1848 / 41 p. 4 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

Ti I

e M S f FL M

He wat E

adipiervim nim

E E O E I E

Festun E bis zu 10 Jahren eintreten zu lassen, wenn die straf- bare Sand ung gegen einên anderen Staat, in wélhem dem preußi- hen Staate Reziprozität verbürgt is, oder dessen Regenten gerichtet war? Eine dritte Frage is nicht nöthig, damit sind die Anträge der Abtheilung erschöpft.

Referent Kaumann: Es würde doch darauf ankommen, _daß die Festungshaft noch mit hineingebraht wlirde. Es würde bei der ersten Frage Strafarbeit nach dem Antrage der Abtheilung allein eintreten müssen, während es dem Antrage des Abgeordneten aus L entspräche, alternativ Strafarbeit oder Festungshaft fest- zuseßen.

bÄtarschall: Wenn der Referent auf den Vorschlag der Abthei- lung verzichtet, so habe ich nihts dagegen einzuwenden.

Referent Kaumann : J glaube nur, daß der Vervollständigung wegen „oder Festungshaft“ mit hineingezogen werden könnte.

Abgeordn. von Sauen - Tarputschen: Dann würde ih mein Amendement zurüdckziehen.

Abgeordn. von Brodowski ; Jch bitte, die Frage auf meinen Antrag wegen der fünf Jahre zuerst zu stellen, denn wenn der An- trag der Abtheilung, welche zehn Jahre bestimmt, angenommen wird, so Fallen alsdann fünf Jahre von selbst.

Marschall : Es würde also dem Abgeordneten nihts übrig bleiben, als die erste Frage zu verneinen, denn die Abtheilung muß den Vorzug haben. Es ist nun nah dem abgeänderten Antrag der Abtheilung der Frage eine andere Fassung zu geben. Sie lautet: Soll beantragt werden, Strafarbeit oder Festungshaft bis zu zehn Jahren eintreten zu lassen, wenn die strafbare Handlung gegen einen der deutshen Bundesstaaten oder dessen Regenten gerichtet war? Diejenigen, welche diese Frage bejahen, würden das durch Aufstehen zu erkennen geben.

Eine Majorität, aber niht von zwei Drittheilen, hat sich dafür ausgesprochen,

Referent Kaumann: Jm zweiten Falle würde Strafarbeit niht mehr zulässig sein.

Marschall: Soll beantragt werden, Strafarbeit oder Festungs- haft bis zu 10 Jahren, wenn die strafbare Handlung Mehrere Stimmen: Wir haben über diese Frage nicht stimmen können,

Abgeordn. von Brodowski : Da kommt mein Amendement gar niht mehr in Frage.

Referent Kaumann : §, 94 spricht gar nicht davon,

Landtags - Rommissar: Jh glaube, zur Aufklärung bemerken zu müssen, daß die §§. 92 und 93 auf hochverrätherishe Unterneh- mungen gegen den deutshen Bund sich beziehen, aber nicht auf hochverrätherishe Unternehmungen gegen die einzelnen deutschen Bun- desstaaten und Bundesfürsten.

Marschall : Die Abstimmung hat stattgefunden, es kann nichts mehr dagegen erinnert werden. Die zweite Frage heißt: Soll bean- tragt werden, Festungshaft bis zu 10 Jahren eintreten zu lassen, wenn die strafbare Handlung gegen einen anderen Staat, in welchem dem preußishen Staate Reziprozität verbürgt ist, oder dessen Re- genten gerichtet war? Diejenigen, welche die Frage bejahen, würden es durch Aufstehen zu erkennen geben.

Die Majorität hat sih dafür ausgesprochen, ob aber von zwei Drittheilen, is zweifelhaft. Jch bitte also, zu zählen, und einen Augenblick stehen zu bleiben.

Marschall: Das Resultat der Abstimmung is folgendes : Mit Ja haben geantwortet 62, mit Nein 22,

Wir fommen nun zu §, 95.

Referent (liest vor):

Ss D

Gegen denjenigen, welher wegen einer der in den §§. 82—94 edahten Handlungen zu zeitiger Freiheitsstrafe verurtheilt worden ist, soll nah deren Abbüßung die Stellung unter besondere Polizei-

Aufsicht eintreten. tzu 8. 95.

Mit Rücksicht auf die Vorschläge zu den vorhergehenden Para- graphen läßt \sih die besondere Polizei- Aufsicht nur in den Fällen der §8. 82 91 rechtfertigen; zugleich aber wird zu bestimmen sein, daß in allen diesen Fällen die besondere Polizei - Aufsicht gegen Bestellung einer Caution nah Maßgabe der Vorschrift §. 33 zulässig sein soll, weil sich die Cautionsbestellung vorzugsweise bei politischen Verbrechern rechtfertigt.

Es wird vorgeschlagen,

hiernah eine Abänderung und Ergänzung des §. 95 in Antrag zu bringen,“

Das Gutachten muß sih natürlich jeßt ändern; es würde nicht mehr die Verweisung bis zu §. 91 allein zu gehen haben, unv da nun Handlungen gegen den deutshen Bund auch als Hochverrath und Landesverrath angesehen werden können, würde ich anheimgeben, die Bestimmung des §. 95 guf §. 92 und 93 auszudehnen. Was aber den zweiten Antrag der Abtheilung betrifft, hier die Bestellung einer Caution zulässig zu erachten, so erledigt jih dieser Antrag durch den Beschluß bei §, 33, der niht nah dem damaligen Antrage der Abtheilung modifizirt, sondern beibehalten worden ist,

Abgeordn. von Sauen - Tarputschen: Nur den einen Vor- {lag würde ih mir erlauben, diese Bestimmung fakultativ zu stellen, und nicht zu jagen „joll“, sondern „kann.“ Jch glaube, das würde im Ganzen wohl vollkommen genügend und auch hier ganz an feinem Plabe sein. 5; : s

Marschall: Es fragt si, ob der Vorschlag die erforderliche Unterstüßung findet. : :

(Der Vorschlag wird unterstüßt.)

