Referent Kaumann (liest o
11S
Wer die Vollziehung obrigkeitliher Widerseglichkeit, aber ohne en Personen und ohne Drohunz, ißstrafe bis zu drei Monaten oder halern bestraft werden.“ Das Gutachten lautet :
„U G. 119. Paragraphen bezieht sich auf Fälle, in iderseßlihkeit begangen wird, | in welches ein Beamter Abziehen der Räder von Wagen, welche und dergleichen mehr. Widersezlichkeiten fast nur in des fallen würden, und daß es überhaupt ge- nde Schikane seien, die man ignoriren oder
Anordrungen durch thät- Gewaltthätig- zu verbindern sucht, soll mit mit Geldbuße bis zu
Anwendung von
Die Bestimmung dieses welhen nur eine indirekte thätlihe W beispielsweise: Verschließen des Zimmers, Einlaß verlangen kann, gebracht werden sollen, merkt, - daß derartige des passiven Widerstan wöhnlich nur unbedeute durch polizeiliche Maßregeln beseitigen könne, o gegen zu treten. der Bestimmung vermißt , unbedeutende Handlungen bezogen werden Strafe nicht würde rechtfertigen lassen. daß es nöthig sei, . jede thätliche Widerse Ansehen der Obrigkeit nicht zu gefährden, anfomme, dem Richter bei Zumessung der wie es nah §. 119 geschehen so Bestimmung des Paragraphen theilung mit 11 gegen Bestimmung besser
Was die Strafen geahndet werden | Stimmen für die Ansicht ent 14 Tage Gef und einstimmig
Einerseits wurde be- die Kategorie
; hne mit Strafen ent- eits wurde mindestens eine präzise & dert würde, daß sie auf jo fönnte, für welche sih cine Dagegen wurde bemerkt, glihkeit zu strafen, um das und daß es nur darauf Strafe volle Freiheit zu Antrag, die von der Ab- Antrag, die. t 7 gegen 6 Stimmen abgelehnt. mit welchen derartige Handlungen e Abtheilung si mit_7 D daß die höchste Strafe nicht 0 Thaler Geldbuße übersteigen dürfe, daß als Regel Gefängnißstrafe llen geringerer Strafbarkeit auf
wodurch verhin
| lle. — Ein ganz fortzulasjen, wurde 9 Stimmen, und ein fernerer
jzisiren, mit 7 ollen, so hat di
ängniß oder 4 ist sle der Ansicht, eintreten müsse, und daß nux in è Geldbuße erkannt werden dürfe. j, en Ansichten beigetreten wird, so f bare Handlungen in die Kategori die Abtheilung s{hlägt vor, die Bestimmung des §. 119 mit fo 1) daß das
, so fallen derartige straf- e der Polizei- Uebertretungen, und
lgenden Modificationen : Maximum der Strafe auf 14 Tage Gefängniß Thaler Geldbuße festgeseßt werde, L auf Gefängnißstrafen und arkeit auf Geldbuße zu erkennen sei,
aber zuglei in den dritten Theil über Polizei - Uebertre-
2) daß in der Regel geringerer Strafb anzunehmen, die ganze des Geset- Entrourss unter tungen zu verweisen. __ Abgeordn. Frhr. von Gaffron : ringe Strasmaximum worden ist. seplichkeiten, niß für die ist, sich im Augeublick Recht Lande nicht immer die nöthi feitlichen Verfügung Nachd das Strafmaximum von 1 währen wird, Korreferent Frhr. maß für vollständig gere Recht hervorgeho Schikanen handelt ,
nur in Fällen
Bestimmung die Vorschriften
Ih muß mich gegen das ge- von 14 Tagen erklären, welches vorgeschlagen he daraus ausmerfsam, daß dergleichen Wider- n ie auch nux passio sind, mit einem solchen Aerger- ausübende Behörde verbunden sind, daß es oft sebr {wer i Besonders \ind guf dem gen Mittel vorhanden, um einer obrig- | . Jch glaube also, daß 4 Tagen nicht hinreichenden Schuß ge- Fassung des Entwurfs. von Mylius: Jch halte das Es i} vou der s si hier namenilich nur um fönnen, aber nicht mit Es würde nicht mit der izei in gar zu ausgedehn- wozu 1 die Polizei da? um dergleichen Schik Verbrechen betrahtet wer- nes Hinderniß eutgegentritt. Es ge- die Reihe der kleinen Hindernisse, tgegengesebt wetden; atur der Sache, aler alls dur dieselbe Natur
zu. verschasen. ck zu verschaffen.
und stimme für die eringe Strass {btheilung mit ben worden, die allerdings lästig sein Strafen geahndet werden n 1} Geseßes vereinbar sein, die Pol man muß frageu,
ittel genug in Händen, Es soll nicht gleich als ein Polizei ein klei Handlungen i
Würde des ter Weise zu hüben ; Sie hat ja M zu erwehreu.
hören alle diese welche der Ausübung Þ daß sie niht stra ein geringes Ma ache gerechtfertigt. Abgeordn. D
4 cher Befugnisse en flos sein fönnen, ß der Strafe scheint ebenf
Die Fälle, die der Paragraph begreift, worauf die Abtheilung anträgt, Praxis habe ich nur zwei Fälle
ß das Strafmaß In meiner vieljährigen der Art erlebt.
Abgeordn. Frhr. von Patow : men doch , namentlich auf ft sehr {rof} hervor. sondern auch die richterliche d auf dem Lande durch pas tions-Vollstreckdung häufig unmöglich ge Betracht ziehen, daß gerade dort dem tel zu Gebote stehen, die Bewohner des Dorses in der Regel nicht stimme für den t rität zu verschaffen. »
Abgeordn. Dittrich: Jh bin P und habe in Bezug hierauf gesagt, \ Abgeordn. Frhr. von Patow: Jch bin 20 Ja sen und habe Referent Kaumann: vorgesehen sind, Strafgeseße beseitigen wird, fanen werden, tro r vorkommen.
