1848 / 41 p. 3 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

einem einigen starken Ganzen; der Bundes-Vertrag ist nichts weiter, als die legale Form, dur welche dieser Bund geschlossen ist. Nicht der Vertrag ist das Wesentliche, sondern der Bund, der Bund, wo- dur die deutsche Nation nah kurzer Trennung wieder Anerkennung pin hat in Europa , wieder eingeführt ist in das europäische

ölkerrecht. Das i mehr als ein Vertrag, mehr als das Blatt Papier, worauf die deutsche Bundesakte geschrieben ist, es is ein räftiges, mächtiges Wesen, eine Verbrüderung von 40 Millionen Deutscher.

Ein anderer geehrter Redner hat die Ausstellung gemacht, daß, was seit 30 Jahren Großes in Deutshland geschehen, neben dem Bunde geschehen sei. Jh kaun diese Behauptung nicht ganz be- streiten, muß sie jedo zunächst dahin berichtigen, daß manches Tüch- tige und Große gefördert is im Bunde, aber niht durch den Bund, so, glaube ih, ist der richtigere Ausdruck. Jch frage Sie aber, meine Herren, was das für die vorliegende Frage beweist? Wenn Sie dahin den Zollverein zählen, is Einer unter uns, der niht dringend wünschen müßte , daß der preußische Zollverein ein deutscher, daß er es durch den Bund werden, und daß er ganz Deutschland umsassen möge? Wenn also in Deutschland das partiku- lar erfaßt werden mußte, was man in der Totalität uicht erreichen konnte, so is das gewiß kein Beweis gegen die Kräftigung des deut- \{hen Bundes, sondern ein Beweis dafür.

Noch mehr muß ih mich gegen die Ansicht eines dritten geehr- ten Deputirten erklären, als könne es Preußens Aufgabe sein, in Verfolgung der angebliheu Politik Friedrih's des Großen den Partikularismus in Deutschland zu fördern. Nicht, weil Frie- drih der Große den Partikularismus in Deutschland wollte, son- dern weil er bei der weit vorgeschrittenen Zerrüttung des deut= schen Reiches, bei der Selbstsucht vieler deutschen Fürsten keinen an- deren Weg, kein anderes Mittel fand, nur darum griff er zum Für- stenbund, um wenigstens einen Theil der Selbstständigkeit Deutsch- lands zu retten. Jh würde es für einen Fehler halten, für eine Handlung, deren unsere Regierung sich niemals {huldig machen darf, durh Partikularismus in Deutschland groß werden zu wollen, Preußens Aufgabe kann nur die sein, groß durh ein einiges Deutschland zu werden und durch eigene Stärke auch Deutschland zu kräftigen.

Demnächst beruht der Hauptgrund der Gegner des Geseß-Ent- wurfs auf der Behauptung, daß eine Souverainetät des deutschen Bundes in keiner Weise anerkannt werden könne. Der Referent hat in diesem Sinne hervorgehoben, er könne niemals zugeben, daß die Souverainetät Preußens aufgelö} sei in der Souverainetät des Bun- des, Darin hat er recht, sie is ñiht aufgelöst, aber sie ist beschränkt, Ein Mitglied des Herrenstandes aus der Provinz Posen hat, dies bestätigend, bereits angeführt, daß in der Bundesakte wesentliche Be- \hränkungen der Souverainetät der deutschen Fürsten enthalten seien, Eines der ersten Rechte ter Souverainetät ist der Beschluß über Krieg und Frieden, auch dies is in der deutshen Bundesakte wesent-

lich beschränkt, Eben \o is das Souverainetätsreht dur die wiener Kongreßakte beschränkt, indem sie ausdrücklich festseßt, es könne in keinem deutschen Lande eine Verfassung eingeführt werden, welche dem Rechte des deutschen Bundes zuwider sei. Das erste Recht des deutschen Bundes is aber, \ich selbst zu {hüten gegen Angriffe von innen und außen. Das haben die Beschlüsse vom Jahre 1836 ausgesprochen, deshalb ist jede Anordnung eines deutschen Landes, welche dagegen verstößt, unzulässig und bundeswidrig. Jst aber der deutsche Bund in gewissen Beziehungen souverain, so kann es auch, selbs nach den trockensten juristishen Begriffen, keinem Zweifel unterliegen, daß das Verbrechen des Hochverrathes und des Landesverrathes ge- gen ihn möglich sei. Ein einzelnes Oberhaupt ist freilich nicht vor- handen, aber die Fürsten der einzelnen Staaten in ihrer dur die Bundesakte vorgeschriebenen organishen Verbindung bilden das Ober- haupt des deutshen Bundes, ein Ängriff gegen die Verfassung des deutschen Bundes is Hochverrath, die Verleßung des deutschen Bun- desgebiets ist Landesverrath gegen den Bund. Es handelt si ledig- lih darum, diesen Hoch- und Landesverrath, wie ihn seit 12 Jahren unsere Strafgeseßgebung anerkannt hat, in die neue Geseßgebung aufzunehmen.

Deshalb kann ih, wie ih bereits gestern gethan habe, nur wie- derholt den Wunsch aussprechen, daß sih die hohe Versammlung für Beibehaltung der Paragraphen entschließen möge. Jch will keinen Zweifel in die Versicherung der geehrten Mitglieder seßen, welche durch das entgegengesete Votum für die Einigung Deutschlands zu wirken glauben, aber, meine Herren, zu fassen vermag ih es niht, wie ein Votum, dahin gerichtet, daß ein Angri gegen den deutschen Bund siraflos sein soll, zur Kräftigung des deutschen Bundes führen könne!!

(Bravo! Bravo!)

