1848 / 42 p. 4 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

den e Daher ist au keine Frage auf Unterstüßung erforderlich ewejen.

G Justiz - Minister Uhden: Das verfient sih von selbst, daß es nur darauf ankömmt, ob Jemand freiwillig von der Ausführung ab- gestanden. Es ist daher indifferent, ob ein Dritter durch eine An- mahnung zu dem Rücktritt beigetragen hat.

Marschall: §. 143.

Referent Naumann (liest vor):

, u T

Sind bei dem Aufruhr Gewaltthätigkeiten gegen Personen oder Sachen verübt worden, so sollen folgende Strafen zur Anwendung gebraht werden : i

1. gegen die Anstifter, Rädelsführer und Anführer des Aufruhrs Strafarbeit von drei bis zu zwanzig Jahren oder Zuchthaus bis zu zwanzig Jahren ;

2. gegen alle übrigen Theilnehmer des Aufruhrs Strafarbeit von einem bis zu zehn Jahren.““

Die Abtheilung hat feinen Antrag zu diesem Paragraphen gestellt, ausgenommen, daß das Wort „Rüädelsführer““ wegfallen soll.

Abgeordn. Grabow: Was §. 113 anlangt, so is in ihm die Rede davon, daß, wenn bei dem Aufruhr Gewaltthätigkeiten gegen Personen oder Sachen verübt worden sind, die normirten Straf- bestimmungen eintreten sollen.

In dem lebten Alinea des §. 112 heißt es nun aber :

„Wenn bei einem öffentlichen Auflaufe (g. 110) den obrig-

feitlichen Beamten oder der bewaffneten Macht mit vereinten Kräften ein thätlicher Widerstand geleistet wird, so sollen die in dem gegen=- wärtigen Paragraphen vorgeschriebenen Strafen gleichfalls ein- treten.“ J bin der Ansicht, daß der §. 113 das leßte Alinea des §. 112 ebenfalls mitbegreifen soll, und ih glaube daher, daß es wünschens- werther sein möchte, statt der Worte: „Bei einem öffentlichen Auf- laufe Widerstand geleistet wird“, ebenfalls eine Definition zu wählen, die bezeihnet, daß dieser Widerstand gegen obrigfkeitliche Beamte ebenfalls im Aufruhr geschehen sein muß. Jch würde dem Herrn Geseßgebungs - Minister anheimgeben, ob dies Bedenken dur eine Redaction beseitigt werden könnte.

Justiz-Minister von Savigny: Jch glaube, daß dies sehr leicht dadurch wird bewirkt werden können, wenn am Schlusse des §. 112 niht blos gesagt würde :

„so sollen die in dem gegenwärtigen Paragraphen vorgeschric-

benen Strafen gleichfalls eintreten,“ sondern

„so sollen diese als Aufruhr angeschen und bestraft werden.“

Abgeordn. Grabow: Jch bin vollkommen damit einverstanden.

Abgeordn. Camphausen: Das wäre nicht in Uebereinstimmung mit dem, was vorgeschlagen iz es soll der Auflauf, wenn Gewalt» thätigkeiten dabei vorkommen, wie die Absicht des Aufruhrs, der Aufruhr mit Gewaltthätigkeiten aber soll höher bestraft werden,

Justiz-Minister von Savigny: Ich verstehe es so: Wenn ein bloßer Auflauf stattgefunden hat, also das geschehen is, was §. 110 bestimmt, und wenn nun der Aufforderung, aguseinanderzugehen, thätlicher Widerstand geleistet wird, so liegt darin noch nicht eine Gewaltthätigkeit gegen Beamte; wenn aber das geschieht, wodurch sih der Auflauf verwandelt in Aufruhr, und wenn bei dieser Gele= genheit zugleich Personen (z, B. Polizeidiener) mißhandelt werden, dann fällt es unter §, 113. Jch glaube nicht, daß darin ein Wider- spruch liegt.

Abgeordn. Graf von Schwerin: Jch glaube, daß der Pâra-

gu die Aenderungen erfabren dürfte, die auch §. 113 wird er-

ahren müssen.

Nach dem, was der Herr Minister der Geseßgebung gesagt hat, wird auch §. 112 jeßt jedenfalls so gefaßt werden, daß nit stehen bleiben fann :

„um öffentlich mit vereinten Kräften einer obrigkeitlichen Anord- nung oder Verfügung Widerstand zu leisten““, sondern es muß heißen: : j „und Widerstand leisten‘, und später hinzugefügt werden, daß die Strafe stattsindet „ohne Rüdck=sicht auf Erfolg“; d. h. eine gewaltsame Handlung liegt son it S, 112 vor, und muß daher §- 113 näher präzisirt werden, daß eine gefährliche Ver- legung eines Beamten oder Gewaltthätigkeiten an Sachen es sein sollen, die noch härter behandelt werden sol

Justiz-Minister von Savigny: Es faun ein thätlicher Wider- stand geleistet werden, ohne daß irgend eine Person mißhandelt oder thätlih beleidigt wird; das ist der Unterschied zwischen den Fällen in §. 112 und 113.

Abgeordn. Graf von Schwerin : Ich erkenne den Unterschied vollkommen an, glaube aber nur, daß §. 113, etwas präziser gefaßt werden muß. ——

Abgeordn. Sperling: Nach der Verständigung, die zwischen dem Herrn Minister und dem Abgeordneten der Rheinprovinz stattgefun- den hat, wird an die Stelle der §§. 112 und 113 nur ein Para- graph treten. Cs geht wenigstens, wie ih glaube, die Intention des Abgeordneten der Rheinprovinz dahin, daß nur cine Bestimmung für den Fall des konsumirten Verbrechens hier getroffen werde und in Beziehung auf den Versuch es bei den im allgemeinen Theile auf- géstellten Grundsäßen sein Bewenden habe.

(Mehrere Stimmen : Nein.)