Ein weiterer Antrag liegt nicht vor, da die Abtheilung zu keiner Abstimmung Veranlassung giebt. :

Regierungs - Kommissar Bischoff: Für die blos vorbereitenden Handlungen des Hochverraths, wie sie §. 85 erwähnt, würde es weniger Bedenken habeu, nur fakultativ die Stellung unter polizei- liche Aufsicht anzuorduen, indessen fommen die \{chweren Verbrechen der §8. 82, 83 und 84 in Betracht, und deshalb dürfte der g. 95 in seiner absoluten Fassung beibehalten werden müssen. Jch glaube,

daß durch die Bestimmungen, die im §. 33 über die Zulassung der Is sind, sich die Sache erledigen wird; es is bort der Polizeibehörde und den Kondemnaten das Mittel gegeben, die Poli

Caution getroffen

zei- Aufsicht in angemessener Art mildern zu fönnen,

. Sperling: Die Abtheilung hat es nothwendig ge- E Ee 4 Jh glaube aber,

daß das gewählte Mittel nicht hinreichend ist, weil der Sas der

funden, hier eine Milderung eintreten zu lassen.

Caution unbestimmt geblieben, von dem Ermessen der Polizei-Be

deren Stellung von der Last der polizeilichen

zeilihen Aufsicht Veranlassung vorhanden is oder nicht,

Abgeordn, von Auexswald: Jch kann durchaus uicht einsehen, jer die polizeiliche Aufsicht

was dabei für ein Bedenken sein soll ,

Fakultativ eintreten zu lassen; die Möglichkeit der polizeilichen Aufsicht bleibt jg alsdann immex vorhanden, also werden die

örde

abhängig bleiben soll und in einzelnen Fällen so hoh bemessen wer- den fönnte, daß ¿ dem Verurtheilten niht möglich wäre, jih durch

ufsiht zu befreien, Jh trete daher dem Vorschlage des Abgeordneten aus Preußen bei, wonach die Bestimmung fakultativ gefaßt werden soll, und finde dabei nicht das Bedenken, welches der Herr Regierungs - Kommissar ange- vi hat, da ja in jedem Fot der Richter ermessen wird, ob zur

334

Nahtheile jederzeit zu vermeiden sein, und auf ber anderen Seite fann do mitunter eine ungebührliche Härte entstehen dadurch, daß die polizeiliche Aufsicht eintreten muß.

„_ Abgeordn. von Weiher: Es is bereits bei der Berathung über die polizeilihe Aufsiht im Allgemeinen ausgesprochen worden, daß die- polizeilihe Aufsicht nicht s par: d werden muß. Die Nothwendigkeit einer größeren oder geringeren Strenge wird si eben erst bei der Ausführung zeigen.

Marschall : Die Berathung is für geschlossen zu erklären. Die Frage heißt: s

„Soll beantragt werden, den §. 95 fakfultativ zu fassen?

i die dem beitreten, würden das durch Aufstehen zu erkennen geben. ] (Die Majorität spricht sich dafür aus.) Wir kommen zu §. 96. Referent Kaumann (liest vor): 11Ÿe 9%. S Wenn wegen Hochverraths oder Landesverraths gegen den preu- ßishen Staat in den Fällen der §8. 80—84, 86—89 und 91, so wie in den entsprechenden Fällen wegen Hochverraths oder Landes- verraths gegen den deutshen Bund (§8. 92, 93), die Untersuchung erössnet wird, so is das Vermögen, welhes der Angeschuldigte be- reits besißt, oder welhes ihm später noch anfällt, vorläufig mit Be- chlag zu belegen. : R O7,

Gegen denjenigen, welher wegen Hochverraths oder Landesver- raths gegen den preußishen Staat in den Fällen der §§. 80—84, 86— 89 und 91, so wie in den entsprehenden Fällen wegen Hoch- verraths oder Landesverraths gegen den deutschen Bund (gg. 92, 93), verurtheilt wird, is zuglei in demselben Erkenntnisse die Vermögens Confiscation (§. 28) auszusprechen.

Zugleich werden dur ein solhes Urtheil alle früher von dem Verurtheilten errihtete lebtwillige Verordnungen, \o wie die unter Lebenden nah Eröffnung der Untersuchung von ihm getroffenen Ver- fügungen, ungültig,

: Zu 8s. 96 und 97.

Die Abtheilung hat bei §. 28 vorgeschlagen, die Strafe der Vermögens-Confiscation nicht beizubehalten, und es kann daher auch die Beschlagnahme des Vermögens zum Zweck der Confiscation uicht eintreten. kommt aber in Frage, ob nicht auf die Bestimmungen §§. 149 151 und §. 160 des Entwurfs von 1843 zurückgekom- men werden müsse, wonach das Verbrechen des Hochverraths und Landesverraths die Folgen haben sollte,

1) daß bei erfannter Todes- oder lebenôwieriger Freiheitsstrafe der Verlust der Fähigkeit des Verurtheilten, über sein Vermögen unter Lebenden oder von Todes wegen zu verfügen, und zugleich Ungüiltigkeit aller schon früher errihteten leßtwilligen Verord=- nungen eintritt ;

2) daß bei der Eröffnung der Untersuchung eine Kuratel über das Vermögen des Angeschuldigten anzuordnen ist;

3) daß bei flüchtigen Angeschuldigten die Kuratel fortzuseßen ist, auch wenn nur auf zeitige Auchthausstrafe erkannt worden, und daß alle Verfügungen, welche der flühtige Verbreher nach Eröffnung der Untersuchung über sein Vermögen unter Leben- den getroffen, ungültig werden, seine leßtwilligen Verordnun- gen aber feine rehtlihe Wirkung. haben, wenn er im flühti= gen Zustande verstirbt.

