1848 / 42 p. 1 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

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Handels - und Börsen-Uachrichten.

Stettin, 7. Febr. Getraide im Allgemeinen bleibt flau und wei- chend, Weizen, 128 bis 130pfd. gelber pomm., uckerm, und märkischer in loco is aus zweiter Hand zu 58 à 60 Rihlr. zu haben, 129/130pfd. do. auf Frühjahrölieferung bereits zu 60 Rihlr. gekauft, zu 61 Rthlr. noch zu haben. Leichtere Waare von 125/126pfd. (87 Pfd. per Schfl.) in loco is aus zweiter Hand zu 54 Rthlr, abgegeben. Von Roggen is schwere neue Waare in loco zu 39 Rihlr, gekauft, leichtere bei vorkommenden Fällen merklich billiger noch zu haben. Auf Frühjahrslieferung is zu 40 Rihlr. und zuleßt angeblich selbs {on zu 39 Rthlr, für 82pfd. gekauft, Gerste, Oderbruch und gr. pomm, auf Frühjahrslieferung hat zu 38 Rthlr. Verkäu- fer, Für Hafer in loco pomm. 27 à 28 Rthlr. gefordert, 264 Rthlr. bez., auf Frühjahrslieferung für 50pfd. pomm. 27 Rthlr., anderen ohne Benen- nung, mit Ausschluß von preuß. 26 Rihlr, bezahlt, jegt aber billiger noch zu haben. Erbsen wie leztgemeldet. 5 i

Samen. Oelsamen ohne Umsaß. Winterrapps 82 Rthlr. Rübsen 80 Rihlr. zu haben. Schlagleinsamen 60 Rihlr, Säe-Leinsamen aus leßte Gre M Err anen gehalten, i

Spiritus aus erster Hand zur Stelle 18{—z pCt,, aus zweiter Hand 184 4 bezahlt, auf Frühjahrslieferung 17 pCt, bezahlt, 17% pCt, ferner nur geboten. ;

Rüböl matt und ohne Umsay, in loco zu 11% Rihlr. offerirt.

% Breslau, 7. Febr, Weizen, weißer, 56, 625 bis 70 Sgr., gelber 54, 61 bis 66 Sgr. E

Roggen 46, 51 bis 55 Sgr., pr. Frühjahr 84pfd. 42 Rihlr. Gld, Gerste 42, 46 bis 51 Sgr.

Hafer 24, 275 bis 304 Sgr.

Koch-Erbsen, 57—60 Sgr.

Rapps 83, 86 bis 88 Sgr.

Spiritus bei geringen Vorräthen, aber ebenfalls kleinerem Begehr, so-

traide in der nähsten Zeit zu erwarten. Markte sehr fest, und es ‘trat eine hung ein.

Odessa, 21. Jan. Die Getraideverkäufe erreichten während leßten Woche 10,700 Tschetwert weichen Weizen zu R Nub, F 9900 Tsch. harten je nach Qualität zu 162 213 Rub, Assign.; lezterer hält sich jet besser, aber auch Prima polnischer ist bei dem sehr beschränkten Vorrathe nicht unter 23—24 Rubel zu haben. Der starke Schneefall läßt im Früh- jahre shlechte Straßen und in Folge dessen eine Unterbrehung der Zufuß- ren aús dem Innern erwarten, daher guter Weizen eine immer festere Hal- tung der Preise erlangen wird,

21 Amsterdam, 5. Febr, Geld markt. Termin in holländischen Staatspapieren geschlossenen Geschäfte führte ver- wichenen Sonnabend eine geringe Preisverbesserung herbei; nah dem aber nahm die vorige Flauheit wieder überhand wegen der Vorgänge in Jtalien und des Weichens der Fonds in Paris; dies dauerte jedo nur bîs vor- gestern, wo der bessere Gang, den die spanischen Fonds, den londoner Be- richten zufolge, zu machen anfingen, wieder mehr Festigkeit in den Markt brachte. Jutegrale blieben vorigen Sonnabend zu 542 % begehrt, wichen dann auf 54% und holten zuleßt 545 %z; Z3proz, wirklihe Schuld fiel von 65% % auf 655% und blieb gestern 65%; 4proz. do. ging von 845 um 2% niedriger und kam dann wieder auf 847 % zu stehen. Die Actien der Handelsmaatschappy sind von 1625 allmälig auf 162 % gegangen, wurden aber gestern zu 1627 % bezahlt. Alte 5proz. russ. Obligationen bei Hope wurden zu Anfang der Woche bei größerer Flüssigkeit am Geldmarkte hâu- figer gckauft und zu 1043 % bezahlt, wurden gestern dagegen nieder stark ausgeboten, und hat man zu 1044 % gekauftz Aproz. Certifikate bei demsel- ben hatten 86 % erreicht und wurden zuleßt zu 85% % abgelassen; 5 proz, wiener Metalliques sind von 97% auf 977 % gewichen. Dagegen haben sich spanische Ardoin - Obligationen von 16 bis 16; % und deren Coupons

alle Gattungen Brod in bester Qualität, sondern im eagleph mit gewöhn- lichen steinernen Backöfen auch mit großem Vortheil in Aufwand von Brenn- material und von Zeit. Durch ihre äußerst sinnreiche, zweckmäßige und doch sehr einfache Einrichtung gewähren sie für das Gelingen von jeder Badung vollkommene Sicherheit, indem das Verfahren hierbei nicht wie bei gewöhn- lichen steinernen Backöfen auf einer Empirie beruht, die oft täuscht, sondern auf guten und festen Regeln. Durch die Heizung von außen und durch die Führung und gleichmäßige Vertheilung der Hiße und durch Lustzüge kann die Temperatur dieser Oefen, und zwar für die obere Hize besonders und für die Bodenhiße besonders, immer nah dem an ebrachien Thermo- meter und so genau hergestellt werden, als es augenblilich an allen Thei- len erforderlich i, Um die zum Backen nöthigen Dämpfe, sogenannte Schwüle, ganz nah Maßgabe des Bedürfnisses zu erhalten, is in der Mitte zwilthen beiden Backöfen ein kleiner Dampfkessel angebracht, welcher mit der tachhipe von der Feuerung für die Oefen beheizt wird und von welchem man die Dämpfe nach Belieben in den Ofen einstrômen läßt. Durch Fort- leitung in Röhren wird dieser Dampf auch zur Beheizung sämmtlicher Bäerei-Lokalitäten benußt, Nach den bisherigen Backungen ergiebt es sich, daß mit einem dieser Oefen, welcher 14‘ lang und 12‘ breit is, bei unun- terbrochenem Backen binnen 24 Stunden 6000 Brodte oder 60 Centner erzeugt, und daß zu einem Centner Brod nur 6 Pfund Braunkohle für Hei- zung des Ofens verbraucht werden.

