1848 / 57 p. 3 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

die eine mangelhafte Erziehung genossen haben, darin ein gewisses

rivilegium N sollten, naiideni alle Mittel einer guten Volks= Eniehatg vorhanden sind, und kann mi also nur für Beibehaltung der Strafe im Plane des Entwurfes erklären.

Abgeordn. Keumann: Als über §. 267 verhandelt wurde, habe ih dafür gestimmt, daß der Ausdruck „gewinnsüchtig“ niht in den Paragraphen aufzunehmen sei, weil ih mich vollkommen mit dem Worte aneiguen begnügen zu müssen glaubte, indem ih der Meinung bin, daß darin {on der Begriff der Gewinnsucht oder des Eigennubes mit enthalten sei. Es steht aber so viel fest, daß dér Begriff so aufgestellt worden is, daß die Gewinnsucht wenigstens möglicherweise nicht von selbst mit darunter begriffen sein kaun. Wenn der Herr Referent den Paragraphen so weit ausdehnen will, daß jede Besibverleßung mit unter dem Begriffe des Diebstahls begriffen sei, so muß ih do bemerken, daß wir sehr verschiedene Verbrechen haben, die zuglei eine Besißverleßung enthalten, die besißverleßen- den Handlungen dennoch aber deshalb nicht in die Kategorie der Diebstähle gebraht werden können. Eben \o giebt es verschiedene Arten der Vermögensbeschädigung, bei denen wir dennoch nicht gleich annehmen dürfen, daß sie auh einen Diebstahl enthalten, wennshon in dem Diebstahle zugleich eine Vermögensbeshädigung liegt. Wenn es nun außer Zweifel is, wie auch der Herr Vorsißende der Abch- theilung bereits erwähnt hat, daß nah dem aufgestellten Begriffe des Diebstahls derlei Verbrechen vorkommen können, wo eine gewinn=- süchtige Absicht nicht vorhanden ist, so kann au der Verlust der Ehrenrehte im Allgemeinen nit überall eintreten. Es handelt sich also nur darum, die Kategorieen für die Verbrechen zu finden, wo immer auf Verlust der Ehrenrechte zu erkennen ist, oder die Fälle, in denen eine Ausnahme stattfinden muß, Nach meiner Ansicht ist endlih das, was der geehrte Abgeordnete aus Spandau in Bezug auf die sugendlihen Verbreher angeregt hat, dur einen früheren Beschluß über die allgemeinen Bestimmungen bereits erledigt. Eine zweite von ihm aufgestellte Frage war hiernächst die, ob sogleich “bei dem ersten Falle auf Verlust der Ehrearehte erkannt werden fönne, und ih halte es doch bedenklich, dies hier ganz auszuschließen, Es kommt nämlih hier Alles auf den Werth der gestohlenen Gegen- stände an, welcher au beim ersten Diebstahle von der Art sein kann, daß die von uns so benannte gewinnsüchtige und widerrechtlihe Ab- siht von selbst festgestellt ist. Ob dem Richter die fakultative Be- rechtigung zuzugestehen is , die Ehrenrehte abzuerkennen oder nicht, muß ih der Entscheidung der hohen Versammlung anheimgeben.

Abgeordn, Freiherr von Gudenau: Jh wollte nur das an- führen, was theilweise {hon von früheren Rednern angeführt worden ist, jeßt aber nur noch hervorheben, daß wir den Unterschied zwischen Diebstählen mit und ohne Gewinnsucht nach der Definition, die wir in der leßten Sißung angenommen haben, niht mehr machen können. Jch finde in dem §. 267, wenn auch niht das Wort, so doch den Begriff und Sinn der gewinnsüchtigen Absicht, und was die Abthei= lung durch ‘die Worte e gewinnsüchtige Absicht“ gausdrücfen wollte, das ist in dem Paragraphen in den Worten : „um diese sich

oder einem Dritten rehtswidrig zuzueignen““, enthalten. Ob das Eine oder das Andere richtiger ist, lasse ih dahin gestellt \ein, \o viel aber ist klar, daß wir keine Fälle mehr annehmen können, wo ein Dieb. stahl ohne gewinnsüchtige Absicht vorhanden wäre. So würde ich als Richter keinen Augenblick zweifelhaft sein, den Fall, den das geehrte Mitglied aus Prenzlau angeführt hat, nah dieser Definition für eine Beschädigung fremden Eigenthums zu halten, und ih kann mix niht die Möglichkeit denken, daß man diesen Fall unter die Dieb- stähle subsumiren müßte. Was das Strafmaß betrifft, so trete ich ganz dem Abtheilungs-Gutachten bei, Abgeordn. Camphausen: Jn Beziehung auf die verschiedenen gemachten Vorschläge habe ih, was das Minimum betrifft, nur eine erläuternde Bemerkung zu der Citation des rheinischen Rechtes hin- zuzufügen, welhe der Herr Geseßgebungs-Minister machte, indem er die ungemein strenge Bestimmung änführte, wonah das Minimum der Strafe des gemeinen Diebstahles ein Jahr Gefängniß is, Es ist bei dieser Anführung nur cin Artikel des rheinishen Rechtes über- sehen, welcher verfügt, daß alle Fälle, wo Gefängnißstrafe verhängt is, wenn der verursahte Schaden niht über 25 Franken beträgt, untern mildernden Umständen vom Richter mit Gefängniß von we- niger als sechs Tagen bestraft werden fönnen. Dem Antrage, der zuerst von einem Abgeordneten aus Pommern gemacht worden ist, und der fortwährend Gegenstand der Debatte war, trete ih bei, iu- dem ih mich dahin entscheide, daß es, in die Wahl des Richters ge-= stellt werden möge, auf zeitigen Verlust der Ehrenrechte zu erkennen oder niht; nur glaube ih, daß dieser Antrag nicht wohl in der Weise ausgedrückt werden könnte, daß die gewinnjüchtige Absicht be- wiesen werden müsse, Wenn auch die Ansicht, die so eben von einem Redner vertreten wurde, nicht die richtige wäre, so hat sih doch in der hohen Versammlung schon die Ansicht ausgesprochen, daß nicht nur dieser Grund, sondern au andere die Veranlassung sein können, dem Richter die Befugniß zu ertheilen, Namentlich i von einem verehrten Abgeordneten aus Preußen darauf aufmerksam gemacht worden, daß im Interesse der Gesellschaft liege, gegen jugendliche Verbrecher im ersten Falle niht sofort die Entziehung der bürger- lichen Rechte auszusprechen, , die ihnen die Rückkehr“ in die bürgerliche Gesellschaft ershwert. Es bestehen aber außer der Jugend noch an- dere Gründe, noh andere mildernde Umstände, die es wünschenswerth niachen, daß der Richter die Ermächtigung, aber nicht die Zwangs= pflicht habe. Es kann der Thäter nicht im vollen Bewußtsein der Schwere der Handlung gewesen sein. Es fann sein Vergehen straf- barer sein, wenn er es mit Ruhe und kalter Ueberlegung beging, oder wenn er durch Andere verführt und dur Beispiele dazu ange- reizt war. Es fann seine That {wer oder minder {wer sein, auch wenn er eine gewinnsüchtige Absicht hatte, je nachdem er zugleich aus Leidenschaft handelte. Es fannein mildernder Umstand sein, wenn er sein Vergehen sofort gestanden, wenn er Reue darüber an den Tag gelegt, wenn er den Versuch gemacht hat, den verursahten Schaden wieder gut zu machen ; das sind Alles Umstände, welche als mildernd angesehen werden müssen, Außerden führe ih noch an, daß das citirte rheinische Recht dem Richter die Wahl läßt, bei kleinen Diebstählen die bürgerlihen Rechte auf Zeit abzuerkennen oder uicht abzuerkennen, J würde also in dem Sinne dem Antrage beistimmen, daß die Untersagung der Ehrenrechte auf Zeit ausgesprochen werden könne.