Die Fälle des passiven Wider- ande, nicht so selten vor Es wird dabei oft uicht blos die Gewalt kompromittirt. siven Widerstand die Execu- cht, und man muß dabei in Beamten nicht immer die Mit- Beistand zu verschasfen, da A dazu geneigt sind. 5
Geset=-Entwurf, um den Behörden die dtbige B
standes kom und treten o polizeiliche,
sonderheit wir
sih den nöthigen
atrimonialrihter über 20 Jahre was ich geäußert habe.
1 Patow hre lang Landrath auch einige Erfahrungen gemacht.
Ich leugne es gar nicht, Fälle der Art, fommen sehr häufig vor; aber ob man sie ist doch eine ganz andere Frage. oß des Gesebes, vorkommen und | Jch theile ganz die Ansicht des Herrn daß es in der That nicht in der Würde des Gesehes Strafgesebßes, liegen kann, dergleichen kleine Schikanen
hohen Strafen zu belegen, ehmen. Den Behörden widerfährt dergleichen hr allertraurigstes Officium auszuüben haben
Personen ausgeübt, gegen welche die lebte wird, gewöhnlich bei Executions- Es is in der That doch am Ende ällen auch eine kleine Schifane in anderen Fällen.
Diese kleinen Schi werden imme Korreferenten, des Kriminal- mit verhältnißmäßig so auf Eins Rücksicht Widerstand, wenn es wird gewöhnlich von des Geseßes vo Meine Herren!
daß in solchen F den dürfe, wie eilungs-Gutachten anzunehmen,
Die Bestimmungen, welche ilderung der bestehenden Ge- ndrechts ist ganz allgemein die sie nun in Widerstand en oder nicht, mit Monaten bis zu hauptsächlih für Gerade mit Rück r beurtheilt werden Die {weren F lderen Fälle ist der den Gutachten, die erfordert sind, die
Ich bitte, noch
Vollstreckungen. zu berüdsichtigen, nicht so hart angese trage darauf an, Regierungs der Entwurf ent Im §. 166
- Kommissar Bischoff : hält, sind eine große des Allg. La chfeit gegen die Obrigkeit, gegen die Person des Abgeor Gefängniß, Zuchthaus o zwei Jahren bedroht.
den Fall, der hier im §. 11 siht darauf,
selbst besteh ungsstrafe von zwei Diese Strafe is zu streng 9 vorausgeseßt ist.
Art ungleich milde rschieden worden.
418, und für di
h | daß Fälle diescr müssen , is im Entwurfe unte “genommen im §. 419 bestimmt, Es is zu bemerken, da hei Einleitung der Revision von den Gerichten
sind vorwe
350
Fälle dieser leßteren Art nit so selten vorkommen, wie dies von einigen geehrten Mitgliedern vorausgeseßt zu sein sheint. Es ist auch von den Gerichts-Behörden damals beantragt worden, daß man diese Fälle unter Strafe stellen solle, wenn auch unter geringere, als die shweren Fälle des §. 118. Von mehreren verehrten Mitgliedern ist erwähnt worden, es handle si hier lediglich von passivem Wider- stand. Das ist indeß nicht der Fall; der passive Widerstand is in diesem Entwurfe niht unter Strafe gestellt , wie sich dies aus der Fassung und namentlich dem gewählten Ausdruck „Thätlichkeit“ er= giebt. Gerade aber mit Rücksicht darauf, daß hier stets ein aftiver Widerstand vorausgeseßt wird, scheint die Strafe, wie sie hier ange= ordnet i, niht zu hoh. Sie ist Gefängniß ohne Minimum oder Geldbuße ohne Minimum, so daß dem Richter für mildere Fälle vollkommen ausreichende Hülfe dur das Gesey gegeben ist.
Justiz - Minister Uhden: Jh möchte hinzufügen, daß es nah meiner Erfahrung feine Noth hat, ein Maximum festzuseßen, wenn fein Minimum vorgeschrieben wird; denn die Richter sind in der Regel milder und werden nur dann auf das Maximum erkennen, wenn sehr ershwerende Umstände vorliegen.
Abgeordn. Frhr. von Gaffron: Jch wollte auf die Aeußerung des Herrn Korreferenten und des Herrn Referenten, daß es gegen die Würde des Staates sei, auf dergleichen Fälle Rücksicht zu neh= men, mir die Widerlegung erlauben, daß die Achtung des Geseßes und der Organe, die es auszuüben berufen sind, zu \{hüßen, mir allerdings der Würde des Staates angemessen zu sein scheint.
__ Korreserent Frhr. von Mylius: Der Würde des Kriminal- gesebes 1st gesagt worden, nicht des Staates, auch is} nicht von Straflosigkeit die Rede gewesen, sondern nur von einem geringeren Strafmaßpe. N Abgeordn. Frhr. von Gaffron: Hierin weicht eben meine An=- sicht von der des Herrn Rordeftrenien ab.
Abgeordn. von Auerswald: Um dem Geseße Achtung zu ver= schaffen, is vor allen Dingen erforderlich, daß die Anordnungen des- selben ausführbar sind, und daß sie auch als solche anerkannt werden. Wenn die Bestimmungen des Landrechts in dieser Beziehung zu hart waren, so hatte dies zur Folge, daß sie nicht ausgeführt wurden, und daß die Behörden in solchen Fällen sich häufig in der Lage be- fanden, sie unbestraft durchgehen zu lassen, Jch muß, einer eben be- merkten ablehnenden Bewegung des Herrn Justiz-Ministers entgegen, bemerken, daß ich, als Verwaltungs-Beamter, — ich bin zwar nur 14 Jahre Landrath gewesen — . /
e : (Heiterkeit)
diese Erfahrung allerdings gemacht habe. J glaube, daß dies mit ein Grund gewesen ist, warum das Bedürfniß einer milderen Strafe sich bemerklich gemacht hat. Von dem Herrn Regierungs-Kommissar ist erwähnt worden, eine mildere Strafbestimmung wäre nun da, ih halte sie aber für nicht mild genug;z ih stimme darin der Aeußerung des Herrn Referenten bei, und zwar aus dem einfahen Grunde, daß, man "möge sagen, was man wolle, es uns nicht gelingen wird, den Leuten begreiflih zu machen, daß Jemand, der sich auf seinen Kasten seßt, um ihn niht öffnen zu lassen, oder der seine Thür verschließt, um sich nicht auspfänden zu lassen, ein Verbrechen begangen habe. Es wird Niemand darin etwas Anderes erkennen, als es ser eie Polizei - Uebertretung, und die auf ein Verbrechen gerichtete Bestra- sung wird daher auch feine Anerkennung finden.
