1848 / 56 p. 1 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

D: vid i i arina

W. 2 Rthir. 1454) C. D. H. 3 Rthlr. 1455) L. 20 Sgr. 1456) Hr. Oberst von Bischoffwerder 15 Rthlr. 1457) Von den Schülecn der Königl. Realschule durch Hrn. Direktor Ranke 2 Rtblr. 12 Sgr. 6 Pf. 1458) Gesammelt in der Löfflerschen höheren Kna- benshule 24 Rthlr. 17 Sgr. 6 Pf. 1459) Durch_ den Hrn. Pro- fessor Krech in der Dorotheenstädtishen höheren Stadtschule gesam- melt 92 Rthlr. 10 Sgr., Gabe des A. v. Hackewiß 3 Rthlr., von der Familie Krech 4 Rthlr. 20 Sgr. zusammen 100 Rthlr. 1469) Von den Herren Beamten und den Arbeitern des Königl. Eisenhütten= werks Kutendorf 6 Rthlr. 12 Sgr. 6 Pf: 1461) H. Bb. aus Baruth 1- Rthlr. 1462) Durch den Schulvorsteher Hrn. Münnich in dessen Schule gesammelt 40 Rthlr. 1463) Hr. Prediger Schle- müller in Arensdorf bei Müncheberg 1 Rthr. 1464) Durch den Hrn. Küster und Schullehrer nachträglich in der Schule zu Tempel- hoff gesammelt, mit dem Motto: „Wohlthun und mitzutheilen ver- gesset niht, denn solche Opfer gefallen Gott wobl“ 4 Rthlr. 3 Sgr. 1465) D. 6 Rthlr. 1466) Durch Madame Geist in der Wil- helminen - Amalien = Stiftung, von zweien Freundinnen mit Namen Charlott 20 Sgr. 1467) S. Gr. Poststempel Prenzlau 4 Rtblr. 1468) Durch den Hrn. Superintendenten Stiebriz in Biesenthal und den Magistrat daselbst eingesammelt 45 Rthlr. 12 Sgr. 1469) Von einigen Freunden- 1 Rthlr. 1470) Matame Wittig 1 Rthlr. 1471) Hr, Silberarbeiter Teod. S. net Frau 20 Sgr. 1472) Ju der Schulanstalt des Hrn. E. Erich gesammelt 15 Rthlr.

Aus der Sammlung des GeheimenStaats=Ministers Grafen zu Stolberg.

1473) Von dem Personal der Herren Spinn und Menke 6 Rthlr.

e Sar. 6 Pf. 1474) Hr. Hofrath Schlüter Z Rthlr. 1475) Kastellan Hanisch 4 Rthlr. 1476) H. L. K. 20 Sgr. 1477) Küster

1478) Von tem Schloßpersonale in Charlotten 1479) A. B. 2. Rthlr. 1480) Hr. W. Schöne-

1481) A, v. N. n 4 Frb'or. 5 Rthir. 20-Sagr. 1) Sar 1453) O, N. O. - Betrag einer Sammlung 109 Rthlr. 148i) E. B. und W. 1 Rthlr. S E 1-10 Sar, 1480) L K. 4 Riblr. 1487) Hr, Prof. Dr. Maßmann nachträglih zu 998 noch 2 Rthlr. 1488) R. 2 Nihlr, 1489) E. H. 1 bir. 1490)! N... \{ 2 Réhlr. 1491) B. G. 2 Rthlr. 1492) Hr. Küster Albrecht 2 Rthlr. 1493) Hr. Handlungs - Kommis A. Albrecht 1 Rthlr. 1494) Hr. Rechnungs- Rath F. 1 Rthlr. 1495) Hr. Dr. F. in der 3. Klasse der Handels lehranstalt gesammelt 6 Rthlr. 4496) C. G. 1 Rthlr. 1497) Hr. Uoff. Eggert 4 Rihlr. 41498) G. F. K. 1 Rtblr. 1499) Haus für die armen fleinen Kinder 10 Sgr. 1500) Hr. Pastor Hoepner bei der Kindtaufe des Ober-Amtmanns Engel in Wendemark gesam- melt 20 Rthlr. 41501) Von Ungenannten 3 Rthlr. 14502) Klara und. Katharina 1 Nthlr, 41503) B. v. L. 1 Rtblr. 1504) G. W. 1 Rthlr. 1505) Hr. Bürgermeister Greiser , Ertrag einer Hauskollekte in Zossen 26 Rthlr. 28 Sgr. 1506) Gesam-= melt von der jüdishen Gemeinde in Driesen 20 Rthlr. 1507) Hr. Kaufmann Gabelmann in Dommitsh bei Wittenberg, durch Hr. Assessor Rindewald 4 Rthlr. 41508) Hr. Ober-Förster von K. 10 Rthlr. 1509) von Blankenburg 2 Rthlr. 1510) Mit Poststempel Bahn, aus dem Pfarrhause in N. 2 Rthlr. 5 Sgr. 3 Pf. und von einigen Kindern der Stricfshule in N. 24 Sgr. 9 Pf,, zusammen 3 Rthlr. 41511) Von C. aus Drense bei Prenzlau 50

Schade 1 Rthblr. burg 8 Rthlr.

