1848 / 53 p. 6 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

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zu erkennen geben.

zwei Jahren soll eintreten, wenn die Herausforderung anusdrücklih dahin gerichtet ist, daß Einer von beiden Theilen das Leben verlie- ren solle, oder wenn diese Absicht aus der gewählten Art des Zwei- fampfes erhellt,“

zu streng, gegen diese glaube ih mich verwahren zu müssen,

stimmung für das Militair in der Allerhöchsten Ordre vom 27. Sep tember 1845.

nehmen und ausrichten (Kartellträger), sollen mit Gefängniß oder Festungshaft bis zu sechs Monaten bestraft werden.“

so wie die Strafe der Kartellträger (§§. 210- 212), fällt weg, wenn die Parteien den Zwei gung aufgehoben haben.“

oder mit Festungshaft von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu be- strafen. Es soll jedo, wenn einer von beiden Theilen getödtet wor- den ist, niemals guf eine geringere als achtzehnmonatliche Fretheits- strafe erkannt werden.“‘

einverstanden erklären fönnen, sie hat da, wo sie die Anträge hin=-

E R atis Bin ata aer eta daten

Diejenigen, welche dem beistimmen, würden das dur Aufstehen

Man i} dem nicht beigetreten.

6. 214!

Referent Abgeordn, Frhr. von Mylius (liest vor): K 21

Gefängnißstrafe oder Festungshaft von zwei Monaten bis zu

Die Abtheilung hat nichts zu erinnern gehabt. : Abgeordn. Graf Kenard: Diese Bestimmung scheint mir viel

Justiz - Minister Uhden: Sie i} ganz kongruent mit der Be-

Marschall: §. 212! | Referent Abgeordn. Frhr. von Mylius (liest vor): 912 261 212. : i . Diejenigen, welche den Auftrag zu einer Herausforderung über-

Ein Beschluß der Abtheilung liegt niht vor. Marschall: §. 213! E Referent Abgeordn. Frhr. von Mylius (liest vor): 26.218, Die Strafe der Herausforderung und der Annahme derselben,

fampf vor dessen Beginnen aus eigener Bewe-

Auch hiergegen dürfte nichts zu erinnern sein, Marschall: §. 214! Referent Abgeordn. Frhr. von Mylius (liest vor): 18. 214. Der Zweikampf ist mit Gefängniß nicht unter drei Monaten

Mit diesen Strafbestimmungen hat sich die Abtheilung nicht

sihtlih der Strafe des Duells gestellt hat, ein härteres Strafmaß in Vorschlag gebracht, ih beziehe mich auf S. 88 des Gutachtens, wonach die Abtheilung für den zweiten Fall des §. 214, wo Tödtung

erfolgt i}, Festungshaft von 18 Monaten bis zu 12 Jahren in Vor=

schlag gebracht hat. Die Abtheilung is dabei von der Ansicht aus:

gegangen, daß, wenn es auch im Allgemeinen gerechtfertigt sei, das

Duell aus einem milderen Gesichtspunkte zu beurtheilen, indem nicht

zu verkennen sei, daß, Umstände vorkommen, in denen das Duell,

wenn es bestraft wird, als ein Kampf gegen die öffentliche Meinung erscheint, daß, sage ih, doch nicht außer Acht zu lassen sei, nament-= lih wenn \o {chwere Folgen, wie der Verlust eines Menschenlebens, si daran knüpfen, auch ein härteres Strafmaß dafür festzuseßen. Wenn ein Mensch dabei getödtet worden ist, so können Umstände konkurriren, wo es allerdings mit der öffentlichen Meinung in einem eben so grellen Widerspruche stehen würde, wenn nicht eine höhere Strafe erfannt würde, wie die vorgeschlagene. Der wesentlihe Grund für die mildere Bestrafung des Duells is wohl der, daß überhaupt der Zweikampf geschieht in der Form eines gemeinschaftlihen Ein verständnisses und daher auch, wenn nur Einer das Leben ver=- liert, der Andere nicht zu hart dafür aufzukommen hat, indem derjenige, der getödtet worden ist, selbst theilweise in den un- glücklichen Erfolg kfonsentirt hat. Andererseits is nicht außer Acht zu lassen, daß es Umstände giebt, bei deuen die öffentliche Meinung es erfordert, daß dieser Zweikampf härter bestraft werde; es fann Um- stände geben, in denen der, welcher das Duell provozirt, lediglich zu \{lechten und verwerflichen Zwecken handelt, zu Zwedcken, die er auf eine andere Weise nicht erreichen kann, und nun sich an die óffent= lihe Meinung wendet und den Anderen zwingt, entweder dem Duell- Vertrage sih zu fügen oder vor der öffentlichen Meinung als chrlos dazustehen. Dieser Standpunkt der Sache ist es, der es zu rechter

tigen scheint, wenigstens für harte und \hlagende Fälle, wo cine ver- worfene unmoralishe Gesinnung zu Tage liegt, eine härtere Strafe eintreten zu lassen.

Was nun mich persönlich betrifft, so hat mich auch der Gesichts= punkt geleitet in Bezug auf die Rhein-Provinz, daß ich in den Ge- \{hworenengerihten eine Garantie finde, indem gerade durch die här- tere Strafe die Folge eintritt, daß dann über solche Umstände die Geschworenengerihte zu urtheilen haben, indem gerade für solche Fälle sie der gecignete Gerichtshof sind, indem hier die Bürger, die Genossen dessen, der sih dergleichen hat zu Schulden kommen lassen, darüber zu urtheilen haben, ob er ehrlih gehandelt hat oder entwe- der unehrlich oder auch mit sträflichem Leichtsinne, in welhem Falle die härtere Strafe mit Reht den muthwilligen Provokanten trifft.

Abgeordn. von Werde: Jh will mich hier nicht auf die Un- tersuchung einlassen, ob Geshworenengerichte oder ständige Richter die passendste Form sind, um über die Straflosigkeit zu entscheiden, Ich \hließe mich übrigens dem Redner an, der vor mir gesprochen hat, daß das Strafmaximum einer Erhöhung fähig sein dürfte. Die Fälle, unter denen ein Zweifamyf stattfinden kann, sind so verschie- dener Art, daß ih glaube, daß das Strafmaß von 5 Jahren nicht ausreiht, um ein muthwillig herbeigeführtes Duell angemessen zu bestrafen, wenn es Tödtung zur Folge gehabt hat; ih halte aber anderen Theils auch dafür, daß das Strafminimum zu hoch ist.

