1848 / 45 p. 2 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

er im Gutachten vorz; i bitte die

weil sie sinnentstellend sind.

Es fommen einige Druckfehl Versammlung, sie zu berichtigen, Das Gutachten lautet:

Zu §. 148.

Jn diesem Paragraphen werden als neben einander gestellt :

„Christlihe Kirchen oder geduldete gleih diese Bezeichnungen alle im Gesellschaften begreifen, nungen eingewe würden, Einma werden, als dürften ged rakter der Kirche keinen das Geseßz

Religions - Gesellschaften

3„Gesellschaften.“’ Ob- bestehenden Religionss ch gegen die gewählten Bezeich= zu irrigen Ansichten führen [ nämlich könne aus diesen Bezeichnun ¡[dete Religions Anspruch machen, nit zu entscheiden habe, der Annahme Veranlassung christliche Religions-Gesell\ch sen Mißdeutungen vorzubeuge: „eine der christlichen Kirch Gesellschaft“,

ndet worden , gen gefolgert auf den Cha- während doch hierüber und dann fönne d daß der Staat nur

«Gesellschaften

gegeben werden , aften als Kirchen anerkenne. 1, wurde vorgeschlagen, statt :

en oder eine geduldete Religions-

ne der vom Staate anerkannten oder geduldeten Reli= gions-Gesellschaften.““

Die Abtheilung hat indeß mit T à

schlag abgelehnt, weil die ange

Zweifel in der Bestimmung de

Ferner hat die | trag abgelehnt, lassen, weil die Ausicht leitend war, Glauben geschüßt werden müssen, diejenigen lediglih dem Strafgerichte überlassen, welche Handlungen begehen, seßt werden.

Außerdem aber is erinnert worden, Verbrechen bezeichnet wird. Gotteslästerung in abstracto nit denkbar sei, der verschieden aufgefaßt werde. an ih als strafbar erklären, so würde Auffassung des Richters abhängig sein, Verbrechen begangen sei, und dies müsse Zerwürfnissen der Zeit als gefährlih erachtet w \haft könne über den Begri

egen 6 Stimmen diesen Bor- Ausdrücke materiell zu keinem s 8. 148 Anlaß geben.

t 10 gegen 3 Stimmen einen Au- anzen Paragraphen fortzu- vürger in ihrem niht genügen könne, entlihen Meinung zu wie sie im §. 148 vorauêge=-

Abtheilung mi die Bestimmung des g

daß die Staats und daß es

daß die „Gotteslästerung““ Es wurde bemerkt, ß

weil Gott ein Begri\f lle man „Gotteslästerung““ es ledigli von der subjektiven ob im fonkreten Falle das besonders bei den religiösen Die Wissen= ff der Gotteslästerung keinen

als strafbares

Verstehe man unter Gotteslästerung eine so gehöre die Beurtheilung nicht Strafbestimmung in kein Strafgeseb. wenn dur die Gotteslästerung zugleich eit Religions-Gesellschaften in der von ihnen Wesen Gottes herabgewiürdigt und beleidig es niht nöthig, der Gottesl1 r chen unter die übrigen i fallen würde. chen der Gotteslüsterung besonders Beleidigung der

Beleidigung Gottes, hen Richter und die e nur gehören, hen oder ganze anerkannten Lehre über das dann aber sei weil das Verbre- fbaren Handlungen alb das Verbre- weil damit die Allgemeinen ausged n §. 148 sih nur auf en einander bezögen. ständlih und eine s Aergerniß errege, eußerungen besonders die fortwuchernd zur Aergerniß set n des Volkes,

vor den irdisc Dahin könne 1zelne Men

ästerung zu erwähnen im §. 148 bezeichneten stra dererseits wurde bemerkt, daß desh i zu erwähnen sei, Religions - Gesellschaften im d die übrigen Bestimmungen ü er Religions - Gesellschaften geg Gotteslästerung sei allgemein andlung strafbar, weil sie häufi tteslästerliche freche e Wirkungen hervorbringe , Das hervorgerufene öffentliche glästerung in den Auge hervorgerufen word festzustellen vermögen. [l Verbrechen 1

Beleidigungen d Der Ausdru

weil dergleicheu go Jugend nachtheilig Entsittlichu das Chara

ng führten, fteristishe der Gotte und ob ein öffentliches Richter in jedem Falle die Gotteslästerung als

da es bisher durch önne die Meinung entstehen, als und dies würde den unangene Entkräftung dieser brechen im Straf merklih gemacht, Aeußerungen ein öer von der subjektiven as Gefühl stüßen w ten Handlungen au Das Gefühl Richters, für i so unzulässiger, damit selbst wi

aber bedenklich, geseßbuh nicht auf- olches anerfannt die Gottesläste= ymsten Eindruck machen.

ehaltung der Gotteslä- n Gründe wurde ob durch be=

n das Strasge}e! die Strafgeseße als |

rung erlaubt, für die Beib geseßbuche angeführte daß die Beurtheilung, ¡itliches Aergerniß hervorgebrahch Ansicht des Richters abhänge erde, welches die zur Sprache den Richter herv Halt für die llein maßgebend sein. als Verbrechen zu bezeichnen, ungen in Wort und Schrift über der Gotteslästerung gezogen wer- darin gesunden würde. hende Geseßgebung der rselben in einem

hinwieder be

Beurtheilung .des

hre feinen Es sei um

hn müsse das Rech Gotteslästerung ssenschaftliche Erörter agen in den ten, wenn ein Die B. sorgniß , daß Gotteslästerung neuen Strafgesebe egründet un ten Ansicht nicht die Befug! welche nur na

3 Aergerniß weil die beste Ueber gehen de uck hervorbringen werde, einer als richtig anerfann- daß der Staat zu erklären, als verbrecherish dar-

erwähne das einen üblen Eindr d könne nicht abhalten, die sich zugleich darauf stübe, 1 dürfe, Handlungen assung sich