mann 5 Rthlr. 1482) Wilhelmine Schmidt

ch /

Nthlr. 41512) Durch den Kreis-Secretair Hrn. Jäcfel in Labes : a) von mehreren Ressourcen-Mitgliedern in Labes 15 Rthlr. 27 Sgr. 6 Pf., h) von den Einwohnern von Stramehl 9 Rthlr. 24 Sgr. 6 Pf., c) von den Einwohnern von Wedderwill 6 Rthlr. 2 Sgr.,

d) von. den Einwohnern von Zachow 3 Rthlr. 17 Sgr. 6 Pf., €) von den Einwohnern von Zeitliß 5 Rthlr. 23 Sgr. 6 Pf. 1513) G, 1- Rthlr. 1514) A. N. 12 Sgr. 6 Pf. 1515) Aus Ostpreußen „Gott verläßt die Seinen nicht“ * * 5 Rthlr. 1516) Aus An germünde und Umgegend, erste Sendung 200 Rthlr. 1517) Von Jhrer Durchlaucht der Frau Fürstin Clementine von Schönburg auf Gusow 50 Rthlr. 1518) Hr. Geh. Kriegsrath Triedwind 3 Nthlr. 1519) Hr. Geh. Hofrath von Hengstenberg 5 Rthlr. 1520) Pr. Hg. 5 Rthlxr. 1521) Frau Fürstin zu Solms-Hohensolms- Lich Durchlaucht 30 Rzhlxr. 1522) R. G., fernerer Beitrag 2 Rthlr. 1523) Durch den Hrn. Prediger Seeger zu Bendelin bei Havelberg: a) Lon 77 Ein- wohnern des- Dorses Bendelin 23 Nthlr. 24 Sgr. b) von Hrn. Amtmann Lehmann zu Kößlin 10 Rthlr. c) von 34 Einwohnern ges Dorfes Köblin 15 Rthlr. 6 Sgr. d) von 76 Einwohnern des

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490

e) von dem Hrn. Prediger Seeger 1524) Jm falauer Kreise gesammelt: a) A. M. W. 16 Rthlr. 15 Sgr. b) ein Ungenannter 25 Rthlr. c) Hr. Jnspek=-

Dorfes Barenthin 28 Rtblr. selbst 3 Rtstlr.

tor Triebel 1 Rthlr. d) die Gemeinde zu Gosta 2 Rthlr. 14 Sgr. e) hberrschaftlihe Dienstboten und Büdner in Neu - Debern 3 Rthlr. 11 Sgr. 6 Pf. f) die Gemeinde zu Cabel 2 Rthlr. 7 Sgr. 9 Pf. g) von den Schulfindern zu Werhow 3 Rthlr. 12 Sgr. h) Hr. Jnspektor Budig 20 Sgr. i) Frl. Limberg 10 Sgr. k) herrschaft- liche Dienstboten in der Gemeinde Settinchen 1 Rthlr. 18 Sgr. 3 Pf.

Berichtigung. Ju der Bekanntmachung vom 13, Februar c. muß es heißen: 748) Hr. Ober - Landes - Gerichts -= Rath Jacobi 2 Rthblr.

so daß überhaupt bis heute bei uns eingegangen sind : 14,713 Rthlr. 16 Sgr. 5 Pf.

Die Annahme von Kleidungsstücken, Wäsche, Fußbekleidungen 2c. wird vor wie nach in dem Hause Ober = Wallstraße Nr. 4, von des Morgens 8 bis Abends 5 Uhr bewirkt werden.

An Stelle des in Geschäften nah Schlesien verreisten Herrn Konsistorial-Präsidenten von Uechtriß wird der mitunterzeihnete Lan- des- Aelteste, Graf vou Löben, Mohrenstraße Nr. 31 wohnhaft , die für die Nothleidenden in Ober-Schlesien bestimmten Gaben in Empfang nehmen.

Berlin, den 22. Februar 1848,

Carl, Zwirngraben 1- und 2. Hollmann, Husaren- straße 16. vou Natßmer, Wilhelmsstraße 78. Graf von Noftiß, Pariser Plaß 3. von Rother, Jäger- straße 21. Graf von Sedlnithki, Behrenstraße 63. Graf zu Stolberg, Wilhelmsstraße 79. Graf von Lü- ben, Mohrenstraße 31.

(gez.)

Eisenbahnen und Dampfschifffahrt.

Niederschlesisch - Märkische Eisenbahn.

Die F requenz betrug in der VVoche vom 6, bis 12. Februar 1848 6412 Personen und 20,055 Rihlr. 1 Sgr. 2 Pf, Gesammt-Einnahme für Personen -, Güter - und Vieh - Transport etc.s vorbehaltlich späterer Feststellung durch die Kontrolle.

Die Einnahme betrug im Monat Januar 1848 für 30,537 Personen, Passagiergepäck- Uebergewicht, 19 Equipagen, 1168 Ctr. 89 Pfd, Eil- fracht, 131,332 Ctr. 95 Pfd. ordinaire Fracht, Vieh -Transport und Extraordinaria zusarmmen 93,320 Rthlr, 12 Sgr.

Handels- und Börsen- Uachrichten.

Memel, 15. Febr. Die Geschäftslosigkeit hält an. Seit einigen Tagen haben wir flaue Witterung, Westwind mit Regen, wodurch die ge- ringe Schlittenbahn wieder gänzlich aufgehört hat. Jn Getraide is gar fein Umsay und Preise noch immer nominell. Weizen 75 à 90 Sgr, Roggen 47 a 50 Sgr,, Gerste 36 a 40 Sgr., Hafer 18 a 20 Sagr.z Kar- toffeln 30 Sgr. pr. Scheffel. Leinsaat, welches in kleinen Particen von \zameitschen Juden zugeführt und mit 50 à 56 Sgr. pr. Scheffel bezahlt wird, sindet keine Beachtung. Es scheinen einige zu gering limitirte Or- dres vorhanden zu sein, welche nicht ausgeführt werren können, da Ver- fäufer zu viel dabei einbüßen würden; gefordert ist 55 a 65 Sgr. nach Qualität. Flachs hielt sich auf 827 Sgr, pr. Stein 4brand, Käufer sind zurückhaltender. Spiritus loco 114 Sgr, p. pCt. N.; Mehreres is auf Lieferung zum Frühjahr a 95 Sgr. p. þEt. R. verschlossen, dazu Verkäufer. Für den Holzhandel zum Frühjahre scheinen die Aussichten sich zu ver- \hlechtern , man hört nichts von eingegangenen Aufträgen vom Auslande selbst zu erniedrigten Preisen, Planken und Dielen werden stark angeboten, London 206% Geld, Amsterdam fehlt, Hamburg 455 Brief, Silber-Nubel 3247 Brief und Geld.

