1848 / 57 p. 5 (Allgemeine Preußische Zeitung) scan diff

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bei Nr. 9, daß es bei den Worten Feuers- und Wassers= | i pes E r wäre, noh hinzuzuseben : „oder anderem öffent- lichen Nothstande“/; ih meine hierbei insonderheit den des Krieges, | wo die Leute plöglich ihr Eigenthum flüchten müssen und in der=- } selben Lage sih befinden, wie bei Feuers - und Wassersnoth.

Referent Abgeordn. Freiherr von Mylius: Jch muß mir do

erlauben, auf einige Bemerkungen etwas zu erwiedern. Es is ge- sagt worden, daß die mildere Meinung unter allen Umständen vorzu walten habe. Jch theile diese Ansicht ganz, glaube aber nicht, daß diese milde Meinung so weit ausgedehnt werden müsse, daß sie dem Ernste des Strafgeseßes Eintrag thut, wo es sich um Strafe und bürgerlihen Ehrenverlust handelt. Jch mache darauf aufmerksam, daß wir bei dem Diebstahle den Begriff der gewinnsüchtigen Absicht auf- genommen haben, (Stimmen : Nein, umgekehrt !)

oder wenn sie lieber wollen, daß wir einen ehrlihen Diebstahl ohne gewinnsüchtige Absicht anerkannt, daß daher nah den gefaßten Be- \{hlüssen der Begriff des eigentlichen Diebstahles beshränkter und be- stimmter geworden ist , und daß diese Beschlußnahme es rechtfertigt, hier strengere Strafen auszusprehen. Es sind Begriffe hervorgeho- ben worden, welhe das menshliche Gefühl in uns dahin stimmen fönnen, uns für gelindere Strafen auszusprehen. Jch erlaube mir aber, au darauf aufmerksam zu machen, daß es Zweck des Straf gesebes ist, au für die Sicherheit der Eiuzelnen zu sorgen, und daß dies unter Umständen nur durch Strafen erreicht werden fann, die sih mit Nachdruck über den aussprehen, der sich gegen die öffent- lihe Sicherheit vergeht, so wie über das Verhältniß, in welches er zu der bürgerlichen Gesellshaft tritt, wenn er sich in diebisher Ab- sicht gegen Personen und Sachen vergeht. Was den Antrag mei- nes Herrn Kollegen betrifft, so gefällt mir dies Amendement nicht, und ich fann ihm meine Zustimmung nicht geben, Das Mögliche hat shon der Geseßentwurf gethan, indem er dem Richter die Wahl zwischen 3 und 10 Jahren gewährt; aber ihm noch mehr zu geben, selbs bis auf ein Jahr herabzugehen, wohin soll das {ühren? Ein praktisher Nachtheil wird daraus entstehen, nämlih die Möglichkeit, daß der Richter bei solhen Milderungsgründen desto leichter verfährt bei der Führung des Beweises, daß er, wo die Beweismittel nicht ganz schlagend sind, eine milde Strafe aussprehen wird. Mit ande=- ren Worten, eine allzuweit ausgedehnte Befugniß führt auf das Prinzip der außerordentlihen Strafen, die hier noch existiren, aber fürder auf lange Zeit niht mehr existiren sol. Jn Frankreich hat die Geseßgebung ähnlihe Dinge eingeführt, dort hat man aber die Bemerkung gemacht, daß nah Ertheilung dieser unbedingten Befug- nisse des Richters die Verurtheilungen sich vermehrt haben, was darauf schließen läßt, daß möglicherweise auch Verurtheilungen erfol= gen, wo die Beweise nicht vollständig geführt sind, niht mit Ge- nauigkeit geprüft sind.

Justiz - Minister Uhden: Jch will niht in den Gang der Dis- fussion eingreifen , inde\jjen doch zu erwägen geben, ob es nicht zu einem besseren Resultate führen sollte, wenn zuvor sämmtliche in dem Paragraphen aufgeführte Fälle durhgegangen würden ? Es sind sehr \{chwere Fälle darunter; so z. B. suh 1. der Diebstahl mit Waffen,

sub I1I, der Banden - Diebstahl, wenn mehrere sih zur fortgeseßten Verübung von Diebstählen verbunden haben , sub LV. Kirchendieb=- stahl und unter Nr. 9, der Diebstahl bei Feuers - und Wassersnoth. Das sind so außerordentlih {were Fälle, daß die hohe Versamm- lung vielleiht beschließen möchte, immer Zuchthaus eintreten zu lassen, Es möchte deshalb zweckmäßig sein, wenn man alle diese Fälle erst einzeln durchginge und dann fragte, bei welchen derselben man die vorgeschlagene Milderung des Minimums bis guf ein Jahr wolle eintreten lassen.

Justiz - Minister von Savigny: Jh muß dem Antrage meines Herrn Kollegen mit voller Ueberzeugung beitreten, und ih glaube, daß man dann mit größerer Ueberzeugung seine Meinung wird aus- sprehen können. Jh muß aber auch noch einer Aeußerung entge- gentreten, die seitens des Herrn Vorsibenden der Abtheilung gemacht worden is, daß der von Jhnen gefaßte Beschluß über die Ehrenstrafen dahin führe, in seinen Konsequenzen niht immer Zudht= haus eintreten zu lassen, weil dieses immer mit Verlust der Chren- rechte verbunden is. Diese Konsequenz kann ih nicht anerkennen, Der Beschluß ging dahin, daß, wenn die Abwesenheit der Gewinn- suht angenommen werden fann, dann auch abgesehen werde von dem Verluste der Ehrenrehte. Wenn man aber die einzelnen Fälle des §. 270 erwägt, wobei so gefährlihe Mittel zur Vollziehung des Diebstahis angewendet werden, so wird man bei keinem dieser Fälle auf den Zweifel kommen, ob dabei im Einzelnen vielleiht eine min- der ehrlose Absicht obgewaltet hat, oder etwas Verzeihliches, Diese Jälle sind fast durhaus so, daß man mit Sicherheit ließen kann, wer \o Gefährliches für sich und Andere unteruimmt, hat wohl das Schlimmste im Auge, An der Gewinnsucht ist auch gar nicht zu zweifeln, und ih kann also diese Konsequenz nicht anerkennen. Dann bemerke ih, daß gerade die wichtigsten Fälle dieses Paragraphen von der Art sind, daß sie außer dem Vermögen und dem Eigen- thume auch die Personen mehr oder weniger und zum Theil im höchsten Grade bedrohen. Jch gebe zu, wenn cine Person wirkli verleßt is, wird die Verlegung der Person bestrastz aber diese Arten der Diebstähle sind solhe, wo die Person immer mit gefährdet ist, und im Zusammenhange mit der persönlihen Sicherheit is zu be- achten, daß sie eine weit härtere Strafe verdienen, als sie von mehreren Mitgliedern der hohen Versammlung im Minimum bean- tragt worden ist. h