_Vice- Marschall von Rochow : Es i} gemeint worden, das Geseh brauche nicht in solcher Weise die Polizei zu unterstüßen, die Polizei habe ihre eigenen Kräfte, man möge sie dieselben ausüben lassen ih möchte aber so wenig als möglich die Polizei in den Fall bringen, ihre eigenen Kräfte auszuüben, Bei dieser Gelegenheit fommt sie allzu oft in die Verlegenheit, nur eine rohe Behandlung eintreten zu lassen. Jch wünsche vielmehr, daß das Geseh denjeni- gen, der gehorchen soll, durch Furcht vor der Strafe dazu zwinge, ohne daß sonstige Gemwaltmiitel dazu angewendet werden müssen.
Deshalb stimme ich für die höhere Strafe des Entwurfs.
Landtads - Kommissar : “Jch habe schon früher geäußert, daf es fast unmöglich sei, mit Gründen für das Zeitmaß einer Frctheits=- strafe zu streiten, deshalb will ih mich auch jeßt hierauf nicht einlas- sen; das aber glaube ih hervorheben zu müssen, daß von Polizei- Contraventionen in diesem Falle gar nicht die Rede is und eben \o wenig davon, daß es si hier lediglih um Vexationen der Polizei handle. Cs kann zwar ein Vergehen gegen die Polizeibehörde sein, eben fo oft aber auh gegen die richterlihe Gewalt — und immer charafterisirt si das Vergehen durch einen Widerstand gegen obrig- feitlihe oder richterliche Befehle. Deshalb mag man über das Mari- mum oder Minimum der Strafe urtheilen, wie man wolle, so wird doch der Gesichtspunkt festzuhalten sein, daß es sich um ein wirkliches Vergehen handle, weil es nothwendig den Widerstand in sih \chließt, und zwar, wie bereits anderweitig hervorgehoben , einen aktiven Widerstand gegen den Befehl der Obrigkeit, sei es eine richterliche oder polizeiliche Obrigkeit.
(Ruf zur Abstimmung.)
Marschall: Wir kommen zur Abstimmung. Die Frage heißt:
„Soll beantragt werden, daß das Maximum der Strafe auf 14 Tage Gefängniß oder 10 Rthlr. Geldbuße festgeseßt werde?“
Diejenigen, die diese Frage bejahen, werden das durch Aufstehen zu erkennen geben.
(Das Stimmen-Verhältniß is zweifelhaft.)
Jch bitte die Secretaire, die Zählung vorzunehmen.
Das Resultat der Abstimmung ist Stimmengleichheit mit 48 Stimmen. für ja und nein. Da ih mit nein gestimmt habe, so würde die Frage verneint sein. — Der zweite Vorschlag der Abthei- lung hat zu feiner Bemerkung Veranlassung gegeben, und es wird also, wenn nicht auf Abstimmung angetragen wird, der Antrag der Abtheilung als angenommen zu betrachten sein. :
Landtags - Rommissar : Gegen .den zweiten Antrag ist seitens des Gouvernements nichts zu erinnern
Marschall : Somit kommen wir zu §. 120.
Referent Kaumann (liest vor) bs
‘6; 120.
Die Strafbestimmungen über den Widerstand gegen die Obrig- fet (§8. 118, 119) finden auch Anwendung auf Widerseßlichkeit ge- gen Schildwachen und fommandirte Militairpersonen.““
Das Gutachten der Abtheilung lautet:
„Zu §. 120.
Gegen diesen Paragraphen findet sich nichts zu erinnern.“
Abgeordn. Prüfer: Jm §. 120 wird bestimmt, daß die in den 88. 118 und 1419 gegebenen Strafen in Betreff der Widerseßlichkeit gegen Schildwachen und Militairpersonen angewendet werden sollen. Nun bestehen aber in den meisten Städten der Monarchie Bürger- Compagnieen und Schüßengilden. /
(Von mehreren Seiten: Gelächter.)
Jh bitte, meine Herren, mir kommt die Sache gar nicht lächer- lich vor, und ich weiß in der That nicht, womit ih Jhre Heiterkeit errege. — Namentlich Ea sie in Magdeburg, Königsberg, Liegniß, Breslau und wie die tädte sonst heißen mögen, welchen Corpora- tionen mehr oder weniger die Verpflichtung überwiesen worden ist, bei öffentlichen Vorkommnissen, namentli hei Feuer, allgemeiner Lan- | desvisitation, Aufläufen, Executionen u, st w-, polizeiliche Dienste zu | verrihten und in Uniform mit ihren Wasfen anzutreten, Selbst die
Residenzstadt Berlin hat eine \olhe Schü Statuten, welche von Sr. tete s Ron zogen sind, auch die Klausel enthalten is, da lichenfalls verpflihtet is, die Ee polizeiliche Ruhe und l un kann man zwar zugeben ß i lhen Städten, wo starke Gáärnisönen find, viese Mit lizeilihen Assistenz weniger gebraucht wird, als in klei- wo {wache oder gar keine Garnisonen si befinden ; Hülfsleistung zum Scube Mit Berücksichtigung vinzial - Landtag son ] Strafgeseß-Entwurfes / dieser Bürgergarden und en Erwähnung geschehen möge. Inzwischen hat
Aufnahme des Entwurfes übersehen
(Mehrere Stimmen: und auch die Motive geben niht an die H weggegangen worden ist. sicht ausging, daß diese Leute, den öffentlihen Vorkommnissen berufen we n und Militairpersonen ge
gilde in sich, in deren e bestätigt und voll= die Gilde erforder-
Freitag den 11. Febr.
