1848 / 45 p. 1 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

Ausländische Fonds.

Russ. Hamb.Cert.| 5 do. beiHope 3.4.8. 5 n: do. L: And. É do. Stiegl. 2.4.A.| 4 dns: do. D A1 û âo. v. Rthseh.Lst.| 5 |1 I BA RAiO | 4 do. do. Cert. L.A.| 5 do.do.L.B.200F1.|—| Pol. a. Pfdbr.a.C.|4|

1

do. do. 300 Fl. Hamb.Fener-Cas. | do.Staats-Pr. Anl Holl. 23 % Int, Kurb.Pr.O. 40 th. Sardin. do. 36 Fr. N. Bad. do. 35 Fi.

pi O D Pt juni pu X E

Poln. neue Pfdbr. | 4 do. Part. 500 FI. | 4 35

1 823: |

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4X

Getraide-Bericht. Am heutigen Markt waren die Preise wie folgt: VVeizen 54—58 Rthlr. Roggen loco neuer 36—39 Rthlr. - pr. April /Mai 365—37 Rthlr. Hafer 48/52 pfd. 25—27 Rihlr. - 48pfd. pr. Frühjahr 225 Rthlr. Bf. - S0p(d. s 232 Rihlr. G. Gerste 38 Rihlr. Rúböl loco 115 Rthblr. Bf., 7 bez. - A Zu 11:—! Riblr. bez., 41 G. Spiritus loco 19{—5 Rthlr. bez. u, G. - Frühjahr 20—205 Kthlr. bez. u- G.

Königsberg, 9. Febr. Gerste 40— 45 Sgr. pro Schffl, z kleine Gerste 38 40

_

Hafer 22-—27 Sgr. pr, Schffl.; graue Erbsen 60 75 Sgr. pr. Schffl. ; weiße Erbsen 50 55 Sgr. pr. Scheffel; Kartoffeln 32

Heu 13 Sgr. pro Ctr,; Stroh 90 Sgr, pro Scho;

pro Ohm,

% Breslau, 11. Febr, gelber 57, 63 bis 68 Sgr.

Roggen 49, 53% bis 58 Sgr., 60 Wspl, bezahlt.

Gerste 43, 47 bis 52 Sgr.

Hafer 24, 26: bis 29 Sgr.

Rapps etwas matter 85, 87 bis 89 Sgr.

Spiritus loco sehr fest

bezahlt, dieser Preis ab Gleiwiß Brf. Jm heutigen Getraide - Markt hatten wir wieder nur

und erhielt sch in Folge derselben bei steigenden Preiscn die feste Stim-

mung. Nur mit Hafer ging es sehr flau,

Riga, 24. Jan. /5. Febr, Bei vermehrter Zufuhr ren Käu er urüdyaltend, und der Umsay zu den lehten beschränkt. em spärlich gefallenen Schnee folgte heute

käuser scheinen wieder eine festere Haltung annehmen zu wollen.

Hanf. Zu 82, 77 und 72 Ro. baar wurde gewöh

ges gemacht, es war zu diesen Preisen eben so wenig allgemein zu haben, als zu lassen, Jn der vorigen Woche i| Drujaner Hanf geschlossen, Rein- hanf zu 28, Paßhanf zu 25 und Tors zu 14 Ro. compt,

Hanföl fand zu 105 Ro. mit 10 % Vorschuß Käufer für russische

Rechnung.

Schlagleinsamen, einzelne nicht bedeutende Verkäufe zu 2 1 (1 No. baar und zu 222 (15) Ro. mit 10 pCt. Vorschuß

Zu diesen Preisen sind keine Verkaufs-Aufträge,

Marktbericht. Zufuhr gering. Wei- zen 60—75 Sgr. pro Schffl. ; Roggen 40— 47 Sgr. pro Schffl, ; große

Spiritus 23 Rthlr.

und abermals höher bezahlt, 9% 95

Rihblr., 10 Rihlr. blieb Brf., 9% Rthlr. Gld.,, pr. März 10 Rthlr. Brf.,

pr. Mai oder Juni 102 Rthlr. Brf., Mai und Juni 105 Rthlr, Geld. Zink sehr flau, bei weichenden Preisen, 500 Ctr, ab Cosel 5% Rthlr.

Einfuhrwaaren. Salz,

Die Notirungen für Heringe,

fen, wenn sih Frage zeigen würde,

Amsterdam, 9. Febr. Antwerpen, 8. Febr. Frankfurt a. M., 10, Stiegl. 85%. LIntegr. 54%. Poln. 5% 21%. 21. 3% do. 265. 265. Hamb UT&Z5 10. Febr. Hamb. Berg. Actien 83. 82. Alt. 1073; 1075. Glüeckst. Rothsch, 65. 64, Meckl, 49 Br. Leipzig, LI. Febr. Sächs. Schles, 93 X Br. Berl, Aub. Lt. A. 1147 G. London, 7. Febr. Fassive 97 5. Ausg. Sch —. Bras. 86, 84, (Telegr. Dep.

Sgr. pro Schfl. z

Engl, Russ. —«

Sgr. pr. Schffl.

London, 8.

Febr.