Justiz - Minister von Savigny: Das glaube ih ganz und gar niht. Es ist so n aßt worden, der §. 112 fönnte, wie er jeßt gefaßt war, als die estimmung eines bloßen Versuchs angenommen werden. Jch habe mich dahin erklärt, daß dies nicht die Absicht gewesen sei, und daß der wahren Absicht noch größere Sicherheit verliehen werden solle durch eine veränderte Fassung; es würde aber an Klarheit verlieren, wenn beide Paragraphen vershmolzen werden sollten,

Korreferent Freiherr von Mylius: Jch wollte mir die Bemer- fung erlauben, daß ih _mich der Ansicht des Herrn Geseßgebungs- Ministers allerdings anschließe, daß es sich wesentlich nur um die Sessins handle, daß ih aber persönlich der Ansicht bin, daß es zweck- mäßig wäre, gerade hier wieder auf die Fassungsvorschläge der rhei- nischen Juristen Rücksicht zu nehmen, die ich nicht weiter vorlesen will, von denen ih aber vorausseße, daß die meisten von Jhnen, die sich dafür interessiren, davon Kenntniß genommen haben, und die hier bejonders zweckmäßig sind, indem sie- die ganze Art der verbotenen Handlungen anschauliher machen und ein klares Bild i indem ie die Reihenfolge desjenigen, was ang strafbar sein soll, an- chaulicher ordneu, als auch die Handlungen selbst bestimmter bezeich- nen, wie dies im Entwurfe geschehen ist.

Marschall: Wir kommen zu §. 114.

Referent Kaumann (liest vor) :

S .

Wenn si mehrere Gefangene in einer Gefangen- oder Straf- anstalt zu gewaltsamem Ausbruche oder zu Gewaltthätigfkeiten gegen die Aufseher oder gegen andere Beamte zusammenrotten, so fo en die Strafbestimmungen wegen Aufruhrs zur Anwendung kommen (§§. 112, 1413),

„Zu 8. 114.

votgé Der A Madigung dieser Bestimmung wird folgender Zusaß

348

„Wenn die Meuterei in Zuchthäusern geschehen i T hausstrafe eintreten.“ Pliliueru, gesche)@: P, sa, sell, Zucht Abgeordn. Steinbeck: §. 114 giebt den Begriff der Meuterei deutlih und klar an als ein Verbrehen, welches verübt wird von Menschen, die in einer besonderen Verbindung, die man gewisser- maßen ih sage mit Vorsicht „gewissermaßen““ eine zwangs= weise nennen fann. Es sind aber niht blos Gefangene, die der Meuterei fähig sind, sondern es sind auch Personen in anderen Ver- hältnissen, namentlich Schiffsmannschaften, Fabrikarbeiter u. dgl. Wie die Meutereien von Schiffsleuten zu bestrafen sind, is in einem besonderen Geseße bestimmt, eben so verordnet die Gewerbeordnung das Nöthige wegen der Meuterei bei Fabrikarbeitern. Beide Be- stimmungen kommen hier nun nicht zur Diskussion, weil sie nicht in das vorliegeude Geseß aufgenommen sind. Sofern das Gesetz blos für die Richter bestimmt wäre, läßt sich hiergegen nicht viel ein- wenden, denn es i} die Schuldigkeit des Richters, auch die übrigen Geseße zu kennen; da aber das neue Strafreht auh zur Kenntniß für das Volk bestimmt is , so befürwortë ih, daß hinter dem Para- graphen auf jene geseßlihen Bestimmungen deutlih Bezug genommen werde, wenn man nicht vorziehen will, sie geradezu hier einzuschalten; sons wird das Volk, indem es das Strafgeseßbuch zur Hand nimmt, ein allzu unvollkommenes Bild von den Strafverhältnissen erlangen. Allerdings sind in dem Entwurfe viele andere, neben ihnen stehen blei- bende Strafbestimmungen enthaltende Gesehe citirt, deren Bestim- mungen stehen bleiben, und dagegen läßt sih nichts sagen; es ist auch unmögli, alle hier aufzunehmen, aber die Meuterei gerade laat mir wichtig genug, um speziell bezugsweise hier berührt zu werden.

Regierungs - Kommissar Bischoff: Jm Entwurf des Einfüh- rungspatents ist unter 7. das Gese über die Aufrechthaltung der Ordnung unter der Mannschaft auf Seeschiffen von 1841 ausdrüd- lih erwähnt und, was die Coalitionen der Gewerbtreibenden betrifft, unter 18. auf die Gewerbeordnung verwiesen. Jch glaube, bei dieser Art der Redaction wird man es auch wohl belassen müssen; es würde störend sein, wenn in den Text des Gesepbuchs selbst solche Allegationen und Vorbehalte aufgenommen würden. :

__ Abgeordn, Steinbeck: Dieses Prinzip, durchgeführt, wird aller- dings genügen, und freilich is es ein übler, aber unvermeidlicher Umstand, daß diese Allegationen niht überall angebraht werden fönnenz nur gebe ih blos für die Redaction anheim, zu erwägen, doh bin ih weit entfernt, einen Antrag darauf zu stellen ob niht gerade dieses Verbrehen der Meuterei noch eine spezielle Zu= rückweisung auf das Publicationspatent verdiene. Jh erinnere das blos in der Beziehung, weil ich wünsche, daß dieses Geseß und namentlich diese Bestimmung von dem Volke recht beachtet wer- den möge.

Justiz-Minister von Savigny: Jh kann uicht anerkennen, daß ein innerer Zusammenhang stattfinden sollte zwischen Meuterei in Zuchthäusern, bei Schiffsmannschaften u. #. w.z sie haben etwas äußerlich Aehnliches, auch insofern derselbe Name dabei gebraucht wird, aber es sind verschiedene Arten von Personen, bei denen sie allein denfbar sind. Was z. B. die Schiffsmannschaften betrifft , so versteht sich von selbst, daß diese ein besonderes Interesse haben, Kenntniß zu nehmen von den besonderen Geseben, die sich auf die Schiffsmannschaften beziehen, und da werden sie erfahren, was ihnen bevorsteht, wenn sie sich auf dem Schiffe der Meuterei schuldig machen. Das werden sie dort viel leichter und sicherer erfahren, als wenn es ihnen hier bei Gelegenheit der Meuterei in Gefängniß= Anstalten verkündigt wird, da ih nicht glaube, daß wahrscheinlicher= weise die Schifssmannschasten ein Jnteresse haben werden, beständig den Strafkodex durchzulesen, während sie sich recht eigentlich beschäf- tigen werden mit den besonderen Geseßen über die Schiffsmann- schaften,

Marschall: § N

Referent Kaumann (liest vor):

§8: 445;

Gegen die Anstifter, Rädelsführer und Anführer eines Auf- rubrs, Landfriedensbruhs oder einer Meuterei soll in allen Fällen die Stellung unter besondere Polizei-Aufsicht eintreten ; inwiefern solche au gegen die übrigen Theilnehmer zu verhängen ist, hat der Richter nah den Umständen zu ermessen.“

„„ZU 8. 115.

