C rar T A u Arta Lr e d Oen efAORSS M: a n V A terr E n
ein doppeltes Verbrehen begeht, ersi die That, deren Folgen er si entziehen will, und daun das andere Verbrechen, den Todtshlag. Jh glaube, daß die mildernden Gründe, welhe angeführt worden sind, zu sehr zu Gunsten des Verbrechers sprechen, nicht aber zu Gunsten der Sicherheit der Gesellschaft. . Jch glaube, daß Einbrüche und Rartbmorde sehr überhand nehmen würden, und die Sicherheit sehr g dürfte, wenn der Paragraph nicht in seiner Fassung tehen bleibt. -
Abgeordn. Sperling: Jch werde gegen den Paragraphen stim- men, aber aus ganz anderen Gründen. Jch finde nämlich keine hinreichende Veranlassung zu demselben. Er führt ohne Noth zu einer Kasuistik,. Es kann der Beurtheilung des Richters in jedem einzelnen Falle überlassen werden, ob der Umstand, daß der Todtschlag bei Ausführung eines Verbrechens , oder bei der Gelegenheit verübt worden, als der Verbrecher sih zu befreien suchte, ihm zur Milderung gereichen fann oder niht, Js die Absicht des Gouvernements dahin gegangen , die Bestimmung zu treffen , damit fraglihe Umstände dem Verbrecher niemals zu statten kommen, so würde solches auszudrücken sein, ohne daß dabei eine besondere Strafdrohung nöthig wäre.
z Referent Abgeordn. Freiherr von Mylius : Die Absicht der Abtheilung i}, wie von dem Vorsißenden derselben erwähnt worden
ist, dahiu gegangen, daß der qualifizirte Todtschlag auf das Aeußerste |
beschränkt werde, nämlich auf den einzigen Fall, wo ein Aszenden? getödtet worden. Es is nicht zu verkeunen, daß es möglich ist, daß die Versammlung diese Ansicht nicht theilt, und von dem bereits aus- gesproheuen Gesichtêpunkte ausgeht, die Strafe des qualifizirten Todtschlags auch für den Fall eintreten zu lassen, wo der Todtschlag zur Ausübung eines Verbrechens begangen worden isi. Dann würde als Fassungsbemerkung es anheim zu geben sein, die Todesstrafe ein- treten zu lassen, wenn der Todtschlag vorgenommen is zur Vorberei= tung oder Vollendung eines anderen Verbrechens, indem durch diese Bezeichnung das Ungewiïse, was in den Worten „zur Beseitigung eines Hindernisses‘‘ liegt, vermieden wäre.
Abgeordn. Dittrich : Jh stimme für den Paragraphen, weil cin zwiefahes Verbrechen vorliegt, und weil die Grenze zwishen Mord und Todtschlag hier selten mit Sicherheit zu finden sein dürfte.
Abgeordn. Graf vou Schwerin : Jch wollte zu dem, was der
Abgeordnete vor mir so eben gesprochen hat, nur hinzufügen, daß der Vorschlag der Abtheilung die Vorausseßung hat, daß kein Mord vorliegt. Die Unterscheidung zwischen Mord und Todtschlag muß auch hier beachtet bleiben und für den ersteren aber Todeëêstrafe. Hier i\t aber die Vorausseßung, daß es eine im Affekt geschehene Handlung sei, daher hat man geglaubt, daß diese Handlung deshalb nicht schwerer zu bestrafen sei, weil sie geshehen is, um sich der Ergreifung auf frischer That zu entziehen oder um ein Hinderniß zu beseitigen, _ Abgeordn, von Byla: Bei der Berathung des allgemeinen Theils des Entwurfs is, und zwar mit großer Majorität, für Bei- behaltung der Todesstrafe gestimmt, M jedoch von allen Seiten der dringende Wunsch ausgesprochen worden, von jeßt ab die Todes=- strafe soviel als irgend möglich zu beschränken, und sie nux noch in den äußersten Fällen zur Anwendung zu bringen. Diese Ansicht theile ich vollkommen, und winde taher nux noch beim Morte die Todesstrafe beibehalten, bei allen anderen Arten von Tödtung aber niht mehrz denn hier is die rihtigste Scheidewand, die wir festhal- ten müssen. Wo mit ruhigem kalten Blute mit Ueberlegung eine Tödtung stattgefunden, da mag die Todesstrafe auch fernerhin noch in Anwendung fommen, in anderen Fällen aber niht. Deshalb er= kläre ih mich für das Gutachten der Majorität der Abtheilung, und trage auf Wegfall des §. 226 au, i
Abgeordn. Grabow: Jndem ich mich den Worten, welhe wir so eben gehört haben, auschließe, bemerke ich, daß §. 226 nur ein- zelne Momente enthält, die mir Schärfungs8gründe zu sein scheinen bei Abmessung der Strafe nah §. 223. Sonst könnte man sich noch andere Fälle denken, in welchen §. 226 Plab greifen müßte, die man nicht angeführt hat, z. B. weun Jemand eine Tödtung vorgenommen hat, um die Entdeckung cines Verbrehens zu verhindern. Jch er- achte auch dieses Merkmal nur für einen Schärfungsgrund der nach §. 223 auszusprehenden Strafe, und stimme daher mit der Majori- tät der Abtheilung. ;
Marschall: Wir kommen nun zur Abstimmung.