, ' ß ,
meinen Preußischen Zeitun nung herstelle großen und fo P E S : R wirkung zur po neren Städten, allein für diese leßteren Städte is diese der Einwohnerschaft shlechthin unentbehrlich. dieser Umstände hat sonah der schlesische Pro im Jahre 1843 bei damaliger Berathung d daß in diesem Passus
n zu helfen.
Gewalt der Gefangene der zweite Fall fördert wird.
verbinden, denn 1 förderung, also ausdrücklich : Verbrecher der Bestrafung zu ausgeführt wird. auf diesen zweiten Saß im §. 47 nicht heißen Ausnahme , werden müßte.
dem betreffenden Para- u machen, daß nicht in ob die Handlung
tige ist, so würde es zweckm graphen auszuspre dem einzelnen Fall straflos sei oder b
Regierungs = findet Anwendung Haft gebracht is, und nachh Andere befreit worden ist. den speziellen Fall der Befreiung andere Art der Hülfeleistung, mag schehen sein.
Marschall: auf Wegfall der Worte , gen, einverstanden sind, daß geseßt werde „zu hülflih sind.“
aus den Händen der Obrigkeit befreit wird; die Entweichung des Gefangenen nur be- Fall, glaube ich, muß man mit §. 47 99) i} nur von Be= ag die Rede, und §. 47 sagt bt straflos, wenn sie, um ten „ von leiblichen Verwandten aher, daß der Fall des §. 47 gerade 122 Anwendung finden muß und es darf: „mit Ausnahme des die im entgegengeseßten
rden ist, würde diese Ga- wie die vorlie- seinem vollsten die obrigkeitlihe Verfü- innerhalb ihrer Kom- rin eine Beshrän- n Eingriff in die hum zu verfügen, ist meine Ue ür vollständig
e Garantie gegeben wo durch eine Strafbestimmung, erweise Jemand, ällig sein, weil er Meinung na
t möglich z geshwankt werde , raft werden müsse.
Kommissar Bischoff :
auf die Hülfeleistung, er, wenn er sich Der §. 122 bezieht
E ver, MD chen, um es Diesen leßten n beiden Fä nur von Begünstigu Begünstigung blei
e wesentlich verleßt Es würde möglich handelt hat, ra} ie Obrigkeit ihrer lassen hat, nicht respektirt ha ersönlichen Freiheit lieat, eden Einzelnen is,
eise gerechtfertigt w her den Antrag der
llen (§§. 47 und des §. 47
chuldigte zur reit oder durch sih lediglich auf Gefängniß, diese nun vorher oder nachher ge=-
Die Bestimmun den Antrag gestellt , E t Schüßen - Compagnie man die Sache bei
1d daß das ei iber sein Eigent erden fann, Abtheilung \
fung der p Rechte eines der in feiner W gung, und ich halte da
Jch glaube d
and, warum darüber hin- 47 hinzugefügt daß man von der An- i a welche bewaffnet und fommandirt zu rden, schon in die Kategorie 1 und hörenz allein ih gebe do Streitfällen für den Richter niht Zweifel aufgestellt ob diese Bürger- E M Damen ; welhe im §. 120 gemeint ber die Dienstleistungen, wie ih Ée AimidE habe, : „aut rtbestehen sollen, welche, wie schon erwähnt, auch in fleineren Städten, wo gar kein Militair oder ' it, nicht zu ei len, so muß sie sich nicht Unbilden ausgeseßt sehen sollen. dieser Städte und besonders im Compagnieen für verpflichtet, den
n Redaction dieses Entwurfs di acht werde, und | iesen Antrag zu dem i
neten, welche vorhin g befördert“ antru- dessen Befreiung be-
Es fragt si, ob die Abgeord
Jch vermuthe zwar, oder dessen Entweichun
fann mich mit dem, was insofern einverstanden t sein könnte; ih bin wegfallen kann, Alternative: entweder die oder fie hat es nicht. ihr zu gehorchen, und Recht, so kann afe androhen, und es ist ur ein Straf-
bgeordn. Graf von Schwerin: Jh gs - Kommissar ge Gutachten prägnanter der Paragraph Es giebt nur die zu verbieten, verbunden,
Jch stimme insoweit mit dem leßten ! anstatt des Wortes „Cnt- Wenn der Gefangene ein=-
von Olfers: Redner überein, daß es, weichung““ heißen müßte mal frei is und die Entw schriften des §. 47 eintreten.
Abgeordu. von Auersw selbe sagen, was der Ab Folge dessen vorschlagen, fördert“ zu streichen, \o daß vorsäßlich den Gefange die Obrigkeit begeht. welcher die Befreiung be als die im §. 4
der Herr Regierun erflären, daß das aber auch überzeugt, daf sondern wegfal Obrigkeit hat das Hat sie es nicht,
wie ich glaube, „Befreiung ““. eihung begünstigt wird,
der Schildwache anheim, ob bei werden fönnen darüber, auch wirklich in die sein sollen. wie seither, auch weiter fo
ändniß wird erklärt.) Jch würde doch „welche bei dem Jch muß gesieh
(Das Einverst Abgeordn. von Auerswald : ewählt werde : ehülflich sind.“ Braut oder Frau, bergehängten M
3 dafür stimmen, Afte der gewalt- daß ih nicht dem Akte der Be- antel, behülflih if, \straf-
Wenn dieses anerfannt 2d referendum genommen werde,
Recht, etwas so ist Niemand Paragraph wegfallen; h erordnung eine Str sie wegen einer Omission d
daß die Fassung g samen Befreiung b warum eine B, durch einen ü ls die Personen de
Zal ir Dienstleistun e dem Sinne nach das- au bemerkt hat, und in dessen Entweichung be- fft, welcher
georduete von
die Worte: die Strafe nur denjenigen tri ren gewaltsamen meines Antrages, daß der- in feiner {limmeren Kateck- onen, führe ich ibt \traflos,
gleich mit der V fein Grund vorhanden, zu schüßen. Marschall : der Antrag der Abt! ir kommen zu §. 122. Referent Kaumann : „Wer vorsäß befreit oder oder mit Strafarbeit bis Das Gutachten lautet:
„Zu S. 122, en Personen, welche e vershont werden“ sollen, and feine Unterstüßung, weil hier be!
