1848 / 55 p. 5 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

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rissen worden, 0 fann die Strafe im Falle des §. 238 bis auf einen Monat Gefängniß, im Falle des §. 239 bis auf sechs Monate Strafarbeit herabgeseßt werden.

Diese Ermäßigung der Strafe bleibt aber ausgeschlossen, wcnn das Verbrechen gegen leibliche Verwandte in aufsteigender Linie be- gangen wird.“

Das Gutachten lautet :

„Zu §. 240,

Zu diesem Paragraphen hat die Abtheilung zu erinnern, daß fein Grund vonzuliegen heine, weshalb in dem zweiten Falle des= selben nur Strafarbeit angedroht sei. Sie ist ohne Widerspruch der Meinung, daß statt Strafarbeit hier immer nur Gefänguiß ge= rechtfertigt sei.“

“Abgeordn. Plange : Jch glaube, daß bei §. 240 der Fall be- rücksihtigt sein müsse, der im §, 228 angegeben is, wo nämlich keine vorsäßlihe Tödtung stattfindet, und wo der Tod entweder wegen nit normaler Constitution des Verlebten oder aus nicht vorherzu- sehenden Umständen erfolgt ist, indem auf dieses Verbrechen die Straf - Minderung gerade hier Anwendung finden muß, wie dort. Jch würde daher mir den Antrag erlauben, es möge auch hier jenes Anwendung finden, jedoch mit der nöthigen Modification, indem hier nur von Verleßungen die Rede is und der §. 240 nur wegen der Verleßungen im §. 239 dann Minderung eintreten läßt, wenn die Vorausseßungen des §. 229 vorhanden sind.

E Regierungs-Kommissar Bischoff : Jch sollte meinen, es sei für

diesen Fall nicht die Veraulassung da, welche bci F. 227 vorliegt. Dort stand die Strafe bei weitem höher und war das Minimum 5 Jahre Strafarbeit oder Zuchthaus. Das i} hier nicht der Fall; auch kann nah §. 240 unter Umständen die Strafe bis auf einen Monat Gefängniß oder bis auf 6 Monat Strafarbeit gemildert werden. Abgeordn, Plange : Jch finde, daß hier dieselben Rücksichten stattfinden müssen und um so mehr, weil das mindestens bei bloßen Verleßungen berücksichtigt werden muß, was bei erfolgtem Tode be rüdsihtigt worden ist. :

Marschall: Der Abgeordnete hat keinen Antrag gestellt.

_ Abgeordn, Plange : Fch stelle den Antrag, das Minimum bis auf 1 Monate herabzuseßen, wenn nämlich die Vorausseßungen da sind, die im §. 228 angegeben sind, statt dessen im §. 239 das Mini- mum bei einer bloßen Verleßung auf 1 Jahr gestellt ist.

Marschall: Der Antrag ist nicht unterstüßt worden und somit erledigt, wir fommen also zu §. 241. Referent Abgeordn. Frhr. von Mylius (liest vor): 8. 2441.

Wenn Jemand in ciner Schlägerei oder bei einem von Mehre=

ren verübten Angriffe eine {were Körperverlebung oder Mißhand- lung erlitten hat, so is jeder Theilnehmer an dem Handgemenge oder Angriffe, hon wegen dieser Theilnahme, mit Gefängniß nicht unter einem Monate oder mit Strafarheit bis zu zwei Jahren zu bestrafen. i O E in einem solchen Falle die shwere Verlezung nicht durch die Handlung eines Einzelnen für sich, sondern durch die Handlungen Mehrerer in ihrer Gesammtheit bewirkt worden, \o sind die Urheber der Verleßung im Falle des §. ‘238 mit Strafarbeit oder Zuchthaus bis zu fünf Jahren, im Falle des §. 239 mit Strafarbeit von einem bis zu acht Jahren oder mit Zuchthaus bis zu acht Jahren zu be- strafen. Die Anwendung der Geseße gegen diejenigen, welche als An- stifter oder Urheber dieser shweren Mißhandlung oder Körperver- lebung oder als Theilnehmer an diesen Verbrechen schuldig sind, ist hierdurch nicht ausgeschlossen.“ j

Das Gutachten lautet:

Aus. 241

Derselbe hat nur zu der Bemerkung Veranlassung gegeben, daß seine Fassung ciner Abänderung unterliegen müsse, wenn die bei Be- rathung des §. 238 beschlossenen Anträge der Abtheilung Geltung si erringen sollten. Sodann hielt die Abtheilung in Folge bereits erwähnter und früher erörterter Vorbehalte die Einschaltung einer besonderen Bestimmung für die in Folge des Zweikampfes herbeige- führten {weren Körperverleßungen für ei forderlich. j

Ueber den Grundsaß der Strafbarkeit hatte mit Rücksicht auf die früheren Beschlüsse ine Diskussion nicht statt; was das Strafmaß anbelangt, so war die Abtheilung einstimmig der Meinung, daß für die Fälle {werer körperlicher Verleßung das bei niht erfolgter Tödtung im §. 214 in Antrag gebrachte Strafmaß von Gefängniß nicht unter 3 Monaten, bei Festungshaft von 3 Monaten bis zu 5 Jahren zu berfüworten sei.“

Abgeordn. Sperling: Das Strafgeseß soll einem Jeden aus dem Volke deutlich sein: Den leßten Absay aber im §, 241 ver- stehe ih niht. Es is von der Strafe der Anstifter und Urheber die Rede, von denen \chon im zweiten Absaße des §. 241 gehandelt ist, Der zweite Abschnitt enthält schon die Strafe für den Urheber ; daher scheint mir der leßte Saß müßig zu sein,

Regierungs Kommissar Bischoff: Der zweite Absahz bezieht sich auf einen anderen Fall, als der leßte Absay. Jm zweiten Absah ist die Rede davon, daß die einzelne Handlung nicht für sich, son- dern nur in Verbindung mit den Handlungen Anderer eine solche Verleßung zur Folge gehabt hat. Der dritte Absah bezieht sich auf die {weren Verleßungen Einzelner. j

; Abgeordn, Sperling: Dann würde {on im §. 238 das Nöthige bestimmt sein. Cs handelt sih hier von Schlägereien, bei welchen eine Verleßung stattgefunden hat, und der Paragraph bat den Zweck eine besondere Strafe für die Anstifter festzuseßen ; dies ist im wéi

-ten Alinea schon geschehen.