Abgeordn. von Auerswald: Jh bemerke, daß unter allen Gründen, welche sür den Paragraphen angeführt worden sind, offen- bar der scheinbarste der ist, welcher vom verehrten Mitgliede des Sekretariats angesührt, und dadurch den wesentlichen Unterschied zwischen den beiten Theilen des Paragraphen hervorgehoben hat. Es is dieser wesentliche Unterschied allerdings vorhanden, zwischen Denjenigen, der um ein entgegenstehendes Hinderniß zu beseitigen tödtet , und dem, welcher, um sich der Verhaftung und Strafe zu entziehen, dasselbe Verbrechen begeht. Jch gebe aber zu bedenken, daß {elb\t in diesen verschiedenen Fällen, den der Herr Sekretair angeführt hat, es dem Richter möglich sein wird, zu unterscheiden, ob. nah §, 222 Vorsaß mit Ueberlegung oder nah 223 Vorsaß ohne Ueberlegung vorhanden gewejen ist, und ob nah dem Sinne frühe- rer Beschlüsse auf Todes|trase erkannt werden kann. Schließlich muß ih noch daraus aufmerksam machen, daß, wenn irgendwo daran zu erinnern is, daß mit der Todesstrafe nicht zu freigebig umgegangen werden dürfe, dies auch hier der Fall sein möchte. L (
Abgeordn. Freiherr von Gudengu : Ich wollte mir nur noch ein einziges Wort erlauben - daß der von mir angeführte Fall wohl nahe zu liegen scheint, daß es ein Fäll ist, der sehr oft vorkommt vab der Räuber in ein Haus einbricht , mehrere Menschen als Wäch- ter findet, die er nicht vermuthet, und um sein Verbrechen gauszu- führen den Entschluß faßt, sie zu tödten, Dieses Verbrehen scheint die Todesstrafe zu verdiencn, da in einem solchen Falle ein doppelter und dreifacher Todtschlag in verbrecherischer Absicht verübt werden fann.
Fürst Wilhelm Radziwill: Es scheint deun doch, der Ueber- legung zu bedürfen, und eine besondere Rücksicht vorzuliegen; denn der Paragraph hat augenscheinlich eine präventive Absicht, Jch glaube, daß die Verbrechen, welche mit der Todesstrafe bedroht wer- den, zum großen Theile von verhärteten Verbrechern begangen wer- den, Es heint mix daher, in diesem Paragraphen die Absicht zu liegen, durch Androhung der Todesstrafe von einem größeren Ver- brechen, als das, welches man im Begriffe war, zu begehen, abzu- halten.
Marschall: Die Frage heißt also: Soll auf Wegfall des g. 226 angetragen werden : (Mehrere Stimmen durcheinander: Ja! Nein!)
Die Abtheilung trägt auf den Wegfall an, und wenn auch nur ein einzelnes Mitglied mit gehöriger Unterstüßung darauf angetragen hätte, so würde dies die erste Frage sein. Wer also für Wegfall des §. 226 stimmt, würde das dur Aufstehen zu erkennen geben,
: Die Majorität hat sih nicht dafür ausgesprochen. Die nächste Frage is auf den Vorschlag des Abgeordneten von Gudenau zu rien, und heißt: Soll. beantragt werden, die Worte „oder um sich der Ergreifung auf frischer That zu entziehen“ aus
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dem Paragraphen wegfallen zu lassen? und diejenigen, die dies bean- tragen, würden dies durch Aufstehen zu erkennen geben.
(Es ergiebt sich ein zweifelhaftes Stimmenverhältniß.)
Jh bitte zu zählen.
: (Die Zählung wird vorgenommen.)
Mit Ja haben gestimmt 46, mit Nein 43. Wir kommen zu §. 227.
Referent Abgeordn. Freiherr von Mylius (liest vor):
6, 207. S l
Wer den Tod eines Menschen durch vorsäßliche Körperverleßung oder Mißhandlung, jedoch ohne die Absicht zu tödten, verursacht, soll wit fünf bis zu zwanzig Jahren Strafarbeit oder Zuchthaus bestraft werden.“ j
119 228.
Wenn jedoch in dem Falle des §. 227 die Körper-Verleßung oder Mißhaudlung nur durch besondere nicht leicht erfennbare Um- stände tödlih geworden is, so soll die Strafe auf Gefängniß nicht unter einem Jahre oder Strafarbeit von einem bis zu fünf Jahren ermäßigt werden.“
6, 229.
Zst die Körper - Verleßung oder Mißhandlung, welhe den Tod verursachte (§§. 227, 228) durh vorhergehenden Aureiz (§. 224) veranlaßt worden, so kann die Strafe bis auf sechsmonatliches Ge= fängniß oder auf Strafarbeit von gleicher Dauer ermäßigt werden. Diese Ermäßigung der Strafe bleibt jedoh ausgeschlossen, wenn das Verbrechen an leiblichhen Verwandten in aufsteigender Linie begangen wird.“
Das Gutachten lautet :
3-88, 227, 228 und 229.
__ Dieselben geben selbstständige Strafbestimmungen für die Fälle, daß die Tödtung eines Menschen stattgefunden, daß es jedoch fest- stehe, daß dieselbe außer der Absicht des Handeluden gelegen, die Tälle des sogenannten dolus indeterminatus , für welche weder das Rheinische Recht, noch das Allgemeine Landrecht besondere Straf= bestimmungen enthält.
Es is daher darauf angetragen, die drei genannten Paragra- phen zum Wegfall in Vorschlag zu bringen, da durch sie eine nicht erforderliche Kasuistik eingeführt, und von der Beurtheilung des Juneren des Menschen die Feststellung des objektiven Thatbestandes abhängig gemacht, diese aber in den wenigsten Fällen mit der erforderlichen Bestimmtheit zu errcihen sein werde. Daß cin praktishes Bedürfniß vorliege, fönne deshalb nicht zugegeben werden, weil für alle hier denkbaren Fälle strafbarer Verleßungen , durch die Strafen der Töd- tung oder der Körperverleßung in ausreichender Weise, Vorsorge getroffen sei.
Audererseits ward hervorgehoben, daß ein Unterschied zwischen den Fällen der Tödtung und der körperlichen Verleßung allerdings mit Rücksicht darauf zu machen, ob die Absicht zu tödten bestimmt und klar ausgeschlossen gewesen oder nicht, indem entgegengeseßten Falls ‘der Richter dazu kommen könne, die Strafe des Todtschlages in Fällen auszusprechen, in welchen es feststehe, daß diese Absicht zu tödten nicht’ vorhanden war, hier aber eine mildere Strafe aller= dings gerechtfertigt sei.
Es hat daher die Abtheilung den Antrag, die §§, 227 und folgende ganz zu streichen, mit 10 gegen 5 Stimmen verworfen. Gegen die in diesen Paragraphen enthaltenen Strafmaße hat sich nichts zu erinnern gefunden.
Die Abtheilung erörterte nur in Folge des früher gemachten Vorbehalts die Frage, ob an dieser Stelle die Strafe der im Zwei- fampfe erfolgten Tödtung, als einer Tödtung, begangen unker mil- dernden Umständen, auszusprechen sei.