Im §. 244 is der Fall mitbegriffen, wo bei dem Duell nichts herausgefommen ist, wie man zu sagen pflegt, und da scheint mir das Minimum von 3 Monaten zu hoch; ih würde hier auf ein Minimum von 4 Wochen heruntergehen. :

Marschall: Es is zu ermitteln, ob der Vorschlag, das Mini- mum auf 4 Wochen herabzuseßen, die erforderlihe Unterstüßung

findet. E (Es erhebt sich eine Anzahl Mitglieder.)

Er hat sie gefunden, und wenn über beide Gegenstände nichts zu bemerken ist, o fommen wir zur Abstimmung.

Abgeordn. von Auerswald: Jch bitte um das Wort wegen des ersten Antrages der Abtheilung, Jh mache aufmerksam auf 8, 223, wo wir die vorsäbßliche, jedo nicht mit Ueberlegung voll- zogene Tödtung mit zehnjähriger und lebenswieriger Zuchthausstrafe bedroht haben; wenn man nun alle mildernden Umstände und Milde= rungsgründe, die dem Duell zur Seite stehen, auch geltend macht, so wird man doch zugeben müssen, daß die Verwandlung der Zuchthaus- Strafe in E iche Freiheits-Strafe und andererseits die Herab- seßung der Dauer auf 18 Monate bis fünf Jahre ein zu großer und niht zu retfertigender Unterschied is, und ih unterstübe daher den Antrag der Abtheilung auf Erhöhung der Strafe,

Marschall: Wir kommen zur Abstimmung über die beiden Vorschläge der Abtheilung und des Abgeordneten von Werdeck, und die erste Frage heißt:

,„, Soll beantragt werden, daß in dem Falle des zweiten Absaßes

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von §. 214 die Strafbestimmung von achtzehn Monat bis zu zwölf

Jahren festgeseßt werden möge?“

Die diesem Antrage beitreten, werden es durch Aufstehen zu er- fennen geben.

(Es erhebt sich der größere Theil der Versammlung. )

Es ist mit mehr als zwei Dritteln dem Antrage beigetreten worden.

Die zweite Frage heißt:

„Soll beantragt werden, daß für den Fall des §. 214 im ersten Alinea ein Minimum von 4 Wochen festgeseßt werde ““

Diejenigen, welhe diese Frage bejahen, werden es durch Auf= stehen zu erkennen geben.

(Es erhebt sich ein Theil der Versammlung. )

Die Majorität hat sich niht dafür ausgesprochen,

Wir- kommen zu §. 215,

Referent Abgeordn, Freiherr von Mylius (liest vor):

S. 215.

Wer seinen Gegner in einem Zweikampfe tödtet, welcher den Tod eines von beiden Theilen herbeiführen sollte (§. 214), is mit sechs- bis Zwölfjähriger Festungshaft zu bestrafen.“

Die Abtheilung is nämlich von der Ansicht ausgegangen , daß es sih hier um sehr \chwere Fälle handle, welhe dem Vorbedacht und der Ueberlegung nahe stehen, wenn man auch im Allgemeinen anerkennen muß, daß das Duell ein Milderungsgrund sei, und zwar ein sehr bedeutender, es sich doch niht rechtfertigen würde, eine so weite Abweichung von den für die gewöhnlichen Fälle getroffenen Bestimmungen hier eintreten zu lassen, indem wir den mit Ueberle gung nah §. 229 herbeigeführten Todschlag mit Todesstrafe und selbst den ohne Ueberlegung herbeigeführten Todtschlag mit einer sehr harten Freiheitsstrafe bedroht haben.

Abgeordn. Frhr. von Gaffron: Jch glaube, daß durch An-

nahme dieses Vorschlages wir uns wieder auf dem Wege befinden, den wir vermeiden wollten, nämlich eine allzu strenge Gesebgebung für das Duell wieder einzuführen, die in der Praxis nicht ausführ- bar ist. Die Fälle, wo vorher bestimmt wird, daß Einer auf dem Plate bleiben soll, können wir nicht in eine Reihe mit denen stellen, wo absichtlihe Tödtung außer dem Duell stattfindet. Es kann aller- dings Fälle geben, wo beide Theile darüber einig sind, daß nur CEi- ner lebend aus dem Kampfe hervorgehen kann; dafür aber fann ein so strenges Strafmaß nicht stattfinden, und ih finde, daß wir durch den vorigen Beschluß {on zu weit in der Strenge vorgegan- gen sind, Abgeordn. Graf von Renard: Jch würde mich hon bei §. 214 gegen dieses Strafmaß erklärt haben; es wurde aber, ehe ih das Wort erhielt, abgestimmt; hier aber wollen wir das Strafmaß wie- der erhöhen, weil sonst das rihtige Verhältniß mit den späteren Pa- ragraphen des 12ten Titels gestört würde. Jch glaube, deshalb ha- ben wir eben dem Duell einen eigenen Titel gewidmet, damit wir nicht diese Rücksichten zu nehmen brauchen, damit wir mild, alfo auch gerecht sein können ohne Inkonsequenz.

