1848 / 44 p. 4 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

aber nicht behaupten: er t mehr Herr seiner K stimme für den Vorschlag, den werbeberechtigung nicht auszusprech

Abgeordn. Sperling: Jch welche falsche

bei uns das

t nicht mehr als Arzt, er ist nicht für feine Mitmenschen als Arzt ver-

Verlust der Ge-

will Aerzte niht in Schuß nehmen, aber gewiß wird sich allgemein auf die Strafbestimmung er den Fällen, esonderen öffentlichen Ver- Es leidet durch solche nicht Wesen, indem t und der Ver-

Zeugnisse ausstellen, Gefühl der Härt geltend machen. Der Gewerbs- în denen der Gewerbsbetrieb auf einem b trauen beruht, niemals das Wort reden. blos der damit Bestrafte, sondern auch das gemeine jener des Mittels zum ehrli armung preisgegeben wird. niß ausgestellt hat, Erfahrung Nußten stiften. Zeugniß ausstellt, ein Verbrechen, eigentlichen Berufe gestraft werden fann, hinreichend sein, ihn in machen, ihm die Fähig Attestaten zu nehmen. raphen zu modifiziren. „Zur ferneren Praxis“ besser zu sagen se von öffentlichen Attesten.“ Landtags-Rommissar : ob ein solches Verbrehen so häu sondere Strafbestimmung in das einer näheren E anerkannt, daß das Verbre und der Strafe niht en [ mit besonderer Strafe belegt

e in Bezug Entziehung kann ich, a

hen Fortkommen beraub Ein Arzt, welcher ein falsches Zeug- seine Wissenschaft und d, daß er ein falsches welches unabhängig von seinem und ih glaube, es würde es Vergehens unschädlich zu von öffentlichen im, die Bestimmung des ch meiner Ansi in „zu fernerer Ausstellung

kann immer noh durch Er begeht dadur

der Richtung sein feit zur ferneren Ausstellung Hiernah stelle ih anhe Es würde na

darum handelte, deshalb eine be- so würde das hreren Seiten

Wenn es sich überhaupt fig vorkomme, um Geseß aufzunehmen, aber von me iht gar selten vorkomme, tzogen werden dürfe. werden soll, so is die

örterung bedürfenz es ist

gefährlich sei es aber einma Strafe nicht zu s{hwer. Es ist von einem eßesvorshlag nicht blos den Fa aus gewinnsüchtiger es macht aber meines Era weil es jedenfalls niederträchtige Ges durch falsches Zeugniß der Militairp Nachtheil eines Anderen, Gewinnsuht oder aus an worden ist, daß die Entziehun ärztlichen Praxis ein Nachtheil dur seine Wissenschaft noch h richtig; ein solher Shonungsgrund aus demselben Grunde könnte man einen A verfälscht hat, bei der Advokatur belassen wollen, Kenntnissen seinen Klienten nüßen kann. Beamten, der \ih uiederträchtig aufge nichtsdestoweniger Beamter zu sein, Ich glaube , daß, wenn die Versammlung überhaup ragraphen entscheidet, sie sich zur vollständigen Aufnahme d ießen wird, Abgeordn. Sperling : Landtags=-Kommissar angeführt hat, nämlich eines Beamten, \cheinen mir niht passer keit eines Advokaten und Beamten beru Glauben, Begeht er in Bezug auf diesen in einem F brechen, so mat er seine g einem Arzte i es anders. bens unwürdig mache keit nüßlih werden, unwürdig macht, ist es recht und billig, durch dessen Mißbrauch ferner zu \{ darf aber niht gegangen werden, durch welche er der Menschheit haup müssen ihm ferner gestattet werden. Abgeordn. Zimmermann: Ich habe eventuell den Antrag übung der Kunst nur für den Arzt 6 Monate im Gefängniß gesessen hat, \{chwerlich \o leicht Marschall : der Abgeordnete flärt, den leßten wegfallen zu lassen, zur Ausstellung von ferne Abgeordn. Plange :

Mitgliede hervorgehoben worden, ll subsumire, wo ein falsches Das is richtig, Unterschied, nnung bekundet, wenn Jemand fliht enthoben werden soll zum möge es nun aus

Wenn gesagt

Absicht ausgestellt werde.

tens der Beweggrund keinen

der für ihn dienen muß, derer Absicht geschehen. der Befugniß zur Ausübung der ür Unschuldige sei, ätte nüßen können, so is dies zwar würde aber zu weit führen, denn dvokaten, der Urkunden weil er mit seinen auch einem

denen der Arzt

So könnte man hrt hat, das Recht reserviren, weil er sons brauchbar ist. t sich für den

Die beiden Beispiele, welhe der Herx das eines Advokaten und denn die Thätig- ht durhweg auf öffentlichem

1d zu sein ;

alle ein Ver- anze Amtsthätigkfeit glich. Bei Er fann sich des öffentlihen Glau- n und doch noch dur \

y eine Berufsthätig- Insoweit als er si

tlichen Glaubens daß ihm die Möglichkeit, genommen werde.

Seine übrigen Berufsgeschäfte, tsächlih nüßlich wird, können und

Hauptautrage trete ih bei, gestell*, daß die Entziehung der Aus- Rückfall eintrete ß wird s{ch die Praxis wieder finden.

Es fommt zunächst darauf an, Plange sich mit dem Say des Paragraphen nicht, wie sondern dahin abzuändern, da

zu ermitteln, ob rstanden er- er beantragt hat, ß ein solcher Arzt erklärt werde. den leßten Sab Praxis zu streichen, ergehen nur auf die Un- olgern sein werde, daß das Ausstellen

Vorschlage einve

ren Zeugnissen für unfähig Da ih den Antrag stell raphen wegen Entziehung der ärzt daß aus dem V fernerer Zeugnisse zu f

abe ich selbst angedeutet , fähigkeit zur Ausstellung und ih kann dagegen nichts zu erinnern haben, fernerer Zeugnisse

untersagt werde. Marschall :

; Es ist also feine als die: Soll beantragt werden, st Befugniß zur ferneren Praxis für immer fläxt werden, zu seßen: und zugleih zur für unfähig erklärt werden?