Stimmen, worunter die Stimme Stimmen dafür entschieden, { als Verbrechen bezeichnet werden möge tige Verbrechen, von welch so hat sih die Ab rt, daß nicht blos au sein dürfe,

für strafbar ch subjeftiver Auff

e Abtheilung hat si des Vorsitzenden, gegen teslästerung an sich nich

Was die auf derar zu seßenden Strafe gegen 5 Stimmen dern auch auf Strafarbeit Handlungen begangen werden k sie hat sich aber mit (: der Dauer das nach den Bestimmungen 2 Jahren bestehendes

daß die Got-

en §. 148 ha! theilung zwar mit 8 f Gefängniß, son- weil allerdings e Stragfart rechtfertigen ; Stimmen dafür entschieden, daß hin- 2 Jahren ausreichend erscheine, meinen Landrechts dasselbe Recht is. Nach alle dem \{lägt

dafür erflä zu erfennen önnen, die dies

Strafmaß von

Strafmaß von die Abtheilung vor :

Die Bestimmungen des §. 148 mit folgenden Modificationen anzu-

1) daß die Worte „Gott lästert“ 2) daß am Schlusse des Paragraphen statt „drei Jahren“ geseht werde „zwei Jahren.“ -Minister von Savigny: Paragraphen at die Abtheilung selbst esteht darin, da s jeßt weglasse, ganz gewiß

erheblihen Grund

der Abtheilung ehendes Recht hr Vielen da- bisher seit alten hat, von jeßt an je Gotteslästerung sehr fönnte man uur von d s-Theorie aus besonders hervorheben

Einen sehr mit Einschluß der oder eine Fraction ß dies bis

für die Annahme des

{on erwähnt; er b ist und, wenn man e purh der Cindruck erzeugt würde, so vielen Jahren f erlaubt. Ich will nicht sagen, erweitert und befördert werden Standpunkte der Abschreckung

ür verboten und strafbar geh daß gerade dadur

würde, das

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wollen, aber es mag das sein oder nicht sein, der eben erwähnte Eindruck des Paragraphen wird doch ewiß ein sehr \{merzliher sein. Was aber die Sahe selbst betrifst, abgesehen von dem Zu- sammenhange des vorliegenden Entwurfs zu dem bisher bestehenden Rechte, \o hat die Abtheilung gar kein edenfen aufgestellt gegen die Beibehaltung des übrigen Theils des Para raphen, also gegen die Bestimmungen, worin es heißt: „Wer fentlih in Worten, Schriften, Abbildungen oder anderen Darstellungen eiue der hristliv hen Kirchen u. st, w. herabzuwürdigen sucht.“ Warum sind aber diese Handlungen strafbar, und warum ist ihre Strafbarkeit von Wich- tigkeit? Deswegen, weil in diesen Handlungen etne tiefe Verleßung des religiösen Gefühls eines großen Theils der Nation liegt. Diese hwere Verletzung der heiligsten Gefühle soll unter eine n Strafe gestellt wer- den, darin stimmt die Abtheilung mit dem Entwur e überein. Aber wenn z. B. ein Protestaut in eine fatholische Kirche tritt während des Gottesdienstes und sich Schmähungen erlaubt gegen den katholischen Gottesdienst, oder umgekehrt, wenn Cin Katholik in einer protestan- tischen Kirche Aehnliches thut und solhe Schmähungen si erlaubt, \o sprechen alle Gründe, dieje Fälle unter die Strafsanction des Pa- ragraphen fallen zu lassen, auch und 1n noch höherem Grade für die Beibehaltung der Worte „Gott lästert‘“(, da Niemand leugnen wird, daß, wenn eine Gotteslästerung vorfällt, unzählige Menschen obne Unterschied der Konfessionen in ihren heiligsten Gefühlen eben so stark verleßt werden, als durch das, was sich blos auf die Eigen- thümlichfeit einer einzeluen Religionspartei bezieht, Das sind die Gründe, weshalb ih glaube, daß mit Konsequenz diese Worte nicht gestrichen werden fönnen, während der übrige Theil des Paragraphen beibehalten wird, mit welchem auh die Abtheilung übereinstimmt. Es ift von der Abtheilung erwähnt worden, daß man jeßt die Got- teslästerungen mit den übrigen im Paragraphen enthaltenen Fällen verbunden und nicht besonders gestellt habe, Man fönnte, wenn man es mit der Gotteslästerung ret ernst nimmt, glauben, es sei we- sentlich, einen besonderen Paragraphen daraus zu machen und viel- leicht eine noch härtere Strafe anzudrohenz es ist das aber absicht- lich vermieden worden, damit nicht der Schein entstehe, als ob der menschlihe Geseßgeber si anmaßen wolle, gleichsam die Ehre Got tes zu schüßen, die seiner Hülfe doh nicht bedarf, als ob von einer Art Jujurien gegen Gott die Rede wäre. Es is nur die Rede von der Verleßung der heiligsten Gefühle der Menschen, die an Gott glauben und ihn in ihrem Herzen tragen; das istt es, was hier un- ter Strafe gestellt wird, und warum diese Handlung als eine gleidh=- artige angedeutet worden ist dur die Zusammenstellung mit den übrigen in diesem Paragraphen angeführten Handlungen. Es ist die Befürchtung ausgesprochen worden, es könnte die Freiheit der wissen- shaftlihen Forschungen dadurch gefährdet werden; ih glaube nicht, daß ein Richter daran denken wird, wenn in einem wissenschaftlichen Werke Untersuchungen über das Wesen Gottes angestellt werden, diese unter den Begriff der Gotteslästerung zu subsumiren. Jch grbe zu, eine Definition der Gotteslästerung i} hier niht gegeben, aber ih glaube, es bedarf derselben niht, ich glaube, daß jeder Richter und Jeder im Volke wissen wird, was als Gotteslästerung anzusehen sei und bestraft werde. Deshalb halte ih es für wichtig und noth- wendig, die Worte „Gott lästert‘“’ in dem Paragraphen aufrecht zu erhalten.