Gegen die Bestimmung, daß auh gegen die Theilnehmer nah richterlichem Ermessen Polizeiaufsiht zu verhängen sei, wurde erin- nert, daß dieselbe gegen die Vorschrift §. 30 verstoße, wonach nur in den Fällen Polizeiaufsiht zu verhängen sei, in welchen dies die Geseße vorschreiben, daß dies überhgupt dem richterlichen Ermessen nicht überlassen werden dürfe, und daß endlich die Polizeiagufsicht für die bloßen Theilnehmer auch eine zu harte Maßregel sein würde. Andererseits wurde darauf aufmerksam gemaht, daß nah dem Sinne des §. 30 das Wort: vorschreibt“ nur so viel wie „zuläßt“ bedeute, daß die Verschuldung der Theilnehmer sehr verschieden sein könne, daß sich in vielen Fällen die Polizeiaufsicht als angemessen darstellen werde, und daß deshalb nichts übrig bleibe, als nah Maßgabe der verschiedenen Verschuldung das richterliche Ermessen entscheiden zu lassen, Ein Antrag, die Worte „in e fern solhe u. # rw.“ zu streichen, wurde mit 9 gegen 4 Stimmen abgelehnt, und die Abthei=- lung s{lägt vor :

die Bestimmung des §. 115 anzunehmen, aus welcher indeß, wie

bei §. 111 erwähnt worden, der Ausdruck „Rädelsführer““ zu ent-

fernen bleibt.

Gleichzeitig wird zu bestimmen sein,

daß die Polizeiaufsicht gegen Bestellung einer Caution nah Maß-

gabe des §. 30 zussig sein soll, : ; weil bei den in Rede stehenden Verbrehen s{ dies als angemessen erweisen kann,“

Die leßte Bestimmung erledigt sich nah den Beschlüssen, die bei §. 33 gefaßt sind. _ /

Abgeordn. von Donimierski: Es läßt sich nicht rechtfertigen, auch gegen die Theilnehmer die Polizeiaufsiht zu verhängen; denn eine Veranlassung dazu is nur vorhanden, wenn bei einem Verbrecher sich die Neigung zur Wiederholun des Verbrechens zeigt, was sich bei den Theilnehmern nicht voeauiefepe läßt. Die Theilnahme erfolgt eti augenblicklich bei dem Entstehen des Aufruhrs, und der

ihter wird bei diesen Leuten wohl nie eine Neigung zur Wieder-

E des Verbrechens festzustellen im Stande sein, daher auch feine Veranlassung haben, die Polizeiaufsicht anzuordnen, die, wenn sie für solche Fälle zur Anwendung kommen sollte, eine unpraktishe Ausdeh= nung erhalten würde. Jch bin daher dafür, sie nur auf die Anstifter und Anführer zu beschränken.

Abgeordn. von Byla: Jch glaube, daß namentlich bei diesen Verbrechen die Polizeiaufsicht besonders nothwendig ist. merkmal aller dieser Arten von Verbrechen ist das Zusammenrotten ; wenn da nicht auch nah abgebüßter Strafe noch eine La stattfindet, so möchten wohl diejenigen, die sich früher zusammengerot= tet, bei der ersten besten Gelegenheit sih bald wiederfinden , und um dies zu verhindern, i} die Polizeiaufsicht nothwendig. Jch stimme ganz für das Abtheilungsgutachten.

Abgeordn, Sperling: Au mir scheint die Bestimmung dieses

Paragraphen, wonach polizeilihe Aufsicht in allen Fällen eintreten

Das Haupt- |

soll, sehr hart, denn wir müssen bedenken, daß in t

0 , 5 1 in d 5 diese Verbrechen im Zustande angendiliiiee ea O Wlen werden, in den wenigsten Fällen eingewurzelte Neigung e solch Verbrechen bei denen, die sich ihrer {huldig machen, anzunehmen ten

Wenn nun die polizeiliche Aufsicht ge en sie dennoch überhaupt und.

mitunter mehrere Jahre stattfinden sollte, so würde gerade sie erst die Quelle von Verbrehen werden, indem sie die Leute in ihre

redlichen Erwerbe auf das höchste genirt. Denken wir nun arg daß der unter polizeilicher Aufsicht Stehende über Naht von Hause niht wegbleiben darf und in der Wahl seines Aufenthalteorts vei zeilich beschränkt werden fann. Wir haben an verschiedenen Orten wo Tumulte stattgefunden haben, die Erfahrung gemacht, daß bis gewöhnliche Polizei - Aufsicht zur Ueberwachung derer, die sie ver- wirkt hatten, vollkommen ausreihend gewesen is. Jch möchte mi daher dahin erklären, diese vershärfte Maßregel höchstens bei den Anstiftern und Rädelsführern eintreten, für die bloßen Theilnehmer aber es bei der gewöhnlichen Polizei-Aufsicht bewenden zu lassen.

Marschall: Wir haben nun zu ermitteln, ob dieser Antrag die Unterstüßung von acht Mitgliedern findet, daß nur für die Rädels- führer diese Bestimmung Plaß greife, für die Theilnehmer aber wegfalle? Er hat sie gefunden.

Justiz-Minister Uhden: Jh wollte nur bemerken, daß für die Theilnehmer die Polizeiaufsiht nur fakultativ gesest ist, bei den Râdelsführern hingegen immer eintreten soll, Bei den Theilneh- mern is die Verhängung der Polizeiaufsiht nur dem Ermessen des Richters überlassen.

