April 92 Nthlr. Br., Mai, Juni 94 Rthlr, Geld, Juni, Juli und Juni bis inkl. Aug. 10 Nthlr. vielseitig Br.
Rüböl loco a 10% Rthlr. bez. u, Br.
Unser heutiger Getraidemarkft zeigte bei weniger starken Zufuhren eine etwas größere Festigkeit.
% Wien, 16. Febr, Die heutige Börse war sehr geschäftslos, zwar fein Geldmangel, aber dennoch kein Geld angeboten. Die Gemüther wa- ren sehr befangen, der Actienhandel aus Furcht und Mißtrauen erlahmt. Man vermuthet gezwungene Depot - Verkäufe. Die Course der meisten Effekten sind gewichen; gegen baar Geld waren 5 proz. Metalliques 1005, 4proz. 855, Bankactien 1546, Nordbahn 1265, Gloggnißer 106, Donau- Dampfschifffahrt 595, Pesther 815 zu kaufen. “ Leider ist diese große Ge- schäftsstockung auch außerhalb der Börse; Alles klagt über Mangel an Ge- schäften, und die gemacht werden, sind ohne Belang; man erinnert sich seit Jahren nicht einer so allgemeinen Stockung im Handel“ und sicht der Zu- funft mit Bangen entgegen,
Triest, 42. Febr, (O. L) Wochenbericht, Getraide und Oelsaamen. Der Geschäftsgang im Laufe der verflossenen Woche bot wenig Bemerkenswerthes dar. Die Verkäufe erreichten bei weitem nicht den Umfang jener der vorangegangenen acht Tage und beschränkten sich überhaupt auf 24,000 Staja. Von Weizen sind 10,709 Staja abgegan- gen und. zwar 4900 St. von der Donau zu 5 Fl. für den Lieferanten des Kaiserl. Militair-Aerars, 10009 St, desgl. zu 45;—5 Fl. und 3000 St. von Odessa zu 57¿—5% Fl. für den Konsum; 500 St, desgl. zu 5% Fl, für Jtalien ; 400 St. desgl. zu 5% Fl. für Kapodistria, 1000 St, ägyptischer zu 4-—4% Fl. für Dalmatien, 690 St. Mischkorn zu 5! Fl. für Jtalien und 200 St, harter zu 6 Fl. für Friaul. Für Mais giebt sih noch immer feine günstigere Meinung kund. Im Ganzen wurden 5000 St, verkauft, nämlich 2000 St. von Galacz zu 3% Fl. mit Diskonto und 2000 St, von Braila zu 35—34 Fl. Ein Theil des galaczer dient zur Ergänzung einer Ladung nah England z der Rest is für den örtlichen Bedarf und Dalmatien bestimmt. Außerdem sind 1500 St. ägyptishe Bohnen für Jtalien zu 33 Fl. mit Diskonto, 2000 St. Gerste von der Donau an den Lieferanten und 2000 St. deêgl. für Dalmatien zu 25% Fl., 500 St, desgl. levanter für Jtalien zu 25 Fl, und 800 St, Hafer von Dalmatien und der Levante für den Konsum zu 25—2# Fl. p. Stajo und 1500 St. Leinsaat von Aegypten zu 47; Fl, für Jtalien abgegangen.
Farbwaaren. Jm Laufe dieser Woche is uns nur der Verlauf einer Partie von 87 Ballen ciprischer Alizzari zu 165 Fl. und 50 Etr. persishe Kreuzbeeren zu 80—90 Fl. bekannt worden. Für diese Artikel is indeß jezt ein Wendepunkt eingetreten, da man zu den erwähnten Preisen
ck 452
keinen Verkäufer mehr findet, Wir hören au, daß dieser Tage 25 Ctr, istrianer und abruzzer Gallus zu 155—16 Fl. abgegangen sind.
Die Vorräthe von Quercitron wurden nach langer Zeit wieder durch eine indirekte Zufuhr von 209 Fässern Baltimore verstärkt , welche sofort für das Jnnere zu 65 Fl. per Ctr. gekauft wurden. Philadelphia - Sorte würde leiht zu 7x—7# Fl. anzubringen sein.
Farbhölzer erregen noch immer keine Aufmerksamkeit; eine lebhafte Nachfrage ist erst mit der Ermäßigung der noch immer hohen Landfrachten zu erwarten, Während der verflossenen Woche is uns nur ein Verkauf A 300 Ctr, Blauholz von St. Domingo zu 277 Fl. per Ctr. bekannt worden,
Oel, Die große Thätigkeit, welche sich in der vorangegangenen Woche entwickelte, hat merklih nachgelassenz die Preise hielten sih aber unverän- dert, Der Wochen - Umsay erreichte indeß 2050 Ornen, und zwar 700 O, altes und neues puglieser ín Fässern und Tinen zu 25—26 Fl. , 400 O. halbfeines und seines puglieser in Fässern zu 27 — 30 Fl., 300 O, neues von Corfu ín Fässern zu 26 Fl., 100 O. von Canea in Fässern zu 24 Fl, a 550 O. von Jstrien und Dalmatien in Fässern zu 265 — 275 Fl. per
rna.
St. Petersburg, 30, Jan. /11. Febr, Nah Talg war weniger Begehr, jedoch waren zu gleicher Zeit auh weniger Verkäufer am Markte, daher man eine eigentlihe Erniedrigung nicht anführen kann, Für Klei- nigfkeiten gelben Licht- wurde pr. Juni 118 Ro. alles Gld. und pr, August 116 Ro, alles Gld, bezahlt; mit Handgeld verlangt man auf ersteren Ter- min 128 Ro. und auf leßteren 126 Ro. Für weißen wird 124 Ro. alles Gld, und 130 Ro. mit Handgeld gefordert.