Marschall: Es wäre am Sglusse. der Berathung die Frage zu stellen, ob beantragt werden soll, daß in den Fällen von §. 270 au auf Strafarbeit nicht unter einem Jahr erkannt werden könne. Nachdem nun. von den Herren Ministern darauf hingewiesen worden ist, daß es wünschenswerth sei, die einzelnen Fälle näher durhzugehen, und sie si darauf anzusehen, ob dieser Antrag auf Milderung bei dem einen oder dem anderen eintreten oder nicht eintreten möge , so ist es zweckmäßig, jeßt die einzelnen Fälle vorzunehmen, und dann diese Frage, die ih eben genannt habe, in Beziehung guf jeden ein- zelnen Fall zu stellen, : :

Abgeordn. Graf von Schwerin: Jh meine, daß wir damit nicht weiter fommen werden, sondern ih glaube, daß wir zunächsi wissen müssen, welhes Strafminimum wir haben, und danach beur- theilen, ob wir die eine oder die andere Nummer unter die Kategorie des qualificirten Diebstahles lassen oder nicht, Ehe wir niht wissen, ob wir unter der Vorausseßung diskutiren, daß bei den einzelnen Num-= mern die dreijährige Zuchthausstrafe das Minimum is, werden wir niht sahgemäß und konsequent über die einzelnen Nummern ent- heiden können, wir werden wahrscheinlich sehr viele Nummern nicht annehmen, weil wir das Minimum nicht für angemessen halten. Es wird meiner Meinung nah, daher wohl nothwendig sein, daß wir uns zuerst darüber einigen, welches Minimum der Strafe wollen wir für den qualifizirten Diebstahl gelten lassen und wenn wir dieses Minimum gefunden haben, dann wird es mehr an der Zeit sein zu prüfen, ob alle diese einzelncau Nummern, a!s qualifizirte Diebsiähle behandelt werden sollen, Was nun die Meinung des geehrtrn Herrn Referenten betrifft , daß der Ernst der Gesehe aufrecht erhalten wer=- den müsse, so bin ich der Meinung, daß dieser am meisten dadur aufrecht erhalten wird, wenn ein rihtiges Verhältniß zwischen den

512 vershiedenen Strafen und Verbrechen stattfindet, und das isst der Grund, welher mich wenigstens veranlaßt, dem Antrage mih an- zushließen, daß wenn wir ein höheres Strafmaß feststellen, ein rihtiges Verhältniß zwishen dem gemeinen und qualifizirten Dieb= stahle nicht stattfindet. Vergegenwärtigen Sie sich meine Herren die Fälle, es fommt auf den Werth des Gestohlenen nicht an, es fann ein Diebstahl von sehr geringfügigem Werth sein, der vielleiht mit aht Tagen Gefängniß bestraft wird, aber wenn einer zufällig Waffen bei sih hat, es kann selbst ein Jäger scin, der gewöhnlih ein Ge- wehr bei sich trägt, so wird wegen dieses Diebstahls eine dreijährige Zuchthausstrafe stattfinden, Wenn ein Mann eine geringe Sache stiehlt, und er geht durh die Thüre hinein, so kommt er mit aht Tagen Gefängniß davon, steigt er aber durch das Fenster hinein, so wird er mit drei Jahren Zuchthaus bestraft. Stiehlt er eine Sache aus einer Wohnung, so wird er mit aht Tagen Gefängniß bestraft , stiehlt er aus einer Kirche, so hat er drei Jahre Zuchthaus verwirkt. Daß alle diese Fälle {hwererer Art sein sollen, wird Niemand bestreiten, vorausgeseßt, daß die von der Abtheilung bei diesen Punkten vorgeschlagenen Umänderungen angenommen werden. Aber das isst kein rihtiges Verhältniß, daß man auf einmal in dem Minimum bis zu drei Jahre Zuchthaus hinaufgehen kann, Was der Herr Minister der Geseßgebung in Beziehung auf die Konse= quenz anführte, welche ih aus den früheren Beschlüssen zog, #o glaube ih, das dahin gestellt sein lassen zu können; ih glaube aber, daß in dem Beschlusse der hohen Versammlung jedenfalls die Vor- ausseßung gelegen hat, daß es Diebstähle ohne gewinnsichtige Ab= siht geben könne, und daß sie von dieser Vorausseßung aus be= schlossen hat, daß nicht unter allen Umständen die Aberkennung der Ehrenrechte stattfinden soll, Hat man aber Diebstahl ohne gewinn= sühtige Absicht überhaupt angenommen, so sehe ih niht ein, warum es nicht qualifizirte Diebstähle ohne gewinnsüchtige Absicht geben fann, warum man nicht auch ohne gewinnsüchtige Absicht sein kann, wenn man zum Fenster hincinsteigt, und während man es sein kann, wenn man zur Thüre hineingeht. Meiner Meinung nah, ist es daher durhaus nöthig, um konsequent weiter \hreiten zu können, zuerst das Minimum festzustellen.

Justiz-Minister Uhden: Jh möchte dem verehrten Redner auf den ersten Theil seiner Rede Folgendes erwiedern. Es is zweierlei zu erwägen, nämlich einmal, ob alle diese Fälle für qualifizirte Dieb- stähle zu erachten, und zweitens, welhes Strafmaß als Minimum sür jeden einzelnen festgeseßt werden soll, Für beide Gesichtspunkte ist es zweckmäßig, wenn man die einzelnen Fälle durchgeht, denn viele Mitglieder in der hohen Versammlung werden vielleicht bei dem einen Falle ein Minimum von einem Jahre annehmen, bei einem anderen aber nit. So wird kein Mitglied in der freien Abstim= mung beschränkt werden. Bei jedem einzelnen Punkte wird dann die hohe Versammlung zu beschließen haben, ob sie es bei dem vor= geshlagenen Minimum von 3 Jahren Zuchthaus belassen oder ein Minimum von einem Jahre Strafarbeit annehmen will.