Abgeordn. Graf von Schwerin : Jch habe, wie au aus dem Gutachten hervorgeht, bereits in der Abtheilung meine Stimme da- für ausgesprochen, daß die Worte „Gott lästert“/ gestrichen werden, und ih bedaure, daß es auch nach dem, was der Herr Minister der Geseßgebung gesagt hat, mir uiht gelungen is, zu einer anderen Ueberzeugung zu kommen. Die Abtheilung ist nämlich von der Vor=- aussebung ausgegangen, daß der Staat nur daun das Recht habe, eine Gotteslästerung zu strafen, wenn dadurch das Recht eimer der im Staate befindlichen Religions - Gesellschaften gekränkt wird, daß aber nach dem Paragraphen, wie er hier steht, eben die beiden als zwei verschiedene Verbrechen einander gegenüberstehen, einmal die Kränkung der Religions - Gesellschaften und andererseits die Gottes- lästerung in ahbstraclo, als ein noch außerdem zu bestrafendes Ver- brehen; Gotteslästerung in abstracto aber zu strafen, dazu hat sie für den Staat durchaus fein Recht auffinden können, sondern sie hat, wie ih wiederhole, geglaubt, der Staat habe uur insofern ein Recht, die Gotteslästerung zu bestrafen, als dadurch das Recht der freien Religionsübung und der Anerkennung der religiösen Ueberzeugung irgend einer religiösen Gesellschaft, die in seinem Schoße geduldet 1\t, alterirt wird, nah der Stellung, die sie in dem Paragraphen einneh= men muß, würde aber unter den Worten „Gott lästert“ etwas An- deres verstanden sei, und deshalb hat die Abtheilung geglaubt, daß es sehr gefährlich sei, diese beiden Worte im Paragraphen stehen zu lassen, Wir dürfen nur auf die frühere Geschihte zurückgehen, meine Herren, um uns zu vergegenwärtigen, was Alles unter dem Begrisse der Gotteslästerung unter Strafe gezogen worden is. Gerade in Zeiten religiöser Aufregung, in denen wir uns befinden, wo viel Neues sich Bahn brechen will, is es durchaus nothwendig, daß man in dieser Beziehung die Gränzen der Strafgewalt des Staats recht eng zieht, damit niht in die subjektive Ueberzeugung des Richters das Urtheil gelegt werde, wie weit er den Begriff der Gottesläste- rung auszudehnen oder zu begränzen habe. Die Gränzen sind aber meiner Meinung nah für den Staat auch ganz von selbst gegeben ; sie liegen da, wo sie die Abtheilung hat anerfennen wollen. Wo eine Verleßung irgend einer Religions - Gesellschaft durch absichtliche Sdchmähung ihrer Lehren und Gebräuche stattfindet , da muß sie be- straft werden, wo dies aber niht der Fall ist, fann auch für ten Staat ein öffentliches Aergerniß nicht gegeben sein, da ist bei der Gotteslästerung fein Verbrechen, sondern nur eine Sünde vorhanden.

Justiz-Minister von Savigny: Nur zwei Worte als Erwiede- rung auf den eben gehörten Vortrag. Der geehrte Vorsißende der Abtheilung räumt ein, daß der Staat in seinem Rechte, in seiner Pflicht sei, wenn er solhe Aeußerungen in Worten oder Handlungen bestraft, wodurch einzelne Religions - Gesellschaften verleßt werden ; wenn aber dies mit Strafe bedroht werden fann und muß, soll es dann straflos sein, wenn Handlungen oder Reden vorkommen, w0- durch alle Religions-Gesellschasten der Welt verleßt werden ?

(Abgeordn. Graf von Schwerin: Nein!) Davon kann ih mich uicht überzeugen. E

R Zimmermann: Jch glaube mich in diesem Falle der Minorität der Abtheilung anschließen zu müssen. Allerdings ist der Begriff der Gotteslästerung und der Herabwürdigung der Reli- gionsgesell\chaften neben einander gestellt, und diese Nebeneinander=- stellung fann den Richter zu der Bermuthung führen , es habe ein besonderes Verbrechen hier festgestellt werden sollen. Das is aber nit der Fall, denn die Gotteslästerung if ohne Verletzung aller in unserem Staate selbs nur geduldeten eligions - Gesellschaften nicht denkbar, und ih halte es mehr für Sache der Fassung , da die Ab-

theilung auch in ihrer Maj;orität zugegeben hat , daß die Gotteslä- sterung als solche gewiß strafbar ist und es sich nur frage, welcher Begriff damit verbunden werden solle. Das Allg. Landrecht giebt dafür einen Anhalt , indem es nur die Religions - Gesellschaften für statthaft erklärt , welche die Ehrfurcht gegen das höchste Wesen als die erste Grundlage ihres Glaubensbekenntnisses betrachten. Dieser allgemeine Ausdru : Ehrfurcht gegen das höchste Wesen, giebt die Gränze für die eine Seite des Begriffes an, der gegenüber die öf-

fentliche Verhöhnung steht. Jch betrachte jedoch diese Differenz nur als eine Fassungssache, über die ih hi \ eren nur _eine une , j ih hinweggehe. Aber dergleichen Fassungsbemerkungen bieten sih bei diesem Paragraphen noch mch-= Jch weiß nicht, weshalb in demselben von der Termino- andrehts abgewichen os ist, denn ich glaube, daß der | Abweichung etwas Be| Ï wird uud muß. Das Landrecht hat für alle A L eden Kirchen-Gesellschaften“‘, der allerdings bier Annahmen nicht mehr zusammenpaßt, we- die rischen Kren und andere Begriff aufstellt : daß gerade im Kriminalrecht die La die logieen in der allgemeinen Gesebßgebung festgehal- 4 m Es heißt erner : „Wer beschimpfenden Unfug 4 Dieser Ausdruck is} miudesteus zu prägnautz dcun wen Jemand in der Kirche überhaupt Unfug veri : M nicht für straflos hal wegfallen fönnen. die Anwendung ei in dem von der 2 für angemessen ho Fürst Wilhe den Begriff der vorliegenden Paragraphen gesagt worden is, hauptsächlich dem an- inister der Geseßgebung gesagt wor aber noch hinzufügen, daß der Staat wohl i Volk zur Selbsthülfe ver Gotteslästerung is etwas, was im Allgemeinen im lhen aufregenden Eindruck h | (f wüßte, daß diese Gesetz nicht elbst Recht zu sa die Geseße wegen Störung des firchli- weil Alles, was in dieses Gebiet ein Deshalb suche ih gerade in hrte Vorsitzende der Abtheilung ange- so st J zu ahuden, gerade den voll-- die Strasgeseße vollklommenen Schuß Sehen wir gerade in der jeßi- radifalen Richtung, bemüht, den dies auf das Bewußtsein ge= aufregendsten : ann man ohne Uebertreibung die Absicht fufregung für Zwecke des Um das deutlich in dem

n- Ausreißens daß so Man= en weil auch in unserem ästerung bede

iht die Strafe des Zunge ebenfalls besor e treffen was Gottes! ken, daß es in de die Gotteslästerung an un Gott zu strafen. D andererseits is es ahndet bleiben se Genugthuung ge! end gesehen 1

würden wir zwar n zu befürchten haben, aber doch hen eine ungere Geseße niht angegeb mír es unmöglich den gelegen habe, brechen gegen lishen Majestät dergleichen Unsit ih, daß dem öff

logie des L Kriminalrichter in einer solchen Belivernenieuts ls ein beson Eingriff in die himm- Meinung, daß vielmehr will vährt werde ; aber nn man die Got- chaften als straf- eine Kränfung enthält. geschehen, und Worte ., Gott

den allgemeinen Begriff „, und da mit den heutigen gegen der verliegende Paragraph Religions - 11S glaube aber doch, quenz der Termino ten werden müsse.