Abgeordn. Plane :

Marschal; Diejenigen , dur Aufstehen zu erkennen geben,

(Der größere Theil der Versammlung erh Die Majorität hat sich dafür ausgesprochen.

Referent Kaumann (liest vor):

andere Frage mehr zu stellen, und zugleich der oder auf Zeit verlustig er- Ausstellung von Zeugnissen

att der Worte:

Damit bin ich einverstanden. welhe die Frage bejahen, werden es

Wer auswandert, Verhältnisse erhalten zu hundert Thalern zu bestrafen.“

Das Gutachten lautet :

Die Abtheilung hat sich mit 7 gege Auswanderung ohne ältnisse feine

ohne seine Entlassung gus dem Unterthanen- haben, is mit einer Geldbuße bis zu ein-

n 6 Stimmen für die An= vorhergegangene Entlassung

cht erflärt, daß die Strafe rechtfertigen fönne,

dem Unterthanen - Verh und schlägt vor,

in anzutragen, ebbuche fortgelassen werde.“

Landtags - Kommissar: rechthaltung der Ordn ommen , als au \sirt es nämlih den Staat, than sei oder nicht, und dann ist rungen ohne Konsens deshalb gegén vie Gläubiger zu entzi durch Nachsuchung des Konsen wird, die Absicht des Auswand e beiden Rücksichten, welche die

daß die Bestimmung des §. 136 aus dem Stras-

Diese Bestim ung und zum S s streng fri

mehr zur Auf- des Privat - Eigenthums minalrechtlihen daß er wisse, ob der Fall sehr häufig,

einer sein Unter= daß Auswande-

Verpflichtungen

ehen, welches verh dert wird , wenn ses der Obrigkeit Gel enheit gegeben erns befannt zu inauhén. Das sind

Aufnahme des Paragraphen veran-

all: Wenn weiter keine Bemerkung erfolgt, so kommen Die Frage heißt : angetragen w

wir zur Abstimmun Soll auf Wegfa Diejenigen, welhe das beantragen, werden es

durch Aufstehen zu er-

370

kennen geben. Jch bitte, einen Augenblick stéhen zu bleiben, damit es si entnehmen lasse.

n PES hat sich für den Wegfall ausgesprochen.

Referent Kaumann (lies vor) :

:/8. 137.

Wer es sich zum Geschäft mat, preußische Unterthanen zur Aus- wanderung zu verleiten, soll mit Gefängniß nicht unter einem Mo- nate oder mit Strafarbeit bis zu zwei Jahren bestraft werden.“

Das Gutachten lautet :

„Zu §8. 137.

Ju Berücksichtigung , daß besonders in Fällen, wenn aus der Verleitung zur Auswanderung in gewinnsüchtiger Absicht ein Geschäft gemacht werde, einfache Gefängnißstrafe nicht angemessen sein würde, hat die Abtheilung sich mit 9 gegen 4 Stimmen gegen einen Antrag erklärt, die Worte „oder Strafarbeit“ zu streichen, Es wird vorge- schlagen : 2 q

die Bestimmung des §. 137 unverändert anzunehmen.“

Abgeordn. Dittrich: Wenn unter dem Paragraphen die See- lenverfäuferci mit verstanden ist, \o befinde ih mich in dem seltenen Falle, die Strafe für zu mild zu halten, will aber einen Antrag auf härtere Strafe nicht stellen. Außerdem habe ich noch eine Fassungs- Bemerkung. Es {eint mir vielleicht die Fassung die rihtigere zu sein: „wer wiederholt preußische Unterthanen zur Auswanderung ver= leitet‘; denn wer is derjenige, der es sich zum Geschäft macht ?

Abgeordn. Steinbeck: Jh werde im Ganzen dem beitreten, was das geehrte Mitglied aus Shlesien bemerkt hat, wenn nicht §. 293 und folgenden, wo vom Betruge die Rede ist, bereits präju= dizirt würde. Falshwerber und Seelenverkäufer werden als Betrüger bestraft. Ju diesem Paragraphen aber is nur die Rede von denen, welche zum Auswandern verleiten ohne eigennüßigen Zweck.

Abgeordn. Graf von Zech - Burkersrode: Jch wollte nur für die fakultative Beibehaltung der Strafarbeit mich aussprehen gegen

solche, die sich ein Geschäft daraus machen, zur Auswanderung zu

verleiten. Mir sind in meiner Nähe mehrere Fälle vorgekommen, wo solhe Agenten von Auswanderungs - Gesellschaften ihr Unwesen auf eine unvershämte, frehe Weise getrieben haben. Einer derselben ver- führte den unmündigen Sohn eines mir bekannten rechtlichen Vaters zur Auswanderung nah der englischen Kolonie Adelaide, entführte den jungen Menschen nah Bremen und hielt \si{ch dort mit ihm bis zum Absegeln des Schiffes unter fremdem Namen versteckt. Der un- glüdcklihe Vater eilt nach Bremen, kann den Sclupfwinkel aber nit entdecken, in welhem sein Sohn versteckt, und erhält erst Kunde von ibm, als das Schiff {hon unter Segel war.

Marschall: Fakultative Beibehaltung?

Abgeordn. Graf von Zech - Burkersrode: Ja.

Justiz-Minister von Savigny: J erlaube mir, zu bemerken, daß gerade in neuester Zeit die Gefährlichkeit solher Unternehmun- gen sih sehr stark gezeigt hat. Die Lust zur Auswanderung ist in manchen Theilen des Landes sehr gewachsen, und es haben sich be- fanntlih manche Personen geradezu ein Geschäft daraus gemat, wie es im einzelnen Fall oft ganz unbestritten sein wird, in Verbin- dung mit bestimmten Handelshäusern in Seehäfen diese Auswande= rung zu befördern und die Leute dahin abzuliefern, wo diese in die allergrößte Noth gekommen sind. Fch will nux auf einen Fall auf- Séctiák machen, der si kürzlich ín der Rhein-Provinz erzignet hat, wo in dieser Zeit viele Leute ausgewandert sind. Manche sind im höchsten Elende zurückgekommen, man hat gesucht, sie nur einstweilen unterzubringen, und es hakt cinen großen Prozeß gegeben, wo sie un- tergebraht werden sollten, Dies zeigt, wie diese Bestimmung gerade in unserer Zeit außerordentlich praktisch ist.