In Hanf ist ziemlich viel umgeseßt z rciner zu 80 Ro. a. Gld., 85 Ro, mit Handgeld, Ausschuß 75 No. a. Gld., 80 No. mit Handgeld, halbrein 65 a 66 Ro. a. Gld., 70 a 71 Ro. mit Handgeld pr. Juli.
Auch in Flachs finden noch bedeutende Umsähe statt; 12köpf. 90 Ro., 9köpf. 75 a 80 RNo., 6köpf. 65 « 70 No. a. Gld. pr. Juli,
Leinsaamen ist fester und für gute Locowaare wird 234 Ro. ver- gebens geboten mit halbem Vorschuß voraus,
Mit Getraide am Plage isst es unverändert still, und es wird nur zum Konsumo gekauft, Roggenmehl ist fester und wird zum Konsumo nicht unter 174 Ro. abgegeben. Vom Junern kommen die Nachrichten posttäg- lih höher und scheint man nicht ohne Grund bedeutenden Schaden an der Wintersaat zu vermuthen.
Hamb. 34;—F%. Paris 396 a 396
Amst. 1871. London 3777 a l — #&.
Nachdem, wie ih bereits in meiner Bekanntmahung vom 16. Novbr vorigen Jahres in der ersten{Beilage zu Nr. 275 der Vossischen Zeitun Í vom 24. desselben Monats und Jahres erwähnt habe, dur über Ébkr ten reichliche Zeichnungen, welche bis mit heute die Summe von 901 Nthlr 11 Sgr. 10 Pf. erreicht haben, das patriotische Unternehmen der Errichtung eines Denkmals auf dem Schlachtfelde von Hagelsberg gesichert erscheinen muß, habe ih nicht länger Austand nehmen wollen, dem vielfa geäußer- ten Wunsche gemäß, zur weiteren Ausführung dieses Unternehmens ein Comité zu bilden. Jch habe deshalb den Herrn Landrath von Tschirschfy auf Glien und den Herrn von Oppen auf Fredersdorf ersucht, neben mir in dies Comité einzutreten. Beide Herren haben sich auch dazu bereit cr- flärt, indem sie mit mir die Ansicht theilen, daß bei der großen Zersplitte- rung der geehrten Herren Zeichner durch die ganze Monarchie der allerdings wohl ordnungsgemäßere Bildungsmodus dieses Comité’s durch Wahl in dem vorliegenden Falle niht Anwendung finden konnte.
Indem ih dies hiermit bekannt zu machen nicht versehle, kann ich nicht umhin, für das mir bisher in dieser Angelegenheit persönlich bewie- sene große Vertrauen meinen ganz gehorsamsten Dank auszusprechen,
Sandberg bei Belzig, den 16, Febr, 1848,
v. Freyberg, Major der Garde du Corps,
Auf vorstehende Bekanntmachung uns beziehend , bringen wir hiermit zur öffentlichen Kenntniß, daß von den bis heute bei uns zur Errichtung eines Denkmals auf dem Schlachtfelde von Hagelsberg baar mit Summa 690 Rthlr. 1 Sgr. 10 Pf. eingegangenen Beiträgen 600 Nthlr. bei der Königlichen Bank à conto di lem po belegt sind, Zugleich glauben wir die Bitte aussprechen zu dürfen, daß alle diejenigen, welche etwa noch un- serem Unternehmen eine wohlwollende Theilnahme zu schenken geneigt sein möchten, uns spätestens bis zum 1, Mai dieses Jahres davon in Kennt- niß segen wollen, Es muß uns nämlich darauf ankommen , sobald als möglich die Summe übersehen zu können, über welche wir zu disponiren haben werden, weil sonst zu befürchten steht, daß die Errichtung des Mo- numents bis zum diesjährigen Jahrestage der Schlacht bei Hagelsberg nicht möglich sein möchte.
Belzig, den 16. Februar 1848,
Das Comité zur Errichtung cines Denkmals auf dem Schlachtfelde von Hagelsberg.
von Tschirshky, von Oppen.
von Freyberg.
Bekanntmachungen.
[155] Bekanntmachung Der Westpreußische Pfandbrief
Nr. 40. Loosen und Geglenfelde, Bromberger De- partements, über 1000 Thlr, nebst laufenden Cou- pons bis incl. Weihnachten 1850,
ist nah Anzeige des Gutsbesigers von Toporski zu
Rathsthal bei einer am 29, Dezember 1847 entstande-
nen Feuersbrunst verbrannt. ;
Die Amortisation diescs Pfandbriefs nebst Coupons wird nah Ablauf der geseßlichen Frist veranlaßt wer- den, wenn sich die etwanigen unbekannten Jnhaber die- ser Papiere nicht in den nächsten sechs landschaftlichen Zinszahlungs -Terminen bei uns melden sollten.