Justiz-Minister von Savigny : Die subtilen Untersuchungen, die hier angestellt worden sind über die Natur eines. Staatenbundes oder eines Bundesstgates, so wie über die Staats-Natur des deut= {en Bundes, können nur dazu führen, den Gesichtspunkt der vor uns liegenden Paragraphen zu verrücken, Was is Hochverrath über= haupt? Es is ein Unternehmen gegen die Existenz des Staates zum Umsturz desselben. Dem §. 92 liegt nun die Ueberzeugung zum Grunde, daß jedes Unternehmen gegen die Existenz des deutschen Bundes, zur Vernichtung und zum Umsturz dieses Bundes zugleich ein Unternehmen is gegen die Existenz des preußischen Staats, also Hochverrath gegen Preußen, weil Preußen seine Existenz mit dem deutschen Bunde în unzertrennlihe Verbindung gefeßt hat. Diese Ueberzeugung is nicht erst jeßt von uns gefaßt und ausgesprochen worden, sondern sie is hon längst ausgesprochen vom deutschen Bunde selbst und, ih bitte es zu bemerken, von allen einzelnen deutschen Bun- desstaaten. Vom deutschen Bunde selb dur seinen Beschluß von 1836, von allen einzelnen deutschen Bundesstaaten dur die von ihnen vorgenommene geseßliche Publication dieses Bundesbeschlusses Es hat auf die Verwerfung dieser Paragraphen bei mehreren Mit- glièdern dieser Versammlung der Umstand mitgewirkt, daß sie Vieles mißbilligen, was von Seiten des deutschen Bundes gethan oder zu thun unterlassen worden ist. i

Es fann bier niht der Ort sein, über den Grund und die Be- rechtigung zu dieser Mißbilligung zu reden; allein diese Mißbilligung darf wie ih glaube, auf den jeyt vorliegenden Entwurf, der lediglich boi Schuh der Existenz des Bundes bezwedckt, eben so wenig Einfluß hag- ben, als in dem einzelnen Staate die patriotishe Gesinnung und Handlungsweise eines guten Bürgers und die Treue desselben für die Erhaltung der Regierung dieses Staates dadur geshwächt und ge- stört werden kann, daß er manche Maßregeln seiner Regierung miß- billigt, Der erste Eindruck, den ih von dem Gutachten der Abthei= lung empfangen habe, is in mir uur bestärkt worden dur die hier geführte Diskussion. Jh erkenne mit Freuden an, daß man den hier vorliegenden Paragraphen bestreiten kann und denno daneben erfüllt sein vom lebendigen Gefühle für das Wohl und die Größe unseres gemeinsamen deutschen Vaterlandes; ich erkenne dies mit Freuden an, aber ih muß hinzufügen, daß dieser sheinbare Widerspruch doch nur beruhen fann auf einer Theorie, und zwar namentlich auf einer schar- fen Scheidung zwischen deutscher Nation und deutshem Bund. Wenn nun dieser scharfen Scheidung zwischen Nation und Bund die wichtige praktische Deutung gegeben werden soll, nah welcher sie führen muß zu einer Verwerfung der hier vorliegenden A die lediglich auf den Schuß der Existenz des Bundes, durch die allerstärksten Mit-

332 tel allerdings, gerihtet sind, dann muß ih diese Scheidung für einen großen Jrrthum erklären. Jch bitte es zu erwägen, und dies ist eine rein praktishe Erwägung, daß die deutsche Nation keine andere staatsrehtlihe Erscheinung, keine andere Berkörperung nah außen hat, als den deutschen Bund, und denken wir uns den deutshen Bund hinweg, so wird unsere Nation auh mit den besten und edelsten Ge- sinnungen aller einzelnen Mitglieder derselben den verderblihen Ein- flüssen fremder Mächte, wie in früherer Zeit, ausgeseßt; sie hat dann feinen siheren Shuß mehr gegen die Einwirkungen des üblen Wil= lens fremder Mächte, wodur unsere Nation auch ferner, wie leider so lange der Fall gewesen, entzweit, geschwächt und zu fremden Zwek- fen mißbrauht werden kann. J bitte, diese praftishe Erwägung im Auge zu behalten bei der Abstimmung über die §§. 92 und 93, (Der Abgeordn. von Gudenau bittet ums Wort.)

Marschall: Es haben die drei Mitglieder, welche zunächst notirt sind, erklärt, für die Beibehaltnng der Paragraphen des Ent- wurfs sprechen zu wollen ; eben hat sich außerdem“ noch der Abgeord- nete von Auerswald um das Wort gemeldet und Bezug darauf ge=- nommen, daß er als Mitglied der Provinz, welhe im engeren Sinne Vreußen genannt wird, noch vor dem Schlusse der Debatte wenige Worte zu sprehen wünsche. Jnsofern also die Mitglieder, die vorher notirt waren, nihts dagegen einwenden, habe ich auch meines Orts nichts dagegen zu erinnern, daß der Abgeordnete von Auerswald noch das Wort nehme, und daß wir nachher, was vor- hin {hon im Wunsche der Versammlung zu liegen schien, zur Ab- stimmung kommen.

Abgeordn, Freiherr von Gudenau: Jch wollte eine kurze Be- merfung für die Beibehaltung der Paragraphen machen.

Marschall: Also wenn sich vorausseßen läßt, daß dies dem Wunsche der Versammlung entspricht, so würde so zu verfahren sein. Die drei Mitglieder haben nihts dagegen erwähnt, es würde also der Abgeordnete von Aucrswald das Wort haben.