ieses wäre j l niht meine tlihkeiten unge entlichen Jnutere daß dies hinreich Beziehung auf die Re oweit nämlich, als sie Worten des

- Gesellshaften“ als den umfassenden

teslästerung in bar auffaßt, inf Dieses is in den ferneren deshalb stimme ich

Paragraphen i R E laus an e falls für Streichung der ten, es würde daher der Beisaß „beschimpfend“ \| der Unfug beschimpfend, so möchte sich nux nes höheren Strafmaßes rechtfertigen, welches ih [btheilung beantragten Maximum von zwei i lte, daher diesem Antrage beitrete. i Jch muß mich in dem, was über Gotteslästerung in besonderer Beziehung auf den

abe mi bereits in der

von Gaffron : em vollen Um-

altung des Paragrap ann bei dieser Ueberzeugung nnr orliegenden Strafgese { unserer Bevölkerung im 1d höheren Au ändlichen Bevölkerung. und bin mit den n Beziehung geblieben. über das Gefühl und den ärung geben zu rnehmung fann ih aber hl der ländlichen Bevölkerung \ trafbestimmung für die Gotte Jch will einen Fall

Abgeordn. Frhr. Abtheilung für Beibeh fange erklärt, und ih k Beurtheilung des nicht blos den Thei Standpunkte der W auch den zahlreichen Theil der l dem Lande geboren und erzogen Beruf in der nächste ch in den Stand gesebt , dpunkt dieser Klasse Nach dieser Ueb daß das Gefü fühlen würde , ausgeschlossen bleiben sollte. emand im Kreise von L senheit einer zahlreichen Jugend, lästerungen auf, \o würde die Vers iben und den Lästerer züchtigen; Gemeinde, d Strafe für diese Vertrauen zur nächsten Ob Aber es gieb betrübendsten Eiudruck daß Jujurien gegen Gott nicht stff

hen in sein

urfes habe ih der auf dem sbildung steht, sondern

Ich bin auf Landbewohnern

lm Radziwill : issenschaft un

ßen, was von dem Herrn M den ist; ich muß dem \chuldig ist, Alles leiten kann. Volke noch einen fo net is, daß, weun das Bo ligsten Gefühle durh das gebracht werden könnte, sich f ich, aller Grund vorhanden,

chen Friedens streng zu halten, \chlägt, von der aufreg den Gründen, welche der \rt hat, dies ständigen Gr des Religionsfriedens 3 ; eit die frechen G Religionsfrieden

durch meinen

zu vermeiden, was das

sittlichen Stan gegründete Auffkl

; erzeugung und W ervorzubringen geeig- zeugung und Wah

Aufregung seiner hei- bestraft werde, es wohl dabin

Es i, glaube annehmen. Gesebt,

andbewohnern, vielleicht in Anwe- en Uebermuthe mit Gottes= ammlung vielleicht eigene Justiz lingt aber den Vätern der 1, daß eine geseßliche Sie gehen in diesem Bestrafung des Got-

je Ordnung zu erhalten im Vertraue1 3 Verbrehen vorhanden sei. rigkeit und bitten um t dafür keine Strafe, und diese Wahrneh= auf die Gemüther machen. attfinden können, Beleidigung der Gottheit nicht rächen kann, denn chmähung nicht erreiht werden ; ich die Verletzung des heiligsten Gefühls, auf welchem

Verbrechen nicht \o streng zu und dafür, ) u gewähren.

ästerers rhetungen der teslästerers.

würde den Fch weiß wohl,

daß der Staat die die Gottheit kann von irdisher S glaube aber, daß es Pflicht des Staates ift, menschlihen Gefühls seiner Bürger zu ahnden, eines auf welchem unsere sozialen staatlihen Einrichtungen, gegründet sind. uns über das Vorhandensein dieses um es zu erhalten, nicht aber gebung Gleichgüil= slästerung eingetreten sei.

in unserer Zeit der religiöser ;deutet werden könnten, daß unsere Richter in sittlicher daß sie wohl zu fin- attgefunden habe, und keit durch ein Miß- heile stehen

und hierin k adurdch hervorgebrachte * “Jch glaube, wir sehen veiz, ich kann mich hierüber jeder we Der deutshe Bund, meine Herren, hat in sel- arität der christlihen Kirchen sehr aher in deutschen Ge- Störung des so glüctlichen, was darauf hinwirken könnte, ur sich besondere je mit paritaln st aber nicht nur für cher Theil des deutschen d religióse Gescbgebung be tellung, als die übrigen nkreich und andere. ocht, für den §, 143 zu votiren, tire ih heute für die unverän-

Massen wirkt , erkennen, die d auszubeuten. friege der Sch1 die Familienbande, großen Theils die glaube, wir haben Ursache, fühls zu freuen rnd die Meinung hervorzurufen, tigkeit gegen den Wenn gesagt worden is, regung leicht die Worte gemiß

assung, in der Þ t der Schweiz, und es is d Ansicht nach, icdens Alles, Preußen hat dazu an und f dur die bcdentenden Populati ben einander stehen; Preu| soudern es ist ein unzertr was die politische un Es hat deshalb eine ganz chte Europa’s, England, Fra cise hat mich gestern verm auungsweise vo

tischen Verf Alles zu thun, daß in der Strafgesebß Frevel der Gotte

setgebungen, bestehenden

streng zu bestr Veraulassung, hen Rechten ne sih zu denken, Bundes in Allem,

Religionsfr

so haben wir das nicht zu befürchtenz ih glaube und wissenschaftlicher Beziehung so den wissen werden, wir können nicht befürchten, oerständniß entstände, welche im würde, der erwachsen würde , straft ließe.