Leipzig, 19, Febr. Die Getraidepreise waren in den leyten aht Ta- gen forlwährend im Weichen gewesen und erlitten seit unserem leßten Be- richt vom Dienstage noch weiteren Rückgang, so daß wirklich von einem benachbarten Rittergute cine zweite Lieferung von 200 Scheffeln Roggen sür den Preis von 2 Rthlr. 20 Ngr. pr. Schffl. an ein hiesiges Jnstitut abgeschlossen worden is. Jnzwischen hinderten die heute eingetroffenen et- was besseren Berichte von Magdeburg ein wciteres Sinken der Preise an

der Börse, wenngleich nur irgend etwas Kauflust dadurch nicht erweckt we fonnte. Weizen blieb mit 54 56 Nthlr DiSGODOieA, und von Mate ward Einiges mit 37—38 Rihlr, Ziel 3 Monate verkauft, Gegen baare Zahlung wäre Roggen wohl mit 34—35 Rihlr. zu kaufen gewesen. Saagl- gerste, für die man noch vor kurzem 41 Rthlr. erlangen fonnte, ward mit 34 Rihlr, verkauft, Hafer brachte 22—23 Rthlr. pr. Wispel, Am Land markte dasselbe Verhältniß, indem die in dem heutigen Stücke der Leiy- ziger Zeitung mitgetheilten Preise vom 17ten d. M., bis auf den vou Weizen, ebenfalls niedriger und wie folgt waren: Roggen 3 Rihlr. big 3 Rthlr. 5 Ngr., Gerste 2 Rthlr. 20 Ngr. bis 275 Ngr, und Hafer 1 Riths{r. 20 Ngr. bis 25 Ngr. Da es auf allen auswärtigen Pläzen mit Rüböl flau geht, so konnte auch der hiesige Markt nicht zurückbleiben und mußte der allgemeinen Stimmung folgen. Loco, bei {wacher Zufuhr, wird dgs- selbe mit 11 Rthlr, bezahlt und bleibt dazu gesucht, Auf Lieferung füx spätere Monate 11; Rthlr., wozu sehr viel umgegangen is, Oelsaat wird nicht billiger angetragen,

London, 15, Febr. Baumwolle, Am hiesigen Markie zeigte sicch gestern viel Kauflust, und man machte 2000 B, zu schr festen, mitunter etwas höheren Preisen, Heute war es weniger lebhaft, aber nicht minder fest. Eine fernere Erhöhung von Baumwolle is bei zunchmender Lebhgf- tigkeit in Manchester leicht möglich, Die hiesigen heutigen Preise sind: Surate-, ord. und gut ord. 35 a 35 Pce,, mittel und gut mittel 35 a 421 Pce., schön und fein 47 à 45 Pce,; Madras-, ord. und gut ord. 35 a 35 Pce,, mittel und gut mittel 47 a 45 Pce,z shön und fein fehlt.

Jndigo-Auction, Die Verkaufung is gestern und heute fortgeseßt, und im Ganzen sind jeßt 6118 K. abgethan, von denen 440 K. weggezo- gen, 585 K. zurückgekauft und circa 5253 K. efffettiv verkauft sind. Die Gebote waren, besonders gestern, für ord, englishe Konsumers weniger leb- haft; inzwischen können wir keinen Preis - Unterschied angeben , und jedes gute zarte Loos, wenn auch defekt, bedingt den in voriger Woche ctablirten Avanz, Morgen wird die Auction fortgeseztz auch is man übereingetom- men, daß die nicht zeitig genug zur Untersuchung fertig gewesenen Partieen, welche am ersten Tage weggenommen wurden, ausnahmsweise doch 11 die- ser Auction verkauft werden sollen.

Indigo ín Suronen. Guatimala- is heute 3 a 4 Pce, höher be- zahlt, nämlih 2 Sh. 3 Pce. à 3 Sh. sur ord. bis gut Cortes, 3 Sh. 2 Pce. a 3 Sh. 4 Pce. für feine Cortes, und 3 Sh. 6 Pce. a 3 Sh. 8 Pee,

für Cortes und Sobres,

Für Kaffee war auch

Amsterdam, 19. Febr, Wochenbericht, Ord. Java- 20 C, fest

diese Woche keine größere Lebhaftigkeit als früher. gehalten.

Roher Zucker blieb in Abwartung der bevorstehenden Auctionen flau, Für raf. war abermals beträchtliche Frage, besonders auf Lief. künftigen Monat, Inzwischen gingen Preise nicht wesentlich besser: Sekunda-Melis 29 a 292 Fl, guten do. 30 a 31 Fl., Lumpen 275 a 30 Fl, Dampfmelís 294 a 33 Fl., Dampflumpen 284 Fl.

In Reis war fortwährend wenig Handel. gehalten, gesch. 107 a 13 Fl., Tafel- geräumt. Siam- 7 Fl. Gesch. Arracan- 10 Fl,

Von Taba wurden 223 F. Marvoland- zu höchsten Preisen begeben, Die Forderungen der Eigner besczränken Umsäße,

Thee gut gehalten, aber wenig Geschäft. i

Gewürze fortgeseßt sehr flau. Nüsse Nr. 1 235 C., Nr, 2 und 3 160 C,, Nr. 4 75 C; Blüthe 170 C.z Amboina-Nelken 55 a 60 C,z; Pses- fer 14 4 -15- C.

Pottasche flauer, seitdem die Schifffahrt eröffnet is, 100 F. New- Yorker und eine Partie St. Petersburger sind zu geheimen Preisen abge- gangenz wir notiren 1a New - Yorker von 1847 195 Fl, E, St. Petersb, 18 Fl, E,

Indigo behauptet, S

Meerkrapp lebhafter gesragt in den besseren Sorten,

Häute wenig Geschäft. 2000 St, Java - und ostind, holten von 16 a 245 C., nach Qualität. Wir fühlen im Allgemeinen den Mangel neuer Anfuhren von trockenen südamerikan, Von Java- empfingen wir diese Woche 11,000 Skt,

Banka-Zinn. Uns

Ungesch. Java- auf 9? Fl, Carolina- 14 a 155 Fl,

3 ist nur der Verkauf von 1958 Bl, in Rotte: dam zu 485 Fl. auf gewöhnliche Play - Bedingung mit 17 % Dekort fannt geworden.