Marschall: Jch bin im Wesentlichen auch der Meinung, daß beide Wege zu demselben Resultaie führen, und halte den Weg, den ih vorhin bezeichnet habe, für den gangbarsten; er wird gewiß am \hnelsten zum Ziele führen. Wenn wir die einzelnen Fälle durhch=- gehen und dann dieselbe Frage, die in Bezug auf den Paragraphen gestellt werden muß, hier bei den einzelnen Fällen stellen, so wird dadurch nicht allein kein Zeitverlust herbeigeführt, sondern es wird sih eher noch dadur ein Zeitverlust vermeiden lassen. Es fragt si zunächst noch, welche Bemerkungen zu Nr, 1 zu machen sind, außer den Berierkungen, welche die Abtheilung macht.

Abgeordn. von Bylg: Bei Nr. 1, kann ich mich mit dem Vor=- shlage der Abtheilung nicht einverstanden erklären, denn die gewünschte Abänderung „wenn der Dieb zur Ausführung der That sich bewass= net: hat,“ glaube ih, würde dahin führen, daß jedesmal der Dieb, wenn er Waffen bei sich geführt, erklären würde: „ih hatte sie nicht zur Ausführung der That, sondern nur zufällig bei mir“, und den Nachweis zu führen, daß er in jener Absicht die Waffen bei s{ch ge- habt, würde nicht leiht möglih sein. Jch stimme deshalb für un- veränderte Beibehaltung des Paragraphen ad Nr. 1,

Justiz - Minister von Savigny: Jch glaube, was die Waffen betrifft, so fommt es in der That mehr auf eine zweckmäßige Fassung an, als daß in der Sache selbst in der Auffassung des Falles ein wesentliher Gegensaß vorhanden wäre. Jch muß mich mit dem gechrten Abgeordneten, der so eben gesprochen hat, darin ganz ein- verstanden erklären, daß die Fassung, wie sie von der Abtheilung vor= geshlagen i}, sehr gefährlih sein würde; denn es wird in den wenigsten Fällen gelingen, dem Diebe zu beweisen, zu welchem Zwee, in welcher Jntention er die Waffen an s\{ch genommen hat, als er auf den Diebstahl ausging, Dies i} ein zu {hwieriger Beweis, denn es giebt unstreitig Fälle, daß Jemand Waffen bei sih geführt hat, ohne die Absicht, sie zu brauchen. ® Es is in einer der vorberei- tenden Diskussionen der Fall vorgebraht worden, wenn Jemand seinen Uniformdegen zur Reparatur hinschickt, ihn einem Dienstmädchen giebt, und diese im Vorübergehen aus einem offenen Laden etwas wegnimmt, soll dies als bewassneter Diebstahl bestraft werden # Nein,

gewiß nicht; (Heiterkeit in der Versammlung)

ih glaube aber, daß der Richter ein solches Waffenführen nicht als die Bedingung der shweren Strafe dieses Paragraphen anneh- men würde, Glaubt man, daß gegen Mißverständnisse eine Sicher- heit nothwendig is, so könnte vielleicht dur die umgekehrte Negative Hülfe geshaff}t und eine Auskunst getroffen werden, wie es in einer früheren Diskussion vorgeschlagen, aber niht ganz nothwendig befun- den ist; wenn man z. B, sagt: „Wer Waffen bei si führt, so lange niht aus besonderen Umständen erhellt, daß er nicht die Absicht ge- habt hat, von den Waffen Gebrauch zu machen““, das würde in dem Falle mit dem Uniformedegen sich leiht nahweisen lassen, und findet man, daß es nöthig ist, könnte man das zufügen; aber die positive Forderung des Beweises der Absicht führt zu weit, beschränkt die Sache viel zu sehr.

Abgeordn. von Olfers (auf den Aufruf des Marschalls): Jch s dieser Nummer keine Bemerkung zu machen, sondern bei Nr. 4.

Abgeordn. Graf von Renard: Wenn wir den Paragraphen so ansehen, daß bei einigen Nummern desselben das im Entwurfe angedrohte hohe Minimum der Strafe eintreten muß, dagegen aber bei anderen dieser Nummern zwar der höchste Strafsaß auch ein- treten fann, aber ein geringeres Minimum angenommen wird, so würden sich wahrscheinli alle Zweifel lösen, Jh folge in dieser Beziehung dem, was der geehrte Chef der Justiz aufgeführt hat. Die, welche für mildere Strafbestimmungen sind, tragen nicht darauf an, daß der erwähnte Fall von den shwersten Strafen ausgeschlossen werden soll, so1 decn nur darauf, daß in einigen von diesen 9 aufge- stellten Fällen ein geringeres Strafmaß in die Willkür des Richters gestellt werde. Aile O und Rechtstheorieen, welche der Herr Referent sehr \harfsinnig aufgestellt hat, laufen auf den sehr leiht zu beweisenden Saß hinaus : „Strafe muß sein,“ das leugnet Niemand, Aber die Theorieen und der geehrte Herr Referent haben durchaus nicht bewiesen, worauf es hier eigentlih ankömmt, daß die Strafe in dem beantragten hohen Grade sein muß. Das isst ein großer Unterschied, wenn der Herx Referent gesagt hatz Wenn wir

die Strafe niedrig stellten, so würde der Richter in gewissen Fällen leihtsinnig werden, es mit dem Beweise nicht so genau nehmen, und es würden mehr Fälle zur Bestrafung gezogen werden, So führt mich diese Bemerkung zu der entgegengeseßten Schlußfolgerung, wenn die Strafen zu hart sind, so empfindet der Richter Mitleid und ver= urtheilt lieker gar nicht; er verurtheilt aber, wo die Strafe leichter is. Mir erscheint dies von dem geehrten Referenten richtig aufge- stellte Ergebniß als ein erwünschtes, da ih einen Leichtsinn der Richter in dieser Beziehung nit befürhte. Passus 1. will ih au nicht, daß ein geringeres Strafmaß eintreten müsse, sondern nur könne.