hoch stehen, läfterung st daß eine Ungerechtig Verhältniß zu dem Nacht wenn man die Gotteslästerung unge=

ob eine Gottes

\{hauungsw und in derselben Ansch derte Beibehaltung des §- Justiz-Minister Uh Brandenburg hat die F sagt sei, Kirchen - Gesellschaften, Jch erlaube mir sten Titel des leidigung der Religions- ter dadurh nicht irre gefü Paragraphen des Kirchen- oder geduldeten die bestehende Besti nur die ausdrücklich haben, während die ammlungsörter nicht Kirc Keumann :

dn. von Werdeck: Jch kann mich so eben gesagt hat, nicht ganz meiner Betrachtunge rt worden ift. daß mir die Herabseßung de angemessen erscheint, nen bereits ein Straf= amit nicht im Ein- venn wir die Beleidigungen gegen angesehen wissen wollen. Versammlung.)

mich zu dem ei den mehrerw

dem, was der geehrte anschließen, wenn ich n mich dem wesentlich Vorweg möchte ih mir s Strafmaßes

rte aus der Mark d ausgesprochen, daß, weil Gesellschaften, sondern | der Richter dadurc egen zu bemerfen,

Der geehrte Deputi Abgeordnete {hon in dem Resultate was von ihm angefüh die Bemerkung erlauben, von drei auf zwei {ür wörtliche Beleidigungen hochst maß von drei Jahren adoptirt h

stehen \cheinen will, 1 - Gesellschaften

assung gerügt un Religions- h irre geführt werden könnte. daß der sechste Abschnitt 1m Landrechts überschrieben is: , aften‘, und dennoch sind unsere Rich= Es is} ferner die in dem achte Unterscheidung von „christlichen Religions-Gesellschaften“ mmung unseres aufgenommenen geduldeten Religions-Ge hen nennen dürfen, Jch halte mich 3 Wort zu ergreifen.

Jahre insofern nicht ehender Perso

Allgemeinen aben, und mir d

hrt worden. Entwurfs gen als solche niedriger Heiterkeit in der Davon abgesehen, stande der Betrachtung, Eingange des Paragrap theilung damit ich erstaunlich {wer Zeiten dafür reiche B Betrachtungen, zu welchen ma eit gelangt is, die ih

mit Bezug auf j gentlichen Gegen-

ähnten Passus im ch bin mit der geehrten Begriff der Gotteslästerung und daß die Geschichte aller erinnere nur daran, an die- n in neuerer Zeit üb indeß in keiner Weise hier die wahrscheinlich von unse- Reise ausgesprochen, für ind sogar unter den be- Änsichten in dieser meiner Jugend sehr rmirten Darstellungen, für Gotteslästerungen erach- 1 Reformirten noch

die sih auf hen bezieht. einverstanden, definiren läßt, elege enthält.

Religions-Gesellschaften Kirchen sellschaften ihre Ver=

verpflichtet, für die Y Ein großer Theil des atte, is bereits vom Herru und ich {ließe mich dem daß die Ausführung des mich gerade der entschiedene was er auszuführen ve- daß die Got- aragraphen in den follen. glästerung als be=- und in dieser wurf von 1843, Verbrechen anerkannte und Paragraph, der in Rede deren Paragraphen abhan- Denn die Oot=

jorität der Abth sen, was ich z1 sizenden der A Hiernächst muß Herrn Ministers der Beweis vom Gegentheil müht gewesen ist. Jch teslästerung mit den

einen Paragraphen h bin andererseits aber der souderes Verbrechen

Beziehung erinnere C Gotteslästerung als ein Bestimmunge hält, ebensa Und dies hat auch seinen g is jedenfalls ls solche niemals fk Beleidigung de mehr die Beleidigung v0! Personen als d ein entschiedener

agen beschlossen h

btheilung gesagt worden , Wesen der Gotth

in irgend einer L worden wären] es j Kirchen sehr verschiedene Jch erinnere mih aus heil der streng refo x Trinität bezogen, ob diese Strenge unter der aber zu jener Zeit der F n Umständen läßt sich Person ausgehend, zu derselben ästerung angesehen Ausdruck wahrer Gottes- Wenn ih also davon der Gotteslästerung im daß man den Ausdruck entfernen®kann,

ren Vätern, Gotteslästerung erklärt stehenden anerkannten Beziehung vorha wohl, daß ein T auf die Personen de tete; ih weiß nicht, enwärtig vorhanden itz d ch mich sehr bestimmt. von derselben bestimmten Gegend et\ anderen Gegend als ein anerkannt werden muß. wierig is, den Begriff so glaube ih doch, vem Geseßz-Entwurfe niht ganz die Entfernung desselben die Abfassung des werden wird. Jch glaube zwar, daß dasjenige, und was wir Alle für nothwendig Richter vollständig erreicht wird, Paragraphen streichen. iht darauf gelegt, erständlich blei in concyeto auszudrücken, was man \sen will; ih gl ästerlih hält, bestraft wis

Gesetzgebung für dessen geworden ist, bin nämlich nicht der Meinung, übrigen Bestimmungen diese âtte zusammengenommen wer Meinung, daß die Gotte ätte wegfallen müssen , den früheren Ent s für sich bestehendes n, welche hier der lls in einem beson anz guten Grund. Beleidigung des höchsten eben so wenig aber Etwas ganz gese:!{haften, aften beleidigt hervortritt, Ves und ich bin der auern, als

Unter diese sehr wohl den Zeit in einer wird, was in einer

die übrigen vas für Gottesl

tesláästerung und kaun a von selbst eine Auderes is viel

daß es erstaunlich f Allgemeinen festzuste Gotteslästerung aus ih fürchte, daß durch Geseßes zu was die gee

onstatirt werden ,

r Religionsgesell s 1 Religions dieser Gesellsch Wille, zu beleidigen,

f die Gotteslästerung , lche begeht, eher angel an 2 der Begriff der wie die Beleidigun eider sind darin wese auf eine and

werden un et feine Anwendung au Meinung, daß der, zu bestrafen is, wei ( Der Paragrap rung enthalte g

hrte Abtheilung will, erfennen, allerdings sür den wenn wir den Eingang des Herren , wir haben ein gr seß - Entwurf nothwendig, trachtet wi für gottesl! stand uehmen, daß der B aber, daß er Weise auffa griffen haben. im Eingan ein öffentli dem Gutachten, den, daß auch die

[cher eine o

/ T Allein, meine ( er einen völligen N /

daß der Ge- be, und da scheint es ganz als strafbar be- as das Volk en wollen, dürfen wir feinen An-

Jch habe vorhin gesagt, sehr weiter itz ich glaube wenn wir ihn in der þ Redaktoren des Landrechtes be- Daß es nämlich durch welche Es is allerdings in t den Motiven, gesagt wor- Mißliches in sich schließe; in einem Paragraphen des in Beziehung auf die viel mißlicher auch Handlungen erregt in einem Falle der

Religionsgesell- dem Volke v

ntlih gleich ange= bedeutende Dif

anz dasselbe,

e aber auh noch aube daher, wenn wir das, w Es heißt nämlich : tlich in Worten, 1 Gott lästert.“ gestehen, daß t, denn ih bestimmten 1 urtheilen, O Darstellungen auff hen erklären.