Candtags-Rommissar: Jch erlaube mir, dem ersten geehrten Redner aus der Provinz Preußen zu erwidern, daß der Fall, wo sich Neigung zu solhen Verbrechen zeigt, durchaus kein undenkbarer ist; es kann Jemand zwei oder drei Mal wegen Tumultes bestraft sein, wenn er dann zum dritten oder vierten Male desselben Ver- gehens schuldig wird, so mag der Richter wohl auf polizeiliche Auf- iht erkennen, weil er sich als ein Subjekt erwiesen hat, welches bei niht gehöriger Aufsicht vorzüglich zu solchen Vergehen hinneigt, die zu verhüten, alle Bürger ein besonderes Interesse haben.

Abgeordn. Veumann: Jch trete der Ansicht des geehrten Ab-= geordneten aus Preußen bei. Wenn ih mich frage, inwiefern eine besondere polizeiliche Aufsicht gegen die Theilnehmer erforderlich ist, so komme ich vorzüglih auf den Zweck derselben zurück. Dieser is nur der, daß die bürgerliche Gesellschaft vor Wiederholung von be- stimmten gefährlichen Vergehen gesichert i. Bei den Theilnehmern am Aufruhr is die polizeiliche Aufsicht insofern niht wünschens- werth, vielmehr bedenklih, weil sie in der Regel die größere Zahl bilden. Es fann der Fall vorkommen, daß Einzelne bestraft werden, Einzelne aber frei ausgehen. Wenn nun jene Einzelnen unter poli= zeilihe Aufsicht gestellt werden, während Andere nicht einmal zur Strafe gezogen werden, so entsteht dadur doch ein außerordentliches Mißverhältniß. Außerdem muß berücksihtigt werden, welche vorüber= gehende Ursachen zur Aufregung gewöhnlich die Theilnahme veran= lassen.

Korreferent Freiherr von Mylius: Jch würde mich für die polizeiliche Aufsicht aussprechen, wenn diese nicht nah den Beschlüssen der hohen Versammlung zu dem allgemeinen Theile des Gesepes einen eigenthümlihen Charafter befommen hätte. Wenn es sich nux darum handelte, dergleihen Leute auf einer gewissen Gränze zu hal- ten, ihnen den Aufenthalt an fremden Orten zu unterjagen, dannt würde die vorgeschlagene Bestimmung ihren Zweck erfüllen, denn für solche ziemt sich die yolizeilihe Kontrole auch nah Abbüßung der Strafe; da aber die polizeilihe Aufsicht nah den erwähnten Be- schlüssen eine große Ausdehnung bekommen hat, da wir so weit ge gangen sind, solche Leute sogar nächtlichen Visitationen zu unterwerfen und sie fortwährend in so nahe Berührung mit den Polizeibeamten zu bringen, daß es ihnen dadurch unmöglich wird, den erhaltenen Makel von \ich abzuwischen, so kann ih nicht für Beibehaltung der polizeilichen Aufsicht stimmen, sondern dafür, daß sie wegfalle.

Vice- Marschall von Rochow : Wenn nichts dagegen einge wendct werden kann, daß gegen die Anführer des Landfriedens=- bruhes die Stellung unter polizeiliche Aufsicht stattfindet, so wird man auch einzelne Theilnehmer, die sich beim Landfriedensbruch be» sonders bethätigt haben, nicht davon ausschließen können, denn sie können den Anführern außerordentlich nahestehen, ja dieselbe Strafe verdient haben. Sie können zu diesem Anführer in dem Verhältnisse wie Adjutanten oder Chefs des Generalstabes zu militairischen Befehlshabern stehen und verdienen dann gewiß, unter forgsamer Aufsicht gehalten zu werden. |

Abgeordn. Frhr. von Gudenau: Jch glaube sogar, daß manche Theilnehmer gefährlicher sein können, als die Anstifter, weil sie im- mer bereit sind, an sedem Tumulte thätig Theil zu nehmen, und für solche finde ih die polizeiliche Aufsicht , namentlich wenn sie fakultativ angeordnet is, durchaus zweckmäßig, Diese Leute stud öfters ohne Rücksicht auf die Ursache bei jedem Tumulte beschäftigt.

Abgeordn, Camphausen: Die Theilnehmer, die der geehrte Abgeordnete meint, sind eigentlich das große Publikum, für welches eine allgemeine Polizeiaufsiht ausreichen muß. Jn keiner Stadt er= eignet sich ein Aufruhr, ohne daß die Neugierde eine große Menge hinzuführt. S

Justiz-Minister Uhden: Das sind keine Theilnehmer im Sinne des Gesebes. e S

Marschall: Der Antragsteller hat erflärt, daß er seinen An- trag zurüziehe, und es is nun zu erwarten, ob er von einer ande- ren Seite wieder aufgenommen wird. l

Abgeordn. Camphausen: Dann nehme ih ihn wieder auf, und zwar mit der Modification, daß auf polizeiliche Aufsicht nur daun erkannt werden dürfe gegen die Theilnehmer, wenn das höchste Strafmaß gegen sie angewendet wird. 5

Abgeordn. Freiherr von Gudenau: Es mag wohl an mir lie- gen, daß ih mich nicht deutlih ausgedrückt habe, wenn das geehrte Mitglied aus der Rheinprovinz die Theilnehmer, die ih nicht mit Ungrund als so gefährlih bezeichnet habe, für das große Publikum hält, denn das wird Niemand anerkennen. Aber es kann, wie ge= sagt, an mir gelegen haben, daß ih mi nit deutlih genug aus= gedrüdckt habe. -

Referent Naumann: Jch schließe mich dem Antrage an, daß die polizeiliche Aufsicht gegen die Theilnehmer nicht eintrete, denn ich habe die Meinung, das die polizeiliche Aufsicht nur für Verbrecher gegen das Eigenthum zur Anwendung fomme, mit einem Worte: gegen Diebe und Räuber. Dahin geht der Sinn der ganzen Be- stimmung des §. 30 und der f. 1m allgemeinen Theil. Es wird dabei immer vorausgeseßt, man miisse die Leute wegen ihrer diebischen Neigung unter Kontrole halten. Es ist allerdings diese Voraus seßung nicht allein leitend, und ih will au zugestehen, daß bei anderen besonders {weren Verbrechen und hervorstechenden heftigen Neigungen die polizeiliche Aufsicht mit Recht eintreten fann; aber bei diesen vorliegenden Vergehen kann ih eine solche Veranlassung nicht finden und {ließe mi zunächst dem Antrage an, daß gegen die Theilnehmer auf polizeiliche Aufsicht nicht erkannt werden möge.