Marienwerder, den 5. Februar 1848,
Königl, Westpreußische General - Landschafts - Direction. (gez.) Freiherr von Nosenb erg. [1223] Sd ltd le Lad Un p
Auf dem Gute Wusterhanse (Wustransee), Neustettin- schen Kreises, stehen in der dritten Nubrik Nr. 9, Zwei- tausend Fünfhundert Thaler rückständiger Erbgelder zu fünf Prozent zinsbar und nach halbjährlicher Kündigung zahlbar aus der Obligation des Gutsbesißers Otto We- dig George Carl von Zastrow vom 6. November 1816 laut Verfügung vom 10. Juli 1817 für das verstorbene Fräulein Marie Wilhelmine von Zastrow mit Hypothek für die Kosten eingetragen, Die Erben der Gläubige- rin haben in der gerichtlichen Verhandlung vom 9. März dies. Jahres über die Post quittirt und in deren Lö- {hung gewilligt. Das über dieselbe" ausgeferligte Hy- potheken-Dokument ist indeß verloren gegangen. Zufolge Antrags des Gutsbesißzers Carl Otto Casimir Friedrich Wilhelm von Zastrow werden daher alle diejenigen, welche an die zu löschende Post und das darüber aus- gestellte Justrument als Eigenthümer, Cessionarien, Pfand- oder sonstige Brief - Fnhaber oder aus irgend welchem Rechtsgrunde Anspruch zu machen haben, hier- mit ausgeforderi, ihre Ansprüche spätestens in dem auf
den 15, April 1848, Vormittags 11 Uhr, vor dem Ober-Landesgerichts-Referendarius von Ban- demer anberaumten Termin in unserem Gerichtsgebäude anzuzeigen und nachzuweisen, Die Ausbleibenden ha- ben zu erwarten, daß sie mit ihren etwanigen Rechten an die bezeichnete Post und das darüber ertheilte Do- kument werden ausgeschlossen, ihnen deshalb ein ewiges
Stillschweigen auferlegt, die Post selbst aber im Hypo- thefenbuche ohne Beibringung des für ungültig zu er- flärenden Dokuments wird gelöscht werden, Cöslin, den 4. Dezember 1847, Erster Senat des Ober-Landesgerichts,
(701 C lltal-Boxladün g Folgende Verschollene : : : 41) Die unverehelichte Katharina Dutkiewicz, welche
sich ungefähr 1776 von Znin entfernt ; 2) der Maurergeselle Johann August Friy, welcher vor 20 Jahren die Ottorower Mühle verlassen ; 3) der Woyciech (George) Dziadek alias Gadek aus Maczuik, welcher im Jahre 1809 zum polnischen Militair ausgehoben worden z 4) der Johann Pfarr aus Neuteich, welcher im Jahre 4812 zum polnischen Militair genommen worden; 5) der Stellmachergeselle Mathäus Lechowski aus Strzelno, welcher zuleßt vor 20 Jahren aus Wrzeszewo hinter Krakau Nachricht gegeben ; 6) der Viehhirte Martin Konieczka, welcher sich aus Lubin im Jahre 1828 entfernt hat z 7) der Müllergeselle Wovciech (George Adalbert) Jankowski aus Sadowiec, welcher vor 18 Jahren s\ch zum Militair begebenz l 8) der Brauer und Breuner Casimir Henke, welcher ungefähr 1802 Kruszewo verlassen z : 9} der Jgnay Pig?osiewicz alias Piglowsfki, welcher - sich im Jahre 1826 aus Raszewo entfernt hat; der Schuhmacher Jacob Piechofi aus Trzemeszno, welcher um das Jahr 1806 zum französischen Mis- litair ausgehoben und in die Gegend von War- {hau marschirt sein soll ; der Windmühlen - Pächter Carl Schauer, welcher etwa in den Jahren 1810 bis 1814 von GBollancz nach Polen verzogen; der Florian Stanislaus Gerczynski aus Rosko, welcher im Jahre 1831 ins polnische Militair eingetreten sein soll z
13) die am 2. Oktober 1811 in Grodstwo bei Jno- wvraclaw geborene Anna Maria oder Marianna Klamann, auh Feymann oder Freymann genannt, welche sich vor 17 Jahren nah Posen begeben haben soll;
14) der Koch Andreas Dembiki und dessen Bruder
15) der Schuhmacher Johann Dembiki, welcher von Exin aus im Jahre 1806 oder 1807 in Kriegs- dienste gegangen ;
16) der Joseph Kowalski aus Schulig, welcher sich im Jahre 1831 als Schiffsjunge nah Polen be-
emeiner A
gebenz
17) der Tuchmacher Martin Zorn aus Radolin, wel- cher sich vor länger als 20 Jahren nach Polen entfernt;
18) der Artillerist Johann Schulz aus Pußig, welcher ungefähr 1788 von da nah Wyszyner Hauland bei Rogasen desertirt sein soll ;
19) der Koh Noch Lisiecki alias Pozwinski aus Gue- sen, welcher im Jahre 1820 aus dem Pojener „Zu- quisitoriate entsprungen;
20) der Michael Streich aus Przyborowo, welcher im Jahre 1808 zum poluischen Militair ausgehoben worden z
21) der Barbier Heinrih Wilhelm Henkel aus Schön- lanke, welcher sich von da 1826 entfernt hat;
22) die unverehelihte Marianna Stelter aus Schok- ken, welche sich seit etwa 20 Jahrea von dort ent- fernt hat;
23) der Jakob Wilhelm Marohn aus Rupienice, wel- cher im Jahre 1896 zam preußischen Heere aus- gehoben und in der Schlacht bei Eylau geblieben sein soll; imgleichen
24) dessen Bruder Christoph Marohn aus Rupienice, welcher mit den französischen Truppen nah Ruß- land marschirt und bei der Berezyna gefallen sein soll ;
25) der Michael Klawitter aus Kolonie Sadtke, wel- cher sich im Jahre 1836 nah Modlin in Polen begeben z
26) der Schlossergeselle Joseph Waldig aus Bromberg, welcher sich im Jahre 1818 auf die Wanderschaft begeben, —
oder ihre Erben und Erbnehmer werden hierdurch auf-
gefordert, uns von ihrem Leben und Aufenthalte sofort
Nachricht zu geben, oder in dem am
24. Mai 1848, Vorm. 11 Uhr,
in unserem Justructions8-Zimmcr vor dem Herrn Ober-
Landesgerichts - Rath Ulrici anberaumten Termine per-
sönlich oder durch einen Bevollmächtigten, wozu ihnen
die Justiz-Kommissarien, Landesgerichts-Rath Roquette,
Justiz-Kommissarius Schulz l. und Justiz-Kommissarius
Sulz |[. vorgeschlagen werden, zu melden, widrigen-
falls sie für todt erklärt und ihr Vermögen ihren näch-
sten legitimirten Erben und Erbnehmern ausgeantwor- tet werden wird. Bromberg, 14. Juni 1847. Königl, Ober - Landesgericht, I, Senat.