Unter Ludwig IX, dem, der si derselb enden Zange ausgerissen w traf die Strafe Tausende, niht einer Gotteslästerung {1 seres Entwurfs stehen

ferenz aufmerk „Wer öffen Darstellunge!

dies bestimmt auszusprechen.

Abbildungen oder anderen (äst ( ästerung eimn

egrisf Gottes ein schr enger wird, sen, in welcher i Das ist das, Paragraphen h ches Aergerniß herbeige in Uebereinstimmung mi ser Ausdruck etwas sehr allein ih kann nur darauf verweisen, twu stern in Bezug genomm Kriterien der Strafbarkeit meines Era vas öffentliche Aergerniß, werden fann, verwiesen is, es is} §. 433,

rift doch manches Bedenken Verbrechen der Gottesläste- der Gottheit bestehe, wage aber auch in bestimmten

diese Vorsch

gegen sich ha rung in einer nicht darüber z1 Abbildungen und für Wegfall des

was ih vorschlage.

Gotteslästerung Gotteslästerung,

iftreten fann, und würde mich führt wird.“ wurde die Gottesläste- en shuldig machte, die urde, und da der Be- welche sih des

rung damit b Entwurfs, der ge

welches dur einzelne

der Paragraph un sollte, wie ey

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Art zu erkennen, daß ein öffentliches Aergerniß entstehe, so glaube ih, daß auh in concreto es sehr wohl anginge, dieses Krikerium an andere Fälle einzulegen ; mein gehorsamster Ankrag geht daher da- hin, im Eingange des Paragraphen zu sagen: „Gotteslästerungen, durch welche ein öffentliches Aergerniß erregt wird“, uud dann im Anschlusse an die übrigen Bestimmungen des Paragraphen fortzu- fahren. j

Marschall: So würde es nicht gefaßt werden können, denn das würde nicht zu der Fassung des Paragraphen passen.

Abgeordn. von Werdeck: Dann würde ih sagen: Wenn Je- mand ín einer Weise Gott lästert, dur welche ein öffentlihes Aer- gerniß erregt wird. l

Abgeordn. Graf von Schwerin: Jh halte mih nur verpflihh- tet, dem Herrn Minister der Geseßgebung etwas ausführlicher auf die von ihm an mich gerichtete Frage zu antworten, als es mir vor- hin möglih war. Allerdings ist die Abtheilung nicht der Meinung gewesen, daß man eine Religionsgesellschaft beleidigen könne und da- für strafbar sei, und daß man alle Religionsgesellschaften beleidigen fönne und dafür nicht strafbar sei. Die Abtheilung is im Gegentheil vollständig davon durhdrungen, daß wenn man einen Theil nicht ver- leßen darf, dies au uicht der Gesammtheit geschehen darf, sie hat nur nicht geglaubt, daß eine Handlung, die keine Religionsgesell- haft verleßt, doch noch als Gotteslästeruung von einzelnen Richtern angesehen und troßdem noch bestraft werden fönne. Sie hat nur die Gotteslästerung nicht als ein Verbrechen und die Beleidigung einer Religionsgesellschaft wieder als ein anderes Verbrechen hin=- gestellt wissen wollen. Gotteslästerung, welche die Verleßung einer Religionsgesellschaft in sich begreift, ist strafbar, und es würde daher, wenn von der anderen Seite großes Gewicht darauf gelegt wird, dagegen von der Abtheilung wohl nichts erinnert werden, wenn der Paragraph so umgestellt wird: „Wer durch Gotteslästerung oder auf eine andere Weise eine der bestehenden hristlihen Religionsge- sellschaften zu s{chmähen oder herabzuwürdigen sucht.

Abgeordn. von Werdeck: Damit würde ich mi vollständig einverstanden erklären.

Abgeordn. Graf von Schwerin: Dem durchlauchtigsten Redner mir gegenüber erlaube ih mir zu erwiedern : Den Religionsfrieden niht zu stören und die Eintracht zwischen den verschiedenen Religions- Gesellschaften aufrecht zu erhalten, das, glaube i, is nicht blos sein Wunsch, sondern der Wunsch der ganzen Versammlung, das ist der Wunsch des ganzen Landes. Nur über die Mittel, wie zu diesem Ziele zu gelangen sei, darüber sind wohl die Ansichten verschieden. Meiner Meinung nach, is nur dann zu diesem Ziele zu gelangen, wenn der Staat auf das allergenaueste diejenigen Gränzen einhält, die ihm in dieser Beziehung gezogen sind; diese Gränzen sind aber Rechts\hut, Achtung vor jeder religiösen Ueberzeugung und der da- durch bedingte Schuß für die Begriffe und Gefühle aller einzelnen Religions-Gesellschaften. Dieser Zweck wird aber vollständig erreicht, wenn der Paragraph angenommen wird mit der Modification, wie ih sie vorgeschlagen habe. Es wird dadurch der großen Gefahr vorgebeugt, daß nicht ein Verbrehen geschaff}en wird, durch das eben der Unfriede in die verschiedenen Religions-Gesellschaften hineinge bracht wird.