Weizen, weißer, 58, 66 bis 70 Sgr.,

87 pfd, 98

Sgr. Christiania, 1. Febr.

probt worden. in Christiania.

form schr theuer is. Dieses neue

eine kleine Zufuhr parat in Ueberfluß gewonnen wird, Chloroform, in einem trichterf

von Flachs wa- Notirungen blieb Regen , und Ver-

Dazu sind baar 209 Rthlr. 10 Sgr. gezeichneten Beiträge darüber befindet sich in den Zeitungz indem ich Danke für auf meine früher zugesandten Subscriptions - Listen, zu bitten.

Summa

nlicher Hanf Eini-

wurden gemacht,

Auswärtige

Niederl. wirkl, Sch. 54. Zinsl, —. Febr. 5% Met. 102. 101 Lo Bauk-Act. 1879. 300 Fl, Bexb. §6. S6. Taunus Actien 3975 Bank-Actien 1580 Br. Magd. Wittenb. 6G Br. Hamb. Berl. 975. 97, Kiel Elmsb. 50 G.

Leipz. Dresdn. Act. 115 Be, Chem, Ries, 45! Br. Löb. Zitt. 42 Br. Mgd. Leipz 223 Ber. Lt. B. 1075 G. Cons. 3% 891. 89.

25% Holl. 547, 54. Clkili —. Köln, Paris. 9. Febr. 5% Reute 116. 95. 3% do. 74, 30. Nordb. 541. 25. Cons. 897 in Rechn,

Vermisgles.,

Nach dem Morgenblad is schon wieder ein neues Aetherisationsmitiel entdeckt und mit ausgezeichnetem Erfolge er- Der Erfinder desselben is der Apotheker Harald Thaulow : Nach dem Versuch, den man mit die} erseßt er das Chloroform vollkommen, und der Stoff ist überaus billig und leiht zu gewinnen, n Aetherisationsmittel is Schwefelkohlen- stoff, welcher aus Holzkohlen und Schwefel und durch den einfachsten Ap-

Es wird eben so angewandt wie das örmig zusammengelegten Taschentuche.

aller

378

z Für Hanfsamen waren Spekulanten aus dem Innern Käufer zu 175 (11%) Ro. mit 410 pCt. Vorschuß; ein alter Verkaufs - Auftrag auf 1000 Tonnen konnte dadurch erledigt werden.

__ Getraide. Roggen ohne festen Preis, russischer pr. ult. Mai 80 Ro. mit 10% gerade nicht angeboten aber auch nicht begehrt, aus Kurland Lieferungs-Anerbietungen gemacht sind und auch ein Abschluß zu Stande gekommen is. Gerste, kurländische 100pfd. am Play wurde mit 70 Ro. baar und 100 /101pfd. auf Lieferung bei Eröffnung der Schifffahrt zu 72 Ro. mit 10 % Vorschuß gemacht.

2 rhn e Die ungünstigen Witterungsverhältnisse dürften Verkäufer bestimmen , niedriges Gebot bei Partien anzunehmen, Votiri 85 und 82 No. für Verger, wie 84 und 81 Ro. für Stavanger, sind ganz- nominell und willig unter denselben zu kau-

1848

Abg |: U. :Fébr; Es scheint, daß E

Luftwärme .…. - «| Thaupunkt... Dunstsättigung - Wetter :

Wolkenzug - « -

Börsen. A 5% Spau, 162, Neue Anl. 16 i6°

L 25 Br. do. 500 Fl. 80 G. Span, 357. Engl. Russ, 1043 G. 55 Br.

Rendsb, Neum. Kopeub,

Sächs. Bayer 90 Be. verfaust : Dess. Bank-Act, 1077 G, Ard, 21 K 23 4% do. 853. 857. Mex. 19 I63, Peru 41). 38,

H: Febr.)

Belg. —.,

Hoffmann.

Vorstellung : Hieraus:

em Stoffe anstellte, was dabei das Wichtigste ist, während das Chloro-

baar eingegangenen und

Blättern der Vossischen

Sandberg bei Belzig, am 8, Februar 1848,

von Freyberg,

Major ver Garde du Corps a, D.

Bekanntmachungen.

[128] Stecktbriefs-Erledigung.

Der unterm 24/27. Dezember 1847 hinter den Mit- inhaber des hiesigen Omnibus-Fuhrwesens, Dr. philos. Eduard Gustav Ferdinand Frevberg, erlassene Steckbrief ist, da der 1c, Freyberg sich freiwillig zur Haft gestellt hat, erledigt.

Berlin, den 12. Februar 1848.

Der Untersuchungs-Richter des Königl. Kammergerichts, Kammergerichts-Rath von Bülow.

[424]

Das am schiefen Born hierselbst gelegene, Völ. Yl. Nr. 16 b. Fol. 52, des Hypothekenbuchs verzeichnete, der verwittweten Gastwirth Reimann, Caroline Wilhel- mine, geb. Beyer, jeyt deren Erben gehörige Hufe Land nebst Zubehör, welche zufolge der nebst dem Hypothe- fenscheine in der Registratur einzusehenden Tare auf 41,795 Thlr, 8 Sgr. 4 Pf. abgeschäßt worden, soll im

Allgeme

| richtlih abgeschäyt zu 15,416 Thlr. 1 Sgr. 9 Pf, soll

am 22, Mai 1848, Vormittags 11 Uhr,

an der Gerichtsstelle subhastirt werden. Taxe und Hy-

| pothekenschein sind in der Registratur einzusehen,

Die unbekannten Real-Jnteressenten werden hierdurch öffentlich unter der Verwarnung der Präklusion vor- geladen.