. Heute war die Etigmung am

mäßige, aber allgemeine Preis - Frhö- Das Abonnement beträgt: 2 Rthlr. für %{ Jahr. 4 Kthle. - 4 Tahe. Sth. é: Iahr.

in allen Theilen der Monarchie ohne Preis - Erhöhung.

Bei einzelnen ummern wird

der Bogen mit 25 Sgr. berechnet.

A E M Ct A

Preußische Z

Alle Post- Anftälten des Jn- und Auslandes nehmen Bestellung auf dieses Blatt an, für Berlin die Expedition der Allgem. Preuß.

y Zeitung: ues) Behren-Straße Ur. 57. Insertions-Gebühr für den +4 Raum einer Zeile des Alg. Anzeigers 2 Sgr.

Die Verrechnung der auf birr ba B met É i tri Ei iel B A É Ae na ma nr a R

Berlin, Freitag den [[ten Februar

É S em m

E D DIE A A S A0 i O B V0 t

_Die Abtheilung hat sih mit 7 Stimmen, worunter die des VOrsibenden, gegen 7 Stimmen für die Beibehaltung des §. 108 und mit 9 gegen 5 Stimmen gegen eine Aenderung der Worte: einigten ständischen Ausschusses am 7. Februar. Fortseßung | „anerkanuten völkerrectlichen Verkehr“ im Sinne der Vorschläge zu der Verhandlungen über E s Entwurf des Etne, A! §. 94 erklärt. E N E Beleidigung auswärtiger Negenten; angenommen, §, 109; Beleidi- Was die F otrite gung vie Gesandten, wird mít einigen Abänderungen der Abtheilung an- tos vrage betrifft, genommeæ S, 110: Auflauf; §. 111: Landfriedensbruch ; die §8. 112 und 113: Aufruhr ; §. 114: Meuterei der Gefangenen z die §§. 115, 116 und 117; Gemeinsame Bestimmungen für Aufruhr, Land- friedensbruch und Meuterei, werden mit einigen Modificationen, na- mentlih nah dem Abtheilungs - Gutachten, angenommen. Desgleichen

Ah T lt

Vierzehnte Sipung des Ver-

erwähnten, begangen würde, und das preußische Volk }ch solcher Rohheit uiht \chuldig machen werde. Praftish wird si allerdings das Bedürsuiß als bedeutungsvoll nicht herausstellen, aber es han- delt sih hier darum, ob man Beleidigungen, welche gegen Personen dieser Art stattfinden, ü. erhaupt als Privat-Beleidigungen betrach= ten soll. Das is das Wesentlichste der Sache, und es scheint dies nicht angemessen. Bei Privat -Jujurien muß von Seiten des Be- leidigten cin Antrag auf Bestrafung gemacht werden, was in Fällen dieser Art nicht passend sen würde,

Abgeordn. Ucumann: Jch trete zunächst der von dem Herrn Korreferenten ausgesprochenen Ansicht uud seinem Antrage bei , will

Amtlicher Theil. i: Ständische Angelegenheiten.

j ob in Fällen des vorliegenden Pa- ragraphen die angedrohten Strafen nach Art und Maß sich recht- sertigen lassen, so hat die Abtheilung, in Berücksichtigung der sehr verschiedenen Verhältnisse, in welhen fremde Staaten zu dem dies= jeiftigen Staate stehen können, und die verschiedenen Veranla}sungen, welche dey Beleidigungen zum Grunde liegen können, sich für fol-

Eisenbahnen und Dampfschifffahrt. Breslau-Schweidnitz-Freiburger Eisenbahn, Auf der Breslau -Schweidnitz- Freiburger Eisenbahn wurden im

Monat Januar cr. 10,518 Personen befördert. Die Einnahme betrug: 1) an Personengeld 4555 Rthlr. 12 Sgr, 5 Pf,

2) für Vich-, Equipagen- und Güter- lransport (122,155 Centner 85 Pra D020

zusammen 13592 Rthlr.

C E j E E E A vielfah dazu angeboten.

wohl loco, als auch auf Lieferung fester, loco 9 Rihlr. bezahlt und noch u bedingen, Febr. /März unter käufliche Uebernahme der Gebinde 95 Rthlr. ez, Mai und Mai /Juni 105 Rthlr. zu bedingen,

Zink noch am Sonnabend 54 Rthlr. ab Gleiwiß bezahlt,

i Gestern hatten wir Thauwetter, heute wieder Frost, die Wege sind in 1 Folge dessen schlechter geworden, und es is èine geringere Zufuhr von Ge-

ist heute

SBckanntmachungen.

[115] B'efa nntüa#h un,

Der Rittergutsbesißer Albert Friedrich Constantin von Ramin, früher auf Daber, jeßt unbefannten Auf- enthalts, is durch Erkenntniß des unterzeichneten Ge- rihis vom heutigen Tage für einen Verschwender er- klärt worden, weshalb Jedermann hierdurch gewarnt wird, demselben ferner Kredit zu geben, j

Stettin, den 2, Februar 1848, Königl, Ober - Landesgericht. Erster Senat.