Wenn ih richtig verstanden habe, so is auch der dritte Antrag gestellt worden, daß die Stellung unter besondere polizeiliche Aufsicht erst im Rückfalle eintrete, und diesem Antrage trete ih ebenfalls bei, unter Anderem aus denselben Gründen, welche ih für ‘den ersten An trag geltend gemacht habe. , /

zustiz-Minister von Savigny: Es sind sehr verschiedene Ge- genstände hier zur Erwägung gestellt worden. Zuerst ist, was ich noch nicht erwähnt habe, von mehreren geehrten O gewünscht worden, daß besondere Rüksiht auf jugendlihe Verbrecher genommen werde, Jch glaube nicht, daß wir bei dem Diebstahl mehr Ursache haben, hierauf Rücksiht zu nehmen, als bei anderen Verbrechen, und ih glaube nit, daß eine andere Rücksicht zu motiviren sein möchte, als die durch §. 53 {hon im Allgemeinen genommen is, wonach bei allen Personen, welche unter dem 16ten Lebensjahre stehen, wenn ste auh sonst für zurechnungsfähig gehalten werden, der Verlust der Ehrenrechte gänzlich gidaeslofen ist, . Jh glaube, daß damit Alles

geschehen is, was man mit Billigkeit erwarten kann. Wollte man als Termin die Minderjährigkeit annehmen, so würde ih dies für sehr gefährlih halten, denn wir haben feine prinzipielle Gränze hier, ob wir das 21ste oder 24ste Jahr annehmen sollen. Das ist das Eine. Was die Hauptsache betrifft, daß die gewinnsüchtige Absicht immer in un= séèrem Begriffe vermißt und deshalb von Vielen Bedenken getragen wird, den Verlust der Ehrenrechte {lechthin eintreten zu lassen, so würde ih wenigèr dagegen haben, wenn man die gewinnsüchtige Ab- sicht auf negative Weise ausdrückte, was dem Sinne des Landrechts gemäß is und auch in dem Sinne im §. 279 berüdcksichtigt ist, wenn man aljo sagte, der Richter soll, wenn er sich überzeugt, daß keine gewinnsüchtige Absicht vorhanden is, alsdann von dem Verluste d Ehrenrechte absehen können. J finde dies aber wieder deshalb bi denklih, weil dadurch der eigentliche Begriff des Diebstahls etwa \{chwankend gemacht wird, Jn der rechtswidrigen Zueignung, ín dez rechtswidrigen Absicht liegt das von selbst, und ih glaube, der ganze Begriff wird {wankend gemacht, und es wird der richterlichen Will für die Thür geöffnet, wenn wir das nicht festhalten. Auch wäre es zweckmäßig, und ich muß den Aeußerungen beitreten, welche wir von einem geehrten Mitgliede aus der Rhein-Provinz gehört haben, daß in den besonderen Fällen, welche von anderen Mitgliedern angeführt worden sind, das richtige Urtheil des Richters von selbst den rechten Weg finden wird, namentlich in dem Falle, wenn ein Student .aus Rache einem Buchhändler Bücher wegnimmt und in seiner Stube verbrennt, so is dies ein zufälliger Umstand, daß er sie in seiner Stuve verbrennt und nicht in dem Buchhändlerladen. Jedermann giebt zu, und der Richter wird von selbst darauf kommen, daß die Zueignung nicht beabsichtigt, also auch die Handlung nicht in ge- winnsüchtiger Absicht geschehen und keine Rede dabei von Diebstahl ist, und Jeder wird für diesen Fall zugeben, daß nur von Entschädi= gung und Zerstörung fremden Eigenthums die Rede is. Jch glaube, daß eine Gefahr niht vorhanden ist, und ich würde daher niht wünschen, daß man dieses hinzufügte. Der Richter soll dann von der Aberkennung der Ehrenrechte absehen, wenn er aus besonde- ren Umständen die Ueberzeugung gewinnt, daß eine gewinnsüchtige Absicht nicht vorgelegen hat. Jch würde es aber noch für weit ge- fährlicher halten, wenn wir sagten, es solle in der Willkür des Rich= ters liegen, ob er auf Verlust der Ehrenrechte erkennen wolle oder uicht. Diese Willkür des Richters bei Verbrechen, wo die Entziehung häufiger als bei irgend einem anderen vorkommt, würde sehr gefähr= lih sein, und dazu könnte ih auf keinen Fall rathen. Ferner muß ih nochmals auch, was das Minimum der Freiheitsstrafe betrifft, auf einen sehr wichtigen Punkt aufmerksam machen, den das geehrte Mitglied aus Schlesien hervorgehoben hat. Wenn wir die Strafen, wie sie hier vorgeschlagen sind, mit denen vergleichen, die das Land- recht enthält, so dürfen wir do nicht bei den Strafen des Landrechts den kleinen Zusaß der Prügel vergessen, die ziemlich weit gehen können, (Gelächter in der Versammlung. ) i