Marschall: Jh muß erwähnen, daß die zu Eingang gemachte

Bemerkung begründet is. Jch hatte mein eigenes Notat nicht an- gesehen. Abgeordn. von Werdeck: Jch habe kein großes Bedenken, das Maximum zu erhöhen; ih glaube, daß Fälle vorkommen fönnen, die nicht viel besser als Mord sind. Jch habe aber das Bedeuken gegen das Minimum, daß eine solchè Bestimmung lediglich die Folge haben würde, daß das Gese unausgeführt bleibt. Wir müssen auch be denken, daß die Tödtung nicht blos von demjenigen ausgehen fann, welcher das Duell provozirt, wir müssen uns auch vergegenwärtigen, daß Duelle entstehen aus ganz unbedeutender Veranlassung, daß der Herausgeforderte sih demselben Vorwurfe der Feigheit ausseben würde, wenn er das Duell im gegenwärtigen Falle niht annähme, als wenn er das Eingehen auf ein anderes Duell verweigerte. Der Provozirte befindet stch also oft im Zustande der Nothwehr, Der Geguer, der die Forderung auf Tod und Leben gestellt hat, hat ge- wiß die Absicht, zu tödten, und wenn der Herausgeforderte also sei= nen Gegner tödtete, so hat er nur sein Leben gegen ihn vertheidigt. Jch halte also das Straf Minimum von sechs Jahren für eiuen sol- hen Fall zu hoh. Jh will jedo hier keinen bestimmten Vorschlag auf Herabsezung machen, erkläre mich aber gegen jede etwa vorzu \hlagende Erhöhung desselben. S Abgeordu. Graf von Schwerin: Jn Bezug auf das Strasf- Maximum wird sich der Antrag der Abtheilung aus der vorhergehen=- den Abstimmung vollkommen rechtfertigen. Wir könuen hier nicht 12 Jahre stehen lassen , nahdem wir bei dem vorigen Paragraphen in weit geringeren Fällen das Maximum so weit hinaufgesebt haben, Daß aber der Fall ein viel \{chwererer is , wird Niemand leugnen. Die Bedingung , daß Einer todt auf dem Plabe bleiben soll, unter scheidet sich bei aller Anerkennung der Milderungsgriünde des Duells vou dem gewöhnlichen Morde viel zu wenig, als daß lebenswierige Gefängnißstrafe nicht gerechtfertigt wäre. Wenn ein Raufbold im Vertrauen auf seine Geschicklichkeit einen folchen Zweikampf veran laßt, \o is es gar nicht ungerecht , daß er mit lebenswieriger Fe= stungshaft belegt wird. Eben so scheint eine sechsjährige Festungs= haft als Minimum gerechtfertigt. Die Schlußfolgerung des Abge- ordneten aus der Mark kann ich nicht zugestehen, denn es gehört al- lerdings sittlihe Kraft dazu, das Duell abzulehnen, aber diese muß man vorausseßen können.

Abgeordu. von Olfers: Jm §. 222 heißt es:

„Wer vorsäblich und mit Ueberlegung einen Menschen tödtet, be-

geht einen Mord und ist mit dem Tode zu bestrafen.“

Nun is es doch wohl klar, daß in dem 1m §. 215 vorgesehenen Falle Vorsaß und Ueberlegung vorhanden sind, und da ih wenigstens dies annehmen muß, so stimme ih für die Erhöhung des Maximums,

Fürst Wilhelm Radziwill: Jch kann das, was der Herr Vor- sivende der Abtheilung gesagt hat, nicht in vollem Maße zugeben. Ich habe hon gegen die Erhöhung der Strafe bei §, 214 gestimmt, und um \o mehr muß ich bei §. 215 mich dagegen erklären. Daß ein Widerspruch daraus entstände, wenn beide Fälle mit einer gleichen Maximums= Strafe belegt würden, kann ih nicht zugeben, denn man fann bei dem gewöhnlichen Duell ebenfalls die Absicht, zu tödten, an- nehmen, und es is diese bei vorzugsweise bösartiger Gesinnung eines Duellanten auch oft vorgekommen. Es scheinen also diese Paragra- phen nicht so weit aus einander zu liegen, und man fann sich in bei= den im Zustande der Nothwehr seinem Geinde gegenüber besinden, Auch müssen wir bedenken, daß in den häufigsten Fällen die Tödtung im Duelle rein zufällig ein Unglück is, denn auch bei dem gewandte- sten Gebrauhe der Waffen kann man nie genau ermessen, ob die Wunde, die man oft in strenger Nothwehr beibringen muß, tödtlich ist oder niht. Jch glaube also, daß diese und jene Fälle sehr gleih- artig sind, daß das Strasmaß bei §. 214 ausreichen, und daß des- halb eine Erhöhung des Maximums der im §. 215 vorgeschlagenen Strafen \ih nicht rechtfertigen würde. ;

__ Justiz=Minister Uhden: Jh erlaube mir die einschlagende Be- stimmung der Kriegs - Artikel vorzulesen, woraus hervorgehen wird, daß aus der vorgeshlagenen Erhöhung ein sehr grelles Mißverhält- niß zwischen der militairischen und bürgerlichen Geseßgebung ent- stehen würde, §, 23 lautet folgendermaßen :

„Wenn die Herausforderung auf eine solche Art des Zweikampfs,

welche die Tödtung eines der beiden Theile zur unabwendb Folge haben mußte, oder dahin gerichtet, daß der Zweikampf so lange fortgeseßt werden solle, bis einer der beiden Theile Ebi sein würde, \o tritt, “ati wenn bei dem Zweikampfe einer der beiden Theile getödtet worden, fünf=- bis zehnjähriger, und wenn feine Tödtunc pad folgt ist, zwei- bis sechsjähriger Festungs - Arrest ein.“ 3

Abgeordn. Graf von Renard: Es is von einem geehrten Ab- geordneten gesagt worden, daß bei dem Zweikampf Vorsaß und E legung eintrete, aber Vorsaß tritt nur in äußerst seltenen Fällen ein denn es waltet stets ein moralischer Zwang ob, mich der Herausfor- derung zu fügen; Ueberlegung tritt aber noch weniger ein, denn die Absicht, dem Gegner eine tödtlihe Wunde beizubringen, fann leicht erst entstehen, wenn ih selbst mih in Gefahr befinde. Jch kann also diesen Ausstellungen nicht beitreten. Da das geehrte Mitglied dei brandenburger Ritterschaft so eben genöth:gt war, den Saal zu ver- lassen, so erlaube ih mir, seine Ansicht aufzunehmen; zwar hat die= ser Redner feinen Antrag auf ein geringeres Minimum stellen wol- len, ih stelle ihn aber, weil häufig der Ueberlebende nicht der Schul- digere, sondern bloë der Unglücklichere ist,

Marschall: Welches Minimum würde der Abgeordnete also beantragen?

Abgeordn. Graf von Renard: Zwei Jahre.

Abgeordn. von Weiher: Es scheint mir auch bedenklih, diese bedeutende Erhöhung des Maximums eintreten zu lassen, weil die Absicht der Tödtung auch dann angenommen werden soll, wenn sie nach der Art des Zweikampfs vermuthet werden kann, indem im g. 211 gesagt ist: „Wenn diese Absicht aus der gewählten Art des Zwei- fampfs erhellt“. Nun könnte vielleiht ein Richter z. B. bei einem Pistolenduell die Absicht der Tödtung allemal präfumiren.