A E Bekannimachunzg,

Die im alten Stadtgerichts - Gebäude befindlichen, nach der Königs- und Jüdenstraße belegenen acht Lä- den sollen vom 1, April d. J. ab vermiethet werden, Der Bietungs-Termin hierzu steht im neuen Stadtge- richt8-(Bebäude, Jüdenstraße Nr. 59, Zimmer Nr, 18,

am 26. Februar d. J,, Vormittags 11 Uhr, vor Herrn Stadtgerichts -Rath Diettrih an, Die Be- dingungen der Vermiethung können an allen Wochen- tagen von 8 bis 1 Uhr Vormittags auf der Anmelde- Stube des Königl. Stadtgerichts, von 1 bis 4 Uhr Nachmittags aber ebendaselbst, Zimmer Nr, 35, beim Herrn Kanzleirath Krämer eingeschen werden, welcher zugleich dafür sorgen wird, daß die zu vermiethenden Läden den Miethlustigen in den Stunden von 9 bis 12 Uhr Vormittags täglich zur Besichtigung offen stehen.

Berlin, den 7. Februar 1848,

Königl. Stadtgericht hiesiger Residenz.

Magdeburg-Wiktenbergesche Eisenbahn. EJETE In Gemäßheit des Bes 6, 37 unseres Statuts bringen wir hiermit zur öffentlichen Kenntniß, daß das Direktorium derMag- deburg - Wittenbergeschen 9 Eisenbahn - Gesellschaft M für das Jahr 1848 aus 1 A Z—SEPZ dem Ober - Bürgermeister, Geh, Regierungs - Rath France, » Kaufmann Dihm, » Regierungs-Rath von Unruh, » Justiz-Kommissarius Harte und » Kaufmann Humbert besteht, und daß wir in unserer Versammlung vom 23. September v, J. den Herrn Ober-Bürgermeister Frandcke zum Vorsißenden und den Herrn Justiz - Kommissarius Harte zu dessen Stellvertreter einstimmig wieder er- wählt haben, Magdeburg, den 31. Januar 1848, Der Auss\chuß der Magdeburg-Wittenbergeschen Eisenbahn-Gesellschaft, (gez.) Denecke, Vorsigender, [107 b] E Auf Antrag des Direk- e toriums haben wir in j M Gemäßheit des §. 13 deg Statuts für die Magde- burg-Wittenbergesche Ei-

Actien bis zum 20. März c. nah Wahl der Actionaire bei folgenden Bankhäusern, welche die Zahlungen vom 20sten d, M. ab in den Vormittagsstunden in Empfang nehmen werden, zu leisten :

in Berlin bei Herren Gebrüder Schicklerx,

» Elberfeld bei Herren o,d.Heydt Kersten CSöhne,

» » » Herrn J. Wichelhaus Pet. Sohn u. » Barmen » Herren Gebrüder Fischer.

Es sind bei dieser Einzahlung die über die früheren Einzahlungen von 80 Prozent }prehenden Quittungs- aide mit einem doppelten Verzeichnisse, auf welchem außer den Nummern der Quittungsbogen auch der ge- sammte Betrag der mit denselben eingehenden Zahlun- gen zu vermerken ist, bei einem der vorbenannten Bank- äuser einzureichen. Eines von diesen Verzeichnissen wird, mit der Empfangs-Bescheinigung des Bankhauses versehen, als Interims - Quittung dem Actionair sofort zurückgegeben. Die Rückgabe der Quittungsbogen selbst erfolgt, nachdem auf jedem derselben über die neue Ein- zahlung quittirt sein wird, gegen Retradition der In- terims-Quittung.

Die auf die bisher gezahlten 80 Prozent fallenden Zinsen seit dem leyten Ein ahlungstage, 15. Januar c., werden, gemäß §. 18 des Statuts. zu vier Prozent mit 17 Sgr. 4 Pf, bei jedem Quittungsbogen in Aufrech- nung gebraht, Die Verzinsung der gegenwärtigen Ein- zahlung beginnt vom 20, März c. ab.

Elberfeld, den 15. Januar 1848,

Die O eei T der Bergisch - Märkischen Eisenbahn - Gesellschaft.

[116] Betkdbüuntmacliu e.

Es ist von der Central-Direction der Landwirth- schaftlichen Vereine der Provinz Sachsen und der Anhaltinischen Lande eine Hanupt-Versammlung die- ser sämmtlichen Vereine beschlossen, welche hier in Halberstadt am 25., 26. und 27. Mai d. J. statt- finden wird, und womit zugleich eine Thierschau nnd Ausstellung landwirthschastlicher Erzeugnisse und Geräthe an dem letztbemerkten Tage nnd eine Preisvertheilung unter noch näher bekannt zu ma- chenden Bedingungen verbunden werden soll.

Es werden daher die geehrten Mitglieder der ge- dachten Vereine und alle Beförderer und Freunde landwirthschaftlicher Betriebsamkeit dazu hierdurch freundlichst mit dem Ersuchen eingeladen, die er- wähnte Thierschau und Ausstellung landwirthschast- licher Erzeugnisse und Geräthe durch angemessene reichliche Beiträge unterstützen und gemeinnützli- cher machen zu wollen.

Halberstadt, den 20. Januar 1848.

ie A. Der Landwirthschastliche Verein hierselbst,

tiederschlesische Zucker - Raffi-

311 nerie in Glogau.

Nachdem in Gemäßheit des vorangegangenen Be- {lusses der General-Versammlung zur Auflösung des Geschäfts geschritten worden und in Folge dessen auch sämmtliche Fabrik- und Wohngebäude, wie Geräthe, öffentli verkauft worden sind (so daß auf 40 Prozent

erechnet werden darf), seßen uns die auf diese Weise flüssig gewordenen Gelder in den Stand, den Actionai-

senbahn-Gesellschaft die En Entlassung der ur- j N; Ir sprünglichen Herd S A A ner derjenigen Actien e ———— unserer Gesellschaft, auf welche die sechs ersten ausgeschriebenen Naten von zehn Prozent geleistet sind, von der persönlichen Haf- tung für den vollen I der gezeichneten Actien beschlossen und sprechen diese Entlassung hicrmit öffentlich aus. Magdeburg, den 1. Februar 1848. Der Ausschuß der Magdeburg-Wittenbergeschen Eisenbahn-Gesellschaft, (gcz.) Denedcke, Vorsißender,

—_/;

[49] Bekanntmachung.