Gegen diese oder ähnliche Bestimmungen wurden einerseits die Gründe geltend gemaht, welche gegen, die Confiscation als Strafe angeführt worden sind, und es wurde besonders hervorgehoben, daß die Beschlagnahme des Vermögens“ niht erforderli sei, weil die Ent- ziehung der Freiheit gegen den Verbrechey hinlänglihen Schuß ge- währe, gegeu andere Personen aber das Strafgeseß allein sichern müsse. Andererseits wurde bemerkt, daß es sich darum handle, einen Mißbrauch des Vermögens zu verhindern, der zu befürchten stehe, wenn ein solcher Verbrecher die Dispositionsbefugniß über sein Ver= mögen behalten sollte, und daß der Zweck, sich dagegen Sicherheit zu verschaffen, die Sequestration und Einleitung einer Kuratel über das Vermögen des Verbrechers rechtfertige. :

Die Abtheilung hat sich mit aht gegen fünf Stimmen dafür er= klärt,

daß, wenn wegen Hochverraths oder Landesverraths gegen den preußischen Staat in den Fällen, in welchen Todesstrafe oder le- benswierige Freiheitsstrafe angedroht ist, die Untersuchung eröffnet wird, das Vermögen des Angeschuldigten unter Sequestration ge- stellt und eine Kuratel über dasselbe angeordnet werde, so wie daß der Verbrecher vom Tage der eröffneten Untersuchung an die Fä- higkeit verliere, über sein Vermögen unter Lebenden zu verfügen,

Es wird vorgeschlagen, dahin anzutragen, S

daß dem entsprechende Bestimmungen in Stelle derjenigen, welche

die §§. 96 und 97 enthalten, in das Geseßbuh aufgenommen

werden,

Weiter gehende Beschränkungen der Dispositions-Befugniß wer= den nicht für erforderlih gehalten.

Zu diesen Paragraphen kommt der Vorschlag des Gouvernements, an die Stelle derselben die Bestimmungen zu seben, die gestern gedruckt ver- theilt worden sind. Diese sind noch nicht dur die Abtheilung be-- gutachtet wordenz es wird daher wohl nichts entgegenstehen, wenn wir jeßt darüber hinweggehen. A

Marschall: Es wird sogar nothwendig sein,

Referent Kaumann (liest vor):

11S+ 9B.

Jeder Theilnehmer an einem hochverrätherischen oder landesver= rätherischen Unternehmen, welcher von diesem Unternehmen und von seinen Mitschuldigen zu einer Zeit, in welher die Ausführung vér= hindert werden fann, der davon noch nicht unterrichteten Obrigkeit Anzeige macht, soll mit Strafe vershont werden.“

Die Abtheilung hat gegen den Paragraphen nichts zu erinnern gefunden.

Marschall: §. 99,

Referent VNaumann (liest V

119+ I

Wer den König thätlih beleidigt, is mit dem Tode zu bestra- fen, Jun minder {weren Fällen oder bei einer dur die Umstände verminderten Verschuldung, i} anstatt der Todesstrafe auf zehnjährige bis lebenswierige Strafarbeit oder Zuchthausstrafe zu erkennen,“

Das Gutachten lautet :

mut 6, 99.

In allen monarchischen Staaten is es Grundsaß, dis Person des Königs für heilig und unverlebßlich zu halten. Von einer Be- leidigung des Königs im gewöhnlihen Sinne des Worts kann daher nicht die Rède sein, und bei thätliher Behandlung kann kein Gewicht darauf gelegt werden, ob die Absicht, zu beleidigen, oder die Absicht, zu schaden, bei dem Verbrecher leitend gewesen ist,

Gegen die bei geringerer Vershuldung alternativ festgesehten Strafarteu der Strafarbeit und Zuchthausstrafe wurde, wie bereits

bei Ua ähnlichen Bestimmungen, erinnert , daß dem Richter die Wahl der Strafart nicht überlassen werden dürfe. Die Des

éfürchteten

entshied sich indeß mit 10 gegen 3 Stimmen für die Ansicht, da sich für Tälle, wie sie das Gesey vor Augen habe, weder Zuchthaus-

‘gende Absicht, die mit einem Jahre bestraft wird.

strafe noch Strafarbeit unter allen Umständen als aus\{ließli erkennende Strafart rechtfertigen lasse. f s{ließlih. zu

Es wird vorgeschlagen,

sich mit den Bestimmungen des §. 99 zwar einverstanden zu erkläz ren, den ersten Saß aber dahin zu ändern: „Wer sih einer Thätlichkeit gegen die Person des Königs \huldig macht, soll mit dem Tode zu bestrafen

Aufmerksam habe ih hier noch zu machen auf die Bestimmung wegen des Verlustes der bürgerlichen Ehre in diesem Falle.

Korreferent Freiherr von Mylius: Jch habe hierbei noch zu bemerken, daß es sich um eine Unterscheidung handelt, die namentli bei dem späteren Titel von den Jnjurien von großer Wichtigkeit sein wird. Nämlich es wird ein Unterschied gemacht zwischen einem för= perlihen Angriff, der gegen die Person Sr, Majestät des Königs verübt wird in der Absicht, ihn zu beleidigen, und in der Absicht, ihn zu verleßen. Es stellt sich nun hier meines Erachtens heraus, wie ungeeignet diese Unterscheidung, namentlich in Bezug auf Angriffe, die niht gegen die Person Sr. Majestät gerichtet sind, wohl aber gegen Mitglieder der Königl. Familie, indem dort für dergleichen Angriffe, falls sie niht in der bestimmten Absicht, zu beleidigen, ge=- schehen sind, eine mildere Strafe eintreten würde; es is meines Er- achtens aber gerade in diesem Kapitel ungeeignet, eine derartige Unterscheidung zu machen, Angriffe, die einmal verübt sind gegen die Person Sr. Majestät oder gegen ein Mitglied des Königl, Hau- ses, fönnen meines Erachtens immer nur mit derselben Strafe belegt werden, und es kann nicht darauf ankommen, ob dabei vorbedacht sei, eine Beleidigung zu vollziehen, oder welhe andere Absicht dabei obgewaltet, Von einer “noch größeren Wichtigkeit, als hier, wird diese Unterscheidung sein bei dem späteren Titel, der von körperlichen Ver= lebungen und Beleidigungen handelt, wo ausführlih darauf wird zurückgegangen werden müssen, weshalb es aus juristischen Gründen niht rihtig war, bei der förperlichen Verleßung zu unterschei= den, ob fie mit dem sogenannten animus injuriandi vor= genommen worden oder niht, Hier hat aber die Abtheilung sich schon meiner Ansicht angeschlossen und den Antrag gestellt, daß sie hier wenigstens diesen Unterschied mit Rücksicht auf die Absicht nicht machen wolle, und daher die allgemeinere Fassung „„Thätlichkeit‘““ gewählt. Jch glaube, daß das auch um so richtiger is, indem meines Erachtens es der Königl. Würde widerstrebt , p rade dergleihen Verbrechen, wenn hle verübt werden, die Möglichkeit beizulegen, als könne hierbei eine Verleßung der Ehre mit herbeige-= führt werden. Bei den Jnjurien is das festgehalten in vielen Be= stimmungen, wo die Jnjurien namentlich den Charakter einer Privat- verleßung haben, Es knüpfen sih daran die Bestimmungen wegen des Verzichts, wegen des Antrags, des Vergleichs und der Verzei- hung. Den Charakter der Privat-Jnjurie aber auf die Verhältnisse anzuwenden, auf die es hier ankommt , glaube ih, wird selbst mit dem Begriffe der Königl, Würde faum zu véreinigen sein. I empfehle daher den Antrag der Abtheilung.

