1848 / 45 p. 4 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

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der christlihen Kirchen oder einer geduldeten Religionsgesellshaft 6. 154 / RyIi , : verhindert oder stört, ist mit Gefängniß oder mit Strafarbeit bi | in ei L lubi duideradi A, eines mir sehr gefährlih sheint, an die Stelle eines Eides, i i i ; L 41 r drei Jahren zu bestrafen.“ sangniÞ farbeit bis b itiui da E Es ded ber o edes ee agt oder nicht religiöser sein, ein bloßes Gelöbniß treten - fe das rheinische Strafverfahren vorhanden, daß eine vermittelnde | phen nur dann eintreten, wenn der Meineidige die nachtheiligen Fol- nigen, welhe die Frage bejahen, würden dies dur Aufstehen zu er- Regierungs-Kommissar Bischoff: Jh würde es für bedenklich | verurtheilt worden, \o fann S N bibonófrafe : 4153) bis e B E. Jch glaube, daß, aus dem Verfahren der Voruntersuchung eine estimmung getrofen wird, welche es dem Zeugen niht ershwert,“ | gen des Verbrechens dur zeitige Anzeige bei der Behörde abwen- | kennen geben. Die Frage is verneint. halten, die Worte : „imgleichen, wer cinen Geistlichen während sei= Jahre erhöht Sn ( ie Zuchthausstrafe (§. T9: auf - arantie zu entfernen, hier für sehr bedenklich gehalten werden fann wenn er in der Voruntersuchung etwas Unwahres ausgesagt haben det. Es wurde die Ansicht geltend gemacht, daß von dem Erfolge Wir kommen zu §. 158. ner gottesdienstlichen Amtsverrichtungen beleidigt“, wegfallen zu lassen. E Z 455 G erung Boer Bischoff: Jh glaube aber, das wird sollte, vor dem Strafrichter zur Wahrheit zurüczukehren. Dies ist | der Anzeige allein die Milderung niht abhängig sein dürfe, daß jie Referent Naumann (liest vor) : Jch glaube, daß, wenn man sie fortläßt, dies leicht die Folge haben Dem Eide werden gleich L S: vg i Erörterung bet §. 17 des rheinishen Kompetenz= O zu dérclihon, bu dg Ens in der Voruntersuchung auf- vielmehr auch ohne diejen Erfolg eintreten müsse, wenn „gesucht“ „8. 158. könnte, daß das Verbrechen unter §. 196 \ubsumirt wür 0 di io Y “e S * Mit aliobor solcher Religions O Ie E L ; ; gehoben wird, und beruht yter l E S N : «b j Ee au gegen öffentliche Beamte, Gessliche id Militair y rey ae via agi re S ring Br g aflag snes Ein B 4 ias pg aa „Nichtédesioweniger würde es beim petenzgesebes, indem darin vorgeschlagen O My Jay ags nigen gemacht, On Aa Man) „mit den Geseßen unver- | e\was Unwahres eidlich versichert oder eine unwahre, an die Stelle Personen im Amte unter Strafe gestellt sind. Die Amts-Verrich- anstatt Ls Etd 4 Q + L | Hebrau 1 Ö E, es Titels an der Zeit jein, auch diesen Gegenstand, den die Vereidung stattsinden soll, sondern nur einfaches Angelöbniß, die meidlih sei, und die Versammlung at mit / Stimmen, worunter die | eines Eides tretende Versicherung abgiebt, ist mit Gefängniß bis zu tungen der Geistlihen sind zweierlei Art Die eine Kategorie der- N di V D A Le E Gi Makzin É ih sür den wichtigsten des ganzen Titels halte, zu erörtern. Aus Wah1heit zu sagen. Wenn die Voruntersuchung 11 dieser Weise ge- | Stimme des Vorsißenden, gegen Stimmen einen Antrag, das | einem Jahre zu bestrafen. selben bezieht sih lediglih auf administrative Geschäfte, die Sicheru j 2) ‘Vie Beeotingen, E f F A A Ste | e Erklärung, die der Herr Regierungs - Kommissar gegeben hat führt wird, so bleibt für den Zeugen das moralische Band, | Wort „abwendet““ mi! „abzuwenden sucht“ zu vertauschen, ab- Hat er jedoch dur zeitige Anzeige des Jrrthums alle nachthei- ga Kirchenbücher E ide E eal e, i nes E unter Berufung a R s in derselben Ange habe ich gern entnommen, daß auf die Bedenken noch fernere Rücksicht die Wahrheit zu sagen, wenn Er auh nur durch Angelöbniß | gelehnt. : : ligen Folgen abgewendet, so {oll er mit Strafe verschont werden,“ sie bei Ausübung dieser Dienstpflicht erfahren _ b V & e legenheit von Gu gelei E F er von einem Sachver= genommen werden soll, welche wegen der Fassung bestehen, Es wird dazu verpflihtet worden is; €s bleibt ferner der Erfolg ge- Es wird vorgeschlagen, die Bestimmung des §. 157 unverändert Das Gutachten lautet: ab, die Jnjurianten böber w aen Âs boi B F einen rund ständigen er T S. en von ihm ein- für allemal | dies um o erfreulicher für uns sein, als gerade in ‘diesem Punkte sichert , daß der Zeuge, der etwas unrichtig ausgesagt hat, in der anzunehmen.“ h L „Zu §. 158. e WeoNten Hierauf Ma fich bete 196 C eT M i R 3 geleisteten Eid A 970 Brozesse m Vie i die allerwesentlichsten Verschiedenheiten hervortreten, und zwar nit öffentlichen Verhandlung bei dem Zusammentreffen aller zur Auf- Abgeordn. Camphausen: Jh würde es im Gegentheile für Gegen diese Bestimmung findet sich nichts zu erinnern.“ O A Sale, im alle A Mo E E gei, s er 3) die von een a ernes Q er Untersuchungen uuter Be- | nur in Beziehung auf die Fassung an und für \sich, sondern in Be- flärung der Sache geeigneten Mittel vollständig zur Wahrheit zurück- | vorzüglicher und der hohen Bedeutung des Cides für die Gesellschaft Abgeordn. Camphausen: Jm Verlauf desjenigen, was ih be- gottesdienstlichen Mtaberrichtungen beleidi i tig M Ries Tieat (un mans „ul 1Yret ziensteid abgegebenen amtlichen Versiche- ziehung auf eine speziellere Sonderung der Arten und der Bestrafung fehre, indem beim Wegfall einer früheren Vereidung vos einem entsprehender erachten, 8. 157 zu streichen. Würde es für nothwen- reits gesagt habe, sind die Gründe vorgekommen, welche mi be- L ves Gottesdienstes aa ge J L @ B rd, iht leg _St0d= L E j der Eide. Sie sind in dem rheinischen Rechte spezieller gesondert , anderen Richter kein Grund der Furcht eintreten fann, der Wahrheit | dig erachtet, in Fällen, wie der Paragraph sie bezeichnet, mildernde | wegen, die Streichung dieses Paragraphen vorzugsweise zu bean- g esdienstes vor und die Sache muß höher bestraft und Das Gutachten lautet : je nahdem falsches Zeugniß in einer Kriminalsache zu Guñlien ves die Ehre zu geben. Endlich war in Erwägung zu ziehen, daß diese | Umstände zu berüdsihtigen und eine gelindere Strafe eintreten zu | tragen. L S erbrechens unseren Begriffen insofern näher | lassen, dann wäre es angemessener, den Spielraum, der einmal dem Abgeordn. Veumann: Jh muß gestehen, daß ih einen fahr=-