Arrack notiren wir 160 a 250 Fl. nach Qualität.

Jamaika-Rum 25 a 38 Fl.

Barcelona-Spiritu s 15 a 143 Pfd. St,

Von neuem Talg hatten wir schon einige Anfuhren, die in den Prei sen von 30% a 31 Fl. für gelben und 30 a 29% Fl. für Seifen - Nehmer fanden. Der Markt ist behauptet.

Südsee-Thran war wieder still, zu 275 ist besser zu verkaufen.

Brauner Leber

Fl, Geber,

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Ü I R T S T I T 1 A8 R A 2 n L A E [UE A O IESL R T N SSTU S; A A A A A M A D O AME G M A T R At I Bi 5 d R v f L) All j A i * gemeiner nzeiger. 2? ois zusehen oder in Abschrift gegen Kopialen - Gebühren zu StSnrade bei Lübeck darauf angetragen hat, seine bei- S4 R A Ota Sekanntmachungen. erhalten. E den genannten verschollenen Brüder gemäß hierüber | rge benfîc Anzeige. Der Termin der Licitation wird bestehender hoher landesherrlihen Constitutionen edic- | Da ich im Begriff stehe, binnen kurzem eine Ge-

[160] Nothwendiger Verkauf. Stadtgericht zu Berlin, den 12. Februar 1848. Das dem Tischlermeister August Ludolph Lamprecht gehörige, hierselbst in der Cöthener Straße Nr. 33 be- legene, im Hypothekenbache von den Umgebungen Vol. 31, Nr. 2020, verzeichnete Grundstück, gerichtlich abgeschägt zu 22,277 Thlr. 18 Sgr., soll Ta am 11, September 1848, Vorm. 11 Uhr, an der Gerichtsstelle subhastirt werden, Taxe und Hy- pothekenschein sind in der Registratur einzusehen,

450 bI Q: 2 T PPLG [1155] Lieferung von Hölzern.

a , ZumUmbau eines Theils

2 des âlteren Geleises auf

der Magdeburg - Cöthen- Halle - Leipziger Eisen- bahn, so wie zur Unter- haltung des zweiten Ge- e leises, iverden pro 1848 ar erforderlich

3389 : Schwellen, jede 9 Fuß lang, 12 Zoll unten breit, 6 Zoll stark, mit 15 Zoll Wahnkante an jeder Seite und mit 9 Zoll oberer rei- ner Breite,

10,895 Stück dergleichen Schwellen, jede 8 Fuß lang, 9 Zoll untere und 6 Zoll obere Breite, wobei zu jeder Seite 15 Zoll Wahynkante gestattet wird, oder auch zu 8 Fuß Länge, 10 Zoll untere und 8 Zoll obere reine Breite mit 1 Zoll Wahnkante zu jeder Seitc und 5 Zoll Stärke,

Die Lieferung dieser Hölzer, welche gleih nach der Genchmigung des Kontrakts - Abschlusses beginnen und mit Ende Juni d. J. vollständig beendigt sein muß, beabsichtigen wir in einzelnen Loosen oder, wenn es vor- theilhafter erscheinen sollte, auch im Ganzen öffentlich auszubieten und dem Mindestfordernden zu übertragen, _Die Lieferungs-Bedingungen sind in unserem Büreau, jo wie in Halle bei dem Jngenieur Herrn Rus, ein-

Stück eichene

dén 10 Marz eranni in unserem Verwaltungs-Lokale Vormittags 10 Uhr abge- halten werden, wohin sich die Unternehmer begeben wollen. j Magdeburg, den 19, Februar 1848. | Direktorium der Magdeburg - Cöthen - Halle - Leipziger Eisenbahn - (esellschaft. C D T0

[152b] Oa a Mittelst dieses von Einem Wohledlen Rathe der Kai- serlihen Stadt Riga nachgegebenen Proclamatis wer- den von dem Waisengerichte dieser Stadt Alle und Jede, welche an den Nachlaß des mit Hinterlassung eines Te- staments zu St. Germain en Laye bei Paris verstor- benen chemaligen hiesigen Kaufmanns John Blancken- hagen irgend welche Anforderungen oder Erbansprüche zu haben vermeinen, hiermit aufgefordert, si innerhalb Sechs Monaten a dato dieses affigirten Proflams, und pätestens Dn S1 Ful 1848, sub poena prae- clusi bei dem Waisengerichte oder dessen Kanzlei ent- weder persönlich oder durch gesezlich legitimirte Bevoll- mächtigte zu melden und daselbst ihre fundamenta cre- diti zu exhibiren, so wie ihre etwanigen Erbansprüche zu dociren, widrigenfalls sie, nah Exrspirirung sothanen termin praefixi, mit ihren Angaben und Erbansprü- chen nicht eiter gehört, noch admittirt, sondern 1ps0

facto für prâfludirt erachtet werden sollen,

Riga, den 31, Januar 1848. O Imp. Civ, Rig. Jud. pupill. Secrs.

[298]

Wenn die über das Vermögen des verschollenen Je- hann Friedrich Peters, geboren am 9, November 1785 und des verschollenen Karl Heinrich Diederich Pcters, geboren am 15. März 1790, unterm 5. August 1813 angeordnete cura absèentium bereits über 30 Jahre ge- dauert und cin Bruder der beiden genannten verschol-

lenen Gebrüder Peters, der Jochim Andreas Peters zu

taliter zu laden und purificato praejudicio comminato deren zurückgelassenes hier verwaltetes Vermögen den nächsten Erben auszuliefern, so citiren wir in Deferi- ung dieses Gesuches die abwesenden Johann Friedrich und Karl Heinrich Diederich Gebrüder Peters, sich bin- nen zwei Jahren a Dato dieser Ladung vor uns zu melden oder uns von dem Orte ihres Aufenthalts in Kenntniß zu segen, eo sh praejudicio, daß sonst auch dic Substanz ibres hier zurückgelassenen Vermögens den sich legitimirenden nächsten Verwandten für anheimge- fallen tverde erklärt werden. Criviß, den 24, März 1846. Zum Magistrat der Stadt Criviß Verordnete.