Justiz - Minister von Savigny: Jch habe gegen den Antrag der Abtheilung, anstatt: „thätlich beleidigt““, zu seben: „„Thätlichkei= ten verübt“, nichts einzuwenden, muß aber befürworten und bitten, niht daraus eine Konsequenz zu ziehen in Betreff der Berathung bei den Jnjurien, ob man dort zwischen Real-Jnjurien und leichten Körperverleßungen überhaupt unterscheiden soll. Wenn hier die To- decstrafe auch von der Abtheilung als richtig anerkannt ist , so fann der einzelne Fall dieses Verbrechens von folcher Unwürdigkeit sein, daß dabri auch gleichzeitig der Ausspruch des Verlustes der Ehren-= rechte fafultativ vorbehalten bleiben muß,

Abgeordn. Sperling: So wenig ih auh geneigt bin, eïne Milderung des En!wurfs da zu befürworten, wo es sich um Strafen für einen Beleidiger der Allerhöchsten Person Sr. Majestät des Kü= nigs handelt, so kann ih doch nicht umhin, die hohe Versammlung darauf aufmerksam zu machen, daß im Antrage der Abtheilung eine zu große Schärfung des Entwurfs liegt. Es foll nah dem Vor=- \chlag eine jede Thâätlichkeit mit der härtesten Strafe belegt werden, ohne daß dabei eine Unterscheidung gemacht wird, ob die Thätlichkeit absichtlih und mit Bewußtsein verübt worden oder niht. Diese Un- terscheidung deutet der Ausdruck des Entwurfs beleidigt ‘““ offenbar an, Jch gebe daher anheim, bei der Fassung des Entwurfes stehen zu bleiben.

Abgeordn. Camphausen: Die Bemerkungen des Herrn Korre= ferenten stehen im Zusammenhange mit den künftigen Beschlüssen der Versammlung hinsichtlich der Unterscheidung zwischen Verleßungen und Real-Jnjurien. So lange eine derartige Unterscheidung noch niht aufgehoben is, sehe ih niht ein, was der Versammlung Ver= anlassung geben kann, gouvernementaler zu sein, als das Gouverne= ment selbs. Es tritt durch den Vorschlag der Abtheilung eine be- deutende Schärfung ein, wogegen nah der Eintheilung des Gouver= nements logifsch auf einander folgt, zuerst die Absicht, thätlich zu be- leidigen, und diese bestraft der Entwurf mit dem Tode, sodann im g. 101 die absichtlihe Beleidigung durch Wort und Schrift, die mit fünf Jahren, uud endlich die Verlegung der Ehrfurcht ohne beleidi=

Jn der Unge- wißheit, ob nicht später der Unterschied zwischen Real - Jnjurien und Verleßungen beibehalten wird, stimme ich für den Vorschlag der Re= gierung.

Justiz-Minister von Savigny: Jch glaube nicht, daß es in der Absicht der Abtheilung gelegen haben kann, eine Verschärfung hereinzubringen, ih habe auh nihts dagegen einzuwenden, daß man vorsäßliche Thätlichkeit hinzuseße, Die Meinung der Abthei- lung ist es gewiß au, es liegt {hon angedeutet in den Worten: „Zu Squlden kommen läßt.“ Unvorsichtigkeiten oder zufällige Be= rührungen wird kein Mensch darunter subsumiren.

Korreferent Freiherr von Mylius: Jch bemerke, daß es gar niht in der Absicht der Abtheilung gelegen hat, eine Verschärfung hereinzubringen, Es soll Jeder mit dem vorgeschlagenen Strafmaß belegt werden, der des Königs Majestät thätlich angreift, und daß es absichtlich geschehen muß, versteht sih von selbst, Uebrigens er- kenne ih auch an, daß durch die jeßige Abstimmung nicht vorgegrif= fen wird derjenigen hinsichtlih der Spaltung der körperlihen Ver- [ebungen und der Real-Jnjurien,

Marschall: Wird es noch für erforderlich gehalten, das Wort zu nehmen? |

Abgeordn. von Sauken- Tarputschen: Jh wollte mir erlait= ben, darauf anzutragen, daß nicht nur der Entwurf angenommen, sondern noh ein geringeres Strafmaß festgeseßt werden möge. Lenn die Absichtlichkeit is nicht immer gleih zu R ttiei A und es kann durch Ungeschick oder Ungeschicklichkeit wohl eiwas vorkommen (Murren),

iv: wér it on streng ahnden würde. / 5M Bei de T ‘ü N ondvera fam ein Marketeuderweib in

i N s Königs und klammerte si, in der Angst, übergeritten u Q E, drffen Fuß. Könnte dies auch schon als strafbar an-

geschen werden? iben)

Justiz - Minister Uhden : Jedes Verbrehen sept den Vorsaß voraus, Unvorsichtigkeiten fallen also von selbst niht unter den Be= griff des Verbrechens,

Marschall: Wir können zur Abstimmung kommen , zu der Frage: ob man dem Antrage der Abtheilung beitritt ?