Bergisch-Märkische Eisenbahn.

Unter Bezugnahme auf die in unserem Gesellschafts- Statute §8. 11 bis 15 enthaltenen Bestimmungen, for- dern wir die Actionaire hierdurch auf, die Neunte Ratenzahlung von Zehn Prozent auf die resp.

ren eine Abschlagszahlung zu gewähren, und laden wir die resp. Sea bietnit ein, ihre Actien und Di- videndenscheine nebst Designation derselben in den Ta- gen vom 1. bis 10, März d. J., mit Ausnahme des Sonntags, Vormittags von 9 bis 12 Uhr, in unserem Geschäfts - Lokale vorzuzeigen und die vorläufige Zah- lung von 50 Thlr. pro Actie in Empfang zu nehmen. Die Actien werden abgestempelt und zurückgegeben, die Dividendenscheine dagegen kassirt,

Die Ausbleibenden Paben es sih selbst beizumaßen, wenn die Erhebung für sie bis zu einer späteren Zeit unverzinslich ausgeseßt bleiben muß.

D D:

Niederschlesische Zuccker-Raffinerie.- Jn Gemäßheit Beschlusses der General-Versammlung ui wir in der Auflösung und Abwickelung des Ge- cháfts begriffen und fordern daher hiermit alle diejeni- gen, welche Ansprüche an uus zu haben vermeinen, auf, solche binnen vier Wochen anzumelden und, wenn wir solche richtig finden, die S ung ewärtigen zu wollen. Später, wenn die Activa der esells aft ausgeschüttet

sein werden, können wir für nichts mehr aufkommen;

Die Direction,

iner Anzeiger.

[1259]

In Sachen, den Nachlaß der am 13ten vorigen Mo- nats hier verstorbenen unverehelihten Christiane Wil- helmine Friederike Dählern, angeblich aus Quedlinburg gebürtig, betreffend, werden auf den Antrag des bestell- ten Kurators der ruhenden Erbschaftsmasse, Herrn Dr. jur. Oesterreich hierselbst, Alle, welhe aus einem Erb- oder sonstigen Rechte Ansprüche an jenen Nachlaß zu haben vermeinen, solche in dem dazu auf

den 21, Februar 1848, | i

Vormittags 10 Uhr, vor unterzeichnetem Gerichte im Gebäude Herzoglichen Kreisgerichts allhier angeseßten Termine, und zwar auswärtige Prätendenten durch hin- länglich legitimirte Mandatare, anzumelden und thun- lichst zu bescheinigen, bei Strafe des Ausschlusses mit der Benachrichtigung hierdurch vorgeladen, daß der Prä- kflusiv-Beschèid nur an der Gerichtstafel angeheftet wer- den wird.

Decretum Braunschweig, den 19, Dezember 1847,

Herzogliches Stadtgericht 2ten Bezirks, Ed. Riésell,

(113 Kiterarische Anzeigen. Neue naturwissenschaftl. Werke

aus dem Verlage von F. A. Brockhaus in Leipzig, welche durch alle Buchhandlungen zu bezichen sind (1in

Berlin vorräthig in der Hirschwaldschen Buchhandlung, Burgstraße Nr. 25):

Carus (K. H.), System der Physiologie, Zweite, völlig umgearbeitete und sehr vermehrte Auflage. Jn zwei Bänden oder 6 bis 8 Heften, Erstes bis viertes Heft. gr. 8. Jedes Heft 1 Thlr,

Giebel (C. G.), Fauna der Vorwelt mit ste- ter Berücksichtigung der lebenden Thiere. Monographisch dargestellt. Jun vier Bänden. Ersten Bandes erste und zweite Abtheilung. gr. 8. geh. 2 Thlr. 28 Sgr.

Die erste Abtheilung: Die Säugethiere der Vorwelt, kostet 1 Thir, 18 Sgr.z; die zweite Abthei- lung: Die Vögel und Amphibien der Vorwelt, 1 Thlr. 10 Sgr.z mit der dritten Abtheilung (Fische) wird der erste Band des Werkes, die Wirbelthiere enthaltend, geschlossen scin. Der zweite Band wird die Gliederthiere, der dritte und vierte Band die Bauchthiere behandeln. Jede Abtheilung bildet ein in sih abgeschlossenes Ganzes.

Pfeiffcr (L.), Monographia Heliceorum viventium. Sistens descriptiones systematicas et criticas omnium hujus familiae generum et specierum hodie cognitarum. Sn ztvei Bänden oder 5 bis 6 Heften. Erstes bis drittes Hest, gr, 8. Jedes Heft 1 Thlr. 10 Sgr.

Pritzel (G. A.), Thesaurus literaturae botanicae omnium gentinum inde a rerum botanicarum initiis ad nostra usque tempora, quindecim millia opera recensens. Jn 8 Viefe- rungen. Erste bis dritte Lieferung, Gr. 4, Jedc Lieferung auf feinstem Mafchinenpapier 2 Thlr., auf Schreib-Velinpapier 3 Thlr.

Schubert (F.), Handbuch der Forstchemie. Mit 127 in den Text eingedruten Holzschnitten. Jn fünf Heften. Erstes bis drittes Heft. Gr. 8. Jedes Heft 16 Sgr.

Das Ganze wird in kurzer Zeit vollständig in den Händen der Abnehmer sein.