auf die Vorschrift in §. 17 des Kom- | würde, diesen Erfolg zu erreihen. Andererseits wurde darauf auf- Wer aus Fahrlässigkeit in eigenen oder fremden Angelegenheiten

anders anges} ) : it Rücksi F diesen F ‘# dieser D as 18A ARR : , T c ee L Des A Aodrüifiich E 2e! ribelut E Le Wid die Ra 0E I Luise Dacaaräghen fidét fh u Angeschuldigten oder gegen ihn abgelegt ist; je nahdem ein solches Art der Auffassung des V eren sofern lassen, dann wäre messener, den Spi : 4 la dn, | muß gestehe] dabei zu belassen. / j s y ang / zu Mets e Mats Ba T GRLLA en findet sich nichts Zeugniß 1n Zuchtpolizei- oder Civilsachen statthat; je nachdem in steht, als nah den bei uns geltenden Ansichten auch die Vel eßung F ter für die Strafzumesjung eingerüum! ijt, zu vergrößern und die | lägen Meineid oder einen aus Fahrlässigleit begangenen dem Be- Fürst Wilbelm A t: Ih Lid id Jegen fes Ansicht die D toria Las ls pad b un G E u) ausstrafe 1m F. 153 erscheint dem leßteren Falle dem Angeschuldigten bewiesen wird, daß er gegen emer religiösen Pflicht bestraft werden soll, wenn Jemand eine eid- lnwendung einer etwas geringeren Strase zu gestatten, Ich erachte grie nach auch nicht anerfennen fann 3 wenn nicht blos das religiöse der Majorität der Abtl G : S D E G C g L L 01 el Jayren ganz angemessen, was behufs vorbehalte- Geld oder Belohnung falsches Zeugniß ablegte, und je Ladibén es lihe Aussage mit Verleßung der Wahrheit und des Eides erstattet es bedenklich, dem Volke durch das Strafgejeß zu verkünden, daß Element, sondern der rechtswidrige Wille und eine wirkliche Rechts= er Majoritat der - tyeuung und für Beibehaltung Ee Passus er= | ner Beantwortung der 1n der Zusammenstellung mit Nr. 2 bezeichne- | sih von einem in ciner Civilsache zugeschobenen Eide handelt. Ei 7 hat. Vou dieser, dem deutschen Kriminalrehte eigenen Ansicht hat | man die Schwere eines solchen Verbrechens durch spätere Handlun- Verleßung vorausge)eßt wird, dann muß jedenfalls der fahrlässige flären. Es erfolgt dies in Berücksichtigung der besonderen Stellung ten Frage und definitiver Entscheidung über die Bestimmung des Punkt aber, worauf der Herr Korreferent Ren Miéri F Ls F sich allerdings das französische Recht aus den angegebenen Rücksichten | gen vermindern fönne. Meineid verworfen werden. Der Fall steht ganz einfah so: Es hat der Priester der Kirche, welcher ih angenete, Ih fordere unjere | §- 9 hier zu vermerken war.“ j hat, und den der Herr Regierungs-Kommissar als dur L E E entfernt. Uebrigens hat selbst in dem neueren französischen Rechte Abgeordn. Krause: Jh müßte doch wünschen, daß dieser Pa- | Jemand etwas beschworen, was er für wahr gehalten hat, er ist evangelischen Brüder in der hohen Versammlung auf, im Jnteresse Korreferent Freiherr von Mylius : Besondere Anträge sind Kompetenz-Reglements erledigt betrachtet R in Ps äs ledigt in anderen Beziehungen eine Annäherung zu den Grundsätzen, wie sie | ragraph stehen bliebe, denn 8.156 sagt: „Wer von einer öffentlichen | subjeftiv von der Wahrheit überzeugt, aber objeftive Wahrheit is der atholischen Kirche für Beibehaltung des Paragraphen zu stimmen. | von der Abtheilung zwar nicht gestellt, indessen halte ich mich doch | ansehen, sondern ih glaube ‘daß er es verdiene ‘bali bis Dorlamm- in dein Eniwurse aufgestellt sind, Stat! gefunden. Es is {on | Behörde aufgefordert wird, an Eidesstatt etwas zu versichern,“ Nun | nicht da. Er hätte nun bei Anwenoung größerer Aufmerlsamkeit Die wesentlichsten Akte des öffentlichen Gottesdienstes in der fatho- | verpflichtet, einige allgemeine Bemerkungen zu machen, die nament- lung über die beiden Grundsäße die bier mit Aaanibèr streiten sid darauf aufmerksam gemacht worden, daß das in der Rheinprovinz muß ih bemerken, daß auf dem Lande bei Aufnahme von Jnveuta- vielleicht die Wahrheit auffinden können. Wo sind hier die Kriterien und lischen Kirche haben den saframentalen Charafter, der dem sie aus- lih durch die Lage der Geseßgebung in der Rheinprovinz nothwendig ausspreche. Sie werden aus 8. 153 der jeßt Jotlieat bestehende Recht besondere strengere Strafen für die Verleitung zum rien auch an Eidesstatt versichert wird, wo man manchmal niht | Gränzen zu finden, nah welchen er es hätte für wahr halten müssen, übenden Priester ganz besonders in den Augen der katholischen Kirche | sind, vynd ih will anheimstellen, ob sie seitens des Gouvernements entnehmen, daß der Meineid bestraft "werden soll, Dra falschen Zeugnisse enthält; diese Bestimmungen sind aber in Frank- weiß, ob noch etwas vielleicht von den oder jenen Sachen vergessen | und wo ist eine absichtliche Rechtsverlekung, ein rechtswidriger Wille und der WEmenve g ehrwürdiges unverlebliches Ansehen giebt, als zu berüdsihtigende Fassungsbemerkungen anerftannt werden Bei Jemand vor d Er Ver nehmung it Der Eigenschaft eines rei selbst durch das GeseB pas E ne aufgehoben e jet, und da will mir §. 