Marschall: Wenn Niemand weiter etwas zu dem Paragraphen zu erinnern hat, so fommen wir zu §. 138,

Referent Kaumann (liest vor) :

6: 188,

Eben diese Strafe ist gegen denjenigen zu erkennen, welcher es sich zum Geschäft macht, Vorsteher, Gehülfen oder Arbeiter inländi=- {her Fabriken dazu zu verleiten, daß sie vor Ablauf der Kontrakt= zeit den Dienst ihres Fabrifkherrn verlassen und in den Dienst aus- ländischer Fabrikherren übergehen.“

Die Abtheilung hat nichts zu erinnern gehabt.

Abgeordn. Reumann : Jh wollte mih blos über die Höhe der Strafe in diesem Paragraphen erklären, weil sie mir zu bedeu- tend erscheint. Jh finde diese Strafbestimmung aber auch sehr be= denkflih, weil mit Rücksicht auf die Reziprozität und etwanige Re= torsion von auswärtigen Staaten gleichfalls so hohe Strafen bestimmt werden fönnten. Es handelt sich hier niht um eine eigentli ver= brecherishe Handlung, sondern nur um die Störung eines vertrags=- mäßigen Verhältnisses und um den Abschluß eines anderen Vertrags ; es fehlt also an einem Rechtsgrunde für die Strafe. Nun bin ih mit den industriellen Verhältnissen in Preußen nicht vertraut genug, um über die Nothwendigkeit urtheilen zu köunen, aber ih möchte glauben, daß wir häufiger in dem Falle sind, vom Auslande her Fa- brifarbeiter und Vorsteher holen zu müssen, als umgekehrt. Wenn das richtig sein sollte, #o würde es mir bedenklih erscheinen, daß die Reziprozität dahin führen fönnte, daß das Ausland gleich strenge Strafen bestimmte.

Abgeordn. Camphausen : Die Hauptsache von dem, was ih sagen wollte, erledigt sih durch diese Bemerkung. Jh halte dafür, daß der Paragraph zum Schuße der Zndustrie nicht erforderlich ist, daß er der Zeit nicht entspricht, und daß er sich gewissermaßen feind= selig gegen den Arbeiter richtet, welhem die Gelegenheit nicht er- hwert werden soll, zu höherem Lohne oder zu besseren Arbeitsbe- dingungen zu gelangen, Ich bin für die völlige Streichung des Paragraphen,

Regierungs-Kommissar Bischoff: Die Besor niß, daß andere Staaten sich zu Repressalien fönnten bestimmen lassen, wird dadurch ihre Erledigung finden, daß in den meisten anderen Geseßgebungen ähnliche Vorschriften enthalten sind. Z- B. im Code pénal heißt es im Artikel 417: S

„Wer in der Absicht, dem französischen Kunstfleiß zu schaden, veranlaßt, daß Direktoren, Kommis oder Arbeiter einer Anstalt ins Ausland ziehen, soll mit sechsmonatlihem ‘bis zweijährigem Gefänguisse und mit einer Geldbuße von funfzig bis dreihundert Franken bestraft werden. ““

und im Artikel 4418:

„Jeder Direktor, Kommis, Arbeiter einer Fabrik, welcher Fremden oder in fremden Landen n aufhaltenden Franzosen Ge- heimnisse der Fabrif, wobei er ange ellt is, mittheilt, soll mit der Einsperrung und einer Geldbuße von fünfhundert bis zwanzig- tausend Franken bestraft werden.“

__ Abgeordn, Camphausen: Da nun aber in dieser Versammlung nicht absolut als gut und vollkommen angenommen wird, was gerade der Code pénal enthält, so, meine ih, wird es im gegenwärtigen Falle au niht geshehen, Jch tadle die Bestimmung des Code pénal eben so sehr, |

Candtags - Kommissar : Die Bestimmung is nur im Juteresse der Jndustrie und namentlih der Fabrifherren aufgenommen worden z gegen den ihr gemachten Vorwurf glaube ih aber hervorheben zu müssen, daß die Strafe nur eintritt, wenn die Verleitung zum Ueber=

gange in ausländishe Fabriken vor Ablauf der kontraktlichen Di Jeder kann seine Fabrikarbeiter frei w ei Dienst- zum Kontraktbruche verleiten. frei werben , aber er

gt es in der cht hat, Aus- zu knüpfen,

jedenfalls lie daß sie das Re ommination daran d, den Ausländer eine t aus dem Bereiche der es liegt also nur eine

n Ausländer liegt; -Polizei-Behörde, und auch eine C Folge geleistet wir ßregel is aber jeß des Rechts gebracht; in diesem Paragraphe Jh kann mich ehalten ist, wie er e Verhältnisse, Cs fommen dort hr gewöhnli, d Personen am folgende anderen Namen se den hiesigen Po Jn dem Nothjahre w aß, um besorg!iche Militair - Aufstellung an der polnisch Um der Polizei = 1 den erfordorlichen daß die hier bezeichnete Uebertretung einer Strafe belegt werde. Jch stimme aus diesen Abgeordn. Dittrich ner das Stehenbleiben des in welchen das

eine Garantie für de Befugniß der Landes länder zu verweisen wenn ihr nicht Strafe trifft. Willkür in den Bereich Garantie für den Ausländer Abgeordn. Siegfried: daß der Paragraph beizub und mich bestimmen lihen Gränze stattfinden. tungen vor, und gusgewiesemen Orte und unter einem wiederholt auf solche Wei gen handeln. ordentli groß, d

zeit erfolgt.