Berlinische ¿„Feuer-Versicherungs- Anstalt.
Zufolge des in der General-Versammlung der Actio- nairs obengenannter Anstalt am 7ten d. M. geführten Nachweises bestand das Vermögen derselben am 1, Ja- nitar d, Jet 5
1) aus dem statutenmäßigen Grund-Kapital der
: 850,000 Thlr.
2) aus der zur Verstärkung des Grund-
Kapitals in den ersten zehn Jah- ren des Bestehens der Anstalt ge- bildeten Reserve
3) aus der Reserve-Prämie für noch
laufende Versicherungen
[139 b]
232,900 »
679M Die S E E R 1,150,8345 Thlr. ie Summe der noch laufenden Versicherungen betru
25,147,055 Thlr. BygFKAge Y
Jm Jahre 1847 sind von der Anstalt für Feuerschä- den vergütet worden
50,806 Thlr. 19 Sgr. 3 Pf.
Die Berlinische Feuer - Versicherungs - Anstalt über-
nimmt, wie bisher, zu billigen, nah Maßgabe der Ge-
fahr abgemessenen Prämien Versicherungen auf beweg-
lihe und unbewegliche Gegenstände und leistet prompten Ersaß für alle Schäden, welche durchs Feuer selbst, durchs Wasser beim Löschen, durch Niederreißen oder beim Retten (nothwendigen Ausräumen) und durch die stattgefundenen Unkosten entstanden sind. Nähere Auskunft wird ertheilt und Formulare zu Versicherungs - Anträgen werden ausgegeben: in Berlin im Büreau der Anstalt, Spandauerstraße Nr, 81, so wie durch nachgenaunte Agenten: Herrn J. F. Crany, Blumenstraße Nr. 9a. A. Kallmann, Alexanderstraße Nr. 27 a. J ul. Krause, Spandauerstraße Nr, 61. F. Oberbeck, Kommandantenstraße Nr. 72, W. Paulisch, Sparwaldsbrüce Nr. 13, Ene a. Jm Regierungs-Bezirk Potsdam: in Brandenburg bei Herrn Stadtrath A. P. Giebe sea. » Charlottenburg » » Rathsherrn F. W. Ko h, » Cremmen » » Carl Schulze, » Fehrbellin Rentier Fritze, » Havelberg Steindorff seu. » Luckenwalde Carl Salomon. » Neu-Ruppin C. E. Anoilner, » Oderberg » C. L, Fordel,; » Potsdam Carl Sprotte. » Prenzlow D A Stoffen » Prißzwalk F. L, Sch uhr. » Natihenow Apotheker Ferd. Freytag. » Rheinsberg Fer, Thiele, » Schwedt C.F.Schulze-Baldenius, » Spandau Land- und Stadtgerichts-Se- cretair Reimmann. Stadt-Secretair S teffen. C. Springborn. G. H. D abon A He Erbmann E: F: Hennig » Wriezen G. A. Stahl. » Zehdenick Lehrer Sommerfeld t, b. Jm Regierungs-Bezirk Frankfurt: in Cottbus bei Herrn C. F. Böttcher. » Crosseu O Ee » Cüstrin » v» Gy MUbntr § 09. » Driesen V M Wegen » Drofsen » » Alb. Schröder. » Frankfurt a. O. G. Nowka » Fürstenwalde Rathmann Siebmann, » (Huben ) Carl Th. Schmidt. » Königsberg i. N, » J. F. Gloxin, » Landsberg a, W. » C. F. Lange. » Lippehne Post - Kommissarius Mol- denhawer, Heinr. Springmühl, Konrektor Schubert. Carl Becckmann, C. G. Kern. » Zielenzig C. F. De hms. » Züllichau » Windel & Freytag. Berlin, im Februar 1848. Berlinische Feuer - Versicherungs - Anstalt.
Magdeburg-Wittenbergesche
[142 b] Eisenbahn. E Q er Nachdem der Herr Fi-
R nanz - Minister mittelst Verfügung vom Sten d. Mets. die Einziehung der siebenten Rate des Ac- tien-Kapitals der Magde- „burg - Wittenbergeschen
a Eisenbahn - Gesellschaft ; B) genehmigt hat, fordern 7 3 wir die Herren Actio- naire gedachter Geseklschaft hierdurh auf, in Gemäßheit
des §. 12, unseres Statuts die siebente Rate des Actien-Kapitals mit 10 pCt.
in den Tagen
vom ‘20. bis 25. März d. I.
» Strasburg. d, U, » Strausberg
» Templin
» Wittenberge
» Wittstock
» Lübben » Müncheberg » Sorau » Spremberg
entweder bei unserer Hauptkasse hier (Schifferstraße
T i S E. ck») C in
D . i: R Berlin (Dorotheenstr. Nr. 1) während der Vormittagsstunden von 9 bis 12 Uhr ein- zuzahlen.
Jeder Zahler hat bei der Einzahlung mit den be- treffenden Quittungsbogen zwei nah den laufenden Nummern geordnete gleichlautende und mit seiner Na- mens-Unterschrist versehene Verzeichnisse, zu welchen an
den obengedachten Orten, jedoch U Ot der Einzahlung selbst, Formulare in
Empfang genommen werden können — einzureichen, Das eine dieser Verzeichnisse muß auf einem ganzen Bogen geschrieben sein und verbleibt bei den eingelie- ferten Quittungsbogen, wogegen auf dem anderen de- ren Abgabe bescheinigt wird. Demnächst können acht Tage nah der Einzahlung die Quittungsbogen gegen Rückgabe der Einlieferungsscheine , deren Ueberbringer als zur Empfangnahme der quittirten Quittungsbogen berechtigt angesehen wird, da wieder abgeholt werden, wo die Zahlung geleistet ist.