Abgeordn. von Auerswald: Es ist niht im entferntesten meine Absicht, auf die Debatte zurückzukommen, nur, sowohl als Mitglied der Abtheilung, da außer den Referenten noch Niemand aus derselben das Wort genommen hat, als auch als Mitglied der Provinz, deren speziell in dem Abtheilungs-Gutachten erwähnt wird, halte ich mi verpflichtet, noch wenige Worte zu sagen. Es hat wohl alle Mitglieder der Abtheilung, mich aber namentlich aufs äußerste überrascht, als der Debatte über diese beiden Paragraphen die Wendung gegeben wurde, in welcher sie gestern und heute fort- gefüh1t ist, so daß sie in gewissen Stadien wirklich mehr eine Ver- handlung über den deutschen Patriotismus, als über die Paragraphen selbst war. Nach dem, was der verehrte Marschall der Provinz Brandenburg und zuleßt auh der Herr Landtags - Kommissar ge=- sprochen haben, ist das Meiste, was ich hierüber zu sagen beabsich- tigte, erledigt; nur in Beziehung auf das Königreich Preußen im engeren Sinne glaube ih anführen zu dürfen, daß es uns, wie ih glaube, nit einfallen wird, wenn diese Paragraphen überhaupt für den preußishen Staat gelten sollen, uns davon ausschließen zu wollen, obgleih wir uns in der sonderbaren Lage befinden, daß wir als Hoch - oder Landesverräther gegen den deutschen Bund hinge- richtet werden können, während der deutshe Bund selbst gar keine formelle Verpflichtung hat, sich darum zu kümmern, wenn uns eine Gefahr droht, das aber würde mich wenigstens nie hindern , dafür im Juteresse unserer Einheit zu stimmen. Jch habe außerdem die Ueberzeugung und bitte die ganze Versammlung, dies zu glauben, daß in ganz Deutschland Niemand- ist, der die Art von deutschen Sympathieen fühlen kann, welche denjenigen inne wohnt, die an den Marken der deutschen Gesittung und Sprache stehen. Meine Herren, Preußen gehörte einst zu dem deutschen Reiche, der Hochmeister in Preußen war deutscher Reichsfürst, Vor 500 Jahren wurde Preußen durch die Shwäche des deutschen Kaisers und die Zerrissenheit, die Schwäche des Reichs, welche das Land in der Ge= fahr verließen, vom Reiche getrennt, auf Jahrhunderte getrennt von Deutschland, und es gehört auch jeßt nicht zum deutschen Bunde ; und eben nah so langer Trennung darf man von uns vorausfeben, daß wir tiefer empfinden, als irgend Jemand, daß die Einheit Deutschlands unser Ziel, unser Streben, unser Halt sein muß. Es ist keine Frage, je länger man von dem Herzen der Heimat getrennt war, um \o stärker, um so inniger wird die Sehnsucht danah. Daher, ob ih gleich bemerken muß, daß von allen Gründen, die für den Paragraphen angeführt worden sind, keiner mich überzeugt hat, nud ich die Ansichten des Referenten fast vollftändig theile, bekenne ih gern, daß, wenn ih durch die Annahme der Paragraphen bei dem ersten Schritte aus diesem Saale mich der Gefahr aussebte, unschuldig als Hochverräther hingerichtet zu werden, ich dennoch für die Paragraphen stimmen würde, wenn ich glaubte, die Einheit Deutschlands dadurch in dem Grade befördern zu können, wie dies nah meiner Ueber= zeugung nicht geschehen wird. Von diesem Gesichtspunkte aus und von feinem anderen bitte ih es zu betrachten, wenn Manche von uns vielleicht niht dafür stimmen werden. Es geschieht dies nicht gegen, sondern wahrlich mit der vollsten Empfindung des Bedürfnisses deut her Einheit, wie {hon von Anderen hier vielfah ausgesprochen worden ist, aber ih nehme dies für unsere Provinz in potenzirtem Grade in Anspruch, und ih vertraue zuversichtlih, daß wir, es möge nun die Abstimmung fallen wie sie wolle, an unserer deutschen Ge- sinnung gegenseitig nicht zweifeln, Einen Punkt muß i noch berühren, ohne deshalb eine Kontroverse veranlassen zu wollen. Die Aeußerung, die gestern von dem Herrn Landtags-Kommissar in Be- ziehung auf die Gültigkeit der deutschen Bundesbeschlüsse, gegenüber den Geseßen, die unseren Ständen vorzulegen sind, gemacht worden ist, wage ich zwar deshalb nicht anzugreifen, weil ih sie bei der Flüchtigkeit der Rede nicht so genau habe auffassen können, als daß ih mir das erlauben dürfte; das Eine muß ih aber bemerken, und ih halte mich doppelt dazu verpflichtet, weil der verehrte Vorsitzende der Abtheilung heute leider, durh Krankheit behindert, nicht hier sein fann und die Ansicht, die ih dier aufstellen will, die is, welche er in der Abtheilung vorzugsweise S vertrat,” daß nämli, wenn gesagt sein sollte, daß ein Geseß blos deshalb, weil es in Fol ge eines Bundestagsbeschlusses gegeben is, unseren ständischen Versamm- lungen niht mehr vorgelegt werden dürfe, ih dies nicht mit unserer Verfassung vereinbar halte, und daß, so lange ich Mitglied ständischer Versammlungen sein sollte, ih meine Stimme dagegen jederzeit erheben würde.

Abgeordn. von Sauen - Tarputschen: Jch begebe mich des Wortes jeßt.

_ Marschall : Wir kommen zur Abstimmung, Die Frage lautet: Soll auf Wegfall der §§. 92 und 93 angetragen werden? Abgeordn. Camphausen: Jh wünsche namentliche Abstimmung. (Wird vou 8 Mitgliedern unterstüßt.)

MarschaU : ; ; Abstim Wir kommen also durch namentlichen Aufruf zur

Vice-Marschall von Rochow : Darf ih mir noch ein Wort er- lauben? Möchten die C die D ente Abstimmung au- getragen haben nit in diesem Falle darauf verzichten? Die -vor- liegende Frage is von der Seite des deutshen Patriotiêmus auf- j gefaßt worden. Wer die Motive der Stimmenden nicht \0- genau fennt, als wir hier in der Versammlung, könnte möglicherweise die

Abstimmung mißverstehen,

Abgeordn. Camphausen: Jh glaube, daß mit gehöriger Klar= heit die Standpunkte ausgesprochen nd, S ge) beide a ausgingen, und daß das Land nicht verkennen wird, welhe Ansichten und Gesinnungen sich in dem Votum aussprelen. : Marschall: Jch will die Frage wiederholen : Soll auf Wegfall der §§. 92 und 93 angetragen werden?

Es antworten hierauf mit Ja:

Camphausen. Grabow. Heinrich. Graf Hompesch, Hüffer. Jordan. Krause. Graf von Kurcewsfki, Kuschke. Dr. Lucanus. von Miszewski. Freiherr von Mylius. Naumann. Neumann. Paternowski. Plange. von Potworowski. Przygodski. von Saudcken - Julien- felde. vou Saucken-Tarputshen. Siegfried. Graf von Skorzewski. Sperling. Urra. Zimmermann, Allnoch., von Auerswald. Braemer.