Regierungs - Kommissar Bischoff: Die Bestimmungen wegen der in einer Schlägerei zugefügten {weren Körperverleßung im g. 241 geht ganz parallel mit §. 230 wegen des homicidium in E und da is in ähnlicher Art, wie hier im lehten Alinea, ge-

agt: l „Die Anwendung der Gesebe gegen diejenigen, welche als Anstif- ter oder Urheber eines Mordes oder eines Todtschlages oder einer {weren Körperverleßung, ober als Theilnehmer an diesen Ver- brehen s{uldig sind, is hierdurch niht ausgeschlossen,“

Es hat hier nichts Anderes beabsichtigt werden sollen, als eine gleichartige Bestimmung zu treffen.

Abgeordn. Sperling: Um jedem Zweifel zu begegnen, würde es wee sein, den Saß entweder zu streichen oder ihm eine andere Fassung zu geben.

i Regierungs - Kommissar Bischoff: Um jeden Zweifel auszu- schließen, kann eine andere Fassung gewählt werden.

Justiz - Minister von Savigny: Jch möchte mir die Frage er lauben, ob der Antrag der Abtheilung dahin geht, den Unterschied zwischen Zuchthaus und Strafarbeit, je nahdem Prämeditation statt- gefunden hat oder nit, welchen Unterschied die hohe Versammlung bei §§. 298 und 239 angenommen hat, auch bei §. 241 im zweiten Alinea eintreten zu lassen, wo Strafarbeit und Zuchthaus neben ein- auder nach Wahl des Richters stattfinden sollen. Dies scheint mir be- denflih, weil nur von Schlägerei die Rede ist, wobei nicht leiht wird unterschieden werden können zwischen überlegten und nicht überlegten Handlungen, Bei einer Schlägerei wird der Unterschied viel s{chwe-

| Verpflichtung übernehmen, bei der Redaction zu prüfen, wie das dort

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rer durhzuführen sein, als in den Fällen, wo der Einzelne gegen den

Einzelnen handelt. Im Prinzip is nichts dagegen einzuwenden, aber die Anwendung is \{wierig. Jh wünsche, daß die Mitglieder der Abtheilung sih erklären, wie sie sich die Anwendung denken.

__ Referent Abgeordn. Frhr. von Mylius: Jn folgender Weise: Die Beweisschwierigkeit ist nicht zu verkennen; wir waren aber der Meinung, daß gegen den, der mit einer so harten Strafe, mit der Zuchthausfstrafe, belegt werden soll, der volle Beweis geführt werden muß, daß er mit Ueberlegung und Vorbedacht gehandelt, indem, wenn der Beweis nicht geführt wird, kein Grund vorhanden is, eine ent- ehrende Gesinnung bei ihm anzunehmen, welche die Zuchthausstrafe rechtfertigt. Ag

_ Abgeordn. Graf von Schwerin : Jch glaube, daß es der Ab- theilung genügen würde, wenn die Regierung bei der Redaction in Erwägung zöge, ob bei §. 241, wie bei §. 238, eine Trennung statt= finden fönne. j

Justiz - Minister von Savigny:

: nister Wenn die Versammlung mit diesem Antrage übereinstimmt,

so würden wir von unserer Seite die

anerkannte Prinzip auch hier anzuwenden jet.

Marschall : §. 242. :

Referent Abgeordn. Frhr. von Mylius (liest vor):

„8. 242.

Wer in der Absicht, zu schaden, jedo ohne die Absicht, zu tödten, einem Anderen Gift beibringt , soll mit Zuchthaus bis zu zwanzig Jahren bestraft werden.“ i : y

Das Gutachten lautet:

Zu ÿ, 242.

Derselbe gab zu dem Bedenken Veranlassung, ob der Ausdru ,„Gist“ bestimmt genug und ob niht zweckmäßig hinter dem Worte „Gift“ die Worte „oder andere der Gesundheit shädlihe Substanzen““ einzuschalten, da möglicherweise über dás, was als „Gift“ zu erach= ten, eine große Meinungs-Verschiedenheit stattfinden werde,

O Abtheilung hielt es jedoch niht für nöthig, mit Bezug hierauf bestimmte Anträge zu stellen, wie denn auch bestimmte An= träge vor ihr nicht gestellt waren. Sie giebt die Berücksichtigung des durch das erhobene Bedenken angeregten Zweifels der Schluß-= Redaction anheim. Dagegen war die Abtheilung einstimmig der Meinung, daß der objektive Thatbestand des Verbrechens durch den Paragraphen viel zu unsicher festgestellt werde, wenn nur das Bei- bringen von „Gift“ das vollendete Verbrechen bilde. Namentlich mit Rücksicht auf die angeregten Bedenken und auf den Umstand, daß ein gesebliher Begriff von Gift gar nicht vorliege, sei der bestimmte Ausspruch, daß eine Verleßung stattgehabt, wünschenswert, und es schlägt die Abtheilung einstimmig vor, dahin anzutragen :

daß hinter die Worte „Gift beibringt eingeschaltet werden die

Worte: „und dadurch der Gesundheit desselben Schaden zufügt.““

Justiz - Minister von Savigny: Gegen diese Einschaltung ist von Seiten der Regierung nichts einzuwenden.

Referent Abgeordn. Freiherr von Mylius: Jch wollte mir nur die Bemerkung erlauben, daß im Titel von gemeingefährlichen Verbrechen eine ähnliche Bestimmung getroffen ist. j E

Marschall: §. 243.

Referent Abgeordn. Frhr. von Mylius (liest vor):

e „8. 243.