Wird die Frage verneint, so bleibt es bei der Fassung des Ent= wurfes.

Ì Die Frage heißt: Abtheilung bei? f * ‘Und T bai, die ihm beitreten, haben dies dur Aufstehen

zu erkennen zu geben. :

Dem Antrage is nicht beigestimmt worden,

§6. 4100,

Referent Kaumann (liest vor):

1Ô- 100, Ó L

Die Drohung einer Thätlichkeit gegen die Person des Königs soll mit Strafarbeit von zwei bis zu zehn Jahren oder mit Zucht- haus bis zu zehn Jahren bestraft werden.“

Das Gutachten lautet :

„ZU §. 100. ¿s -

Aus denselben Gründen, deren bei §, 99 erwähnt worden ist, wurde ein Antrag, als Strafart ausscließlih Strafarbeit festzuseßen, mit 10 gegen 3 Stimmen von der Abtheilung abgelehnt.

Es wird vorgeschlagen, A S

sich mit der Bestimmung des §. 100 einverstanden zu er- flären. ““

Marschall: §. 101.

Referent Naumann (liest vor):

¿S 101,

Wer durch Aeußerungen in Wort oder Schrift, oder durch Ab-= bildungen, Darstellungen oder durch andere Handlungen, welche nicht in Thâtlichkeiten bestehen, die Ehre des Königs vorsäßlich verleßt, ist mit Strafarbeit von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu be strafen.“

Das Gutachten lautet:

D008. 404.

Da nach den Bemerkungen zu §. 99 von einer Ehrenverleßung dem Könige gegenüber niht die Rede sein kann, \o wird vorge- chlagen,

statt der Worte: „die Ehre des Königs vorsätßlich verleßt“, zu sagen : „die Ehre des Königs angreift“, und mit dieser Modifica= tion den Paragraphen anzunehmen,“

Abgeordn. Camphausen: Jh würde auch hier für die Fassung des Regierungs-Vorschlages stimmen, wünsche aber hinter den Wor= ten: „Wer durch Aeußerungen““, das Wort: „öffentlih“/ hinzuge- fügt, Jch glaube nicht, daß es der Würde der Krone zuträglich sei, wenn Aeußerungen , die unter vier Augen oder in Familienkreisen stattfinden, nachgeforsht wird, und bin der Ansicht, daß, wenn hier öffentliche Aeußerungen mit Strafe bedroht werden, dem Zwecke völlig genügt sei.

Marschall: Es is nun zu erwarten, ob dieser Antrag die Un= terstüßung von 8 Mitgliedern findet.

(Es geschieht.)

Er wird zur Abstimmung kommen und, wenn weiter keine Be= merkung gemacht wird, alsbald.

Abgeordn. Sperling: Der Saß: „dur andere Handlungen, welche nicht in Thätlichkeiten bestehen ‘‘, is sehr zweifelhaften Sinnes. Man weiß nicht, was man darunter subsumiren soll, und diese Zwei- felhaftigkeit könnte zu vielen Vexationen führen, "Jch wünsche, daß das Gouvernement sich darüber aussprehe, Sonst möchte ih an- heimgeben, diese Worte zu streichen.

Marschall: Es fragt si, ob dieser Vorschlag die Unterstüßung von 8 Mitgliedern findet ?

Er hat sie niht gefunden und kann niht zur Abstimmung fommen.

Mehrere Stimmen : standen!

Abgeordn. Sperling: Jch hatte meinen Vorschlag zunächst nur gemacht, damit erklärt werde, welhe Handlungen hier unter den nicht thätlichen verstanden werden sollen.

Marschall: Es handelt sich also davon, ob der Vorschlag Un= terftüßung findet, daß die Worte entfernt werden :

„Handlungen, welche nicht in Thätlichkeit bestehen.“ Und ich frage nohmals, ob dieser Autrag Unterstützung findet ? (Wird unterstüßt.)

Regierungs-Kommissar Bischoff: Es sind die Handlungen dar- unter zu verstehen, welche bei den Privat - Jnjurien die symbolische Beleidigung ausmachen, also Geberden und Handlungen, bei welchen die Absicht, zu beleidigen, klar zu Tage liegt.

Abgeordn. Sperling: Jh glaube, das Beispiel paßt nicht.

(Ruf: Nein, nein !) Bei den \ymbolishen Jnjurien sind die Handlungen meist negativer Natur. E Justiz - Minister Uhden: Die symbolische Jnjurie is durchaus von der thätlihen Jnjurie verschieden.

Landtags-Kommissar: Wenige Worte in Bezug auf das Amen= dement des geehrten Mitgliedes aus der Rheinprovinz muß ih mir zu gestatten bitten.

Der geehrte Deputirte hat beantragt, daß durch Einschaltung des Wortes „bffentliche“/ angedeutet werden solle, daß die Beleidi- gungen, die nicht an öffentlihen Orten, sondern unter vier Augen geschehen, niht unter die Bestimmung des Paragraphen fallen; ich aber glaube, daß eine solhe Einschaltung in mehrfacher Beziehung bedenklih wäre. Einmal deshalb, weil nach dieser Fassung Jemand das Staats =- Oberhaupt durch unmittelbare Zustellung von Briefen und Schriften beleidigen könnte; öffentlih wäre eine solhe Beleidi= gung nicht, aber darum könnte sie eine niht minder {were Belei= digung sein. Sie würde unter zwei Augen vorfallen, und doch kann es niht in der Juntention der hohen Versammlung liegen, daß sie straflos bleiben soll. Außerdem is aber auch der Begriff der Oeffentlichkeit ein so shwankender, daß das Geseß durch die bean- tragte Einschaltung an Bestimmtheit nicht gewinnen würde. Aus binsin Gründen muß ih mich gegen das Amendement erklären.