Mit Nein antworten: Dansmann. Diethold. Dittrih. Graf zu Dohnag- Lauck. Dolz. von Donimierski. von Eynern. Fabri- cius. von Flemming. Freiherr von Friesen. Graf von Fürstenberg. Freiherr von Gaffron, Graf von Galen, Graf von Gneisenau, Giesler. Freiherr von Gudenagu, von Hagen, Hausleutner, Freiherr Hiller von Gaer tringen. v. Katte. Kersten, Knoblauch. v. Krosigk. Freiherr von Lilien. Linnenbrink. Meyer. Müller. von Münchhausen. Neitsh. von Olfers. Freiherr von Patow. Petschhow. von Platen. von Pogrell. Prü- fer. Fürst zu Putbus. Fürsten Wilhelm und Boguslaw von Radziwill, Graf Renard. von Rochow. Stier, Schulze -Dellwig. Graf zu Solms - Baruth. Stäge- mann. Steinbeck, von Uechtriy. Vahl., von Wei1her. von Werdeck voù Witte, Wodiczka. Freiherr von Wolff- Metternich. Wulff. Graf von Zech=Burkers- rode, Abegg. von Arnim. Baud, Beder, Graf von Bismark - Bohlen. von Bodelschwingh. Brassert. von Brodowski, Brown. von Brünneck, von Byla, Marschall Fürst zu Solms. Abwesend bei der Abstimmung waren : : Herzog von Ratibor. Graf von Redern, Graf von Schwerin. j | ® Macfball: Das Resultat der Abstimmung ist folgendes : Mit ja haben gestimmt 28, mit nein haben gestimmt 66, Wi fom= men nun zum §. 94. . Referent Uaumann (liest vor) : S7 981 : Ein preußischer Unterthan, der im Jnlande oder Auslande, ode1 ein Ausländer, der während seines Aufenthaltes im preußischen Staate gegen einen mit demselben in gnerfanntem völkerretlihen Verkehre stehenden Staate oder dessen Regenten eine Handlung vornmmt, welche, wenn er sie gegen den König oder den preußischen Staat verübt hätte, als ein Hochverrath anzusehen sein würde, 1t zu Straf- arbeit oder Zuchthausstrafe bis zu zehn Jahren zu verurtheilen, Die Untersuchung ist jedoch, insofern nicht die begangene Handlung ein Verbrechen “anderer Art in sich ließt, nur auf den Antrag derx preußischen Regierung einzuleiten.“ „ZU 6. 94; e Die Bezeichnung der Staaten, welhe mit dem preußischen Staate „in anerfanntem völkerrehtlihen Verkehre“ stehen, ift zu- nächst bedenklich , weil ein solhes Verhältniß gewöhnlich nicht publi-= zirt und allgemein bekannt wird. Außerdem aber würde es zu weit gehen, allen diesen Staaten einen Schuß angedeihen zu lassen, wie ihn §. 94 gewähren soll, zumal ein diese Vorschrift begründender völkerrehtliher Grundsaß \{werlich nachzuweisen is, Es wird einer= seits festzuhalten sein, daß nur diejenigen Verhältnisse des Staats beachtet werden fönnen, welche in geseßliher Weise zur allgemeinen Keunk- niß gebracht werden, und andererseits, daß nur \olhen Staaten gegenüber Schuß gegen Angriffe vom preußischen Gebiete aus zu gewähren is, in welchen umgekehrt dem preußischen Staate gegen Angriffe von dort aus gleicher Schuß gewährt wird. 7 Was die im vorliegenden Paragraphen bestimmten Strafen ibrer Art und ihrer Höhe nach betrisst, so muß zuvörderst Zucht= hausstrafe als nicht angemessen erachtet werden, weil bie Vier nt Rede stehenden Handlungen an sich kein Zeugniß sind für ehrlose Gesinnangen. Auch Strafarbeit muß im Allgemeinen als ungeeignete Strafe angesehen werden, und nur in Beziehung auf die einzelnen deutshen Bundesstaaten hält die Abtheilung mit 10 gegen 3 Stimmen dafür, daß sich aus den bei §§. 92 und 93 angegebenen Rücksichten diese Strafart rechtfertigen lasse, wogegen in Beziehung auf andere Staaten Festungshaft ausreichen werde, Die Abtheilung hat si für folgende Strafen erklärt : R (mit 9 gegen 4 Stimmen) Strafarbeit bis zu 10 Jahren, wenn die strafbare Handlung gegen emen der deutschen Bundesstaaten oder dessen Regenten gerichtet war, i C Festungshaft bis zu 10 Jahren, wenn die strafbare Handlung gegen einen anderen Staat, in welchem dem preußischen Staate Reziprozität verbürgt 1, oder dessen Regenten gerichtet war. Die Abtheilung s{lägt vor: dahin anzutragen, daß die Bestimmungen des §. 94 ent- sprechend geändert werden, wonach sie lauten würden: „Ein preußischer Unterthan, der im Julande oder Aus-= lande, oder ein Ausländer, der während seines Auf- enthaltes im preußischen Staate gegen einen der deut- hen Bundesstaaten oder dessen 2 egenten eine Hand- lung vornimmt, welche, wenn er sie gegen den König oder den preußischen Staat verübt hätte, als ein Hoch= verrath anzusehen sein würde, ist zu Strafarbeit bis zu zehn Jahren zu verurtheilen. Ist eine solche Hand= lung gegen einen anderen Staat gerichtet, in welchem nah publizirten Verträgen mit dem preußischen Staate Reziprozität verbürgt is, so soll Festungshaft bis zu zehn Jahren eintreten, ‘“ i Ry Wenn nah diesen Vorschlägen die Bestimmungen des §. 94 eändert werden, so verliert der Vorbehalt im lebten Sabte desselben seine Bedeutung und wird wegzulassen sein.“

Der Vorschlag der Abtheilung muß sich nun natürlih nach den Beschlüssen ändern, die zu den §§. 92 und 33 gefaßt worden sind, d. b. es fann nur noch von Handlungen die Rede sein, welche gegen

dere als deutsche Bundesstaaten gerichtet« sind. E g ui ee e Mi er Uhden: Das ist nicht rihtig, in den §§. 92

Qi m Hochverrath gegen den deutschen Bund in seiner gd La i O ifbeenb der Vorschlag der Abtheilung bei diesem j hen nur auf die Angriffe gegen einzelne Bundesstaaten S me hochverrätherische Absicht bezieht.

Referent Naumann: Jch habe mi geirrt; es hängt mit dem deutschen Bunde nicht zusammen,

Erste Beilage

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Erste Beilage zur Allgemeinen Preußischen Zeitung. Donnerstag den 10. Febr.