Ea Jst die einem Anderen vorsäßlich zugefügte Körperverlebung oder R niht mit erheblichen Nachtheilen für die Gesundheit

: ie Gliedmaßen des Verleßten verbunden, und hat dieselbe auch nicht eine länger andauernde Arbeits - Unfähigkeit zur Folge (§. 238) so soll Gefängnißstrafe oder Strasarbeit “bis zu zwei “Jahren eintreten. H

Unter mildernden Umständen kann anstatt der Freiheitsstrafe auf Geldbuße bis zu dreihundert Thalern erkannt werden. Diese Er- mäßigung der Strafe bleibt aber ausgeschlossen, wenn das Ver- brehen gegen leiblihe Verwandte in aufsteigender Linie began- gen wird.“

Das Gutachten der Abtheilung lautet :

„B G 2437

Dieser Paragraph gab der Abtheilung zu der Bemerkung Ver- anlassung, daß nah früher erörterten Grundsäßen und mit Rücksicht darauf, ob Vorbedacht und Ueberlegung stattgefunden, die Wahl zwischen den Strafarten auszuschließen sei.

Zu dem zweiten Alinea ward dann noch erinnert, daß die Geld= strafe von 300 Thalern jedenfalls zu hoch erscheine. Einen Antrag, diese Strafe auf 50 Thaler herabzuseßen, hat jedoch die Abtheilung mit 6 gegen 5 Stimmen verworfen,“ |

Abgeordn. von Donimicrski: Da wir statt §. 238 den Grund= sah des rheinishen Rechts aufgenommen haben, so is es nothwendig, auch hier den §. X X11, des Einführungsgeseßes mit der angenomme= nen Modification zu seben, :

(Zeichen der Beistimmung.)

\ Justiz = Minister von Savigny: „Es ist von der Abtheilung der Antrag gemacht worden, daß auch hier ein Unterschied zwischen über= legten und nicht überlegten Handlungen gemacht werde. Jch gebe aber zu bedenken, ob bei so geringen Fällen, wie hier vorkommen können, es räthlih sein möchte, in einen so prinzipiellen Unterschied einzugehen. Es wird vielmehr hier angemessen sein, dem Richter freie Wahl nach den Umständen zu lassen. Hier zu unterscheiden bei so geringen Körper - Verleßungen, ob sie mit Ueberlegung oder nur mit Vorsatz, aber ohne Ueberlegung stattgefunden haben, scheint mir zu fkleinlih und fkasuistish, besonders da nicht die Rede is von der Wahl zwischen entehrender und nicht entehrender Strafe, sondern nur von der Wahl zwischen Gefängniß und Strasfarbeit,

Referent Abgeordn, Frhr, von Mylius: Jch mache darauf aufmerksam, daß, wenn der Begriff \{hwerer Körper = Verletzung \o festgestellt worden ist, wie bei §. 238, leichte Körper - Verleßung Alles sein würde, was dort nicht als {were Körper Verleßung auf genommen worden ist. Da aber \chwere Körper-Verlehzun nur die- jenige ist, welche eine dreißigtägige Arbeits-Unfähigkeit zur Folge hat, so würde jede Körper - Verleßung, wo diese Unfähigkeit nicht zur Folge hat, als eine leichte gelten, Es würden eine Menge von Fällen dar= unter gehören, welhe nah der rheinishen Geseßgebung vor den Ge- \{hworenen gerichtet werden, wo Zuchthaus - Strafe von fünf Jahren erfannt und vollstreckt worden ist, Es kann also die Rücksicht nicht vorwalteu, welche der Herr Minister der Gesehgebung vorgeführt hat, daß nämlich die Geringfügigkeit der Verleßung eine genauere Be- stimmung nicht zulasse. Jh glaube vielmehr, daß es in Rücksicht auf unseren früheren Beschluß zweckmäßig sein wird, hier den Antrag zu stellen, daß die Unterscheidung gemacht werde. :

Justiz - Minister von Savigny : Jch bitte aber doch zu beden- fen, daß §. 243 kein größeres Maximum kennt, als zwei Jahre. Die Bemerkung, welche der Referent gemacht hat, könnte dahin füh- ren, ein viel größeres Maximum eintreten zu lassen. Wenn man es aber bei dem Maximum von zwei Jahren ließe, so, glaube ih, is fein Grund vorhanden, dem Richter vorzuschreiben, in welchen Fällen Gefängniß oder Strafarbeit eintreten solle.

_ Abgeordn. Graf von Schwerin : Ich muß mich dem Herrn Minister der Geseßgebung um so mehr anschließen, weil in unserem

Vorschlage eine wesentlihe Verschärfung liegt. Es kann eine sehr leichte Verleßung sein, die aber mit Ueberlegung zugefügt sein kann, |

us de nas unserem Vorschlage mit Zuchthaus bestraft wer= s ‘igens glaube ich, daß aus der Konsequenz unserer fr erar {bstimmung folgt, daß wir §. 22 des Einführungsgeseßes an

men. f

Referent Abgeordn. Frhr, von Mylius: Es is nit zu ver= kennen, daß die Einführung eines höheren Strafmaßes für diejenigen Körperverleßungen , welche in §. 243 fallen, die nothwendige Folge sein wird. Nach der jeßigen Lage der Sache würde ih keine Ver- anlassung finden, einen bestimmten Antrag zu stellen.

Justiz - Minister von Savigny: Jh würde den Antrag stellen daß die Versammlung den Beschluß fasse, mit Beziehung darauf, daß die Gränze von 20 Tagen, wie sie das rheinische Geseß enthält, in 30 Tage verwandelt werdeu soll, der Regierung anheimzustellen, bei der Redaction ein angemes|senes höheres Maximum anzunehmen. Das cheint ganz konsequent.