(Wir wollen dies scharf ins Auge fassen , weil die Versammlung sonst

sih leiht in ihren Ansichten spalten könnte.) Nah meiner Ansicht

sind nur zwei Fälle aufgeführt, wo ein hohes Strasmaß eintreten muß, das is Passus 2, wo von Banden, und Passus 4, wo von

Kirchenraub die Rede is}. | i Abgeordn. Graf von Schwerin: Jh möchte Durchlaucht fragen,

in welher Lage wir uns befinden? Wir gehen jeßt die einzelnen

Fälle dur, sollen wir nun bei jedem einzelnen Punkte uns fragen :

Soll hier das Minimum auf ein Jahr herabgeseßt werden.

Wiele Stiniment Zal Zau) | Marschall: Ja, das ist die Meinung, und es wird jogar noth wendig sein, dies bei jedem einzelnen Punkte zu bestimmen, Abgeordn. Graf von Schwerin: Wir würden also zwei Kate gorien von qualifizirten Diebstählen bekommen, die eine mt emem

Minimum von einem Jahre Strafarbeit, und die andere mit einem

höheren, mit dem Minimum von drei Jahren Zuchthaus. i: Marschall: Das kann eben nicht vermieden werden, und es

wird Sache der späteren Redaktion sein, alle diese Fälle naher in

erwünshtem Einklang zu bringen. Nach der Erklärung des Herren

Ministers, daß er es wünschenswerth finde, daß die Versammlung

sich über die einzelnen Bestimmungen ausspreche, gewinnt es gewiß an

hohem Juteresse, daß das wirklih geshähe, und so viel steht fest, daß das Maximum, welches hier angedreht ist, stehen bleibt denn darauf is gar nicht angetragen worden, daß das Maximum niht sichen bleiben möge. Anträge bei einzelnen Bestimmungen auch das Maximum zu verändern, die sind allerdings nicht ausge|[chlo}en,

so richtig es auch ist, daß sie noh nicht gemacht sind. Ih e

also zu erwarten haben, welche Bemerkungen hierüber gemach!

Ver S ustiz - Minister llhden: Es können alle diese e

als qualifizirte Diebstähle angesehen und wird dann E N le,

Paragraphen bestimmt werden, daß in den taa P A UAREI

der Richter bis zu einem Jahre Strafarbcit herabgehen Ait , Abgeordn. Graf von Schwerin: Also würde zu E sein,

wo eine Ausnahme zu machen wäre, und das 11 die Neun, GOA

der ih im Anfange ausging, Schlagen wir das Verfahren ein,

welches Durchlaucht vorgeschlagen hat, so wird es S a

bei jeder einzelnen Nummer die Gründe zu entwickeln, weshal Hd

dieser Nummer eben auf das Minimum herabzugehen ist, und ag wird daher bei jeder einzelnen Nummer die Diskussion wiederho en müssen. A i 2 :

M al Es ist möglih, daß Mitglieder der As

sich vorbehalten , bei einzelnen, vielleicht au bei allen J a M

ein Minimum von einem Jahre zu stimmen, ohne daß l Ta Y i

hätten, bei jedem einzelnen Falle ihre Ansicht zu entwide in Das V

eine Möglichkeit, die mir sehr wohl vorschwebt, Cs muß aber fe G

gehalten werden, daß die Abstimmung sich auf die einzelnen Punkte

11.

i E A Abgeordn. Naumann: Jch bitte um?s Wort. Marschall: Ueber No. 1.? : Korreferent Abgeordn. Naumann: Ja. Jch bin der Meinung,

daß Nr. 1 nicht ausschließt, daß auch Fälle vorkommen werden, auf

welche ein geringeres Strasmaß als angemessen erachtet werden fann.

Jch bin der Meinung, daß keiner von allen Punkten einen solchen

Milderungsgrund ausschließt. Bei allen diesen Punkten, also aud

bei Punkt 1, können die Gegenstände des Diebstahls einen so gerin

gen Werth haben, daß man unmöglich blos der Art wegen, wie der

Diebstahl verübt worden is, eine so shwere Strafe eintreten lassen

fannz denn abgesehen von dem Falle der Verzweiflung, abgesehen

von dem Falle, daß ein junger Mensch einmal, und zwar zum ersten

Male in seinem Leben, in eine so shreckliche Lage kommen ftönnte,

zum Aeußersten zu schreiten, so bitte ih doch, zu erwägen, daß es

himmelschreiend wäre, einen Menschen, welcher ein einziges Mal strauchelte, durch Strafe in die entseblihe Lage zu bringen, sein ganzes Lebensglück und das seiner Familie vernichtet zu sehen, Ven abgefeimten, verhärteten Verbreher möge man so strafen, aber nich! den Verirrten, der sich einmal hinreißen läßt, Man kann si be!

Nr. 1 wohl Fälle denken, in welchen eine mildere Strafe eintre-

ten muß, ; Marschall : Die leßte Aeußerung des Korreferenten briugt mich

dahin, dem Grafen von Schwerin in einem Punkte beizustimmen, daß nämlich allgemeine Bemerkungen nur in Bezng auf den Para-

graphen zu machen wären, aber niht in Bezug aus jeden e

Punkt, Zuerst also wäre, wenn das noch für erforderli gehauen

wird, über die Herabseßung des Minimum im Allgemeinen sich u

äußern, ehe wir zu den einzelnen Punkten übergehen. E

geschehen sein wird, können wir auf die einzelnen Punkte übergehen,

dann würde aber auch auf die weitere Entwicelung der allgemeinen

Gründe bei den einzelnen Punkten zu verzichten sein, und man E

auf die Begründung der Ansicht in Bezug auf den einzelnen Pun

ih beschränken. j i Í i

E A Graf von Galen: Jch muß mir noch eine Dams! s

fung im Allgemeinen erlauben. Es scheint sich, nah meiner M

hier hauptsächlich um eine verschiedene Auffassungswet|€ zu hande i,

und demgemäß von den einzelnen Mitgliedern bald die Ta

des Verbrechers, bald die des Verbrechens insbesondere berüdctsihtig

zu werden, Betrachten wir blos den Verbrecher, so mag Ae A

jeßt hier vorgeschlagene, bis zu einem Jahre Strafarbeit e ge

seßte Strasmaß immerhin in einzelnen Fällen noch strenge A fe

scheinen z benn es is möglich, daß er es in einem, der les: h

fähigkeit sehr nahe liegenden Zustande begangen hat. A en s

aber das Verbrechen selbst betrachten und zur Strafe N

müssen wir zwischen shweren und leichteren e 280 e

unterscheiden. Jh glaube nun nicht, daß es unsere alleinige Aus

i i ¡je subjektive Beschaffenheit des Ver= gabe sein kann, immer nur die subjetl a dea brechers ins Auge zu fassen, sondern es liegt 00 ma ra Mee, ob, auch das Objekt, das Verbrechen selbst, in A 7 ven und zu erwägen, ob die Handlung ein shwererer a let a Ae

griff in die Rechte Anderer ist Jnusofern e e u s

mússen, und, das Verbrechen objektiv S5 mithin a h

bald weniger strafbar erscheint, möchten wir auc) nur E eibe-

haltung des qualifizirten Diebstahles stimmen können, n ta dieses, so müssen wir objektiv b-stimmen, wodurch er es wird, un für das objektiv größere Verbrechen eine s{werere Strafe bestimmen,