Abgeordn. von Brodowski: Jch habe das Amendement ge=- stellt, daß die im §. 94 aufgestellten Straf-Bestimmungen entweder ganz wegfallen oder auf ein möglichst geringes Maß der einfachen Freiheitsentziehung reduzirt werden. Es ist schon von einigen Mit= gliedern der Abtheilung erwogen worden, daß diese Bestimmungen zu Konsfliften mit fremden Staaten und zu großen Härten gegen preußi= {he Unterthanen führen können, weil hier blos von politischen Ver= gehen gegen auswärtige Staaten die Rede 1st, die auch nicht im ent- ferntesten weder gegen den preußishen Staat, noch gegen den deut- hen Bund gerichtet sind, und fühle mich deshalb verpflichtet, die Anträge wegen Wegfall oder wenigstens bedeutender Ermäßigung des Maxrimums der Strafe zu befürworten. Jch verkenne zwar die Schwierigkeiten niht, weiche sich mir entgegenstellen werden, denn ih sehe die Einwendungen voraus, welche die hohen Räthe der Krone machen werden, daß diese Strafbestimmungen deshalb statt= finden müßten für solhe politische Vergehen, damit die Staaten, welhe in freundschaftlihen Verhältnissen mit einander stehen, oder welche Verträge der Reziprozität mit einander abgeschlossen haben, sich gegenseitig ihre Jutegrität und Sicherheit beschüßen fönnen. Dagegen müßte ih mir aber zu erwidern erlauben, daß in vielen Fällen der Staat, wie wir es schon oft erlebt haben, in der unan- genehmen Verlegenheit sih befinden wird, wegen des Bestehens sol- cher Strafbestimmungen oft Handlungen der edelsten Gesinnung sei- ner Unterthanen strafen zu müssen, die er außerdem verziehen oder wohl gar belohnt haben würde. Zu Behauptung dieser Ansicht will ih mich nicht beziehen auf die politishen Ereignisse von 1830 und 31, die viele Staaten Europa’s erschütterten, und an welchen viele preußishe Unterthanen Theil genommen haben, in mancherlei Beziehung, in verschiedenartigen Absichten und Zwedck e theils mit günstigem, theils mit ungünstigem Erfolge, und dennoch’ ist keiner derselben mit Zuchthausstrafe bestraft worden, wie sie der jeßige Entwurf bedroht, weil solhe Härte im Allgemeinen Landrecht nicht enthalten ist. Jh glaube aber dessenungeachtet, daß diese Er- eignisse viel dazu beigetragen haben mögen zu den Vorschriften , welche S. 94 enthält, Wenn das Allgemeine Landrecht und der Code pénal in dieser Ausdehnung wie §. 94 die Strafen für politische Vergehen im Auslande nicht aufnehmen, so muß doch angenommen werden, daß die Erfahrungen aus der Geschichte der Vergangenheit kein Be- dürfniß hierzu veranlaßt haben. Aber auch die neuere und neueste Geschichte dürfte zu solchen Härten keine Veranlassung gegeben haben ; wohl aber hätten Unannehmlichkeiten und Ungerechtigkeiten entstehen können, wenn dieser Paragraph {hon früher in voller Kraft bestanden hätte, Ich will nur die hohe Versammlung an den Freiheitskampf der Griechen gegen ihre langjährigen türkischen Unterdrüer erinnern, zu deren Befreiung der hochselige König selbst sein Volk aufforderte, und es veranlaßte, die Griechen mit Rath und That und Geld zu unterstüßen, indem er selbst seinen Offizieren nicht verwehrte, am Kampfe der sogenannten Rebellen Theil zu nehmen. Das hat der hochselige König in seiner hochherzigen Gesinnung gethan, um ein unglüliches, unterjochtes cristlihes Volk vom s{chmählihen Joche seiner Tyrannen zu befreien, und do hat der Sultan auch im vöülkerredht- lichen und freundlichen Verkehre mit Preußen gestanden; wenn aber der Freiheitskampf der Griechen niht gelungen wäre, wenn diese preußischen Unterthanen, die an jenem Kampfe Theil genommen hatten, von der türkischen Regierung verfolgt, in ihre Heimat geflohen wären und dieselbe hier ihre Bestrafung nah Maßgabe des §. 94 verlangt hátte, so würde das Gouvernement dennoch auf den besonderen Antrag einer auswärtigen befreundeten Regierung sich in eine große Ver- legenheit verseßt gesehen haben, wenn es da, wo es gern belohnen möchte, hätte strafen müssen. Jch berufe mich ferner auf den nord= amerifanischen Freiheitskrieg, woran die edelsten Männer verschiedener Staaten, auch Preußen, Antheil genommen haben, in keiner selbst- süchtigen oder gegen ihr Vaterland feindseligen Absicht, blos im Interesse der Freiheiten und Rechte der Menschheit. Es is dieser Freiheitsfampf gelungen, und diese edlen Mänuer haben unendlich viel beigetragen zur Befreiung und Beglückung vieler Millionen Menschen, die seitdem selbstständig zu einer unerhörten Höhe mora- lischer und materieller Kraft sich heraufgeshwungen haben, unendlich viel zur Civilisation der Welt, und jene Männer stehen in der Ge \chichte aufgezeihnet als die edelsten ihrer Zeit. Wenn aber diejer Freiheitskampf nicht gelungen wäre, wenn die Nordamerikaner nicht im Stande gewesen wären, sich von England zu trennen, und dieses, welhes damals in sehr freundschaftlichen Verhältnissen mit Preußen stand, darauf angetragen hätte, daß diese Preußen als Hochverräther behandelt würden, so wäre Preußen dadur bei den vorliegenden geseßlichen Bestimmungen mit sich selbst in den {merzlichsten Kon: flift gerathen, was ih wohl zu vermeiden wünschte, weil es jener Würde als Staat und seinem Streben nah Gerechtigkeit und Hu- manität niht entspricht. Aus diesen Gründen bitte ih die hohe Versammlung, darauf anzutragen, daß diese Strafbestimmungen ent- weder ganz gestrichen oder wenigstens ein möglichst geringes Maß einer einfachen Freiheitsentziehung dafür geseßt werde.