Marschall : Es fragt sich nun, ob der Antrag des Abgeordneten Grafen Renard, das Minimum auf 2 Jahre berabzuseßen, die ns thige Unterstüßung findet?

Abgeordn. Graf von Renard: Vielleicht findet mein Vorschlag eher Unterstüßung, wenn ich von einem Minimum von 3 Jahren ausgehe.

Marschall: Wir wollen ermitteln, ob der Vorschlag, das Minimum auf 2 Jahre zu seben, die erforderliche Unterstützung findet. i

(Er hat sie nicht gefunden.)

Abgeordn. Graf von Renard: Auf 3 Jahre gestellt , {cheint

mein Antrag mehr Unterstüßung zu finden. (Heiterkeit in der Versammlung.)

Abgeordn. Graf von Schwerin: Jn Beziehung auf das, was der Herr Justiz-Minister aus der Miiitairgeseßgebung anführte, wollte ich nur aufmerksam machen auf das, was der Herr Vertreter des Kriegs-Ministeriums gesagt hat, daß nicht unsere Beschlüsse nach der Militairgeseßgebung sih zu richten haben, sondern möglicherweise die Militairgeseßzebung nah unseren Beschlüssen geändert werden fönne,

(Regierungs-Kommissar von Revyher: Möglicherwe1)e.) Dann wollte ih aber bemerken, daß es doch ein ganz feststehender Grundsaß des Strafrechtes is , daß, je größer die Gefahr, desto größer die Repression sein muß. Wenn nun die Bedingung in den Duell-Vertrage festge stellt worden is, es solle der Tod eines von Beiden stattfinden, so, glaube ich, is es nit blos cin Recht, sondern sogar die Pflicht des Staates, da cine höhere Strafe zu arbitrien, als da, wo diese Bedingung nicht festgeseßt worden ist, daß aljo das höhere Strafmagß sich vollständig rechtfertigt, wie es im 8. 215 vorge \hrieben is, Ob freilich in dem Umfange si das Strafmaß recht fertigt, ist eine andere Frage, ich meinerseits will das dahingestellt jein lassen.

Regierungs-Kommissar von VReyher: Jch habe geäußert, daß im Wesentlichen die Verordnungen über die Ehrengerichte mit den Paragraphen des vorliegenden Geseß-=Entwurses übereinstimmen, und daß, wenn die Versammlung nun hier Aenderungen beschließen sollte, dann darüber die Entscheidung Sr. Majestät des Königs zu erwar- ten bleibt, ob die vorgenommenen Aenderungen in die Verordnungen über die Ehrengerichte übergehen sollen, i - Vice=Marschall Abgeordn. von Rochow: Da die hohe Ver sammlung das Strafmaß für den Fall des §. 214 erhöht hat, so wird natürlih daraus folgen, daß auch das Maximum für den Fall des §. 215 erhöht werden müsse. Lebenswierige Freiheitsentziehung ist zu hart, indeß würde ih nicht allzu viel dagegen einzuwenden ha benz dem Antrage jedo, das Straf=-Minimum in diesen Fällen zu erniedrigen, muß ih beitreten. Es ist {hon erwähnt worden, daß es ja nicht blos den Forderer, den Provokanten betrifft, sondern auch den, der provozirt worden is. Es is zwar darauf gesagt, es miisse vorausgescht werden, daß ein Jeder Charakterfestigkeit genug haben werde, um einer Ausforderung, welche unter strenger Strafe verbo- ten ist, nicht Genüge zu leisten; es giebt aber doch Falle, wo dies fast gar nicht möglich is. Bedenken Sie dabei, meine Herren, daf die Duelle zum großen Theile in die Zeit der lebendigsten, feurigsten Jugend tresen. Denken Sie sich einen Studenten, der auf ein Vuell der tödtlichsten Art gefordert wird, und der im ersten Augenblice des Zorns und des verleßten Ehrgesühls antwortet : „Jch werde kom- men!“ Da wäre es doch eine bedenkliche Sache, den Nichter zu zwin- gen, daß er ihn auf 6 Jahre einsperren mise. Deshalb trete ih dem Antrage bei, das Minimum guf 3 Jahre zu ermäßigen,

(Mehrere Stimmen: 2 Jahre.)

Es sind zuleßt 3 Jahre vorgeschlagen worden,

Abgeordn, von Olfers: Auf die Bemerkung des Abgeordne- ten der Provinz Schlesien erlaube ih mir zu erwiedern, daß, wenn in dem Fall des §. 215 Vorsaß und Ueberlegung unbedingt, ohne Rücksicht auf andere Verhältnisse , anzunehmen wären, analog zum §. 222 guf Todesstrafe erkannt werden müßte. Aber ich wieder- hole das läßt sich doch nicht leugnen, daß beide Duellanter sich den Erfolg ihrer Handlung wohl überlegt haben, und daß deshalb die Strafe zu gering erscheint, welche der Paragraph angiebt- Jh stimme für die Erhöhung. e

Abgeordn. Krause: Jh bin auch der Ansicht, daß das Minimum ermäßigt werde, aber dem Maximum würde ih au beitreten. Jh glaube, wenn es Einen trifft, der einen Anderen tödtel und nicht im bösen Sinne gehandelt hat, dem wird die Gnade Sr, Majestät in allen Fällen zur Seite stehen. N

Abgeordn. Graf von Renard: Das geehrte Mitglied aus Westfalen will ih aufmerksam machen auf §- 211, wo es heißt: _

„Wenn die Herausforderung ausdrüctlich dahin gerichtet ist, daß einer von beiden Theilen das Leben verlieren soll.“ :

Das heißt mit anderen Worten: „Pistolen auf nahe Distance.““

Marschall: Wir können abstimmen.

Die Frage is zuerst darauf zu richten, ob nah dem Vorschlage der Abtheilung ein Maximum von lebenswieriger Freiheits-Entziehung beantragt werden soll.

Diejenigen, welche dies beantragen, würden es durch Aufstehen zu erfennen geben.

Jch bitte zu zählen,

(Dies geschieht.)

Zweite Beilage

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Dienstag den 22. Febr.