Abgeordn, von Auerswald : J hätte nicht geglaubt, daß ih in dieser Versammlung in die Lage kommen würde, die Vertheidigung

lizeiliher Aufficht zu übernehmen, muß aber doch der von dem polizeilicher Aufsich , muß n d geehrten Abgeordneten aus der Rheinprovinz ausgesprochenen Ansicht

entgegentreten, indem im §- 115 von Undfriedensbruch, Ausruhr und Meuterei die Rede ist, niht vom Auflaufe, wovon §- 110 spricht, Jh mache ferner darauf aufmerksam, daß der Ausdru : „inwiefern auf die übrigen Theilnehmer zu verhängen" m noch fakultativer gefaßt erscheint, als wenn das einfache Wort „ob“ da- stände. Jch mache endlich darauf aufmerksam , daß von richterlihem Erkenntniß, niht von polizeilicher Willkür die Rede is, und von Verbrechen, wodurch die allgemeine Sicherheit der Staatsbürger gefährdet wird, und daß unter den Verbrechern sih jedenfalls Per- sonen befinden können, über welche die polizeiliche Aussicht verhängt werden muß, weil sie nah richterlichem Ermessen für sehr gefährlich zu achten sind. Da dies eben nur fakultatio ist, jo habe ih nichts dagegen einzuwenden. 7 i

Abgeordn. Freiherr von Patow: Ih trete dem bei, was das geehrte Mitglied aus der Provinz Preußen gesagt hat. S Y

Marschall : Wir kommen nun zur Abstimmung über die Frage : „Soll beantragt werden, daß auf polizeiliche Aufsicht nur in Bezug auf solhe Theilnehmer erkannt werden fönne, gegen welche das höchste Strafmaß zur Anwendung gekommen E ;

(Einige Stimmen verlangen die Abstimmung, ob überhaupt auf / polizeiliche Aufsicht zu erkenuen sei) |

Abgeordn. Graf von Schwerin: Der Antrag liegt gar nicht mehr vor, Der Antrag des Abgeordneten aus der Rheinproinz ging dahin, daß die Stellung unter polizeiliche Aufsiht nur da verhängt werden fönne, wo auf das höchste Strafmaß erkannt worden ijt.

Abgeordn. Sperling: Der Vorschlag is von acht Mitgliedern unterstüßt und diskutirt, dadurch Eigenthum der Versammlung ge- worden, und sie kann ihn nux durch einen förmlichen Beschluß zur Erledigung bringen.

Marschall : Der Fall liegt anders. Der Abgeordnete von Do= nimiersfi verzichtete auf seinen Antrag, das mate ich bekaunt und seßte hinzu, daß keine Veranlassung zu einer Frage vorliege, wenn nit dieser Antrag wieder aufgenommen würde, “Nun is er aber von feinem Mitgliede aufgenommen wordenz der Abgeordnete Camp- hausen hingegen hat ihm eine andere Fassung gegeben, die nun Veranlassung zu der von mir gestellten Frage gegeben hat, Zu einer anderen Frage liegt jeßt fein Grund vor,

Referent Kaumann: Jch trete dem Antrage des Abgeordneten von Donimierski prinzipaliter bei, und eventuell dem des Abgeord- neten Camphausen.

Marschall : Die Sache liegt also in diesem Augenblicke so, daß der Referent versäumt hat, diese Erklärung zur reten Zeit ab- zugebenz er giebt sie nun ab, und es würde also diese Frage zuerst zu stellen sein: „Soll beantragt werden, daß in Bezug auf die Theil- nehmer nicht auf polizeilihe Aufsicht erkannt werden könne?“ Und die sih dafür anssprehen wollen, werden dies durch Aufstehen zu erfennen geben.

e (Es erhebt sich keine Majorität.) Sie is nicht bejaht worden. Die zweite Frage heißt: „Soll bean- tragt werden, daß auf polizeiliche Aufsicht nur in Bezug auf solche Theilnehmer erfannt werden fönne, gegen welche das höchste Straf= maß zur Anwendung gekommen ist?“ Und auch hier ist die Bejahung durch Aufstehen zu erkennen zu geben. : (Es erhebt sich abermals feine Majorität.) Auch diese Frage is nicht bejaht worden, und wir kommen nunmehr au C O. Referent Naumann (liest vor) : 8e :1400,

Sind bei Gelegenheit eines Aufruhrs, eines Landfriedensbruchs oder einer Meuterei einzelne Handlungen vorgekommen, welche die Natur besonderer Verbrechen an sih tragen, so wird die Anwendung der für diese besonderen Verbrehen angedrohten Strafen durch die vorstehenden Bestimmungen nicht ausgeschlossen.“

¡Zu §, 416,

Die Bestimmung, welche §. 116 enthält, ist bereits durch den 8. 741 im allgemeinen Theile gegeben. Als konkrete Anwendung der allgemeinen Bestimmung erscheint sie überflüssig, es steht aber auch entgegen, daß nah §. 71 die Konkurrenz mehrerer verleßter Straf geseße nur bei der Zumessung dec Strafe für das s{hwerste Ver- brechen berüdcksihtigt werden soll, während nah der Fassung des 8. 116 die durch die einzelnen verleßten Strafgeseße vorgeschriebenen Strafen vereinigt auszusprechen sein würden. Obgleich diesem Wider- \pruhe durch eine zu veränderude Fassung des §. 116 begegnet werden könnte, so hat sich die Abtheilung doch mit 8 gegen 5 Stim=- men für den Vorschlag entschieden,

daß angetragen werde, den §. zulassen. :

Justiz = Minister von Savigny : Dem Erfolge nah geht der Antrag der Abtheilung gerade guf das, was auch die Regierung beabsichtigt hat, nämlich daß, wenn bei Gelegenheit solcher Hand- lungen, wie sie hier charakterisirt werden, einzelne Verbrechen, wie Todschlag, Brandstiftung u. \. w., vorfallen, die Strafe dieser be- sonderen Verbrechen niht ausgeschlossen sein soll, sondern daß die Grundsäße des allgemeinen Theils über die Konkurrenz der Ver brehen zur Anwendung kommen,

Also über den Erfolg ist gar kein Streit, sondern es ist Fassungs- frage, ob dies hier zu bestimmen sei oder niht. Jch gebe zu, daß in anderen Fällen das nicht besonders bestimmt worden is , indeß es liegen hier besondere Gründe und Veranlassungen vor, da es nicht zu leugnen is, daß, wenn bei Gelegenheit eines Landfriedensbruches, Brandstiftung oder Todschlag stattsände, bei deu einzelnen Theilneh- mern, von denen diese speziellen Handlungen verübt worden sind, der Richter annehmen könnte, durch die für die Theilnahme an einem Landfriedensbruch angedrohte Strafe sei auch das spezielle Verbrechen abgebüßt. Dem sollte vorgebeugt werden z über die Sache selbst is feine Verschiedenheit der Meinungen vorhanden.