darf sie nicht Verordnung gerichtet , unredlihen Handlung, verbunden is, a

; Lediglich hierauf i} di

und ih glaube, daß die B ecloina Ee

wenn sie mit Gefahr für das allgemeine Wohl

llerdings als ein Vergehen charakterisirt werden fann und deshalb der Paragraph beizubehalten sein wird,

(Zeichen der Zustimmung.)

t Der Behauptung muß vollkommen

daß die Verleitung zum Kontraktbruch eine un-

allein dies rechtfertigt nicht eine spezielle Be-

brifen an dieser Stelle durch einen eigenen

in Frage stehende Bestimmnng

enz ih glaube aber nicht,

dahin aussprechen, hier geschrieben steht, sie an unserer öst- sehr häufige Uebertre- etretenen und

Abgeordn. Graf beigepflihtet werden, redlihe Handlung seiz rüdsihtigung der Fa 6 die ü Paragraphen. S Land Des n Tc wieder übertre

Hier kann nur die blos aus Nüzlichkeitsgründen motivirt werd daß unsere Judustrie dieses Paragraphen bedarf, ih werde daher gegen den Paragraphen stimme i i Abgeordn. von Olfers: Schutzes sehr Untergange eutgegengefü gekauft worden waren. Abgeordn. von Brünneckck:

ten und immer lizei - Vorschriften entge- ebertretung so außer- ubeugen, eine

ar diese U n Unoronungen vorzu en Gränze nothwendig obwaltenden ist es wohl noth- Verfügung mit

i ers: Jch glaube, daß die Judustrie dieses bedarf; mir is} ein Fall bekannt, wo eine Fabrik dem hrt wurde, weil ihr die besten Arbeiter weg- Jch stimme für den Paragraphen. l i Jch glaube schon deshalb gegen den aragraphen mich erklären zu müssen , weil ich nicht einsehe, warum e Fabrifherren ausshließlich eines solchen Schußes bedürfen sollen, alle übrigen Gewerbtreib | vorliegenden Paragraphen vorgesehene Fälle können Gewerbe vorkommen, dem ich und Andere unter uns uns ist es immer als ein Niemanden zu engagiren, Keinem einfallen, Jemanden, befindet, vor Ablauf seines wollen. Aber dessenungeachtet v rade nur die Fabrikherren eine dieser Beziehung bedürfen wenigstens cinen gl Marschall :

Verwaltung unter den Nachdruck zu geben,

Gründen für den Entwurf.

enden aber nicht. Auch ich muß bestätigen,

Dergleichen in dem daß für die Gränzbewoh ifi denn es giebt Fälle, durchaus unmöglich i, 4 durch das Begehen der Da sich nun diese ermitteln lassen, so erkläre ih mich für die wie er im Entwurfe steht.

Wenn keine weitere Bemerkuag erfolgt,

daragraphen nothwendig ist, Zurücweisen der Ausländer wieder zurücfommen, w0- entlih erleih- au der Gränze ohnehin weit s{werer Beibehaltung des Para-

angehören. Bei Austandes behandelt worden, der noch im Dienste steht, und es wird der sich noch im Dienste eines Anderen Dienst - Vertrages für sich gewinnen zu ermag ih nicht einzusehen, warum 3 besonderen geseßlichen Schutzes in Alle anderen Jndustrieen würden Anspruch haben. Bir kommen also zur Abstimmung.

ÆW e Sache des ndem sie immer

Verbrechen an der Gränze wes

Marschall: Diskussion geschlossen, und 1 Frage heißt : angetragen wer

vir kommer zur Abstimmung. gfall des zweiten Abs den? und die, welhe darauf antragen wollen, dies durch Aufstehen zu erkennen (Es erhebt sich eine Es hat sich feine Frage is nun zu richten Worte: „oder Strafarbeit bis zu einem und diejenigen, welche dies beantragen Aufstehen zu erkennen geben. (Es erhebt sih wieder eine Anzah Die Majorität hat sih nicht dafür aus Ein anderer Vorschlag liegt nicht vor, nahme des Entwurses, und dieser ist daher für angenommen an-

Soll auf We hnittes des §. 139

Die Frage

Wegfall des §. Die auf den Wegfall antragen,

erkennen geben.

orität hat sich nicht dafür

Kir kommen zu §. 139,

Referent Kaumann (liest v

138 angetragen werden?

Ñ i 2 Anzahl von Mitgliedern. würden dies durch Aufstehen zu zay Mitgliedern.)

ausgesprochen; die nächste Abtheilung, daß die wegfallen möchten, wollen, werden dies durch

Majorität dafür c ' NBVorfíc 5 ausgesprochen. auf den Vorschlag der

durch richterliches Urtheil des Landes verwie- L A

zurückehren, sind mit Gefängniß nicht it Strafarbeit bis zu zwei Jahren und sung zu bestrafen.

Monate bis zu einem Jahre oder Straf- wenn ein Ausländer durch erwiesen is und ohne

Ausländer, welche sen sind und ohne Erlaubniß unter drei Monaten oder mi ih mit erneuerter L Gefängniß von einem arbeit bis zu einem J polizeilihe Verfügung des Landes v zurükehrt.““

Das Gutachten lautet:

„Zu ‘s. 439.

sondern nur der auf An- andesverwe1

ahre soll eintreten, Referent Kaumann (liest vor):

Wer unter besondere Polizei- Aufsicht gestellt is und den in 1 auferlegten Bes

soll mit Gefängniß b

Folge derselben ihn

5 chränkungen der 32) sich entzieht,

is zu sech8 Monaten bestraft

Alinea dieses Paragraphen änder lediglich durch polizeiliche Eine geseßliche Bestim- hen dürfe, existirt nicht, vielme Obrigkeit ab, die

Die Strafbestimmung daß ein Ausl s verwiesen werden könne. lchen Fällen dies gesche

Das Gutachten der Abtheilung lautet : „Zu §, 140. Gegen die Bestimmung des §- 14 gefunden.““ Marschall :