Inhalt \ ndesftaaten. Fürstenthum Schwarzburg-Son- Dentlcve By Die Reformirung des Gerichtswesens aufgeschoben. Frankreich. Paris. Amendement zu dem Privilegium für die Bank

deaux. Vermischtes. , i Großbritanien und Jrland, London, Vermischtes, Nachrichten

l ini Staaten. E i Saw, Renten Bern. Offizielle Anzeige der sardinischen Verfas- sung. Rundreise des päpstlichen Nuntius. Kanton Zürich. Ur- theilsspruh. Kanton Luzern, Verfassungs-Annahme, Vermisch- tes. Kanton Freiburg, Der Verfassungs-Entwurf, Guten Graubündten, Scminar- Bildung fatholischer Geistlichen, Kan-

ton Uri, Die Zeitungs-Verboe, talien. gibt,” Enflissiia des Ministeriums, Schuß - und Truß-

bündniß mit Toscana und Sardinien, | S L Spanien. Madrid. Preßgeseß. Ehemalige spanische Offiziere nah Sicilien gereist, Schreiben aus Madrid, (Spanische Offiziere nach Ztalienz Deputirten-Kammer ; Vermischtes.) Handels - und Börsen - Nachrichten.

Deutsche Bundesstaaten.

Fürsteuthum Schwarzburg- Sondershausen. (D- A, Z.) Jm vorigen Jahre verfügte eine landesherrliche Verordnung vom 13. April , um eine größere Einheit in der Gerichts-Verfassung und Verwaltung der Rechtspflege zu erzielen, es sollten, auf Grund des Landes-Grund-Geseßes, vom 1. April 1848 an zur Entscheidung von Kriminal- und Civilsachen nur die Gerichte zuständig sein, welche eine follegialishe Verfassung hätten, und eben so sollten von demselben Zeitpunkte an zur Justruction der Kriminalsachen, so wie zur Besor- gung bestimmter richterliher Functiouen, nur die Gerichte zuständig sein, welche aus einem Richter und Aktuar zusammengeseßt seien und eine ausreichende Anzahl zweckmäßig eingerichteter Gefängnisse hätten; von den Gerichten aber, welche vom 1, April diese Verfassung und Einrichtung nicht haben würden, sollten die Befugniß zu erkennen und resp. die fraglichen Functionen auf die landesherrlihen Gerichte über- gehen. Der Termin, wo diese Anordnung in Ausführung gebracht werden sollte, is niht mehr fern, man ist dabei auf vielfache, zum Theil wohl unübersteigliche Hindernisse gestoßen. Vorläufig is daher der angeseßte Termin der Ausführung durch landesherrliches Reskript

vom 28. Januar bis zum 1. Januar 1849 hinausgeschoben worden.

Eraukreti g:

Paris, 16, Febr. Die Herren Muret de Bord, Benoist und Delon- grais haben ein Amendement zu dem Geseß=Cutwurfe, der sich auf die Ver=- öffentlichung des Privilegiums der Bank von Bordeaux bezieht, auf die Tafel der Deputirten-Kammer niedergelegt. Dieses Amendemeut, das ge- gen die großen Diskonto-Comtoirs von Gouin, Gauneron und Anderen, welche Billets auf den Juhaber ausgeben, gerichtet ift, lautet: „Dié Anfertigung, Ausgebung und Verbreitung von Effckten und Billets, die zum Zwecke haben, die Baarschaft oder die Billets der geseßlich autorisirten Banken zu erseßen oder zu ergänzen, sind untersagt. Die Uebertreter unterliegen einer dem Betrage der erwiesenen Ausgebung besagter Billets gleihkommenden Geldstrafe, ohne daß jedoch diese Geldstrafe weniger als 1000 Fr. betragen darf. Jm Wiederholungs- falle wird die Geldstrafe verdoppelt.“

Es is die Rede davon, einen beständigen französischen Residenten im Libanon anzustellen, der in der kleinen Stadt Anaf im Thale von Bekka seinen Siß nehmen und direkt mit dem Botschafter in Kon- stantinopel in Verbindung stehen würde.

Die Fraction der progressistishen Konservativen is jeßt auf 28 gestiegen, und man hält nicht für unwahrscheinlih, daß diese Dissi- denten bei irgend einem entscheidenden Votum in der späteren Zeit der Session, wo die Kammer nicht immer so vollzählig is, wie bei der Adreß-Debatte, den Ausschlag gegen das Kabinet geben könnten.

Es heißt, Don Carlos und der Graf von Montemolin würden nah den neuesten Ereignissen die sardinischen Staaten verlassen und sich nach Modena übersiedeln. / :

Die von den Oppositions-Deputirten in der Adreß-Debätte ge=- haltenen Reden sollen in eine Broschüre zusammengedruckt werden, welche man in 200,000 Exemplaren zu verbreiten beabsichtigt.

Der Constitutionnel berichtet : „Am Freitag erschien ein Polizei-Kommissar in der Wohnung eines der angesehensten hiesigen Advokaten, der sich gerade im Justiz-Palaste besand. Seine Mutter empfing den Kommissar, welcher ihr jagte, wer er sei, und daß er den Auftrag habe, im Kabinet ihres Sohnes eimge Papiere zu suchen. Die bestürzte Frau machte Einwendungen, der Polizei-Kommissar aber beharrte auf seinem Vorhaben und fügte bei, day er nöthigenfalls die bewaffnete Macht herbeirufen werde. Vor dieser Drohung hörte nothwendig jeder Widerstand auf. Der Kommissar trat ns Kabinet, ließ allè Schubläden öffnen, suchte unter allen Papieren und ent- fernte sich erst nah langen und genauen Nachforschungen, welche nicht zur Entdeckung der Papiere führten, die der Zweck seiner Nach- suhung waren. Der Grund dieser Verleßung des Haus- rehtes war, daß in einer Prozeßsache wegen Vertrauens - Miß- brauchs ein Zeuge dem Justructionsorichter jagte, es ware möglich, daß unter mehreren dem vorerwähnten Advokaten übergebenen Papieren Aktenstücke seien, welhe den Angeklagten fompromittiren würden. Diese auf eine Civiistreitigkeit bezüglichen Papiere waren dem Advo- faten gar niht von dem Anwalte des gedachten Angeklagten zugestellt worden, so daß der Advokat gar nichts von dem Zwecke des Besu= ches wissen fonnte. Ohne ihn davon in Kenntniß zu seßen, befahl der Jnstructionsrichter die unglaublihe Maßregel, welche in der an- gegebenen Weise ausgeführt wurde. Das Gremium der Advokaten ist über dies Verfahren sehr entrüstet, und der Disziplinar-Rath des Advokatenstandes will gegen dasselbe nachdrüdcklih protestiren.“