Köln-Mindener Eisenbahn. Rückstände aus der A. Raten- [1186] zahlung.

Da in Folge unserer wiederholten öffentlichen Aufforderung vom 14.No- vember v. J. die Ein- zahlung der 10ten Rate auf die Actien Nr, 5856

Wege der freiwilligen Subhastation am 414, Mai 1848, Vormittags 11 Uhr, Fubhastirt werpen. Srankfurt g, O., den 27. Dezember 1847. Königliches Land- und Stadtgericht.

4251

Das in der Lebuser Vorstadt, Berlinerstraße Nr 39, gelegene, Vol. 11. Nr. 117. des Hvpothekenbuchs ver- zeihnete, den Erben der verwitiweten Gastwirth Rei- mann, Caroline Wilhelmine, geb. Beyer, gehörige Grundstück, welches zufolge der neb| dem Hypotheken- \cein in der Registratur einzusehenden Taxe auf 14,157 Thlr. 10 Sgr. 5 Pf, abgeschäßt worden, soll im Wege der freiwilligen Subhastation am

412, Mai 1848, Vormittags 11 Uhr,

{subhastirt werden.

bis 5860. 7411 bis 7415.

F an 9396 bis 9400, 13406

N) bis 13410, 15106 bis

s 15110. 34921 bis 31925,

47216 bis 47220. von den Besißern der Jnterims-,

resp. Partial -Quittungen nicht erfolgt ist, so erklären

wir hierdurch auf Grund des §. 11 des Gesellschafts-

Statuts die durch die früheren Ratenzahlungen, so wie

durch die ursprüngliche Unterzeichnung, dem Actionair

gegebenen Ansprüche auf den Empfang von Actien hier- durch für vernichtet.

Köln, den 5. Februar 1848, Dir Diet

Krakau-Oberschlesische Eisen-

Frankfurt a. O., den 27, Dezember 4847, Königliches Land- und Stadtgericht,

[126] Subhastations-Patent,

Das in der großen Scharrnstraße Nr. 39 gelegene, Vol. I. Nr. 300, Fol. 301. bes Hypothekenbuchs ver- eichnete, der Ehefrau des Hauptmanns und Geheimen

egistrators Carl Eduard Manché, Juliane Wilhel- mine, geborenen Harenberg, gehörige Haus nebst 4 Ru- then Wiesewachs, welches eigt der nebst dem Hypo- thefenshein in der Registratur einzusehenden Taxe auf 418,956 Thlr, 2 Sgr. 9 Pf. abgeschäßt worden, soll

am 28, September 1848, Vorm. 11 Uhr, subhastirt werden.

Alle unbekannten Real - Prätendenten werden aufge- boten, sich bei Vermeidung der Präklusion spätestens in diesem Termine zu melden.

Frankfurt a, O., den 26. Januar 18418.

Königl, Land- und Stadtgericht.

[1064] Nothwendiger Verkauf. Stadtgericht zu Berlin, den 1. November 1847, Das in der Bernburgerstraße Nr, 12 belegeue, im Hypothekenbuche von den Umgebungen Band 31, Nr, 2030. auf den Namen dcs Bäermeisters Friedrich Wilhelm August Schucht und dessen Ehefrau Marie Louise, geborene Senfkleiter, verzeichnete Grundstück, ge-

[1176] hn-Gesellschaft. L Die Herren Actionaire D laden wir zu einer auf den

28, Februar 1848, Nach- mittag 3 Uhr,

èd P T p A N A A im Bahnhofe zu Krakau anberaumten

außerordentlichen General-Versammlung

ergebenst ein.

Nach Mittheilung des Berichts über die Lage des Unternehmens werden nachfolgende Gegenstände zur Be- rathung und Beschlußnahme gebracht werden :

1) Feststellung er zur vollstäudigen Ausrüstung der Bahn, zur Vermehrung der Betriebsmittel und Berichtigung der Zinsen für das Jahr 1847 erforderlichen Summe,

so wie Art der Aufbringung derselben,

2) Entscheidung über die eingegangenen Gesuche auf Niedershlagung von Conventionalstrafen und Re- stitution gegen Präklusion von Quittungsbogen und Actien,

_ m g

iner

id gden

6

Anzeiger.

3) Entscheidung über die Frage, ob nach Lage des Un- ternehmens der Fall des §. 23 des Gesellschafts- Statuts eingetreten und daher die erste ordentliche General-Versammlung zu berufen sci, ;

4) Entscheidung über die seitens mehrerer Actionaire theils auf Verpachtung des Bahnbetriebes, theils auf Veräußerung der Bahn gestellten Anträge und eventuelle Feststellung der Pacht -, resp, Verauße- rungs-Bedingungen.