Marschall: Die erste Frage heißt: „Soll beantragt werden, nah dem Worte „,„ vorsäßlich ‘‘““ das Wort „,„ öffentlich‘ einzu- halten ?“/ Und diejenigen, die diese Frage bejahen, werden dies durch Aufstehen zu erkennen geben.

(Es erheben sih einige Mitglieder.)

Die Frage i} nicht bejaht,

Die zweite Frage heißt: „Soll beantragt werden, die Worte: „dder durch andere Handlungen, welhe niht in Thätlichkeiten be- stehen‘“‘“/, wegfallen zn lassen?“ Und die diese Frage bejahen, werden dies durch Aufstehen zu erkennen geben.

(Es erheben sih einige Mitglieder.) E Frage is nicht bejaht worden, und wir kommen nun zum 2.

Tritt die Versammlung dem Antrage der

Wir haben den Vorschlag nicht ver=

g. 4

Landtags-Rommissar: Jh muß wünschen, daß in das Pro- tokoll aufgenommen werde, daß die erste Frage von sehr wenigen, die zweite von wenigen Stimmen bejaht worden ist.

Marschall: §. 102.

Referent Kaumann (liest vor):

,-S. 102. ¡Wer sich Aeußerungen oder Handlungen erlaubt , welche zwar

3395

an sich nicht als Beleidigungen des Königs anzusehen sind, dennoch aber die demselben gebührende Ehrfurcht verleßen, is mit Gefängniß von sechs Wochen bis zu einem Jahre zu bestrafen,“

Das Gutachten lautet: Y Zu §. 102.

n z

Gegen diese Bestimmung findet sih nichts zu erinnern.“

Abgeordn. von Sauen - Julienfelde: Wenn ih gegen die Bestimmungen der §§. 100 und 101 nichts einzuwenden hatte, so finde ich do diese vorliegende Bestimmung so weit ausgehend, daß ih nicht weiß, was Alles darunter subsumirt werden kann. Es köun- ten die unbedeutendsten Handlungen, z. B, bei größeren Privatgesell- schaften das Ausbringen der Gesundheit des Königs zu Bestrafung Veranlassung geben, wenn einige Personen in den Toast nicht ein- stimmten. Jch halte es der Königl. Würde angemessener, dergleichen Handlungen wie unpassend sie auch sein mögen ganz zu igno= riren und nicht mit Strafen zu bedrohen, sondern sie dem richtigen Urtheil der Gesellschaft anheimfallen zu lassen, das nit verfehlen wird, sie gebührend zu würdigen, Daher trage ih auf Streichung des Paragraphen an. i

Marschall : Es fragt sich, ob der Antrag die erforderliche Unterstüßung von 8 Mitgliedern findel.

(Wird unterstüßt.)

Abgeordn. von Saucken - Tarputschen: Jh will noch einen Fall als beahtungswerth anführen: Eine Offizier - Wittwe, deren Maun bei Leipzig gefallen war, bat um Aufnahme ihrer Kinder in das Kadettenhaus, Es wurde ihr niht gewährt, und in der lebten Verzweiflung schrieb sie an den hochseligen König, sie wäre gezwun gen, sich das Leben zu nehmen, denn sie könnte nicht zusehen, daß ihre Kinder, deren Vater seinen Tod auf dem Felde der Ehre gefun= den hätte, betteln gingen. Dieser Fall wurde als eine Verleßung der Ehrerbietung und Ehrfurcht gegen den König angesehen, indem dieser moralisch gezwungen werden sollte, eine Bitte zu gewähren, und die Frau ist mit zwei Monaten Einsperrung bestraft worden. Jch glaube, daß ähnliche Fälle auch ausgebeutet werden könnten als Verleßung der dem König schuldigen Ehrerbietung, indem sie gewis= sermaßen auf die freie Entschließung seiner Handlungen bestimmend einwirken fönnten.

Vice-Marschall von Rochow: Es wird doch Jeder damit ein=- verstanden sein, daß die Ehrfurcht gegen den König niemals verleßt werden dürfe, und daß, wo dies geschieht, Strafe eintreten müsse. Nun kaun aber nie willkürlich angenommen werden, ein solhes Ver- brechen sei begangen, sondern der Richter entscheidet darüber, ob es vorhanden sei, Wenngleich dabei Jrrthum und unrichtige Ansichten des Richters nicht geradezu unmöglich sind, so kann man doch des- halb eine solche geseßlihe Bestimmung nicht entbehren.

Marschall : Die Frage ist zu stellen, ob darauf angetragen werden soll, den Paragraphen wegfallen zu lassen, und diejenigen, welche auf Wegfall des Paragraphen antragen, würden das durch Aufstehen zu erkennen gehen.

Man hat sich nicht dafür ausgesprochen, und wir kommen zu §6, 403.

Referent Kaumann: §. 103 lautet :

„Beleidigungen, welche der Königin, dem Thronfolger oder cinem anderen Mitgliede des Königlichen Hauses zugefügt sind, sollen in folgender Art bestraft werden :

1) Thätliche Beleidigungen mit fünfjähriger bis lebenswieriger Strafarbeit oder Zuchthausstrafe ;

2) Bedrohung mit Thätlichkeiten mit ein- bis fünfjähriger Straf= arbeit oder mit Zuchthaus his zu fünf Jahren z

3) Beleidigungen durch Wort oder Schrift oder durch Abbildun=- gen, Darstellungen oder dur ‘andere Haidlungeun, welche nicht in Thätlichkeiten bestehen (§. 101), mit Gefängniß nicht unter drei Monaten oder mit Strafarbeit bis zu drei Jahren.“

Das Gutachten der Abtheilung lautet :

¿t 8, 403,

Um die Mitglieder des Königlichen Hauses bestimmter zu be- zeichnen, werden dieselben „Königliche Prinzen und Prinzessinnen““ zu nennen sein.