157 do eine Milderung ausdrüden, und denkbar? Jh halte dazer die Bestrafung G fahrlässigen Meineides Wer einen Priester am Altar 1n Ausübung einer sakramentalëa Hande | der Behandlung der Lehre von dem Meineid und dem Eidbruch rem Zeugen oder Sachverständigeu wissentlih geleistet hat. Damit und man isst dort gerade zu den Grundsäßen wieder zurückgekehrt, die | deshalb wünsche ih, daß er sehen bleibe. / für bedenklich. : lung beleidigen wollte, würde das religióse Gefühl der Gemeinde n namentlich von zwei Gesichtspunkten ausgegangen werdenz der eine ist angedeutet, daß der Augenblick der Vernebmung nah dem vor= der Entwurf enthält; der Verleiter wird als Theilnehmer bestraft Marschall: Wir wollen sehen, ob der Vorschlag auf Streichung : Regierungs-Kommissar Bischoff: Es is niht von einem fahr= einer solchen Art beleidigen, daß sie in diesem öffentlichen Gesebe Gesichtspunkt is der, daß eine Verleßung eines bestimmten Rechts hergegangenen Eide auch der Moment ist, t Belle. das Ver und hat also feine hârtere Strafe zu erleiden, als der falsche | des Paragraphen die erforderlihe Unterstüßung von 8 Mitglie- | lässigen Meiineide, sondern von einem fahrlässigen Eide die Rede, nicht ohne Strafbestimmung bleiben könnte. Jn diesem Sinne bitte | eines Dritten: der andere, daß eine Verletzung religiöser Pflichten vrechen fonsumirt wird, und daraus geht hervor, daß das gegenwär Zeuge felbst. Sodann ist die Bestimmung, daß derjenige, welcher | dern sindet. j i der auch im Allgemeinen Landrechkte ein anerkanntes Verbrechen ist. ih für Beibehaltung des Paragraphen, wie ihn die Regierung vor=- | stattfindet. Derjenige Gesichtspunkt, daß eine “Verleßung religiöser tig in Berlin bestehende und füuftig allgemein einzuführende Verfah in einer Civilsache etnen deferirten Cid fälschlich ableistet, nur mit (Es erhebt si die erforderliche Anzahl.) Bedenkt man, zu wie großen Nachtheilen es führen fann, wenn Zeu=- ges Blegen hat, und überlasse es den geehrten Mitgliedern evangeli- Pflichten die Strafe rechtfertige, cheint mir der Bestimmung des ren an die Bedingung geknüpft ist, daß in der Voruntersuchung uin bürgerlicher Degradation zu, bestrafen, n der neueren französischen Er hat sie gefunden. : gen bei Abgabe ihrer Aussage ohne Vorsicht verfahren, unrichtige F ; L S D Gesebgebung dadurch modisizirf worden, daß mit dieser Strafe eine Korreferent Frhr, von Mylius: Jch habe mich dem Vorschlage | Eide hwören und falshe Erklärungen abgeben, so ist die Strafe

sig t NBoj Tolho 4 A Ct E j ( , C , E - j , j j Ver anse on, d “fd its desselben aus ihrem Gesichtspunkte Entwurfs zu Grunde zu liegen, und derjenige, daß ein Recht verleßt Eid geleistet werde. agegen wird jeßt in der Rheinprovinz aller- Trotkeltstivafo Vér Gan f C T ; ! e , , ; Ci ea U ( j ) bejonders zu efürworten. werde, liegt mehr dem rheinischen Strafrehte zu Grunde, wo er \0- dings in der Voruntersuchung ein Eid geleistet, statt dessen nah O rafe E werden tann. E H angeschlossen und werde ihn auch vertheidigen ; ih würde aber jedenfalls, | wohl gerechtfertigt. Es is son bei anderen Gelegenheiten bemerft welche der Herr Ministerial-K T fül ß / Abgeordn. Camphausen: Jch bemerke sließlich, daß hier aber- | falls die Ansicht, den Paragraphen ganz zu streichen, niht durhginge, worden, daß der Entwurs außerordentlich selten blos sahrlässige r Herr Ministerial-Kommissar angeführt hat, fann man bei | oder zugeschob Fides immer IMv tat G e C On ; f T Loni N - j 1 18 3 I : y | 1gesur man zugeshobenen Eides immer nur Freiheitsstrafen ohne Verlust | die Wahrheit zu jagen und das ist dasjenige, was zumeist beanstan- A 2 L N a O C L E / z T / / P Y bleiben, een die Abtheilung gemacht hat, in Folge | der Ehre erfannt werden, während bei den übrigen Arten des Mein det wird hinsichtlich" seiner praktischen Folgen. Man Aub ilt zusammenhängt, und daß es daher sür bie Versammlung von Bedeu- Berücksichtigung anheimgeLen, indem nämlich der Ausdruck abzu- | besonders ein Fall, wo das Geseb gewissermaßen die Pflicht hat, er Ansicht, daß, wenn die Beleidigung eines Geistlichen bei Verrich eids {were Kriminalstrafen die Folge sind. h will nicht leugnen bag bas mündliche Verf ! t t , tung ist, ob über dieselbe in solher Art entschieden wird, wodurch | wenden erstens einmal viel zu unbestimmt, zweitens aber auch nicht | dies zu thun. E R E. 2 tung des Amtes geschieht, entweder eine Herabwürdigung odex etne daß ein Fortschritt der Rheinprovinz darin liegt, wie hier die Frei- die Aussagen in der Voruntersuchung mit der Feierlichkeit des Cides Punkte verfügt if N S; ai : e Ta H E R : ni rk N, Es scheint mir hier im Gegentheil lung völlig v rel n out » | l Y , j Punkte versügt i. Nehmen Die unbedingt an, was der Entwurf | ist. Dann würde weng|tens die Sache so gestellt werden müssen, } am allerwenigsten der Fall zu sein. Wenn ih e fo e Qid, 0 ung völlig vorgesehen is dur den §. 148 und den §. 152 selbst, | se Den i: hte ; } S al et eidli s ‘hailti i und ih leiste den Lid, 19 L / Je 9. 104 , eßt worden is; indessen möchte ih doch anheimgeben, ob es n der, daß bei einer nit eidlichen Aussage der Zeuge gleihgültig da- Ç ; ; : : En Seri ; ° daß esem die Einschaltung i: | E Ee s nicht , dap / ; [ag Zeuge gleihgüllig da Prozeß den Eid bei der Voruntersuchung nicht zulassen, und das | der Sache von feinem Einfluß gewesen, und wenn bewiesen wird, | is es niht möglich, hinterher zu sagen, | l t D D, Die ein Mißverständniß veranlassen fönnen, Diese An- dung wenigstens zu machen, und die Begriffe aus einander zu halten, widerrufen muß. Daß es dagegen auch ein großer Uebelstand ist, wenn Dioaituna 2A D E 4 ; da gte ; l | ßt sid glid Entweder ich {chweige, oder ih sage die Wahrheit. Ft heilung is durch die Aeußerung des Herrn Kommijars | denn es is ein anderes Verbrechen, auch abgesehen von dem religió- | der zuerst geleistete falsche Eid straflos bleibt, leuchtet ebenfalls ein, und e i M gest L me O 0a, E WTUNY vorliege, eine gelindere Strate auszulbae t i it Fein, ieser Ar il B i Jen, gee) gtü=- zuer]t g ; / / ! lih, über diese so wichtige und anerkanntermaßen sehr zweifelhafte hen. Jn dieser Fassung würde daher äuß r §. 