nur wenig vorhanden Aufgabe lösen sol barer sein soll, a wird, \o bin ih einverstanden, wie die Fassung zu ändern sei. nister von Savigny:
höchsten Ehre
ängniß verurthei
itbehren sind, wenn diese Leute ihre ihnen au der nöthige Schuß gewährt werden, wenn aller Autorität beraubt und gewissermas;en den größten
Jch halte mi dah i Interesse dieser Schüß Antrag zu stellen, eser Leute, wenn telle ergebenst anheim, ob hrigen zu machen ge=
befreit und ei Es hat Niemand auf Beibehaltung angetragen, Zur Unterstüßung
eilung würde also als angenommen anzusehen
aube sogar , renen wird, [t werden sollte.
wird aber für den Richter peinliche Verpflichtung sein, darauf zu
Justiz - M1 solche Frau sich es zur her zu einem Tag Gef
Abgeordn. von Auerswa fein Vergnügen, vielmehr eine
er im Juntere))e
i 7 erwähnten Per engilden und / al Pers
günstigung ble Bestrafung zu
gorie stehen dürfe, noch an, daß, wenn §. 47 sagk: wenn sie dem Verbrecher , von leiblihen Verwandten in \{chwistern oder hershickt: , stand leistet, um denselben der nun, daß dies doch eine mindesten des Vergehens ist, weichung befördert wird, befördern, selbst vorsäßlich, Jh glaube, daß tweichung beförderte““, Graf von Schwerin: Ih glau
Diesem leßteren Antrage wür als wenn §.
6. 4122 lautet : wenn sie nah-
aus der Gewalt der Obrig- soll mit Gefängniß
nur um ihn der auf- und absteigender Linie ähzt worden ist“,
lich einen Gefangenen dessen Entweichung befördert, zu drei Jahren bestraft werden.“
der endliche mit wenigen Worten, ged
Sis E 6. 45 vor- die hohe Versammlung d g. 45 vor
hat wissentlih Beis= ziehen“, Jch glaube bestimmtere Art
von dem Ehegatten gew Wer einem Verbrecher na Bestrafung zu ent 3 noch bewußtere, ? erwähnte, gut eine Entweichung wirklichen Beistand zu die Worte:
Antrag auf Abstimmung gestellt wird
die Versammlung der geäußert
Marschall : Wenn fein so is es so anzusehen, als ob
sicht bcitrete.
Mit Kücksiht auf diese Erin- on 1843 erhoben wurde, hlt worden; es is} dort gesagt:
Anordnungen dadurch zu ver=- hung beauftragten
Regierungs - Kommissar Bi nerung, die hon früher ist die Fassung vom
„Wer die Vollzie n sucht, daß er sich nen oder an denjenigen, ind, vergreift 2c.“ vat mit Rücksicht auf das erw obrigfeitlihe Perfonen““, \ mit Vollziehung ob
nah §. 47 in einem
Ein Antrag, diejenig auh in Fällen
ähnlichen Falle mit Stra] . 122 zu berüdsihtigen, | strafbarere Handlungen vorausgeseßt werden. Es wird vorgeschlagen : sih mit der Abgeordn. Steinbeck: warum die Abtheilung über den Vors Der Vorschlag des Anwendung des Paragrap 47 nicht aus; warum
1 Entwurf v Bi den Entwurf v Wir kfommen
als die im §. 12 denn man kann sehr ohne so direkten, nichts entgegenstehen würde,
8. 118 gew hung obrigkeitlicher an den mit der Vollzie welhe zu deren Beistande zugezogen
Referent Kaumann (liest vo
befreite Gefangene zur Untersuchung r die Befreiung ache der Hast Jahren oder mit Nach richterlihem Aufsicht zu
19+
walt der Obrigkeit oder Landesverraths ll derjenige, welche obgleich ihm die bis zu zehn traft werden. ter besondere Polizei =
Weun der aus der Ge (§8. 122) wegen Hochverraths 1 oder verurtheilt war, so fo t oder befördert, Strafarbeit von einem
§. 122 einverstanden zu erklären.“ | „oder dessen En estimmt einleuchten, chlag des Gouvernements hinaus- Gouvernements \cließt, wie ih hen jene milde und humaue die Abtheilung daher ihn r errathen, und dies darum, eine cigentlihe direkte Han ne indirekte vorhanden sei. iesen Umstand reiflich erwogen, und Vorschlage des Gouvernements, wie jer Vorausseßung zu bleiben. Das will man ja.)
Jch wollte mir nur das zu Abtheilung noch den Vorwurf der Regierung hinausgegangen ls sich einfach mit dem Para=-
Bestimmung des
7a will doch nicht b be, es sind zwei ver- de ih mich sehr gern 47 in Berüd-
ähnte Verhältniß nicht ge- „gegen Personen, rigfeitliher Anordnungen.“ Desiderien Genüge geschieht. überdies der §.
schiedene Fälle. anschließen, aber es is etwas tigung gezogen werden soll.