Abgeordn. Frhr. von Gudenau: Jch glaube, es müßte ge.- radezu ein Maximum von 3 Jahren angenommen werden. Es sind viele Fälle darunter zu subsumiren , die sehr {wer sind. Welche Mißhandlung gehört dazu, um Jemanden 30 Tage arbeitsunfähig zu machen. Es fönnen sehr viele Verbrechen vorkommen, die nicht ge- rade diesen Erfolg haben , für welhe aber doch eine Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren unverhältnißmäßig gering sein würde.

Abgeordn, Sperling: Es fönnte aber auch vorkommen, daß der Verleßte absichtlich seine Krankheit und Arbeitsunfähigkeit bis zu 30 Tagen verlängerte.

Referent Abgeordn. Frhr, von Mylius: Jch trage darauf an, das Maximum bis auf 3 Jahre Strafarbeit zu erhöhen.

(Viele Stimmen: Nein, Nein.)

Abgeordn. Graf von Schwerin: Diesem Antrage würde ih mich widerseßen. Jh glaube, es is kein Grund vorhanden , das Strafmaß zu erhöhen. Eine Verletzung, die nicht eine einmonatliche Krankheit hervorbringt, ist mit 2 Jahren Strafarbeit vollständig be straft.

Abgeordn. Dittrich : Jch protestire gegen jede Erhöhung des Marimums. Wenn diese nothwendig wäre, so dürften wir einen Un terschied zwischen leichten und \chweren Körper-Verleßungen nicht hin stellen, Jch kann mich aber auch mit dem Autrage der Abtheilung nicht einverstanden erklären, sondern trage darauf an, daß der Pa: ragraph stehen bleibe.

Referent Abgeordn. Freiherr von Mylius : Jch muß mix doch hier erlauben, darauf aufmerksam zu machen, daß es sih hier um sehr hwere Vergehen handeln fann, um Vergehen, die mit Ueber= legung und Vorbedacht verübt sind, die von der allerschlechtesten, ver- werflichsten Gesinnung zeugen, die unter den ershwerendsten Umstän den begangen sind, und die eine lange Krankheit und ih nenne es eine lange Krankheit, wenn sie auch nur 3 Wochen dauert zur Folge haben können; es fönnen hier Fälle vorkommen, wo es dem Rechtsgefühle nicht entspriht, wenn dem Richter gesagt wird, du darfst nicht auf eine höhere Strafe erkennen, als 2 Jahre Gefäng niß oder Strafarbeit.

Abgeordn. Rrause: Jch kann auch nur dem beistimmen, daß das Strafmaß angenommen wird, wie es hier steht. Wenn ich Jemanden an der Hand beschädige, so daß er einige Zeit nicht arbeiten kann, und ih sollte dann mit 2 Jahren Strafarbeit belegt werden und außerdem dem Beschädigten auf die Zeit Unterhalt geben, auch die Kurkosten bezahlen, so will mir die Strafe doch zu hoch erscheinen. Etwas Anderes wäre es, wenn es sich um die Fälle des folgenden Paragraphen handelte.

(Ruf zur Abstimmung.)

Marschall: Wir kommen zur Abstimmung über die Frage, ob dem Antrage beigestimmt werden soll, für diese Fälle das Maximum von Gefängniß oder Strafarbeit auf 3 Jahre festzusehßen.

Abgeordn. Graf von Schwerin: Man darf doch voraussetzen, daß die anderen Anträge angenommen sind, und daß also auch g. XXIT, der Einführungs-Verordnung mutatis mutandis angenom- men wird? | |

Marschall : Das hat keinen Widerspruch gefunden. _ Abgeordn. Graf von Schwerin: Und daß auch angenommen ist, die Wahl der Strafart hier in die Befugniß des Richters zu stellen ? (Es muß das auf die Abstimmung von wesentlichem Cinfluß sein. i Marschall: Auch das hat keinen Widerspruch gefunden und ist als angenommen anzusehen. Es fragt sih also jeßt noch, ob darguf angetragen wird, daß das Maximum guf 3 Jahre festzuseßen sei, und die das beantragen, würden es durch Aufstehen zu erkennen geben,

(Es ergiebt sich feine Majorität dafür.)

Es bleibt also bei dem Strafmaß des Cutwurfs,

Es folgt §. 244,

Referent Abgeordn. Frhr. von Mylius (lies vor) :

¡8244

Thätlichkeiten , welche in Ausübung eines vorhandenen Rechts der Zucht vorgenommen werden, sind nicht zu bestrafen, felbst wenn sie, abgesehen von einem solchen Verhältnisse der Zucht, die Na tur von leichten Körper - Verleßungen oder Mißhandlungen haben möchten. ““

Das Gutachten lautet :

„Zu §. 244.

Gegen den §. 244 haben sich Einwendungen der mannigfachsten Art herausgestellt, Wenn es für den ersten Augenblick ungewiß sei, was unter dem Rechte zur Zucht zu verstehen, so könne nach deu Stellung des Paragraphen nicht daran gezweifelt werden, daß ein Recht zu körperlicher Mißhandlung zu Zwecken der Zucht damit ge meint worden. Ein solches Recht dem Einzelnen einzuräumen, werde aber dann niht möglich sein, wenn das Geseß dem Staate dasselbe versage.

Existire aber ein solches Recht zu Gunsten der Privaten, so sei der Paragraph unnüß, indem die Ausübung eines bestehenden Rech= tes nach nie bestrittenen Grundsäßen nicht zum Delikt werden könne; eristire das Recht nicht, so sei der Paragraph gefährlih , indem er den Schein der Berechtigung Handlungen verleihe, welche Vergehen im eigentlihsten Sinne des Wortes seien,

Wenn auch nun andererseits hervorgehoben werde, daß der Pa- ragraph durh manche in verschiedenen Landesorten anerkannte und in praktischer Ausübung bestehende Gewohnheiten sich als zweckmä= ßige und wünschenswerthe Milderung empfehle, so beschloß die Ab- theilung mit 8 gegen 7 Stimmen: |

den Wegfall des §. 244 in Vorschlag zu bringen.“

Regierungs - Kommissar Bischoff: Zur Erläuterung des Para- graphen is Folgendes zu bemerken. , Derselbe set voraus, daß ein solches Recht der Zucht vorhanden ist; es soll also im Strafgeseb= buch dieses Recht nicht erst gegeben, sondern nur Bestimmung dar- über getroffen werden, wie es zu halten is, wenn bereits in anderen Gesetzen dasselbe anerkannt is, És is also diese Bestimmung we- sentlich remissiver Natur, d. h. sie verweist in Ansehung der Fälle, wo ein solhes Recht besteht, auf die darauf bezüglichen Bestimmun= gen, Nach der gegenwärtigen Geseßgebung haben ein solches Recht der Zucht die Aeltern gegen ihre Kinder; sodann is es in der neuen Gewerbe - Ordnung auch den Meistern in Ansehung der Lehrlinge in

Zweite Beilage

A 59.