157 } Erachtens nicht in Verlegenheit sein, BS E E G bei - tüßt worden durch das, was ein durchlauchti Mitali ‘ußer ; B 2M E | L i 6 Abgeord- | beim Beweis des Alibi. Wenn ein Zeuge leichtsinnigerwêr|k etun= y y ges Mitglied geäußert | sei es ex Civil - - M A 14 ; ; » Mob onfe Bott : ; l J ( i geor eim Be ] i Deus ) i hat, indem es anführte, daß die atsverriflnget b Ctratter E Derlin R E 68 N so Lege ich | glaube T 4 E E Os O e theilung vorbereitet worden is, Es ist die Absicht und der Vorschlag | neten der Stadk Köln geäußerten Meinung beitrete, daß es zweck- | det, daß er eine Per\on x E ; E / S geg n Staat, dem ich dadurch das Mittel ent- fonte, Day aud E S S Voruntersuchung, wenn er sa@ der Regierung, über diesen Gegenstand Bestimmung ergehen zu lassen, | mäßig sei, ihu ganz ausfallen zu lassen, da allerdings das Ausstellen | gesehen oder uicht ia n 1g kann as dus GRBE L eps all i, Niemand Anstand nehme a a Sir E N l i : ar, i ; A N ¡ ( die Untersuchung sein. Er mag ich Ao genau Uverlegen ie A zu lassen. Sh O A ee Albed Vice ai r benen S fälschlich beshwöre , begehe ich nur ein, Verbrechen gegen Berichtigung in der öbffentlihen Sibung erfolge. Hann wird der, im §. 17 des rheinischen Kompetenz Gesetzes, Ergiebt sich später, Regierungs -= Kommissar Bischoff : Im Wesentlichen und und nur E wenn Gt Worte gestrichen Bedkin D) | ) 170, H Privatperson, die dadurch, daß e Eid zusievt, I Di welcher den Eid abzulegen hat, dieselben Wirkungen aus sein Gemüth daß man mit der Vorlage der Regierung nicht einverstanden ist, so gemeinen ließt sich die Bestimmung des g. 157 den Grundsätzen Abgeordn. Camphausen : Dann ist aber fein falscher Eid ge- Regierungs - Kommissar Bischoff : K ak eni em DErtrage analoges Verhältniß M inl: f tritt. Abgesehen vo1! erleiden, die er auch erleiden würde, wenn er wüßte, „daß cer unbe- würde es dann immer noch an der Zeit sein, auf die jeßt vorliegen- an, wie sie bei dem Versuch im §. A2 angenommen worden sind. Es \{chworen , weil dazu nöthig ist, : D | Jo * O anerkennen, daß | dieser ersten Bemerkung, geben aber die Bestimmungen des Entwurfs dingt strafbar wäre; denn er muß sih sagen, daß die Sache nicht i den Bestimmungen zurüczukommen un | ari : F GLUDA S S I Se : ) , Q | | gedell \ der §. 42 in den ersten Paragraphen über den Versuch übergegangen, Regierungs - Kommissar Bischoff : Daher i es kein Meineid drüclichen Bestimmung bedarf, Denn im §. 71 if ge\agk : „Wenn So heißt es in dem vorgelesenen §. 194: dergeschlagen werden könne. Er is in der Furcht bestraft zu wer für bedenfih halte lei hat doc d O i dia6 festge ‘b P b E R ltaor Li N Gt : durch eine und dieselbe Handlnug mehrere Strafgeseze übertreten E N einer Kriminal = Untersuchung zum Nachtheile eines 2 Len Veit er ‘fals Co vf alagbe Demi / raft zu ch für bedenkfih halten. | i E | allein man hat doch den Grund|aß festgehalten, daß, wenn der Thä sondern ein fahrlä|higer Eid. / c 11 juhung Z achtheile eines Ange= en, wenn er sal|ch aushagt. J gtiauve demnach, daß damit das Abgeordn. Camphausen : Fh bin ganz einverstanden damit, d A E x ( N i m Antrage auf Wegfall beitreten, dies dur u erkennen und die übrigeu in der H nen Verbre G : - T c 4: L E : , E H A j N A j dem Antrage auf Leg\a / A: bei Zumessung der Strafe ju E E R so fann die Zuchthausstrafe bis auf zwanzig des Eides “nicht E i: H werde, wenn man die Möglichkeit deren Richtung präjudizirt werde. sofern als die falsche Versicherung bereits abgegeben is , indeß aber Aufstehen zu erkennen geben. a . P R . . O 4 4 »To » Ä E É L Ti - 0 n S S « H C Ä ¡ E: é S F L ; S G 7 S ; P D, i 1 ( ( c Jah »öht werden. des Widerspruches zwischen diejen beiden Eiden zulasse. Es 11k Korreferent Frhr. von Mylius: Das 11k auch meine Ansicht, tritt doch der Verbrecher durch seine eigene Han Z L . E ROE C L IETDE nIþ 1 teferent Nauma liest vor): Konkurren der Verbrechen vorhanden ei, etner 3 - Bele ° (ck . . E p ' p So Shoyr » l ohi 7 cky C c , S M0 Do E ee , c: 1 7 E ce , des ‘Le ce Referent G CHEI des Geislichen i Ale und à 6 A A H N hem Q der Kriminal : Untersuchung der Eid abgelegt worden | nähert, denn nit? unbedingt hält der Entwurf die Heiligkeit des jenigen, was den Prozeß betri, zur Diskussion über die vorbehal- | auch dieser Bestimmung eine kriminal-politische Auffassung zum Grunde, g. 159. Jd andererseits die Störung des Gottec= i es T eilt wesentlicher Unterschied , namentlich da, wo das Eides und die Gleichmäpßigkeit der Bestrafung fest. Er hat tenen Fragen in den Schluß der Berathungen gewiesen. ce , , z D 2 : : ly e ine deren Weg, als in dieser erläßt, alsdann der NBerbreher, wenn er wirklich Reue fühlt nicht | leisteten Caution oder dem in ei Manifestations - Eid b E 2 : E : M R, h ee M tus Y "n L | ennt | C sehe auch feinen anderen Weg, a8 : / l erbremer, I j E It, O eistete aution oder dem in einem Manifestations - Side gegevenen Indessen tritt hier das besondere Verhältniß ein, daß iber die Be- | einem Eid, der in der Voruntersuchung abgeleistet worden ijt, und | Milderung der Strafe eingeführt, indem in folhem Falle der falsche Weise zu verfahren, daß die Versammlung si vorbehält, bei g. X VIT, } angetrieben wird, so zeitig mit der Wahrheit hervorzutreten, daß da- | Versprechen zuwiderhandelt, ist mit Gefängniß oder mit Sirafarbeit E e n e wenn man hier den Fall nit be- | ist, nach rechtlichen GrundsäBen, nicht einen Augenblick zu zweifeln, | straf wird, Verlust -der Chrenrechte aber nicht eintritt, Er hat soga1 Bemerkung weiter gemacht wird, würde anzunehmen sein, daß dem hauptsächlih in Kriminalsachen, wo es sich darum handelt, {were Das Gutachten der Abtheilung lautet : onders hervorhebt, der Richter annehmen würde, daß lediglih die | daß nur der Eid, der in der öffentlichen Verhandlung abgelegt wor=- | in §. 100 Ce T Ó L i ; ; Verbrecher, welcher den Meineid geshworen hat , bestraft, mag er Aehnliche Be ie bei 8. 156, fi j sti : ny E | ist, | N bis n ( D l Meineid ge|chwe jat, 7 „MAg El Aehnliche Bedenken, wie bei §. 156, sind gegen die Bestimmunç nur als eine Beleidigung des Geistlichen anzusehen sei. rechtfertigt; dabei fann aber vorkommen, daß in der Voruntersuchung | man aber, um die Würde des Eides im Volke zu erhalten, die Be- Referent Kaumann (liest vor): hinterher darauf ausgehen, die Folgen seiner That wieder aufzuheben | §. 159 angeregt worden. Aus denselben Gründen, Gei bei g 156 dei st, und da würde dessen | stimmung beanstandet, daß bei der Voruntersuchung ein Cid geshwo- S S oder nicht, \o wird er dadurch abgehalten, sein Verbrechen wieder | leitend waren, sind diese Bedenken nicht als gerechtfertigt zu erach- Behörde geforderte Versicherung | gut zu machen. Jm Uebrigen muß bemerkt werden, daß sih dieses | ten, und die Abtheilung \{lägt mit 12 gegen 2 Stimmen vor :