Abgeordn. von * von Prenzlau ging dahin, daß diesen zweiten Theil angezogen w spricht mein Vors „oder dessen Entw Anziehung des §. A7 Abgeordn. Grabow : Äbgeordn. Graf von Schwe dem Antrage anschließen, brigkeit heraus ift,
vorsäßlich bewirk befannt ist, m us bis zu zehn
sagt: „gegen welche beauftragt sind Jch glaube, solche Pers Anwendung kommen. Abgeordn. Prüfer : das Gouvernement die enen Leuten den S ie ihrer Aufgab Es if fein 2
gegangen ist.
glaube, für die Bestimmung des Y. doch ausgeschlosseu hat, läßt sich nu die Abtheilung annimmt , hier fei
vorhanden, während bei §. das Gouvernement hat gewiß d deshalb, glaube ich, ist bei dem erx im Entwurfe selbst steht, unter jer Stimmen t
Graf von Schwerin
Jahren bes
daß dadurch jenen E auch guf Stellung un
S chi fi Der Antrag des Abgeordneten onen Schildwachen sind, Der Antrag des g
; 47 nur in Beziehung auf und dieser Absicht euk- nn die Worte:
1 «15 « e e. ., luerswald: Ermessen 1st
erden soll, achsten Art, denn we gestrihen werden ,
‘ieden erflären, da Das Gutachten lautet:
n für ausreichend sie nicht entbehren
Jch werde mich damit zufr hier gegebenen Vorschrifte chuy zu gewähren, den e Genüge leisten sollen.
lnlaß zur Fragestellung, und "
„Zu §. 123, n die Bestimmung des §- welche wege
chlag in der einf eichung befördert“, niht mehr nöthig.
123 erinnert worden, daß n Hochverraths oder ei, als die Befreiung hrlosen Verbrechen nicht er weder Zuchthausstrafe noh t rechtfertigen lasse.
gen 4 Stimmen gegen die mit 7 gegen 5 Stimmen und sie schlägt
Es is gege die Besreiung Landesverraths anderer Gesaugenen , gezählt werden könne, u Stellung unte
von Gefangenen, verhaftet sind, zwar daß sie aber z1 nd daß sih dah e Polizei-Aufsich heilung hat sich mit 8 ge hausfstrafe, und dolizei-Aufsicht erklärt,
fönnen, wenn | Marschall : zu §. 121. — GNaumann (liest v
Jch meinerseits würde mich 9 bald der Verbrecher aus der Gewalt der O so kann der nicht mehr strafbar sein, x besonder der ihm weiter hilft. Marschall : hin dahin ausgesprochen babe nen überhaupt nicht unter
möchten, sih nun mit dem
über die Intention ch nicht mehr thun, a erstanden erfl
machen, daß sie Sie fann do graphen einv
eder, welche f
obrigfeitlichen Verbote zuwider, 47 erwähnten
, sofern das Verbot nicht schon t Gefängniß bis zu drei Mo- Thalern zu bestrafen.“
ih, ob die Mitgli n, daß die im §. die Strafbestimmung des §- \o modifizirten Antrage einverstanden er-
Wer, einem an ihn ergangenen
-- e pp J vont É oj E zu verschaffen sucht, 1}t Anwendbarkeit der Zucht
gegen die Anwendbarkeit der P demzufolge vor, die Bestimmung n Worte „oder mit Zucht der leßte Saß ganz gestri Justiz-Minister Paragraphen hafiet ist und hausstrafe gere Justiz - Minister richtet gegen die Stelle de welche wegen Hochverratk zu den ehrlosen daß in vielen Fälle Gesinnung des Befreienden eine \olche Handlung niemal mit sich führen
sich selbst Recht
eine besondere Strafdrohung
naten oder mit Geldbuße bis zu einhundert Das Gutachten lautet:
enthält, mi (Gelächter.) Keumann: Die Frage is nun abe amit einverstanden is, daß §- r bitte ih um Belehrung. Der §. 47
ur mit der Modification anzunehmen, daß die haus bis zu zehn Jahren“ und außerdeu hen werden.“
Fch will nur erwähnen, daß in diesem 1 ein Königsmörder ver=- hl die fafultative Zucht=
das Gouvernement d 47 hier Anwen-
dung findet, ärt seine Uebereinstimmung. )
Der: §. 122 hat den welher einen Gefangenen be- Ausbruche aus dem Gefäng JFst der Ge- allerdings unter Umständen uämlich wenn die hier genannten seine Flucht befördern,
( Abgeordn. Regierungs -
die Strafe desjenigen zW- einem Gefangen
und darübe s-Kommissar Bischoff : 8, 122 nicht zur Anwendung, bei der Begünstigung en Verbrechen, un Abgeordn. Ueumann: trag zu stellen
Keumann erkl Kommissar Bischoff : bestimmen , en bei dem Das ist die Absicht m Fuß, d 47 eintreten, uldigten b aufnehmen und
Die Bestimmung dieses P obrigkeitliche Be hung zu erlassen. fugniß zu \{rankenloser W noch nit eine dieser Beziehung ledigli lichen Behörde gebühre.
Wenn bezweckt werde, so sei doch zu erwägen, selbst Hülfe zu schaffen, 3 Staats in Anspruch Die Gesetze zögen daher die Schranken 1d die Polizeigewalt reiche aus,
aragraphen seßt voraus, Verbote unter Strafandro- daß cine derartige Be=-
daß ein jedes Verbot daß die Beurtheilung in er jeder obrigfeit=-
fommt hier beim findet nur seine Anwendung hier handelt es | die Verwandten nicht ausgenommen. irde ich mir den speziellen An- daß §. 47 auch hier Anwendung
hörde die Befugniß habe, er Fall begriffen ist, went
Hiergegen wurde erinnert, Hier dürste wo
illfür führen würde, Strafandrohung rechtfertige,
im Allgemeinen, ih von spe-
befreit wird. chtfertigt erahtet werden. von Savigny: s Gutachtens, d
nisse Hülfe leistet.
rst auf freie die Vorschrift von §. Personen de ihn bei sich delt es sid wird, aus dem ( trafbar sein.
der dessen Entw fannz leßtere wur
Diese Bemerkung war nur ge= aß die Befreiung von Ge- 1s oder Landesverraths verhaftet brechen nicht gezählt werden fönne.