Thienemann (F. A. L.), Die Fortpflan- zungs-Geschichte der gesammten Vö- gel nach dem gegenwärtigen Standpunkte der WVVissenschaft, mit Abbildung der bekannten Eier, Mit 100 kolorirten Tafeln. In zehn Hef- ten. Erstes und zweites Hest. (Strausse und Hüähnerarten, Flugvögel, Steigvögel, Saugvögel, Singvögel.) Bogen 4—12 und Tafel 1 XX. Gr. 4. In Carton. Preis eines Heftes 4 Thlr.

109 b]

[ Bei mir, Französishe Straße Nr. 11, ist erschienen: Lehrbuch der Französischen Sprache nach der von mir aufgestellten praktisch - wissenschaftlihen Methode, Sprachen auf eine leichte, schnelle und gründliche Art zu erlernen. 15 Thlr, Lehrbuch der Englischen Sprache, 15 Thlr, Lehrbuch der Jtalienischen Sprache. - 1 Thlr. Lehrbuch ter Spanischen

Sprache, % Thlr, Blumenlese aus den klassischen

bei ziemli lebhastem Umsay von 11% a 137% bis 124 a 14% gehobenz 3proz. binnenländische spanische Obligationen von 247 bis 254%. Einige portugiesische sind zu 275 % verkauft wordenz peruanische Obligationen gal- ten gestern 203 %.

Der Geldzinscours is auf 4% gewichen.

Dichtern der Engländer mit wörtlicher Uebersezung. 1% Thlr. Tass5o Gerusalemme. Ar Gesang mit dto, 5 Sgr. Blumenlese aus Calderon mit dto. 7% Sar. Lehrbuch der Lateinischen Sprache, Praktischer E H Historiarum Liber XXI. mit wörtlicher Uebersegung. 15 Sgr. Lehrbu ch der Griechischen Sprache. Praktischer Theil. Xeno- phontis Historiae Graecae Liber I. mit dto, 10 Sgr. Programm oder Darstellung der Grundsäge. 27 Sgr. Die VVerke der Trouhbadours in Proven- zalischer Sprache. 1r Band. 2 Thlr, lleber die Bedeutung des Namens der Städte Berlin und olk 25 Sgr. C. A. F. Mahn, Dr.

Jn der Dümmlersgcn Buchhand-

lung zu Berlin (Unter den Linden 53) ist noch vorräthig und durch alle Buchhandlungen zu be-

ziehen: D . [120] Der Rieselmeister oder Leitfaden zur richtigen Anlage und Jnstandhaltung von Rieselwiesen. ch

gr. 8. Mit einer Zeichnung. Preis brosch. 15 Sgr.

Dieses Werk hat sich mcht allein mehrfacher schr günstiger Rezensionen erfreut, sondern es i| auch von dem Königl. Landes-Oekonomie-Kollegium (lnl. sLandiv,s 2 Jahbtg, 6 Bde 1: H, Se 51) öffentlich empfohlen worden, und selbst der Staat hat unlängst eine größere Zahl von Erempl. acquirirt und an mehrere Regierungen zur weiteren Verbreitung gesaudt,

Bei Adolph Marcus in Bonn isst so eben er- schienen und in allen Buchhandlungen zu haben, in

Berlin in der Besserschen Buchhand- lung (W. Herb), 44 Behrenstr. : 1141 Bonner Briefe : über den : Entwurf des Strafgeseßbuchs für die Pre en Staaten von 944.

(Von Professor Böcking.) Geheftet. Preis 10 Sgr.

118

| Wegen dringender eingetretener Hindernisse kann das zum Donnerstag den 10. Februar c. an- gekündigte Konzert zum Besten der Nothleiden- den in Obers hlesien nicht stattfinden, und wird dasselbe auf Mittwoch den 16. Febrnar c verlegt, G. Bock, Königl. Hof-Musikhändler.

P Bledazt bringe ih zur öffentlichen Kenntniß , daß

ih die Haupt-Agentur der Hagel-Versicherungs - Gesell-

schaft Alliance rurale, welche ih im O Ae

führte, niedergelegt und diese meine Ertlärung er M

neral - Direction zu Paris bereits am en v, M.

brieflih mitgetheilt habe.

Berlin, den 8. Februar 1848.

. au

Ziegler.

[119] N ° Berieselungs - Angelegenheit. erteselungz Hrer Mit Bezug auf die Empfehlung des Königl, Landes- Ock t (O ollegiums zu Berlin ( Annal. der Landw. T Ra 1845, 6. Bd. 1. H, S. 51) hierdurch die ergebene Anzeige - daß der Verf, der unter dem Titel:

L : d : E

Der Rieselmeister““ erschienenen Schrift sich wicder dem praft, Wiesenbau zugewandt hat und sowohl neue Anlageu ausführt, als schon bestehende beaufsihtigt und resp, vervollständigt. _—

Hierauf Reflektirende belieben sich gefälligst an den Königl. Landrath Rummelsburgschen Krei- ses, Herrn v, Puttkammer, zu wenden, welcher auch über die praft, Leistungen des Verfassers in neue- rer Zeit genaue Auskunft zu ertheilen vermag,

die §§, 118, 119 und 120: Widerstand gegen die Obrigkeit; §. 121: geh | die §§. 122, 123 und 124: Befreiung eines Gefangenenz und §, 125; Verleßung des Ansehens der

Ungehorsam gegen obrigkeitliche Verbote ; Obrigkeit,

Beilagen.

Amtlicher Theil.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht :

Dem evangelischen Küster und Schullehrer Borch ard zu Me- sherin, im Regierungs-Bezirke Stettin, das Allgemeine Ehrenzeichen ; so wie dem Rittmeister von Misblaff vom 2ten Husaren-Regimente - ! | dem Unteroffizier Giehler vom Kavallerie-Stamm des 2ten Bataillons (Hirschberg) 7ten Landwehr-

(2ten Leib - Husaren = Regmt.) und

Regmts. die Rettungs-Medaille am Bande zu verleihen ; Den bishexigen Regierungs -

tion; und

Den Glashütten - Besißer uud Lieutenant Wilhelm Mittel=

städt zu Zirke zum Kommerzien «Rathe zu ernennen.