Regierungs = Kommissar Bischoff: Zur Erläuterung der Des stimmung des Entwurfes ist Folgendes zu bemerfen : Jm Wesent- lichen beruht der §. 94 daraus, daß es Prinzip des preußischen Staatsrechtes is}, einen preußischen Unterthanen niemals auszuliefern, sondern, wenn er sich eines Verbrehens schuldig macht, wird er im- mer nur dur preußische Richter bestraft. Wenn man dieses Prinzip anerkennt, \o liegt es auch in der durch das Zuterejse des Völker= rechts bedingten Nothwendigkeit, diejenigen Handlungen zu strafen, welche von einem preußischen Unterthanen gegen emen auswärtigen Staat begangen werden. Dieser Saß is im §. 94 ausgesprochen, und es muß auch behauptet werden, daß derselbe sowohl in der be- stehenden preußischen Gesebgebung im Wesentlichen anerkannt ist, als auch in anderen Strafgesezgebungen. Das Allgemeine Landrecht be=- stimmt in dieser Beziehung im §. 135, wo gesagt wird: „Wer das Völkerrecht gegen fremde Staaten, deren Oberhaupt und Gesandten verleßt oder dieselben sonst beleidigt, gegen den soll die durch die That selbst verwirkte Strafe jedesmal geschärft werden.“

Jn ähnlicher Art bestimmt das rheinische Strafgesebbuh im Artikel 84 und 85; im Artikel 84 heißt es: „Wer durch feindselige, von der. Regierung nicht genehmigte Handlungen den Staat einer Kriegserklärung ausseßzt, soll mit Landesverweisung, und, wenn der Krieg erfolgt, mit Deportation bestraft werden.“ Artikel 85 sagt : „„ Wer durch Handlungen, die von der Regierung niht genehmigt werden, Schuld daran ist, daß Repressalien gegen Franzosen ge- braucht wurden, soll mit der Landesverweisung bestraft werden.“

Man sieht, diese Bestimmungen der bestehenden Geseßgebung beruhen im Wesentlichen auf bediselben Prinzip, welches im §. 94 anerkannt is, es soll fremden Staaten, fremden Regierungen Schuh gewährt werden, damit man niht ihrerseits Repressalien zu fürh- ten hat, Jn der That, wenn Preußen die Verbrechen nicht strafen wollte, welhe in Preußen gegen auswärtige Staaten verübt werden, so müßte es sich darauf gefaßt machen, und es wäre mit Sicherheit vorauszusehen, daß auch andere Staaten die Verbrechen nicht stra-

fen würden, welhe in ihrem Bereiche gegen Preußen ausgeführt Dieses Prinzip des völkerrechtlihen Schußes ist auch in den neuen Strafgejseßgebnngen Deutschlands ausdrücklih anerkannt, und in diesen neuen Strafgeseßgebungen sind auh immer die Fälle unter Strafe gestellt, welche gegen auswärtige befreundete Regierungen, sei es durh Hochverrath oder dur ein anderes Verbrechen verübt worden. Allerdings läßt sih nit leugnen, daß Fälle eintreten kön- nen, wo es bedenflih sein würde, eine Untersuhung einzuleiten, und Fälle dieser Art sind bereits von dem geehrten Redner erwähnt wor- den, man muß also ein Temperament in diese Bestimmung zu legen suchen, man muß eine gewisse Modification treffen, welche es möglich macht, nur in den Fällen einzuschreiten, wo wirklich ein Bedürfniß und eine Veranlassung dazu vorhanden ist. läßt \sich nun allerdings auf mehrfahe Weise treffen, sih in der Art treffen, welche von der Abtheilung vorgeschlagen ist, daß man nämlih eine solhe Bestrafung und Untersuchung nur in denjenigen Fällen eintreten läßt, in welhen nah publizirten Verträ gen mit dem preußischen Staate Reziprozität verbürgt ist; es führt aber auch der zweite Ausweg zum Ziele, welcher in dem Entwurfe vorgeschlagen ist, daß nämlich die Untersuchung niht von Amts wegen, sondern nur auf den Antrag der preußischen Regierung einzuleiten Es scheint räthlih, sich für dieses legtere Auskunftsmittel zu entscheiden, indem die Regierung alle hier einwirkende Umstände zu erwägen am besten im Stande sein wird, wobei dann da der Reziprozität vorzugsweise in Frage kommt. leßtere Auskunftsmittel auch aus dem Grunde wünschenswerth sein, weil manchmal, möge die Reziprozität zu erwarten sein oder nit, es im Interesse von Preußen liegt, solhe hohverrätherishe und landesver= rätherishe Umtriebe gegen andere Staaten hier zu strafen, ganz ab- gesehen von dem Jnteresse, welches auswärtige Staaten dabei haben. Der Vorschlag des Abgeordneten von Brodowski wird, wenn er später zur Abstimmung kommt, in zwei Fragen getheilt werden müssen, und eben so is die jeßt zu stellende Frage, ob er Die Frage is zuerst dahin zu rich= ten, ob der Antrag auf Streichung des Paragraphen die Unter- stüßung von 8 Mitgliedern findet. gefunden, um so mehr wird sie die zweite finden, also fommen wir zu der weiteren Berathung.

Abgeordn. Steinbeck: Es giebt Paragraphen in jedem Kriminal= Recht, in denen politische Ansichten durchaus nicht ausgeschlossen wer- Wir haben ein Paar solcher Paragraphen eben verhan=- Ich kann der

Dieses Temperament

Es dürfte dieses

Marschall :

Unterstüßung findet, zu theilen.

Die erste Frage hat Unterstüßunc | ge 9 gun

den dürfen. delt, dieser is gleihfalls einer von gedachter Natur. Ansicht des Ausschusses nicht beitreten, sondern stimme für den Para- graphen, gerade wie er hier aufgestellt ist, und zwar darum. bereits von dem verehrten Regierungs - Kommissar im Wesentlichen alles das schon deduzirt worden, was ih für den Paragr zutragen beabsichtigt habe, daher ih nur noch bemerke:

nothwendig, in völkerrechtlihen Angelegenheiten wirklich bestehende \chriftlihe Uebereinkünfte der einzelnen Staaten und Völker zu ver= langen, denn sonst würden wir den Begriff des Völkerrechts ganz aufgeben missen. Hier kommt es auf einen Fall an, wo die Rezi- Völkerrehte angesprohen werden kann, angesprochen werden muß und entscheidend ist. Es ist guch hier kein Minimum der Strafe angegeben ‘und nur die Strafart vorgeschlagen, und zwar eine doppelte, eine nicht entehrende und eine entehrende; nun läßt sich aber nit leugnen, daß es bei dem vorliegenden Verbrechen Fälle von beiderlei Art in der Wirklichkeit giebt. Der verehrte Red- ner aus dem Großherzogthum Posen hat mehrere Fälle angeführt, in denen es ehrenhaft und edel sein und einen großen Namen vers.t'affen fönnte, wenn ein preußisher Unterthan sih einer Unternehmung an- se, welhe den Charafter trägt, dex in diesem Paragraphen berührt ist; eben so haben wir aber auch in der Geschichte Jálle, beuter, Condottieri und dergleichen Leute sih aus den allergeringsten und niedrigsten Absichten dazu hergegeben haben und sich noch heute n der hier in Rede stehenden Art zu be- und deshalb müssen beiderlei Strafen Die Milderung, welche hier angegeben ift, Antrag machen müsse, wenn