Justiz-Minister von Savigny: Es ist von mehreren Seiten so aufgefaßt worden, daß das, was wahr sei, in dem Begrisse des Ent- wurfs schon gesichert sei, wenn man auch die Worte: Gott lästert, weglassez denn wenn durch Gotteslästerung einzelne Religions-Gesell= schaften verleßt würden, wie von meiner Seite behauptet wird, daß alle Religions- Gesellschaften, ja auch alle die, ‘die außer einer Reli= gions-Gesellschaft stehen, in ihrem religiösen Gesühle verlett werden müssen, so wäre, wenn man die Worte wegließe, doch die Strafe für die Gotteslästerung gesichert. Dies muß ih bezweifeln, und zwar deshalb, weil, wenn wir diese Worte streichen und blos von Ver=- leßungen der Religions-Gesellschaften sprechen, es wahrscheiulich ist, daß ein großer Theil der Richter, wenn nicht alle, die Sache so be= trachten werden, daß der Paragraph nur dazu diene, Haß und Zwist zwischen den verschiedenen Religions-Parteien, z- B. zwischen Prote= stanten und Katholiken, burch das Strafgeseß zu verhüten. Diese Gefahr is mir so groß, daß ih in keinem Falle für das Weglassen dieser Worte mich erfláren könnte. Wenn der Sache die Wendung gegeben wird, wie von dem geehrten Vorsißenden der Abtheilung vor= geschlagen ist, so daß Beides in ein inneres causales Verhältniß ge- seßt wird: „Wer durch Gotteslästerung oder auf andere Weise eine der bestehenden Religions-Parteien verlebt“, dann ist das erreicht, was ih wünsche, dann verwandelt sich die Sache in eine bloße Fassungsfrage, und es wird blos zu erwägen sein, wo am \hidck- lichsten die Worte hinzustellen sein werden.

Marschall: Ehe wir in der Diskussion weiter gehen, will ich nur darauf aufmerksam machen, daß jebt zwischen der Abtheilung, den Antragstellern und der Regierung ein Verständniß herbeigeführt wor- den is, nah welchem der Paragraph etwa so zu fassen wäre: Wer dur Gotteslästerung oder in anderer Weise u, \. w. beleidigt. Jch will nur darauf aufmerksam machen, daß im Augenblicke der Gegen- stand so liegt, daß so weit ein Einverständniß herbeigeführt worden ist.

Abgeordn. Frhr. von Wolf - Metternich : Einverstanden mit dem Juhalte des Paragraphen aus den Gründen, welche bereits an- geführt worden sind, habe ich der hohen Versammlung nur die Frage in Erwägung geben wollen, ob es niht zweckmäßig sei, hier ein Strafminimum zu bestimmen. Jch glaube, es is zu besorgen, daß, wenn dies nicht geschieht, die verschiedeuen Gerichtshöfe die verschie=- denartigsten Urtheile fällen werden, und das halte ih namentlich un= ter den gegenwärtigen Zeitläuften der konfessionellen Aufgeregtheit für einen großen Uebelstand. Außerdem habe ih darauf aufmerksam machen wollen was freilich nur eine Fassungsfrage ist, daß in der zweiten Zeile des Paragraphen, wo gesagt wird: „„Geduldete Religionsgesellschaften““, es heißen muß: „1m Staate geduldete Re= ligionsgesellschaften“/, weil es geduldete Religionsgesellschaften geben kann, die nicht gerade in Preußen geduldet sind. Jndeß ist das nur Fassungsfrage, welche ih nur anregen will, um sie angeregt zu haben ; mein Antrag geht dahin, daß ein Strafminimum bestimmt werde, welches bei der Schwere des Verbrechens auf vier Wochen arbitrirt werden dürfte.

Marschall: Wix wollen ermitteln, ob der Vorschlag die erfor- derliche Unterstüßung von acht Mitgliedern findet. S

Er hat sie nicht gefunden.

Abgeordn. Graf Renard: Der Ansicht der Majorität der Abtheilung kann ih nur in der Beziehung beipflihten, daß die Gotteslästerung in den Nachsäßen bereits mitbegriffen ist; denn es heißt: „eine der christlichen Kirchen oder eine geduldete Religions- gesellshaft in ihren Lehren u. st#. w. herabzuwüirdigen sucht. ‘““ Eine christliche Kirche, eine geduldete Religionsgesellschaft, welche Ehrfurcht gegen das höchste Wesen in ihre Lehren niht mit aufnimmt, i} un- denkbar. Dessenungeachtet wünschte ich um feinen Preis, daß das Wort „Gotteslästerung“, welches lebendig in den Herzen, den Ge- fühlen, dem Syrachgebrauche des Volkes lebt, wegbleibe. Sei der Zusay au ein Superfluum, das Wort s\elb| nicht definirbar , \o_ is doch nothwendig, aus Achtung vor der Anschauungsweise der großen Volksmasse, das Wort beizubehalten, Ob wir die Ma bregel ein- \{chränken durch das Amendement, welches ein Mitglied aus der Pro- vinz Brandenburg gestellt hakt, daß nur solche Gotteslästerungen

öffentlichen Aerg

Ich werde hen stehen b dement des Mitgliedes aus

follen, welche zu einem lasse ich dahingestellt. tteslästerung im eventuell auch für das Amen Brandenburg stimmen. Abgeordn. Dittri ihre Lehren“ die Strafe Der Herr Minister der Verleßung dessen bezei \hasten heilig is}, dem Antrage der Abtheilun daß der Verbrecher nur einzelne Fall fann aber, hat, niemals eintreten ; cinzelnen Religionsgesetlschaften liegt oh öchsten, dessen, was ein so unbestimmter Begriff, alls thue, dem Richterstande das eifelhaft is, daß ein Ueberzeugung eine Gottesl Anderer nicht findet, eben Jn Beziehung hierauf erk gegen die vo arin stimme Jeder seinen Gl höchsten Schuß sinden und die Verleßungen , sind häufig #o

gestraft werden gegeben habe ren, daß Go

erniß Anla tulaß

leibe, werde aber der Provinz

in den Worten „, oder vollständig enthalten Gotteslästerung als Lehren aller Religions- wenn die Worte nah mmen werden,

ch: Jh finde, daß der Gotteslästerung Geseßgebung h was nah den und gesagt, es fönne, n würden, angeno chtungen shmähe. ftor der Abtheilung ausge r Lehren der auch Herab=- g ist. Gotteê- wenn man auch, vollste Vertrauen ch seiner pfliht- in etwas finden fann, l eine Definition nicht äre ich mi daher für die n dieser beantragten Herab=- ih für den Paragraphen. auben frei habe, so wünsche gegen jede die der Paragraph die Strafe des

wie der Herr Dire denn in der Herabwürdi

würdigung des H lästerung aber ist wie ih es gleihf es doch unzw

allgemein heil

worin sie ein möglich ist. Abtheilung, sezung des Str So wie ich wünsche, daß ih auch, daß er den Schmähung desselben bestraft wissen will, Gesetzentwurfs durchaus nicht zu Abgeordn. Zimmermann : welche ih als Fassungsbedenken stehenden Bemerkunge gewesen wäre, die

dagegen aber afsmaßes;z d

\hwer, daß ih

ich meine Bedenken, durch die entgegen- daß es fonsequenter ¡he Terminologie festzuhalten, ff „„Gotteslästerung Anwen-=-

Leider finde bezeichnet habe, n nicht besei Jch glaube, bestehende gesebßl dies gerade auf de dung findet.