Marschall: Wir können also zur Abstimmung kommen, wenn nicht erklärt wird, taß der Gegenstand als Fassungssache feiner be- sonderen Fragestellung bedürfe, wozu der Referent geneigt zu sein scheint.

Abgeordn, Graf von Schwerin: Jch glaube, das kann unbe- denklih geschehen, denn es is nur unsere Ansicht, diese Bestimmung als überflüssig hier niht aufzunehmen, sondern zu streichen, und ich glaube, die Abtheilung wird keinen besonderen Werth darauf legen, daß hierauf eine Frage gerichtet werde.

Justiz-Minister von Savigny: Es würde also als Fassungs- frage der Erwägung der Regierung anheim zu geben sein,

Marshall: 8. 117

Referent Kaumann (liest vor):

11Ÿ+ 117,

Jede öffentliche Aufforderung zum Aufruhr oder Landfriedens- bru, so wie jede Aufforderung zur Meuterei unter den Gefangenen, ist, wenn sie keinen Erfolg gehabt hat, mit Gefängniß nicht unter drei Monaten oder mit Strafarbeit bis zu zwei Jahren und zugleich mit Stellung unter besondere Polizei-Aufsicht zu bestrafen.“

„Do Se U

Um zu verhindern, daß jede wenngleich die thörichtste Aufforderung, von welcher“ vernünftigerweise gar kein Erfolg zu erwarten stand, unter das Strafgesey falle, ersheint es erforderlich, daß mindestens das Aufangswort des Paragraphen „Jede“ in „Die“

Ly

116 als entbehrlih ganz weg-

j umgeändert werde.

349 Außerdem wurde bemerkt, daß es zu hart sei, die bloße öffentlihe Auffcrderung, wenn sie keinen Erfolg gehabt habe, mit Strafarbeit bis zu zwei Jahren und zugleih mit Stellung unter besondere Polizeigufsiht zu bestrafen. Bezüglich der Meuterei wird die Bestimmung in ähnlicher Weise, wie bei §. 114 erwähnt worden ist, zu vervollständigen sein. j Pp

Die Abtheilung hat sich für den Vorschlag (hinsichtlich der Modification sub 2 mit 7 gegen 6 Stimmen) entschieden,

die Bestimmung des §- 117 mit folgenden Modificationen anzu- nehmen : L 5

1. daß das Anfangswort „Jede“ in „Die“ umgeändert werde;

2, daß der Passus „oder mit Strafarbeit bis zu zwei Jahren

und zugleih mit Stellung unter besondere Polizeigufsicht““

gestrichen werde; 2 E L

3. daß eine ergänzende Bestimmung rüdsichtlich der Meuterei aufgenommen werde, wouahch wenn die Meuterei in Zucht- häusern begangen worden pit Gefängniß- sondern Zucht- hausstrafe, und wenn sie in Strafarbeitshäusern begangen worden Strafarbeit zu verhängen sei.“

Abgeordn. Dittrich: Jh habe nur zu erinnern, daß die Strafe nicht unter drei Monaten mir zu hart scheint; ih trage daher dar- auf an, diese Bestimmung zu streichen und zu sagen „mit Gefängniß,“

Abgeordn. Freiherr von Gaffron : Jch glaube, es is doch noth- wendig, die Verbrechen ins Auge zu fassen, zu denen aufgefordert wird. Js von Aufruhr, Landfriedensbruch und Meuterei die Rede, so wird nicht in Abrede gestellt werden, daß diese Verbrechen für die öffentlihe Ordnung im Staate , für die Ruhe und Sicherheit der Personen und des Eigenthums höchst gefährlih sind, daß also die direkte Aufforderung zu diesen Unternehmungen ein höchst strafbares Vergehen is. Jch kann daher die Bestimmung des ursprünglichen Entwurfes nur ganz angemessen finden und mich für dieselbe erklären.

Regierungs - Kommissar Bischoff : Allerdings kann die Frage entstehen, ob das Minimum etwas herabzuseßen i, mit Rücksicht auf die Beschlüsse, wie sie bei früheren Paragraphen gefaßt worden sind, dagegen dürfte aber die Strasarbeit beizubehalten sein; es muß daran erinnert werden, daß die Strafarbeit im Sinne des Entwurses nichts Anderes i}, als die Gefängnißstrafe des rheinischen Stras- geseßbuhes. Wenn man min überall, wo sie vorkommt, die Stras- arbeit fortstreiht und nur die einfache Gefängnißhaft als die ein- fache Freiheitsentziehung dafür hinsebt, so, glaube ich, wird dadurch das System der Strafen sehr alterirt werden,

Abgeordn. von Auerswald: Jch muß dem entgegen bemerken, daß hier nur von ganz erfolglosen Aufforderungen die Rede ist, und daß dann Gefängnißstrafe vollkommen ausreichend sein wird. Jch erfläre mich daher für die Abtheilung.

Fürst Boguslaw Radziwill: Jch wollte mir die Frage erlgu- ben, ob hier Zuchthausstrafe ganz ausgeschlossen sein soll? Denn ich fann mir Fälle denken, z. B, Aufforderung zur Meuterei in Zucht häusern, Strafanstalten 2c., wo Zuchthgusstrafe vollkommen ange-= messen ist. i

Abgeordn. Graf von Schwerin : Dort \oll sie beibehalten werden, i

Abgeordn. von Byla : Bei dem Vorschlage der Abtheilung ad muß, glaube i, ‘ein kleiner Jrrthum obwalten. Es heipt dort, es sollen die Worte „oder mit Strafarbeit bis zu 2 Jahren und zugleich mit Stellung unter besondere Polizei - Aufsicht“ gestrichen werden. Wenn man aber diese Worte streicht, daun lautet der Paragrarh : „Jede öffentliche Aufforderung ist mit Gefängniß nicht unter 3 Mo- naten zu bestrafen.“ Das Maximum der Strafe ist dann nit nä- her angegeben, und würde sonach Strafarbeit und Stellung untex Polizei-Aufsicht ganz wegfallen.