Ferner is die Abtheilung mit 12 Stimmen gegen 1 Stimme der Ansicht, daß sub Nr. 1 statt „thätlihe Beleidigungen“ gesagt werden muß „„Thätlichkeiten“/, weil es hier auf die Absicht, in wel=- cher die Thätlichkeit begangen worden is, niht ankommt, die Worte „thätliche Beleidigungen““ aber sih niht auf Thätlichkeiten, die nicht in der Absicht, zu beleidigen, begangen sind, beziehen würden, was nicht die Absicht sein kann.

Was die Strafen betrifst, so is die Abtheilung mit 9 gegen 4 Stimmen der Ansicht, daß in den Fällen sub Nr, 1 Zuchthausstrafe niht verhängt werden dürfe, und daß eine so \{chwere entehrende Strafe sih nur rechtfertigen lasse, wenn die Person des Königs selbst angegriffen werde. Aus diesem Grunde ist die Abtheilung ferner ein- stimmig der Ansicht, daß noch weniger ín den Fällen sub Nr. 2 auf Zuchthausstrafe erkannt werden dürfe, Dagegen is ein Antrag, in den Fällen sub Nr. 3 nur Gefängnißstrafe festzusetzen, abgelehnt worden, weil die Beleidigungen wohl so {wer sein können, daß ein- fache Gefängnißstrafe niht angemessen erscheinen würde.

Es wird vorgeschlagen,

den §. 103 mit folgenden Modificationen anzunehmen :

l) daß in der ersten und zweiten Zeile statt „einem an- deren Mitgliede des Königlichen Hauses ““ gesagt werde : „tinem Königlichen Prinzen oder einer Königlichen Prinzessin‘; B

2) daß sub Nr, 1 statt: „thätlihe Beleidigungen““ ge- sagt werde: „Thätlichkeiten““ ; i :

3) daß ferner sub Nr, 1 die Worte „oder Zuchthaus- strafe“’ gestrichen werden;z

4) daß sub Nr, 2 die Worte „oder mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren“ ebenfalls gestrihen werden.

Abgeordn. Sperling: Ad Nr. 2 des Gutachtens wiederhole ich denselben Antrag, den ich bei §. 99 gestellt habe, und zwar aus den- selben Gründen. Jh halte es für nothwendig, daß es bei der Fas- sung des Entwurfs verbleibe.

Justiz-Minister von Savigny: Was die ersten Vorschläge be- trifft, so wünsche ih niht, daß der Mangel eines Widerspruchs so gedeutet werde, als sei von der hohen Versammlung beschlossen wor- den, diesen Vorschlägen beizutreten, Sie gehören in die große Kate- gorie von bloßen Fassungs-Vorschlägen, und ih kann mich vorläufig nicht überzeugen, daß der Ausdruck „Prinzen und Prinzessinnen““ besser sei, als der Ausdruck, „Mitglieder des Königlichen Hauses.“ Jndeß es sind reine Fassungs-Aenderungen, und die Versammlung wird, wie über ähnliche Vorschläge, auch hier nicht einen eigentlichen Beschluß fassen, sondern sie weiterer Erwägung anheimstellen.

L Im Wesentlichen würden die Abstimmungen, weldhe uns bevorstehen, auf die beiden leßten Anträge der Abtheilung unter 3 und 4 sih zu beziehen haben.

Referent Kaumann: Dann bitte ih ums Wort. Um Nr. 2 muß es sich allerdings handeln, denn statt „thätlihe Beleidigungen“ muß es heißen: „Thätlichkeiten.“

Justiz-Minister von Savigny: Das wird eine nothwendige Folge sein von dem vorigen Beschlusse,

Referent Kaumann; Bei §, 99 is es nit beschlossen worden,

Jh komme aber darauf zurück, daß, weni man von thätlichen Belei- digungen spricht, die Thätlichkeiten ohne die Absicht, zu beleidigen, ohne Strafe bleiben würden. ] : E

Abgeordn. von Auerswald: Es isst bei §. 99 nämlich für diese Verwandlung des Wortes „thätliche Beleidigung“ in „Thât- lichkeit“ angeführt worden, daß vou einer Beleidigun; bes, Ra der Majestät selbst nicht die Rede sein könne. Das is meines Er- achtens der einzige Grund, der sich dafür anführen läßt; es Lr niht ein Grund, welcher sich für sämmtliche Mitglieder des König= lihen Hauses anführen läßt, deshalb glaube ih, daß die Wiederher- stellung der ursprünglichen Fassung des Entwurfes nöthig is, wodur außerdem eine unnöthige Schärfung vermieden wird.

Referent Kaumann: Die Abtheilung wird wohl keinen Anspruch

darauf machen, daß über Annahme ihrer Fassung abgestimmt werde, ich gegRens habe kein Bedenken, es nur als Fassungssache an- zusehen. , Regierungs-Kommissar Bischoff: Es is dies wohl mehr, als eine einfahe Fassungssache, und 1h glaube, es muß in dieser Bezie=- hung der Vorschlag des Abtheilungs - Gutachtens angenommen wer- den, weil sonst leihte Körperverleßungen und Mißhandlungen, wie se im §. 243 des Entwurfes vorkommen, nicht unter eine andere und chwerere Strafe gestellt sein würden. Deshalb muß hier ein allge=- meiner Ausdruck gewählt werden, ähnli, wie dies im §. 99 gesche- hen ist.

Abgeordn, Frhr. von Patow: Bei §. 99 is es abgelehnt worden.