(Unruhe in der Versammlu daß keine Religionsgesell| Ehrfurcht gegen egen das höchste fann die Qualität a aber die Ehrfurcht g vernichten strebt, so i die Strafbarkeit tritt arkeit \{chon im Zusaße

chaft geduldet das höchste Wesen Wesen hegt, wozu [ls Gottesleugner egen das höchste st das Vergehen Ich wieder= ihre Lehren‘ aus-

Es is vorgeschrieben, soll, die nicht als erstes Prinzip Wer keine Ehrfurcht g ih den Gottesleugner zähle, den nicht strafbar machen ; Wesen öffentlich bösw der Gotteslästerung da, hole, daß ich die Strafb gedrüdt finde.

(Steigende Unruhe.) von der Lehre über Lehre einer bestimm es braucht ab

Begris} des höchsten nôgesellshaft , cht Gottesl fen nicht für erle- Ausdrucks Kirch die Bestimmung uicht Gesellschast ihre Ge- nen darf, da ih an

nicht gedacht habe. bei mir noch, da es nur eine wohl aber mehrere Kon=-

Jede Abweichung Wesens, von der dieselbe verleben, vorhanden zu sein.

digt. Mein Fassungs haften muß ih auch ausschließen wollen, bäude mit dem materiellen Jener Fassungszweif chrisilihe K

alb noch ni daher meine Betreff des denn ich habe t anerkannte hen nicht bezei engebäudes

bedenken in

Begriff des Kirch el besteht aber nicht aber mehrere; assungsbemerkung.

{ und Murren,) meinen Antrag, ouvernement anheimzugeben. Abtheilung habe ich Beibehaltung des

1, warum die er Herr Minister der als ich es zu thun ver=- Königsberg bemerken, deduziren kann, daß Flüche als strafbar angesehen raphen is nit einmal Beleidigung, also von bemerke, daß auch die aus dem Gutachten hervorgeht, der ein üffentliches ser Hinsicht der Ansicht eingeführt wissen wollen. die Gott lästern,

irche giebt, Es i} nur eine F (Viel Geräu

Jch wiederhole daher Fassungsbemerkungen dem G Abgeordn. Wo Minorität befunden, gestimmt habe. „Bott lästert“ Gesebßgebung b

mich in der indem ih für Paragraphen ll niht näher ben müssen,

esser auseinandergese llte nur dem Abgeo flärlih erscheint, wie man tadelnswerthe Aeußerungen

Jn dem’ vorliegenden Para(

an sich zugefügten

weil dies d

rdneten aus daß cs mir uner und dergleichen werden könnten. von einer der Gottheit g: einer Sünde nicht di Abtheilung, wie Worte „Gott lästert“ ill mich auch in die Worte in das Geseb Vernünftige Menschen, Giebt es aber o muß man sie ins Irrenhaus andere Ansicht über die Gott- so würde man neue Es werden die sogenannten en und niemals daß die Worte Gott 17 des Landrechts liest, it besser darauf paßt. Wir haben bereits hen gelebt . ,.

Minorität der Ansicht war, daß die voransseßen. anschließen, welche die

r noch nicht vorgekommen. m Paroxysmus aussprechen , ollte man Jeden, der eine sogleich zur Bestrafung z ufen müsse

heit ausf\pricht, itionsgerichte hervorr rer immer eine Religionsge Deshalb wünsche ich, Wenn man §.

Gottesläste sellschaft beleidig ungestraft wegkommen. lästert, gestrihen würden. so finde ich, fast hundert

daß dieser we ahre mit diesem Paragrap

eitraume geirrt, so bew -— Wir haben in gutem Glaub es kann nicht darauf ank eu oder nicht.

Wenn ih mich in dem Z fein Rechtskundiger Gesebße gelebt, und so lange mit ihm gelebt hab dem Paragrapl „Wer durch einem gemeinen und über die Größe Jch kann nicht begreifen, welchen bereits so viel gesp legungen möglich sind, dem im sem Paragraphen isl würde ih dem Antr genommen werde. Abgeordn. F Versammlung im selbe Handl

eist dies nur, daß ih en bei diesem ommen, ob wir fo oder Wir haben aber unter Friede gelebt, wo es heißt :

otteslästerungen zu - bestraft u. st. w-. belehrt werden. ““

ph im Entwurf, über bei dem so viele Aus- rzuziehen set. e, weniger der è daß dieser ParagrapÞ

ibe, daß die hohe { Jedermann die- der Ansicht, daß ih hren der Religion, mähen und herabzu=-

zen in Ruhe und

öffentlih ausgestoßene Aergernisse Anlaß giebt, seines Verbrechens daß dieser Paragra rohen worden ist, Landrechte vo es, wie ih j age beistimmen, h hier auf=- reiherr von Gud Materiellen einv estrafen will.

standen ist,

ohne die Le zottheit, zu { ch doch jedenfall ire es vielleit

zwar die heil fousequent, den Ausdruck aber doch dem erde für Beibehaltung mehreren Gelegenheiten her= eseß nicht nur für den Richter, Ich stimme

trocken juristi „Gottesläster Antrage der des Paragrap vorgehoben

anschließen,

ein Strafgese i sächlih für das chrieben sein 1

alleiu den gewöhnlichen Sinn: sondern ih nehme es guten Gefühle diese Gefühle auf das dieses Wort, welches

verständlich sei, Strafgeseß die Jch würde gegen ragen wollte, in Wegfall zu bringen,

Geseß für das höheren Sinne lfes ehren müsse.

ste verstoßen, ‘n Entwurfe aufgenom