Abgeordn. von Auerswald: J Anerk L eltalió H L : d E S l geordn. von Auerswald: Fn Anerkennung der Gründe, | gar so weit durchgeführt is, daß bei dem Verbrechen des falschen | §. 17 des Kompetenz - Reglements künftig nur ermahnt werden soll, ls eine Frage vorlie 2 Chr ge N d N” , t e } / u 1 ntwurf (M G Ayr | ; mals eine Frage vorliegt, die sehr genau mit dem Kriminal - Prozeß | emen Fassungs-Vorschlag zu machen mix erlauben, ihn weng}htens zur Handlungen unter Strafe stellt; ich glaube aber, es ist hier ganz fahren in feinen Grundlagen leide, wenn nich E S e A S: Art: / 1 / L: : : | g / b liber den Kriminal - Prozeß \chon von vornherein in einem wichtigen bezeihnend genug für die Strafbarkeit und die mindere Strafbarkeit Abgeordn. Camphausen: Störung des Gottesdienstes vorliegt, daß also einer solhen Hand- | heitsftr f Van Fallen Ei e L A0 L , R E O elt Di e ( : f zeitsstrafe auf den falschen Eid und auf den eigentlihen Meineid ge= | verbunden bleiben. Der große Uebelstand, der daraus entsteht, ist Sorsbläat \o baben Sie damit ausgesprochen, e nd 4 E i tellt werden mu î : U perge F t ( vorschlägt, so haben Sie damit ausgesprochen, es solle der Kriminal- | daß nachgewiesen sei, daß das abgelegte Zeugniß für Entscheidung etwas zu bezeugen, etwas zu beschwören, A FahrläNf ohne daß in diesem die Einschaltung der beanstandeten Worte notb= | wünschenswerth sei a ¡i ; ; ) as E E 1ge ( ( get ( ) id habe es fahrlässig ge- i 3 E )= | wünschenswerth set, zur \härferen Begriffsbestimmung die Unterschei= egen werden kann, aber jen zeugniß beim mündlichen Verfahren M 0 A npluß gel ) , ; grisfsbesl g {d geg M8 jein Zeugnp ( faÿ werden Sie bedenklich finden. daß das abgelegte Zeugniß einflußlos gewesen sei, läßt sich möglicher=- than. | l pr 1E S iy j i Regierungs - Kommis\jar Bischoff: Die Praxis würde meines niht widerlegt. Sie is nah meinem Ermessen sogar wesentli px fon Ges ; c - : G , zersten Falles d i t 2 gar wesentlih unterck | sen Gesihtspunttez we Fi B l n Mssgë feinésweges das rhemishe 9 ‘fer Bezie L A und anerfat j r äußersten Falles de | ; ) sichtspunktez wenn ich einen falschen Cid als Zeuge \{chwöre, | ih billige feineêweges das rheinische Recht in dieser Beziehung, Frage abzustimmen, ohne daß die Entscheidung von der verehrten Ab- beizubehalten sein, obgleich ich principaliter der von dem ; i Aa Es : zu einer bestimmten Zeit an einem Orte sakramentaler Handlungen baben können Es wird ( . , , ; , E - , N Si j - c / . d, wenn dies der ebe NRahrbe (8 a / E i  A i s : A a 4 ( u ver die d V ung er zu l ih1 i i gese f 7 ziehe, die Wahrheit darzustellen; indem ich aber einen mir zugescho- | war, strafbar, und daß er nur in dem Falle straflos sei, wenn di und es befindet sich die darauf bezügliche ausdrückliche Bestimmung eines fahrlässigen Eides etwas äußerst Bedenkliches hat. sluß auf i A : i 5 All- das sagen, was er mit Bestimmtheit weip. i 1 daß er wissentlich die Unwahrheit L S j ; c E d Modificationen vorzuschlagen ; ist gegenwärtig zwar durch Abänder des Systems des Entwurf \ nad . 74 allerdings die Frage ee » E M4 Hoe Sort NT5p TY , S R j M A N f : d Ylodisteatione zuichiagen 5 \t gege ärtig zwar dur » Abân erung des ystems es ntwurfs sagt. ) S g Frage entstehen kann, ob es diejer aus noch zu mehreren anderen L eranlassung. bis zur öffentlichen Verhandlung gedeihen, daß die Untersuchung nie= aber ganz unvorbereitet über diese Angelegenheit zu entscheiden, würde h : Ric ie Str \ s | in fals ; ' igenem Antriebe von der Ausführ des Verbrechens ab Marschall: Es ist Strei) trage d es werd den » hat der I es » 8 L NLIUE z s Ia , z c , s 2 é E , ; E ter aus eigenem Antriebe von er Uusfuhrung Des Verbrechens a Mar chall: Es 1 auf Streichung ange ragen und es werden werden, \o ho tichter auf die Strafe des schwersten Verbrechens \huldigten ein falsches Zeugniß abgelegt und der Angeschuldigte | grop® Bedenken s{hwindet, welches darin liegt, daß die Heiligkeit wenn ih in diesem Augenblicke weder 31 Lor einen, noch! in ver an= } ehl, er siraflos sein soll. Hier ist es allerdings etwas Anderes, in- | diejenigen N C , it RüC} jierauf im F es 5, 152 sagen, daß eine ideale Hierbei wir mißt ei jed in Hinsi auf, i | zuweis ß der E E T A Bi 5 L Handlung dem entgegen Man hat dem Antrage nicht beigestimmk. mit Rücsicht hierauf im Falle des §. 152 sagen, daß eine ideale Hierbei wird vermißt etn Unterschied in Hinsicht darauf, 1n wel- | auch nahzuweisen, daß der Entwurf selbs sich dieser Vorstellung und aus diesem Grunde is eine ausführlichere Erörterung alles des- | dgß Nachtheile aus derselben entstehen fönnen, Sodann liegt ei , E ; b 11° ; ; A Z E : ung . ä : j ‘ine derartige Besti icht Rer vorsäblich einer dur eidlihes Angelöbni - Gerid) s B r è o y ck17 M ls Na 5 U be 0 Y I c! , , : S T Lt 4 E nämlich diejemge, daß, wenn man etne derartige Bestimmung nckcht Wer vorsäßlich einer dur e! iches Ungel0 niß vor Veri ht ge=- dienstes und eine Beleidigung einer Religions-Gesellschaft als soleher. rheinische Verfahren existirt; es ist dort zu unterscheiden zwischen | 1m §. 157 im Falle des zeitigen Bekenntnisses eine wesentliche Marschall: Ich \ g idi in R f G f h f 9 i 6 4 19 f -( 4 g S! A v LEEDS , ä 37 SE ' 0/5, S 1 7 é i S Tas A G E H 8 j ; - 1Y 1! s ; | ; leidigung der @ eistlihen im Amte im §. 196 eine spezielle Vorschrist | einem Eid, der in der öffentlichen Verhandlung abgeleistet ist, Cs Eid nur mit Gefängniß oder Strafarbeit bis zu zwei Jahren be= der Einführungs-Verordnung darauf zurückzukommen, und wenn feine | durch den Nachtheilen vorgebeugt würde. Dieser Gesichtspunkt kommt | bis zu zw@ Jahren zu bestrafen.“ \pezi i : ahrlässigen Eid zugelassen und erklärt, daß diese Antrage der Abtheilung auf Annahme der Paragraphen beigestimmt Strafen zu erkennen und festzuseben in Betraht. Wenn de 420 4 3. 1: intrete D di if 3 fal j ; (f / G ', C e C e: ot L E , daß diejer Antrage der Abtheilung auf An A ( 3 zu)eBen, A man den Zu §. 199. spezielle Bestimmung des g. 196 eintrete uno demnah die Sache | den isl, als falscher Zeugeneid zu betraten is und eine Bestrafung | nux mit Gefängniß bis zu einem Jahre bestraft werden solle. Wenn ist, und wir kommen zu §. 15b. I Abgeordn. von Byla: Jh erkläre mich für Annahme des Pa- | ebenfalls ein falscher Eid geshworen worden i |