n eine solche Besreiung nicht auf ehr schließen läßt, muß ab s den Charafter einer ehrlosen Handlung
ch dem Gesetzgeber, niht ab ehülflich sind, Obrigkeit verheimlichen. alle, wo einem Gefangenen . Hefängunisse selbst aus? Jndeß muß eihung befördert“ den aber durch eine andere
doh an sich ein sehr überhaupt und
bsthülfe zu das Recht habe, sich dann verpflichtet sei, wenn die Geseße es ge-
die eigenmächtige Sel daß jeder Staatsbürger und daß er nur zu nehmen,
von Savigny:
vischen allgemeiner Verbrechen, von Verhaftung vorgenommen, andten des Gefangenen da eine Handlung ganz Begünstigung im Al gewaltthätige Widerse
z- Minister ¿er Unterschied zY zwischen dem Obrigkeit ha auch die Verw ihn hieraus zu der Charakter der is eine sehr starke
Hülfe geleistet nur dann sollen jene anerkannt werden, daß der Aus- , zu Bedenken Anlaß geben Fassung beseitigt werden
Begünstigung dem bier die Rede ist. und es is nun, wenn guiß erbrehen, um anderer Art, [gemeinen anzuwenden lichkeit gegen die
er verneinen,
Selbsthülfe, u1 Ansehen der C daß cs der im §.
um in allen Fällen das aufrecht zu erhalten,
Strafmaßregeln bedürfe. Z Stimmen für den Vor=
Der Herr Justiz-Minister hat m die Zuchthausstrafe reht= nisterbank gerade oft erin- Der Königsmord wenn aber der, mit Strafarbeit bis zu zehn auch hon eine hohe {were angenommen de Strafe nicht beibehalten wer=- sie auch nicht zuge- Herr Justiz - Minister angege-
Graf von Schwerin: ein Extrem angezogen und aus fertigen wollen, w nert worden,
desebe in dieser Beziehung 121 vorgeschrieb Die Abtheilung hat sich mit 10 gegen schlag entschieden, daß angetragen werde,
diesem Extre ährend wir sonst von der niht in Extremen zu bewegen. allerdings ein hohes und \ch{chweres önigêmörder befreit ,
traft werden fann, so ist das Nachdem wir das Prinzip Zuchthausstrafe als {p zzifisch entehren den soll bei
Ich kann selbst für den Fall, daß nicht zugeben, was hier die sich selbst e ihnen zur Befreiung behfilflih bei meiner Behauptung ste- als im §. 45, welcher von ntlich Beistand leisten , um Fch will damit nur sagen, feine größere zu sein scheint , 8. 47 zu Gute fommt. ntweihung befördert“, orte ausdrüdcklih aufne|- die Bestimmung des
von Auerswald: eine andere Fassung vorgenommen wird, das gesagt word if
Es scheint mir nicht notl befreien, un
auch auf eine andere W der dur List, Wenn zur Untersuchung ge= Weise zum Ent-
Reumann: es fann füglich istigung der Flucht o au des Verhafteten sie ihm auf diese ich dies zu hart, und es Strafmilderung nicht gereht-
d zweitens von denen, di Verbrechen ; s richtig is, \o bleibe ich n anderer Fall ist, derbrecher wisse
die Bestimmung des §. 121 ganz wegzus Gewalt stattfinde, 2, B. durch Vater oder die Fr 1 und bestraft wer
welcher einen K hen, daß dies nicht e Jahren bes denen spricht, die einem L ihn der Bestraf
Zur Erläuterung dieser Be- Das Allgemeine Landrecht "ent= er die unerlaubte Selbst- ümlichkeit des Land- Art nicht in anderen Gese ividuelle Freiheit. nungen in den ersten dem gegenwärtigen sin 121 getreten. n dem Gutachten der daß nämlich jede
Regierungs - Kommissar V Folgendes zu bemerken.
57, 158 Bestimmun Diese Bestimmungen sin rechts; sie finden si und beschränken auch all bereits früher der Umfang würfen sehr beshränkt w ganz weggefalle ser ParagraÞp verehrten Ab obrigfeitliche einer Art zu erlassen, solhe Verordnungen von innerhalb der Gränzen ihre ie Strafe besti andelt wird.
Besitz-Streiti che Behörde im
stimmung ist
hält in den §§. 1 ung zu entziel
arkeit dieser Hülfe mir 45, welcher die Mild 22 die Worte: sondern die
en, so finde
Prinzipien der o können wir
nach den allgemeinen politishea Verbrechen, } ch in dieser zu sehr die ind dieser Bestim
wir also im §. 1 „oder dessen E
nicht für e
zu bemerken, Sind solche r\önlihen Verhält- chr gelinde Strafe llen Umständen
Jh muß bitten, imum angenomm Rücksicht auf die pe so kann der Richter eine | daß diese Handlungen unter a z ih behaupten.
Es fragt si, gliedern sindet.
Justiz-Minister von Savigny : daß hier Ge le vorgekomme alten fann, eintreten lassen z bar sind, mu} M arschall : Unterstützung von ® Mit Er hat sie gesunden. rdn. Sperling: ses Paragrap mlich des Jal Der Paragraph und ih glaube, le bestimmt haben, e zu berüdsichtigen,
: Marschall: daß die Frage heißt : Soll beantragt w
ntbehrlich halten , Wir kommen nun zur Abstimmung in der Art,
heben wir nach meiner Ueberzeugung g, 45 pure auf.
Regierungs - Kommissar ten allgemeine Grundsäße, würden sie auch auf diesen F rogiren wollen dem allgemei hat, scheint sich durch den 0 Verbrechens zu rechtfertigen ; mand einen Angeschuldigten worden oder uno
fängniß ohne Min
n, wo billige ; / den, daß die Worte
Zuchthaus bis zu zehn Jahren“ aus dem §. 123 wegfallen f welche das beantragen,
hre Stelle is der §. rechén, was 1 zu sein scheint, haben soll , Verordnun il geht man davon einer Behörde erlassen | r Kompetenz liegen, mmt worden, Am häufigst
1, und an i soll niht das auss\p orausgeseßt Behörde die Befugniß im Gegenthe
Die §8. 45 und 47 enthal- 122 nicht da wäre, \o Man hat de-
und wenn der §. all Anwendung finden. e, und daß man es hatbestand des hier vorlicgen- anders verhält es sich, wenn der bereits frei ge-
theilung v fe Diejenigen, würden es durch Aufstehen zu erkennen geben.