aphen vor= es ist nicht

prozität aus dem

dazu hergeben, um Handlunge günstigen und auszuführ neben einander stehen. nämlich die, daß das Gouvernement den eine solhe Strafe ausgesprochen werden soll, sichert den preußischen Staatsbürger hinreichend, und wenn wix daran zweifeln wollten, daß das Gouvernement ‘in einzelnen Fällen si{ch des preußischen Staagts= annehmen wollte und würde, so verräth dies ein wozu das Gouvernement keinen Anlaß giebt. das Gouvernement durch sehr große poli=- tische Rücksichten leider gezwungen werden kann, hier gegen seine n seinen Willen zu handeln; soll aber das Gou= olche Verlegenheit niht kommen, dann müssen wir es unterstüßen; es ist dann bei solher Verlegenheit Sache der Nation, ihre Stimme laut werden zu lassen, damit das Gouvernement in die= ser Stimme eine Stütze für seine eigene Ansicht finde. Abgeordn, Freiherr von Gaffron: Die Abtheilung i in ihrem Gutachten bei dem vorliegenden Paragraphen von der Meinung aus= gegangen, daß bei den hier bezeichneten Verbrechen eine ehrlose Ge- sinnung nicht immer zu präsumiren sein werde, sie hat deshalb das Zuchthaus gestrichen, und ih glaube, daß dieser Beschluß der Abthei= lung mit den von uns gestern und vorgestern gefaßten Beschlüssen Es is von einem geehrten Mit- worden, daß die Strafbestimmung ausgeschlossen sein möchte, es wird darauf zu erwidern sein, daß die Strafgeseßgebung auf exceptionelle Rücksicht zn nehmen vermag, daß die Rücksicht auf völkerrechtlihe Verhältnisse hier niht ausgeschlossen eilung hat, wie ih glaube, auh hier vorge= sehen, indem sie das höchste Strafmaß bis zu 10 Jahren Straf= arbeit und Festungshaft ermäßigt hat, ohne ein Minimum zu bestim-= men, und ih glaube, daß in den Fällen, wo solche exceptionelle Verhältnisse stattfinden, ein genügender Spielraum vorhanden ist. Abgeordn. von Byla: Der Ausdruck des §, 94 „in anerkann- tem völkerrechtlichhen Verkehre“ ist mir nicht allein zu weit umfassend, sondern auch zu unbestimmt, als daß ih für Beibehaltung desselben Dagegen scheint mir die Beschränkung , welche die Abtheilung in ihrem Vorschlage macht, ganz angemessen, zuerst die Bundesstaaten und nachher diejenigen Staaten, in welchen nach pu- blizirten Verträgen mit dem preußischen Staate Reziprozität verbürgt ist, aufzunehmenz ih glaube au, daß wir nur die beiden Arten von Staaten ins Auge fassen dürfen. so bin ih der Meinung, daß, wenn wir die Strafart, welche der Paragraph vorschreibt, beibehalten, wir in direkten Widerspruch mit den Beschlüssen treten werden, welche wir bei den vorhergehenden Jch stimme daher für Annahme des Gutach-

bürgers bestens Mißtrauen, fönnen Fälle eintreten, wo

leberzeugung, gege vernement in eme |

in Uebereinstimmung steheu wird. gliede aus Posen vorhin erw der vorliegenden Verbrechen ganz

Zustände und Fälle nicht immer

stimmen könnte.

Was nun die Strafart anlangt,

Paragraphen gefaßt, tens der Abtheilung. 5 Abgeordn. von Saucken - Tarputschen : Der geehrte Abgeord- nete aus Posen hat darauf angetragen, ein Minimum hinzujtellen;

Schlesien an und glaube, daß alle Meinungen sich leiht vereinigen und wir zur Annahme des Paragraphen kommen werden, wenn wir den Paragraphen beibehalten, nur mit dem Unterschiede, daß wir Festungshaft und Strafarbeit bis zu zehn Jahren annehmen und das Zuchthaus streihen. Jh glaube, auf diese Weise würden wir uns leichter einigen.

Marschall: Jh sehe keinen Unterschied zwischen dem Antrage des Abgeordneten und dem Antrage der Abtheilung.

Abgeordn. von Sauken - Tarputschen: Die Abtheilung hat nicht Festungshaft ausgesprochen.

Abgeordn. von Platen : Wenn ih den Vertreter der Regie- rung richtig verstanden habe, so hat er eben geäußert, daß die Be- stimmung des §. 94 jederzeit Anwendung finden solle, gleichviel, ob, wenn das Verbrechen von einem Jnländer im Auslande, z. B. gegen die fremde Regierung begangen, er dort bestraft werden würde oder niht. Jn dieser Bestimmung scheint mir eine Härte zu liegen. Die Beispiele liegen nicht fern. Man kann sih den Fall denken in Zeiten politisher Unruhen und staatliher Umwälzungen, z. B. 1830 bei der Revolution in Frankreih, daß ein Theilnehmer an derselben, ein Preuße, nicht nur dort straflos geblieben, sondern auh mit Ruhm gekrönt worden is und Auszeichnung empfangen hat. Er kehrt hier= auf nah Preußen, seinem Vaterlande, zurück, unterliegt einer harten Strafe und wird möglicherweise ins Zuchthaus gesteck. Deshalb scheint mir zu diesem Paragraphen der Zusaß nothwendig, daß die Strafe desselben nur eintreten könne, insoweit das Vergehen in dem Staate, wo es begangen worden, bestraft werden würde. Sollte man aber eine Aenderung nicht belieben, so bin ih der Ansicht, daß, da §. 2 des vorliegenden Strafgeseßes mir keine genügende Garantie zu gewähren scheint, in diesem Paragraphen die gelinderte Strafe, also au Festungshaft, eintreten, die Zuchthausftrafe nur fakultativ

angewendet uud das Strafminimum bedeutend herabgeseßt werden müßte. Jch stimme daher für alle diese Abänderungen.