ragraphen und somit dem Antrage der Abtheilung entgegen, die Worte, | Strafbarkeit _wenigstens im Entwurfe nicht bestimmt ausgesprochen | ren werde, so dürfte man noch weniger die Möglichkeit und die ge- Ier die von einer öffentlichen 2 gut zu machen. rigen ; A eit wer A während seiner gottesdienstlichen | sein in dem Falle, wo das öffentliche Verfahren existirt, die Sache linde Bestrafung eines fahrlässigen Eides zugeben. Wer seiner Sache an Eidesstatt wissentlich falsch abgiebt, is mit dem Verluste der Eh- Prinzip in Ansehung der fahrlässigen Eidesleistung bereits im Allge= Die Bestimmung des §. 159 unverändert anzunehmen.“ mtsverrichtungen beleidigt“, wegzulassen ; denn ih erkenne im vorliegen- j aber nicht zur öffentlihen Verhandlung fommt. Daß hierauf keine | nicht gewiß is, wird und darf die Aussage uicht eidlich leisten, Das= renrechte und mit Strafarbeit bis zu drei Jahren zu bestrafen.“ meinen Landrecht findet; man hat kein Bedenken getragen, eine Aus= Abaeordn. Frhr. von Wolf - Metternich: 2 3 Fas} i den Falle nit eine bloße Beleid s Gan O E E J hierauf nicht gewtß 1, \ die Ausjage 11ck h leisten, Das enred) ! i V : d' ' 2 geiragen, Abgeordn. Frhr. von Wol} Metternich: Aus der Fassung die=- éfne M ebleuuin Le Î Dis eh Betibls Des eistlichen an, jondern bestimmte Rücksicht genommen worden ist, muß ih jedenfalls auch | jenige, was ih beantrage, widerspricht niht dem Entwurfe, und ist Das Gutachten der Abtheilung lautet: vehnung desselben eintreten zu lassen. \es Paragraphen läßt sich folgern , daß nur vorsäßliche Verletzungen M aa 16 f P E e arun als eine Fassungs Bemerkung anheimgeben. Endlich habe ich zu er- sür die hiesigen Provinzen vou unendlicher Wichtigkeit, da bald das i „ZU §. 196. S Abgeordn. Dittrich : Der Herr Ministerial- Kommissar hat das | des eidlichen Versprechens bestraft werden sollen, aber nit die handeln, ob die Strase hoh en sein da M Ler e O E A daß hier eine bestimmte Bestimmung , hinsichtlich des Be in Berlin eingeführte öffentliche und mündliche Verfahren allgemein Gegen die Bestimmungen diejes Paragraphen ans gesagt, was ich sagen wollte ; ih halte den Paragraphen im Interesse } aus Fahrlässigkeit begangenen. Ich muß mir nun erlauben , darauf Bestimmungen gelten für Belesbi O f 8 G Lichen i A H stechens der Zeugen, welches jedenfalls eine sehr sträfliche Handlung | werden wird, Venn damit wird Jedermann einverstanden jein, daß worden, daß sih die Bestrafung einer wissentlid falschen Versicherung | der Wahrheit für nothwendig. Jn Beziehung auf die Fassung gebe aufmorksam zu machen , daß nah dem 22sten Titel der allgemeinen E S s 1099 (8 h es Geistlichen im Dienst, Zch | ijt, nicht vorhanden und wir uns da nicht anders helfen können , als | die ganze Bedeutung der Voruntersuchung in äußerster Weise ge- n na hkfertigen lajje. 2are es auch erforderlich, den |} ih anheim, ob nicht das Wort: zeitige wegzulassen sei, denn An- Gerichtsordnung der Schwörende jedesmal angelobt, noch das nach- fängniß A A thätlicher Vel HES A Strase aus 6monatlihes Ge- wenn wir auf die allgeineinen Begrisse von den Theilnehmern und | \{wächt wird, wenn der Eid wegfällt und das Geseb ausdriüccklich Cid zur Bekräftigung der Wahrheit als Appellation an das religiöse zeige dürfte wohl dasselbe sein. träglich anzuzeigen , was ihm in Bezug auf das nicht angegebene B hhrën Festungshaft S igung im §. 195 die Strafe bis zu | dem Anstister zurückgehen. Aber auch hier würde ih es zweckmäßig | erklärt: „Falsche Aussagen in der Voruntersuchung sind nicht stra} Bewußtsein des Jndividuums beizubehalten, um die Wahrheit zu er Justiz-Minister von Savigny: xd wiünsch Ava auf Vermögen ctwa noch bekannt werden möchte, Gegen dies Ängelöb- : E , x Strafarbeit festgeseßt ist; §. 196 sagt | halten, eine besondere Strafbestimmung für den Fall zu geben, wo bar.“ Jch trage daher darauf an, daß der Cid in der Vorunter= forschen, so sei do der Cid mit aller der Förmlichkeit und Feierlich= S | on Savigny: Ih wünsche nur darauf auf= } yjß des Manifestations - Eides wird meistens nur aus Fahrlässigkeit aber, daß, wenn die Beleidigungen während der Dieustverrichtunge N yvT of Í * L Ri QRattaotunde 4 - c x L 4 / L E M E A i: E v &iihe B C merksam zu machen, daß es sehr einfache Fälle geben fann, worin es R S B !