Literarische Anzeigen. In 14 Tagen erscheint in unserem Verlage:

Roberto il diavolo. vpera di Meyerbeer.

. E . V . . . Vollständiger Klavier-Auszug mit italienischem und A i; ; L j deutschem l'ext. Mit dem Portrait des Komponisten, gez. V. Prof. Krüger, lith, v, Mittag. gr. Fol. 42 Thlr: Ê

ne Tfudén, DCHIeCSIAI@ P N:che Buch u. Musikhandlung.

[161]

[153 b] » K \ fr d

ur KunsU reunde.

Mit Bezug auf den kunstwissenschastlichen Arti- kel der Spenerschen Zeitung vom 22sten d. M. (No. 44.) über die Gemälde alter Meister ans dem Nachlasse des Königl. Prof. Kretschmar, wélche am 29sten d. M. Artillericstr. No. 7 versteigert werden sollen, wird hiermit bekannt ge- macht, dals die Sammlung von Donnerstag den 24sten bis Sonnabend den 26sten von 10—5 Uhr daselbst zur Ansicht ausgestellt sind,

|schäftsreise durch den Franffürter Regierungs - Be- zirk, die Neumark, Schlesien, Ost- und Westpreußen, [Großherzogthum Posen, Pommern, Ukermark, Prieg- niß, Altmark und Mark Brandenburg zu unterneh- men, so ersuche ih alle diejenigen Herren Gutsbe- sier, welhe zum Verkauf ihrer Güter geneigt fein sollten, mir schleunig gefällige Notiz davon geben zu wollen, weil ich beabsichtige, die Besizungen zu meiner gründlichen Jnformation auf meiner Tour selbst in Augenschein zu nehmen.

Abel, Agent, Puttkammerstr, Nr, 14, Berlin,

[151 b] Herrschasts- oder GButskauf. .

Ein Herrschafts- oder ein kleineres Nittergut, nicht fern der Elbe belegen, wird sofort mit beliebigen Un- geide zu kaufen gesucht, und werden reelle Cos Offerten und getreue spezielle Anschläge unter der Adresse des General-Güter- und Häuser-Agenten H. Schüß zu Berlin, Alerandrinenstraße Nr. 44, eine Ueppe hoch, \hchleunigst franco erbeten,

————

C d Ds » ad 112961 Fabrik - Berkaus.

Ein älteres, sehr gut angebrachtes Fabrik - Ctablisse- ment, in dessen der Mode nicht unterworfenen Fabrika- ten ein schr lebhafter Verkehr und wenige, sast gar keine Konkurrenz vorhanden, beabsichtigt man zu verkaufen. Nöthiges Kapital zum Ankauf und Betrieb desselben ist 30,000, höchstens 40,000 Thlr., wovon nöthigenfalls ein Theil als Hvpothek auf dem Grundstück bleiben kann. Nur auf direkte Anfragen unter Chiffre C. C. Lra. C. Eco, po rest. Leipzig erfolgen die weiteren ausführlichen Mittheilungen,

[154] gu verkaufen oder zu verpachten

ist in Hamburg ein Gasthof ersten Ranges, Frankirte Anfragen werden unter der Chiffre X, V, Z. poste restante Hamburg erbeten,

Das Abonnement beträgt: I Kthlr. für x Jahr.

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in allen Theilen der Monarchie ohne Preis -Erhdhung.

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der Bogen mit 23 Sgr. berechnet.

G

0 J 56. B

Inhal L

Amtlicher Theil.

Stäundische Angelegenheiten. Dreiundzwanzigste Sibung des Verciuigten ständischen Ausschusses am 19, Februar. Fortsezung der Verhandlungen über den Entwurf des Strafgeseßbuches,

j Körververleßung aus Fahrlässigkeit, werden mit ge

Eben so §. 254: Gemeinsame Be-

Menschenraubz; ferner die §§. 259

1e §8. 249—.253+ ringer Modification angenommen. stimmungen, Dic §§. 255—258 : bis 261: Entsührungz die §§, 262 und 263; Widerrechtliche Freiheits- beraubung; §. 264: Nöthigungz §. 265: Drohung, und §. 266: Ver- leßung des Hausrechts, erfahren gleichfalls nur geringe Abänderung. §, 267: Diebstahl, wird angenommen,

Beilagen,

Amtlicher Theil.

_ An die Stelle des verstorbenen Jusliz-Kommissarius Hamdor ff ijt der Justiz -Kommissarius Koehler zu Spremberg in gleicher Ei= genshaft an das Land= und Stadtgericht zu Guben, unter Beibehal: tung des Notariats im Bezirk des Ober-Landesgerichts zu Frankfurt mit Anweisung seines Wohnsißes zu Guben und mit ber Be- ir Praxis bei den Untergerichten des gubener Kreises, verseßt

sugnisz 31

Vem Graveur Julius Seißinger zu Berlin is unter dem 18, Februar 1848 ein Einführungs=-Patent auf eine für neu und eigenthümlich erahtete Befestigungs= weise der Lampen=Cylinder-Gläser auf fünf Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für den Umfang des preußischen Staats ertheilt worden. /

Ständische Angelegenheiten.

Dretuundzwatgzigsie Sihung des Vereinigten ständishen Ausschusses.

(19, Februar.)

Die Sitzung beginnt um 10 Uhr unter Vorslß des Marschalls Für= sten zu Solms mit Verlesung des über die leßte Sißung aufgenom- mene! Protokolls durch den Secretair Abgeordneten Freiherrn von Gudenau.

Als Secretaire fungiren die Abgeordneten Freiherr von Patow und Brown.

Marschall: Wenn keine Bemerkung erfolgt, is das Protokoll für genehmigt zu erachten, und wir kommen zur Berathung von

249. Referent Abgeordn. Freiherr von Mylius (liest vor): C 249

Wer durch Fahrlässigkeit einen Menschen körperlih verleßt oder an der Gesundheit beschädigt, soll mit Geldbuße bis zu zweihun dert Thalern oder mit Gefängniß oder Festungshaft bis zu einem Jahre bestraft werden.