Defantimadun

Das forrespondirende Publikum wird davon in Kenntniß geseßt, daß, nach einer Mittheilung des britishen General-Post-Amts, alle Ç fremden Ländern zur Post gegebenen bei welchen der in Stelle der Frankirung aufsgeklebte Stem- Betrag des bestimmungsmäßig zu zahlenden Porto's nicht als unfrankirte (unbezahlte) Briefe behandelt

in Großbritanien Briefe, pel den erreiht , werden.

GSür die Preußen, welche britischerseits der preußischen unfrankirt (unbezahlt) überliefert werden, Rücksicht auf den vom Absender verwendeten Stempel, volle Porto zur Erhebung kommen.

Berlin, den 4. Februar 1848.

General-Post-Amt.

nach

lediglich

Ständische Angelegenheiten. Bree Sra des Vereinigten ständishen Ausschusses, (7. Februar.)

Die Sitzung beginnt kurz nach 10% Uhr, unter Vorsiß des Mar- shalls, Fürsten zu Solms, mit Verlesung des über die leßte Sißung aufgenommenen Protokolls, durch den Secretair Abgeordneten Dittrich.

Als Secretaire fungiren die Abgeordneten Siegfried und Frei- herr von Gudenau.

Marschall: Wenn keine Bemerkung erfolgt, so ist das Pro- tokoll für genehmigt zu erklären.

Wir kommen zu §. 108.

Referent Naumann (liest vor):

,-§+ 408.

Wer gegen einen mit dem preußischen Staate in anerkanntem völkerrechtlichen Verkehre stehenden auswärtigen Regenten oder dessen Gemahlin einer thätlihen Beleidigung sich schuldig macht, soll mit Gefängniß nicht unter sechs Monaten oder mit Strafarbeit bis zu fünf Jahren belegt werden. Die nicht in Thätlichkeiten bestehende Beleidigung solcher Personen is mit Gefängniß nicht unter zwei Monaten oder mit Strafarbeit bis zu zwei Jahren zu bestrafen.“

Das Gutachten lautet:

„¡DU Se 108

Gegen die Bestimmung des §. 108 wurde angeführt, daß sie durch innere Gründe nicht gerechtfertigt sei, und daß aus äußeren Umständen kein Grund für dieselbe hergenommen werden dürfe, wenn nicht besondere Staats = Verträge es erheishten. Jn allen anderen Fällen würden die Vorschriften wegen Verleßung der Ehre genügen, und es fönnen die Verhältnisse, welhe §. 108 bezeihne, nur als Schärfungsgründe bei Zumessung der Strafe erachtet werden. Die Worte: „in anerkanntem völkerretlihen Verkehre“ geben zu dem- selben Bedenken Veranlassung, welche bereits bei §. 94 erörtert worden sind. Um sie zu beseitigen, wurde vorgeschlagen, der Be- stimmung des Paragraphen eine Fassung in dem Sinne zu geben, wie sie vou der Abtheilung für §. 94 vorgeschlagen worden ist. An-= dererseits wurde bemerkt, daß derartige Beleidigungen, von welchen hier die Rede sei, den Charafter der öffentlihenu Jnjurien (injuria publica) trügen und nicht wie Privat-Jnjurien behandelt werden dürfen, daß aber die Bestimmung im Sinne der Vorschläge zu §. 94 nicht geändert werden könne, weil im §. 94 von ganz anderen Ver- brechen die Rede sei und nicht in Zweifel gestellt werden dürfe, daß in anderen Staaten Beleidigungen des preußischen Regenten und der Gemahlin desselben in ähnliher Weise, wie §. 108 vorschreibe, un= ter das Strafgeseb fallen,

i Ii und Bau= Rath Lenbe zu Dir- schau zum Ober -Bau- Rathe und Mitgliede der Ober-Bau-Deputa-

mit unzureihendem Stempel versehenen Briefe nach Post-Verwaltuug als muß daher diesseits, ohne stets das

gende Abänderungen erklärt :

(einstimmig) daß auch Festungshaft als Strafart zulässig sei;

(mit I gegen 6 Stimmen) daß bei thätlicher Beleidigung das r Vai der Strafe auf 3 Monat Freiheitsstrafe ermäßigt werde;

(mit 8 gegen 7 Stimmen) daß bei thätliher Beleidigung das Maximum der Strafe niht 3 Jahre Strafarbeit überstei= gen dürfez ;

(mit 10 gegen 4 Stimmen) daß bei Beleidigungen, die nicht in Thätlichkeiten bestehen, Strafarbeit als Strafe nicht bei- behalten werde. i

Es wird vorgeschlagen,

daß die Bestimmung des §, 108 dahin modifizirt werde:

,, „Wer gegen einen mit dem preußishen Staate in an- erfanntem völkerrechtlichen Verkehre stehenden auswärtigen

Regenten oder dessen Gemahlin einer thätlihen Beleidigung sich \chuldig macht, soll mit Gefängniß oder Festungshasft niht unter 3 Monaten oder mit Strafarbeit bis zu Z Jah- ren belegt werden, Die nicht in Thätlichkeiten bestehende