Auch hier ward die Ansicht geltend gemacht, daß die Tödtung im Zweifampfe als ein unter die gewöhnlichen Strafgeseße fallendes Verbrechen zu strafen; Der Richter werde, namentlich der Geschworne, die Macht der öffentlichen Méinung, ‘falls in dieser der Zweikampf gerechtfertigt, niht verkennen; es werde derjenige, welcher zur Ver-= theidigung seiner Ehre gehandelt, freigesprochen, derjenige, welcher entweder aus verwerflihem Leichtsinu oder zu {hlechten Zwecken den Zweikampf provozirte, mit Recht verurtheilt.
Andererseits wurde ausgeführt, daß nicht überall Geschworne zu richten haben, daß es unter allen Umständen gerechtfertigt, hier Milde eintreten zu lassen, da hier immer die Einwilligung des Getödteten zu einem Kampf von ungewissem Erfolge stattgehabt, und einen Theil des Erfolges daher auch derjenige zu tragen habe, welcher in diesem Kampfe sein Leben gelassen.
Diesen Gründen beipflihtend , beschloß die Abtheilung mit 11 gegen 4 Stimmen,
die Aufnahme einer besonderen Bestimmung über die im Zwet-
fampfe erfolgte Tödtung vor dem §. 227 in Vorschlag zu bringen.
Bei der hierauf erfolgten Diskussion über das zu bevorwortende Strafmaß faßte die Abtheilung mit gleicher Majorität die ferneren Beschlüsse,
1) mit 13 gegen 2 Stimmen, für den Fall des §. 215
eine sehsjährige bis lebenswierige Festungshasft ; 3) mit 10 gegen 4 Stimmen, für den zweiten Fall des §- 214 eine Festungshaft von 18 Monaten bis zu 12 Jahren, als den Umständen angemessen in Vorschlag zu bringen sei“
Abgeordn. Graf Renard: Jch habe mich bei §. 228 m
Allgemeinen gegen cin so lange dauerndes Strafmaß ausgesprochen. Es lag mir ein so überreihes Material vor, ein Gedanke drängte den andern, und meine geistigen Fähigkeiten waren niht im Stande dieses Material zu bewältigen, #0 beflage ih es schmerzlich und habe es nie s{chmerzliher beklagt, daß mir die Natur die Gabe über= zeugender Redekraft versagt hat, und daß ih nicht dazu erzogen worden , Ueberzeugung durch freie Rede zu gewinnen. (Große Heiterkeit.)
Wenn ih daher für die Milde als Prinzip niht genügenden Anklang fand, so liegt nun ein spezieller Paragraph vor, den ich ins Auge fassen muß. Unter vorsäplicher Körperverleßung is auch einbegriffen der Fall, wenn ih einen Stein nah Jemand werfe und ihn zufällig tödte — ohue es beabsichtigt zu haben, und nun soll das Minimum von 5 und ein Maximum von 20 Jahren Strafarbeit oder Zucht- haus ausgesprochen werden. Wollen wix uns doch Fälle dieser Art vergegenwärtigen. Das Strafmaß ijt zu hoch bemessen.
Abgeordn. Freiherr von Gaffron: Ich habe unendlich bedauert, daß ih den o beredten Vortrag meines geehrten Nachbars
(Heiterkeit) i
nicht von Anfang an gehört habe, weil ich mich sonst vielleicht ver- sucht gefunden hätte, ihn in extens0 zu widerlegen; ih will mich aber nicht darüber verbreiten, sondern mich an den Paragraphen halten, der vorliegt. Mein geehrter Nachbar hat eben gesagt, wenn Jemand einem - Anderen einen Stein an den Kopf wirft und dieser daran stirbt, so solle er mit Zjähriger bis zu jähriger Strafarbeit vder Zuchthgusstrafe bestraft werden; allerdings kann dieser Fall ein- treten, dann wird aber immer das mildeste Strafmaß angewendet werden. Es is aber auch der- Fall denkbar, daß Jemand mit dem abscheulihsten Raffinement einen Menschen dergestalt mißhaudelt, daß er unter langsamen Qualen an den Folgen dieser Mißhandlung stirbt ; ist da der Verlette nicht beflagenswerther als derjenige, der durch einen Steinwurf oder mit einem Schlage zum Tode gebracht wird[?
Jch glaube, daß das Strafmaß für die äußersten Fälle ganz richtig
bemessen is. J erlaube mir, noch darauf aufmerksam zu machen, daß wir mit Recht sparsam mit der Todesstrafe umgehen, aber haben | wir denn blos das Leben der Verbrecher, haben wir nicht auch das
Leben unserer shuldlosen Mitbürger zu ehren und zu {üßen? wenn eine größere Milde eintreten soll, so muß doch auch an die Fälle ge= dacht werden wo durch eine zu weite Ausdehnung dieser Milde dieser Schuß nicht mehr ausreichen würde. Den Vorwurf, daß der Straf= gesez-Entwurf zu strenge sei, daß er Zeugniß vor Mit= und Nachwelt gegen uns geben werde, kann ih nicht anerkennen; im Gegentheil, mir scheint er als ein Fortschritt gegen die frühere Gesebgebung, und wir werden gewiß bei dem größten Theile unserer Mitbürger , wenn wir den Entwurf in seiner Tendenz annehmen und mit größerer Ein- schränkung, doch unter Festhaltung angemessener Freiheitstrafen, unse= ren Mitbrüdern das Leben absprechen, Anerkennung und Beifall finden. :
Abgeordn. Prüfer: Jndem ih mi der Ansicht des geehrten Redners, der vor mir sprach, in Bezug auf §. 227 vollkommen an= schließe, insbesondere auch das Minimum von 5 Jahren nicht zu hoch finde, weil immer die Tödtung vorausgegangen sein muß, wollte ich noch in Bezug auf den §. 228 Einiges bemerken — wenn es über= haupt erlaubt ist, und dieser Paragraph jeßt mit zur Disfussion fommt, was ih dafür halte, da er von dem Herrn Referenten mit vorgelesen worden is. — Jch komme nämlich zu der Ansicht, daß mir die Differenz beider Paragraphen in Bezug“ auf das Strafmaß nicht gerechtfertigt erscheint, weil nämlih auch in §. 228 es wohl Fälle geben kann, die eine außerordentliche Bosheit und eine mehr als entehrende Nichtswürdigkeit enthalten, wie dergleichen Fälle heut hon berührt worden sind. Jch möchte deshalb cinen Antrag dahin stellen, daß das Minimum von 1 Jahr Strafarbeit zwar stehen bleibe,
aber dem Richter Spielraum gelassen werde, auch ein höheres Maximum
als 5 Jahre anzunehmen. Ih stelle anheim, ob dieser Antrag den Beifall der hohen Versammlung findet. Jn Bezug auf die Fassung des §. 228 aber wollte ih mir noch die Bemerkung erlauben, daß die Worte „nicht leiht erkennbare Umstände“ mir einen Doppelsinn anzuzeigen scheinen, denn einmal könnte man annehmen, daß der Ver= breher die Möglichkeit des tödtlichen Erfolgs seiner einem Anderen zugefügten Verleßung nicht erfannt und geglaubt habe, anderentheils aber annehmen, daß der Richter, respekt. der Sachverständige gerade aus der fraglichen Verleßung den tödtlichen Erfolg nicht so klar zu entnchmen im Stande sei, und ich wollte deshalb ergebenst anheim= stellen, ob bei der endlichen Redaction des Entwurfes dies mitbeachtet
würde, oder ob die hohe Versammlung es für nothwendig findet, einen besonderen Antrag deshalb zu stellen, Das war es, was ich mir zu sagen erlauben wollte, i
Marschall : Wir wollen ermitteln, ob der Vorschlag, im §. 228 das Maximum zu erhöhen, die erforderliche Unterstützung findet; auf einen bestimmten Strafsaß is nicht angelragen worden.