Die Patrie berichtete gestern, es befinde sih unter den seit furzem von der Polizei aus Paris und Frankreih ausgewiesenen Deutschen auch ein ausgezeichneter Maler aus Köln, Herr M. Das genannte Blatt fügte hinzu: „Die Veranlassung zu dieser strengen Maßregel gegen ruhige Deutsche war ein Abendessen am Neujahrs- abend, zu welchem sich etwa hundert Deutsche in einer Restauration versammelt hatten. Sie waren im voraus übereingekommen, alle politishen Erörterungen zu vermeiden; beim Dessert jedoch hielt der hon erwähnte Engels eine kurze Rede, worin man, streng genom- men, einige politishe Anspielungen finden konnte. Er hielt jedoch ein, als ihm dies bemerkflih gemacht wurde, und das Bankett endigte ohne die mindeste Unorduung. Ein Bericht über jenen Vorgang be- wirkte, daß nah sechs8 Wochen ein Theil dieser Deutschen, worunter auch Engels, ohne Weiteres verhaftet und ausgewiesen wurde,“ Hierauf und auf die Berichte anderer Journale über diese Maßregeln erklärt heute der Moniteur: „Mehrere Blätter haben in den leßten Tagen von geheimnißvollen, in verschiedenen Stadtvierteln der Haupt= stadt vorgenommenen Verhaftungen gesprochen. Friedlihe Ausländer wären in der Nacht gewaltsam aus ihren Wohnungen gerissen, nach der Conciergerie gebracht und aus Frankreih ausgewiesen worden,

ohne daß man ihnen die Zeit gelassen hättè, irgend eine Verfügung

zur Ordnung ihrer Angelegenheiten zu treffen. Dieselben Blätter schreiben die Maßregeln der Behörde, welhe nur Deutsche getroffen haben sollten, politishen Ursachen zu und sühren unter den Opfern dieser vermeintlihen Afte der Willkür den Sohn eines reichen deutschen Manufakturisten, Herrn Engels, und einen Maler aus Köln an. Die hierüber von den Journalen gebrachten Details sind durch- aus erfunden. Blos zwei Ausländer, Herr Engels, ein Deutscher, und einer seiner Landsleute sind kürzlich aus Frankreich ausgewiesen worden, Aber die Gründe, welche die Behörde zu dieser Maßregel E haben, stehen zu der Politik in gar keiner Bezie- ung.“ _ Es is bemerkt worden, daß bei einem Balle, den neulich der österreichische Botschafter gab, die Gesandten und sonstigen Vertreter der italienischen Staaten fehlten.

Seit einigen Tagen sind auch zu Lyon besondere Vorsicht8maß-=- regeln von Seiten der Militair-Behörden getroffen worden, da man dort den Ausbruch eines Arbeiter-Aufstandes befürchtete.

Großbritanien und Irland.

London, 15. Febr. Der Lieutenant Rooke und die wenigen anderen Seeleute des gestrandeten Kriegsdampfbootes „Avenger““, welche ihr Le- ben gerettet haben, sind von dem Kriegsgerichte nach einem strengen zwei- tägigen Verhöre ehrenvoll freigesprochen worden. Aus diesem Verhör geht hervor, daß der Lieutenant R. nicht wußte, ob eine Karte des Mit- telmeeres an Bord sei! Dies veranlaßt den Sun zu der gewiß schr rihtigen Bemerkung, daß díe Seekarten, die eigentlich zur Benußung sämmtlicher Offiziere auf den Kriegsschiffen da sind, gewöhnlich von dem Capitain und dem Master benußt werden, so daß das Schicksal des Schiffs häufig der Untrüglichkeit zweier Meischen überlassen ist und Unfälle erleidet, die vielleicht vermieden worden wären, wenn die Karten zur Benußung der Lieutenants u. |. w. offen lägen.

Vor der Queens - Bench wurde gestern ein Verleumdungs- Prozeß entschieden, den der Herzog Karl von Braunschweig gegen den Drucker des Satirist anhängig gemacht hat. Der Herzog führte seine Sache selbst und erhielt einen Schadenersaß von 1000 Pfd. Ob er diese Summe behält oder den Armen schenkt, ist noch nicht bekannt. Zu gleicher Zeit hatte der Herzog auch einen Prozeß vor dem Gerichéshose der Common-Pleas.

Die Protectionisten haben ihrem bisherigen durch Lord Granby erseßten Führer, Lord G. Bentinck, durch Lord Jngestrie am 12. De- zember eine von einem zu dem Zwecke niedergeseßten Comité entwor- fene Adresse überreichen lassen, in welcher se ihren Dank für seine Bestrebungen während der Dauer seiner Führerschaft und zugleich ihre Anerkennung drr Motive -aussprehen, welche ihn zur Nieder= legung des Postens veranlaßt haben. Die Adresse ist nichts als eine Demonstration gegen die Behauptung der Times und der Chro- nicle, daß mit dem Abgange des Lord G. Beutinck die ganze Pro- tectionisten-Partei auseinanderfallen werde.

Die Voranschläge für die Marine für das Jahr 1848— 1849 belaufen sich auf 7,726,610 Pfd., d. h. auf 164,734 Pfd. mehr als im vorigen Jahre,

Nach der Versicherung des Standard is eine Anzahl „Gentle= men‘ in London entschlossen, ein Regiment zu bilden, welches den Namen führen soll: „Der Königin freiwilliges Scharfshüßen-Corps““, Die Zahl i vorläufig auf 600 festgeseßt, wird aber vermuthlich be- deutend zunehmen, sobald die Sache bekannter geworden is. Die Regierung hat sie auf jede Weise aufgemuntert und wird sie auch mit Waffeu und Munition versehen. Die Uniform wird nicht, wie gewöhnlich, roth, sondern dunkelgrün sein mit schwarzen Vorstößeu, bronzenen Ornamenten und einer leiten Kappe.