Zwei

Es is dies aufrecht er-

einem gewissen Umfange ertheilt worden. | halten und bestimmt worden , daß in solchen Fällen das Verbrechen der leichten Körperverleßung oder Mißhandlung nicht vorliege. | Bbgeordn. von Brodowski: Wenn die hohe Versammlung | bereits mit großer Majorität beschlossen hat , daß durch §. 110 es dem Richter nicht mehr erlaubt sei, die förperliche Züchtigung aus= zusprechen, so hat die Abtheilung geglaubt , daß hier ebenfalls fein Einwurf dagegen gemacht werden würde, daß dies von den dazu be- rechtigt sein Sollenden gegen ihre untergeordneten oder der Zucht anver trauten Personen uicht mehr statifinden dürfe, Der Herr Regierungs- Kommissar hat so eben erläuternd bemertt, daß dies blos stattsinden solle, wo bereits das Recht der Zucht besteht; besteht diejes nun 1r= gendwoo, so mag es dabei stillshweigend sein Bewenden haben, aber daß im Kriminalreht eine straflose Befugniß für Thätlichkeiten und Mißÿandlungen irgend einer Art ausgesprochen werden soll , dafür, glaube ih, wird sich die hohe Versammlung nicht erklären, weil eine solche dem Geiste der zeit nicht entspricht, den Berechtigten herab- würdigt und vieses geseßlich bewilligte Recht der Zucht zu furcht- baren Mißbräuchen führen und in Mißhandlungen ansarten würde. Die bode Versammlung hat im Laufe unserer Berathungen m!t vieler Beredtsamkeit sich vielfältig über die Hebung der Sittlichkeit, der Menschenwürde und der bürgerlichen Ehre ausgesprochen, für welche #{chönen Eigenschaften der vorliegende Gesetz - Entwurf den Weg anbahnen soll; es ist aber an der Zeit, dieselben auch bei der Schuljugend und bei den untersten Schichten der Gesellschaft, bei den dienenden und arbeitenden Klassen anzupflanzen, denn (Bravo !) sein, was wir hier stets im Munde

sonst würde das führen,

Jch trage deshalb darauf an, daß das sogenannte Zuchtrecht hier im Strafgeseßbuche nicht aufgenommen,

( Wiederholtes Bravo !) daß der Paragraph gestrichen werde, und daß namentliche Abstim- mung darüber erfolge. (Einige Stimmen: Oh! Ruf zur Abstimmung.)

Abgeordn. Graf von Schwerin: Jch will mich nicht weiter darüber verbreiten, ob das Recht der Zucht noch angemessen sei oder nicht; davon handelt es sich gar nicht, fondern in diesem Paragra- phen wird nur die Ueberschreitung des Züchtigungsrechts gebilligt bis zu einem gewissen Grade z es wird gesagt, die Ueberschreitung kann bis zu einer {weren Körperverleßung stattfinden, ohne bestraft zu werden.

illuforisch

(Mehrere Stimmen: Nein!)

Ja wohl, meine Herren, so is esz sie soll nicht bestraft werden, wenn nux leichte Körperverleßungen die Folge sind, und selbst alle die Herren, die von der Nothwendigkeit überzeugt sind, daß über haupt Schläge noch nicht entbehrt werden föunen, werden nicht an erkennen wollen, daß man im Strafgeseßbuche die Neberschrei- tung des Zuchtrechts sanctionire. Jch bitte dringend, verwerfen Sie diesen Paragraphen.

Abgeordn. von Auerswald: Jh mache darauf aufmerksam, daß nicht, wie der Herr Regierungs-Kommissar erwähnte, von dem Vor- landensein eines Rechtes, sondern von dem Mißbrauche eines Rech-

tes hier die Rede i}, und wenn wir uns die Worte, die der verehrte

te Beilage zur Allgeme

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verzichten, hierüber eine Abstimmung zu veranlassen. Meines Erach- tens muß der Paragraph gestrichen werden.

Marschall: Wir wollen entnehmen , ob der Antrag Unter- stüßung sindet. i

(Wird nicht unterstüßt.)

Es wird also zu einer Abstimmung nicht kommen,

Abgeordn. Prüfer : Darf ih mir das Wort erbitten über sg. 246. Jn Bezug auf §. 199, wo dem Beleidigten das Recht zu- steht, vie Klage zurückzunehmen, wollte ich mir die Bemerkung er= lauben, daß dieser Beschluß hier analog angewendet werden möchte.

Regierungs - Kommissar Bischoff: §. 199 ist angenommen, es wird also in dieser Hinsicht hier nichts zu ändern sein.

Abgeordn. Prüfer: Es is hier ein anderer Ausdruck gebraucht.

Jusliz - Minister von Savigny : Nein, Sie verwechseln hier etwas; es is wirklih ganz eben o.

Marschall: §. 247.