Nach §. 27 des Statuts müssen diejenigen Herren Actionaire, welche der Versammlung beiwohnen wollen, ihre Actien spätestens am 26, Februar, entweder in dem Büreau der Gesellschast zu Breslau (in dem Direkto- rial-Gebäude der Oberschlesischen Eisenbahn-Gesellschaft) oder bis zum 27sten eod, in dem Büreau der Gesell- chaft zu Krakau produziren, oder sonst auf cine der Direction genügende Weise die am dritten Orte erfolgte Niederlegung nachweisen, zugleich aber ein von ihnen unterschriebencs, die Nummern der Actien enthaltendes Verzeichniß in doppeltem Exemplare übergeben, von de- nen das eine der Exemplare zurücbleibt, das andere, mit dem Siegel der Gesellschast und dem Vermerke der Stimmenzahl verschen, zurückgegeben wird, um als Einlaßkarte zu dienen. :

Abwesende können sich nah §. 28 des Statuts mit- telst \riftlicher Vollmacht durch einen aus der Zahl der übrigen Actionaire gewählten Bevollmächiigten ver- treten lassen, welcher in der vorstehend gedacht:n Art die Vollmacht zu produziren und die Legitimation sei- nes Mahtgebers zu führen hat,

Breslau und Krakau, den 1, Februar 1848,

Das Die der Krakau-Oberschlesischen Eisenbahn-Gesellschaft.

[149 b] Bean - Die Actionaire der Magdeburg - Halberstädter Eisen- bahn-Gesellshast werden hierdurhch ersucht, ihre Actien behufs der Beifügung einer neuen Scrie Dividenden- scheine in der Zeit vom 6. März bis 8. April d. J-, mit zwei gleichlautenden, vom Präsentanten eigenhändig vollzogenen Nachweisungen, von denen die eine auf ei- nem ganzen Bogen geschrieben sein muß, bei dem Herrn Rendant Fehr im Börsenhaufe hierselb einzuliefern und dieselben demnächst aht Tage nach der Einliese- rung, in den Nachmittagsstunden von 3 bis 6 Uhr, daselbst wieder in Empfang zu nehmen. Magdeburg, den 10. Februar 1848, D E der Magdeburg-Halberstädter Eisenbahn-Gesellschaft, Berens

[121 b] i f Loebau- Zittauer Eisenbahn.

Diejenigen Herren Ac-

tionairs , welhe noch im

Besiße von Loebau - Zit-

tauer Eisenbahn-Jnte-

rim s - Prioritäts - Actien

Lit B à 25 Thlr. sind,

M werden mit Bezugnahme

V quf unsere Bekanntma-

chung vom 30. November

i 1847 hierdurch aufgefor- dert, den Umtausch genannter JZnterims- Actien gegen

6 Uber.

Luftdrnck.. . « .'327,23'" Par. 327,69" Par.|328,29''’ Par. |Quellwärme T7,7° R

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Sonntag, 13. Febr. Jm Opernhause. Vorstellung : Don Juan, Oper in 2 Abth., mit Tanz und den Original= Recitativen, von Mozart, instrumentirt von J. P. Schmidt. ( Viardot - Garcia :

Zu dieser Vorstellung werden Billets zu folgenden Preisen

Ein Billet in den Logen des Prosceniums, | und ersten Balkons 1 Rthlr. 10 Sgr., 12. | Tribüne und in den Logen des zweiten Ranges 1 Rthlr., ein Billet

| zu den Logen des dritten Ranges, im

ausgeführt von Dlle. alte Magister, Schauspiel in 1 N hen ( nischer National - Tanz, ausgesührt von Dlle. Wickro und Herrn 1 Febr. Im Schauspielhause. 29ste Montag, 14. Febr. „5m S( auspielhause. Il Die Mitschuldigen, Lustspiel in 3 Akten, Der Rechnungsrath und jene Töchter, Original = Lustspiel in 3 Abth., von L. Feldmann.

| Sonntag, 13. Febr. L | Gesang in 3 Abth., vou L Bekanntma GuUn ga, | Direktor Gährich. betreffend das Denkmal auf dem Schlachtfelde bei Hagelsberg. i eingegangen 621 Rthlr. 16 Sgr., gezeichnet wurden bis jeyt 830 Rihlr, 26 Sgr., eine genauere Nachweisung verschiedenen darauf hinweise und dies mit dem ergebensten die Sache bekannt mache, erlaube ih mir, unter Bezugnahme in diesen Blättern ergangenen Befanntmachungen und um fernerweite geneigte gütige Beiträge

Montag, 14. Febr. Dienstag, 15. Jedr.

Meteorologische Beobachtungen.

Morgens | Nachmittags | Abends |

Nach einmaliger

l r | 2 Ubr. Beobachtung,

10 Uhr. |

-+ 4,5° R.

-- 3,0” R. |Flusswärme 0,2° R + 1,5° R. | E

05" R, [Bodenwärme

(D pCt,

halbbeiter S0. S0,

S0,

f 2,7 B.

|Ausdünstung

halbheiter, [Niederschlag

l 19°

-{+-0,0° R...

77 pCt. §0,

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Balkon daselbst und im Par=

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terre, 20 Sgr., ein Billet im Amphitheater 10 Sgr., ein Billet in

der Fremden-Wge 2 Rthlr. Im Schauspielhause.

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28e Abonnements BVorstellung: Eigen 1 Akt, von R. Benedix. Hierauf: Neuer Mazurek, Wickro und Herrn Hossmann. Dann: Ver Z Akten, von R. Benedix. Und :

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die Original-Actten - Dokumente Litt. B. à 95 Thlr, nebst Talons und Divid endenschei- nen chebaldigst und längstens bis zum 29sten d. M. ín unserem Haupt-Büreau allhier bewirken zu wollen. Zittau, den 14. Februar 1848, Direktorium der Loebau-Zittguer Cisendahn Gesellschaft. Exer Helfft,

157 Literarische Anzeigen. So eben wurde versandt und ist durch alle Buch handlungen zn erhalten, in Berlin i

V. S. \litller (Stechbahn No. 3), Posen

und Bromberg : :

Die operative Chirurgie von 1 f A fen ha Ii. F es Hest, Gr. 8 Heftes 1 Thir.