Referent Naumann (liest

seßt voraus, gung des L mung, in we hängt es lediglich von Landesverweisung nach auch zugegeb

) hat sich nichts zu erinnern

dem Ermessen der Polizei - Befinden der Umstände zu verfügen, ß, daß die Verhältnisse von der Ausländer den Aufenthalt im preußischen Staate ing in dieser Beziehung der Po- o is doch darauf aufmerksam ge Polizei vor einem Mißbrauche en Staate die Ausweisung motiviren Verbrechen begangen hat die ausgesprochen wird und Bestimmung in dem ersten Alinea eintritt, gründet sih erweisen, daß aber in sich rechtfertigen lasse, wenn dem daß vielmehr in sol= müssen, um dem Be=- Audererseits wurde bea ächst Strafvollziehung zeigten, weil die Polizei unmögl gewiesenen zu verhindern, daß eit des Staats erfordere, 2 ls alleiniges Mittel geboten sei, von der Rückkehr

en werden mu

ung, welche entweder agt worden ijt, vor der O

Die Theilnahme au einex Verb von der Obrigkeit besonders unte1\ deren Dasein, Verfassung oder Theilnehmer geheim annte Obere Geh

zu versagen, und daß ewalt überlassen werden muß, f daß nur Besor( des Aufenthalts im preußisch da wenn der Ausländer ch richterlihes Erkenntniß

die Entscheid1

brigkeit nah der alten werden soll, oder orsam oder gegen bekannte am versprochen wird,

Zweck der Verbindung a stungshaft bis zu sechs

macht worden, Absicht der in welcher gegen unbek Obere unbedingter Gehors Gegenstand oder ängniß oder Fe

Ausweisung dur dann der Fall der derartige Besorgnisse häufig unge feinem Falle eine Kriminalstrafe Befehle zuwider gehandelt werde, olizeilihe Maßregeln ausreichen bsichtigten Erfolg zu sichern, hne Strafandrohung und sich als erfolglos die Rückehr des Aus es aber in vielen Fällen die Sicherh länder nicht zu dulden, den Ausgewiesenen d abzuhalten. Die Abtheilung hat einen die Bestimmung im zw und zwar mit 9 gegen 4 Stimmen , abgel mit 7 gegen 6 Stimmen d erkannt werden dürfe, andererseits dafür, daß als Maximum der Strafe se

soll, selbst wenn der nicht unerlaubt is, mit Gef Monaten bastrast werden. Die Stifter, Vorsteher und sind mit Gefängniß oder Festungsh nem Jahre zu bestrafen. Das Gutachten lautet:

Beamten einer solher Verbindung

polizeilichen aft von einem Monate bis zu et=-

hen Fällen p fehle den bea

Zu §+ 441. e Landrecht kennt une erselben nich 5s bestanden r aller Gesells 1 Gegenstand und die brigfeit auf Er

Ausweisungen

im Stande sei, rlaubte Verbindungen und

t, von welchen der vierte allein die Vorschristen : verpflichtet seien, Absicht ihrer Zusammen- fordern auszuweisen, und r des Staats, erheit Einfluß Vermeidung von Prüfung und Ge-

Das Allgemein Strafen gegen die Mitglieder d Titel des Entwurfes

daß die Mitgliede sich über de fünfte gegen die O heimliche Verbindungen wenn sie auf den

urch die Furht vor Strafe

dem r ) : daß die Stifter der Verbindung mit 10 Jahren, die Theilnehmer der- selben aber mit 6jähriger Festungsstrafe belegt werden sollen. Es bedarf feiner Erwähnung, daß dies ein Excediren in Härte und Strenge war, denn man darf bei Verbindungen nicht außer Acht lassen, daß es sich gar nicht handelt von an und für sich strafbaren Handlungen z die Verbindungen als solche sind noch keine Verbrechen

eiten Alinea zu streichen,

ehnt; dagegen hat sie sich daß auf Strafarbeit nicht t 8 gegen 5 Stimmen nicht smonatlihe Gefängnißstrafe

selbst und dessen den Verbundenen bei fen der Obrigkeit zur werden müssen.

t. 20, Thl. Il. Allg. Lar eimlizen und au

E E Geld=- oder Leibesstra nehmigung angezeigt

68. 184, 185, Ti

Danach waren sellschaften, wenn cherheit hatten, Obrigkeit davon blication des Allgemeinen damaligen Zeitverh welches allererst be und gegen die Sti droht wurden, Verbindungen : 1) deren Zweck, Haupt- wünschte oder zu

ch heimliche Ge- und noch nicht einmal der Vers Staat und dess derlich, daß der hre nah Pu- ter dem Einflusse der Oktober 1798, durch und Verbindungen verboten elben harte Strafen ange- boten Gesellshaften und

also alle nicht h sie keinen Einfluß bt, und es war selb Anzeige gemacht wurde. Landrechts erging un das Edikt vom stimmte Gesellschaften

Mitglieder der besondere wurden ver

Es wird vorgeschlagen : die Bestimmung des §. 1: men, daß im zweiten Alinea die Worte: bis zu einem Jahre‘‘, gestrichen werden. Jch habe mich in der À aus den Gründen, die im Abth ß den Antrag hier wieder Abschnitt zu streichen. Es fragt sich,

39 mit der Modification anzuneh=

„oder Strafarbeit st nicht erfor

Wenige Ja btheilung in der

eilungs - Gutachten enthalten aufnehmen und trage an, den

Minorität befunden

Marschall: Unterstüßung von 8 Mitglie (Wird unterstüßt Regierungs-Kommissar Bischoff :

daß Ausländer durch p

ob der Vorschlag die erforderliche dern findet, t. Ruf zur Abstimmung.)