Justiz «Minister Uhden: Zweie Jahr ist das Maximum der Gefängnißstrafe überhaupt. Das Minimum wird sich aber ändern müssen, weil bei dem Landfriedensbruch das Minimum auf 3 Monate selbst bei denjenigen herabgescßt wird, welche wirklich das Verbrechen begangen haben.

Abgeordn. Zzüffer : fein Minimum festzuseßen.

Abgeordn. Graf von Schwerin : Jh muß mir die Bemerkung erlauben, daß durchaus fein Mißverständniß in Beziehung auf das obwaltet, was die Abtheilung. wollte, sondern daß das, was sie ge- wollt hat, durch das erreiht wird, nas sie vorgeschlagen hat. Sie i Monaten festgeseßt, ausgeschlossen aber

«) F

Deshalb würde ich darauf antragen , gar

will ein Minimum von drei wissen polizeiliche Aufsicht und Strafarbeit,

Abgeordn. von Auerswald : Jh setze voraus, daß die Abthei- lung nah der Erklärung des Herrn Ministerial - Kommissars und in Folge der früheren Beschlüsse dem nicht entgegen sein wird, daß das Minimum auf einen Monat herabgeseßt wird.

Marschall: Die erste Frage würde heißen denn die zweite würde ih auf Nr. 3 beziehen „Soll darauf angetragen werden, daß in den Fälien des §. 117 auf Strafarbeit nicht zu erkennen fei 7‘ und diejenigen, welche diese Frage bejahen, würden das durch Aufstehen zu erkennen geben.

Die Majorität hat sih nicht dafür ausgesprochen,

(Mehrere Stimmen : Die Frage ist nicht verstanden worden.)

Abgeordn. Graf von Schwerin: Cs ist doch Nr. 2 der Ab- theilungs - Vorschläge in Frage, daß die Worte wegfallen sollten : „oder mit Strafarbeit bis zu zwei Jahren und zugleich mit Stellung unter besondere polizeiliche Aufsicht?“ i

Marschall : Die Frage war noch einfacher gefaßt, sie lautete, ob beantragt werde, daß überhaupt auf Strafarbeit nicht zu erken- nen fei ?

Candtads - Rommissar: Cs ist noch eine Frage auf das Mi- nimum zu stellen.

Abgeordn. von Auerswald : Jch glaube doch, daß ein Miß- verständniß stattgefunden haben kann, weil nah dem Gutachten die Strafarbeit keinesweges ganz ausgeschlossen sein soll, indem sie nah Nr. 3 für gewisse Fälle vorbehalten wird. i

Marschall: Es blieb vorbehalten, die Frage, wodurch alle Zweifel sich lösen werden, auf Annahme des Vorschlages unter 3 zu richten.

Abgeordn, Graf von Schwerin,

(War nicht zu verstehen.)

Marschall: Die Abstimmung. kann nicht rücckgängig gemacht werden. Daß übrigens die nächste rage fein Aufheben, sondern nur eine Modification der eben erfolgten A stimmung unterstellen würde, liegt hon darin, daß die Frage auf Nr. 3 des Abtheilungs - Gut- achtens, nämlich für die Fälle der Meuterei in Zuchthäusern und Strafarbeitshäusern, ausdrücklich vorbehalten blieb.

Abgeordn. Graf von Schwerin: Die Abtheilung hat den Vor- {lag unter Nr. 3 gemacht in der Vorausseßung der Annahme des Vorschlages unter 2. Nr. 2 ist niht angenommen worden, also kann nicht so gefragt werden, sondern nur jeßt so, ob die Strafarbeit nur auf den Fall der Meuterei zu beschränken sei.

Marschall : Es is dadur ganz die Meinung ausgedrückt, in welcher ih die Frage stellen wollte, Die Frage heißt, ob beantragt werden soll, die Strafarbeit auf die Fälle unter Nr. 3 des Abthei- lungs-Gutachtens zu beschränken ?

Abgeordn, Graf von Bismark - Bohlen + Darin würde doch ein Aufheben des früheren Beschlusses liegen,

nicht anders

Marschall: Es liegt eben in der Sache, daß ersteii wie

vorzuschreiten ist, Die p ALLa as würde sich zur ie Ausnahme zur Regel verhatten. : 7 Í A Macacba, Ditteichs Jch glaube, die Frage würde einfah so zu stellen sein: Soll, wenn die Meuterei im Zuchthause begangen wird, Zuchthausstrafe eintretent Ltekeeet Stimmen: Das is ein ganz anderer Fall,) \ Abgeordn. Grabow : Noch ein Wort in Beziehung auf die Fragestellung: Jh habe vorhin gehört, daß Nr. 2 niht angenom- men worden. Daun fann auch Nr. 3 nicht mehr angezogen werden, denn dann würde 3jähriges Zuchthaus E und die Strafe stär- ker sein, als der Vorschlag des Gouvernemen® V iein. Graf von Schwerin: Jn Nr. 3 is gesagt , daß, wenn die Meuterei in Strafarbeitshäusern begangen wird, Strafs arbeit zu verhängen sei. Es is angenommen, daß Strafarbeit über all niht ausgeschlossen sei, aber nt beschlossen worden, daß die Strafarbeit nicht zu beschränken sei. Jh glaube, es wird sich her=- ausstellen, wenn Se. Durchlaucht die Frage stellen.

Marschall: Die Frage heißt:

„Soll beantragt werden, daß die Strafarbeit beschränkt werde auf die Fälle unter Nr. 3 des Abtheilungs-Gutachtens ? ““

Diejenigen, welche die Frage bejahen, würden es dur Ausfste- hen zu erkennen geben. Jch bitte die Herren Secretaire, zu zählen.