Jch kann daher der Ansicht nur beistimmen, welche der Herr Refe-

rent früher auseinandergejeßt hat, und würde, wenn ih der Ge

Ansicht beipflichtete, von allen qualifizirten Diebstählen absehen, un

nur von Diebstählen im Allgemeinen \prehen, wo wir dann das

Minimum auf 6 Wochen und das Maximum auf 10 Jahre fest-

en könnten. } 1s Zweite Beilage

A7 T.

anni S é t b D wnen

513

meinen Preußischen Zeitung.

Sonnabend den 26. Febr.

nta,

Marschall : Wir können nun über Nr. 1 abstimmen. Abgeordn. Graf von Schwerin: Jh muß wir doch erlauben, noch aufmerksam darauf zu machen, daß es sich niht um den Ge- brauch, sondern nur um das Mitsichführen der Waffen handelt, allerdings nicht nur zufällig, sondern in der Absicht sich zu vertheidi= gen. Es ist ein qualifizirter Diebstahl, verdient aber niht drei Jahr Zuchthausfstrafe. Justiz - Minister von Savigny: Was die Waffen betrifft, die in juristishen Sinn als Waffen betrahtet werden können, so ist dabei zu berücksihtigen, daß der Dieb sfe gebrauhen fann oder gebrauchen will. Der Dieb kann niht wissen, wie weit ihn die Hef= tigkeit des Wiederstandes hinreißt. Aber nit nur diese Gefahr für das Leben des Anderen, sonderu auch der Umstand, daß der Andere zurücgeshreckt ¡wird vom Versuh des Widerstandes, das alles sind wichtige Rücksichten bei den Waffen. Abgeordn. Graf von Schwerin: Dies sind allerdings Gründe zur Erhöhung der Strafe, aber niht für Zuerkennung der Zucht- hausstrafe. : Referent Abgeordn. Freiherr von Mylius: Es handelt si hier um die Zuchthausstrafe, und nun frage ih: sollen wir diese Strafe nicht Demjenigen androhen, der Waffen zu dem Zweck der Verübung eines Diebstahls mit si gefüht hat? der mit der bürgerlihen Gesell- \haft dadur in Konslift tritt, daß er sagt: wenn ich den Diebstahl q durhseße, begegne ih der staatlichen Ordnung mit gewaffneter Haud. Marschall: Es sind zwei Fragen, von denen die erste den Vorschlag betrifft, daß die Worte: ‘Waffen bei si et ia die Worte verwandelt werden sollen: „Wenn der Dieb zur Ausführung der That sich bewaffnet hat,“ die zweite aber sich auf das Minimum von einem Jahr Strafarbeit bezieht. Die erste Frage heißt: ob dem Antrage der Abtheilung, daß die Worte: „Waffen bei sich führt,“ in die Worte verwandelt werden sollen : „Wenn der Dieb zur Aus- führung der That sih bewaffnet hat,“ beigestimmt werde? Die- jenigen, welche es thun, werden es durch Aufstehen zu erkennen geben. (Erfolgt nit ausreichend.) Dem Antrage is nicht beigestimmt. Die weitere Frage heißt: „Soll beantragt werden, daß in den Fällen von Nr. 1 auch auf Straf- arbeit niht unter einem Jahre erkannt werden könne?“ Die das beantragen, würden es dur Ausstehen zu erkennen geben, A (Es erheben sich sehr viele Mitglieder.) Die Majorität hat si dafür ausgesprohen. Es ist nun noch zu fragen: ob über Nr. 2 etwas zu bemerken ist, oder ob wir über Nr, 2 zur Abstimmung übergehen können.

j (Es erfolgt keine Bemerkung.)

Wir kommen also zur Abstimmung über Nr. 2, die sich auf das

Minimum von einem Jahr Strafarbeit bezieht, Diejenigen, welche

ein Minimum von einem Jahr Strafarbeit beantragen, würden es

durch Aufstehen zu erkennen geben. (Geschieht nur von wenigen Mitgliedern.)

Man ist dem nicht beigetreten. Jn Bezug auf Nr. 3 kommen wir,

wenn feine Bemerkung gemacht wird, zur Abstimmung: ob in diesem

Salle das Minimum auf ein Jahr Strafarbeit festzuseßen, bean-

tragt werde.

(Der größte Theil der Anwesenden erhebt \ich.)

Eine Majorität von Zweidrittheilen hat sich dafür ausgesprochen.

Wir kommen nun in Bezug auf Nr, 4 zu derselben Abstimmung.

Abgeordn. von Olfers': Nur eine fleine Bemerkung und einen Vorschlag zu Nr. 4 will ich mir erlauben, daß nämli hinter die Worte: „welhe dem Gottesdienste“ eingeshaltet werde: „oder einem frommen Zwecke.‘““ Es sind in vielen Kirhen Büchsen und Opferstöcke aufgestellt, niht für den Gottesdienst, sondern sür die Armen. Wenn ihrer niht in irgend einer Art im Gesehe erwähnt wird, so würde ihre Entwendung nicht als Kirchendiebstahl zu be- strafen sein. :

Marschall : Wir wollen ermitteln, ob der Vorschlag die Unter- stüßung von 8 Mitgliedern findet,

(Er erhält sie hinlänglich.)

Er hat sie gefunden und wird zur Abstimmung kommen.