Es is gegenwärtig b olizeiliche Verfügung des L ann dieses Recht der oder aufheben, all, daß der polizeilih A taten der Abtheilung gesagt daß der Zurückkehrende dan!

t darin besteht, über ge- Verfassung die Mittel, ft werden fönnten, über aßregeln Berathschla-

oder Nebeuges Veränderungen in der altung des Staats,

änderungen bewir Zwedckte zu ergreifenden her Absicht es sei, an Oberen Gehorsam

den Rechtens , des verwiesen werden fönnen. Behörde nicht dadurch festgeseßt wird für de Wenn im Gu sich damit helfen, esen werde], so läßt sih erwiedern, daß ben muß. Wenn der Ausgewiesen deuselben eine Strafe eintreten, efehle entgegen zu handeln. olizei-Behörde

durch welche solche Ver die zu diesem gungen, in wel worin unbekannten worin bekannten Oberen so unbedingter i nicht ausdrücklih das auf dessen V taat bestimmten 1 Sitten nachtheilige F enheit in Ansehung d ordern oder

versprochen wird ; Gehorsam an jenige ausnimmt, was Verwaltung oder and bezieht, oder olgen haben den Mitgliedern zu sich angeloben lassen; vorgeben, oder

cht sich geheim

on neuem wieder des Ding zuleßt ein der zurückehrt, muß urch er abgehalten wird, ter welhen Be= ttet sein soll, einen Auslän= l Man muß vor= de nur innerhalb der geseßlichen Ausweisung Gebrauch macht. Js das ch eine Strafe für den Fall der Renitenz at auch der Ausgewiesene gegen e gegen jede andere admi=

wird, daß man dabe sih auf den Staat, auf den vom S was für die guter welche Verschwieg arenden Geheimnisse heim gehaltene Absicht hung einer nam Mittel oder verborgener, ormen bedienen.

Auf dieser durch ein Gefeß vo Verordnung hat die Ge bindungen bis in die neue aus den eben angeführten Bestimmungen solcher Verbindungen etwas zu ändern,

erfassung und wurfs ausge) Religionszust

¡e Frage, un

dingungen es der der des Landes zu verweisen, g€ ausseßen , daß die Poli Gränzen von dem Rechte der Fall, dann muß angedroht werdenz ! jene Anordnun( nistratioe Verf

cht hierher.

haben oder achten Absi mystischer, hieroglyp

welche eine ge

m Uebrigen h ehörde, wi das Recht des Rekurses.

von Schwerin : Herr Regierungs-Kommissar entwidel eibehaltung des Saßes a

uar 1816 republizirten ff der unerlaubten Ver=- wesentlich in den benden Kriterien

m 6. Jan

Jch kann mich aus den ste Zeit fortgebaut

t hat, nur

ussprechen,

371

Erst der vorliegende Geseß-Entwurf geht noch weiter, wenn nah §. 141 die Theilnahme an einer Verbindung, vie aus feiner der vorbezeihneten Gründe unerlaubt, aber von der Obrigkeit besonders untersagt worden ist, lediglih deshalb mit Kriminalstrafen geahndet werden soll. Eine solhe Bestimmung würde voraussehen, daß die Obrigkeit

eine jede Verbindung ohne ücksicht auf ihren Zweck untersagen dürfe, und es is in Frage gestellt worden, ob diese Befugniß den Behörden einzuräumen sei. Für Einräumung dieser Befugniß wurde geltend gemacht, s / :

daß sich niht erkennen lasse, ob eine Verbindung gefährlihe Zwecke

verfolge, daß strafbare Zweckte in den Statuten der Gesell- chaften nicht ausgedrüdckt, sondern verheimlicht würden z

daß es der Aufgabe der Polizei entspreche, präventiv einzuschreiten

che Verbindungen zu untersagen, welche ihr gefährlich er-

cheinen ;

daß sich ein Mißbrauch von einer solhen Befugniß niht voraus=- seßen lasse, daß aber, wenn das Verbot einer Verbindung niht gerechtfertigt sei, im Wege des Rekurses Abhülfe ver- langt werden könne.

Andererseits wurde hervorgehoben,

daß eine derartige Befugniß dem Associationsrecht unnöthige Jef- seln anlegen werde;

daß die bloße Besorgniß einer Gefahr, gewöhnlih unbegründet, zu Verboten führen werde, selbst wenn dur eine Verbindung die edelsten Zwecke erstrebt würden ;

daß es genügen werde, wenn nah §. 437 des Entwurfs von einer Verbindung, die aus besonderen Gründen nicht er- laubt sei, der Obrigkeit Anzeige geleistet werden solle, weil die Polizei alsdann im Stande sein werde, die Verfolgung gefährlicher Zwedke zu verhindern.

Aus diesen Gründen könne es nicht als angemessen erachtet wer«

den, der Polizeibehörde die Befugniß zu ertheilen, jede Verbindung willfürlih zu untersagen; wollte man aber auch diese Befugniß ihr zusprechen, so werde sich doch keinenfalls rechtfertigen lassen, Kriminalstrafen gegen diejenigen zu verhängen, welche, einem Verbote der Obrigkeit zuwider, an einer solchen Verbindung Theil nähmen, vielmehr werde es unter allen Umständen genügen, alsdann höchstens Polizeistrafen festzuseßen.

bei einer sonst niht unerlaubten Verbindung

Die Abtheilung is mit 7 gegen 6 Stimmen der Ansicht,

daß im §. 141 die Bestimmung, wonach die Theilnahme an einer Verbindung, welche „von der Obrigkeit besonders untersagt worden

-

ist‘, mit den in diesem Paragraphen bezeihneten Strafen geahn- det werden soll, fortgelassen werde,

und \hlägt vor, den §. 141 nur mit dieser Modification anzunehmen,“

Regierungs - Kommissar Bischoff: Bei der Wichtigkeit der

Sache bitte ih um Erlaubniß, mich über diese Materie im Zusam- menhange äußern zu dürfen. Es wird der Vortrag sih uicht auf die spezielle Frage beschränken dürfen, welche in dem zunächst vorliegen- den Paragraphen behandelt wird, vielmehr wird man dabei das System des ganzen Entwurfs ins Auge fassen müssen.