Die Vollendnng dieses VVerkes erleidet durch den Tod des berühmten V erlassers keine Verzögerung, vielmeh1 dart del Schluls desselben, nach ener dem elften Hefte beizgedruckten Erklärung, 1n aller Kürze werden. Das Material liegt bercits voll- ständig vor und bedarf nur noch einer letzten Re- daction, die, einer Bestimmung des Verstorbencen ge- ¿éin Nesfé, Hér Dr. Bühring, übernom Leipzig, im Dezember 1847.

F. A, Brockhaus.

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A C

Ständische Angelegenheiten. Sechzehnte Sizung des Ver- | einigten ständischen Ausschusses am 9, Februar. Fortsezung der Verhandlungen über den Entwurf des Strafgeseybuches. 6. 144: Amtsentsezung von Beamten, die an unerlaubten Verbindungen Theil genommen z wird angenommen. Die §§. 145, 146 und 147, den fünf- jen Titel: Verbrechen, welche sich auf Hoheitsrechte und Regalien bezie- hen, umfassend, kommen in Wegfall. Die §§. 148 149 - 4150, 151 und 1523 Verbrechen, welche sich auf die Religion beziehen werden mit einigen Abänderungen angenommen, Die §§. 153, 154 155, 156 und 157: Meineid und falsche Versicherung an Eidesstatt z werden angenom jeil S 158: Falscher Eid aus Fahrlässigkeitz §, 159: Eidesbruch so wie die §8. 160 und 161: Falsche Anschuldigung, werden gleichfalls angenommen. A

Beilagen.

Ständische Angelegenheiten.

Secchzehnte Sthung

des Vereinigten ständischen Ausschusses. (9. Februar.)

Die Sihung beginnt nah }% auf 12 Uhr , unter Vorsiß des

Marschalls Fürsten Solms mit Vorlesung des über die gestrige Sißung

durch den Secretair Brown geführten Protokolls. j / S E vao L A Z c L Als Secretaire fungiren die Abgeordneten Kuschke und Brassert.

Marschall: Wenn keine Bemerkung erfolgt, so is das Proto-

foll für genehmigt zu erklären, und wir fommen zu §. 144.

Referent Naumann (liest vor): 7 C 444;

Oeffentliche Beamte, welche sih der Theilnahme an einer uner= laubten Verbindung (§§. 141, 142, 143) schuldig machen, sind zu= gleich mit Amtsentseßung zu bestrafe1t.“ :

Das Gutachten lautet:

„Zu §. 144.

Gegen den §. 144, welcher in den Allegaten nach Maßgabe der Beschlüsse zu §§. 141 bis 143 zu ändern sein wird, findet sih sonst nichts zu erinnern.‘ :

Marschall: 8. 145.

Referent Naumann (liest vor):

7,8. 1456.

Wer sich die Ausübung eines ihm nicht zustehenden Hoheits- rechts oder Regals anmaßt, ingleichen wer in Ausübung eines ihm zustehenden Hoheitsrehtes oder Regals die Gränzen desselben vorsäß- lich überschreitet, is mit Geldbuße bis zu zweitausend Thalern oder mit Gefängnißstrafe zu belegen. ““

Das Gutachten der Abtheilung lautet :

„Zu §. 145.

Die Bestimmungen im §. 145 beziehen sich zunächst auf die Ju= risdiction, das Patronat und das Bergwerksregal. Die Anmaßung derartiger Rechte unb die Ueberschreitung der Gränzen derselben be- gründet entweder die Verfolgung im Civilprozesse, oder sie besteht in der Anmaßung oder Ueberschreitung eines öffentlichen Amtes und fällt dann unter die Bestimmung des §. 367. Das Erstere gilt vor- nehmlich vom Bergwerksregal, das Letztere von der Jurisdiction,

Ueber die Anmaßung oder Ueberschreitung des Patronatsrechts wird ebenfalls von dem Civilrichter zu entscheiden sein, und es kön-= nen Anmaßungen und Ueberschreitungen anderer Art gar nicht vor- fommen, weil die Handlungen in Ausübung des Patronatsrechts ver= fassungémäßig der Bestätigung von Seiten des Staates bedürfen. Es is in Frage gestellt worden , ob unter diesen Umständen es sich rechtfertigen lasse, Gerechtsame, von welchen §. 145 handelt, und welche wesentlich civilrehtliher Natur sind, unter den Schuß von Strafgeseßen zu stellen. Einerseits wurde dies verneint, weil derar= tige Gerechtsame feines größeren Schubes bedürfen , als die Gesebe dem Privat-Eigenthume gewähren, und es bedenklich sei, darauf Rü- siht zu nehmen , daß diese Gerechtsame häufig vorbehaltene Rechte des Staates seien, zumal gerade der Staat alle Mittel besiße, über feine Gerechtsame wachen zu lassen, und derselbe daher gegen Privat- berctigte im Vortheil stehen würde. Andererseits wurde bemerkt, daß zwar die Bestimmungeu des §. 145 wenig praktische Bedeutung hät- ten, daß aber doch Fálle vorkommen könnten, in welchen der Schuß dur ein Strafgeseß nothwendig sei, und daß es si nicht blos darum handle, den Fiskus zu bevorrechten, da die vorbehaltenen Rechte des Staats, von welehen hier die Rede sei, namentli das Bergwerksre- gal, sih auch im Besiße von Privatpersonen befänden, Ï