und auf die ziemlich viel gerechnet wird; diese kommen hier nicht mehr vor, selbst nah dem Jnhalt des Entwurfes nicht, noch weniger aber nach den Beschlüssen der hohen Versammlung, und daß dieser Zusaß gänzlich wegfällt, is sehr zu berüdsihtigen. Es is ferner noch ein Punkt zu erwähnen, den ih bis jeßt noch nicht berührt habe, näm- lich, daß es im §. 269 heiße: „wenn der Diebstahl an einer Sache von geringem Werthe verübt ist“, das sei ganz unbestimmt. Ich gebe zu, daß es unbestimmt is, und daß man anstatt dieser Bestim= mung vielleicht annehmen könnte: weniger als 5 Rthlr.; aber alle gechrten Mitglieder, welche ‘namentlith praktisch damit zu thun gehabt haben, werden sich gewiß erinnern, zu welhen großen Jukonsequenzen diese Bestimmung einer festen Summe von 5 Rthlr. geführt hat. Die Taxen, welche dabei vorkommen, sind eben etwas, was der Justiz und der Würde der Gesebgebung ganz unangemessen ist, und es ist in dieser Beziehung viel besser, dem Richter die Entscheidung zu über= lassen, ob er nah den Uniständen etwas für eine geringe oder für eine nicht geringe Sache hält, dies, glaube ih, würde auf jeden Fall nah den bisherigen Erfahrungen der Gerichte der Angabe eis ner bestimmten Summe von 3, 4, 5 Rtblr. im §. 269 vorzuziehen sein. Darauf wird es noch ankommen, darüber ist noch nicht disku- tirt worden; denn wenngleih bei Sachen von geringem Werthe ex- ceptionell dem Richter gestattet is, bis auf acht Tage herunterzugehen, so ist doh der Verlust der Ehrenrechte allgemein angenommen. Hier trägt die Abtheilung darauf an, dem Richter in die Hand zu geben, ob er auf Verlust der Ehreurechte erkennen will oder nicht, also es für diesen exceptionellen Fall fafkultativ zu stellen, Dagegen würde ih weit weniger Bedenken haben, als für die Fälle des §. 268. :

Abgeordn, Graf von Schwerin: Jch wollte mir nur das eine Wort erlauben. Aus allen diesen Deductionen habe ih noch keine flare und bestimmte Antwort auf die Frage erhalten: Kann es nach F. 267 einen Diebstahl ohne gewinv\süchtige Absicht geben? Nach der Deduction des Herrn Ministers der Geseßgebung \cheint diese Frage verneint werden zu sollen. S

Justiz = Minister von Savigny: Nach meiner Ueberzeugung nicht.

/ Abgeordn. Graf von Schwerin: Dann ist die zweite Frage : Was kann dem entgegenstehen, dies im §. 267 auszusprechen, wenn es feinen Diebstahl ohne gewinnsüchtige Absicht soll geben können, was steht entgegen, dies positiv im §. 267 auszusprechen ?

Justiz - Minister von Savigny: Darüber is in der vorigen Sitzung so ausführlich diskutirt worden, daß ih nichts zuzufügen weiß. Die Praxis betrachtet die Sache \o, daß, wenn der einzelne Richter bedenflih is, er den besonderen Beweis dieses Umstandes verlangen wird, während das Allgemeine Landreht durch allgemeine Präsum=- tionen s{üßt; ih glaube aber nicht, daß die hohe Versammlung der Meinung sein wird, solhe Präsumtionen aufzunehmen,

Abgeordn. von Auerswald: Der Herr Minister der Geseb= gebung hat erklärt, daß durch den vorgeschlagenen Zusaß in Betreff der Ehrenrechte ein fest und bestimmt ausgesprochener Begriff {chwan=- fend werde so habe ich wenigstens verstanden, i

Justiz -= Minister von Savigny: Durch den Zusaß, wenn es hieße: vorausgeseßt, daß der Richter die besondere Ueberzeugung ge- winnt, daß keine gewinnsüchtige Absicht zum Grunde liegt, soll er von Aberkennung der Ehrenrechte absehen. Îs

Abgeordn. von Auerswald: Wenn ih den Herrn Minister rihtig verstanden habe, hat er zwar diesen Zusaß in ne( ativer Fas= sung für eher zulässig erklärt, als in positiver, aber doch gewünscht, daß derselbe nicht hinzugefügt werde, weil dadurch die bestimmte Fassung \chwankend werde. Dem steht gegenüber, daß eine große Zahl Stimmen in der Versammlung gesagt hat: ,, Wir wünschen diesen Zusaß, weil nah unserer Ueberzeugung dadurch eine \{chwankende Fassung fest bestimmt wirdz;“ ih glaube, dies wird von den Herren, welhe darüber gesprochen haben, bestätigt werden, Wenn nun diese beiden Ansichten einander gegenüberstèhen und die eine Ansicht demjenigen angehört, der den Entwurf abgefaßt hat, oder unter dessen Leitung er abgefaßt worden is, und die an- dere Ansicht aber von Solchen vertreten wird, welche den Begriff auffassen sollen , dann, glaube ih, is es eine sehr billige Rücksicht, sih den Lebteren wenigstens insoweit zu akkomodiren, daß eine für

sie ganz unzweideutige Fassung si bilde, und ih würde vor Allem ! den Herrn. Geseßgebungs-Minister bitten, seine Erklärung, daß er

. ständen,

¿ Grabow- zusammenfalle mit dem Antrage des Abgeordneten

den uegativen Zusaß für zulässig, aber niht für wünschenswerth halte und darauf antrage, daß er niht angenommen werde, zu mo- difiziren, daß der Zusaß nicht nur für zulässig, sondern zu erklä en daß er bei der Final-Redaction berüdcksihtigt werden solle.

Justiz - Minister von Savigny: J kann mi nur dahin er- flären, daß ih diesen Zusaß für ein weit geringeres Uebel halten würde, als die Bestimmung, daß es ganz in das freie Ermessen des Richters gestellt würde.