Man hat m
ob der Vorschlag die erforderliche
n können, die bjektiven T t Majorität von mehr als zwei Dritteln beige- 1d für diesen Fall solchen Verordnungen en werden Fälle dies allerdings gleich even- Urtheil die Strase fest- tegel auch in dem Falle Jnterimistikbum regu rauf muß a fs feine große prafk=- im Allgemeinen
-Minister hat zur Unter- der gerade nicht t Gewalt erbro= überhaupt die welche uns im all- dt\chasts-Verhältnisse n Begünstiger für straf- is das Verbrechen be- gens es vorausseßt, und st nah meiner Ansicht der Begünstigung. haben all.rdings das schieden erachtet. wird, Begünstigung der Obrigkeit wider- ängniß gebraht wor- Handlungen, können, daß die ldere Strafe recht- fein Minimum der es sei nichts gegen
Der Herr Justiz Falles erwähnt, les, daß das Gefängniß mi betri, wie er gefaß dieselben Gründe
: Die zweite Frage betrifft den Wegfall der polizeilichen Aufsicht. Wird dem Wegfall derselben beigestin
Mit großer Majorität hat man
ist generell d entgegen geh vorkommen bei tuell die richterli eßen; in gleicher Art , wenn Polize nordnungen treffen zugegeben werden, Bedeutung ha ch das Maß der Korreferent Frhr. dem Herrn Mini Abtheilung worden, da
stützung die
vorliegt, n ch nit verl
Graf von Schwerin : auch hierin der Abtheilung bei-
r M Es würde besser sein, ossessorien- sih in der 9 i-Behörden ein Mit Beziehung da Vorschrift des Entwur t; indessen dient sie doch dazu, Strafe anzuordnen.
von Mylius: Kommissar an egfall zu bringen ß der Paragraph e nur innerhalb der Gränzen
worden seien. Kompetenz zwischer außerordent nachzuweisen ist , ihrer Gränzen solche Fälle, w
Begünstigung, gemeinen Th in dem Maß los- erklärten , bestehen au reits begangen, die Verlegung des hier nicht größer,
Der Secretair bemerkt so eben, daß es zweifelhaft gewesen sei, ob zwei Drittel beigestimmt
Abgeordn, Frhr. von Friesen :
Befreiung behülflich “Mehrere Stimmen : am braucht : nicht hinzuge - Kommissar sehr beengenz die
„oder zu dieser
Gewaltsam!) seßt zu werden. Bischoff: Das
aß wir de A daß wir de Jch bezweifle es ebenfalls würde den Begriff des
Regierungs - L Befreiung kann au auf listige
Verbrechens zu Weise bewirkt werden.
Korreferent Frhr. den, daß die F
Zegrisf des Begünsti Obrigkeit i anderen Falle Schwerin : stimmungen für
während es begangen er ob man si positiv wenn er in das Gef verschiedene
Ansehens der Marschall: Es würde also die Abstimmung über die zweite
E Wegfall der polizeilichen Aufsicht zu beantragen sei?
von Mylius : s zu wiederholen |
Gerade die Gründe, die von den Antrag der Es ist gesagt ß obrigkfeitlihe Befehle z der Behörden erlassen ade die Gränzen der en Behörden chst \{chwieri Behörde sich in
\ Es i jedenfalls klar gewor= arstellung der beiden Bestimmungen des
bei welhem wir jeßt-stehen , geben kann und ch den Herrn Ministerial-Kom= ine Ansicht dahin, und das wesen, daß das Vergehen aufstellt, nur an solchen Verbrechern noch nicht zur Haft gebracht worden cht mehr verübt wer- Haft gebracht worden sind, und ten muß, welche in dem vor- Wenn diese Meinu
eure Mee assung und D 5 und des Paragraphen, größten Kontroversen Bestimmtheit zu wünsch missar richtig verst ist auch meine An der Begünstigung, wie begangen werde sind, daß aber den fann an Verbr
Prinzip der beiden Be wesentlich ver Oh man dem Verbrechen, werden läßt, od den Verbrecher, nselben zu entziehen, mildernde Umstände auch andtschaftlihhe Verh wir vollkommen anz weil haben wir auch geglaubt, hen zu erinnern.
Es dürfte der Kürze wegen i Drittel dafür waren. n auch die Meinung der Minorität hier im Geseß-Entrourfe selbst ent
Schwerin: erden fönnen, daß nicht zwe
wohl zugeg ( as, daß dan
Es ändert 1ch vorgetragen wird ,
der E Veranlassung eine größere ekannt, daß ger dministrativen und d in sehr vielen ne Verwaltungs - dieselben überschrit ch das neue Geseß ü
anerkannt wird, der Freiheit des
den is}, der habe, so geht se Es sind zwei Drittel.
Referent Kaumann (liest vo
Marschall:
Rücksicht auf verw ältnisse eine mi Strafe festgeseb diesen Paragrap
Abgeordn. Grabow: zwei ganz verschiedene Fälle.
aa das die Begünstigung nach §. 45 ni echern, welche zur deren die Bestimmun
aphen gegeben wird.
Hat Jemand, dem die Aufbewahrung, chung eines Gefangenen
bewirkt oder befördert, \
| Begleitung oder Bewa- vertraut ist, dessen Befreiung vor o sind gegen denselben die in den §§. 122
ie Kompetenz-Konflikte, Eigenthums und der
aaf Zweite Beilage em Dafürhalten
enthält nach mein in welhem mit
Der erste Fall is der,
liegenden Paragr ng die rih-