Was die bestehende Gesebgebung betri}t, so i} bereits aus dem

Gutachten der verehrten Abtheilung ersichtlich, daß das Allg. Land- recht in den §§. 184 und 185 nur unvollkommene Bestimmungen enthält. Das Mangelhafte dieser Vorschriften ergab sich sehr bald, und es wurde unter dem 20. Oktober 1798 ein neues Geseß über unerlaubte Verbindungen gegeben: Die Veranlassung zu diesem neue- ren Gesebe waren die Erschütterungen, welche die französische Revo- lutiou in den politischen und \ozialen Zuständen Europa's hervorrief. Die spezielle Veranlassung gab eine Verbindung, welche sf in Süd= Preußen und überhaupt in den östlichen Provinzen der Monarchie unter dem Namen des moralischen Véhmgerichts gebildet hatte. Diese Gesellschaft war mehr eine fommunistische, als politische Verbindung, ihre Tendenz ging dahin, den Zustand der niederen Volksklassen zu verbessern und die nachtheiligen Prärogative der privilegirten Stände zu beschränken und aufzuheben. Nach dem Edikte von 1798 zerfallen die unerl gorie bezieht si auf die Strafbarkeit der Form, unter welcher solche Berbindungen geschlossen werden, die andere auf den Zweck. Wegen ihres Zweckes sollen alle Verbindungen strafbar sein, welche \ih damit beschäftigen, über Verfassung oder Verwaltung des Staates zu bera- then. Wegen ihrer Form aber sollen alle Verbindvungen strafbar sein, in deren Statuten die Geheimhaltung angeordnet ist, oder in denen unbekannten Oberen Gehorsam versprochen wird, oder wenn diese Gesellschaften, wie das Gesebß sagt, sich hieroglyphischer und mysti= scher Zeichen zu ihrer Korrespondenz bedienen. Die Strafen, welche

aubten Verbindungen in zwei Kategorieen. Die eine Kate-

dem Geseße von 4798 angeordnet wurden, sind übermäßig

hart; es istt darin ganz absolut und dispositivy, ohne irgend

ichterlichen Ermessen einen Spielraum zu gewähren, bestimmt,

uh eines Verbrechens, es ist nur aus

7

Gründen der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung und um der künftigen Begehung von Verbrechen, so wie der Gefährdung der ge=- seylichen Ordnung, vorzubeugen, erforderlich, sie zu untersagen. Unter dieser Vorausseßung is es also mehr oder minder nur der höhere polizeiliche Standpunkt, auf welchem sich die Geseßgebung halten muß, und daraus ergiebt sich weiter, daß man nicht zu fo {weren Stra- fen der Mäßigu n a demnächst in der preußischen Geseßgebung Bahn gebrochen. Zunächst is} dieses Prinzip zur Geltung gekommen in dem Gesel, welches sich auf die Studeuten - Verbindungen bezieht, und welches unter dem 7. anuar i Fon verschafft bei Abfassung des vorliegenden Entwurfs, und ih bitte um die Erlaubniß, dies System des Entwurfs erörtern zu dür- en. Im Allgemeinen geht der Entwurf davon aus, daß Verbindun- gen und Affsociationen erlaubt und i sind, und daß nur von jeder Verbindung, wenn sie geschlossen wird, der Obrigkeit Anzeige gemacht werden soll. Das is der Sat, wie er im §. 437 des Ent-

schreiten kann, sondern, daß man sich innerhalb gewisser Gränzen

,

ng halten muß. Diese Art der Auffassung hat sich auch

1838 erlassen is, Noch mehr hat sh dieses Prinzip Gel-

sprochen ist, Allein von dieser Regel, wonach die Ver=

bindungen im Allgemeinen erlaubt und gestattet sind, find in diesem Abschnitte Ausnahmen getroffen worden. Diese Ausnahmen sind fol-

gende :

1) sind unter Strafe gestellt Verbindungen, welche von der Obrig- keit ausdrücklich untersagt worden sind,

9) die, welche nah ihrer Form V denjenigen gehören, welche be- reits in dem Edikt von 1796 unter Strafe. gestellt waren, und

3) die, welche Maßregeln der Verwaltung oder die Vollziehung der Geseße ershweren oder unmöglich machen wollen; und endli

4) die volitis chen Verbindungen, nämlich solche, welche es sich u ihrem Berufe machen, über Abänderung der Verfassung zu

erathshlagen (§- 143).

ip des Entwurfs odificationen die en, welche

mit dem Prin sie hat unter

ch die Bestimmun llschaften beziehen, en Punkte, wo der Vorlage

Die verehrte Abtheilung hat si Theil einverstanden erflärt, 141 und 142 angenommen, jed sich auf die Unter g. 143, gestrichen

sagung von Die wesentli hrten Abtheilung sind demnach zwei Regierung nit das Art zu untersagen, aubt erklärt werden sich der §. 143 bezieht. Differenzpunkte in nähere erscheint es nothwendig, \

sich das Gut-

s nämli zugestehen, Ge- und zweitens sollen ch en Verbindungen,

g unterscheidet , will die Abtheilung sellschaften ger niht für un die politis

Es werden a zu ziehen sein. ih auf den allgemeineren Grundsaß zu prüfen, von einer überwiege 59 des Gutachtens ausge Staaten immer ein Recht der St Verfassung zu berathschlagen ,

Standpunkt der welcher in dem nden Bedeutung \prohene Sab:

Abtheilung zu stellen und einen Gutachten offenbar Dies i} der Seite allen freien über die Staats - iht sei, dies zu thun, um Mängel ungen zu erstreben, daß e mcht gerechtfertigt, ort nicht scheuen aaten einzutreten,

Abtheilungs - „Daß es in aatsbürger gewesen sei, oft eine Pfl gen und Verbesser im preußischen Staat um das freie W Reihe der freien Sk Recht des freien Mannes se stattung der A}

zur Sprache Gefühl der Schwäche er vielmehr stark n, stark genug, in die in welchen das freie Wort ein ch is} die Frage #o gestellt, ciation in dem von der Abtheilung an- esen und die unerläßliche Stände die Frage wirklich o, r die Beantwortung ß man so die Frage heit steht die öffentliche daß die leßtere steren zu achten ist. n einen Theil s desto sicherer zu andelt, nicht mehr es is eine Frage ob man nah der wurfs aufgeben kann, Von diesem Stand= die vorhin er=-

daß die Ge gegebenen Umfange

Bedingung der politi wie fie hier gestellt ist, derselben kein Zweifel \ nicht stellen kann.