Diese Bestrafung soll nur auf den Antrag des Verlebten statt- finden, insofern die Verleßung niht mit Uebertretung einer Amts= oder Berufspfliht verübt worden is und nicht die Beraubung der Sprache, des Gesichts, des Gehörs oder der Zeugungs - Fähigkeit, oder eine Verstümmelung oder eine Geisteskfranfheit zur Folge ge= habt hat.“

Das Gutachten lautet :

Tou S. 249.

Einen Antrag, die Geldstrafe des §. 249 von 200 Thalern auf 50 Thaler zu ermäßigen, hat die Abtheilung mit 9 gegen 6 Stim= men verworfen.“

MarsMalli §: 290.

Referent Abgeordn. Freiherr von Mylius (lies vor):

„8. 250.

Wer, ohne vorschriftsmäßig approbirt zu sein, gegen Beloh ung, oder wer, einem besonderen obrigkeitlihen Verbote zuwider, die Heilung einer äußeren oder inneren Krankheit oder eine geburts= hüflihe Handlung unterninunt, soll mit Geldbuße bis zu dreihun- dert Thalern oder mit Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft werdei!,

Diese Bestimmung findet jedo keine Anwendung, wenn eine solche Handlung in einem Falle vorgenommen wird, in welchem zu dem dringend nöthigen Beistande eine approbirte Medizinal = Person nicht herbeigeschafft werden kann.“

Das Gutachten lautet :

O0 S 200;

Der §. 250 ist ohne Erinnerung geblieben.“

Abgeordn, Lucanus: Jch wollte hier nur darauf aufmerksam machen, daß der Zwischensah:

„Gegen Belohnung oder wer einem besonderen obrigkeitlihen Ver= bote zuwider“, jedenfalls die Sache nicht präzis genug hinstellt,

Es lassen sich bei diesen Worten mancherlei Vorwände finden z denn wir haben Fälle gehabt, daß Jemand durh Beten, Handaufle= gen und weiß Gott durch welchen Hokus Pokus heilen zu können glaubte und versicherte, Wenn er nur kein Geld nimmt, dann würde er also jenem Zwischensaße zufolge die Heilung vornehmen dürfen, wenn er auch nicht approbirt ist, und deshalb wünsche ich, daß nur der Vordersaß stehen bleibt mit Hinweglassung dieses Zwischen= saßes, Das bezeichnet die Sache viel shärfer und sicherer.

, Marschall: Es fragt sich, ‘ob der Antrag die erforderliche Unter= stüßung findet.

__ Abgeordn, Lucanus : Mein Antrag geht nämlich dahin, daß der Zwischensaß: ag geh h dahin, daß

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erlin, Frettagoden Wen

„Segen Belohnung oder wer einem besonderen obrigkeitlihen Ver- bote zuwider“‘,

wegfällt, weil der diese Geseßbestimmung zu unsicher macht.

Marschall : Der Vorschlag hat keine Unterstüßung gefunden.

Abgeordn. Sperling: Wir stoßen hier in diesem Paragraphen von neuem auf eine Bestimmung, durh welche die Uebertretung einer obrigkeitlihen Verfügung zu einem Verbrechen gestempelt wird. S lange als eine Strafrechtswissenschast besteht, hat man unter Ver- brechen immer nur die Uebertretung eines Straf gesetz es verstanden, cine Handlung, welhe im Geseße als strafbar genau charafterisirt worden. Hier is die Charakteristik der Handlung ganz ins Unge- wisse hinausgeshoben. Es soll als ein Verbrehen angesehen und mit Strafe bedroht werden, wenn Jemand ein polizeiliches Verbot über- tritt, ohne daß wir dies Verbot kennen, ohne daß wir wissen, unter welchen Umständen und in welhen Fällen es erlassen werden möchte. Solch? eine Strafdrohung is der Natur eines Strafgescßbuches und der sittlichen Würde des Volks zuwider. Abgeschen hiervon, kann ich mir nicht einmal den Fall denken, wo ein solhes obrigkeitliches Ver= bot im-Sinne des Paragraphen rehtliherweise ergehen könnte, denn wenn Aerzte oder, wie der Entwurf sih ausdrückt, Medizinal - Perso- nen einmal die Approbation zur Praxis erhalten haben, so müssen sie auh zur Ausübung ihres Berufes \o lange für befugt erachtet werden, bis sie etwa ein Verbot auf richterlihem Wege durch Er Ffenntuiß trifft, Dies erfordert ein geordneter Rechtszustanb, und ich trage darauf an, daß die Worte: „oder wer cinem besonderen obrigfeitlihen Verbote zuwider ‘‘, ans dem Paragraphen gestrichen werden.

Marschall : Es fragt si, ob dieser Vorschlag die erforderliche Unterstüßung findet. :

(Es erheben sich mehr als 8 Mitglieder.)

Er hat sie gefunden.

Regierungs = Kommissar Bischoff: Es is hier weniger von Me- dizinalpersonen die Rede, als von denen, welhe ohne alle Approba- tion Kuren vornehmen. Nach dem Entwurf soll die Vornahme s\ol- cher Kuren nur dann strafbar sein, wenn sie entweder gewerbsmäßig betrieben, wenn sie also bezahlt wird, oder dann, wenn die Obrigkeit ein spezielles Verbot erlassen hat. ‘Dieses Lebtere is eine Milderung des Prinzips; man will nicht sogleih und ohne Weitercs, wenn Per- sonen dieser Art Kuren unentgeltlich vornehmen, sie unter Strafe stellen, sondern man will erst abwarten, ob ein {chädlicher Erfolg durch diese Kuren hervorgebracht wird. Jch glaube, daß durch dieses Tem- perament allen Bedenken vorgebeugt wird; die Polizei wird abwar ten, ob in einem solhen Falle Schaden entstanden und Mißbrauch zum Nachtheil des Oemeinwesens zu befürchten is. J Letzteres aber der Fall, so ist die Geseßgebung berehtigt und verpflichtet, weiteren Unfug vorzubeugen. Es is gesagt worden, man solle immer nur die Uebertretung der Geseße unter Strafe stellen, allein wenn gewisse Fälle wegen Zuwiderhandlung obrigkeitlihen Verbotes unter Strafe gestellt werden, so ist ja eben dadurch die Handlung für eine geseb- widrige erflärt und als solhe im Geseß unter Strafe gestellt, Ju ähnlicher Art verhält es sih bei einem großen Theile der polizeilichen Bestimmungen, wo au der Polizei-Behörde die Befugniß, ein Ver= bot zu erlassen, în den Geseßen gegeben und eine Strafe auf die Zuwiderhandlung festgeseßt wird. Schließlich ist noch darauf auf- merksam zu machen, daß, wenn au im Allgemeinen der Paragraph hauptsächlich nur von solchen Personen handelt, welche überhauyt nicht approbirt sind, die Bestimmungen desselben doch auch auf Per- sonen Anwendung finden, welche die Gränzen der in ihrer Approba tion enthaltenen Befugniß überschreiten, wie z. B, Wundärzte zweiter Klasse. i