| aus Fahyria} gte! oder in Beziehung auf di igung a) er Dienstverrich ungen } eine Verleitung zum falschen Eide stattgefunden hat. Ich muß an- suchung auch zu den strafbaren Ciden gehöre, und nur straflos werde, feit zu leisten, welche nach den & ebräuchen der Glaubenspartei, zu 4 Mär 40, - da! eie a0 ‘Lifteter Eide bie S , worin es | gerstoßen, Jh frage nun, ob es die Absicht des Geseßgebers gewe- hältniß geschieht % i Lat Lo Aft, N das t heimstellen, ob vielleicht diese Bemerkungen als Fassungs-Bemerkun- | wenn es wirklih zur öffentlichen Verhandlung kommt, und in dersel- welcher der Shwörende gehört, als wesentlich betrachtet werden, A I Mekgeins 0 1 i Eiibhiè Lies Eivés ‘its M sen sei, diese Verleßung des promissorischen Eides , namentlich bei e : L R C 1 die Hälfte zu erhöhen sei. Es is | gen irgend eine Berücksichtigung finden : ben die falsche Aussage berichtigt wird i Bei der Ver/icherung an Eidesstatt würde keinerlei Feierlichkeit S : ; Zurücknahme dieses Eides auch für | Manifestationen, straflos zu lassen? J \ icht ß dies Ag i; 12, Î b ge gung Ul. Je 4 ( tig . © E S N E E O G S “r . Navi d fan )) j u lassen ? ch glaube nicht, daß dies der Mz F Strafarbeit Beleidigung eines Geistlichen die Strase Regierungs - Kommissar Bischoff : Was den ersten auf die A L Rooisae Simons: Der Unterschied, auf welchen beobachtet; sie sei eine Mittelstuse zwischen einfacher und eidlicher Be- E Me U dler rer U E Ds Fall rg wenn L für die beiabende Annühms das ma sprechen n _um die Hälfte erhöht werden kann, dies | Aenderung der Fassuig bezüglichen Antrag betrifft, so wird derselbe | es hier anko umt. beruht allerdings im materiellen Rechte, nämlich fräftigung der Wahrheit, die zu der Annahme berechtige, daß .sie | f! cheidend sein wird, Jh nehme den einfachen Fall des zugesho- | fheint, was vorhin der Herr Regier 6 (Mat atl der nach meiner Meinung vollständig auzreis z g jun ( g be F e es hier ankommt, beruht d g nateriellen Rechte, nämli astigung Bal L : Anngg ge, : benen Eides, Es is kein anderer Beweis da, als die Eides J00- } sheint, was vorhin der Per Regierungs - Kommissar gelegentlich der (Zwei einzelne Stimmen 9 ALNGEND, bei der Finalredaction erwogen werden. Jm Wesentlichen is man auf der Feststellung des Zeitpunktes, wenn das Verbrechen des falschen minder bindend Jet, als der Cid. Eben jo werde die falsche Ver= na: L O Db au : n A G b d i S n ideszuschie Berathung des vorigen Paragraphen bemerft hat. “Soll aber- die é / S en: Av\iimmung.) von denselben Prinzipien ausgegangen wie die rheinische Geseß- | Zeugnisses als fonsumirt zu erachten ist. Das französis Straf- sicherung an Eidesstatt eine Mittelstufe zwischen Lüge und Meineid, das bor Eid My ang N geshworen , damit ijt die è Verleßung Manifestati ‘iden bestr Abgeordn. Graf Galen: Ih muß das act ; ) O) e red seßb= | Zeugm) jumirt 3 ac t. as französische Straf cherung an FINE S t , Sache ganz aus. Wenn nun derjenige bec bat Eid fall arschwo erleßbung von Manifestations - Eiden bestraft werden, o N E er E N das unterstützen, was ein | gebung. Nicht sowohl die Verleßung des reliziósen Gefühls soll | recht hat diesen Zeitpunkt durch ein Paar einzelne Worte, aber doch die, in sich nicht gerehtfertigt, auch keine Bestrafung rechtfertige. f en Gewi fibrk Ls L, n I geshwo- | würde noch ein Zusay zu dem Paragraphen nothwendig sein, etwa See bem Alinie ifi béi Vas eiue ani ert hat, Der Priester | bestraft werden, als vielmehr die Verlebung des Rechtes des Staats | genau bestimmt, nämlich dadurch, daß die Artikel 361 und 362 des Andererseits wurde geltend gemacht, daß die Versicherung an art / e & Ad aber ibe, E e L des Jnhalts : S / ( ( Vorle ¿ t Q ! , { Ch : ch As # / ps L F E C6 oa i e é ¿Go C! ( R é A art, G f ael ‘en O ami P O R E s A S j j / höhere Functionen, als irgend p G L ae Wenn A IRS erd E sich auch aus den Bestimmungen des Entwurfs S e n E a Zeuguiß gegen den Ange- C Tin e n 1 N C. Folge des Eides R O tatt Ls n e A ele “Zst die Anzeige aus grober Fahrlässigkeit unterblieben , so tritt ; ; & l f [ (t, We im §. 150 ergiebt. klagten oder zu Gunsten desselben abgelegt worden. Durd diese in vielen Fällen ge[order e e ais Cr\aß Jur orim=- Z Uk R E A S / Geldstrafe bis oder Gefän nißstrafe ein.“ fein Pretigst guf af de ZILeA Qllidy: gs „mag das ein Unsug Was die zweite Bemerkung betrifft, daß man nämlich, mit Rück- Worte ist festgestellt, daß es lid die Dina des Beschuldigten in . lichen Eid nicht zu entbehren sei, wenn nicht die Eide noch mehr ver- A s e e A VEE A ér Jon Man fönnte zwar sagen "tine Pla Lüde der Gesebgebung eri- ein, wenn aver ein A R b br L G N wird, so is das | sicht auf das rheinische Untersuchungs - Verfahren, unterscheiden solle, | den Anklagestand ankommt, und das falsche Zeugniß nur dann stra}- vielfältigt werden sollen, daß es gerechtfertigt sei, falsche Versicherun- E C E V en R L Gat sicht des Paragraphen, | stire hier niht, und das angeregte Bedenken finde seine Erledigung A ee ee bie j 4 muß daher darauf bestehen, daß der Pa- | ob der Cid in der Voruntersuchung geshworen is oder in der böffent- bar ist, wenn es vor dem eigentlichen Strafrichter abgelegt wird, gen an Eidesstatt zu bestrafen, weil die Erforschung der Wahrheit | L ri A Tara 4 E eal C jeden Nachtheil | dur den §. 39 des Entwurfs, wo von der Fahrlássigkeit überhaup! “Pa d e Ge A * die Bemerkung der Abthei , lichen Sihung, so is zu bemerken, daß dieser Punkt Gegenstand der | obgleich die Prozeßordnung bestimmt, daß, so oft eine Voruntersuhung ohne die Furcht vor der Sirase unmöglich sei, daß aber auch das e N L 1 (M C E E G Í N E E Ee ist; darauf muß i aber entgegnen, daß dort blos Lon Le ini R G e E La ung der Abtheilung, den Wor- | Erörterung in der Kommission des Staatsraths gewesen is, und da stattfindet, vor dem Unterjuchungs-Richter von den Zeugen glei falls religiöse Gefühl verleßt werden würde, wenn derartige Handlungen | wen A E 08 Mei N a hn getronen haben würde, | sitigen Handlungen, nicht aber von Unterlassungen die Rede ist, I en: Wer ag zottesdienst zu, stören unternimmt, eine andere Fas- | hat man den Weg eingeschlagen, daß in der Nebenverordnung für ein Eid abgelegt wird. Es kann also nah dem französischen Rechte unbestraft bleiben sollten. f di idt O, M A 1h hg ieies worren wäre. Das | erlaube mir daher, die Frage an die Ministerbank zu richten / ob es sung zu geben, ist nihts erwähnt worden; es is nicht erforderlich, | die Rhein - Provinz bestimmt worden i, es solle in der Vorunter- | vorkommen, daß Jemand vor dem Untersuchun ¿-Richter ein falsches Die Abtheilung hat einen Antrag, den §. 