Die Abtheilung hat sich mit 8 gegen 6 Stimmen für den Vor- {lag entschieden,

daß angetragen werde, die Bestimmung des §. 145 aus dem Straf= ge\ezbuche zu streichen,““

Abgeordn. Zimmermann: Bei jeder Bestimmung im Kriminal- Rechte kommt es doch darauf wesentlich an, zu prüfen, inwiefern si der objektive Thatbestand eines Verbrechens fonstatiren läßt. Das hier vor- liegende Verbrechen soll darin bestehen, wenn Jemand eines Hoheits= rets, was ihm nicht zusteht, oder eines Regals sih anmaßt oder dasselbe mißbraucht. Zur Bestimmung des Thatbestandes drängt sich doch zunächst die Frage auf : Was sind diese Hoheitsrehte, und was sind diese Regalien. Bevor ih nicht genau kenne, welchen Umfang, welche Natur diese Hoheitsrechte einnehmen, und welche Beschaffenheit diese Regalien haben, bin ih außer Stande, den Grad der Straf- barfeit eines Vergehens gegen diese Rechte zu beurtheilen. Es is daher nothwendig, daß man in dieser Beziehung auf unsere allge- meine Geseßgebung zurückgeht, diese finden wir im Landrecht. Dasselbe or iGeidet Majestäts- oder Hoheitsrehte und. niedere Regalien, Zu en Majestäts-Rechten gehört das Recht, Krieg zu führen und Frie-

den zu schließen; ih halte es uit für denfbar, daß in dieser Be-=

Berlin, Montag den 14 Febxgar

ziehung ein Kriminalvergehen im Sinne des Entwurfs begangen wer- den kann. Ein ferneres Majestäts-Recht is das Recht der Geseß- gebungz ih fann mir niht denken, daß es sich Jemand beifallen lassen sollte, Geseße für den preußishen Staat zu geben. Ein fer- neres Hoheits-Recht ist das Recht zu Standes-Erhöhungen u. s. w.; über die unbefugte Aumaßung von Stand, Ehren und Würden sind besondere Strafbestimmungen vorhandenz es scheint daher keine Noth- wendigkeit und kein Grund vorhanden zu sein, hier besondere Stras- Bestimmungen festzuseßen, da ih nicht weiß, wie Jemand das Ho- heitsrecht an und für sich ausüben will. Ein anderes Majestäts= Recht ist das Recht, aus erheblihen Gründen zu begnadigen. Jch weiß nicht, wie Jemand dazu kommen soll, das Hoheits-Recht aus- zuüben, einen von dem Richter rechtsfräftig Verurtheilten zu begna- digen. Ein ferneres Recht is das Münzregal, das Recht, Maß und Gewicht zu bestimmen. Ju Betreff dieser Hoheits-Rechte sind an- derweite Strafgeseße vorhanden. Ein anderes Recht is das Be= steuerungêrecht. Jh halte es aber nicht für möglich, daß Jemand sich anmaßen sollte, den preußischen Staat zu besteuern, und wenn er es thun wollte, würde man über ihn lachen.

Jch finde daher überall feinen hinreihenden Grund, in dem Sinne des Entwurfs eine allgemeine Strafbestimmung über die An maßung von Hoheitsrechten festzuseßen. Jch komme nun auf die sto- genannten niederen Regalien. Nach unserem Landrechte hat der Staat bei gewissen Gegenständen sich das Eigenthum in gewissem Umfange reservirt und neunt die Nußungen davon Regalien z sie ha- ben rein die Natur von Privatrechten, und zwar 1) an den Land=- und Heerstraßen, Strömen, Häfen und dergleichen, daraus entspringt das Post = Regal u. st. w., 2) das Recht an gewissen herrenlosen Sachen, wohin das Bergwerks = Regal, erblose Verlassenschaften und das Jagd-Regal fällt, 3) das Recht, verwirkte Güter einzuziehen, Geldbußen aufzulegen u. #. w., was aus der Gerichtsbarkeit gefol- gert wird. Wo es sich um eine gesebliche Organisation dieser Re- galien handelt, erscheint eine so allgemeine Strafbestimmung, wie sie der Geseß-Entwurf aufstellt, nicht angemessen, Das wird durch die Erfahrung bestätigt, wonach in Ansehung der meisten dieser Regalien Spezialgesebe existiren. Sollten sich nun weitere Bedürfnisse beson= derer Geseße in Betreff der Regalien ergebeu, so mögen dergleichen besondere Geseß-Vorlagen exfolgen. Jch komme nun noch zu einem anderen Bedenken, welches die Erklärung der Abtheilung in mir er- zeugt hat, indem sie das Patronatsrecht zu den Hoheitsrechten oder Regalien zählen will,

Marschall: Zch muß“ bemerken, daß dies nur in einer ganz beiläufigen Bemerkung der Abtheilung liegt, und daß die Abtheilung feinen anderen Antrag gestellt hat, als den Paragraphen wegfallen zu lassen.