Abgeordn. Freiherr von Gaffron: Durchlaucht! Jch hatte mir noch das Wort erbeten zu Nr. 1. Die Abtheilung hat begutachtet, daß in Nr. 1 die Worte: „oder Zuchthausstrafe““ gestrihen werden. Fh habe mich in der Minorität befunden und erlaube mir, darauf aufmerksam zu machen, daß unter den Mitgliedern des Königlichen Hauses auch die Königin und der Thronfolger mit inbegriffen sind, und daß, wie ich glaube, hier ein Spielraum stattfinden muß, der das Zuchthaus nicht ausschließt. Es können Fälle vorkommen, wo diese Strafe zu hart sein wird, es können aber au solche eintreten, wo sie im vollen Grade angemessen erscheinen wird, und ih stimme daher in dieser Beziehung bei Nr, 1 für die Fassung des Para= graphen,

Abgeordn. von Byla: Jch glaube, eben dieses Bedenken würde beseitigt werden durch die Anträge der vier Provinzen, Rheinland, Schlesien, Sachsen und Pommern, welche wünschen, im vorliegenden Falle die Königin und den Thronfolger, weil sie dem Throne näher stehen, von den übrigen Mitgliedern des Königlihen Hauses zu tren- nen und danach die Strafen für die Leßteren zu mildern; ih richte daher meinen Antrag dahin: die früheren Anträge der genannten vier Provinzial-Landtage hier wieder aufzunehmen, insofern solche bei der hohen Versammlung Unterstützung finden.

Justiz-Minister von Savigny: Jch gebe doch der hohen Ver=- sammlung zu bedenken, ob es nicht zu kasuijtisch, fast fleinlih heraus- fommen werde, wenn man die verschiedenen Verwandtschaftsgrade so sichtbar unterscheidet; dem Effekte nach liegt das, was das geehrte Mitglied beantragt, hon in der Bestimmung des Paragraphen selbst. Wenn man dem Richter diese Wahl läßt, so wird er auf die Stellung der einzelnen verlebten Personen schon die nöthige Rücksiht nehmen, aber ih halte es nicht für \chicklich, so in die Einzelnheiten gleichsam des Königlichen Stammbaumes einzugehen.

Marschall: Es fragt si, ob der Antrag Unterstüßung findet? Er hat sie niht gefunden. Wir kommen zur Abstimmung. Auf Nr, 2 des Abtheilungs - Gutachtens is also keine Frage weiter zu stellen, sondern es sind blos zwei Fragen auf Nr. 3 und 4 des Ab- theilungs-Gutachtens zu richten, weil von Mitgliedern der Versamm- lung darauf angetragen worden is, den Paragraphen so stehen zu lassen, wie er im Entwurfe steht, Die Frage heißt also: Tritt die Versammlung dem Vorschlage der Abtheilung unter Nr, 3 bei, daß die Worte „oder Zuchthausstrafe“ in Nr. 1 des Entwurfs gestrichen werden ?

Justiz-Minister von Savigny: Damit die Frage nicht mißver= standen werde, erlaube ih mir darauf aufmerksam zu machen, daß nah der eben ausgesprochenen Ablehnung auch die Person der Köni= gin mit darin begriffen ist.

Marschall: Und diejenigen, welhe dem Antrage der Abtheilung beistimmen, die also darauf antragen, daß in Nr. 1 des Entwurfs die Worte „oder Zuchthausstrafe‘““ gestrihen werden, „würden das durch Aufstehen zu erkennen geben.

Die Majorität hat sih nicht dafür ausgesprochen.

Es fommt nun darauf an, zu ermitteln, ob die Versammlung dem Antrage der Abtheilung beistimmt, welcher in Nr. 1 des Gut-= achtens ausgesprochen is}, und welcher dahin geht, daß in den Fällen sub 2 des Entwurfs die Worte: „oder mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren‘ wegfallen möchten. Diejenigen, welche jich hierfür aus- sprechen wollen, würden das durch Aufstehen zu erkennen geben.

Eine Majorität hat sich nicht dafür ausgesprochen.

Referent Naumann: Es scheint mir dies doch noch einigem Zweifel zu unterliegen. x

Marschall : Es sind Zweifel erhoben worden; ih bitte also ste- hen zu bleiben. E

Die Majorität hat sich nicht dafür ausgesprochen.

Wir kommen zu §. 104. i

Referent Kaumann (verliest) :

1Ÿ: 104.

In den Fällen der §§. 99, 100 und 103 Nr. 1 und 2 ist stets, auh wenn nur auf Strafarbeit erkannt wird, zuglei der Verlust der Ehrenrechte auszusprehen. Jn den Fällen der §8. 101 und 103 Nr, 3 kann guf diesen Verlust nach richterlihem Ermessen erkannt Perden.““

„A S. 404,

Nach Jnhalt dieses Paragraphen soll nicht allein neben der Zuchthausstrafe der Verlust der bürgerlihen Ehre eintreten , sondern es soll auch neben der Strafarbeit darauf erkannt werden, und es soll endlich selbst vom richterlihen Ermessen abhängen, ob darauf zu erkennen sei. Abgesehen davon, daß hierdurh das rheinishe Recht wesentlih geändert werden würde, is gegen die Bestimmung des §. 104 geltend gemacht worden, daß der Verlust der bürgerlichen Ehre eine Strafe sei, die wegen ihrer großen Bedeutung die mög- lihsten Garantieen erfordere, um ihre angemesseue Anwendung zu sichern. Nach rheinischem Rechte fann diese Strafe nur von den Geschworenen verhängt werden, wobei durch bestimmte Formen das Recht der Vertheidigung im weitesten Umfange gesichert ist. Eine

i arautie is in den übrigen Provinzen des Staats nicht ge= Lee ort in in Kollegialität der Gerichte kann sie eben so «B wie in der Zulässigkeit des Rechtômittels der weiteren Vertheidigung gefunden werden , so lange dem Gouvernement gegenüber Unabhän= gigkeit der Richter selbst dur die Geseße nicht vollständig gesichert ¡stt, Unter diesen Umständen hat sich die Ahihenung insonderheit ge- gen die Schlußbestimmung des Paragraphen mit 10 gegen 4 Stim- men erklärt.

Es ist aber ferner hervorgehoben worden, daß, so wie die Ver- brehen, von welchen die §§. 99—103 handeln, niht immer Zucht- hausstrafe rechtfertigen , auch nicht in den Fällen der §§. 99, 100

und 103 Nr. 1 und 2, der Verlust der bürgerlichen “Ebre eintreten