maßen das hen Freih be ih, würde übe Allein ih glaube, ben der öffentlihen Frei schließt die andere so wenig a Bedingung der er freiesten Völker des anderen Theile um die es sich h der Prinzipien, sondern es handelt sich lediglich die Beschränkungen des Ent g zu gef

als die nothwendige mächtigsten und

Die größten, aufgegeben, um

ihrer Freiheit

der Grundsäße, der Thatsachen, Natur der Dinge lihe Ordnun den daher die beiden Di 1 und zu erörtern sein. ch zunächst zu der oder soll man Alternative entschieden z er rlaubt und strafbar erklä estehenden Rechte

ohne die öffent punkte aus wer wähnt wurden, aufz

Jch wende m! Verbindungen zulassen, hat sih für die leßtere Verbindungen Prinzip ledig Strafe in b nicht auf th unlängst erga

fferenzpunkte, oll man politis e che politische

eschlossen und n dies geschehen,

sie untersa

lih dem b edeutendem Maße g eoretischer Auffassung, sonde ngenen Zeit, felhaft ergeben. emagogi\hen V \chland zur

Sibung is} bereits e vor längerer Diese Verbin-

Jn einer früheren ungen hingewiesen, Entstehung gekom

it in Deut Zeit 11 Charakter nach

Einheit Deutsch= Weise dur eichfalls, die ewalt, ledig- tategorie die=- erforderli, für dieselbe eine orie bezieht sich

eit Deutschlands s eine vor- uf Verbin= sie scheiden Erwägung gezogen zweiten Kategorie, Mittel verschieden sind. n dur ge=

gewaltsame ichtigte gl llein ohne Waffen Vas die erste

nfalls auf dere Kategorie 3 herbeizuführen, a der Ueberzeugung. L etrifft, \o ist es nicht zu treffen, und au gende Titel nicht tet is auf die Mittel, mitte des Hochverraths ; es ntwurfs Anwendung, cht weiter ín ält es sich aber mit

lands herbeizuführen, nöthige Waffengewalt , Einheit Deutschland dem Wege bindungen b der] besondere Besti f diese Kateg Denn wenn der Herstellung der [st Waffengewalt, findet also a

bindung geri mittelst äußerer bereitende Verhandlung 1 dieser Art der änzlih aus und Anders verh

brauchen ni zu werden.

lands nicht erreiht werde im Wege der Ueberzeugung. Îso niht unter den Ho igen irgend. eine unter diesen Titel, strichen wird , laube ih aber, daß die hoh wenn man alle Verbindung wendig zu großen Unordnun ndungen dieser daß man durch lisirung dieser Zwecke hin- der verschiedenen R Einheit Deutschlands, iesen und als nothwen- uh solche Art von ich entwideln, die Denn wenn auch 1 Zweck durch äußere ck und die Aufregung \o stiften oder eingehen, äch} auf die Schließlich Verbindungen Preußen e von 1832 und n deutshen Re- 1 zu untersagen, dieser Verpflich- eder in speziellen olitischen Verbin- der erste Punkt, gen bezieht, seine

Mittel, sondern ledi: Art fallen a ter Strafbestimmui fallen sie ledigli 6. 143 ge

bindungen dieser

enn deshalb in

für die Folge e Versammlung \sih über=- en dieser Art für straf= n Anlaß ge=- rt in Masse

diesem Titel der so sind sie wird, daß, lären will, dies noth Denkt man \sich, daß Verbi Ausdehnung gebildet werden, fentliche Versan wirkt, daß laut und ö gierungen Deutsch sei es als Republ dig verkündigt wird, Verbindungen, wenn sie 1 Regierungen mit den grö die Tendenz nicht darauf Gewalt zu erreichen, \o groß, daß diejenigen,

unmöglich zum 9 einfachen Mittel zu bemerken, daß in ( aßen gebunden i 1834. Jn diesen Bundes gierungen zur P auch haben si tung nicht entzogen, viel in ihren neuen

imlungen auf die Rea ffentlih die Umgestaltung die Herstellung der ik oder als Kaiserthum, gepr so kann es nicht fehlen, nehr und mehr im Lande ßten Gefahren bedroh gerichtet sein mag, ist doch der Eindru welche die Verbindung wissen können, der Ueberzeugung beschränken Ansehung der po st durch die beshlüssen is es sämn olitische Verbindunge!

ob man sich demn

Bundesbeschlü}

flicht gemacht, Þ die sämmtlichen deutschen nehr haben fie entw Strafgeseßbüchern die Þ Jh glaube also, Bestrafung politis en dürfte und man stch

(kt bezieht sich dar Verbindungen ge chtet eingeg

ch Jnhalt de

seßen oder dungen unter Straf welcher sih auf Erledigung find 4Z beizubehalten.

Der zweite Differenzpu gestattet sein soll, wenn sie de

er Verbindun i dafür entscheiden müßte,

der Regierung u untersagen, t werden, zu be- Verbindungen, die afbar sind, also cht im Sinne insofern hier

Hinsicht i nun, rfen, daß män zu sein \heint, Verbindun-

der fortgese s nicht von Gesetzes r 8. 143, auch n t im Sinne des §- der Associationen

handelt si d für sih na hindungen im 42, endlich auch 1

Bestimmun fondern au

Abtheilungs

Art zu unter

hon an un niht von Ver

igen anderer i ect betrifft zuoörderst zu beme davon ausgegangen t gehabt habe, be ih, daß dies meinen Landrechts st es ausdrüdli

Regierung Kenntni

sich über Zweck und

Fall, so muß andererseits,

chriften des Allge diesen Bestimmung iht gemacht, Organisation , Jst dieses abér der

und wenn die