Beleidigung solcher Personen ist mit Festungshaft oder Ge-

fängniß niht unter 2 Monaten U Ee

Regierungs8-Kommissar Bischoff: Es ist nichts dagegen zu er= innern, daß hier überall Festungshaft zugelassen werden soll; im Gegentheil muß dies geschehen, nachdem der §6. 15 fortgefallen ist, wo die Festungshaft als Surrogat für die Strafarbeit im Allgemei= nen angeorduet war. Jndeß entsteht ein Bedenken anderer Art. Es ist nämli von der geehrten Abtheilung vorgeschlagen worden, daß bei thätlihen Beleidigungen auswärtiger Regenten und ihrer Ge- mahlinnen das Maximum der Freiheitsstrafe nur in drei Jahre Straf- arbeit bestehen soll. Es würde aber im Falle einer solhen Ermäßi- gung ein Mißverhältniß im Strafmaße in Beziehung zu den Stra- fen der Privat = Jnjurie eintreten, Es ist nämli dort im §. 195 bestimmt: ; ,-Wer durch Thätlichkeiten gegen die Person die Ehre eines An- deren fränkt, ist mit Gefängniß nit unter acht Tagen oder mit Festungshaft oder Strafarbëït bis zu drei Jahren zu bestrafen.“ Wenn nun bei Beleidigungen auswärtiger Regenten und ihrer Ge- mahlinnen die Strafe au rut drei Jahre betragen soll, so würde dadurch das richtige Verhältniß, in welhem diese Strafen bisher gegen einander standen, gestört werden, Korreferent Frhr. von Mylius: Jch habe in der Abtheilung zu denjenigen gehört, welche beantragen, den Paragraphen aus dem Geseß ausfallen zu lassen. Jh werde diesen Antrag hier wieder- holen. Jh gehe dabei nit von der Ansicht aus, daß es sich um ein Vergehen handle, welches man zu vertheidigen sih veranlaßt sehen fönue, selbst niht von einem Vergehen, welches in einem milde= ren Lichte betrachtet werden möchte, da es sich um Haudlungen einer großen Rohheit handelt. Wenn ih auh einem fremden Regenten kein Recht einräumen kann, welches mit der Unterthanenpfliht und dem Verhältnisse zwishen den Unterthanen und unserer König und dem Königl. Hause im Zusammenhange steht, wenn ih dies auch nit kann, so bin ih doch der Meinung, daß es sich um Handlungen großer Rohheit handelt, weil ein fremder Regent chon als Fremder unter bem Schuße des Gastrehtes steht, dann aber auch, weil er der Träger von politischen Rechten i. Wenn also jede Beleidigung ei= nem Privatmann gegenüber eine Rohheit is, so mag man die Belei.. digung eines fremden Regenten, weun sie ohne Anlaß geschieht, eine doppelte und dreifache Rohheit nennen. Diese Betrachtung kann mich aber nicht dazu führen, eine solhe Strafbestimmung, wie hier, in das Geseßbuch, und zwar unter dem Titel von Majestätsbeleidigungen, auf- zunehmen. Nach der in der Rheinprovinz bestehenden Gesebgebung haben wir eine solhe Bestimmung niht, Jch glaube auch nicht, daß sich das Bedürfniß dort herausgestellt hat. Die“ Rheinprovinz wäre vielleicht vermöge ihrer Lage, wonach die Reisenden am ersten mit dem großen Publikum in Berührung kommen, gerade diejenige, wo, wenn ein Bedürfniß zu solhen Strafbestimmungen vorläge, dieselben am ersten zur Sprache gekommen wären; es ist aber nicht der Fall gewesen, und man würde dort glauben, daß mit der Einführung sol- cher Bestimmungen nichts weiter gegeben wäre, als ein Anerkenntniß für die Rohheit und den Mangel an Bildung aller Stände, des gan- zen Volkes. Jch glaube nit, daß Deutschland andere Bestimmungen einzuführen habe, als andere gebildete Länder. England und Frank- reih haben derartige Geseße nicht, und ih frage Sie: Wollen Sie der deutschen Nation das Attest ausstellen, daß sie solcher Strafbe- stimmungen bedürfe, daß sie unsittlicher, daß sie gemeiner sei, als das Ausland? A Jch hoffe, meine Herren, daß Sie diese Frage mit nein beant- worten. 2 Regierungs - Kommissar Bischoff: Das Prinzip, auf welchem der §. 108 beruht, findet sich in dieser Entwickelung nicht im Allge-= meinen Landrecht, wo dasselbe im §. 135 nur angedeutet ist, wohl aber im Censur = Geseß vom 18. Oktober 1819, wenigstens in An- sehung der s\riftlihen Junjurien, Jnsofern würde das bestehende Recht geändert werden, wenn man diesen Paragraphen fortfallen ließe, Sodann ist zu bemerken, daß auch die übrigen neuen deut- hen Geseßgebungen ähnliche Bestimmungen enthalten, wie sie im S. 108 gegeben sind. Wir würden in eine große Difformität mit diesen Geseven treten, was sehr mißlich wäre, wenn man bedenkt, daß wir an die übrigen deutshen Staaten gränzen. Es ist gesagt worden, es würde einer solhen Bestimmung nicht bedürfen, weil jede Jnjurie als ein Ausbruch der Rohheit zu betrachten und dop- pelt tadelnswerth wäre, wenn sie gegen Personen, wie die im §. 108

mir aber für den Fall, daß dieser Antrag uicht durhgiuge, ein Amen- dement zu steilen erlauben, weil mir entgegnet wird, daß der Ent- wurf sih dem bestehenden Rechte anschließe, und zwar mit Rücksicht