Abgeordn. Prüfer: Jch würde 10 Jahre beantragen. :
Marschall: Jch frage also, ob dieser Vorschlag die erforderliche Unterstüßung findet.
(Wird nicht unterstüßt.) Ex hat sie nicht gefunden. | Abgeordn. Graf Renard: Von dem geehrten Mitgliede an meiner Rechten sind die entsetlichsten Fälle, die in §. 227 enthalten sein können, aufgestellt worden, um ein so hohes Strafmaß zu rechtfertigen, ih glaube aber, das geehrte Mitglied hat dabei den furzen Beisatz niht genügend ins Auge gefaßt, „jedoch ohne die Ab- sicht zu tödten.“ Träten jene von ihm angeführten Jâlle ein, dann glaube ih, tritt auch der Fall des Mordes ein. „5m Allgemeinen it dies einer derjenigen Paragraphen, wo wir weit mehr das Un=
glück und den Zufall, als die Schuld bestrafen. i Korreferent Abgeord. Kanmann: Ih werde mich dem Abge= ordneten, der so eben gesprochen hat, anschließen. Jch habe zur Minorttät in der Abtheilung gehört, welche beantragt hat, dic §8. 227, 228 und 229 wegzulassen, ih muß aber in Beziehung auf die Bedeutung dieser Ausicht anführen, daß wir, die Minorität, niht etwa damit ausdrücken wollte, es sollten dergleihen Körper= verleßungen nicht bestraft werden, sondern wir waren der Meinung, daß sie in den Ill. Abschnitt gehören und zu subsumiren seien unter die §8. 238, 239, -240 und folgende. Diese Meinung vertheidige ih besonders deshalb, weil ih der Ansicht bin, daß man von dem Erfolge allein niht die Höhe der Strafe abhängig machen müsse. Dieser Paragraph macht aber dieses hohe Strafmaß von 5 bis 20 Jahren Zuchthaus abhängig von einem zufälligen Erfolge, d. h. von dem Umstande, ob der Tod eingetreten is oder nicht, Jch kanu mih nmicht der Ansicht anschließen, daß die Strafgesezgebung von dem Erfolge der strafbaren Handlung sv wesentlich das Strafmaß abhängig machen darf. Es könnte noch ein zweiter Grund für den Paragraph augeführt werden, nämlich der, daß im konkreten galle oft nicht zu ermitteln sei, ob der Verbrecher beabsichtigt habe, nur die Gesundheit zu beshädigen, oder ob er das Leben selbst zum Gegen= stande seines Angriffs gemacht habe, Wenn aber dergleihen Zweifel, die in einzelnen Fällen vorkommen können, beseitigt werden sollen dur eine so shwere Strafvorschrift, wie sie im §. 227 enthalten is, }o fann ih mich noch viel weniger dafür erklären. Ich fann nicht zu= geben, daß durch die Strafgeseßze der Beweisführung gewissermaßen zur Hülfe gekommen werde. Hat der Verleßende nicht das Leben des Verletzten beeinträchtigen wollen, so bin ih der Meinung, daß mit g, 238 überall auszukommen sein wird. Dieser Paragraph verord= net Strafarbeit von 1 bis 10 Jahren oder Zuchthaus _bis zu 10 Jahren. Jch trete dem verehrten Abgeordneten aus Sislejien darin vollständig bei, daß lange Freiheitsstrafen durhaus unzweck= mäßig sind, und ich muß bekennen, daß man — meines Erachtens — mit langen Freiheitsstrafen das Uebel vermehrt, statt es zu vermin= dern. Entweder man wird die Meinung haben, der Verbrecher fönne sih nah abgebüßter Strafe wieder als guter Staatsbürger erweijen, und dann wird man mit einer geringen Freiheitsstrafe allerdings zum Zwecke kommen fönnen; oder man hat die Meinung, eine solche Möglichkeit sei niht vorhanden, dann entziehe man möglichst lange oder meinetwegen auch lebenslang den Verbrecher der Freiheit, zur Sicherheit des Staats und der Staatsbürger. Freiheitsstrafeu aber von 3 bis 5 Jahren haben nur den Erfolg, daß der Verbrecher aus allen bürgerlihen Verbindungen herausgerissen wird und ganz fremd in die bürgerliche Gesellschaft zuriikgestoßen wird, wo ihm nichts übrig bleibt, als wieder zu unerlaubten und strafbaren Handlungen zu greifen, Aus diesen Gründen bin ich der Meinung, daß, wenn es nicht eine dokfumentirte Neigung des Verbrechers durchaus nöthig macht, ihn der Gesellschaft auf lange oder vielleiht auf immer zu entziehen, immer nur kurze Freiheitsjtrafen eintreten. Jh bin daher auch der Ansicht, daß zunächst §. 227 zu streihen und die Bestim- mung §. 238 ausreichend sei, L : | E Regierungs - Kommissar Bischoff : Jh erlaube mir, hierauf Folgendes zn erwidern. Zunächst kommt cine rein systematische örage zur Sprache. Es ist beantragt worden, dic §§. 227 bis 229" hter aussheideu zu lassen und aufzunehmen unter den Abschnitt von deu förperlihen Verleßungen. Thäte man dies aber, so wtirde man, glaube ih, nit forreft verfahren. Die gauze Gliederung des Ent= wurfes richtet sich nah der äußeren Rechtsverlezung als solcher, nah - dem - Erfolge der verbrecherischen Handlung. Darun zerfällt der vorliegende Titel in zwei Abschnitte, von welchen der eine das Erste Beilage
479 é 55. Erste Beilage zur Allgemeinen Preußischen Zeitung.