Regierungs -[Kommissar Bischoff: Jn Nr. 4 is das Verbrechen des Sakrilegiums, des Kirchenraubes, unter Strafe gestellt, welches beshränkt werden muß auf die Entwendung von Gegenständen, welhe dem Gottesdienste gewidmet sind. Weiter darf man nicht gehen. Wenn Gegenstänte anderer Art aus einem gottesdienstlichen Gebäude entwendet werden, so wird der Richter bei Bemessung der Strafe auf den ershwerenden Umstand Rücksicht nehmen, daß das Verbrechen an einem solhen Orte begangen worden iff; er kann bis auf fünf Jahre Strafarbeit erkennen. Es liegt dann aber ein ganz anderes Verbrechen vor, als dasjenige, welhes unter Nr. 4 er- wähnt ist.

Abgeordn. von Olfers: Nach solchen Erläuterungen nehme ih meinen Antrag zurüd.

Marschall : Wenn er von keinem Mitgliede aufgenommen wird, so wird er nicht zur Abstimmung kommen. ,

Abgeordn. Lucanus : Auch mein Antrag is völlig erledigt dur das, was der Herr Regierungs-Kommissar gesagt hat.

Abgeordn, Grabow: Jch habe nichts weiter zu erwähnen indem der Herr Regierungs - Kommissar dem Abgeordn. aus West- phalen {hon nach meiner Ansicht widerlegt hat.

Abgeorda, von Auerswald; Jh muß dafür sprechen, daß das Minimum von einem Jahre Strafarbeit angenommen werde; denn wenn es auh gewiß ein empörendes Verbrechen is, aus gottes- dienstlichen Gebäuden Gegenstände zu entwenden, welhe dem Gottes- dienste gewidmet sind, so ist doch daran zu erinnern, daß dies ein Verbrechen is, welhes vorzugsweise der Rohheit der Gesinnung, dem Mangel an Bildung zuzuschreiben is, es is ein Verbrechen, was zit leiht Jemand begehen wird, der nur einige Erziehung genossen, einige religiöse und sittliche Bildung erhalten hat, Das Verbrechen, was hier bezeihnet wird, wird der Mehrzahl nah von Individuen be- gangen, für deren Zurehnungsfähigkeit eine Strafe von einem Jahre Strafarbeit als Minimum vollkommen genügend erscheint, während für Verbrecher anderer und s{wererer Art das Maximum vou zehn Jahren Zuchthaus nicht ausgeschlossen ist.

_ Justiz - Minister von Savigny: Jch glaube, daß wenn wir diese Art des Diebstahls nit unter ‘die Cbliiititen Jâlle seßen wt aa wir das öffentihe Gefühl in hohem Grade verleßen

(Viele Stimmen: Ja, ja l) nd ogevidn, Graf von Schwerin : Jch glaube allerdings, daß sv D das, religiöse Gefühl des Volkes wesentlih Rücksicht neh- fünbe A N NUi aber, daß das religiöse Gefühl und das ge- niât bea Degen E Volkes viel eher Eintrag erleiden würde, wenn stáfen tvollts A s Decke mit dreijähriger Zuchthausstrafe be- diesen Diebstahl il sie auf dem Altare gelegen hat, während man

Zweite Beilage zur Allge

eines solchen Gegenstandes aus einem gottesdienstlihen Gebäude, wel-

cher dem Gottesdienste gewidmet i, von jedem anderen Diebstahle

so verschieden sei, wie der Meineid vom Betruge.

Abgeordn. von Auerswald: Was den Ausdruck des öffentli-

chen Gefühls dabei betrifft, so is in dem Augenblicke, wo die Kunde

einer solhen Handlung sich verbreitet, das Gefühl der Entrüstung gewiß immer sehr groß, gewiß aber niht so groß, daß nicht, und namentlich in Betraht der Persönlichkeit des Verbrechers, sehr oft diesem Gefühl völlige Genüge geshähe, wenn der That als Buße eine dreijährige Strafarbeit folgt.

Vice - Marschall Abgeordn. von Rochow: Jch halte für noth-

wendig, auf den Kirchenraub eine hohe Strafe zu seßen, ja, ihn mit

der höchsten Strafe des vorliegenden Paragraphen zu belegen, weil ih fein Verbrechen kenne, das ein höheres Aergerniß hervorbringt, als dieses. Man kann nit sagen, daß Jemand nicht wisse, was er thue, wenn er aus einem gottesdienstlihen Gebäude Gegenstände, welche zum firhlihen Gebrauche dienen, stiehlt; denn wenn er dies au in der Schule nit erfahren haben sollte, so hat er es doch von der öfentlihen Meinung gelernt. Diese stempelt den Kirhenraub zu einem der \{chwersten Verbrechen, vnd dessen wird er sich bewußt wer- den, wenn er auch nicht lesen und schreiben kann. (Mehrere Stimmen dringen auf Abstimmung.) Abgeordn. Graf von Galen: Jch wollte mich nur der Ansicht anschließen, die der Herr Minister der Geseßgebung ausgesprochen hat, und noch hinzufügen, daß der Raub gottesdienstlicher Gefäße bei uns als Sacrilegium betrachtet wird, und daß es ein Verbrechen an und für si i, abgesehen von dem öffentlihen Gefühle, was dadurch verleßt wird, daher ih auf dessen Bestrafung jedenfalls dringen muß, (Wiederholter Antrag auf Abstimmung.)

Marschall: Die Frage heißt :

„Soll beantragt werden, daß in den Fällen von Nr. 4 auch auf

Strafarbeit niht unter einem Jahre erkannt werden könne?

Und diejenigen, die darauf antragen, würden das durch Aufstehen

zu erkennen geben.

L (Es erhebt sih ein Theil der Versammlung.)

A em Antrage is nicht beigestimmt. Dieselbe Frage is bei Nr. 5

zu stellen. i

Referent Abgeordn. Freiherr von Mylius: Bei Nr, 5 hat die

Abtheilung einen besonderen Antrag gestellt :

„ZU Nr, 5 ward hervorgehoben, daß der g. XX1II. des Ein- führungs-Geseßes für die Rhein-Provinz einen bestimmten Be- griff von Einsteigen gebe und die Aufnahme déftellen in das ür die ganze Monarchie geltende Strafgesey aus allgemeinen Gründen wünschenswerth erscheine. Weiter gehend, ward noh auszuführen“ versucht, daß die Definition von Einsteigen, wie sie in dem von den rheinischen Juristen niedergelegten Gassungs- Vorschlage gegeben, noch geeigneter erscheine, indem sie einen größe- ren Schuß für das mit Mauern umschlossene Eigenthum gewähre. Andererseits ward darauf aufmerksam gemacht, daß in dieser rheinischen Fassung eine bedeutende Ershwerung der Strafe des Entwurfs liege und die mildere Bestimmung desselben bei- zubehalten sein dürfte.