auf die von dem Königl, Herrn Kommissar erwähnte Bestimmung des Censur=Geseßes, Nach meiner Ueberzeugung entsteht eine ent- schiedene Ungleichheit der Rechte zwischen preußischen und fremden Unterthanen, weun der Paragraph angenommen wird. Jch habe be- reits bei §. 94 erklärt, daß der Begriff „völkerrehtliher Verkehr““ viel zu shwankeud ist, als daß er die Basis eiuer Strafbestimmung bilden könnte. Es giebt einen engeren und weiteren völfkerrehtlihen Verkehr. Das Völkerrecht uimmt an, daß alle civilisirten Staaten in einem gewissen Zusammenhange, in einem allgemeinen Verkehre stehen. Der engere völkerrehtliche Verkehr gründet sich auf beson- dere Vereinbarung. Jm allgemeinen völkerrehtlihen Verkehr stehen ferner alle europäischen Staaten, aber man kann gleihwohl nicht in Abrede stellen, daß zwischen den einzelnen europäishen Staaten und Preußen doch noch ein sehr verschiedenes Verhältniß obwaltet. Es scheint mjr also darauf anzukommen : ob ein auswärtiger Staat glei=- ches Recht dem preußischen Staat gewährt. Js} dieses nicht der Fall, so entsteht für die preußischen Unterthanen unzweiselhast und sffen= bar eine Rehts-Ungleichheit. Es giebt nun aber viele Gesebgebuit- gen, welhe den Grundsaß, wie er im §. 108 ausgesprochen ist, uicht enthalten. Jch mache nux auf die französische Geseßgebung aufmerk= sam, welche diese Bestimmung nicht enthält. Wenn es auch richtig ist, wie der Herr Ministerial - Kommissar bemerkt hat, daß ein Theil der neuen Gesezgebung solhe oder ähulihe Bestimmungen enthalte; so giebt es doch auch viele, in denen sie nicht anzutreffen sind. Unter allen Umständen scheint es daher nothwendig, daß, wenn es nicht zu einer wesentlihen Rehts-Ungleichheit fommen soll, und wenn nicht die preußischen Unterthanen den Fremden gegenüber deterioris conditionis sein sfollen, eine Aenderung erfolgen muß. Jch erlaube

mir daher folgende Fassung vorzuschlagen : „Wer gegen einen aus- wärtigen Regenten oder dessen Gemahlin einer thätlichen Beleidigung sich schuldig macht, soll u. s. w., insofern der auswärtige Staat voll- ständige Reziprozität gewährt.“ Dieses Amendement will ich mir er- lauben, zu dem §. 108 zu stellen, wenu der Autrag des Herru Kor- refereuten nicht durchgebheu sollte.

Abgeordn. Fimmermamn: Es scheint, als ob în diesem Para= graphen ein neues, besonderes Verbrechen konstituirt werden solte, und es fragt si, ob in der Natur des Vergehens, wie es hiér an- gedeutet ist, ein besonderes neues Verbrechen liege. Es findet si der Paragraph unter der Ueberschrift des Titels : Beleidigungen der Majestät und der Mitglieder des Königlichen Hauses, “Allerdings hat ein preußischer Untèrthan eine ganz besondere Verpflichtung ge="' gen seinen Regenten und fein Regentenhgus, aber ih kaun gar eiue derartige Verpflichtung gegen einen fremden Regenten anerkennen. Es muß Jedem überlassen bleiben, auch die Handlungen und That= sachen zu beurtheilen, welche das Produkt der Thätigkeit eines frem-= den Regenten sind. Jusofern das Urtheil über das Maß hinaus-= \chreitet, was jeder Bürger, insofern er die Thätigkeit eines Anderen zu beurtheilen befugt ist, innehalten muß, so fränkt er die Ehre eines Anderen, und sein Vergehen fällt lediglih iu die Kategorie der Eljr= verleßungen; da nun der Titel von deu Ehrverleßungen fast gar nicht das Wort Beleidigung enthält und nur beiläufig in den Para- graphen, wo von Ehrverlezungen gegen Beamte die Rede is, der Ausdruck Beleidigung gebraucht wird, so bestärkt mich das in der Idee, daß eiu besonderes Verbrechen hier konstituirt werden solle. Hat man aber gégen einen fremden Regeuten keite andere Verpflich- tung, a!s gegen alle übrigen Menschen , so sehe ih nicht ein, warum diese Thatsachen deshalb einen anderen Charakter haben sollen, weil der Betroffene zufällig ein Regent is. Jh muß daher dem beipflih= ten, daß dieser Paragraph hier aus\chcide, und es bleibt für mich nur die Grage, ob das besondere Verhältniß der persönlichen Qualität der Regenten bei Abmessung der Strafe der Jnjurien gehörig berüdsichtigt ist. Die Strafe für wörtlihe Jujurien geht aber bis zu einem Jahre und die Strafe für thätliche Jnjurien bis 3 Jahre Strafarbeit. Es scheint mir, daß dies gewiß ein hinlängliches Strafmaß für den Fall involvirt, wo sich Jemand gegen einen fremden Regenten, der auf das Gastrecht einen besonderen Anspruch hat, dergleichen Beleidigungen zu Schulden kommen läßt. Es is angeführt worden, daß die Geseßgebungen der anderen deutschen Bundesstaaten es nöthig machten, eine solche be= sondere Strafbestimmung zu treffen. Jch kann dem nit beipflichten, weil wiederum andere deutsche Bundesstaaten ähnliche Bestimmungen niht haben. Diejenigen aber, welche sie haben, gehen in der Ab-= messung der Strafe nicht so weit, als der vorliegende Paragraph. Das sächsische Kriminalrecht hat für wörtliche Beleidigung nur ein Strafmaß von einem Jahre. Es is hervorgehoben Den, daß fer= ner der Zusaß „in anerkannt völkerrehtlihem Verkehre“ den Richter in Verlegenheit bringen muß, weil es zweifelhaft ist, was darunter zu verstehen sei, denn einerseits is die Natur des völkerrechtlihen Verkehrs sehr verschieden; dann aber erscheint mir bei solhen Regen- ten, mit denen man niht im anerkannten völkerrechtlichen Verkehre steht, ein anderes Verfahren bei Beleidigungen nicht gerechtfertigt, da ein solcher Regent, falls er unser Vaterland betritt, dasselbe Gastreht in Anspruch nehmen kann, Wenn man aber diesen Para- graphen streng anwenden will, so kommt man in eine andere Verle= genheit. Darf ih auf einen besonderen Fall zurückommen, \so erín= nere ich nur an das türkische Reich. Jch glaube nicht, daß das Ur- theil über die türkische Staats-Verfassung, und wir stehen mit der Türkei in anerkannt völkerrehtlihem Verkehr, ein solches sein wird, daß es überall lobend ausfallen dürfe. Unsere Ansicht mag auf Jrr= thum beruhen, ih will mir hier auch fein Urtheil über das türkische -