Referent Abgeordn, Frhr. von Mylius: Von praktischer Wich tigkeit i der Paragraph für die Fälle der sogenannten Wunderkuren, denn diese haben nah der gegenwäytigen Lage der Geseßgebung zur Be= strafung nicht gezogen werden können, und dennoch ist nicht zu leugnen, daß ein sehr bedeutender Unfug mit ihnen verbunden sein kaun, Jch mache auf einen Fall aufmerksam, der in der Rhein=Proveinz vor einigen Jahren stattgefunden hat, sehr vielfahe Besprechung fand, und wobei si vielseitig das Bedürfniß herausstellte, daß cs allerdings zweckmäßig gewesen wäre, irgend eine Strafe gegen die Fortdauer dieses Unfugs geltend machen zu können. Hierfür giebt die gegen wärtige Geseßgebung keinen Anhaltepunkt, eine Strafe wegen Betru ges konnte nicht ausgesprochen werden, andere Bestimmungen waren nicht da, Es isst zwar nicht außer Acht zu lassen, daß von sehr shweren Folgen für die öffentlihe Ordnung dergleichen Dinge nicht sein werden, indem der gesunde Sinn des Publikums dagegen schon {hüßt und dergleichen Erscheinungen bald spurlos verschwinden. Andererseits aber darf nicht vershwiegen werden, daß Rechtsverlez zungen dabei vollbracht werden können und eine Menge abergläubiger Leute dazu veranlaßt werden, einen Theil ihres Vermögens zu s{chlech- ten Zwecken herzugeben. Für solche Fälle wird die Bestimmung ganz zweckmäßig sein. E

Abgeordn, Sperling: Der Herr Regierungs - Kommissar hat gesagt, daß durch die angegriffene Bestimmung die verbrecherische Handlung hinreichend bezeichnet werde; dem fann ih nicht beitre:en, denn es is in derselben nichts Anderes gesagt, als daß Jemand be straft werden soll, wenn er irgend ein noch zu erlassendes Verbot überträte. Wäre dies ausreichend, so könnte man es wohl explifé ziren, mit allen Strafgeseßzen so machen und sagen: „Du sollst in Strafe verfallen, aber wann und warum, wird erst später Dir ange zeigt werden.’ Das würde doch aber nicht heißen, ein Strafgesetz= buch entwerfen. Was der Herr Kommissarius außerdem bemerkt hat, giebt nur einen neuen Grund, für die Wegstreihung der angegriffenen Worte zu stimmen. Er hat nämlich bemerkt, daß bei denselben be- sonders an die Pfuscher gedacht sei, welhe ohne Approbation prafk= tiziren. Für diese findet sih aber schon eine ausreichende Bestimmung in den Eingangs - Worten „wer ohne vorschriftémäßig approbirt zu sein 2c.“ Jn Beziehung auf sie würde der Saß: „oder wer einem besonderen obrigkeitlichen Verbote zuwider““ überflüssig sein.

_ Justiz-Minister Uhden: Jh glaube, daß das ein Mißverständ- niß is, Der Paragraph besagt ausdrücklich, „wer, ohne vorschrifts- mäßig approbirt zu sein, gegen Belohuung, oder wer, einem besonde- ren obrigkeitlihen Verbote zuwider, die Heilung einer äußeren oder inneren Krankheit oder eine geburtshülflihe Handlung unternimmt.“

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Februar

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I S848,

s ist daher besonders präzisirt, worauf sih das Verbot beschränkt s giebt aber allerdings auch Fälle, wo approbirte Medizinal-Per= sonen zu Heilung gewisser, z. B. von inneren Krankheiten nicht be- fugt sind; das Geseß hat eine gewisse Milde eintreten lassen. Sehr häufig fommt es vor, daß auf dem Lande Personen, z. B. Schäfer, Kuren ohne Entgelt und ohne vorangegangenes Verbot vornelmen;z dann soll keine Strafe eintreten, Um aber. einem Scha- den vorzubengen, der durch solhe Kuren entstehen könnte, soll ein Verbot ergeben und ers nah Uebertretung dieses Verbots Strafe eintreten.

Abgeordn. Zimmermann: Es is von dem Herrn Regierungs= Kommissar bemerkt worden, daß dieser Paragraph oder vielmehr dieser Zusaß sih weniger auf Medizinal - Personen beziehe; nach meiner Ansicht kann sich dieser Zusaß insofern gar niht auf Medizi= nal-Personen beziehen, als die vorausgeschickte Bemerkung, „ohne vorschriftêmäßig approbirt zu sein“, die Gränzen klar bezeichnet. Entweder prafktizirt ein Arzt innerhalb sciner Approbation, oder er geht über die Approbation hinaus, dann is er zu dieser Praxis offeu= bar niht approbirt. An und für sich aber muß ih dem Autrage beipflichten, daß die Worte: „einem besonderen obrigkeitlichen Ver- bote zuwider vornimmt“, wegfallen, Worauf kann eine Obrigkeit ein Verbot gründen? Doch nur auf ein Verhbotgescß an und für sich; wenn nun unsere Geseße gar fein positives Verbot hinstellen, so muß die Obrigkeit darüber selbst in Zweifel sein, was eigentlich verboten sei, und es liegt hier auf der Hand, daß dann die Gränzen des Geseßes und die Gränzen der Willkür nicht mehr geschieden sind. Deshalb halte ih für nothwendig, daß dieser Saß wegfällt. Sollte dieser Bestimmung aber ein positives Verbot zum Grunde liegen, so is dies viel zu unklar ausgedrüdckt; falls “daher dazu ein Bedürfniß vorliegt, würde ih principaliter darauf antragen, daß zuerst ein solches Verbotsgeseß vorgelegt werde.