Abgeordn. Graf von Schwerin: Dieser Zusatz is nicht mög- lich, nahdem der Herr Minister erklärt hat, es könne keinen Dieh- stahl ohne gewinnsüchtige Absicht geben. Wir können diesen 2"\qh niht machen; wir können nicht sagen, wer einen Diebstahl ohne ge winufüchtige Absicht begeht, dem können nicht die Ehrenrehte aber= fannt werden; wir müssen eines von Beiden annehmen , entweder fei nen Diebstahl ohne gewinnsüchtige Absicht und daun immer Abe kennung der Ehrenrechte, oder Diebstahl auch ohne gewinnsüchti«e Absicht und dann wegen der Ehrenrechte das gestellte Amenderient.

Vice- Marschall Abgeordn. von Rochow: Dem Vorschlage, di. Aberkennung der Ehrenrechte fakultativ zu stellen, kann ich mich 1. anschließen, und zwar nicht blos darum, weil man dadurch dem 2... ter einen zu großen Spielraum geben und zu viel seiner Willkür ein- räumen würde, sondern weil man dadurch im Allgemeinen ausdrüen würde, es könne Diebstähle geben, wobei man ein ehrenwerther Manu bleiben könnte, dies würde ich für sehr bedenkflich halten. Dagegen würde ih nicht für bedenklih halten, in den nächstfolgenden §. 269 und in den §. 279 die Bestimmungen aufzunehmen, uach welchen der Richter die Fakultät erhielte, Diebstähle von Sachen sehr geringen Werthes oder solche, die offenbar niht aus gewinnsüchtiger Absicht geschehen wären, niht mit Aberkennung der Ehrenrehte zu belegen, Wenn gewünscht worden is, es möge durch eine negative Bestimmung ausgesprochen werden, daß die gewinnsüchtige Absicht jedesmal bei den Diebstahl vorhanden sein müsse, so finde ih dies im §. 279 einiger- maßen ausgedrückt, indem darin gesagt wird, daß dergleichen leine Diebstähle, bei denen eine gewinnsüchtige Absicht nicht zu erkennen sei, weniger hoh bestraft werden und bei ihnen die Ehrenrechte nicht abgesprochen werden sollen. Fände man ein Mittel, diese Fassung noch in etwas zu erweitern, so, glaube ih, würde dem entsprochen werden, was diejenigen Herren, welche in dieser Richtung gesprochen haben, beabsichtigen.

Abgeordn. von Auecrswald:

,

Die Erweiterung müßte darin be stehen, daß sie auh auf §. 268 angewendet werden könnte. Jch er- laube mir bet dieser Gelegenheit dem entgegenzusprehen , was der geehrte Abgeordnete aus Pommern sagte, der einen Zusaß zu §. 267 für unzulässig hält nah der Erklärung des Herrn Geseßgebungs= Ministers, daß ein Diebstabl nicht anders als mit gewinnsüchtiger Absidt geschehen könne. Diese Erklärung heißt doch nur, wenn 1h mir erlauben darf, mich in die Lage des geehrten Sprechers zu ver- seßen: nah meiner Ansicht is zwar der Ausdruck des §. 267 so prä= zis, daß man ihn nicht anders verstehen kann, oder dahin, daß es feinen Diebstahl ohne gewinnsüchtige Absicht geben soll; wenn es aber eine Auffassung anderer Art giebt, so würde ih eine Berücksich= tigung derselben für so weit zulässig halten, daß sie auf die kürzeste Weise ausgedrückt und der vorgeschlagene Zusaß aufgenommen werde. Jch weiß nicht, ob ih richtig verstanden habez wenn dies aber der Fall ist, \o müßte ih diese Berücksihtigung für äußerst wünschens- werth halten, da ihr ein großer praktischer Nußen zur Seite stehen würde.

Abgeordn. Graf von Schwerin: Jch habe nichts dagegen, aber §. 267 widerspriht dem, daß es feinen Diebstahl ohne gewinn- süchtige Absicht geben könne.

Marschall: Jch will nur darauf aufmerksam machen, daß in dem Antrage des Abgeordneten Fabricius, wenigstens was den Wort= laut betrifft, nicht ein besonderer Werth darauf gelegt worden ift, die ehrlose Gesinnung in der gewinnsüchtigen Absicht zu finden, \on- dern ‘es is im Allgemeinen nur in dem Antrage gesagt, es möge in das Ermessen des Richters geseßt werden, ob er in dem vorliegenden Falle eine ehrlose Gesinnung finde, und ob er deshalb auf Verlust der Ehrenrechte zu erkennen habe. Dies liegt in dem Autrage des Ab= geordneten Fabricius, und dieser wird guch zuerst zur Äbstimmung fommen,

Abgeordn. Fabricius: Jh glaube, daß das, was ich gesagt habe, in der Meinung des Abgeordneten von Prenzlau im Wesent= lichen sih wiederfindet, und ih würde mih eventuell dem anschließen, zunächst aber çeht allerdings mein Antrag weiter. :

Marschall: Jch finde kein Bedenken, es in der Fragestellung bei dem Antrage des Abgeordneten Fabricius bewenden zu lassen, und muß hinzuseßen, daß die zweite (zrage eventuell auf den Antrag oder die Bemerkung des Abgeordneten Camphausen gerichtet werden wird, welcher wünscht, daß im Antrage: des Abgeordneten Fabricius die Aenderung vorgenommen werde, daß es niht blos in das Er= messen des Richters gestellt sei, auf Ehrenstrafe zu erkennen, wenn er eine gewinnsüchtige Absicht im Falle findet, sondern daß dies überhaupt in die Fakultät des Richters gestellt werde. Jch vermu- the aber, daß der Wunsch des Abgeordneten Camphausen sich erledigt, wenn er bemerkt, daß im Antrage des Abgeordneten Fabricius nicht ausschließlich der Accent auf das Wort „gewinnsüchtige Absicht“ ge-