Referent Abgeordn. Freiherr t Mylius (liest vor):

4 E71,

Zu dem Antrage auf Bestrafung wegen leichter körperlicher Ver- lezung oder Mißhandlung sind Chegatten gegen einander und Kin- der gegen ihre leiblichen ‘Verwandten in aufsteigender Linie nicht be- rechtigt.“

Das Gutachten lautet:

4A H. 247 E war der Antrag, denselben wegfallen zu lassen, mehrfah dadur mo- tivirt, daß die Klage oft für die Frau das einzige Mittel sei, sich vor Mißhandlungen zu schüßen. Die Abtheilung hat jedoch auch die- sen Antrag mit 9 gegen 6 Stimmen verworfen, weil die Klage den Unfrieden der Ehe nur vermehren würde.“

Marschall: §. 248.

Referent Abgeordn. Frhr. von Mylius (liest vor) :

8. 248. E

Jst bei wechselseitigen leichten förperlichen Verleßungen oder Miß- handlungen von cinem Theile binnen drei Monaten (§. 66) auf Be-= strafung angetragen worden, #0 fann der andere Theil auh nach Ab- lauf jener Frist bis zum Schlusse des Verfahrens in erster Jnjtanz guf Bestrafung antragen, sofern nicht etwa die von seiner Seite ge= rügte Verleßung oder Mißhandlung vor länger als einem Jahre ver- übt worden ist.“

Das Gutachten lautet:

Au 258,

Den §. 248 \lägt die Abtheilung in der Vorausseßung, daß überhaupt die Strafe der leichten Körperverleßpung von den Anträ- gen der Parteien abhängig gemacht worden, mit der Modification zur Aufnahme vor, welche bei der gleichartigen Bestimmung des §. 203 in Antrag gebracht worden ist.“

Es is das nur Redactionssache. E

Marschall: Da die Zeit schon ziemlich vorgerückt in, 9 if die Sißung zu s{ließen, und die nächste wird morgen früh um 10 Uhx stattfinden.

(Schluß der Sißung 3% Uhr.)

Amtlicher Theil.

Abgeordnete des Rheinlandes, der hier zuerst hierüber sich aussprach und uns ermahnte, niht zu human gegen Verbrecher zu sein, zu Nuße machen; dann haben wir jeßt wohl Veranlassung, daß wir nicht zu human sind gegen die, die ein solches Vergehen in dem Mißbrauche eines Rechtes begehen, eines Rechtes, welches ihnen nur überkommen it in Folge einer ihnen von Gott und den Menschen zum Frommen und Nutzen ihrer Mitmenschen zugewiesenen höheren Stellung. Wer im Mißbrauch eines Rechtes das Recht verleßt, ist doppelt strafbar, und ihn darf das Geseß nicht hüßen. Jch bin für die Streichung des Paragraphen. : : (Vielfacher Ruf zur Abstimmung, nachdem der Abgeordnete Prüfer ums Wort gebeten.) : E Abgeordn. Prüfer: Jch bescheide mich unter solchen Umständen recht gern, verzichte auf das Wort und werde die gewünschte Abstim- mung nicht aufhalten. L (Erneuter Ruf zur Abstimmung z eine Stimme [Abgeordn, Arause]: Ja, ich habe nichts weiter hinzuzufügen.) l Marschall: Die Frage heißt: Soll auf Wegfall des §. 244 angetragen werden Die das beantragen, werden es durch Aufstehen

u erfennen geben, N r ie eda ist fast einstimmig bejaht.

6. 249. i A Refereut Abgeordn. Freiherr von Mylius (liest vor) :

S 2407

Wenn leichte körperliche Berlegungen oder Mißhandlungen auf der Stelle erwiedert werden, so soll der Richter ermächtigt sein, für beide Theile oder für einen derselben eine der Art oder dem Maße nach mildere Strafe oder gar feine Strafe eintreten zu lassen. ‘“

(Die Abtheilung hat nichts zu erinnern gehabt.) Marschall: §. 246! S Referent Abgeordn, Freiherr von Mylius (liest vor):

¿8 246.

Wegen vorsäßlich zugefügter leichter Körperverleßung oder Miß- andlung sindet die Bestrafung nux auf deu Antrag des Verleßten statt. L s ie Bis zum Ansange der PVollstreckung des Erkenntnisses kaun der Antrag auf Bestrafung zurückgenommen werden,“

Das Gutachten der Abtheilung lautet:

/ „Zu §. 246.

Daß die Bestrafung und sogar die Vollstreckung einer erkannten Strafe von Privatverträgen abhängig gemacht werden fönne, war bercits bei Bestimmungen bestritten worden, welche den hier gegebe- nen gleich, und bei der Strafe der Beleidigungen durch den Entwurf in Vorschlag gebracht waren. Die dort angeführten Gründe wurden hier wiederholt und ihnen hinzugefügt, daß, da es sih um eine Ver- sezung anderer Natur wie bei Înjurien handle, dieselbe mit erhöh ter Stärke gegen die Bestimmungen des Paragraphen geltend zu machen seien. : |

Die Abtheilung war jedoch der Ansicht, daß Alles, was die Zweckmäßigkeit der nur auf den Antrag zu verhäugenden Strafe, bei der Jnjurie so wie bei erfolgter Verzeihung das Wegfallen selbst der Strafvollstreckung rechtfertige, auch hier gleichartige Bestimmungen bei leichten Körperverleßungen nothwendig mache, indem beide Ber- gehen von wesentlich gleichartiger Beschaffenheit sind, und hat einen Antrag

den §. 246 ganz zu streichen,

_—

mit 9 gegen 6 Stimmen abgelehnt, o wie einen ferneren Antrag, das zweite Alinea zu streichen, mit 12 gegen 3 Stimmen abge- IEUG E

Die Grundsäße, auf die es hier ankommt, sind bereits bei einer

anderen Veranlassung diskutirt worden, ih fann aber nicht darauf

Angekommen: Se Excellenz der Geheime Staats - Minister Graf zu Stolberg - Wernigér od €, von Breslan,

nichtamtlicher Theil. | I. 1h Ll

“inland. Berlin. Die neueste Nummer der Gesez-Sammlung, Zur

Charakteristik der Deutschen Setunds Provinz Schlesien. Maß- regeln zur Abhülfe der Noth in Oberschlesien. Wohlthätigkeits-Comité zur Abhülfe der Noth in Natibor. Errichtung von Waisenhäusern.