Das Dampf= Paketschiff „Cambriag““ ‘ist gestern mit Nachrichten aus New-York bis zum 29. Januar in Liverpool angekommen. Die wichtigste Nachricht, welche diese Post enthält, ist ein in Washing- ton verbreitetes und allgemein geglaubtes Gerücht, daß der von der Regierung aus Mexiko wieder zurückberufene Friedens - Commissair, Herr Trift, auf eigene Hand einen geheimen Friedens - Traktat mit Mexiko abgeschlossen habe. Die Washington Union, das Regie- rungsorgan, hat jih dadurch veranlaßt gesehen, zu erklären, daß der Regierung keinerlei amtlihe Mittheilung über diesen Friedens\hluß zugegangen wäre, auch Herr Trist gar keine Befugniß und Justruction habe, einen Frieden zu s{ließen, Dennoch wurde das Gerücht ge= glaubt, E

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Kanton Vern. (Schwäb. Merk.) Ein ungewöhnlicher Schritt is, daß die Verfassuags - Ertheilung in Sardinien offiziell durh den sardinischen Gesandten dem Vororte mitgetheilt wurde, Sardinien wünscht offenbar den Rücken dur einen guten Nachbar gedeckt zu haben.

Der päpstlihe Nuntius Luquet hat seine Rundreise in die fa- tholischen Kantone angetreten. Jn Freiburg befand er sich am 11. Februar und machte dem Präsidenten dèr provisorischen Regie- rung einen Besuch, der über eine Stunde dauerte. Die Liberalen sind mit feinen dabei geäußerten Ansichten über die kirchlichen Ver- hältnisse sehr zufrieden und erblicken in ihm den würdigen Reprä- L aD es von Pius IX, Am 12, begab sich der Abgesandte nach Lallis. : :

Kanton Zürich. Am 15. Februar wurde J. Höhn von Höngg, welcher das bekannte Juserat, in welhem es mit Bezug auf den Beschluß des Großen Rathes, betreffend die Auflösung des Son- derbundes mit Waffengewalt, hieß: „Wollet Jhr die {hweizerischen Staatsgelder verlumpen und alle Kantone aufrufen?‘““ in die Eidg. Ztg. eingesandt hatte, von dem Kriminalgerichte beurtheilt. Der Staatsanwalt ad hoc, Fürsprech Ehrhardt, hatte darauf angetragen, den Höhn der Widerseßung gegen amtlihe Gewalt und der Amts- ehrverlebung durch Verleumdung gegenüber dem Großen Rath und dem Regierungsrath für schuldig zu erklären und denselben zu 6 Wo- chen Gefängniß und 60 Franken Buße zu verurtheilen. Das Gericht fand indessen mit Mehrheit: der Angeschuldigte sei blos der Amts= ehrverlezung durch Beschimpfung und eines entfernten Versuches des Ungehorsums schuldig, und verhängte über denselben eine Gefängniß-= strafe von 14 Tagen und eine Buße von 84 Franken,

Kanton Luzeru. Die modifizirte Verfassung ist mit 12,431 gegen 5322 Stimmen angenommen worden. An der. Abstimmung nahmen 17,826 Bürger Antheil. Die Gesammtzahl der Stimmfä= higen beträgt circa 26,000.

(Schwäb. M.) Jn den Urkantonen und besonders im Kanton Luzern hat die Revolution in Neapel Und die Ertheilung der Con- stitution einen ungeheuren Schreck heroorgebraht. Auch die Ueber- reste des berner und solothurner Patriziats und. der Adel in Grau- bündten werden dadurch sehr \{chmerzlich betroffen, denn es verhehlt sich Niemand, daß die Militair-Capitulation nicht nur gekündigt, son-

dern geradezu werde gebrochen werden, wie 1830 in Frankreich und

Holland. Dann kommen wieder 6—7000 Mann zurü, ohne Unter- haltungsmittel und ohne Aussicht, solhe zu erwerben, wirklich ein Unglück für die ganze Schweiz; hoffen wir aber, auch das leßte der Art.

(O. P. A. Z,) Die Zahl der stimmberechtigten Bürger im Kanton Luzern beträgt etwa 26,000; es zeigte sich daher für die Sadthe ein bedeutendes Interesse. Jrrig wäre es jedo, wollte man das Ergebniß dieser Abstimmung als Maßstab für die gegenwärtige Stellung der Parteien annehmen.

Kanton Freiburg. Die engere Verfassungs - Kommission, bestehend aus den Herren Castella, Folls und Glasfon, hat ihren Entwurf der neuen Verfassung zu Ende berathen, und derselbe soll nun dem Großen Rathe zur Annahme vorgelegt werden. Folgendes sind die bemerfenswerthesten Bestimmungen des Entwurfes :