Donnerstag den 24. Febr.
ö : j i i ü i ier i itr i f öchste Strafmaß auf das Verbrechen der Körper- j werde. Die zweite Kategorie von Umständen, die man hier ins Auge | beitretend, trage ih darauf an, daß das hs nay au verlezung behandelt. N ten taat es bei e Siradarbeit "us fassen muß, sind besondere Zufälligkeiten anderer Art, die ausnahms- 10 Jahre festgestellt werde, weil anerfannt die E Tieas der Abmessung der Strafe auf die Absicht des Verbrechers sehr wesent- | weise den Tod herbeiführen, wohin unter Umständen der Fall gehört, | in diesen Fällen so zweifelhaft und ungew!ß ist, daß man gstens lich an, und darnah hat die spezielle Gliederung und Abstufung | wenn nicht glei Hülfe geschaft werden kann und dadurch eine an den bösen Vorsaß selten annehmen ur N L stattgefunden. Aber der Dolus, von der höchsten Spiße, dem prä- | si unbedeutende Verleßung tödtlich wird. Man hat der Bestimmung, i Regierungs -Kommi}jar Bischoff : y En de es O meditirten Morde an bis zur Tödtung aus Fahrlässigkeit berab, als | um sie niht auf die individuelle Leibesbeschaffenheit des Verleßten zu Bedenken entgegenstehen, das As S n E L i das subjeftive Moment des Verbrechens, fann niht von so über- | beschränken, eine allgemeinere Fassung zu geben versucht. Indessen | zu beschränken, als hier die prämeditirte v g S O Se E wiegendem Einfluß sein, daß man Handlungen, welche den Tod zur | kann man bei der Finalredaction die Fassung nochmals in Erwägung | also ein Verbrechen, welches, wenn 20 an 5 ia a dder Folge haben, dahin verweisen föunte, wo nur von den Körperver=- | ziehen. A0ps i : würde, Mord sein würde. „On E B s t E j lezungen die Rede is. Alles dies berührt indessen nur die \ystema- Abgeordn. von Auerswald: Jh glaube nur, es wäre die tg Sre wrd Puyéhautfiväle a e ; Graf "Mente ift zu dtibs tische Seite der Frage und ih glaube nicht, daß es erforderlich ist, Fassung deutlicher zu stellen. h Marschall: Aus r: VEOs es Grafen ( \ hier noch weiter darauf einzugehen. Die weitere von dem geehrten Abgeordn. Prüfer : Es is eben der Gegenstand, welcher son Se daß Gi E des. ams e r erseinen sollte Redner angeregte Frage is, ob der Entwurf das richtige Maaß der vorhin in der Diskussion gewesen ist und den ih noch einmal auf- j E: E ag : E es un S ero) T p Strafe getroffen hat, und nicht für zu strenge zu achten ist. Jm | nehmen wollte. Fch hatte mir hier den Antrag zu stellen erlaubt, in Dies Falle: auf S des Se auz ragen, wie e Sh Gutachten der verehrten Abtheilung is erwähnt worden, es sei diese | daß in dieser Hinsicht eine deutlichere Fassung wünschenswerth wäre. den Worten des geehrten Kommissars {ließen muß, so würde 1
Axt des Verbrechens, wie sie in §§. 227 u, folgenden aufgestellt ist, weder | Jh habe zur Begründung der beiden Anträge, die ih gemacht habe, darauf antragen, das Minimum auf ein Jahr , das Maximum auf
, : 2 A A 2 E ; , rab {N E äFaghre festzuseßen.
im Allgem. Landrechte, noch im rheinischen Strafgesetzbuche zu finden, sie | wovon der etne nicht unterstüßt ist und daher als abgemacht ange zehn Zahre | | L S S 2 : sei dem bestehenden Rechte fremd. Jn dieser Hinsicht is zu bemerken, daß | sehen werden muß, mir den Fall gedacht, daß gewissenlose und gott- | Korreferent E E U Wenn L Ms L E diese beiden Geseßgebungen die Sache von einem anderen Stand=- | vergessene Aeltern aller möglichen Nichtswürdigkeit sich schuldig | bleibt, wie er E A d N L cat E “a it el a E punkte aufgefaßt haben und auch auffassen mußten nach ihrem | machen, um sich ihrer Kinder zu entledigen, dieses Verbrechen aber | und das hat auch die eilung angenommen. 3 is gesagt:
, , , Cra tavoi L “ cktr i f =- Systeme. Was zuvörderst das Allgemeine Landrecht betrifft, so hat | so versteckt halten und den Augen des Publikums so zu entziehen im „„Strafarbeit oder Zuchthaus.“ f E a B dasselbe dieses Verbrechen unter den Begriff des Todschlags gestellt, | Stande sind, daß weder der Richter noch das Publikum diese Um- | meinen Bestimmungen T V! b L Abtheilun ‘baß var: Rlbier aub weil im §. 806. der Todschlag definirt is als eine mit feindseliger | stände, welche meiner Ansicht nah in der bezeichneten Fassung ver- | war au, die t r f e E s E rer 0 Absicht gegen eine Person begangene Tödtung. Bei dieser weiten | steckt sein können, sofort zu entdecken im Stande sein dürfte. Und | das Sn O DIE) E E e ‘7 von mehreren Seiten Fassung des Begriffs fallen die Handlungen, wie sie hier harafterisirt | darum habe ih geglaubt, daß ein solches {chwer entdecktes Verbrechen Justiz - Minister von Sav1gny ? , h R as W sind, unter den Todtschlag, und es wurde, weil die Verfasser des | härter, als hier angegeben , bestraft werden müjse, überhaupt aber | bemerkt worden, daß im Falle des eigen q - REEE E Landrechts die Todesstrafe in diesem Falle für zu {wer hielten, ein | eine deutlichere Fassung wünschenswerth wäre. Jch habe zu erwarten, manche entschuldigende Umstände E Abfass ete L E na Temperament getroffen, indem man im §. 