Diejenigen Actionairs, welche binnen der festgeseßten Frist die Zahlung der ausgeschriebenen Rate nicht lei- sten, haben nah §, 14, des Gesellschafts-Statuts eine Conventionalstrafe von 10 Prozent dieser Rate zum Vortheil der Gesellschafts-Kasse verwirkt. Erfolgt auch innerhalb sechs8 Wochen nach einer erneuerten Auffor- derung die Einzahlung der rückständigen Rate und Con- ventionalstrafe nicht, so ist nach demselben Paragraphen die Gesellschast berechtigt, sämmtliche bereits geleisteten Zahlungen als verfallen, so wie das durch die früheren Einzahlungen und durch die ursprüngliche Zeichnung den säumigen Actionairen gegebene Anrecht auf den Empfang der Actien, für erloschen zu erklären, die Quit- tungsbogen zu annulliren, statt deren andere unter einer neuen Nummer aguszascr:izen und lehtere zu Gunsten der Gesellschafts-Kassc zu verkaufen.
Magdeburg, den 17. Februar 1848,
Diet der Magdeburg-Wittenbergeschen Eisenbahn-Gesellschaft, (gez.) Francke, Vorsigender,
[143 b]
Jn der Maschinen - Werkstätte der Gesellschaft hier brach heute Morgen nach 4 Uhr Feuer aus, Es ist jegt, 7 Uhr Morgens, bereits gelöscht.
Das Dach von der Dreherei - Werkstätte und das in derselben befindlihe Holzwerk sind zerstört, alle Maschi- nen dagegen unversehrt geblieben, so daß dieselben vor- aussichtlih in wenigen Tagen sich wieder in Thätigkeit befinden werden.
Erfurt, am 19, Februar 1848, , Die Direction der Thüringer Eisenbahn - Gesellschaft,
[87] Ediktal-Ladung 5 Die theilweise unbekannt wo? abwesenden Jntestat- Erben des hier verstorbenen Rothgerbers Johan! Abel werden andurch zur Geltendmachung und Begrundung ihrer Erb-Ansprüche auf | j Freitag den 14, April d. J., Mokg- 10 Uhr, unter dem Rechtsnachtheil hierhin vorgeladen, daß jonjst über den Nachlaß zu Gunsten der bekannten Jntestat- Erben wird verfügt werden. Dierdorf, den 24, Januar 1848. _, L Fürstlih Wiedisches Justiz-Amt, ? / von Lassaulx,
Citerarische Anzeigen. So eben is erschienen und in der Nein schen Buch- handlung in Leipzig gegen baar zu haben: Busch, A. L., Astronomische Beobachtungen auf der Königl. Universitäts - Sternwarte zu Königsberg.
23ste Abtheilung, vom 1, Januar bis 31, Dezem-
ber 1837, Preis netto 2 Thlr.
[4154] Zu verkaufen oder zu verpachten
ist in Hamburg ein Gasthof ersten Ranges. Frankirte Anfragen werden unter der Chiffre X, N, Z,. poste restante Hamburg erbeten,
Das Abonnement beträgt: 2 Athle. für £ Jahr. 4 Ble. - % Abr: S e T abe. in allen Theilen der Monarchie ohne Preis - Erhöhung. Bei einzelnen Kummern wird der Bogen mit 25 Sgr. berechnet.
A4 Se meine
Preußische Zeitung.
Alle Post - Anstalten des Jn- und Auslandes nehmen Bestellung auf dieses Blatt an, für Berlin die Expedition der Allgem. Preuß. Zeitung : Behren-Straße Ur. 57. JInsertions-Gebühr für den Raum ciner Zeile des Allg. Anzeigers 2 Sgr.
N 53.
In half
Amtlicher Theil.
Ständische Angelegenheiten. Einundzwanzigste Sikung des Vereinigten ständischen Ausschusses am17.Februar. Fortseyung der Verhandlungen über den Entwurf des Strafgeseßbuches, Die §§. 202, 203 und 204, Antrag auf Bestrafung betreffend, werden angenommen. — Desgleichen die §8. 205, 206 und 207: Oeffentliche Verbreitung ehren- verlegender Schriften oder Darstellungen, mit geringer Abänderung. — Die §§. 208 und 209, Privatgenugthuung, werden mit einigen Modifi- cationen angenommen. — Titel Xl,: Zweikampf, die §§. 210—221 um- fassend, wird mit einigen Modificationen, namentlich das Strafmaß be- treffend, angenommen,
Beilage,
: ck / . Amtlicher Theil. Der Landgerichts-Referendarius Wilhelm Heinrich Adolph Max Seligmann zu Koblenz is auf Grund der bestandenen drit= ten Prüfung zum Advokaten im Bezirke des Königlichen Appellatons= Gerichtshofes zu Köln ernannt worden. J
Angekommen: Jhre Durchlaucht die Sagan-Talleyrand, von Weimar.
__ Der Königl. niederländische außerordentliche Gesandte und bevoll- mächtigte Minister am hiesigen Hofe, Freiherr Shimmelpenninck v. d. Oye, von Weimar. :
Durchgereist: Der Ober-Präsident der Provinz Posen, von Beurmann, von Halle kommend, nah Posen.
Herzogin von
Ständische Angelegenheiten.
Einundzwanzigste Sihung des Vereinigten ständischen Ausschusses.
(17, Februar.)
__Die Sizung beginnt um 107 Uhr unter Vorsiß des Marschalls, Fürsten zu Solms, mit Verlesung des über die leßte Sißung aufge- nommenen Protokolls durch den Secretair Abgeordneten Kuschke.
i D Secretaire fungiren die Abgeordneten Diethold und Dittrich.