Die Abtheilung beschloß einstimmig :

den §. XAÄlII. der Einführungs - Ordnung zur Aufnahme in das

Strafgeseß zu empfehlen, | lehnte jedoch mit 14 gegen 3 Stimmen den Antrag: s gassung der rheinischen Juristen in Vorschlag zu bringen,

Der §. XXIIL des Me lautet, wie folgt:

11Ôe Æ

Der §. 270 Nr. 5 des gegenwärtigen Strafgeseßbuchs enthält folgende nähere Bestimmungen :

Einsteigen is vorhanden, wenn der Eintritt in Gebäude durch

Fenster, Kellerlöher oder andere niht zum Eingange bestimmte unter

oder über der Erde befindliche Oeffnungen bewirkt wird.

Einbruch i} vorhanden :

1) wenn der Thäter mittelst irgend eines Werkzeuges oder auf irgend eine gewaltsame Weise einen vorher niht vorhanden ge- wesenen, oder einen verschlossenen Eingang sich öffnet , oder eine hon vorhandene Oeffnung zum Eindringen erweitert, oder sonst eine Oeffnung macht, mittelst welcher er den Eingang zum Eindringen sich öffnet, oder au ohne einzudringen den Dieb= stahl vollbringen kann ;

2) wenn der Thäter im Junnern eines Gebäudes in vorstehender Weise Thüren, Wände, Eingänge oder Durchgänge, Schränke, Kisten oder andere Behältnisse eröffnet.“ i

Mit Bezugnahme auf die gegenwärtige Lage der Sache in der

Rhein « Provinz waren von den rheinishen Juristen bestimmte Fas=

sungs-Vorschläge gemacht worden, von denen nothwendig is, daß ih

sie verlese, weil sie in dem Abtheilungs-Gutachten erwähnt worden sind. Sie lauten:

„„Einsteigen is vorhanden, wenn der Eintritt in Gebäude oder

«ms@lossene Räume über Dachwerk, Thüren, Mauern oder andere

Einfriedigungen oder durch Fenster, Kellerlöcher oder andere nicht

zum Eingang bestimmte, unter oder über der Erde befindliche Oeff-

nungen bewirkt wird““,

und

„„Einbruch i vorhanden:

1) wenn der Thäter mittelst irgend eines Werkzeuges oder auf irgend eine gewaltsame Weike einen vorher niht vorhanden gewesenen oder einen verschlossenen Eingang sich öffnet, oder eine schon vorhandene Oeffnung zum Miviirgn erweitert, oder sonst eine Oeffnung macht, mittelst welcher er den vor- handenen Eingang zum Eindringen sich öffnet oder auch ohne einzudringen den Diebstahl vollbringen kann ;

2) wenn der Thäter im Jnnern eines Gebäudes in vorstehen=- der Weise Thüren, Wände, Eingänge oder andere Behält-

nisse eröffnet.“

__ Die - Abtheilung i nun der Ansicht gewesen , daß allerdings

wünschenswerth sei, die Bestimmung über Einsteigen und Einbruch,

wie sle §.- XXUI, giebt, in Aufnahme zu bringen, damit erstens die

Einheit, die für alle Landestheile erstrebt werden soll, erzielt werde,

und weil sle zweitens der Meinung war, daß eine größere Bestimmt=

heit, als Nr. 9 giebt, auch im Interesse der älteren Provinzen zu wünschen sei, damit der Richter niht in Ungewißheit darüber komme.

was unter Einsteigen und Einbruch zu verstehen sei. e

Was die Fassung der rheinischen Juristen betrifft, so hat sie die

Abtheilung nicht befürworten können, weil durch sie Handlungen als

friminell bezeichnet werden, die es nah diesem Geseße nicht sind, daß

also eine Ershwerung darin liegen würde, und die Abtheilung hat

achtet.

nur mit aht Tagen Gefängni i ste auf einem anderen Tis ae Gi x Lignowß bestrafen würde, wenn

Justiz-Minister von Savigny: Jh glaube, daß der Diebstahl

aus allgemeinen Gründen diese Ershwerung nicht für angemessen er- urs hat an ge

' der in der Abtheilung von der Minorität befürwortet worden ist, von dem Vorschlage der Majorität, welher mit F. XXIU]L. der Ein- führungs - Verordnung, also mit dem Vorschlage übereinstimmt, der von der Regierung für die Rhein - Provinz in Vorschlag gebracht wurde, is eigentlich blos als Fassungsfache zu betrachten und konnte insofern zur Erwägung anheimgestellt werden; es is aber allerdings auch im Materiellen einige Verschiedenheit vorhanden, und ih be- merfe nur, daß in dieser Hinsicht der Vorschlag der rheinischen Ju- risten eine wesentlihe Schärfung enthält.

E a Frhr, von Gudenau: Es ist aber noch dabei eíne wesentliche Rücksicht ins Auge zu fassen, nämlich die der Einheit der Strafgeseßgebung für den ganzen Staat, und wenn der Herr Mi- nister gesagt hat, daß das zumeist Fassungssache sei, so spreche ih den lebhaften Wunsch aus, daß es möglih gemacht werde, diese Ue- bereinstimmung herbeizuführen. :

Marschall : Ob es in dem Wunsche der Versammlung liege, die Uebereinstimmung herbeizuführen, wird si daraus ergeben , ob die Versammlung dem beistimmt, daß nah dem Antrage der Abthei- lung §. XXIIL. der Einführungs-Ordnung aufgenommen werde. Dar= auf bezieht sich die Abstimmung, die jeßt vorgenommen werden wird.

Abgeordn. Fabricius: Der Begriff „Einsteigen““ \{heint mir auch in dem §, AXIII, niht gehörig Pstgestellt zu fein,

(Heiterkeit.) Man kann über etwas einsteigen und auch heruntersteigen aber hier wird einsteigen als eintreten bezeihnet, und es is nicht ge- sagt, ob man über der Erde auch jedesmal steigen muß, was man bisher annahm, um den Begriff des Einsteigens anzuerkennen, das scharf bestraft werden soll. Regierungs - Kommissar Bischoff: Es könnte ohne diese Be- stimmung möglicherweise die Frage entstehen, ob, wenn Jemand in einen Keller sih hinabläßt, dies als ein Einsteigen zu betrachten set.