815 bestimmte, daß dann, | was die hohe Versammlung darüber resolviren wird. i übersehen worden zu sein, daß E 4 P 2 R L e D wenn wahrscheinlicherweise, nah den besonderen Umständen des Falles, Marschall: Sie wird sih kaum iu der Lage finden, einen Be- } dieje 1m vollen Maße berücfsihtigt worden E ate E der Thäter die Absicht, zu tödten, nicht gehabt habe, zehnjährige bis chluß darüber zu fassen, weil vorhin chon von demjenigen Abgeord- eigenthümlichen F arge E 4 As ib M lebenswierige Zuchthausstrafe eintreten solle. Es ergiebt sich daraus, |} neten, welcher den Gegenstand zur Sprache brachte, erflärt worden gehörte ja diejes Berbrechen zu den f R War Z eric | L daß das Allgemeine Landrecht die Strafe so feststellt, wie es im Ent=- | ist, daß es ihm genüge, den Gegenstand zu weiterer Fassung auge- gangen werden können. Ih gebe zu be en de was es n M wurfe geschehen is. Zugleich ist- hier zu erwähnen, daß der Entwurf | regt zu haben, Jn demselben Falle wird si der Abgeordnete Prüfer } eine Mutter ihr Kind ermordet, und Sia n) f in E S hi in anderer Beziehung eine Milderung enthält, indem, abgesehen von | wahrscheinlich auch befinden. / 1 bei Erwachsenen in einer Schlügeret "vor g P agt v wen dem Falle der zufälligen Tödtung, in Folge besonderer, nicht leicht Abgeordn. Prüfer: Wenn die hohe Regierung darauf eingeht, möglichen Anreiz von der anderen Seite, un N 1 u U E erfennbarer Umstände, wo eine bedeutende Strafermäßigung eintritt, | bin ih ganz damit einverstanden. Vorbedacht. Ver Vorbedacht wird schr F E E e S der §. 229 au noch die Fälle der Provocation hervorhebt, wo die Abgeordn. Graf Renard : Zwischen dem Antrage des geehrten j stände, die bei der Entbindung elan YRan. fönnen, ge ge L f Strafe auf 6 Monat heruntersinken kann. Hieraus ergiebt sich, | Abgeordneten der Lausißer Städte und dem Antrage des geehrten j außerdem aber ist das Verhältniß einer Ds zu n p e daß der Entwurf unzweifelhaft milder als das Landrecht ist. | Abgeordneten von Preußen existirt eine große Verschiedenheit, obwohl eigenthümlich, so heilig, daß es besondere Rücksi gbrtds ten E e Was das rheinishe Strafgeseßbuch betrist , so is in demselben die | sie dieselben Worte beanstanden. Die Worte: „nicht deutlich erkenn- dieses Verbrechen zu den allershwer]ten gehören wur a T bs E Theorie des Vorsages in ihrer Anwendung auf die einzelnen Ver- | bare Umstände“ seien nicht bestimmt genug, Eine prägnankere besondere Rücksichten auf diese ganz eigen G E Z brechen eine andere und strengere, als nah den Prinzipien des Ent- | Fassung beantragen Beide, der Antrag des geehrten Abgeordneten | walteten, und darum sind Strafen milderer Art als TRE gy seven wurfes. Nach dem rheinishen Strafgeseßbuche is jede vorsäßlih |} aus der Lausiß geht aber dahin, daß diese Worte zu umfassend gewöhnlichen Todtschlag vorgeschlagen. Vas Led A / C zugefügte Körperverleßung, welche den Tod zur Folge hat, als Todt=- | seien, und der Antrag des Abgeordneten von Preußen, daß sie zu ih glauve, daß alle hier geltend gemachte Umstände bereits 1n dem \hlag anzusehen; im Smne des rheinischen Strafrechts würden die | beschränkend seien. Wenn die geehrten Kommissarien sich dahin er- | Entwurfe Berücksichtigung gefunden haben. Tälle, die in den §§. 227 bis 229 behandelt sind, immer das Ver= | klären, diesen Worten eine ausdehnendere Fassung geben zu wollen, Bbgeordn. von Olfers: Jch sehe mich veranlaßt, auf einen brechen des Todtschlages bilden, also mit lebenswieriger Freiheits= so kann ich nur beipflihten, nur sei es cine solche Fajsung, welche Punkt aufmerksam zu machen. Das Gefühl der Mutter wird nicht strafe und in den Fällen der §§. 995 und 226 mit dem Tode be- | den Zufall und das Unglüd möglichst ausschließt. i ; sehr leicht zulassen, ihr eigenes Kind zu tödten, wenn auch Fälle der straft werden. Es ergiebt sich hieraus, daß der Entwurf auch im Regierungs - Kommissar Bischoff: Die Absicht geht dahin, die | Art wohl vorkommen z aber die Angst vor der Schande bestimmt Verhältniß zum rheinishen Recht eine sehr bedeutende Milderung | Bestimmung im Sinne des geehrten Abgeordneten aus Preußen sie, und sie geht leichter dazu über, dem Kinde in den ersten Tagen
enthält. Jch glaube aber, daß man nicht noch weiter in der Er- | zu fassen. die nothwendige Pflege zu entziehen und. dadur wirklich den Tod desselben herbeizuführen. Da aber das Geseh für Jedermann, fur
mäßigung der hier angedroheten Strafen gehen darf. Die Milde= Marschall: Wir fommen nun zu §. 200, 1 ir Zederma l rungen, welche möglicherweise zu statten kommen müssen, wenn der Referent Abgeordn. Freiherr von Mylius (liest vor): das ganze Volk bestimmt is und demselben verständlich sein muß, : so möchte ih mir erlauben, den Zusaß in Vorschlag zu bringen, daß