Regierungs - Kommissar Bischoff: Es soll nichts Anderes heißen, als ein besonderes, an eine bestimmte Person speziell erlassenes Verbot.

Abgeordn. Zimmermann: Gerade, wenn ein solches \pezielles Verbot erlassen werden soll, so kann die Obrigkeit, ohne willkürlich zu werden, dasselbe nicht erlassen, wenn nicht ein bestimmtes Verbots ge\eß vorhanden is. Jch bitte den Fall vorauszuseben, eine Polizei Behörde befinde sih in der Lage, ein solhes Verbot zu erlassen, wor auf soll sie ihr Verbot gründen? So lange kein Verbotsgeseß da ist, rein auf ihre subjektive willkürliche Ansicht, und deshalb is es nothwendig, daß ein bestimmtes, klares Verbotsgeseß zuvörderst er= lassen werde.

Abgeordn. von Auerswald: Jh acceptire zunächst die Aus= legung des Herrn Regierungs-Kommissars, daß ein an ein besonderes, bestimmtes Jndividuum ergangenes Verbot gemeint sci, und wenn ih hierüber eine Bemerkung machen wollte, so is dieselbe erledigt. Außerdem kann ih mích nach allem Gesagten uoch nicht davon über= zeugen, daß diese betreffenden Worte stehen bleiben müssen. Der Herr Ministerial - Kommissar hat gesagt, die Gründe, aus welchen man ein solches unbefugtes Kuriren bestrafen müsse, kämen zur Gel= tung 1) wenn dasselbe gewerbsmäßig gegen Belohnung getrieben würde, 2) wenn Nachtheile für die Patienten dadurch herbeigeführt würden. Es is gewiß richtig, daß Jemand, der einen Anderen furirt, dann bestraft werden muß, wenn er hieraus unbefugt einen Ge= werbebetricb macht, oder wenn er wirklichen Schaden anrictet ganz ungerechtfertigt aber müßte ih es halten, wenn man Jemanden hin= dern wollte, sih von irgend einem Anderes kuriren zu lassen, wenn dieser ihm weder Schaden zugefügt, noch Belohnung von ihm ge- nommen hat. Hat er Geld genommen, \o verfällt er dem betreffen- den Geseß, hat er Schaden zugefügt, so wird er nach den gesetzlichen Bestimmungen, die überhaupt über Körperverleßungen bestehen, be- straft, Diese Zwecke werden auch ohne die Worte „eineu besonderen obrigkeitlichen Verbote zuwider“ erreicht, und es ist mir sekbst aus dem von dem Herrn Ministerial-Kommissar aufgestellten Gesichts= punkte eines speziellen Verbots unerklärlih, was diese Worte bewir= ken sollen. Ein solches Verbot könnte sich doch nur auf eine geseb= lihe Bestimmung gründen, und dann i es eigentlih weiter nichts, als eine Verwarnung des Betheiligten vor der Strafe des Rüdfalls, Einen anderen Sinn kann es nach meinem Ermessen nicht haben, denn daß der Landes = Polizei das Recht zustehen sollte, wenn ein Verge= hen gegen das Geseß begangen ist, die geseßliche Strafe zu \chärfen, das scheint mir ganz unzulässig. Jh muß also jedenfalls auf eine deutliere gassung der Worte antragen, würde mih aber vorab dem Autrage anschließen, jene Worte zu streichen.

Regierungs-Kommissar Bischoff: Wenn der Fall vorliegt, daß durch die Kur eine Körperverleßung zugefügt worden U, so wird wegen der lebteren dieser spezielle Fall bestraft werden. Allein die Absicht des Gesebes ist, präventiv zu verfahren, damit der Angeschul- digte nicht weiter solche Kuren vornimmt, und wenn man das will, so muß man für die Uebertretung des Verbots eine Strafe im Ge- seße aussprehen. Allerdings hat, wenn cine Polizeibehörde das Ku-= riren untersagt, dieses Verbot nur den Charakter der Verwarnung, denn es heißt nihts Anderes, als: Wenn wiederum Kuren vorge= nommen werden, verfällt der Thäter diesem Gesete.

Abgeordn. von Anucrswald: Ja, welchem Geseße? welches die Polizeibehörde sich da1!it schafft? 5

Regierungs Dem §, 250,

G C

Dem,

- Kommissar Bischoff :

Abgeordn. VKeumann: Der Zweifel ist nah meiner Ueberzeugung immer noch nicht gehoben, Die Bemerkung, welche der geehrte Ab= geordnete von Königsberg zuerst aufstellte, ging dahin, daß er meinte, die Worte „wer, ohne vorschriftsmäßig approbirt zu sein, gegen Be- lohnung eine solche Kur unternimmt“, wird bestraft u. st\. w, Nun kommt eine zweite Bestimmung hinzu: „Wer überhaupt einem besonderen obrigkeitlihen Verbote zuwider“ E w., diese Worte erklärte er für undeutlih, denn es fragt sih dann, ist der Approbirte au diesem Verbote unterworfen? :

Marschall: Es is bereits von Seiten der Regierung erklärt worden, daß sih diese Bestimmung blos auf die niht approbirten Aerzte beziehen folle. Mae

Abgeordn. Reumann: Sie ist also blos gegen die nicht aÿPpro- birten gerihtet? Dann sehe ih aber nicht ein, worauf sich diese eigen= thümliche Fassung gründen könne,