156 zu streichen, mit ist die Absicht dieses Paragraphen, und day n erem solchen Falle | wirklich die Absicht des G-ses - Entwurfs ist, die Verleßung eines eine Abstimmung darüber eintreten zu lassen, Die Abstimmung be- | suchung eine Eides-Abnahme überhaupt nicht mehr stattfinden, so_daß Zeugniß erstattet hat, aber doh nicht bean wird, weil er vor 10 gegen 4 Stimmen abgelehnt und \{lägt vor, eine bedeutend niedrige Strafe wohl motivirt sein möchte, wird, glaube promissorischen Eides, wenn sie aus Fahrlässigkeit erfolgt i}, siraflos zieht sich also blos auf den Vorschlag, die Worte : imgleichen belei- | also die eigentliche Vereidigung der Zeugen immer erst in der öffent- dem eigentlichen Strafrichter, wo er die entscheidende Aussage ab= sich mit der Bestimmung dieses Paragraphen einverstanden zu er= ih, Jeder zugeben, Es liegt au noch ein anderes politishes Mo- | zy lassen? : 4nd ; ; digt, wegfallen zu lassen, und die Frage heißt : Soll beantragt wer“ | lichen Sivung erfolgen wird. Es is nämlich im §. 17 des Kompe- | giebt, die Wahrheit spricht. - Zit iesen, Mesjltgle 1 die Geseb- flären, i E tiv darin, daß in einem solchen Falle, in der Hoffnung der weit ge- | V 0 ierungs-Kommissar Bischof: Das ist nicht die Absicht ge- N E Worte : „imgleichen, wer einen Geistlichen während seiner | tenz-Geseßes für die Rhein-Provinz bestimmt worden: „Artikel 75 gebung aus einem doppelten Grunde getommen, indem sie einmal Daß in Fällen des §. 156 auf den Verlust der bürgerlichen linderen Strafe, er sich wohl dazu ana dürste , der Wahrheit vin Pi part Eidesbruche tritt die wichtige Erwägung, welche bei gottesdienstlihen Amtsverrichtungen beleidigt, aus dem Paragraphen | zu sehen ““, so daß also in der Voruntersuchung eine eigentliche Ver- | ins Auge faßt , daß die Handlung n dan als fkonsumirt zu Ehre neben Strafarbeit erkannt wird, erscheint ganz gerechtfertigt,“ | die Ehre zu geben. “Man könnte allerdings einen Wulchen Zweck | g, 158 maßgebend is, nicht ein, und es is niht das Bedürfniß vor wegfallen zu lassen? eidi - : f L M a R : l s "a, Z j ; ntra all 127 / : a s wohl dadurch erreihen , daß man den Paragraphen strihe und de n R oinf Tahrláässigkeit zu bestrasen. Es könnte: diejes Ab Vielen j l : i; gung der Zeugen nicht mehr stattfindet. Dadurch wird sich der | erahten, wenn ie ihren Effekt zu erreichen droht, dies aber nur Marschall: §. 15/. N; ne / ; grapy he und dem | handen , die einfache Fahrlä} gter on N t nd diejenigen, die dem Antrage auf Wegfall dieser Worte bei- | zweite Antrag erledigen, dann eintritt, wenn die falsche Aussage au vor dem Strafrichter Referent Naumann (liest vor): Richter in dem allgemeinen Paragraphen über den Meineid einen | Bedürfniß nur bei dem Manifestations-Cide sich geltend machen, wel Res Mes dur Ausstehen zu erkennen geben. Was sodann die dritte Bemerkung betrifft, daß man besondere | abgegeben wird. Sodam hat aber auch der Erfolg gesichert werden S 10H A Spielraum ließe, also in dem Minimum für den falschen | ger theils assertorish, theils promissorisch ist. Der assertorische Theil R Or ERE hat sich nicht dafür ausgesprochen. Bestimmungen aufnehmen solle über die Bestechung der Zeugen und sollen, daß ein Zeug?- der vor dem Untersuchungsrichter eine un- Wer si eines Meineides oder “iner unwahren, an die Stelle Fid selbst das Mittel zu finden suchte, was jeßt in diesen Paragra- | pjeses Eides fommt insofern in Betracht, als beshworen wird, daß eferent Kaumann (liest vor) : die Verleitung zu falschem Zeugnisse, so wird es solcher Bestimmun- | wahre Aussage erstattet hat, vor dem Strafrichter nicht aus Furcht, eines Eides tretenden Versicherung (§§. 153, 159, 156) \huldig ge= s gelegt ijt. Das würde ih E für sehr gefährlich halten, denn | das Vermögen richtig angegeben itz u Ag aale N e nachträg- vid é das oteindel d A h vit" de frei Nn gen u den allgemeinen Grundsätzen über die Theilnahme am Ver- | wegen Meineides bestraft zu U dabei Veraleine, daß er also macht hat, aber die nachtheiligen Folgen dieses Verbrechens durch bräuchli S Niger eo GMitng I nte Ss nett lich angezeig! i iw brerven zustrlen wg eo eil in eigenen oder fremden An- reen, meines Erachtens nicht bedürfen. i denken trage, in der öffentlichen Vei andlung zur Wahrheit zeitige Anzeige bei der Behörde abwendet, soll nur mit Gefängni i , 0 ü L iht zur Seite steht. | fgnnt würden oder Lem ( d S / ch ch f nicht Be ) g3 r ge Anzeig ) abwendet, \ fängniß Jch halte es der Gerechtigkeit gemäß, die Sache so zu lassen, wie | des Manifestations-Cides, den assertorischen, betrifft, so findet, wenn

elegenheiten wissentlich einen falshen Eid s{hwört oder den vor der Korreferent Frhr i i j {i en und ihr die Ehre zu geb i it S it bi j ( lius: en. Die A - oder mit Straf =- J EL V / M ; ; h Frhr, von Mylius: Jch wollte mir nur noch die zurüdzukehr hre zu g uffassung des Ent it Straf - Arbeit bis zu zwei Jahren belegt werden sie hier angenommen ist, bei der Versicherung Fahrlässigkeit stattgefunden hat, die Bestimmung

an Eidesstatt nicht rec

ernehmung in der Eigenschaft eines Zeugen oder Sachverständigen Bemerkung erlauben, daß ich i j 2K iht davon i h S D : j

, F: y 1 j ; em , gerade die Bestimmung des §. 47 der | wurfes weicht davon insofern ab, als das Verbrechen des falschen as Gutachten der Abtheilung lautet: n | ; Ñ ; geleisteten G wise verleßt, is mit Zuchthaus bis zu 10 Jah- Einführungs - Verordnung, wodurch §. 75 l SlitalirbießO dns Zeugnisses \hon für fonsumirt erachtet wird, wenn es Io aupt i S. 467, Marschall: Wir werden zur Abstimmung kommen, Die Frage des §. 158 Anwendung ; was aber den zweiten Theil, den promisso- 3 ? eine Abänderung erleiden würde, für sehr bedenklich halte, indem es | unter Ableistung eines Eides erfolgt, Es ist allerdings ein Jnteresse Eine Milderung der Strafe soll nah Vorschrift dieses Paragra= ! heißt : Soll guf Wegfall des § 157 angetragen werden? und dieje- ' rischen Eid, betrifft, so is die Sache nicht von solcher Bedeutung, um