Tod nur zufällig veranlaßt is, oder Provocation stattgefunden hat, e CN o\cvûn t L ; D Wenn bei einer Schlägerei oder bei einem von Mehreren ver=- nah den Worten : „vorsählih tödtet,“ gesetzt werde: „oder durch
sind genügend berücksichtigt worden in den §§. 228 und M0 E bei Z 1 nem z : aber in anderen Fällen vorsäßlih eine so {were Körperverleßung | übteu Angriff ein Mensch getödtet wird, h ist jeder Theilnehmer an | Unterlassung der nöthigen Pflege den Tod herbeiführt.“ oder Mißhandlung zugefügt worden, daß ein Mensch in Folge der= | der Schlägerei oder dem Angriff, schon wegen dieser Theilnahme, Ne (Viele Stimmen: Oh! D)Y
selben sein Leben verliert, so glaube ih, daß ein Minimum von | mit Gefängniß niht unter drei Monaten oder mit Strafarbeit bis | Dep Fall, den ih berührt, fommt vielleicht mehr vor, als wir glau-
5 Jahren in keiner Weise zu hoch ist. [
Verbrechen der Tödtung,
zu fünf Jahren zu bestrafen. E ben, und da er weder im §. 231, wohin er mir zu gehören scheint,
Marschall: Wir können erst ermitteln, ob der Vorschlag, das Sind mehreren Theilnehmern solhe Verleßungen zuzuschreiben, | joch auch in dem §. 236 klar vorgesehen is, so halte ih bei der Strafmaß in der Art abzuändern, daß §. 227 ganz wegfalle und | welche nicht einzeln für si, sondern nur in ihrer Gesammtheit den Wichtigkeit des Gegenstandes den Fall unserer Aufmerksamkeit wohl die Fälle, von denen er handelt, in §. 238 verwiesen werden sollen, | Tod zur Folge gehabt haben, so is jeder dieser Theilnehmer mit | werth. die erforderliche Unterstüßung von 8 Mitgliedern findet. Strafarbeit nicht unter zwei Jahren oder Zuchthaus bis zu zehn f (Unruhe in der Versammlung.)
(G8 erhebt ih eine Anzahl Mitglieder.) Jahren zu bestrafen. E : Regierungs= Kommissar Bischoff: Es fann nicht zweifelhaft
Er hat sie gefunden. _ Die Anwendung der Gesebe gegen Men r welche als An- | sein, daß dies wirklich ein Kindermord is, mag die. Tödtung veran=
Abgeordn. Freiherr von Gaffron: Jch kann mich dem nur an= stifter oder Urheber eines Mordes oder eines Todtschlages oder einer laßt sein durch positive Handlung oder Unterlassung, z. B. , wenn ließen, was der geehrte Herr Regierungs - Kommissar so eben ent=- | s{hweren_ Körper - Verlebung , oder als Theilnehmer an diesen Ver- | „ine Mutter ihr neugebornes Kind verbluten läßt. Jm Uebrigen wielt hat. Wenn mix vor kurzem von dem verehrten Mitgliede brechen schuldig sind, 1j hierdurch nicht ausgeschlossen, würde, wenn es zweifelhaft sein könnte, dies ein Fall sein, der nicht zu meiner Linken entgegnet worden ist, daß ich die entseßlichsten Fälle Das Gutachten der Abtheilung lautet: allein bei dem Kindermorde zur Anwendung käme, sondern auch herausgehoben hätte, auf welche der Paragraph Anwendung stnden O ¡Zu S 230, 7 j bei einer Reihe von anderen Verbrechen und namentlich bei dem ge= fönne, so muß ich bemerken, daß das zur Rechtfertigung meiner An- Gegen die Aufnahme des S. E n die Erinnerung gemacht wöhnlihen Morde. Man denke si z. B. einen Gefängnißausfseher, sicht nothwendig war, um sie den leichtesten, die der geehrte Redner worden, daß innere t A der Nothwendigkeit nicht für, dieselbe welcher einen Gefangenen dadurch oorsäßlich um's Leben bringt, daß herausgehoben hat, gegenüber zu stellen, Ferner is mir niht ent- | anzuführen seien, la einer der Theilnehmer an der Sant zu | er ihm feine Nahrung giebt. Es würde dies eben so unzweifelhaft gangen, daß im Paragraphen steht: „jedoch ohne Absicht“, denn etwas Mehrerem A endi de N e Erjolg seiner Mord sein, als wenn die Tödtung dur eine positive Handlung sonst wäre diese T ödtung nichts als ein absichtlicher Todtschlag. Da= | eigenen Handlung nachgewiejen werden tönne. n EPRI S ward geschehen wäre. rum is dieses Verbrechen auch milder zu bestrafen, und darum 1jt bemerkt, daß, sobald einmal ein gemeinschaftlicher Angriff auf die Marschall: Wir wollen ermitteln, cb der Antrag des Abge- meine Aeußerung logisch gerechtfertigt. Person eines Anderen unkternpmmen worden, jede Betheiligung bei | zrdneten von Olfers die erforderliche Unterstüßung findet.
G Nt : demselben ein Delikt eigenthümliher Schwere bilde, welches eine (Nicht ein einziges Mitglied erhebt sich.)
Ruf nah Abstimmung.) jelven eimn __ : / / Wed E eit, i selbstständige Strafbestimmung nothwendig mache, hinsichtlih deren | Ex hat sie nit gefunden.
Marschall: Wir können abstimn ; ; p 2 (Ja! Ja!) 7 [obann pee ho pom ap a A Abgeordn. Dittrich: Es ist zur Unterstüßung der Strafe ange D! c, É i F ” S O ‘ O H : y U 2 P 2 & 1 9 - x ( 6 F « - L Ÿ S ) 0 t- Die zu stellende Frage heißt: Soll auf Wegfall des §, 227 ange Die eilung beshloß mi gegen immen, die Auf führt worben, daß jedesmal mit Borbedacht gedandelt wiirde.. Aller
tragen werden? Und die dem beistimmen, werden dies durch Auf- | nahme des Paragraphen in Vorschlag zu bringen.“ Marschall: §. 231.
stehen zu erf ; dings könnte man dies aus dem Worte „vorsäßlih““ folgern, es ven zu erfennen geben.