legt war, sondern daß der Antrag dahin geht, daß in allen Fällen, wo der

Richter eine Ehrlosigkeit im Falle findet, er nach seinem Ermessen auf Ehrenstrafe zu erkennen habe, Dadurch würde sih das Beden= fen des Abgeordneten Camphausen wahrscheinlich erledigen. Abgeordn. Fabricius: Jch bin anscheinlih mißverstanden wor- den, Jch habe ansdrüdclich gesagt, daß ih mi über decn Vorschlag des Ausschusses nicht äußern, sondern zunächst nur die Fassung des Paragraphen ins Auge fassen wollte. Was übrigens die von de Herrn Minister der Geseßgebung hervorgehobene Kasuistik anlangt, der das Geseß begegnen wolle, so gestehe ich wiederholt, daß ein tüchtiger Richter “nicht so leiht in eine solche Hülfslojigkeit kommen wird, die Kriterien werden sich jedesmal sattsam erkennen lüsseu, welche den Begriff der Gewinnsucht begründen. Marschall: Das folgt aus der Sache selbst, zur Abstimmung übergehen. ; i Abgeordn. Dittrich: Jch bitte vorher noch um ein paar Worte, (Von allen Seiten Abstimmen ! Abstimmen ?) vin Marschall: Wir können nun abstimmen, wie ih glaube. _ E erste Frage is zu richten auf den Antrag des Abgeordneten Fabri= cius, die zweite und dritte wird zu richten sein auf den Vorschlag des Abgeordneten Zimmermann, dann würde “ee Antrag der Abthei- lung zur Abstimmung kommen und zuleßt der Antrag des pi E neten Dittrich in Bezug auf on Minimum, welches dur den Pa- grap werden joll. L i O llati eee Meno: In Betreff der Fragestellung bemerke ich, daß ih ausdrüdcklih den Antrag gestellt hatte: ,„Erhellt aus den Um- daß die That nicht aus gewinnsüchtiger Absicht geschehen so darf nicht auf Verlust der Ehrenrechte erkanut werden.“ Jch richt. die Frage an Durchlaucht, ob dieses Amendement auch zur Abstim- mung kommen wird. | Marschall: War es früher auh so ausgedrückt? Jch glaube entnommen zu haben, daß es früher etwas anders lautete. J“ : hatte vorhin entnehmen fönnen, daß der Antrag des Ab eorditete!! Kabricius.

Erste Beilage

Wir würden

e ——

Es isst hier, wie ich mich überzeugen konnte, eben so verstanden wor- den, Da es nun gefaßt und in diesem Augenblick eingereiht worden Die Fassung lautet : ,„Erhellt aus den Umständen, daß die That nicht aus gewinnsüchtiger Absicht geschehen ist, so darf auf Verlust der Ehrenrechte nit erkannt Frage

ist, so wird es möglich sein, es zu vergleichen.

weten.“ Es fragt sih, ob sich der Abgeordnete mit dieser stellung einverstanden erklären wird, die auf den Antrag des Abgeord- neten Fabricius zu richten ist: soll beantragt werden, eine Bestim- mg aufzunehmen, nah welcher die Beurtheilung, ob eine ehrlose

&+

Sesinnung in einzelnen Fällen vorliege, die Erkennung einer Ehren- “fe nah si ziehen soll ? Nbgeordn. Grabow: Diese Frage würde ich unbedingt mit beantworten. Mein Amendement stüßt \sich auf §. 151, es ¿8E sih auf §. 279 und auf §. 335 des Entwurfs. Jch glaube o0her, daß, da der Entwurf gewissermaßen mein Amendement hon in sih begreift, dasselbe zur Abstimmung zu bringen sein dürfte, und ih bitte daher darum. Marschall: Es isst vorauszuseßen, daß die Unterstüßung, die man den anderen Vorschlägen hat angedeihen lassen, auch diesern Vorschlage nicht fehlen würde. Abgeordn, Fabricius: Jh habe meinen Antrag anders for- mulirt, als hier. Marschall: Er war dem Wortlaut nach anders formulirt. Er shlug eine Fassung vor. Da es aber nicht gerade darauf ankommt, Gassungen vorzuschlagen, sondern es zweckmäßiger erscheint, den Sinn des Vorschlages in die Frage vollständig aufzunehmen, was hier ge- schehen ist, so will ich zur Vergleichung die Fassung vorlesen, welche der Abgeordnete vorgeschlagen hat, Sie lautet : „Der Diebstahl is mit Gefängniß und, wenn eine ehrlose Gesin=- nung darin vorliegt, mit Verlust der Ehrenrechte zu bestrafen. ““

Von

_Das Wort wenn halte ih für fakultativ. Wenn es also heißt, es soll bestraft werden, wenn das darin liegt, so kann ich es nicht anders auslegen als so:

Der Richter soll beurtheilen, ob es darin liegt.

Wenn aber darauf beharrt wird, so ist die Frage wozu ih gerade deshalb erbötig bin, weil i erfenne.

Die Frage heißt also:

Soll beantragt werden, die Bestimmung aufzunehmen: Der Dieb

stahl is mit Gefängniß und, wenn eine ehrlose Gesinnung darin

hervortritt, mit Verlust der Ehreurechte zu bestrafen ? :

___ Liejenigen, welche dem Antrag auf Aufnahme einer solhen Be-

stimmung beitreten, würden es durch Aufstehen zu erkennen geben.

(Es erheben sich nicht genug Mitglieder.) em Antrage is nicht beigestimmt worden.

Die nächste Abstimmung bezieht sich auf den Antrag des Ab=-

geordneten Grabow und lautet: /

Soll beantragt werden, die Bestimmung aufzunehmen : erhellt aus

den Umständen, daß die That nicht aus gewinnsüchtiger Absicht

geschehen, so darf auf Verlust der Ehrenrechte niht erkannt werden ?

Diejenigen, welhe die Aufnahme dieser Bestimmung beantragen, würden es durch Aufstehen zu erkennen geben,

(Sehr viele Mitglieder erheben si.)

Eine Majorität von mehr als zwei Drittheilen hat beigestimmt.

Die nächste Frage bezieht sich auf den Antrag des Abgeordneten Zimmermann und heißt:

soll beantragt werden, daß beim ersten Diebstahl im jugendlichen

Alter und ohne ershwerende Umstände auf Ehrenstrafe und poli-

zeiliche Aufsicht nicht zu erkennen sei? ;

Abgeordn. Zimmermann : Jch schlage vor, statt: „im jugend- lichen Alter“, zu sagen : „bei Minorennen.“

Marschall: Es wird übrigens erforderlih sein, beide Vor- shläge zu trennen und den Vorschlag, so weit er auf die polizeiliche Aussicht geht, allein zur Abstimmung zu bringen,

Der Antrag ging dahin,

daß die polizeilihe Aufsicht beim Rückfall eintreten möge.