Mit Ja haben gestimmt 53, mit Nein 39. -

Abgeordn. Dittrich: Jh habe den Antrag gestellt, daß gar fein Minimum bestimmt werden U / |

Marschall: Es fragt sich, ob der vorhin gemachte Vorschlag, das Minimum auf einen Monat zu seßen, die Unterstüßung von 8

Mitgliedern findet.

Abgeordn. Dittrich : festzuseßen. : S E L

Marschall: Es würde also die erste Frage sein: „Ob beantragt werde, von der Bestimmung jedes Minimums Ah-

stand zu nehmen“ i i j

Die es beantragen wollen, würde nes durch Aufstehen zu erkèn- nen geben.

Es if niht angeuommen worden. E S

Es fragt sich nun, ob der Antrag Unterstüßung findet, das Str af-Minimum auf einen Monat festzujeßben.

: (Wird unterstüßt.)

Abgeordn. Graf von S=chwerin: Es ist doch nur von der Ge= fängnißstrafe die Rede.

Marschall: Ja. Es ,

Abgeordn. Graf von Schwerin: Strafarbeit ist auch beibehal- ten bei der Meuterei in Gefängnissen. Da fann von einem Mini- mum die Rede nicht sein. Bei der Strafarbeit bleibt es bei der Bestimmung des Geseß-Entwurfs, mit der Maßgabe, daß sie nur bei Meutereien in Straf- Anstalten der Art überhaupt zulässig. Bei der Gefängnißstrafe aber will man das Minimum herab\eben.

Marschall: Es is aljo die Abstimmung dahin zu richten, ob das Minimum der Gefängnißstrafe zu einem Monat beantragt wer=- den soll, und die es beantragen, würden aufstehen.

Dem Antrage is mit großer Majorität, und zwar von mehr als zwei Drittheilen, beigestimmt worden. j A

Gegen die weiteren Anträge der Abtheilung ist nichts erinnert worden, S i; +

enn darauf beharrt wird, daß eine Frage gestellt werde auf

die anderen Anträge der Abtheilung, auf Wegfall der Polizei - Auf=- sicht und der Zuchthausstrafe, so würde eine Abstimmung stattfinden. Sonst würde es so anzusehen sein, daß man diesen Anträgen beige=- treten sei.

Abgeordn. Graf von Schwerin: Es sind also die Anträge der Abtheilung angenommen worden, mit der Modification, daß ein Mi= nimüum der Gefängnißstrafe stattfindet ?

Viele Stimmen: Ein Minimum von einem Monat.

Referent Kaumann (liest vor) :

G L

Wer die Vollziehung obrigkeitliher Anordnungen dadurch zu verhindern suht, daß er sich an den mit der Vollziehung beauf=- tragten Personen oder an denjenigen, welche zu derèn Beistande zugezogen worden sind, vergreift oder dieselben mit Thätlichkeiten be= droht, ingleichen wer obrigkeitlihe Personen durch Gewalt oder Dro- hungen zu einer Amtshandlung zu nöthigen sucht, foll mit Gefäng=- niß nicht unter einem Monate oder mit Strafarbeit bis zu vier Jah=- ren bestraft werden.“ ]

Die Abtheilung hat keinen Antrag zu diesem Paragraphen zu stellen gehabt,

Abgeordn. Kcumann : Was ih wegen §. 118 zu erinnern habe, bezieht sich auch auf den folgenden §. 119 und könnte also auch dort erwähnt werden. Es betrifft eigentlich nur die Fassung und gründet sih auf das, was der Herr Abgeordnete aus Köln bei §. 112 erin- nerte. 5s ift bei diesen Bestimmungen ebenfalls zu bemerken, daß die Absicht und der Zweck des Verbrechens als Kriterium der Bestra= fung aufgestellt ist und nicht die That selbs, Wenn die Fassung geändert werden könnte, so würde ih darauf antragen, dies zu be- rüdsihtigen, und ih glaube, daß die Sache damit erledigt werden fönnte.

Referent Kaumann: Jch bin doch der Meinung, daß der Fall ein anderer is. Jm §. 118 wird vorausgeseßt, daß sih der Verbre= ber an den mit der Vollziehung beauftragten Personen oder an den- jenigen, welche zu deren Beistande zugezogen worden sind, vergreift oder dieselben mit Thätlichkeiten bedroht. Hier i das Verbrechen das si Vergreifen, das Bedrohen zu einem Zwecke. Ob der Zweck erreicht wird, is etwas ganz Anderes.

Abgeordn. Neumann: Jch bin damit ganz einverstanden. Jm 8. 118 wie 119 is aber gesagt „zu verhindern sucht“, und darin finde ih nur den Zweck.

Regierungs - Kommissar Bischoff: Das ist ganz dasselbe, Es soll nur ausgedrückt werden, daß es nicht darauf ankomme, ob der Zweck wirkli erreicht worden sci ; wohl aber wird vorausgeseßt, daß eine thätlihe Widerseblichkeit begangen is.

Abgeordn. Sperling: Jh muß mir eine Bemerkung erlauben, welche zwar nur die Fassung betrifft, die ih aber do nicht unter- drüdcken fann. Nach dem Marginale betrifft der Paragraph Verbre=- hen, welche die Tendenz haben, die Ausführung einer obrigfeitlichen Verfügung zu hindern, und der größte Theil des Paragraphen ließt sih diesem Marginale an. Demselben finde ih aber nicht den Saß entsprechend „wer obrigfkeitliche Personen durch Gewalt oder Dro= hungen zu einer Amtshandlung zu nöthigen suht“, da solcher „ein ganz anderes und verschiedenes Verbrechen, das crimen v1, betrifft. Schwerlich würde man die Bestimmung darüber in dem vorlie- genden Paragraphen suchen. Deshalb dürfte es wohl zweckmäßig sein, dere eine Mere Se zu geben, vielleiht emem besonde- ‘en Paragraphen zu widmen. L E E Regierungs-Kommissar Bischoff: Generisch ist es dasselbe Ver=- brechen. i Abgeordu. Sperling : stand gegen die Obrigkeit“.

Marschall: Der Abgeordnete hat es blos als Fassungssache

Jch habe beantragt, gar fein Minimum

Das Marginale lautet aber „Wider =-

©

bezeichnet, Also kommen wir zu §, 1419,