Abgeordn. von Weiher: Jch bitte ums Wort. Bei §. 196 is} für das Ansschuß - Gutachten, nah welchem das zweite Alinea des Paragraphen wegfallen sollte, als Grund mit angeführt worden, daß das Militairgefängniß mit dem Civilgefängniß niht von gleicher Schwere sei. Jh bin nicht für den Wegfall dieser Bestimmung im zweiten Alinea, wünsche ader doch, daß dieser Grund mit in das Protokoll aufgenommen werde, damit bei dem dereinstigen Erlassen des Militair-Strafcoder dafür Sorge getragen werden könne, daß die Ungleichheit der Gefängnißstrafe für das Militair und das Civil in dem vorliegenden Falle ausgeglichen werde.
Secretair Abgeordn. Ruschke: Jch habe mich streng an den Vorschriften des Reglements gehalten und die Einzelheiten dem steno- graphischen Protokoll überlassen. Wenn es zur Schluß-Redaction des Entwurfs kommt, wird die Regierung gewiß die Gründe aus dem stenographischen Protokoll entnehmen und berücfsihtigen. Das Pro= tokoll würde zu lang und ausführlih werden, wenn der Protokollfüh- rer alle Gründe aufnehmen sollte. |
Abgeordn, von Weiher: Jch lege kein Gewicht auf meine Be= merkung und habe nichts dagegen, wenn sie nicht aufgenommen wird.
Marschall: Wenn weiter keine Bemerkung erfolgt, so ist das Protokoll für genehmigt zu erklären. ;
Wix kommen zur Berathung des §. 202. :
Referent Abgeordn, Freiherr au Mylius (liest vor):
202
Zu dem Antrage auf Bestrafung wegen Ehrverleßung is ein Ehegatte gegen den anderen, ingleichen ein Kind gegen seine leibli- hen Verwandten in aussteigender Linie, nicht berechtigt.“
¡ZU S. 202.
hat die Abtheilung nichts zu erinnern gefunden.“
Marschall: §. 203. :
Referent Abgeordn, Frhr. von P (lies vor):
8. 200.
Ft bei wechselseitigen Ehrverleßungen von einem Theile binnen drei Monaten (§. 66) auf Bestrafung angetragen worden, so kann der andere Theil auch nah Ablauf jener Frist bis zum Schlusse des Verfahrens in erster Jnstanz auf Bestrafung antragen , sofern die von seiner Seite gerügte Verlebung der Ehre niht vor mehr als einem Jahre verübt worden P
Das Gutachten der Abtheilung lautet :
Ou S. 20D
Dieser Paragraph gab zu der Bemerkung Veranlassung, daß die Worte: „bis zum Schlusse des Verfahrens erster Jnstanz““ keinesweges bestimmt genug, weil nicht ersichtlih, was unter Schluß des Ver- fahrens zu verstehen, Die Abtheilung is einstimmig der Ansicht, daß statt dieser Worte:
„vis zur Auslassung auf den Strafantrag des Gegners“ zu substituiren sei.“
Justiz-Minister von Savigny : Gegen diesen Antrag is von Seiten der Regierung nichts einzuwenden.
Abgeordn. von Donimierski: Diese Vorschrift gehört mehr in die Kriminalprozeß-Ordnung, als in das Strafgeseß. Jch halte aber den Vorschlag der Abtheilung für zweckmäßig, weil dadur die Jn- struction des Prozesses abgekürzt und eine gleiche Frist festgeseßt wird, wie sie im Civil - Prozesse zur Anbringung der Gegenklage nach der Verordnung vom 1. Juni 1833 bereits besteht, Wenn aber der Vorschlag angeuommen wird, \o scheint der leßte Saß „sofern di von seiner Seite gerügte Verleßung der Ehre nicht vor mehr als einem Jahre verübt worden ist.“ Dieser Fall kann nur selten 90r- fommen, und tritt er ein, \o geschieht es mehr durch zufällio- Ver= hältnisse, als durch die Schuld des Angeklagten , der alsd-an durch diese Verjährungsfrist unschuldigerweise leiht ein Unregt erleiden
Berlin DitEta eu 222 Terr
fann, tragen. _ Referent Abgeordn. Freiherr von Mylius: Sache von wenig Einfluß zu sein.
__ Regierungs-Kommissar Bischoff: Weil die Vorschrift eine Ab- änderung der allgemeinen Bestimmungen des generellen Theils über die Verjährungsfrist enthält, so gehört sie hierher. Die Erinnerung wird sich erledigen durh den Vorschlag der Abtheilung. welcher da- hin geht, den Schlußsaß dahin zu fassen: „bis zur Auslassung auf den Strafantrag des Gegners.“
Abgeordn. von Donimiersky: Jh glaube eben, wenn der An- trag der Abtheilung durchgeht, alsdann erscheint diese zweite Ver- jährungsfrist ganz überflüssig, daher die Streichung dieser leßten Worte nothwendig.
__ Regierungs-Kommissar Bischoff: Das is auch die Absicht der Regierung.
Referent Abgeordn. Freiherr von M ylius : Fassungs-Bemerkung. i
Marschall: §. 204!
Referent Abgeordn. Freiherr von Mylius (liest vor) :
Jch würde deswegen auf Streichung der leßten Worte an-
Es scheint die
Es ist eine reine
uS§ 204, Wegen Verleßungen der Amts=- oder Dienscehre findet die Be= strafung statt, sowohl wenn der Beleidigte, als wenn die Dienst=
Behörde darauf anträgt. So lange die Strafoollstreckung noch uicht angefangen hat, fann der Antrag zurückgenommen werden, von dem Beleidigten jedoch nur mit Genehmigung der Dienst-Behörde und von der Dienst-Behörde nur mit Genehmigung des Beleidigten.