Abgeordn. Fabricius: Ja wohl! Marschall: Die Frage heißt: Stimmt die Versammlung dem Antrage der Abtheilung bei , die Bestimmung des §. XXUI11, der Einführungs - Verordnung in das Geseß aufzunehmen? Und diejenigen, die dafür stimmen, würden das durch Aufstehen zu erkennen geben, (Fast sämmtliche Mitglieder erheben si.) ° Man hat mit mehr als zwei Drittheilen beigestimmt , und die weitere Frage heißt: Ob in Bezug auf Nr. 5 das geringere Strafmaß von Strafar- Ln P unter einem Jahre von der Versammlung beantragt werde ? Diejenigen, welche das geringere Strafmaß für den Fall unter Nr. 5 beantragen, würden das durch Aufstehen zu erkennen geben, (Ein Theil der Versammlung erhebt si.) Jch bitte die Zählung vorzunehmen. (Nachdem dies geschehen.)

Mit Ja haben E 42, mit Nein : 47. Es is nun zu Nr. 6 dieselbe Frage zu stellen. Die Abtheilung hat nichts bemerkt. Justiz - Minister von Savigny: Es ist bis jeßt über diesen gall noch niht gesprochen worden, und ih erlaube mir daher, auf die Eigenthümlichkeit dieses Falles aufmerksam zu machen. Der vo- rige Fall hat seine Shwere in Bezug auf die Person, nämli dar- auf gefunden, daß derjenige, welcher einsteigt oder einbrit, in der Regel auch darauf gefaßt ist, die ihm entgegentretenden Personen niht zu shonen. Bei dem Gebrauche von falschen Schlüsseln ist nun das nicht der Fall, aber hier ist es die Vershmißtheit und die Nie- derträchtigkeit der Gesinnung, welche besonders zu berüdsihtigen ist.

Abgeordn. von Auerswald: Jh muß fragen, was unter fal- hen Schlüsseln zu verstehen sei ? Justiz = Minister von Savigny und mehrere andere Stimmen: Das fommt im §. 271,

Abgeordn. von Auerswald: Diese Erklärung im §. 271 erledigt meine Frage niht. Dort werden unter falschen Schlüsseln auch die- jenigen verstanden, die nicht für das Schloß gemacht sind. Dann steht aber die Sache so: Es würde ein Hausgenosse, z. B. eine Magd, ein Diener, der zufällig einen Schlüssel findet, welher zu ei= nem Schlosse paßt und si dadurch verleiten läßt, etwas zu stehlen, in die Lage kommen, nicht nur auf zehn Jahre Zuchthaus eingesperrt - werden zu können, sondern wenigstens auf drei Jahre Zuchthaus eingesperrt werden zu müssen, gleich demjenigen, der falsche, zum Zweck des Verbrechens gefertigte Schlüssel gebraucht, Es fragt sih daher, ob für den gedahten Fall niht ein Minimum von einem Jahre Strafarbeit genügend sei ?

Abgeordn, Dittrich: Nachdem die hohe Versammlung bei Punkt 3 augenommen hat , daß Strafarbeit von einem Jahre als mindeste Strafe eintreten dürfe, glaube ih, daß dieses Strafmaß auch hier

anzunehmen sei, denn dieser Sab begreift auch den Fall, wenn ein

Behältniß in einem Gebäude dur falsche Schlüssel eröffnet wird.

Die Strafe is bei früheren Paragraphen, namentlih bei Körper-

Verleßungen, sehr häufig nah dem Erfolge bemessen worden ; dieser Um-

stand ließe sich auch hier berücksihtigen. Wenn z. B. dur einen fal-

\{hen Schlüssel ein Schubfach eröffnet und vielleicht ein altes Messer

daraus genommen worden is, was höchstens 5 Sgr. im Werthe be-

trägt, so soll nach dem Entwurfe der Dieb deshalb mindestens mit

dreijähriger Zuchthausstrafe bestraft werden, die zu hart sein dürfte.

Referent Abgeordn. Frhr. von Mylius: Was die falschen Schlüssel betrifft, so befindet sich die Begriffsbestimmung darüber im F. 271, wo dann darüber zu disfkutiren sein wird, ob diese Begriffs- Bestimmung nicht bestimmt genug seiz ich bemerke aber, daß jeßt noch nicht darüber diskutirt werden kann, indem wir in dem Stadium Eibe wo wir darüber zu berathen haben, ob in dem Falle, wo falsche S C AOEN werden, deren Begriffs-Bestimmung erst künftig, ér S. TL

estgestellt werden soll, ein milderes Strafmaß einzutreten habe, und in Bezug darauf muß ih mich dagegen aussprechen, indem gerade bei dem Gebrauche von falschen Schlüsseln gewiß eine absicht=- lihe Handlung mit einer entehrenden Gesinnung eintritt, und daß also der Verlust der Ehrenrehte angemessen sei. h Í Abgeordn. von Aucrswald : Der Herr Referent wird mir zu-_. geben, daß nah der Erklärung im §. 271 ein solcher Fall stattfinden fann, wo Bee eine m E vorliegt, als da, wo irflich falsche lússel gefertigt sind. t E Re iei glbgzorbi. Frhr. von Mylius: Dann würde der Be- griff der falschen Schlüssel anders zu bestimmen sein. Abgeordn, Sperling: Der Herr Referent sucht s{ch immer die

grellsten Fälle heraus, und ih gebe zu, daß es deren geben kann,

wie er ; L peMde Schlüssel bedient, eine besondere Vershmißtheit und Nie

Feit der gi an den Tag legt, z. B., wenn er sih die Schlüssel

ch falscher '

sie sich denkt, daß namentlich auch derjenige, welcher s erträdckhtig=

ertigen lassen oder sie selbs mit großer Mübe àn- - ertigt hat. Wir können uns aber au leichtere lle, Midl; h

Justiz - Minister von Savigny: Die Differenz des Vorschlägs,

den Fall denken, daß der Dieb einen fremden Schlüssel nebên der