Deutsche Bundesftaaten. Königreich Bayern. Milderung der Nachcensur, Professor Zuccarini. Königreich Württemberg, Aufhebung des Ausgangs- Zolles auf Getraide. G roßherzogthum Baden. Landtag. Herzogthum Sachsen-Meiningen, Eul- wurf cines neues Kriminal-Prozeß-Gesehes.

Oesterreichische Monarchie. Mailand, mannstadt. Die sächsischen Abgeordneten. 7

Rußland uud Polen. St. Petersburg. Salbung der Prinzessin von Altenburg und Verlobungsfeier, Ordens-Verleihungen.

Frankreich. Paris. Annahme des Rechnungs - Abschlusses ur 1845 in der Deputirten-Kammer. è Der Geseßz-Entwurf über die Fabrik - Ar- beit der Kinder. Offizielle Mittheilungen über die Bewaffnung der pa- riser Festungswerke, Graf Molé, Ministerrath. Anzeige in Be- zug auf das Bankett, Die Nationalgarde. Die Artillerie-Maßre- geln, Die Frage der volitischen Versammlungen, E. von Girardin's Erklärungen über sein Journal und über seine Demission, Delcarretto, Vermischtes.

Großbritanien und “rland, Schreiben aus London. (Lord Russell und die Finanzlage des Landes z der Bischof von Chester.) Telegr. Depesche, |

Belgien. Brüssel. Zurücknahme eines Geseßz-Entwurfs über das No- tariat. Die Molive füx die Hinzuziehung der Kapazitäten zu den Wählerlisten.

Dänemark. Kopenhagen. Bauern-Versamnilung. :

Schweiz. Tagsaßung, Sectionen der Bundes-Revisions-Kommission und Ausschluß der Oeffentlichkeit, Bericht der Hülfs-Kommission. Kanton Luzern. Klöster Kapitalbriefe. Kanton Freiburg. Reise des Jnternuntius Luquet, Kanton Genf, Der Rücktritt des Staats- Raths. Neue Gerichtsordnung,

Italien. Genua. Vermischtes.

Handels - und Börsen - Nachrichten.

Mord - Anfall. Her-

l Die heute ausgegebene Nx, 5 der Geseh-

Berlin, 23. Febr. Vie y li Sammlung enthält die Ministerial - Erklärung wegen Erneuerung der Uebereinkunft vom 21. März 1842 zwischen der Königl. preußischen und der Kaiserl. Königl. österreichischen Regierung zur Verhütung von Forst-, Jagd-, Fisch- und Feldfreveln an den gegenseitigen Lan- desgränzen, d, d, den (5, Januar und bekannt gemacht den 4. Fe- bruar 1848: z i : „Nachdem die unterm 24. März 1842 zwischen der Königl. preußi- chen und der Kaiserl. Königl. österreichischen Staats - Regierung auf drei Jahre abgeschlossene Uebereinkunft zur Verhütung von Forst-, Jagd-, Fisch- und Feldfreveln an den gegenseitigen Landesgränzen abgelaufen ist, die Fortdauer einer solchen Vereinbarung aber von beiden Staats-Regierungen als zwecmäßig anerkannt wird, so sind dieselben dahin übereingekommen, daß die gedachte Uebereinkunft ihrem ganzen Inhalte nah von neuem Krast und Gültigkeit haben und bis zum Äblaufe von sechs Monaten nach der von Seiten der einen oder der anderen der beiden Staats - Regierungen

inen Preußischen Zeitung.

Donnerstag den 24. Febr.

der Kaiserlich Königlich österreichischen Staats-Regierung ausgefertigte aus- gewechselt und demnächst öffentlich bekannt gema jt werden. i Zu Urkund dessen is gegenwärtige Ministerial-Erklärung ausgefertigt und mit dem Königlichen Jusiegel verjehen worden,

So geschehen Berlin, den 15, E E 1848,

A S. | Königlich preußisches Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten. Frhr. von Caniy.

Borstehende Erklärung wird, nachdem sie gegen eine übereinstimmendte Ertlärung der Kaiserlich Königlich österreichischen Geheimen Haus -, Hof- und Staats- Kanzlei vom 24. Januar d. J. am 25sstten ejusdem ausgewech- selt worden, hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.

Berlin, den 4. Februar 1848, Der Staats - und Kabinets-Minister sür die auswärtigen Angelegenheiten, Frhr, von Canißy.“

Ferner die Genehmigungs-Urkunde, die Abänderung des unterm 93, Juli 1847 ertheilten Privilegiums wegen Emission auf den Jn=- haber lautender Prioritäts-Obligationen über eine Anleihe der Thü=- ringischen Eisenbahngesellschaft von 4,000,000 Thalern betreffend :

„Wir Friedrich AH8ilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen 2c. 2c. Nachdem die Thüringische Eisenbahngesellschaft sich veranlaßt gesehen hat, die Abänderung des vou Uns unterm 23. Juli 1847 genehmigten Plans für die Emission von 20,000 Stück Prioritäts-Obligationen über zusammen Bier Millionen Thaler (Geseßsammlung für 1847, Seite 288 und folgende) nachzusuchen, so wollen Wir hierdurch Unsere landesherrlihe Zustimmung dazu ertheilen, daß die Prioritäts-Obligationen über die durch Unser Privi- legium vom 23, Juli 1847 genehmigte Anleihe der Thüringischen Gesell- haft zum Betrage von Vier Millionen Thalern nach dem beiliegenden, unter dem 20. Januar 1848 gerichtlich vollzogenen anderweiten Plane aus- gegeben werden, jedoch mit der Maßgabe, 4 E zu §. 3 des Plans, baß außer dem darin erwähnten jährlichen Betrage von mindestens einem halben pCt. des Anleihekapitals auch die ersparten Zinsen der ausgeloosten Obligationen zur Amortisation verwendet werden ollen, ! Die gegenwärtige Genehmigungs-Urkunde ist mit dem erwähnten Plane durch die Geseßsammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bungen. Gegeben Berlin, den 1, Februar 1848. (L. §.) Friedrich Wilhelm. v, Düesberg.“ H U (Folgt der Plan für die Emission von 20,000 Stück Prioritäts-Obligationen der Thüringischen Eisenbahngesellschaft über zujammen 4,000,000 Rthlr.)

