattfinden können.

würdigen Ver-= der Verlust

m Paragraphen er auch den die als Prinzi Das sind meine

aragraphen bezeihneten Ver- g immer noth=

nde Gesinnun Fassung des

n Mord, wenn heußlihkeit sein Ausdruck des

ordn. von Auerswald: Der Herr weck vollkommen erschöpfend aus erräther könne unter U Hohverräther es wohl kaum \ ehrten anderen Redn Umständen sein müsse, tasie in früheren Sißu

damit auf Zuchthaus} ußz es sei denn, daß wir, arbeit oder Festungshaft die te für ausreichend erachteten. t, zu bemerkeu, daß, wie ich nach die Todesstrafe nur für

einem solchen einer Brandstiftung, - wo Menschen das Lebe gestaltet sein könne,

daß das härteste, ausgesprochen werden k

noch veranlaß ann, darin geret-

Es if die Phan- Leer meiner Ansicht

um Hochverräther

Erste Beilage as in einem Strafurtheil