Ist eine solche Beleidigung gegen cine oberste Staats-Behörde verübt worden, so haben die Gerichte von Amts wegen einzuschreiten, jedo zuvörderst bei dem Chef des betreffenden Departements anzu- fragen, ob derselbe gegen die Einleitung der Untersuchung feine Ein- wendung habe, auch fannu, so lange die Strafvollstredung noch nicht angefangen hat, der Departements-Chef darauf antragen, der Unter= suchung keine weitere Folge zu geben.““ ;
Das Gutachten lautet : „Zu §. 204.
_ Gegen den ersten Saß dieses Paragraphen hat die Abtheilung nichts zu erinnern und hinsichtlich des zweiten Satzes mit 12 gegen 2 Stimmen den Beschluß gefaßt, densclben zum Wegfall in Vorschlag zu bringen, da irgend ein Grund zu einem solchen nur für die ober= sten Staats-Behörden gegebenen exceptionellen Verfahren nicht vor= liege und es nicht abzusehen, welhe Gründe eine Unterscheidung zwischen ihnen und allen übrigen Staats-Behörden rechtfertigen sollten.“ Justiz-Minister von Savigny : Dieser leßte Sab, welcher An= stoß erregt hat, is keinesweges aufgenommen als ein besonderes Pri- vilegium der höchsten Staats-Behörden, sondern nur um die prinzi= pielle Gleichheit hier durchzuführen,. Jm ersten Absaß des Para= graphen is nämli davon die Rede, daß, wenn die Amts= und Dienst=
Ehre verletzt ist, die Bestrafung dann stattfindet, wenn der Beleidigte und seine Dienst-Behörde darauf autragen. Es is also ein gewisser Zusammenhang zwischen dem Beleidigten und der vorgeseßten Dienst- Behörde anerkannt. Nun sind aber die höchsten Staats-Behörden in der eigenthümlicheu Lage, daß sie keine vorgeseßte Behörde haben. Dies isstt der einzige Grund, warum man diesen Unterschied machte ; dabei is also nicht ein Privilegium beabsichtigt worden. Auch wird fein besonderer Werth darauf gelegt, und es is nichts dagegen ein= zuwenden, wenn män dies fallen läßt. : Marschall: Wenn weiter keine Bemerkung erfolgt, so würde
es so anzusehen sein, als ob die Versammlung dem Vorschlage der Abtheilung beigetreten sei. :
G 205
Referent Abgeordn. Freiherr von Mylius (liest vor) :
11Ÿ: 205.
Oeffentli angeschlagene oder zur weiteren Verbreitung noch vorräthige Exemplare ehrverleßender Schriften, Abbildungen oder anderer Darstellungen, sie mögen dem Verfertiger noch gehören oder nicht, sind auf den Autrag des Beleidigten iu Beschlag zu nehmen und, wenn sie durch richterliches Urtheil für ehrverleßend erklärt wor- den siud, zu vernichten.“ i
Die Abtheilung hat nichts zu erinnern gefunden.
Marschall: §. 206.
Referent Abgeordn. Freiherr von Mylius (liest vor):
¡8 200,
I} jedoch der Hauptzweck einer Druckschrift ein erlaubter und sind darin nur einzelne beleidigende Stellen aufgenommen, o kann der Beleidigte nur die Vernichtung derjenigen Blätter der Strift fordern, welhe nah der Entscheidung des Richters die beleidigenden Stellen enthalten.“
MaárschMalli 8. 207.
Referent Abgeordn. Freiherr von Mylius (liest vor) :
18 207.
Gegen denjenigen, welcher sein Gewerbe zur Anfertigung oder Verbreitung der durch Schriften, Abbildungen oder andere Darstel- lungen veröffentlihten Ehrverleßungen mißbraucht, kann zugleich auf zeitige oder immerwährende Entziehung der Befuguiß zum selbsistän- digen Betriebe des gemißbrauchten Gewerbes erkannt werden.“
Auch hier hat. die Abtheilung nichts zu erinnern gefunden.
Abgeordn. Neumann: Jch halte die Bezeichnung „„Mißbrauch““ doch für sehr dedenklih und glaube, daß die Entziehung des Gewer- bes nur daxm eintreten kann, wenn ein Rückfall stattfindet. Ein Mißbrauch is es ja son, wenn das Gewerbe nicht zu dem bestimm- ten Zwok gebraucht wird. Sollte aber deshalb sofort die Entziehung des Wewerbebetriebes eintreten fönnen, so würde die Strafe offenbar vie’ zu hart sein.
Regierungs - Kommissar Bischoff: Der Paragraph i} nur fa- éultativ gefaßt, und dann is auch gesagt : „Zeitweilige oder immer=
währende Entziehung der Befugniß““.
_ Abgeordn. Keumann: Es handelt sich aber doch hier nur um Privatvergehen, nämlich um Beleidigung einzelner Jndividuen, und wenn da Toaleid die Gewerbe - Entziehung eintreten soll, so würde, meines Erachtens, die Strafe viel zu hart sein.
Abgeordn. von Eynern: Jh muß mir erlauben, darauf auf- merksam zu machen, daß bei §, 126 die Bestimmung getroffen wor=
1848.
den ist, daß die Gewerbe-Entziehung ers beim zweiten Rückfall statt=- finden soll. Dies is ein ganz analoger Fall, und ih glaube, es ist der Uebereinstimmung wegen wünschenswerth, dieselbe Bestimmung auch hier zu treffen.
Marschall: Der Abgeordnete Neumann hatte darauf angetra- gen, daß die Gewerbe-Entziehung erst beim Rüdfall eintreten möge.
Abgeordn. Keumann: Jch schließe mih dem Antrage an, daß sie erst beim zweiten Rücffalle eintreten möge.
Marschall: Der Antrag geht also nun dahin, daß die Gewer=- beentziehung erst beim zweiten Rückfalle eintreten solle.
Abgeordn, von Auerswald: Jch führe noch an, daß es si nur um verleßende Aeußerungen gegen Private, gegen Jndividuen handelt, während der frühere Fall Beleidigungen gegen den Staat vorausseßt.