Justiz = Minister Uhden: Es is vorgeschlagen worden, daß Ehrenstrafe und polizeiliche Aufsicht im Falle der Minorennität nicht ein- treten sollen. Das würde eine Ungleichheit herbeiführen. Denn in der Rhein-Provinz tritt mit dem 21sten, in den übrigen Provinzen erst mit dem 24sten Jahre die Großjährigkeit ein,

Abgeordn. Zimmermann: Es liegt augenfällig eine Härte darin, daß ein junger Mensch, der sich zum erstenmale zu diesem Fehltritt hinreißen läßt, die Ehrenrechte verliert, was {hon für den Militairdienst die Folge hat, daß er in die zweite Klasse des Sol= datenstandes eintreten muß, wodur er von der Gesellschaft ausge= schlossen wird. Um solchen Folgen vorzubeugen und jeden Zweifel zu bescitigen, {lage ih vor, das 21ste Jahr anzunehmen.

Abgeordn. Graf Renard: Jch glaube, der geehrte Antrag= steller geht von dem Gesichtspunkt aus, im Allgemeinen m üsse beim Diebstahl mit gewinnsüchtiger Absicht stets auf Verlust der Ehren= rechte erfannt, als Ausnahme aber festgeseßt werden, daß der ge= meine Diebstahl, den Jemand im jugendlichen Alter begeht, mit Ver= lust der Ehrenrechte bestraft werden könne. Er erkennt die Regeln an und will dieses als einen Ausnahmefall angesehen wissen.

Marschall: Die Frage heißt:

" Soll beantragt werden, daß beim ersten Diebstahl, shwerende Umstände von Personen unter 2 wird, niht auf Chrenstrafe zu erkennen sei ?

So ist Alles darin enthalten, und diescnigen, welche dem Antrage beistimmen, würden es dur Aufstehen zu erkennen geben.

(Erhält die nöthige Beistimmung nicht.)

Es is dem Antrage nicht beigestimmt. :

Die nächste Frage heißt :

Soll beantragt werden, daß auf polizeiliche Aufsicht nux beim Rück-

falle erkannt werden fönne?

und diejenigen, die hierauf antragen, würden das durch Aufstehen zu

erkennen geben,

Dem Antrage isst nicht beigetreten.

Es is nun noch zu ermitteln, ob wirkli, wie vorauszuseben ist, die Ansicht der Versammlung sei, daß sie nun dem Antrage der Ahb- theilung beistimmt, nah welchem statt der Worte : „Verlust der Ehren= rete““, die Worte: „Untersagung der Ausübung der Ehrenrechte auf gewisse Zeit“, geseht werden sollen, und falls sih hiergegen kein Wi= derspruch erhebt, würde es so anzusehen sein, daß die Versammlung esem age t Abtheilung beistimme.

„„ Ust1z= Minister Uhden: J u i i früheren Konklusum Gon von Abt S N zusteliag e all Ja, es kam nur darauf an, das ausdrülih fest- shlag des Abanea en R srage noch zu richten auf den Vor= Soll b ittrih, welcher lautet :

o a eantragt werden, statt b ¿t „ni

die W : Ö er Worte: „nicht unter 6 Wochen“,

j so zu stellen, feinen Unterschied darin

D S

der ohne er= Jahren begangen

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Erste Beilage zur Allgemeinen Preußischen Zeitung.

Sonnabend den 26. Febr:

Daß also das Minimum auf 14 Tage geseßt würde.

Abgeordn. Frhr. von Patow: War das Gutachten der Ab- theilung angenommen worden?

Marschall: Ja.

Abgeordn. Frhr. von Patow: Jch glaube dann, sammlung im Jrrthume war, sie erwartete, abgestimmt werden würde.

Marschall: Es ist erklärt worden, es scheine in der Konsequenz zu liegen, daß dieser Vorschlag angenommen würde, ih habe mich auch dieser Meinung angeschlossen, daß es so heine, und gesagt, diese Ansicht würde gelten, wenn nicht Widerspruch dagegen erhoben würde ; er is nit erhoben worden.

(Eine Stimme: Es standen Mehrere bei dieser Frage auf.)

Abgeordn, Frhr, von Patow: Jh glaube nicht, daß es aus- führbar ist, daß die bürgerlihen Rechte gegenwärtig, namentlich bei den Kommunen, durch Diebstahl verloren gehen.

Marschall: Eine Diskussion, während wir mitten in der Ab- stimmung sind, von neuem zu eröffnen, würde ich nicht für günstig halten; es würde nur darauf ankommen, ob der Wunsch vorherrsht, daß die förmlihe Abstimmung vorgenommen werde,

(Einige Stimmen : Nein.)

Und dann würde dies weiter nichts zur Folge haben, als daß, worüber vorhin ohne Zeitverlust hinweggegangen is, jeßt mit Zeit- verlust vorgenommen werde,

E daß die Ver= daß darüber besonders

(Heiterkeit) mit einem Zeitverluste, der übrigens unerheblich sein würde; wenn daher auf Abstimmung jeßt noch angetragen wird, (Einzelne Stimmen: Nein! Und eine größere Anzahl von Stimmen : Ja !)

dann habe ih nichts dagegen. Abgeordn, von Arnim: Jch trage auf Abstimmung an. Marschall: Die Frage heißt also: Soll beantragt werden Korreferent Abgeordn. Kaumann:

laubt fet Würde mir noch ein Wort erlaubt fein?

zur Aufnahme in den Paragraphen in Vorschlag zu empfehlen.

Bemerkung gemacht , gewährenden Schuß es für gerathen erscheinen lasse, das Strafmaß zu erhöhen. die Abtheilung einen desfalls an sie gestellten 2 Stimmen abgewiesen.

lung demgemäß dahin:

Sabes des Paragraphen erlaube ih mir leiht nur als Fassungsfrage behandelt werden könnte. ist hier das Wort „können“ gebraucht z zu relativen Begriff. Es giebt eine aufbewahrt werden können, aber niht aufbewahrt zu werden pflegen, und ih glaube, daß dieses Wort „können“, n al Defensor geschick benußt wird, Freisprehung in einer Menge von Fällen nah ih ziehen würde, 1 wurfe nicht beabsichtigt war. zweckmäßiger wäre, „aufbewahrt zu werden pflegen.“ Man könnte einwenden, der Richter werde auf das Wort können schon das gehörige Gewicht legen, und die Worte „aufbewahrt zu werden pflegen“ â der hier gebrauchte Ausdruck; es scheint das aber doch nicht der Fall; denn der Richter, welcher die Verhältnisse in seinem Gerichtssprengel gut kennt, wird auch wissen, welche den pflegen oder nicht. stand als Fassungsfrage

kung, wogegen seitens der Regierung kein Bedenken obwaltet, und ih glaube a daß die Bemerkung

thums bei dem zweiten Sabe des §. 269

Es kommt nur darauf an, daß die hohe Versammlnng sich ver-

gegenwaärtigt, was sie beschlossen hat, in Bezug auf den Verlust der bürgerlichen Ehre auf Zeit und für immer. Es ist beschlossen worden, daß der Verlust der Ehrenrehte für immer nur eintreten soll bei „s{chweren Verbrechen und außerdem bei Zuchthausstrafe. Keiner dieser Fälle liegt hier vor. Es ist daher nothwendig, daß der Verlust der Ehrenrechte für immer hier nicht eintreten dürfe. Abgeordn. Graf von Schwerin: Es liegt das auch, wie Durchlaucht \{hon bemerkt haben, in der Konsequenz der früheren Beschlüsse. / Marschall : Wir kommen zur Abstimmung darüber, ob in den Paragraphen statt der Worte: „Verlust der Ehrenrechte ‘’ die Worte aufgenommen werden sollen: „Untersagung der Ausübung der Ehren-= rechte“; und diejenigen, die diesem Antrage beitreten, würden das durch Aufstehen zu erkennen geben.

Die’ Frage i} beinahe einstimmig bejaht.

Die nächste Frage heißt :

Soll beantragt werden , statt der Worte „nicht unter 6 Wochen“ die Worte „nicht unter 14 Tagen“ gufzunehmen ? s die das beantragen, werden das durch Aufstehen zu erkennen geben. Dem Autrage is nit beigetreten. 6. 269; Referent Abgeordn, Freiherr von Mylius (liest vor) : Se. 469; Wenn der Diebstahl an einer Sache von geringem Werthe verübt wird und zuglei keine Gründe einer höheren Strafzumessung vorhanden sind, so soll der Richter ermächtigt sein, die Freiheitsstrafe bis auf Gefängniß von aht Tagen herabzusetzen. Diese Vorschrift soll jedoch nicht zur Anwendung kommen bei Diebstählen an Sachen, welche nicht unter besonderer Aufsicht und Verwahrung gehalten werden können, wie Ackergeräthe auf dem e geärndtete Früchte auf dem Felde, Thiere auf der Weide U e e „Dll-8, 269; Es war erinnert worden, daß es geeignet erscheine, für die hier berüdsichtigten Fälle den Richter zu ermächtigen, eine Ehrenstrafe nicht auszusprechen, indem für eine solhe Ermächtigung alle die- jenigen- Gründe geltend zu mMhen seien, welche überhaupt dafür sprächen, dem Richter die Befugniß zu ertheilen, die Freiheitsstrafe in der gedachten Art zu mildern, und es hat die Abtheilung mit 9 gegen 5 Stimmen beschlossen : S die Worte: „und auf eine Chrenstrafe nicht zu erkennen,“

Bei dem zweiten Saße des Paragraphen ward mehrerseits die [daß die Rücksicht auf den dem Adckerbau zu Diebstähle der hier gedachten Art als Es hat jedo Antrag mit 12 gegen

Durch Annahme des Paragraphen entscheidet sih die Abthei= daß die 14te und 15te

beantworten sei,“ Abgeordn, Steinbeck: Jn Bezug

der vorgelegten Hauptfragen mit Ja zu

auf die Fassung des ersten eine Bemerkung, die viel- f Nämlich es dieses Wort bezeichnet einen große Anzahl Dinge, die füglich

wenn es von einem guten

wo die Freisprechung von dem Ent- t Iq stelle daher anheim, ob es nicht die Meinung des Paragraphen o auszudrücken :

seien eben so relativ, wie

Gegenstände aufbewahrt zu wer- Deshalb stelle ih anheim, ob dieser Gegen- Berücksichtigung finden möge.

Justiz-Minister von Savigny: Es is das eine Fassungsbemer=

ganz zweckmäßig ist. daß zum Schutze des Eigen-

Abgeordn. Becker: Jh wünschte, nah dem Worte „geärndtete““

ie : orte: „nit unter 14 Tagen“, aufzunehmen ?

eingeschaltet würde: „und uneingeärndtete“, Es ist allgemein bekannt,

daß die uneingeärndteten Früchte anf dem Felde dem Diebstahle sehr häufig unterworfen sind, besonders Kartoffeln, Futterkräuter, Gemüse und Getraide auf dem Halme, wovon die Aehren abgeschnitten und abgestriffelt werden. Jch glaube daher, daß aus dem angegebenen Grunde der von mir beantragte Zusaß gerechtfertigt erscheint,

Marschall: Es würde dem Antrage des Abgeordneten ent-= sprechen, wenn dann das Wort „„geärndtete““ wegfiele.

„_ Abgeordn. Becker: Es werden aber auh von dem unein- geärndteten Getraide die Früchte abgepflüdckt.

_ Marschall: Die Worte „Früchte auf dem Felde“ würden stehen bleiben, und blos das Wort , geärndtete““ würde wegfallen, Darin besteht der Antrag.

Abgeordn. Becker: Ja.

Marschall: Es frägt si, ob dieser Vorschlag die Unterstühung von 8 Mitgliedern findet, :

(Wird unterstüßt.

Referent Abgeordn. Freiherr von Mylius : Ih muß mich do schr gegen diesen Vorschlag erklären; der gewöhnliche Felddiebstahl würde ja dann zu einem Diebstahle, der mit einer Strafe von bis zu fünfjähriger Strafarbeit belegt werden könnte.

Abgeordn. Becker: Jch bitte blos hier um den von mir vorge= \hlagenen Zusat.

Abgeordn. von Brünneck: Jh möchte zunächst auf den leßteu Vorschlag bemerken, daß wir ja ein neues eceldpolizeigeseß erhalten haben, wo für alle dergleichen Vergehen, die der Abgeordnete im Auge hat, Strafen bestimmt sind; ich weiß aber nicht, ob dieses Feld= polizeigeseß neben dem Strafgeseßbuch geltend bleiben soll, da das uns vorliegende Einführungsgeseß dessen niht ausdrüdcklich erwähnt.