Allgemeine Grundsäße: Der Kanton Freiburg is eine demokratische Republik und einer der Stände der schweizerische Eidgenossenschast. Die äußere Ausübung des apostoliscch-katholischen, so wie des christ- lih-reformirten Kultus ist garantirt in den Gränzen der öffentlichen Ordnung. Neben der persönlichen Freiheit, dem unverleßlihen Haus- rechte, der Freiheit der Presse, dem Petitionsrecht, is auch das freie Niederlassungsrecht gewährleistet. Jeder den Kanton bewohnende Schweizer kann angehalten werden, Militairdienste zu leisten, Die Ca- pitulationen oder fremden Militairdienste sind untersagt. Territorial- Bestimmungen : Das Gebiet des Kantons is unveräußerlih, Dasselbe ist eingetheilt in Wahlbezirke, Administrativ-Bezirke und Gerichts-Bezirke, Ge- meinden. Administrativ-Bezirke sind sieben, Gerichts-Bezirke sind fünf. Souverainetäts-Bestimmungen: Die Souverainetät beuht im Volke. Sie wird ausgeübt dur die Aktiobürger, vereinigt in Wahlversammlungen, und in ihrem Namen durch die constitutionelle Regierung. Das Aktivbürger- recht genießen: 1) die weltlichen Angchörigen des Kantons, die ihr 20stes Altersjahr zurückgelegt haben, im Kanton wohnhaft und im Besi ihrer bürgerlihen und politischen Rechte sindz 2) Schweizer- bürger weltlichen Standes, welche die obigen Eigenschaften in sich vereini- gen und einem Kanton angehören, welcher den Freiburgern die gleichen Rechte einräumt. Bestimmungen über Kantonal - Behörden: Es besteht eine legislative, eine exefutive und administrative und eine richterliche Ge- walt, Die drei Gewalten sind getrennt in den durch das Geseh zu bestim- menden Gränzen, Zur Amtsfähigkeit in diese Behörden ist das 25e Al- tersjahr erforderlih, Kein Beamter dieser drei Klassen darf fremde Pensio- nen, Titel oder Orden annehmen. A, Die geseßgebende Behörde. Die Wahl - Versammlungen ernennen je von 1500 Seelen der Bevölkerung Einen Deputirten in den Großen Rath. Dem Großen Rathe, der zehn indirekte Mitglieder zu ernennen hat, steht die Geseygebung zu. Die Dauer des gegenwärtigen Großen Rathes is auf neun Jahre festgeseßt; nah Verfluß derselben und stattgefundener Inte- gral - Erneuerung auf fünf Jahre. Der Große Rath entscheidet über Beränderung am Bundes -Vertrag. Er ernennt die Kantons-Beamten. B. Von der exefutiven unt administrativen Gewalt. Sie gehört einem Staats - Rath zu, den der Große Rath ernennt. Er besteht aus sieben Mitgliedern, deren Amtsdauer dieselbe wie die der Groß-Räthe ist. Der Präsident des Staats-Raths wird sür die Dauer eines Jahres vom Gro- ßen Rathe aus der Mitgliederzahl des Staats-Rathes ernannt und is für das nächste Jahr nicht wieder wählbar, Der Staats - Rath isst für seine Handlungen verantwortlih,. Er theilt sich in Directionen von je einem Mitglied. C, Die richterliche Gewalt. Die Justizpflege in Civil- und und Strafrechtssachen fteht einzig den Gerichten zu, Oeffentlichkeit und Mündlichkeit der Verhandlungen. Es besteht ein Kantonsgericht aus 9 Mit- gliedern und 9 Ersaymännern , wählbar auf 9 Jahre durch den Großen Rath, Drei Mitglieder bilden die Anklage-Kammer. Der Präsident des Kantonsgerichtes wird auf 2 Jahre ernannt. Es bestehen Kriegsgerichte und Friedensgerichte. Das Institut der. GVeschwornengeri0te ist gewährleistet für Friminelle, politische und Preß- Vergehen, Es besteht ein vom Staats - Rath gewähltes Kriegsgericht für die oon Militair - Personen im Kantonaldienst begangenen Verbrechen. Ein Handelsgericht wird in Aussicht gestellt. Von den Gemeinden: Die Gemeinden fönnen feinem Schweizerbürger die Erwerbung des Bür- gerrechts verweigern. Verschiedene Bestimmungen: Jedes Mitglied der regulairen sowohl als der seculairen Geistlichkeit ist den Geseßen und De- freten des Staates unterworfen und liegt im Bereich der ordentlichen Ge- richte, Die Geistlichkeit bezahlt die Stcuern und Abgaben gleichwie jeder andere Bürger. Das bischöflihe Vermögen, so wie dasjenige des seculai- ren und regulairen Klerus is oder bleibt unter bürgerlicher Verwaltung gemäß den Bestimmungen des Geseßes. Die Aufnahme der Jesuiten, Ligorianer und übrigen durch das Dekret vom 19, November auf- gehobenen Corporationen ist für “immer untersagt. Diejenigen jungen Leute, welche künftig ihre Stutien bei den Jesuiten machen können keine öffentliche, sowohl Civil- als geistliche Stelle bekleiden. Die Ober-Aufsicht über alle Zweige des Unterrichts und der öffentlichen Er- ziehung steht dem Staate zu, Der religiöse Unterricht im engeren Sinne des Wortes gehört der geistlichen Gewalt an, Die Verfassung tritt von ihrer Bekanntmachung an in Kraft.

Kanton Graubündten. Die Bündner Ztg. vom 12. Februar klagt über Nichtbeaufsihtigung der Seminar-BVildung katho= lischer Geistlicher von Seiten des Staates. Es heiße zwar im Be= \{chlusse des Großen Rathes über Aufstellung eines gemeinsamen Er= ziehungs - Rathes für das gesammte Schulwesen des Kantons, daß das bischöflihe Seminar von der Ober-Leitung des gemeinschaftlichen Erziehungs-Rathes ausgenommen sein soll, es sci aber in diesem Re= glement durchaus nicht verboten, daß die katholische Section die Auf= sicht übernehme, die für das Konfessionelle aufgestellt is. Wie man- gelhaft nämlih das Seminar und die Bildung der katholischen Geist= lichen überhaupt sei, erhelle aus der Thatsache, daß von den nah dem Staats=-Kalender etwa 70 italienischen, auf den katholischen Pfarreien angestellten Kapuzinern der größte Theil kein Deutsch, blutwenig La- tein und Romauisch verstehe.

Kanton Uri. Der Regierungsrath hat dem Landrath den Vorschlag hinterbracht, die seiner Zeit erlassenen Zeitungs « Ver= bote aufzuheben, was vom Landrathe ohne Anstand genehmigt wurde.

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Rom, 10. Febr. (N. K.) Seit vorgestern, den 8. Februar, haben wir in Rom eine Umwandlung des Staatswesens erlebt, welche durch ihren unermeßlichen Einfluß noch bei weitem denkwürdiger er- scheint, als selbst die Einführung der Constitution in Neapel. Das gesammte bisher bestandene Ministerium ist aufgelöst, Folgendes ist die kurze Darstellung der Entwickelung dieser wichtigen Begebenheit. Bekanntlich hatte eine stattgefundene Volksversammlung dur mehrere Deputirte die Consulta di Stato ersucht, auf die schleunigsce Verbes- ferung des Militairwesens und vollständige Bewaffnung der Guardia civica anzutragen. Die Consulta di Stakto hatte einen diesen Wün- schen völlig konformen Beschluß gefaßt und eingereiht, Allein ihr Vorschlag stieß im Minister - Rathe auf Opposition. In einèt am Abende des 7ten gehaltenen Sißung erklärte der Minister-Rath zunächst, daß der Staat aus Finanzgründen sih nicht mit der shleunigen Aus-= führung der Bewaffnung befassen könne, zumal da diese nach der ge- genwärtigen Lage des Staats als unnöthig erscheine. Zur Verbesse- rung des Militairwesens selbst machte der Minister - Rath Sr. Heil, den Vorschlag, einen pensionirten Schweizer-Obersten zu reaktiviren. (Dieser Oberst war unter Karl X. Hauptmann der Schweizer-Garde in Paris und trat alsdann unter die im päpstlichen Solde stehenden