Marschall: Es würde zu fragen sein, ob der Antrag die er- forderliche Unterstüßung von § Mitgliedern findet.
(Die Unterstüßung erfolgt ausreichend.)
Wenn keine weitere Bemerkung erfolgt, so kommen wir zur Ab- stimmung.
Negierungs-Kommissar Bischoff: Jch glaube allerdings, da im 8. 126 eine Abänderung getroffen worden ijt, daß es keinem Be-= denken unterliegt, dieselbe Abänderung auch hier anzunehmen. Die= selbe war mir augenblicklich nicht gegenwärtig.
Abgeordn. von Weiher: Es scheint mir in dem Worte „Miß- brauch“ son enthalten zu sein, daß es unter ershwerenden Umstän- den vorgenommen sein muß.
Marschall: Die Frage heißt: Soll beantragt werden, daß die Strafbestimmung des §. 7 nur beim zweiten Rückfall eintreten möge?
N Abgeordn. von Olfers: Das Wort „zweiten“ scheint weg- bleiben zu müssen. Es wird nur vom Rückfall überhaupt die Rede ein. | Regierungs - Kommissar Bischoff: Man könnte es wohl eben so halten, wie in dem analogen Falle bestimmt worden ist.
Marschall: Beide Abgeordneten hatten speziell auf Stellung dieser Frage angetragen z. wenn sie aber darauf verzichten, so“ heißt es blos, ob die Gewerbeentziehung beim Rückfall eintreten solle.
(Mehrere Stimmen: Nein! beim zweiten Rückfall.)
Regierungs - Kommissar Bischoff: Ganz so, wie im §. 126.
Justiz-Minister von Savigny: Jm §. 126 is nur vom Rüdck- fall die Rede, ohne Unterschied des ersten und zweiten, und ih glaube, es würde kagsuistisch sein, wenn man diese Distinction machen wollte.
Abgeordn. von Auerswald: Es is aber von der Versamm= lung damals der Beschluß gefaßt worden , darauf anzutragen , daß statt „Rückfall“ geseßt werde „Zweiter Rüdfall““.
Abgeordn. Veumann: Es is eine Aenderung des Entwurfes eingetreten und mit Rücksicht auf das Ceunsur-Geseß darauf zurückge- gangen worden. Der Beschluß lautete dahin, daß erst bei dem zwei] ten Nückfalle die Gewerbe-Entziehung eintreten solle.
Referent Abgeordn. Frhr. von Mylius: Es scheint Einver- ständniß vorhanden zu sein, daß die Fassung gewählt werde, welche bei §. 126 angenommen worden ist. i
Marschall: Diejenigen, welche diesem Vorschlage beistimmen, würden es durch Aufstehen zu erkennen geben.
(Sehr viele Mitglieder erheben sich.) Es is mit großer Majorität beigestimmt worden. g. 208. Referent Abgeordn. Freiherr von Mylius (liest vor) : 18. 208.
Jun allen Fällen, in denen wegen Ehrverlezung auf Strafe er- kannt wird, is dem Beleidigten auf Kosten des Verurtheilten eine Ausfertigung des Erkenntnisses zu ertheilen. i: _ Bei öffentlih verübten Ehrverlezungen , wohin auch jede durch Schriften, Abbildungen oder andere Darstellungen verbreitete Ehrver= loßung zu rechnen is , soll dem Beleidigten in dem Erkenntnisse die Befuguiß ertheilt werden, die Verurtheilung öffentlich bekannt zu ma=- chen. Die Art und Weise der Bekanntmachung, welche stets auf Kosten des Beleidigers erfolgt, so wie die Frist zu derselben, hat der Richter nach den Umständen im voraus zu bestimmen. i Js die Ehrverleßung in einer Zeitung oder Zeitschrift geschehen, #9 muß die Bestrafung auf Antrag des Beleidigten durch die öffent- lichen Blätter, und zwar wo möglih durch dieselbe Zeitung oder Zeitschrift, bekannt gemacht werden.“ : :
Das Gutachten der Abtheilung lautet :
(ZU §. 208
war die Abtheilung einstimmig der Ansicht, daß dessen Aufnahme wünschenswerth, nur ward der Ausdruck, daß der Richter die Art und Weise der Bekanntmachung im voraus zu bestimmen habe, zu ungenau gefunden, weshalb die Abtheilung emstimmig den Wunsch aussprach, daß bei der Schluß-Redaction ein anderes, mehr passendes Wort gewählt werde.
Marschall: §. 209.
Referent Abgeordn. Freiherr von Mylius (liest vor):
„8. 200
Wenn eine Verleßung der Ehre nach der Ueberzeugung des Richters nachtheilige Folgen für die Vermögens - Verhältnisse, den Erwerb oder das Fortkommen des Beleidigten mit sih führt, so ist neben den oben vorgeschriebenen Strafen, auf Antrag des Beleidig= ten, auch noch cine an denselben zu entrichtende Geldbuße in dem Erkenutnisse auszusprechen, welche jedoch niemals eintausend Thaler übersteigen darf. Eine solche Geldbuße hat die Eigenschaft einer Civil-Entschädigung, und die Entscheidung über den Antrag auf die= selbe schließt eine weitere Entschädigungsklage im Wege des Civil= Prozesses aus.“ :
Das Gutachten der Abtheilung lautet :
1ZU g. 209,
Gegen diesen Paragraphen (§. XX. des Einführungs-Geseßes) war erinnert worden, daß derselbe als überflüssig erscheine ; daß das Recht des Beschädigten von der Strafe unabhängig sei, folge sowohl aus allgemeinen Grundsäßen, als aus der ausdrücklichen Bestimmung des §. 6 des Entwurfs. E
Dagegen ward die Bestimmung des Paragraphen dadur zu motiviren gesucht, daß namentlich mit. Rücksicht auf die in den alten