Berlin, 23, Febr. Ein hiesiger Korrespondent hat in Nr. 48 der Deutschen (Gervinusschen) Zeitung zwel Entdeckungen nuie- dergelegt, von denen die erstere nicht neu ist, aber in neuem Ge- wande vorgetragen wird, die zweite aber, so viel wir wissen, auf die Chre der Originalität vollen Anspruch hat. Diese Entdeckungen sind : : ; 1) daß hier eine Kamarilla existire, welche fich zwischen den nig und sein Volk stelle, um ihn zu verhindern, niht, wze er es versprochen, dem deutschen Vaterlande ein Pius 1X, zu werden ; : : : ; j 2) daß die All g. Preuß. Ztg. dieser Kamarilla als wirksamstes Organ ihrer Bestrebungen diene und nur dur Vermittelung der Allg. Pr. Ztg. der König von den auswärtigen und in- neren Zuständen unterrichtet werde. j i Für den ersten Saß enthebt sich der Korrespondent aller Be- weise wohl, weil er deren niht zu bedürfen vermeint. Für den zweiten aber führt er zwei Thatsachen än : Unsere Artikel in der Schweizerfrage , welche lediglich darauf berechnet gewesen seien, die Politik des Königs durch Lug und Trug, durch Verrückung des Ge= sihtspunktes irre zu leiten und unser Schweigen ( oder vielmehr zut \spätes Reden ) über die NÑothstände in einigen Kreijen Ober-Schlesiens darauf berechnet, den König iber die Noth seines Volkes in Unwissenheit zu erhalten; erst als die Vorsehung die Vossische Zeitung vom 11ten d. M. in seine Hände gespielt, sei durch Absendung eines er- lauchten Mitgliedes unseres Staats - Ministeriums die nöthige Hülfe eingeleitet. Weni die Redaction der Deutschen Zeitung an die Wahrhasftig- feit ihres Korrespondenten glaubt, wenn sie seine Versicherung von der patriotishen Aufwallung seines Blutes für keine Heuchelei hält: so glauben wir ihr feinen größeren Dienst leisten zu fönnen, als wenn wir uuscre geheime Oberen (die Kamarilla) durch diesen Artikel selbst dem Könige denuziren, und wird es nun die Zeit lehren, ob wir dadurch, von unseren Fesseln befreit, in der Schweizerfrage auf die Seite des Radi-= falismus treten und aufhören werden, über die inneren Zustände Preußens nur solche Nachrichten mitzutheilen, die wir verbürgen kön- nen, und die daher auf das Vertrauen unserer Leser Anspruch machen dürfen. Sollte übrigens die Redaction der Deutschen Zeitung die Befürchtung ihres Korrespondenten, daß durch seinen Artikel „ein Sturm gegen sie heraufbeshworen werden könne“, theilen, jo fönnen wir sie wenigstens insowrit beruhigen, daß “wir den Slhlauch des

Aeolus zu diesem Zwecke zu össnen nicht versuchen werden.

Provinz Schlesien. (Bresl, Ztg.) Bei einer durch den Herrn Staats-Minister Grafen von Stolberg in Begleitung des Regierungs-Präsidenten (Hrafen von Pückler unternommenen Bereisung der von Hungersnoth und Typhus heimgesuchten Kreise Rybuik und Pleß hat sich die Nothwendigkeit herausgestellt, niht nux die polizei= lichen Kräfte zur Erhaltung, weniger der Ruhe, als der Ordnung zu vermehren, sondern vorzugsweise auch dadurch für \anitätspolizeiliche Zwecke und zur Sicherstellung einer pslichtmäßigen Vertheilung der Lebensmittel 2c. mitzuwirken, indem dafür weder die wenigen bisher in den Kreisen stationirten Gendarmen, noh die Kräfte der zum Theil selbst erkranften Schulzen, Ortsgerichte 2c. ausreichen. Es wurde in Vereinbarung mit dem Königlichen Ober= Präsidium für den _Zweck am meisten entsprechend erkannt, eine angemessene Zahl zuverlässiger, polnisch spre@ender Unteroffiziere und Mannschaften aus den Truppen des 6ten Armee-Corps zu entnehmen, um unter gührung S Offiziere in jenen Kreisen stationirt und nah dem für die Land - Gendarmerie bestehenden Organismus verwendet zu werden, eine Unterstühung, die um fo nothwendiger ist, als im rybuikfer Kret|e der Typhus und die Erscheinungen, welche er begleitet, sich über 113, im pleßer Kreise über 120 Ortschaften verbreitet haben. Auf desfallsige Requisition des Königlichen Ober - Präsidiums an die Militair-Behörde hat der fommandirende General, Graf von Brandenburg, sofort den Befehl ertheilt, unter Führung von, 4 Offizieren 100 tüchtige, der polnischen Sprache mächtige Unteroffiziere oder Gefreite und Mannschaften, mit eben so viel Pferden, so wie 50 der Jnfanterie-Regimenter des Corps mit besonderer Borsicht auszuwählen, und sind diese Kommandos bereits þo in Marsch gesebt, daß sie zwischen dem 23. und 25. d. M. in Pleß, Sohrau, Rybnik und Loslau eintreffen werden, um von diesen unk=- ten aus dahin vertheilt zu werden, wo der Bedarf es erheischt. Ne- ben den allgemeinen polizeilihen Zwedcken werden sie vorzugsweise die

etwa erfolgenden Kündigung in Wirksamkeit bleiben soll. i Gegenwärtige Erklärung soll gegen eine übereinstimmende, im Namen

angemessene Verpflegung der Kranken, die Vertheilung der Lebens-