Regierungs - Kommissar Bischoff : Jm §. 1. des Einführungs= Patents is gesagt: „Es sollen auch ferner in Kraft bleiben alle be= sonderen Strafgeseße, welhe solche Materien betreffen, hinsihtlich deren das gegenwärtige Strafgeseßbuch nihts bestimmt.“ Es ist die Absicht, daß auch die Feldpolizei - Ordnung bestehen bleibt und dem allgemeinen Strafgeseßbuch derogirt; sie wird aber auch speziell noch unter die einzelnen im §. 1. bezeihneten Geseße aufgenommen werden fönnenz es is dies nicht geschehen, weil jenes Geseßz erst publizirt worden ist, nachdem schon der vorliegende Entwurf verfaßt und ab= gedruckt war, Jm Uebrigen is zu bemerken, daß wohl nichts ent= gegenstehen würde, wenn man das Wort „geärndtete““ vor „Früchten“ fortließe, so daß sih die Bestimmung bezöge sowohl auf Früchte, die bereits eingesammelt sind, als auch auf solche, die noch auf dem Felde stehen. Es fönnte nur ein Bedenken obwalten in Ansehung der ge= ringen Felddiebstählez; indessen werden diese von einer gelinderen Be= strafung nicht ausgeschlossen sein, einerseits mit Rücksicht auf die Be= stimmungen der Feldpolizei -Ordnung, wie dies von dem geehrten Redner bereits erwähnt wurde, andererseits mit Rücksicht auf die Vorschriften des §. 279, welcher ganz allgemein von geringfügigen Entwendungen, und" namentlih an Feldfrüchten, spricht. :

Abgeordn. von Brünneck : Der verehrte Herr Ministerial-Kom- missar hat so eben den §. 279 erwähnt, und wenn ih die Milde= rungsgründe des §. 269 anerkenne, welhe in solhen Fällen des geringen Diebstahls bis auf aht Tage Gefängniß-Strafe herabgehen, so weiß ih doch niht den §. 279 damit in Einklang zu bringen, wo doch auch von Entwendung geringer Gegenstände die Rede ist und dennoch eine Strafe bis zu vier Wochen Gefängniß, wenngleich ohne Minimum festgeseßt wird. Jh habe aber auch noch ein anderes Bedenken, ih finde die Strafe für die Fälle des §. 269 angemessen und keinesweges zu niedrig, aber ih möchte mir bei dieser Gelegen= heit die Frage erlauben, wie mit diesen Strafbestimmungen das Geseß über die Bestrafung der Landstreicher und Bettler 2c. vom 31. Januar 1843, welches nach dem Einführungsgeseß beibehalten werden soll, in Einklang zu bringen sein wird ? Denn, so viel i weiß, kann nah diesem das Betteln das erste Mal mit ses Wochen Gefängniß bestraft werden, und es fönnte also der Fall eintreten daß der Dieb, der ein Brod stiehlt, mit acht Tagen, dagegen der Bettler, der darum bittet, mit sechs Wochen Gefängniß ‘bestraft würde. Es würde daher wohl nöthig sein, dieses Gese mit dem gegenwärtigen Strafrehte in bessere Uebereinstimmung zu bringen.

Justiz-Minister Uhden: Jch muß bemerken, daß bei dem ersten Falle des Bettelns nur bis zu 6 Wochen Gefängniß erkannt werden kann und fein Minimum festgeseßt ist.

Referent Abgeordn, Freiherr von Mylius: Was den Antrag selbst betrifft, so muß ih darauf aufmerksam machen, daß das eine bedeutende Ershwerung sein würde, wenn wir auf den Antrag ein= gingen, die geärndteten Früchte wegzulassen, denn es ist dur den Gesebentwourf eine ganz zweckmäßige Milderung darin für eine Klasse von Diebstählen aufgestellt, die sehr häufig sind, wo allerdings in gewinnsüchtiger Absicht die Diebe Früchte, welche noch nit geärnd= tet, also noch nicht in den engeren Besiß übergegangen sind, ent- wenden.

(Lachen; Stimmen: Oh! oh!) Meine Herren, es is ein großer Unterschied zwischen Früchten, die noch auf dem Halme stehen, und zwischen solchen, die schon geärndtet worden, welchen auch das rheinishe Recht, wie das Landrecht aner= kennt. Der Eigenthümer hat das Recht, die wrüchte einzuärndten, sobald er aber die Aerndte vorgenommen hat, tritt er zu den ein= zelnen Sachen in eine viel nähere Beziehung, als da die Früchte noch auf dem Halme standen, und deshalb hat das Geseß unter- schieden zwischen Früchten, die noch nicht geärndtet sind, und zwischen solchen, wo die Besißhandlung schon vorgegangen ift,

(Lärm.)

und da is gesagt, daß, wenn die Besißnahme vorgenommen worde ist, die Sachen zu denjenigen gehören, die niht in genauere Verwah- rung gebracht werden können, und deshalb die Milderung wegfallen soll, Diese Milderung aber auch für die Fälle auszuschließen, in welchen die Besibhandlung niht vorgenommen, die Früchte also noch auf dem Halme stehen, würde eine bedeutende Ershwerung des Ent= wurfs sein.

Regierungs =- Kommissar Bischoff: A E gebung betrifft so muß ih erwähnen, daß der 4 p des gg meinen Landrechts in Verbindung mit §. 1140 aus? o i) sagt: Diebstähle an Thieren auf der Weide, an Ackergeräthschaften, die auf dem Felde stehen zu bleiben pflegen, an Bienenstöen, oder an Feld= und Gartenfrüchten, die noch niht gesammelt sind, mit Freiheitsstrafe von sechs Wochen bis zu drei Jahren bestraft werden sollen. Später bat die Geseßgebung Modificationen eingeführt und gesagt, es solle bei geringen Éntwendungen dieser leßteren Art, wenn der Gegenstand niht mehr als einen Thaler an Werth betrage, eine geringere Strafe eintreten. Eine solche Milderung bei geringfügigen Gegenständen ist aud im Systeme des Entwurfes gegeben dur die Vorschrift im

Was die bestehende Gesetz=

g. 279, abgesehen von den feldpolizeilihen Bestimmungen.

Abgeordn. von Werdeck: Mit Rücksicht auf die Feldpolizei=

Ordnung shwebt mir deren Jnhalt in der Weise vor, daß darin nur von Beschädigungen der Feldfrüchte die Rede ist, eigentlihen Entwendungen, und wenn diese

aber nicht von also mit Strafe belegt