Abgeordn. Zimmermann: Jh glaube niht gesagt zu haben, daß das Patronatsreht im Antrage der Abtheilung erwähnt worden sei, sondern ih habe gesagt, es seine mir, als ob die Abtheilung das Patronatsrecht zu den Hoheitsrechten und Regalien habe rechnen wollen, Eine solche Annahme ist aber in unserer Staats=Verfassung nicht begründet; denn das Patronatsrecht kann beispielsweise cin Je- der erwerben, der eine Kirche baut oder dotirt. Es ist aber freilich die Bestätigung des Staats nöthig. Judem ih mich daher gegen jede derartige Annahme ausspreche, stimme ich für den Wegfall des Pa= ragraphen.

Justiz - Minister von Savigny : Es ist von keiner Seite be- hauptet worden, daß von den hier im Entwurf aufgenommenen Pa= ragraphen eine schr bedeutende, ausgedehnte Anwendung jemals ge-- macht werden könne. Es ist nur die Aufrechthaltung der bestehenden Gesetze mit einigen Modificationen. Jh glaube nicht, daß ein gußer= ordentlih wichtiges, praftisches Bedürfniß mit Aufrechthaltung der Paragraphen verbunden ist. Allerdings sind von Zeit zu Zeit Fälle solcher Art vorgekommenz es versteht sih aber von selbst, daß Nie- mand dabei an die Majestätsrehte denken kann, an das Recht, Krieg zu führen und Frieden zu ließen u, st. w., wie es im Landrechte ausgedrückt is. Es versteht sich, daß nur von den nußbaren Rechten (Regalien) die Nede ift. Es sind zu allen Zeiten Fälle vorgekommen, daß si Jemand dergleichen Rechte angemaßt hat. Diese Erfahrung hat dahin geführt, daß auf diese Fälle au im Landrecht Strafe an= gedroht worden, und man hat sie aus dem Gesebbuche nicht weglas= sen wollen. Wenn ih auch anerkenne, daß ein gusgedehutes prakti= hes Bedürfniß für diese Straf-Androhung nicht vorhanden is, \o muß ih doch darauf aufmerksam machen, daß in dieser Straf=Andro- hung nienmals eine Beeinträchtigung der individuellen Freiheit ge= sucht werden kann, daß es im Gegentheil ein Schuß für die Freiheit der Einzelnen i, indem sich Jemand mit Bedrückung auderer Ein- wohner ein Hoheitsreht, das ihm nicht zukommt, anmaßen kann. Das sind die Gründe, weshalb man die Paragraphen in den Ent- wurf aus der bestehenden Geseßgebung aufgenommen hat.

Justiz-Minister Uhden : Die Bestimmung des Allgemeinen Land- rechts lautet folgendermaßen : 2 Wer si eines der dem Staate allein vorbehaltenen Hoheits- oder der demselben zukommenden nußbaren Rechte anmaßt, den soll 2c. Nach dieser Bestimmung haben unsere Gerichte über 50 Jahre erkanut, und es is} der Fall nicht vorgekommen, daß sie dem Para- grepyen eine Ausdehnung gegeben hätten, wie wir sie so eben gehört aben, E

Korreferent Freiherr von Mylius : Der Grund, weshalb die Abtheilung auf Streichung des Paragraphen «angetragen hat, is der, weil es sich um Verhältnisse handelt, die civilrehtlicher Natur sind. Es faun zweifelhaft sein, ob der Staat das Recht habe, eine ge- wisse Abgabe zu erheben oder nicht. Ueber die Berechtigung des Staates zur Erhebung einer Abgabe, z. B. über sein Recht, Brücken über die Ströme zu bauen, können Civil-Prozesse entstehen, die zu Gunsten des Staates oder der Privaten entschieden werden mögen. Sind sie zum Nachtheil vou Privaten entschieden, so würde es denk- bar sein, daß derjenige, welcher in gutem Glauben gehandelt hat, sich dennoch Strafe zugezogen haben würde, weil er, wie der Paragraph sagt, sih wider Recht ein Regal angemaßt. Eine allgemeine Regel, was in jedem einzelnen Falle als das nicht anzugreifende Recht gel- ten solle, ist im Geseb nicht enthalten und hat nicht gegeben werden fönnen, Um nun dergleihen Nachtheilen aus einer solchen Anwendung,

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die allgemeiner Grundsähe entbehrt, aus dem Wege zu gehen, is es zweckmäßig erachtet worden, den Paragraphen zu itreichen.

Regierungs-Kommissar Bischoff: Es is im §. 145, eben o wie in anderen Bestimmungen, vorausgeseßt, daß derjenige, welcher sich ein Hoheitsrecht «aumaßt, hierbei widerrechtlich und im Bewußt= sein seines Unrechts gehandelt hat; sonst ist die Sache lediglich Ge- genstand des Civil-Prozesses. Dasselbe Verhältniß läßt sich bei an= deren Handlungen, z. B. wenn Holzungsgerechtsame in einem frem= den Walde ausgeübt werden, denken. Wer solche Gerechtigfeiten ausübt im Bewußtsein seines Rechts, kann niht wegen Holzdiebstahls bestraft, vielmehr muß im Civil-Prozeß entschieden werden ; es ist eiu Fall, der bei jeder Aneignyng fremder Sachen vorkommen fann, wo dann unter Umständen nicht die öffentliche Klage wegen Diebstahls, sondern die Vindication eintritt. És is dies lediglich eine Thatfrage, welche hier bei Abfassung des Geseßes niht zur Berücksichtigung fommt. Hier im §. 145 wird vorausgeseßt, daß Jemand sih nicht allein das Recht angemaßt, sondern es auch in dem Bewußtsein ge=- than hat, daß er dazu nicht berechtigt warz es is also -die Sitraf= Androhung gerechtfertigt.