stehen aber die Worte dabei: „in oder gleich nach. der Geburt,“
Ca 4 eine 2 itglied Referent Abgeordn. Freiherr von Mylius (liest vor): 2 : SELU Man ist richt A 4 N l j : 1/8, 231. A Diese Worte schließen den Vorsab ayerfanniamanes aus. Bens O E E Ei : ibr 1 j ind: : ale isl führt worden, daß das Verhältniß der Mutter zu ihrem Kinde Ny I O Fine Mutter, welche ihr uneheliches Kind in oder glei nah | jt angesuhrt worde! Þ anm | Or 0D, Wir ommen zu §. 290 ; | S Me zu berücfsichtigen sei. Jch behaupte, daß dieses Verhältniß im Augen=
Map G N Ge N ( "3 Wor : Gebur äßli ódtet, ist zu S ‘beit oder : is E ; Ag N Es Durdlaudt bai S f Q Bai A A t O Er A da blicke der Geburt und der höchsten Aufregung eben nicht berüdsichtigt Abgeordn. von Auerswald : Auch ich muß noch um das Wort Wird die vorsäßliche Tödtung eines unehelihen Kindes von werden kann und wird, und daß dadurch das höhere Strafmaß aus=- bitten zu 6. 228. / anderen Personen als der Mutter verübt, oder nehmen dergleichen gesh1en Ee Es i noch zu ermitteln, ob der Vorschlag, das Marschall: Die Berathung hat über die drei Paragraphen | Personen an dem Verbrechen der Mutter Theil, so ist deren Straf= Marschal V eue nos iges Mas t liche Unterftüun eröffnet, es war also vor der Abstimmung anzunehmen , 90 n d N den Vorschriften vom Morde oder Todtschlage zu 0 u auf zehn Jahre festzuseßen, die erforderte J Redner, die fic \ch gemeldet hatten, auch in Bezug auf die beiden | veurtzei Bn : Ï f s + O A i anderen Pároatinbe e das Wort verzichtet hätten. _ Gegen diesen Paragraphen hat sich nichts zu erinnern gefunden, A enze E E Vorschlag, das Abgeordn. von Auerswald : Darf ih mir die Frage an den Regierungs-Kommissar Bischoff: Es ist zu bemerken, daß cine Diese de Frage E T ste L ezug. 6 S Bs Herrn Regierungs - Kommissar erlauben, ob, wenn der Entwurf von Omission im dispositiven Theile des Paragraphen vorliegt, indem A H E A feßwsepen, Abtbeilung is von der Ansicht dem Gesichtspunkte ausgegangen ist, daß die in den §§. 225 und-229 nicht das Minimum der Strafe bestimmt ist, Dieses soll bestehen ín Abgeordn, Saa s E L U Ie erwähnten Fälle zu den leichteren gehören, von diesem Gesichtspunkte 5 Jahren, : so daß der Schluß des §. 231 so zu fassen ist: /ZU ausgegangen, ap M AONS n "tein Babeciben gubibds 10 daß aus nicht anzunehmen wäre, daß §. 928 nicht deutlih genug gefaßt 5jähriger bis 2jähriger Strafarbeit oder Zuchthausfstrafe 2c. In auch gegen die “balt e V Sorsélag vorliegt ie bag durch ist? Er spricht von Milderung, wenn die Verlezung durch nicht leiht | den Motiven zum Entwurfe is ausgesprochen, daß das Minimum also seitens der S ung rodent Minimum. von 3 Monaten erfennbare Umstände tödtlich geworden ist, Es fönnte zweifelhaft | 5 Jahre sein soll. j Es allgemeine ‘Grundsähe - ausge pro sein, ob nach der vorhandenen Fassung diese Umstände nur im Ver- Abgeordn. Graf Renard: Daß hier der Entwurf kein Mini= festzuhalten, Der Vorschlag is mit ausdrücklichen Worten von leßten selbst liegen, z+ B. in Krankheitsstoffen, oder ‘in anderen Zu- | mum angeführt hat, das habe ih eben mit Freude begrüßt. Ma hate 2 er f S pr gestellt worden. Wird aber kein fälligkeiten, z. B. um auf den erwähnten Steinwurf zurückzukommen, (Heiterkeit) j dem Grafen Rujan D M F Frage darauf nicht weiter zu darin , daß der Wurf eine et do gers r, A E S as cane ih a daß dies es ein Que p will E gelegt, beabsichtigt hatte? Von diesem Gesichtspunkte aus cheint eine deut- | mich nicht einlassen au nähere Detaillirung aller älle, welche vor= Ae. n A , t die Ans ie Faffung des §. 228, als in dem Worte „erkennbar“ liegt, | kommen fönnen, aber diejenigen Fälle, die zur öffentlichen Kenntniß eia 1. Die Abtheilung ha Ansicht gehabt, wünschenswerth, und ih würde mich beruhigen, wenn dies seitens | kommen , die zur Bestrafung kommen, sind häufig die allerleichtesten daß E Li Graf Renard: Jch lasse meinen Vorschlag sehr der Regierung anerkannt würde. Verbrechen dieser Art, sind häufig die am meisten entshuldbaren. A ‘d R ein noch milderer Vorschlag gemacht wird. Es ist Regierungs-Kommissar Bischoff : Die Strafmilderung kann hier | Eben diese armen, unglüccklichen, verführten Wesen , die nah unseren gern fa ali chfeit gewesen, die mich geleitet bat, weil ich mit allen durch eine zwiefache Art von Umständen begründet werden ; die eine | Sitten und Gebräuchen vor Schande und Elend Furcht haben, die nue Ner cl i Unglück hatte. s beruht in der Individualität des Verleßten, z, B. in dem von den | niht mit dem Verbrechen bekannt und vertraut sind, begehen die milden Bor|ch/ag (Heiterkeit) Rechtslehrern vielfach erwähnten Falle, wo der Denat eine außer- | Verbrehen auf eine so ungeschickte Weise, daß sie zur öffentlichen Abgeordn. Graf von Schwerin: Ich erlaube mix die Frage
ordentlich dünne Hirnschale“ hatte und nicht vorauszuseßen war, daß | Kenntniß kommen. _ ois TRIA F t n ein leichter Schlag mit der Hand eine letale Verleßung bewirken Abgeordn, Dittrich: Der Ansicht des geehrten Redne#s vor mir | an den Herrn Kommissar; wie ist nun das Minimum vorgeschlagen ?