Abgeordn, Ueumann: Jch stimme ganz mit der Ansicht überein, welche das geehrte Mitglied aus Sachsen vorgetragen hat, kann mich aber mit dem Gutachten der Abtheilung, namentlih mit dem Finalantrage, nicht einverstanden erklären. Ich halte die Fassung des Paragraphen doch für etwas zweifelhaft. Wo es sich um Straf= rechte handelt, scheint der völkerrehtlihe Verkehr unwesentlih zu sein. 5s fann einen engeren und einen weiteren vóölkerrehtlichen Verkehr geben, und ih könnte dem Herrn Kommissar des Ministeriums nicht beistimmen, daß hier nah allgemein in dem Entwurfe angenommenen Grundsäßen vorgegangen worden sei. Jn den allgemeinen Grund- säßen der §§. 1 bis 3 ist nicht nur der oölferrehtlihe Berkehr, \son- dern auch die Rechtsgemeinschaft, welche zwischen den 1m völferreht- lichen Verkehr stehenden Staaten besteht, als Grundlage für die Ans wendung der Strafen angenommen. Es würde wohl zweifelhaft sein, ob eine Rechtsgemeinschaft zwischen den völkerrechtlih verbun= denen Staaten im weiteren oder engeren Zinne besteht; allein es möchte hier darauf ankommen, ob ein auswärtiger Staat Preußen gegenüber auch dieselben Rechte gewährt, Mir würde es genügen, wenn der Paragraph so gefaßt würde: „Ein preußischer Unterthan, der im Julande oder Auslande, oder ein Ausländer, der gegen einen mit dem preußischen Staate auf den Grund des völkerrehtlichen Verkehrs in Rechtsgemeinschaft stehenden Staat u. st. w.“ Dies würde ih für zureihend halten, Der Begriff völkerretliher Ver- fehr an sich is aber zu weit. Was die Strafart betrifft , so muß ih dem Antrage des Herrn Abgeordneten aus Preußen meine Zustim- mung ertheilen. L

Abgeordn. von Brodowski: Jh lasse mein Amendement wegen Streichung des ganzen Paragraphen fallen und trage nur darauf an, daß das Maximum der Strafe auf 5 Zahre Festungshaft gesetzt werde, wobei ih die hohe Versammlung darauf aufmerksam mache, daß große Mächte diese Strafbestimmungen nicht haben, und warum fennen se solhe nicht? um ihre Würde als Staat und ihre vollkom- mene Unabhängigkeit gegen das Ausland im strengsten Sinne des

Worts zu bewahren. Jh wünsche aber von Herzen, daß der preu-

ßishe Staat dieselbe Unabhängigkeit behaupten möchte.

Abgeordn. von Auerswald: Jh muß doch gegen zwei ver=

ehrte Abgeordnete aus Preußen und der Mark Brandenburg das Gutachten der Abtheilung in Schuß nehmen. J glaube, daß die erwähnte Rechtsgemeinschafst durch die Abtheilung noch deutlicher aus= gedrückt, und daß die Milderung der Strafe, welche von dem Abge= ordneten aus Preußen vorgeschlagen worden, von der Abtheilung be= reits ausgesprochen worden is. An diese Aeußerung \chließe ich die

Erklärung, daß ih mich für die Abtheilung unter allen Umständen erflären werde, mit der Maßgabe jedo, daß nur Festungshaft be- stimmt werde. Jh glaube, daß das in Rede stehende Verbrechen eines von denen is, die nur unter seltenen Umständen eine gemeine Gesinnung vorausseßen lassen. Jn der Natur dieses Verbrechens

liegt es nicht, daß eine gemeine Gesinnung zum Grunde liegen müsse.

Wenn irgend Verbrechen unter die Kategorie derjenigen zu rechnen sind, bei denen man, ih weiß gerade keinen besseren Ausdruck, eine anständige Gesinnung vorausseßen kann, so sind es die vorliegenden, und ih bin daher überzeugt, daß Festungshaft ausreichen wird.

Justiz-Minister von Savigny: Jch glaube - daß der Aeußerung

des geehrten Mitgliedes aus Preußen ein Mißverständniß zum Grunde liegt, Es scheint übersehen worden zu sein, welche Handlungen in diesen Paragraphen fallen können, nämlih Conspiration zum Königs- morde. Auch das i im Hochverrath begriffen.

Abgeordn. von Auerswald: Da muß ich sagen, daß ih nit

für Conspiration und Königsmord stimmen werde, wohl aber muß ¡h aussprechen , daß ih einen preußischen Unterthanen, der gegen einen fremden Staat fkonspirirt, der einen Angriff auf einen fremden Fürsten unternimmt, mir frei denken kann von aller unpatriotishen Gesinnung.

Justiz-Minister von Savigny: Es wurde vorhin erwähnt,

und dies muß ih zur Erwägung geben, daß dieses Handlungen seien, die mit einer gewissen Ehrenhaftigkeit beständen. Mit dem

Mord aber kann ih diesen Begriff unmöglich Verne Abgeordn, Ms Saucken-Tarputschen: Es is doch die Ansicht,

daß wir, wenn das Gutachten der Abtheilung angenommen wird, n „Festungshaft oder Strafarbeit““. Dann trete ih der Ansicht bei, weil es Fälle geben kann, wo eine härtere Strafe, als blos

Testungshaft, nothwendig sein dürfte. i | ad all: Es würde sih später eine Frage darauf gründen

lassen, Die erste Frage würde darauf zu richten sein, den ganzen Paragraphen zu streichen; da aber der Antrag zurückgezogen ist, \o fällt die Frage weg. Der zweite Theil des Vorschlags des Abgeord- neten von Brodowskfi is kein solcher, der eine Priorität in der Ab- stimmung in Anspruch nehmen könnte. Es ist also die Frage zuerst zu richten auf den Antrag der Abtheilung, und zwar ist dies

in zwei Fragen zu theilen. Die erste Frage ist: Soll beantragt wer- den, Strafarbeit bis 10 Jahre eintreten zu lassen, wenn die strafbare Handlung gegen einen der deutschen Bundesstaaten oder dessen Re-

e Frage

ih bin dafür, daß raum vorhanden,

feines bestimmt wird, denn dann is voller Spiel- Jch schließe mih vielmehr dem Abgeordneten aus

genten gerihtet war? Die zweite Frage ist: Soll beantragt werden,