Abgeordn. von Welher : Außer den Fällen, wélche die Abthei= lung angenommen hat, glaube ih, daß noch Vieles dahin gehört, z4, B. Wege- ünd Brückenzölle. Es sind die Fälle vorgekommen, daß Privat - Personen Wege gebaut, Brücken angelegt und im Laufe der Zeit einen Zoll davon erhoben haben. Dazu sind sie nicht berechtigt ohne Allerhöchste Konzession, weil diese Rechte zu den Re= galien gehören und mit dieser Handlung eine Bedrückung der Unter= thanen verbunden ist, zu deren Schuß die Bestimmung dient. Des= halb stimme ich dafür, den Paragraphen zu streichen. : Abgeordn. Becker : Der §. 145 scheint einen schr wesentlichen Einfluß auf die Provinz Sachsen zu machen, und erlaube ih mir, meine Ansicht in Folgendem vorzutragen. Jn den ehemaligen zum König= reich Sachseu gehörenden Provinzen gehören unter die Bergwerks= Regalien auch die Braun - und Steinkohlen - Werke, welche sich im Besitz von Privatpersonen befinden und wesentlich civil - und privat= rechtliher Natur sind. Jch bin nicht der Ansicht, daß sie einen größe= ren Schuß bedürfen, als die Geseße dem Privat - Eigenthümer ge= währen.

Mein Antrag geht dahin, daß §. 145, so weit er die Regalien betri}t, gestrichen werde.

Abgeordn. Graf Renard: Nach der Auseinanderseßung, die wir aus vem Munde des Herrn Ministers gehört haben, kann ih mir die Anwendung des Paragraphen nur in dem Falle denken, wenn ein Civil - Prozeß vorangegangen und für den, welcher sich das Regal angemaßt hat, verloren n orden is. Es erscheint die in Frage ste- hende Bestimmung daher als ein Póönfall, der auf den Verlust des Prozesses geseßt is. Jch sehe nicht ein, warum Regalien mehr ge- \hüßt werden sollen, als andere Rechtsverhältnisse. Jch stimme für den Wegfall des Paragraphen.

Marschall: Die Frage ist folgende :

„Soll auf Wegfall des §. 145 angetragen werden ?““

Diejenigen, welche darauf antragen, werden es durch Aufstehen zu erkennen geben.

Es hat sih eine Majorität von mehr als zwei Drittheilen dafür entschieden.

Referent Kaumann (liest vor):

8. 146. vorsäßlich und widerrehtlich 6öffentlihe Abgaben dem Staate oder einem anderen Berechtigten entzieht, soll den vierfachen Betrag des Entzogenen als Strafe erlegen,“ Das Gutachten der Abtheilung lautet : „ZU-§: 146.

Die Bestimmung des §. 146 bezwectt, die Entziehung von Steuern zu verhindern. Sie i nur eine subsidiaire, da nah 8. 147 sowohl als nach §. 11. des Einführungs - Geseßes principaliter die in den Steuer - Verordnungen enthaltenen Bestimmungen zur Anwen- dung kommen sollen. Das Besteuerungsrecht unter den Schutz eines besonderen Strafgesehßes zu stellen, erscheint nicht gerechtfertigt, und die Abtheilung hat sih mit 11 gegen 2 Stimmen für den Vor- chlag entschieden,

daß angetragen werde, auch die Bestimmung des §. 146 aus dem Strafgeseßbuche zu entfernen.“

Marschall: Wenn keine Bemerkung erfolgt, so kommen wir zur Abstimmung, und diejenigen, welche beantragen, den Paragraphen wegfallen zu lassen, werden es durch Aufstehen zu erkennen geben. v ne Majorität von mehr als zwei Drittheilen hat die Frage vejaht.

Wer

D

Referent Kaumann (liest vor): 18147,

Die Bestimmungen dieses Titels sind nur auf solche Handlungen anzuwenden,“ für welche niht schon in besonderen Verordnungeit Straf = Bestimmungen gegeben sind.“

Das Gutachten der Abtheilung lautet :

„Zu §- 147.

Wenn die Vorschläge zu §§. 145 und 146 angenommen wer- den, \o verliert §. 147 zugleich seine Bedeutung, und es wird vor- geschlagen,

iernadc zl zutragen, i A "pie Bestimmungen des ganzen fünften Titels aus dem cktrafgesebbuche gestrichen werden.“ / i

U L hi demnach, da nichts erinnert wird, zu g. 148,

Referent Uaumann (liest vor):

8. 448:

Wer öffentlich in Worten, Schriften, Abbildungen oder anderen Darstellungen Gott lästert, oder eine der rischen Kirchen oder eine geduldete Religions-Gesellschast, oder ihre Lehren, Einrichtungen oder Gebräuche, oder die Gegenstände ihrer Verehrung durch Schmähung oder Verspottung herabzuwürdigen sucht, imgleicen wer in Kirchen oder anderen von der Obrigkeit gestatteten religiöjen Versammlungs=- Orten an Gegenständen, welche dem Gottesdienste unmittelbar ge- widmet sind, beschimpfenden Unfug verübt, is mit Gefänguiß oder mit Strafarbeit bis zu drei Jahren zu bestrafen,“